Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
Re- und Correlation Münster 1646 September 22
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Münster 1646 September 22
Sekurität und Unterhaltung des Reichskammergerichts. Brandenburg-Kulmbachs Beschwerde über
die kaiserliche Garnison in Hof.
Im Bischofshof. Vertreten: Ordentliche Deputierte der drei Reichsräte.
Ist per ordinarios deputatos aller dreyen reichsräth re- und correferirt und
anfangs von dem Maintzischen directorio daß churfürstliche conclusum
des fürstenraths deputirten eröffnet worden, worauff selbige hinwider bedeut,
daß der fürstenrath der meinung, man hette sich in alle weg deß Kayßer-
lichen cammergerichts anzunehmmen und deßen besorgende dissolution
zu verhüten, dahero, soviel erstens deßen assecuration betrifft, die herrn
Kayßerliche gesanden durch die ordinari deputirten anzulangen, damit die-
selbe mit den Frantzösischen, wie nicht weniger den Spanischen herrn
plenipotentiaris entweder selbsten oder vermittelst der herrn mediatorn
dahin tractiren, auff daß gedachtem cammergericht entweder durch den ver-
hoffenden friedenschlueß oder im fall es sich gegen zuversicht darmit lenger
verweilen solte, durch abführung der zu Speyer liegenden guarnison und
bewilligung der neutralität für selbige statt zur begehrten sicherheit ver-
holffen werde.
der Judencapitation und daß die ständ des reichs, ihre angebührnußen und
hinderstände dem Regenspurgischen schlueß gemeß nach müglichkeid
abzustatten, ermahnet werden, zu reassumiren und zu ihrer würcklichkeid
zu befürdern, deßwegen auch sowohl bey der Kayßerlichen Mayestät durch
schreiben alß den Kayßerlichen herrn gevollmächtigten per deputatos
gepürende erinnerung einzuwenden.
Benebens aber des Kayßerlichen cammergerichts pfennigmeistern nach-
mahln anzufügen, daß er in außtheilung des underhalts die neglecta mortu-
orum oder unersetzten cammergerichts stellen denen anweßenden cammer-
gerichtsverwanthen nicht zurechne, sondern darmit zurückhalte.
Schließlichen seye cammerrichter ambts verweßern, praesidenten und bey-
sitzern hiervon nachricht zu geben und sie dabey zu erinnern, daß sie daß
gericht nit verlaßen, sondern beysammen noch weiters verpleiben, zugleich
auch denselben wegen des auff iüngstem reichstag zu Regenspurg geschlos-
senen dritten jährlichen extraordinari ziehls dieße erläuterung zu erstatten,
daß solches für keine newe bewilligung zu halten, sondern allein zue abrich-
tung deren bey chur-, fürsten und ständen in außstand verpliebenen ziehler
angesehen, dergestalt daß dieienige ständ, welche ahn ihren angepürnußen
nichts hinderstellig oder solche hinderstelligkeiden seithero guetgemacht,
zu berührtem dritten extraordinari ziehl nicht verbunden.
Reichskammergericht aufsuchen muß, des Fränckischen creißes ansuchen hin-
sichtlich der Intervention für Brandenburg-Kulmbach zugleich zu dem end zu refe-
riren , damit nach deren guetbefinden entweder sie die sach der Kayßerlichen
generalität recommendiren oder, da hierahn kein bedencken und der zustand
des kriegswesens die erhaltung der guarnison in der statt und schloß Hoff
nicht erfordert, die ständ das begehrte vorschreiben ahn besagte generalität
ertheilen können.
Dießem nach referirte der stättische director, es hielten der erb-, frey- und
reichsstätt anweßende räth, pottschafften und gesanden darfür, daß deß
Kayßerlichen cammergerichts dissolution und trennung omnibus modis zu
verhüten und demnach, soviel desselben sicherheit betrifft, die Kayßerliche
herrn plenipotentiarii per deputatos instendigst zu ersuchen seyen, daß sie
mit den Frantzösischen und Spanischen herrn plenipotentiariis sive mediate
sive immediate dahin fürderlichst tractiren wolten, daß mehrgemeltes cam-
mergericht ohnerwarttet der friedenstractaten endschafft durch gentzliche
und ohnschädliche abführung der zu Speyer liegenden guarnison, einwilli-
gung der neutralität für berührte statt und künfftige verschonung mit der
contribution in höchstnöthige sicherheit ohnverweilt gestellet werde.
Waß aber der herrn cameralium öffters gesuchten underhalt belangt, ließen
sie es bey dem den 17./27. Junii nechsthin stättischentheils gemachten
schlueß nachmahln und dergestalt bewenden, daß die seumige ständ, ihre
angepürnußen und hinderstände fürderlichst abzutragen, durch Kayßerliche
monitoriales eyfferigst erinnert und zum fall dieselben nicht verfänglich,
wider die restanten alsdann auff gleiche weiß, wie gegen andern ständen
bisher geschehen, procedirt und verfahren, sodann von demienigen, waß
bey so schwacher und geringer anzahl der herrn cameralium bißher ahn
terminen und neglectis mortuorum eingangen, durch deß Kayßerlichen
cammergerichts pfennigmeister eine formliche und volkommene rechnung
angeführter fundamenten willen entweder gar nicht oder wieder dieienigen
allein practicirt werde, welche zwar Juden under sich, mit entrichtung ver-
fallener ziehlgelder aber bisher ahn sich gehalten haben, damit nicht gehor-
same ständ, welche ahn ihren quotis nichts restiren, der seumigen last zu-
gleich ubertragen und also doppelte beschwerden leiden müßen.