Acta Pacis Westphalicae III A 3,5 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 5. Teil: Mai - Juni 1648 / Maria-Elisabeth Brunert
162. Sitzung des Fürstenrats sowie Re- und Correlation Osnabrück 1648 Mai 20/30, Samstag 7 Uhr
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Osnabrück 1648 Mai 20/30, Samstag 7 Uhr
Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 179’, 182–190 (= Druckvorlage); vgl. ferner Bamberg A
V fol. 146–151 und (damit identisch) Bamberg B II fol. 207’–210 sowie Würzburg A I 1
fol. 488–492’, Pfalz-Neuburg (3620) fol. 14–17’.
I (Sitzung des Fürstenrats): 1. Wie sollen die Reichsstände weiter vorgehen, da die Schweden ihr
Angehot für ihre Militärsatisfaktion (20 Tonnen Gold) ablehnen und sich weigern, über andere
offene Fragen des Friedensvertrags zu verhandeln, bevor über die Höhe ihrer Militärsatis-
faktion zu ihrer Zufriedenheit entschieden ist? 2. Sollen die Reichsstände hei Stockung der
Verhandlungen über die schwedische Militärsatisfaktion mit den Kaiserlichen über die noch
offenen Punkte des Friedensvertrags verhandeln?
II Re- und Correlation über dieselben Fragen.
In I: Eine Umfrage im Fürstenrat sowie Vorbehalt Salzburgs wegen der aus dem Linzer
Vergleich von 1646 abgeleiteten Befreiung von allen neuen Anlagen; Forderung Bayerns nach
drei Reichskreisen für seine Armeesatisfaktion; Vorbehalt Bambergs, daß das Hochstift nicht
gleichzeitig zur schwedischen und kurbayerischen Militärsatisfaktion herangezogen wird;
Vorbehalt einer Stellungnahme zur Höhe der Militärsatisfaktion durch Pfalz-Neuburg unter
Verweis auf neue Instruktionen und sein Votum in der nächsten Sitzung; Vorbehalt Basels
seiner Rechte an der Grafschaft Pfirt/Ferrette; Verweis Speyers auf seine schon mehrfach wie-
derholte Darlegung, warum das Hochstift sich in Fragen der Militärsatisfaktion als exemt
betrachtet; Vorbehalt Fuldas, daß bei seiner Veranlagung zur hessen-kasselschen Satisfak-
tion sein Beitrag von jenem zur Militärsatisfaktion abgezogen wird; Vorbehalt Branden-
burg -Kulmbachs und -Ansbachs, daß sie selbst bzw. der ganze Fränkische Reichskreis nicht
gleichzeitig zur schwedischen und kurbayerischen Militärsatisfaktion herangezogen werden;
Vorbehalt Baden-Durlachs, daß es nicht gleichzeitig zur schwedischen und kurbayerischen
Militärsatisfaktion herangezogen wird; Protest Mecklenburg-Schwerins und -Wolgasts gegen
die mangelhafte Entschädigung für seinen Beitrag zur schwedischen Territorialsatisfaktion;
Vorbehalt Württembergs, daß das Herzogtum nicht gleichzeitig zur schwedischen und kur-
bayerischen Militärsatisfaktion herangezogen wird; Unterbrechung nach Beendigung der
Umfrage wegen der Information, daß die Schweden die Konferenzen mit den Kaiserlichen
wiederaufnehmen wollen.
(Im Rathaus zu Osnabrück). In I vertreten: Salzburg (Direktorium), Bayern, Bamberg,
Pfalz-Neuburg, Würzburg, Sachsen-Altenburg, Speyer, Sachsen-Coburg, Basel, Sachsen-
Weimar, Sachsen-Gotha, Sachsen-Eisenach, Fulda, Brandenburg-Kulmbach, Brandenburg-
Ansbach, Weißenburg, Braunschweig-Celle, Braunschweig-Grubenhagen, Braunschweig-
Wolfenbüttel, Braunschweig-Calenberg, Hessen-Darmstadt, Baden-Durlach, Baden-Baden,
Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Württemberg (votiert auch für Pfalz- Vel-
denz ), Pommern-Stettin, Pommern-Wolgast, Sachsen-Lauenburg (durch Württemberg), An-
halt , Henneberg, Wetterauer Grafen.
In II vertreten (soweit ersichtlich): Kurmainz (Reichsdirektorium), (wahrscheinlich) Kurbay-
ern ; Salzburg (Fürstenratsdirektorium); Straßburg (Städteratsdirektorium). (Zu den Gesand-
ten siehe die Verweise im Vorläufigen Personenregister.)
[I] Salzburgisches Direktorium . Man habe aus des reichsdirecto-
rii abgestatteter relation gestrigs tags verstanden, wie das der koniglich
Schwedische gesandte herr graff Oxenstirn sich in „quomodo“ et execu-
tione herauszulaßen bedencken getragen, biß das quantum richtig
S. Raigerspergers Bericht über die Deputation der rst. Ges. in Osnabrück zu Oxenstierna
am 29. Mai 1648 in Nr. 161: Die Schweden wollten erst nach Abschluß der Verhandlungen
über die Bezahlung der schwed. Truppen auf die rst. Vorschlaege, welche (…) in der Frage
„quomodo“ zu beobachten, und den rst. Textvorschlag für den Exekutionsart. eingehen.
von dem reichsdirectorio veranlaßet worden, in den reichscollegiis zu
erwegen, 1. was bey so gestalten sachen zu thun, und 2., ob unterdes
mit denen herren Kayserlichen in conferenz zu treten und die unerledigte
puncta zur richtigkeit zu befordern. Stehe dahin, ob man sich darüber iezo
wolle vernehmen laßen.
A parte Salzburg laße man es bey vorigen votis et reservationibus
Salzburg hatte seine Vorbehalte wegen des Linzer Vergleichs von 1646, aus dem das Est.
ableitete, daß es zur Militärsatisfaktion nichts beitragen müsse, schon mehrfach und zuletzt
am 30. Mai 1648 wiederholt (s. [ Nr. 160 Anm. 2 ] ); wegen seiner vermeintlichen Exemtion
hatte es bislang zu Fragen der Militärsatisfaktion nicht Stellung genommen.
