Acta Pacis Westphalicae III A 3,1 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 1. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher und städtischer Gesandter (sessio 3) Osnabrück 1645 Juli 24 / August 3

12
5

13

Sitzung fürstlicher und städtischer Gesandter (sessio 3)


14
Osnabrück 1645 Juli 24 / August 3

15
Magdeburg C fol. 24’–34’ (= Druckvorlage); damit identisch Magdeburg Ca fol. 40–59,
16
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 21–31, Sachsen-Gotha B I fol. 23–30’; vgl. ferner Fränki-
17
sche
Grafen A I fol. 83–86’ (die letzte Umfrage und der Bericht über die Deputation fehlen),
18
Magdeburg A I fol. 2–8 und Magdeburg B fol. 10’–14’.

19
Admission der Gesandten Nassau-Saarbrückens, Sayn-Wittgensteins, der Wild- und Rheingrafen
20
sowie Braunschweig-Lüneburgs für die Grafschaften Hoya, Diepholz und Blankenburg- Regen-
21
stein
(Reinstein) namens der Wetterauischen Grafen. Nach 1645 VII 21/31 formuliertes project
22
des Conclusums der Sitzung von 1645 VII 18/28

5
Siehe Nr. [ 3 Anm. 32 ] .
mit der fürstlichen Stellungnahme zum Len-
23
gericher
Schluß der kurfürstlichen Gesandten vom 10. Juli 1645

6
Siehe Nr. [ 1 Anm. 1 ] .
; Zustimmung der Reichsstädte
24
dazu. Übergabe des gemeinsamen Conclusums an die Kurfürstlichen. Kommunikation mit den

[p. 55] [scan. 199]


1
Ständen in Münster. Bericht über die Deputation zu den Kaiserlichen am 1. August 1645 betref-
2
fend
den Exzellenztitel-Streit.

3
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Bran-
4
denburg -Kulmbach, Braunschweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen /
5
Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg / Blankenburg-Regenstein (Reinstein) / Hoya / Diepholz (/
6
Württemberg), Baden-Durlach, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Mecklenburg-Schwerin /
7
Mecklenburg-Güstrow / Hochstift Schwerin / Hochstift Ratzeburg, Wetterauische Grafen, Frän-
8
kische Grafen, Straßburg, Nürnberg, Ulm.

9
Magdeburgisches Direktorium. (

37
9 Ad – etc.] So auch Magdeburg Ca und Sachsen-Gotha B I, fehlt in Sachsen- Alten-
38
burg
A I 1. Magdeburg A I hat: an die herren gräflichen. – In der Druckvorlage ist am
39
Rand notiert: Praesentibus herum civitatum Imperialium dominis legatis ut et dominis
40
comitum Wetteraviensium etc. quorundam etc.
Ad Nassovienses etc.

7
Der Direktor wandte sich an die Ges. Nassau-Saarbrückens, Sayn-Wittgensteins und den der
8
Wild- und Rheingf.en (s. S. [ 55 Z. 29–33 ] ).
:) Die anwe-
10
sende der Wetterawischen herren graffen abgesandte würden sich erinnern,
11
wie newlichst im fürstenrath geschloßen sey

9
Siehe Nr. [ 3 ] .
, das sie praestita cautione de
12
rato nomine totius corporis etc. zugelaßen werden sollen. Zweiffeln nicht, sie
13
werden sich darzu vermittels des gewöhnlichen handtschlags verstehen, undt
14
könne darauff zu denen consultationibus geschritten werden.

15
Wetterauische Grafen. (Nassawischer gesandter

10
Gemeint ist der Ges. Nassau-Saarbrückens, Johann Adam Schrag.
): Praemissis praemit-
16
tendis . Hetten die meinung der fürstlichen erklärung dahin eingenommen,
17
das sie so lang, biß der gesambten Wetterawischen herren graffen gesandten

11
Gemeint sind Dr. iur. utr. Johann Geißel und Jost (auch: Justus oder Jodocus) Henrich Heid-
12
feld , die am 8. September 1645 in Münster und am 24. September in Osnabrück eintrafen
13
( DGeissel fol. 21’, 37). Zuerst nahmen sie am 25. September an einer Sitzung der evangeli-
14
schen fürstlichen Ges. teil (s. Nr. [ 14 Anm. 12 ] ). Beide Ges. wurden 1647 aus Kostengründen
15
abberufen und verließen am 9. September Osnabrück und am 13. September 1647 Münster
16
( DGeissel fol. 219’).

17
Geißel (gest. 1650) besuchte 1612 das Pädagogium, 1613 die Hohe Schule zu Herborn, 1614
18
die Universität Marburg. Er wurde spätestens 1622 Sekretär, 1625–1635 Rat der Gf.en von
19
Ysenburg-Büdingen und 1638 Kanzleirat der Gf.en von Hanau. 1642 war er als hanauischer
20
Ges. auf dem Gf.entag zu Herborn, und im selben Jahr wurde er namens der Wetterauer Gf.en
21
zum Frankfurter Deputationstag gesandt. Im Mai 1648 war er auf dem Gf.entag zu Herborn
22
als wetterauischer Hauptberichterstatter über die bisherigen Verhandlungen auf dem WFK
23
( Catalogus studiosorum scholae Marpurgensis Pars IV, 81; Matrikel Herborn ,
24
63 Nr. 1663, 253 Nr. 2325; Geisel , 81, 82, 89; Georg Schmidt , 67, 452, 455, 462).

25
Heidfeld (1606–1667) besuchte seit 1615 das Pädagogium, seit 1622 die Hohe Schule zu Her-
26
born , war Hauslehrer bei den Gf.en von Solms in Hungen, 1625 Hofmeister adliger Studen-
27
ten , 1633 Betreuer des Erbprinzen von Nassau-Dillenburg. In dieser Zeit unternahm er Reisen
28
durch die Schweiz, Fkr., Oberitalien, England, Holland, so daß er neben den klassischen auch
29
ungewöhnlich viele moderne Sprachen beherrschte. 1637 wurde er Kriegs- und Kammersekre-
30
tär zu Dillenburg, 1640 Rat, fungierte mehrfach als Ges. der nassau-dillenburgischen Gf.en
31
und nahm 1645 am Gf.entag zu Herborn teil, wo Geißel und er zu Ges. der Wetterauer Gf.en
32
auf dem WFK ernannt wurden. Seit 1651 war er GR und Kanzleidirektor (E. Becker , 25f.;
33
Georg Schmidt , 456, 461f.; Renkhoff , 287 Nr. 1614).

18
ankemen, das gesambte votum führen sollten. Thete sich deßwegen für sich
19
et nomine reliquorum bedancken undt weren cautionem rati zu praestiren
20
erbötig. Weil auch herr Lampadius nomine illustrissimi herren hertzog Fried-
21
richs etc. wegen der dreyen grafschafften Reinstein, Hoy undt Diepholtz mit
22
interessiret sey

34
Siehe Nr. [ 2 bei Anm. 39 ] , 40, 41; Georg Schmidt , 177. Eine weitere Absprache zwischen
35
Lampadius und dem wetterauischen Ges. wurde Anfang Februar 1646 getroffen (s. Nr. [ 90 Anm. 49 ] ). In den folgenden Sitzungen wird die Bevollmächtigung des braunschweigischen
37
Ges. für die drei Gft.en in der Teilnehmerliste am Kopf der Protokolle nur dann erwähnt,
38
wenn Blankenburg-Regenstein, Hoya und Diepholz in der Sitzung eigens genannt werden.
, zweiffeln sie nicht, er werde gleichsfals consentiren undt
23
neben ihnen stipuliren etc.

