Person

Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 46) Osnabrück 1646 Januar 19/29

2

Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 46)


3
Osnabrück 1646 Januar 19/29

4
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 352–357’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Fränkische Grafen A II
5
fol. 9–12, Magdeburg A I fol. 459’–468’, Magdeburg B fol. 209–213, Pommern A fol. 47–48,
6
Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A fol. 137–141’, Wetterauische Grafen
7
( Nassau-Dillenburg) B II fol. 6–8’ [Konzept Geißel], den Druck in Meiern II, 245ff.

8
Keine Beschlüsse zwischen Kaiser und Kronen ohne Konsens der Stände: Soll dieses Conclusum
9
von 1646 I 17/27

13
Siehe Nr. 82 Punkt 1 des Conclusums.
den kaiserlichen Gesandten und denen der Kronen mitgeteilt werden? Ordo
10
deliberandi nach Maßgabe der schwedischen Replik von 1646 I 7 . Entsendung einer Deputation
11
zu den kaiserlichen Gesandten mit der Bitte um Beschleunigung der Verhandlungen. Vorberei-
12
tung
der sessiones publicae: Umarbeitung des Vollstaendigen Gutachtens der Evangelischen
13
Staende zu Oßnabrueck, wie solches auf beyder Cronen Propositiones und die Kayserliche
14
Responsiones ist ausgelieffert worden , in die Form eines Einzelvotums unter Berücksichtigung
15
der Repliken der Kronen, hier Überarbeitung des Exordiums

16
Exordium nenne ich die in Handschrift und Druck des Vollstaendigen Gutachtens nicht näher
17
bezeichneten, einleitenden, arengaartigen Ausführungen (s. Meiern I, 801f. ).
und des Prooemiums . Antwort auf
16
das Begehren der Reformierten von 1646 I 17/27 , daß die Lutheraner eine Erklärung über die
17
geforderte Admission der Reformierten zum Religionsfrieden abgeben sollen.

18
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium),
19
Sachsen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach
20
(/Anhalt), Braunschweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braun-
21
schweig-Lüneburg-Kalenberg (/ Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow / Baden-Dur-
22
lach), Brandenburg-Kulmbach

20
Müller traf verspätet ein (s. S. 508 Z. 37f.).
, Hessen-Kassel, Pommern-Stettin / Pommern-Wolgast

21
Wesenbeck traf verspätet ein (s. S. 509 Z. 33).
, Sachsen-
23
Lauenburg, Wetterauische Grafen

22
Neben Geißel und Heidfeld war auch Schweitzer anwesend, der für die Gft. Ortenburg be-
23
vollmächtigt war (s. unten bei Anm. 74).
, Fränkische Grafen.

24
Magdeburgisches Direktorium . Am 17. [ /27.] huius weren dreierlei
25
puncta in deliberation kommen und resolvirt worden

24
Das Conclusum in Nr. 82 nennt vier Punkte (s. oben S. 490f.).
:

26
1. daß zu vigiliren, darmit zwischen Keyserlicher majestät und den cronen
27
ohne der stände wißen und einwilligung nichts geschloßen werde,

28
und 2. das bei künfftigen deliberationibus publicis die ordnung der königlich
29
Schwedischen replic

25
Wie oben Anm. 2. Die Gliederung der frz. Replik wich von jener der schwed. ab (s. Nr. 82 bei
26
Anm. 35).
in acht zu nehmen und derselben zu folgen,

30
und dan 3. daß das aufgesatzte bedencken

27
Gemeint ist das Vollstaendige Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, wie sol-
28
ches auf beyder Cronen Propositiones und die Kayserliche Responsiones ist ausgelieffert
29
worden (wie oben Anm. 3).
solle zur hand genommen und
31
nach den replicen

30
Gemeint sind die schwed. Replik (wie oben Anm. 2) und die frz. Replik (wie Nr. 46
31
Anm. 18).
eingetheilet, dergestalt auch a parte evangelicorum ein
32
einmüthig votum geführet werden.

33
Jetzo sei zu bedencken, wie nun der schluß des ersten puncts an die Keyser-
34
lichen und der cronen abgesandte zu bringen.

35
Wegen Magdeburg hielte er dafür, daß man noch zur zeit mit diesem punct
36
zurückzuhalten, biß zu den deliberationibus publicis angesagt und geschrit-
37
ten würde

32
Die deliberationes oder sessiones publicae des Osnabrücker FR begannen am 24. Januar /
33
3. Februar 1646 (s. Meiern II, 262 ).
. Sodan könte man die catholischen auch hierüber vernehmen,
38

40
38 die – würden] Magdeburg A I: die umbtreten würden etc.
die vielleicht nicht ümbtreten

34
umtreten bedeutet sich jemandem anschließen, Partei für jemanden nehmen ( Grimm
35
XXIII, 1229 s. v. umtreten Punkt 2d γ).
würden.

39
Bei der ordnung der replic bleibe es billich, wie jüngst

36
Am 17./27. Januar 1646 (s. Nr. 82).

41
39 geschloßen] In Magdeburg A I folgt: Caveatur in futurum interversio etc. Wann uff das
42
erste schluß gemacht, alßdann das bedencken [ vorzunehmen] . Allzeit [ sei] erst das proto-
43
coll abzulesen etc., dann das bedencken etc. undt solche[ s] zu modificiren etc.
geschloßen.

[p. 506] [scan. 524]


1
Sachsen-Altenburg und Coburg . [ 1.] Wir

37
Thumbshirn und Carpzov.
vernehmen, das jüngst gut
2
befunden, daß nemlich die stände dahin zu trachten, damit in denen sachen,
3
so sie concerniren, zwischen den Keyserlichen und den cronen ohne der
4
stände einrathung und einwilligung nichts geschloßen werde. Dieses sei albe-
5
reit an die Keyserlichen herren gesandten per deputatos anbracht

38
Siehe Nr. 82 bei Anm. 25.
, wie wis-
6
send. Keyserliche mayestät habe sich auch in dero resolution ad propositio-
7
nem Suecicam erkläret, daß die stände von dem iure pacis et belli participi-
8
ren

39
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad V. ( Meiern I, 620 ).
. Was die cronen anbelange, hielten wir eine deputation ohnnöthig, weil
9
sie sich publice et privatim mündlich und schrifftlich erkläret, ohne der
10
stände einwilligung nichts vor geschloßen zu halten

40
Siehe schwed. Protokoll der Replik, Klasse 1,2 ( Meiern II, 195 ). Oxenstierna hatte nach
41
eigener Aussage den Ksl.en ausdrücklich gesagt, daß Schweden in keinem Punkt ohne Wissen
42
und Einwilligung der Stände eine Vereinbarung treffen werde (s. Nr. 82 bei Anm. 31).
, herr graf Oxenstirn
11
auch ausdrücklich gegen uns erwehnet

43
Es konnte nicht ermittelt werden, wann Oxenstierna sich gegenüber Thumbshirn und Carpzov
44
im referierten Sinn geäußert hatte.
, die cron Schweden hielte dafür, daß
12
ohne der stände des Reichs einwilligung kein bestendiger schluß könne ge-
13
macht werden; stelleten es doch uf anderer reiffer nachsinnen. Demnach
14
würde unsers ermeßens der füglichste und beste modus sein, daß man sich bei
15
der ersten consultation und voto dahin erkläre und verwahre.

