Person

Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1649 V 21

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1649 V 21
Freitag Freytags, den 21., ad Caesarem, daß dato weiter nichts
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vorgefallen, sondern die protestierenden noch uff ihrer pretension circa desig-
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nationem restituendorum beharren thüendt, wir deßwegen inen zuzespre-
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chen von denn catholischen ersuecht worden [ 2577].

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Eodem ad Caesarem recepisse über den bevelch wegen deß Nürenbergischen
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poststreits [ 2578].

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Eodem ad Caesarem recepisse wegen deß cardinals von Harrach rancion
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[ 2579].

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Eodem ad Caesarem wegen der statt Magdenburg praetendirter proprietet
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über die in ihrem extendirten fortificationsbezirkh begriffner gaistlichen
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güetter und darüber vom Oxenstiern erlangten attestati [ 2580].

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32 Eodem] am Rande: Status ad Caesareanos wegen beantworttung deß Schwedischen
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generalissimi an sie abgangnen schreibens, item wegen communication der designati-
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on in puncto restituendorum an die craißdirectores.
Eodem nachmittags seind die deputati bei herrn grafen von Nassaw prae-
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sentibus herrn Crane et me, Volmaro, erschienen; waren wegen Maintz

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Dr. Meel, Bayern Dr. Krebs, Brandenburg Dr. Frombholdt, Saxen Alden-
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burg Thumbshiern und Carpzovius, Weimar Dr. Höer, statt Lübeckh
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Dr. Gloxinus. Vortrag: Sie weren diser tagen sambt übrigen reichständen in
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räthen beysamen gewesen, umb sich über deß herrn pfaltzgrafen Carl Gustaf
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an die ständt abgangen antworttschreiben zu beratschlagen, ob und waß-
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gestalt dasselb zu beantwortten, darüber sich auch gwisser concepten sowol
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an ine als auch mit mehrer außfüerung an die zu Nürenberg versamblete
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reichsstände verglichen. Bei diser consultation aber wer auch im fürsten- und
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stattrath vorkommen, daß wegen noch ermanglender execution in puncto
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amnestiae et grauaminum an die craißaußschreibende fürsten wie zugleich
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an die restituendos geschrieben und dennselben die jüngst an seitten der
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protestierenden übergebne designatio restituendorum beygeschlossen wer-
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den [solle]. Im churfürstenrath wer darvon nichts in die proposition kommen
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noch einig conclusum gefaßt worden. Im fürstenrath hette es per maiora die
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meinung gehabt, daß zwar die designatio beygeschlossen werden solt,
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iedoch soweit ein ieder sich qualificirn wurde könden, daß er ex regulis
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generalibus instrumenti ze restituirn. Im stättrath aber wer dafürgehalten
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worden, daß in allen der designation einverleibten fählen allein daß factum
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possessionis anzesehen. Weil man nun dißortts in missverstandt und die
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catholische zwar in genere sich eines schreibens an die craißaußschreibende
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fürsten wol vergleichen köndten, iedoch der specification halber sich aller-
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handt weitterung befahren, sonderlich da auch ihrestheils dergleichen ein-
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kommen solten, hingegen aber die protestierende auff ihrer meinung ver-
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harreten, also hetten sie unß solches nochmaln insgesambt vortragen
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wollen, ob wir ettwan einig mittel zu zeigen wüßten, wie man auß der sachen
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kommen köndte.

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Auff disen vortrag, so Dr. Meel gethan, seind die protestierenden baldt ein-
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gefallen und erstlich Dr. Frombholdt, daß im churfürstenrath nichts darvon
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gehandlet worden, protestierte darwider, weil man von diser materi ja auß-
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füerlich gnug votirt, und wüßte er sich seines voti noch wol zu erinnern.
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Thumbshirn ebenmässig, es weren ihre fundamenta nit recht reassumirt,
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zumaln ein formblich conclusum im furstenrath verfaßt und correferirt wor-
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den, seyen auch im fürstenrat mit dem stättischen concluso einig gewesen;
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patten, wir wolten denn churfürstlichen catholischen zusprechen, ihres ortts
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ein so gemeinnützig werkh nit zu hindern.

