Person

Acta Pacis Westphalicae III A 3,3 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 3. Teil: 1646 / Maria-Elisabeth Brunert
111. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XVII) Osnabrück 1646 Februar 28 / März 10

2

Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XVII)


3
Osnabrück 1646 Februar 28 / März 10

34
Diktiert 1646 III 5/15.

4
Braunschweig-Lüneburg-Calenberg B I fol. 169’–188 (= Druckvorlage); damit identisch
5
Baden-Durlach A I fol. 160’–181, Brandenburg-Kulmbach B IV fol. 169–188, Braun-
6
schweig
-Lüneburg-Celle A I unfol., Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel A I fol.
7
207’–226, Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel B I fol. 151–161, Hessen-Kassel A
8
XIII fol. 183–207’, Magdeburg E fol. 214’–235 (mit Textlücken), Magdeburg Ea fol.
9
223–247’, Pommern A I fol. 171–198’, Sachsen-Altenburg A II 1 fol. 180–199, Sachsen-
10
Gotha A III fol. 51–61’, Sachsen-Lauenburg B S. 340–369, Sachsen-Weimar A II fol.
11
287–298’, Sachsen-Weimar B III fol. 410–429, Grafen von Schwarzburg A I fol.
12
122–133’, Wetterauer Grafen ( Nassau-Dillenburg) C 1 fol. 204–225, Wetterauer
13
Grafen ( Nassau-Saarbrücken) A III 2 fol. 174–193’, Wetterauer Grafen ( Ysenburg)
14
A I unfol., Württemberg A I S. 340–377, Druck: Meiern II, 414–429; vgl. ferner Her-
15
zogtum
Bayern A I 1 unfol. (das bayerische Votum fehlt), Magdeburg D fol. 135’–146’,
16
Österreich B I fol. 91’–96.

17
Correlation des Fürstenrats zu Klasse I der Repliken, 2. Entwurf Richtersbergers

35
Der 2. Entwurf wurde nicht ermittelt, s. aber unten die Wiedergabe im Protokoll. Er ent-
36
stand unter Mitarbeit der Öst. und Salzburgischen FRM -Direktorien, die Richtersbergers
37
Entwurf um den 5. März 1646 geprüft und genehmigt hatten, s. das FRM -Protokoll vom
38
13. März 1646 ( StA Bamberg Rep. B 33 Serie II Bd. 4 fol. 294’–302, hier fol. 301’). Zu der
39
Fassung vom 26. April 1646 s. [Nr. 106 Anm. 3] .
.

18
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Würzburg, Mag-
19
deburg, Basel, Pfalz-Lautern, Pfalz-Simmern, Pfalz-Zweibrücken, Sachsen-Altenburg,
20
Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sachsen-Eisenach, Braunschweig-Lüne-
21
burg-Celle, Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen, Braunschweig-Lüneburg-Calenberg,
22
Württemberg (votiert auch für Pfalz-Veldenz), Hessen-Kassel, Baden-Durlach, Mecklen-
23
burg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Pommern-Stettin, Pommern-Wolgast, Anhalt, Wet-
24
terauer Grafen.

25
Österreichisches Direktorium. Praemissis praemittendis, demnach
26
man newligst

40
Am 8. März 1646 (s. S. 222 Z. 23–26).
veranlasset, das das concept der correlation super classe
27
prima geschloßenermaßen aufgesezet unndt heutiges tages verlesen wer-
28
den solte, so hette man sich a parte directorii bemühet, in den aufsetzen
29
unndt prothocollen zu ersehen unndt dasiennige, was noch desideriret
30
worden, hinzuzusetzen.

31
(Hierauf verlaß der herr director

41
Richtersberger.
den aufsaz,

33
31–32 des – inhalts] Fehlt in Magdeburg E.
des ohngefehrlichen,
32
punctsweise inter legendum verzeichneten inhalts:)

[p. 231] [scan. 363]


1

34
1–19 Demnach – angenommen] In Magdeburg E wird auf den fast identischen Text im
35
Protokoll der Sitzung vom 21. Februar 1646 (Nr. 106) verwiesen.
Demnach ihr Römische Kayserliche mayestät, unser allergnedigster herr,
2
durch dero hochansehnliche herrn plenipotentiarios sowol deroselbst re-
3
solutiones

36
Vom 25. September 1645 (s. [Nr. 95 Anm. 8] ).
auf der beyden cronen Franckreich unndt Schweden besche-
4
hene propositiones

37
Vom 11. Juni 1645 (s. [Nr. 95 Anm. 7] ).
als auch ermelter cronen replicas

38
Vom 7. Januar 1646 (s. [Nr. 95 Anm. 3] und 9).
chur-, fürsten unnd
5
ständen alhier unnd zu Münster communiciren und dero erklehrung unnd
6
gutachten, wie ein unnd anderen difficulteten zu begegnen, begeren la-
7
ßen

39
Bezug auf die ksl. Proposition von 1645 IX 25 (s. APW III A 3/1 [Nr. 14 Anm. 1] ).
, und dan sich zuvorders dieselben beyderseits ratione modi et ordi-
8
nis dahin verglichen, das man dem in der königlichen Schwedischen replic
9
vorgeschlagenen methodo per classes nachgehen wolte

40
Bezug auf das Conclusum des FRO von 1646 II 5 (s. [Nr. 106 Anm. 13] ).
, alß hette man zu-
10
vorderst das prooemium unndt primam classem, res et negotia Imperii
11
betreffend, fürgenommen, welche sich hinwieder in vier membra, als 1.
12
de amnistia, 2. de iuribus et privilegiis statuum, 3. de gravaminibus, 4. de
13
commerciis abtheilet. Darunter aber [seien] die gravamina zu vorwesen-
14
der

41
Worterklärung in [Nr. 106 Anm. 14] .
handelung und vergleichung (so noch bey wehrenden diesen tracta-
15
ten angefangen und zu ende gebracht werden solte) gestellet, und hette
16
man auch in den anderen dreyen nur die discrepantien, worinnen die
17
Kayserlichen resolutiones unndt königlichen replicen different weren, in
18
deliberation gezogen, das übrige aber alles mit danck acceptiret und an-
19
genommen.

20
Sölchem nach habe der fürstenraht in prooemio wahrgenommen, das 1.
21
die Schwedischen die wort „in Imperium“ begeren auszulaßen

42
Schwed. Replik von 1646 I 7, zum Prooemium (s. [Nr. 97 Anm. 9] ).
. Wiewol
22
nun der betrübte augenschein bezeuge, das der krieg mitten im Heyligen
23
Reich geführet werde, so halte man doch dienlicher, sölches zu dissimuli-
24
ren, damit man nicht die causas belli berühren dürffe. Doch würden die
25
herrn Kayserlichen schon ein sölch expediens finden, dadurch keinem
26
theile praeiudiciret werde.

27
2. Wolle die cron Schweden nicht gestendig sein, das sie die cron Hispa-
28
nien für feind halte oder wieder sie kriege führeten

43
Siehe schwed. Replik, zu Art. 1 der ksl. Responsion von 1645 IX 25 ( Meiern II, 184 f.).
, mit anführung, daß
29
die Spanischen legati selbst sölches, auch daß sie keine hostilitet wieder
30
Schweden hetten, contestirten . Weil nun dieses an der beyden cronen
31
declaration haffte, so laße man es darauf ausgestellet sein.

32
3. Fragen sie, waß das Schönbeckische proiect unnd darunter zu verstehen
33
sey . Ob nun wol leicht hierauf zu antworten, es sey eben das, so sie, die

[p. 232] [scan. 364]


1
Schweden, selbst in ihrer proposition in prooemio angezogen und zwi-
2
schen ihr churfürstlichen durchlaucht zu Sachsen

37
Kf. Johann Georg I. von Sachsen.
und dem Schwe-
3
dischen reichscantzler fürgangen , halte man doch dafür, weil doch in
4
dem Schönbeckischen proiect keine verbindtligkeit, daß davon weiter
5
nichts zu moviren.

6
Bey der Französischen replic würden im exordio für Portugal salvi con-
7
ductus begeret

39
Frz. Replik von 1646 I 7, zum Prooemium (s. [Nr. 100 Anm. 4] ).
. Weil aber sölcheß eine frembde sache sey, so mit dem
8
Teutschen wesen nichts zu thun habe, so hette man einhellig dahin ge-
9
schloßen

40
Im FRO am 10. und im FRM am 26. Februar 1646 (s. Nr. 100 und [Nr. 108 Anm. 6] ).
, das darein nicht zu willigen, sondern an die interessirten cro-
10
nen zu verweisen, damit Teutschlandt nicht noch weiter in frembde hen-
11
del impliciret werde. Solten aber die Franzosen deswegen die friedens-
12
handtlung remoriren undt aufhalten wollen, würden die herrn Kayserli-
13
chen schon uf ein expediens gedencken, damit ihnen satisfaction geschehe
14
unndt die tractaten doch nicht gehindert würden.

15
Hierauf ad classis primae membrum primum, amnistiam betreffend: Be-
16
finde sich die erste unndt vornembste differenz ratione termini a quo in
17
deme, das die beyden cronen denselben uf annum 1618 zurücksetzen . So
18
habe man demnach in umbfrage gestellet

42
Im FRO am 8. und im FRM am 10. Februar 1646 (s. Nr. 98 und [Nr. 101 Anm. 2] ).
, ob den cronen hierunter zu
19
wilfahren oder bey deme, was zu Regenspurg auf offenem reichstage ge-
20
schloßen unndt iüngsthin cum cassatione effectus suspensivi ins Reich
21
publiciret worden , zu verharren. In welchem beeder ohrten per maiora
22
dahin geschloßen worden, das es bey erwehnter Regenspurgischer amni-
23
stia, und zwar ratione termini in ecclesiasticis bey anno 1627, in politicis
24
aber bey anno 1630, cum cassatione effectus suspensivi allerdings ver-
25
pleiben unndt dieselbe auch reciproce gelten, doch gleichwol die gravati
26
darüber gehöret undt insonderheit die Pfälzische sache durch particular-
27
tractaten noch bey dieser zeit und unter wehrenden haubttractaten ver-
28
handelt werden solte etc.

29
Dan weil 1. dieselbe uf einem öffentlichen reichstage zu Regenspurg be-
30
schloßen worden, und zwar mit dieser clausul, das es dabey, es falle

35
30 auch] Fehlt in der Druckvorlage; ergänzt nach Württemberg A I.
auch
31
das wanckelbahre glück hin, wo es wolle

45
Siehe § 9 der Regensburger Amnestie von 1641 VIII 20 ( Sammlung III, 554).
, verpleiben solte, so könte söl-
32
cher algemeiner reichsschluß so schlechterding nicht cassiret noch der
33
darinnen bestimbte terminus weiter, als der krieg mit den cronen angan-
34
gen, zurückgezogen werden.

[p. 233] [scan. 365]


1
2. Were der Böhmische krieg, so anno 1618 angefangen, ein particular-
2
werck gewesen etc., der Manßfeldische und herzog Christians zu
3
Braunschweig krieg vor sich selbst zerschmeltzet, die übrigen auch zer-
4
gangen oder vertragen etc. Waß auch den inheimischen krieg de anno
5
1630 zwischen den herrn catholischen und evangelischen anlange, were
6
derselbe durch den Pragerischen frieden (den fast alle stände angenom-
7
men ) und gedachte Regenspurgische amnisti mehrentheils geschlichtet,
8
worauf die abgeleibte unndt izige Römischen Kayserlichen mayesteten

33
Ks. Ferdinand II. und Ks. Ferdinand III.

9
gesehen und auf das alte Teutsche vertrawen sich verlaßen. Wo nun keine
10
iniuria, da könne auch keine amnistia stathaben; wie dan ihre mayestät
11
könig Gustavus in Schweden etc. selbst bezeuget hette, das er vor dem
12
anno 1630 auf dem Teutschen boden gesetzten kriege mit dem Römi-
13
schen Reich in guter nachparschafft unnd neutralitet gelebet . So were
14
denen, die bey dem proiect der tractaten anno 1635 gewesen

35
Gemeint sind die Schönebecker Verhandlungen (s. [Nr. 98 Anm. 13] ).
, bekandt,
15
das die Schweden von dem termino de anno 1618 gewichen, nur das die
16
beschwerten und die im Pragerischen frieden noch nicht begriffen gewe-
17
sen, gehöret und dareingeschloßen werden müchten , darmit auch die
18
Franzosen, außgenommen, was bey diesen tractaten anders verhandelt
19
werden müchte

37
Siehe frz. Proposition II von 1645 VI 11, Art. 6 ( Meiern I, 446 ), und dazu Nr. 106 Anm.
38
25.
, zufrieden gewesen weren.