24
Hierauff legten vermittels des handtschlags an das hochlöbliche directorium,
25
undt zwart den herren

41
25 hoffmeister etc.] So auch Magdeburg Ca; Sachsen-Altenburg A I 1 hat: hofmeister
42
Churt von Einsiedeln etc.; Sachsen-Gotha B I hat: dem von Einsiedel.
hoffmeister etc., gedachte cautionem rati würcklich
26
ab:

27
1. Herr Lampadius nomine illustrissimi ducis Friderici wegen der 3 graff-
28
schafften Reinstein, Hoy undt Diepholtz;

29
2. wegen der herren graffen von Naßaw etc. herr Dr. Johann Adam Schrage;

30
3. wegen des herren graffen von Sayn undt Witgenstein herr Dr. nomine
31
Schweitzer;

32
4. wegen der herren rheingraffen der Straßburgische abgesandte herr Dr.
33
Marcus Otto.

34
Welches also von wolgedachtem directorio ad protocollum zu registriren
35
befohlen, undt darauff in Gottes nahmen zu ferneren haubtdeliberationibus
36
geschritten wurde etc.

[p. 56] [scan. 200]


1
Magdeburgisches Direktorium. Praemissis

33
1 praemittendis] In der Druckvorlage ist am Rand die Anrede notiert: Fürstliche, gräffliche
34
und der Kayßerlichen freyen reichsstätte hochansehnliche herren abgesandte, was in
35
Sachsen-Altenburg A I 1 in den Text übernommen wurde.
praemittendis. Würden sich
2
erinnern, was bey vorigen beyden sessionibus wegen des modi deliberandi et
3
agendi uff das churfürstliche zu Lengerke gemachte conclusum furgelauffen.
4
Da mann anfänglich den ersten in vorigen bedencken

39
Das Bedenken vom 29. Juni 1645 (s. Nr. [ 2 Anm. 13 ] ).
fürgeschlagenen mo-
5
dum amplectiret, das nehmlich 2 collegia zu Münster undt 1 allhier verblei-
6
ben sollten, wehre auch zumal fürträglich gewesen, wann die fürstlichen her-
7
ren gesandten dieses orts beysammen hetten verbleiben können. Nachdem
8
sich aber derselbe wegen einer bewusten ursach, nehmlichen offension der
9
cronen, nicht practicabl befunden undt solcher ereugnenden difficultät nicht
10
zu remediren gewesen, so hette nothwendig das andere mittel, die collegia zu
11
theilen, doch, das sie nichtsdestoweiniger ein corpus constituirten, erwehlet
12
werden müßen. Undt wiewol auch dieses nicht ohn difficultät seyn würde, so
13
hoffe mann doch, es sollen sich sonderlich der communication halben solche
14
mittel finden, das dieselbe ohne seperation [ ! ] fürgehen könne, wie es dann
15
gantz zu keiner trennung oder separation der evangelischen von den catholi-
16
schen angesehen gewesen, sondern die

36
16 unvormeidliche] So auch Sachsen-Gotha B I. Magdeburg Ca hat: unvermeidtliche,
37
entsprechend auch Sachsen-Altenburg A I 1.
unvormeidliche noth es an die handt
17
gegeben hette. Nun weren zwar die reichsstätte hierunter discrepant gewesen,
18

38
18 indeme – were] Fränkische Grafen A I: und [ hätten ] bey dem ersten modo vornemlich
39
wegen sonsten besorglich, wo nicht intentionaliter, jedoch apparenter vorstehenden se-
40
paration der ständte beharret.
indeme sie vermeinet, das es zur Separation angesehen were. Demnach sie
19
aber verspüret, das solches nicht in considerationem kommen, sondern ex
20
neccessitate geschehen, so hetten sie sich auch zur einigkeit gefunden undt
21
dem fürstlichen concluso accommodiret,

41
21–26 wie – einkommen] Fränkische Grafen A I: […] hat das hochlöbliche directorium
42
erstlich die stättischentheils eingebrachte drey [ ! ] unterschiedliche memorialia und erklä-
43
rungen […] abgelesen.
wie dann anfänglich der herr Straß-
22
burgische für sich undt in vollmacht anderer darinn bemeldter stätte

40
Brandenburg-Kulmbach A II unfol., Anlage 3 d zum Brief des Ges. Müller an Mgf. Chri-
41
stian
zu Brandenburg-Kulmbach vom 1. August 1645 [ st.v. ] mit Präsentatsvermerk: 23. Juli
42
[ /2. August ] 1645. Druck: Meiern I, 527 . Lemma: Straßburgisches Votum. Der straßburgi-
43
sche
Ges. sprach auch im Namen der Städte Speyer, Landau, Weißenburg und Hagenau.
, so der
23
herr director verlase, hernacher auch der herr Nürnbergische wegen selber
24
undt anderer im Fränckischen craiß gelegener reichsstätte neben dem her-
25
ren Ulmischen

44
Brandenburg-Kulmbach A II unfol., Anlage 3 f zum Brief des Ges. Müller an Mgf. Chri-
45
stian
zu Brandenburg-Kulmbach vom 1. August 1645 [ st.v. ] . Druck: Meiern I, 528. Lemma:
46
Der Reichs=Staedte in Francken, wie auch der Stadt Ulm Erklaerung.
(so gleichsfalls verlesen wurde etc.) mit ihren schrifftlichen
26
erklärungen einkommen, das also nunmehr gantz keine discrepantz mehr
27
ubrig, sondern einmütig ad secundum geschloßen were.

28
Dieweil nun zu endtlicher erlangung eines allgemeinen

44
28 schlußes] In der Druckvorlage folgte ursprünglich: sambtliche.
schlußes anwesende
29
fürsten undt stände anhero weren erbeten worden, so thete mann sich des
30
erscheinens bedancken, undt möchten nun nochmals ihre meinungen, was
31
bey dem concept weiter zu erinnern, eröffnen. Undt weil darinnen noch ein
32
undt anders, doch mehr die formalia als sensum oder materiam betreffendes,

[p. 57] [scan. 201]


1
zu endern gewesen, so wurde mehrgemeldtes

32
1 concept – conclusi] Fränckische Grafen A I: verbeßertes concept des gesambten
33
bedenckens.
concept des conclusi

47
Magdeburg F II enthält fol. 274 einen als Beilage G.2 bezeichneten Extract, was bey der
48
dritten session am 24. Julii [ /3. August ] bey des fürstlichen hochlöblichen collegii super
49
modo deliberandi gemachten schluß geendert und hinzugethan worden. Ein (korrigiertes)
50
Konzept liegt nicht bei. Wohl aber enthält Sachsen-Altenburg D 2 fol. 279–282 ein Con-
1
cept der fürsten und stände super modo consultandi gemachten schlußes, wobei es zu-
2
nächst
hieß: Letzteß concept […], das erste Wort aber durchgestrichen wurde. Dieses (letzte)
3
Konzept ist identisch mit der bei Meiern I, 521–523 gedruckten Fassung des Conclusums,
4
welche die endgültige zu sein scheint: Sie enthält die sieben im Extract aufgeführten Änderun-
5
gen
bzw. Ergänzungen. Das Lemma bei Meiern lautet: Des Heil. Roem. Reichs Fürsten und
6
Staende zu Oßnabrueck, ueber dem Modo Deliberandi & Agendi, bey gegenwärtiger Frie-
7
dens =Handlung, beliebter Schluß etc. Dem Text des Conclusums bei Gärtner (V,
8
601–607) fehlt eine der im Extrakt notierten Änderungen (statt die hochverlangten Frie-
9
dens -Tractaten, so Gärtner V, 606, soll es heißen: die so sehnlich verlangte[ n ] Friedens-
10
Tractaten (so Meiern I, 523 ; entsprechend im Extract gefordert). Frz. Übersetzung: Paris
11
AE CP All. 55 fol. 300–302. Schwed. Überlieferung: APW [ II C 1 Nr. 373 Beilage F ] . Ksl.
12
Überlieferung: APW [ II A 2 Nr. 206 Beilage ] [ 1 ].
vom
2
herrn directore, dem herrn hoffmeister, nochmals verlesen undt darbey in
3
specie erinnert, was noch für clausuln eingerücket

34
3 worden] So auch Sachsen-Altenburg A I 1 und Sachsen-Gotha B I. Magdeburg Ca
35
aber hat: werden.
worden, als

