Person

Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert
141. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica IL) Osnabrück 1647 September 4/14

2

Sitzung des Fürstenrats (sessio publica IL)


20
In Hessen-Kassel A XIII, Pommern A I und Wetterauer Grafen ( Ysenburg) A I als
21
sessio publica XLV gezählt, in Würzburg A I 1 als sessio 45 bezeichnet.

3
Osnabrück 1647 September 4/14

22
Diktiert 1647 IX 10/20.

4
Braunschweig-Calenberg B I fol 478’–489 (= Druckvorlage); damit identisch Braun-
5
schweig
-Celle A I fol. 179’–195’, Braunschweig-Wolfenbüttel B I fol. 396–395’,
6
Braunschweig-Wolfenbüttel C I fol. 490–502’, Hessen-Kassel A XIII fol. 513–530’,
7
Magdeburg E fol. 610’–611’, 620–631’, 633, Magdeburg Ea fol. 806–818’, Pommern A I
8
fol. 579–587’, Sachsen-Altenburg A II 1 fol 509’–515’, Sachsen-Gotha A V fol. 411–414’,
9
Sachsen-Gotha B IV fol. 402–410, Sachsen-Lauenburg B S. 970–999, Sachsen-Weimar A
10
V fol. 373–376’, Grafen von Schwarzburg A I fol. 386’–388 (Propositionen und Conclusa),
11
Wetterauer Grafen ( Nassau-Saarbrücken) A III 4 fol. 350–359’, Wetterauer Grafen
12
( Ysenburg) A I unfol. (stark gekürzt), Württemberg A I S. 964–984

23
Durch Paginierfehler folgen auf S. 965 (Ende des vorigen Protokolls, s. Nr. 140) die Seiten
24
964, 967.
, Würzburg A I 1
13
fol. 316’–326’ (unvollständig überliefert), Druck: Meiern IV, 745–752; vgl. ferner Magde-
14
burg
D fol. 365’–374’ (Mitschrift), Grafen von Schwarzburg A I fol. 380–380’ (1. Umfrage;
15
Mitschrift).

16
Beratungsvorlagen: [I] Memorial der Stadt Herford

25
An die ksl. Ges. und die Reichskurien. Text, Osnabrück 1647 VIII 27/IX 6: Meiern IV,
744f . Der SRO beriet am selben Tag, der KFR am 16. und 19. September 1647 darüber
27
( APW III A 1/1 Nr. 126, 127; III A 6 Nr. 117). Inhalt: Hilfeersuchen, eine Aufhebung
28
der kbg. Besetzung sowie die Wiederherstellung des Zustands vor der Besetzung und
29
Schadenersatz zu veranlassen.
. [II] Entwürfe des Kurmainzer Reichs-
17
direktoriums
für Schreiben an das RKG über seinen Unterhalt

30
Text mit nachträglicher Ergänzung der in den Reichskurien beschlossenen Änderungen,
31
Münster, datiert auf 1647 IX 8, diktiert 164〈7〉 IX [s. die] durch Kurmainz: ThStA Altes
32
Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 82–82’. Inhalt: Verschiebung der Beschlüsse über neue Mit-
33
tel zum Unterhalt des RKG , insbesondere einen neuen Zoll, auf den nächsten RT und
34
Rückgriff auf das Schreiben der Reichskurien von 1647 VII 8 ( [Nr. 137 Anm. 5] ) hinsicht-
35
lich der Judenkopfsteuer und der zugesagten drei Kammerzieler. Ein Nachtrag betrifft die
36
Verrechnung rst., vom RKG verwendeter Depositen mit den Zahlungsrückständen dieser
37
Rst. Das Schreiben ist die Antwort auf jenes des RKG von 1647 VIII 3 ( [Nr. 139 Anm. 3] ),
38
über das der FRO am 28. August 1647 beraten hatte (s. Nr. 139). Der SRO beriet am 18.
39
September 1647 über den Entwurf ( APW III A 6 Nr. 118).
sowie zur Mahnung, den
18
kaiserlichen Befehlen zur vorläufigen Einstellung aller Maßnahmen gegen die Stadt Basel
19
nachzukommen

40
Text mit Markierung der in der Ausf. fortgelassenen Passagen, Münster 1647 IX 8: ThStA
41
Altes Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 160–160’. Text der Ausf., datiert auf Münster 1647 IX
31
8: ebenda, fol. 158–159 (= Kopie einer durch den Kurmainzer Gesandtschaftssekretär Ber-
32
ninger 1647 IX 20 beglaubigten Abschrift). Inhalt: Unter Verweis auf das Exemtionsgesuch
33
der Stadt Basel und das darauf bezügliche Reichsga. von 1647 II 18 (s. [Nr. 128 Anm. 2] ),
34
das angesichts des besorgniserregenden Zustands des Reichs erteilt worden sei, wird das
35
RKG zur vorläufigen Einstellung aller Maßnahmen gegen die Stadt Basel und ihre Bürger
36
gemäß den ksl. Befehlen ermahnt. Der SRO beriet am 18. September 1647 darüber ( APW
37
III A 6 Nr. 118).
.

[p. 303] [scan. 419]


1
[I] Sollen sich die Reichsstände des Hilfeersuchens der Stadt Herford wegen ihrer Besetzung
2
durch Kurbrandenburg annehmen? [II] Entsprechen die Entwürfe des Kurmainzer Reichs-
3
direktoriums
für zwei Schreiben an das RKG wegen seines Unterhalts und der Exemtion der
4
Stadt Basel (vgl. später Art. VI IPO = § 61 IPM) den früheren Beschlüssen?

5
Zwei Umfragen sowie Protest und Widerspruch der herzoglich sächsischen Gesandten namens
6
des Gesamthauses Sachsen gegen alle Vereinbarungen Kurbrandenburgs und Pfalz-Neuburgs
7
zum Nachteil des Hauses Sachsen im Jülich-Klevischen Erbfolgestreit; Beschwerde Branden-
8
burg
-Kulmbachs über Verzögerung der Diktatur bei Eingaben des Hauses Brandenburg; Bitte
9
um Diktatur des Kurmainzer Entwurfs für ein Reichsgutachten betreffend 1. die Restitution
10
Herzog Karls IV. von Lothringen, 2. die Rechtsstellung der reichsständischen Lehnsleute der
11
Hochstifte Metz, Toul und Verdun nach deren Zession an Frankreich, 3. die Dekapolis

38
Über diesen Entwurf wurde erst am 18. September 1647 abgestimmt (s. Nr. 142).
; Bitte
12
Sachsen-Altenburgs und der meisten anderen Reichsstände um ordnungsgemäße Re- und
13
Correlationen.

14
Beschluß, zu [I], einstimmig: vorläufig keine Stellungnahme zur kurbrandenburgischen Beset-
15
zung
Herfords, aber Mitteilung des Hilfeersuchens der Stadt an den Kurfürsten von Bran-
16
denburg
mit Bitte um seinen Bericht; zu [II], einstimmig: Zustimmung zu beiden Entwürfen,
17
wenige Änderungswünsche.

18
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Salzburg (Direktorium), Sachsen-Altenburg, Würz-
19
burg, Magdeburg, Basel, Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sachsen-Eisen-
20
ach, Brandenburg-Kulmbach, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-Celle (durch Braun-
21
schweig-Wolfenbüttel), Braunschweig-Grubenhagen (durch Braunschweig-Wolfenbüttel),
22
Braunschweig-Wolfenbüttel, Braunschweig-Calenberg (durch Braunschweig-Wolfenbüttel),
23
Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Württemberg (votiert auch für Pfalz-Vel-
24
denz), Hessen-Darmstadt, Sachsen-Lauenburg (durch Mecklenburg-Schwerin), Anhalt,
25
Henneberg, Wetterauer Grafen, Fränkische Grafen. (Zu den Gesandten siehe die Verweise
26
im Vorläufigen Personenregister.)