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Nos praehabita deliberatione respondimus: Wir wüßten unß wol zu erinnern,
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waß unß die protestierende bei überraichung der designation für ursachen
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vorgehalten, warumb sie vermeinten, daß darüber den craißaußschreibenden
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fürsten wie auch denn restituentibus solte zugeschriben werden, so were
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unß auch hingegen von denn catholischen angezeigt worden, warumben sie
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es an ihrem ortt für bedenkhlich hielten. Nun were unß ebenmässig gleich
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anfangs die sach also fürkommen, daß man dardurch mehr hindernus dann
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fürdernus causirn wurde, dann es were ja in dem instrumento die executio
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restituendorum also clärlich außgefüert, im außgangnen Kayserlichen

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edicto zu werkh gesetzt und entlich in dem verglichnen modo arctiori ferners
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erleüttert, daß demjenigen, der sich darnach ze regulirn begehrte, ja nichts
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manglen köndte. Und stünde allein an deme, daß der restituendus, wo ime
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von denn executorn solchen verordnungen gmäß nit willfahrt wurde, sich
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bei Kayserlicher Maiestät anmelden thet, die wurden gewißlich niemandt
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hilffloß noch an ihrem ambt daß geringste ermanglen lassen. Man wüßte sich
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zu erinnern, daß wir in ipso tractatu pacis die specification der restituendo-
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rum iederzeit für eine sach gehalten, die den friden nit fürdern, sondern hin-
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dern würde, und also unserstheils vilmahlen darauff getrungen, daß man es
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allein bei denen regulis generalibus bewenden lassen solte. Wölches wir aber
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nit erhalten könden, da dan nachmals die handlung selbst zu erkennen geben,
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wie vil und lange zeit mit disen materiis verzährt worden und inmittelst denn
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verderblichen kriegsflammen der lauff gelassen werden müessen. Und als
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man vermeint, es solte nach geschlossnem friden bei denen specificirten
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restituendis sein verbleibens haben und der übrigen halber kein weiter trac-
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tat angemaaßt werden, so hab man hernach die ratification ins stekhen ge-
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setzt und nit nur die restitution deren im instrumento specificirter parteyen,
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sondern auch aller anderer, so sub generali regula begriffen sein möchten,
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ze suechen angefangen und derentwegen sich einer gwissen verzeichnus zu
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vergleichen angemuettet. Da were nun denn ständen selbst bekandt, daß
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man entlich uff besser nachgedenkhen solches für unthuenlich gehalten und
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darumben einen modum arctiorem exequendi entworffen, verglichen, Ihrer
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Kayserlichen Maiestät referirt, von deroselben die approbation erhalten.
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Wölches dann folgendts auch dem Schwedischen generalissimo selbst notifi-
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cirt und in vier underschiedlichen schreiben contestirt worden, daß dißortts
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die catholischen mit denn protestierenden, dise mit denn catholischen und
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beede sambtlich mit Ihrer Kayserlichen Maiestät einig und keinesweegs zu-
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geben köndten, daß die euacuatio und exauctoratio umb solcher ex capite
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amnestiae et grauaminum ermanglender restitution willen ferners auffgehal-
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ten werden sollen. Anietzo, da man in ipso tractatu euacuationis et exaucto-
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rationis seye, woll man dise weitleuffigkheit newerdingen herfürsuechen,
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wölches unsers erachtens der execution gar nit fürderlich, sondern vilmehr
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verhinderlich sein werde, in erwegung, eben hierdurch die Schweden und
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Franzosen anlaaß haben innzehalten, biß sie sehen, waß uff solche schreiben
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erfolgen werde. Neben deme dergleichen pretendenten sich noch täglich
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herfürthuen und also an diser execution nimmer kein endt erscheinen
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werde.

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Wir hielten also vil besser sein, daß man dergleichen sachen unterlassen thet,
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und wann man ie an die craißaußschreibende fürsten schreiben wolte, daß
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mans allein in terminis generalibus verbleiben liesse und excitando ipsorum
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officium inen anfüegen thet, wiewol man verhofft, es solte auff die auß-
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gangne Kayserliche edicta und demnach angefüegten modum arctiorem exe-
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quendi die executiones in puncto amnestiae et grauaminum also schleünig
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erfolgt sein, daß der sachen nunmehr völlig abgeholffen und niemandt mehr

