Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1648 X 7
1648 X 7
Mittwoch –
X 9
Freitag Waß am mitwoch, donnerstag und frey-
tag, den 7., 8. und 9. huius passirt, weiset die relation under dem 9. huius
ad Caesarem [ 2217].
Eodem freytags, 9. huius nachmittag umb 3 uhr seind herr Crane und
ich, Volmar, uff der ständen begehren sambt derselben deputatis bei
herrn Salvio erschienen, umb die von ime pretendirte differentias zu ver-
gleichen, alsdann das depositirte Schwedische instrumentum zu eröffnen,
die maculirte duerniones heraußzenemmen und, waß darinn gefählt, auff
einen besondern zettul ze annotirn, alsdann selbiges instrumentum uff morn-
drigen sambstags ze underschreiben, wie dann gleicher manier mit dem Ser-
vient über daß Französische instrumentum hette negocirt werden sollen.
Beim Salvio ist erstens der § ’Tandem omnes‘ berüert, die ständt von ime
der vorbehaltnen intercession erinnert, auch an unß begehrt worden, daß
wir die verba ’permanento‘, ’amissa sunto‘ und waß dergleichen mehr harte
und, wie er sie nennte, verba condemnatoria weren, in andere mitiora, doch
salua intentionis nostrae substantia, verendern solten. Als wir aber unß uff die
abgeredte und stipulirte instrumenta bezogen, auch zu einiger enderung nit
bevelcht zu sein entschuldigt, haben die stände sich erbotten, sobaldt das in-
strumentum underschriben, ihre intercession ad Caesarem abgehen ze lassen
und ze pitten, das Ihr Kayserliche Maiestät in außferttigung der ratification
einige milterung in den wortten, doch salva rei substantia, einrukhen lassen
wolten. Daß ander begehren war, die streittigkheit wegen deß Weserzolls
zu vergleichen. Status offerunt se, sobaldt daß instrumentum underschriben,
ihrestheils daran ze sein, daß solche vergleichung intra tempus ratificationis
abgehandlet werden möcht, in hoffnung, herr graf von Oldenburg sich dazu
guettwillig verstehen werde.
3. Begehrte Salvius von unß, Kayserlichen, ein
attestatum wegen der statt Bremen. Weil aber wir, Kayserliche, unß dessen
mit angezognen erheblichen ursachen entschuldigt und mit der statt abge-
ordneten vordrist ze reden unß benommen, haben die stände sich erbotten,
wa wir kein attestatum ertheilten, daß sie dergleichen erstatten wolten.
4. Begehrt Salvius ein designation der ständen anschlags über die 5 million.
Ist bewilligt hinaußzegeben, sobaldt das instrumentum underschriben. 5.
Wolt er auch haben, daß sein entworffne executionsordnung von denn stän-
den solle underschriben werden, so bewilligt, doch mit etwas mehrer er-
leutterung dabei ze thuen. 6. Ein attestatum wegen Pirmont. Soll mit denn
Churcölnischen darvon geredt und verglichen werden. 7. Accommodation
der Schwedischen völkher, so vor dem winter nit sollen abgedankht werden
könden. Die ständt nemmens ad deliberandum in pleno. 8. Vergleichung der
Hessen Casselischen praetensionum in tribus: 1. Außlöschung der clausul
’quatenus‘ etc., quod concessum. 2. Contributionsverglaichung. Sagt Schäfer,
die Münsterisch bischofflichen stände hetten sich beraits in handlung einge-
lassen. 3. Satisfaction der Casselischen militia. Die deputirte wollens in con-
silio statuum referirn und ein resolution fassen. 9. Wolte Salvius haben, daß
man bei der clausul, die Marpurgische succession betreffend, die wortt ’Juliae,
Cliuiae, Montium‘ außlassen solte, weil andern fürsten im instrument keine
nebenpredicata außer ihrer stamhaüser geben werden.
Hierüber hatt sich ein streit zwischen denn chur- und furstlich Saxischen,
sodann denn Churbrandenburgischen abgesandten erhoben. Seyend zwar
Aldenburg, der von Thumbshirn, und Dr. Frombholdt, Brandenburgischer,
abgetretten, sich miteinander güettlich ze underreden. Ist aber nichts verricht
worden. Hierauff hatt man die depositirte instrumenta eröffnet und die
maculirte bogen außgenommen, den rest wider verschlossen. Die abred war,
weil Servient durch den Venetum bei unß, Kayserlichen, ettlich preliminar-
puncten anbringen lassen und wir ime darauff morndrigen tags beim herrn
grafen von Lamberg, wölchen ermeldter Servient pro complimenti visitirn
wolt, antwortt ertheilen würden, daß die stände sich auch daselbst in einem
nebenzimmer einfinden solten, uff den fahl sie an der handt ze haben und
gleichergestalt ad emendationem depositi instrumenti fürzeschreitten, alles
zu dem ende, damit gleich am nachmittag die subscriptio instrumentorum
beederseits vorgenommen werden möcht.
tag, den 7., 8. und 9. huius passirt, weiset die relation under dem 9. huius
ad Caesarem [ 2217].
