Acta Pacis Westphalicae III A 3,5 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 5. Teil: Mai - Juni 1648 / Maria-Elisabeth Brunert
166. Konferenzen Oxenstiernas mit Deputierten der Reichsstände undSitzungen des Fürstenrats mit Re- und Correlation durch Deputierte Osnabrück 1648 Mai 25/Juni 4, Donnerstag 8 Uhr
166
Konferenzen Oxenstiernas mit Deputierten der Reichsstände undSitzungen des Fürstenrats mit Re- und Correlation durch Deputierte
Osnabrück 1648 Mai 25/Juni 4, Donnerstag 8 Uhr
Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 210’–220 (= Druckvorlage); vgl. ferner Bamberg A V
fol. 165–172 und (damit identisch) Bamberg B II fol. 218’–222’ sowie Würzburg A I 1
fol. 503’–509’, Herzogtum Bayern A I 2 fol. 55’–65 und (damit identisch) Herzogtum
Bayern A III fol. 65’–76’ sowie Pfalz-Neuburg (3620) fol. 47–51’.
I (1. Sitzung des Fürstenrats): Wie sollen die Reichsstände reagieren, da die Schweden das
reichsständische Angebot von 4 Millionen fl. für ihre Militärsatisfaktion nicht akzeptiert
haben und 6 Millionen Reichstaler (bzw. 9 Millionen fl.) fordern? Wie sollen die Reichsstände
auf die Forderung Hessen-Kassels nach Militärsatisfaktion reagieren? Wie soll der Fürsten-
rat Osnabrück auf den Beschluß des Fürstenrats Münster reagieren, beim Angebot für die
schwedische Militärsatisfaktion nicht über 2 Millionen fl. hinauszugehen?
II (2. Sitzung des Fürstenrats): Soll sich der Fürstenrat dem Beschluß des Kurfürstenrats an-
schließen und (1.) Oxenstierna letztmalig eine höhere Summe anbieten, bei deren Ablehnung
selbst an die schwedische Königin schreiben und (2.) während des Wartens auf deren Resolution
mit den Kaiserlichen über die noch offenen Fragen des Friedensvertrags verhandeln?
In I: Eine Umfrage sowie Vorbehalt Salzburgs wegen der aus dem Linzer Vergleich von 1646
abgeleiteten Befreiung von allen neuen Anlagen; Forderung Bayerns nach Zuteilung des Baye-
rischen , Schwäbischen und Fränkischen Reichskreises für seine Armeesatisfaktion; Vorbehalt
Bambergs, nicht gleichzeitig zur schwedischen und kurbayerischen Armeesatisfaktion her-
angezogen zu werden; Wiederholung Pfalz-Neuburgs der in früheren Sitzungen dargelegten
Gründe, warum es nicht zur Militärsatisfaktion beitragen müsse; Widerspruch Sachsen-Alten-
burgs und der meisten anderen evangelischen Reichsstände gegen die Einsprüche, Proteste,
Vorbehalte und Provokationen in den Beschlüssen des Fürstenrats Münster von 1648 V 29/VI
1; Bitte Sachsen-Altenburgs um Diktatur des hessen-kasselschen Memorials mit der Forde-
rung nach Militärsatisfaktion sowie der Beschlüsse des Fürstenrats Münster; Wiederholung
Speyers (und Weißenburgs und Prüms) der früher dargelegten Gründe, warum das Hochstift
sich in Fragen der Militärsatisfaktion als exemt betrachtet; Vorbehalt Württembergs, nicht
gleichzeitig zur schwedischen und bayerischen Armeesatisfaktion herangezogen zu werden;
Vorbehalt Mecklenburg-Schwerins und -Wolgasts einer befriedigenden Entschädigung für
ihren Beitrag zur schwedischen Territorialsatisfaktion.
(Im Rathaus zu Osnabrück). In I und II vertreten: Salzburg (Direktorium), Bayern,
Bamberg, Pfalz-Neuburg, Würzburg, Sachsen-Altenburg, Speyer, Sachsen-Coburg, Basel,
Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sachsen-Eisenach, Fulda, Brandenburg-Kulmbach, Bran-
denburg-Ansbach, Weißenburg, Braunschweig-Celle, Prüm, Braunschweig-Grubenhagen,
Braunschweig-Wolfenbüttel, Braunschweig-Calenberg, Württemberg (votiert auch für Pfalz-
Veldenz), Hessen-Darmstadt, Baden-Durlach, Baden-Baden, Mecklenburg-Schwerin, Meck-
lenburg-Güstrow, Pommern-Stettin, Pommern-Wolgast, Anhalt, Henneberg, Wetterauer
Grafen. (Zu den Gesandten siehe die Verweise im Vorläufigen Personenregister.)
Kamen der churfürsten, fürsten und stende abgesandte uf dem rathhause
zusammen, rath zu halten, obwol herr graff Oxenstirn gestriges abents dem
reichsdirectorio sagen laßen, er könne mit ufsezung seiner erinnerungen
in quaestione „quomodo“ et puncto executionis nicht fertigwerden
Oxenstierna hatte am 3. Juni 1648 zugesagt, die schwed. Stellungnahme zu den Vor-
schlaege[n] , welche (…) in der Frage „quomodo“ zu beobachten ( [Nr. 154 Anm. 2] ), und zu
dem rst. Textvorschlag für den Exekutionsart. ( [Nr. 151 Anm. 26] ) noch am selben Tag dem
Kurmainzer Reichsdirektorium zuzuschicken (s. Nr. 165 bei Anm. 15).
man sich nun versamblet, ließen seine excellenz dem reichsdirectorio sagen,
sie wolle sich deroben einstellen, so dan auch audita hora nona geschahe.
[I] Nachdem nun die deputirten
referirte das Salzburgische Direktorium [im Fürstenrat]: Es sey
wißend, welchergestalt herrn graff Oxenstirns excellenz sich gestriges tages
erbietig gemacht, nicht allein zur handlung in puncto militiae sich heute
einzufinden, sondern auch dem Churmainzischen reichsdirectorio, was
sie bey dem puncto „quomodo“ et executionis zu erinnern, noch gestern
zuzusenden. Solche schriftliche erclerung sey nun dem reichsdirectorio
nicht zukommen, sondern seine excellenz habe sich, wie wißend, ietzo
eingestellet und gegen die deputirten das hauptwerck dahin gesezt: Nach-
dem sie mit herrn Salvio communicirt unnd von ihr koniglicher majestät
erlangte instructiones durchsehenn
Kg.in Christina hatte ihre Ges. ermächtigt, ihre Forderungen bis auf 5 Millionen Rt. zu
reduzieren (s. [Nr. 151 Anm. 33] ).
oblation der 4 millionen fl. also beschaffen, daß sie darauff nicht gehen
könten, sondern sich notwendig uf defectum mandati zu beziehen, welche
uf 6 millionen reichsthaler gerichtet. Wan nun dieselben verwilliget, könne
alsdann de „quomodo“ et puncto executionis geredet werden, und wolle
er sich darin expectoriren. Solte man sich aber darauf nicht ercleren, müße
er es ihrer königlichen majestät hinterbringen.