27
Salzburgisches Direktorium. [I.] Demnach daß Churmaynzische
28
reichsdirectorium heutiges tages zu dem end zu raht ansagen laßen, damit
29
dasiennige, so im nahmen der stadt Herfordt wegen etlicher unlengst dar-
30
ein gekommener Churbrandenburgischer völcker

39
Am 30. August 1647 hatte der kbg. Rittmeister Wolf(gang) Ernst von Eller, Kommandant zu
40
Sparrenberg (Gft. Ravensberg), aufgrund eines kfl. Befehls vom 25. August (Text: Meiern
IV, 743f .) Herford besetzt und Dokumente über die (von Kurbrandenburg, Pfalz-Neuburg
42
und dem Haus Sachsen bestrittene) Reichsunmittelbarkeit beschlagnahmt. Voraussetzung
43
für das kbg. Vorgehen, bei dem es einige Tote gegeben hatte, war der Düsseldorfer Pro-
44
visionalvergleich (mit Nebenrezessen und Annexen) von 1647 IV 8, 10 und 16 (Regest:
28
Moerner, 136–141) zwischen Pfalz-Neuburg und Kurbrandenburg, der den Kf.en in den
29
Besitz der Gft. Ravensberg gesetzt und ihn damit zur Durchsetzung seines Anspruchs auf
30
die Hoheitsrechte in Herford befähigt hatte. Dieser Provisionalvergleich basierte auf der
31
Abtretung der Rechte über die Stadt durch das Stift Herford an Wilhelm den Reichen, Hg.
32
von Jülich, Kleve, Berg, Gf. von Mark und Ravensberg (1516–1592), im Jahr 1547. Indem
33
das RKG den Abtretungsvertrag für ungültig erklärte, hatte es einen Steuerprozeß gegen
34
die Stadt geführt, gegen dessen Urteil aus dem Jahr 1631, das Herford als unmittelbare,
35
dem Reich steuerpflichtige Reichsstadt bezeichnete, Kurbrandenburg und Pfalz-Neuburg
36
Revision beantragt hatten ( Spannagel, 52–60; Körte, 65–122; Opgenoorth, 191; Pape,
37
Herford, 194–208; Schwennicke XVIII T. 17; Text des RKG -Urteils, Speyer 1631 III 31:
38
Lünig XIV/2, 537f.; zu Eller, 1610–1680, seit 1644 kbg. Rittmeister, s. Bahl, 467).
gesucht und per dic-

[p. 304] [scan. 420]


1
taturam communiciret worden, in deliberation gezogen werden mochte,
2
so stelle er zu ihrer allerseits großgünstigem gefallen, ob sie sich mit ihren
3
hochvernünfftigen gedancken hierüber wolten vernehmen laßen.

4
Salzburg. Hette zu handen bekommen und verlesen, was dißfals ad
5
dictaturam gebracht worden, befinde aber nicht, daß diese sache hieher
6
und eigentlich ad hosce tractatus gehöre. Mochte ihr sonst den ohrt wol
7
gönnen, da sie gebührend entschieden werden künte, dahin dan auch sei-
8
nes ermeßens beede theile zu verweisen weren. Zum fal aber die mehrern
9
stimmen ein anders geben und vielleicht dahin zielen möchten, daß es
10
an die Kayserlichen herrn plenipotentiarios zu bringen undt dieselbe zu
11
ersuchen, sie wolten sich bemühen, ob zwischen beyden theilen güetliche
12
handtlung gepflogen und sie wieder in vorigen verstand miteinander gese-
13
zet werden könten, wolte er dafürhalten, daß der hochwürdigste etc. sich
14
damit auch conformiren würde.

15
Sachsen-Altenburg. Man habe Sachsen Altenburgischen theils daßien-
16
nige, was wegen der stadt Herfurd beim reichsdirectorio einkommen und
17
hernach ad dictaturam gebracht worden, mit fleiß verlesen unndt erwogen.
18
Hette auch vernommen, was Salzburg für ihme für ein votum abgeleget,
19
darinnen er 1. diese quaestion, ob die sache ihrer eigenschafft nach hierher
20
zu diesen tractaten gehöre, berühret, hernach 2. den vorschlag gethan, ob
21
denen Kayserlichen herrn plenipotentiariis zuzumueten, daß sie dieselbe
22
in güete beyzulegen versuchen möchten. Soviel nun daß ganze werck an
23
ihme selbst betreffe, müße er anfengklich im nahmen des gesambten chur-
24
unnd fürstlichen hauses Sachsen billig erinnern und zu gemüet führen, waß
25
ihnen allerseits ohndes als reichskündig bewust, daß nemblich höchstge-
26
dachtes hauß allein mit denen Gülichischen, Clevischen und Bergischen
27
landen, auch davon dependirenden grafschafften und herschafften, von

[p. 305] [scan. 421]


1
ihr Kayserlicher majestät belehnet, investiret und tituliret

24
Zur Belehnung des Hauses Sachsen mit Jülich-Kleve-Berg s. [Nr. 130 Anm. 32] . Von den in
25
der Lehnsurkunde von 1610 VII 7 genannten Gft.en und Herrschaften ( DuMont V.2,
26
146) ist hier die Gft. Ravensberg relevant, denn das Stift Herford hatte 1547 seine Rechte
27
über die Stadt an Hg. Wilhelm als Gf.en von Ravensberg abgetreten (s. vorige Anm.). Die
28
Stadt Herford war fast vollständig vom Territorium dieser Gft. umgeben ( Korte, 65).
, auch darinnen
2
vor andern wol gegründet sey und dahero weder Churbrandenburg noch
3
Pfalz Neuburg das geringste daran gestendig sein könne, sondern verse-
4
hen sich vielmehr und bethen instendig, ihr Kayserliche majestät sowol
5
churfürsten, fürsten und stände würden darauf bedacht sein, damit das
6
chur- und fürstliche hauß Sachsen zur rechtmeßigen, von Gott und der
7
weldt ihme gebüerenden possess bemelter fürstenthümer unnd länder der-
8
mahleinsten gelange und ihme dieselbe eingereumet werde.

9
Diesem nach könne er nicht sehen, wie Churbrandenburg zu dieser occu-
10
pirung gekommen, gleichwol aber könne man auch respectu des chur-
11
und fürstlichen hauses Sachsen weder der stadt Herfurd die praetendirte
12
immedietät

29
Das Memorial der Stadt Herford (Anm. 4) sagt explizit nichts über die Reichsunmittelbar-
30
keit der Stadt, setzt sie aber voraus, indem es sich gegen die als unrechtmäßig dargestellte
31
kbg. Besetzung hilfesuchend an die ksl. Ges. und die Reichskurien wendet. Tatsächlich
32
war die Rechtsstellung der Stadt Herford schon im Spätmittelalter widersprüchlich, indem
33
sie, rechtlich gesehen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Stift nur an dessen Reichsun-
34
mittelbarkeit teilgenommen hatte, faktisch aber als reichsunmittelbar gegolten und sich
35
als reichsunmittelbar betrachtet hatte. Das (angefochtene) RKG -Urteil von 1631 (Anm. 8)
36
hatte die Reichsunmittelbarkeit bestätigt. Auch in ihrer Auseinandersetzung mit dem Kf.en
37
von Brandenburg berief sich Herford auf die Reichsunmittelbarkeit und leitete daraus die
38
Befugnisse zur Ausübung aller Herrschaftsrechte ab ( Korte, 43, 127; Buchstab, 23).
simpliciter noch auch Churbrandenburg einige superioritat
13
daran gestehen, sondern mehrhochgemeltes hauß sey erbötig, wan es nur
14
zu seiner rechtmeßigen possess gelange, die denen ständen bemelter landen
15
in eventum bereits gegebene reversalen ohne schmelerung in acht zu haben
16
unnd einem jedern sein recht unbenachtheiliget zu laßen

