Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1648 IV 18
1648 IV 18
Samstag Sambstags, den 18. huius, haben sich die Schweden
bei unß eingestellt und erholt, waßgestalten die protestierenden inen vor-
getragen, wie weit die amnestiae materien mit unß durchgangen worden.
Demnach weren sie auch vorhabens, selbige mit unß ze recapitulirn, die-
jenige puncten, deren man einig, allein kurtz anzemelden, von denn übrigen
zu sehen, wie man sich deren vergleichen und alsdann dise sach zum unter-
schreiben außferttigen möchte. Respondimus, die protestierenden hetten
nun gestern und vorgestern derentwegen mit unß gehandlet und daher wir
nit anderst vermeint, als daß es nun allerdings sein verbleibens dabei haben
und bei diser conferentz alles unterschriben werden solt, doch lassen wir unß
die collationierung nit zuwider sein.
Man ist in nachfolgenden different, sonst aber in allen übrigen puncten einig
gewesen: 1. Wegen Baden Durlach versuechten sie abermaln alle mittel und
weeg, daß uff ihre pretensiones möchte eingewilligt werden. 2. Wegen
Hachenburg vernemmen sie, daß unß von denn protestierenden ein auffsatz
zugestellt worden, darab sich der graf von Wittgenstain zum höchsten be-
schwehren thet. Ihrestheils hetten sie kein wissenschafft darvon. 3. Bei dem §
’Castrum Falkenstain‘ wolten sie noch die wortt ’restituatur ei, cui per sen-
tentiam adiudicatum fuerit‘ beygesetzt haben. 4. Referirten, waßgestalt die
Churtrierischen abgesandten gantz instendig begehrt, daß wegen der capitu-
lation und deß Lützelburgischen depositi auch ein paragraphus im instru-
mento eingerukht werden solte, wie von denn Franzosen im ihrigen be-
schehen. Respondimus ad 1., daß wir unß einmal in kein weiter tractat ein-
lassen köndten, sondern praecise bei unserm noch letstens zu Münster
verglichnen und allhier cum temperamentis wider hienaußgegebnem auffsatz
verbleiben theten. Ad 2. wegen Hachenburg hetten die protestierenden unß
vorgeben, daß sie, Schweden, darmit allerdings content. Weil sie aber
dessen nit anredig, so müeßten wir mit ermeldten protestierenden weiters
reden. Ad 3. köndten wir einmal kein sententiam confirmirn, de cuius vali-
ditate nobis non constaret. Der auffsatz wer in ihr, der Schweden aignem
instrument also einkommen und unß übergeben, also müeßts dabei blei-
ben. Ad 4. seyen wir erbiettig, Ihr Kayserlicher Maiestät darvon nochmaln
umbständtliche relation ze thuen, wölche auch darauff die gebüer zu verord-
nen nit underlassen würden. Wir köndten aber derentwegen im instrumento
nichts einkommen ze lassen, zumaln sich die Spanischen, sovil daß Lutzel-
burgische depositum anlangte, iederzeit erbotten, facta pace selbiges abfol-
gen ze lassen.
Wiewol wir nun dißortts hinc inde abgetretten, mit denn protestierenden,
auch catholischen communicirt und biß in 6 stundt darmit verzehrt, so ist es
doch sonderlich mit der Badischen sach zu keinem volligen schluss ze
bringen gwesen, sondern es seyend die Schweden darauff bliben, daß gleich-
wol ein anderer auffsatz von inen verfaßt, darinn daßjenig, dessen man
beederseits bekandtlich, eingebracht, im übrigen, weil der abgeordnet kein
weitern bevelch, herrn marggraf Fridrichs erclärung erwarttet werden
solte, ob er damit zefriden; wa nit, solt ime sein weiter recht vorbehalten
sein. Dessen wir cum hac conditione zefriden gewesen, wann dise clausula
reciproca und dem herrn marggraf Wilhelm ebensowol bedingt wurde, im
übrigen aber ieder theil in possessione dessen, so ime dißmals adiudicirt, biß
zu außtrag rechtens verbleiben solte. Deßgleichen seyend wir auch in stark-
hes disputat mit der herrschafft Geroltzeckh erwachsen, da die Schweden
selbige der hinderlassnen Geroltzeckhischen tochter, ietziger gmahlin herrn
marggrafen Fridrichs, ex capite amnestiae ze restituirn begehrten, wir aber,
daß die notorietas caducitatis darwider und dießortts weiter nichts als allein
die separatio pretendirten aigenthumbs vom lehen gesuecht werden köndte,
darzu man sich auch ex parte Österreichs iederzeit anerbotten, und stüende
nur darauff, daß die probatio allodii mit gnugsamen documentis belegt
wurde.
bei unß eingestellt und erholt, waßgestalten die protestierenden inen vor-
getragen, wie weit die amnestiae materien mit unß durchgangen worden.
