Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert
138. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XLVI) Osnabrück 1647 August 7/17
138
Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XLVI)
Braunschweig-Calenberg B I fol. 452’–463’ (= Druckvorlage); damit identisch Braun-
schweig -Celle A I fol. 143–158’, Braunschweig-Wolfenbüttel B I fol. 377’–385, Braun-
schweig -Wolfenbüttel C I fol. 463’–475, Hessen-Kassel A XIII fol. 477–490’, Mag-
deburg E fol. 581–581’, 583–593’, 597–598, Magdeburg Ea fol. 688–699’, Pommern A I
fol. 541–557, Sachsen-Altenburg A II 1 fol. 494–501, Sachsen-Gotha A V fol. 385–390’,
Sachsen-Lauenburg B S. 916–937, Sachsen-Weimar A V fol. 347–352’, Sachsen-Weimar
B VIII fol. 198–204, 205–205’, Grafen von Schwarzburg A I fol. 376–378’ (Proposition
und Conclusum), Wetterauer Grafen ( Nassau-Saarbrücken) A III 4 fol. 328–335’, Wet-
terauer Grafen ( Ysenburg) A I unfol., Württemberg A I S. 925–942, Würzburg A I 1
fol. 289’–301’, Druck: Meiern IV, 704–711; vgl. ferner Magdeburg D fol. 350’–357’ (Mit-
schrift ).
Beratungsvorlage: Französischer Entwurf für ein Instrumentum Pacis Monasteriensis
(= FEIPM) vom 20. Juli 1647
Die Franzosen ließen den Ksl. am 20. Juli 1647 in Münster einen Entwurf für ein IPM
in zwei Fassungen durch Chigi und Contarini übergeben. Die eine nennt den Papst als
Friedensvermittler und läßt alle Art. und Klauseln aus, an denen der Heilige Stuhl aus kir-
chenrechtlichen Gründen Anstoß nehmen konnte (= FEIPM2 1647 VII 20, mit Nennung des Papstes und ohne kirchenrechtlich bedenkliche Klauseln); die andere enthält alle jene
Art. und Klauseln und nennt den Papst nicht (= FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln). Text des FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln, Münster 1647
s. die: Meiern V, 141 –161 (ohne Numerierung der Art.); hierauf wird künftig verwiesen.
Zur ksl. Überlieferung beider Entwürfe s. APW II A 6 Nr. 185 Beilage 1 und 2, zur frz.
Überlieferung II B 6 Nr. 64 Beilage 1 und 2, zur Aushändigung an Nassau und Volmar
III C 1/1, 357 Z. 1f., und zu zeitgenössischen Drucken und dt. Übersetzungen Repgen,
Öffentlichkeit, 753 Anm. 123. KFR und SRO berieten gleichzeitig darüber (APW III A
1/1 Nr. 124; 6 Nr. 113). Der Text wird in APW III B 2/2 ediert.
Soll den Forderungen Frankreichs 1. nach Ausschluß Herzog Karls IV. von Lothringen
aus dem Friedensvertrag
Der FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln enthält den Verzicht von Ks. und Reich auf direkte oder indirekte
Unterstützung Hg. Karls IV. von Lothringen ( Meiern V, 155 , sechster und siebter Absatz,
beginnend Postremo, quoniam und Consequenter, neque ). Die Bedingungen für eine
spätere Restitution des Hgt.s Lothringen sind in einer Proposition Pour l’affaire du Duc
Charles De Lorraine aufgeführt, die Chigi zusammen mit dem FEIPM2 1647 VII 20, mit Nennung des Papstes und ohne kirchenrechtlich bedenkliche Klauseln (s. vorige Anm.)
von den Franzosen erhielt und am 20. Juli an die Ksl. weitergab (Text, s. l., s. d.: NS IV,
375; s. APW [II B 6 Nr. 64 Anm. 29] ; Tischer, 371, 400). – Zu Hg. Karl IV. von Lothringen
s. jetzt Fulaine, Leestmans.
und Verdun
Der FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln enthält die Abtretung von Metz, Toul und Verdun im Umfang der Diözesen
unter Einbeziehung der Rst. , die innerhalb deren Grenzen, aber außerhalb der Hst.e,
Besitzungen hatten ( Meiern V, 151 , zweiter Absatz, beginnend Primo, quod; Repgen,
Zessionsbestimmungen, 540; Tischer, 289).
Der FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln enthält den Verzicht auf die Landvogtei der zehn im Elsaß gelegenen
Reichsstädte (= Dekapolis) sowie auf alle Dörfer und alle Rechte, die davon abhängig
sind, durch den Ks., das Reich und das ganze Haus Habsburg sowie deren Übertragung
auf den frz. Kg. und die Krone Frk. ( Meiern V, 151 f., letzter/erster Absatz, beginnend
Tertio: Imperator pro Se). Der FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln enthält zwar auch eine (nicht eindeutige) Schutz-
klausel für die elsässischen Reichsunmittelbaren, denen die gleiche Art von Freiheit und
Unmittelbarkeit garantiert wird, wie sie sie bisher im Reichsverband besessen hatten; doch
ließ diese Klausel die Möglichkeit offen, daß an die Stelle des Reichs als Oberherr der Kg.
von Frk. trat. Deshalb bat die Dekapolis in einem Memorial an die Reichskurien um Erhal-
tung ihrer Reichsunmittelbarkeit (Text der Schutzklausel: Meiern V, 165 , dritter Absatz,
beginnend Teneatur Rex; s. dazu Dickmann, 298; Text des Memorials, s. l., s. d., diktiert
Münster 1647 VII 24 durch Kurmainz: Meiern IV, 711 –715; mit Beilage A: Revers für eine
namentlich nicht genannte Stadt zur Garantie ihrer Rechte und Privilegien bei Aufnahme
in die frz. Protektion, Text, s. l. 1634 X 23, diktiert Münster 1647 VII 24 durch Kurmainz:
Meiern IV, 715 [weitgehend identisch: Revers für Schlettstadt/Sélestat vom selben Datum,
Text: Stein, 572]). Zur Dekapolis s. APW III A 3/3 [Nr. 113 Anm. 20] ; Croxton / Tischer,
70.
IPM)
Eine Umfrage sowie Bitte des Hochstifts Basel um Vorbehalt seiner Eigentumsrechte an der
Grafschaft Pfirt/Ferrette bei der Zession des Sundgaus an Frankreich.
Beschluß, einstimmig: Ablehnung von Punkt 1, bessere Unterrichtung der Franzosen über die
Punkte 2 und 3 sowie 4. ein Zusatz wegen des Rechtsvorbehalts des Hochstifts Basel.
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Salzburg (Direktorium), Sachsen-Altenburg, Würz-
burg, Sachsen-Coburg, Freising, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sachsen-Eisenach, Basel,
Brandenburg-Kulmbach, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-Celle, Braunschweig-Gru-
benhagen, Braunschweig-Calenberg (durch Braunschweig-Celle), Braunschweig-Wolfenbüt-
tel, Württemberg (votiert auch für Pfalz-Veldenz), Hessen-Darmstadt, Sachsen-Lauenburg,
Anhalt, Henneberg. (Zu den Gesandten siehe die Verweise im Vorläufigen Personenregister.)