39
Die Lehnsurkunde von 1610 ( [Nr. 130 Anm. 32] ) bestimmte, daß die Belehnung des Hauses
40
Sachsen nicht zum Nachteil der hergebrachten Privilegien, Freiheiten, Ordnungen und
41
Satzungen der verliehenen Ft., Gft.en, Herrschaften und Lande sein dürfe ( DuMont V.2,
42
146). Die genannten Reverse wurden nicht ermittelt.
. Wolte sonst
17
der unmaßgeblichen mainung sein, daß diese sache nicht so gar uneben zu
18
diesen tractaten könne gezogen werden; dan eine andere frage were, ob
19
diese oder jenne sache pars tractatuum seye, und wiederumb eine andere,
20
ob’s für die reichsstande gehöre, welches er ad casum praesentem applici-
21
rete. Nur allein sey es ein hochwichtiges werck und behuetsamb darinnen
22
zu verfahren. Könte dahero nicht wißen, ob noch zur zeit denen herrn
23
Kayserlichen die interposition und güetliche handlung anzumueten, wie

[p. 306] [scan. 422]


1
dan seines erachtens wol noch keiner daruf instruiret were, ia, es hette
2
keiner nicht einmahl information und volkommene nachricht von den
3
sachen. Zweifelte imgleichen gar sehr, ob die herrn Kayserlichen von ihrer
4
majestät deßwegen befehlig haben würden. Halte demnach dafür, es werde
5
am besten sein, daß man Churbrandenburg mit einem freundtlichen schrei-
6
ben ersuchete, der stadt Herforde memorial beylegete und information in
7
facto begerete.

8
Wolte aber immittelst im nahmen des chur- und fürstlichen hauses Sachsen
9
wieder alles dasiennige, was Churbrandenburg undt Pfalz Neuburg unter
10
sich, in praeiudicium ihrer, angestellet unndt vorgenommen, nochmahls
11
feyerlich protestiret und demselben bestendig contradiciret haben

33
Protest und Widerspruch bezogen sich auf die Provisionalvergleiche zwischen Kurbranden-
34
burg und Pfalz-Neuburg zur vorläufigen Beilegung des Jülich-Klevischen Erbfolgestreits,
35
deren jüngster vom April 1647 dem Kf.en die Gft. Ravensberg zugesprochen hatte (s.
36
Anm. 8). Als Prätendent wollte sich das Haus Sachsen auch seine potentiellen Rechte auf
37
Herford wahren. – Die hgl. sächsischen Ges. hatten bereits am 27. März 1647 gegen Pfalz-
38
Neuburg wegen des Besitzes der Hgt.er Jülich und Berg protestiert und dem Haus Sachsen
39
alle Rechte vorbehalten (s. Nr. 130 bei Anm. 32 und 35).
.

12
Würzburg. Nachdem man a parte Würzburg vernehme, daß sich das
13
chur- und fürstliche hauß Sachsen interponire, auch sonst ohnedes wich-
14
tige und schwere umbstende darbey mit unterlauffen, dahero nohtwendig,
15
an ihr fürstliche gnaden es gelangen zu laßen und dero gnedigen befehls
16
und instruction gewertig zu sein, alß wolle man nicht unterlaßen, dero-
17
selben es umbstendig und unterthenig zu überschreiben, der hofnung, sie
18
werden ihn mit nohtwendiger instruction gnedig versehen, und wan diese
19
sache hiernegst wiederumb proponiret und in umbfrage gestellet würde,
20
wolte er gleich andern nicht ermangeln, ihr fürstlicher gnaden meinung
21
zu eröfnen. Hierzwischen aber ließe er ihme den Sachsen Altenburgi-
22
schen vorschlag, an ihr churfürstliche durchlaucht zu Brandenburg umb
23
bericht zu schreiben und daß Herfordische memorial beyzulegen, nicht
24
mißfallen, weil es pro informatione dienen würde und hernach ein jeder
25
beßere instruction einholen, auch mit mehrern grund und bestand darüber
26
deliberiren könte.

27
Magdeburg. Ex parte Magdeburg habe er ebenmeßig per dictaturam
28
empfangen und verlesen, waß die stadt Hervord an churfürsten, fürsten
29
und stände gelangen laßen, imgleichen auch angemercket, was dießfalß in
30
umbfrag gestellet und von denen izo vorgestimmeten votiret worden. Wie-
31
wol man nun von seiten Magdeburg sich gerne alsofort hierauf wolte ver-
32
nehmen laßen, so wiße man doch die umbstende nicht, was ihre churfürst-

[p. 307] [scan. 423]


1
liche durchlaucht zu Brandenburg zu dieser occupation bewogen, daß er
2
demnach nicht davon iudiciren könte. Wolte dahero auch dafürhalten, daß
3
das von Sachsen Altenburg fürgeschlagene schreiben soviel mehr nötig
4
sey, damit der sachen wichtigkeit nach mit guter circumspection proce-
5
diret werde und man sich nicht etwa praecipitiren möge. Und wie er
6
nun also auch der meinung sey, daß an ihr churfürstliche durchlaucht zu
7
schreiben und der stadt Hervord memorial beyzulegen, mit bitte, daß sie
8
der bewandtnüß halber nottürfftigen bericht zu erstatten gnedigst geruhen
9
wolten, also wolle er alßdan uf deßen erfolg nicht unterlaßen, ihr fürstli-
10
cher durchlaucht sölches unterthenigst zu überschreiben, information zu
11
geben und dero gnädigsten instruction und befehligs sich zu erholen.

12
Basel. Wie zuvorn.

13
Sachsen-Coburg. Laße es beim Sachsen Altenburgischen voto bewen-
14
den.

15
Sachsen-Weimar. Er hette gleichsfals ersehen, was bey churfürsten,
16
fürsten unnd ständen die stadt Herfurd per memoriale gesuchet, und wie
17
es a parte Sachsen Weymar eben die meinung habe wie Sachsen Altenburg,
18
also habe er keine ursach, von denselben sich zu separiren, sondern viel-
19
mehr deßen voto zu inhaeriren und gleichsfals sowol Churbrandenburg
20
alß Pfalz Neuburg zu contradiciren, immaßen er solche protestation und
21
contradiction nicht allein dem reichsprotocol, sondern auch der künfftigen
22
relation einzuverleiben wolle gebeten haben.

23
Im übrigen laße er ihme, daß an ihr churfürstliche durchlaucht, wie Sachsen
24
Altenburg vorgeschlagen, umb bericht geschrieben und der stad überge-
25
benes memoriale beygeleget werden müchte, gleichsfals gefallen. Alßdan
26
könne ein jeder desto beßer relation erstatten und sich darauf instruiren
27
laßen.

28
Und sölches auch wegen Sachsen-Gotha und -Eisenach , imgleichen
29
suo tamen loco et ordine wegen Anhalt .

30
Brandenburg-Kulmbach. Nachdeme man vernehme, daß diese pro-
31
position contra Churbrandenburg angesehen, hette man wol ursach ge-
32
habt, dieses consessus sich zu eußern und zu enthalten

34
Es gab keine feste Regel über den Ausschluß eines Ges. bei Beratung und Abstimmung
35
über eine Sache, die seinen Herrn betraf. Meist war die Teilnahme an der Sitzung oder
36
die Suspension des Votums in das Belieben des betreffenden Ges. gestellt (s. die Beratung
37
darüber im FRO am 14. März 1646, APW III A 3/3, 317 Z. 26–321 Z. 12). – Die Mgf.en
38
von Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach waren mit dem bg. Kf.en durch Verwandt-
19
schaft, Erbeinigung und Hausgesetze verbunden (s. [Nr. 143 Anm. 18] ), so daß ihr Ges. als
20
Betroffener der Sitzung hätte fernbleiben können.
. Weil es aber
33
dem hochlöblichen reichsdirectorio beliebet, ihn nebst andern darzu zu

[p. 308] [scan. 424]


1
convociren, ihr fürstliche gnaden auch darbey nicht interessiret seyen, so
2
hette er sich auch nicht absentiren wollen.