Dabey seine excellenz angedeutet, daß ihro der fürstlich Heßen Caßelische
gesandter in puncto satisfactionis desselben fürstlichen hauses ein schrift-
lich memorial
Hessen-kasselsches Memorial wegen der Satisfaktion seiner Miliz von 1648 V 25/VI 4 (s.
[Nr. 164 Anm. 59] ).
auch an die stände des Reichs zu recommendiren, welches seine excellenz
also ausgestellet und gesagt, es geschehe, soweit es raisonabl etc.
Undt also stellete das Churmainzische reichsdirectorium in umbfrage
was dabey ferner vorzunehmen, und annectirte, daß die zu Münster subsi-
stirende ein conclusum herübergeschückt
Am Ende des Protokolls folgt ein Verweis auf ein beigelegtes votum aus Münster, auf das
sich der Salzburgische Direktor hier bezogen habe. Die beiliegende Meinung des FRM (s.
S. 354 Z. 10f) datiert aber von 1648 VI 4, diktiert Osnabrück 1648 VI 9 durch das Kur-
mainzer Reichsdirektorium; Druck: Meiern V, 880 f (zum Inhalt s. [Nr. 170 Anm. 13] ). Es
kann sich also nicht um das hier erwähnte conclusum aus Münster handeln, das älter sein
muß, da es als schon überschickt bezeichnet wird. Wahrscheinlich sind die Beschlüsse aus
Münster in puncto Satisfactionis Militiæ & Executionis von 1648 V 29 gemeint, revidiert
und korrigiert 1648 VI 1, diktiert Osnabrück 1648 VI 6; Text: Meiern V, 878 ff (dort mit
dem Lemma: Im Fuerstenrath zu Mueenster); zur schwed. Überlieferung s. APW II C
4/2, 562 Z. 38 (mit fehlerhafter Datumsangabe). Wartenberg verzeichnet zum 1. Juni 1648
allerdings eine Konferenz (s. APW III C 3/2, 1094 Z. 35), keine Ratssitzung, so daß man
die Beschlüsse dieses Tages eher dem CC oder Teil- CC zuordnen möchte. Anscheinend ist
der Schriftsatz in Osnabrück dennoch als Beschluß des FRM gewertet worden.
Inhalt: Verweis auf drei Schreiben des FRM und SRM an das Kurmainzer Reichsdirek-
torium von 1648 V 18, 20 und 30, in denen die Gleichbehandlung der Kongreßstädte
hinsichtlich der Beratungen, Re- und Correlationen sowie der Beschlußfassung der Rst.
eingefordert wurde (Punkt [1]); Aufschub endgültiger Beschlüsse, bis ihnen der KEIPO8 1648 V 11
(s. [Nr. 155 Anm. 4] ) vorliegt, der mit dem Textvorschlag für den Exekutionsart. (s. Nr. 151
Anm. 26) zu vergleichen sei (Punkt 2); Änderungswünsche zum Textvorschlag und eigene
Überlegungen zur Exekution des Friedens (Punkt 3–8); Änderungswünsche bei den Vor-
schlaege[n] , welche (…) in der Frage „quomodo“ zu beobachten ( [Nr. 154 Anm. 2] ), mit
Protest Wartenbergs bei Punkt 6 (Übergabe der Orte, die als Entschädigung oder Äqui-
valent an ihre neuen Herren abzutreten sind) wegen seiner Hst.e [Minden und Verden]
(Punkt 9–13); Stellungnahme zur Höhe der schwed. Militärsatisfaktion: Beharren auf dem
Angebot von 20 Tonnen fl. und Zurückhaltung selbst mit dieser Summe, bis ersichtlich,
was Schweden mit dem Reich und dessen Befriedung beabsichtigt (ebenfalls Punkt 13);
Forderung einer Vereinigung der Rst. mit dem Ks., Befriedigung der ksl. Forderungen
hinsichtlich der Militärsatisfaktion für die ksl. Reichsarmee (Punkt 14 und 15); Befolgung
des Prinzips der exakten Gleichheit bei der Verteilung der durch die Militärsatisfaktion
entstehenden Lasten auf alle Rst. (Punkt 16). – Es folgt eine Liste mit 28 kath. Rst. n und
drei weiteren (Trient, Brixen, Johanniter), die ihre Voten demnächst einschicken wollen.
Bei den drei eingangs erwähnten Schreiben an das Kurmainzer Reichsdirektorium han-
delt es sich sehr wahrscheinlich um: 1. Wartenberg (namens der Rst. in Münster) an die
Kurmainzer Ges. in Osnabrück, Münster 1648 V 18. Inhalt: Bericht über die Beratungen
desselben Tages über den § „Tandem omnes“ und die Militärsatisfaktion; Beschwerde, daß
die Voten aus Münster in Osnabrück nicht beachtet werden.
2. Wartenberg und die kath. fürstlichen und reichsstädtischen Ges. in Münster an die
Kurmainzer Ges. in Osnabrück, Münster 1648 V 20. Inhalt: Rechtfertigung der Votenku-
mulation Wartenbergs; Beschwerde, daß einige wenige Rst. (in Osnabrück) der Gesamt-
heit der Rst. und sogar den Ksl. vorgreifen, indem sie ohne Rücksicht auf sie Beratungen
durchführen und Beschlüsse fassen; Beschwerde über unzureichende Informationen über
die Verhandlungen in Osnabrück.
3. Wartenberg und die fürstlichen und reichsstädtischen Ges. in Münster an die Kurmain-
zer Ges. in Osnabrück, Münster 1648 V 30. Inhalt: Dank für zwei Schreiben vom 20.
und 25. Mai sowie dafür, daß die Beratungen in den Reichskurien zu Osnabrück unter
Vorbehalt der Ratifikation durch die Rst. in Münster geschehen; Information, daß die Rst.
in Münster ebenfalls Beratungen abhalten, über die sie bald schriftlich berichten werden;
Bitte an das Kurmainzer Reichsdirektorium und das Salzburgische FR-Direktorium, wei-
terhin die „Meinungen“ des FRO und die Verhandlungsakten nach Münster zu schicken
(Text aller drei Schreiben in: HHStA MEA CorrA Fasz. 16 unfol.).
und dahin gehe, daß noch zur zeit nicht uf 2 millionen herauszugehen, es
auch entlich dabey zu laßen.
