Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 36) Osnabrück 1645 Dezember 11/21
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Osnabrück 1645 Dezember 11/21
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 308–310 (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol.
351–360, Magdeburg B fol. 170–171’, Sachsen-Gotha A II fol. 306–307’, Sachsen-Wei-
mar A I fol. 510–511, Sachsen-Weimar B III fol. 57’–59, Wetterauische Grafen ( Nas-
sau -Dillenburg) A fol. 113–116’, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I
fol. 107–110, den Druck in Meiern II, 122f. (nur die 2. Umfrage).
Magdeburgischer Revers: Die von den evangelischen Deputierten am 11./21. Dezember 1645
überarbeitete Notul des Reversus in puncto Admissionis, welchen Magdeburg bewilliget
Siehe [Nr. 58 Anm. 11] .
Scheitern der am 10./20. Dezember beschlossenen Deputation an Kurbrandenburg wegen des
Exzellenztitel-Streits. Beschluß, Kurbrandenburg die Gravamina Evangelicorum
Kopie in: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 481–498, Dorsalvermerk
fol. 498: Gravamina evangelicorum. Den herrn Kayserlichen den 15. [ /25.] , den Chur-
maynzischen abgesanten aber den 16. [ /26.] Decembris 1645 insinuiret. Diese Kopie bildet
Beilage 3 zu: Lampadius an Hg. Christian Ludwig zu Braunschweig-Lüneburg, Osnabrück
1645 XII 19 [ /29] ( ebenda fol. 475–477). Ksl. Überlieferung: s. APW II A 3 Nr. 63 Beilage
[ 1] . Die Gravamina wurden in Münster am 29. Dezember 1645 diktiert, s. die Kopie in: StA
Bamberg Rep. B 33 II 14 Nr. 23 (Lemma: Gravamina protestantium, statt, durchgestrichen:
evangelicorum, mit Diktatvermerk. Schwed. Überlieferung: s. APW II C 2 Nr. 10 Beilage
[ ohne Kennzeichnung] . Druck: Gärtner VII, Nr. 18, 75–119 (Lemma: Derer Evangel.
Fürsten und Staende Gravamina, wie sie solche denen Kayserl. Gevollmichtigten zu Oß-
nabrueck am 10. [ !] Dec. 1645 eingehaendiget; Meiern II, 522–537 (Lemma: Gravamina
Evangelicorum). Zeitgenössische Drucke: s. [Nr. 56 Anm. 44] .
Sekretär zustellen zu lassen.
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-
Kalenberg, Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Sachsen-Lauenburg, Anhalt, Wet-
terauische Grafen, (Fränkische Grafen ).
Magdeburgisches Direktorium . Es sei unausfällig
anderweit eine deputation geschloßen worden , mit denen catholischen depu-
tirten in puncto admissionis Magdeburg[ s] zu tractiren und es zur richtigkeit
zu bringen. Dieweil sich nun beide theile vormittage auf dem rathhause zu-
sammen betaget gehabt , man auch uf ersuchen und ansage ietzo zusamen-
kommen, so wolten die herren deputirten von dem verlauf relation ohnbe-
schwert thuen.
(
6 Die – Coburg] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Sachsen-Altenburg
und Coburg. Narrabat, warumb gestern die deputation nit vorgangen, sondern heut erst
uffm rahthauß
Über die Gründe wurde nichts ermittelt. Wahrscheinlich gab es Differenzen wegen des Ta-
gungsorts: Die ev. Deputierten hatten sich bei der ersten Konferenz nur widerwillig bereit-
erklärt, im kurmainzischen Quartier zu erscheinen, s. Nr. 55 (oben S. 311 Z. 20–26). Die
zweite Konferenz fand im Rathaus statt, jedoch ohne Kurmainz.
Praesentes: Churcolln, Österreich und Wurtzburg, so die andre
Gemeint sind Kurmainz (s. oben Anm. 9) und Burgund (s. [Nr. 55 Anm. 1] ).