16
[ 2.] Ratione ordinis sei jüngst geschloßen, daß die ordnung der Schwedischen
17
replic zu behalten, darbei es sein verbleiben.

18
[ 3.]

37
18–24 Das – adhaeriren] Magdeburg A I: Wie das bedencken zu rectificiren, placet direc-
38
torii vorschlag: 1. protocoll, 2. das bedencken etc., 3. was außzuleßen oder hineinzuset-
39
zen, 4. das hette der vorsitzende pro voto abzulesen.
Das bedencken einzurichten, könne ein solcher modus observirt werden,
19
daß

20
1. die protocolla der cronen von puncten zu puncten und uf solche maße
21
auch das abgefaste bedenken abgelesen, ieder punct in fernere ümbfrage ge-
22
stellet und dabei erinnert würde, quid demendum, quid addendum. Künfftig
23
nun könte der vorsitzende solche ablesen, dem die nachsitzenden zu adhaeri-
24
ren.

25
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Were auch einig, daß zu
26
praecaviren, damit ohne consens der stände ichts geschloßen werde, und
27
daß solche erinnerungen ad primum consessum zu versparen, bei denen her-
28
ren Schwedischen aber solches anbringen ohnnöthig. Wolte man aber diese
29
per gratiarum actionem hiertzu ferner invitiren, wolle er nicht zuwieder
30
sein.

31

40
31 Wegen – Altenburg] Magdeburg A I: 2. Ordo. 3. Directorii vorschlag placet.
Wegen des modi wie Altenburg.

32
Wegen Anhalt wolle er auch dieses votum suo loco et ordine wiederholet
33
haben.

34
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
35
[ 1.] Er halte unnöthig, das fernerweit wegen des ersten puncts bei deren cro-
36
nen herren abgesandten angesucht oder ihnen danck gesaget werde, dan man

[p. 507] [scan. 525]


1
ihre erklärung albereit erlanget,

28
1–2 er – eingewendet] Magdeburg A I: Graf Oxenstierna hette donnerstag, [ den 15./25.
29
Januar 1646] , angedeutet, nicht zu handeln absque statibus etc., idem monsieur la Barde
30
etc.
er auch jüngst bei herrn graf Oxenstirn

45
Oxenstierna hatte Lampadius am 15./25. Januar besucht (s. [Nr. 85 Anm. 12] ). Sicherlich hat
46
Lampadius Oxenstierna bei dieser Gelegenheit gedankt und der schwed. Ges. die referierte
47
Andeutung getan.
und
2
monsieur de La Barde

1
La Barde hatte Lampadius am 17./27. Januar nachmittags besucht und erklärt, Frk. wolle
2
gern Reichsfürst werden und pro libertate Imperii collaboriren, s. Lampadius an Hg. Chri-
3
stian
Ludwig von Braunschweig-Lüneburg, Osnabrück 1646 I 23 [ /II 2] (in: Braun-
4
schweig
-Lüneburg-Kalenberg A IV fol. 48–50’, hier fol. 48’).
deswegen dancksagung eingewendet. Soviel aber die
3
Keyserlichen anbelange, laße er ihm gefallen, daß man es biß zur ersten ses-
4
sion ruhen laße.

5
Sonsten wolle ein andere deputation nöthig sein, dieweil man numehr der
6
cronen replicen in handen, keine consultation von Churmaintz angesagt und
7
angetreten, die gravamina auch von den catholischen nicht ausgestellet wür-
8
den

5
Sie wurden am 8. Februar 1646 übergeben (s. [Nr. 67 Anm. 9] ).
und die cronen selbst ümb beförderung anhielten, inmaßen monsieur de
9
La Barde jüngst gefraget, ob mos

31
9 Germanorum] In der Druckvorlage irrtümlich: gravaminum. In Wetterauische Gra-
32
fen
( Nassau-Dillenburg) A folgt: Lampadius hette die evangelischen excusirt, daß
33
mann uff der cronen replicas gewartet, item catholicorum gravamina. Evangelische het-
34
ten ja daß ihrige gethan.
Germanorum dieses mit sich brächte, daß
10
nichts geschehe

6
La Barde habe per iocum am 17./27. Januar zu Lampadius gesagt, die tractaten würden
7
more Germanorum sehr verzögert, so Lampadius an Hg. Christian Ludwig von Braun-
8
schweig
Lüneburg (wie oben Anm. 23, hier fol. 49).
. Hielte demnach dafür, daß man ohnverlanngt an die Key-
11
serlichen eine deputation mache und sie ümb schleunigung anmahne.

12
[ 3.] Wegen der ordnung habe er ferner nichts zu erinnern. Monsieur de La
13
Barde habe jüngst auch gesagt, die mediatores zu Münster

9
Chigi und Contarini.
hetten die könig-
14
lich Frantzösische replic also nach der ordnung ihrer proposition eingerich-
15
tet. Die königlich Frantzösischen legati aber würden solches wol endern la-
16
ßen und sich abgeredetermaßen den herren Schwedischen conformiren.

17
Und wolle also allen dreyen vorsitzenden votis sich conformirt haben.

18
Wegen Mecklenburg-Schwerin und Güstrow und Baden-Durlach
19
repetire er sein voriges votum.

20
Sachsen-Altenburg und Coburg . Wir hetten noch dieses zu erinnern,
21
daß wir jüngst beliebtermaßen herrn graff Oxenstirn vor communication des
22
gehaltenen protocols danck gesaget

14
Siehe Nr. 83. protocol bedeutet hier das schwed. Protokoll der schwed. Replik.
, zugleich auch vernommen, ob seine ex-
23
cellenz es könten geschehen laßen, weil eine ziemliche dissonants zwischen
24
den Keyserlichen und Schwedischen protocollen abgebe, daß man sich bei
25
künfftigen deliberationibus uf dieses der königlich Schwedischen beruffe. Do
26
dan seine excellenz sich erkläret, daß sie es gar wol könte geschehen laßen
27

41
27 etc.] Magdeburg A I: [ Sie, die Schwedischen,] hetten’s [ i.e.: die Diskrepanz in den Proto-
42
kollen
] erinnern laßen etc., aber secretarius Caesareus

15
Schröder.
hette gedacht, [ sie] könten nicht
43
mehr hineinbringen, als sie assequiren können etc. Wetterauische Grafen ( Nassau-
44
Dillenburg) A: Oxenstierna [ hätte] gesagt, Keyserische hetten vil außgelaßen […].
etc.

