Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1649 V 21
1649 V 21
Freitag Freytags, den 21., ad Caesarem, daß dato weiter nichts
vorgefallen, sondern die protestierenden noch uff ihrer pretension circa desig-
nationem restituendorum beharren thüendt, wir deßwegen inen zuzespre-
chen von denn catholischen ersuecht worden [ 2577].
Eodem ad Caesarem recepisse über den bevelch wegen deß Nürenbergischen
poststreits [ 2578].
Eodem ad Caesarem recepisse wegen deß cardinals von Harrach rancion
[ 2579].
Eodem ad Caesarem wegen der statt Magdenburg praetendirter proprietet
über die in ihrem extendirten fortificationsbezirkh begriffner gaistlichen
güetter und darüber vom Oxenstiern erlangten attestati [ 2580].
Eodem nachmittags seind die deputati bei herrn grafen von Nassaw prae-
sentibus herrn Crane et me, Volmaro, erschienen; waren wegen Maintz
Dr. Meel, Bayern Dr. Krebs, Brandenburg Dr. Frombholdt, Saxen Alden-
burg Thumbshiern und Carpzovius, Weimar Dr. Höer, statt Lübeckh
Dr. Gloxinus. Vortrag: Sie weren diser tagen sambt übrigen reichständen in
räthen beysamen gewesen, umb sich über deß herrn pfaltzgrafen Carl Gustaf
an die ständt abgangen antworttschreiben zu beratschlagen, ob und waß-
gestalt dasselb zu beantwortten, darüber sich auch gwisser concepten sowol
an ine als auch mit mehrer außfüerung an die zu Nürenberg versamblete
reichsstände verglichen. Bei diser consultation aber wer auch im fürsten- und
stattrath vorkommen, daß wegen noch ermanglender execution in puncto
amnestiae et grauaminum an die craißaußschreibende fürsten wie zugleich
an die restituendos geschrieben und dennselben die jüngst an seitten der
protestierenden übergebne designatio restituendorum beygeschlossen wer-
den [solle]. Im churfürstenrath wer darvon nichts in die proposition kommen
noch einig conclusum gefaßt worden. Im fürstenrath hette es per maiora die
meinung gehabt, daß zwar die designatio beygeschlossen werden solt,
iedoch soweit ein ieder sich qualificirn wurde könden, daß er ex regulis
generalibus instrumenti ze restituirn. Im stättrath aber wer dafürgehalten
worden, daß in allen der designation einverleibten fählen allein daß factum
possessionis anzesehen. Weil man nun dißortts in missverstandt und die
catholische zwar in genere sich eines schreibens an die craißaußschreibende
fürsten wol vergleichen köndten, iedoch der specification halber sich aller-
handt weitterung befahren, sonderlich da auch ihrestheils dergleichen ein-
kommen solten, hingegen aber die protestierende auff ihrer meinung ver-
harreten, also hetten sie unß solches nochmaln insgesambt vortragen
wollen, ob wir ettwan einig mittel zu zeigen wüßten, wie man auß der sachen
kommen köndte.
Auff disen vortrag, so Dr. Meel gethan, seind die protestierenden baldt ein-
gefallen und erstlich Dr. Frombholdt, daß im churfürstenrath nichts darvon
gehandlet worden, protestierte darwider, weil man von diser materi ja auß-
füerlich gnug votirt, und wüßte er sich seines voti noch wol zu erinnern.
Thumbshirn ebenmässig, es weren ihre fundamenta nit recht reassumirt,
zumaln ein formblich conclusum im furstenrath verfaßt und correferirt wor-
den, seyen auch im fürstenrat mit dem stättischen concluso einig gewesen;
patten, wir wolten denn churfürstlichen catholischen zusprechen, ihres ortts
ein so gemeinnützig werkh nit zu hindern.