20
3. Sey sie auch general gnug etc. Die Pfalzische sache were für sich ganz
21
uniustificirlich unndt würde pillich uf particulartractaten ausgesetzet.
22
Würtenberg were numehr plenarie restituiret , deßgleichen auch Baden
23
Durlach, und Naßaw Sarbrücken angeboten

40
Nach kath. Auffassung waren die baden-durlachischen Erbansprüche auf die obere Mgft.
41
durch das RHR -Urteil von 1622 erledigt ( APW III A 4/1, 254 Z. 7–10 und Anm. 2; Nr.
42
98 Anm. 29). Auch die spätere ksl. Weisung von 1646 II 27 beharrte auf diesem Stand-
43
punkt ( APW II A 3, 323 Z. 8f., 17–21). Zu Nassau-Saarbrücken s. [Nr. 98 Anm. 17] .
. Was die stadt Augspurg
24
anlange, würde den Augspurgischen confessionsverwanten das exercitium
25
so gar nicht gesperret, das ihnen auch eine kirche zu bawen erlaubet we-
26
re . Die stadt Eger gehöre nicht hierher, wie auch nicht die Kayserlichen
27
erbländer, als welche schon zuvorhin anno 1618 zur catholischen religion
28
reformiret gewesen . Unndt hetten die landtstände derselben vielmehr
29
das contrarium anno 1635 ufm landttage gebeten . Und obwol etliche

[p. 234] [scan. 366]


1
sich uf die mayestedtbriefe unndt andere privilegia beruffen , were doch
2
bekandt, daß, alß ihre mayestät Ferdinandus II. ihnen die confirmation
3
zugeschicket , hetten sie dieselbe doch nicht annehmen wollen, sondern
4
zurückgegeben unnd weren in ihrer rebellion fortgefahren etc. Als auch
5
die itzt regirende Kayserliche mayestät auf dem reichstage zu Regenspurg
6
die erbländer von der amnisti excipiren laßen , were sölches von chur-,
7
fürsten undt ständen nicht contradiciret, sondern von allen einmüetig be-
8
williget worden. So weren auch pillich die res iudicatae, so vom kriege
9
nicht dependiren, auszusetzen.

10
Zumahl aber 4. sey es unmüglich, alles in so eine generalregul zu sezen,
11
weil andere sich dadurch nicht würden von landt unndt leuten reden laßen.
12
Der abgelebten Römischen Kayserlichen mayestät würde es zu höchstem
13
schimpff gereichen, wan alle dero handtlungen unnd darunter auch der
14
Dehnische fried

37
Gemeint ist der Friede von Lübeck von 1629 V 22 ( APW III A 3/1 [Nr. 28 Anm. 8] ).
, sowol die Mantuanische unndt Savoische particularac-
15
corde unnd vergleichunge

38
Wie [Nr. 106 Anm. 36] . Hg. Viktor Amadeus I. von Savoyen (1587–1637) hatte den Ersten
39
Vertrag von Cherasco (vom 9. April 1631) am 26. April 1631 ratifiziert; damit hatte er auf
40
alle Rechte am Hgt. Mantua verzichtet und einen Teil des Hgt.s Montferrat erhalten
41
( DuMont VI.1, 12f.; Stammtafeln II T. 195; Parrott, 62, 64).
uf einmahl über einen hauffen geworffen wer-
16
den solten. Sey also an der zu Regenspurg publicirten amnisti gnungsamb,
17
unndt habe pillich dabey sein verpleiben. Ja, wan dieselbe geendert würde,
18
hette man sich künfftig auf keinen reichsschluß zu verlaßen.

19
Man sehe auch 5. nicht, daß eben durch die erstreckung sölches termini
20
der fomes belli sive externi, sive interni mehr oder minder aufgehoben
21
werden könne, nicht deß eußerlichen mit den cronen, dan derselbe hette
22
erst von anno 1630 angehoben, nicht des innerlichen mißtrawens, dan der-
23
selben anfang würde viel weiter unndt stracks vom Paßawischen vertrag
24
unndt religionfrieden etc. zu erholen sein. Unndt müste sölcher fomes
25
viel uf andere maße aufgehoben werden, nemblich mit hinlegung der gra-
26
vaminum, wie man anizo im werck begriffen. Solte aber ia in der Pfal-
27
zischen sache noch ein kleiner fomes verborgen liegen, könte demselben
28
durch particulartractaten abgeholffen werden. Zweiffele also keinesweges,
29
wan den cronen sölches alles beweglich remonstriret werde, sie würden
30
sich dißfalß wol weisen laßen und zu pilligen dingen verstehen.

31
Hergegen weren die herrn protestirenden einer anderen mainung gewe-
32
sen, daß wangleich etc., vermöge iüngst publicirter etc. (Hiermit lase er
33
das votum commune evangelicum in puncto amnistiae

44
Diese Fassung des Votum commune der ev. Reichsstände über Amnestie und Restitution
45
wurde nicht ermittelt. Zu den nachgewiesenen Fassungen s. [Nr. 109 Anm. 4] . Bei Zitat-
46
nachweisen aus dem Votum commune werden im folgenden ersatzweise die Texte in
33
Meiern und Gärtner herangezogen, die schon Änderungen enthalten, die in dieser Sit-
34
zung vorgeschlagen wurden.
von wort zu

[p. 235] [scan. 367]


1
worten ab, nur das allenthalben ad verba „fürsten unnd stände“ das wort
2
„protestirende“ beygesetzet war

35
Im Text bei Gärtner VIII, 199–211, steht stets protestierende, im Text bei Meiern II,
312–317 , stets evangelische.
.)

3
Das aber 2. die cron Schweden begeret , daß die in der Kayserlichen re-
4
solution ausgelaßene wort „quacunque necessitudine iuncti fuerant“ ste-
5
henpleiben solten, werde keine absonderliche difficultet geben, sondern
6
würden die herrn Kayserlichen wol ein expediens zu erfinden wißen.

7
Secundum membrum [der I. Klasse der schwedischen Replik] betreffe die
8
iura et privilegia statuum etc.

38
Der FRO hatte am 9. Februar 1646 darüber beraten (s. Nr. 99).
Da man allerseits gut unndt pillich befun-
9
den, ihr Kayserlicher mayestät wegen dero allergnedigsten declaration su-
10
per iuribus etc. allergehorsambst danck zu sagen mit pitt, die allergne-
11
digste versehung

40
versehung thun bedeutet Anordnung treffen ( Grimm XXV, 1264 s. v. Versehung Punkt 1).
zu thun, daß dieselben iura, wie sie articulo 5 et 6 re-
12
solutionis Caesareae gesezet

41
Bezug auf die ksl. Responsion an Schweden, zu Art. 5 und 6 ( Meiern I, 620 f.).
, in künfftigem friedenschluß specificiret
13
werden.

14
Und weil sonst nur zwey kleine differentien sich finden: 1. wie die wort
15
„ab antiquo“ zu verstehen

42
Siehe schwed. Replik, Klasse I,2 ( Meiern II, 186 ), und [Nr. 99 Anm. 6] .
, 2. wegen der distinction circa foedera inter
16
imperatorem et Imperium

43
Siehe [Nr. 99 Anm. 7] und ksl. Responsion an Schweden, zu Art. 6 ( Meiern I, 621 ).
, so were ad 1. gut befunden, weil etliche iura
17
soli imperatori competiren, etliche demselben cum electoribus, etliche
18
aber statibus communia sein, undt dan deren viel ab antiqua consuetudine
19
deriviret, so in iure scripto nicht zu befinden, daß demnach diese wort
20
zwart secundum modernum Imperii statum eiusque legibus fundamen-
21
talibus conformem seiner ersten fundation nach zu verstehen unnd auß-
22
zulegen, im fall aber daraus einige weitleufftigkeit oder verzögerung des
23
friedenwercks zu besorgen, darauf nicht alzu hart zu bestehen.

24
Ad 2.: Weil pillich imperator et Imperium von allen foederibus excipiret
25
würden, so plieben die wort „modo [tamen ea foedera] ne sint contra
26
imperatorem et Imperium“ billig stehen, zumahl man ohnedes gnung-
27
samb und mit sölchen constitutionibus versehen were, das es dergleichen
28
foederum contra imperatorem etc. nicht betürffe.

29
Und demnach bey diesem membro die Franzosen zur frage außgesezet, 1.
30
ob man dan ohne Spanien nicht friede machen wolle

44
Siehe frz. Replik, zu Art. 1 ( Meiern II, 200 ). Im FRO war am 13., im FRM am 26.
45
Februar 1646 darüber beraten worden (s. Nr. 101 und [Nr. 108 Anm. 6] ).
: Weil nun fürsten
31
unnd stände in consideration gezogen, das Spanien nicht allein dem hause
32
Österreich nahe verwandt und bey diesem kriege hoch interessiret, son-

[p. 236] [scan. 368]


1
dern auch ratione Burgundt ein vornehmer stand des Reichs sey, so were
2
einhellig dahin geschloßen, daß die antwordt alß frühzeitig zu verschieben.
3
2. Was das postulatum der Franzosen anlange, daß Lothringen ganz von
4
diesen tractaten auszuschließen

35
Siehe frz. Replik, zu Art. 1 und 16 ( Meiern II, 200 , 203). Im FRO wurde am 14., im
36
FRM am 26. Februar 1646 darüber beraten (s. Nr. 102 und [Nr. 108 Anm. 6] ).
, hette man erwogen, daß Lothringen
5
wegen theils seiner länder ein standt des Reichs sey, dahero für rahtsamb
6
befunden, daß die herrn Kayserlichen vermittels der herrn mediatoren
7
sich nochmahls umb die salvos conductus bewerben müchten, doch das
8
die friedenstractaten deswegen nicht aufgehalten werden.

9
3. Was sie articulo 9. wegen election eines Römischen königs pro condi-
10
tione gesetzet, da sie erstlich begeret, das vivente imperatore keiner er-
11
wehlet werden solte

37
Siehe frz. Proposition II, Art. 9 ( Meiern I, 447 ). Im FRO ist am 15., im FRM am 21.
38
Februar 1646 darüber beraten worden (s. Nr. 103 und 108 Anm. 2).
, auf beschehene remonstration aber einen ab-
12
sprung genommen unnd dieses pro conditione fürgeschlagen: ne eligere-
13
tur ex familia imperatoris viventis

41
Wie [Nr. 103 Anm. 6] . Die folgenden Argumente waren im FRO am 15. Februar 1646 von
42
Österreich vorgebracht worden, s. Nr. 103 (S. 103f. Z. 23–39, 1f).
. Weil man nun allerseits befunden,
14
daß sölcheß 1. der freyheit sowol der churfürstlichen wahl alß auch 2.
15
der fürsten unnd stände in voto activo et passivo zuwieder, sonderlich
16
aber 3. denen heusern der imperatorum regnantium die höchste iniuri
17
sein und dieselbe sölchergestalt in futurum incapaces gemachet würden,
18
4. die clare observanz unnd die güldene bull ein anders mit sich brechte
19
etc., so were man in deme ganz einig, das den Franzosen also zu antwor-
20
ten, daß sölches der wahlgerechtigkeit unnd dem reichsherkommen ent-
21
gegen sey.

22
Und wiewol nun sölches zur antwort gnungsamb unnd die Franzosen
23
wol würden können zufrieden sein, so hetten doch theils, als Magdeburg,
24
Pfalz, Altenburg, Coburg, Weymar, Braunschweig Lüneburg, Baden, He-
25
ßen, Mecklenburg, Sachsen Lawenburg und Anhalt, dieses pro tempera-
26
mento et expediente vorgeschlagen

43
Vorschlag Magdeburgs vom 9. Februar 1646 (s. S. 81 Z. 26–33), dem die genannten
44
Reichsstände zugestimmt hatten.
: Daß die quaestio „an“ allezeit vor-
27
hero auf einem reichstag in deliberation zu ziehen, darauf aber denen
28
herrn churfürstlichen, was für ein subiectum et ex qua familia sie erweh-
29
len wolten, freystehen solte. Mit welchem expediente die Franzosen zu
30
versöhnen sein würden, gereiche zu erhaltung des Reichs freyheit, die
31
erbligkeit des Reichs werde dadurch gehindert, dem churfürstlichen col-
32
legio sey nichts dadurch praeiudiciret. Betreffe gleichwol der stände inter-
33
esse, were auch schon vor hundert jahren (wiewol ohne erfolgten Schluß)
34
moviret unndt also nichts newes etc.