35
12–16 Monsieur – conformiren] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A:
36
Braunschweig hette bey La Barde geandet, daß die Galli die Schwedische ordnung nicht
37
observirt. Ille [ i.e.: La Barde] : Eß wehre nicht ihre, sondern der interponenten schuld, sie
38
[ i.e.: die Franzosen] wehren mitt Schweden einer ordnung einig worden. Weil die stende
39
es gerne sehen, wolte er [ i.e.: La Barde] ahn Franzosen nach Munster schreiben, ut ordo
40
Suecorum observetur

10
La Barde informierte Longueville, d’Avaux und Servien am 29. Januar 1646, daß die Reichs-
11
stände bei ihrer Beratung über die Repliken der Kronen der Gliederung folgten, die von den
12
frz. Ges. und Oxenstierna abgesprochen worden sei und die die schwed. Ges. ihrer Replik
13
zugrunde gelegt hätten ( APW II B 3 Nr. 90).
.

[p. 508] [scan. 526]


1
Wir wolten uns aber allerdings conformirt haben mit dem, so Lüneburg we-
2

30
2–3 beschleunigung der consultationum] Magdeburg A I: anfang der haubtdeliberatio-
31
nen.
gen einer deputation an die Keyserlichen herren gesandten ümb beschleuni-
3
gung der consultationum und extradition der gravaminum wol erinnert, dan
4
es gewiß zu beklagen, daß die auswertigen uns selbsten ümb beschleunigung
5
der tractaten ersuchen müsten, wie dan herr graf Oxenstirn auch zu uns
6
gesagt, er wolle uns die beschleunigung unser eignen sache recommendirt
7
haben.

8
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Befinde die erinnerung wegen
9
der deputation, die Lüneburg gethan, sehr dienlich, und würde dieselbe zu
10
beschleunigen sein, weil verlaute, daß herr graf Trautmansdorff von hinnen
11
naher Münster verreisen würde

16
Trauttmansdorff reiste am 25. Februar nach Münster (s. [Nr. 70 Anm. 3] ).
.

12
Magdeburgisches Direktorium . Er laße ihm diese deputation auch ge-
13
fallen. Halte dafür, es könne Altenburg,

32
13 Weymar] Fehlt in Magdeburg A I und Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillen-
33
burg
) A.
Weymar, Lüneburg, Wetterawische
14
grafen und wen die städte hiertzu abordnen wolten, gebraucht

34
14 werden] In Magdeburg A I folgt: Sachsen-Altenburg und Coburg. Sey seinestheils zufrie-
35
den una cum Vinariensi

17
Heher.
.

36
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie directorium.
werden.

15
Brandenburg-Kulmbach .

37
15 Etc.] Magdeburg A I: [ Bittet] umb verzeihung wegen der mora etc. Würtenberg sey bey
38
ihm

18
Müller. Es konnte nicht ermittelt werden, welcher der württembergischen Ges. , Varnbüler oder
19
Burckhardt, Müller besucht hatte.
gewesen etc. Nescit propositionem etc. Habe also nicht[ s] derzu zu sagen etc.

39
Magdeburgisches Direktorium. Repetebat propositionem etc., item de deputatione etc.
Etc. Er vernehme, daß also 4 puncta in consi-
16
deration kämen.

17
Der erste punct, daß ohne consens der stände nichts zu schließen, sei recht
18
billich und vorigem concluso

20
Gemeint ist das Conclusum vom 17./27. Januar 1646 (wie oben Anm. 10).

40
18 gemäß] In Magdeburg A I folgt: […] Bestehe vornehmlich uff dem modo communi-
41
candi seu conferendi etc.
gemäß.

19
Die ordnung, 2., betreffend, hielte er dafür, weil die propositiones der cronen
20
etwas confusius verfaßet, daher auch die königlich Schwedischen solches ge-
21
endert und in gewiße classes materiarum bracht, daß dieser ordnung nachzu-
22
gehen.

23
Daß 3. voriges bedencken zu revidiren und auf eine replicen zu richten,
24
würde die hohe notturfft sein. Vermeine iedoch, es werde die meinung haben,
25
daß die consultationes mixtim und neben den catholischen anzutreten. Die
26
evangelischen abgesandten zwar einstimmig nach dem bedenken zu verblei-
27
ben, iedoch aber iedem freistehen solle, wan die catholischen in votando et-
28
was nützliches und erspriesliches an die hand geben, ebensowol dasjenige zu
29
attendiren.

[p. 509] [scan. 527]


1

27
1–4 Er – möchten] Magdeburg A I: Daß die Kayßerlichen zu ersuchen, bey Maintz er-
28
innerung zu thun, dient zu beförderung scopi principalis etc., auch daß die catholici
29
gravamina heraußgeben etc.
Er sei auch 4. einig, daß die Keyserlichen herren gesandten ümb beförderung
2
und beschleunigung der tractaten anzulangen und daß diejenigen, so von den
3
vorsitzenden beniemt, die mühewaltung ohnbeschwert auf sich nehmen
4
möchten. Er habe wegen der gravaminum nachricht, daß diesen tag mit der
5
dictatur werde ein anfang gemacht

21
Die Antwort und Gegen=Beschwehrden der alten Catholischen Religion zugethaner
22
Chur=Fuersten und Staende, auf die von den Augspurgischen Confessions=Verwandten
23
Fuersten und Staenden am 15. [ /25.] Dec. 1645 zu Oßnabrueck uebergebene Gravamina tra-
24
gen
den Diktatvermerk 2. Februar 1646 ( Meiern II, 539 ).
.

6
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
7

32
7 Wie – directorium] Magdeburg A I: Ratione personarum consentit.
Wie das directorium.

8
Hessen-Kassel . Conformire sich in den proponirten puncten mit vorsit-
9
zenden. [ 1.] Halte auch die erinnerung bei den königlich Schwedischen ohn-
10
nötig und daß es in primo consessu anzuziehen.

11
[ 3.] Daß auch das bedencken nach den replicen eingerichtet werde, dem sei er
12
nicht zuwieder.

13
[ 4.] Laße ihm auch die deputation gefallen.