Es folgt der Bericht über den Ablauf der Konferenz.
Nach Magdeburg A I wurde, wie Sachsen-Altenburg berichtete, in der Konferenz der De-
putierten bei dem vorgeschlagenen ordo evocandi zu bedenken gegeben, daß Magdeburg den
vortheil haben würde, das 4. votum [ zu erhalten] , da es sonst das 6. oder 7. votum hette
etc. Die Diskussion über diesen Punkt hette hart gehalten etc., were ihnen [ i.e.: den evan-
gelischen Deputierten] nicht wol derbey gewesen etc., könten sich nicht mächtigen
etc.
in dem diario
Wie [Nr. 56 Anm. 6] .
Magdeburgisches Direktorium . Es gebühre denen herren deputirten
großer danck. Wolle es gegen seine fürstliche durchlaucht den herrn ertzbi-
schof zu Magdeburg
fallen ümb die herren deputirten erkennen würden. Er vernehme, daß man
noch in 3 puncten voneinander,
1. wegen des tituls, daß seine fürstliche durchlaucht wolten titulirt werden
„postulirter zum ertzbischof“,
2. wegen der worte des genanten geistlichen vorbehalts und
3. wegen der session.
Soviel das erste anbelange, weil solch begehren eine novität, seine fürstliche
durchlaucht sich also nicht schrieben, die catholischen auch dadurch andeu-
ten wolten, alß weren seine fürstliche durchlaucht allein ein detentor, so
könne er alß dero diener darein nicht verwilligen.
Quoad 2. könne er leicht condescendiren, daß solche auszulaßen.
Wolle auch 3. eingewilligt haben, bei dieser diaeta wegen seiner fürstlichen
durchlaucht tertium locum zu occupiren, salvo tamen iure.
Sachsen-Altenburg und Coburg . Vernehme gerne, daß Magdeburg we-
gen des loci einwilligen wollen, und hette zu bitten, er wolle in den 1. punct
auch condescendiren, dan wir instruirt, keinem evangelischen ertzbischof
und bischof etwas praejudiciren zu laßen. Vermeinten, wan die clausul dazu-
gesetzt würde, daß auch die titulatur seiner fürstlichen durchlaucht nichts
praejudiciren solle. Der abgesandte sei gesichert, er könne auch wol solches
in der subscription erwehnen. Man müße auf die cronen auch sehen, die es
übel würden vermercken, wan man ohn uhrsach die sache schwer machen
wolte.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Wiederhole, was Altenburg
mit rationibus angeführet, und sei mit dem directorio in 2. et 3. puncten einig.
Weil es nun einig auf dem worte „zum“ beruhe, vermeine er, der herr ertz-
bischoflich Magdeburgische könne sich hierin auch wol überwinden und
solches verantworten.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
Was den ersten punct anbelange, habe er soviel befunden, daß es in verbis
bestehe. Die catholischen müsten es ex alio fundamento erhärten und würden
parum praesidii hierin finden. Wolle dafürhalten, es sei ohne weitern aufent-
halt zu verwilligen, sich auch erklären, daß er wegen seiner gnädigen fürsten
Gemeint sind die Hg.e Friedrich und Christian Ludwig von Braunschweig-Lüneburg und
vielleicht auch Hg. August von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel (s. [Nr. 54 Anm. 4] ), der
noch keinen eigenen Ges. zum WFK geschickt hatte.
solche minutias nicht könne beobachten. Es sei dem herrn ertzbischof nit
nachtheilig, auch übele nachrede auf die evangelischen nit zu bürden. Wir
müsten nachgeben, und könne er nicht dafürhalten, daß es zu verantworten.
Man könne iedoch versuchen, ob es zu erhalten, wo nicht, sich
clausul verwahren.