A parte Salzburg nehme man alles ad referendum und repetire priora
vota
Wie [Nr. 165 Anm. 3] .
Könne sich a parte Bayern wegen der in umbfrage gebrachten materi
anders nichts ercleren, als daß er sich uf vorige abgelegte vota müße
beziehen, die contentirung seiner churfürstlichen durchlaucht reichsar-
mada betreffend
Bayern forderte, wie schon in den vorangegangenen Sitzungen, zusätzlich zum Bay. den
Schwäbischen und Fränkischen Reichskreis, die für seine Armeesatisfaktion aufkommen
sollten (s. [Nr. 165 Anm. 6] ).
Bamberg. Praeliminariter hiebevor abgelegte vota und reservata wieder-
holend
Wie [Nr. 165 Anm. 7] .
erclerung betreffe, müße er [sie] mit betrübtem gemüth vernehmen, weil
er uff ein solch quantum nicht instruirt noch sich herauslaßenn könne.
Habe verhofft, seine excellenz werde sich gestriger erclerung nach in „quo-
modo“ et executione ercleret haben, müße aber vernehmen, was vor eine
große summ puncto ultimo gesetzet, mit dem andeuten, sie könne anders
sonst nicht, als der stende erclerung an ihre königliche majestät bringen.
Seine excellenz sey ein vornehmer plenipotentiarius, so iedesmal gesagt,
der friede solle daran nicht hafften
Oxenstierna hatte zumindest seit Beginn der Verhandlungen über die Militärsatisfak-
tion die Rst. immer wieder wissen lassen, daß zunächst über die Militärsatisfaktion zur
Zufriedenheit der Schweden entschieden sein müsse; erst dann werde Schweden den Frie-
densschluß beschleunigen helfen (so die Erklärung der Schweden vom 10. Mai 1648, s. S. 94
Z. 17ff).
remonstriren und sie zu pitten, sich in „quomodo“ et puncto executionis
vernehmen zu laßen.
Zur fürstlich Heßen Caßelischen praetension könne man sich nicht ver-
stehen, sondern halte dafür, man müße dem reichsconcluso ratione quae-
stionis „cui“ inhaeriren .
Pfalz-Neuburg. So bewanten sachen nach müße er das am 2. Iunii
st.n.
Caspars hatte am 2. Juni 1648 zur Untermauerung seiner bereits am 6., 9. und 23. Mai
vorgebrachten Argumente aus einer mehrfach angekündigten, neuen Instruktion Pgf.
Wolfgang Wilhelms weitere Gründe verlesen, warum der Pgf. überzeugt war, nichts zur
Militärsatisfaktion beitragen zu müssen (s. Nr. 164 bei Anm. 20); aus diesem Grund hatte
sich Pfalz-Neuburg bislang noch nicht zur Höhe der schwed. Militärsatisfaktion geäußert.
müglich unnd darüber er sich nicht ercleren oder heraußlaßen könne.
Würzburg. Man habe sich gestern a parte Würzburg albereit vernehmen
laßen, daß man uf die begehrte 10 millionen fl. nicht instruirt, sonst aber
erbietig, auch den lezten heller nicht zu verschweigen, wann man in übri-
gem sehe, daß es mit habender instruction eintreffe. Gleichwie er aber nicht
uf 10 millionen instruirt, also auch nicht, wegen kundbarer unmügligkeit,
zu 9 millionen fl.
die verwilligung von 3 millionen uf spem rati gesezet
Der FRO hatte sich bei der Re- und Correlation am 2. Juni 1648 dem Beschluß der Kfl.
angeschlossen, eventualiter und praeparatorie 3 millionen fl. zu bewilligen. Die vorange-
hende Unterredung innerhalb des FRO ist im Protokoll nicht im einzelnen dokumentiert,
so daß über die Voten der einzelnen Rst. keine Aussage möglich ist (s. S. 326 Z. 1f).
daß niemandt uf 4 oder mehr millionen instruiret sey. Also, sich mehrers
herauszulaßen, wan er schon weiter instruirt, falle ihm bedencklich. So sey
auch anfangs die meynung gewesen, man solle die königlich Schwedischen
herren plenipotentiarios fragen, ob sie vollmacht, hauptsachlich in diesem
punct zu transigiren . Nun habe iezo herr graff Oxenstirn vermeldet,
wenn man sich zu 6 millionen thalern nicht bekenne, müße er andere
königliche instruction einholen. Weil aber nun unmüglich, uf 6 millionen
reichsthaler von seiten der stende zu gehen, sey alle handlung vergeblich.
Es scheine, daß das unvermögen der stende und creyse, insonderheit des
Schwäbischen, Fränckischen, Rheinischen wie auch des Obersächßischen,
denen königlich Schwedischen nicht bekant und sie nicht informirt. Es
werde auch dem Niedersächßischen creiß schwerfallen, wan man hernach
darin wolle das quantum suchen, so bey andern stenden abgehe. Dero-
halben denen herren Schwedischen ein vor allemal zu repraesentiren, daß
das Unvermögen kein solch quantum leide, zumal keine instruction vor-
handen noch zu hoffenn, und unseren gnädigsten und gnädigen herren
und principalen sehr frembde vorkomme, daß man also uf das quantum
tringe und den punctum executionis und „quomodo“ zurücklaße. Es sey
daher zu vermuthen, daß die herrn principalen ein gros bedencken haben
würden, andere instructiones zu ertheilen und, daß das quantum verfüget
werde, zu willigen. So hetten sie sich, die herren Schwedischen, ia neulich
austrücklich vernehmen laßen, daß von ihr königlicher majestät mildere
instruction vorhanden
man einige milde nicht verspüren. Man hoffe aber, ihre königliche majestät
werde sich also ercleren, daß man die milde nicht allein vernehmen, son-
dern auch befinden könne. Erbiethe sich a parte Würzburg, wann eine
solche summ vorkehme, so ergiebig und zu verschmerzen, wolle man sich
zur selben gerne bekennen.
