Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
29. Plenarkonferenz der katholischen Stände Münster 1646 März 3
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Plenarkonferenz der katholischen Stände
Münster 1646 März 3
Köln ( Stadt ) A I p. 251–318 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 118–148 ,
Bamberg B p. 265–270, Fulda I fol. 216, Kurmainz B. Vgl. ferner Konstanz ; Kur-
bayern A II fol. 195–261 und Aa II; Kurmainz A Fasz. 14 Nr. 19–24; Österreich
A II WFr XXXIII fol. 30–33; Österreich B I p. 523–546, Ba II und Bb I;
Wartenberg / Augsburg II fol. 314–330 ( damit identisch Wartenberg / Register I fol.
84’–108’ und Ia ).
Hauptberatung über die media compositionis ad art 1.–4. der protestantischen Gravamina.
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Aachen, Augsburg, Augsburg (Stadt),
Baden-Baden, Bamberg, Basel, Bayern-Hg., Berchtesgaden, Besançon, Burgund, Chur, Corvey,
Deutschmeister, Eichstätt, Ellwangen, Freising, Fulda, Hersfeld, Hildesheim, Johanniterorden,
Kempten, Köln (Stadt), Konstanz, Kurbayern, Kurköln, Kurmainz, Kurtrier, Leuchtenberg,
Lüders, Lüttich, Münster, Murbach, Österreich, Osnabrück, Paderborn, Passau, Prälaten, Prüm,
Regensburg, Salzburg, Schwäbische Grafen, Speyer, Stablo, Straßburg, Weißenburg, Würzburg.
Kurmainz. Dem Conclusum vom 19. Februar 1646 entsprechend sei über die
protestantischen media compositionis zu beraten
122, 31 –123, 8 Kurmainz –würden] Die Proposition in Kurmainz B etwas ausführlicher,
jedoch ohne sachliche Ergänzungen außer der Bemerkung, daß in dieser Sitzung die ersten vier
Punkte der protestantischen Gravamina beraten werden sollen. Dies auch in Kurmainz A
Fasz. 14, Wartenberg / Augsburg II und -/ Register I , Österreich A II und B I,
Konstanz.
1. Gravamen ( den Geistlichen Vorbehalt betreffend ) vor , welche dan in sich selbst
sehr weitaußsehendt und fast ein mehrers in sich hielten alß die ubergebene
gravamina selbsten. Uber die andere puncta wern die media noch nit ein-
gelanget , hetten gleichwol notwendig ermeßen, uber den ersten, so ohne
daß der vornehmbst und wichtigst were, gegenwertiges plenum ansagen
und darbey der anwesenden gesandten gedancken vernehmen zu laßen,
nicht zweifflendt, sie den sachen reifflich nachgedacht haben und vermög
habenden instructionen erclären würden.
Kurtrier. Repetit paucis propositionem a Moguntino directorio factam
und votirt demnach ad 1 um , catholici könten gewißens halben in die exclu-
sion deß geistlichen vorbehalts von dem religionfrieden nit willigen, und
wurden auß dieser exclusion thor und thür eröffnet zu mehrerem mißtraw
en und unfrieden im Römischen reich, wie es die erfahrung im ertzstifft Cöl
len und stift Straßburg geben
vorschlägen diese rundte und cathegorische declaration zu thun, das sie
ein- vor allemal von dem geistlichen vorbehalt, insonderheit wegen der
annoch inhabenden ertz- und stiffter, nit weichen könten oder wolten.
Darauf werden im einzelnen die Vorschläge wiederholt, die Kurtrier zu diesem Punkt
in der Konferenz der kfl. Gesandten am 21. Februar 1646 vorgebracht hat .
Ad 2 dum . Daß der catholischen actiones uff die eingezogene mediatstifft- und
clöster, auch die in den mediatstiffteren, auff 40 iahr suspendirt bleiben,
soviel die restriction der ordens- und anderer geistlicher personen anlangt;
soviel aber die geistlichen güter betreffen thut, den geistlichen erlaubt werde,
durch catholische weltliche diener dieselbe zu administriren und den collegiis
oder ordinibus vicinis eiusdem institutionis daruber rechnung und reliqua
zu thun.
Ritterschafft wie anno 1631. Reichsstätt auch wie anno 1631.
und catholischen chur-, fürsten und ständten kan durchauß nit zugelaßen
werden, auß vielen in gravaminibus eingefuhrten motiven, doch mögte
hierbey dieß temperament gebraucht werden, weilen under etlichen geist-
lichen obrigkeiten dem adel und den stätten die glaubensfreyheit nach-
gesehen worden, davon sie ohne weiterung nicht so balt abzubringen sein
werden, ob nicht den stätten daß exercitium ihrer confession, der ritter-
schafft aber libertas credendi absque exercitio zugelaßen werde.
Ad 4 tum . Hatt nichts zu erinneren, haltet auch nit dafur, daß sich hiebey
eine sonderbare difficultet befinde […].
Kurköln. Habe bey letzter session ihre meinung zu verstehen geben, wil
anitzo dieselbe wider recapitulirn, und zwar erstlich, obschon die litera des
religionfriedens, maßen auch die gepflogene acta, pro catholicis reden,
weilen doch protestantes von ihrer praetension nicht abweichen wollen
und die annoch catholischerseits inhabende stifftungen und geistlichen
güeter mit den waffen zu verfechten gefehrlich, so wil nötig sein, ex pluribus
malis minus eligendo ein ertregliches temperament zu suchen.
[nahezu wörtlich] .
Ad 2. seindt diese extrema: Catholische sagen, es gebeuhre den protestirenden
nicht, einig closter oder stifftung einzuziehen, sie aber retorquirten den
religionfrieden in reprobum sensum und wollen die reformation behaubten.