Bayern. Erinnere sich zwar, was bey gestrigter relation von dem Chur-
mainzischen reichsdirectorio und anizo von dem directorio des fürsten-
raths per quaestiones proponirt worden, könne aber praeliminariter guter
meynung unangefüget nicht laßen, daß, wofern wegen contentirung sei-
ner churfürstlichen durchlaucht reichsarmada keine andere resolution
gefaßet
Kurbayern sollte nach Punkt 2 des conclusum von 1648 V 2/12 nur den Bay. Reichskreis für
seine Armeesatisfaktion zugewiesen erhalten (s. Nr. 149, Ende des Protokolls), forderte aber,
daß ihm auch der Fränkische und Schwäbische Reichskreis zur Verfügung gestellt würden,
und hatte seine Zustimmung zur Bewilligung einer von den Rst. n beschlossenen Summe
für die schwed. Militärsatisfaktion davon abhängig gemacht, daß es für die Bezahlung des
ihm unterstellten Teils der Reichsarmee eine zureichende Summe aus den genannten drei
Kreisen erhalte (s. Nr. 156 bei Anm. 10).
eluctiren; dan solte man uf der einmal praeconcipirten meynung beharren,
daß die reichsarmada, so sich meritirt gemacht, mit lediger hand abzuferti-
gen oder aber von seiner churfürstlichen durchlaucht zu contentiren, sehe
er ein unheil vor augen, so er zu sagen ein abscheu trage
fen , die es nicht begriffen. Dem vorzukommen, sey in alle wege nötig, daß
zu contentirung der reichsarmada eine andere resolution gefaßet werde.
Von seiner churfürstlichen durchlaucht habe er gestriges tags befehlich sub
dato den 20. huius st. n. empfangen, darin dieselbe gemeldet, sie müße mit
schmerzen vernehmen, daß man vermeine, die reichsarmada mit lediger
hand abzufertigen oder dero allein ufzubürden. Hoffe, ein anders meritirt
zu haben, unnd getröste sich, man werde dero solche last ufzubürden nicht
gemeinet sein, sondern gleich Schwedischer armada nach proportion der
mannschafft satisfaction geben etc. Wan nun der calculus, den die königlich
Schwedischen selbst gemacht
Die schwed. Ges. hatten den Ksl. am 14. August 1647 die Berechnung des Solds für jeweils
ein Regiment Kavallerie, Infanterie und Dragoner gemäß der kgl. schwed. Kammerord-
nung vorgelegt (s. [ Nr. 160 Anm. 40 ] ).
durchlaucht armada gesezet werde, werde sich das quantum wol geben.
Was nun aber die proponirte quaestiones betreffe, [1.] weil nicht allein
die königlich Schwedischen, sondern auch seiner churfürstlichen durch-
laucht kriegesvölcker zu contentiren, werde man sich über 2 millionen fl.
gegen die Schweden nicht wol weiter herauslaßen können, weil daßelbe
ufzubringen ohnediß schwerfallen werde.
Soviel die 2. proponirte frage anlanget, könne er sich wol conformiren, wan
dafürgehalten werde, daß mit denen herren Kayserlichen einige fruchtbare
handlung könne vorgehen. In quaestione „quomodo“ habe er von seiner
churfürstlichen durchlaucht noch keine resolution
Noch am selben Tag traf eine Resolution Kf. Maximilians I. von Bayern zum Textvorschlag
des CE für den Exekutionsart. ein (s. [ Nr. 153 Anm. 15 ] ).
soldatenwerck, könne man ohn ihrer Kayserlichen majestät und seiner
churfürstlichen durchlaucht officirer nicht wol herauskommen. Wolte man
aber mit denn Kayserlichen herren gesandten einen anfang machen, könne
er sich wol conformiren.
Bamberg. Gleichwie seine fürstliche gnaden zu beforderung des friedens
nach vermögen cooperirt, also werde sie es auch gerne in puncto mili-
tiae thun, wan sie nicht über vermögen getrungen werde; derohalben er
vorige reservata wiederholen müße
Göbel hatte verschiedentlich auf die Kriegsschäden im Hst. verwiesen, um die Herabset-
zung seiner Reichsmatrikelquote zu motivieren, und zwar am detailliertesten am 9. Mai
(s. Nr. 147 bei Anm. 30). In jener Sitzung verlangte Göbel zudem, daß die Kriegsschäden
vom Beitrag an der Militärsatisfaktion abgezogen würden und nichts weiter gefordert
werde (s. Nr. 147, Bamberger Votum, Punkt 3). Das läßt sich auf die Forderung Bayerns
nach Zuteilung auch des Fränkischen Reichskreises für seine Militärsatisfaktion beziehen.
Daran ist hier jedenfalls gedacht, wie der Bezug Baden-Durlachs auf den Bamberger Vor-
behalt zeigt (s. unten): Bamberg behielt sich vor, nicht gleichzeitig zur schwed. und kurbay.
Militärsatisfaktion herangezogen zu werden. Klarer als hier ist das im Bamberger Votum
der nächsten Sitzung zum Ausdruck gebracht (s. Nr. 164 bei Anm. 10).
inhaerirt. Sonst aber, [um] ad quaestiones propositas zu schreiten, wolle
er gern der vorstimmenden und nachstimmenden vota anhören, weil herr
graff Oxenstirn sich diesen vormittag uf dem rathhause wolle einstellen,
ob nicht zu vernehmen, was seine excellenz krafft habender instruction
sich ercleren werde, dann sie gesagt, daß sie moderater von ihrer königli-
chen majestät instruirt
willigen instruiret sein, wolle er solches sodan vernehmen.
In 2. quaestione, den vom fürstlichen hause Braunschweig bey lezter ses-
sion gethanen vorschlag betreffendt
Schwedischen nicht alsofort könne zum schluß kommen und defectus
mandati oder andere remorae im wege, daß sodan die herren Kayserlichen
zu ersuchen, die übrigen puncta zur erledigung zu bringen, weil solche
verhofentlich denen herren Schwedischen nicht werde[n] zuwieder sein
und sie belieben [werden], weßen sich die stende mit denen herren Kay-
serlichen verglichen, könne er sich conformiren.
Pfalz-Neuburg. Aus gestriges tages verlesener relation habe er abge-
nommen , was herr graff Oxenstirn sich ercleret, hauptsachlich dahin,
wofern die stende uf dem quanto, so sie offerirt, beharreten, könnten sie,
die Schwedischen, sich nicht einlaßen noch im „quomodo“ et executione
[sich] ercleren, bis das quantum richtig, und daß dahero zwo quaestiones
vorgestelt. Soviel die 1. betreffe, müße er gestehen, daß er sich nicht ercle-
ren könne, sintemal seine fürstliche durchlaucht ihm anbefohlen, seinen
vormals abgelegten votis zu inhaeriren und mehrere rationes beyzubrin-
gen , so er biß zu negster zusammenkunfft verspare
Caspars las in der FRO -Sitzung vom 2. Juni 1648 aus seiner Instruktion vor, warum Pgf.