Salzburgisches Direktorium. Praemissis praemittendis, demnach
unlengst die königlich Französische herrn plenipotentiarii ihr friedens-
instrumentum denen herrn Kayserlichen ausgehendiget, seyen darüber
zwischen ihnen beederseits unterschiedliche zweifel und mißhelligkeiten
entstanden und darunter sonderlich nachfolgende:
1. Wegen des herzogs von Lothringen, den die herrn Franzosen von denen
tractaten mit dem Römischen Reich ganz ausgeschloßen haben wollen.
2. Wegen der stände des Reichs, welche von denen drey stifftern Mez,
Tull und Verdun einige stück zu lehn tragen undt besizen
Neben Hanau-Lichtenberg und Nassau-Saarbrücken, die sich wegen ihrer Lehen vom
Hst. Metz schon an den FRO gewandt hatten, gehörte Pfalz-Veldenz wegen seiner Lehen
vom Hst. Verdun zu den Betroffenen ( APW III A 3/3 [Nr. 98 Anm. 98] , [Nr. 113 Anm. 107] ;
HStA Stuttgart A 90 D Bd. 23 fol. 168–183: Species facti betreffend die Pfalz-Veldenzer
Lehen, s. l., s. d. [nach 1648], mit 11 Beilagen). Weitere nennt eine Aufstellung der durch die
Zession der drei Hst.e und des Elsaß gefährdeten Rst. mit der Einschränkung, daß es noch
mehr sein könnten (s. l., s. d., praes. Salvius durch Varnbüler 1648 VIII 20, Text: HStA
Stuttgart A 90 D Bd. 9 fol. 612–614).
Franzosen mit unter der cron Franckreich satisfaction zu ziehen, vom
Römischen Reich abzusondern und der cron Franckreich unterwürffig zu
machen vermeinten.
3. Hetten sich die zehen reichsstädte im Elsaß beschweret , daß auch sie
mit in die satisfaction geflochten und unter der landtvogtey Hagenaw und
andern iuribus domus Austriacae mit hingegeben werden wolten.
Dieweil dan die herrn Kayserliche befunden, daß hierbey daß ganze
Römische Reich und deßen churfürsten, fürsten und stände dabey interes-
siret weren, so hetten sie eine notturfft erachtet, denen dreyen reichsrähten
sölches alles fürzustellen und dero gedancken zu vernehmen
Nassau und Volmar hatten den Ks. bereits am 15. August 1647 informiert, daß sie das
rst. Ga. betreffend den Hg. von Lothringen und die drei lothringischen Bistümer erwar-
teten. Das Kurmainzer Reichsdirektorium informierte aber erst am Abend des 16. August
den SRO-Direktor (und sicherlich auch den FRO -Direktor), und zwar mündlich, daß
am folgenden Tag über die oben genannten drei Fragen Rat gehalten werden sollte. Das
SRO-Direktorium erhielt trotz Nachfrage keine schriftliche Proposition ( APW II A 6
Nr. 202, zweitletzter Absatz; III A 6, 544f. Z. 23–27, 1–6). Die in Magdeburg E über-
lieferte, nur den dritten Punkt umfassende unmaßgebliche proposition (s. S. 265 Z. 11)
wurde entweder gesondert und eigenständig vom Kurmainzer Reichsdirektorium oder
vom FR-Direktorium formuliert; denn dieser dritte Punkt war von den Ksl. nicht zur
Beratung vorgesehen, sondern wurde von den betroffenen Reichsstädten, besonders von
Colmar, als Beschwerde bei den Reichskurien vorgebracht (s. APW II A 6 Nr. 241, dritter
Absatz).
demnach die frage sein:
1. Waß wegen des herzogs von Lothringen ausschließung oder begreif-
fung zu thun und denen herrn Kayserlichen an hand zu geben.
2. Ob der cron Franckreich wegen dero praetendirten subiection derer von
erwehnter 3 stiffter lehnschafften habender stände statzugeben.
3.
sie der cron Franckreich pro satisfactione gethan
S. im KEIPM4 1647 VI 12, mit Nennung des Papstes und ohne die Klauseln, an denen der Hl. Stuhl aus kirchenrechtlichen Gründen Anstoß nehmen konnte, praes. 1647 VI 12, hier Art. X ( Meiern V, 134 f.) die identische Formulierung
wie später an entsprechender Stelle im FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln (s. Anm. 6). -Auch der ksl. Entwurf für ein
IPM wurde in zwei Versionen ausgehändigt, welche dieselben Unterschiede aufwiesen wie
später der FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln und der FEIPM2 1647 VII 20, mit Nennung des Papstes und ohne kirchenrechtlich bedenkliche Klauseln (s. Anm. 3): KEIPM4 1647 VI 12, mit Nennung des Papstes und ohne die Klauseln, an denen der Hl. Stuhl aus kirchenrechtlichen Gründen Anstoß nehmen konnte (mit Nennung des Papstes und
ohne die kirchenrechtlich anstößigen Klauseln) und KEIPM3 1647 VI 12, ohne Nennung des Papstes und mit Klauseln, an denen der Hl. Stuhl aus kirchenrechtlichen Gründen Anstoß nehmen konnte (ohne Nennung des Papstes
und mit jenen Klauseln). Nach dem KEIPM4 1647 VI 12, mit Nennung des Papstes und ohne die Klauseln, an denen der Hl. Stuhl aus kirchenrechtlichen Gründen Anstoß nehmen konnte wird künftig zitiert (Text, Münster s. d.,
praes. 1647 VI 12 den Mediatoren: Meiern V, 130 –140). Zur ksl Überlieferung s. APW II
A 6 [Nr. 155 Anm. 4] (dort auch zur Aushändigung am 12. Juni und zu den Unterschieden
zwischen den beiden Entwürfen), zur frz. Überlieferung II B 6 Nr. 3 Beilage 1, Nr. 6
Beilage 3. Der Text wird in APW III B 2/2 ediert.
landvogtey Hagenaw angehörigen 36 dörffern
Zu den Rechten, die sich aus der Reichslandvogtei Hagenau herleiteten, gehörte die Verwal-
tung des Reichsguts und damit der vierzig Reichsdörfer in der Umgebung der Reichsstadt
Hagenau/Haguenau ( Sittler, 73; Repgen, Elsaßangebote, 645; APW II B 3/1, LXIII).