[p. 237] [scan. 369]


1
Dieweil aber 1. sölch expediens vom churfürstlichen collegio schwerlich
2
anders, als das es demselben praeiudicirlich und der freyen wahlgerechtig-
3
keit nachtheilig, aufgenommen werden möchte; 2. diese frage aigentlich
4
nicht hieher gehörig, sondern der Franzosen scopus unndt intention vor-
5
nemblich dieses were, ne Imperium fiat haereditarium; 3. deme aber zu
6
begegnen, hette das churfürstliche collegium ihre leges und güldene bull
7
vor sich, dadurch dieses, waß sie besorgen, woll zu praecaviren; 4. darauf
8
sich auch daßelbe zweifelsohne und uf die hergebrachte observanz fundi-
9
ren würde; 5. die cronen schon von der ersten quaestion unndt postulato
10
gewichen; 6. dahero zu hoffen, sie würden sich noch weiter weisen unndt
11
es auf beschehene remonstration unnd praeoccupation etc. bey dem
12
reichsherkommen verpleiben laßen, alß hette man sölches per maiora für
13
unzeitig gehalten oder das es doch, wie unter anderen Pommeren voti-
14
ret

34
Votum Pommern-Stettins vom 28. Februar 1646 (S. 194 Z. 14–17) mit Verweis auf die
35
Voten vom 9. und 15. Februar 1646 (S. 87 Z. 24–27 und S. 142 Z. 9–13). Im FRM war
36
am 21. Februar 1646 über das Verfahren der Röm. Kg.swahl beraten worden (s. Nr. 108
37
Anm. 2).
, auf einen reichstag remissive auszustellen.

15
Das 4. membrum, die commercia betreffend

38
Siehe schwed. Replik, Klasse I,4 ( Meiern II, 187 ). Der FRM hatte am 15. und der FRO
39
am 19. Februar 1646 darüber beraten (s. [Nr. 105 Anm. 3] und die zweite Umfrage).
, were kein ander unndt be-
16
ßer mittel zu finden, alß, weil die reductio commerciorum a reductione
17
pacis dependire, daß demnach die Kayserlichen herrn plenipotentiarii
18
umb beschleunigung der friedenßtractaten zu ersuchen, die newerliche
19
zölle unnd imposten, auch steigerung der alten nebenst denen uf dem
20
Teutschen boden angelegten Spanischen und Stadischen licenten abzu-
21
schaffen, im übrigen aber der reichs- unnd hanseestädte bedencken (doch
22
ohne aufenthalt deß friedenwercks) hierüber zu erwarten

41
Das Memorial der Reichs- und Hansestädte betr. Handelsfragen wurde am 26. März 1646
42
vorgelegt (s. [Nr. 120 Anm. 16] ).
unnd darauf
23
fernere erklehrung einzubringen.

24
Dieses hette man dem fürstenraht zu Münster anstadt mündtlicher corre-
25
lation überschicken wollen zu dem ende, daß uf vorgehende communica-
26
tion oder re- undt correlation mit dem churfürsten- und städteraht söl-
27
ches den herrn Kayserlichen übergeben undt darauf von ihnen ein anfang
28
zu den tractaten gemachet werde.

29
Das Wetterawische memorial oder votum

43
Gemeint ist die am 5. März 1646 vorgelegte neue Fassung des Wetterauer Votums zur
44
Amnestie (s. [Nr. 109 Anm. 4] ).
würde nicht nötig sein zu ver-
30
lesen, weil es doch in forma beygeleget würde.

31
Österreich. Laße es dabey bleiben. Weil doch beschloßen gewesen, daß
32
beyderley mainungen in die re- unnd correlation gebracht werden sol-
33
ten

45
Dies hatte der FRO am 23. Februar 1646 beschlossen (s. Nr. 110 bei Anm. 4).
, also hette er der herrn protestirenden übergebenes votum oder be-

[p. 238] [scan. 370]


1
dencken

27
Gemeint ist das Votum commune der ev. Reichsstände über Amnestie und Restitution
28
(s. Anm. 45).
verbotenus, mutato saltem exordio sive connexione, inseriret
2
unndt wolle demnach hoffen, sie würden damit zufrieden sein.

3
Sonst wolle man sich a parte Österreich alle recht unnd fueg wieder etli-
4
che motiven unndt clausuln, sonderlich wegen des herzogthumbs Jägern-
5
dorff etc.

29
Bezug auf das Votum commune ( Meiern II, 316 , zweiter Absatz, beginnend Boehmen
30
anbetreffend; Gärtner VIII, 209).
, solenniter protestando vorbehalten haben. Nur zur nachricht
6
könne er dieses unangezeiget nicht laßen, daß gemeltes herzogthumb ihr
7
churfürstlichen durchlaucht zu Brandenburg

31
Kf. Friedrich Wilhelm von Brandenburg.
oder dero churhause nie-
8
mahls were verliehen worden, sondern es weren die Schlesische lehen
9
alle manßlehen, und dahero, ehe noch anno 1618 die Böhmische unruhe
10
angangen, were es von dem letzten deßelben stammes

32
Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach, Hg. von Jägerndorf (1539–1603), hatte
33
1595 die bg. Kurlinie zum Erben des Fürstentums Jägerndorf eingesetzt, doch hatte der Ks.
34
bzw. Kg. von Böhmen diese Donation nie bestätigt. Nach Rechtsauffassung der Habsbur-
35
ger war das Fürstentum 1603 mit dem Aussterben der fränkischen Linie der Hohenzollern
36
als Mannlehen an die Krone Böhmen zurückgefallen. Kf. Joachim Friedrich von Branden-
37
burg (1545–1608) aber hatte Jägerndorf 1606 seinem Sohn Mgf. Johann Georg übertragen,
38
der unter Rudolf II. und Matthias faktisch weitgehend unangefochten in Jägerndorf re-
39
gierte. Johann Georg schloß sich dem böhmischen Aufstand an und ließ sich im Mai 1619
40
den Besitz Jägerndorfs durch den Gegenkg. Friedrich von Böhmen bestätigen. Am 22.
41
Januar 1621 wurde er wegen Teilnahme am böhmischen Aufstand geächtet; am 15. März
42
1622 ließ Ks. Ferdinand II. Jägerndorf einziehen ( Stammtafeln I T. 154; Matthias We -
43
ber, 192ff.; Bein, 77f., 85f., 90–94; van Eickels, 74f.; APW III A 3/2 [Nr. 32 Anm. 53] ).
ihrer Kayserli-
11
chen mayestät heimbgefallen, wie dan auch deriennige marggraff, so her-
12
nach bey dem Böhmischen wesen interessiret gewest, kein recht darzu
13
gehabt, sondern ihre mayestät es so lang per conniventiam geschehen la-
14
ßen und ihme die possess verstattet, bis daß derselbe sich in die Böh-
15
mische rebellion immisciret und sich derselben theilhafft gemachet, dar-
16
auff dan ihre mayestät daßelbe pillig eingezogen unnd die possess appre-
17
hendiret hette, daß also a parte Churbrandenburgk weder die possession
18
noch daß dominium des herzogthumbs fundiret sey.

19
Bayern. Agebat gratias pro labore. Befinde in der herrn protestirenden
20
voto unterschiedtliche nachdenckliche passus, dadurch nicht allein der
21
Pragische friedenschluß, sondern auch der Regenspurgische reichs-
22
abschiedt verworffen und aufgehoben würde

44
Bezug auf das Votum commune der ev. Reichsstände über Amnestie und Restitution
45
( Meiern II, 313 , dritter Absatz, beginnend Wie nun die Herren, und 316, dritter Absatz,
46
beginnend Den Prager Schluß; Gärtner VIII, 200f. und 210).
, die aber auch bey diesen
23
consultationibus weder in die proposition formblich kommen, noch von
24
den herrn catholischen zu Münster darüber deliberiret

25
24 worden] In Österreich B I: folgt: darumben er billich nomine omnium protestiert ha-
26
ben wolle.
worden. Wan es

[p. 239] [scan. 371]


1
nun wegen Pfalz die mainung hette, das durantibus his tractatibus auch
2
dieselbe abzuhandtlen

23
Siehe ebenda ( Meiern II, 313f. , fünfter Absatz, beginnend Ob die; Gärtner VIII, 202f.).
, sehe er keine sonderbahre differenz, weil eben
3
dahin auch die catholici intendiren, welches auch seine churfürstliche
4
durchlaucht

24
Kf. Maximilian I. von Bayern. Zur Behandlung der Pfalzfrage auf dem WFK s. Nr. 98
25
Anm. 8.
nicht außschlagen würden. Solte aber ratione amnistiae uni-
5
versalis ein mehrers hierunter gesuchet und dem voto vis dispositiva at-
6
tribuiret werden wollen, müße er darwieder cum reservatione iurium do-
7
mini principalis protestiren. Die amnistia laße sich nicht so in ein gewißes
8
model gießen, und möchte sölchergestalt, wie hiebevorn in einem vorneh-
9
men voto gedacht

26
Konnte nicht ermittelt werden.
, indem man einem gravirten helffen wolte, der andere
10
noch viel mehr graviret werden, zumahl unverantwortlich, wan seine
11
churfürstliche durchlaucht die pfandtstücke wiedergeben und nicht an-
12
derweite satisfaction erlangen solte

27
Kf. Maximilian hatte 1623 als Ersatz für die von Oktober 1619 bis Dezember 1622 ent-
28
standenen Kriegskosten das seit Juli 1620 bay. besetzte Oberösterreich und die seit Okto-
29
ber 1621 bay. besetzte Oberpfalz als Pfand erhalten (Prager Abkommen zwischen Ks.
30
Ferdinand II. und Kf. Maximilian von Bayern von 1623 IV 6, Text: Dokumente I,3,2
31
Nr. 241). 1628 hatte er für seine auf 13 Millionen fl. bezifferten Kriegskosten und gegen
32
Rückgabe Oberösterreichs die Oberpfalz und die bay. besetzten Ämter der rechtsrheini-
33
schen Unterpfalz als Reichslehen erhalten. Der Ks. hatte sich im Fall eines Verlustes der
34
pfälzischen Territorien verpflichtet, Maximilian bis zu 13 Millionen fl. der Einkünfte
35
Oberösterreichs zu überlassen (Tauschvertrag von 1628 II 22 sowie Kauf- und Übergabe-
36
brief von 1628 III 4, Texte: Dokumente I,3,2 Nr. 272, 273; Albrecht, Maximilian, 525f.,
37
555, 572ff., 606f.).
; daß also dergestalt das fewer nicht
13
möchte geleschet, sondern mehr angezündet werden, welches dan dieien-
14
nigen, so daran uhrsach, gegen Gott und der ganzen christenheit schwer-
15
lich würden zu verantworten haben.

16
Würzburg. Praemissa gratiarum actione, hette dabey nichts sonderlichs
17
zu erinnern. Allein weil er dißmahl unter andern auch vernommen, daß in
18
dem evangelischen voto der stadt Schweinfurth erwehnet

38
Bezug auf das Votum commune (wie Anm. 45), s. Meiern II, 314 , dritter Absatz, begin-
39
nend Weil sich; Gärtner VIII, 205 (Forderung nach Rückgabe der entzogenen Pfand-
40
schaften). Zu den Reichsdörfern Gochsheim und Sennfeld, die Kg. Gustav Adolf 1632 der
41
Reichsstadt Schweinfurt geschenkt, der Ks. 1635 jedoch dem Fbf. von Würzburg als
42
Reichslehen vergeben hatte, s. APW III A 6, 29f. Anm. 3; APW III A 3/2 Nr. 34 Anm.
43
189, 190. Beide Dörfer erlangten im August 1649 aufgrund schwed. Unterstützung und
44
unter Vermittlung der ausschreibenden Fürsten des Fränkischen Kreises die Reichsfreiheit
45
zurück, obwohl sich ihr Fall nicht eindeutig in die Amnestie- und Restitutionsproblematik
46
einordnen ließ (Friedrich Weber, Gochsheim, 220–225; Hörner, 375f.; Zeilein, 386f.;
47
Kaufmann, 563; Oschmann, Exekutionstag, 310).
, so vielleicht
19
uf die beyden reichsdörffer Gochsheimb und Senfeldt gemeinet sein
20
müchte, wolle er eventualiter wegen ihr fürstlichen gnaden zu Würz-
21
burg

48
Fbf. Johann Philipp von Schönborn.
die notturfft reserviret haben, dan es sey wißend und bekandt, das
22
die beyden örter ia sowol reichsdörffer alß die stadt Schweinfurth eine

[p. 240] [scan. 372]


1
reichsstadt gewesen, so von denn Römischen kaysern ie zuweilen der
2
stadt, bißweilen aber den bischoffen zu Würzburg recommendiret wor-
3
den, wie dan vor dißmahl von beyden abgelebten undt noch regierenden
4
Kayserlichen mayestäten geschehen, und dieselben reichsdörfer ihr fürst-
5
lichen gnaden zu Würzburg anvertrawet weren. Wan nun künfftiger zeit
6
etwan ihr mayestät nachfolgere am Reich dieselben dörffer wiederumb
7
der stadt oder einem anderen herrn recommendiren unndt anbefehlen
8
möchten, würden ihr fürstliche gnaden ihr daßelbe nicht entgegen sein
9
laßen. Unterdeßen aber, weil seine fürstlichen gnaden den bluthban unndt
10
andere gerechtigkeit (wiewol es mehr onera alß nützungen weren) da-
11
selbst hetten, so könne er derselben hierunter nichts begeben, sondern
12
wolle dero notturfft vorbehalten haben, cum annexa generali protesta-
13
tione et reservatione wie Bayern.