Wolfgang Wilhelm zu Neuburg, Hg. von Jülich-Berg, überzeugt war, daß er für seine
Territorien nichts zur schwed. Satisfaktion beisteuern müsse (s. Nr. 164 nach Anm. 20).
Diesen Standpunkt hatte er bereits am 6. Mai 1648 im FRO vortragen und seither mehrfach
wiederholen lassen (s. das Votum Pfalz-Neuburgs in Nr. 145).
der zeit nicht zulaße.
In 2. conformire er sich mit vorsitzenden, daß zu gewinnung der zeit
aus den übrigen puncten zu reden, als 1. wegen der Schweizer
Gemeint ist das Begehren der Stadt Basel und der übrigen Orte der Eidgenossenschaft,
ihre Exemtion vom Reich und damit von den Reichsgerichten zu bestätigen; der FRO
hatte am 5. und 23. Februar, 30. Juli und 14. September 1647 darüber und über den
zugrundeliegenden Rechtsfall Florian Wachter beraten (s. APW III A 3/4 Nr. 127, 128,
140, 141). Bereits im November 1647 wurde zwischen Volmar und Wettstein eine Klausel
vereinbart, die inhaltlich dem (in ihr zitierten) ksl. Exemtionsdekret entsprach, das im
Oktober 1647 ausgestellt, aber auf den 16. Mai 1647 zurückdatiert worden war. Die ksl.
Ges. in Osnabrück hatten am 29. Mai 1648 die endgültige Zustimmung des Ks.s zu dieser
Klausel erhalten (Resolution Ks. Ferdinands III., Prag 1648 V 20, s. APW III C 2/2,
1073 Z. 31–34; Ruppert , 310). Die Rst. einschließlich des Kurmainzer Reichsdirektoriums
betrachteten die Frage der Exemtion Basels bzw. der Eidgenossenschaft noch nicht als
abgeschlossen, weil ihre reichsrechtlich notwendige Zustimmung zur Exemtionsbestätigung
fehlte und sie diese an bestimmte Bedingungen knüpfen wollten: 1. Die Eidgenossenschaft
sollte sich verpflichten, unparteiische Justiz gegenüber Reichsuntertanen zu üben; 2. die
Eidgenossenschaft sollte Wachter eine Entschädigung zahlen; hinzu kam am 17. Juli 1648
als 3. Bedingung: die Eidgenossenschaft sollte dem RKG ein für allemal für dessen Unterhalt
eine gewisse Summe zahlen. Bei der Verlesung des IPO am 6. August 1648 behielt das
Kurmainzer Reichsdirektorium namens der Rst. vor, wegen dieser drei Bedingungen an
die Stadt Basel zu schreiben ( Meiern VI, 85 f; Gallati , 242–294; Dickmann , 439, 573;
Ruppert , 309f; Viehl , 242–251; Stadler , 72f). Text des ksl. Dekrets, datiert auf 1647 V 16:
Jan III, 256; Text der zwischen Volmar und Wettstein ausgehandelten Klausel, 1647 XII
2 als Bestandteil umfangreicherer Korrekturvorschläge von den ksl. Ges. in Osnabrück an
Ks. Ferdinand III. gesandt: Gallati , 245 (das Schreiben an den Ks. von 1647 XII 2 wird
in APW II A 7 ediert, s. dort Beilage [1]). Der in das IPO und IPM aufgenommene Text
(Art. VI IPO = § 61 IPM) entspricht (abgesehen von stilistischen Änderungen) der Klausel
vom November 1647; das Datum des darin zitierten ksl. Dekrets ist jedoch irrtümlich mit
(1647) V 14 angegeben ( APW III B 1/1, 129 Anm. 36).
wegen der reformirten
Am 23. April 1648 hatten Kurmainz und Sachsen-Altenburg als Vertreter der kath. und
ev. Rst. die Vereinbarung über die Reformierten unterschrieben, nachdem sich Lutheraner
und Reformierte bereits am 30. Juli 1647 über die grundlegenden Fragen (den gegenseitigen
Verzicht auf das ius reformandi und die Aufnahme der Reformierten in den Religionsfrie-
den ) in einem Textvorschlag für den späteren Art. VII IPO geeinigt hatten (Text: Richter ,
96f), es seit Januar 1648 aber über Detailfragen wieder zu Kontroversen und Textände-
rungen gekommen war. Auch die Ksl. billigten die Vereinbarung von 1648 IV 13/23; da
jedoch an jenem Tag die ksl. Instruktion eintraf, durch welche die laufenden Verhand-
lungen unterbrochen wurden (s. [ Nr. 145 Anm. 4 ] ), ist nicht sicher, ob die Vereinbarung von
ihnen (und den Schweden) unterschrieben wurde. Mit der Vereinbarung war vor allem
Kursachsen unzufrieden, das sich nur widerwillig mit der Einschließung der Reformier-
ten in den ARF abfand, am 29. April 1648 bei den Ksl. vergeblich Einwendungen gegen
das Incipit Unanimi […] consensu erhob und am 24. Juni 1648 gegen die Vereinbarung
protestierte. Ksl., Schweden und Rst. behandelten das Thema am 17. Juli 1648 erneut und
erweiterten die Vereinbarung um eine Klausel. Der Text der Vereinbarungen von 1648 IV
13/23 und VII 7/17 konnte nicht ermittelt werden; vgl. später Art. VII IPO ← § 47 IPM
(der letzte Satz in Art. VII,2 über die ausschließliche Zulassung und Duldung der drei
Religionen [id est der kath., lutherischen und reformierten] im Röm. Reich entspricht der
Klausel, die in der Konferenz am 17. Juli und bereits am 29. April 1648 von Kursachsen als
Zusatz gefordert worden war); Text des kursächsischen Protests, Osnabrück 1648 VI 14/24:
Meiern VI, 281 f, Teildruck mit einigen Abweichungen nach einer Archivüberlieferung:
Richter , 75f Anm. 199; s. Meiern V, 724 f., 731f (Bericht über die Konferenz von 1648
IV 23); Meiern VI, 84 ff (Bericht über die Konferenz von 1648 VII 17); Richter , 65–99;
Dickmann , 464f; vgl. künftig APW III B 2/2.
valens betrifft
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow forderten eine höhere Entschädigung für ihren Bei-
trag zur schwed. Territorialsatisfaktion, als ihnen bislang zugestanden worden war; über
die von ihnen vorgelegten Textvorschläge für den späteren Art. XII IPO (Entschädigung
für Mecklenburg) war noch nicht verhandelt worden (s. [ Nr. 145 Anm. 91 ] , [ Nr. 148 Anm. 45 ] ).
bringen.