Ihre Namen sind auf einem Exemplar der Elsaßkarte Daniel Specklins rot markiert (Fak-
simile in APW II B 3/2 Anhang 8, Kartentasche).
und gerechtsahme, so eine zeithero die herzoge zu Österreich occasione
dieser landtvogtey über die zehen reichsstädte in communi schirmbs-
weise und dan von wegen ihr Kayserlicher majestät und des Römischen
Reichs über eine und andere in particulari zu haben vermeinet
Die Ks. hatten die Reichslandvogtei seit 1558 zeitweise selbst innegehabt, zeitweise anderen
Mitgliedern des Hauses Österreich pfandweise übertragen. Seit 1632 war die Reichsland-
vogtei kriegsbedingt vakant. Ihre nie genau fixierten Rechte gegenüber der Dekapolis
umfaßten die Verwaltung des Reichsguts (s. vorige Anm.), den Befehl über ihre Trup-
penkontingente in Reichskriegen, die Einnahme der Reichssteuern, die Beteiligung an der
regionalen Landfriedenswahrung und den Vorsitz bei den jährlichen Magistratswahlen
(Joseph Becker, 90–102; Sittler, 71–75; Schwind, 1681f.; Ohler, 42–46; zu den Befug-
nissen innerhalb der Gerichtsbarkeit der Reichsstädte s. Anm. 26). Da jedem Mitglied
der Dekapolis seine individuellen Freiheiten und Rechte garantiert wurden (s. Anm. 31),
variierte die Rechtsbeziehung zwischen Ks. und jedem von ihnen gemäß den jeweiligen
ksl. Privilegien. Welche Rechte Ks. und Reich gegenüber den zehn Städten jeweils hatten,
wurde nicht ermittelt.
chergestalt der cron Franckreich zu überlaßen mit eingerechnet, darwie-
der aber bemelte reichsstädte sich zum höchsten beschweret, ihre iura
immedietatis atque immunitatis der lenge nach deduciret
Die Dekapolis legte zwei Deduktionen vor: eine lat. und eine dt., die inhaltlich zum
Teil identisch sind. Text (lat.) mit dem Lemma: Brevis & succincta adumbratio Jurium
Præfecturæ Provincialis Hagenoensis […], s. l., s. d.: Meiern V, 406–414 ; zeitgenössischer
Druck, s. l., s. d. (unvollständig): HHStA MEA FrA Fasz. 18 unfol. Text (dt.) mit dem
Lemma: Summarische jedoch gruendliche Ausfuehrung des Heil. Roemischen Reichs Land=
Vogtey Hagenau […], s. l., s. d.: Meiern V, 414–437 ; zeitgenössischer Druck, s. l. 1647:
HHStA MEA FrA Fasz. 18 unfol.
per memoriale ihre angelegenheit remonstriret und dargethan, waß für
ein hohes interesse nicht allein diesem ansehnlichen corpori civitatum,
sondern auch dem ganzen Reich und insonderheit vielen angrenzenden
ständen hierdurch zugezogen würde, alß ließen ihnen die Kayserlichen
herrn plenipotentiarii nicht entgegen sein, der stände gutachten unnd mei-
nung hierüber einzunehmen, unnd sey demnach gleichsfalß die frage, waß
hierunter zu thun, zu beobachten unnd einzurahten.
Dabey sie dan fürsten und ständen zu fernerer nachricht nicht verhal-
ten könten, welchergestalt ihnen, denen Salzburgischen, von Münster
erst heut diese nachricht von denen herrn Kayserlichen eingelanget, daß
nemblich, obzwart die herrn Generalstaaden in ihrer newligst mit der
cron Franckreich geschloßenen guarandie auch das herzogthumb Lothrin-
gen begriffen
Das frz.-ndl. Garantieabkommen, Den Haag 1647 VII 29, sah eine gegenseitige Garantie
des künftigen Friedens bei Vertragsbrüchen durch den Kg. von Spanien, den Ks. und das
Haus Habsburg vor, wobei sich die Garantiepflicht auch auf Lothringen bezog, s. Art. 2
( Aitzema, 370–373, hier 371 [frz.]; DuMont VI.1, 396f., hier 396 [frz.]; APW II B 5/1,
CXXVII [mit Angaben zum ndl. Text und einer lat. Übersetzung in Anm. 346]; APW II
B 6, LXXIV, CVII).
möchte, alß wan es desto schwerer hergehen würde, den herzog von Loth-
ringen in die tractaten mit einzuschließen, weil in gedachter guarandie
schon verglichen, daß die herrn Generalstaaden die cron Franckreich bey
dem herzogthumb Lothringen mainteniren wolten, so habe es doch die
beschaffenheit damit, daß nur uf den fall, wann Franckreich durch die
tractaten bemeltes herzogthumb behalten würde, alßdan daßelbe mit in
der guarandie begriffen sein solte, nicht aber, daß sie sich absolute et sim-
pliciter darzu verbunden hetten.
Diesem allen nach werde zu ihrem gefallen stehen, ob sie ihre meinungen
uber denen fürgelegten drey fragen eröfnen wolten.
Salzburg. Sie hetten nicht unterlaßen, in denen actis und sonderlich
demiennigen, was in puncto satisfactionis Gallicae zumahln dieser dreyen
puncten halber fürgangen, sich notturfftig zu ersehen. Und soviel nun
1. den herzog von Lothringen betrifft, nachdem einmahl in denen dreyen
reichsrähten das conclusum dahin gemachet worden, weil er nemblich
wegen theils seiner herschafften unnd lande ein stand des Heyligen Römi-
schen Reichs sey, daß er demnach in sölcher qualität nicht auszuschließen,
sondern ihme dergestaldt die hand zu bieten, damit er eo respectu mit in
den friedenschluß begriffen werde
In den Bedenken der Reichsräte über die Repliken der Kronen, praes. Osnabrück 1646 IV
17/27, hatten KFR und FR die Zulassung Hg. Karls von Lothringen befürwortet, der FR
allerdings mit der Einschränkung, daß die Friedensverhandlungen deshalb nicht verzögert
werden dürften. Der SR hatte sich mit der Feststellung begnügt, daß die Friedensverhand-
lungen deshalb nicht verschleppt oder gehindert werden sollten (s. APW III A 3/3, XCf
bei Anm. 288). Der FRO hatte am 14. Februar 1646 über diese Sache beraten ( ebenda,
Nr. 102). – Lothringen war dem Reich hinsichtlich der Mgft.en Pont à Mousson, Nomény
und Hattonchâtel, der Gft.en Blankenberg und Clermont und der Herrschaft Bellisthein
lehnsrührig ( Fitte; Mohr, 209f.; Babel, 21ff.).
bewenden, und weren sölchem nach die herrn Kayserlichen zu ersuchen,
noch weiter dahin zu cooperiren, daß er dergestaldt als ein reichsstand in
den Teutschen frieden mit eingeschloßen werden möge.