4

36
4–6 1. – etc.] In der Druckvorlage ist am Rande notiert: vide das corrigirte concept, so bey
37
den hauptactis dem extract sub littera G.2 beygeleget ist. – Fränkische Grafen A I:
38
1. die clausula, daß die nachkommende status die sach in dem befindlichen standt
39
andretten, 2. beederortten die collegia von beeden religionen bestehen sollten, sodann
40
3. expressa protestatio contra separationem, wie auch 4. reservatio wegen künfftig vor-
41
fallenden beßern modi.
1. „dieselbe von den erscheinenden etc.“,

5
2. „von allerseits religionen etc.“,

6
3. „erbieten sich auch hiernebst etc.“

13
Von diesen drei Klauseln finden sich die erste und dritte in dem oben Anm. 11 erwähnten
14
Extract. Sie lauten dort: dieselbe von den erscheinenden in dem stande, wie sie sich zu
15
ieders ankunfft befindet, angetretten – und: Erbieten sich auch hiernebst nochmals dero
16
mittels ezliche nach Münster daselbst zu subsistiren sich zu begeben, gemeinet sein, daß
17
sie auch also, da ein beßer und bequemer mittel ohne offension der beeden auswertigen
18
cronen zu ersinnen, daßelbige mit zu belieben sich iederzeit willig wollen befinden laßen.
19
Der letzte Passus bildet das Ende des Conclusums.
.

7
Alldieweil sie nun solches angehöret undt vernommen, möchten sie sich er-
8
klären , ob sie darmit einig, damit daßelbe nachmals ubergeben undt die sache
9
befördert würde, zumaln die herren Kayßerlichen sich vernehmen laßen, das
10
sie mit ihrer replica fertig weren.

11
Brandenburg-Kulmbach. Praemissis praemittendis. Gleichwie er new-
12
lichst dem directorio pro labore danck gesaget, also wolle er solches noch-
13
mals wiederholet haben. Hette hiebevorn erinnert, das mann den punct de
14
modo agendi et deliberandi also möchte einrichten, damit er bey den catholi-
15
schen keinen schein gebe, als wann mann sich separiren wollte, welches er
16
seiner habenden instruction halber nothwendig thun müßen, deren sie zwar
17
zweyerley hetten:

18
1. principalem nomine des gesambten Fränckischen creißes

20
Siehe Nr. [ 2 Anm. 21 ] .
undt

19
2. nebeninstruction wegen der herren evangelischen

21
Siehe Nr. 3 Anm. 10.
undt insonderheit ihrer
20
fürstlichen gnaden, beyde aber per formalia, quae legebat, uff gutes vertrawen
21
undt keine trennung etc., item, das mann für einen mann stehen solle, biß die
22
materia sie trenne etc., der punctus religionis würde sie schon scheiden etc.,
23
gerichtet weren.

24
Weil er nun vernommen, das solches eingerücket, nicht weiniger auch die
25
ordinari undt nebendeputation zur gnüge abgeleinet were, so hette er weiter
26
nichts darbey zu erinnern.

27
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen, Kalenberg, und
28
Württemberg.
Praemissis praemittendis. Hette vermercket, das etzliche
29
von den reichsstätten der Separation halber oder das es zum weinigsten bey
30
den catholischen das ansehen haben möchte, sorgfältig gewesen, undt were er
31
ebenderselben intention, das mann nehmlich noch zur zeit sich vor der sepa-

[p. 58] [scan. 202]


1
ration hüten solle, weil sie doch die materia baldt separiren würde.

41
1–5 Dahin – möchte] In der Druckvorlage am Rand ergänzt; vgl. damit Magdeburg B:
42
und weren seine angefürte rationes dahin gangen, daraus keine Separation zu verspüren.
Dahin
2
weren auch seine angeführte rationes gangen, undt würde darauß keine Sepa-
3
ration zu verspüren sein, sondern erklärte sein votum nochmals dahin, das
4
alles mit fleiß zu praecaviren, was anlaß oder ansehen zur Separation geben
5
möchte, maßen sich unterdeßen doch ein undt andere communes causae fin-
6
den würden, da mann billich mit den catholischen umbtrette. Were am be-
7
sten , das mann sich erklärete, das etzliche von den evangelischen hinüber-
8
kommen wollten, welches den herren catholischen auch angenehmer sein
9
undt dieselben höher obligiren würde, als wann an beyden orten catholische
10
undt evangelische sein sollten. Schluge unvorgreifflich für, das anfänglich die
11
herren Fränckischen undt Schwäbischen eine zeitlang zu Münster sich auf-
12
halten möchten, weil er verstanden, das der herr Culmbachische

22
Gemeint ist der Ges. Müller.
ohnedes
13
wieder hinüber wolle. Hetten auch ohnedes einerley instruction undt könten
14
daselbst andeuten, das sine praevia communicatione, so per deputatos etc.
15
geschehen könte, kein conclusum gemachet werden solle. Darauß sie nicht
16
allein sehen, das es uff keine separation gemeinet, sondern würde auch in
17
limine tractatuum fernern praecedentzstreitigkeiten dardurch abgeholffen,
18
wann Würtenberg, so sich mit den andern häußern noch nicht verglichen,
19
drüben bliebe undt daselbst gleich sowol sein votum ablegte. Das mann aber’s
20
expresse setzen wollte, das an beyden orten catholische undt evangelische
21
sein sollten, hielte er nicht vor rathsamb, weil solchergestalt Magdeburg, He-
22
ßen Caßel, Baden wie auch etzliche von den herren grafen undt die statt
23
Straßburg excludiret würden

23
Zur strittigen Admission Magdeburgs, Hessen-Kassels, Baden-Durlachs und Straßburgs
24
s. Nr. 1 Anm. 9.

25
Bei den herren grafen sind vor allem bestimmte Linien des Hauses Nassau gemeint: Schon
26
1628 waren einige Nassauer Gf.en wegen Beteiligung an der böhmischen Rebellion vor den
27
RHR zitiert worden, während ihr Vetter Gf. Johann VIII. von Nassau-Siegen (1583–1638)
28
die Anwartschaft auf alle einzuziehenden Nassauer Besitzungen erhielt. 1629 wurde der fiska-
29
lische Prozess allerdings eingestellt. Seit 1631 stand die Politik des Wetterauer Gf.envereins
30
ganz unter dem Zeichen der schwed. Hegemonie und wurde unter anderem durch Gf. Johann
31
von Nassau-Saarbrücken geprägt. Dieser berief 1631 den Frankfurter Gf.entag ein, auf dem
32
die (lutherischen und reformierten) Wetterauer Gf.en unter Verstoß gegen das ksl. Mandat von
33
1630 X 20 ein Bündnisangebot der Schweden annahmen. Den Allianzvertrag fertigte Schwe-
34
den jedoch nie aus. Auch nach der Schlacht von Lützen (1632) blieben die Wetterauischen
35
Gf.en bei ihrer proschwed. Politik. Johann von Nassau-Saarbrücken war 1633 einer der zwei
36
wetterauischen Ges. auf dem Heilbronner Konvent. Die Gf.en von Nassau gehörten zu jenen
37
Reichsständen, die im Nebenrezeß zum PF von der Amnestie ausgeschlossen worden sind. Die
38
Vollmacht der wetterauischen Ges. auf dem WFK wurde auch von den im Exil lebenden
39
Gf.en Johann und Ernst Kasimir zu Nassau-Saarbrücken unterschrieben, die gleichzeitig im
40
Namen ihrer Neffen Johann Ludwig (1621–1680), Gustav Adolf (1632–1677) und Walrad
41
(1635–1702) zeichneten. Das weckte seitens der Wetterauer sogar die Befürchtung, das ganze
42
Corpus könne wegen deren strittigen Admission ausgeschlossen werden ( DuMont VI.1
43
Nr. LXVI, 99; Stammtafeln I T. 111, 112 a und b, 113 a und b; Georg Schmidt , 425f.,
44
447, 458, 522). Specification und Titul der saemtlichen Grafen und Herren des hochloebli-
45
chen
Wetterauischen Grafen=Standes, welche uns zu Endes=bemeldten zu den General-
46
Friedens=Tractaten nacher Muenster und Oßnabrueck abgefertiget von 1645 XI 20 [/30]:
47
Meiern I, 871 –874; ebenda 872 zu Nassau-Saarbrücken.