Das temperamentum were dagegen zu richten, daß catholischentheilß die
actiones auff mediatstifft und gueter auff die vergleichende iahr zu suspen-
dirn mit dem geding, daß keine weitere sollen eingezogen werden, sonderen
die einhabende bey ihren volligen iuribus gelaßen, 2 do wo absonderliche
27 Ritterschafft – 1631] Nach Wartenberg / Augsburg II soll für die Regelung des
exercitium religionis bei den Reichsrittern und in den Reichsstädten der Passauer Vertrag,
nach Konstanz der Religionsfriede gelten. Ausführlich in Kurmainz A Fasz. 14 und
Kurbayern A II: Für die Reichsritter soll es simpliciter bey disposition des religion-
friedens verpleiben. Für die Reichsstädte sei 1631 auf dem Kompositionstag in Frankfurt
vorgeschlagen worden, daß die Religionsverhältnisse nach dem Stand des Jahres 1555 geregelt
werden sollen, d. h. Städte, die damals rein katholisch oder rein evangelisch waren, sollen dies
auch jetzt sein; in Städten, wo beide Konfessionen zugelassen waren, soll die freie Religions
ausübung auch jetzt gestattet werden. Der kirchliche Besitz in den Reichsstädten soll restituiert
werden, doch ist es den Protestanten unbenommen, eigene Kirchen zu bauen. Die Besetzung der
bürgerlichen Ämter soll dem Herkommen nach vorgenommen werden, jedoch müssen die Stadt-
ordnungen vom Kaiser bestätigt sein. Für das Stadtgebiet extra muros sollen die gleichen
Bestimmungen gelten wie für die Reichsstädte selbst.
acht genohmmen werden, das die Wirtembergischen closter salvirt wer-
den
Eine Anzahl schwäbischer Klöster, deren Reichsunmittelbarkeit umstritten war (Adelberg,
Alpirsbach, Anhausen, Bebenhausen, Blaubeuren, Denkendorf, Herbrechtingen, Herrenalb,
Hirsau, Königsbronn, Lichtenstein, Lorch, Maulbronn, Murrbardt, Pfullingen, Reichenbach
und St. Georgen), war von den württembergischen Herzögen in den dreißiger Jahren des 16. Jahr-
hunderts säkularisiert worden, doch wurden mehrfach – zuletzt nach dem Abzug der Schweden
aus Süddeutschland 1634 – erfolgreiche Versuche unternommen, sie zu restituieren (vgl. hierzu
H. Günter passim).
super actis cum causae cognitione sententiae ergangen, sollen dieselbe, wie
im Prager frieden versehen, gehalten werden .
Zur Regelung der Religionsverhältnisse in den Reichsstädten: wa die stätt gantz
catholisch, solle das regiment also gelaßen werden. 2 do wo der magistratus
vermischet und daß exercitium gleich gehalten wirdt, solle es hinfuhro also
verbleiben, wo aber 3 tio alles gantz uncatholisch, solle man sich bemuhen,
das den catholischen ein, zwo oder mehr kirchen nach größe der statt ein-
geben , catholische burger angenohmmen und zu ehrlichen ambteren gela
ßen , auch in der religion einiger eintrag nicht zugefugt würde, deßen sie
sich gar nit zu beschweren, weilen sie bey ihrer religion verbleiben […].
Waß die hospitalia, clöster, stiffter betrifft, weren dieselbe auff die ver-
willigende zeit zu uberlaßen. Soviel aber die ritterschafft angehet, gibt der
religionfriedt maaß und ziel
tum amore pacis nicht außzuschlagen, das quoad praeteritum nachzusehen
und inßkünfftig alle reformation auff dem landt verbotten wurde.
3. Bey diesem punct werden zwey gesucht, 1. indifferens libertas credendi,
und wan die underthanen ruhig leben, daß sie der religion wegen nicht
ritterschafft, die der Augspurgischen confession zugethan, darbey gelaßen
werden sollen. Nach Ferdinandi 1 mi declaration ad primum membrum kan
man nicht deferiren, dan experientia gibt, wan die religion verstattet wirdt,
das dardurch ungehorsamb, auffruhr und eliminirung der catholischen dar-
aus entstehet, die protestirende verstattens ia selbsten nicht; ad 2. ist in
refutatione gnugsamb widerlegt, das von der declaration nichts zu halten;
wan doch ein fürst solche stätt hette, were daruber zu horen.
Wegen der ritterschafft ist bißhero also gehalten worden, das sie ihres
gefallens geglaubet hat, aber nicht reformirn dörffen, so auch noch nit
einzuraumen.
Die tolerantz beyder religionen betreffendt, wan sich friedtlich, rühig und
gehorsamb erzeigt, wirdt die landtsobrigkeit solche mäßigung treffen, daß
sie sich nit sollen zu beschwehren haben.
In quarto enthaltet sich geringe discrepantz, schlaget mit 2 do puncto fast
ein […].
Letzlich kan zu erinnern nit umbgeben, weilen in dieser materi gewiße
gradus müßen gemacht werden, das die letzten in höchster verschwiegenheit
verbleiben sollen.
wiederholt .
Ad 2 um punctum findet drey oder vier ordines zu consideriren: geistliche
immediatos, weltliche immediatos, reichßstätt undt die freye reichßritter
schafft . Vors erste ist im religionfrieden determinirt, daß ertz- undt bischoffe
ohne verletzung ihrer ehren statum mutiren können, mit dem beding gleich-
woll , daß sie die eingehapte ertz- undt stieffter quittiren, dabey es noch zu
laßen. Vors ander ist einem ieden frey und zugelaßen, so die Augspurgische
confession angenohmmen, in ihren territoriis zu reformiren, ob aber die
ständt deßen nach dem iahr 1555 mechtig gewesen, könte wol disputirt
werden, at non patitur exulceratus rerum status et temporum iniuria.
Vors dritte haben sich catholici am meisten zu beschwehren und mögten
mit fueg praetendiren, daß der terminus a quo ad annum 1552 gesetzet
wurde, weilen aber etliche stätt wider zur catholischen religion kommen,
an vielen örtten, da beyde religionen beysammen gewesen, auß dem magi-
strat die catholischen verstoßen, auch die religion gantz eliminiret worden,
hetten sich die protestirende nicht zu beschweren, da man berührten termi-
num anni 1552 beharrete. Größere Änderungen im status religionis seien in
Straßburg, Nürnberg, Ulm, Kempten und Kolmar vorgenommen. Die dort einge-
zogenen Kirchengüter sind nach dem Stand des Jahres 1627 zu restituieren. Das
katholische Exercitium möge in allen Reichsstädten zugelassen werden, desgleichen
die Ratsfähigkeit der katholischen Bürger.
