Acta Pacis Westphalicae III A 3,5 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 5. Teil: Mai - Juni 1648 / Maria-Elisabeth Brunert
155. Sitzung des Fürstenrats Osnabrück 1648 Mai 12/22, Freitag [8 Uhr
155
Osnabrück 1648 Mai 12/22, Freitag [8 Uhr ]
Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 123’, 127–137 (= Druckvorlage); vgl. ferner Bamberg A
V fol. 98–107’ und (damit identisch) Bamberg B II fol. 182–186’ sowie Würzburg A I 1
fol. 445’–454’, Herzogtum Bayern A I 2 fol. 11–21’ und die drei damit identischen Über-
lieferungen Herzogtum Bayern A III fol. 11’–24, Pfalz-Neuburg (3540) fol. 56–62 und
Pfalz-Neuburg (3619) fol. 235–241’, Österreich A IV (XLIV) fol. 17–22, und (damit iden-
tisch ) Österreich BB III fol. 83’–89’.
Bericht des Salzburgischen Direktoriums über die Deputation der reichsständischen Gesand-
ten in Osnabrück an die Kaiserlichen und Schweden am 20. Mai 1648 zur Übergabe ihrer
Beschlüsse zu der Frage, wie die Militärsatisfaktion aufzubringen und durchzuführen sei,
sowie ihres Textvorschlags für den Exekutionsartikel. Beratung: Soll über die Höhe der
schwedischen Militärsatisfaktion verhandelt werden? Unter welchen Bedingungen soll das
geschehen?
Eine Umfrage sowie Vorbehalt Bayerns, daß der Bayerische, Fränkische und Schwäbische
Reichskreis für seine Armeesatisfaktion zur Verfügung gestellt werden; Vorbehalt des defini-
tiven Votums durch Pfalz-Neuburg bis zum Eintreffen der erwarteten Instruktion; Vorschlag
Sachsen-Altenburgs, entweder eine Deputation an die Kaiserlichen abzuordnen, um sie zu bit-
ten , für ihre ausreichende Instruierung und Bevöllmächtigung zu sorgen, oder im Namen der
Reichsstände den Kaiser um ausreichende Bevollmächtigung seiner Gesandten zu bitten; Vor-
behalt Basels seiner Rechte an der Grafschaft Pfirt/Ferrette; Bitte Braunschweig-Celles und
anderer um rechtzeitige Bekanntgabe der Proposition; Protest und Vorbehalt Mecklenburg-
Schwerins und -Güstrows wegen ihrer Entschädigung für ihren Beitrag an der schwedischen
Territorialsatisfaktion; Rechtsvorbehalt Baden-Durlachs in der Badischen Sache.
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Salzburg (Direktorium), Bayern, Österreich, Pfalz-
Neuburg, Bamberg, Sachsen-Altenburg, Worms, Sachsen-Coburg, Würzburg, Sachsen-Wei-
mar, Sachen-Gotha, Sachsen-Eisenach, Speyer, Brandenburg-Kulmbach (durch Württem-
berg), Brandenburg-Ansbach (durch Württemberg), Basel, Braunschweig-Celle, Fulda,
Braunschweig-Grubenhagen, Weißenburg, Braunschweig-Wolfenbüttel, Prüm, Braun-
schweig-Calenberg, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Pommern-Stettin
(durch Württemberg), Pommern-Wolgast (durch Württemberg), Württemberg (votiert auch
für Pfalz-Veldenz), Hessen-Darmstadt, Baden-Durlach, Baden-Baden, Sachsen-Lauenburg
(durch Württemberg), Anhalt, Henneberg, Wetterauer Grafen. (Zu den Gesandten siehe die
Verweise im Vorläufigen Personenregister.)
Salzburgisches Direktorium. Der hochlöblichen fürsten und stende
gesanten sey bekant, und insonderheit auch denen, so der deputation selbst
beygewohnet
Deputierte des FRO waren: Bamberg, Sachsen-Altenburg, Braunschweig-Lüneburg, Wet-
terauer Gf.en ( APW III C 2/2, 1069 Z. 23f.). Nach einem Bericht Wesenbecks, der für den
KFR deputiert war, hatte das Kurmainzer Reichsdirektorium Braunschweig-Lüneburg
zwar nicht zur Teilnahme aufgefordert, ließ aber zu, daß sich ein Ges. (wahrscheinlich
Langenbeck, da er von den Ges. des Gesamthauses Braunschweig-Lüneburg den höchsten
Rang einnahm) den Deputierten anschloß. Nach demselben Bericht waren die Wetterauer
Gf.en durch Nassau-Saarbrücken vertreten ( Meiern V, 811 f.).
reichsräthen vorgestriges tages, [am 10./20. Mai 1648], in puncto satis-
factionis militiae super quaestione „quomodo“ an die Kayserlichen undt
königlich Schwedischen plenipotentiarios gebracht
Die Deputierten übergaben den Ksl. und Schweden 1. die Vorschlaege, welche (…) vor
der Bestimmung des Quantums in der Frage „quomodo“ zu beobachten (Text: Meiern V,
820ff .; s. [Nr. 154 Anm. 2] ), und 2. den von den Rst. n in Osnabrück approbierten Textvor-
schlag für den Exekutionsart. (Text: Meiern V, 804 ff.; s. [Nr. 151 Anm. 26] ).
worden, der stende meynungen zu beobachten und ehestmüglich sich
untereinander darüber zu vergleichen, damit die stende darauff das quan-
tum zum schluß bringen möchten. Was nun ein und andern orts vor
resolution erfolget, referirte er kürzlich (und ist mit mehrerm in diario
enthalten
Das Diarium der sachsen-altenburgischen Gesandtschaft ist verschollen (s. Einleitung
Anm. 188). – Die Deputierten berichteten den Ksl. am 20. Mai 1648, daß sie unter Hint-
ansetzung der Frage nach der Höhe der Militärsatisfaktion über das „quomodo“ einen
Mehrheitsbeschluß gefaßt hätten, den sie mit ihrem Textvorschlag für den Exekutionsart.
(s. vorige Anm.), der Bitte um Zustimmung und um Wiederaufnahme der ksl.-schwed.