14
Magdeburg. Hette den aufsatz der correlation verlesen hören und thete
15
sich anfengklich sowol der bemühung unnd abfaßung alß der verlesung
16
gegen daß hochlöbliche directorium bedancken. Befinde es dergestalt
17
wol eingerichtet, daß er weinig dabey zu erinnern habe, nur allein 1. bey
18
der dancksagung gegen ihr Kayserliche mayestät im exordio

38
Steht nicht im Protokoll; in der Correlation des FR zu Klasse I der Repliken von 1646 IV
39
26 steht der Dank an den Ks. im ersten Satz ( Meiern II, 509 f., hier 510, erster Absatz,
40
beginnend Demnach die).
stelle er
19
dahin, ob man nicht dergleichen, nur civilitatis gratia, auch gegen die bey-
20
den cronen thun wolle.

21
2.

35
21–24 Sey – inseriren] Österreich B I: Möchte zue ihrem, der protestierenden bedenkhen
36
hinzuegesazt werden, das solches zue einigem despect nit angesehen, sondern nur der
37
sachen noturfft seye.
Sey die bedingung, daß a parte statuum nichts zu ihrer Kayserlichen
22
mayestät unndt des Heyligen Römischen Reichs sowoll frembder cronen
23
unndt potentaten despect oder offension gemeinet sein solle, außgela-
24
ßen

41
Eine solche Klausel steht im Magdeburger Votum vom 6. Februar 1646, s. Nr. 97 (S. 41f. Z.
42
36–39, 1–3); sie fehlt in den nachgewiesenen Fassungen des Votum commune.
, welche gleichsfals noch zu inseriren.

25
3. Gleichwie ihr Kayserliche mayestät sich allergnedigst erklehret, daß
26
chur-, fürsten unndt stände ihre suffragia cum effectu haben solten ,
27
also wolle man nicht zweiffelen, die Kayserlichen herrn plenipotentiarii
28
werden dasiennige, waß zwischen ihnen unndt den cronen tractiret wür-
29
de, mit den ständen iederzeit communiciren, auch ohne derselben wißen
30
und einwilligung keinen schluß machen.

31
4. Deßgleichen, wie sowol die herrn Kayserlichen als beederseits königli-
32
che herrn legati ihnen potestatem addendi, minuendi, mutandi vel decla-
33
randi etc. vorbehalten , also wolle sölches auch a parte statuum von-
34
nöthen sein etc.

[p. 241] [scan. 373]


1
Hette sonst aus dem verlesenen aufsatz vernommen, daß derselbe in
2
puncto amnistiae also eingerichtet, gleich wan sowol hier als zu Münster
3
es per maiora nach der herrn catholischen mainung were geschloßen
4
worden.

5
(Weil aber daß directorium sölches explicirte, das die wort

26
Siehe S. 232 Z. 21f.; in der Correlation des FR zu Klasse I der Repliken von 1646 IV 26
27
steht: Uber welche Frage im gantzen zu Muenster und Oßnabrueck anwesenden Fuersten=
28
Rath per Majora […] dahin geschlossen worden ( Meiern II, 511 , dritter Absatz, begin-
29
nend
Hierauf ist).
vom ganzen
6
collegio, so an beeden orten ein corpus mache, zu verstehen, waren sowol
7
die anderen stände alß Magdeburg damit zufrieden.)

8
Ferner were auch bey den deliberationibus über dem 2. membro der de-
9
molition schädtlicher vestungen unnd insonderheit der Peterßburg al-
10
hier , wie auch der confirmation der erbverbrüederung , desgleichen
11
beim puncto commerciorum der consumtien- und paßadegelder ge-
12
dacht

32
Siehe Nr. 105 (S. 162 Z. 10–13). Passagegeld bzw. paßadegeld (von frz. passade: Grimm
33
XIII, 1483 s. v. Passade ) ist die Gebühr für die Durchfahrt von Personen und Gütern
34
durch ein Gebiet oder einen Ort ( Schomburg, 77 s. v. Durchfuhrzölle; DRW X, 544f. s.
35
v. Passagegeld, Passagiengeld ).
, zu des hochlöblichen directorii hohen dexteriret stellend, wo es
13
etwan commode einzufügen.

14
Sonst were auch die stadt Stralsundt sorgfeltig undt hette gebeten

36
Die Stadt Stralsund wurde durch Braun und Schwartze vertreten.
, daß
15
auch ihrer in specie gedacht werden müchte. Wiewol sie nun ohnedes sub
16
generali regula begriffen und sich der amnisti sowol alß andere zu getrö-
17
sten hette, so halte er a parte Magdeburg dafür, das gedachter stadt hier-
18
unter wol zu gratificiren unnd es etwan mit diesen ohngefehrlichen for-
19
malibus (die er ex schedula verlase) zu inseriren sey: „Wirdt demnach so-
20
wol alles dasiennige, was nicht allein sieder anno 1618 als auch von zeit
21
der stadt Stralsund belagerung

37
Stralsund hatte 1627 ksl. Truppen die Aufnahme verweigert, die anschließende Belage-
38
rung durch die ksl. Armee von Ende Mai bis Anfang August 1628 mit dän. und schwed.
39
Hilfe überstanden und am 23. Juni/3. Juli 1628 ein Bündnis mit Schweden geschlossen, der
40
die Stadt während des ganzen Krieges auf schwed. Seite hielt (Text: Dähnert II Nr. 32,
41
146ff.; Roberts II, 357–370; Bahr / Conrad, 297; Branig, 179f., 187).
unndt ankunfft des königes in Schweden
22
Gustavi Adolphi, anfangs davor und im ganzen herzogthumb Pommern,
23
dan ferner darauf nachgehend in dem ganzen Heyligen Römischen Reich
24
quacunque offensione hinc inde vorgangen, in eine ewige amnisti und
25
vergeßenheit gestellet werden.“

42
Die Aufzeichnung der Formel betr. die Amnestie für Stralsund konnte nicht ermittelt wer-
43
den. Die Formel wurde in das Votum commune eingefügt ( Meiern II, 313 , vierter Ab-
44
satz, beginnend Wie nun ex natura; Gärtner VIII, 201 [beide mit zwei jeweils verschie-
45
denen Abweichungen gegenüber dem Text in Z. 19–25], fehlt aber in der Correlation des
46
FR zu Klasse I der Repliken von 1646 IV 26 ( Meiern II, 514 ).

[p. 242] [scan. 374]


1
Was im übrigen die Bayerische und Würzburgische protestationes anlan-
2
get, stelle er zwar dahin, halte aber nicht dafür, daß es derselben bedurfft
3
hette, weil doch auch die herrn evangelischen der herrn catholischen mai-
4
nung patienter angehöret etc. Man sey alhier nicht in der versezstuben

38
versezstube ist bei Gericht ein besonderer Raum zur Aufnahme des Protokolls ( Zedler
39
XLVII, 1821 s. v. versetzen; Grimm XXV, 1288 s. v. versetzen Punkt 10).
,
5
sondern hette ein ieder seine freye stimme, zu sagen und ihr mayestät
6
einzurahten, wie das Heylige Römische Reich hinwieder zu tranquilliren
7
unnd in vörigen stand zu setzen.

8
Österreichisches Direktorium.

30
8–23 Die – einrücken] Österreich B I: Warauf ich, [Richtersberger], alßbaldt bericht, das
31
man 1. ihr mayestät unnd nit den cronen das bedenkhen übergebe unnd daher nur dersel-
32
ben zue dankhen habe; 2. weegen gedachten despects in die correlation nichts zue stellen
33
seye, weilln es in protocolln schon fürgesehen; ob von den herrn Kayserlichen pleni-
34
potentiariis zuvor zue referirn, werde ins haubtbedenkhen gesäzt werden; der erbverbrüe-
35
derung aber zue gedenkhen, seye nit vonnöthen, weilln es ein particularwerkh; weegen
36
der Petersburg sey in ihrem begriff nichts vorkhomben, die amnistia vermöge, daß alle
37
pressurn abgeschafft werden, sie hetten namben, wie da wollen.
Die erste bedingung betreffend, sey
9
nicht styli, dergleichen zu inseriren, sondern an deme gnug, das es ad pro-
10
thocollum kommen.

11
Die andere bedingung, wegen des iuris suffragii, item wegen der commu-
12
nication ante conclusionem etc., sey schon in etlichen von Münster her-
13
übergeschickten conclusis auch fürkommen

40
Wurde nicht ermittelt.
und kerne hernach ins
14
haubtbedencken. Die erbverbrüederung were ein particularwerck nur un-
15
ter den dreyen heusern Sachsen, Brandenburg unnd Heßen etc., sey ohne
16
streit unndt disputat, und würde ihre mayestät die confirmation nicht
17
weigern. Wüste nicht, an welchen ohrt es zu setzen.

18
Magdeburg, Sachsen-Altenburg und andere. Es weren gleich-
19
wol etliche darauf in specie instruiret, daß dieser punct mit eingerücket
20
werden müchte. Könte an dem ohrte stehen, da de foederibus gehandelt
21
würde, weren gleichwol reichsprivilegia etc. „Superflua non nocent“

41
Nach Cod. 6,23,17.
.

22
Österreichisches Direktorium. Wan es ihnen so beliebte, wolle er’s
23
wol einrücken

42
Siehe Correlation des FR zu Klasse I der Repliken von 1646 IV 26 ( Meiern II, 517 f., hier
43
518, Ende des ersten Absatzes, beginnend Was ferner).
.

24
Basel. Wie Würzburg.

25
Pfalz-Lautern, -Simmern und -Zweibrücken. Wegen Pfalz
26
Lautern, Simmern und Zweybrück bedancke er sich wegen abfaßung der
27
correlation, einverleibung des voti communis evangelicorum und deßen
28
allen beschehener verlesung, und hette dabey nichts zu erinnern, sonder-
29
lich, weil er damahls leibesunpeßligkeit halber bey etlichen rahtgängen

[p. 243] [scan. 375]


1
nicht gewesen

36
Milagius hatte vom 13. bis 28. Februar 1646 nicht an den FR-Sitzungen teilgenommen
37
(s. Nr. 101–108).
unndt also nicht so eigentlich wüste, was in einem unnd
2
andern vorgangen; dahero er das Magdeburgische votum wiederhole und
3
sich damit conformire.

4
Die amnistiam universalem betreffend, hette er angehöret, welcher-
5
gestaldt die herrn catholischen ihre mainung weitleufftig unndt mit vielen
6
rationibus deduciret, welches zwar auch von evangelischer seiten, und
7
zwar mit beßern grunde und bestande, hette geschehen künnen, so aber,
8
verdruß und weitleufftigkeit zu vermeiden, unterlaßen worden. Solte es
9
gleichwol künfftig bey den tractaten die notturfft erfordern, wolle er a
10
parte Pfalz bedinget unndt vorbehalten haben, daß auch die herrn evan-
11
gelischen ihre mainung durch treffliche, unwiederlegliche rationes unnd
12
fundamenta behaubten können unndt wollen.

13
Bethe immittels, dieses in specie zum weinigsten ad prothocollum zu neh-
14
men, daß, weil ihr fürstliche gnaden [zu] Pfalz Lautern etc.

38
Zur Restitution Pgf. Ludwig Philipps s. [Nr. 110 Anm. 27] .
bißhero we-
15
gen einer und anderer verhinderung zur völligen restitution noch nicht
16
gelanget, seine fürstlichen gnaden dieselbe doch in crafft dieser univer-
17
salamnisti wiederfahren und sie plenarie restituiret werden müchten.

18
Halte im übrigen gleichergestalt dafür, das es der Bayerschen und Würz-
19
burgischen protestationum nicht bedürfft hette; weren doch beederseits
20
mainungen eingebracht, und würde künfftig die handtlung geben, was su-
21
prema lex

39
Anklang an Cicero, De legibus 3,3,8 ( APW III A 3/1 [Nr. 7 Anm. 35] ).
, nempe salus und beruhigung deß lieben Vaterlandes, erforde-
22
re, gestaldt er dan in specie der Pfalzischen sache halber mit denen herrn
23
protestirenden einig sey, das nicht allein bey, sondern auch durch und in
24
crafft dieser generaltractaten und universalmittel dieselbe erhoben werden
25
müße, so er pro declaratione unangefüget nicht laßen müge.