3
Soviel daß werck an sich selbst betreffe, befinde er, daß zwart uf einer
4
seiten ein memoriale eingebracht worden, es heiße aber billig: „audiatur et
5
altera pars“

21
Sprichwort, in dieser Formulierung aus dem 16. Jh., bezeichnet eine übliche Rechtsregel,
22
aber keinen Satz der Rechtslehre ( Rüping, 29; Lateinische Rechtsregeln, 37). Hier ist
23
gemeint: Auch dem Kf.en von Brandenburg muß Gelegenheit zur Darstellung der Sache
24
gegeben werden.
. Zweifelte derowegen nicht, wan nach dem fürstlich Sach-
6
sen Altenburgischen voto an ihre churfürstliche durchlaucht geschrieben
7
werde, so würde sie schon gnugsahme information zu geben wißen. Weiln
8
nun die sache schwer und ihr fürstliche gnaden dabey nicht interessiret, so
9
wolle er davon unterthenig referiren und fernern befehls erwarten.

10
Dieses aber könne er hierbey nicht ungeahndet laßen, daß dieses einseitige
11
memorial so stracks nicht allein ad dictaturam, sondern auch zur con-
12
sultation gebracht werde, da es hergegen, wan von seiten des chur- und
13
fürstlichen hauses Brandenburgk etwas einkomme, so gar langsamb damit
14
hergehe, wie ihme dan in der Kitzingischen sache begegnet, da er etliche
15
schrifften übergeben und es, ungeachtet er fast zwey jahr lang darumb
16
angehalten, dennoch nicht erhalten können, daß sie zur dictatur oder deli-
17
beration gekommen weren

25
Brandenburg-Ansbach forderte die Restitution rund eines Drittels von Stadt und Amt
26
Kitzingen, nachdem es das 1443 vom Hst. Würzburg verpfändete Reichslehen Kitzingen
27
nach Wiedereinlösung und einem RHR -Urteil von 1628 V 29 (Text: Demandt / Rublack,
28
171f.) 1629 an das Hst. hatte herausgeben müssen. Außerdem forderten Brandenburg-Ans-
29
bach und -Kulmbach die Herausgabe der 1544 von Brandenburg-Ansbach säkularisierten
30
OSB-Frauenabtei Kitzingen von Würzburg. Da die Abtei seit 1007 fbfl. bambergisches
31
Eigenkloster gewesen war, verlangte auch das Hst. Bamberg ihre Herausgabe. Müller
32
hatte in seiner Eigenschaft als bg.-ansbachischer Ges. den Reichskurien 1646 ein Memo-
33
rial mit den Forderungen des Mgf.en hinsichtlich Kitzingens vorgelegt (Text, s. l., s. d.,
34
diktiert Osnabrück 1646 II 22 [durch Magdeburg]: Meiern II, 813 –816); doch hatten
35
die Reichskurien nicht darüber beraten. Die Hst.e Bamberg und Würzburg hatten ihre
36
Rechtspositionen mehrfach im CC erläutert, zuerst am 3. März 1646. Art. IV § 23 IPO =
37
§ 29 IPM gab den Parteien zwei Jahre Zeit zur Schlichtung. Danach verfielen die Rechte
38
der Prätendenten, so daß Kitzingen würzburgisch blieb ( APW III A 4/1, 132 Z. 12–15,
39
133 Z. 16; Heinrich Dietz, 290–305; Demandt / Rublack, 9f.; Hock, 59–70, 130–134;
40
Walter / Schulze, 148–158; Wendehorst, 107).
, hergegen als gar newlich wegen der herrn
18
grafen von Schwarzenberg etlicher pfargerechtigkeiten halber etwas über-

[p. 309] [scan. 425]


1
geben, [sei] daßelbe alsofort zu Münster dictiret worden

28
Das gfl. schwarzenbergische Memorial an die Reichskurien wegen der Patronats- und Ordi-
29
nariatsrechte in der Gft. Schwarzenberg (Text, Münster 1647 VIII 21: Meiern V, 345 –349;
30
das Datum der Diktatur konnte nicht ermittelt werden) richtete sich gegen Forderungen
31
Brandenburg-Ansbachs, dem 1588 nach dem Aussterben der ev. Linie des Hauses Schwar-
32
zenberg die Patronats- und Ordinariatsrechte in der nun von der kath. Linie beherrschten
33
Gft. testamentarisch zugefallen waren. Durch Öffnung der neu errichteten Schloßkirche
34
zu Schwarzenberg für kath. Untertanen, Einsetzung eines kath. Priesters in dem gfl. Amts-
35
sitz Scheinfeld (1627) und andere Maßnahmen war es zu heftigen Auseinandersetzungen
36
zwischen den kath. Gf.en und den ev. Patronatsherren gekommen ( Schwarzenberg, 82f.,
37
94; Böhme, 47, 49; Sicken, 286).
. Könne also
2
nicht absehen

38
absehen bedeutet hier erkennen ( Frühneuhochdeutsches Wörterbuch I, 369 s. v.
39
absehen Punkt 4).
, daß man dem chur- unndt fürstlichen hause Brandenburg
3
gar wol affectioniret sey, stellete es aber dahin, mit bitt, diese ahndung und
4
erinnerung ad protocollum zu nehmen.

5
Brandenburg-Ansbach. In simili.

6
Braunschweig-Celle, -Grubenhagen, -Wolfenbüttel und
7
-Calenberg. (Herr Dr. Coler im nahmen desselben gesambten fürstli-
8
chen hauses:) Hette ebenmeßig sich ex dictatis ersehen, was wegen der stadt
9
Hervord bey churfürsten, fürsten und ständen einkommen unndt gesu-
10
chet worden. Gleichwie nun albereit von denen vorsitzenden angeführet,
11
daß man vorhero seine gnedigste unnd gnedige herrn principaln hierüber
12
informiren, darauß referiren und gnedigsten befehligs sich erholen müße,
13
also were hochnötig, daß von beyden theilen gnungsahme information
14
eingezogen werde, so wolle unndt könne man alsdan mit beßerm bestande
15
davon reden. Ratione particularium were er ohnedes nicht instruiret, müße
16
derowegen das votum suspendiren unndt wegen des gesambten fürstli-
17
chen hauses Braunschweig Lüneburg

26
17–18 Zellischen – Calenbergischen theils] Ergänzt nach Magdeburg E; Druckvorlage und
27
Meiern IV: etc. Fehlt in den übrigen Überlieferungen.
Zellischen, Grubenhagischen, Wolf-
18
fenbüttelischen undt Calenbergischen theils es hierbey bewenden laßen.

19
Mecklenburg-Schwerin. Es sey ihme gleichsfals per dictaturam com-
20
municiret, was wegen der stadt Hervordt einkommen, unndt sey auch die
21
schwerwichtigkeit dieses wercks sowol ratione interventionis des chur-
22
unndt fürstlichen hauses Sachsen alß der sachen selbsten zur gnüge ange-
23
führet. Und wie nun ein jeder sich vorzusehen, daß man sich nicht prae-
24
cipitire, sintemahl noch keiner darauf instruiret sey, alß müße er auch sein
25
votum suspendiren unndt vorhero gnedigster instruction unndt befehlß

[p. 310] [scan. 426]


1
erwarten. Könne sich doch immittels conformiren mit Würzburg, Sach-
2
sen Altenburgk unnd gleichstimmenden, daß nemblich ihr churfürstli-
3
cher durchlaucht der stadt Hervord anbringen communiciret unndt in
4
der sachen nachricht begeret werden möchte, welches sein votum er auch
5
wegen Mecklenburg-Güstrow wiederholete.