Konferenzen übergaben. Die Ksl. verwiesen darauf, daß sie die Stellungnahme der Schwe-
den zum KEIPO8 1648 V 11 (praes. 1648 V 11) abwarten müßten, um die auch die Deputierten die
Schweden bitten möchten. Oxenstierna habe sie am 17. Mai verweigert und zunächst eine
Entscheidung über die schwed. Militärsatisfaktion gefordert. Die übergebenen Schriftsätze
würden sie mit der Bitte um Resolution an den Ks. schicken. Die Deputierten baten, diese
nicht abzuwarten, sonst müßten die Rst. auf andere Weise weiterverhandeln. – Am selben
Tag übergaben die Deputierten Oxenstierna die erwähnten Schriftsätze, der in Aussicht
stellte, den Rst. n am folgenden Tag Antwort zukommen zu lassen, nachdem er sich mit
(dem kranken) Salvius beraten hätte. Den Deputierten gelang es nicht, Oxenstierna zu
überzeugen, daß zunächst über die Exekution des Friedens verhandelt werden müsse, da
die Benennung eines Quantums davon abhänge, ob die Exekution den Rst. n schwer oder
leicht gemacht werde, indem z. B. die Abdankung der Truppen nach der Ratifikation oder
bereits nach Friedensschluß erfolge. Oxenstierna hielt eine Truppenabdankung vor der
Auszahlung des Solds für unmöglich, so daß die Abwicklung der Militärsatisfaktion der
Abdankung vorangehen müsse. Auch lehnte er die Beschaffung eines Blanketts für die
Ratifikation ab, weil die Ksl. erfahrungsgemäß immer noch Änderungen am Vereinbarten
vornähmen. – Am 21. Mai antwortete der schwed. Gesandtschaftssekretär (Hansson) Rai-
gersperger, wie im Protokoll referiert ( Meiern V, 818 ff.; APW III C 2/2, 1069 Z. 22–1071
Z. 15; II C 4/2, 466 Z. 1–38; der KEIPO8 1648 V 11 enthält nichts über die Armeesatisfaktion; Kopie:
Niedersächsisches HStA Hannover, Hgt. respektive Kft. Braunschweig-Lüneburg, Celle,
Briefschaftsarchiv 12 Nr. 64 fol. 103–174; der Text wird in APW III B 2/2 ediert). – Gustaf
Hansson (Lebensdaten konnten nicht ermittelt werden) war seit Dezember 1647 schwed.
Legationssekretär. Ende Oktober 1648 schickten ihn die Schweden mit einer Ausf. des IPO
zur Kg.in, die ihn nobilitierte (seither Taubenfeld). Im Dezember 1648 kehrte er mit den
Ratifikationsurkunden zurück ( Meiern VI, 624 , 717, 726; APW II C 4/1, 158; 4/2, 868;
III B 1/1, LXII; III C 2/2, 1022 Anm. 1).
Schwedischen per secretarium legationis an den Churmainzischen canzler
bringen laßenn, eher das quantum zur richtigkeit gebracht, könten sie sich
in „quomodo“ nicht einlaßenn, weren aber des erbietens, sich darin also zu
erzeigen, damit es dem Reich ergiebig falle etc. Nun sey bekant, daß man
per maiora im fürstenrath dafürgehalten, auch sich mit dem churfürstli-
chen und städtischen collegio dahin verglichen, ehe das „quomodo“ seine
richtigkeit erlange, de quanto nicht geredet werden könte
So nicht zutreffend. Der FRO hatte zunächst beschlossen, über die Höhe der Militärsa-
tisfaktion erst nach einem Beschluß über die Fragen „quis“ und „quibus“ zu beraten
(Punkt [IV] des FRO -conclusum von 1648 V 1/11, s. Nr. 148, Beginn des Protokolls).
Mit dem conclusum von 1648 V 2/12 waren diese beiden Fragen für die Teilkurien in
Osnabrück abgeschlossen (s. Nr. 149, Ende des Protokolls). Am 13. Mai 1648 leitete das
Salzburgische Direktorium die Beratungen über das „quomodo“ durch die Proposition ein,
so daß sie am 14. Mai beginnen konnten (s. Nr. 150 und 151); ein Beschluß, ob und wann
über das Quantum zu beraten sei, wurde im FRO nicht gefaßt. Im SRO wurde am 16.
Mai 1648 auf Veranlassung von Kurmainz (Meel) beraten, ob eine Re- und Correlation
über die Höhe der schwed. Militärsatisfaktion angestellt werden solle. Meel hatte dazu
dem SR-Direktor mitgeteilt, daß sich nach Aussage der FRO -Direktoren die Fürstlichen
nimmermehr zur Benennung eines Quantums ohne vorherigen Beschluß über das „quo-
modo“ und den Exekutionsart, verstehen würden. Daraufhin beschloß der SRO, daß bei
der Re- und Correlation die Frage des Quantums suspendiert werden könne ( APW III A
6, 670f. Z. 26–31, 1–20, 675 Z. 17–22). Der KFR hätte lieber über die Frage des Quantums
beraten, beschäftigte sich aber, dem FRO nachgebend, zunächst mit dem „quomodo“,
empfahl jedoch bei der Re- und Correlation am 19. Mai 1648 erneut, vor der Deputation
zu den Schweden über die Höhe der Militärsatisfaktion zu beraten (s. Nr. 154).
iezt erstatter relation aber erhelle, daß die herren Schwedischen sich über
dem „quomodo“ einzulaßen bedencken trügen, so sey uf gutbefinden
bey iezigen rathgang zu bedencken, ob und mit was bescheidenheit von
dem quanto satisfactionis militiae Suedicae geredet werden könne. Zu
wünschen sey, daß die fürstlich Braunschweigischen möchten bey dieser
consultation sein, weil dieselben in quaestione „quomodo“ fest bestanden,
dieselbe müße vorhero ihre erledigung habenn
S. das Votum Braunschweig-Celles in der Umfrage des FR bei der Re- und Correlation
am 19. Mai 1648, Punkt [4]: Erst müsse über das „quomodo“ entschieden sein, bevor man
sich über die Höhe der Militärsatisfaktion äußern könne. Die übrigen braunschweigischen
Ges. hatten sich dem angeschlossen (s. Nr. 154). Die Braunschweiger trafen noch während
der Sitzung ein, so daß Langenbeck über seine Unterredung mit Oxenstierna berichten
konnte (s. unten das Votum Braunschweig-Celles).
bey denen königlich Schwedischen zu verrichten, könne man den rathgang
deswegen nicht einstellen.
Salzburg. (Dr. Reiter:) Laße es bey vorhin abgelegten votis
repetendo, bewenden.
