Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert
141. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica IL) Osnabrück 1647 September 4/14
141
Sitzung des Fürstenrats (sessio publica IL)
Braunschweig-Calenberg B I fol 478’–489 (= Druckvorlage); damit identisch Braun-
schweig -Celle A I fol. 179’–195’, Braunschweig-Wolfenbüttel B I fol. 396–395’,
Braunschweig-Wolfenbüttel C I fol. 490–502’, Hessen-Kassel A XIII fol. 513–530’,
Magdeburg E fol. 610’–611’, 620–631’, 633, Magdeburg Ea fol. 806–818’, Pommern A I
fol. 579–587’, Sachsen-Altenburg A II 1 fol 509’–515’, Sachsen-Gotha A V fol. 411–414’,
Sachsen-Gotha B IV fol. 402–410, Sachsen-Lauenburg B S. 970–999, Sachsen-Weimar A
V fol. 373–376’, Grafen von Schwarzburg A I fol. 386’–388 (Propositionen und Conclusa),
Wetterauer Grafen ( Nassau-Saarbrücken) A III 4 fol. 350–359’, Wetterauer Grafen
( Ysenburg) A I unfol. (stark gekürzt), Württemberg A I S. 964–984
fol. 316’–326’ (unvollständig überliefert), Druck: Meiern IV, 745–752; vgl. ferner Magde-
burg D fol. 365’–374’ (Mitschrift), Grafen von Schwarzburg A I fol. 380–380’ (1. Umfrage;
Mitschrift).
Beratungsvorlagen: [I] Memorial der Stadt Herford
An die ksl. Ges. und die Reichskurien. Text, Osnabrück 1647 VIII 27/IX 6: Meiern IV,
744f . Der SRO beriet am selben Tag, der KFR am 16. und 19. September 1647 darüber
( APW III A 1/1 Nr. 126, 127; III A 6 Nr. 117). Inhalt: Hilfeersuchen, eine Aufhebung
der kbg. Besetzung sowie die Wiederherstellung des Zustands vor der Besetzung und
Schadenersatz zu veranlassen.
direktoriums für Schreiben an das RKG über seinen Unterhalt
Text mit nachträglicher Ergänzung der in den Reichskurien beschlossenen Änderungen,
Münster, datiert auf 1647 IX 8, diktiert 164〈7〉 IX [s. die] durch Kurmainz: ThStA Altes
Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 82–82’. Inhalt: Verschiebung der Beschlüsse über neue Mit-
tel zum Unterhalt des RKG , insbesondere einen neuen Zoll, auf den nächsten RT und
Rückgriff auf das Schreiben der Reichskurien von 1647 VII 8 ( [Nr. 137 Anm. 5] ) hinsicht-
lich der Judenkopfsteuer und der zugesagten drei Kammerzieler. Ein Nachtrag betrifft die
Verrechnung rst., vom RKG verwendeter Depositen mit den Zahlungsrückständen dieser
Rst. Das Schreiben ist die Antwort auf jenes des RKG von 1647 VIII 3 ( [Nr. 139 Anm. 3] ),
über das der FRO am 28. August 1647 beraten hatte (s. Nr. 139). Der SRO beriet am 18.
September 1647 über den Entwurf ( APW III A 6 Nr. 118).
kaiserlichen Befehlen zur vorläufigen Einstellung aller Maßnahmen gegen die Stadt Basel
nachzukommen
Text mit Markierung der in der Ausf. fortgelassenen Passagen, Münster 1647 IX 8: ThStA
Altes Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 160–160’. Text der Ausf., datiert auf Münster 1647 IX
8: ebenda, fol. 158–159 (= Kopie einer durch den Kurmainzer Gesandtschaftssekretär Ber-
ninger 1647 IX 20 beglaubigten Abschrift). Inhalt: Unter Verweis auf das Exemtionsgesuch
der Stadt Basel und das darauf bezügliche Reichsga. von 1647 II 18 (s. [Nr. 128 Anm. 2] ),
das angesichts des besorgniserregenden Zustands des Reichs erteilt worden sei, wird das
RKG zur vorläufigen Einstellung aller Maßnahmen gegen die Stadt Basel und ihre Bürger
gemäß den ksl. Befehlen ermahnt. Der SRO beriet am 18. September 1647 darüber ( APW
III A 6 Nr. 118).
[I] Sollen sich die Reichsstände des Hilfeersuchens der Stadt Herford wegen ihrer Besetzung
durch Kurbrandenburg annehmen? [II] Entsprechen die Entwürfe des Kurmainzer Reichs-
direktoriums für zwei Schreiben an das RKG wegen seines Unterhalts und der Exemtion der
Stadt Basel (vgl. später Art. VI IPO = § 61 IPM) den früheren Beschlüssen?
Zwei Umfragen sowie Protest und Widerspruch der herzoglich sächsischen Gesandten namens
des Gesamthauses Sachsen gegen alle Vereinbarungen Kurbrandenburgs und Pfalz-Neuburgs
zum Nachteil des Hauses Sachsen im Jülich-Klevischen Erbfolgestreit; Beschwerde Branden-
burg -Kulmbachs über Verzögerung der Diktatur bei Eingaben des Hauses Brandenburg; Bitte
um Diktatur des Kurmainzer Entwurfs für ein Reichsgutachten betreffend 1. die Restitution
Herzog Karls IV. von Lothringen, 2. die Rechtsstellung der reichsständischen Lehnsleute der
Hochstifte Metz, Toul und Verdun nach deren Zession an Frankreich, 3. die Dekapolis ; Bitte
Sachsen-Altenburgs und der meisten anderen Reichsstände um ordnungsgemäße Re- und
Correlationen.
Beschluß, zu [I], einstimmig: vorläufig keine Stellungnahme zur kurbrandenburgischen Beset-
zung Herfords, aber Mitteilung des Hilfeersuchens der Stadt an den Kurfürsten von Bran-
denburg mit Bitte um seinen Bericht; zu [II], einstimmig: Zustimmung zu beiden Entwürfen,
wenige Änderungswünsche.
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Salzburg (Direktorium), Sachsen-Altenburg, Würz-
burg, Magdeburg, Basel, Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sachsen-Eisen-
ach, Brandenburg-Kulmbach, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-Celle (durch Braun-
schweig-Wolfenbüttel), Braunschweig-Grubenhagen (durch Braunschweig-Wolfenbüttel),
Braunschweig-Wolfenbüttel, Braunschweig-Calenberg (durch Braunschweig-Wolfenbüttel),
Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Württemberg (votiert auch für Pfalz-Vel-
denz), Hessen-Darmstadt, Sachsen-Lauenburg (durch Mecklenburg-Schwerin), Anhalt,
Henneberg, Wetterauer Grafen, Fränkische Grafen. (Zu den Gesandten siehe die Verweise
im Vorläufigen Personenregister.)