6
Württemberg. Man habe a parte Würtenberg gleichergestaldt das Her-
7
vordische eingebrachte memorial empfangen unndt verlesen. Wann man
8
aber nicht wiße, was ihr churfürstliche durchlaucht darzu bewogen unndt
9
ob sie auch des facti also gestendig, zudem er auch darauf noch gar nicht
10
instruiret seye, so müße er sein votum suspendiren unndt gnedigsten
11
befehls erwarten. Könne sich sonst immittels wegen des schreibens an
12
ihr churfürstliche durchlaucht zu Brandenburg pro informatione etc. mit
13
Sachsen Altenburgk unndt vorstimmenden conformiren.

14
Unndt sölches auch wegen Pfalz-Veldenz convenienti loco et ordine.

15
Hessen-Darmstadt. A parte Heßen Darmbstadt habe man dasiennige,
16
was wegen der stadt Hervordt durch daß zur dictatur gebrachte memo-
17
rial unndt volmacht gesuchet worden, auch verlesen und erwogen, unndt
18
zwart super quaestione, ob’s hierher für die reichsstände gehöre, halte
19
er unnötig, sich weitleufftig aufzuhalten, aldieweil dieselbe von Sachsen
20
Altenburg gnungsamb ausgeführet unndt determiniret sey, unnd wan man
21
die reichsacta unndt abschiede durchlauffe, würde sich’s befinden, daß
22
dergleichen wol mehr unndt öffters uf reichstägen fürkommen, obschon
23
dieselbe nicht deswegen angestellet gewesen. An dem aber mangele es, daß
24
man nicht gnugsamb information habe, non enim sufficere factum ipsum
25
scire, sed et qualitates facti

30
Man muß nicht nur den Vorgang selbst kennen, sondern auch dessen Beschaffenheit (vgl.
31
Zedler IX, 64 s. v. Facti Qualitas [= die Beschaffenheit einer Sache ]).
. Unndt würde vielleicht ihr churfürstliche
26
durchlaucht etc. ihre exceptiones

32
exceptio oder Einrede ist ein Einspruch oder Widerspruch des Beklagten im Gerichtsver-
33
fahren
(DRW II, 1439 s. v. Einrede; Dick, 153–162).
auch beybringen können. Alldieweil
27
man nun super qualitate facti nicht informiret, so sey ihme auch wegen der
28
nahen verwandtnüß und erbverbrüederung des fürstlichen hauses Heßen
29
mit beyden chur- unndt fürstlichen heusern Sachsen unndt Brandenburg

34
Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt war ein Vetter Kf. Johann Sigismunds von Bran-
35
denburg (1572–1620, 1608 Kf.), des Großvaters Kf. Friedrich Wilhelms, und ein Schwie-
36
gersohn Kf. Johann Georgs I. von Sachsen ( Schwennicke I.1 T. 130, 131, 168). Zur
37
Erbverbrüderung zwischen den Häusern Sachsen, Brandenburg und Hessen s. Nr. 134
38
Anm. 52.

[p. 311] [scan. 427]


1
bedencklich, ehe und bevor er darauf in specie instruiret würde, sich im
2
geringsten mit seinem voto herauszulaßen. Unterdeßen, damit man desto
3
beßer instruiret werden könne, laße er ihme den Sachsen Altenburgischen
4
vorschlag auch gefallen, daß nemblich an ihr churfürstliche durchlaucht
5
zu schreiben, das Hervordische memorial beyzulegen unndt umb infor-
6
mation in der sachen zu bitten. Alsdan unndt wan dieselbe einkommen,
7
würde ein ieder relation zu thun unnd die herrn principaln sich darauf zu
8
resolviren wißen.

9
Sachsen-Lauenburg. (Per Mechelnburgk:) Conformire sich zwart in
10
genere denen maioribus, wan aber dieselbe dahin gingen, daß von ihr
11
churfürstlicher durchlaucht man communication zu bitten vermeinete, so
12
ließe er nur dieses dabei erinnern, das sie auch die stadt in vorigen stand
13
erst wieder zu setzen ersuchet werden möchten.

14
Anhalt

30
Dieses Votum wurde schon vermerkt (s. S. 307 Z. 29).
. (Per Sachsen Weymar:) Sey zwart in specie hierauf nicht instru-
15
iret, halte aber dafür, sie würden sich denen maioribus gerne conformiren.
16
Wolte also diß votum ad maiora gestellet haben.

17
Henneberg. (Per Sachsen Altenburgk:) Wegen Henneberg repetire er
18
das Sachsen Altenburgische votum per omnia.

19
Wetterauer Grafen

31
Das Votum der Wetterauer Gf.en wurde nun von Wesenbeck geführt, nachdem Geißel und
32
Heidfeld vom WFK abberufen worden waren und am 13. September 1647 von Münster
33
aus ihre Rückreise angetreten hatten ( DGeissel fol. 216, 219’; Bahl, 618f.).
. Habe von diesem memorial auch communica-
20
tion bekommen, sey aber in materialibus nicht informiret. Müße dero-
21
wegen sein votum gleich andern suspendiren. Nichtsdestoweiniger unndt
22
damit man gleichwol etwas bey der sachen thue, were er auch der meinung
23
wie Sachsen Altenburg unndt andere, daß an ihr churfürstliche durchlaucht
24
umb nachricht möchte geschrieben werden.

25
Fränkische Grafen. Gleichwie in allenn, auch geringern sachen man
26
gerne vorhero nachricht hette, ehe man etwas darvon statuirete, also
27
umb soviel mehr würde in dieser schwerwichtigen sache, zumahl propter
28
respectum electoralem, information nötig sein. Wolte sich also mit Sachsen
29
Altenburg unnd gleichstimmenden allerdings conformiren.

[p. 312] [scan. 428]


1
Salzburgisches Direktorium.

21
1–10 Pro – etc.] In Magdeburg E zweimal überliefert: 1. innerhalb des Protokolltextes
22
(fol. 626–627), 2. fol. 632–632’ (von fremder Hand und nach neuem Stil datiert). Der
23
1. Text entspricht der diktierten Fassung; der 2. (vom Salzburgischen Direktorium ein-
24
gereichte
) Text ist Meinung überschrieben und weicht von der Fassung innerhalb des
25
Protokolltextes stilistisch geringfügig ab. In Magdeburg D und Sachsen-Altenburg A
26
II 1 lautet die Überschrift: Conclusum.
Pro concluso: Demnach es bey der
2
von der stadt Hervordt abgeordneten