Ob nun daß ius reformandi under der landtesfürstlichen superioritet ver-
standen werde, wirdt negative beandtwortet, dan es vorm religionfrieden
nit gewesen, weilen es damals begert worden, auch nicht darnach vi pacti
soviel deren in possessione gewesen, catholicis verbleiben sollen. Habe
Pfaltzische schrifften gesehen, so clärlich vermelden, was es vor eine be-
schaffenheit habe, daß nembliche die protestirende in den mediatguetern
nit befügt; also hat gehalten der Pfältzische rath Leonardus Schuch
Camerarius
Ludwig Camerarius (1573–1651), seit 1611 pfälzischer Geheimrat, „führender Sachbearbeiter
der pfälzischen Reichspolitik“, „eigentlicher Leiter der Unionsversammlungen“ (F. H. Schubert
in NDB II S. 105f. ; eine eingehende Darstellung seiner Politik bietet die in Anm. 1 erwähnte
Biographie).
Weilen aber nicht wol auß der sachen zu kommen, solle es pro amore pacis
auffs iahr 1627 gestelt und darbey der Wirtembergischen clöster, wo es
citra pacis praeiudicium, bestens gedacht werden.
Rechtmäßig ergangene Urteile sollen ihre Geltung behalten.
Ad tertium: ist ius reciprocum, und seindt die protestantes damit nit gravirt;
das ius emigrandi ist nit voluntarium, sed necessitatis, were gleichwol dahin
zu sehen, das die emigrirende wider recht und billigkeit nit beschwert
werden. Wan die underthanen mutata religione müsten gelitten werden,
wurde darauß rebellion erwachßen, wie ietzo leider verspuret worden. Was
die erblanden betrifft, da werden Kayserliche Mayestät gnugsamen bescheidt
wißen zu geben.
Ad 4 um : hielte davor, obschon die protestirende etliche mediatgueter occu-
pirt , das dannoch die anderwerts scheinende gefäl nicht zu suchen befügt,
hingegen wo die außgetriebene catholische in der protestirenden potmäßig
keit renthen fallen haben, sollen denselben solche unauffenthalten außgefolgt
werden.
Salzburg. Weilen bey diesen punctis nicht interessirt, so hat keine ursach,
sich dabey auffzuhalten und andere interessirte zu verhinderen.
Im Bereich der Erzdiözese Salzburg seien alle Immediat- und Mediatstände katho-
lisch , die zum 1. und 2. Gravamen erhobenen Forderungen können also nicht auf
Salzburg bezogen werden. Betreffendt nun die immediat und mediat ertz- und
stiffter, so eingezogen, wünschte, das es bey clarer disposition des religion-
friedens sein ungeendertes bewenden haben könte, und waß deme zugegen
den catholischen vorenthalten wirdt, restituirt würde; was im Prager frieden
zu verhütung größeren ubels nachgeben worden, sehe gern, daß es sein
verbleiben darbey haben und nichts ferners eingeraumbt werden
Salzburg betont sein Desinteresse, will jedoch die betroffenen katholischen Stände
unterstützen.
Ad 3. ist hoch interessirt, indeme bey ietziger regirung in den Pfaltzischen
landen ein vornehmer theil der underthanen zur catholischen religion ge-
bracht worden, were derowegen hoch zu betauren, wan die convertirte
wider verkehret werden solten; vergleichet sich also mit vorigen, das den pro-
testirenden in hoc puncto nicht zu wilfahren. Waß sonsten in particulari mag
nachgesehen worden sein, davon hat keine information, stellet es auff maiora.
Ad 4.
frieden .
Bayern-Hg. wie Churbayern
Österreich. Die proponirte puncta seindt also außgefuhrt, das nichts darbey
zu erinneren, läßt es derowegen dabey bewenden.
Baden-Baden wie Bayeren
Burgund. In statu Burgundico nulla est materia gravaminum, cum totus sit
catholicus. Der König von Spanien wünsche den Frieden, jedoch nicht auf Kosten
der katholischen Religion: Ne tamen suo loco rei communi deesse videatur,
non putat salva conscientia postulatis protestantium posse concedi, ne latum
quidem unguem a religionis pace evagari. Quae aprotestantibus proposita sunt
pro mediis, extremis similiora videntur. Maiorum vestigiis ita insistendum,
ne religio invertatur, quod consequetur, si a reservato catholico resiliatur.
Es soll nach den Bestimmungen des Prager Friedens verfahren werden; im übrigen
wird auf die von den Vorstimmenden abgelegten Voten verwiesen.
Leuchtenberg. Achtet unnötig, sich lang auffzuhalten, weilen von Cöllen
alles wol deducirt, bittet allein dahin zu trachten, damit der religionfriedt
und insonderheit der catholischen vorbehalt conservirt werde. Ist vielmalß
understanden worden, dargegen exceptiones zu machen, ist aber niehmalen
angangen; wan eins eine rima gibt, so zerfallet totum opus, also dahin zu
trachten, das temperamenta pro catholica religione ergriffen werden.
Zum 1. Gravamen werden die kurkölnischen Vorschläge wiederholt.
2. Dahin zu gedencken, das kein weitere occupatio beschehe, sonderen die
sachen in dem standt, wie anno 1627 gewesen, gelaßen werden. Im übrigen
wie Kurbayern.
In den reichsstätten, wohe die catholische religion biß dahero gewesen,
solle gelaßen, und in denen wider eingefuhrt werden, wa beym religion-
frieden sich beyde befunden.
Für die restlichen Punkte ebenfalls wie Kurköln.
Osnabrück. Habe ursach, in persona zu votiren, weil zu verspüren, das
uncatholische in ihren gravaminibus seine inhabende stifft zu sich und
Schweden in die postulata bringen thun, allermaßen sie biß dahero violenter
eingehabt, darumb nötige information zu geben, ut videant legati aequitatem
causae und pro zelo suo sich dahin dirigiren, damit kein newerung mögte
zugezogen werden.
Respondendo in forma ad generalia, wil, soviel die 4 proponirte puncta
antrifft, sich den Churtrier-, Churcölnischen und -bayerischen votis bequemet
haben, setzet allein ad 1 um hinzu, daß in denen dombstiffteren, so amore
pacis in der protestirenden handen gelaßen werden mögten, daß catholische
exercitium, wie von Bayeren erwehnet, vorbehalten und die stifft und
clöster, so noch in catholischen händen, darin verbleiben sollen. Im Erz-
bistum Bremen z. B. seien drei Benediktinerklöster vor noch nicht allzu langer Zeit
gewaltsam aufgehoben worden
intervenieren müssen. Im Erzbistum Magdeburg wie im Bistum Halberstadt gebe
es ebenfalls noch katholische Klöster, die der Religion erhalten werden sollten.