Wegen der Caßelischen praetension wie Bamberg. Gestern sey herrn graff
Oxenstirn albereit angedeutet worden, daß man es bey dem laße, was
von seiten der stende in quaestione „cui“ geschloßen
Die Deputierten hatten Oxenstierna am 3. Juni 1648 das Reichsconclusum von 1648 V
23/VI 2 eröffnet (s. [Nr. 165 Anm. 1] ). Unter Punkt 2 ist darin ausdrücklich gesagt, daß
niemand außer der ksl., schwed. und kurbay. Armee Satisfaktion erhalten solle (s. Nr. 164
Anm. 62).
memorial ad dictaturam bringen, stelle er es darhin.
Sachsen-Altenburg. Es habe ihn nicht weniger herrn graff Oxenstirns
harte resolution betrübet, aber wie dem allen, müsten wir uf mittel geden-
cken, wie aus der sache zu gelangen. Wie man gestern vermeldet, sey nicht
dafürzuhalten, daß man mit den offerirten 4 millionen fl. werde auskom-
men, aber gleichwol auch die 6 millionen thaler nicht ufzubringen. Stehe
derhalben zu bedencken, was man zuzurücken und zu biethen. Man halte
dafür, daß man sich ein vor allemal zu vergleichen, was man thun wolle,
und denen herren Schwedischen zu sagen, das könne undt wolle man thun
und weiter nichts, es möge alsdann gehen, wie Gott wolle, nicht zweife-
lend, wenn alsdann die offert an die cron Schweden und generalitet kehme,
so von den stenden [zu] geschehen, und ihre königliche majestät sehen, daß
man sich so hoch angegriffen, werde sie wol zufrieden seinn. Welches nun
das entliche quantum sein solle, wolle man sich vernehmen laßen, wann
es in umbfrage komme. Jetzo halte man dafür, daß herrn graff Oxenstirn
in alle wege anzudeuten, es übertreffe dieses postulatum weit des Reichs
vermögen, darin man nicht willigen könne. Man were aber erbietig, wan
es uf ertregliche wege gerichtet werde, wolle man sich weiter vernehmen
laßen, iedoch daß das „quomodo“ wie auch der stende begehren, soviel die
volstreckung der execution und ratification betreffe, als eine conditio sine
qua non sein müße. Und weil seine excellenz gestern die zusage gethan,
sich schriftlich super „quomodo“ und executione zu ercleren, habe man
sie zu erinnern, sie möchte es zu werck stellen. Das „quomodo“ und quan-
tum könne man nicht aus einem munde zugleich heraussagen, aber wol
in einer stunde tractiren. Insonderheit were zu bedingen, daß es in denen
quaestionibus „quis“ et „cui“ bey dem reichsconcluso müße bleibenn und
von seiner excellenz die stende zu versichern, daß man wegen der fürst-
lich Heßen Caßelischen anforderung nicht solle beschweret werden. Und
repetire man darin wie auch wegen der Churbayerischen praetendirten
satisfaction vorige vota .
Weil auch die zu Münster subsistirende catholische gesandten in ihren
erinnerungen, so sie iungst herübergeschückt , viel exceptiones, prote-
stationes, reservationes, provocationes etc. eingemischet, müße man not-
wendig contradiciren, mit dem anhang: Wenn diese dinge solten stathaben,
wolte man vorige verwilligungen haben widerruffen.
So bitte man ingleichen, daß das fürstlich Heßen Caßelische memorial und
iezige der Münsterischen schrifft möge ad dictaturam gegeben werden.
den, müße er umb soviel mehr vorige vota repetiren .
Sachsen-Coburg. Wie Sachßen Altenburg.
Basel. Wie Würzburg und Altenburg, und daß seine excellenz zu ersu-
chen, sie möchte sich gestriger vertröstung nach morgen schriftlich ercle-
ren.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Wie Altenburg und
gleichstimmende.
Fulda. Repetire seine vorhin abgelegte vota
Fulda hatte mehrfach und zuletzt am 3. Juni 1648 votiert, daß Hessen-Kassel keine
Militärsatisfaktion gewährt werden dürfe, Fulda jedenfalls nichts dazu beitragen werde (s.
[Nr. 162 Anm. 25] und das Votum Fuldas in Nr. 165).
votum soweit, daß man sich in quaestione „cui“ bey herrn graff Oxenstirn
zu versichern und umb schriftliche erclerung in quaestione „quomodo“ et
executione anzuhalten. Gestern sey bedinget worden: „si pax sequatur“
welchem beyzusetzen: „immediate und wan man der kriegsbeschwerun-
gen alsbald abkomme“.
Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach. Weil die zeit kurtz und
herrn graf Oxenstirn die zeit lang werden möchte, wolle er sich nicht
ufhalten, zumal er nicht instruirt in hoc puncto, sondern ihre fürstlichen
gnaden hetten geschrieben, sie wolten sich von dero mitstenden nicht
absondern und [thun], was andere nach der reichsmatricul thun würden.
Was der Fränckische creiß und seine fürstliche gnaden beederseits aus-
gestanden, sey bekant und also das geforderte quantum zu ihrer portion
abzutragen unmüglich. Es werde nötig sein, daß man herrn graff Oxen-
stirn die bewantnüs remonstrire, denselben von dem unmüglichen begeh-
ren abzubringen. Weil aber seine excellenz defectum mandati allegirt, sey
die handlung solchergestalt vergeblich.
Wegen derer zu Münster begehren wie Altenburg.
Weißenburg. Wie Speyer.
Braunschweig-Celle. Der vorsiezenden meynung gehe dahin, daß
man uf 6 millionen thaler nicht instruirt, das begehren auch dergestalt
beschaffen, daß man sich nicht einlaßen könne. Darin könne er sich con-
formiren und sehen, was maiora geben, den davon wolle er sich nicht ab-
schließen, sondern darin schücken. Halte dafür, man müße anfangs wißen,
ob die königlich Schwedischen von 6 millionen thaler wolten abstehen,
dann 6 millionen ufzubringen unmüglich. Was von Würzburg und Alten-
burg erinnert, sey gut, was aber a parte Würzburg erwehnet, es werde die
last uf den Niedersächßischen creiß kommen, solches lauffe wieder das,
was in quaestione „quis“ verglichen und in „quomodo“ gesezet
Bezug 1. auf das Conclusum von 1648 V 2/12, Punkt 1 (s. Nr. 149, Text am Ende des Proto-
kolls): ausnahmslos alle Rst. sollen zur Militärsatisfaktion beitragen; 2. auf die Vorschläge,
welche (…) in der Frage „quomodo“ zu beobachten, Punkt 15: gleichmäßige Belastung
aller Rst. , gleichgültig, in welchem Reichskreis sie gelegen ( Meiern V, 822 ).
es auch in quaestione „cui“ wie vorhin und imgleichen wegen der Heßi-
schen praetension. Sie, die gesandten vom fürstlichen hause Braunschweig,
könten sich wol defectu mandati entschuldigen, wolten es aber nicht thun,
wan nur das quantum nicht so hoch komme, daß sie nicht würden vorbey
können.