Bayern. Man bedancke sich gegen das directorium wegen erstalter[!]
relation, was bey denn Kayserlichen und königlich Schwedischen vorge-
stern und gestern ausgerichtet worden. Müße dahingestellet sein laßenn,
was beederseits plenipotentiarii sich ercleret. Anlangend die in umbfrage
gestelte quaestion, erinnere er sich, daß er am 9. huius, als die vier quae-
stiones in puncto satisfactionis militiae zur deliberation kommen, im nah-
men seiner churfürstlichen durchlaucht sich erclert, es werde dero nicht
zuwieder sein, ein gewißes quantum zu bestimmen, iedoch daß es dem
Römischen Reich und deßen ständen müglich . Wann es nun nachsiezen-
den gefellig, das quantum zu erledigen, bleibe er noch der meynung, jedoch
daß auch vor seiner churfürstlichen durchlaucht reichsarmee ein erkleg-
lich quantum gegeben werde, inmaßen er sich dan der benamten dreien
creise, nemblich des Bayerischen, Schwabischen und Fränkischen, im nah-
men seiner churfürstlichen durchlaucht nicht begeben könne
per expressum vorzubehaltenn, daß vor dero völcker das quantum dar-
aus erschöpfet werde. Wann es nun denen anwesenden herren abgesanten
gefellig, de quanto specifice zu reden, wolle er dißfalls alsbald eröfnen, was
er in befehlich.
Österreich. Habe auch vernommen, was iüngst vor gut angesehen und
durch die herren deputierten verricht worden, daß auch izige consultation
sich zu entschließen angesehenn, ob und wie von dem quanto zu reden,
weil die königlich Schwedischen sich sonst nicht wolten super „quomodo“
und andern puncten eher ercleren. Könne diesem nach nicht unterlaßen, in
genere von der sache zue reden: Verwichen
verwichen bedeutet kürzlich ( Grimm XXV, 2169 s. v. 1 verweichen Punkt 2b). Goll bezog
sich auf das öst. Votum vom 6. Mai 1648 (s. die 13 Punkte am Ende des öst. Votums
in Nr. 145). Das conclusum des Salzburgischen Direktoriums hatte damals ergeben, daß
die Mehrheit des FRO die dann auch durchgeführte Beratung über die Militärsatisfaktion
wünschte. Das Öst. Direktorium (Goll) hatte in Abweichung von diesem conclusum in sei-
ner meinung zwischen drei Gruppen unterschieden, von denen die erste (Minderheits-)Mei-
nung zehn Stimmen zählte, die, wie Österreich und die Ksl., über die Militärsatisfaktion
erst nach Abschluß der Verhandlungen über alles übrige beraten wollte (s. Nr. 145, Textva-
riante zum conclusum am Schluß des Protokolls). Da die Beratungen in Münster später als
in Osnabrück erfolgten, hatten die Beschlüsse (vom 18. Mai) Osnabrück erst erreicht, als
die Ges. dort bereits am 9. Mai begonnen hatten, über die Militärsatisfaktion (und damit
auch über deren Höhe) zu beraten (s. Nr. 147; zur fehlenden Koordination der Beratungen
in Osnabrück und Münster s. [Nr. 146 Anm. 29] ).
vorkommen, warum noch zur zeit de quanto nicht zu reden, dahin auch
die maiora gangen. Weil nun ihrer Kayserlichen majestät meynung dahin
auch ziehle
mehr zu consideriren. Es werde dieses inconveniens, so die Münsterischen
in ihrem nebenconcluso
Gemeint sind die vota oder meinungen der elf durch Leuxelring in Münster vertretenen
Reichsstädte, s. d., wahrscheinlich von 1648 V 18 (s. [Nr. 146 Anm. 28] ): Einige meinten, der
Ks., Kurbayern und Kurköln sollten ihre Truppen selbst bezahlen; doch sei unsicher, ob
diese mit der Zuweisung des Öst. und Bay. Reichskreises zufrieden wären ( Meiern V, 860 ,
vierter Absatz, beginnend Drittens, Obwohl etliche).
zu removiren sein, daß man ihrer Kayserlichen majestät reichsvölcker
nicht affrontire, sondern in acht nehme, wie die zu Münster nötig und
nützlich befinden, derer vota an der anzahl fast soviel als wie alhier im
fürstenrath
Das trifft zu, falls die hier nicht vertretenen Rst. vollständig in Münster votierten (s.
die Angaben in [Nr. 153 Anm. 34] ; abweichend von jener Sitzung votierten jetzt allerdings
Speyer, Weißenburg und Prüm in Osnabrück). Bei der Votenzählung ist zu berücksichtigen,
daß das FR-Direktorium Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach insgesamt nur zwei
Voten zuerkannte (s. [Nr. 145 Anm. 82] ) und daß Rst. , die in beiden Kongreßstädten vertreten
waren (z. B. Österreich), nur einmal gezählt wurden.
cker, als die Schwedischen.
1–3 Man – todtschießen] Österreich A IV (XLIV): Dan wie khan man den Schwedischen
geben und diesen nichts, daß sie nit ufs höchst offendirt werden solten, mit einer offen-
sion, die alle andere übertriefft und biß in das innerste eintringen thuet, dem höchsten
und niederisten soldaten, indem solche gehet immediate auf aller soldaten maximam,
scilicet honoris et lucri, daß sie sollen vor nichts gehalten werden und dem feindt alles
geben laßen. Die ehr macht, daß der officir, wan er auch geldt und gueths viel hatt, in
den toth gehet, inn sturmb und schlachten, damit er nit ehrverletzliche nachredt hören
müeße; der gemeine knecht umbs gewinß willen, leidet alles auch, waß der natur schier
unerträglich ist.
ihre maximam nehmen. Sie dienten umb ehre undt gelt und ließen sich
drüber todtschießen. Nehme man sie nicht in acht, würden sie disioustirt,
daraus nichts anders als conspiration und folgend maitenation
könne. Sie würden alsdan die waffen nicht niederlegen, die stende aber in
gefahr ihres lebens und ehre sein. Sobald das quantum richtig, würden es
die Schweden erfahren, dadurch einen muth bekommen und ihnen sol-
ches anstat newer werbungen sein
wieder den kayser und die catholischen gestritten, denen evangelischen
zum besten. Was würden die Kayserlichen völker anders sagen können
als „o, ihr undanckbaren catholischen“.
11–13 Der – begehrten] Österreich A IV (XLIV): und [die reichsvölckher] dörfften ihren
affectum wohl in odium verkheren und fürsten und herren ständt ahn ihren persohnen,
auch landt und leüthen, in größere gefahr gerathen, alß sie yemahls gewesen. Also ist nit
allein quaestio „quomodo“ et executionis voller wichtigkeit zu deß Reichs versicherung
vor allem zu stabiliren, sondern eß ist quaestio quanti hingegen nit weniger voller gefahr,
in ihrer praecipitanz zue des Reichs undergang.