Würzburg. Müße [1.] nochmahln der meynung bleiben , daß die quae-
stio „quomodo“ und der executionspunct vor allen dingen müße richtig
sein, ehe man sich ferner in quanto einlaße, wie auch in 2., das keine zeit zu
verliehren, wohin iüngst das fürstliche hauß Braunschweig gestimmet .
Sachsen-Altenburg. Was die beeden proponirten quaestiones betrifft,
könne man sich mit dem Würtzburgischen voto vergleich〈en〉, daß in quae-
stione „quomodo“ resolution zu erfordern. Weil aber derselbe punct weit-
lauftig , [sey] insonderheit zu fragen, wie es wegen der abdanckung solle
gehalten werden, und könte man seiner excellenz, herrn graff Oxenstirn,
hofnung machen, wann er sich gewierig darin erclere, wolle man sich in
quanto fernerweit vernehmen laßen; dan man sehe wol, daß wir mit 20 ton-
nen goldes, zu fl. gerechnet, nicht würden zureichen, und habe man kein
bedencken, sich mehrers herauszulaßen, wolle es aber doch biß uf andere
resolution versparen.
Sonst betrübe etwas, daß a parte seiner churfürstlichen durchlaucht zu
Bayern fast ein betrohlich votum abgelegt. Man wolle nicht hoffen, daß
seine churfürstliche durchlaucht dergleichen satisfaction begehre alß die
königlich Schwedischen und daß auch dieselbe es höher zu spannen begeh-
ret , wann von seiten der Schwedischen uf einem hohen bestanden werde.
A parte Osterreich sey verwichen wol angeführt, daß man keinem theil
nichts schuldig
Österreich hatte das niemals behauptet, sondern in seinem Votum vom 6. Mai 1648 Argu-
mente zusammengetragen, die belegen sollten, daß keine Verpflichtung bestehe, den Schwe-
den Militärsatisfaktion zu leisten. Dabei hatte Österreich allerdings auch argumentiert,
daß nach damaligem Kriegsbrauch generell kein Soldat Sold erwarten könne (s. Nr. 145
bei Anm. 40 und die darauf folgenden Darlegungen). Das ließ den (von Österreich nicht
beabsichtigten) Schluß zu, daß keine kriegführende Partei Geld für die Abdankung ihrer
Soldaten benötige und das Reich deshalb auch niemandem etwas zu zahlen brauche.
Schwedischen wollen was haben, darum mus man auch seiner churfürst-
lichen durchlaucht zu Bayern geben. Wo keine causa debendi, habe man
auch nicht ursach, sich wegen der abschleglichen antwort zu beschweren.
Unterdeß würde soviel menschenblut vergoßen, land und leuthe verterbt
und das vaterlandt in der flam consumirt. Wer es zu verantworten, sey
Gott bekant. So wiße man auch nicht, wie seiner churfürstlichen durch-
laucht armada nunmehr solle eine reichsarmada heißen, die niemals also
genennet worden als iezo bey begehrter satisfaction
Unzutreffend. Nach der Reorganisation des Reichskriegswesens aufgrund der Prager Hee-
resreform von 1635 wurden die einzelnen Korps des ‚ksl. Reichskriegsheeres‘ nach den
Inhabern der Kommandos bezeichnet, so daß das von Kf. Maximilian von Bayern geführte
Korps ‚kurbay. Reichsarmee‘ genannt wurde (s. [ Nr. 146 Anm. 23 ] ).
wollen gestanden werden; so were auch von churfürsten, fürsten und sten-
den seiner churfürstlichen durchlaucht keine commission gegeben; zudem
weil seine churfürstliche durchlaucht ihre arma associirt mit Kayserlicher
majestät unndt ufm künftigen reichstag die stende des Reichs ihrer Kay-
serlichen majestät eine beyhülff zu leisten sich nicht entziehen möchten,
werde seine churfürstliche durchlaucht bey ihrer majestät wol erhalten
konnen, daß ihr auch daran ein part zukomme. Zum überfluß habe man
von seiten der stende ihrer churfürstlichen durchlaucht den Bayerischen
creiß gelaßen, vornehme cavallieri zu remuneriren
Bezug auf das conclusum von 1648 V 2/12 über die Fragen, wer zur Militärsatisfaktion
beitragen solle und wem sie zu leisten sei, hier Punkt 2 (s. Nr. 149, Text am Ende des Pro-
tokolls ): Der kurbay. Reichsarmee wird der Bay. Reichskreis angewiesen. – Der juristische
Terminus technicus remuneriren bedeutet aus Dankbarkeit für eine erwiesene Wohltat
einen Gefallen erweisen, ohne daß dies einklagbar wäre (vgl. Zedler XXXI, 568 s. v.
remunerare ).
das noch den Fränckischen und Schwäbischen creiß solle hingeben und den
übrigen stenden die last dupliren, werde seine churfürstliche durchlaucht
nicht begehren, die so friedfertig, daß, wan dero die bewantnüs zu gemüth
geführet werde, sie die gedancken wol endern werde. Das angeführt, es
werde dieienigen betreffen, so es nicht getrawet
gemeinet, libertatem votorum zu hindern. Ein patriot werde darum doch
reden, was dem vaterlandt nüzlich und vortreglich; zu dem ende were man
anhero geschückt, nicht aber zu reden, was allen gefellig.
Circa 2. quaestionem werde gut sein, wan man die nebenpuncta könne
abhandeln, aber auch erfordern, daß man es denen königlich Schwedischen
sage, man sey solches vorhabens.
Speyer. [1.] Wegen seiner churfürstlichen gnaden zu Tryer als auch
bischoffen zu Speyer müße er seinen vorigen votis in hac materia inhae-
riren
es werde zu beforderung des friedens gereichen, wan man unterdes die
übrigen puncta in handlung nehme, so wolle er sich conformirt haben.
