Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
47. Nassau an Ferdinand III Münster 1647 Dezember 13
Münster 1647 Dezember 13
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 54a (1647 X–XII)fol. 191–192’, 195–195’, praes. 1647 Dezem-
ber 22 = Druckvorlage – Kopie (Auszug, dat. Münster 1647 XII 10): ebenda Fasz. 92 XIII
nr. 1894bfol. 193–193’; KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Kopie (Auszug, dat. Münster 1647
XII 11): RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1894bfol. 191–191’; KHA A 4 nr. 1628/44 unfol.
Diese Relation entstand offenbar in zwei Teilen bereits am 10. (Abschnitt betr. die span.-
frz. Verhandlungen) und 11. Dezember 1647 (Abschnitt betr. die Übermittlung der ksl.
Rechtsvorbehalte an die Mediatoren). Sie wurde jedoch erst am 13. Dezember 1647 zu der
hier vorliegenden Relation zusammengefaßt und ausgefertigt; von den in Kopie überliefer-
ten „Teilrelationen“ konnten keine Ausf.en ermittelt werden. Ein möglicher Grund hierfür
ist die in der Relation angesprochene Krankheit Nassaus.
Unterredung mit den spanischen Gesandten (1647 XII 10): deren Konferenz mit den Media-
toren, Stillstand der spanisch-französischen Verhandlungen wegen unvereinbarer Positionen
bezüglich der spanischen Assistenz für den Herzog von Lothringen; französische Erklärung
erwartet; Freude der Spanier über die kaiserlichen Rechtsvorbehalte zum kaiserlich-franzö-
sischen Vorvertrag.
Aushändigung der kaiserlichen Rechtsvorbehalte zum kaiserlich-französischen Vorvertrag
an die Mediatoren durch Geych (1647 XII 11), positive Aufnahme durch die Mediatoren;
Frage Contarinis nach kaiserlicher Erklärung betreffend den Elsaß-Titel.
Ausbleiben kaiserlicher Weisungen.
Eß haben die königlich Spanische den 10. dießes nach abgelauffener post
mich besucht und dabey angezeigt, daß noch selbigen tags die herren me-
diatores bey ihnen gewesen, vorhabens, uber etliche zwischen ihnen und
denen Frantzosen noch unverglichenen puncten zu tractiren, alß hetten
aber sie, Spanische, die herren mediatores erinnert, daß res nitt mehr in-
tegra und sie auff die durch den Venetum uberbrachte Frantzösische de-
claration
Frz. Erklärung betr. Lothringen, [praes. Münster 1647 Dezember 1] ( [Nr. 63 Beilage [2]] ).
nischen, gehandlet oder ferners handlen wurden, anderer gestaldt nicht zu
verstehen, alß daß sie, Spanische, dem hertzogen von Lothringen keine
hilff in einigerley weiß leisten solten, weiln aber dießes ihrer, der Spa-
nischen, iederzeit gegebenen resolution geradt entgegenlieffe und sie sich
allemahln clar und außtrücklich gegen die herren mediatores erclehrt, daß
sie deß hertzogens von Lothringen interesse in keinerley weiß verlassen
wolten, bey welcher resolution sie auch nachmahln bestendiglichen ver-
plieben, und [!] also bey sogestalten sachen in den tractaten mitt Franck-
reich nicht weiter fortfahren köndten. Die herren mediatores hetten sich
vernemmen lassen, daß solche resolution zu einer ruptur ursach geben
wurde, sie, Spanische, aber hetten darauff replicirt, mustens Gott (iedoch
auff deren verantwortung, so darahn ursach wehren) anheimb stellen,
worauff die mediatores, sönderlich aber der Venetus, gesagt hetten, sie
wolten ihrestheils nitt verhoffen, daß die sach zu solchen extremiteten
gerathen, daß dardurch die fernere handlung abgeschnitten werden müste,
dan obwohl der herr Venetus sich wohl erinnerte, waß wegen deß hert-
zogens von Lothringen durchlauchtt er ihnen angebracht hette (warauff
ers auß einem zettul ihnen vorgelesen, so sie dern hiebevorigen mündt-
lichen vortrag allerdings gemeß befunden), so wehre gleichwohl hiebey
zu consideriren, daß ihrer, der herren Spanischen, contradiction und
negativam sie gleichergestaldt den Frantzosen iedesmahl hinderbracht
hetten, dahero dieß werck in contradictoriis bestehendt ihres erachtens
keinem theil praeiudiciren köndte, weniger die tractaten hemmen und
auffhalten solte. Sie, die Spanische, weiln herr Venetus der Frantzosen
erclehrung schrifftlichen und ihnen darauß vorgelesen hette, also begehr-
ten sie, daß er gleichfals auch ihre erclehrungh, daß sie in keinen wegh
den hertzogen von Lothringen zu verlasen gedächten, schrifftlichen an-
nehmen und den Frantzosen hinwider vorlesen wolten
Span. Erklärung betr. Lothringen,s.l. 1647 Dezember 11 ( [Nr. 63 Beilage [1]] ).