26
Sachsen-Altenburg. Bedancke sich gleichfalß für die schleunige be-
27
forderung unndt wol eingerichteten aufsatz, unnd hielte anfengklich
28
selbst dafür, daß die Bayrische protestation wol hette verpleiben können
29
etc., zumahl er vermercke, daß Bayren dahin gezielet, als wan man evan-
30
gelischentheilß einer disposition sich anmaße, da doch in unterschiedtli-
31
chen sessionibus und votis wiederholet worden, daß alle diese vota nur
32
vorschläge weren

40
Siehe Nr. 101 (S. 109 Z. 18, S. 115 Z. 4, S. 117 Z. 8f.); Nr. 103 (S. 140 Z. 20 und 28, Z. 28, S.
41
141 Z. 27, Z. 35 und öfter); Nr. 107 (S. 180 Z. 3f., S. 185 Z. 25); Nr. 108 (S. 202 Z. 29). Siehe
42
auch Votum commune, letzter Satz ( Meiern II, 317 , dritter Absatz, beginnend Gleichwie
43
nun; Gärtner VIII, 211).
, wie dan keiner unter den herrn evangelischen sein
33
würde, der seine vota pro legibus venditirte, sondern, wie Pfalz erwehnet:
34
Die tractaten würden es geben, welches theils vorschläge die practicable-
35
sten sein würden.

[p. 244] [scan. 376]


1
Den aufsatz selbst betreffendt: Könte wol nicht schaden, wan man, wie
2
Magdeburg erinnert, die bedingungen mit einrückete etc. Weil aber daß
3
directorium vermeinet, daß dieselben, sonderlich auch wegen fernerweiter
4
communication mit den ständen, ehe es zum schluß kerne, in das haubt-
5
bedencken kommen würden, wolte er auch darbey acquiesciren. Hette
6
darneben wahrgenommen, wie das es circa modum tractandi also einge-
7
richtet, das man nur die discrepantien in deliberation gezogen, worinnen
8
aber die herrn Kayserlichen unndt königlichen einig, mit danck angenom-
9
men etc.

36
Siehe S. 231 Z. 15–19.
Wan nun sölches de futuro möchte verstanden werden, würde
10
es einer kleinen erklehrung bedürffen, dan es könte wol kommen, daß sie
11
sich in einen oder andern punct miteinander verglichen, da doch die
12
stände noch etwas zu erinnern hetten etc.

13
Österreichisches Direktorium. Were de praesenti und nicht de fu-
14
turo zu verstehen, könte auch wol gesezet werden: „darüber sie itzo ei-
15
nig“

37
In der Correlation des FR zu Klasse I der Repliken von 1646 IV 26 steht: worinnen mit
38
der Kayserlichen Majestaet die beyde Koenigliche Cronen einig ( Meiern II, 509f. , hier 510,
39
Ende des ersten Absatzes, beginnend Demnach die ).
.

16
Sachsen-Altenburg. (Acquiescebat et pergebat:) Sonst weren auch et-
17
liche wort zimblich hart gesezet, indeme sonderlich, wie Pfalz gedacht,
18
die herrn catholischen mit vielen rationibus operose wieder der herrn
19
evangelischen mainung unndt votum gleichsamb disputirten, so das es
20
fast daß ansehen einer ausführlichen deduction hette. Unter andern were
21
auch dieses sonderlich nachdencklich unndt hart lautendt, da gesezet sey,
22
ihre mayestät hetten sich auf das alte Teutsche vertrawen verlaßen

40
Siehe bei Anm. 28.
,
23
wordurch fürsten unndt stände gleichsamb beschüldiget würden, alß het-
24
ten sie wieder daßelbe alte Teutsche vertrawen gehandelt etc. Hielte de-
25
rowegen dafür, daß diese wort entweder gar auszulaßen oder doch zu
26
mitigiren. Dan er sehe nicht, wie es wieder daß alte vertrawen were, wan
27
fürsten unndt stände ihrer Kayserlichen mayestät zur algemeinen wol-
28
fahrt trewlich hülffen einrahten, wie dan auch der Pragerische friede
29
selbst keinen andern scopum gehabt, sondern zur beruhigung des Reichs
30
angesehen gewesen.

31
Wiewol nun hierauf daß Österreichische Direktorium sölche wort
32
iustificiren und expliciren wolte, replicirte doch Sachsen-Altenburg.
33
Wan wir’s mit ihrer mayestät oder untereinander selbst allein zu thun
34
hetten, so könte entlich diese ration etlichermaßen gelten; man hette es
35
aber auch mit den frembden cronen zu thun etc. Weil nun den evangeli-

[p. 245] [scan. 377]


1
schen dadurch zimblich hart geschehe, bethe er nochmahls, dieselben
2
wort außzulaßen

29
Nachdem Sachsen-Coburg diese Bitte wiederholt hatte (s. S. 246 Z. 26–29), änderte Rich-
30
tersberger die Passage; sie fehlt in der Correlation des FR zu Klasse I der Repliken von
31
1646 IV 26 ( Meiern II, 512 ).
.

3
Ferner an dem ohrte, wo der cron Spanien und des herzogthumbs Bur-
4
gundt gedacht würde

32
Siehe S. 235f. Z. 29–32, 1f.
, sey die hiesige ausgefallene meinung

33
„Meinung“ des FRO vom 13. Februar 1646 (s. S. 119 Z. 9–15).
nicht mit
5
in die correlation gebracht etc., wie imgleichen wegen Lothringen der
6
marggrafschafft Nommenie nicht gedacht were .

7
Österreichisches Direktorium. Das sey mit fleiß geschehen unnd
8
also gesetzet, das er wegen etlicher seiner länder ein standt deß Reichs
9
sey, dan er könne auch noch wol andere länder haben, so gleichergestalt
10
vom Reich zu lehen gingen

35
Siehe S. 236 Z. 4f. Weitere Reichslehen Hg. Karls IV. von Lothringen waren die Mgft.en
36
Pont-à-Mousson und Hattonchâtel, die Gft.en Clermont und Blankenberg und die Herr-
37
schaft Bellisthein ( Babel, Habsburg, 22).
.

11
Sachsen-Altenburg. Weiter, da die quaestio de electione regis Ro-
12
mani tractiret wirdt, hette er die wort wargenommen, daß die Franzosen
13
uf eine andere meinung gesprungen

38
Siehe bei Anm. 58. In der Correlation des FR zu Klasse I der Repliken von 1646 IV 26
39
steht, die Franzosen hätten davon abgelassen ( Meiern II, 519 , zweiter Absatz, begin-
40
nend
Endlichen hat ).
, so auch etwas hart unnd ad spe-
14
ciem desultoriae levitatis möchte gedeutet werden etc.

15
(

27
15 Substituebatur – „getreten“] Österreich B I: so aber alßbalden verenden unnd „gefal-
28
len“ gesäzt worden.
Substituebatur statim: „getreten“.)

16
Desgleichen würden viel rationes angeführet, warumb das vorgeschlagene
17
expediens nicht zu setzen etc.

41
Gemeint ist der Vorschlag, den RT entscheiden zu lassen, ob ein Röm. Kg. vivente impe-
42
ratore zu wählen sei (s. bei Anm. 60).
; ob es dan nicht eine sache were, daß man
18
dieselbe entweder praeterirte oder doch contrahirete.

19
Österreichisches Direktorium. Hette es auß dem prothocol ge-
20
nommen etc. Es müsten ia, weil die mainungen so gar discrepant gewesen,
21
die rationes pro et contra in der correlation angeführet werden, zumahl
22
weil es zwischen den chur- und fürstlichen disputat geben müchte.

23
Sachsen-Altenburg. Man disputire ia hier nicht, sondern thue nur un-
24
maßgebliche vorschläge.

25
So befinde er auch, daß fast alle stände, die auf das expediens votiret, mit
26
nahmen genennet weren

43
Siehe bei Anm. 60.
. Deswegen er zwar indifferent, und vielleicht

[p. 246] [scan. 378]


1
nicht gar nötig möchte gewesen sein etc.

35
1–5 Wüste – gewesen] Österreich B I: wobey es doch über hinc inde beschehene un-
36
derredung verbliben.
Wüste aber nicht, ob darunter
2
auch Heßen Darmbstadt, wie imgleichen der Wetterawische grafenstandt,
3
genennet weren.

4
Österreichisches Direktorium. Heßen sey in genere gesezet, die
5
Wetterawischen aber weren indifferent gewesen

37
Die Wetterauer Ges. hatten sich am 9. Februar 1646 Magdeburg und den Gleichstim-
38
menden angeschlossen, waren am 15. Februar jedoch indifferent gewesen (S. 89 Z. 22ff.,
39
S. 145 Z. 14f.; s. auch bei Anm. 153).
.

6
Sachsen-Altenburg. Sub finem ad verbum „übergeben“

40
Siehe S. 237 Z. 27. an beyden Orten wurde ergänzt, s. Correlation des FR zu Klasse I der
41
Repliken von 1646 IV 26 ( Meiern II, 520 , letzter Absatz, beginnend Und dieses ist ).
addatur
7
„an beyden orten“ (quod continuo fiebat).

8
Hette sonst weiter nichts zu erinnern, außer das noch etliche gravamina
9
politica communia weren, so pillich vorbehalten würden. Wegen Stral-
10
sund were er zwar indifferent, halte aber wie Magdeburg dafür, daß ihnen
11
wol gratificiret werden könne.

12
Sachsen-Coburg. Sagte gleichsfals danck für die beschleunigung der
13
correlation und das sonderlich das hochlöbliche directorium den evan-
14
gelischen aufsatz mit hette inseriren wollen. Die Österreichische, Würz-
15
burgische und Bayerische protestationes betreffend, halte er gleichfals,
16
wie Magdeburg und Pfalz, dafür, das dieselben unnötig, dan weil es nur
17
zu übergebung eines bedenckens angesehen, so were es salvo cuiusque
18
iure zu verstehen.

19
Conformire sich auch in deme mit Magdeburgk, Pfalz unnd Sachsen
20
Altenburg, daß dasiennige, so die protestirenden anführen, zu keines
21
menschen offension, sondern allein zu beobachtung des boni publici ge-
22
meinet.

23
Befinde gleichsfals, das die herrn catholischen ihr votum mit vielen ratio-
24
nibus behaubten wollen, daß dan auch von evangelischer seiten hette ge-
25
schehen können, so aber noch zur gelegenheit unnd notturfft zu reser-
26
viren. Halte auch insonderheit mit Altenburg dafür, daß es speciem ex-
27
probrationis hette, waß dabey wegen des alten Teutschen vertrawens an-
28
geführet worden, derowegen die wort entweder auszulaßen oder zu
29
mitigiren.

30
(Worauf das directorium es stracks enderte etc.)

31
Wegen des moderaminis oder expedientis circa electionem regis Romani
32
befinde er, daß die clausul und rationes so weitleufftig ausgeführet, das es
33
fast speciem einer refutation hette, derowegen er dafürhalte, daß diesel-
34
ben nur auszulaßen.

[p. 247] [scan. 379]


1
Ratione der stadt Stralsund were er gleichergestalt indifferent, meine aber
2
doch, es werde ohne bedencken sein, ihr darinnen zu gratificiren.

3
Dieweil auch wegen der erbverbrüederung von etlichen vorsitzenden, daß
4
dieselbe mit eingerücket werden müchte, begeret worden, wolle er söl-
5
ches auch wiederholet haben.

6
Ferner sey auch der maiorum dergestalt gedacht, das die maiora uf die
7
Regenspurgische amnistiam gangen weren

37
Siehe S. 232 Z. 21f.
. Nun stelle er zwar dahin,
8
wieweit dieselbe gelten, hier aber würde es wol beßer sein, der maiorum
9

33
9–10 einzuverleiben] In Österreich B I folgt: umb willen aber geantwortet, das man so-
34
dan aller nahmen specificirn müesße unnd das man dieselbe [maiora] nit auf den alhiei-
35
gen rath allein, sondern auch auf den Münsterischen verstehe.
gar nicht zu gedencken, sondern nur die vota, wie sie gefallen, einzuver-
10
leiben.