14
Pommern-Stettin und Wolgast .

33
14–15 Etc. – gefallen] Magdeburg A I: [ Er] sey anfangs nicht bey der proposition gewesen
34
etc. Befinde, daß dieselbe gewesen das conclusum der newlichsten [ Sitzung] . Habe
35
nicht[ s] derbey zu erinnern etc. Mit diesen zusatz beym 2. punct etc., zu wüntschen,
36
wann Galli dem ordini sich conformiren etc.
Etc. In der viererlei puncten, so propo-
15
nirt, laße er

27
Wesenbeck.
ihm alles mit vorsitzenden gefallen. [ 3.] Wie aber das bedencken
16
materialiter einzurichten, davon wolle er vorsitzender vota vernehmen. Sei
17
iedoch mit Culmbach einig, daß die vota viriatim [ !] abzulegen und iedem
18
sein votum integrum salvum vorzubehalten und nicht zu verschencken.

19
[ 4.] Wegen der deputation sei er auch einstimmig.

20
Sonst könne er unerinnert nicht laßen, daß der fürstlich Würtenbergische ab-
21
gesandte

28
Varnbüler oder Burckhardt.
bei ihm gewesen und gebeten,

22
daß 1. ohne verzug, wie vormals placitirt, etzliche deputirte von den evange-
23
lischen möchten hinüber nach Münster gehen und ihre vota aldo ablegen

29
Die Ges. Brandenburg-Kulmbachs und Württembergs baten um Entsendung ev. Ges. nach
30
Münster (s. [Nr. 82 Anm. 54] ).
.

24
Weil auch 2. wißend, daß ein sessionstreit zwischen den häusern Würtenberg,
25
Heßen, Meckelburg, Baden und Pommern , daß doch möchte ein expediens
26
getroffen werden und diesfals die stände sich interponiren wolten.

30
5 gemacht] In Magdeburg A I folgt: Superflua admonitio non nocet etc. [ Die Katholi-
31
schen
] hetten moram excusiret etc., hiesige gravamina weren spat insinuiret etc.

25
Die Gravamina Evangelicorum waren am 26. Dezember Kurmainz insinuiert worden
26
(s. Nr. 67).

37
26 wolten] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A folgt: Braunschweig-Lü-
38
neburg
-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Er hette vorgeschlagen, daß Wirttenberg mitt
39
den ubrigen ytzo alternirenden heusern alternirete. Wann Pommern zufrieden, wehre
40
den sachen geholffen.

41
Pommern-Stettin und Wolgast. Wehre zufriden salvo iure et ad tempus, biß es zu den
42
reichsdeliberationibus kehme, da müst mann ein expedient finden.

43
Daß die Wetterawischen alß ordinarii deputati deß gravenstands in alle wege mitt bey
44
der deputation sein müsten

32
Gemeint ist die geplante, am 10./20. abgehaltene Deputation zu Trauttmansdorff, an der
33
Geißel und Heidfeld teilnahmen ( DGeissel fol. 107’; s. Nr. 88).
.

[p. 510] [scan. 528]


1
Sachsen-Lauenburg . Laße ihm alles, was vorsitzende wolbedächtig erin-
2
nert, wol gefallen, vermeine aber, daß die deputation an die Keyserlichen her-
3
ren gesandten noch etzliche tage könne anstehen, biß man mit dem aufsatz
4
des bedenckens zur richtigkeit kommen.

5
Wetterauische Grafen . Conformirten sich ebenmäßig in allen dreyen
6
proponirten und dem 4. movirten punct.

28
6–7 Die – maioribus] Magdeburg A I: Deputatio [ sei] hochnötig etc., wollen sich derbey
29
finden laßen.
Die deputation betreffend mit den
7
maioribus.

8
Fränkische Grafen . Wie Altenburg und Lüneburg bei dem 1. punct und
9
mit Pommern circa 2.

10
Er

34
Oelhafen von Schöllenbach.
habe monsieur de La Barde gute erinnerung gethan, zweifele nicht, die
11
königlich Frantzösischen gesandten würden sich denen Schwedischen hierin
12
conformiren.

13
Stimme sonst Culmbach zu, daß die deputation naher Münster möchte vor-
14
gehen, dan es sonst

33
14 die – stände] Magdeburg A I: sowol a catholicis als Gallis.
die herren catholischen stände selbst übel vermercken
15
möchten. Sie auch der meinung, das libertas in votando darumb nicht zu
16
benehmen.

17
Magdeburgisches Direktorium . [ 1.] Der schluß sei dieses, daß nemlich
18
bei der ersten session man sich dahin zu declariren, daß ohne der stände con-
19
sens nichts zu schließen.

20
2. Daß die herren Keyserlichen durch gewiße erbetene deputirte zu ersuchen,
21

34
21 ümb – beschleunigen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A: ut Mogunti-
35
nus ahnsage, 2. ut gravamina catholicorum edantur.
ümb das werck zu beschleunigen. Stehe bei den herren deputirten, wen sie
22
sich anmelden wolten

36
Die Anmeldung geschah am 20./30. Januar, die Deputation am selben Tag, s. Nr. 89 (unten
37
S. 541 Z. 38f.).
.

23
3. Daß das aufgesatzte bedencken numehr nach der replicen einzurichten,
24
und wolle er am ersten die beiden protocolla der Schwedischen und Frantzö-
25
sischen replic und dan das aufgesatzte bedencken ablesen. Wolten also den
26
eingang

38
Gemeint ist das Exordium des Vollstaendigen Gutachtens (s. oben Anm. 4).
und das proaemium [ !] dieses bedenckens in bedencken nehmen.

27

36
27 Quod factum] Magdeburg A I: Director

39
Krull.
legebat

37
I. initium protocolli Caesarei

40
Bezug auf die schwed. Replik von 1646 I 7, ksl. Protokoll. Das verlesene initium umfaßt den
41
Text bis ausschließlich: I. Classis ( Meiern II, 183ff. ).
, wobei er durch verschiedene Zwischenrufe Pommerns, Hes-
38
sen
-Kassels und Braunschweig-Liineburgs unterbrochen wurde,

39
II. Gallorum replicae initium

42
Bezug auf die frz. Replik von 1646 I 7. Das verlesene initium umfaßt den Text bis ausschließ-
43
lich
: Ad Art. I. ( Meiern II, 200 ).
,

40
III. prooemium des bedenckens ab initio, ad verba: „herren Keyßerlichen resolution“

44
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten, Exordium ( Meiern I, 802 , erster Absatz). Die zitier-
45
ten
Resolutiones meinen die ksl. Responsionen von 1645 IX 25 auf die Propositionen II der
46
Kronen (s. [Nr. 14 Anm. 2] ).

41
addatur: „auch der königlichen replicen 〈etc.〉 mit fleiß erwogen“.
Quod factum.

30
10–12 Er – conformiren] Magdeburg A I: Vernehme monsieur La Barde[ s] vertröstung
31
gern etc. Habe desto mehr hoffnung, weil das protocoll nicht a Gallis, sondern mediato-
32
ribus auffgesetzt etc.