Wolle hiermit andeuten, daß er sich wegen dieses wortstreits 〈sei〉ner gnadi-
gen fürsten halber nicht wolle aufhalten.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Der fürstlich ertzbischoflich
Magdeburgische abgesandter sei nicht zu verdencken, daß er hierin sorgfaltig.
das hauptwerck deßwegen nicht aufzuhalten, und hetten wir hieraus zu erse-
hen, wie die catholischen in progressu würden weichen. Der herr abgesandter
müge sich hierin überwinden, zumal wan die clausul extendirt würde, daß die
titulatur auch des herrn ertzbischofs fürstlicher durchlaucht nicht solle nach-
teilig sein. Die catholischen hetten hieraus zu sehen, daß wir friedfertig.
Quoad caetera hette es seine richtigkeit.
8 verantworten] In Magdeburg A I folgt: [ Es sei] unlaugbar, [ daß Magdeburg] in 50 jahren
keine session [ gehabt]
Siehe [Nr. 34 Anm. 37] .
gend : Idem wegen Fränkischer Grafen.
Ebenso Wetterauische Grafen B I, dort genauer: pro Öelhaffen, den Fränckischen .
Sachsen-Lauenburg .
nicht ohne. Er halte es pro bello grammaticali, electio episcopi et in episco-
pum, es sei nahmenwerck,
einig, daß man die tractaten hierdurch nicht aufzuhalten. Ersuche den herrn
abgesandten, er wolle angeführte motiven consideriren. Mit der cautel gleich-
wol wie Lüneburg, daß man nochmaln einen versuch thete. Es were auch
endlich ihnen anzuzeigen, solten sie etwas zu verfang der evangelischen hier-
unter suchen, wolle man derwieder protestirt haben.
Halte sonst dafür, sessio in loco tertio sei honorabilior.
Anhalt . Sehe, daß der erste punct allein zweifelhafftig. Wolle verhoffen,
es werde bei seiner fürstlichen durchlaucht wol zu verantworten sein alß
in einem werck, so kein praeiudicium bringe. Es sei zu erwegen, daß die
catholischen gleichwol mehr und die session
dem herrn abgesandten hierin bei seiner fürstlichen durchlaucht allesfals zu
assistiren.
Wetterauische Grafen . Repetire das Altenburgische votum, zumal nach-
sitzende sich conformiret.
Magdeburgisches Direktorium . Er habe angehöret, was der fürsten
und stände abgesandten ihm wol einrathen wollen. Wolte gebeten haben, die
herren deputirten wolten sich nochmaln bemühen, ob es zu erhalten. Were es
15 assistiren] In Magdeburg A I folgt: Conformire sich den vorsitzenden etc. Gott [ sei] zu
dancken etc. Trautmanßdorff urget materiam etc., wolte ehe als in 3 monaten fertig zu
werden etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Catholici weren geneigt, de
gravaminibus zu tractiren.
Anhalt. Item causam Palatinam
Trauttmansdorff hatte gegenüber Sayn-Wittgenstein erklärt, daß die pfälzische Sache (die
pfälzische Restitution und die Frage der Kurwürde) in Osnabrück vorgenommen und zugleich
erledigt werden solle (so Milagius an die Fürsten August, Ludwig, Johann Kasimir und Fried-
rich zu Anhalt, Osnabrück 1645 XII 10 [/20], in: G. Krause V.2, 48ff., hier 49).
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Erinnert, weil diese Sstreitigkeit von der mediation
der cron Schweden dependiret etc., ob es nicht mit Suecis zu communiciren etc. Post
conclusum notificandum.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Hette schon mit Mylonio
Mattias Mylonius (1607–1671) war 1643–1647 schwed. Legationssekretär in Osnabrück,
dann schwed. Resident in Münster. Seit seiner Nobilitierung 1646 hieß er Biörenklou (in ei-
genhändiger Unterschrift aber meist: Biörneklou), s. SMK I, 324f.; APW II C 3, 3f. Anm. 6;
APW II C 4,1, 107 Anm. 2. Mylonius stand 1645 in Kontakt mit dem magdeburgischen Se-
kretär Werner, den er ein undt das andere mal mit Informationen versorgte ( Magdeburg
G II fol. 323 s. d. 1645 XII 9 [/19]). Wann Sachsen-Altenburg Mylonius wegen der pfälzi-
schen Angelegenheiten ansprach oder ansprechen ließ, wurde nicht ermittelt.
nun nicht, müße er condescendiren, iedoch daß die clausula indemnitatis als-
balt extendirt und exprimirt
zu exprimiren.