des Reichs höchster untergang unterworffenn, und wann es solte gehen,
wie die Schweden begehrten. Sed quid remedii? Respondetur, man müße
ihnen ohne scheu per deputatos andeuten oder durch die herren, die mit
ihnen redeten
nicht verwilligen könne zu untergang des Römischen Reichs. Die Kay-
serlichen und Bayerischen soldaten würden sagen: Seind wir dann nicht
redliche soldaten? Man müße unanimi voto zusammenhaltenn. Wolten die
Schwedischen noch zurückhalten in übrigen puncten und nochmals uff
das quantum dringenn, so der lezte stoß der Teutschen wolfarth, so erhelle
daraus, daß sie keinen frieden machen woltenn. Wohin sey die armada
angesehen, so aus Schweden komme
Erst am 26. Juli 1648 landeten 6000 Mann neu angeworbene schwed. Truppen bei Wolgast,
marschierten seit dem 11. August durch Pommern, Kurbrandenburg, Kursachsen und, in
Reaktion auf die Einnahme der Kleinseite Prags durch ein Korps der schwed. Armee, nach
Böhmen, wo sie am 4. Oktober 1648 vor Prag eintrafen. Sie standen unter dem Befehl
Pgf. Karl Gustavs von Zweibrücken zu Kleeberg, der am 2. Juni 1648 zum Generalissi-
mus der schwed. Truppen in Deutschland ernannt worden war. Spätestens am 13. April
1648 hatten zunächst noch unsichere Nachrichten über ein Kommando für den Pgf.en im
Zusammenhang mit dem bevorstehenden Sommerfeldzug den WFK erreicht ( APW III
C 3/2, 1081 Z. 7–12; Lorentzen, 139; Oschmann, 26; Höfer, 218f., 337). Zu Pgf. Karl
Gustav (1622–1660, als Karl X. Gustav 1654 VI 16 Kg. von Schweden) s. Olofsson;
Oschmann, 47ff.; Schwennicke I.1 T. 99, 101; Croxton / Tischer, 53f. Seine Mutter
Katharina (1584–1638) war eine Halbschwester Kg. Gustav Adolfs von Schweden, Kg.in
Christina also seine Cousine. Er galt 1648 noch als ihr wahrscheinlichster Ehekandidat;
doch hatte sie ihm privat bereits mitgeteilt, nicht heiraten zu wollen. Über seine Nachfolge
als Kg. von Schweden gab es noch keine verbindlichen Abmachungen.
Biörenklou, zuvor schwed. Legationssekretär, war am 30. November 1647 zum schwed.
Residenten in Münster ernannt worden und übernahm von seinem Vorgänger Schering
Rosenhane, der zum schwed. Residenten in Frk. avancierte, die Aufgabe, den Kontakt
zwischen den Franzosen in Münster und der schwed. Delegation in Osnabrück herzustel-
len und die ksl.-frz. Verhandlungen zu beobachten. Biörenklou war gerade von einem
mehrwöchigen Aufenthalt in Stockholm zurückgekehrt, wo er der Kg.in Bericht erstattet
hatte ( APW II C 4/1 Nr. 65, 66, 115; 4/2 Nr. 246; Croxton / Tischer, 29f., 256f.).
zum residenten naher Münster destinirt? Was habe es vor ein ansehen, daß
graff Oxenstirn wolle nach Wißmar reisenn
Oxenstierna wollte dort seine aus Schweden anreisende Braut, Gf.in Margareta Brahe,
empfangen; die Hochzeit fand am 30. August 1648 in Wismar statt ( APW II C 4/1 Nr. 186;
4/2 Nr. 257, 262, 340, 348). Zu Margareta Brahe (1603–1669, Witwe des Reichsrats Fhr.
Bengt Bengtsson Oxenstierna, gest. 1643) s. SMK I, 436; Europäische Stammtafeln NF
VIII T. 157a; Croxton / Tischer, 217.
wolle wißen, woran sie sey. Halte dafür, das Reich solle zusammensezen,
ein vertrauen in dieser quaestion erzeigen und sich nicht einlaßen. Umb
Gottes willen solle man doch bey der meynung bleibenn, und werde sich’s
beßer in acht tagen mit ihnen hernach anschicken. Verwürffen sie es, seyen
sie keine freunde mehr. Wann ein helffer zu mächtig wordenn wie iezo
die Schweden, so habe man kein exempel, daß er sich in güte verglichen.
Derowegen beßer ehrlich sterbenn.
Pfalz-Neuburg. Praevia gratiarum actione pro relatione vernehme er,
daß die koniglich Schwedischen sich nicht wolten super „quomodo“ her-
auslaßen, biß das quantum richtig; dahero izo in proposition bracht, ob
und mit was bescheidenheit de quanto zu reden. Er müste seine am 6.,
9. und 11. huius st. n. geführte vota repetiren
S. die Voten Pfalz-Neuburgs vom 6. und 9. Mai 1648 in Nr. 145 und 147. Schon am
11. Mai hatte Caspars das Pfalz-Neuburger Votum bis zum Eintreffen einer Instruktion
Pgf. Wolfgang Wilhelms vorbehalten und angekündigt, dann ein schriftliches Votum zur
Militärsatisfaktion vorlegen zu wollen (s. Nr. 148 bei Anm. 19).
weil er keinen befehlich, noch zur zeit weiter zu gehen. Ex praesumpta
voluntate seiner fürstlichen durchlaucht, iedoch citra consensum, könne
er wol dahin votiren, es sey der sicherste weg, dadurch den stenden geholf-
fen, wan man sich in quanto nicht herauslaße, ehe man gewißert, wie und
wem die zahlung zu reichen. Aus dem löblichen Österreichischen voto
erscheine wie auch aus dem Bayerischen, daß die quaestio „cui“ noch
ungewiß und ihre Kayserliche majestät mit anweisung des Österreichi-
schen creises und seine churfürstliche durchlaucht zu Bayern mit dem
Bayerischen creiß allein nicht wolten zufrieden sein. Ehe und bevor nun
darin eine eine gewißheit, könne man sich mit keinem quanto herauslaßen,
sintemal sonst uf die stende eine untregliche last fallen werde.
Neben dem seyen in den vorigen deliberationibus wolerwogene rationes
ins mittel kommen und angeführt, warumb man sich bey noch so bewanten
sachen de quanto nicht herauszulaßen, sogar daß ezliche dafürgehalten,
es sey contra naturam negotii, daß man verwillige und wiße nicht einmal,
wen man uf den halß bekomme und wan die obligatio dandi angehen solte;
man werde in einen newen krieg dadurch gelangen
Soweit die Protokolle erkennen lassen, ist im FRO so nicht argumentiert worden. Zuletzt
hatte der FRO auf Veranlassung des Kurmainzer Reichsdirektoriums innerhalb der Re-
und Correlation am 19. Mai 1648 darüber beraten, ob die Rst. einen Beschluß über die
Höhe der schwed. Militärsatisfaktion fassen sollten (s. Nr. 154).
ordinem am nüzligsten halte, es sey bey vorigen concluso zu bestehen und
denen königlich Schwedischen wol zu remonstriren, man werde sich super
quanto nicht ercleren, biß man in quaestione „quomodo“ sicherheit.