Bey den precibus primariis were in acht zu nehmen, daß solche nit allein
auff die hohe dombstiffter, sondern auch alle und iede collegiat- und andere
nider kirchen gestelt werden.
Quoad sessionem et votum, vergleiche sich mit Churcöllen und Bayeren
[…].
Wegen der reichsstädt conformirt sich mit Churbayeren, daß der statt Augs-
purg in specie meldung beschehe […].
Bey der ritterschafft erinnert, daß selbe kein macht zu reformiren habe, wie
der religionfriedt deßwegen clar, weilen man aber in vielen conniviren muß,
so were das praeteritum nachzusehen, inskünfftig aber das reformiren gantz
zu verbieten. Das der ritterschafft aber privatum exercitium zuzulaßen,
maßen von Churtrier angeregt, darbey gehen wichtige gedancken zu ge-
muth , und weilen mercklich dabey interessirt, so kan sich keineswegs darzu
verstehen, wie ietzo weiters solle vermeldet werden :
In Osnabrück ist 1623 nach dem Tode Philipp Sigismunds von Braunschweig- Lüne
burg , des einzigen unkatholischen Bischofs dieses Stifts, der Kardinal von Zollern vom
Kapitel gewählt worden, dessen Nachfolger er (Wartenberg) 1625 geworden ist. Zur
Zeit sind auch alle Kapitularen bis auf Prinz Friedrich von Dänemark katholisch.
In Minden hat seit 1599 Christian von Braunschweig-Lüneburg regiert, aber weder
die Konfirmation noch die Regalien jemals erlangt und endtlich subsistorio nomine
capituli die administration gefuhrt, […] daß also kein rechtmäßiger ad-
ministrator gewesen. Durch päpstliches Breve und kaiserliche Regalierung ist er
( Wartenberg ) dort zum Bischof eingesetzt [ 1629 ] und dann auch vom Kapitel, das
ebenfalls bis auf drei Mitglieder ganz katholisch ist, anerkannt worden.
Verden hatte Philipp Sigismund ebenfalls an sich gebracht und 1619 dort den
minderjährigen Prinzen Friedrich von Dänemark zum Koadjutor bestimmen lassen.
Dänemark hat jedoch im Frieden von Lübeck auf Verden verzichtet, darauf ist der
katholische Graf von Königsegg vom Kapitel gewählt worden, der jedoch zurück
getreten ist und an dessen Stelle er [ 1630 ] durch päpstliches Breve zum Bischof
eingesetzt wurde. Ietzo wollen die Schweden diesen stifft alß ein pertinentz
des ertzstiffts Bremen haben, so per Trautmansdorph ihnen benohmen
worden, und das er ad metropolim Moguntinam gehörig. Sie allegiren, der
stifft seye klein, werffe nit uber 12 000 rth. rhenten auß, und könne man
denselben desto leichter fahren laßen.
Es ist ihme aber nicht umb rhendten, sonderen der religion zu thun; der
Lubeckische vertrag und Prager frieden sollen in acht genohmmen werden
salva religione, haben sich also uncatholische nichts zu beschweren. Bey den
stiffteren Verden und Halberstadt gute acht zu haben, wie sie auff begebende
vacantz bey der catholischen religion mögen erhalten werden, dannenhero
nicht allein die anwesende, sonderen auch deren principales eifferig ersuchet,
das sie pro bono religionis et iustitia causae sich die sach bestens befohlen
sein laßen, seye wie gesagt nit umb rhenten zu thun, sonderen wunschte
einen guten catholischen successorem, wolte gern weichen, hat ein sonder-
bares vertrawen auff Churmaintz alß seinen metropolitanum gestellet.
Nun die ritterschafft und stätt betreffendt, deren befinden sich viel in diesen
stifftern und haben sich albereits bey herren graffen von Trautmansdorff
pro libertate angeben
Die Memoriale der evangelischen Ritterschaft zu Osnabrück und Minden bei Meiern II S. 806 .
Oßnabruck, sonderen auch zu Münster, Heildesheimb, Minden und Pader-
born gedencken. Wolle seinestheils in ewigkeit nicht darzu verstehen, weilen
es keine freye reichsritterschafft, sonderen von Carolo Magno propter trinam
rebellionem den fürsten underworffen worden. Die underthanen aber seindt
pura mancipia, dienet also ihnen der Passawer vertrag gantz nit. Obwohl sie
den dänischen Administrator unterstützt und im Kriege meist auf der Seite des
Feindes gestanden haben, soll mit Friedensschluß eine Amnestie erlassen werden.
Freie Religionsausübung könne jedoch nicht gestattet werden.
Waß die stätt anlanget, vergleichen sich mit Cöllen. Von seinen stätten ist
keine, so libertatem begeret, außerhalb daß Sachßen wegen Oßnabruck
movirt, seye ante pacem religionis in libertate credendi gewesen
Zur Reformation in Osnabrück und über die in den vierziger Jahren des 16. Jahrhunderts zwischen
Rat und Domkapitel (das im Gegensatz zu Bischof Franz von Waldeck am alten Glauben
festhielt) bestehenden Streitigkeiten vgl. K. Stüve II S. 86ff., 94ff. Eingreifen Karls V. und
Wirkung des Interims auf die Verhältnisse in der Stadt: ebd. S. 110ff. Über die Forderungen
der Stadt Osnabrück auf dem Friedenskongreß: A. Knoch S. 114ff.
hat rebellirt und capitulum ins thumb eingeschloßen, die processen seindt
Carolo 5 to geclagt, die statt gnugsam gehört und die decision ertheilt
worden, daß sie die clöster und pfarrer restituiren, die seckten abschaffen
und episcopo gehorsamb sein sollen. Also ist auch zu Minden geschehen
und auff ergangene paritoria catholische pastoren wider eingesetzt worden.
Deme doch unangesehen hat die statt nach dem Passawschen vertrag die
clöster und kirchen wider occupirt, darauff seye er kommen und habe nach-
malen reformirt, dargegen sich die statt starck gesetzt, weilen es aber pes
iustitiae, kan sich darzu nicht verstehen, das die kirchen sollen weggegeben
werden. Habe den burgern die Lutherische religion verbotten, aber ge-
schehen laßen, daß sie solche anderwerts geubt, das sie sich nit zu beschwe-
ren haben. Zu Minden habe biß dahero keine reformation vorgenohmmen,
das man aber sagen solle, wolte das Lutherische exercitium gestatten, daß
wirdt in ewigkeit nit thun.