Quod factum.
Sachsen-Altenburg und Coburg . Referirte, daß wir noch diesen tag bei
denen Churmaintzischen ümb zusammenkunfft und bei den Churbranden-
burgischen ümb audients anhalten laßen
Mißverständlich formuliert. Sachsen-Altenburg wollte sofort, also wohl noch während der Sit-
zung, zu Kurmainz wegen Einberufung der ev. und kath. Deputierten schicken. Bei dem im
folgenden erwähnten Ansuchen um Audienz bei Kurbrandenburg ging es um zwei bereits un-
ternommene (und gescheiterte) Versuche.
vide diarium .
Magdeburg . Wir allerseits hetten angehöret, daß zu mündlicher conferents
mit denen churfürstlich Brandenburgischen herren abgesandten nicht zu ge-
langen. Dieweil aber periculum in mora und mit extradition der gravaminum
zu eilen, hielte er seinestheils dafür, man solle ihnen dieselbe durch den se-
cretarium zuschicken und anzeigen laßen, man hette zwar gewüntschet, mit
ihnen vertrawliche und mündliche conferents zu pflegen, weil es aber nicht
4 Quod factum] Näher ausgeführt in Magdeburg A I: Demnach hat das Direktorium Sach-
sen-Altenburg aufgetragen, den Revers gemäß den beschlossenen Veränderungen neu zu
formulieren. Auf Vorschlag von Sachsen-Altenburg und Coburg wurde der ordo votandi
inseriert, sonst möchte Pfaltz Newburg auch kommen etc.
Pfalz-Neuburg votierte zuerst am 27. September 1646 im FR zu Osnabrück. In der Sitzung
am 28. September, an der auch Bayern teilnahm, protestierte Pfalz-Neuburg, sich auf einen
schon älteren Sessionsstreit beziehend, gegen den Vorsitz Bayerns ( Meiern III, 671 , 676f.).
Hier geht es darum, daß Magdeburg Bayern den Vorsitz überließ. Der magdeburgische Ges.
referierte dem Adm. , daß er, um einem Streit mit Bayern und, wenn Pfalz-Neuburg nach
Osnabrück komme, Auseinandersetzungen auch mit diesem Reichsstand aus dem Weg zu ge-
hen, zugestimmt habe, daß 1. Österreich auf der geistlichen Bank votiere, 2. Bayern auf der
weltlichen, 3. Burgund, und dann das Est. Magdeburg das vierte Votum haben solle (Unter-
thänigster bericht Nr. 59 des Ges. Krull von 1645 XII 12 [/22], mit Postscriptum von 1645
XII 13 [/23], in: Magdeburg F II fol. 849–852, hier fol. 850’).