Anreichend vors andere diejennigen stände, welche von den stifftern Mez,
Tul unnd Verdun einige lehnstücken
sen aber von dem Heyligen Römischen Reich abgesondert unnd der cron
Franckreich mit subiection verwand gemachet werden wolten, wüsten sie
nicht anders, alß daß bey abhandlung der Französischen satisfaction nur
diese intention gewesen, daß der cron Franckreich allein die rechte, wel-
che die drey stiffter gehabt, abgetreten werden solten
Die Franzosen hatten im September 1646 umfassende Begriffe durchgesetzt, um die Abtre-
tung der Reichsrechte bezüglich Metz, Toul und Verdun zu umschreiben: Zu zedieren
waren das supremum dominium sowie alle anderen Rechte des Reichs, und zwar nicht
nur in den drei Bistümern und über die Stadt Metz, sondern im Gebiet der Bistümer
und über alle drei Städte. Den Begriff stiffter (bzw. Hst.e) enthielt die Zessionsklausel
nicht; denn dafür fehlt in der frz. Sprache das Äquivalent, da die frz. Kirche anders als
die Reichskirche organisiert war. Mit episcopatuum districtus schufen die Franzosen einen
interpretationsfähigen Rahmen, den die Ksl. bis zum Abschluß des Friedensvertrags nicht
mehr einschränken konnten (s. §79 IPM und vgl. die ksl.-frz. Satisfaktionsart. von 1646
IX 13, hier Punkt 1, in: Repgen, Satisfaktionsartikel, 206; die Zessionsklausel auch in
Tischer, 270 Anm. 142; s. ebenda, 268–271, zu den diesbezüglichen Verhandlungen).
hin bemelte stände wegen dieser lehnschafften der stiffter landtstände und
unterthanen nicht gewesen, sondern einen weg wie den andern beim Reich
und ihrer immedietät gelaßen worden, so sehen sie nicht, wie von der
cron Franckreich eine immediat- oder mediatsubiection wieder dieselben
behaubtet werden könne. Dannenhero und dieweil der hochwürdigste etc.
keinem stande ichtwas abzusprechen begere, hielten sie dafür, daß sölches
sowol denen herrn Kayserlichen alß königlich Französischen plenipoten-
tiariis umbstendtlich und beweglich zu gemuet zu fuhren, der zuversicht,
wan sie, die herrn Franzosen, von der eigentlichen bewandnüs bericht
empfangen, sie würden von selbst von sölcher praetension ablaßen.
Imgleichen 3., waß die reichsstädte im Elsaß betrifft, wie seine hochfürst-
liche gnaden denenselben nicht begeren zu praeiudiciren, also, wan per
maiora gutbefunden würde, die in dem memorial und sonst angeführte
rationes durch die herrn Kayserlichen im nahmen der stände denen herrn
Franzosen repraesentiren zu laßen, wolten sie sich davon keinesweges
separiren.
Sachsen-Altenburg. Hette vernommen, was daß hochlöbliche direc-
torium in dreyen puncten proponiret, welche unnötig zu recapituliren,
sondern wolle stracks ad rem ipsam schreiten, und zwart soviel 1. den her-
zog von Lothringen betrifft, conformire er sich mit dem Salzburgischen
voto, weil daßelbe denen vorigen conclusis allerdings gemeeß sey.
Imgleichen, was 2. die lehnschafften anlange, so etliche reichsstände von
denen dreyen stifftern zu lehn tragen, daraus die herrn Franzosen landt-
stände machen wollen, könne er sich auch gar wol conformiren. Und
halte seinestheils dafür, wann denen herrn Franzosen die rationes beweg-
lich zu gemüet geführet und auch denen herrn Kayserlichen per deputa-
tos repraesentiret würden, sie werden den unterschiedt inter subditum et
vasallum wol begreiffen und sich weisen laßen. Es könte auch pro exem-
plo angeführet werden, daß etliche stände mehr sowol vom königreich
Böhmen alß auch andern ständen eine und andere güeter unnd herschaff-
ten zu lehn tragen und doch darumb derselben landstände nicht sein,
verbi gratia daß chur- unnd fürstliche hauß Sachsen daß Vogtlandt
Churbrandenburg
Kurbrandenburg beanspruchte das 1622 eingezogene Hgt. Jägerndorf, das nach habsbur-
gischer Auffassung bereits 1603 als Mannlehen an die böhmische Krone heimgefallen war
( APW III A 3/3 [Nr. 111 Anm. 71] , Nr. 113 bei Anm. 85).
Die Gf.en von Schwarzburg besaßen seit 1361 das Amt Rudolstadt als böhmisches Lehen.
Wahrscheinlich hat Thumbshirn auch an die Wettiner Lehen der Gf.en gedacht: die Ämter
Stadtilm und Paulinzella (Lehnsherrschaft bei der ernestinischen Linie) sowie die Ämter
Arnsburg, Frankenhausen, Heringen, Kelbra und das Gericht Schlotheim (Lehnsherrschaft
bei der albertinischen Linie), s. Hess, 2f., 141, 137, 140, 145ff.
(Darbey von Würzburg, Brandenburg-Kulmbach und anderen
deren noch mehr interloquendo nahmbhafft gemachet wurden etc.)
Was den 3. punct wegen der reichsstädte im Elsaß betreffe, conformire er
sich gleichsfalß und halte dafür, es sey sowol denen herrn Kayserlichen ein-
zurahten alß denen herrn Franzosen beweglich zuzurehden, daß dieselbe
dasiennige, was ihnen an der landtvogtey Hagenaw eingereumet, nicht in
praeiudicium der städte extendiren müchten. Und erinnere er sich hier-
bey zurück, welchergestalt die herrn Franzosen iederzeit hoch contestiret,
daß sie bemelten reichsstäten an dero immedietät nicht zu praeiudiciren
begereten
Die drei frz. Ges. hatten bereits im Mai 1646 gegenüber Chigi und Contarini betont, daß
sie unter einer Zession des Elsaß zu souveränem Besitz (wie sie Trauttmansdorff zuerst am
17. Mai 1646 mündlich anbot) auch die Überlassung der Reichsstädte verstanden wissen
wollten. Im Juni 1646 setzte sich dann aber in der frz. Gesandtschaft die Ansicht durch,
daß es besser sei, die Rst. nicht zu düpieren und die Forderung nach Souveränität über die
Immediatstände aufzugeben. Die Franzosen akzeptierten daher die Schutzklausel für die
Reichsunmittelbaren im ksl. Elsaßangebot vom 31. August 1646, veränderten die Klausel
aber im September 1646 zu der Fassung, die Eingang in den FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln (s. Anm. 6) fand
( Tischer, 260, 262f., 265–268).
sein, daß der punct wegen der landtvogtey nur noch etwas deutlicher ein-
gerichtet werde, welches auch denen herrn Franzosen nicht würde oder
könte entgegen sein. Dan sonst würde es ein selzamb ansehen haben, wan
die reichsstätte 1. ein sölch iurament wie hiebevorn gegen Österreich izo
gegen Franckreich ablegen
Die zehn Reichsstädte und vierzig Reichsdörfer hatten dem Reichslandvogt als dem Beauf-
tragten des Reichs Gehorsam geschworen. Auch als der Reichslandvogt ein Angehöriger des
Hauses Österreich war, hatten sie ihre ausschließliche Verpflichtung gegenüber dem Reich
betont. 1606 und 1615 kam es unter Reichslandvogt Ehg. Maximilian III. (1558–1618,
1602 Landesfürst in Tirol und Vorderösterreich, 1605 Reichslandvogt; Schwennicke I.1
T. 44) wegen Formulierungen, die ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem Ehg. von
Österreich suggerierten, zum Protest der Reichsstädte (Joseph Becker, 696–99; 111–127;
Text eines solchen Eides: ebenda, 117).