Salzburgisches Direktorium. [I.] Demnach daß Churmaynzische
reichsdirectorium heutiges tages zu dem end zu raht ansagen laßen, damit
dasiennige, so im nahmen der stadt Herfordt wegen etlicher unlengst dar-
ein gekommener Churbrandenburgischer völcker
Am 30. August 1647 hatte der kbg. Rittmeister Wolf(gang) Ernst von Eller, Kommandant zu
Sparrenberg (Gft. Ravensberg), aufgrund eines kfl. Befehls vom 25. August (Text: Meiern
IV, 743f .) Herford besetzt und Dokumente über die (von Kurbrandenburg, Pfalz-Neuburg
und dem Haus Sachsen bestrittene) Reichsunmittelbarkeit beschlagnahmt. Voraussetzung
für das kbg. Vorgehen, bei dem es einige Tote gegeben hatte, war der Düsseldorfer Pro-
visionalvergleich (mit Nebenrezessen und Annexen) von 1647 IV 8, 10 und 16 (Regest:
Moerner, 136–141) zwischen Pfalz-Neuburg und Kurbrandenburg, der den Kf.en in den
Besitz der Gft. Ravensberg gesetzt und ihn damit zur Durchsetzung seines Anspruchs auf
die Hoheitsrechte in Herford befähigt hatte. Dieser Provisionalvergleich basierte auf der
Abtretung der Rechte über die Stadt durch das Stift Herford an Wilhelm den Reichen, Hg.
von Jülich, Kleve, Berg, Gf. von Mark und Ravensberg (1516–1592), im Jahr 1547. Indem
das RKG den Abtretungsvertrag für ungültig erklärte, hatte es einen Steuerprozeß gegen
die Stadt geführt, gegen dessen Urteil aus dem Jahr 1631, das Herford als unmittelbare,
dem Reich steuerpflichtige Reichsstadt bezeichnete, Kurbrandenburg und Pfalz-Neuburg
Revision beantragt hatten ( Spannagel, 52–60; Körte, 65–122; Opgenoorth, 191; Pape,
Herford, 194–208; Schwennicke XVIII T. 17; Text des RKG -Urteils, Speyer 1631 III 31:
Lünig XIV/2, 537f.; zu Eller, 1610–1680, seit 1644 kbg. Rittmeister, s. Bahl, 467).
taturam communiciret worden, in deliberation gezogen werden mochte,
so stelle er zu ihrer allerseits großgünstigem gefallen, ob sie sich mit ihren
hochvernünfftigen gedancken hierüber wolten vernehmen laßen.
Salzburg. Hette zu handen bekommen und verlesen, was dißfals ad
dictaturam gebracht worden, befinde aber nicht, daß diese sache hieher
und eigentlich ad hosce tractatus gehöre. Mochte ihr sonst den ohrt wol
gönnen, da sie gebührend entschieden werden künte, dahin dan auch sei-
nes ermeßens beede theile zu verweisen weren. Zum fal aber die mehrern
stimmen ein anders geben und vielleicht dahin zielen möchten, daß es
an die Kayserlichen herrn plenipotentiarios zu bringen undt dieselbe zu
ersuchen, sie wolten sich bemühen, ob zwischen beyden theilen güetliche
handtlung gepflogen und sie wieder in vorigen verstand miteinander gese-
zet werden könten, wolte er dafürhalten, daß der hochwürdigste etc. sich
damit auch conformiren würde.
Sachsen-Altenburg. Man habe Sachsen Altenburgischen theils daßien-
nige, was wegen der stadt Herfurd beim reichsdirectorio einkommen und
hernach ad dictaturam gebracht worden, mit fleiß verlesen unndt erwogen.
Hette auch vernommen, was Salzburg für ihme für ein votum abgeleget,
darinnen er 1. diese quaestion, ob die sache ihrer eigenschafft nach hierher
zu diesen tractaten gehöre, berühret, hernach 2. den vorschlag gethan, ob
denen Kayserlichen herrn plenipotentiariis zuzumueten, daß sie dieselbe
in güete beyzulegen versuchen möchten. Soviel nun daß ganze werck an
ihme selbst betreffe, müße er anfengklich im nahmen des gesambten chur-
unnd fürstlichen hauses Sachsen billig erinnern und zu gemüet führen, waß
ihnen allerseits ohndes als reichskündig bewust, daß nemblich höchstge-
dachtes hauß allein mit denen Gülichischen, Clevischen und Bergischen
landen, auch davon dependirenden grafschafften und herschafften, von
ihr Kayserlicher majestät belehnet, investiret und tituliret
Zur Belehnung des Hauses Sachsen mit Jülich-Kleve-Berg s. [Nr. 130 Anm. 32] . Von den in
der Lehnsurkunde von 1610 VII 7 genannten Gft.en und Herrschaften ( DuMont V.2,
146) ist hier die Gft. Ravensberg relevant, denn das Stift Herford hatte 1547 seine Rechte
über die Stadt an Hg. Wilhelm als Gf.en von Ravensberg abgetreten (s. vorige Anm.). Die
Stadt Herford war fast vollständig vom Territorium dieser Gft. umgeben ( Korte, 65).
vor andern wol gegründet sey und dahero weder Churbrandenburg noch
Pfalz Neuburg das geringste daran gestendig sein könne, sondern verse-
hen sich vielmehr und bethen instendig, ihr Kayserliche majestät sowol
churfürsten, fürsten und stände würden darauf bedacht sein, damit das
chur- und fürstliche hauß Sachsen zur rechtmeßigen, von Gott und der
weldt ihme gebüerenden possess bemelter fürstenthümer unnd länder der-
mahleinsten gelange und ihme dieselbe eingereumet werde.