Nos praehabita deliberatione respondimus: Wir wüßten unß wol zu erinnern,
waß unß die protestierende bei überraichung der designation für ursachen
vorgehalten, warumb sie vermeinten, daß darüber den craißaußschreibenden
fürsten wie auch denn restituentibus solte zugeschriben werden, so were
unß auch hingegen von denn catholischen angezeigt worden, warumben sie
es an ihrem ortt für bedenkhlich hielten. Nun were unß ebenmässig gleich
anfangs die sach also fürkommen, daß man dardurch mehr hindernus dann
fürdernus causirn wurde, dann es were ja in dem instrumento die executio
restituendorum also clärlich außgefüert, im außgangnen Kayserlichen
edicto zu werkh gesetzt und entlich in dem verglichnen modo arctiori ferners
erleüttert, daß demjenigen, der sich darnach ze regulirn begehrte, ja nichts
manglen köndte. Und stünde allein an deme, daß der restituendus, wo ime
von denn executorn solchen verordnungen gmäß nit willfahrt wurde, sich
bei Kayserlicher Maiestät anmelden thet, die wurden gewißlich niemandt
hilffloß noch an ihrem ambt daß geringste ermanglen lassen. Man wüßte sich
zu erinnern, daß wir in ipso tractatu pacis die specification der restituendo-
rum iederzeit für eine sach gehalten, die den friden nit fürdern, sondern hin-
dern würde, und also unserstheils vilmahlen darauff getrungen, daß man es
allein bei denen regulis generalibus bewenden lassen solte. Wölches wir aber
nit erhalten könden, da dan nachmals die handlung selbst zu erkennen geben,
wie vil und lange zeit mit disen materiis verzährt worden und inmittelst denn
verderblichen kriegsflammen der lauff gelassen werden müessen. Und als
man vermeint, es solte nach geschlossnem friden bei denen specificirten
restituendis sein verbleibens haben und der übrigen halber kein weiter trac-
tat angemaaßt werden, so hab man hernach die ratification ins stekhen ge-
setzt und nit nur die restitution deren im instrumento specificirter parteyen,
sondern auch aller anderer, so sub generali regula begriffen sein möchten,
ze suechen angefangen und derentwegen sich einer gwissen verzeichnus zu
vergleichen angemuettet. Da were nun denn ständen selbst bekandt, daß
man entlich uff besser nachgedenkhen solches für unthuenlich gehalten und
darumben einen modum arctiorem exequendi entworffen, verglichen, Ihrer
Kayserlichen Maiestät referirt, von deroselben die approbation erhalten.
Wölches dann folgendts auch dem Schwedischen generalissimo selbst notifi-
cirt und in vier underschiedlichen schreiben contestirt worden, daß dißortts
die catholischen mit denn protestierenden, dise mit denn catholischen und
beede sambtlich mit Ihrer Kayserlichen Maiestät einig und keinesweegs zu-
geben köndten, daß die euacuatio und exauctoratio umb solcher ex capite
amnestiae et grauaminum ermanglender restitution willen ferners auffgehal-
ten werden sollen. Anietzo, da man in ipso tractatu euacuationis et exaucto-
rationis seye, woll man dise weitleuffigkheit newerdingen herfürsuechen,
wölches unsers erachtens der execution gar nit fürderlich, sondern vilmehr
verhinderlich sein werde, in erwegung, eben hierdurch die Schweden und
Franzosen anlaaß haben innzehalten, biß sie sehen, waß uff solche schreiben
erfolgen werde. Neben deme dergleichen pretendenten sich noch täglich
herfürthuen und also an diser execution nimmer kein endt erscheinen
werde.
Wir hielten also vil besser sein, daß man dergleichen sachen unterlassen thet,
und wann man ie an die craißaußschreibende fürsten schreiben wolte, daß
mans allein in terminis generalibus verbleiben liesse und excitando ipsorum
officium inen anfüegen thet, wiewol man verhofft, es solte auff die auß-
gangne Kayserliche edicta und demnach angefüegten modum arctiorem exe-
quendi die executiones in puncto amnestiae et grauaminum also schleünig
erfolgt sein, daß der sachen nunmehr völlig abgeholffen und niemandt mehr
ze clagen verursacht wer, so wolte iedoch fast daß widerspiel erscheinen, in-
deme vil parteyen allhier nachfolgen theten mit angeben, daß sie biß dato zu
demjenigen, so inen crafft instrumenti gebüerte, nit weren befürdert worden.