Wegen derer zu Münster wie Altenburg.
Prüm. Wie Speyer.
Braunschweig-Grubenhagen. „Veteres migrate coloni“
entlich heißen, wann es so gehe. In übrigen wie sein herr collega, Alten-
burg und Würzburg. Was aber Würtzburg wegen des Niedersächßischen
creises gedacht, darzu könne sich solcher creiß keinesweges verstehen, es
lauffe auch wieder das albereit gemachte conclusum. Dem ertzstifft Magde-
burg werde unmüglich fallen, sein contingent zu dem albereit verwilligten
quanto ufzubringen, so er gewis wiße. Der vornehme prinz könne nicht
mehr einen scribenten bey diesen tractaten unterhalten
Der Magdeburger Kanzlist Christoph Mylius war noch auf dem WFK und berichtete dem
Adm. von Magdeburg, Hg. August von Sachsen, regelmäßig vom Stand der Verhandlun-
gen, während der Magdeburger Ges. Krull den WFK bereits im September 1647 verlassen
hatte und der Primarges. Einsiedel bereits vorher abberufen worden war (s. APW III A
3/4 [Nr. 143 Anm. 2] ; die Berichte [Ausf.en] des Mylius an den Adm. liegen in Magdeburg
F VIII).
Wegen derer zue Münster wie Altenburg.
Was aber der herr Bayerische gesandte wiederum wegen bezahlung seiner
churfürstlichen durchlaucht armada vorbracht, darin sey er zwar nicht zu
verdencken, daß er vorbringe als ein minister, was er in befehlich, aber das
fürstliche hauß Braunschweig werde dieselbe nicht bezahlen. Es sey keine
reichsarmada, und habe seine churfürstliche durchlaucht voriges iahrs der
cron Franckreich und der cron Schweden von newen den krieg ange-
kundiget und die evangelischen nicht gefragt
Kf. Maximilian I. von Bayern hatte den im März 1647 geschlossenen Ulmer Waffenstill-
stand mit Schweden durch ein Schreiben an Kg.in Christina vom 14. September 1647
aufgekündigt (Text: Meiern V, 79 ff) und dieses den Reichsfürsten am 2. Oktober 1647
angezeigt (Text: Meiern V, 61 ff). Der kurbay. Ges. Ernst teilte den schwed. Ges. schriftlich
mit, daß der Kf. diesen Schritt unternommen habe, um den Frieden um so eher herbeiführen
zu helfen (Text, Münster 1647 X 8: Meiern V, 68 ). Ebenso versicherte er dies den rst. Ges.
(Dieter Albrecht, Maximilian, 1077f; Text der Schreiben an Heher und Leuber, Münster
1647 X 15: Meiern V, 70 ff und 72f). Den Waffenstillstand mit Frk. kündigte nicht Maxi-
milian, sondern Frk. Ende Dezember 1647 auf (Dieter Albrecht, Maximilian, 1078).
sey gestendig, daß er der cron Schweden feindt. Der Niedersächßische
creiß habe seiner churfürstlichen durchlaucht niemals commission ufge-
tragen; es heiße: „Qui sentit commoda, sentiat etiam incommoda“
S. [Nr. 164 Anm. 25] .
churfürstliche durchlaucht bekomme die Oberpfalz und Cham
Gemäß der Vereinbarung über die pfälzische Frage, datiert auf 1648 III 9/19 (s. Nr. 164
Anm. 32), verblieb die gesamte Oberpfalz mit der Gft. Cham endgültig bei Kf. Maximi-
lian I. und der Wilhelminischen Linie der Wittelsbacher. Der Kf. hatte die Oberpfalz und
Cham bereits im Herbst 1621 besetzt und erhielt 1623 die Oberpfalz als Pfand und 1628
als Kriegskostenersatz ( APW [III A 3/3 Nr. 111 Anm. 76] ). Im Besitz von Stadt, Amt und
Gericht Cham wurde er 1625 von Ks. Ferdinand II. bestätigt (Text der Konfirmationsur-
kunde, Wien 1625 I 22: Dokumente I.3,2 Nr. 251; s. Dieter Albrecht, Maximilian, 1029;
Ambronn, 7–12; Croxton / Tischer, 50).
tatis esse, ut ferat etiam incommoda. Wan man der Schwedischen armada
4 millionen verwillige, bekomme proportionabiliter die Churbayerische
armada aus dem Bayerischen creyß 4 tonnen goldes. Bitte, der herr abge-
sandte wolle nicht tringen, daß müße gesagt werden, was das fürstliche
hauß Braunschweig sieder anno 1620 gegeben. Sie seyen dem churfürsten
zu Bayern nichts schuldig und geben ihm kein gelt.
Bayern. Seine churfürstliche durchlaucht habe vom hause Braunschweig
nichts begehrt. Soviel aber die voriges iahrs geschloßene neutralitet anbe-
treffe und ex quibus rationibus dieselbe wieder ufgeben, besage das publi-
cirte manifest
Text, s. l., s. d. (nach Dieter Albrecht, Maximilian, 1078, wahrscheinlich von 1647 IX
14): Meiern V, 55–61 ; Lemma: Wohlbegruendete billigmaeßige Ursachen: Warum Ihro
Churfuerstliche Durchlauchtigkeit in Bayern bewogen worden, […] das […] Armistitium
den 14ten dieses Monaths Septembris wieder aufzukündigen.
armada, gebe der Pragische fried
Wie [Nr. 164 Anm. 8] .
und sey von ihrer Kayserlichen majestät solche armada seiner churfürstli-
chen durchlaucht anvertrawet worden.
Braunschweig-Grubenhagen. (Herr Lampadius:) Wer habe seine
churfürstliche durchlaucht zum vormund verordnet, armistitia zu machen
und ufzugeben.
Braunschweig-Wolfenbüttel. Wie seine herren collegen. Könne sich
woll uf defectum mandati beziehen, wolle sich gleichwol doch im nahmen
seiner fürstlichen gnaden von den maioribus nicht separiren.
Soviel derer zu Münster contradictiones betreffe, wie Altenburg. So bleibe
es billich auch bey dem, was in quaestione „cui“ geschloßen.