Nachdem Altenburg den Text ausgearbeitet hatte, wurde das verenderte concept
Gemeint ist die von den ev. Deputierten am Vormittag des 11./21. Dezember 1645 überar-
beitete Notul des Reversus in puncto Admissionis, welchen Magdeburg bewilliget (s. oben
Anm. 2), die nunmehr nochmals überarbeitet und um den ordo votandi erweitert wurde. Der
Text wurde nicht ermittelt. Der Wortlaut muß weitgehend dem der Formula des endlich
beliebt- und verglichenen Magdeburgischen Reversus, in puncto Admissionis ( Meiern
II,130 )entsprochenhaben, die auf den 11. [ /21.] Dezember 1645 datiert ist. Kopie dieser
Formula in: Magdeburg F II fol. 853–853’, von Krull dem Adm. überschickt mit Postscrip-
tum von 1645 XII 13 [ /23] (s. oben Anm. 19); eine weitere Kopie: ebenda fol. 865–865’. Der
Text dieser Kopien stimmt bis auf wenige, wohl auf Flüchtigkeitsfehlern beruhenden Abwei-
chungen mit dem bei Meiern abgedruckten überein. Die Ausf. trug, wie aus der Kopie zu
ersehen ist, Siegel und Unterschrift Krulls. Aus dem zitierten Postscriptum vom 23. Dezember
ergibt sich, daß diese Formula des endlich beliebt- und verglichenen Magdeburgischen
Reversus noch Änderungen enthält, die erst am 22. Dezember beschlossen wurden (s. Nr. 62).
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach verlesen. (In Magdeburg A I folgen stichwortartig
einzelne Formulierungen:) „postulierter zum ertzbischof etc.“
differentz wegen der ertz- undt stiffter etc.“
Diese Formulierung steht auch in der Formula des endlich beliebt= und verglichenen Mag-
deburgischen Reversus (s. oben Anm. 20). Allerdings heißt es dort: wegen der Geistlichen
Ertz- und Stiffter ( Meiern II, 130 ).
„erboten sessionem in loco tertio etc. dergestalt: Österreich, Bayern, Burgundt undt
dann Magdeburg etc.“
Diese Formulierung steht mit Ergänzungen auch in der Formula des […] Magdeburgischen
Reversus; statt des ersten etc. steht: zwischen der Geist= und Weltlichen Banck ( Meiern
II, 130 ).
Diese Formulierung steht auch in der Formula des […] Magdeburgischen Reversus, doch
heißt es: auch dieses beiderseits ( Meiern II, 130 ).
session keinen theile“
Diese Formulierung steht auch in der Formula des […] Magdeburgischen Reversus, doch
heißt es: obgesetzte Ertz=Bischoeffliche Titulatur ( Meiern II, 130 ).
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. „Beyern“ addatur: „uff der
weltlichen banck“.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wolle stracks wieder zu den Churmainzischen schicken
etc., sey hochnötig etc.
Gemeint ist: Sachsen-Altenburg wollte zu Kurmainz schicken und um Einberufung der Depu-
tierten bitten. Diese berieten nach einem noch am selben Tag gescheiterten Versuch der ev.
Deputierten, die kath. in der Frage des Titels für den Adm. zum Nachgeben zu bewegen
(s. Nr. 60), am 22. Dezember abschließend über die Magdeburger Admission (s. Nr. 62).
7 was – erlanget] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Altenburg refe-
rirt, daß er gestern die ander deputation denen herrn churfürstlich Brandenburgischen
gesandten notificirt
sine qua non.
Sachsen-Altenburg und Coburg. (Ille:) Deficere mandatum nec Monasterii in conferentiis
desiderari.
Electorales allegasse exempla: Bavarum urgere, denegantes non admissos, Caesareos le-
gatos attribuere Venetianis hoc titulum ut et electoribus
Dies waren alte Argumente: Der Exzellenztitel werde auch Contarini gegeben (s. Nr. 14
Anm. 13), Kurbayern beanspruche den Titel, s. Nr. 17 (S. 251 Z. 12f.), die Ksl.en gäben den
Kfl.en den Titel (s. [Nr. 17 Anm. 33] ).
Aus Magdeburg A I geht hervor, daß der altenburgische Gesandte auch dargestellt hat, wie
er am Vortag, (dem 10./20. Dezember), nach Erhalt des Bescheids der Kurbrandenbur-
gischen , mit Braunschweig Lüneburg communiciert hatte
Mit Lampadius (s. [Nr. 56 Anm. 57] ).
den Kurbrandenburgischen schicken, doch Trautmanßdorff were dargewesen etc. Deshalb
schickte Sachsen-Altenburg erst heut früh (also am 11./21. Dezember) wieder zu den Kur-
brandenburgischen .
zu erhalten gewesen, wolle man ihnen solche communiciren, ob sie etwas
derbei zu erinnern.
