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Acta Pacis Westphalicae II A 1 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 1: 1643 - 1644 / Elfriede Merla
293. Ferdinand III. an Nassau und Volmar Wien 1644 Juni 22

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[ 283/ ] 293 /–

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Ferdinand III. an Nassau und Volmar


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Wien 1644 Juni 22

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[ Praes. 1644 Juli 5 ] – Konzept. RK , FrA Fasz. 47b fol. 101–103 – Kopie: ebenda Fasz.
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92 III nr. 324 fol. 23–24’ = Druckvorlage.

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Änderung der französischen Vollmacht. Von Contarini verweigerte Rücknahme der Kopie dieser
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Vollmacht. Schreiben der französischen Gesandten an die Reichsstände.

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Wir haben nr. 283 samt Beilagen erhalten, und weil wir daraus verstehen, man
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bereits versichert gewesen, das die begerte und geßuechte änderung der
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Franzößischen vollmacht erfolgen wurde, so were uns gnädigst nit zuwider
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gewesen, wann ir gegen solcher versicherung, davon wir zuvorhero nichts
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gewust, mit eurer schrifft zurugggehalten oder dieselb in so lang wider zu
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euch genommen heftet, biß man gesechen, ob und wie bemelte anderung
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erfolgen thete. Seitemaln ir aber eurem habenden bevelch nachgangen, als
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hat es dabei sein bewenden. Ihr werdet aus nr. 287 verstanden haben, das wir
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eben darumb kein weitläuffiges disputat wider gemelte vollmacht in schriff-
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ten begeren, sondern dasselbe in ein kurz memorial zuesamenfassen lassen,
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damit dem gegentheil auf verhoffende änderung und verbesßerung irer
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plenipotenz desto weniger ursach zu mehrer weiterung und disputation
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gegeben wurde. Wir nehmen an, die Weisung nr. 287 wird in allem verrichtet
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sein, bevorab, weil ir nit darauf bestanden, das die mediatores eure schrifft
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den Franzosen hindernus geben solten, sondern solches endtlich irer discre-
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tion anheimbgestelt.

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Was aber dieihenige vidimierte copey, so euch der Venedigische ambassador
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von mehrbesagter vollmacht vorhero übergeben, dieselbe aber nit widerumb
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annehmen wollen, belangen thut, were zwar besser, das man derselben gänz-
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lichen endtlädiget, wann aber ieztbesagter Venedigischer gesandter in bey-
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sein deß nuncii (und also zweifelsohne mit desselben guetbefinden und
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belieben) dise erklärung und vertröstung gegeben, das inskönfftig bei erfol-
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gender emendation die befahrende consequenz von sich selbsten fallen und
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nit allein diese copey, sondern auch das original in eurem angesicht cassiert
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werden können, also hat es gegen dise erclärung biß dahin sein anstandt,
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doch mit dem beding, woferrn gemelte änderung oder cassation nicht
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erfolgen wurde, ir nochmals das vidimus dem ambasciatorn wieder zurugg-
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geben und, da ers nicht annehmen wolte, es entweder ime lassen oder doch
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von euren actis removieren und für euch selbst cassieren auch dessen den
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pottschaffter auf solchen fahl ohne alle weitere requisition, solches denn
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Franzosen anzudeütten, erinneren sollet.

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Sonsten habt ir euch mit occasion anderer nothwendiger visita gegen dem
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Venedigischen pottschaffter für sein guetes anerbiethen zu bedancken, das

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nemblich er sein collegam zu Pariß erinneren wolle, daselbst daran ze sein,
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damit dergleichen famosschrifften (als iungsthin von denn Franzößischen
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gesandten undter die reichsständt außgesprengt worden) zumalen publico
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legatorum nomine verhüettet, seitemalen dises keine fridliche zeichen weren
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und nur zu grösserer weitläufftigkeit und verbitterung ursach geben wurde.
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Belangendt den defect, als wann ir nit genuegsamb bevollmächtiget, erlädiget
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sich solcher durch die vorige und iezige euch gegebene plenipotenz von
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sich selbsten.

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Was letstlich das temperament beym dritten punct der Franzößischen pleni-
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potenz ratione coniuncta tractationis cum foederatis Galliae betreffen thuet,
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ist solches albereit in unserer euch vor acht tagen überschickhten gnädigsten
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resolution aufgesezet, darnach ir euch auch nochmals zu richten.

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