Braunschweig-Calenberg. Wie vorhin und daß der Caßelischen sol-
datesq von den stenden nichts gebühre. Repetire auch hierin dasienige, so
er wieder das Churbayerische begehren angeführt. Eadem ratio militire,
daß sie Heßen Caßelischen theils die commoda erlange[t]
Bezug auf die Vereinbarung über die hessen-kasselsche Satisfaktion von 1648 IV 8 (s.
[Nr. 147 Anm. 25] ).
Inhalt: Amnestiegebot und Geltung des Reichsreligionsrechts für Hessen-Kassel (Punkt 1);
Überlassung der gefürsteten ehemaligen Reichsabtei Hersfeld einschließlich der Propstei
Göllingen als Reichslehen (Punkt 2); Überlassung des vom Hst. Minden lehnsabhängigen
Teils der Gft. Schaumburg, nämlich der Ämter Schaumburg, Bückeburg, Sachsenhagen und
Stadthagen (Punkt 3); (das Folgende ohne Numerierung:) finanzielle Gegenleistung für die
Räumung der besetzten Plätze (Armeesatisfaktion) und Schadensersatz für die Lgf.in von
Hessen-Kassel seitens der Est.e Mainz und Köln sowie der Hst.e Münster, Paderborn und
Fulda in Höhe von 600 000 Rt.n; pfandweiser Besitz von Neuss, Coesfeld und Neuhaus bis
zur Zahlung dieser Summe; Unterhalt der dortigen hessen-kasselschen Besatzungen durch
die Est.e und Hst.e, in denen diese Plätze gelegen sind; Bestimmungen über die Rückgabe
der Sicherheitspfänder und Regelungen für den Fall des Zahlungsverzugs; Restitution
der übrigen besetzten Plätze durch Hessen-Kassel (vgl. später Art. V,1–11 IPO = §§ 48–
56 IPM). Die Forderungen Hessen-Kassels waren dadurch nur zu einem (geringen) Teil
erfüllt, da die Lgf.in noch im April 1646 umfangreiche Territorialforderungen gegenüber
Kurmainz und Kurköln, den Hst.en Münster und Paderborn sowie der Fürstabtei Corvey
erhoben hatte, die später reduziert worden waren ( Bettenhäuser, 59f., 70; Oschmann,
79f; APW [III A 3/3 Nr. 114 Anm. 47] ; Repgen, Hauptprobleme, 427; Croxton / Tischer,
125f).
die incommoda zu tragen.
Württemberg. Repetire das Bambergische reservatum, daß kein stand
mehr als der ander zu beschweren. Bezeuge, daß er uf gestrige offert nicht
instruirt und daher sub spe rati sich erclert, was die maiora brechten. Sey
mit allem einig, so im Bambergischen, Würzburgischen, Altenburgischen
und andern votis vorkommen und daß dieselben erinnerungen in acht zu
nehmen und seine excellenz herr graf Oxenstiern zu pitten, sie möchte sich
solchergestalt ercleren. In quaestione „cui“ wie Altenburg.
Repetire solches auch wegen Pfalz-Veldenz convenienti loco et ordine.
Hessen-Darmstadt. Was die königlich Schwedische forderung vor ihre
miliz betreffe, müße er mit vorsietzenden dafürhalten, daß herrn graff
Oxenstirn[s] excellenz die impossibilitet zu remonstriren. Stehe mit Culm-
bach an, ob sich mehrers herauszulaßen, biß das „quomodo“ und articulus
executionis von seiner excellenz dahin erleutert, daß man könne zur hand-
lung schreiten.
Wegen der fürstlich Heßen Caßelischen satisfaction habe er ursach, sich
des voti zu enthaltenn
Hessen-Darmstadt war auf Wunsch des ihm nunmehr befreundeten Hessen-Kassel durch
ein ksl. Attest von der Zahlungspflicht zu der im April 1648 vereinbarten Satisfaktion für
Hessen-Kassel befreit. Diese Exemtion wurde geheimgehalten, so daß Sinold gen. Schütz
auch hier nicht angab, warum er zu den (weitergehenden) hessen-kasselschen Satisfakti-
onsforderungen nichts sagen wollte ( Bettenhäuser, 85; [Nr. 147 Anm. 25] ).
Baden-Durlach. Sey mit Culmbach und Braunschweig einig, man müße
wißen, ob die koniglich Schwedischen herren gesandten sich wolten uf
dasienige einlaßen, so man verwilligen möchte, und daß seiner excel-
lenz beweglich zu remonstriren, daß sie die sach uf terminos possibilitatis
bringe.
Wegen der Münsterischen votorum wie Altenburg.
Sonst habe er auch vernommen, daß der herr Churbayerische abgesandte
allegirt, seine churfürstliche durchlaucht begehre von dem fürstlichen
hause Braunschweig nichts. Hoffe aber nicht, daß es uf die stende im
Schwäbischen creiß solle gemeinet sein, und laße es dabey, was in quae-
stione „cui“ geschloßen. Conformire sich auch darin mit Braunschweig
Grubenhagen.
Bayern. Repetire priora und könne aus seiner instruction nicht schreiten.
Baden-Baden. Wie Würzburg und Altenburg.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Wegen bekanter ursach
müße er sein votum suspendiren, aber eventualiter, wann seiner fürstlichen
gnaden satisfaction wiederfahre
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow forderten eine höhere Entschädigung für ihren Bei-
trag zur schwed. Territorialsatisfaktion, als ihnen bislang zugestanden worden war (s.
[Nr. 145 Anm. 91] , [Nr. 148 Anm. 45] ).
so Bamberg, Würzburg undt Altenburg angeführt, wol conformiren. Man
müße die sach uf possibilitatem und aequalitatem setzenn.
Pommern-Stettin und -Wolgast. Seine churfürstliche durchlaucht
als herzog zu Pommern habe sich nicht versehen, daß die königlich Schwe-
dischen uf 6 millionen thaler solten stehen, wie das directorium referirt,
und daß herr graff Oxenstirn defectum mandati allegirt, etwas weiters
zu remittiren. Weil es seine churfürstliche durchlaucht nun nicht gewust,
habe sie ihn auch so hoch nicht instruirt, gleichwol auch nicht simpliciter
uf gestriegte offert, dann sie wol gesehen, man werde mit 4 millionen fl.
nicht auskommen, sondern wann andere stände höher giengen, solte er
sich nebens seinen herren collegen auch conformiren. Der Churbranden-
burgischen gesandschafft sey schon zu ohren kommen, daß man gesagt,
seine churfürstliche durchlaucht habe viel gelt zu verwilligen, aber das
geld sey nicht dar, sondern sie sehe uf beruhigung des vaterlandes und
wolle lieber mehrers geben, als die euserste ruin ihrer lande admittiren.