28
Ges. der Stadt Herford waren Dr. iur. Albert Steinmeier und Anton Fürstenau, s. das Kre-
29
ditiv Fürstenaus von 1647 VIII 25/IX 4 (Text: Lünig XIV/2, 538f.). Fürstenau (ca. 1590–
30
1653), 1636 Ehrenbürger Herfords wegen seiner erfolgreichen Verhandlungen mit Ksl. und
31
Schweden zum Wohle der Stadt, 1643–1646 ksl. Kriegskommissar und Steuereinnehmer
32
in Höxter, seit Dezember 1646 ksl. Kriegskommissar des Niederrheinisch-Westfälischen
33
Kreises, war nach der kbg. Besetzung Herfords wieder in den Dienst seiner Heimatstadt
34
getreten und zur Unterstützung Steinmeiers nach Osnabrück entsandt worden. Stein-
35
meier (gest. 1689) war 1647 Ratsherr und Syndikus der Stadt Herford und 1653–1664
36
sowie 1666–1674 Ratsherr zu Osnabrück ( Pape, Fürstenau, 61f., 88, 92, 151; Spechter,
37
147f.; Buchstab, 73, 75ff.; Pape, Herford, 199, 209–219; für Hinweise danke ich Herrn
38
Dr. G. Steinwascher, Niedersächsisches StA Osnabrück [inzwischen Niedersächsisches StA
39
Oldenburg]).
angebrachten sache sowol an
3
nohtwendiger information als befehl ermangele, alß habe man noch zur
4
zeit darinnen sich herauszulaßen nicht unerhebliches bedencken. Halten
5
aber gleichwol dafür, es sey dasiennige, so durch gedachten Hervordi-
6
schen abgeordneten angebracht worden, ihr churfürstlicher durchlaucht
7
zu Brandenburg von der churfürsten, fürsten unnd stände rähten unnd
8
bottschafften vermittels eines schreibens zu communiciren und dieselbe
9
gebührend zu ersuchen, daß sie belieben tragen wolten, über der sachen
10
bewandtnüs eigentlichen bericht anhero gelangen zu laßen etc.

11
[II.] (Postea:) Hiernegst pleibe ihnen allerseits unverhalten, welchergestalt
12
das Churmaynzische reichsdirectorium ihme kurz vor angehendem raht
13
drey concepte, darunter eines gar ein weitleufftiges, zugeschicket. Wan es
14
ihnen nun beliebte unnd die zeit es leide, wolle er sie gerne ablesen etc.

15

27
15 Die Gesandten ] Druckvorlage und identische Überlieferungen: Status.
Die Gesandten. Begerten interloquendo, daß sie unndt sonderlich das
16
weitleufftige, dictiret werden möchten, damit man sich darinnen ersehen
17
könte. Fragten gleichwol auch, was es für materien weren.

18
Salzburgisches Direktorium. Das weitleufftige sey ein gutachten
19
über die unlengst in deliberation gestelte drey differentias bey dem instru-
20
mento pacis Gallico

40
S. bei Anm. 7 und vgl. die Beratung des FRO am 17. August 1647 über den FEIPM vom
41
20. Juli 1647 (Nr. 138).
, die er kürzlich enumerirte etc. Die beyden kurzen

[p. 313] [scan. 429]


1
aber weren zweene schreiben an das Kayserliche cammergerichte, unndt
2
betreffe das eine deßelben unterhalt und die zu dem ende verwilligte drey
3
zieler

23
S. Anm. 5.
, das andere aber der stadt Basell praetendirte exemption etc.

24
S. Anm. 6 und vgl. zur Sache die Beratung des FRO am 30. August 1647 (Nr. 140).
,
4
welche beede er dan verlaß unndt hernach vernahm

25
vernahm bedeutet hier: der FR-Direktor veranlaßte die Votanten zur Stellungnahme (vgl.
26
Grimm XXV, 913 s. v. vernehmen Punkt 5).
, ob sie in umbfrag
5
zu stellen unnd ob man es, bis das bedencken auch dictiret, außsetzen
6
unndt hernach coniunctim fürnehmen wolte.

7
Sachsen-Altenburg. Wegen der beyden verlesenen hielte er darfür, daß
8
sie wol itzo könten durchgangen werden.

9
Reliquis itidem consentientibus et annuentibus Salzburg. Salzburgischen
10
theils sey er der meinung, daß das 1. dem newligsten concluso gemeeß sey,
11
unndt hette nichts dabey zu erinnern. Wegen des andern aber, der stadt
12
Basel exemption betreffend, wolte er sich denen maioribus conformiren.

13
Sachsen-Altenburg. Was daß 1. betreffe, halte er mit dem directorio
14
auch darfür, es sey dem newlichen concluso gemeeß; dan ob es wol prae-
15
cise uf 3 zieler eingerichtet, da doch newlich erinnert worden, daß uf die
16
mögligkeit gesehen werden möchte

27
Ein entsprechender Zusatz war auf Antrag Württembergs am 28. August 1647 in die
28
„Meinung“ des FRO aufgenommen worden (s. in Nr. 139 pro concluso am Ende des
29
Protokolls, Punkt [1]).
, so halte er doch, es sey tacite dar-
17
unter verstanden, sintemahl es sich uf das newligste schreiben, darinnen
18
der mögligkeit expresse gedacht, referire

30
Das Schreiben der Reichskurien an das RKG , datiert auf 1647 IX 8 (s. Anm. 5), bezieht sich
31
auf das vorangehende vom 8. Juli sowohl hinsichtlich der Jüden capitation alß deren jüngst
32
bewilligter 3 zieler und deren bey iezt bevorstehender Franckfurter herbstmeß […] erlag
33
( ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 82). In dem Schreiben vom 8. Juli 1647 hatten
34
die Rst. zugesagt, daß sie den Kameralen mit den drey Zielern nach Mueglichkeit […] zu
35
gratificiren nicht unterlassen werden ( Meiern V, 333f. , letzter/erster Absatz, beginnend
36
Zwar ist ueber, hier 334).
.

19
Was das andere wegen der stadt Basel betrifft, hette er sonderlich wahrge-
20
nommen, daß des Baselischen beweglichen und bedröhlichen memorials
21
erwehnung geschehe

37
Bezug auf den Entwurf für ein Schreiben an das RKG zur Mahnung, den ksl. Befehlen (…)
38
nachzukommen (s. Anm. 6), in dem es heißt: Wann dann in ferner erwegung der sachen
39
umbstände und deren eist [= ehist ] in neuligkeit bey den herrn Keyßerlichen gesanten
40
von der stat Basel, vordrist aber der ganzen Eydtgenoßschafft, de novo eingebrachten
41
beweglichen wie nicht weniger betrohlichen schrifften […] ( ThStA Altes Hausarchiv
26
Klasse I E 6 fol. 160; s. dazu [Nr. 140 Anm. 13] ) . – wie nicht weniger betrohlichen wurde
27
ausgelassen.
, welches aber seines erachtens nicht de reputatione
22
statuum unndt an dem wortt „beweglich“ gnungsamb were; dann war-

[p. 314] [scan. 430]


1
umb solten churfürsten, fürsten unndt stände sagen, alß wan sie sich für
2
der stadt Basell oder denen Eydgenoßschafften[!] fürchteten etc.

3
So werde auch eines gutachtens oder reichsbedenckens in dieser sachen
4
gedacht

28
Bezug auf den Entwurf für ein Schreiben an das RKG zur Mahnung, den ksl. Befehlen (…)
29
nachzukommen (s. Anm. 6), in dem es heißt, man erinnere sich, was Bürgermeister und Rat
30
der Stadt Basel bei den ksl Ges. , diese aber bei den Reichskurien vor ein unvorgreiffliches
31
gutachten begehrt und daß dieses unterm Datum des 18. Februar 1647 erteilt worden sei
32
( ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 160; zu dem genannten Ga. s. [Nr. 128 Anm. 2] ).
33
– In der Ausf. des Schreibens an das RKG wurde unvorgreiffliches ausgelassen.
, worüber doch noch keine re- unndt correlation gehalten wor-
5
den. Nun hielte er dafür, daß sölches nicht aus augen zu setzen, dan sonst
6
dürfften dieselbe gar in abgang kommen, welches bey dem Churmayn-
7
zischen reichsdirectorio glimpflich zu erinnern unndt zu bitten, daß es
8
künfftig in acht genommen werden möchte, zumahln auch dieses gutach-
9
ten seines wißens nicht einsten

34
einsten bedeutet hier einmal ( Grimm III, 305f. s. v. einst Punkt 1). – Das Reichsga. von
35
1647 II 18 wurde am 10. März 1647 durch Kurmainz diktiert, s. den Diktatvermerk in
36
Wetterauer Grafen ( Nassau-Saarbrücken) A III 3 fol. 95. Sachsen-Altenburg und die
37
meisten übrigen ev. Rst. des FRO hatten sich am 27. März 1647 über seine Ausf. ohne
38
nochmalige Beratung im FRO beschwert (s. Nr. 130 bei Anm. 5), nachdem der FRO am
39
23. Februar 1647 um die Diktatur des Entwurfs gebeten hatte (s. Nr. 128).
ad dictaturam gebracht sey.