Sachsen-Coburg. Wie Sachßen Altenburg. Zur nachricht könne man
nicht verhalten, daß, ehe man sich gesezet, der herr graf von Witgenstein
gedacht, es werde wol herr graff Oxenstirn diesen vormittag nicht uf das
rathhauß kommen, weil seine excellenz entschloßen, diesen vormittag die
herren Kayserlichen zu besuchen und mit ihnen zu reden, ob man zugleich
in übrigen sachen könne fortgehen
Oxenstierna ließ den Ksl. am selben Vormittag durch seinen Sekretär mitteilen, daß eine
rst. Deputation am 29. Mai 1648 gebeten habe, sie, die Schweden, möchten mit den Ksl.
in Anwesenheit der Rst. im Osnabrücker Rathaus über die Exekution des Friedens sowie
über die Frage verhandeln, wie die Militärsatisfaktion aufzubringen sei. Die Ksl. ließen
antworten, daß sie erst dann dazu Stellung nehmen würden, wenn die Rst. auch ihnen
diesen Vorschlag gemacht hätten. Im übrigen sei am zweckdienlichsten, wenn sie, die
Schweden, schriftlich zum KEIPO8 1648 V 11, praes. 1648 V 11 (s. [ Nr. 155 Anm. 4 ] ), Stellung nehmen
würden ( APW III C 2/2, 1074 Z. 10–26). – Mit dem Sekretär ist wahrscheinlich der schwed.
Gesandtschaftssekretär Gustaf Hansson gemeint, den Oxenstierna noch am selben Tag
auch zum Kurmainzer Reichsdirektorium schickte (s. Anm. 35).
bewantnüs zu erkundigen.
Basel. Wan man das wort discretion, so in hoc puncto iederzeit ge-
braucht
Vorburg selbst hatte (im Würzburger Votum vom 29. Mai 1648, s. Nr. 160 bei Anm. 20)
diesen Terminus gebraucht und sich damit wahrscheinlich auf das öst. Votum vom 6. Mai
1648 bezogen, in dem Österreich nachweisen wollte, daß gegenüber Schweden keine Ver-
pflichtung zur Militärsatisfaktion bestehe (s. Nr. 145, Punkt [2], Unterpunkt (1) des öst.
Votums). Die Ges. anderer Rst. hatten im selben Zusammenhang von courtoisie gespro-
chen , s. im Votum Braunschweig-Celles vom 14. Mai (Nr. 151 bei Anm. 40) und im Votum
Sachsen-Altenburgs vom 16. Mai (Nr. 153 bei Anm. 24).
geboten wird, aus discretion geschehen und [man] die rationes, so Oster-
reich und andere vota [angeführt], so fast universaliter gefallen, erwegen
wolle, sey am tage, daß man nichts schuldig und eine pur lautere discretion,
was man willige. Wann es nun res gratuita und mit conditionibus certis
offerirt, worin man den der cron Schweden in quanto entgegengangen,
der hoffnung, dero gesandten würden sich in „quomodo“ herauslaßen,
nachdem die stende soviel eingingen, so könne er nicht befinden, warum
wir weiter zu gehen undt [man], biß das „quomodo“, darauf das quantum
fundirt, richtig worden, sich weiter zu ercleren; dann es das ansehen, als
wan wir immer weiter müsten bieten und entlich das „quomodo“ ganz
beyseitgesezet bleiben. Wolle man nun dem vaterlandt helffen, müße der
ander theil auch herbeygehen. Wegen Basel, ausgenommen der graffschafft
Pfirdt, darin er vorhin abgelegte vota wiederhole und daß solche graff-
schafft dem stifft Basel nicht zu entziehen noch an die cron Franckreich
zu übergeben
Vorburg hatte schon mehrfach die Rechte des Hst.s Basel an der Gft. Pfirt/Ferrette vor-
behalten , die Frk. 1647 zeitweilig für sich gefordert hatte, s. die Voten Basels vom 9., 11.,
14., 22. und 23. Mai 1648 (Nr. 147 bei und mit Anm. 52, Nr. 148 bei Anm. 31, Nr. 151 bei
Anm. 36, Nr. 155 bei Anm. 39, Nr. 156 bei Anm. 36).
die königlich Schwedischen könten die stende dadurch obligiren, wann
sie sich in „quomodo“ erclerten. Halte demnach dafür, daß denen konig-
lich Schwedischen zu gemüth zu führen und sie zu versichern, wen man
sehe, wohin das gelt solle verwendet werden, werde sich’s geben, sintemal
doch sonst nichts verbündlich. Die stende hetten den anfang gemacht mit
biethen, so müsten sie, die Schwedischen, sich auch etwas ercleren.
In 2. wie zuvor Würzburg, mit dem anhang, so in Altenburgischen und
Coburgischen votis.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Wie Altenburg und
gleichstimende.
Fulda. Mit wiederholung voriger reservatorum
S. die Voten Fuldas in Nr. 147, 148, 151, 153, 155, 157, 158 und 160; in Nr. 151, 153, 158
und 160 s. auch die Voten Bambergs, auf die sich Fulda berief. Fulda hatte immer wieder
darum gebeten oder sich bei seinen Voten zur schwed. Militärsatisfaktion vorbehalten, daß
es keinen Beitrag zur hessen-kasselschen Satisfaktion leisten müsse oder daß sein Beitrag für
die hessen-kasselsche Satisfaktion zumindest von jenem zur schwed. Satisfaktion abgezogen
werde.
ges , ratione Bamberg geführtes votum und conformire sich, daß von denen
königlich Schwedischen die resolution instendig zu begehren, insonder-
heit in quaestione „quomodo“, dan man müße wißen, wie und wann die
abdanckung geschehen solle.
In 2. wie Altenburg, und were denen herren Schwedischen zue remon-
striren , daß sie mehrmahln gesagt, sie würden sich ihrestheils in puncto
satisfactionis militiae nicht ufhalten .
Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach. Wegen seiner fürstlichen
gnaden wiederhole er auch vor diesem geführtes reservatum mit Bam-
berg , weil zumahl [auf] Churbayerischer seite uf der praetension an den
Fränckischen creise nochmals bestanden werde.
In 1. quaestione könne er sich mit Basel wol conformiren, daß denen
koniglich Schwedischen herren gesandten hofnung zu machen, wann sie
sich in „quomodo“ erclerten, wolle man sich alsdan in quanto weiter
herauslaßen.
In 2. wie Altenburg und Coburg, dann herr graff Oxenstirn sich dahin
herausgelaßen, in übrigen puncten fortzugehen. Man könne vernehmen,
worauf es beruhe.
Weißenburg . Wie Speyer.