Besançon.
11–14 Nulla – differantur] In Kurmainz A Fasz. 14 und Wartenberg / Augsburg II
knapper und etwas abweichend: Non videre alium modum quam, si ratione temporis
habenda et ratione gravaminum in aliquod medium condescendendum, illud minime
perpetuum, sed temporale esse debere. In reliquis accomodat se maioribus.
quam ut media inveniantur, ut pax concilietur; proposita eo non vergunt,
quae a protestantibus facta sunt. Non videt alium modum aptiorem quam
ut religionis gravamina in aliud tempus differantur.
Deutschmeister. In vorgehenden votis ist außgefuhrt, wie protestirende
suchen, alles under sich zu bringen. Die handthabung der catholischen
religion stehet bey den haupteren, dannenhero Carolus Magnus viel bischof-
fen gesetzet; in Sachßen seindt alle fort, und wan die freystellung passirt
wurde, so folgen die ubrige. Exemplum zu Cöllen und von Straßburg wol
in acht zu nehmmen, wie von Trier erinnert; auff dem ertzstifft Magdeburg
seindt die catholischen abgewiesen worden, welches gar nit zu gestatten
und bälder die handtlung auffzustoßen.
Zum 1. Gravamen wie Kurköln und Kurbayern. In 2 do gibt der religionfriedt
gewiße maas, welchen weilen die protestirende pro fundamento halten, so
ist es billig darbey zu laßen. Wegen der menses Papales und der übrigen Rechte
ebenfalls wie Kurbayern. Die reformation ist biß dahero von iedermenniglich
promiscue geubt worden, hat den reichsstätten extra moenia nicht gebühret,
darbey es noch zu laßen. Wegen Restituierung des geistlichen Besitzes in den
Reichsstädten wie Kurbayern.
Ad 3 ium . Der obrigkeit kan ebensowenig vorgeschrieben werden, die muti-
rende underthanen zu behalten, als ihnen freystehe zu glauben waß sie
wollen; sonsten tempus vendendi bona sua sufficiens zu verstatten.
Ad 4 tm . Ist billig, wan es nur reciproce gehalten wirdt, waßmaßen von
Bayren erwehnet, darbey Halberstadt und verschiedene clöster mercklich
interessirt. Pittet derowegen seinem herren hierin zu
35 assistiren] Nach Kurmainz A Fasz. 14 und Kurbayern A II wird insbesondere die
Abschaffung der neuen Statuten in den protestantischen Domkapiteln (wie in Halberstadt)
gefordert und eine genaue Information über die Verhältnisse in den Stiftern Straßburg und
Halberstadt sowie für den Johanniterorden gegeben.
vestere manutention des geistlichen vorbehalts und daß bey den tractaten
in puncto gravaminum auff media suspensiva zu gehen. Ratione termini vel
temporis a quo vel ad quod wie auch reservationum beziehet sich auff der
Churtrierischen, -cölnischen, -bayerischen und fürstlich Oßnabruckische fur-
treffliche vota, idemque tam respectu bonorum ecclesiasticorum immedia-
torum quam mediatorum, iedoch mit dieser erleuterung, daß hieruber die-
ienige immediat- oder mediatstiffter und clöster nicht zu verstehen, welche
anno 1627 die uncatholische zwar beseßen, seithero aber der damahlen
gehabter titulus occupationis, detentionis aut possessionis vor sich selbst
gentzlich erloschen.
Dies gilt besonders für das Kloster Kitzingen, das das Bistum Bamberg seit seiner
Gründung gemeinsam mit Würzburg besitzt. Die Verpfändung der Burg und des
Amtes Kitzingen an Brandenburg-Kulmbach rechtfertigt nicht die Einziehung des
Klosters. Außerdem ist die Pfandschaft wieder eingelöst worden
Ausführlich über den Rechtsstreit um Kitzingen: K. Wild S. 73ff.; H. Dietz S. 290ff.
Vgl. auch die kulmbachische Deduktion bei Meiern III S. 813.
Für die Regelung der Religionsverhältnisse in den Reichsstädten und bei der Reichs-
ritterschaft sollen zunächst die media compositionis der Protestanten erwartet
werden.
Wegen der zinß und gült künfftiger richtiger abrichtung werde mit den
Augsburgischen confessionisten zu tractiren sein, sintemalen es derentwegen
allerhandt beschwerdten abgeben, indeme sie ihren underthanen an etlichen
örthen verbieten, die den catholischen zugehörende zehendten entweder
gar nit bestehen, oder aber dieselbe stercken und manuteniren, daß sie sich
in einen geringen unproportionirten zehendtbestandt zu der uncatholischen
vortheil und dißeitigen praeiuditz einlaßen. Imgleichen erhöhen sie ihren
belieben nach der praedicanten bestallung, und zwar nicht ex proprio,
sonderen mit ubermeßigen beschwehrungen der catholischen in Lutheri-
schen pfarren eingeseßener underthanen.
Und demnach man dißeits so viel nachricht erlangt, das die Lutherischen
vermög der cron Schweden proposition art. 4 und darauff erfolgter Kayser-
licher resolution die Calvinischen zwar in den religionfrieden auffzunehmen
bedacht, iedoch nit pure und absolute, sonderen mit underschiedtlichen
angehefften reservatis, das weder praetextu territorialis noch alterius iuris-
dictionis die Lutherische religion, alwo sie in der Calvinischen ständt landten
anno 1618 gewesen, geändert werden solte, alß mögte nit unräthlich sein,
mit den Lutherischen unverlängt auch in gesambten rath zu conferiren, an
et quibus conditionibus et reservatis offtberürte Calvinisten in den religion-
frieden an- und uffzunehmen, sintemal allen vermuthen und verhoffem nach
diese handtlung und vergleichung dißeitige conditiones mit den Lutheri-
schen erlichtern dörffte, wie dan theils Lutheraner selbsten erkennen, das
de recipiendis Calvinistis in pacem religionis mit den catholischen zugleich
deliberiret werden müste. Zudeme ligt den catholischen billig ob, das sie sich
ebensowol alß die Lutheraner contra tertios verwahren und in obacht nehmen.
Dem Nuntius seien die protestantischen media compositionis und die katholischen
Gegenvorschläge mitzuteilen, desgleichen den französischen Gesandten, damit man sich
deren offerirter interposition würcklich und effective bedienen und von dem
gegentheil billig und verandwortliche conditiones amplectirt werden mögen.