Bamberg. Es were gutermaßen bekant, aus was erheblichen ursachen
räthlich gehalten worden, es müße die quaestio „quomodo“ vorhero erle-
diget werden, ehe man zum quanto schreite. Ob nun uf der koniglich
Schwedischen instendiges und wiederholtes begehren, sich super quanto
herauszulaßen, stelle er der nachsietzenden hochvernünfftigen gedancken
anheim. Man habe uff reichtägen und sonst befunden, daß, wan mit
gewißen conditionibus etwas verwilliget, die offert zwar acceptirt, aber
die conditiones nicht attendirt worden. Es werde sich wol vorzusehen
sein, weil man nicht wiße, ob die cron Schweden die soldatesq wolle als-
bald conclusa pace abdancken oder post ratificationem pacis. Man habe
die königlich Schwedischen ersucht, sie möchten ein blanquet zur even-
tualratification von ihrer königin herbeyschaffen, aber von herrn graff
Oxenstirn zur antwort erhalten, solches werde schwerlich am königlichen
hoffe zu erlangen sein . Wan man nun nicht gesichert, daß die abdanckung
alsbald geschehen solle, könne man auch so viel nicht willigen und nicht
wißen, was noch der soldat consumiren oder übriglaßen werde. Wolle
doch der herren nachsiezenden meynung vernehmen, derer ezliche viel-
leicht mehrere nachricht von denen königlich Schwedischen haben und
geben könten .
Sachsen-Altenburg. Man möchte wünschen, daß die quaestio nicht
[habe] dürffen proponirt werden; den die ursachen, warum man in den
reichscollegiis darauf gegangen, das das membrum quaestionis de „quo-
modo“ nebens dem puncto executionis vor allen dingen richtig sein mü-
sten, annoch militirten, und ohnnötig, dieselbe weitlaufftig anhero zu wie-
derholen, zu geschweigen, das bedencklich, von einem solchen einmütigen
schluß so bald abzuspringen und es das ansehen gewinnen möchte, ob
müße man zu allen anmuthen ia und amen sagen, aber in betrachtung
ander circumstantien scheine, wir würden uns dieser quaestion de quanto
nicht können entbrechen. Man hette wol bey unserm concluso können
bestehen und vieleicht die königlich Schwedischen bewegen, wann nicht
dieselben aus unsern mittel nachricht erlanget, daß etzliche instruirt und
prompti, de quanto zu reden .
Gestrieges tages habe herr graff Oxenstirn uns
Thumbshirn und Carpzov. – Oxenstierna hatte Lamberg am 21. Mai 1648 mitteilen las-
sen, daß er von den Rst. n die Vorschlaege und einen Textvorschlag für den Exekutionsart.
(s. Anm. 3) erhalten habe. Auf seine Frage, ob die Ksl. mit ihnen darüber verhandeln
würden, ließ Lamberg antworten, sie, die Ksl., verlangten zunächst eine Stellungnahme
zum KEIPO8 1648 V 11 (s. Anm. 4). Oxenstierna ließ das, wie im Protokoll referiert, dem Kurmain-
zer Reichsdirektorium mit der Bitte anzeigen, die Rst. zur Benennung des Quantums zu
bewegen ( APW III C 2/2 1071f. Z. 34–40, 1–14).
und referirt, daß er von denen herren Kayserlichen laßen vernehmen, ob
sie die conferenzien in anwesenheit der stende wolten reassumiren, aber
zur antwort erhalten, sie könten, biß solange alle andere sachen, so in das
friedenswerck einlieffen, richtig, de satisfactione militiae nicht tractiren,
worauf seine excellenz dem Churmainzischen reichsdirectorio notificirt,
sie, die Schwedischen, könten sich super quaestione de „quomodo“ nicht
einlaßen, biß das quantum zur richtigkeit gebracht. Und habe seine excel-
lenz gegen uns gnugsam an tag geben, daß sie nachricht, wie sie dan einen
genennet (scilicet den Churmainzischen canzler ), der ihr laßen zuent-
bieten, er sey allezeit der meynung gewesen, daß de quanto zu reden. Weil
man nun in zween hauffen reite, würden es die königlich Schwedischen
wißen, wir durch repugnanz die zeit vergeblich verliehren und die ein
anders behaupten, odium und invidiam uf sich laden und die nachrede,
alß wan sie das friedenswerck ufhielten. Undt also werde wol de quanto
zue reden sein und, wie in proposition gebracht, zu bedencken, quibus
conditionibus.
Diesesorts halte man dafür, die conditiones, so man bedinge, müsten con-
ditiones sine quibus non sein; dann wan dasienige solte eine obligation
nach sich ziehen, der friede folge oder folge nicht, so werde sich’s nicht
thun laßen. Bey herrn grafen Oxenstirn sey soviel zu vernehmen gewe-
sen, sie würden de conditionibus wol zugleich tractiren. De quanto ipso
et ipsis conditionibus wolle man sich alßden vernehmen laßen, wann vor-
sietzende solches beliebet und sie sich darin erclert. Dieses sey allein iezo
zu erinnern, daß die herren Kayserlichen gesandten, alß man ihnen iüngst
den verfasten punctum executionis überliefert , denselben ad referen-
dum genommen und gesagt, sie könten ihrer Kayserlichen majestät nicht
vorgreiffen. Dieses sey betrübt zu vernehmen, weil darauß zu ersehen,
daß sie, die Kayserlichen, nicht ohne relation an ihre Kayserliche majestät
nicht könten schließen und die vorschläge nur ad referendum also nehmen.
Ob nun dem Römischen Reich und vaterlande mit solcher weitlauftigkeit
geholffen und daßelbe uf solche maße aus dem verzehrenden kriegesfeuer
geschwinde rettung erlange, gebe man zu ermeßen. Bey abhandlung des
religionfrieden anno 1555 were bald anfangs erinnert worden, jeder solle
sich mit gnugsamer vollmacht gefast halten, damit es nicht uf einen verzug
ausschlahe
Zu Beginn des Augsburger RT hatte Kg. Ferdinand die Ges. am 5. Februar 1555 im
Anschluß an die Verlesung der Proposition zu zügiger Beratung ermahnen lassen und die
Erwartung ausgesprochen, daß sie mit den erforderlichen Vollmachten versehen seien, s.
das Protokoll des ksl. RT -Kommissars Dr. iur. utr. Felix Hornung ( Lutz / Kohler, 31–162,
hier 47; zu Hornung [geb. zwischen 1515 und 1520, 1553 ksl. Hofrat, seit Oktober 1555
Präsident des Provinzialrats für das Hgt. Luxemburg und die Gft. Chiny, gest. nach 1562]
s. ebenda, 5–12; zur Proposition vom 5. Februar 1555 s. Kohler, 240.