Nun wer es aber an deme, daß die außwerttige cronen auß dergleichen
begegnuß stetigs einen pretext ergreiffen, mit würklicher evacuation und
exauctoration innzehalten. Daher man die craißaußschreibende fürsten zu er-
mahnen nit umbgehen könden, das sie mit denen an sie gelangenden execu-
tionibus, soweit die dem auffgerichten fridenschluss nachfölgig und gmäß
weren, uneingestellt fürzefahren etc. Daß aber solchen schreiben auch die
designation beygeschlossen, die restituentes selbst angelangt werden solten,
daß befindeten wir gantz und gar unthuenlich; dann mit denen übergebnen
designationibus also simpliciter durchzepassirn, köndte umb viler dabei
erscheinender unterscheidung willen einmahl nit sein. Und köndten wir
unserstheils sovil destweniger darzu rathen oder helffen, weil wir wol
wüßten, daß Ihr Kayserliche Maiestät dero generalspersonen, so nach zum
Nurenbergischen tractat verordnet, außtruklich in instruction uffgeben hetten,
sich derentwegen in einig fernere tractat nit einzelassen, sondern darbei
zu bleiben, daß Ihr Kayserliche Maiestät nach laut deß instrumenti pacis,
drüber außgangnem edicti und verglichenen, auch publicirten modi arctioris
exequendi alles, waß dem instrumento gmäß, ohne einigen respect exequirn
lassen werden. Wir ersuechten also die stände, sonderlich die protestierenden,
sie wolten darmit content und zefriden sein und gleichwol auch trew und
glauben dißortts etwas gelten lassen, bei deme, waß verabschiedet, bleiben,
Ihr Kayserlicher Maiestät und denn catholischen weitter nichts zumuetten,
sondern nunmehr, hindangesetzt disen und dergleichen einwendungen, da-
hien sambtlich zihlen, wie man die frembde volkher dermalen auß dem
reich werde bringen mögen. So wir inen guetter wolmeinung also anzefüegen
nothwendig erachtet.
Die deputati haben darauff einen abtritt genommen und folgendts sich dahien
vernemmen lassen, sie hetten wol verhofft, es solte ihr wolgemeinter vor-
schlag nit so hoch widerfochten worden sein, weil sie gentzlich darfür hielten,
es wurde hierdurch den cronen ihr pretext allerdings abgewendet werden
mögen. Und wer ihr meinung dabei gar nit, daß man durch die designation
einigem standt, wer der auch sei, zu praeiudicirn oder auch dardurch ein
sententiam decretoriam, quis restituendus sit, zu ertheilen suechte, sondern
daß man gleichwol wissen möcht, wer etwas pretendirn thue, und damit
folgendts die executores denn sachen desto ernstlicher nachsetzen theten.
Wie dem allem aber, so weren ihre gedankhen dabei nit, unß oder die catholi-
schen zu forzirn und unß dise requisition wider unsern willen abzenöthigen;
sondern weil man so hohes bedenkhen darwider hab, müeßten sie es an sein
ortt gestellt sein lassen und ihren herrn principaln darvon relation thuen.
Wir haben es auch dabei bleiben lassen, gleichwol inen zugesprochen, daß
sie dißortts in Ihre Kayserliche Maiestät kein misstrawen setzen, sondern
versichert sein solten, daß sie in allem, waß dem instrumento gmäß, solche
schleünige execution ergehen lassen und fortsetzen würden, daß man ex ipso
effectu zu verspüren haben werde, dise ietzige anmaassung gantz unnöthig
und vergeblich gewesen seye. Neben dem aber müess man sich gleichwol
der angeordneten executionum nit missbrauchen, sondern denn catholi-
schen auch gedeyen lassen, waß inen gehöre. Und haben inen darauff den
excess, so von denn Württembergischen subdelegatis mit außschaffung der
capucciner zu Biberach unlangst vorgangen wer, representirt, inmaassen der
protestierenden burgerschafft zu Biberach
anwaldt, Dr. Haider von Lindaw,
als ime dise verfahrung allhier fürgehalten worden, selbsten bekennt hette,
daß daran unrecht beschehen wer. Daher denn catholischen desto weniger
zu verargen, daß sie etwas behuettsamb sich erzeigen, weil sie sehen, daß
man in claris solche excessus zu verüeben kein scheühens tragen thue. Die
protestierenden haben hierauff nichts geantworttet, sondern ihren abschiedt
genommen.
vorgefallen, sondern die protestierenden noch uff ihrer pretension circa desig-
nationem restituendorum beharren thüendt, wir deßwegen inen zuzespre-
chen von denn catholischen ersuecht worden [ 2577].