Uff des dritten puncti behaubtung wirdt der gegentheil höffentlich nit,
sonderen etwan darauff bestehen wollen, ut statibus imperii catholicis sit
liberum, religioni proprie non addictos in territoriis domicilium vel per-
mittere vel emigrationem demandare, subditis vero pariter sit liberum vel
mutare religionem vel emigrare, ita tarnen ut termini emigrationis non
nimium coarctentur.
Würzburg. Wie Bamberg wegen des closter Kitzingen. Im ubrigen behaltet
ihme fernere notturfft bevor.
Eichstätt. Vergleichet sich cum maioribus, seye hier nicht specialiter
19 instruirt] In Kurmainz A Fasz. 14 folgt eine Begründung ( in Kurmainz B ähnlich ):
weilen Ihrer Fürstlichen Gnaden beschwehrlich gewesen, in ansehung diese sach
das gewissen betrifft, ehe undt bevor sie übriger herren catholischer chur- undt
fürsten meinung undt inclinationes gewust, gründtlich zu erklären.
bruck , und das solches
manuteniren und vor künfftigen weitereingriffen sich zu verhueten.
Aystet wirdt nicht nachgeben, daß seine diocaesani aliam quam catholicam
fidem ac religionem profitiren.
Speyer. Wie Trier, ratione particularium behaltet ihme weitere notturfft
bevor, wegen der Wirtenbergischen clöster wie Collen und Bayeren.
Straßburg. Wie Teutschmeister, res iudicatas in acht zu nehmen, repetit
wegen Iohannitermeister mit dem angehefften begeren, damit deme orden
wegen demolirten hauß satisfaction
Konstanz. Praesupponirte furderist, das alles, waß vorgeschlagen, tractirt
und gehandtlet werde, ad effectum pacis gemeint und biß zu deßen erlangung
und execution unverfänglich sein solle. Vergleiche sich mit denienigen,
welche darfurhalten, daß man sich auff der protestirenden ad 1 um punctum
ubergebene vorschläg nichts einlaßen, sonderen darvon abstrahiren solle.
standen .
Wie meines erachtens die catholische uber dieienige stifft und geistliche
gueter, welche sie noch in ihrem besitz und gewaldt hetten, sich in eine
andere handtlung, alß welche zu deren mehrer und gnugsamer versicherung
gerichtet, nit einlaßen noch von gegentheil einige vorschreibende maaß oder
ordtnung annehmen könten, also hetten sie sich beneben wol zu verwahren
und alles mit dem gegentheil Teutsch und lauter außzutragen, damit nit
hernegst abermalß in den worten cavillirt und, waß den catholischen zu
guten gesetzt, von newen angefochten werden könne. Unter diesen Voraus-
setzungen ist Konstanz damit einverstanden, den Protestanten die nach 1552 einge-
nommenen Stifter zu überlassen; nicht jedoch auf ewig, sondern für eine begrenzte Zeit.
Deßen sich die protestirende mehrers zu bedancken als dargegen zu sein
und sich zu difficultiren ursach haben, weil sich die catholischen nit allein
des va e facti in perpetuum begeben, durch welche sie (die protestirende)
doch diie stiffter mehrentheilß ahn sich gebracht und deßwegen den catho-
lischen ex regula, quod quisque iuris etc. umb so viel weniger zu verwehren
hetten, sonderen auch sogar den actionibus ad longissimum tempus renun-
ciiren , quod inauditi est exempli et contra naturam amnistiae, quae antiqua
iura et actiones nemini auferre et reciproca esse debet.
Weilen aber die protestirende von dem termino de anno 1627, so zu Regens-
burg in puncto amnistiae gesetzet, abweichen und alles in den standt, wie
es anno 1618 gewesen, zu setzen begeren, so were man ex parte Costantz
der meinung, das auch die catholischen demselben so praecise nit inhaeriren,
sonderen einen anderen, den catholischen mehrers vortheiligen, erwehlen
und vielleicht auff das datum des friedenschluß, in quantum nobis favora-
bilis , stellen solten; endtlichen wurde das medium sein, in anno 1627 zu-
sammenzukommen .
Die Erhaltung der württembergischen Klöster soll besonders beachtet werden.
Die reichsstätt betreffendt, mögte es nur verlängerung und difficultet ge-
baren , wan man viel particularabsätz zu machen vermeinen wolte. Vermeinte
deswegen, das cum reservatione rerum iudicatarum et transactarum mit den-
selben alles in den stand zu richten were, wie es anno 1555 gewest, doch
begert man sich von den vorschlägen, die den catholischen mehrers vor-
stendig sein könten, nit zu separiren. Besonders in Ulm soll das katholische
Exercitium wieder zugelassen werden.
Waß im Trierischen voto vorgeschlagen, daß in den stätten von beeder
religionen der magistrat auch von beeden religionen geordtnet werden solle,
mögte vielleicht etlicher örten den catholischen nit unräthlich sein, sonderen
zu vortheil darinnen, in anderen aber, sonderlich wo kayser Carll des
funfften waalordnung
etc., da wurde es den catholischen mehrer nachtheilig sein, weil die patricii,
auff welche der innere rhat und die officia gerichtet, alle catholische, die
burgerschafft aber meistens Lutherisch ist. Den Reichsstädten sei das ius refor-
mandi extra muros nicht zu gestatten; die eingezogenen Kirchengüter sollen resti-
tuiert werden.
Ad 3. were zwar der stifft Costantz, waß die autonomiam subditorum
belangt, in particulari anderst nit interessirt alß wegen ihrer underthanen
auffm Schweitzischen boden, alwo laider Ihre Fürstliche Gnaden die ihrige
glauben laßen müsten, waß sie wolten, und was hie gleich derentwegen
statuirt wurdt, komme Ihr Fürstlichen Gnaden nicht zu guten; alleinen
hette er umb soviel mehr zu bitten und dahin zu sehen, daß nichts prae-
iudicirliches eingangen werde, weilen es die Zwinglischen Schweitzer gleich
in consequentiam ziehen würden, vergleichet sich mit den vorstimmenden,
daß in die autonomiam keineswegs einzuwilligen, weil darauß nicht anders
alß mehrere unruhe zu gewarten.
Im Kanton Appenzell sei diese Frage so geregelt, daß den Katholiken die inneren
Rooden, den Zwinglianern aber die äußeren Rooden vorbehalten sind
konvertiere, müsse also auch den Wohnsitz ändern. Stellet es dahin, ob mans pro
motivo anziehen wolle oder nicht.