11
Sonst wolte er auch unmaßgeblich bey den worten, das man der ordtnung
12
der Schwedischen replic nachzugehen, sich verglichen

38
Siehe bei Anm. 9 und die Correlation des FR zu Klasse I der Repliken von 1646 IV 26:
39
welchen beyder Cronen Herren Plenipotentiarii per Classes […] gehalten ( Meiern II,
509f., hier 510 , erster Absatz, beginnend Demnach die ).
, dieses erinnern,
13
ob es nicht vielmehr zu verhüetung einiger jalousie anstadt sölcher wort
14
entweder nur schlecht

41
schlecht bedeutet hier einfach, lediglich ( Grimm XV, 529 s. v. schlecht Punkt 13).
und in genere „per classes“ oder doch nur mit
15
der clausul „wie sich die cronen verglichen“ zu

36
15 setzen] In Österreich B I folgt: so gleich beschehen.
setzen.

16
Beim andern membro, da der gravaminum gedacht

42
Siehe bei Anm. 10.
, daß dieselben zu
17
künfftiger handtlung und vergleichung außgestellet, sölches würde von
18
den singularibus evangelicorum zu verstehen sein, alß in welchen die ca-
19
tholischen unnd evangelischen miteinander partheyen machen etc. Dan
20
sonst weren noch andere communia gravamina, so auch alhier erörtert
21
und verglichen werden müßen, welches er hiermit [habe] erinnern wollen.
22
Wo er auch recht wargenommen, were in dem aufsaz auch dieses enthal-
23
ten, daß man nur die differentien in consultation gezogen, daß übrige aber
24
mit danck angenommen

43
Wie Anm. 98.
. Da er dan im nahmen ihr fürstlichen gnaden

44
Hg. Friedrich Wilhelm II. von Sachsen-Altenburg und -Coburg.

25
nohtwendige reservation thun müste und hierunter tacite nichts eingereu-
26
met haben wolle, weil noch viel sachen in specialibus sich finden, so noch
27
zur zeit alhier nicht erörtert weren.

28
Letzlich were auch in der herrn catholischen meinung circa amnistiam
29
unter andern wegen der erbländer gedacht, das anno 1641 ihr Kayserli-
30
cher mayestät alle stände also eingerahten hetten

45
Siehe bei Anm. 40.
, welches sich aber
31
anders verhielte, wie er dan ad protocolla provocirte, waß sonderlich
32
wegen seines gnedigen fürsten unnd herrn damahls were votiret undt

[p. 248] [scan. 380]


1
eingerahten worden

31
Sachsen-Coburg und -Altenburg hatten 1641 auf dem RT zu Regensburg zunächst für
32
eine allgemeine und unbeschränkte Amnestie votiert, am 9. Februar 1641 aber ihr be-
33
dingtes Einverständnis mit einer Ausnahmeregelung für die ksl. Erblande erklärt (Proto-
34
kolle in Londorp V, 56–69, 77–89, 100–108, hier 57f., 78f., 100f.; zum weiteren Verlauf
35
der Amnestie-Beratungen s. Bierther, 174).
. Dahero er nicht meine, das es universaliter zu
2
verstehen.

3
Österreichisches Direktorium. Die formalia lauteten nur dahin,
4
daß, als ihr mayestät die erbländer excipiret, die stände nicht contradici-
5
ret, sondern tacite darein consentiret hetten.

6
Sachsen-Coburg. Scheine aber, alß wan es eine contrarietet were, weil
7
die evangelischen in ihrem voto gesetzet

36
Siehe Votum commune ( Meiern II, 313 , dritter Absatz, beginnend Wie nun die Herren;
37
Gärtner VIII, 201).
, man hette ihrer mayestät zur
8
generalamnisti eingerahten.

9
Österreichisches Direktorium. Das were alle wahr, daß sie erstlich
10
so gerahten, nachmahls aber hetten sie es doch geschehen laßen.

11
Sachsen-Coburg. Noch eines hette er vergeßen, das an dem ohne, da
12
der außwertigen kriege gedacht würde, zu den worten: „die nicht von
13
diesem kriege dependiren“

38
Steht nicht im Protokoll; gemeint ist die Stelle, wo der Einschluß Spaniens in den Frieden
39
behandelt wird (s. Anm. 54). In der späteren Correlation des FR zu Klasse I der Repliken
40
von 1646 IV 26 heißt es dazu: so von dem Reichs=Unwesen nicht dependiren, und mit
41
demselben keine Verwandnis haben ( Meiern II, 518 , zweiter Absatz, beginnend Und
42
demnach ).
etwan beyzusezen: „unndt keine verwandt-
14
nüß mit den reichssachen haben“.

15
(Id quod statim addebatur.)

16
Sachsen-Weimar. Praemissa gratiarum actione nicht allein für die ge-
17
habte bemühung, sondern auch geschehene communication etc. Finde,
18
daß die vorgehende erinnerungen nicht allein gutentheils in acht genom-
19
men und beygesezet, sondern auch der übrigen bedingungen halber da-
20
fürgehalten worden, das es gnug an deme sey, wan dieselben nurt ad pro-
21
tocollum gebracht und nachmahlß beim haubtbedencken beobachtet
22
unnd erinnert würden.

23
Die Österreichische, Bayerische unndt Würzburgische protestationes sein
24
hieher nicht gehörig, weil man sich evangelischentheils keine disposition
25
arrogiret, sondern allerseitz vota nur vorschläge weren. Solte aber hier-
26
unter in praeiudicium evangelicorum oder auch seiner gnedigen herr-
27
schafft etwas anders gesuchet werden, müße er nohtwendig reprotestiren.
28
Sonst were auch ins mittel kommen wegen der erbverbrüederung, daß
29
derselbe passus mit inseriret werden müchte, welches er dan gleichsfals
30
wiederhole.

[p. 249] [scan. 381]


1
So sey auch nicht ohne, daß der catholische aufsaz gleichsamb eine refu-
2
tation des evangelischen in sich halte

35
Siehe bei Anm. 107 und S. 246 Z. 31ff.
, deßen moderation er dem hoch-
3
löblichen directorio wolle committiret haben etc.

4
Die explication der wort „secundum morem ab antiquo“

36
Wie Anm. 52. Die beanstandeten Worte wurden ausgelassen, s. Correlation des FR zu
37
Klasse I der Repliken von 1646 IV 26 ( Meiern II, 517 f., hier 518, erster Absatz, begin-
38
nend Was ferner).
per verba
5
„seiner ersten fundation und translation nach“ würden vielleicht von den
6
zeiten Caroli Magni zu verstehen sein; weil aber siederdeme viel daran
7
geendert, hielte er dafür, das die letzten worth zu verhüetung einiges dis-
8
putats nur außgelaßen unnd die explication generaliter unnd indefinite
9
gesezet werden müchte.

10
Ratione gravaminum communium wiederhole er das Sachsen Altenburgi-
11
sche und Coburgische votum etc.

12
Ratione Stralsund sey er indifferent, meine aber doch, daß ihrer etwan
13
bey den stäten Erfurth, Hildesheimb etc.

39
Bezug auf das Votum commune (wie Anm. 45), s. Meiern II, 314 , zweiter Absatz, be-
40
ginnend
Wann die Fuerstliche; Gärtner VIII, 203. Die Formel betr. Stralsund wurde an
41
anderer Stelle eingefügt (s. Anm. 89).
mit gedacht werden könte.

14
Repetendo eadem wegen Sachsen-Gotha und -Eisenach.

15
Braunschweig-Lüneburg-Celle. Befinde des hochlöblichen Öster-
16
reichischen directorii aufsatz mit sölcher dexteritet eingerichtet, das er
17
dafür danck zu sagen, auch weinig dabey zu erinnern wüste. Sagte gleich-
18
fals danck, daß das directorium das evangelische votum verbotenus inse-
19
riren wollen, und halte dahero nicht unpillich, das den herrn catholischen
20
eben die freyheit, das ihrige ihres gefallens einzurichten, gelaßen werde.
21
Wolte es aber das directorium an etlichen orten, sonderlich, wie Alten-
22
burg erinnert, die clausul von Teutscher trew unndt glauben etc. etwas
23
moderiren, hette man darumb zu bitten.

24
Österreichisches Direktorium. Were schon geendert.

25
Braunschweig-Lüneburg-Celle. Habe sonst weiter nichts zu erin-
26
nern, alß was Altenburg beygebracht, deßen votum er dan alhier wieder-
27
hole.

28
Der stadt Stralsund halber sey er zwar indifferent, weil sie doch schon
29
unter der generalitet begriffen. Wolte man ihr aber mit specialbeysetzung
30
zu den bemelten mediatstädten wilfahren, laße er’s ihme auch gefallen.

31
Und eben daßelbe wegen Braunschweig-Lüneburg-Grubenha-
32
gen und -Calenberg.

33
Württemberg. Gleichwie hiebevorn dahin geschloßen worden, daß die
34
discrepantia vota unnd meinungen inseriret werden solten, also befinde er

[p. 250] [scan. 382]


1
es dergestalt eingerichtet, daß er vielmehr dafür danck zu sagen, alß da-
2
ßelbe zu carpiren, wie er dan nichts dabey, als was schon von den vor-
3
sizenden geschehen, zu erinnern hette. Unnd weil selbe erinnerungen al-
4
lerseits gut, laße er es sowol wegen Würtenberg alß wegen Pfalz-Vel-
5
denz dabey verpleiben.

6
Hessen-Kassel. Agebat gratias etc., unndt demnach ein und anderer
7
von den vorstimmenden satsahme erinnerung gethan, so laße er es dabey
8
bewenden. Die protestation der herrn catholischen sey ganz unnötig, dan
9
es weren auch viel dinge, so die evangelischen hart berühren, daß es also,
10
wan sie, die catholischen, uf gedachter ihrer protestation verharren wol-
11
ten, a parte evangelicorum einer reprotestation bedürffen unnd dahinauß-
12
lauffen würde. Conformirte sich sonst denen hinc inde beschehenen erin-
13
nerungen, alß daß der classium nur in genere ohne denomination der
14
Schwedischen replic, der erbverbrüederungen aber in specie zu ge-
15
dencken, daß Wetterauische memorial beyzulegen, die wort „seiner er-
16
sten translation nach“, deßgleichen auch die „auf das alte Teutsche ver-
17
trawen“ auszulaßen, der cronen auch gleichsfals nur in genere unnd nicht
18
in specie oder nominetenus meldung zu thun.

19
Hierauf nun sezte das Österreichische Direktorium auf fernere
20
Braunschweig Lüneburgische erinnerung in genere „mit den cronen“

35
Siehe Correlation des FR zu Klasse I der Repliken von 1646 IV 26: mit der fremden
36
Cronen hochansehnlichen Herren Plenipotentiarien ( Meiern II, 520 , letzter Absatz, be-
37
ginnend
Und dieses ist ).
.
21
Wiewol es auch erinnert wurde, das stracks im eingang (ibi: „auf der bey-
22
den cronen Franckreich unnd Schweden“

38
Siehe bei Anm. 6.
) desgleichen geschehen
23
müchte, vermeinte doch das hochlöbliche directorium, es müße daselbst
24
also stehenpleiben, damit man gleichwol deutlich vernehmen könne, wer
25
beyderseits tractirende partheyen eigentlich gewesen. Dieses disputat
26
were bey den praeliminartractaten auch fürkommen

39
1640 war die schwed. Kg.in Christina noch nicht volljährig. Außerdem hatte Schweden
40
bei den Hamburger Präliminarverhandlungen beanstandet, daß in dem Vertragsprojekt
41
vom 20. Dezember 1641 Schweden hinter Frk. genannt werde. Es wurden daraufhin se-
42
parate Vertragsinstrumente für die ksl.-schwed. und die ksl.-frz. Vereinbarungen ausge-
43
fertigt (Anja V. Hartmann, 490, 492f.).
, aber durch das
27
wörtlein „beydes“ conciliiret worden, weil unter demselben pariter und
28
eine cron sowol als die andere begriffen weren etc. Zudeme kemen ia die
29
correlationes den cronen nicht zu, bis das es erst zum haubtbedencken
30
komme, da alsdan weiter davon zu reden stunde.

31
Baden-Durlach. Praemissa gratiarum actione, vermeine anfengklich
32
gleichergestalt, daß die eingewendete protestationes unnötig, weil es
33
doch nur vorschläge weren. Und hette sonst bey dem aufsaz nichts zu
34
erinnern, alß das vor das wort „abgesprungen“ das schon beliebte wört-

[p. 251] [scan. 383]


1
lein „abgetreten“ zu gebrauchen, item, daß nicht bloß „pfandtschaff-
2
ten“

30
Bezug auf das Votum commune (wie Anm. 45), s. Gärtner VIII, 205. Bei Meiern II,
314 , dritter Absatz, beginnend Weil sich auch, steht bereits Reichs=Pfandschafften.
, sondern „reichspfandtschafften“, item bey der clausul wegen der
3
lehensmutungen

32
Bezug auf das Votum commune, s. Gärtner VIII, 204. Bei Meiern II, 314, zweiter
33
Absatz, beginnend Wann die, steht bereits von Zeit an des erlangten verhoffenden Frie-
34
dens=Schlusses.
„von zeit an des verhoffenden friedenschlußes“, ne re-
4
trahatur ad tempus aliquod praeteritum, verbi gratia pacem Pragensem.