Demnach weren sie auch vorhabens, selbige mit unß ze recapitulirn, die-
jenige puncten, deren man einig, allein kurtz anzemelden, von denn übrigen
zu sehen, wie man sich deren vergleichen und alsdann dise sach zum unter-
schreiben außferttigen möchte. Respondimus, die protestierenden hetten
nun gestern und vorgestern derentwegen mit unß gehandlet und daher wir
nit anderst vermeint, als daß es nun allerdings sein verbleibens dabei haben
und bei diser conferentz alles unterschriben werden solt, doch lassen wir unß
die collationierung nit zuwider sein.
Man ist in nachfolgenden different, sonst aber in allen übrigen puncten einig
gewesen: 1. Wegen Baden Durlach versuechten sie abermaln alle mittel und
weeg, daß uff ihre pretensiones möchte eingewilligt werden. 2. Wegen
Hachenburg vernemmen sie, daß unß von denn protestierenden ein auffsatz
zugestellt worden, darab sich der graf von Wittgenstain zum höchsten be-
schwehren thet. Ihrestheils hetten sie kein wissenschafft darvon. 3. Bei dem §
’Castrum Falkenstain‘ wolten sie noch die wortt ’restituatur ei, cui per sen-
tentiam adiudicatum fuerit‘ beygesetzt haben. 4. Referirten, waßgestalt die
Churtrierischen abgesandten gantz instendig begehrt, daß wegen der capitu-
lation und deß Lützelburgischen depositi auch ein paragraphus im instru-
mento eingerukht werden solte, wie von denn Franzosen im ihrigen be-
schehen. Respondimus ad 1., daß wir unß einmal in kein weiter tractat ein-
lassen köndten, sondern praecise bei unserm noch letstens zu Münster
verglichnen und allhier cum temperamentis wider hienaußgegebnem auffsatz
verbleiben theten. Ad 2. wegen Hachenburg hetten die protestierenden unß
vorgeben, daß sie, Schweden, darmit allerdings content. Weil sie aber
dessen nit anredig, so müeßten wir mit ermeldten protestierenden weiters
reden. Ad 3. köndten wir einmal kein sententiam confirmirn, de cuius vali-
ditate nobis non constaret. Der auffsatz wer in ihr, der Schweden aignem
instrument also einkommen und unß übergeben, also müeßts dabei blei-
ben. Ad 4. seyen wir erbiettig, Ihr Kayserlicher Maiestät darvon nochmaln
umbständtliche relation ze thuen, wölche auch darauff die gebüer zu verord-
nen nit underlassen würden. Wir köndten aber derentwegen im instrumento
nichts einkommen ze lassen, zumaln sich die Spanischen, sovil daß Lutzel-
burgische depositum anlangte, iederzeit erbotten, facta pace selbiges abfol-
gen ze lassen.
Wiewol wir nun dißortts hinc inde abgetretten, mit denn protestierenden,
auch catholischen communicirt und biß in 6 stundt darmit verzehrt, so ist es
doch sonderlich mit der Badischen sach zu keinem volligen schluss ze
bringen gwesen, sondern es seyend die Schweden darauff bliben, daß gleich-
wol ein anderer auffsatz von inen verfaßt, darinn daßjenig, dessen man
beederseits bekandtlich, eingebracht, im übrigen, weil der abgeordnet kein
weitern bevelch, herrn marggraf Fridrichs erclärung erwarttet werden
solte, ob er damit zefriden; wa nit, solt ime sein weiter recht vorbehalten
sein. Dessen wir cum hac conditione zefriden gewesen, wann dise clausula
reciproca und dem herrn marggraf Wilhelm ebensowol bedingt wurde, im
übrigen aber ieder theil in possessione dessen, so ime dißmals adiudicirt, biß
zu außtrag rechtens verbleiben solte. Deßgleichen seyend wir auch in stark-
hes disputat mit der herrschafft Geroltzeckh erwachsen, da die Schweden
selbige der hinderlassnen Geroltzeckhischen tochter, ietziger gmahlin herrn
marggrafen Fridrichs, ex capite amnestiae ze restituirn begehrten, wir aber,
daß die notorietas caducitatis darwider und dießortts weiter nichts als allein
die separatio pretendirten aigenthumbs vom lehen gesuecht werden köndte,
darzu man sich auch ex parte Österreichs iederzeit anerbotten, und stüende
nur darauff, daß die probatio allodii mit gnugsamen documentis belegt
wurde.