Braunschweig-Celle. Ob er wol zweifele, daß herr graf Oxenstirn
werde heraufkommen
Langenbeck zweifelte, ob Oxenstierna zu ihnen in den Sitzungssaal kommen werde, der
im ersten Geschoß des Osnabrücker Rathauses lag (s. [ Nr. 157 Anm. 1 ] ).
„quis“ et „cui“ müße, wie geschloßen
Bezug auf das conclusum von 1648 V 2/12 (s. Nr. 149, Ende des Protokolls): 1. Ausnahmslos
alle Rst. müssen zur Militärsatisfaktion beitragen. 2. Neben der schwed. Armee erhalten
die ksl. und kurbay. Reichsarmee Militärsatisfaktion vom Reich. Der ksl. Reichsarmee wird
der Ost. Reichskreis und der kurbay. Reichsarmee der Bay. Reichskreis zugewiesen, indem
die Rst. dieser beiden Reichskreise nach Proportion der Reichsmatrikel (nur) zur Zahlung
der ksl. und kurbay. Reichsarmee herangezogen werden.
er sich darin mit Altenburg. So müste aber auch die quaestio „quomodo“
richtigwerden. Und weil in vorgehenden votis ezliche dafürgehalten, man
könne das „quomodo“ etwas ruhenlaßen, wenn man von denen königlich
Schwedischen eine erclerung wegen der abdanckung [bekomme], so wolle
er noch hinzusezen, daß auch wegen abtretung der plätze man vorhero
müße eine erclerung haben; gleichwol doch sey beßer, wan dasienige, was
in quaestione „quomodo“ a parte statuum resolvirt, vor allen dingen ganz
richtig werde.
In 2. wie Altenburg. Von privatdiscursen wiße er nicht.
Braunschweig-Grubenhagen . Jüngst sey verglichen, daß das „ quo-
modo “ und der articulus executionis coniunctim zu tractiren und das quan-
tum conditionaliter, wan dieselben richtig
Bezug auf das Conclusum der Rst. zu Osnabrück über die schwed. Militärsatisfaktion,
besonders über deren Höhe, von 1648 V 15/25 (s. [ Nr. 157 Anm. 14 ] ), das noch am selben
Tag den Schweden übergeben worden war (s. [ Nr. 158 Anm. 5 ] ). Demnach war das Angebot
von 20 Tonnen Gold an die Bedingung gebunden, daß die rst. Vorschlaege, welche (…) in
der Frage „quomodo“ zu beobachten ( [ Nr. 154 Anm. 2 ] ), samt ihrem Textvorschlag für den
Exekutionsart. ( [ Nr. 151 Anm. 26 ] ) als Conditio sine qua non betrachtet würden.
dafür, daß denen herren Schwedischen zu remonstriren, es müsten ietz
angeführte beede puncta vorhero richtig sein. Bedinge auch von seiten des
fürstlichen hauß Braunschweig, sie wolten sich zu nichts verstehen, biß
dieselben ihre erledigung. Den stenden sey daran gelegen gleichwie der
cron an der satisfaction. Der herr Bayerische gesandte habe dafürgehalten,
es könne das „quomodo“ nicht alhie richtiggemacht werden, aber allein,
man müße des finis richtigkeit eher haben als der mediorum und wißen,
ob man friede solle haben. Jeder gesandte werde auch wol wißen, daß es
nützlich und nötig und keiner sonderbaren instruction darzu nötig habe.
Anno 1641 habe das fürstliche hauß Braunschweig sich mit ihrer Kayser-
lichen majestät verglichen, und zwar dahin, daß es aller contributionen
solle erledigt sein
Unzutreffend. Im sogenannten Goslarer Frieden zwischen dem Ks. und den Hg.en von
Braunschweig und Lüneburg von 1642 war festgelegt, daß die Hg.e zur letzten, auf dem
Regensburger RT 1641 beschlossenen Reichskriegssteuer von 120 Römermonaten wie auch
zu künftigen Reichsanlagen ihren Beitrag leisten mußten. Allerdings durften sie von dem
auf sie entfallenden Anteil die Kosten für ihre Landesverteidigung bestreiten, der aber
laut braunschweigischen Angaben zu diesem Zweck nicht ausreichte, so daß die Hg.e
zum Unterhalt ihrer Garnisonen zusätzliche Mittel bereitstellen mußten (s. Art. 7 des
Goslarer Präliminarvertrags von 1642 I 16 [ Londorp V, 762–768, hier 763] bzw. des
Braunschweiger Hauptrezesses von 1642 IV 19 [ DuMont / Rousset II.1, 300–305, hier
301]; Reimann , 164, 172).
steuern, geschehe, das vaterland aus der flamme retten zu helffen. Solch
fürstliches hauß habe auch seine armee und begehre von deßen mitstenden
keine beysteuer.
Daß, quoad 2., in den übrigen puncten mit denen herren Kayserlichen divi-
sione temporum die handlung fortzustellen, diene zu des wercks beschleu-
nigung . Werde auch gut sein, daß man es denen koniglich Schwedischen
andeute, sintemal man nicht ursach, sie zu offendiren.
Braunschweig-Wolfenbüttel und -Calenberg . Wie vorhin.
Hessen-Darmstadt. Was die 1. proponirte quaestionem betreffe, erin-
nere man sich, was vor fürtrefliche rationes und considerationes in quanto
gesetzet, daß die quaestio „quomodo“ und der articulus de executione
pacis zugleich zu erörtern. Darbey laße er es, und sey solches denen her-
ren Schwedischen nochmaln per deputatos zu remonstriren.
So sey er auch in 2. mit vorsietzenden einstimmig und daß es also anzu-
fangen , wie Altenburg angehengt, daß solches nemblich denen königlich
Schwedischen vorhero zu notificiren.
Baden-Durlach. Repetire anfangs, wie auch von Bamberg geschehen,
daß die creise, so zur Schwedischen satisfaction angesetzt, nicht woanders
hinzuziehen
Falls Kurbayern gemäß seiner Forderung auch den Fränkischen und Schwäbischen Reichs-
kreis für seine Armeesatisfaktion zugeteilt erhielte, bestände für Baden-Durlach als Mit-
glied des Schwäbischen Reichskreises die Gefahr, sowohl zur schwed. als auch zur kurbay.
Armeesatisfaktion herangezogen zu werden.
dadurch das Churbayerische begehren abgelehnet worden.
