Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1649 II 18
1649 II 18
Donnerstag Und [als] nun solches am folgenden donners-
tag , den 18. diß, Kayserlicherseits auch bewilligt, iedoch vom Servient
darwider der ursachen difficulteten gemacht worden, daß die verglei-
chung geschehen were, bei ime zusamenzekommen, haben die Schwedischen
entlich die resolution genommen, daß sie sich zu herrn grafen von Lamberg
und herrn Crane in ihr quartier begeben, daselbst ihrer königin ratification
im beysein der ständen deputirten einantwortten und dann reciproce der
Kayserlichen ratification gleichergestalt in ihrem quartier gewerttig sein
wolten, da dann auch die stände ihre particularratificationes einzelifern wie
zugleich obberüerter declaration gmäß ihre promission ablegen möchten.
Liessens sonst an ihrem ortt dahiengestellt sein, wölcher theil under inen und
denn Franzosen disen actum am ersten wurde volziehen mögen.
Unterdessen aber, als herr graf von Nassau und ich, Volmar, dem Servient
anzeigen lassen, daß bei sogestalten dingen wir zwar erbiettig bleiben, nach-
mittag umb 2 uhr als die bestimbte stundt zu ime ze kommen, es würde aber
vonnöthen sein, daß, weil er selbst nit außkommen köndte, er unß vordrist
durch den residenten die Französische ratification einlifern lasse, er, Ser-
vient , aber darüber ze disputirn angefangen, haben die Schweden sich umb
11 uhr bei vorgedachtem herrn grafen von Lamberg eingestellt, den actum
commutationis verricht und denn Franzosen daß nachsehen gelassen.
Nachdem nun Servient zum drittenmal hin und wider zu unß geschikht und
unß zu bereden vermeint, daß wir vordrist ime ein visita erstatten, de modo et
ordine commutandi mit ime unß unterreden wolten, wir aber auff unserer
meinung bestanden, hatt er entlich den La Cour zu unß geschikht und unß
die Französische ratification in verglichner formb nachmittag umb 3 uhr
überlifert. Und ist diß diploma uff pergamen in forma regali geschriben, an-
fangend ’Louys par la grâce de Dieu roy de France et de Navarre‘ etc. und
am ende ’Donné à Paris le 26 e jour de novembre l’an de grâce mil six cent
quarante-huict et de nostre règne le sixième. Signé Louis. Par le roy, la reyne
mère régente sa mère présente. De Lomenie‘ etc., mit anhangendem und
auff ein durchzogen pergamentin pressl getruktem königlichen bildtnus in
gelbem wax, warüber ein capsul von goldt gemacht und daß gantze diploma
mit einer rotsametin deckhin überzogen und blawseidenen bendelen be-
henkht .
Gleich darauff seind auch die stände bei unß erschienen und haben unß ihrer
herrn principaln particularratificationes über die Französische fridenshand-
lung zugestellt, sovil deren anietzt bei der handt, die ermanglende seind
ehist einzelifern erbotten worden. Hierauff haben wir, graf von Nassau und
Volmar, unß alsbaldt zu dem Servient begeben, seind unß auch die stände
daselbsthien gefolgt. Als wir nun zu ime in sein cabinetto, wo er zu beth lag,
kommen und mit wenigem, waß diser commutation halber passirt wer, reca-
pitulirt , auch angezeigt, daß wir allberait die königliche Französische ratifi-
cation durch den La Cour in debita forma zu unsern handen empfangen und
in namen Ihrer Kayserlichen Maiestät acceptirt und demnach auch daßjenig
ze prestirn erschienen weren, waß Ihr Maiestät crafft instrumenti obgelegen,
haben ime darauff erstlich daß Kayserlich diploma ratificatorium, sodann die
cessionem nomine imperii, item die cessionem nomine dominorum archi-
ducum Austriae und letstlich die ratificationem singularem im namen deß
haußes Österreich über daß Elsaß überlifert, die er auch alle von unß ange-
nommen , unß über disen nunmehr zwischen ihren Kayserlichen und könig-
lichen maiestäten becräfftigten friden und wir ime vice versa congratulirt.
Nachdem nun solches beschehen, hatt er vermeldet, es hetten zwar die reichs-
stände ein particulardeclaration wegen der Französischen satisfaction an sei-
nen könig gelangen lassen, dieweiln aber die nunmehr gegeneinander auß-
gehendigte ratificationsinstrumenta pur und kein dergleichen conditiones in
sich, sondern alle solche nebendeclarationes expresse darinn cassirt weren,
als hette er im bevelch, solches bei disem actu anzedeütten und zu erclären,
daß sein könig daran nit gebunden seye, lase damit ein schrifftliche ver-
fassung ab und gab hernach selbige unß apud acta [ 2420 ].