48
Außer den Nassauer Gf.en lebten auch die Ysenburger seit 1635 im Exil; ferner waren das
49
Haus Hanau (und weitere) betroffen (Georg Schmidt , 446, 448, 452).
, sondern were an dem gnug undt die Separa-
24
tion oder verdacht derselben praecaviret, wann die hiesigen etzliche ihres
25
mittels hinüberzukommen sich erkläreten undt im ubrigen weder der catholi-
26
schen noch evangelischen expresse gedacht würde. Gestalt dann, damit es
27
nicht das ansehen hette, als wann ein oder der andere stetigs daselbst zu ver-
28
bleiben verbunden sein solle, welche meinung es gar nicht hette, sondern bil-
29
lich abgewechßelt würde, so were er selbst zu alterniren undt, wann es noth
30
undt gut befunden würde, hinüberzureißen erbötig. Wollte keine leges für-
31
schreiben oder fürschlagen, die er nicht nomine principis sui mit zu adimpli-
32
ren gemeinet were, undt würde gleichwol den evangelischen ständen ihr libe-
33
rum votum et suffragium, wann sie solchergestalt fein alleine blieben, desto
34
mehr erhalten.

35
Undt dieses votum wolle er sowol wegen Zelle als wegen Kalenberg, inglei-
36
chen auch wegen Würtenberg, doch suo loco et ordine, abgeleget haben mit
37
der angehenckten declaration, das dieses conclusum denen zu Münster nichts
38
praejudiciren solle.

39
Baden-Durlach. Praemissis praemittendis. Ließe es bey des herren Lüne-
40
burgischen erinnerung bewenden, undt könten die vota iederzeit coniunctim

[p. 59] [scan. 203]


1
geführet undt eingehohlet, auch mit denen zu Münster communiciret wer-
2
den .

3
Hessen-Kassel. Hette angehöret alles, was verlesen, undt befünde, das in
4
effectu fast alles einstimmig sey. Undt wie nun der erste modus nicht revoci-
5
ret oder gantz uffgehoben würde, also weil die gesandten uff Münster zu zie-
6
hen nicht instruiret, auch sonst andere incommoditäten sich beym ersten fin-
7
den , werde der andere billich erwehlet oder vielmehr derselbe weg, warauff
8
mann itzo stehet, continuiret. Dann gleichwie itzo untereinander communici-
9
ret worden, also könne es auch noch künfftig geschehen. Bleibe derowegen
10
darbey, undt stünde einem ieden frey, ab- undt zuzureißen. Könne mann sich
11
inmittels eines andern undt beßern vergleichen, were solches auch freyzustel-
12
len , beschehe nur ad interim, undt wann noch darzu etzliche evangelische
13
nach Münster sich begeben, hetten die catholischen sich desto weiniger zu
14
beschweren undt könten ja nicht sagen, das sie excludiret oder vorbeygegan-
15
gen würden. In specie aber der catholischen undt evangelischen zu gedenk-
16
ken , sey unnötig, sondern gnugsamb, wenn sie per accessionem quorundam
17
ex nostris geschweiget

50
Geschweiget bedeutet beschwichtigt ( Grimm V, 3990 s. v. geschweigen Punkt II 2).
werden könten.

18
Conformiret sich demnach dem Lüneburgischen voto undt, wann es nur uff
19
ein interim, mit vorbehalt, do ein beßerer modus sich finden möchte, [ dieser ]
20
eingerichtet würde: were dardurch soviel weiniger iemande praejudiciret
21
etc.

22
Hessen-Darmstadt . Praemissis praemittendis. Hette zuvor eben die ratio-
23
nes gehabt, die des Fränckischen creißes deputirten angeführet, undt weil nun
24
das concept nach des herren Culmbachischen undt seinem voto eingerichtet,
25
so hette er nichts weiter darbey zu erinnern. Ob die wort de mixtura catholi-
26
corum et evangelicorum außen zu laßen oder nicht, sey er indifferent undt
27
leicht darmit einig, das es nicht expresse zu gedencken, wann nur der sensus
28
bliebe, quod nulla separatio quaeratur inter utriusque religionis homines,
29
welches darauß gnugsamb zu verspüren, weil es ein collegium sein undt blei-
30
ben solle.

31
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Praemissis praemittendis. Sei-
32
nestheils habe er weinig zu erinnern, weil doch die vorsitzenden mehrern-
33
theils einig seyen. Conformire sich demnach denjenigen, welche darfürhalten,
34
das die wort von catholischen etc. außzulaßen, damit ihnen nicht weiter an-
35
laß gegeben werde, sintemal sich sonst Österreich des directorii annehmen
36
möchte etc. Were eußerst dahin zu trachten, das niemandt von den evangeli-
37
schen excludiret, sondern Magdeburg undt andere bey den consiliis behalten
38
werden möchten. Ad § „Das aber die stände allein“, ibi: „dem praeliminar-
39
schluß “

51
Nach dem project des Conclusums (wie oben Anm. 1) lautet der Passus: Das aber die ständt
52
nacher Münster allein solten beruffen unndt die gantze tractaten dahin verleget werdten,
53
befindten der fürsten und ständte abgesandten so wenig dienlich, als dem praeliminar-
54
schlus […] gemes zu sein. – Zum Hamburger Präliminarvertrag s. Nr. [ 2 Anm. 30 ] .
, erinnere er dieses, weil bey denselbigen tractaten niemandt von
40
fürsten undt ständen gewesen undt dahero solches von den Kayßerlichen un-
41
gleich auffgenommen werden möchte, ob mann nicht daßelbe außen undt die

[p. 60] [scan. 204]


1
cronen selbsten es urgiren laßen wollte. Sey iedoch indifferent undt hette
2
sonst weiters nichts zu erinnern, sondern dem directorio pro labore danck zu
3
sagen.

4
Wetterauische Grafen. Praemissis praemittendis. Ließen es bey dem, was
5
am sonnabendt

1
Am Samstag, dem 19./29. Juli 1645 (s. Nr. [ 3 Anm. 35 ] ).
erinnert, bewenden undt hetten sich des auff- undt zusatzes
6
(der obvermerckten 1. clausul) zu bedancken.

7
Fränkische Grafen.

25
7–11 Praemissis – würde] Fränkische Grafen A I: Weiln durch die neu hineingeruckte
26
clausuln und protestation deren vorher nicht unzeitig besorgten separation oder doch
27
dergleichen ombrage und apparentz gutermaßen vorgebauet worden, ließe man es mit
28
gehöriger dancksagung billich dabey bewenden, sonderlich wann auch die in dem löbli-
29
chen fürstlich Braunschweig Lüneburgischen voto angezogene clausul mit einverleibt
30
werden solte, alß man dann solches anher widerholt haben wolte. Wünschte benebenst
31
von hertzen, daß der dabey angedeutete effectus ratione admissionis gewißer hoher und
32
vornehmer evangelischen ständte durch diesen letztern modum dergestalt erreicht wer-
33
den möge, alß es dem gesambten evangelischen wesen in viel weeg zum besten gereichen
34
wurde. Daran aber ebensosehr zu zweiffeln seyn wolle, alß nicht praesumirlich, daß die
35
catholische ständt zu Münster etliche evangelicos zu sich nehmen und hingegen auß
36
ihrem mittel gar niemanden anher verordnen und zumaln sich deren im hochlöblichen
37
fürstenrath Österreich und Saltzburg alternative gebührenden direction dißorts aller-
38
dings begeben solten, so auff künfftigen event dahingestellet bliebe. Hielte sonsten ex
39
parte Heßen Caßel wol erinnert zu seyn, daß nicht allein einem jeden standt von einem
40
ortt zum andern sich zu begeben frey bevorstehen, sondern auch dieser modus allein
41
auff ein interim angesehen und man inskünfftig bey derentwegen sich etwan eraignen-
42
den allzu großen incommoditäten nicht eben praecise daran gebunden seyn solle.
Praemissis praemittendis actisque gratiis pro addi-
8
tione . Vergliche sich mit dem Braunschweig Lüneburgischen voto, das nehm-
9
lich die wort von catholischen und evangelischen außzulaßen undt den ca-
10
tholischen herüberzukommen kein anlaß zu geben. Sey gnug an der anzeig,
11
das keine separation gesuchet würde.