In 1. proposita quaestione laße er es bey vorigem concluso und könne
belieben, daß mit der vertröstung sich gegen die königlich Schwedischen
herauszulaßen, würden sie sich in quaestione „quomodo“ und puncto
executionis wol ercleren, wolle man sich alsdan ratione quanti weiters
vernehmen laßenn.
In 2. wie Altenburg.
Baden-Baden. Cum maioribus.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Zuforderst repetire er in
quaestione „quis“ seine vorige vota
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow waren mit ihrer Entschädigung für ihren Beitrag zur
schwed. Territorialsatisfaktion unzufrieden und hatten darauf seit dem 6. Mai 1648 in allen
Sitzungen des FRO hingewiesen, Protest eingelegt oder ihr Votum zur Militärsatisfaktion
deshalb (und wegen der ihnen abträglichen Verhandlungen über die Lizenten an der
Ostsee) suspendiert (s. [ Nr. 160 Anm. 39 ] ; Suspension des Votums: s. Nr. 158 bei Anm. 47).
betrifft, in 1. wie Braunschweig Grubenhagen, in 2. wie Neuburg und
Grubenhagen.
Württemberg. Zuforderst wiederhole er das Bambergische reservatum
und daß seine churfürstliche durchlaucht zu Bayern den Schwäbischen
creiß nicht möchte graviren, der bißhero jaraus, garein [!] unglaubliche
contributiones hergeben müßen.
In 1. beziehe er sich uf vorige vota, conclusa und ietzigen zustandt
Varnbüler hatte am 9. Mai 1648 votiert, daß Württemberg erst nach vollständiger Resti-
tution zur Satisfaktion beitragen werde, und in derselben Sitzung zur Bedingung für den
Beitrag des Hgt.s an der Satisfaktion gemacht, daß Württemberg nicht gleichzeitig zur
schwed. und (als Mitglied des Schwäbischen Kreises) zur kurbay. Satisfaktion beisteuern
müsse (Nr. 147 bei Anm. 58). – Das Hgt. war gerade damals besonders stark belastet, weil
die frz. und schwed. Armee dort ihr Hauptquartier hatten (s. Nr. 151 bei Anm. 44).
die quaestio, quomodo satisfactio praestandum, und die executio müße
richtig sein. Eher könne kein stand was geben, biß er restituirt.
In 2. wie vorstimmende und in specie wie Altenburg. Halte dafür, daß mit
denen königlich Schwedischen auch im übrigen zu tractiren, biß die herren
Kayserlichen instruction erhalten, in tractaten fortzugehen.
burg , jederes votum iedoch convenienti loco et ordine.
Anhalt. Wie Altenburg und Basel.
Henneberg. Wie Altenburg, Basel und Coburg.
Wetterauer Grafen. Wie Altenburg, Basel und gleichstimmende.
Conclusum. Die maiora giengen darhin, wie hernach in die correlation
gebracht worden.
Salzburgisches Direktorium. (Nachdem sie hienaußgefordert:) Es
habe, wie iezo das Churmainzische reichsdirectorium andeuten laßen,
herrn graf Oxenstirns excellenz dem Churmainzischen reichsdirectorio
per secretarium legationis laßen anzeigen, sie habe dasienige, so ihr
gestern per deputatos vorbracht , mit dero collegen herrn Salvio com-
municirt und vor gut angesehen, ehe sie in fernere handlung in puncto
satisfactionis trete, wolten sie eine erclerung super instrumento pacis denen
herren Kayserlichen zustellen und die conferenz in beysein der stende, wie
es bißhero gehalten, reassumiren. Wolle auch noch vor mittage zu denen
herren Kayserlichen und sie mit einer visita vernehmen
Nach Darstellung Volmars (s. Anm. 22) war Oxenstierna nicht selbst bei den Ksl., sondern
ließ nur anfragen, was sie über die Bitte der Rst. zu Osnabrück dächten, daß Ksl. und
Schweden in Anwesenheit der Rst. über die Exekution des Friedens sowie über die Frage
verhandelten, wie die Militärsatisfaktion aufzubringen sei. Volmar berichtet nichts über
eine Mitteilung Oxenstiernas, daß die Schweden die von den Ksl. geforderte Erklärung
zum KEIPO8 1648 V 11 geben wollten.
[II] Hierauff wurd in pleno die re- und correlation angestellet und des chur-
fürstlichen collegii votum vom Kurmainzer Reichsdirektorium
(durch den Churmainzischen canzler ) dieses inhalts referirt: Es het-
ten die herren churfürstlichen gesandten über gestriges tags gethane rela-
tion , was bey denen königlich Schwedischen verrichtet, und vorgestelte
2 quaestiones nicht unterlaßen zu berathschlagen, was dabey zu thun
und wohin es zu stellen. Betreffend die 1. frage, so hetten sie sich fast
einmütig erclert, nachdem sie dafürhielten, daß nach ietzigem zustandt
des Römischen Reichs das quantum der offerirten 2 millionen fl. zuleng-
lich und der Schwedischen soldatesq dadurch begegnet werden könne,
so were allerdings dabey zu bestehen und denen königlich Schwedischen
zuzureden, sie möchten daßelbe acceptiren.
Bey der 2. quaestion, ob einige conferenz mit denen herren Kayserli-
chen anzutreten, würden die fürstlichen und ander stenden abgesandten
vernommen haben, was herr graff Oxenstirn diesen vormittag per secre-
tarium legationis dem reichsdirectorio anfügen laßen. Derhalben hetten
die churfürstlichen sambt und sonders dafürgehalten, daß zu sehen und zu
erwarten, wie die conferenz werde ablauffen. Wen sie fruchtbarlich abgehe,
habe es sein verbleiben. Wofern sich aber verzogerungen finden solten, so
wolten die herren churfürstlichen dafürhalten, daß die unerörterte puncta
mit denn herren Kayserlichen zu schlichten und zu adioustiren. Und die-
ses sey, so ihnen zu gemüth gangen. Wolten vernehmen, was das fürstliche
collegium sich entschloßenn, und eines gemeinen conclusi sich verglei-
chen .
Salzburgisches Direktorium. (Herr Krebs:) Es hetten auch die fürst-
lichen und ander stende gesandten nicht unterlaßen, beede quaestiones in
rathschlagung zu ziehen und, was die erste betreffe, dafürgehalten, daß
man vor allen dingen die quaestionem „quomodo“ und articulum exe-
cutionis pacis als conditiones sine quibus non zu praemittiren. Diesem
nach were im fürstlichen collegio per maiora vor gut angesehen, weil man
vermeinet, seine excellenz herr graff Oxenstiern werde sich diesen vor-
mittag uf dem rathhause eingestellet haben, derohalben anzuhören, was er
sich super quaestione „quomodo“ wie auch in puncto executionis und in
quanto gegen die stende erclere. Alßdann wolle man sich über dieselben
puncta zugleich vernehmen laßen.