Wir haben darauff geantworttet, Ihr Kayserliche Maiestät liessend dise sa-
chen an sein ortt gestellt sein und werden ihres ortts bei dem buchstaben deß
instrumenti verbleiben, auch ein und andern theil darbei handtzehaben nit
underlassen, soweit ein ieder berechtigt. Neben deme hatt er auch vermeldt,
er zweifelte nit, Ihr Kayserliche Maiestät werden alles getrewlich halten und
demnach, weil diser leidige krieg mit Spania noch continuirn thue, dem
könig in Spania keine hilff zukommen lassen, dan es das ansehen, daß der
gantze kriegsschwall sich in Frankreich weltzen möchte. Nos, Ihr Kayser-
liche Maiestät werden bei deme bleiben, warzu sie der fridenschluss binden thet
und darwider nichts fürgehen lassen, solang man deroselben zu anderm nit
ursach gebe, dann wa die cron Frankreich die Schwedischen und Hessischen
völkher an sich ziehen wolte, so wurde solches Ihr Kayserlicher Maiestät
gegen Spania zu gestatten auch erlaubt sein. Er replicirte zwar, daß es diß-
ortts ein andere meinung, weil dise der cron Frankreich alliirte weren. Als
wir aber remonstrirten, daß diß sich solchergestalt nit wurde interpretirn
lassen noch der ständen meinung dahien gehen thet, und wann die solda-
tesca ihrer pflichten gegen Kayserliche Maiestät und dem reich erlassen,
ihnen nit verwehrt werden köndte, wem sie wolten ze dienen, hatt ers ohne
weitere einred also beruhen lassen.
Nach diser verrichtung hatt er die stände für sich kommen lassen, von dem
Churmaintzischen directorio erstens ein attestatum de exequendis post com-
mutationem , sodann die guarantiam specialem und drittens die particular-
tatificationes zu seinen handen empfangen, inen darauff auch ein königlich
diploma ratificatorium pacis zu handen ermeldts Churmaintzischen direc-
torii überlifert, aber obberüertten gegeneinwendung wider der ständen an
könig in Frankreich überschribner declaration mit keinem wortt meldung
gethan, daher auch wir dessen weiter zu gedenkhen unnöthig erachtet. Und
ist also diser actus mit ime beschlossen worden. Und haben wir unß darauff
widerumb nach hauß begeben, da dann die stände unß widerumb nach-
gefolgt , der Romisch Kayserlichen Maiestät und an dero statt unß zu disem
ratificationsactu congratulirt und begehrt, ehist uff mittel ze denkhen, daß
der punctus euacuationis et exauctorationis auch möchte vor handts genom-
men und erledigt werden. Quod promisimus et gratiis actis status dimisi-
mus .
tag , den 18. diß, Kayserlicherseits auch bewilligt, iedoch vom Servient
darwider der ursachen difficulteten gemacht worden, daß die verglei-
chung geschehen were, bei ime zusamenzekommen, haben die Schwedischen
entlich die resolution genommen, daß sie sich zu herrn grafen von Lamberg
und herrn Crane in ihr quartier begeben, daselbst ihrer königin ratification
im beysein der ständen deputirten einantwortten und dann reciproce der
Kayserlichen ratification gleichergestalt in ihrem quartier gewerttig sein
wolten, da dann auch die stände ihre particularratificationes einzelifern wie
zugleich obberüerter declaration gmäß ihre promission ablegen möchten.
Liessens sonst an ihrem ortt dahiengestellt sein, wölcher theil under inen und
denn Franzosen disen actum am ersten wurde volziehen mögen.
Unterdessen aber, als herr graf von Nassau und ich, Volmar, dem Servient
anzeigen lassen, daß bei sogestalten dingen wir zwar erbiettig bleiben, nach-
mittag umb 2 uhr als die bestimbte stundt zu ime ze kommen, es würde aber
vonnöthen sein, daß, weil er selbst nit außkommen köndte, er unß vordrist
durch den residenten die Französische ratification einlifern lasse, er, Ser-
vient , aber darüber ze disputirn angefangen, haben die Schweden sich umb
11 uhr bei vorgedachtem herrn grafen von Lamberg eingestellt, den actum
commutationis verricht und denn Franzosen daß nachsehen gelassen.
Nachdem nun Servient zum drittenmal hin und wider zu unß geschikht und
unß zu bereden vermeint, daß wir vordrist ime ein visita erstatten, de modo et
ordine commutandi mit ime unß unterreden wolten, wir aber auff unserer
meinung bestanden, hatt er entlich den La Cour zu unß geschikht und unß
die Französische ratification in verglichner formb nachmittag umb 3 uhr
überlifert. Und ist diß diploma uff pergamen in forma regali geschriben, an-
fangend ’Louys par la grâce de Dieu roy de France et de Navarre‘ etc. und
am ende ’Donné à Paris le 26 e jour de novembre l’an de grâce mil six cent
quarante-huict et de nostre règne le sixième. Signé Louis. Par le roy, la reyne
mère régente sa mère présente. De Lomenie‘ etc., mit anhangendem und
auff ein durchzogen pergamentin pressl getruktem königlichen bildtnus in
gelbem wax, warüber ein capsul von goldt gemacht und daß gantze diploma
mit einer rotsametin deckhin überzogen und blawseidenen bendelen be-
henkht .