Franckreich entrichten solten. Schicke sich also gar übel, daß ein sölches
reichsgericht
Gemeint ist die Reichslandvogtei Hagenau. Die richterlichen Funktionen übte ein Schult-
heiß aus. Der Reichsschultheiß von Hagenau war der zweithöchste Beamte der Landvogtei
und wurde, wie auch die Schultheißen der übrigen Städte, vom Landvogt ernannt. Das
Stadt- und Landgericht Hagenaus, dem der Reichsschultheiß präsidierte, diente als Appell-
hoffür die Reichsdörfer (Joseph Becker, 132–147, 221ff.).
es begeren werden. Dan Franckreich wolle ia daß Elsaß als ein allodium
haben
Trauttmansdorff hatte die Zession des Elsaß zu souveränem Besitz zuerst am 17. Mai 1646
mündlich angeboten ( Tischer, 260). Die Franzosen forderten die Souveränität daraufhin
in ihrer Responsion von 1646 VI 1 auf die ksl. Postrema declaratio von 1646 V 29 (Text
der Responsion [lat. und frz.]: Meiern III, 37 –45, hier zu Art. 1 und 2: ebenda, 39; Text
der Postrema declaratio: ebenda, 31–35); doch war und blieb in der frz. Gesandtschaft
umstritten, ob die Souveränität oder die Lehensnahme die größeren Vorteile biete. Am frz.
Hof zögerte man die Entscheidung immer wieder hinaus, so daß die Frage 1648 noch
unentschieden war. Die Abtretung erfolgte schließlich im wesentlichen in der Form, wie
sie im September 1646 vereinbart worden war, d. h. mit auslegungsbedürftigen Vertrags-
formulierungen ( Tischer, 260–264, 271–274).
sein wolten. Also pleibe er noch der mainung, wan man ihnen sölches
remonstrirte, sie würden hievon wol nachlaßen, zumahl es auch, wie sie
vernehmen, ein weiniges eintrage
Gemäß dem Memorial der Dekapolis (Anm. 6) betrug deren jährliche Reichssteuer 1000 fl.
rheinisch ( Meiern IV, 712 Punkt 5).
geldes oder jährliche pension herausgegeben und abgestattet werden.
Würzburg. Wie die vorstimmende.
Salzburgisches Direktorium. Interloquirte und referirte, welcherge-
stalt sich Magdeburg wegen anderer, des posttages halber eingefallener ver-
richtungen, deßgleichen auch Mecklenburg wegen einer bey denen herrn
Kayserlichen habenden audienz hetten entschüldigen laßen etc.
Sachsen-Coburg. Wie Sachsen Altenburgk.
Freising. Wie Salzburgk.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Wegen ihrer fürstlichen
gnaden zu Sachsen Weymar, Gotha und Eisenach befinde er, daß die vor-
gehenden vota allerdings einig; also wolle er sich nicht aufhalten, son-
dern beim andern punct nur noch diß hinzuthun, daß seines bedünckens
auch die herzoge in Pommern von der cron Pohlen etliche stücke zu lehn
haben
Die Hg.e von Pommern hatten die Lande Lauenburg/Lȩbork (an der Leba) und Bütow/
Bytów (südöstlich von Stolp/Slupsk) seit 1526 als erbliche Lehen der Krone Polen besessen.
Beim Aussterben des Hg.shauses (1637) wurden sie von Polen eingezogen und 1657 an Kf.
Friedrich Wilhelm von Brandenburg als freie Mannslehen vergeben ( Puttkamer, 14ff.;
Bahr / Schmidt, 171f.; Bahr / Conrad, 228f.; Branig, 92).
Dan auch beim 3. punct wolle er gleichsfals hoffen, wan denen königlich
Französischen herrn plenipotentiariis diese erleuterung geschehe, würden
sie wol abstehen, in mehrer betracht, daß, wan die crone Franckreich
in eben daß recht, welches daß hauß Österreich ratione der landtvogtey
gehabt, treten wolte, sie auch wie die landvogte vorhero denen städten
würden schweren müßen, ehe von denenselben sölches geschehe
Die Reichslandvögte oder ihre Bevollmächtigten schworen hei ihrer Amtseinführung in
Hagenau, die zehn Reichsstädte in ihren Schutz und Schirm zu nehmen und ihre Freihei-
ten, Rechte und Gewohnheiten zu wahren. Jede Reichsstadt erhielt einen entsprechenden
Schutzbrief (Joseph Becker, 111–119). Erst danach leisteten die Ges. der Reichsstädte ihren
Gehorsamseid (s. Anm. 25). Nur Rat und Bürgerschaft von Hagenau leisteten den Eid nicht
hei der Amtseinführung, sondern bei der jährlichen Ratswahl.
ches aber der cron Franckreich zimblich disreputirlich sein würde.
Basel. A parte Basel vergleiche man sich allerseits mit denen vorsizenden
und habe sich a parte ihr fürstlicher gnaden
und stände ihnen des Reichs iura und befugnüßen dergestalt angelegen
sein laßen, immaßen er dan der hofnung sey, daß sölches auch ihr fürst-
licher gnaden wegen dero eigenthumblichen grafschafft Pfirdt
Die Gft. Pfirt/Ferrette war 1325 an die Habsburger gefallen; Lehnsherr war (seit 1271)
das Hst. Basel. Das Lehnsverhältnis war zuletzt 1629 erneuert worden ( Stein, 290; Eberl,
2033; APW III A 3/3 [Nr. 113 Anm. 58] ).
werde, und dieses sonderlich darumb, weil bey dem proponirten casu
sich fast identitas rationis herfürthut, indem sie dafürhalten, daß derglei-
chen stände, so von denen dreyen stifftern etc. einige lehen haben, gar
nicht dahin zu verärgern oder zu vernachtheiligen, daß sie dadurch aus
reichsständen und vasallis zu landtständen der cron Franckreich gemachet
und ihre iura vergeben würden. Solches verhoffen ihr fürstliche gnaden
soviel mehr in dero eigenthumblichen grafschafft Pfirdt zu genießen, wel-
che grafschafft daß hauß Österreich iederzeit und in die 300 jahr von
herzogen zu herzogen bis uf ihre Kayserliche mayestät Ferdinandum II.
undt erzherzog Leopoldum
Ehg. Leopold von Österreich, 1605 bzw. 1608–1625 Fbf. von Passau und Straßburg, 1619
Gubernator für das Haus Österreich in Tirol und Vorderösterreich, 1620 Landvogt der
Reichslandvogtei Hagenau, 1625/1630 Landesfürst in Tirol und den Vorlanden, Begründer
der Tiroler Linie des Hauses Österreich ( Altmann, 290ff.; Châtelier, 416ff.; Schwen -
nicke I.1 T. 45).