12
Straßburg. Praemissis praemittendis. Hette bey dem also geenderten undt
13
eingerichteten concept nichts zu erinnern, sondern vielmehr dem directorio
14
pro labore danck zu sagen, undt sey daran gnug, das mann intentionem con-
15
testire , das mann zur separation keine ursach geben wolle.

43
15–16 Könten – werden] In der Druckvorlage am Rand ergänzt; vgl. damit Magdeburg B:
44
Die wortt mitt außen zu laßen.
Könten allso die
16
wort wol außgelaßen werden. Trüge sich’s dann zu, das eine Separation er-
17
folgte , beschehe solches ex accidenti, undt were mehr darauff zu sehen, das
18
die evangelischen von der cron Schweden nicht separiret würden, als auff die
19
catholische reflexion zu haben. Weil doch der passus religionis sine separa-
20
tione nicht tractiret werden könte undt obgleich in der catholischen redlig-
21
keit kein zweiffel zu setzen, dennoch, wenn es ad negotium religionis kom-
22
men , mann sich zu ihnen nicht viel gutes zu versehen hette.

23
Dieweil nun solchergestalt in dem vorigen bedencken prior, itzo aber poste-
24
rior modus obligiret worden, so hielte er vor rathsamb, das die rationes beßer

[p. 61] [scan. 205]


1
exprimiret, wegen der catholischen undt evangelischen aber von der generali-
2
tät gelaßen würde. Soviel auch die ableinung der translation nach Münster
3
undt deßwegen angezogenen praeliminarschluß anlange, würden selbe nicht,
4
[ um ] den cronen vorzugreiffen, angezogen, sondern nur, [ um ] zu weißen, das
5
den ständen dißfals die hände gebunden seyen.

6
Nürnberg.

24
6–9 Repetirte – sein] Fränkische Grafen A I: Wolte neben deme vorher abgelegten
25
Fränckischen grävlichen voto die letzt ubergebene erklärung

2
Siehe oben Anm. 10.
widerholt und gegen dem
26
hochlöblichen directorio wegen beschehener beobachtung einer und der andern darinn
27
begriffenen clausul und erinnung hiermit gebührenden danck dienstlich erstattet haben.
28
Und ließe man dißorts gerne dahingestellet seyn, daß die catholici nicht eben starck
29
anher invitiert, sondern allein vermittelst deren im löblichen fürstlich Braunschweigi-
30
schen voto vernünfftig vorgeschlagenen oblation denenselben alles selbst heimbgestellet
31
und ihnen ex parte evangelicorum für sich selbsten (wie die wort in angezogenem letz-
32
term memorial außdrucklich gesetzt worden) zu einiger separation keine ursach noch
33
anlaß gegeben werden solte.
Repetirte der Fränckischen grafen votum etc., undt was anlange
7
des Fränckischen undt Schwäbischen creißes deputirte undt das dieselben zu
8
Münster verbleiben möchten, würde solches einem iedern freyzustellen
9
sein.

10
Ulm. Praemissis praemittendis. Hette befunden, das das directorium die erin-
11
nerungen wol gefaßet undt eingerücket, deßwegen er danck sagete.

34
11–13 Were – schaden] Fränkische Grafen A I: hielte dafür, daß der catholicorum und
35
derselben einfindung an beede ortt expresse zu gedencken. Die catholici wurden eine
36
große reflexion machen, wann lauter evangelici alhier seyn solten, auch dieselbe alhier
37
collegialiter respectu der Schwedischen herren plenipotentiarien etwas moderatius in ih-
38
ren consiliis gehen müßen, alß anderer ortten beschehen möchte.
Were der
12
meinung, das der catholischen in specie zu gedencken, dann obwol unitas
13
collegii es ohndes importirte, könte doch superflua declaratio nicht schaden.
14
Ließe sich darneben gefallen, daß etzliche von den evangelischen ständen zu
15
Münster commoriren möchten, undt wanngleich hergegen etzliche von ca-
16
tholischen herüberkemen, würden sie doch hoc rerum statu affectibus mode-
17
riren müßen, auch in solcher anzahl nicht kommen, das sie die maiora be-
18
haubten könten. Mann were itzo allhier iure proprio bey friedenstractaten
19
undt nicht auff einen reichstage, daher es auch, ob Gott will, wegen exclusion
20
etzlicher stände keine noth haben

39
20 würde] In Fränkische Grafen A I folgt: sondern man sich derselben auff allen fall
40
bestmöglich annehmen können.
würde.

21
Magdeburgisches Direktorium. Die sache hette keine sonderbare diffi-
22
cultät ,

41
22–23 sondern – müßen] Fränkische Grafen A I: Und wurde man es bey der gesetzten
42
generalclausul ohne exprimirung der religion, vornemlich auch wegen der reformirten
43
und derentwegen besorgenden disputirns und scrupulirns, haben verbleiben zu laßen.
sondern könte wol bey der generalität verbleiben, dann sonst auch der
23
herren reformirten in specie würde gedacht werden müßen. Hetten also keine

[p. 62] [scan. 206]


1
ursach, von den maioribus sich zu separiren, sondern vielmehr Gott für die-
2
sen nunmehr einmütigen schluß zu dancken. Cum voto etc.

3
Fiele noch eine frage hierbey vor, ob nehmlich diß, der fürstlichen undt
4
stände conclusum, den herren churfürstlichen alßbaldt zu ubergeben oder
5

35
5 vorhero] In Fränkische Grafen A I folgt: zu verhütung allerhand suspicion.
vorhero mit denen zu Münster anwesenden zu communiciren sey, welches
6
dann hiermit vom directorio zur umbfrage undt deliberation gestellet wurde
7
etc.

8
Brandenburg-Kulmbach. Weil die vota zuvor dahin gangen, das mann
9
suspicionem separationis decliniren undt ohnedes diesen schluß denen herren
10
Münsterischen communiciren wollte, hielte er für das beste, das es zuvorhero
11
geschehe.

12
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
13
Sey dahin incliniret, das es, weil periculum in mora undt diß itzige dem vori-
14
gen bedencken, deme sie nicht contradicirt, gemeß sey, stracks ubergeben
15
werde etc. Sollte mann es erst ihnen communiciren undt sie möchten contra-
16
diciren , sey es denen hiesigen praejudicirlich, die zeit gienge drüber hin, undt
17
möchte disputat de maioribus nebst andren difficultäten geben. Sey gnug-
18
samb , wann ihnen ihre vota, wie auch

36
18 den – insgesambt] In der Druckvorlage am Rand ergänzt.
den ständen insgesambt, künfftige ver-
19
enderung undt erwehlung des ersten oder eines andern beßern modi
20
vorb[ e ]halten werde, doch das die communicatio publico nomine geschehe.
21
Wollten sie dann noch etwas erinnern, stünde es ihnen allzeit frey.

22
Baden-Durlach. Consentit Luneburgensi, das es zu gewinnung der zeit
23
alßbaldt zu ubergeben etc.

24
Hessen-Kassel. Were nicht ohne, weil an beyden orten ein collegium re-
25
praesentiret werden sollte, das es ohne vorhergehende communication mit
26
denen zu Münster nicht füglich zu ubergeben scheinet etc. Dieweil aber die-
27
ses kein newes conclusum, sondern nur declaratio des hiebevorn den Kayßer-
28
lichen herren abgesandten ubergebenen bedenckens

3
Gemeint ist das Bedenken vom 29. Juni 1645 (s. Nr. [ 2 Anm. 13 ] ).
sey, worbey dann auch
29
catholische gewesen, die es ad referendum angenommen undt seithero nie-
30
mandt contradiciret, so hielte er darfür, das es zu gewinnung der zeit

37
30–32 stracks – weren] Fränkische Grafen A I: und cum reservatione […] alhier zu
38
ubergeben und der ständte zu Münster consens gleichsam zu praesupponiren.
stracks
31
zu ubergeben, gleichwol denen zu Münster ihre vota undt habende erinne-
32
rungen vorzubehalten weren.