herr Venetus sich willig erclehrt, warauff sie von etlichen puncten zu trac-
tiren angefangen und ihre resolutiones denen herren mediatoribus erthei-
let, wehren also auff selbige deren Frantzosen erclehrung hinwider ge-
wertig und vermeindten sie, herren Spanische, daß eben die von Ewer
Kayserlicher Mayestät mir allergnedigst ahnbefohlene declaration uber
daß iungst mitt den Frantzosen in puncto satisfactionis verglichene capi-
tulatum
communicirt hette.
Ahm folgenden tagh, den 11., hab Ewer Kayserlicher Mayestät allergnä-
digsten befelchschreiben vom 27. Novembris zu allerunderthänigster folg,
dieweilen ich selbst wegen continuirender leibsschwachheit nitt außkom-
men können, von deroselben allergnedigster intention uber
mitt Franckreich verglichenem capitulato den herren mediatoribus durch
mein secretarium vermögh in schrifften ihme mittgegebenen auffsatz, da-
von abschrifft allergehorsambst hiebey gehet, anzeigen lassen. Herr nun-
cius hatt diese insinuation wohl auffgenommen, mitt vermelden, sie, her-
ren mediatores, solch capitulatum niemahln anderster verstanden, noch
denen Frantzösischen gesandten dieser beyden conditionen halber
was anders vorgebracht hetten. Er versicherte, daß auch die Frantzosen
bißher keiner anderen meinung gewest und noch seien, wolte gleich-
wohln es zu mehrer versicherungh, umb sich dessen auffm fahl, jemandt
es anderster außlegen wolt, zu bedienen, hinder ihme verwahren, be-
nebens aber auch begehrt haben, daß dem Venetianischen gesandten es
gleichfals angefugt, auch eine solche abschrifft uberlieffert werden mögt,
welches dan alsopaldt geschehen, der eben, waß herr nuncius vermeldet
hatt, [ wiederholt], allein dabey noch ferners gefragt, ob von Ewer Kayser-
licher Mayestät wegen begebung deß tituls „landtgraff in Elsaß“ annoch
kein resolution einkommen wehre? Die Frantzosen hetten bey ihnen, me-
diatoribus, dessentwegen nachgefolgt, darauff ihnen aber geantworttet
worden, daß von Ewer Kayserlicher Mayestät uber ein und anders, auch
dieses puncten halber, fernere resolution erwarttet wurde.
Von Ewer Kayserlicher Mayestät seindt nuhn bey zwey nacheinander ge-
folgten posten keine schreiben einglangt, so allerunderthänigst berichten
sollen.
Beilage [1] zu Nr. 47
Kaiserliche Rechtsvorbehalte zur Gültigkeit des kaiserlich-französischen Vorvertrags vom
11./14. November 1647 (lat.), [praes. Münster 1647 Dezember 11]. Kopie: RK FrA Fasz.
54a (1647 X–XII)fol. 193; ebenda Fasz. 92 XIII ad nr. 1894bfol. 192; KHA A 4 nr.
1628/44 unfol. – Druck (it. ÜS): Siri XI, 768.