Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
212. Ferdinand III. an Lamberg und Krane St. Pölten 1645 August 19
St. Pölten 1645 August 19
Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48b fol. 29–31, praes. 1645 September 6 = Druckvorlage –
Konzept: ebenda Fasz. 48b fol. 26–27’, 36–36’ – Kopie
25–25’; ebenda Fasz. 92 V ad nr. 798b fol. 552–553’; Den Haag A IV 1628 nr. 17;
Giessen 206 nr. 40 S. 271–276 – Druck: Gärtner V nr. 161 S. 785–788.
Lengericher Schluß. Einigung über den Verhandlungsmodus den Reichsständen zu überlassen.
Keine Einmischung in den Streit wegen des Titels „Exzellenz“. Ausgleich des Sessionsstreites
zwischen Pommern, Mecklenburg, Hessen, Württemberg und Baden.
Empfangsbestätigung von nr. 203. – Nun seindt wir von den churfürstlichen
gesandten der communication vorberürten Lengerischen conclusi und
suchung dessen ratification, wie wir dessen von unsern zue Münster haben-
den gesandten vertröstet worden
Vgl. [ nr. 191. ]
einkommen, derhalben wir auch solches desto weniger ratificiren können.
Auß eürer unß hievor eingeschickhter abschrifft aber haben wir soviel ver-
nommen , das unter andern selbiges dahin gehet, das die beeden reichs-
collegia , alß der chur- und fürstenrath, unerwarttet der übrigen noch abwe-
senden deputirten chur-, fürsten und stände in den consultationibus einen
anfang machen und solche so lang und weit continuiren solten, bis die
übrige fürsten und stände in grösserer und zu anrichtung der gewöhnlichen
drey reichsrathe mehr erklekhlichen anzahl einkommen würden. Dieweil aber
vermög berürter eürer abschrifft in berürten Lengerischen concluso noch
andere puncta alß der mediation zue Oßnabrugg, des praedicats excelenz
für die churfürstliche, der Venedischen praecedenz und gemeiner zusam-
menkunfft in loco intermedio begriffen, und wir nicht wissen, ob nun oban-
gezogener erster oder auch die übrige puncta den fürsten und ständen
vorgetragen worden und dieselben damit allerdings content, alß werdet
unnß ihr allerunderthenigst zue berichten haben, wie es damit eigentlich
beschaffen.
Was sonsten den modum consultandi betrifft, wan chur-, fürsten und stände
sich eines modi, so nicht wider unnsere und des heyligen reichs authoritet
lauffen wurde, sich vergleichen thetten, khindet ihr auch unserstheils darin
verwilligen, inmassen wir dan, wan sy sich über dem Lengerischen concluso
verglichen, wir es auch unnsersortts darbey verbleiben lassen wöllen unnd
da etwan chur-, fürsten und ständte in loco tertio zusamenzukhomen und
gesambt zu consultirn vor guet befinden thäten, wollen wir unsersseits auch
darin consentirt haben und halten es fast vor den besten und schleinigisten
modum, damit ihr eüch auf alle fehl nach gelegenheit der sachen zu richten
habt. Sovil aber den andern punct, was die fürstliche gesandten wegen des
praedicat excellenz für die churfürstliche bey eüch angebracht, anlangen
thuet, habt ihr gar recht und wohl gethan, das ihr eüch dieser sachen ent-
schlagen habt, wollet auch inskünfftig vermög unserer voriger resolution
eüch dieser differenz allerdings eüßeren. Chur-, fürsten und ständte werden
sich destwegen selbst untereinander zu vergleichen wissen.
Waß schließlichen die verglichene sessionstrittigkeit zwischen obbenenten
fünff fürstlichen heüßern betreffen thuet, wollet ihr bey vorfallender gele-
genheit mit gueter manier und dexteritet eüch angelegen sein lassen, damit
ihr abschrifft solches vergleichs von den gesandten zuwegenbringet und
unß solchen überschiken, auf das wir unnß darinnen ersehen und was dabey
von wegen unserer und des reichs autoritet und hoheit, auch anderer stände
interesse halben dabey zu beobachten in gehorige consideration ziehen
mögen.