Diesem nach könne er nicht sehen, wie Churbrandenburg zu dieser occu-
pirung gekommen, gleichwol aber könne man auch respectu des chur-
und fürstlichen hauses Sachsen weder der stadt Herfurd die praetendirte
immedietät
Das Memorial der Stadt Herford (Anm. 4) sagt explizit nichts über die Reichsunmittelbar-
keit der Stadt, setzt sie aber voraus, indem es sich gegen die als unrechtmäßig dargestellte
kbg. Besetzung hilfesuchend an die ksl. Ges. und die Reichskurien wendet. Tatsächlich
war die Rechtsstellung der Stadt Herford schon im Spätmittelalter widersprüchlich, indem
sie, rechtlich gesehen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Stift nur an dessen Reichsun-
mittelbarkeit teilgenommen hatte, faktisch aber als reichsunmittelbar gegolten und sich
als reichsunmittelbar betrachtet hatte. Das (angefochtene) RKG -Urteil von 1631 (Anm. 8)
hatte die Reichsunmittelbarkeit bestätigt. Auch in ihrer Auseinandersetzung mit dem Kf.en
von Brandenburg berief sich Herford auf die Reichsunmittelbarkeit und leitete daraus die
Befugnisse zur Ausübung aller Herrschaftsrechte ab ( Korte, 43, 127; Buchstab, 23).
daran gestehen, sondern mehrhochgemeltes hauß sey erbötig, wan es nur
zu seiner rechtmeßigen possess gelange, die denen ständen bemelter landen
in eventum bereits gegebene reversalen ohne schmelerung in acht zu haben
unnd einem jedern sein recht unbenachtheiliget zu laßen
Die Lehnsurkunde von 1610 ( [Nr. 130 Anm. 32] ) bestimmte, daß die Belehnung des Hauses
Sachsen nicht zum Nachteil der hergebrachten Privilegien, Freiheiten, Ordnungen und
Satzungen der verliehenen Ft., Gft.en, Herrschaften und Lande sein dürfe ( DuMont V.2,
146). Die genannten Reverse wurden nicht ermittelt.
der unmaßgeblichen mainung sein, daß diese sache nicht so gar uneben zu
diesen tractaten könne gezogen werden; dan eine andere frage were, ob
diese oder jenne sache pars tractatuum seye, und wiederumb eine andere,
ob’s für die reichsstande gehöre, welches er ad casum praesentem applici-
rete. Nur allein sey es ein hochwichtiges werck und behuetsamb darinnen
zu verfahren. Könte dahero nicht wißen, ob noch zur zeit denen herrn
Kayserlichen die interposition und güetliche handlung anzumueten, wie
dan seines erachtens wol noch keiner daruf instruiret were, ia, es hette
keiner nicht einmahl information und volkommene nachricht von den
sachen. Zweifelte imgleichen gar sehr, ob die herrn Kayserlichen von ihrer
majestät deßwegen befehlig haben würden. Halte demnach dafür, es werde
am besten sein, daß man Churbrandenburg mit einem freundtlichen schrei-
ben ersuchete, der stadt Herforde memorial beylegete und information in
facto begerete.
Wolte aber immittelst im nahmen des chur- und fürstlichen hauses Sachsen
wieder alles dasiennige, was Churbrandenburg undt Pfalz Neuburg unter
sich, in praeiudicium ihrer, angestellet unndt vorgenommen, nochmahls
feyerlich protestiret und demselben bestendig contradiciret haben
Protest und Widerspruch bezogen sich auf die Provisionalvergleiche zwischen Kurbranden-
burg und Pfalz-Neuburg zur vorläufigen Beilegung des Jülich-Klevischen Erbfolgestreits,
deren jüngster vom April 1647 dem Kf.en die Gft. Ravensberg zugesprochen hatte (s.
Anm. 8). Als Prätendent wollte sich das Haus Sachsen auch seine potentiellen Rechte auf
Herford wahren. – Die hgl. sächsischen Ges. hatten bereits am 27. März 1647 gegen Pfalz-
Neuburg wegen des Besitzes der Hgt.er Jülich und Berg protestiert und dem Haus Sachsen
alle Rechte vorbehalten (s. Nr. 130 bei Anm. 32 und 35).
Würzburg. Nachdem man a parte Würzburg vernehme, daß sich das
chur- und fürstliche hauß Sachsen interponire, auch sonst ohnedes wich-
tige und schwere umbstende darbey mit unterlauffen, dahero nohtwendig,
an ihr fürstliche gnaden es gelangen zu laßen und dero gnedigen befehls
und instruction gewertig zu sein, alß wolle man nicht unterlaßen, dero-
selben es umbstendig und unterthenig zu überschreiben, der hofnung, sie
werden ihn mit nohtwendiger instruction gnedig versehen, und wan diese
sache hiernegst wiederumb proponiret und in umbfrage gestellet würde,
wolte er gleich andern nicht ermangeln, ihr fürstlicher gnaden meinung
zu eröfnen. Hierzwischen aber ließe er ihme den Sachsen Altenburgi-
schen vorschlag, an ihr churfürstliche durchlaucht zu Brandenburg umb
bericht zu schreiben und daß Herfordische memorial beyzulegen, nicht
mißfallen, weil es pro informatione dienen würde und hernach ein jeder
beßere instruction einholen, auch mit mehrern grund und bestand darüber
deliberiren könte.
Magdeburg. Ex parte Magdeburg habe er ebenmeßig per dictaturam
empfangen und verlesen, waß die stadt Hervord an churfürsten, fürsten
und stände gelangen laßen, imgleichen auch angemercket, was dießfalß in
umbfrag gestellet und von denen izo vorgestimmeten votiret worden. Wie-
wol man nun von seiten Magdeburg sich gerne alsofort hierauf wolte ver-
nehmen laßen, so wiße man doch die umbstende nicht, was ihre churfürst-
liche durchlaucht zu Brandenburg zu dieser occupation bewogen, daß er
demnach nicht davon iudiciren könte. Wolte dahero auch dafürhalten, daß
das von Sachsen Altenburg fürgeschlagene schreiben soviel mehr nötig
sey, damit der sachen wichtigkeit nach mit guter circumspection proce-
diret werde und man sich nicht etwa praecipitiren möge. Und wie er
nun also auch der meinung sey, daß an ihr churfürstliche durchlaucht zu
schreiben und der stadt Hervord memorial beyzulegen, mit bitte, daß sie
der bewandtnüß halber nottürfftigen bericht zu erstatten gnedigst geruhen
wolten, also wolle er alßdan uf deßen erfolg nicht unterlaßen, ihr fürstli-
cher durchlaucht sölches unterthenigst zu überschreiben, information zu
geben und dero gnädigsten instruction und befehligs sich zu erholen.
Basel. Wie zuvorn.
Sachsen-Coburg. Laße es beim Sachsen Altenburgischen voto bewen-
den.
Sachsen-Weimar. Er hette gleichsfals ersehen, was bey churfürsten,
fürsten unnd ständen die stadt Herfurd per memoriale gesuchet, und wie
es a parte Sachsen Weymar eben die meinung habe wie Sachsen Altenburg,
also habe er keine ursach, von denselben sich zu separiren, sondern viel-
mehr deßen voto zu inhaeriren und gleichsfals sowol Churbrandenburg
alß Pfalz Neuburg zu contradiciren, immaßen er solche protestation und
contradiction nicht allein dem reichsprotocol, sondern auch der künfftigen
relation einzuverleiben wolle gebeten haben.