5
Item und in specie habe er a parte Baden zu erinnern, das an dem orte, wo
6
der herschafft Hohen Gerolzeck gedacht

35
Bezug auf das Votum commune. Bei Gärtner VIII, 204, und bei Meiern II, 314 , drit-
36
ter
Absatz, beginnend Weil sich auch, steht der geforderte Zusatz bereits.
, die wort „erblich zugehöri-
7
ge“ hinbeygesetzet

28
7 werden] In Österreich B I folgt: umb willen sein herr committent der lezte des stambs
29
seye.
werden.

8
Wegen der stadt Stralsund halte er dafür, das derselben wilfahret werden
9
könte. Aldieweil auch in dem voto catholicorum der Badischen sache also
10
gedacht were, quasi esset res transacta

37
Siehe bei Anm. 34. Abweichend davon fehlt 1646 IV 26 in der Correlation des FR zu
38
Klasse I der Repliken das Wort quasi; es heißt bezüglich Baden-Durlachs, die Sache sei
39
decisa & transacta ( Meiern II, 512 ).
, so wolle er ihr fürstlichen gna-
11
den

40
Mgf. Friedrich V. von Baden-Durlach.
(weil nicht huius loci were, davon viel zu disputiren) notturfft
12
unnd iura bestermaßen reserviret haben. Provocire ad protocollum mit
13
pitte, zum weinigsten eine clausulam reservatoriam zu annectiren

41
Eine Vorbehaltsklausel wurde nicht eingefügt, s. Correlation des FR zu Klasse I der Re-
42
pliken von 1646 IV 26 ( Meiern II, 512 ); vgl. aber ebenda, 514: Forderung nach voll-
43
ständiger Restitution Baden-Durlachs in eingefügtem Votum commune der ev. Reichs-
44
stände.
, des-
14
gleichen er auch wegen der catholischen rationum die notturfft reservire,
15
sintemahl auch evangelischentheils dergleichen hette mögen eingeführet
16
werden.

17
Waß Sachsen Coburg erinnert von deniennigen sachen, so noch nicht in
18
deliberationem kommen weren

45
Siehe bei Anm. 117.
, könne er nomine ihrer fürstlichen gna-
19
den gleichergestalt nichts einreumen, wo es etwan verfengklich sein könte.
20
Im übrigen conformire er sich mit den vorsitzenden.

21
Mecklenburg-Schwerin. Für die rümbliche bemühung sage er auch
22
dem hochlöblichen directorio hohen danck, und weil er weinig dabey zu
23
melden, auch von den vorsitzenden sölches zuvorhin gnungsamb gesche-
24
hen, so were er mit sölchen erinnerungen wie mit dem aufsaz selbsten
25
einig. Halte selbst die angeführten protestationes für unnötig, weil doch
26
ein ieder wol wiße, daß es nur vorschläge unndt suffragia gewesen. Zu
27
wünschen were es, daß durch den Prager schluß ein rechter, bestendiger

[p. 252] [scan. 384]


1
friede hette erhalten werden können. Weil aber sölches nicht erfolget, so
2
hette man ia, wie dan sonst dem vaterlande zu rahten und zu helffen,
3
seine gedancken hierüber eröfnen müßen. Repetire dahero auch, waß
4
Sachsen Altenburg erinnert

31
Magdeburg hatte daran erinnert (S. 240 Z. 25–30).
, daß nemblich, wan etwas tractiret und ge-
5
handelt, vor dem schluß communiciret werden müchte, unndt stünde
6
sonst einem ieden frey, daß er seine notturfft vorbehalte.

7
So würde auch ihrer fürstlichen gnaden

32
Hg. Adolf Friedrich I. von Mecklenburg-Schwerin.
nicht entgegen sein, das der
8
erbverbrüederung expresse gedacht werde.

9
Unndt wiewol es sölchergestalt wegen der stadt Stralsundt seine richtig-
10
keit hette, wan ihrer bey den mediatstädten gedacht würde, so weren
11
doch auch die gesambte Pommersche landtstände ratione religionis et po-
12
litiae interessiret

33
Siehe dazu APW III A 3/2 [Nr. 85 Anm. 30] .
, und demnach [sei] auch derselben pillich zu ge-
13
dencken.

14
Mecklenburg-Güstrow. Auch also.

15
Pommern-Stettin. Könne sich den beschehenen erinnerungen leicht
16
conformiren und hette ratione cohaerentiae vel connexionis nur dieses
17
zu erinnern, daß zu den worten „hergegen sindt die herrn protestiren-
18
den“

34
Siehe S. 234 Z. 31. In der Correlation des FR zu Klasse I der Repliken von 1646 IV 26
35
steht der Zusatz ( Meiern II, 513 , dritter Absatz, beginnend Hingegen sind).
hinzugesezet werde: „nach dahingestelten rationibus“, (welches
19
dan alsbaldt vom directorio geschehen).

20
Sonst sey nicht ohne, daß die Stralsundischen abgeordtneten und ge-
21
sambte Pommerische landtstände sorgfeltig weren, weil bekandt sey, daß
22
der anfang der motuum des Schwedischen krieges in Pommern sich erho-
23
ben

36
Als Kg. Gustav II. Adolf am 6. Juli 1630 bei Peenemünde auf Usedom landete, war
37
Stralsund der einzige Verbündete Schwedens im Reich, nachdem seit Anfang April 1630
38
schwed. Truppen von Stralsund aus Rügen erobert und Ende Juni die letzte ksl. Garnison
39
der Insel eingenommen hatten ( Roberts II, 409–417; Parker, Thirty Years’ War, 108–
40
111; s. auch Anm. 88).
. Könte derowegen mit dergleichen formalibus, wie Magdeburg ver-
24
lesen, etwan in dem § „Und were demnach anfangs“

41
Dies ist kein Incipit eines Absatzes aus dem Votum commune; vielmehr lautet das Incipit
42
der Formel betr. die Amnestie für Stralsund Wirdt demnach sowol (S. 241 Z. 19f.).
eingerücket wer-
25
den, wie er dan diese oder dergleichen formalia ex charta verlase, dem
26
directorio überreichte und, wie es zu inseriren, an die handt gabe.

27
Österreichisches Direktorium. Were schon bey den städten Er-
28
furth, Hildesheimb

43
Siehe Anm. 123.
gesetzet.

29
Braunschweig-Lüneburg. Wie, wan man es so setzte: „Stralsund
30
und ganzes herzogthumb Pommern“.

[p. 253] [scan. 385]


1

30
1–2 vorgeschlagen] In Österreich B I folgt: Die Klausel wegen Stralsund wurde einge-
31
rückt
, weilln es ihr aigner particularbegriff gewesen.
Pommern-Stettin. Bate nochmahlß, es also einzurichten, wie er vor-
2
geschlagen. Imgleichen, daß an dem ohrt, wo der Lothringischen sache
3
gedacht wirdt und die wort stehen „daß die tractaten deßwegen nicht auf-
4
gehalten werden“

32
Siehe S. 236 Z. 7f. Der geforderte Zusatz steht nicht in der Correlation des FR zu Klasse I
33
der Repliken von 1646 IV 26 ( Meiern II, 518 f., hier 519, Ende des ersten Absatzes, be-
34
ginnend Was ferner).
, etwan dieses hinzuzuthun: „daferne die herrn Fran-
5
zosen sich darwieder setzeten“.

6
Österreichisches Direktorium. Verstehe sich ohnedeß tacite; weren
7
verba des conclusi

35
Siehe die „Meinung“ des FRO vom 14. Februar 1646 (S. 132 Z. 15f.).
.

8
Pommern-Stettin. Ad quaestionem de electione regis Romani weren
9
pro et contra unterschiedene rationes angeführet. Er stehe aber sehr an, 1.
10
ob nicht die befundene denomination der stände, die so oder so votiret

36
Siehe bei Anm. 60. In der Correlation des FR zu Klasse I der Repliken von 1646 IV 26
37
sind die ev. Reichsstände – wie oben im Protokoll – namentlich genannt ( Meiern II, 519 ,
38
zweiter Absatz, beginnend Endlichen hat man).
,
11
ad declinandam invidiam zu praeteriren und nur etwan generaliter „theils
12
stände“ zu setzen, 2. ob es auch einer so weitleufftigen deduction bedürfft
13
hette.

14
Wiewol nun Magdeburg und andere vorsitzende sonderlich ad primum
15
interloquendo indifferent waren, so vermeinete[n] doch Braun-
16
schweig-Lüneburg und andere: Sie trügen deßen kein bedencken
17
und hielten fast für beßer, weil doch dieses ohrts beynahe alle stände da-
18
hin votiret gehabt, daß die benennung also, wie sie gesetzet, stehenpliebe.
19
Wolte aber der herr Pommerische sich nicht expresse nennen laßen, das
20
stünde zu seinem gefallen.

21
Österreichisches Direktorium. Daß were auch nicht nötig, weil
22
doch die herrn Münsterischen eventualiter et alternative eben der mai-
23
nung, die Pommern geführet

39
Pommern hatte abgelehnt, daß über eine eventuelle Röm. Kg.swahl künftig der RT ent-
40
scheiden solle. Allenfalls solle der WFK das Procedere bei der Röm. Kg.swahl an den RT
41
verweisen, s. Nr. 99 (S. 87 Z. 24–27). Der FRM hatte am 21. Februar 1646 über die Röm.
42
Kg.swahl beraten; zum Ergebnis s. Nr. 108 bei Anm. 14.
, gewesen, unndt also die maiora derselben
24
adstipuliret hetten.

25
Pommern-Stettin. Was sonst vor protestationes hinc inde fürkom-
26
men, die weren nur beyseit zu setzen, sonderlich auch dieses, waß Öster-
27
reich unnd Bayern fürbracht, weil sölches nur nachdencken unnd zu re-
28
protestationibus anlaß gebe, wie er dan in specie wegen Jägerndorff unndt
29
was dießfals ratione feudorum angeführet

43
Siehe bei Anm. 69.
, veranlaßet würde, daß er diß

[p. 254] [scan. 386]


1
alleß unterthenigst referiren unndt gnedigsten befehls erwarten müste.
2
Sie, die Churbrandenburgische und fürstlich Pommerische gesanten, we-
3
ren expresse dahin instruiret, man würde seiner churfürstlichen durch-
4
laucht nicht verdencken, weil alles in den stand, wie es anno 1618 gewe-
5
sen, restituiret werden solte, daß sie auch die restitution dieses ihr von
6
Gott unndt rechts wegen zustehenden herzogthumbs begereten.

32
6–7 Berufft – importire] Österreich B I: das restituirn praesupponiere das possessorium.
33
Herzogtum Bayern A I 1: […] possessorium ordinarium.
Berufft
7
sich kürzlich uf das restitutorium

34
Das (iudicium ) restitutorium ist (nach Dig. 27,6,7,3) eine Wiedereinsetzungsklage ( Ge-
35
orges
II, 2357 s. v. restitutorius ). possessorium ordinarium (s. Textvariante Z. 33) ist
36
eine Besitzklage ( Zedler XXVIII, 1773f. s. v. possessorium ordinarium ).
, welches das possessorium importire,
8
habe aber bedencken, sich hierüber einzulaßen noch titulum possessionis
9
zu allegiren oder naturam iuris feudalis auszuführen, sonderen laße es mit
10
gebührendem reservato dahingestellet sein. Nur allein pro coloranda pos-
11
sessione summatim zu referiren: Sey notorie bekandt, daß seine chur-
12
fürstliche durchlaucht wegen des herzogthumbs Jagerndorff schildt,
13
heim und titul so viel lange jahr ruhig unndt unperturbiret gebrauchet.
14
Da auch herzog Johan Georg sich des Böheimischen wesens theilhafftig
15
gemachet unnd darauf daß herzogthumb eingezogen worden

37
Am 15. März 1622 (s. Anm. 71). Kf. Georg Wilhelm von Brandenburg hatte am 6. Fe-
38
bruar 1622 gegen die ksl. Besetzung und später mehrfach gegen die Einziehung Jägern-
39
dorfs protestiert ( Bein, 95–98).
, hetten
16
ihrer churfürstlichen durchlaucht herr vater darwieder protestiret undt
17
die lehen anderweit gesuchet. Unndt wiewol es ex alio capite abgeschla-
18
gen, were doch dergleichen exceptio

40
exceptio oder Einrede ist ein Einspruch oder Widerspruch des Beklagten im Gerichtsver-
41
fahren ( DRW II, 1439 s. v. Einrede; Dick, 153–162). Ks. Ferdinand II. hatte am 12. Mai
42
1622 und später mehrfach alle bg. Einsprüche zurückgewiesen, 1628 unter Verweis auf
43
die anderweitige Vergabe Jägerndorfs im Jahre 1622. In Anerkennung um die kurbg.
44
Verdienste um das Haus Habsburg hatte er dem Kf.en 1636/37 die Administration dreier
45
hessischer Ämter als Ersatz angeboten ( Bein, 93–98).
nie nicht, sondern nur, das nicht
19
mehr res integra, opponiret, nichtsdestoweiniger aber von ihr Kayserli-
20
chen mayestät Ferdinando II. particulartractaten oder ein aequivalens an-
21
gebotten worden etc. Doch achte er nochmahls unnötig, in materialibus
22
ein mehrers zu berühren, sondern allein ihr churfürstlichen durchlaucht
23
iura unnd notturfft zu reserviren, die dan hiernegst deßen allen gnugsame
24
fundamenta und documenta haben unnd vorlegen laßen würden. Wolle es
25
deroselben unterthenigst referiren und zweifele nicht, sie sölche fast nich-
26
tige exception sehr befrembden werde. Müße unterdeßen reprotestiren
27
unndt wolle dem hochlöblichen erzhauß Österreich hierunter nichts ein-
28
gereumet haben.