33
Hessen-Darmstadt. Sey nicht ohne, wie Braunschweig Lüneburg erin-
34
nert , das ungelegenheit zu besorgen, wann die herren Münsterischen discre-

[p. 63] [scan. 207]


1
pant sein möchten. Derowegen er darfürhielte, das immer mit der insinuation
2
fortzufahren, darneben aber dem herren Culmbachischen, weil er ohnedes
3
hinüber[ fahren ] werde, auffzutragen, das er es mit ihnen communiciren,
4
mündtlich informiren, auch ihre resolution urgiren undt zurückschreiben
5
möchte. Mündtliche information thue doch das beste, undt könne angeführet
6
werden, das es zu gewinnung der zeit geschehen, undt wolle mann hoffen, sie
7
würden darmit einig sein.

8
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Dieweiln vermuthlich die her-
9
ren gesandten zu Münster nicht contradiciren werden, zumal sie mit dem
10
vorigen bedencken einig gewesen, so were das werck nicht länger zu differi-
11
ren , sondern nur zu ubergeben. Stimmete darneben mit dem herren Darmstä-
12
tischen uberein, es were der herr Culmbachische dahin zu disponiren, das er
13
es uff sich nehmen undt mit denen zu Münster communiciren, auch die
14
hierzu bewegende rationes remonstriren wolle.

15
Wetterauische Grafen. Conformirte sich dem Braunschweig Lüneburgi-
16
schen voto mit der Heßischen undt Meckelnburgischen declaration.

17
Fränkische Grafen. Wiewol durch vorhergehende communication der
18
collegialconferentz ein anfang gemachet werden könte undt

33
18–20 so – voto] Fränkische Grafen A I: jedoch weiln nicht allein zimliche zeit damit
34
verlohrengehen, sondern es auch etwan ohne discrepantz ex parte aliorum statuum wie
35
nicht weniger ohne contradiction ex parte der herren churfürstlichen und sonderlich
36
Churmeintz nicht abgehen dörffte, wolte man sich mit dem Braunschweigischen und
37
gleichstimmenden votis allerdings verglichen haben.
sollte, so confor-
19
mire er sich doch umb angeführter ursachen willen gleichsfalls dem Braun-
20
schweig Lüneburgischen voto.

21
Thate darneben anzeige, es were vor

4
Es were vor bedeutet: es sei geplant ( Grimm XXVI, 1555 s. v. vorseiend ) .
, das mann, ehe zu der haubthandlung
22
geschritten würde, vorhero alle stände an einen gewißen ort zur conferentz
23
beschreiben wolle. Ob es aber erfolge, werde die zeit geben.

24

38
24–32 Straßburg – etc.] Auf das straßburgische Votum folgt in Fränkische Grafen A I das
39
von Nürnberg: Wie die Fränckische herren graven.
Straßburg.
Dieweil dieses kein newer modus, sondern in vorigen bedenk-
25
ken allbereit mit vorkommen, neben dem auch zu gewinnung der zeit diene,
26
so möchte mann nur maturiren undt es ubergeben. Weil aber noch andere
27
zweene puncten drinnen begriffen, so were die communication nötig, et qui-
28
dem melioris informationis, ergo per dominum Culmbacensem, der die ratio-
29
nes am besten repraesentiren könte. Sey zu wüntschen, das es bey denen Kay-
30
ßerlichen undt Churmaintzischem directorio uffs beste möchte auffgenom-
31
men werden, befürchte aber, es möchte contradictiones geben etc., annexo
32
voto etc.

[p. 64] [scan. 208]


1
Ulm. Conformirte sich mit dem Braunschweig Lüneburgischen voto.

2
Magdeburgisches Direktorium. Sey allerhandt zu bedencken, dann
3
weil ihrer aller intention were, das mann suspicionem separationis benehmen
4
wolle, möchte dieses als ein factum contestationi contrarium desto mehr ubel
5
auffgenommen werden. Doch weil rationes in contrarium undt unter andern
6
auch dieses angeführet worden, das sie in das vorige bedencken consentiret
7
undt nicht contradiciret, wiewol es gleichwol an deme, das herr Dr. Köberle
8
sein sonderlich bedencken undt uffsatz

5
Siehe Nr. [ 2 Anm. 13 ] .
ubergeben undt darvon nicht aller-
9
dings abgestanden, sondern erhalten, das es beygeleget worden (hic aliqui in-
10
terloquebantur : hette gleichwol das andere approbiret undt nicht contradici-
11
ret , undt were das seinige nur als eine beylage oder protocoll beygeleget), so
12
hetten sie auch nichts weiter zu scrupuliren oder zu contradiciren, sondern
13
könten geschehen laßen, das es

38
13 stracks] In Fränkische Grafen A I folgt: den churfürstlichen herren deputatis.
stracks ubergeben würde.

14
Hierneben der herr Culmbachische zu ersuchen, das er’s mit hinüber nach
15
Münster nehmen, denen daselbst anwesenden ständen communicieren undt
16
die bewegende ursachen bestens remonstriren wolle.

17
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg,
18
Hessen-Kassel.
Idem rogabant.

19
Brandenburg-Kulmbach. Bedancke sich zwar höchlich der guten confi-
20
dentz , weil es aber eine sache von großer importantz, stelle er zu bedencken,
21
ob ihme nicht noch ein paar zu adjungiren. Dann weil es itzo in ingressu, so
22
würde nicht allein dieser actus primus (der ohnedes leicht praejudicirlich sein
23
könte) desto solennior sein, sondern auch, wann noch andere mitkemen, se-
24
hen sie ja, das mann realiter mit ihnen communiciren wolle.

25
Magdeburgisches Direktorium. Stellete es zur umbfrage.

26
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
27
Sey gar gut, diese quaestion zu erinnern, undt hette er zuvorhin unvorgreiff-
28
lich vorgeschlagen, das auß dem fürstenrath Brandenburg undt Würtenberg
29
daselbst subsistiren möchten, mit denen alle posttage communiciret werden
30
könte. Dieweil aber nicht allein wegen der fürsten, sondern auch der graffen
31
undt stätte einer deputation vonnöthen were, so könte dißmal der Fräncki-
32
schen herren graffen wegen herr Dr. Ölhafen sich dahin begeben undt also
33
zugleich 2 stände, als der herren grafen undt der statt Nürnberg etc., reprae-
34
sentiren . Wollte zwar niemande praejudiciren, wie er dann künfftig auch
35
selbst hinüberzukommen undt einen andern abzulösen erbötig were. Dieweil
36
aber er, herr Dr. Ölhafen, dißfalls gute officia praestiren undt die vorgekom-
37
mene rationes desto außführlicher, sonderlich beym herrn Gobelio

6
Gemeint ist Cornelius Göbel.
, remon-

[p. 65] [scan. 209]


1
striren könte, bate er ihn, das er sich damit bemühen wolle. Were auch nicht
2
daran gelegen, ob er stracks morgen mitzöge oder auffn montag

7
Der folgende Montag war der 28. Juli / 7. August 1645.
nachfol-
3
gete , wann er auch gleich nicht lange daselbst subsistirete. Müste gleichwol
4
(vermerckendt, das herr Ölhafen renuirte undt nicht lust darzu hatte) beken-
5
nen , das die sache nicht von so großer importantz were, das der herr Culm-
6
bachische dieselbe nicht allein verrichten könte.

7
Reliqui promiscue: Bathen gleichsfalls, das herr Dr. Ölhafen es auff sich neh-
8
men möchte etc.

9
Herr Dr. Ölhafen:

33
9–10 Bathe – hette] Fränkische Grafen A I: […] so hat doch derselbe [ i.e.: Oelhafen ] ,
34
zum theil weiln weder einiger grävlicher noch stättischer abgesandter sich zu Münster
35
anjetzo befindet, zum theil weiln sich’s nicht wol schicken, auch allerhand bedencken
36
uff sich haben möchte, wann zween auß des Fränckischen creyßes mittel sich dieses
37
wercks allein unterfangen solten etc., solche entschuldigung dargegen eingewendet, daß
38
man ihne endlich dabey verbleiben laßen müßen etc.
Bathe, sich dißmal darmit zu verschonen, weil er deßen
10
erhebliche ursachen hette.