Im übrigen laße er ihme, daß an ihr churfürstliche durchlaucht, wie Sachsen
Altenburg vorgeschlagen, umb bericht geschrieben und der stad überge-
benes memoriale beygeleget werden müchte, gleichsfals gefallen. Alßdan
könne ein jeder desto beßer relation erstatten und sich darauf instruiren
laßen.
Und sölches auch wegen Sachsen-Gotha und -Eisenach , imgleichen
suo tamen loco et ordine wegen Anhalt .
Brandenburg-Kulmbach. Nachdeme man vernehme, daß diese pro-
position contra Churbrandenburg angesehen, hette man wol ursach ge-
habt, dieses consessus sich zu eußern und zu enthalten
Es gab keine feste Regel über den Ausschluß eines Ges. bei Beratung und Abstimmung
über eine Sache, die seinen Herrn betraf. Meist war die Teilnahme an der Sitzung oder
die Suspension des Votums in das Belieben des betreffenden Ges. gestellt (s. die Beratung
darüber im FRO am 14. März 1646, APW III A 3/3, 317 Z. 26–321 Z. 12). – Die Mgf.en
von Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach waren mit dem bg. Kf.en durch Verwandt-
schaft, Erbeinigung und Hausgesetze verbunden (s. [Nr. 143 Anm. 18] ), so daß ihr Ges. als
Betroffener der Sitzung hätte fernbleiben können.
dem hochlöblichen reichsdirectorio beliebet, ihn nebst andern darzu zu
convociren, ihr fürstliche gnaden auch darbey nicht interessiret seyen, so
hette er sich auch nicht absentiren wollen.
Soviel daß werck an sich selbst betreffe, befinde er, daß zwart uf einer
seiten ein memoriale eingebracht worden, es heiße aber billig: „audiatur et
altera pars“
sen Altenburgischen voto an ihre churfürstliche durchlaucht geschrieben
werde, so würde sie schon gnugsahme information zu geben wißen. Weiln
nun die sache schwer und ihr fürstliche gnaden dabey nicht interessiret, so
wolle er davon unterthenig referiren und fernern befehls erwarten.
Dieses aber könne er hierbey nicht ungeahndet laßen, daß dieses einseitige
memorial so stracks nicht allein ad dictaturam, sondern auch zur con-
sultation gebracht werde, da es hergegen, wan von seiten des chur- und
fürstlichen hauses Brandenburgk etwas einkomme, so gar langsamb damit
hergehe, wie ihme dan in der Kitzingischen sache begegnet, da er etliche
schrifften übergeben und es, ungeachtet er fast zwey jahr lang darumb
angehalten, dennoch nicht erhalten können, daß sie zur dictatur oder deli-
beration gekommen weren
Brandenburg-Ansbach forderte die Restitution rund eines Drittels von Stadt und Amt
Kitzingen, nachdem es das 1443 vom Hst. Würzburg verpfändete Reichslehen Kitzingen
nach Wiedereinlösung und einem RHR -Urteil von 1628 V 29 (Text: Demandt / Rublack,
171f.) 1629 an das Hst. hatte herausgeben müssen. Außerdem forderten Brandenburg-Ans-
bach und -Kulmbach die Herausgabe der 1544 von Brandenburg-Ansbach säkularisierten
OSB-Frauenabtei Kitzingen von Würzburg. Da die Abtei seit 1007 fbfl. bambergisches
Eigenkloster gewesen war, verlangte auch das Hst. Bamberg ihre Herausgabe. Müller
hatte in seiner Eigenschaft als bg.-ansbachischer Ges. den Reichskurien 1646 ein Memo-
rial mit den Forderungen des Mgf.en hinsichtlich Kitzingens vorgelegt (Text, s. l., s. d.,
diktiert Osnabrück 1646 II 22 [durch Magdeburg]: Meiern II, 813 –816); doch hatten
die Reichskurien nicht darüber beraten. Die Hst.e Bamberg und Würzburg hatten ihre
Rechtspositionen mehrfach im CC erläutert, zuerst am 3. März 1646. Art. IV § 23 IPO =
§ 29 IPM gab den Parteien zwei Jahre Zeit zur Schlichtung. Danach verfielen die Rechte
der Prätendenten, so daß Kitzingen würzburgisch blieb ( APW III A 4/1, 132 Z. 12–15,
133 Z. 16; Heinrich Dietz, 290–305; Demandt / Rublack, 9f.; Hock, 59–70, 130–134;
Walter / Schulze, 148–158; Wendehorst, 107).
grafen von Schwarzenberg etlicher pfargerechtigkeiten halber etwas über-
geben, [sei] daßelbe alsofort zu Münster dictiret worden
Das gfl. schwarzenbergische Memorial an die Reichskurien wegen der Patronats- und Ordi-
nariatsrechte in der Gft. Schwarzenberg (Text, Münster 1647 VIII 21: Meiern V, 345 –349;
das Datum der Diktatur konnte nicht ermittelt werden) richtete sich gegen Forderungen
Brandenburg-Ansbachs, dem 1588 nach dem Aussterben der ev. Linie des Hauses Schwar-
zenberg die Patronats- und Ordinariatsrechte in der nun von der kath. Linie beherrschten
Gft. testamentarisch zugefallen waren. Durch Öffnung der neu errichteten Schloßkirche
zu Schwarzenberg für kath. Untertanen, Einsetzung eines kath. Priesters in dem gfl. Amts-
sitz Scheinfeld (1627) und andere Maßnahmen war es zu heftigen Auseinandersetzungen
zwischen den kath. Gf.en und den ev. Patronatsherren gekommen ( Schwarzenberg, 82f.,
94; Böhme, 47, 49; Sicken, 286).
nicht absehen
gar wol affectioniret sey, stellete es aber dahin, mit bitt, diese ahndung und
erinnerung ad protocollum zu nehmen.
Brandenburg-Ansbach. In simili.