Eodem freytags, 9. huius nachmittag umb 3 uhr seind herr Crane und
ich, Volmar, uff der ständen begehren sambt derselben deputatis bei
herrn Salvio erschienen, umb die von ime pretendirte differentias zu ver-
gleichen, alsdann das depositirte Schwedische instrumentum zu eröffnen,
die maculirte duerniones heraußzenemmen und, waß darinn gefählt, auff
einen besondern zettul ze annotirn, alsdann selbiges instrumentum uff morn-
drigen sambstags ze underschreiben, wie dann gleicher manier mit dem Ser-
vient über daß Französische instrumentum hette negocirt werden sollen.
Beim Salvio ist erstens der § ’Tandem omnes‘ berüert, die ständt von ime
der vorbehaltnen intercession erinnert, auch an unß begehrt worden, daß
wir die verba ’permanento‘, ’amissa sunto‘ und waß dergleichen mehr harte
und, wie er sie nennte, verba condemnatoria weren, in andere mitiora, doch
salua intentionis nostrae substantia, verendern solten. Als wir aber unß uff die
abgeredte und stipulirte instrumenta bezogen, auch zu einiger enderung nit
bevelcht zu sein entschuldigt, haben die stände sich erbotten, sobaldt das in-
strumentum underschriben, ihre intercession ad Caesarem abgehen ze lassen
und ze pitten, das Ihr Kayserliche Maiestät in außferttigung der ratification
einige milterung in den wortten, doch salva rei substantia, einrukhen lassen
wolten. Daß ander begehren war, die streittigkheit wegen deß Weserzolls
zu vergleichen. Status offerunt se, sobaldt daß instrumentum underschriben,
ihrestheils daran ze sein, daß solche vergleichung intra tempus ratificationis
abgehandlet werden möcht, in hoffnung, herr graf von Oldenburg sich dazu
guettwillig verstehen werde.
attestatum wegen der statt Bremen. Weil aber wir, Kayserliche, unß dessen
mit angezognen erheblichen ursachen entschuldigt und mit der statt abge-
ordneten vordrist ze reden unß benommen, haben die stände sich erbotten,
wa wir kein attestatum ertheilten, daß sie dergleichen erstatten wolten.
4. Begehrt Salvius ein designation der ständen anschlags über die 5 million.
Ist bewilligt hinaußzegeben, sobaldt das instrumentum underschriben. 5.
Wolt er auch haben, daß sein entworffne executionsordnung von denn stän-
den solle underschriben werden, so bewilligt, doch mit etwas mehrer er-
leutterung dabei ze thuen. 6. Ein attestatum wegen Pirmont. Soll mit denn
Churcölnischen darvon geredt und verglichen werden. 7. Accommodation
der Schwedischen völkher, so vor dem winter nit sollen abgedankht werden
könden. Die ständt nemmens ad deliberandum in pleno. 8. Vergleichung der
Hessen Casselischen praetensionum in tribus: 1. Außlöschung der clausul
’quatenus‘ etc., quod concessum. 2. Contributionsverglaichung. Sagt Schäfer,
die Münsterisch bischofflichen stände hetten sich beraits in handlung einge-
lassen. 3. Satisfaction der Casselischen militia. Die deputirte wollens in con-
silio statuum referirn und ein resolution fassen. 9. Wolte Salvius haben, daß
man bei der clausul, die Marpurgische succession betreffend, die wortt ’Juliae,
Cliuiae, Montium‘ außlassen solte, weil andern fürsten im instrument keine
nebenpredicata außer ihrer stamhaüser geben werden.
Hierüber hatt sich ein streit zwischen denn chur- und furstlich Saxischen,
sodann denn Churbrandenburgischen abgesandten erhoben. Seyend zwar
Aldenburg, der von Thumbshirn, und Dr. Frombholdt, Brandenburgischer,
abgetretten, sich miteinander güettlich ze underreden. Ist aber nichts verricht
worden. Hierauff hatt man die depositirte instrumenta eröffnet und die
maculirte bogen außgenommen, den rest wider verschlossen. Die abred war,
weil Servient durch den Venetum bei unß, Kayserlichen, ettlich preliminar-
puncten anbringen lassen und wir ime darauff morndrigen tags beim herrn
grafen von Lamberg, wölchen ermeldter Servient pro complimenti visitirn
wolt, antwortt ertheilen würden, daß die stände sich auch daselbst in einem
nebenzimmer einfinden solten, uff den fahl sie an der handt ze haben und
gleichergestalt ad emendationem depositi instrumenti fürzeschreitten, alles
zu dem ende, damit gleich am nachmittag die subscriptio instrumentorum
beederseits vorgenommen werden möcht.