Eodem ad Caesarem recepisse über den bevelch wegen deß Nürenbergischen
poststreits [ 2578].
Eodem ad Caesarem recepisse wegen deß cardinals von Harrach rancion
[ 2579].
Eodem ad Caesarem wegen der statt Magdenburg praetendirter proprietet
über die in ihrem extendirten fortificationsbezirkh begriffner gaistlichen
güetter und darüber vom Oxenstiern erlangten attestati [ 2580].
sentibus herrn Crane et me, Volmaro, erschienen; waren wegen Maintz
Dr. Meel, Bayern Dr. Krebs, Brandenburg Dr. Frombholdt, Saxen Alden-
burg Thumbshiern und Carpzovius, Weimar Dr. Höer, statt Lübeckh
Dr. Gloxinus. Vortrag: Sie weren diser tagen sambt übrigen reichständen in
räthen beysamen gewesen, umb sich über deß herrn pfaltzgrafen Carl Gustaf
an die ständt abgangen antworttschreiben zu beratschlagen, ob und waß-
gestalt dasselb zu beantwortten, darüber sich auch gwisser concepten sowol
an ine als auch mit mehrer außfüerung an die zu Nürenberg versamblete
reichsstände verglichen. Bei diser consultation aber wer auch im fürsten- und
stattrath vorkommen, daß wegen noch ermanglender execution in puncto
amnestiae et grauaminum an die craißaußschreibende fürsten wie zugleich
an die restituendos geschrieben und dennselben die jüngst an seitten der
protestierenden übergebne designatio restituendorum beygeschlossen wer-
den [solle]. Im churfürstenrath wer darvon nichts in die proposition kommen
noch einig conclusum gefaßt worden. Im fürstenrath hette es per maiora die
meinung gehabt, daß zwar die designatio beygeschlossen werden solt,
iedoch soweit ein ieder sich qualificirn wurde könden, daß er ex regulis
generalibus instrumenti ze restituirn. Im stättrath aber wer dafürgehalten
worden, daß in allen der designation einverleibten fählen allein daß factum
possessionis anzesehen. Weil man nun dißortts in missverstandt und die
catholische zwar in genere sich eines schreibens an die craißaußschreibende
fürsten wol vergleichen köndten, iedoch der specification halber sich aller-
handt weitterung befahren, sonderlich da auch ihrestheils dergleichen ein-
kommen solten, hingegen aber die protestierende auff ihrer meinung ver-
harreten, also hetten sie unß solches nochmaln insgesambt vortragen
wollen, ob wir ettwan einig mittel zu zeigen wüßten, wie man auß der sachen
kommen köndte.
Auff disen vortrag, so Dr. Meel gethan, seind die protestierenden baldt ein-
gefallen und erstlich Dr. Frombholdt, daß im churfürstenrath nichts darvon
gehandlet worden, protestierte darwider, weil man von diser materi ja auß-
füerlich gnug votirt, und wüßte er sich seines voti noch wol zu erinnern.
Thumbshirn ebenmässig, es weren ihre fundamenta nit recht reassumirt,
zumaln ein formblich conclusum im furstenrath verfaßt und correferirt wor-
den, seyen auch im fürstenrat mit dem stättischen concluso einig gewesen;
patten, wir wolten denn churfürstlichen catholischen zusprechen, ihres ortts
ein so gemeinnützig werkh nit zu hindern.