Braunschweig-Celle, -Grubenhagen, -Wolfenbüttel und
-Calenberg. (Herr Dr. Coler im nahmen desselben gesambten fürstli-
chen hauses:) Hette ebenmeßig sich ex dictatis ersehen, was wegen der stadt
Hervord bey churfürsten, fürsten und ständen einkommen unndt gesu-
chet worden. Gleichwie nun albereit von denen vorsitzenden angeführet,
daß man vorhero seine gnedigste unnd gnedige herrn principaln hierüber
informiren, darauß referiren und gnedigsten befehligs sich erholen müße,
also were hochnötig, daß von beyden theilen gnungsahme information
eingezogen werde, so wolle unndt könne man alsdan mit beßerm bestande
davon reden. Ratione particularium were er ohnedes nicht instruiret, müße
derowegen das votum suspendiren unndt wegen des gesambten fürstli-
chen hauses Braunschweig Lüneburg
fenbüttelischen undt Calenbergischen theils es hierbey bewenden laßen.
Mecklenburg-Schwerin. Es sey ihme gleichsfals per dictaturam com-
municiret, was wegen der stadt Hervordt einkommen, unndt sey auch die
schwerwichtigkeit dieses wercks sowol ratione interventionis des chur-
unndt fürstlichen hauses Sachsen alß der sachen selbsten zur gnüge ange-
führet. Und wie nun ein jeder sich vorzusehen, daß man sich nicht prae-
cipitire, sintemahl noch keiner darauf instruiret sey, alß müße er auch sein
votum suspendiren unndt vorhero gnedigster instruction unndt befehlß
erwarten. Könne sich doch immittels conformiren mit Würzburg, Sach-
sen Altenburgk unnd gleichstimmenden, daß nemblich ihr churfürstli-
cher durchlaucht der stadt Hervord anbringen communiciret unndt in
der sachen nachricht begeret werden möchte, welches sein votum er auch
wegen Mecklenburg-Güstrow wiederholete.
Württemberg. Man habe a parte Würtenberg gleichergestaldt das Her-
vordische eingebrachte memorial empfangen unndt verlesen. Wann man
aber nicht wiße, was ihr churfürstliche durchlaucht darzu bewogen unndt
ob sie auch des facti also gestendig, zudem er auch darauf noch gar nicht
instruiret seye, so müße er sein votum suspendiren unndt gnedigsten
befehls erwarten. Könne sich sonst immittels wegen des schreibens an
ihr churfürstliche durchlaucht zu Brandenburg pro informatione etc. mit
Sachsen Altenburgk unndt vorstimmenden conformiren.
Unndt sölches auch wegen Pfalz-Veldenz convenienti loco et ordine.
Hessen-Darmstadt. A parte Heßen Darmbstadt habe man dasiennige,
was wegen der stadt Hervordt durch daß zur dictatur gebrachte memo-
rial unndt volmacht gesuchet worden, auch verlesen und erwogen, unndt
zwart super quaestione, ob’s hierher für die reichsstände gehöre, halte
er unnötig, sich weitleufftig aufzuhalten, aldieweil dieselbe von Sachsen
Altenburg gnungsamb ausgeführet unndt determiniret sey, unnd wan man
die reichsacta unndt abschiede durchlauffe, würde sich’s befinden, daß
dergleichen wol mehr unndt öffters uf reichstägen fürkommen, obschon
dieselbe nicht deswegen angestellet gewesen. An dem aber mangele es, daß
man nicht gnugsamb information habe, non enim sufficere factum ipsum
scire, sed et qualitates facti
durchlaucht etc. ihre exceptiones
man nun super qualitate facti nicht informiret, so sey ihme auch wegen der
nahen verwandtnüß und erbverbrüederung des fürstlichen hauses Heßen
mit beyden chur- unndt fürstlichen heusern Sachsen unndt Brandenburg
Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt war ein Vetter Kf. Johann Sigismunds von Bran-
denburg (1572–1620, 1608 Kf.), des Großvaters Kf. Friedrich Wilhelms, und ein Schwie-
gersohn Kf. Johann Georgs I. von Sachsen ( Schwennicke I.1 T. 130, 131, 168). Zur
Erbverbrüderung zwischen den Häusern Sachsen, Brandenburg und Hessen s. Nr. 134
Anm. 52.
bedencklich, ehe und bevor er darauf in specie instruiret würde, sich im
geringsten mit seinem voto herauszulaßen. Unterdeßen, damit man desto
beßer instruiret werden könne, laße er ihme den Sachsen Altenburgischen
vorschlag auch gefallen, daß nemblich an ihr churfürstliche durchlaucht
zu schreiben, das Hervordische memorial beyzulegen unndt umb infor-
mation in der sachen zu bitten. Alsdan unndt wan dieselbe einkommen,
würde ein ieder relation zu thun unnd die herrn principaln sich darauf zu
resolviren wißen.
Sachsen-Lauenburg. (Per Mechelnburgk:) Conformire sich zwart in
genere denen maioribus, wan aber dieselbe dahin gingen, daß von ihr
churfürstlicher durchlaucht man communication zu bitten vermeinete, so
ließe er nur dieses dabei erinnern, das sie auch die stadt in vorigen stand
erst wieder zu setzen ersuchet werden möchten.
Anhalt . (Per Sachsen Weymar:) Sey zwart in specie hierauf nicht instru-
iret, halte aber dafür, sie würden sich denen maioribus gerne conformiren.
Wolte also diß votum ad maiora gestellet haben.
Henneberg. (Per Sachsen Altenburgk:) Wegen Henneberg repetire er
das Sachsen Altenburgische votum per omnia.
Wetterauer Grafen
tion bekommen, sey aber in materialibus nicht informiret. Müße dero-
wegen sein votum gleich andern suspendiren. Nichtsdestoweiniger unndt
damit man gleichwol etwas bey der sachen thue, were er auch der meinung
wie Sachsen Altenburg unndt andere, daß an ihr churfürstliche durchlaucht
umb nachricht möchte geschrieben werden.
Fränkische Grafen. Gleichwie in allenn, auch geringern sachen man
gerne vorhero nachricht hette, ehe man etwas darvon statuirete, also
umb soviel mehr würde in dieser schwerwichtigen sache, zumahl propter
respectum electoralem, information nötig sein. Wolte sich also mit Sachsen
Altenburg unnd gleichstimmenden allerdings conformiren.
Salzburgisches Direktorium.