Ad 4. Dieser punct dependire meistens von dem ersten und anderen, ver-
gleichet sich also mit den vorstimmenden.
Sonsten were ihme in universum uber diesen gantzen punctum gravaminum
ein medium beygefallen, so seines dafurhaltens Ihr Fürstliche Gnaden zu
Constantz nicht zuwider sein dorffte, da es auch andere catholische chur-,
fürsten und ständt placidirten, die iustitiam causae catholicorum desto
mehrers damit zu contestiren und der gantzen weldt vor augen stellen, nemb-
lich ob nicht zu thun, daß endtweder universim uber alle gravamina oder
auch uber eines und das ander particulariter, absolute und allein oder alter-
native neben anderen haubtsachlich oder incidenter vorzuschlagen, daß die
catholischen die sach etlich gewißen assessoribus camerae pari numero
religionis zu ihren anspruch zu ubergeben erbietig, da eß die protestirende
gleichfalß beliebten. Dabey hetten sich die catholischen keines widrigen
außschlags zu befahren, weil der religionfriedt, uff den die assessores ge-
schworen , dißfalß clar, und bekandt, daß in den 4 clostersachen mehr Luthe-
rische alß catholische geseßen und geurtheilt
Im sogenannten Vierklösterstreit forderten RKG -Urteile die Restitution entfremdeten geistlichen
Besitzes, und zwar: Rückgabe der Kartause Christgarten vom Grafen von Öttingen und des
Klosters Frauenalb vom Markgrafen von Baden-Durlach sowie dem Grafen von Eberstein;
ferner Ablieferung der Einkünfte des Karmeliterklosters zu Hirschhorn an die zugehörige Ordens-
provinz . Schließlich wurden der Reichsstadt Straßburg die Eingriffe in die Verwaltung des
Margaretenklosters in der Stadt untersagt (vgl. hierzu M. Ritter II S. 161ff., R. Smend
S. 191f.).
es zwar dahin nicht stellen wollen, oder der außschlag deßen wurde sie vor
der gantzen weldt confundirn und die billigkeit ihrer intention allermennig-
lich vor augen legen, hoffentlich auch die protestirende desto ehender in
sich selbsten gehen und saniora et aequiora consilia ergreiffen.
Augsburg. Will bey seinen schaffen leben undt sterben, auch niemandt
offendiren; weilen einige vorschläg vorkommen, so bedencklich sein mög
ten , referirt sich auff die acta Ratisbonensia und in particulari auff sein
ius […], hoffet, man werde sie bey ihrem bischthumb laßen. Was die
reformation der statt angehet, referiret sich ad sententiam eiusque execu-
tionem ; die sach bestehet sonderlich auff
sie bey iure quaesito nit verlaßen.
Von den folgenden Ständen stimmen wie Kurtrier: Prüm, Weißenburg; wie
Kurköln: Berchtesgaden, Chur, F u lda, Hildesheim, L ü ttich, Mün-
ster, Paderborn, Regensburg, Stablo; wie Salzburg: Freising ; wie
Deutschmeister: Johanniterorden, Lüders, Murbach, Passau ; wie Würz
burg : Basel ; wie Eichstätt: Ellwangen .
Hersfeld . Unterstützt den Vorschlag von Konstanz, die Religionsstreitigkeiten
den ordentlichen Reichsgerichten vorzulegen.
Kempten. Wie Würtzburg addendo,
zusammenkunfft gangen worden, so ihren effect nit erreichet. Die sach
betreffe summum Pontificem, deme er nichts begeben könne, wil sich im
ubrigen mit Costantz conformiren.
Ad 2., 3. et 4. were zu wunschen, der religionfriedt wurde observirt, maßen
er weitlauffig außgefuhrt.
Corvey. Vergleicht sich mit Churcöllen, Bayern, Oßnabruck und Constant-
zischen votis, denen nichts zuzusetzen weiß […].
Bey dem puncto der stätt ist wegen Höchster interessirt, da die underthanen
daß exercitium praetendiren; weiß nicht, ob sie es ante Passaviensem trac-
tationem gehabt , wil sich daruber erkundigen.
Prälaten. Wie Bayeren, Cöllen, Oßnabruck und Constantz, daß man sich
nit an Prager frieden ratione termini solle binden laßen, sonderen ad annum
1630 gehen; seindt mercklich darbey interessirt, insonderheit im hertzog-
tumb Wirtemberg; kan in enge der zeit ihre notturfft nicht einbringen, weilen
diese zusammenkunfft nicht beyzeit angezeigt worden, will sich mit negsten
vernehmen laßen.
Hette mit befrembden vernohmmen, daß seiner principaln in 2 do membro
bey den mediatis gedacht worden, da sie doch in temporalibus solum Caesa-
rem pro superiore erkennen; wolle es dießmal nit disputiren, cum non sit
huius loci aut temporis, und nur allein daruber rudem et brevem informa-
tionem geben. Der clöster im hertzogthumb Wirtenberg fundation, so von
dem Römischen Kayser beschehen, were viel alter alß die graven zu Wirtem-
berg , unangesehen auch deren 30, so were doch keines von den hertzogen
von Wirtemberg fundiret oder nur mit einem kelch dotiret worden.
3. Die Römischen Kayser haben sie in unmittelbare protection auffgenohm-
men , seindt auch unveräußerlich,
4. von Wirtenbergischer iurisdiction gantz frey,
5. die vornembste in der reichsmatricul begriffen,
6. wie von denselben reichshulff gefordert und
7. post occupationem darzu beschrieben worden,
8. seindt auff diesen convent verschiedene beschrieben, und ob sie schon
zu beforderung des friedens still geseßen, so wollen sie doch ihre notturfft
vorbehalten haben. Tragen zu den herren abgesandten daß vertrawen, sie
werden sich ihrer annehmen, pitten nachmalß, ihme fernere proposition
zu verstatten und nichts zu ubereilen.
Schwäbische Grafen. Quoad bona et redditus, so die catholischen inhaben
und von uncatholischen gestifftet, sollen dieselbe restituirt werden. Deß
gleichen hette der gegentheil, waß nach dem Passawer vertrag von ihnen
gestifftet und durch die catholischen entzogen worden, zu specificiren, welche
sodan ihnen reciproce zu restituiren. Wan dieses nicht zu erheben, were auff
temporalmedia zu tractiren, wie in den vorigen votis.