stifft Basel zu lehn erkennet. Dieweil sich’s nun nicht thun laße, daß aus
lehnleuten, so stände des Reichs sind, landtsaßen gemachet werden, wieviel
weiniger werde zu verantworten sein, daß ein lehnman seinem lehnherrn
ipso inscio seinen eigenthumb und ius dominii hinweggebe, wie gleichwol
in dem instrumento pacis geschehen, da unterschiedlich auch die graf-
schafft Pfirdt benennet
Bezug auf den FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln: Verzicht des Ks.s, des Reichs und des ganzen Hauses Österreich
auf den Sundgau mit der Gft. Pfirt/Ferrette ([…] Suntgoviam in qua comitatus Ferretis
comprehenditur ) und Übertragung auf den Kg. und die Krone Frk., und zwar so, daß der
Sundgau mit der Gft. Pfirt/Ferrette auf immer bei Frk. verbleibt, dem Kgr. inkorporiert
wird und der Ks., das Reich und das Haus Österreich auf jegliche Rechte verzichten
( Meiern V, 151f. , letzter/erster Absatz, beginnend Tertio: Imperator pro Se ).
und also mit dem utili dominio auch das directum hingegeben werden wol-
len. Man wolle a parte Basel gebeten haben, daß hochlöbliche directorium
wolle ihme gefallen laßen, weil es doch ob identitatem rationis miteinander
concurrire, im reichsbedencken deßen mit zu erwehnen und diesen nach-
dencklichen, weitaussehenden punct mit hinneinzubringen. Dan wan daß
einem lehnmanne solle gestattet werden, so würde kein churfürst, fürst
oder standt seines dominii und aigenthumbs versichert sein etc.
Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach. Dieweil man von seiten
Brandenburg Culmbach und Onolzbach befinde, daß bey allen dreyen
puncten die rationes von denen vorsizenden, sonderlich Salzburg und
Sachsen Altenburg, fürtreflich woll ponderiret und ausgeführet worden,
so wolle man dahin sich kürzlich referiret haben und es dabey allerdings
bewenden laßen.
Braunschweig-Celle. Es sey ihme noch in guter gedechtnüs, wel-
chergestalt fluchs anfangs dieser tracaten sowol die cron Franckreich alß
Schweden für augen gestellet und contestiret, daß sie contra Imperium
keine kriege geführet
S. schwed. Replik von 1646 I 7, zum Prooemium ( Meiern II,184 [=ksl. Protokoll], achter
Absatz, beginnend In diesen vier; 193 [schwed. Protokoll], zweiter Absatz, beginnend
Danechst koennten sie), frz. Replik von 1646 I 7, zu Art. 1 ( Meiern II, 200 ). Im FRO war
am 6. Februar 1646, also zu Beginn der sessiones publicae, darüber beraten worden (s.
APW III A 3/3 Nr. 97).
Schweden gelten und wahr bleiben, so folge nohtwendig, daß sie auch
gegen die stände nichts zu praetendiren, sonderlich wieder die sie keine
kriege geführet haben. Bleibe also in universali der maior wahr und wolle
er dasiennige in minori reassumiren, waß der fürstlich erzbischofliche
Salzburgische etc. in seinem voto angeführet.
In specie sey ihme zwart nicht eigentlich bekand, wie weit sich diesel-
ben iura der landvogtey Hagenaw erstrecken, deßen man sich bey denen
interessirten zu erkundigen hette. Wolte auch nicht hoffen, daß die herrn
Kayserlichen irgend in praeiudicium selbiger reichsstände unndt städte
etwas verhengen werden, oder, wan es ie geschehe, wurde es doch verhof-
fentlich die cron Schweden nicht gestatten, sondern denen standen assi-
stiren. Daß Lothringen ratione der marggrafschafft Nomenay ein stand
des Reichs , sey bekand, unndt weil nun sölches, daß er eatenus zu com-
prehendiren, bey denen herrn Kayserlichen außer zweifel, alß weren auch
die herrn Franzosen zu ersuchen, daß sie es gleichsfals weiter nicht diffi-
cultiren müchten, dan sonst würden die iura Imperii geschwechet werden.
Also conformire er sich in effectu mit Salzburg, wie dan auch daßiennige,
was von Basel wegen der grafschafft Pfird angeführet worden, gute fun-
damente habe, und sey ein stand schüldig, sich des andern anzunehmen.
Kein vasallus habe macht, seinem domino feudi etwas zu vergeben, ob der-
selbe auch gleich inferioris conditionis were, wie dan seine gnedige fürsten
und herrn
Langenbeck meinte sehr wahrscheinlich alle drei regierenden Hg.e von Braunschweig-
Lüneburg: Friedrich (für Celle und Grubenhagen), August (für Wolfenbüttel) und Chri-
stian Ludwig (für Calenberg). – Die Hg.e von Braunschweig trugen seit 1247 Stadt, Burg
(später Schloß) und Umgebung (später Amt) von Elbingerode (im Harz) von der Abtei
Gandersheim zu Lehen. Nachdem sie dieses Gebiet seit 1343 als Afterlehen weiterver-
geben hatten, gelang ihnen bis 1653 die allmähliche Rückgewinnung ( Schwineköper,
Elbingerode, 110f.). Als Lehen der Fürstabtei Corvey besaßen die Hg.e von Braunschweig
(seit 1265) die Schutzvogtei über die Stadt Höxter sowie (seit 1593, und zwar die Linie
Braunschweig-Wolfenbüttel) das Kloster Gröningen an der Bode bei Oschersleben ( Moser,
BLSR, 662; Rüthing, 63, 65; Schwineköper, Gröningen, 150). Die Linie Braunschweig-
Grubenhagen trug Amt und Schloß Herzberg (Südharz) von der Fürstabtei Quedlinburg
zu Lehen, wobei der Lehnsherr des Schlosses allerdings umstritten war: Nachdem es Ks.
Rudolf II. als Reichslehen bezeichnet hatte, war es in einem RHR - Ga. von 1609 als Lehen
des Stifts Quedlinburg genannt worden ( Moser, BLSR, 668; derselbe, NTS IX, 482f.).
Corvey, Quedlinburg, Gandersheimb etc. Halte demnach dafür, wan man
dieses alles denen herrn Franzosen beweglich repraesentirete, sie würden
hierunter dem Reich wol weichen und nachgeben. Wiedrigenfals würden
sie nur verweiß auf sich laden, dan sie sonst nie gestendig sein wollen, daß
sie mit dem Römischen Reich etwas in unguten zu thun hetten.
Und diß sein votum repetire er auch wegen Braunschweig-Gruben-
hagen wie imgleichen suo tamen loco et ordine wegen Braunschweig-
Calenberg.