Nos praehabita deliberatione respondimus: Wir wüßten unß wol zu erinnern,
waß unß die protestierende bei überraichung der designation für ursachen
vorgehalten, warumb sie vermeinten, daß darüber den craißaußschreibenden
fürsten wie auch denn restituentibus solte zugeschriben werden, so were
unß auch hingegen von denn catholischen angezeigt worden, warumben sie
es an ihrem ortt für bedenkhlich hielten. Nun were unß ebenmässig gleich
anfangs die sach also fürkommen, daß man dardurch mehr hindernus dann
fürdernus causirn wurde, dann es were ja in dem instrumento die executio
restituendorum also clärlich außgefüert, im außgangnen Kayserlichen
edicto zu werkh gesetzt und entlich in dem verglichnen modo arctiori ferners
erleüttert, daß demjenigen, der sich darnach ze regulirn begehrte, ja nichts
manglen köndte. Und stünde allein an deme, daß der restituendus, wo ime
von denn executorn solchen verordnungen gmäß nit willfahrt wurde, sich
bei Kayserlicher Maiestät anmelden thet, die wurden gewißlich niemandt
hilffloß noch an ihrem ambt daß geringste ermanglen lassen. Man wüßte sich
zu erinnern, daß wir in ipso tractatu pacis die specification der restituendo-
rum iederzeit für eine sach gehalten, die den friden nit fürdern, sondern hin-
dern würde, und also unserstheils vilmahlen darauff getrungen, daß man es
allein bei denen regulis generalibus bewenden lassen solte. Wölches wir aber
nit erhalten könden, da dan nachmals die handlung selbst zu erkennen geben,
wie vil und lange zeit mit disen materiis verzährt worden und inmittelst denn
verderblichen kriegsflammen der lauff gelassen werden müessen. Und als
man vermeint, es solte nach geschlossnem friden bei denen specificirten
restituendis sein verbleibens haben und der übrigen halber kein weiter trac-
tat angemaaßt werden, so hab man hernach die ratification ins stekhen ge-
setzt und nit nur die restitution deren im instrumento specificirter parteyen,
sondern auch aller anderer, so sub generali regula begriffen sein möchten,
ze suechen angefangen und derentwegen sich einer gwissen verzeichnus zu
vergleichen angemuettet. Da were nun denn ständen selbst bekandt, daß
man entlich uff besser nachgedenkhen solches für unthuenlich gehalten und
darumben einen modum arctiorem exequendi entworffen, verglichen, Ihrer
Kayserlichen Maiestät referirt, von deroselben die approbation erhalten.
Wölches dann folgendts auch dem Schwedischen generalissimo selbst notifi-
cirt und in vier underschiedlichen schreiben contestirt worden, daß dißortts
die catholischen mit denn protestierenden, dise mit denn catholischen und
beede sambtlich mit Ihrer Kayserlichen Maiestät einig und keinesweegs zu-
geben köndten, daß die euacuatio und exauctoratio umb solcher ex capite
amnestiae et grauaminum ermanglender restitution willen ferners auffgehal-
ten werden sollen. Anietzo, da man in ipso tractatu euacuationis et exaucto-
rationis seye, woll man dise weitleuffigkheit newerdingen herfürsuechen,
wölches unsers erachtens der execution gar nit fürderlich, sondern vilmehr
verhinderlich sein werde, in erwegung, eben hierdurch die Schweden und
Franzosen anlaaß haben innzehalten, biß sie sehen, waß uff solche schreiben
erfolgen werde. Neben deme dergleichen pretendenten sich noch täglich
herfürthuen und also an diser execution nimmer kein endt erscheinen
werde.
Wir hielten also vil besser sein, daß man dergleichen sachen unterlassen thet,
und wann man ie an die craißaußschreibende fürsten schreiben wolte, daß
mans allein in terminis generalibus verbleiben liesse und excitando ipsorum
officium inen anfüegen thet, wiewol man verhofft, es solte auff die auß-
gangne Kayserliche edicta und demnach angefüegten modum arctiorem exe-
quendi die executiones in puncto amnestiae et grauaminum also schleünig
erfolgt sein, daß der sachen nunmehr völlig abgeholffen und niemandt mehr
ze clagen verursacht wer, so wolte iedoch fast daß widerspiel erscheinen, in-
deme vil parteyen allhier nachfolgen theten mit angeben, daß sie biß dato zu
demjenigen, so inen crafft instrumenti gebüerte, nit weren befürdert worden.