Wann nun von einem remedio zu deliberiren, gebe man zu bedencken,
ob nicht die herren Kayserlichen gesandten per deputatos zu erinnern,
sie möchten ihre Kayserliche majestät umb vollkommene instruction und
befehlich anlangen, oder aber ob nicht im nahmen der stende gesandt-
schafften an ihre Kayserliche majestät selbst zu schreiben.
Worms. (Per Würzburg:) Man könne nicht wißen, was die königlich
Schwedischen zu solcher resolution bewogen; dann wan man sich erin-
nere der rationum, so iüngst angeführt
Das muß sich auf die Deputation vom 20. Mai 1648 beziehen (s. Anm. 4). – Worms wurde
offensichtlich nicht nur hier, sondern immer durch Vorburg vertreten, der auch Kurmainzer
GR war und in Stellvertretung Raigerspergers für Worms votierte (s. [Nr. 145 Anm. 83] ).
würden denen königlich Schwedischen seyn zu gemüth gangen und die-
selben befunden haben, wie sich’s nicht schicke, ein quantum zu benennen,
ehe das „quomodo“ richtig. Weil sie solches aber aus der acht gelaßen, sey
zu ermeßen, es müße aus verleitung anderer geschehen sein. Nichtsdesto-
weniger wolle uns nicht gebühren, von dergleichen wichtigen ursachen
auszusetzenn.
[1.] Von Bamberg were meldung geschehen, daß man vor allen dingen
wißen müße, wan die abdanckung der kriegsvölcker geschehen solle, wel-
ches nötig, sintemal verlaute, daß die cron Schweden ratificata pace erst
die abdanckung wolle vor sich laßenn gehen
zu einbringung der ratification bestimmet
So gemäß dem ksl. Textvorschlag für Art. XVI und XVII IPO (über die Sicherung und
den Vollzug des Friedens), praes. dem CE 1647 XII 16/26 (s. [Nr. 151 Anm. 39] ).
daß aus ein und ander ursach der terminus prorogirt werde, und müße
man dahero ia wißen, was es mit der soldatesq, so nicht abgedancket, vor
eine gelegenheit haben solle, ob die verpflegung von dem quanto abzu-
ziehen oder was es vor eine meynung. Der soldat werde sich mit der kost
nicht wollen contentiren laßen, sondern auch geld begehren. Was werde
dises austragen? Es würde nicht nur ein quantum, sondern unterschiedene
quanta werden. Könne sich also hierin nicht herauslaßenn.
2. Von Altenburg sey angeführt, daß die herren Kayserlichen den punctum
executionis ad referendum genommen. Nun sey aber bekant, daß dieser
punct mit den militienpunct zugleich gehen müße, ia eher seine richtig-
keit erlangen
werde, man müste sich den resolviren, daß man uneracht des puncti exe-
cutionis sich den militienpunct richtigzumachen verstehen wolle.
3. Nachdem sich unterschiedene competitores angeben und sowol a parte
Osterreich als auch Bayern angeführt worden, daß sich ihre Kayserli-
che majestät mit den assignirten Osterreichischen und seine churfürstliche
durchlaucht mit dem Bayerischen creiß nicht könte contentiren laßen, son-
dern seine durchlaucht noch des Fränckischen und Schwäbischen creißes
gewertig sein wolle, so könne er sich super quanto pro militia Suecica
nicht heraußlaßen, biß diese quaestio richtig, damit es nicht unmüglich
falle, so vielen armaden satisfaction zu geben, oder müße uff ein ander
mittel gedacht werden, dadurch etwas zu heben und die stende nicht mehr
zu graviren. So könne man auch die königlich Schwedischen wol erin-
nern, sie möchten mehr uf des Reichs conservation ihr absehenn richtenn
als uf privatpersonen sehenn und wegen eines nicht ein reichsconclusum
endern .
Sachsen-Coburg.
16 Wie Altenburg] Nach Österreich A IV (XLIV) fügte Carpzov hinzu, daß Oxenstierna
gesagt, daß man nit gedenckhen soll, daß die königin ante ratificationem die völckher
werde laßen abdanckhen; doch wollten sie, die schwedischen Gesandten, die Frist zwischen
Friedensschluß und Ratifikation etwan auf zwei monath reduzieren.
Würzburg. Wie vorhin Wormß, so er dahin wolle erleutern, daß man
sich im Fränckischen creiß nicht könne ercleren noch sich super quanto
herauslaßen, biß daß dieienigen, so etwas mehrers an den Fränckischen
creiß dißfals praetendiren wolten , sich deßen begeben und erclerten,
oder aber andere stände und creise die manutenenz versprechen, daß keine
armada sodann was mehrers solle zu praetendiren haben.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Praemissa gratiarum
actione pro relatione, was die beeden quaestiones betreffe, so in umbfrage
gestellet, ob und wieweit sich super quanto satisfactionis militiae Suedicae
vernehmen zu laßen, halte er dafür, die rationes militirten noch, so vor
diesem angeführet, daß die quaestion „quomodo“ vorhero müße richtig
seyn, ehe man de summa rede. Allein, weil die königlich Schwedischen
schwerlich davon zu bringen, wolle er auch mit Altenburg der meynung
sein, daß sich im end herauszulaßen, iedoch sub istis conditionibus, so in
quaestione, quomodo praestanda sit solutio, und in puncto executionis
enthalten und begriffen.
Conformire sich auch wegen abfertigung einer deputation an die herren
Kayserlichen, umb sie zu ersuchen, sie möchten bey ihrer Kaiserlichen
majestät vor sich eine solche volmacht an die hand bringen, damit nach
zustand der tractaten es keines rückfrags bedürffe und die zeit [damit]
verlohrengehe.
Speyer . Es sey bekant, was uf specialbefehl seiner churfürstlichen gnaden
zu Tryer als bischoffen zu Speyer er am 9. huius loco voti abgelegt
Darbey müße er es nochmahln bewenden laßen.
Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach. (Per Würtenberg:) Der
Churbrandenburgische abgesandte herr Wesembek habe dieses vorzutra-
gen an ihn begehrt: Es könten nemblich ihre fürstlichen gnaden geschehen
laßen, de quanto zu reden, iedoch daß alsbaldt, wann solches geschehen, die
hostilitates zwieschen den armaden cessirten und die abdanckung erfolge.