35
Siehe oben bei Anm. 26.
Galli hetten noch etzliche notas zu communiciren erboten etc.

[p. 511] [scan. 529]


1
Wegen Magdeburg sei er der meinung, daß numehr der eingang hinwegzu-
2
laßen,

3
wie auch 2. daß, [ was] in den proaemio [ !] von den salvis conductibus pro non
4
statibus enthalten

48
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten, Ad Prooemium ( Meiern I, 802 ).
, dieweil es darmit seine richtigkeit erlanget

49
Die Ksl.en hatten den Schweden die geforderten Geleitsbriefe am 20. Dezember 1645 zustellen
50
lassen (s. [Nr. 56 Anm. 27] ).
.

5
Sachsen-Altenburg und Coburg . Das bedencken würde freylich in
6
forma et materia zu ändern sein. Es were in forma eines gutachtens abgefaßet,
7

35
7–8 numehr – abzulesen] Magdeburg A I: werde nunmehr ein votum etc., also zu setzen,
36
wie sonst der vorsitzende den eingang mache etc., sonderlich weil Culmbach erinnert,
37
daß den nachsitzenden occasione catholicorum was beyfallen könne etc. Nur alls des
38
vorsitzenden votum etc.
numehr aber alß ein votum unius einzurichten und von dem vorsitzenden
8
abzulegen, nicht aber nomine communi abzulesen. Wir hielten dafür, daß in
9
dem eingang der wuntsch und dancksagung wol bleiben könne. Und weil vor
10
allen dingen darauf zu sehen, was zu anfang das Österreichische directorium
11
proponiren würde, ohne zweifel aber es sein werde, quo ordine zu verfahren,
12
so were einzurücken, was ietzo ratione ordinis und dan auch, daß ohne con-
13
sens der stände mit den cronen nichts zu schließen, beliebt worden. Solte nun
14
ad replicas geschritten werden, könne der eingang, wie er ist, behalten wer-
15
den.

16
2. In prooemio bleibe billich der punctus de salvis conductibus pro non stati-
17
bus heraus, alß der numehr seine abhelfliche maß erlanget,

39
17–18 und – acceptiren] Magdeburg A I: Mann hörte gerne.
und sei zu accep-
18
tiren, daß mit den praeliminaribus alles richtig. Dieweil aber auch die gleids-
19
briefe vor Portugall und Lothringen begehret würden

51
Siehe [Nr. 79 Anm. 9] und 10.
, so were zu bitten,
20
man möchte sich damit nicht aufhalten, noch die tractaten ferner deswegen
21
verschieben.

22
3. Wegen der Schönbeckischen tractaten bleibe es bei dem aufsatz

52
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten, Ad Prooemium ( Meiern I, 802 ). Zu den Schöne-
53
becker
Verhandlungen vom Herbst 1635 s. [Nr. 24 Anm. 14] .
.

23
Wiewol nun auch in dem Keyserlichen protocoll gesetzt würde, daß die
24
stände die cron Schweden sollicitiret

1
Bezug auf die schwed. Replik, ksl. Protokoll, Punkt 1 zum Prooemium der ksl. Responsion
2
( Meiern II, 184 ).
, aber in dem Schwedischen, daß sie
25
veranlaßet

3
Bezug auf schwed. Replik, schwed. Protokoll, Punkt 1 zum Prooemium der ksl. Responsion
4
( Meiern II, 192 ).
, welche differents viel importire ratione satisfactionis, so hielten
26
wir doch darfür, man habe es noch zur zeit zu praeteriren

40
26–28 und – geben] Magdeburg A I: nisi a Caesareis moveatur etc., tunc de r〈espon-
41
sione〉 cogitandum etc.
und sodan zu mo-
27
viren, wan es in puncto satisfactionis nöthig oder es die catholici an die hand
28
geben.

29
Daß übrige, hielten wir dafür, könne alles bleiben.

30
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Sei einer meinung mit Alten-
31
burg. Was wegen Portugall begehret würde,

42
31–32 könte – werden] Magdeburg A I: addatur ex articulo 9 etc.
könte mit dem, so ad articulum 8
32
in dem bedencken enthalten

5
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten, Ad Art. IX. propositionis Suecicae ( Meiern I,
828 ).
, diesfals wiederholet werden.

33
1–2 hinwegzulaßen] In Magdeburg A I folgt: formalia werden doch bey Österreich be-
34
stehen etc.

47
Gemeint ist: beim österreichischen Direktorium im FR.

[p. 512] [scan. 530]


1
Brandenburg-Kulmbach . Conformire sich vorsitzenden und sei inson-
2
derheit mit Altenburg einig, daß der aufsatz nicht in forma eines bedenckens
3
vorzubringen, und werde es doch die meinung haben, daß keinem geweret,
4
wan ihm noch was nützliches beifiele, solches in voto mit einzuführen.

5

31
5–8 Es – könten] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A: Da die evangeli-
32
schen zu Münster sich hiemitt conformiren soltten, so müße es ihm communicirt wer-
33
den, er hette es nicht

7
Müller, der erst wenige Tage zuvor aus Münster gekommen war, besaß also keine Kopie des
8
Vollstaendigen Gutachtens.
. Dazu am Rande: Directorium will den uffsatz Culmbach com-
34
municiren.
Es würde auch sehr diensam sein, daß man dasjenige, so man evangelischen-
6
theils beliebet und abgeredet würde, denen evangelischen zu Münster subsi-
7
stirenden abgesandten communicire, darmit sie sich darnach richten und con-
8
formiren könten.

9
Man müße vor allen dingen vernehmen, was das Österreichische directorium
10
proponiren

35
10 werde] In Magdeburg A I folgt: Clausula de consensu statuum [ sei] zu inseriren etc.
36
Daß die re- undt correlationes in gang gebracht werden etc. Sey zu Münster geandet,
37
daß Münster nur erga deputatos re- undt correferiret etc., so in pleno geschehen sollte
38
etc.
werde.

11
Wegen der gleidsbriefe vor Portugall und Lothringen habe man die sache ad
12
reges et regios zu verweisen.

13
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
14
Er erinnere sich, zu was ende das bedencken aufgesetzt, nemlich zu dem, daß
15
es zu übergeben, im fall der punctus admissionis exclusorum statuum nicht
16
solte zur richtigkeit gelangen und mixtim neben den catholischen deliberirt
17
werden könte. Dieweil aber numehr viritim zu votiren, müße es, wie Alten-
18
burg erinnert, in singulari stylisirt werden.