Den protestantischen Stiftsinhabern sei Session und Votum auf Reichstagen nicht
zu gestatten. Über den rechtmäßigen Besitz von geistlichen Gütern könne nur durch
ein Urteil des Reichshofrats oder des RKG entschieden werden.
Zum 2., 3. und 4. Gravamen sollen zunächst die media compositionis der Prote-
stanten erwartet werden.
Der reichsstätt halben erinnert, das pacta et conventiones in acht zu nehmen
und ratione ablatorum fernere information einzuziehen. Referirt sich sonsten
auff kayser Carols des fünfften wahlordtnung, mit vorbehaltung weiterer
notturfft.
Unterstützt im übrigen die Forderungen Straßburgs sowie die Vorschläge Bambergs
wegen Mitteilung der media an den Nuntius und die Franzosen und Konstanz’
wegen des terminus a quo und der Entscheidung der Religionsstreitigkeiten durch
die ordentlichen Reichsgerichte.
Köln ( Stadt ). Die notturfft seye in votis wol beobachtet, seyen zwar
wenig darbey interessirt, wünschten gleichwol gute temperamenta salvandae
conscientiae, ergo im ubrigen wie Saltzburg.
Aachen. Wie statt Cöllen, im ubrigen könte keineswegs nachgeben werden,
daß, wa beyde religionen in einer reichsstatt sich befinden, die rhatsverwand-
ten auch in pari numero ex utraque religione verördtnet werden solten; hetten
in dero statt Achen rem iudicatam vor sich
von gesambten chur- und
16 fursten] In Kurmainz A Fasz. 14 ( das Votum Aachens ist hier mit dem in Kurbayern
A II identisch ) wird noch betont, daß Aachen mit dem von der Gegenseite geforderten Restitutions-
termin 1618 einverstanden sein kann, da zu jener Zeit nur das katholische exercitium religionis
in der Stadt erlaubt war.
widrigen religion anverwanthen privatum exercitium zu verstatten, weilen
durch dergleichen conventicula nur große weiterung und rebellion entstünd
ten , allermaßen es die experientz in der statt Aach zum zweiten mahl
abgeben .
Augsburg ( Stadt ). Wie Schwabische graven, seye in dieser schwehr-
wichtiger sach nit gnugsamb instruirt, es mögte die handtlung auff ein
reichstag verschoben werden. Da auch ihtwas nachtheiliges vorgehen oder
eingewilliget werden solte, protestirte darwider cum reservatione aller be
höriger notturfft. Repetit dieses votum wegen der ubrigen stätt, derent-
wegen er bevolmachtiget.
reservirten particulariteten.
Ad 1 um seyen alle einmütig, daß der geistliche vorbehalt zwar allerdings zu
behaubten, iedoch amore pacis die inhabende stifft den protestirenden auff
gewiße iahren zu laßen und der catholicorum darauff habende actiones mit
gewißen nachfolgenden temperamentis zu suspendirn, alß
1. das die stiffter Halberstatt, Minden und Verden, so post annum 1627 in
der catholischen besitz gelanget, zu excipiren;
2. das auff denen ietzo den catholischen entzogenen stiffteren die electiones
et postulationes respectu ein- und anderer religion frey sein und bleiben
sollen, zu dem endt auch
3. die menses Papales und preces primariae Imperatorum uff den immediat-
und mediatstiffteren in ihrem schwang und gang zu laßen,
4. hingegen die darwider newerlich ufgerichte statuta allerdings zu cassiren.
5. Den catholicis, so dergestalt uff dergleichen stiffteren kommen und prae-
sentirt werden, zu ihrem exercitio religionis entweder in der thombkirchen
oder daranstoßender capellen solches freyzulaßen.
6. Daß die protestirende inhaber der ertz- und bischthumben allerdings
der votorum et sessionum bey reichs-, deputation-, revision- und anderen
dergleichen tagen (iedoch die craißconvent außgenohmen, welche solches
dabey vor diesem auch hergebracht und geubt) gäntzlich müßigh stehen
sollen.
7. Vor allen dingen den catholischen gnugsame versicherung wegen der
noch inhabender stiffter zu thun, daß ihnen ferners nichts entzogen werden
solle. Daß also bey dem ersten punct gesambter meinung dahin gehet, von
dem geistlichen vorbehalt zwar nicht außzusetzen, iedoch wegen der von
den uncatholischen inhabenden stiffter sich gewißer temperamenten zu
vergleichen.
Ad secundum seyen gesambte meinungen dahin gangen, daß der mediat-
stifftung halben gleichwie bey den immediatis auff gewiße anzall iahr sich
zu vergleichen, so bey künfftiger handtlung aigentlicher zu determiniren,
und weren die vota uff 40, 50 oder höchstens 60 iahr, etliche gar wenig auff
80 iahr gangen. Bey diesem puncto weren die alte verträg und rechtlich
decidirte sachen, in specie auch die Wirtenbergischen clöster zu behaubten,
immaßen sie (die Maintzische) specialiter befelchet weren.
Wegen der landtstätt und mittelbahrer ritterschafft bleybe es bey dem claren
buchstaben des religionfriedens. Ihre Churfürstliche Gnaden zu Maintz
weren bey diesem passu in specie wegen der statt Erfurth mercklich inter-
essirt , dieser statt burger und inwohner nenneten sich zwar hochstgemelter
Ihrer Churfürstlichen Gnaden gehorsame underthanen, allermaßen noch in
newlichkeit gedachte statt ahn hochstgemelte Ihre Churfürstliche Gnaden
dergestalt underschriebene schreiben abgelaßen
Eine ausführliche Deduktion der kurmainzischen Rechte an der Stadt Erfurt (wo auch auf die
hier erwähnten Schreiben Bezug genommen wird) bei Meiern III S. 549ff. (diktiert 1646 Juni 12).
derzeit mit der reformation nicht fortzukommen, sonderen würden die
burger hierin nicht pariren.
Ad 3. were die freystellung der underthanen oder autonomia keineswegs
nachzugeben.
Ad 4. bleibe es bey des religionfriedens disposition.
Die Erinnerungen des Bischofs von Osnabrück wegen seiner Bistümer sollen beachtet
werden; im übrigen wird gebeten, die Partikularerinnerungen dem Direktorium
schriftlich einzureichen.
Über die Vor- und Nachteile des konstanzischen Vorschlags müsse demnächst ein-
gehender beraten werden.