Basel. Repetire das neulich abgelegte votum
Basel hatte am 9. Mai 1648 nur vorbehaltlich seiner Rechte an der Gft. Pfirt/Ferrette
der „Meinung“ zugestimmt, daß alle Rst. zur Militärsatisfaktion beitragen müßten, und
gleichzeitig seine Bereitschaft signalisiert, über deren Höhe zu sprechen und dann über
das „quomodo“ (s. in Nr. 147 das Votum Basels und dazu das Würzburger Votum, auf
das Basel sich berief; ebenda, Anm. 52 zu den Rechten des Hst.s an der Gft.). Schon am
11. und 14. Mai hatte Basel den Vorbehalt wegen Pfirt/Ferrette wiederholt (s. Nr. 148 bei
Anm. 31 [hier brachte Vorburg das Baseler Anliegen im Wormser Votum vor] und Nr. 151
bei Anm. 36).
liche gnaden sich zu nichtssbekennen, biß ihro wegen der graffschafft
Pfirdt satisfaction und abhelffung des gravaminis wiederfahren.
Braunschweig-Celle. Das werck sey so schwer und so vielen difficul-
teten unterworffen, daß er zu wünschen, es möchten die nachsiezenden
sich herausgelaßen haben und er zulezt votiren. Finde keine rationes, die
ihn movirten, ein ander votum abzulegen als iüngst , als allein, daß die
königlich Schwedischen es nicht anders haben wolten. Wünsche, daß sich
ihre excellenzen zu einen andern bewegen ließen, aber herr graff Oxenstirn
habe ihn noch diesen vormittag gesaget, sie könten de „quomodo“ nicht
reden, biß das quantum richtig. Im Bambergischen und Würzburgischen
voto sey vernünfftig angeführt, man sehe nicht, wie wol de quanto zu
reden, biß man wegen der abdanckung der völcker richtig. Solte nun der
churfürstenrath und städterath schließen, daß de quanto zu reden, halte er
iedoch dafür, daß vorhero zu wißen, wie es wegen licentirung der völcker
solle gehalten werden.
Habe mögen wünschen, daß gestern angesaget worden, was heute sollen
proponirt und deliberirt werden. Bitte, wan dergleichen schwere dinge vor-
gehen, vorhero materiam deliberandam zue notificiren, damit man parat
erscheine. Wolle nicht conclusive votiren, könne sich auch nicht anders
ercleren, alß daß man müße vorhero wißen, welchergestalt die abdanckung
solle vor sich gehen.
Daß denen herren Kayserlichen zugeredet werde, damit sie ihre Kayserli-
che majestät zu völliger instruction vermöchten, conformire er sich.
Fulda. Repetire seine vor diesem in puncto satisfactionis militiae geführte
vota
S. die Voten Fuldas vom 9., 11., 14., 16. Mai 1648 (s. Nr. 147, 148, 151, 153; in Nr. 151 und
153 s. auch die Voten Bambergs, auf die sich Fulda berief). Am 9. und 11. Mai hatte Fulda
ausdrücklich gebeten, man möge es nicht zur Satisfaktion Hessen-Kassels heranziehen oder
wenigstens seinen Beitrag von jenem zur schwed. Satisfaktion abziehen.
directorium möchte die materias deliberandas der stende gesandschafften
notificiren.
städtische collegium sey einig gewesen, das „quomodo“ müße erst rich-
tigwerden . Man habe die königlich Schwedischen zu ersuchen, wann
dergleichen ihnen vorkommen, möchten sie sich nicht verleiten laßenn.
Der aber ihn[en] occasion darzu geben, habe es zu verantworten. Bitte,
man wolle, wann etwas geschloßenn, es dabey laßenn und nicht alle tage
endern.
Möchte auch wünschen, daß das reichsdirectorium vorhero notificire, quid
deliberandum. Wolle sich finaliter nicht herauslaßen, sondern halte dafür,
wan wir den scopum und finem in puncto executionis erlanget, könne
confidenter wol de quanto geredet werden undt die quaestio „quomodo“,
der articulus executionis und das quantum dergestalt coniungirt werden,
daß man sage, istis conditionibus wolle man de quanto reden, und daß
die königlich Schwedischen sich vorhero zu ercleren, wie es mit abdan-
ckung der soldaten solle gehalten werden. Stelle es nur zu nachdencken als
seine meynung, solte man aber den finem und executionem nicht erhalten,
nemblich den frieden, und zerrüttung erfolgen, so könne man sich auch
darzu nicht verstehen. A parte Österreich sey vor diesem statlich aus-
geführt worden, daß man kein[em] theil etwas schuldig
Kayserlichen gesandten sich entschuldiget, sie weren nicht mit plenipo-
tenz versehen, habe ein selzam ansehen. Was weren es vor plenipotentiarii,
die keine plenipotenz hetten! Derohalben sie mit gebührender observanz
zu ersuchen, daß sie sich darmit versehen .
Braunschweig-Wolfenbüttel. Bitte auch, vorhero zu notificiren,
worüber man consultiren solle. Was vor beschwerligkeit es nach sich trage,
wen man de quanto eher zu reden als de „quomodo“, sey von vorsietzen-
den angeführt. Dieweil aber doch die königlich Schwedischen davon abzu-
stehen nicht gesonnen, were er mit vorstimmenden der meynung, daß uf
gewiße maas de quanto zu reden, ingleichen, daß die herren Kayserlichen
zu ersuchen, bey ihrer Kayserlichen majestät umb gnugsame vollmacht zu
schließen anzuhalten.
Braunschweig-Calenberg. Wie vorhin in Grubenhagischem voto.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Praemissagratiarumactio-
ne, daß die herrn deputirten sich bemühen laßen, und vor erstatte relation.
Es sey ihm leid, daß er seine protestation und reservation wiederholen
müße, man werde aber doch als verstendige leuthe ihn nicht verdencken,
daß er krafft tragenden befehligs vorigem voto inhaeriren müße
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow hatten sich am 9. Mai 1648 vorbehalten, erst dann
zur Frage, wer zur Militärsatisfaktion beitragen müsse, Stellung zu nehmen, wenn die Ver-
handlungen über die Entschädigung für ihren Beitrag zur schwed. Territorialsatisfaktion
zu ihrer Zufriedenheit abgeschlossen seien (s. Nr. 147 bei Anm. 65). Am 11. Mai protestierte
Mecklenburg für den Fall, daß in den ksl.-schwed. Verhandlungen über die Lizenten an
der Ostsee etwas zu seinem Nachteil beschlossen werde (s. Nr. 148 bei Anm. 46).
die Kayserlichen herren plenipotentiarii mit gebührender bescheidenheit
wegen einschaffung gnugsamer instruction zu ersuchen, sey höchst nötig.
Pommern-Stettin und -Wolgast. Wie Brandenburg Culmbach und
Onolzbach, mit ferner reservation.