19
Stelle zu bedencken, ob nicht der vorsitzende anzudeuten, dieweil sich’s mit
20
denen consultationibus verzogen, were man evangelischentheils zusamenge-
21
kommen, [ hätte] der cronen propositionen wie auch die Keyserlichen derauf
22
beschehene resolutiones und nun die replicas der cronen vorgenommen und
23
erwogen und sich einer einhelligen meinung vergliechen, welche er ablesen
24
wolte. Solchesfals aber müste jedem doch freigelaßen sein, in seinem voto
25
seines gnädigsten und gnädigen principaln notturfft und nachfolgende in-
26
struction und was ihm nützliches beifiele, zu erinnern. Es were auch unge-
27
wehret, wan die catholici gute und nützliche erinnerungen in ihren votis the-
28
ten, solche zu apprehendiren, iedoch daß sie nach dem bedencken modificirt
29
und nichts contra vorbracht

40
29 würde] In Magdeburg A I folgt: Si in substantia quid mutandum etc., [ solle es] nicht
41
stracks in der session [ geschehen] , sondern [ sei] ad deliberandum anzunehmen etc. Si
42
quisque sibi reservaret ius mutandi etc., were alles vergebens undt umbsonst etc.

43
Sachsen-Altenburg und Coburg. Non contra, sed si quid praeter hoc votum etc.
würde. Was nun praeter und außer dem bedenk-
30
ken placitirt würde, wolte denen evangelischen zu Münster zu communiciren

39
12 verweisen] In Magdeburg A I folgt: „Solicitiren“

9
Wie oben Anm. 54.
[ sei] zu praeteriren etc.

[p. 513] [scan. 531]


1

28
1 sein] In Magdeburg A I folgt: Werde doch schwer hergehen propter maiora catholico-
29
rum etc.

30
(dazu am Rande: Brandenburg-Kulmbach. Oßnabruck führe 14 vota etc.

10
Wartenberg führte 15, bis 1646 sogar 16 Stimmen im CC (s. [Nr. 3 Anm. 16] ).
).

31
Was das ubrige [ angehe] , mann könne alles wol stehenlaßen etc., gratiarum actio et vo-
32
tum etc.

11
Siehe Vollstaendiges Gutachten, Exordium ( Meiern I, 801 ).
Addendum: Weil ihre Kaiserliche majestät bewilligt undt billig sey, ut cum
33
iure suffragii etc., stelle mann mündtliche handlung dohin etc., doch etc. in eventum
34
protestando etc.
sein. Halte demnach darfür, daß der eingang stehend bleibe und zu inseriren,
2
es möchte ohne der stände einwilligung mit den cronen nichts geschloßen
3
werden, wie vormals beliebt worden.

4
Der salvorum conductuum pro mediatis were numehr keine erwehnung zu
5

35
5 thuen] In Magdeburg A I folgt: De salvo conductu pro Lusitano et Lotharingo etc.:
36
Mann gönne ihnen ihre reiche etc., doch daß deßwegen die reichssachen nicht auffgehal-
37
ten werden etc.
thuen.

6
Wegen Portugall habe man sich nicht einzumischen. Der hertzog zu Lothrin-
7
gen recognoscire, [ er] wer nicht vom Römischen Reich alß [ für] die marck-
8
grafschaft Numanay

12
Nomény. Siehe [Nr. 24 Anm. 32] .
, so eine stadt mit etzlichen zugehörigen, iedoch weni-
9
gen orten, und sei dem Römischen Reich und cammergericht allein soweit
10
unterworffen. Er sei sub protectione des Reichs, nicht sub iurisdictione, der-
11
wegen das Reich sich auch weiter nicht alß wegen ermelter marckgrafschaft
12
seiner anzunehmen.

13
Wegen der Schönbeckischen tractaten sei es bei dem aufsatz zu laßen und zu
14
setzen, man hette über dem, so in der Schwedischen replic enthalten, weiter
15
nichts zu erinnern.

16
Daß auch das wort „veranlaßet“

20
Wie oben Anm. 55.
anietzo nicht zu regen, sei er mit Altenburg
17
einig, und zu versparen, wan es künftig opponirt würde.

18
Repetit wegen Mecklenburg-Schwerin und Güstrow und Baden-
19
Durlach suo loco et ordine.

20
Hessen-Kassel . Wie vorsitzende, weil sie einstimmig. Approbire auch, wie
21
Lüneburg angezeiget,

40
21 daß] In der Druckvorlage steht: und.
daß der vorsitzende anzuzeigen, man habe sich also
22
miteinander

41
22 vergliechen] In Magdeburg A I folgt: Die erinnerung der nachsitzenden betreffend etc.,
42
nötig, ne discedamus vel discrepemus etc. Catholische machen nachmals consequentien
43
drauß etc. Im ubrigen conform etc.
vergliechen.

23
Pommern-Stettin und Wolgast . Man werde sich erinnern, daß er bei
24
aufsetzung des bedenckens alsbalt zu gemüth geführet, es were damit anzu-
25
stehen, weil künfftig in materialibus et formalibus zu ändern sein würde

21
Siehe Wesenbecks Einwendungen gegen den Ersten Entwurff am 10. November 1645
22
(Nr. 29, S. 406 Z. 36f. – S. 407 Z. 1).
,
26
welches numehr auch geschehen müste. Nun dan solche, ordo et res ipsae,
27
geendert, stelle er dahin, ob es alß ein votum einzurichten und der vorsit-

38
10 Er – Reichs] Magdeburg A I: Sonst sei er nur vermöge des vergleich[ s] 1542 in des
39
Reichs protection

13
Bezug auf den Nürnberger Vertrag zwischen Kg. Ferdinand I. und Hg. Anton von Lothringen
14
von 1542 VIII 26, ratifiziert von Ks. Karl V., Speyer 1543 VII 28 (Druck: DuMont IV.2,
15
235–238). Lothringen wurde darin zum liber et non incorporabilis ducatus erklärt. Ihm
16
sollte (bis auf die frz. Lehen) der Schutz des Reiches zuteil werden. Der Nürnberger Vertrag
17
regelte die Rechtsstellung Lothringens bis zu seinem Ausscheiden aus dem Reich 1738 ( Hoke,
18
Lothringen, 69, 72; Mohr, 163f.). Zu Hg. Anton (Antoine) II. von Lothringen (1489–1544,
19
Hg. seit 1508): Isenburg I T. 13 und 14; Pange, 223; Mohr, 138–169.
.

[p. 514] [scan. 532]


1
zende loco voti abzulesen, wie Altenburg der meinung. Daß aber der erste
2
anzudeuten, man habe sich einer einhelligen meinung vergliechen, stehe er
3
an, dan es eine faction möchte gedeutet werden.

4
Halte auch dienlich, alsbalt zu erinnern, daß man uf maiora vota keine refle-
5
xion zu machen, sondern ieder mit seinem interesse und voto in considera-
6
tion zu nehmen, oder daß allesfals zu erwarten, biß es die catholischen selbst
7
auf die bahn brechten.