29
Bethe schließlich, es nochmahls beim aufsatz zu laßen unnd diese unnd
30
andere dergleichen protestationes zu cassiren, wie sich dan ihr churfürst-
31
liche durchlaucht zu ihr Kayserlichen mayestät unterthenigst versehen,

[p. 255] [scan. 387]


1
sie würden ihr gleich andern ständen die restitution auch wiederfahren
2
laßen. Mit nochmahligem vorbehalt etc.

3
Unndt sölches auch wegen Pommern-Wolgast.

4
Baden-Durlach. Monebat incidenter, ut in § „Es ist auch ganz uner-
5
setzlich“

34
Bezug auf das Votum commune ( Meiern II, 315 , zweiter Absatz, beginnend Es ist auch
35
– hier steht der geforderte Zusatz bereits; Gärtner VIII, 205f. – hier fehlt der Zusatz). In
36
der Correlation des FR zu Klasse I der Repliken von 1646 IV 26 steht der Zusatz nicht
37
( Meiern II, 515 , zweiter Absatz, beginnend Unmueglichen ).
sub finem ad verba „in vergeß zu stellen“ addatur: „und
6
durchaus zu remittiren sein“.

7
Anhalt. Wie Pfalz Lautern unndt Simmern.

8
Wetterauer Grafen. Agebat gratias für die mit großer mühe unndt
9
dexteritet aufgesezte correlation, wie auch in specie, daß das Wetterawi-
10
sche votum

38
Wie Anm. 66.
mit beygeleget pleibe. Bethen nochmals, sembtliche fürsten
11
und stände wolten cooperiren, das die benente heuser genzlich zur resti-
12
tution kommen unnd gelangen mögen. In specie were in der catholischen
13
meinung des hauses Naßaw Sarbrüken gedacht, als wan es schon restitui-
14
ret unnd demselben durch die amnisti geholffen were

39
Siehe bei Anm. 34.
. Weil aber söl-
15
ches noch nicht erfolget, sondern sie noch weit zurückstunden, bethen
16
sie nochmahls zu cooperiren, das es cum effectu geschehe.

17
Weil sonst die zeit verfloßen, wiederholeten sie

32
17–18 der vorsitzenden vota und erinnerungen] Druckvorlage und Magdeburg E: die vor-
33
sitzenden vota und erinnerungen.
der vorsitzenden vota und
18
erinnerungen, insonderheit aber 1., daß die protestationes unnötig, 2. die
19
gravamina communia, 3. deßgleichen die rationes oder fernere deduction
20
den herrn evangelischen vorbehalten sey.

21
Wegen der cohaerentz conformirten sie sich mit Pommern, daß die wort
22
„nach dahingestelten rationibus“ dazuzusetzen

40
Siehe bei Anm. 137.
.

23
Wegen des expedientis circa electionem regis weren sie damahls

41
Am 15. Februar 1646 (s. Anm. 109).
indif-
24
ferent gewesen, ließen es auch nochmahls darbey bewenden.

25
Wegen der stadt Stralsund conformirten sie sich gleichergestalt mit Pom-
26
mern.

27
Bayern. Dieweil die herrn evangelischen sich erkleret, das ihr überge-
28
benes votum nicht vim dispositionis, sondern nur alß vorschläge haben
29
solte, könne er dabey wol acquiesciren. Die occasion aber seiner protesta-
30
tion hette er daher genommen, weil Magdeburg begeret hette

42
Am 5. März 1646 (s. Nr. 109 bei Anm. 17).
, das es
31
formaliter et verbis dispositivis inseriret werden müchte.

[p. 256] [scan. 388]


1
Worauf sich Magdeburg und die anderen herrn evangelischen per in-
2
terlocuta so explicirten, daß Bayern und die anderen herrn catholische
3
wol damit zufrieden waren.

4
Österreichisches Direktorium. Die meisten erinnerungen weren
5
schon darzugebracht, nur sey noch die frage, 1. wegen der erbverbrüe-
6
derung: Wüste nicht, zu was ende es solte hinneinkommen, dan es werde
7
doch von niemand disputiret. Ihr Kayserliche mayestät werde die confir-
8
mation nicht abschlagen; so würden auch ia die interessirten selbst nicht
9
der mainung sein, das diese sachen erst in die tractaten gezogen werden
10
solten, zumahl dieselbe mit den cronen keine gemeinschafft hette.

11
Sachsen-Altenburg. Nur zu dem ende, damit deren im künfftigen
12
friedenschluß mit gedacht werde, bevorab weil auch der pactorum han-
13
seaticorum erwehnet würde

32
Die Hanse ist weder im 2. Entwurf Richtersbergers noch in der Correlation des FR zu
33
Klasse I der Repliken von 1646 IV 26 erwähnt; nur das noch ausstehende Memorial der
34
Reichs- und Hansestädte ist genannt (s. Anm. 65).
, sehe er nicht, warumb man diese uhralte,
14
vortrefliche confraternitet übergehen wolle, da doch deren auch in dem
15
Pragerischen friede meldung geschehen

35
Siehe PF Abs. [81], in: BA II 10.4 Nr. 564 A, 1626.
.

16
Pommern. Adhaerebat.

17
Mecklenburg. Heßen Darmbstadt hette es auch erinnert.

18
Österreichisches Direktorium. Wo es dan hingesezet werden solle?

19
Status. An dem ohrt, da von den foederibus gehandelt werde

36
Siehe Anm. 93.
.

20
Österreichisches Direktorium. Verlase denselben paragraphum
21
unndt fragte, ob es daselbst stehen solte.

22
Status. Annuebant.

23
Wetterauer Grafen. Es weren auch etliche vornehme gräfliche heu-
24
ser, die dergleichen erbvereinigungen hetten; bethen derowegen, auch
25
derselben zu gedencken.

26
Braunschweig-Lüneburg. Addatur: „und etwan dergleichen“.

27
Österreichisches Direktorium. Hierauf richtete daß löbliche direc-
28
torium denselben paragraphum ein und verlase ihn, des inhalts: „Was
29
sonst die erbverbrüederung der chur- und fürstlichen heuser Sachsen,
30
Brandenburg und Heßen und dergleichen anlange, solten dieselbe in ih-
31
rem vigore, wie sie iederzeit confirmiret worden, verpleiben.“

37
Steht im wesentlichen so in der Correlation des FR zu Klasse I der Repliken (s. an der
38
Anm. 93 angegebenen Stelle).

[p. 257] [scan. 389]


1

28
1–5 2. – Consentiunt] Österreich B I: Nota bene! Sonsten ist insgemein begert worden,
29
man ad protocollum notirn wolle, das dasjehnige, so nit deliberiret worden, niemandts
30
praeiudicirn wolle.

31
Worüber ich, [Richtersberger], vermeldet, das es den cronen schwerlich fallen wurde, da
32
sie auf das, was berait zwischen ihr mayestät unnd ihnen richtig, solchergestalt nit ver-
33
sichert sein kundten.

34
Darauf alle geschwigen.
2. Daß man die notturfft vorbehalte unnd daß vor dem entlichen frieden-
2
schluß dasiennige, was gehandelt würde, wieder an die stände zu bringen,
3
sey schon in dem voto evangelico enthalten

35
Das Votum commune enthält nur einen Vorbehalt, weitere Erinnerungen beizubringen
36
( Meiern II, 317 , dritter Absatz, beginnend Gleichwie nun; Gärtner VIII, 211).
unnd schicke sich beßer ins
4
reichsbedencken alß in die correlation.

5
Braunschweig-Lüneburg und die übrigen. Consentiunt.

6
Österreichisches Direktorium. 3. Könte es nicht wol anders sein,
7
als das der maiorum alhier gedacht werde

37
Dies bezieht sich auf die Mehrheitsentscheidung des Gesamt-FR über die Amnestie (s.
38
Anm. 83).
, dan die catholischen hier
8
unnd zu Münster machten ia die maiora.

9
(Iidem acquiescunt.)

10
Österreichisches Direktorium. 4. Der vorbehalt der gravaminum
11
communium

39
Siehe S. 246 Z. 8f. Zu den ev. Gravamina politica, die am 17. März 1646 vorgelegt wur-
40
den
, s. [Nr. 116 Anm. 4] .
werde dahingestellet.

12
5. Was aber Coburg erinnert unndt bedinget

41
Siehe bei Anm. 116.
, das habe er nicht recht
13
einnehmen und verstehen können.

14
Sachsen-Coburg. Verstehe dieiennigen puncten, so noch nicht pro-
15
poniret worden und doch hiehergehören, daß deswegen die notturfft vor-
16
behalten werde.

17
Österreichisches Direktorium, Braunschweig-Lüneburg
18
und andere.
Waß noch nicht deliberiret, daß könte man nur vermittelß
19
des prothocolli vorbehalten. Stecke ohnedes in der clausula reservatoria
20
generali.

21
Österreichisches Direktorium. 6. Daß der catholischen aufsaz eine
22
refutation des evangelischen sein solte, könne er für gewiß berichten, daß
23
er denselben aufgesetzet, ehe er den evangelischen gehabt habe. Ein ieder
24
rede ia seine notturfft, jedoch weren die wort „Teutsche vertrawen“ aus-
25
gestrichen

42
Siehe Anm. 101.
.

26
7. Im übrigen wegen des expedientis circa electionem regis Romani weren
27
die rationes hinneingesezet, wie sie hinc inde fürkommen, welches er

[p. 258] [scan. 390]


1
auch deswegen rahtsamb befunden, weil es doch vermuetlich mit dem
2
churfürstlichen collegio zum disputat kommen möchte.

3
8. Daß wort „gravamina“ verstehe sich von deniennigen, so übergeben
4
sind

30
Am 25. und 26. Dezember 1645 waren die Gravamina Evangelicorum übergeben worden
31
(APW III A 3/2 Nr. 65, 66, 67).
. So were auch die connexion also eingerichtet, wie Pommern be-
5
geret. Waß auch sonst von einzeln wörtern erinnert, sey gleichsfals sup-
6
pliret.

7
9. Wiße also nichts mehr übrig, alß den paragraphum wegen Stralsundt;
8
wan’s nun den ständen gefiele, weil’s doch in den evangelischen aufsaz
9
kehme, wolle er es wol hinneinrücken in § „und wirdt demnach“

32
Siehe Anm. 89 und 139.
.

10
(Annuentibus statibus inserebat et legebat.)

11
Wolle es nun alsoforth mundiren laßen und mit negster post dem fürsten-
12
raht zu Münster schicken mit dieser admonition: daß sie in dem voto
13
evangelico nichts endern solten.

14
Braunschweig-Lüneburg. Bethe umb die communication per dicta-
15
turam, nicht das man darüber weiter zu disputiren begere, sondern allein
16
zur nachricht.

17
Österreichisches Direktorium. Sey nicht breuchlichen, ehe das
18
haubtbedencken herauskomme.

19
Hier wurde noch per discursum erinnert, daß pro verbis „königliche wür-
20
den“

33
Steht nicht im Protokoll; könnte sich auf die Formel betr. die Amnestie für Stralsund
34
beziehen, in welche die Korrektur schon eingefügt worden wäre (s. S. 241 Z. 21).
zu sezen: „des königs in Schweden“.

21
Österreichisches Direktorium. Fragte zum beschluß, wan nun die
22
correlation hinnübergeschicket sey, ob man alßdan fortfahren unnd zur
23
anderen class schreiten wolle.

24
Alle. Consentiebant omnes.

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