1–10 Pro – etc.] In Magdeburg E zweimal überliefert: 1. innerhalb des Protokolltextes
(fol. 626–627), 2. fol. 632–632’ (von fremder Hand und nach neuem Stil datiert). Der
1. Text entspricht der diktierten Fassung; der 2. (vom Salzburgischen Direktorium ein-
gereichte ) Text ist Meinung überschrieben und weicht von der Fassung innerhalb des
Protokolltextes stilistisch geringfügig ab. In Magdeburg D und Sachsen-Altenburg A
II 1 lautet die Überschrift: Conclusum.
von der stadt Hervordt abgeordneten
Ges. der Stadt Herford waren Dr. iur. Albert Steinmeier und Anton Fürstenau, s. das Kre-
ditiv Fürstenaus von 1647 VIII 25/IX 4 (Text: Lünig XIV/2, 538f.). Fürstenau (ca. 1590–
1653), 1636 Ehrenbürger Herfords wegen seiner erfolgreichen Verhandlungen mit Ksl. und
Schweden zum Wohle der Stadt, 1643–1646 ksl. Kriegskommissar und Steuereinnehmer
in Höxter, seit Dezember 1646 ksl. Kriegskommissar des Niederrheinisch-Westfälischen
Kreises, war nach der kbg. Besetzung Herfords wieder in den Dienst seiner Heimatstadt
getreten und zur Unterstützung Steinmeiers nach Osnabrück entsandt worden. Stein-
meier (gest. 1689) war 1647 Ratsherr und Syndikus der Stadt Herford und 1653–1664
sowie 1666–1674 Ratsherr zu Osnabrück ( Pape, Fürstenau, 61f., 88, 92, 151; Spechter,
147f.; Buchstab, 73, 75ff.; Pape, Herford, 199, 209–219; für Hinweise danke ich Herrn
Dr. G. Steinwascher, Niedersächsisches StA Osnabrück [inzwischen Niedersächsisches StA
Oldenburg]).
nohtwendiger information als befehl ermangele, alß habe man noch zur
zeit darinnen sich herauszulaßen nicht unerhebliches bedencken. Halten
aber gleichwol dafür, es sey dasiennige, so durch gedachten Hervordi-
schen abgeordneten angebracht worden, ihr churfürstlicher durchlaucht
zu Brandenburg von der churfürsten, fürsten unnd stände rähten unnd
bottschafften vermittels eines schreibens zu communiciren und dieselbe
gebührend zu ersuchen, daß sie belieben tragen wolten, über der sachen
bewandtnüs eigentlichen bericht anhero gelangen zu laßen etc.
[II.] (Postea:) Hiernegst pleibe ihnen allerseits unverhalten, welchergestalt
das Churmaynzische reichsdirectorium ihme kurz vor angehendem raht
drey concepte, darunter eines gar ein weitleufftiges, zugeschicket. Wan es
ihnen nun beliebte unnd die zeit es leide, wolle er sie gerne ablesen etc.
Die Gesandten. Begerten interloquendo, daß sie unndt sonderlich das
weitleufftige, dictiret werden möchten, damit man sich darinnen ersehen
könte. Fragten gleichwol auch, was es für materien weren.
Salzburgisches Direktorium. Das weitleufftige sey ein gutachten
über die unlengst in deliberation gestelte drey differentias bey dem instru-
mento pacis Gallico
aber weren zweene schreiben an das Kayserliche cammergerichte, unndt
betreffe das eine deßelben unterhalt und die zu dem ende verwilligte drey
zieler , das andere aber der stadt Basell praetendirte exemption etc. ,
welche beede er dan verlaß unndt hernach vernahm
zu stellen unnd ob man es, bis das bedencken auch dictiret, außsetzen
unndt hernach coniunctim fürnehmen wolte.
Sachsen-Altenburg. Wegen der beyden verlesenen hielte er darfür, daß
sie wol itzo könten durchgangen werden.
Reliquis itidem consentientibus et annuentibus Salzburg. Salzburgischen
theils sey er der meinung, daß das 1. dem newligsten concluso gemeeß sey,
unndt hette nichts dabey zu erinnern. Wegen des andern aber, der stadt
Basel exemption betreffend, wolte er sich denen maioribus conformiren.
Sachsen-Altenburg. Was daß 1. betreffe, halte er mit dem directorio
auch darfür, es sey dem newlichen concluso gemeeß; dan ob es wol prae-
cise uf 3 zieler eingerichtet, da doch newlich erinnert worden, daß uf die
mögligkeit gesehen werden möchte
unter verstanden, sintemahl es sich uf das newligste schreiben, darinnen
der mögligkeit expresse gedacht, referire
Das Schreiben der Reichskurien an das RKG , datiert auf 1647 IX 8 (s. Anm. 5), bezieht sich
auf das vorangehende vom 8. Juli sowohl hinsichtlich der Jüden capitation alß deren jüngst
bewilligter 3 zieler und deren bey iezt bevorstehender Franckfurter herbstmeß […] erlag
( ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 82). In dem Schreiben vom 8. Juli 1647 hatten
die Rst. zugesagt, daß sie den Kameralen mit den drey Zielern nach Mueglichkeit […] zu
gratificiren nicht unterlassen werden ( Meiern V, 333f. , letzter/erster Absatz, beginnend
Zwar ist ueber, hier 334).
Was das andere wegen der stadt Basel betrifft, hette er sonderlich wahrge-
nommen, daß des Baselischen beweglichen und bedröhlichen memorials
erwehnung geschehe
Bezug auf den Entwurf für ein Schreiben an das RKG zur Mahnung, den ksl. Befehlen (…)
nachzukommen (s. Anm. 6), in dem es heißt: Wann dann in ferner erwegung der sachen
umbstände und deren eist [= ehist ] in neuligkeit bey den herrn Keyßerlichen gesanten
von der stat Basel, vordrist aber der ganzen Eydtgenoßschafft, de novo eingebrachten
beweglichen wie nicht weniger betrohlichen schrifften […] ( ThStA Altes Hausarchiv
Klasse I E 6 fol. 160; s. dazu [Nr. 140 Anm. 13] ) . – wie nicht weniger betrohlichen wurde
ausgelassen.
statuum unndt an dem wortt „beweglich“ gnungsamb were; dann war-
umb solten churfürsten, fürsten unndt stände sagen, alß wan sie sich für
der stadt Basell oder denen Eydgenoßschafften[!] fürchteten etc.
So werde auch eines gutachtens oder reichsbedenckens in dieser sachen
gedacht
Bezug auf den Entwurf für ein Schreiben an das RKG zur Mahnung, den ksl. Befehlen (…)
nachzukommen (s. Anm. 6), in dem es heißt, man erinnere sich, was Bürgermeister und Rat
der Stadt Basel bei den ksl Ges. , diese aber bei den Reichskurien vor ein unvorgreiffliches
gutachten begehrt und daß dieses unterm Datum des 18. Februar 1647 erteilt worden sei
( ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 160; zu dem genannten Ga. s. [Nr. 128 Anm. 2] ).