Sachsen-Altenburg und Coburg . Wir hetten uns betrübet, daß die
Churbrandenburgischen herren gesandten wegen der excellenz die sehr noth-
wendige mündliche und vertrawete conferents abgeschlagen, do doch herr
Wesenbeck eine beßere vertröstung gethan, der herr von Löben auch erweh-
net, wan man mit ihnen zu conferiren, wolten sie es ohne solch praedicat
geschehen lassen . Dieweil nun das publicum der privatehre vorzuziehen, so
frage sich’s
1., wie es mit den gravaminibus zu halten und dan
2., was wegen der abgeschlagenen audients zu thuen.
Quoad 1. ließen wir uns den vorschlag, so Magdeburg gethan, zum theil ge-
fallen, daß man nemlich denen herren Churbrandenburgischen die gravamina
per secretarium zu überschicken und zugleich anzudeuten, was darüber im
fürsten- und reichsstädterath evangelischentheils geschloßen. Daß man aber
mit der extradition solle inhalten, stünden wir an, dan sie viel zeit würde
abstreichen laßen, ehe sie sich resolvirten. Hielten derowegen unmaßgebig
dafür, bei überschickung der gravaminum habe ihnen der secretarius zu sa-
gen, fürsten und stände hetten die mündliche conferents gerne gesehen und
wolten die gravamina numehr den catholischen ständen wie auch denen cro-
nen aushändigen, iedoch ihnen, den churfürstlichen, ihre erinnerungen vor-
behalten laßen, des erbietens, wan sie künftig bei den tractaten erinnerungen
thuen wolten, sich nach befinden gerne zu conformiren.
Daß aber 2. beide reichscollegia also von ihnen beschimpfet worden, sei nicht
zu verschmertzen. Es sei gleichwol wißend, daß die churfürstlichen zu Mün-
ster bei den re- und correlationibus solches praedicat nicht praetendirten.
Nun dan unentfallen, daß dieses unrechtmeßige begehren der excellenz dem
aufsatz der gravaminum politicorum disertis verbis pro gravamine einverlei-
bet gewesen, iedoch auf anhalten des churfürstlich Brandenburgischen abge-
sandten, der das Pommersche votum geführet
so hielten wir dafür, diese beschimpfung, so publice geschehen, sei auch wie-
derumb dem bedencken einzurücken und publice in votis zu führen. Wolten
uns iedoch maioribus et sanioribus conformiren.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Wie Altenburg.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
Er habe nicht ohne betrübnüs verstanden, daß die churfürstlich Branden-
burgischen 2 reichscollegia
von zu reden, sei er mit dem directorio einig, zumaln, wie es von Altenburg
modificirt, daß man ihnen per secretarium anzeige, ob sie wol ex dictatura
nachricht erlanget
Laut Unterthänigstem bericht Nr. 62 des magdeburgischen Ges. Krull (in: Magdeburg F II
fol. 874–876’, hier fol. 874’) lagen die Gravamina Evangelicorum erst am 14. [ /24.] Dezem-
ber abgeschrieben vor. Den kurbg. Ges. mußten die Gravamina allerdings schon aus dem Er-
sten Entwurff (s. [Nr. 24 Anm. 1] ) und aus dem Vollstaendigen Gutachten der Evangelischen
Staende zu Oßnabrueck (s. [Nr. 41 Anm. 1] ) bekannt sein (s. dazu auch [Nr. 48 Anm. 6] ).
gravaminum communiciren und churfürstlicher durchlaucht dero votum
reserviren wollen.
müsten unsern hohen principaln ihre notturfft reserviren.
Er sei auch hierin einig, daß es künfftig ad gravamina politica zu bringen und
mit denen catholischen standen im fürstenrath zu communiciren, auch pu-
blice in votis zu führen, damit die herren churfürsten ad auream bullam
Wie [Nr. 7 Anm. 61] .
gewiesen würden.