Seine churfürstliche durchlaucht sehe gern, daß durch eine tonne goldes
loszukommen, und werde es denienigen danck wißen und erkennen, der
vermittele, damit es bey 4 millionen fl. bliebe. Aber man müße darauf
bedacht sein, wan man den frieden damit nicht haben könne, was vor eine
resolution zu ergreiffen, und wolle er sich sodan, wie von Altenburg auch
erwehnet, vernehmen laßen. A parte Bamberg sey vernünftig erinnert, daß
herrn graf Oxenstirn anzudeuten, was man verwillige, geschehe mit den
bedingnüßen, wan auch der friede alsbald erfolge. So were auch zugleich
die schriftliche erclerung in „quomodo“ et executione, wie seine excellenz
der stende gesantschaften gestern vertröstet, zu begehren.
In quaestione „quis“ et „cui“ bleibe es bey den conclusis.
Anhalt. Wie vorhin Sachßen Weymar.
Henneberg. Wie vorhin im Altenburgischen voto mit den annectirten
reservationibus. Müße noch dieses erinnern, daß in quaestione „quomodo“
gesetzt, daß der dritte theil an baarem gelde zu erlegen
S. die Vorschlaege, welche (…) in der Frage „quomodo“ zu beobachten, Punkt 12 ( Meiern
V, 822 ): Jeder Rst. sollte von seiner Quote nicht mehr als etwa ein Drittel oder ein Viertel
zahlen müssen.
quantum albereit uf 40 tonnen goldes, zu fl. gerechnet, kommen und vie-
leicht mehrers steigen möchte, müße nunmehr ein viertel uf baare erlegung
gestellet werden.
Wetterauer Grafen. In was ruin und kleglichen zustand die meisten
der herren graffen gesetzet, sey kundbar, und lebten sie der hofnung,
man werde ihnen eine moderation wiederfahren laßen. In übrigen wie
maiora.
Wegen der Caßelischen praetension und was sonst in quaestione „quis“ et
„cui“ geschloßen, bleibe es billich dabey.
Salzburgisches Direktorium. Der schluß gehe per maiora dahin, daß
herrn graff Oxenstirn 1. zu remonstriren, es könten die stende zu den
begehrten 6 millionen reichsthalern wegen reichskundigen unvermögen
sich nicht verstehenn. Dero gesandschafften auch weren keiner mit instruc-
tion versehen; daher sie sich auch gestriges tages sub spe rati uf 4 millionen
gulden herausgelaßen.
So werde auch, 2., denen herren principalen frembde und beschwerlich vor-
kommen, wan nur uf das quantum getrungen werde, das „quomodo“ aber
und der executionpunct zurückbliebe, und sie dahero bedencken tragen
würden, ihre gesandten weiters hierin zu instruiren, bis das „quomodo“
und der punctus executionis erledigt.
Dabeneben, 3., seiner excellenz anzudeuten, daß sie ia dem reichsdirecto-
rio die vertröstung gemacht, es sey mildere instruction von ihr königlicher
majestät vorhanden, so aber in dem begehren nicht zu befinden. Man
verhoffe, sie werde von iezigem postulato so weit heruntergehen, damit
die stende sich zu einem mehrerm und erkleglichern ercleren könten und
abzunehmen, daß durch handlung mit ihnen, den Schwedischen, heraus-
zugelangen.
So erinnere man sich auch 4., daß seine excellenz gestern eine schriftliche
erclerung in „quomodo“ et executione vertröstet, so man bitlich erwarten
wolle.
5. Weren dem quanto diese quaestiones zu annectiren, daß (1) ehe und
zuvor das „quomodo“ und der executionpunct richtig, auch die ratificatio
pacis eingelanget, nichts verbündlich sein, auch (2) der friede immediate
folgen solle.
6. Sey auch zu bedingen, daß es die herren Schwedischen bey dem reichs-
concluso in quaestione „cui“ bewenden ließen und zu dem ende die stende
versicherten.
Was 7. wegen derer zu Münster sich enthaltenen votorum von den herren
Augsburgischen confessionsverwandten erinnert, werde allein gegen die
herren churfürstlichen zu gedenken sein.
Darauff wurd zwischen den collegiis in der herren churfürstlichen gemach
per deputatos re- und correferirt und, nachdem die deputirten sich vermö-
ge deßelben schlußes mit herrn graff Oxenstirn in conferenz eingelaßen,
von dem Salzburgischen Direktorium im fürstenrath eröfnet:
[II] Die zeit sey zu kurz zu erzehlen, was bey der re- und correlation
vorgangen
Das Salzburgische Direktorium verfaßte einen Bericht über die Beratungen und Verhand-
lungen dieses Tages, der in der nächsten FRO -Sitzung, am 5. Juni 1648, verlesen wurde (s.
Nr. 167). Das Protokoll des gleichzeitig tagenden SRO gibt keinen Aufschluß über die Re-
und Correlation (s. APW III A 6 Nr. 141).
stirn gebracht, man könne sich uf die geforderte 6 millionen reichsthaler
nicht einlaßen, und gebeten, seine excellenz wolle sich neher herbeygeben,
alßdan wolle man sich auch mehrers vernehmen laßen. So verhoffe man
auch, sie werde die fürstlich Heßen Caßelischen abgesandten von ihren
begehren abmahnen und die stende deswegen versichern.
Seiner excellenz antwort sey hauptsachlich dieses gewesen, daß sie nebens
ihrem herrn collegen uf 6 millionen reichsthaler instruirt und solches
auch das ultimum. Könten anderergestalt nicht vorbey, ihrer koniglichen
majestät den verlauff zu referiren und resolution zu begehren
auch darauf sich zu ercleren bedencken trage, könne er sich nicht in „quo-
modo“ et executione vernehmen laßen. Wolle ihr königlicher majestät die
von den stenden allegirte impossibilitet remonstriren; bitte iedoch, man
wolle sich mit weiterer erclerung herausthun.
Was aber seiner fürstlichen gnaden zu Heßen Caßel begehrte satisfaction
pro militia betreffe, weil Churbayern vor seine armada satisfaction prae-
tendirte, were es seiner fürstlichen gnaden auch nicht vor übel zu halten,
und also seine churfürstliche durchlaucht die ursach dieser praetension.
Wolle die sach dahin recommendiren: Wenn man seiner churfürstlichen
durchlaucht zu Bayern einige satisfaction verwillige, daß seiner fürstlichen
gnaden solche ebenmeßig wiederfahre. Daß er aber solle einige versiche-
rung deswegen geben, darzu könne er sich nicht verstehen.