Braunschweig-Wolfenbüttel. Wie Braunschweig Lüneburg Zelle etc.
Braunschweig-Calenberg . Wie zuvorn etc.
Württemberg. Ex parte Würtenberg conformire er sich ratione der inn
umbfrag proponirten puncten mit Salzburg und, weil auch das Baselische
petitum billig, mit Braunschweig Lüneburgk etc.
Und dieses auch suo loco et ordine wegen Pfalz-Veldenz und Sach-
sen-Lauenburg , ex parte Pfalz Veldenz insonderheit sich bedanckend,
daß das fürstliche collegium der hierbey interessirten stände iura beobach-
ten wollen, mit bitte, darinnen zu continuiren, dan ihr fürstliche gnaden
unter andern Rheinischen ständen hieran hoch interessiret sey . Sonder-
lich aber were in dem künfftigen reichsbedencken dasiennige zu erinnern,
waß von Braunschweig Lüneburg Zelle hochvernünfftig angeführet wor-
den, daß nemblich die cron Franckreich iederzeit contestiren laßen, sie
hetten mit dem Reich in unguten nichts zu thun etc.
Halte daneben auch dafür, die herrn Kayserlichen würden in dem vergleich
mit Franckreich
Gemeint sind die ksl.-frz. Satisfaktionsart. von 1646 IX 13 (s. [Nr. 129 Anm. 67] ), die aller-
dings nicht veröffentlicht worden waren. Die Vereinbarung wurde mit dem KEIPM4 1647 VI 12, mit Nennung des Papstes und ohne die Klauseln, an denen der Hl. Stuhl aus kirchenrechtlichen Gründen Anstoß nehmen konnte,
praes. 1647 VI 12, publik, der freilich umfangreichere und präzisere Garantieklauseln für
die im Elsaß und in Lothringen betroffenen Reichsunmittelbaren enthielt als die Satisfakti-
onsart. Dagegen standen im FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln, praes. 1647 VII 20, die Schutzklauseln in der Form,
wie sie im September 1646 vereinbart worden waren ( Repgen, Hauptprobleme, 431f.).
deßen ständen etwas zu vergeben; dahero nicht zu zweifeln, wan ihnen
eines und anders remonstriret wirdt, die herrn Franzosen werden von
selbst ihren postulatis abstehen und acquiesciren.
Hessen-Darmstadt. Seines ohrts habe er gleichsfals nicht unterlaßen,
was izo in umbfrag kommen, mit fleiß zu durchgehen und zu erwe-
gen; da er dan befunden, daß alle drey puncten also zu beantworten, wie
von Salzburg unnd nachsizenden geschehen. Und konte sonderlich, wie
Braunschweig Lüneburg dahin geziehlet, in genere praemittiret werden,
man wolle sich nicht versehen, daß die cronen die iura Imperii beger-
ten zu schwechen, dann sölches were wieder ihre eigene contestationes,
so dahin gingen, daß sie vielmehr alles in vorigen stand hinwieder zu
sezen bedacht weren
S. schwed. Proposition II von 1645 VI 11, Art. 3 ( Meiern I, 436 ): Zur Wiederherstellung
des Friedens sei es nötig, daß der Ks. alle immediaten und mediaten Stände, besonders
diejenigen, die Schweden und Frk. verbunden seien, vollständig hinsichtlich ihrer Güter,
Würden und Freiheiten, in geistlichen und weltlichen Sachen, in den Stand von 1618
wiedereinsetze (restituiere); ferner frz. Proposition II von 1645 VI 11, Art. 5 ( Meiern I,
446): Die Kronen Frk. und Schweden sowie das Haus Hessen-Kassel hätten nie ein anderes
Ziel gehabt als die Wiederherstellung ( restaurationem) des Reichs.
die iurisdiction und subiection gezogen werden wolten, sölches zimblich
übel lauten und einen schlechten nachklang geben würde. Hernach könte
gleichsamb exempli loco dasiennige folgen, waß von denen vasallis der
3 stiffter etc., item von denen zehen reichsstädten unter der landtvogtey
Hagenaw angeführet worden, desgleichen, was izo wegen Basel, daß dem
domino directo der vasallus nicht praeiudiciren könne, fürkommen, weil
es doch propter identitatem quandam rationis mit hinneinlauffe.
In specie die stände betreffend, welche von bemelten 3 stifftern etc. etwas
zu lehn tragen, hette man zu remonstriren, waß für sequelen es gebe, wan
sie aus lehnleuten zu subditis gemachet würden. Es lauffe sölches contra
iura totius Europae et principia in toto christiano orbe recepta, zum exem-
pel in Franckreich, Spanien etc., desgleichen auch daß königreich Neapolis,
so zwart vom pabst zu lehen gehe, gleichwol aber demselben nicht unter-
worffen sey, wie sölches Bodinus selbst gar statlichen ausgeführet etc.
Bodin erwähnt (in: Les six Livres de la République I.9, 173f.) das päpstliche Lehen Neapel
und Sizilien im Zusammenhang mit seiner Behauptung, daß Kg. Karl von Spanien 1519
kein geeigneter Kandidat für die Röm. Kg.swahl gewesen sei, weil dieser sich (1521 VI
28) bei seiner Einsetzung in dem (mit der Krone Aragon verbundenen) Kgr. Neapel und
Sizilien mit einer seit Jh.en gebräuchlichen Klausel verpflichtet habe, nie den Titel eines
Ks.s oder Hg.s von Mailand anzunehmen. – In Wirklichkeit hatte Karl V. eine päpstliche
Dispens zum Gebrauch des Titels „erwählter röm. Ks.“ erhalten ( Lutz, 872).
Weil auch viel churfürsten, fürsten und stände dabey interessiret, so würde
dergestaldt kein bestendiger fried zu hoffen sein.
Die 10 reichsstädte betreffend, hette er zward dafürgehalten, daß das ius
advocatiae ein personale ius gewesen und morte Leopoldi erloschen sey;
weil aber daß hauß Osterreich praetendire, daß es auch noch ein ius reale
habe und absque praevia causae cognitione ihme nicht genommen wer-
den könne
Da Österreich die Reichslandvogtei Hagenau (mit Unterbrechungen) von 1504 bis 1632
innegehabt hatte, war diese in den Sog der habsburgischen Hausmachtpolitik geraten.
Dennoch war sie unbestritten ein ksl. Lehen geblieben, das nach Lehnsrecht mit dem Tod
des Amtsinhabers erlosch. Da sie aber als Pfand an Österreich gekommen war, hatten die
Ehg.e Ferdinand Karl und Sigismund Franz als Erben des letzten Inhabers ein ius reale
(dingliches Recht), s. Zedler XXX, 1343ff.; Ohler, 41.
were doch denen herrn Franzosen zu remonstriren, daß das ius protec-
tionis et subiectionis nicht beysammenstehen könne, wie sölches in dem
memorial
Die Dekapolis behauptete in ihrem Memorial (s. Anm. 6), die Krone Frk. habe die zur
Dekapolis gehörenden Reichsstädte niemals begehrt, sondern durch den (beiliegenden)
Revers ein besseres contestiret Zufolge dieses Reverses hatte Frk. die Städte dergestalt in
seinen Schutz genommen, daß dadurch die Rechte des Röm. Reichs wie auch die Imme-
dietaet, Freyheiten, Immunitaeten […] dieser Städte nicht geschmälert wurden ( Meiern
IV, 714 , zweiter Absatz, beginnend Wie man nun, und 715, erster Absatz des Reverses,
beginnend Es ist gut ).