10
Würzburg. Man halte a parte Würzburg beim 1. zwart auch dafür, das
11
die clausula der mögligkeit in dem abgefaßeten schreiben tacite begrif-
12
fen sey. Weil aber die cammer, der unmügligkeit ungeachtet, uf die drey
13
zieler starck dringe unndt also zu befahren, daß sie es nicht also verste-
14
hen möchten, so were er der meinung, es könte nicht schaden, daß diese
15
clausul in specie, nemblich „der mögligkeit nach“, gesetzet unndt erleu-
16
tert würde, wie er dan noch newligst von ihr fürstlicher gnaden schreiben
17
unndt resolution erlanget, daß sie nach mögligkeit daß ihrige gerne thun
18
wolten.

19
Sonst laße er ihme beim 2. gleichergestaldt gefallen, daß der re- unndt cor-
20
relation zu gedencken, bevorab weiln auch der punct wegen der lehnleute
21
etc.

40
Gemeint sind Rst. , die Lehnsträger der Hst.e Metz, Toul und Verdun waren (s. Nr. 138 bei
41
Anm. 5).
eine hochimportirende sache, daran sowol denen interessenten alß
22
denen, so lehnleute haben, hoch gelegen; derowegen dan die re- unndt
23
correlationes nicht zu unterlaßen weren.

24
Daß wordt „bedröhlich“ könte wol außgelaßen werden, zumahln weder
25
die Schweizer den nahmen würden haben wollen, daß sie dem Reich

[p. 315] [scan. 431]


1
dröheten, noch auch churfürsten, fürsten unndt ständen gar respectirlich
2
sein würde, sich hierunter einiger furcht mercken zu laßen etc.

3
Magdeburg. Wiewol es beim 1. das ansehen habe, alß wan die clausul
4
„nach mögligkeit“ in diesem schreiben tacite begriffen sey, so halte er
5
doch auch für beßer, daß es deutlich zu exprimiren; dan man bishero wol
6
gesehen, wie sie die mögligkeit verstanden, indeme sie mit processen und
7
executorialn

28
executorial ist ein gerichtlicher Gebotsbrief, der dem Schuldner einen Termin zur Gehor-
29
samsleistung gegenüber dem verkündeten Urteil (hier: zur Zahlung des überfälligen Kam-
30
merzielers) setzt. Bei Nichtbefolgung erließ das RKG einen verschärften Gebotsbrief
31
( arctior executorial), der im Fall der Nichtbefolgung die Acht androhte ( Dick, 36, 211).
32
– Das RKG hatte Anhalt wegen seiner Zahlungsrückstände beim Kammerzieler die Acht
33
angedroht (s. [Nr. 122 Anm. 75] ).
einen weg alß den andern verfahren laßen.

8
Beim 2. aber erinnere er sich, welchergestalt er unlengst sich vernehmen
9
laßen

34
S. das Magdeburger Votum vom 30. August 1647 in Nr. 140.
, daß er uf dergleichen praeiudicialsachen nicht instruiret sey, dero-
10
wegen er dan das concept dahingestellet sein ließe.

11
Was sonst die re- und correlationes betreffe, sey er wie Sachsen Altenburg
12
und Wurzburg auch der meinung, das es beim directorio glimpflich zu
13
ahnden und dahin zu trachten, damit es bey dem reichsherkommen gelaßen
14
und die gewöhnlichen re- und correlationes nicht abgestellet werden.

15
Basel. Wie zuvorn etc.

16
Sachsen-Coburg. Ad 1. zwart wie Sachsen Altenburg, doch sey er dabey
17
indifferent und könne gar wol geschehen laßen, daß, wie Würzburgk unnd
18
Magdeburg votiret, die clausul „nach mögligkeit“ mit inseriret werde.

19
Ad 2. wie Sachsen Altenburgk.

20
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Soviel das 1. betrifft,
21
weil zu besorgen, die herrn camerales möchten keine exception attendi-
22

27
22 erlag] In der Druckvorlage und allen identischen Protokollen irrtümlich: verlag.
ren, könte etwan ad verba „richtigen erlag“ hinzugesezet werden: „soviel
23
moglich“

35
Bezug auf das Schreiben der Reichskurien an das RKG , datiert auf 1647 IX 8 (s. Anm. 5).
36
Ursprünglich hieß es mit Bezugnahme auf die am 8. Juli 1647 bewilligten drei Kammerzie-
37
ler
: und deren bey iezt bevorstehender Franckfurter herbstmeß richtiger erlag; richtiger
38
wurde durch müglichster ersetzt (s. ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 82).
.

24
Beim 2. könte das wort „bedröhlich“ ausgelaßen werden, weil es denen
25
ständen despectirlich, und were im übrigen, was wegen der re- und corre-
26
lationen erinnert worden, mit glimpf an das reichsdirectorium zu bringen.

[p. 316] [scan. 432]


1
Brandenburg-Kulmbach. Ad 1., daß das moderamen der mogligkeit
2
expresse zu inseriren, dan sie wüsten sich zu erinnern, daß er in seinen
3
votis iederzeit zu mehrern nicht als zu zweyen zielern gewilliget hette

27
Brandenburg-Kulmbach hatte dies bereits am 28. August 1647 in Wiederholung früherer
28
Voten betont (s. [Nr. 139 Anm. 28] ).
.
4
Ad 2. wie die vorsitzenden und insonderheit Sachsen Altenburg, wie
5
imgleichen auch wegen der re- unnd correlationen.

6
Brandenburg-Ansbach. Wie gehöret.

7
Braunschweig-Lüneburg. (Insgesambt:) Sey ad 1. indifferent, und
8
könte die clausul wol exprimiret werden. Des übrigen halber wie Sachsen
9
Altenburg unnd Magdeburgk.

10
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Ad 1. conformire er sich
11
mit Würzburg.

12
Ad 2. wie Sachsen Altenburg und gleichstimmende, und were sonderlich
13
die erinnerung wegen der re- und correlation höchstnötigk; sey zuvor
14
zwart auch offters deswegen anregung gethan

29
Schon 1645 hatten die Rst. in Münster untereinander, ohne Berücksichtigung der (Teil-)Ku-
30
rien in Osnabrück, Re- und Correlationen gehalten. Im FRO wurde das verschiedentlich,
31
z. B. am 26. September 1645 und am 3. Februar 1646, beanstandet (s. APW III A 3/1, 225
32
Z. 25–28; 3/3, 19 Z. 9–29 und S. 20 Z. 1–8).
, aber allezeit [dabei] ver-
15
plieben. Was nun deren unterlaßung künfftig vor confusion unter den
16
ständen geben dürffte, werde vielleicht der eventus lehren.