In 2. quaestione sey denen stenden im fürstenrath nicht wißend gewesen,
daß herr graff Oxenstirn die übrige puncta mit denen herren Kayserlichen
zu erledigen gemeinet, undt im fall, [daß] die herren Kayserlichen nicht
befehliget, die tractaten mit denen königlich Schwedischen zue reassumi-
ren , so sey dennoch gutbefunden, daß zu gewinnung der zeit in den noch
unerörterten puncten von seiten der stende die handlung mit denen herren
Kayserlichen anzutreten, vorhero aber denen herren Schwedischen davon
parthe [!] zue geben.
Kurmainzer Reichsdirektorium . (Nachdem nun ieder theil zusam-
mengetreten , antworten die herren churfürstlichen nochmals durch den
Churmainzischen canzler:) Sie befinden keine differenz, daß es nemblich
bey dem quanto bleibe, allein die churfürstlichen hielten dafür, daß von
denen königlich Schwedischen zu begehren, sie möchten sich in „ quo-
modo “, executione et quanto ercleren. Bißhero sey angestanden worden,
ob man die königlich Schwedischen solle fragen, was ihre meynung super
quanto. Weil man aber doch herausmüße, ließen die herren churfürstli-
chen sich auch belieben, daß man sage, die stende ließen es nach des Reichs
zustand bey der offert, so von seiten ihrer geschehen, wolten aber verneh-
men , was sie, die herren Schwedischen, von ihrer königlichen majestät in
instructione.
In 2. werde dem fürstlichen collegio nicht zuwieder sein, daß man erwarte,
wie die conferenz abgehe, und conformirten sich solches falls, wan man
einen ufschub verspüre, daß alsdann mit vorwißen der königlich Schwe-
dischen mit denen Kayserlichen tractirt werde.
Fürstlichentheils wurd durch das Salzburgische Direktorium fer-
ner nichts erinnert als dießes: daß gegen die herren Kayserlichen zu geden-
cken , wann die conferenz zwieschen denenselben und denen Schwedischen
vor sich gehe, so möchten die stende hinzugezogen werden.
Kurmainzer Reichsdirektorium . (Reigersberger:) Es solle gesche-
hen , und wolle man nunmehr die städtischen erfordern laßenn.
(Ad civitates herr Reigersberger:) Uber die gestriges tages proponirte zwei
quaestiones hetten sich die beeden höhern collegia zusammengethan und
eines gewißen verglichen, und zwar in 1. kürzlich dahin, daß es noch zur
zeit und ein vor allemal bey dem offerirten quanto zu laßenn als einer
summ, so zulenglich. Und weil man gestern vernommen, daß das städti-
sche collegium auch der meynung
jedoch solten auch die herren Schwedischen gefraget werden, was sie dann
ratione quanti in befehlich undt [was] ihre erclerung in „quomodo“ und
executione.
Bey der 2. quaestion habe diesen vormittag herrn graff Oxenstirns excel-
lenz dem reichsdirectorio eine nachricht laßen insinuiren (die dan obigen
inhalts von ihm referirt wurd). Solte nun die conferenz zwischen denen
Kayserlichen und Schwedischen unfruchtbar abgehen, so hetten alsdan
die stende mit denen Kayserlichen in conferenz zu treten, iedoch vorhero
denen herren Schwedischen davon nachricht zu geben.
Städteratsdirektorium Straßburg . [1.] Man verhoffe, es werde de-
nen königlich Schwedischen mit dienlichen rationibus begegnet werden,
damit sie [es] bey der offert der 2 millionen [fl.], so ein unerschwingliches,
bewenden ließen.
Soviel die 2. frage anbetreffe, weil die königlich Schwedischen gewillet,
mit denen herren Kayserlichen das instrumentum pacis zu durchgehen,
sey die frage gefallen . Solte aber daßelbe nicht fortgehen noch vonstat-
ten gehen, wolten sie auch der meynung sein, daß die übrigen puncta von
der stende gesandschafften mit denen Kayserlichen vorzunehmen. Unter-
deß vermeinten sie, daß denn herren Kayserlichen zu eröfnen, was bißhero
in puncto satisfactionis militiae vorgangen, undt sie zu ersuchen, die übri-
gen puncta mit den königlich Schwedischen mit zuziehung der stende in
handlung zu nehmen.
Kurmainzer Reichsdirektorium . (Herr Reigersberger:) Es sey alles
mit denen herren Kayserlichen communicirt
lich Schwedischen nicht mehrers erclert, keiner fernern communication
vonnöthen. Wann aber die conferenz zwieschen den Kayserlichen und
königlich Schwedischen vor sich gehe, wehre es in alle wege bey vorigem
modo tractandi zu laßenn.
Nota: Weil stüle vor die reichsstädtischen gesezt, so blieben sie solange
stehen, als der Churmaintzische canzler referirte. Als aber der Strasburgi-
sche abgesandter das städtische votum eröfnete, blieb er allein stehen, die
übrigen städtischen aber setzten sich
Das von den Reichsstädten beanspruchte Sitzrecht bei Re- und Correlationen war auf dem
WFK umstritten; auf RT mußten die Ges. der Reichsstädte dem Herkommen nach stehen
(s. [ Nr. 149 Anm. 17 ] ).
Dieweil auch bißhero die uf der geistlichen banck unterschiedene mal im
hereingehen und herausgehen ufeinander gefolget, so trat izo im heraus-
gehen der Churbayerische abgesandte herr Ernst dem Würzburgischen
vor
Ernst votierte normalerweise im FRO und hätte demnach als hgl. bay. Ges. bezeichnet
werden müssen; denn sehr wahrscheinlich hat er auch während der Re- und Correlation
als Mitglied des FR gegolten. Daß Johann Adolf Krebs als kurbay. und damit kfl. Ges. an der
Re- und Correlation teilgenommen hat, ist zwar nicht bezeugt, aber doch wahrscheinlich,
da er an diesem Tag nachweislich in Osnabrück war (s. APW III C 2/2, 1074 Z. 28).
Zum Präzedenzstreit zwischen Bayern und Würzburg s. APW III A 3/3, 434 Z. 7–10 mit
Anm. 7.
convent gehalten.