– In der Ausf. des Schreibens an das RKG wurde unvorgreiffliches ausgelassen.
den. Nun hielte er dafür, daß sölches nicht aus augen zu setzen, dan sonst
dürfften dieselbe gar in abgang kommen, welches bey dem Churmayn-
zischen reichsdirectorio glimpflich zu erinnern unndt zu bitten, daß es
künfftig in acht genommen werden möchte, zumahln auch dieses gutach-
ten seines wißens nicht einsten
einsten bedeutet hier einmal ( Grimm III, 305f. s. v. einst Punkt 1). – Das Reichsga. von
1647 II 18 wurde am 10. März 1647 durch Kurmainz diktiert, s. den Diktatvermerk in
Wetterauer Grafen ( Nassau-Saarbrücken) A III 3 fol. 95. Sachsen-Altenburg und die
meisten übrigen ev. Rst. des FRO hatten sich am 27. März 1647 über seine Ausf. ohne
nochmalige Beratung im FRO beschwert (s. Nr. 130 bei Anm. 5), nachdem der FRO am
23. Februar 1647 um die Diktatur des Entwurfs gebeten hatte (s. Nr. 128).
Würzburg. Man halte a parte Würzburg beim 1. zwart auch dafür, das
die clausula der mögligkeit in dem abgefaßeten schreiben tacite begrif-
fen sey. Weil aber die cammer, der unmügligkeit ungeachtet, uf die drey
zieler starck dringe unndt also zu befahren, daß sie es nicht also verste-
hen möchten, so were er der meinung, es könte nicht schaden, daß diese
clausul in specie, nemblich „der mögligkeit nach“, gesetzet unndt erleu-
tert würde, wie er dan noch newligst von ihr fürstlicher gnaden schreiben
unndt resolution erlanget, daß sie nach mögligkeit daß ihrige gerne thun
wolten.
Sonst laße er ihme beim 2. gleichergestaldt gefallen, daß der re- unndt cor-
relation zu gedencken, bevorab weiln auch der punct wegen der lehnleute
etc.
denen, so lehnleute haben, hoch gelegen; derowegen dan die re- unndt
correlationes nicht zu unterlaßen weren.
Daß wordt „bedröhlich“ könte wol außgelaßen werden, zumahln weder
die Schweizer den nahmen würden haben wollen, daß sie dem Reich
dröheten, noch auch churfürsten, fürsten unndt ständen gar respectirlich
sein würde, sich hierunter einiger furcht mercken zu laßen etc.
Magdeburg. Wiewol es beim 1. das ansehen habe, alß wan die clausul
„nach mögligkeit“ in diesem schreiben tacite begriffen sey, so halte er
doch auch für beßer, daß es deutlich zu exprimiren; dan man bishero wol
gesehen, wie sie die mögligkeit verstanden, indeme sie mit processen und
executorialn
executorial ist ein gerichtlicher Gebotsbrief, der dem Schuldner einen Termin zur Gehor-
samsleistung gegenüber dem verkündeten Urteil (hier: zur Zahlung des überfälligen Kam-
merzielers) setzt. Bei Nichtbefolgung erließ das RKG einen verschärften Gebotsbrief
( arctior executorial), der im Fall der Nichtbefolgung die Acht androhte ( Dick, 36, 211).
– Das RKG hatte Anhalt wegen seiner Zahlungsrückstände beim Kammerzieler die Acht
angedroht (s. [Nr. 122 Anm. 75] ).
Beim 2. aber erinnere er sich, welchergestalt er unlengst sich vernehmen
laßen , daß er uf dergleichen praeiudicialsachen nicht instruiret sey, dero-
wegen er dan das concept dahingestellet sein ließe.
Was sonst die re- und correlationes betreffe, sey er wie Sachsen Altenburg
und Wurzburg auch der meinung, das es beim directorio glimpflich zu
ahnden und dahin zu trachten, damit es bey dem reichsherkommen gelaßen
und die gewöhnlichen re- und correlationes nicht abgestellet werden.
Basel. Wie zuvorn etc.
Sachsen-Coburg. Ad 1. zwart wie Sachsen Altenburg, doch sey er dabey
indifferent und könne gar wol geschehen laßen, daß, wie Würzburgk unnd
Magdeburg votiret, die clausul „nach mögligkeit“ mit inseriret werde.
Ad 2. wie Sachsen Altenburgk.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Soviel das 1. betrifft,
weil zu besorgen, die herrn camerales möchten keine exception attendi-
ren, könte etwan ad verba „richtigen erlag“ hinzugesezet werden: „soviel
moglich“
Bezug auf das Schreiben der Reichskurien an das RKG , datiert auf 1647 IX 8 (s. Anm. 5).
Ursprünglich hieß es mit Bezugnahme auf die am 8. Juli 1647 bewilligten drei Kammerzie-
ler : und deren bey iezt bevorstehender Franckfurter herbstmeß richtiger erlag; richtiger
wurde durch müglichster ersetzt (s. ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 82).
Beim 2. könte das wort „bedröhlich“ ausgelaßen werden, weil es denen
ständen despectirlich, und were im übrigen, was wegen der re- und corre-
lationen erinnert worden, mit glimpf an das reichsdirectorium zu bringen.
Brandenburg-Kulmbach. Ad 1., daß das moderamen der mogligkeit
expresse zu inseriren, dan sie wüsten sich zu erinnern, daß er in seinen
votis iederzeit zu mehrern nicht als zu zweyen zielern gewilliget hette
Brandenburg-Kulmbach hatte dies bereits am 28. August 1647 in Wiederholung früherer
Voten betont (s. [Nr. 139 Anm. 28] ).
Ad 2. wie die vorsitzenden und insonderheit Sachsen Altenburg, wie
imgleichen auch wegen der re- unnd correlationen.
Brandenburg-Ansbach. Wie gehöret.
Braunschweig-Lüneburg. (Insgesambt:) Sey ad 1. indifferent, und
könte die clausul wol exprimiret werden. Des übrigen halber wie Sachsen
Altenburg unnd Magdeburgk.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Ad 1. conformire er sich
mit Würzburg.
Ad 2. wie Sachsen Altenburg und gleichstimmende, und were sonderlich
die erinnerung wegen der re- und correlation höchstnötigk; sey zuvor
zwart auch offters deswegen anregung gethan
Schon 1645 hatten die Rst. in Münster untereinander, ohne Berücksichtigung der (Teil-)Ku-
rien in Osnabrück, Re- und Correlationen gehalten. Im FRO wurde das verschiedentlich,
z. B. am 26. September 1645 und am 3. Februar 1646, beanstandet (s. APW III A 3/1, 225
Z. 25–28; 3/3, 19 Z. 9–29 und S. 20 Z. 1–8).
plieben. Was nun deren unterlaßung künfftig vor confusion unter den
ständen geben dürffte, werde vielleicht der eventus lehren.