Mecklenburg-Schwerin und Gilstrow . Wie Altenburg.
Sachsen-Lauenburg . Wie vorstimmende. Wolte dafürhalten, weil seine
churfürstliche durchlaucht dero votum albereit wegen Pommern andeuten
lassen, daß es zugleich ihnen anzuzeigen.
Anhalt . Conformire sich mit vorstimmenden. Stelle zu bedencken, ob ihnen
nicht zugleich zu vermelden, daß man zuvor, und zwar von herrn Löben,
verstanden, wan man mit ihnen in publicis zu conferiren, sie der titulatur
nicht gros achten wolten. Er habe dießfals befehl, sich von maioribus nicht
abzusondern.
Wetterauische Grafen . Seien mit vorstimmenden einig.
gienge wegen der titulatur dahin, daß sie sich den maioribus conformiren
solten. Jedoch sei ihnen von der gräflichen regierung zu Hanaw
Geißel war gfl. hanauischer Rat (s. [Nr. 5 Anm. 6] ). Wetterauische Grafen ( Hanau) A I
enthält Konzepte der hanauischen Räte an Geißel aus dem Jahre 1645. Das zitierte schreiben
mit der Instruktion wegen des Exzellenztitels wurde nicht ermittelt.
zukommen, wan sie vermöge habender instruction in particulari etwas bei
denen churfürstlichen zu sollicitiren, solten sie dieses praedicat gebrauchen,
dem fürstlichen collegio iedoch nichts begeben.
Der churfürstlich Brandenburgische abgesandte herr Wesenbeck habe heute
zu ihnen gesagt
schehen laßen, sonst nicht. Lüneburg habe wol erinnert, daß man mit seiner
churfürstlichen durchlaucht nicht alß mit einem churfürsten hierin zu nego-
tiiren, sondern die allein ein votum unter evangelischen ständen zu führen.
Fränkische Grafen . Wie Weymar.
Magdeburgisches Direktorium . Der schluß gehe dahin, daß den chur-
fürstlich Brandenburgischen herren abgesandten die communication per se-
cretarium geschehen und derbei angedeutet werden solle,
[ 1.] daß man seiner churfürstlichen durchlaucht, ihre notturfft bei künfftigen
tractaten einzubringen, reserviren wolle.
2. Daß man es inter gravamina politica contra collegium electorum künfftig
bringen
10 solle] In Magdeburg A I abschließend: In gravaminibus [ sei] das Wort „römisch catho-
lisch“ zu mildern etc. [ und statt dessen] „catholisch“ zu setzen
Die Änderung wurde vorgenommen, s. das Incipit von: Vollstaendiges Gutachten der Evan-
gelischen Staende zu Oßnabrueck, Gravamina ecclesiastica I ( Meiern I, 814 ), und vgl. damit
das Incipit von: Gravamina Evangelicorum I ( Meiern II, 522 ).
[ Es sei] re- undt correlation nötig .
Werner begab sich am 22. Dezember nachmittags zu den Kurbrandenburgischen und wurde
von Wesenbeck und Fromhold empfangen. Diese gaben die vorher mit Löben verabredete Ant-
wort, daß er, Werner, als Sekretär nicht zu den Traktaten legitimiert sei, weshalb sie die
Annahme des auffsatz[es] verweigerten. Wenn die fürstlichen Ges. einige Deputierte zu Wesen-
beck und Fromhold schickten, um vertraulich mit ihnen uber den gemelten auffsatz zu bera-
ten, würden diese sich nicht nur ganz willig und gern dazu verstehen, sondern auch mit Gf.
Sayn-Wittgenstein und Löben darüber reden und deren Meinung vernehmen ( DLöben II
fol. 38–38’ s. d. 1645 XII 12 [/22]).
Sachanmerkungen zu Nr. 59