Württemberg. Cum gratiarum actione pro relatione möchte er wün-
schen, daß es könne bleiben bey dem, was dißfals und in hac mate-
ria die reichsconclusa mit sich gebracht. Libertas voti werde gleichsam
denen abgeschnitten, welche den soldaten im lande
Die im Hgt. Württemberg stehenden frz. und schwed. Truppen (s. [Nr. 151 Anm. 30] und 44)
waren am 11. Mai aufgebrochen. Am 17. Mai kam es zwischen den vereinigten Streitkräften
und dem zurückgehenden ksl.-bay. Heer bei Zusmarshausen (östlich von Augsburg) zu
verschiedenen Gefechten, die den Allierten den Weg nach Bayern öffneten ( Höfer, 180–
192; Guthrie, 243ff.).
reden? Darin sey er mit Braunschweig soweit einig, daß die übrigen punc-
ten müsten pari passu gehen, dasienige, was in quaestione „quomodo“
bedacht, als eine conditio zu sezen und zu bedencken, was etwa mehr
zu conditioniren. Habe insonderheit zu pitten, es möchte gesezt werden,
daß seine fürstliche gnaden durch assignation nicht mit doppelter last zu
belegenn.
Daß die herren Kayserlichen zu ersuchen, wie vorsiezende. Solte gut-
befunden werden, daß auch an ihre Kayserliche majestät selbst deswegen
zu schreiben, werde er sich nicht absondern.
Repetire solches auch wegen Pfalz-Veldenz convenienti loco et ordine.
Hessen-Darmstadt. Praevia gratiarum actione pro relatione, müße er
sich, was die in umbfrage gestelte quaestionem betrifft, nach fürstlichem
befehlich denen maioribus conformiren.
Baden-Durlach. Cum gratiarum actione könne er sich ratione quanti
nicht ercleren, biß 1. die quaestio „quomodo“ erörtert und 2. im fall, [daß
dies geschehe], auch seiner fürstlichen gnaden die restitutio an land und
leuthen wiederfahre
Mgf. Friedrich V. von Baden-Durlach hatte noch nicht seine Zustimmung zu dem Text-
vorschlag De causa Badensi von 1648 IV 20 gegeben, der die baden-durlachischen Resti-
tutionsforderungen nicht vollständig erfüllte (s. [Nr. 145 Anm. 96] ).
modo“ et quantum zu coniungiren und pari passu zu erledigen, könne er
sich conformiren, wie auch, daß die herren Kayserlichen wegen völliger
instruction zu erinnern und, wan es die maiora geben, deswegen an ihre
Kayserliche majestät selbst zu schreiben.
Baden-Baden. Wie Osterreich und Bayern.
Sachsen-Lauenburg. Per und wie Würtenberg.
Anhalt. (Per Weymar:) Wie Altenburg und selbiges votum.
Henneberg. Man wolle das Altenburgische votum wiederholet haben,
welches dahin gangen, daß die quaestio „quomodo“ et de quanto zue
coniungiren und dasienige, was in „quomodo“ und puncto executionis
gesezet, zu conditioniren. Wen man von denn königlich Schwedischen
könte den grund erfahren wegen abdanckung der völcker, were es sehr
gut, denn ob sie sich schon in privatdiscursen vernehmen ließen, solches
solle geschehen nach ausgewechßelten ratificationibus, so werde es doch
mehrern grund haben, wan sie es publico nomine anzeigten.
Das materia deliberanda vorhero zu intimiren, sey billich und üblich.
A parte directorii werde es vieleicht auch wol geschehen sein, man habe
aber die nachricht, daß die herren churfürstlichen sich heute erst deßelben
verglichen.
Man pitte [um] communication des von Münster angelangeten schrei-
bens
Wahrscheinlich ist die „Meinung“ des FRM von 1648 V 18 gemeint sowie die vota oder
meinungen des SRM, die Goll in dieser Sitzung erwähnte (s. bei Anm. 13). Beide „Mei-
nungen“ wurden am 23. Mai 1648 durch das Kurmainzer Reichsdirektorium diktiert (s.
[Nr. 146 Anm. 27] und 28). Damit wurde wahrscheinlich Thumbshirns Antrag auf Kommu-
nikation Rechnung getragen, wobei zu beachten ist, daß Thumbshirn hier offensichtlich
im Namen des CE sprach. Vielleicht lag den „Meinungen“ ein Begleitschreiben bei, das
kurz gewesen sein wird und jedenfalls nicht diktiert wurde. Ein anderer möglicher Bezug
für Thumbshirns Bitte um Kommunikation ist ein Schreiben Wartenbergs und weiterer
kath. Ges. in Münster an die Kurmainzer Ges. in Osnabrück von 1648 V 20. Es enthält
Beschwerden über die rst. Beratungen in Osnabrück (s. [Nr. 166 Anm. 6] ).
nachricht.
Wetterauer Grafen. ad
Salzburgisches Direktorium. Fürstliches conclusum vom 12./22.
Maii 1648:
Demnach die königlich Schwedischen herren plenipotentiarii auf die ihnen
per deputatos uberreichte der stände vorschläg circa quaestionem „quo-
modo“ des puncti satisfactionis militiae und den aufsatz executionis pacis
ihre hauptsachliche erklärung dahin gestellet, daß vor erledigung des quanti
sie sich uber dem „quomodo“ in nichts einlaßen könten, alß ist folgents an
obgesetztem dato in hochlöblichem fürstenrath auff die zur consultation
gestellte frag, ob und mit was vor bescheidenheit das besagte quantum
anzugreiffen, per maiora, iedoch nur praeparatorie und mit vorbehalt, die
weitere notturfft dabey haben zu erinnern, dahin geschloßen worden, daß
man beide quaestiones, „quomodo“ und des quanti sambt dem puncto
executionis pacis, zu cumuliren, das „quomodo“ und die dabey bedingte
vorschläge, nicht weniger vorgemelter[!] auffsatz in puncto executionis,
pro conditionibus sine quibus non zu setzen, darauff beede quaestiones
sambt deme anklebendem executionspunct in die handlung zu bringen,
vorhero aber sich bey den herren Schwedischen wegen abdanckung dero
völcker und daß solche gleich post conclusam pacem zu wercke gerichtet
werde, eines gewißen zu versichern, auch in quaestione „cui“ deme noch-
maln zu insistiren, daß zufolg der vorhin in denen reichsräthen bedingten
verwahrung die stände eines oder des andern creyses mit keinem doppel-
ten oder größerem last als andere reichsstend occasione der Kayserlichen,
königlich Schwedischen oder Churbayerischen völcker quovis modo gra-
virt werden sollen, sonsten aber die herren Kayserlichen glimpflich zu
ersuchen hette, daß dieselbe ohne hinderbringung der ins mittel kommen-
den emergentien an ihr Kayserliche majestät in denen tractaten progrediren
oder, da es denselben uber verhoffen an gnugsamer plenipotenz ermangeln
solte, solche zu befürderung des hochstnöthigen friedenwercks unverlengt
einbringen wolten.