Württemberg. Ad 1. conformire er sich, daß das schreiben expresse uf die
mogligkeit einzurichten, mit dem nochmahligen anhang, daß ihr fürstliche
gnaden zu einem mehrern nicht als nach der proportion ihrer lande, soviel
sie deren würcklich innenhaben unnd besitzen, sich verstehen können
Ad 2. mit Sachsen Altenburg, nicht allein wegen des worts „bedröhlich“,
sondern auch wegen der re- und correlation etc.
Und sölches auch suo loco et ordine wegen Pfalz-Veldenz .
Hessen-Darmstadt. Ad 1. sey er wegen der mogligkeit indifferent. Ver-
stehe sich zwart ohnedes, aber damit die herrn camerales die verwilligung
nicht so stricte aufnehmen, könte es mit beygerücket werden.
Ad 2. mit Sachsen Altenburg, sonderlich wegen der re- und correlation.
Daß wort „bedröhlig“ anlangend, were daßelbe in alle wege auszulaßen,
wie imgleichen auch die wortt „große weiterung“
Bezug auf den Entwurf für ein Schreiben an das RKG zur Mahnung, den ksl. Befehlen
(…) nachzukommen (s. Anm. 6), in dem es über das Vorgehen des RKG gegen Basel bzw.
gegen Baseler Bürger und Handelswaren heißt, daß die Rst. nicht finden können, wie
mit erkennung dergleichen process, mandaten, arresten und repressalien ohne besorgende
ganz gefehrliche weiterung continuirt werden könne ( ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E
6 fol. 160); diese Passage wurde nicht geändert.
als ob es schon eine impression mache, als wan man sich fürchte.
Sachsen-Lauenburg. (Per eundem, qui supra :) Wie Mechlenburgk
etc.
Anhalt. (Per Sachsen Weymar:) Der klägliche zustand des fürstenthumbs
Anhalt
Anhalt mußte immer noch hohe Kontributionen an Schweden leisten und nun zusätzlich
bei schlechter Ernte Lebens- und Futtermittel abliefern (Fürst August an Heher, Plötzkau
1647 IX 3/13, Ausf.: Sachsen-Weimar B VIII fol. 270–270’; s. auch [Nr. 132 Anm. 29] ).
dan darumb zu bitten hette. Stellete dabey zu fernerm nachdencken, ob
nicht auch dieses mit hinneinzurücken: „wegen compensation der deposi-
torum“
da doch per maiora et unanimia ein anders geschloßen worden
Das RKG wollte nur dann der Bitte um Verrechnung der für eigene Zwecke verwendeten
Deposita mit den Zahlungsrückständen der betroffenen Rst. nachkommen, falls die übrigen
Rst. genügend zahlten (s. [Nr. 139 Anm. 8] ). Da das im Augenblick nicht der Fall sei, so hatte
das RKG ergänzt, möge die Compensatio (Verrechnung) eine Zeitlang aufgeschoben und
suspendiert werden ( Meiern V, 338 , zweiter Absatz, beginnend Daß nun ferners).
Henneberg. (Per Sachsen Altenburg:) Soviel das erste schreiben an die
herrn camerales betrifft, conformire man sich a parte Henneberg wegen
der mögligkeit mit Würzburg und nachsitzenden. Könte auch, wie Anhalt
erinnert, nicht schaden, das zugleich der compensation (etwan uf die maße:
„wo es die mogligkeit und rechtmeßige compensation zulaße“) gedacht
würde.
Des 2. halber wie Sachsen Altenburg unnd Heßen Darmbstad, und hielte
dafür, man hette nicht bedurfft, so weitleufftige rationes und motiven
anzuführen; dan die stände weren es gegen das cammergericht nicht
schüldig und sey gnug, wan man sezte: „aus erheblichen wichtigen uhrsa-
chen“
Thumbshirn hatte in der vorangegangenen Sitzung selbst vorgeschlagen, daß man sich zur
Begründung nicht auf die Verhandlungen mit Schweden und Frk., sondern auf die schon
früher angeführten rationes beziehen solle (s. Nr. 140 bei Anm. 10 und 11). Sein jetziger
Alternativvorschlag wurde nicht berücksichtigt.
Wegen der re- und correlation repetire er priora etc.
Wetterauer Grafen. Was die beede schreiben anlange, conformire er
sich mit Sachsen Altenburg und Henneberg, wie auch wegen der re- und
correlation.
Fränkische Grafen. Obzwart die clausul „nach mügligkeit“ sehr gene-
ral und denen herrn cameraln zu zimblichen praeiuditz und erlangung
schlechten contentements gereichen müchte, jedennoch weil es der rui-
nirten stände notturfft erfordere, auch dem newligsten concluso gemeß
sey, alß were dieselbe in alle wege zu inseriren.
Salzburgisches Direktorium.
12–21 Pro – werden] In Magdeburg E zweimal überliefert: 1. innerhalb des Protokolltextes
(fol. 631’, 633), 2. fol. 632’ (direkt im Anschluß an die ‚Meinung‘ der ersten Umfrage). Der
1. Text entspricht der diktierten Fassung; der 2. (vom Salzburgischen Direktorium einge-
reichte) Text weicht stilistisch von der Fassung innerhalb des Protokolltextes geringfügig
ab.
hörigen ohrts die erinnerung zu thun, daß in dem wegen bezahlung
der dreien zieler verfaßeten aufsatz an das Kayserliche cammergericht zu
Speyer der mögligkeit und verstattung der compensation ratione der ange-
wendeten depositorum gedacht, in dem aber der Baselischen sach halber
an itztgemeltes cammergericht begriffenen schreiben das wort „bedröhlig“
wie auch die ursachen, warumb man uf dem angelegten instand
instand bedeutet Gerichtsstillstand ( DRW II, 1465 s. v. Einstand Punkt IV). Hier ist
gemeint: die Einstellung der aufgrund des RKG -Mandats von 1646 VI 15 ( [Nr. 127 Anm. 10] )
gegen die Stadt Basel und ihre Bewohner verhängten Maßnahmen. Der FRO hatte sich
am 30. August 1647 für eine Aufforderung an das RKG ausgesprochen, der vom Ks.
angeordneten einstweiligen Einstellung dieser Maßnahmen nachzukommen (s. Nr. 140).
ausgelaßen, im übrigen auch die re- und correlationes zwischen denen
dreien reichscollegiis fürohin dem herkommen gemeeß an die hand genom-
men werden.