Sonst hetten die herren churfürstlichen ihr conclusum dahin gerichtet,
[1.] ob es nicht eine meynung, daß man sich eines gewißen quanti verglei-
che unndt seiner excellenz andeute, man wolle ihrer königlichen majestät
solches überschreiben und des Römischen Reichs zustandt remonstriren
Genauer in der Relation des Salzburgischen Direktoriums in der nächsten Sitzung (s. S. 358
Z. 9–16): Entweder bleiben die Rst. bei ihrem Angebot von 4 Millionen fl., oder sie nennen
eine gewisse (höhere) Summe als endgültiges Angebot und schreiben, falls Oxenstierna
mehr verlangt, selbst an die Kg.in von Schweden.
und wann 2. dieser punct solte ins stecken gerathen und 6 wochen zum
wenigsten, ehe man resolution aus Schweden bekomme, abfließen, ob nicht
mit denen herren Kayserlichen in übrigen puncten fortzugehen undt herrn
graff Oxenstirn solches anzudeuten.
Darüber man sich iezo vernehmen zu laßen. Es habe seine excellenz erweh-
net, wan man darbey bliebe, wolle er nachmittage zu denen herren Kayser-
lichen und ihnen andeuten, was seine ultima gewesen, auch darauf einen
weg naher Münster nehmen
Oxenstierna begab sich gegen Abend des 4. Juni 1648 zu den Ksl. und berichtete über
die ergebnislosen Verhandlungen mit den Rst. n. Am folgenden Tag traf er in Münster
ein, hatte eine Besprechung mit Servien und reiste noch am selben Tag wieder ab, um
nicht an den Festlichkeiten anläßlich des (am 30. Januar 1648 unterzeichneten und am
15. Mai ratifizierten) span.-ndl. Friedens teilnehmen zu müssen. Nach Salvius’ Auskunft
vom 5. Juni 1648 gegenüber Thumbshirn, Carpzov und Heher wollte Oxenstierna Servien
bewegen, in Osnabrück die Friedensverhandlungen beschleunigt zu Ende zu führen; sollte
das nicht gelingen, wollte Oxenstierna seine geplante Reise nach Wismar antreten. Bei einer
Abreise Oxenstiernas vom WFK würde Salvius die Verhandlungen allein weiterführen
können ( Meiern V, 865 f; APW III C 2/2, 1076 Z. 28–37; II C 4/2, 496 Z. 14–37; Stiglic,
262, 303f; zu Oxenstiernas Visite bei Servien s. auch den Bericht Lambergs, Kranes und
Volmars an Ks. Ferdinand III., Münster 1648 VI 7 [der Text wird in APW II A 8 ediert];
zu Oxenstiernas Reise nach Wismar s. [Nr. 169 Anm. 35] ).
Salzburg, Bayern, Bamberg, Pfalz-Neuburg. Sie ließen es bey
vorigem concluso.
Würzburg. Weil herr graff Oxenstirn gesagt, er habe keine instruction,
und die stende sich deßen auch vernehmen laßen, also müße ieder theil
seinen principalen die beschaffenheit referiren.
Sachsen-Altenburg. Man halte am besten, daß man morgendes tages
die sache mehrers überlege und herrn graff Oxenstirn ersuche, seine vorha-
bende reise naher Münster einzustellen. Der herren churfürstlichen mey-
nung sey, man solle sich von seiten der stende eines gewißen und entlichen
vergleichen und, wan die herren Schwedischen sagten, sie könten nicht
weichen, sondern müsten an ihr königliche majestät schreiben, also auch
ebenmeßig an ihr königliche majestät ein schreiben abgehen laßen. Wolle
das votum biß morgen suspendiren.
Weißenburg. Wie vorhin.
Sachsen-Coburg. Suspendire das votum biß morgen.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Wie Altenburg.
Fulda. Habe sich nichts zu resolviren.
Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach. Versteheexrelatione, daß
herr graff Oxenstirn sage, er habe keine weitere instruction alß uf 6 mil-
lionen thaler. Weil nun kein gesandter darauf instruirt und das gebot also
vergeblich, sey nichts zu machen.
Braunschweig. Könten in beeden quaestionibus indifferent seyn.
Württemberg. In 1. wie Würzburg und Culmbach, in 2. wolle er sich
morgen ercleren.
Hessen-Darmstadt. In 1. wie Würzburg und Culmbach, in 2. suspen-
dire er das votum.
Baden-Durlach. Wie Heßen Darmstad.
Baden-Baden. Wie Würzburg und Braunschweig.
Pommern. Wie vorhin Culmbach.
Anhalt. Wie zuvor im Weymarischen voto.
Henneberg. Wie Altenburg.
Wetterauer Grafen. Cum maioribus.
Salzburgisches Direktorium. Conclusum per maiora: [1.] Daß ver-
geblich, ferner zu tractiren, weil keiner der stende gesandten uf 6 millionen
thaler instruirt, welches seiner excellenz anzudeuten und daß man sich dar-
auf nicht einlaßen könte. Ob 2. mit denen herren Kayserlichen in übrigen
puncten die handlung fortzusetzen, davon solle morgen geredet werden,
wie auch 3., was an ihr königliche majestät zu Schweden zu schreiben.
Demnach nun zwischen den dreien reichscollegiis per deputatos wiederum
re- und correferirt, einer meynung sich verglichen, dieselbe seiner excellenz
eröfnet und sie sich wiederum von rathhause begeben, berichte das Salz-
burgische Direktorium im fürstenrath mit wenigen worten: Herr
graff Oxenstirn bestehe uff seiner vorigen resolution, er müße bey seiner
instruction verbleiben und könne nicht 1 thaler von den 6 millionen thalern
nachlaßen, sondern müße von ihrer koniglichen majestät weitere instruc-
tion einholen. Ehe und bevor auch das quantum richtig, könne er sich in
„quomodo“ et puncto executionis nicht ercleren. Wolle heute zu denen
herren Kayserlichen und ihnen communiciren, was soweit seine instruc-
tion gewesen. Stelle auch dahin, ob die stende wolten an ihre königliche
majestät schreiben. Sechs wochen würden abflüßen, ehe die resolution
einlangen könne. Ob man aber mit denen herren Kayserlichen in übrigen
puncten handlung zu pflegen, darauff hette seine excellenz nichts geant-
wortet etc.
Die andern deputirten berichten, daß seine excellenz gesagt, sie wolle sich
darüber bedencken und mit ihrem herrn collegen darauß