17
Württemberg. Ad 1. conformire er sich, daß das schreiben expresse uf die
18
mogligkeit einzurichten, mit dem nochmahligen anhang, daß ihr fürstliche
19
gnaden zu einem mehrern nicht als nach der proportion ihrer lande, soviel
20
sie deren würcklich innenhaben unnd besitzen, sich verstehen können

33
Varnbüler hatte schon mehrfach und zuletzt am 28. August 1647 vorgebracht, daß Hg.
34
Eberhard III. erst etwa die Hälfte des Hgt.s Württemberg restituiert worden war und er
35
deshalb nur den entsprechenden Teil seiner RKG -Beiträge entrichten wollte (s. Nr. 139 bei
36
Anm. 39).
.
21
Ad 2. mit Sachsen Altenburg, nicht allein wegen des worts „bedröhlich“,
22
sondern auch wegen der re- und correlation etc.

23
Und sölches auch suo loco et ordine wegen Pfalz-Veldenz .

24
Hessen-Darmstadt. Ad 1. sey er wegen der mogligkeit indifferent. Ver-
25
stehe sich zwart ohnedes, aber damit die herrn camerales die verwilligung
26
nicht so stricte aufnehmen, könte es mit beygerücket werden.

[p. 317] [scan. 433]


1
Ad 2. mit Sachsen Altenburg, sonderlich wegen der re- und correlation.
2
Daß wort „bedröhlig“ anlangend, were daßelbe in alle wege auszulaßen,
3
wie imgleichen auch die wortt „große weiterung“

22
Bezug auf den Entwurf für ein Schreiben an das RKG zur Mahnung, den ksl. Befehlen
23
(…) nachzukommen (s. Anm. 6), in dem es über das Vorgehen des RKG gegen Basel bzw.
24
gegen Baseler Bürger und Handelswaren heißt, daß die Rst. nicht finden können, wie
25
mit erkennung dergleichen process, mandaten, arresten und repressalien ohne besorgende
26
ganz gefehrliche weiterung continuirt werden könne ( ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E
27
6 fol. 160); diese Passage wurde nicht geändert.
, sintemahl es scheine,
4
als ob es schon eine impression mache, als wan man sich fürchte.

5
Sachsen-Lauenburg. (Per eundem, qui supra

28
Wie in der ersten Umfrage durch Mecklenburg (Kayser).
:) Wie Mechlenburgk
6
etc.

7
Anhalt. (Per Sachsen Weymar:) Der klägliche zustand des fürstenthumbs
8
Anhalt

29
Anhalt mußte immer noch hohe Kontributionen an Schweden leisten und nun zusätzlich
30
bei schlechter Ernte Lebens- und Futtermittel abliefern (Fürst August an Heher, Plötzkau
31
1647 IX 3/13, Ausf.: Sachsen-Weimar B VIII fol. 270–270’; s. auch [Nr. 132 Anm. 29] ).
erfordere, daß die worth „nach mögligkeit“ zu inseriren, wie er
9
dan darumb zu bitten hette. Stellete dabey zu fernerm nachdencken, ob
10
nicht auch dieses mit hinneinzurücken: „wegen compensation der deposi-
11
torum“

32
Im Schreiben an das RKG wurde ergänzt (s. ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 82,
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Nachtrag am unteren Rand): daß denn interessirten ständen des Heiligen Reichs die zum
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unterhalt des cammergerichts angewendete deposita an ihrer schuldigen quota abgezogen
35
undt nachgelaßen werden sollen.
, welches sie auf erstattung gesambter stände verweisen wollen,
12
da doch per maiora et unanimia ein anders geschloßen worden

36
Das RKG wollte nur dann der Bitte um Verrechnung der für eigene Zwecke verwendeten
37
Deposita mit den Zahlungsrückständen der betroffenen Rst. nachkommen, falls die übrigen
38
Rst. genügend zahlten (s. [Nr. 139 Anm. 8] ). Da das im Augenblick nicht der Fall sei, so hatte
39
das RKG ergänzt, möge die Compensatio (Verrechnung) eine Zeitlang aufgeschoben und
40
suspendiert werden ( Meiern V, 338 , zweiter Absatz, beginnend Daß nun ferners).
.

13
Henneberg. (Per Sachsen Altenburg:) Soviel das erste schreiben an die
14
herrn camerales betrifft, conformire man sich a parte Henneberg wegen
15
der mögligkeit mit Würzburg und nachsitzenden. Könte auch, wie Anhalt
16
erinnert, nicht schaden, das zugleich der compensation (etwan uf die maße:
17
„wo es die mogligkeit und rechtmeßige compensation zulaße“) gedacht
18
würde.

19
Des 2. halber wie Sachsen Altenburg unnd Heßen Darmbstad, und hielte
20
dafür, man hette nicht bedurfft, so weitleufftige rationes und motiven
21
anzuführen; dan die stände weren es gegen das cammergericht nicht

[p. 318] [scan. 434]


1
schüldig und sey gnug, wan man sezte: „aus erheblichen wichtigen uhrsa-
2
chen“

27
Thumbshirn hatte in der vorangegangenen Sitzung selbst vorgeschlagen, daß man sich zur
28
Begründung nicht auf die Verhandlungen mit Schweden und Frk., sondern auf die schon
29
früher angeführten rationes beziehen solle (s. Nr. 140 bei Anm. 10 und 11). Sein jetziger
30
Alternativvorschlag wurde nicht berücksichtigt.
.

3
Wegen der re- und correlation repetire er priora etc.

4
Wetterauer Grafen. Was die beede schreiben anlange, conformire er
5
sich mit Sachsen Altenburg und Henneberg, wie auch wegen der re- und
6
correlation.

7
Fränkische Grafen. Obzwart die clausul „nach mügligkeit“ sehr gene-
8
ral und denen herrn cameraln zu zimblichen praeiuditz und erlangung
9
schlechten contentements gereichen müchte, jedennoch

31
jedennoch hat die Bedeutung eines verstärkten jedoch ( Grimm X, 2285 s. v. jedennoch ).
weil es der rui-
10
nirten stände notturfft erfordere, auch dem newligsten concluso gemeß
11
sey, alß were dieselbe in alle wege zu inseriren.

12
Salzburgisches Direktorium.

22
12–21 Pro – werden] In Magdeburg E zweimal überliefert: 1. innerhalb des Protokolltextes
23
(fol. 631’, 633), 2. fol. 632’ (direkt im Anschluß an die ‚Meinung‘ der ersten Umfrage). Der
24
1. Text entspricht der diktierten Fassung; der 2. (vom Salzburgischen Direktorium einge-
25
reichte) Text weicht stilistisch von der Fassung innerhalb des Protokolltextes geringfügig
26
ab.
Pro concluso: Diesem negst were be-
13
hörigen ohrts

32
Gemeint ist das Kurmainzer Reichsdirektorium.
die erinnerung zu thun, daß in dem wegen bezahlung
14
der dreien zieler verfaßeten aufsatz an das Kayserliche cammergericht zu
15
Speyer der mögligkeit und verstattung der compensation ratione der ange-
16
wendeten depositorum gedacht, in dem aber der Baselischen sach halber
17
an itztgemeltes cammergericht begriffenen schreiben das wort „bedröhlig“
18
wie auch die ursachen, warumb man uf dem angelegten instand

33
instand bedeutet Gerichtsstillstand ( DRW II, 1465 s. v. Einstand Punkt IV). Hier ist
34
gemeint: die Einstellung der aufgrund des RKG -Mandats von 1646 VI 15 ( [Nr. 127 Anm. 10] )
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gegen die Stadt Basel und ihre Bewohner verhängten Maßnahmen. Der FRO hatte sich
36
am 30. August 1647 für eine Aufforderung an das RKG ausgesprochen, der vom Ks.
37
angeordneten einstweiligen Einstellung dieser Maßnahmen nachzukommen (s. Nr. 140).
beharre,
19
ausgelaßen, im übrigen auch die re- und correlationes zwischen denen
20
dreien reichscollegiis fürohin dem herkommen gemeeß an die hand genom-
21
men werden.

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