Anhalt. (Per Sachsen Weymar:) Wie Sachsen Weymar.
Henneberg. (Per Sachsen Altenburg:) Hette mit denen herrn Chursäch-
sischen noch nicht daraus communiciren können
Thumbshirn mußte sich mit Leuber (und Heher) absprechen, weil die albertinische und
ernestinische Linie des Hauses Wettin gemeinsam die Regierung der gefürsteten Gft. Hen-
neberg führten ( APW III A 3/3 [Nr. 105 Anm. 19] ). – Der kursächsische Prinzipalges. Pistoris
(gest. 1680) hatte den WFK bereits im Juni 1647 verlassen (s. zu ihm jetzt Lehsten II, 67f.).
suspendiren.
Wetterauer Grafen. (Waren nicht zur stelle, wurde aber dafürgehalten,
sie würden zu Münster votiret und der hierbey interessirter gräflicher
heuser notturfft angeführet haben etc.)
Salzburgisches Direktorium. Reassumirte daßiennige, waß in dem
Baselischen voto wegen der grafschafft Pfirdt moviret worden, und hielte
dafür, es werde an Kayserlicher seiten die meinung gehabt haben, daß
Franckreich die graffschafft Pfird vom stifft Basel ebenso zu lehen reco-
gnosciren solte wie bißhero Osterreich etc.
Basel. Es sey izo nur darumb zu thun, daß dem vasallo nicht zustehe,
inscio vel invito feudi domino daßelbe zu vergeben etc.
serlichen hetten mit ihme noch nie ein wordt deswegen geredet, viel wei-
niger ihr fürstlicher gnaden consens begeret, da sie doch derselben an
ihrem zustehenden iure nichts vergeben könten, weder alß Kayserliche
noch alß Osterreichische. Wan es aber soweit komme, werde sich’s doch
wol schicken, und würde man sich, wan dieses erst richtig und der frieden
geschloßen, mit der cron Franckreich wol vergleichen.
Worbey noch etliche andere interlocut gefielen, die man nicht assequiren
können.
Salzburg. So conformirten sie sich dan mit Braunschweig Lüneburgk
etc. Fragte darauf die negst nachstimmende, waß ihre meinung hierüber
were.
Sachsen-Altenburg und -Coburg, Sachsen-Weimar, -Gotha
und -Eisenach, Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach.
Gleichsfals, von herzen gerne etc.
Salzburgisches Direktorium. (Sezte sich hierauf nieder und wolte
daß conclusum einrichten, sed post aliquam moram et discessum quo-
rundam dominorum legatorum aiebat:) Wolle es zu hauß abfaßen unnd
hernach dictiren laßen, dan es werde die notturfft erfordern, die ins mittel
gekommene rationes mit hinneinzubringen. (Gestalt dan hernach gesche-
hen, und daß conclusum nicht zwar per dictaturam, sondern ad domum
communiciret worden, wie sölches sub numero 21 in forma hiebey folget:)
nethalben vor diesem in den dreyen reichsrähten daß conclusum gemachet
worden, daß, weiln er wegen theils seiner landen ein stand und mitgliedt
des Reichs ist , er in solcher qualität von den friedenstractaten mit dem
Reich nit auszuschließen, sondern ihme die hand dahin zu bieten sey, damit
er in berürter qualität in dem frieden mit begriffen werden möge, alß laßet
man es bey solchem schluß nochmahln verpleiben.
[2.] Anreichend diejennige stände des Reichs, welche lehen von den drey
stifftern Mez, Tull und Verdun tragen, sintemahl die cron Franckreich,
daß sie den krieg zu nachtheil der ständen [!] des Reichs unnd schme-
lerung deren rechten unnd gerechtigkeiten nicht geführet, zum öfftern
sich erklehret, benebenst die intention bey abhandlung erstgedachter cron
satisfaction gewesen, daß derselben allein dieiennige recht, welche daß
Römische Reich über vorerwehnte drey stiffter Mez, Tull unnd Verdun
gehabt, überlaßen werden sollen, vorbesagte reichsstände auch, worun-
ter sich vornehme fürstliche unnd gräfliche heuser befinden, ungehindert
ihrer gegen erwehnten stifftern habenden lehenverwandtnüß wegen der
inhabenden lehen deren landtstände nicht, sondern dem Römischen kay-
ser unnd dem Reich ie und allewege ohne mittel unterworffen gewesen
unnd die lehenstücke neben andern ihren landen gegen dem Reich ver-
treten, immaßen auch andere churfürsten unnd fürsten ansehnliche städte
unnd lande von andern ständen zu lehen erkennen, deßen gleichwol unge-
achtet unmittelbahre reichsstände seind, alß siehet man nicht, wie von
der cron Franckreich eine immediat- oder mediatsubiection obbemelter
reichsständen behaubtet werden könne, sondern halte dafür, daß sölche
beschaffenheit den herrn Französischen bevollmechtigten sowol durch
die herrn Kayserlichen gesante alß andere dienliche wege zu erkennen zu
geben, der zuversicht, sie, herrn Französischen, da sie von der aigentli-
chen bewandtnüß und des Reichs herkommen dißfals bericht empfangen,
werden von dieser praetension von selbsten abstehen.
[3.] Imgleichen wird für gut ermeßen, daß die von den zehen reichsstäten
in ihrem memoriali an- und ausgeführte rationes mehrangedeuteten herrn
Französischen plenipotentiariis auch im nahmen der gesambten stende
des Reichs zu dem ende zu gemuet zu führen, damit dieselbe zu abbruch
ihrer privilegien unnd freyheiten in der cron Franckreich satisfaction nicht
gezogen werden, zumahlen izternante cron zu keiner dependenz von dem
Römischen Reich sich verstehen und die reichsstädte bey ihrer immedietät
verpleiben zu laßen selbsten sich erbotten unnd versprochen, dahero sel-
bige die über sölche reichsstädte praetendirte advocatiam oder vögtey im
nahmen und anstadt des Reichs nicht wol auf sich nehmen könte.
[4.] Schließlich, dieweil unter der königlich Französischen satisfaction auch
die grafschafft Pfird begriffen, an seiten des stiffts Basel aber angebracht
worden, daß solche grafschafft von demselben von alters zue lehen rühre,
erachtet man für billig, bey den Kayserlichen herrn bevollmechtigten die
erinnerung zu thun, damit ernantem stifft Basel sein zustendiges dominium
directum vorbehalten werde.