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ze clagen verursacht wer, so wolte iedoch fast daß widerspiel erscheinen, in-
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deme vil parteyen allhier nachfolgen theten mit angeben, daß sie biß dato zu
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demjenigen, so inen crafft instrumenti gebüerte, nit weren befürdert worden.
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Nun wer es aber an deme, daß die außwerttige cronen auß dergleichen
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begegnuß stetigs einen pretext ergreiffen, mit würklicher evacuation und
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exauctoration innzehalten. Daher man die craißaußschreibende fürsten zu er-
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mahnen nit umbgehen könden, das sie mit denen an sie gelangenden execu-
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tionibus, soweit die dem auffgerichten fridenschluss nachfölgig und gmäß
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weren, uneingestellt fürzefahren etc. Daß aber solchen schreiben auch die
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designation beygeschlossen, die restituentes selbst angelangt werden solten,
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daß befindeten wir gantz und gar unthuenlich; dann mit denen übergebnen
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designationibus also simpliciter durchzepassirn, köndte umb viler dabei
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erscheinender unterscheidung willen einmahl nit sein. Und köndten wir
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unserstheils sovil destweniger darzu rathen oder helffen, weil wir wol
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wüßten, daß Ihr Kayserliche Maiestät dero generalspersonen, so nach zum
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Nurenbergischen tractat verordnet, außtruklich in instruction uffgeben hetten,
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sich derentwegen in einig fernere tractat nit einzelassen, sondern darbei
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zu bleiben, daß Ihr Kayserliche Maiestät nach laut deß instrumenti pacis,
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drüber außgangnem edicti und verglichenen, auch publicirten modi arctioris
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exequendi alles, waß dem instrumento gmäß, ohne einigen respect exequirn
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lassen werden. Wir ersuechten also die stände, sonderlich die protestierenden,
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sie wolten darmit content und zefriden sein und gleichwol auch trew und
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glauben dißortts etwas gelten lassen, bei deme, waß verabschiedet, bleiben,
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Ihr Kayserlicher Maiestät und denn catholischen weitter nichts zumuetten,
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sondern nunmehr, hindangesetzt disen und dergleichen einwendungen, da-
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hien sambtlich zihlen, wie man die frembde volkher dermalen auß dem
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reich werde bringen mögen. So wir inen guetter wolmeinung also anzefüegen
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nothwendig erachtet.

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Die deputati haben darauff einen abtritt genommen und folgendts sich dahien
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vernemmen lassen, sie hetten wol verhofft, es solte ihr wolgemeinter vor-
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schlag nit so hoch widerfochten worden sein, weil sie gentzlich darfür hielten,
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es wurde hierdurch den cronen ihr pretext allerdings abgewendet werden
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mögen. Und wer ihr meinung dabei gar nit, daß man durch die designation
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einigem standt, wer der auch sei, zu praeiudicirn oder auch dardurch ein
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sententiam decretoriam, quis restituendus sit, zu ertheilen suechte, sondern
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daß man gleichwol wissen möcht, wer etwas pretendirn thue, und damit
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folgendts die executores denn sachen desto ernstlicher nachsetzen theten.
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Wie dem allem aber, so weren ihre gedankhen dabei nit, unß oder die catholi-
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schen zu forzirn und unß dise requisition wider unsern willen abzenöthigen;
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sondern weil man so hohes bedenkhen darwider hab, müeßten sie es an sein
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ortt gestellt sein lassen und ihren herrn principaln darvon relation thuen.

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Wir haben es auch dabei bleiben lassen, gleichwol inen zugesprochen, daß
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sie dißortts in Ihre Kayserliche Maiestät kein misstrawen setzen, sondern
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versichert sein solten, daß sie in allem, waß dem instrumento gmäß, solche

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schleünige execution ergehen lassen und fortsetzen würden, daß man ex ipso
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effectu zu verspüren haben werde, dise ietzige anmaassung gantz unnöthig
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und vergeblich gewesen seye. Neben dem aber müess man sich gleichwol
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der angeordneten executionum nit missbrauchen, sondern denn catholi-
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schen auch gedeyen lassen, waß inen gehöre. Und haben inen darauff den
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excess, so von denn Württembergischen subdelegatis mit außschaffung der
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capucciner zu Biberach unlangst vorgangen wer, representirt, inmaassen der
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protestierenden burgerschafft zu Biberach

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Die Reichsstadt Biberach a. d. Riß war konfessionell gemischt; die offizielle Vertretung im Na-
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men des mehrheitlich katholischen Rates hatte der Augsburger Gesandte Johann von Leuchselring.
anwaldt, Dr. Haider von Lindaw,
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als ime dise verfahrung allhier fürgehalten worden, selbsten bekennt hette,
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daß daran unrecht beschehen wer. Daher denn catholischen desto weniger
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zu verargen, daß sie etwas behuettsamb sich erzeigen, weil sie sehen, daß
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man in claris solche excessus zu verüeben kein scheühens tragen thue. Die
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protestierenden haben hierauff nichts geantworttet, sondern ihren abschiedt
14
genommen.

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