8

33
8–9 Ohne – proponiren] Magdeburg A I: Sey uff allen reichstägen gebräuchlich, an et
34
quomodo [ zu proponieren] , das werde Österreich wol bringen etc., dahero fast unnötig
35
einzurücken etc.
Ohne zweifel würde das Österreichische directorium de ordine und ob der
9
Schwedischen replic nachzugehen, proponiren. Alßdan könte man derüber
10
deliberiren.

11
Wegen Portugall wie Lüneburg.

12
Ob aber die discrepants und insonderheit das wort „sollicitirt“

23
Wie oben Anm. 54.
nicht zu re-
13
gen, stehe er an, iedoch könne es auch wol künfftig per modum exceptionis
14
geschehen.

15
Habe auch anzudeuten, daß seiner churfürstlichen durchlaucht

24
Gemeint ist Friedrich Wilhelm I. Kf. von Brandenburg.
votum er
16
pro re nata würde reserviren und auch woll in uno vel altero sich ausdrückli-
17
cher und fernere[ r] instruction verholen

36
17 müßen] In Magdeburg A I folgt: Werde sich vom communi nicht separiren etc.
müßen. Es würde auch in sachen, so
18
seine churfürstliche durchlaucht allein concerniren möchten, solch votum alß
19
singulare müssen attendirt werden.

20
Sachsen-Lauenburg . Wie vorsitzende. Allein stehe dieses zu bedencken,
21
weil man nicht wiße, wie die deliberationes publicae möchten ablauffen, zu-
22
maln auch noch Churmaintz mit der ansage anstünde, ob nicht solch bedenk-
23
ken alßbalt zu rectificiren und, wofern keine ansage geschehe oder auch mit
24
den tractaten zum schluß solte geeilet werden, solches alß ein formalisirt be-
25
dencken zu

37
25 übergeben] In Magdeburg A I folgt: Damit, wann catholici etwan tergiversirten etc.
38
undt Caesarei et Sueci statibus es imputiren möchten etc., mann dermit parat sey etc.
übergeben.

39
25–26 Iedoch – werden] Magdeburg A I: Im ubrigen, das es von vorsitzenden förmlich
40
gefaßet undt abgeleget werde etc., deßen dexterität in formalibus salvis substantiis zu
41
committiren etc.
Iedoch könte es auch als ein votum eventualiter ein-
26
gerichtet und, wan die deliberationes angie[ n]gen, gebraucht werden. Hielte
27
dafür, wer noch etwas derbei zu erinnern, möchte es ietzo vor den delibera-
28
tionibus publicis thuen, ne fiant scopae dissolutae.

42
28–29 Es – benommen] Magdeburg A I: Doch wann catholische etwas gutes erinnerten,
43
stehe [ es ihnen] frey etc., aber in andern bleibe mann beym ersten voto etc., es sei denn,
44
der Vorsitzende lasse etwas Substantielles aus.
Es würde iedoch keinem
29
derdurch etwas benommen.

30
Wetterauische Grafen . Conformirten sich mit vorsitzenden und inson-
31
derheit, daß numehr der punctus salvorum conductuum pro mediatis auszu-
32
laßen, wie dan auch die clausula addendi, minuendi, corrigendi

25
Bezug auf Vollstaendiges Gutachten, Ad Prooemium ( Meiern I, 802 ). Der Vorbehalt des ius
26
addendi et minuendi war am 14. November beschlossen worden (s. Nr. 31).
.

[p. 515] [scan. 533]


1
Wegen der Schönbeckischen tractaten bleibe es beschloßenermaßen.

2
Stehen selber an, ob nicht das verbum „sollicitirt“ alsbalt zu regen oder aber
3
per modum exceptionis künfftig

21
3 vorzubringen] In Magdeburg A I folgt: Scheine einer imputation ehnlich etc., [ sei] nicht
22
zu praeteriren etc.
vorzubringen.

4
Weren einstimmig, daß der vorsitzende loco voti materiam deliberandam ver-
5
gliechenermaßen abzulesen und nachsitzende zu folgen.

6
Fränkische Grafen . Were einig, daß das bedencken in modo singularis
7
voti einzurichten, iedoch dem vorsitzenden anheimzustellen, wie es wegen
8
der formalien zu halten.

23
8–9 Wan – bitten] Magdeburg A I: Nötig, vom concluso Austriaco allzeit copiam et spa-
24
tium deliberandi zu begehren etc.
Wan nun gleich Österreich proponirte einen und
9
andern punct, könne man doch spatium deliberandi bitten. Es wolte aber
10
nicht dienlich sein, daß man sage, evangelischentheils habe man sich einerlei
11
meinung

25
11 vergliechen] In Magdeburg A I folgt: propter rationem Pomerani etc. [ Man solle] confi-
26
dentz zu den evangelischen [ haben] , werde sich keiner separiren oder singular zu achten
27
etc.
vergliechen. Was nun alhier im fürstenrath vorgienge, were denen
12
evangelischen zu Münster, und, was aldo, denen alhier zu

28
12 communiciren] In Magdeburg A I folgt: Es sei darauf zu achten, daß die Meinung der
29
Evangelischen bei katholischer Mehrheit den conclusis einverleibt werde.
communiciren.

13
Wegen Portugall und Lothringen wie Lüneburg.

14
Das wort „sollicitirt“ sei per modum exceptionis zu moviren.

15
Were auch damit gleichstimmend, daß das bedencken vollend zu rectificiren,
16
damit es pro re nata gantz könte übergeben weren.

17
Magdeburgisches Direktorium .

30
17–20 Es – gedencken] Magdeburg A I: Conclusum: Das bedencken als ein votum singu-
31
lare einzurichten etc. Wolle es auffsetzen undt hernachmals verlesen etc.

32
Sachsen-Altenburg und Coburg. Erinnert, ob mann das votum ad protocollum zu bringen
33
etc.

34
(Interlocutoria: Müste verlesen werden etc., werde sich wol schicken.)

35
[ Terminabsprache:] Cras mane hora 8.

36
Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A: Daß vilbekantte bedenken sölle
37
nun alß ein votum commune uffgesetzt werden. Er wölle proemium uffsetzen, wie
38
mann ytzo einig worden, und hernach primo conventu wider den stenden vorlesen.

39
Weil es bereits 11 uhr mittag, ist mann auffgestanden.

40
Weil aber vergangen sonnabend, den 17./27. [ Januar 1646] , die reformirten wider ur-
41
girt

33
Wie oben Anm. 6.
, daß die Lutheraner sich ihrentwegen vilversprochnermaßen zu resolviren hetten
42
ad propositionem Suecica, druff wahren gestriges tags, sontag den 18./28. [ Januar 1646] ,
43
die Lutheraner beysammgewesen

34
Siehe Nr. 85.
. Nachdeme nun Magdeburg mitt Sachßen Altenburg
44
stando den kopff zsammgestoßen, hatt mann semptliche wider nidersitzen heisßen.