Nun wer es aber an deme, daß die außwerttige cronen auß dergleichen
begegnuß stetigs einen pretext ergreiffen, mit würklicher evacuation und
exauctoration innzehalten. Daher man die craißaußschreibende fürsten zu er-
mahnen nit umbgehen könden, das sie mit denen an sie gelangenden execu-
tionibus, soweit die dem auffgerichten fridenschluss nachfölgig und gmäß
weren, uneingestellt fürzefahren etc. Daß aber solchen schreiben auch die
designation beygeschlossen, die restituentes selbst angelangt werden solten,
daß befindeten wir gantz und gar unthuenlich; dann mit denen übergebnen
designationibus also simpliciter durchzepassirn, köndte umb viler dabei
erscheinender unterscheidung willen einmahl nit sein. Und köndten wir
unserstheils sovil destweniger darzu rathen oder helffen, weil wir wol
wüßten, daß Ihr Kayserliche Maiestät dero generalspersonen, so nach zum
Nurenbergischen tractat verordnet, außtruklich in instruction uffgeben hetten,
sich derentwegen in einig fernere tractat nit einzelassen, sondern darbei
zu bleiben, daß Ihr Kayserliche Maiestät nach laut deß instrumenti pacis,
drüber außgangnem edicti und verglichenen, auch publicirten modi arctioris
exequendi alles, waß dem instrumento gmäß, ohne einigen respect exequirn
lassen werden. Wir ersuechten also die stände, sonderlich die protestierenden,
sie wolten darmit content und zefriden sein und gleichwol auch trew und
glauben dißortts etwas gelten lassen, bei deme, waß verabschiedet, bleiben,
Ihr Kayserlicher Maiestät und denn catholischen weitter nichts zumuetten,
sondern nunmehr, hindangesetzt disen und dergleichen einwendungen, da-
hien sambtlich zihlen, wie man die frembde volkher dermalen auß dem
reich werde bringen mögen. So wir inen guetter wolmeinung also anzefüegen
nothwendig erachtet.
Die deputati haben darauff einen abtritt genommen und folgendts sich dahien
vernemmen lassen, sie hetten wol verhofft, es solte ihr wolgemeinter vor-
schlag nit so hoch widerfochten worden sein, weil sie gentzlich darfür hielten,
es wurde hierdurch den cronen ihr pretext allerdings abgewendet werden
mögen. Und wer ihr meinung dabei gar nit, daß man durch die designation
einigem standt, wer der auch sei, zu praeiudicirn oder auch dardurch ein
sententiam decretoriam, quis restituendus sit, zu ertheilen suechte, sondern
daß man gleichwol wissen möcht, wer etwas pretendirn thue, und damit
folgendts die executores denn sachen desto ernstlicher nachsetzen theten.
Wie dem allem aber, so weren ihre gedankhen dabei nit, unß oder die catholi-
schen zu forzirn und unß dise requisition wider unsern willen abzenöthigen;
sondern weil man so hohes bedenkhen darwider hab, müeßten sie es an sein
ortt gestellt sein lassen und ihren herrn principaln darvon relation thuen.
Wir haben es auch dabei bleiben lassen, gleichwol inen zugesprochen, daß
sie dißortts in Ihre Kayserliche Maiestät kein misstrawen setzen, sondern
versichert sein solten, daß sie in allem, waß dem instrumento gmäß, solche
schleünige execution ergehen lassen und fortsetzen würden, daß man ex ipso
effectu zu verspüren haben werde, dise ietzige anmaassung gantz unnöthig
und vergeblich gewesen seye. Neben dem aber müess man sich gleichwol
der angeordneten executionum nit missbrauchen, sondern denn catholi-
schen auch gedeyen lassen, waß inen gehöre. Und haben inen darauff den
excess, so von denn Württembergischen subdelegatis mit außschaffung der
capucciner zu Biberach unlangst vorgangen wer, representirt, inmaassen der
protestierenden burgerschafft zu Biberach
als ime dise verfahrung allhier fürgehalten worden, selbsten bekennt hette,
daß daran unrecht beschehen wer. Daher denn catholischen desto weniger
zu verargen, daß sie etwas behuettsamb sich erzeigen, weil sie sehen, daß
man in claris solche excessus zu verüeben kein scheühens tragen thue. Die
protestierenden haben hierauff nichts geantworttet, sondern ihren abschiedt
genommen.