Gleich darauff seind auch die stände bei unß erschienen und haben unß ihrer
herrn principaln particularratificationes über die Französische fridenshand-
lung zugestellt, sovil deren anietzt bei der handt, die ermanglende seind
ehist einzelifern erbotten worden. Hierauff haben wir, graf von Nassau und
Volmar, unß alsbaldt zu dem Servient begeben, seind unß auch die stände
daselbsthien gefolgt. Als wir nun zu ime in sein cabinetto, wo er zu beth lag,
kommen und mit wenigem, waß diser commutation halber passirt wer, reca-
pitulirt , auch angezeigt, daß wir allberait die königliche Französische ratifi-
cation durch den La Cour in debita forma zu unsern handen empfangen und
in namen Ihrer Kayserlichen Maiestät acceptirt und demnach auch daßjenig
ze prestirn erschienen weren, waß Ihr Maiestät crafft instrumenti obgelegen,
haben ime darauff erstlich daß Kayserlich diploma ratificatorium, sodann die
cessionem nomine imperii, item die cessionem nomine dominorum archi-
ducum Austriae und letstlich die ratificationem singularem im namen deß
haußes Österreich über daß Elsaß überlifert, die er auch alle von unß ange-
nommen , unß über disen nunmehr zwischen ihren Kayserlichen und könig-
lichen maiestäten becräfftigten friden und wir ime vice versa congratulirt.
Nachdem nun solches beschehen, hatt er vermeldet, es hetten zwar die reichs-
stände ein particulardeclaration wegen der Französischen satisfaction an sei-
nen könig gelangen lassen, dieweiln aber die nunmehr gegeneinander auß-
gehendigte ratificationsinstrumenta pur und kein dergleichen conditiones in
sich, sondern alle solche nebendeclarationes expresse darinn cassirt weren,
als hette er im bevelch, solches bei disem actu anzedeütten und zu erclären,
daß sein könig daran nit gebunden seye, lase damit ein schrifftliche ver-
fassung ab und gab hernach selbige unß apud acta [ 2420 ].
Wir haben darauff geantworttet, Ihr Kayserliche Maiestät liessend dise sa-
chen an sein ortt gestellt sein und werden ihres ortts bei dem buchstaben deß
instrumenti verbleiben, auch ein und andern theil darbei handtzehaben nit
underlassen, soweit ein ieder berechtigt. Neben deme hatt er auch vermeldt,
er zweifelte nit, Ihr Kayserliche Maiestät werden alles getrewlich halten und
demnach, weil diser leidige krieg mit Spania noch continuirn thue, dem
könig in Spania keine hilff zukommen lassen, dan es das ansehen, daß der
gantze kriegsschwall sich in Frankreich weltzen möchte. Nos, Ihr Kayser-
liche Maiestät werden bei deme bleiben, warzu sie der fridenschluss binden thet
und darwider nichts fürgehen lassen, solang man deroselben zu anderm nit
ursach gebe, dann wa die cron Frankreich die Schwedischen und Hessischen
völkher an sich ziehen wolte, so wurde solches Ihr Kayserlicher Maiestät
gegen Spania zu gestatten auch erlaubt sein. Er replicirte zwar, daß es diß-
ortts ein andere meinung, weil dise der cron Frankreich alliirte weren. Als
wir aber remonstrirten, daß diß sich solchergestalt nit wurde interpretirn
lassen noch der ständen meinung dahien gehen thet, und wann die solda-
tesca ihrer pflichten gegen Kayserliche Maiestät und dem reich erlassen,
ihnen nit verwehrt werden köndte, wem sie wolten ze dienen, hatt ers ohne
weitere einred also beruhen lassen.
Nach diser verrichtung hatt er die stände für sich kommen lassen, von dem
Churmaintzischen directorio erstens ein attestatum de exequendis post com-
mutationem , sodann die guarantiam specialem und drittens die particular-
tatificationes zu seinen handen empfangen, inen darauff auch ein königlich
diploma ratificatorium pacis zu handen ermeldts Churmaintzischen direc-
torii überlifert, aber obberüertten gegeneinwendung wider der ständen an
könig in Frankreich überschribner declaration mit keinem wortt meldung
gethan, daher auch wir dessen weiter zu gedenkhen unnöthig erachtet. Und
ist also diser actus mit ime beschlossen worden. Und haben wir unß darauff
widerumb nach hauß begeben, da dann die stände unß widerumb nach-
gefolgt , der Romisch Kayserlichen Maiestät und an dero statt unß zu disem
ratificationsactu congratulirt und begehrt, ehist uff mittel ze denkhen, daß
der punctus euacuationis et exauctorationis auch möchte vor handts genom-
men und erledigt werden. Quod promisimus et gratiis actis status dimisi-
mus .