45
Daruff sagte Dr. Krüll alß Magdeburgischer director: […]
Es solten, wie erinnert, sowol der ein-
18
gang alß auch die ingredientia ad proaemium [ !] eingerichtet werden

27
Krulls Entwurf konnte nicht ermittelt werden. Er verlas ihn zu Beginn der folgenden Sitzung,
28
und die Ges. beschlossen einige Änderungen (s. Nr. 87). Das diese Änderungswünsche berück-
29
sichtigende
Concept des voti etc. super prooemio etc. ist überliefert in: Magdeburg F III
30
fol. 101–102’. Es wurde überschickt als Beilage M 4 zum Postscriptum vom 20. [ /30.] Januar
31
1646 zum Unterthänigsten bericht desselben Datums, s. Magdeburg F III fol. 97–98 (Un-
32
terthänigster bericht) und fol. 99 (Unterthänigstes postscriptum).
, und
19
gehe auch der schluß dahin, daß man keiner vergliechenen meinung noch
20
auch des worts „sollicitirt“ zu gedencken.

[p. 516] [scan. 534]


1
Es hetten sich der Augßpurgischen confessionverwandte fürsten und stände
2
anwesende abgesandten erinnert, daß der herren reformirten stände in der
3
königlich Schwedischen proposition, artikel 4, gedacht worden

35
Bezug auf die schwed. Proposition II von 1645 IX 25, Art. 4 ( Meiern I, 436 f.).
und man
4
sich gegen sie uf ihr unterschiedenes anhalten dahin vernehmen laßen, was
5
diesfals der Augßpurgischen confessionverwandte stände meinung hiebei,
6
solle ihnen eröfnet werden. Solches hette nun vorlengst geschehen sollen,
7
wan man nicht erwartet, wie die königlich Schwedischen sich in ihrer replic
8
diesfals erklären würden. Weil aber nun solcher punct in der replic nicht er-
9
leutert, sondern allein auf eine frage an die Keyserlichen herren gesandten
10
von den königlich Schwedischen gestellet worden

36
Siehe schwed. Replik, schwed. Protokoll, Klasse 1,3 ( Meiern II, 196 ).
und dergestalt die evan-
11
gelischen zu keinem schluß gelangen könten, so wolle man die herren refor-
12
mirten ersucht haben, sie möchten bei denen herren Schwedischen selbst an-
13
halten, damit sie sich diesfals explicirten. Wan man nun evangelischentheils
14
davon gründliche nachricht, würde ieder dasjenige, was seine instruction mit
15
sich trüge, in schuldige obacht nehmen und dergestalt zu einer gewißen reso-
16
lution undt schluß zu gelangen und ihnen zu eröfnen sein. Im übrigen wolten
17
sie denen reformirten herren abgesandten dienste und freundschafft zu erwei-
18
sen sich willig finden

30
18 laßen] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A folgt: Haec tremula et
31
male sibi conscia voce pronuntiabat Dr. Krüllius.
laßen.

19
Darauf nam der Hessen Caßelische, der churfürstlich Brandenburgische, so
20
ratione Pommern das votum führet, (der fürstlich Anhaltische war propter
21
morbum absens

37
Milagius war schon seit längerem krank; am 17. Januar meldete er, daß er wegen seiner un-
38
paslichkeit noch nicht ausgehen dürfe, und am 24. Januar, daß er seines Rechten schenckels
39
halber bettlägerig sei (Milagius an die Fürsten August, Ludwig, Johann Kasimir und Friedrich
40
zu Anhalt, Osnabrück 1646 I 7 [ /17] und 114 [ /24] , in: G. Krause V.2, 63 und 65). Er litt
41
an podagra (Geißel und Heidfeld an gfl. naussauischen Kanzleidirektor Hoen, Osnabrück
42
1646 I 20 [ /30] , in: Hessisches HStA Wiesbaden Abt. 170 III Januar-März 1646
43
fol. 54).
), und der Wetterawischen Calvinischen herren grafen 3 ab-
22
gesandte einen abtrit.

23
Alß sie sich nun miteinander beredet, wiederumb hineinkommen und ihre
24
stellen eingenommen, respondirte der fürstlich Hessen-Kasselische abge-
25
sandter herr Schäffer, sie hetten angehöret, wessen man sich gegen sie per
26
directorium erkläret, wolten mit den andern ihren mitabgesandten hieraus
27
communiciren.

35
516, 27–517, 10 Es – geantwortet] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A: In-
36
terim nos valde mirari, quod nos ad coronam Sueciae remittant. Verba Suecorum esse
37
clara. Nos 〈non〉 credere, quod nos velint committere cum catholicis [ für ursprünglich:
38
Caesareis], quod 〈omnino〉 praecavendum.

39
Pommern-Stettin und Wolgast. Lutheranos poposcisse propositionis Suecicae explicatio-
40
nem, non nos. Nos contentos [ esse] Suecorum verbis nudis.

41
Es folgen Bemerkungen über die einzelnen lutherischen Gesandten, wobei Carpzov besonders
42
wortreich und negativ charakterisiert wurde (iuvenculus, imperitulus, ridiculus, resibilis,
43
fatuellus Dr. Carpzovius). Anschließend eine Aufzählung der Abwesenden (der Mecklenbur-
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ger Kayser, der hessen-darmstädtische Sinold gen. Schütz, der Badener

Der Ges. Baden-Durlachs, Merckelbach. Über die Gründe seiner Abwesenheit wurde nichts
ermittelt.
und der gichtkranke
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Milagius). Nur den beiden letzten würden ausreichende Entschuldigungen nicht fehlen.
Es komme ihnen iedoch etwas beschwerlich vor, daß man
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warten wolle, wie die königlich Schwedischen herren plenipotentiarii die
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worte von denen herren reformirten in ihrer proposition verstünden, da doch

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die worte klar gnung, sie es auch in der replic dabei gelaßen hetten. Es
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scheine, alß wan man sie an die königlich Schwedischen wolte weisen, die
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doch keine andere explication machten ihrer proposition und dieses articuls,
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sondern

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4 sie] In der Druckvorlage irrtümlich: die Keyserlichen.
sie wolten nicht hoffen, daß man sie mit denen Keyserlichen com-
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mittiren wolte. Es were vielmehr dahin zu trachten, damit alle separation ver-
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miedten und vor einen man gegen gemeine feinde gestanden würde. Sie wol-
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ten mit andern solches communiciren und sich sodan erklären.

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Nach dem fragte er, ob man es dan uf der königlich Schwedischen herren
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plenipotentiarii erklärung bloß stellen wolle. Weil nun diese frage ziemlich
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verfänglich, wurde darauf nicht geantwortet.

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Sachanmerkungen zu Nr. 86

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