Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
305. Trauttmansdorff, Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1647 März 11
–/ 305 /–
Osnabrück 1647 März 11
Kopie: Giessen 208 nr. 186 p. 974–984 – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XI nr. 1627 fol.
496–497 = Druckvorlage.
Kaiserliche Bestätigung der hessisch-sächsisch-kurbrandenburgischen Erbvereinigung im Friedens-
vertrag ?
Euer Kayserlicher Majestät berichten wir hiemit allerunderthänigst, daß den
7. diß der chur- und fürstlichen häuser Saxen, Brandenburg und Hessen allhie
anwesende deputati sich bey unß angemeldt
Vgl. den Druck eines Protokolls: Meiern , APW IV S. 302–303 .
memorials, mundtlichen für- und angebracht, nachdem ihre allerseits gnädig-
ste und gnädige herrn principales sich noch in anno 1614, den 30. Martii, zu
Naumburg miteinander einer renovation und volnziehung deren von unvor-
denklichen jahren zwischen dennselben iure publico militari auffgerichteten
und im jahr 1587 ernewerten und volnzogenen erbvereinigung und erbver-
bruederung verglichen
Vgl. [ nr. 126 Anm. 5 ] .
königliche confirmation außzebringen verabschiedet, daß sie bey gegenwert-
tigen fridenstractaten solche confirmation zu suechen vor die bequembste
glegenheit erachtet, auch selbige ihren gnädigsten und gnedigen chur-,
fürsten und herrn nit auß der handt gehen lassen, sondern unß als Kayserli-
che plenipotentiarios hiemit ersuechen wollen, berüertte erbvereinigung und
verbrüderung anstatt Euer Kayserlicher Majestät ze confirmiren und dem
instrumento pacis einzuverleiben.
Nun haben wir sie hierauff beanttworttet, daß wir zwar Euer Kayserliche
Majestät ieztermeldten chur- und fürstlichen heusern mit allen Kayserlichen
hulden, gnaden und freundtschafften geneigt und wolgewogen ze sein
wüßten, auch ausser zweifel setzten, wann die sich bei derselben, wie in
dergleichen fählen herkommens, gebürlich anmelden theten, daß Euer Maje-
stät sich auch darauff nach gestalt der sachen in allen Kayserlichen gnaden
erclären würden. Daß aber wir dergleichen confirmationes würklich ertheilen
oder dem instrumento pacis einverleiben solten, daß were eine sach, so nit in
unserer macht stüende, noch in daß instrumentum pacis, sondern einzig und
allein an Euer Kayserliche Majestät gehördte, mit ersuechen, sie wolten unß
an solchem zumuetten verschonen und dasselbig ohne mittel an Euer
Majestät selbst gelangen lassen, deren wir auch daß werkh gehorsamst zu
referirn unvergessen bleiben wurden.
Nun haben sie zwar sich mit disem ertheilten bescheidt vor diß mal ersettigen
lassen. Wir tragen aber die beysorg, daß sie zu disem begehren auß demjeni-
gen , waß denen Hessen Casselischen deputatis in unserer auff deren postulata
vom 26. Februarii außgehendigten declarationem wegen confirmation ihrer
erbvereinigung bedeüttet worden
absehen nunmehr auch dahien gerichtet, daß solche confirmation auch auff
die dem hauß Brandenburg vermittelst ieziger fridenstractaten zugehender
stiffter und landtschafften erweittert werden solle. Und zweiflen demnach
nit, sie werden der sachen noch ferner nachsetzen undt wenigst in instrumen-
to pacis eine clausulam salvatoriam, warauff man folgendts die confirmatio-
nem erfolgen ze lassen verbundtlich sey, eingerukht haben wollen. Sintema-
len aber hiebei noch allerhandt bedenkhen zu erwegen und sonderlich Euer
Kayserlicher Majestät billich vorbehalten bleiben solle, zu ihrer und deß
Heyligen Reichs, auch dero hochloblichstes hauses Österreich ein und
andern vorbehalt außzubedingen, also geruhend Euer Majestät unß allergnä-
digst zu beschaiden, waß uff diser abgeordneten ferner nachfolg zu bewilli-
gen und ob sie nochmalen dahien zu weisen, daß die sachen bei Euer
Kayserlicher Majestät mit nothwendiger außfüerung aller beschaffenheit
gehorsamster anzebringen, auch darauff nach befindung die gebettene confir-
mation zu ertheilen nit ermanglet werden solle.