11
Magdeburgisches Direktorium. Stellete nochmals zur umbfrage, ob
12
des praeliminarschlußes in specie zu gedencken oder nicht, worbey sie auch
13
ihre derbey gehabte meinung explicirten,

39
13–20 das – müsten] In der Druckvorlage marginal von anderer Hand ergänzt; in Magde-
40
burg
Ca, Sachsen-Altenburg A I 1 und Sachsen-Gotha B I in den Text übernom-
41
men
.
das nehmlich sie denselben nicht
14
dergestalt angeführet, als ob fürsten und stände ihn machen helfen oder prin-
15
cipaliter daran theil hetten, sondern weil sie gleichwohl in consequenz daran
16
verbunden seyn. Dan solten sie ein anders fürnehmen undt die deliberationes
17
von den frembden chronen und den tractaten separiren und abzihen wollen,
18
so köndten sich hierüber die tractaten leichtlich ganz zerschlagen und alle
19
hoffnung des friedens dahinfallen, weßwegen fürsten und stände den praeli-
20
minarschluß in alle wege ihnen fürstellen und sich darnach achten müsten.

21
Brandenburg-Kulmbach. Es würde doch darbey sein verbleiben haben,
22
undt gienge die intention dahin, das an beyden orten tractiret werden solle.
23
Ob aber der praeliminarium in specie zu gedencken, sey er indifferent, undt
24
wann darbey einig erheblichs dubium vorhanden, könne es gar wol außen
25
gelaßen werden etc.

26
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
27
Were wol zu erwegen, die Kayßerlichen würden dardurch offendiret, denen
28
Schwedischen aber thete mann einen gefallen. Rationes in contrarium weren:

29
1. weil fürsten undt stände nicht darbey gewesen,

30
2. die Kayßerlichen offendiret würden.

31
Hergegen sey es gleichwol war, der reichsabschied

8
Gemeint ist der Regensburger RA von 1641.
kerne darzu undt con-
32
cludirte diß argument gar starck. Sey derowegen indifferent, sehe zwar un-

[p. 66] [scan. 210]


1
gerne , das mann die Kayßerlichen offendirte, wann mann es uberhoben sein
2
könte.

3
Möchte also eingerichtet werden, das es die reichsabschiede vermöchten,
4
auch demjenigen gemeß undt bekant were, was dißfalls zwischen ihrer Kay-
5
ßerlichen mayestätt undt beyden cronen geschloßen etc. Doch gienge der
6
endtliche schluß undt votum dahin, das mann es möchte stehenlaßen.

7
Baden-Durlach.

35
7 Idem] Sachsen-Altenburg A I 1 hat: transit. In der Druckvorlage und in Sachsen -
36
Gotha B I ist am Rand notiert: transit.
Idem.

8
Hessen-Kassel. Würde scandalum acceptum, non datum sein, wann sie
9
sich daran ärgern wollten etc. Mann könte es nur stehenlaßen.

10
Hessen-Darmstadt . Zur nachricht könne er nicht verhalten, was un-
11
langst

9
Am 22. Juli / 1. August 1645. Siehe APW [ II A 2, 411 Z. 33 ] und [ 413 Z. 26–44 ] und [ 444 Z. 1–26 ] .
bey den herren Kayßerlichen de modo deliberandi fürgangen: Da sie
12
vermeldet, das es bey den praeliminaribus verbleiben undt dieselben gehalten
13
werden müsten. Stünde dahin, ob die stände bey den cronen ein anders erhal-
14
ten möchten. Wollte mann aber in generalibus bleiben, were es etwan so ein-
15
zurichten : „Werden diejenige am bestem wißen, die den praeliminartractaten
16
beygewohnet etc.“ Das wort „reichsabschied“ sey seiner meinung nach gantz
17
außzulaßen, weil viel darmit nicht zufrieden gewesen. Sey aber doch indiffe-
18
rent undt würde beyderseits kein sonderbares bedencken haben oder könte
19
beydes in genere also: „handlungen zu Hamburg undt Regenspurg etc.“ be-
20
rühret werden.

21
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Hielte darfür, des reichsab-
22
schiedes were außdrücklich zu gedencken, dann es sey eine reichshandlung
23
undt weren die itzo anwesenden stände mehrertheils darbeygewesen. Expli-
24
cirte sonst der praeliminarien halber seine angeführte ration undt darbey ge-
25
habte meinung, concludirte aber hergegen, das es stehenzulaßen, weil die
26
Kayßerlichen selbst sich druff referiret hetten.

27
Wetterauische Grafen. Were nötig, des reichsabschiedes expresslich zu
28
gedencken. Wegen der praeliminarien aber hielte er’s mit dem Lüneburgi-
29
schen voto, were doch indifferent.

30
Fränkische Grafen. Die praeliminaria weren ja bekant undt reichs-, ja
31
weltkündig. Undt weil nun solch argument wol schließet, möchte mann es
32
stehenlaßen. Der reichsabschied aber were schlecht abgefast undt derowegen
33
hinzuzusetzen: „undt andern darbey vorgangenen handlungen“.

34
Straßburg. Idem etc. oder so in genere: „auß vorgehenden handlungen“.

[p. 67] [scan. 211]


1
Ulm. Reichsabschied sey ja schlecht gefaßet, derowegen hinzuzusetzen:
2
„undt andern handlungen“. Praeliminarium aber könte wol meldung gesche-
3
hen , weil die herren Kayßerlichen ex relatione domini Darmstadiensis etc.
4
sich darzu obligat befinden, nam quod Caesarem obligat, idem et status etc.
5
Omnes: Mann laße es stehen undt setze: „reichsabschied undt anderen hand-
6
lungen “

11
In dem Extract mit den Textänderungen (s. oben Anm. 11) heißt es zu diesem Punkt: […]
12
auch jüngsten reichsabschied und darbey fürgangenen handlungen gemees zu seyn. Die-
13
selbe
Formulierung auch bei Meiern I, 522 .
.

7
Magdeburgisches Direktorium. Wann dieses in consideration gezogen
8
werden sollte, greiffen die sequentia verba noch weiter.

9
Status: Mann laße es stehen.

10
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
11
Noch eine quaestio sey vorhanden, wie es zu ubergeben.

12
(Placebat omnibus, das er es ubergeben oder versiegelt einschicken möchte.)

13
Magdeburgisches Direktorium. (Conclusum:) Weil mann nunmehr in
14
materialibus et formalibus gantz einig, wie dann die letzten erinnerten wort
15
undt clausul stracks eingerichtet undt verlesen wurden, so sollte es mundiret
16
undt nachmals herrn Lampadio zur ubergebung zugeschicket, daßelbe auch
17
denen zu Münster anwesenden fürsten undt stände durch den herren Culm-
18
bachischen (deme der herr Würtenbergische, weil er ohnedes itzo zu Münster
19
undt dis conclusum selbst placitiret, indeme er dem herren Lüneburgischen
20
in seiner absentz das votum zu führen auffgetragen,

30
20 adjungiret] In Sachsen-Gotha B I folgt: auch, das in der Druckvorlage ursprünglich
31
ebenfalls an dieser Stelle stand, aber ausgestrichen wurde.
adjungiret, an denselben
21
etwan in form eines creditivs geschrieben

32
21–23 undt – könte] Zu diesem Passus ist in der Druckvorlage am Rand ergänzt: Nota bene!
33
Dieses ist nachmals geendert undt die adjunction des herren Würtenbergischen verblie-
34
ben , hergegen das creditiv

14
Kreditiv von des Heiligen Römischen Reichs fürsten und stände zu Oßnabrügk anwe-
15
sende[n] räthe[ n ], pottschafften und gesandten für Johann Müller von 1645 VII 24 [ st.v. ] :
16
Wien Österreichisches StA HHStA RK FrA Fasz. 97 IV fol. 38–38’ (Ausf).
an fürsten und stände zu Münster uff des herren Culmbachi-
35
schen perßon alleine gerichtet, von dem fürstlich erzbischöflich Magdeburgischen direc-
36
torio , dem gräfflich Naßaw Saarbrückischen undt dem Straßburgischen gesandten vol-
37
lenzogen , zu Münster dem Österreichischen directorio

17
Als österreichischer Direktor des FR Münster fungierte Georg Ulrich Gf. Wolkenstein-
18
Rodenegg ( APW II A 2 Nr. 170, [ 331f. ] ). Bei ihm tagte am 30. Juli/9. August 1645 die confe-
19
renz der Fürstlichen, an welcher der kulmbachische Ges. Müller teilnahm. Das directorium
20
Oesterreich bezog sich in dieser conferenz eingangs auf Müllers Kreditiv (Protokoll: Bran-
21
denburg
-Kulmbach A II unfol.; Druck: Meiern I, 541–546 , Lemma: Protocoll, was bey
22
der Fuerstlichen Gesandten zu Muenster, super Locis & Modo Consultandi, angestellten
23
Conferenz vorgegangen; Protokoll österreichischer Provenienz, mit abweichendem Wortlaut:
24
Wien HHStA StK , FrA Ka 1, Mappe WFr XXIX fol. 28–33).

25
Der österreichische Primarges. Wolkenstein (ca. 1584–1663) war im Juni 1645 zum WFK
26
abgeordnet worden. Er war seit 1630 Reichsgf. und 1629 bis 1634, erneut seit 1639 RHR .
27
1643 bis Sommer 1645 weilte er als ehgl. österreichischer Ges. auf dem Frankfurter Deputa-
28
tionstag . 1651–1662 amtierte er als RHR -Vizepräsident und war nach 1655 GR . Die eigen-
29
händige Unterschrift lautet meist: Georg Ulrich graf zu Wolckhenstein ( APW [ II A 2, 331 Z. 36 ] , [ 332 Z. 1 ] ; Gschliesser , 222f.; Henry F. Schwarz , 387f.; eigenhändige Unterschrift
31
z. B. in: Wien HHStA StK , FrA Ka 1, Mappe WFr XXIX fol. 48).
ubergeben undt daselbst unwei-
38
gerlich angenommen worden etc. Diese Anmerkung wurde in Sachsen-Altenburg und
39
Sachsen-Gotha übernommen, in Sachsen-Gotha mit der einleitenden Bemerkung:
40
Daß unterstrichene ist nochmals geendert […].
undt daßelbe vom Magdeburgi-
22
schen directorio, einem von den gräfflichen undt dem directorio im stätterath
23
gesiegelt werden könte) zu communiciren, den verlauff zu referiren undt die
24
darbey fürgefallene umbstände undt rationes zu remonstriren, auffgetragen,
25
nachmittag aber umb 1 uhr nebst der ständen unterschiedlichen eingelangten
26
resolutionibus undt erklärungen anderweit, weil etwas in dem concept geen-
27
dert worden, ad dictaturam gegeben werden solle.

28
Hierauff nahmen die herren städtischen nebst des herren graffen von Witgen-
29
stein secretario Dr. Schweitzern ihren abschied.

[p. 68] [scan. 212]


1
Hessen-Darmstadt . Undt erinnerte darauff der Heßische Darmbstatti-
2
sche abgesandter herr Wolffius, welchergestalt am 18. [ /28. ] Julii von anwe-
3
senden fürstlichen herren abgesandten dem herren Meckelnburgischen undt
4
ihme uffgetragen worden, das sie denen herren Kayßerlichen die vorantwort
5
wegen des praedicati excellentiae hinterbringen möchten . Das hetten sie am
6
22. dito [ /1. August ] mit fleiß verrichtet undt es also vorgetragen,

40
68, 6 –69, 3 wie – hetten] Fehlt in Sachsen-Gotha B I.
wie das
7
zwar der Kayßerlichen hochansehnlichen herren commissariorum fürtrag

33
Vortrag der ksl. Ges. Lamberg und Krane vor fürstlichen Ges. 1645 VII 5/15 betreffend den
34
geforderten Exzellenztitel für die Kfl.en: APW [ II A 2, 391 Z. 20–25 ] ; APW [ III C 4, 77 Z. 16–19 ] .

8
anwesende gesandten an dero hohe principaln gelangen laßen, noch zur zeit
9
aber keine resolution erlanget. Baten, solches ungütlich nicht zu vermercken,
10
hielten aber schwerlich darfür, das die fürsten dran gehen undt zu solcher
11
newerung sich verstehen würden.

12
Hierauff hetten die herren Kayserlichen nach beschehenem zusammentritt
13
undt kurtzen unterredung zur antwort gegeben: Was sie newlichst gethan
14
undt angebracht, were ad instantiam der herren churfürstlichen animo inter-
15
ponendi geschehen. Weil sie aber sonst deßen von ihrer Kayßerlichen maje-
16
stätt keinen befehl hetten, wollten sie sich der sache weiter nicht annehmen.
17
Welches sie dann, das sie keinen befehl hetten, zum dritten mal repetiret mit
18
der bloßen erklärung, das sie es den herren churfürstlichen andeuten undt der
19
sachen sich weiter nicht annehmen wollten.

20
Magdeburgisches Direktorium. Gegenwertige stände erinnerten sich,
21
welchergestalt sie ihnen unlangst die hinterbringung der vorantwort auffgetra-
22
gen . Vernehmen, das es wol abgeleget undt was auß der antwort für eine reso-
23
lution zu faßen, nehmlich, das ihre Kayßerliche mayestätt nicht befohlen, Sta-
24
tus darzu zu nötigen, sondern, das es uff ersuchen der herren churfürstlichen
25
geschehen. Rühmeten der beyden herren abgeordneten dexterität mit gebüh-
26
render dancksagung für die ubernommene mühwaltung, undt würde mann
27
sich hierauff, was dißfalls etwan weiter zu thun, zu entschließen haben.

28
Hessen-Darmstadt. (Herr Wolfius:) Berichtete ferner, das die herren
29
Kayßerlichen ihme uff denselben abendt gegen 6 oder 7 uhr durch den secre-
30
tarium

36
Sekretär Lambergs war Egon Gail (Lebensdaten konnten nicht ermittelt werden). 1661 wurde
37
ihm der Titel ksl. Rat und das Ehrenwort von verliehen ( APW [ III C 4, 17 Z. 16 ] und [ Anm. 5 ] ;
38
Frank II, 63; Jaitner , 54).
berichten laßen, sie hetten noch des tages herrn Dr. Krebßen

39
Gemeint ist der kurmainzische Ges. Johann Adam Krebs.
undt
31
herrn Dr. Fritzen

40
Gemeint ist der kurbg. Ges. Peter Fritze.
an sich erfordert undt ihnen relation gethan, welche es ad
32
referendum ange[ nom ]men hetten, nach Münster zu berichten. Der herr Mek-
33
kelnburgische were eben nicht zu hauß gewesen, deme sonst der secretarius
34
eben das hette hinterbringen sollen.

35
Magdeburgisches Direktorium. Mann hette gute nachricht, das herr
36
Vollmar

41
Gemeint ist der ksl. Ges. Isaak Volmar.
sich zu Münster eben dergleichen vernehmen laßen.

37
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
38
Ja auch soviel, das sie, die herren Kayßerlichen, selbst ihnen in publicis con-
39
gressibus solch praedicat nicht mehr geben würden etc.

[p. 69] [scan. 213]


1
Hessen-Darmstadt. (Herr Wolffius:) Es hetten auch die herren Kayßerli-
2
chen nutu undt gleichsamb lächelndt zu verstehen gegeben, das sie das wol
3
gedacht undt sich keiner andern resolution versehen hetten.

4
Sachanmerkungen zu Nr. 5

[p. 70] [scan. 214]

[p. 71] [scan. 215]

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