Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 28) Osnabrück 1645 November 18/28
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Osnabrück 1645 November 18/28
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 272–278 (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol.
269–279’, Magdeburg B fol. 141–147, Sachsen-Gotha A II fol. 200’–202’, Sachsen-Wei-
mar A I fol. 443–445, Sachsen-Weimar B II fol. 342’–344’, Wetterauische Grafen
( Nassau-Dillenburg) A fol. 79–82’ [Konzept Heidfeld], Wetterauische Grafen ( Nas-
sau -Dillenburg) B I fol. 85–88 [Ausarbeitung Heidfeld], den Druck in Meiern I, 791–795
(mit falscher Datierung).
Conclusa der Plenarkonferenz der katholischen Stände von 1645 XI 19 in puncto admitten-
dorum
Siehe [Nr. 42 Anm. 2] .
tul des Reversus in puncto Admissionis, welchen Magdeburg bewilliget
Kopie: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 372–373 (mit Diktatvermerk
1645 XI 17 [ /27] ): Druck: Meiern II, 71 . Schwed. Überlieferung: s. APW II C 2, 13 Bei-
lage E (an die Kg.in überschickt 1645 XII 11). Das mit der Notul des Reversus über weite
Strecken gleichlautende Concept eines reverses pro Magdeburg in puncto admissionis in
Magdeburg F II fol. 497. Dieses Concept wurde von Heher und Gloxin am 20. Oktober
1645 aus Münster an die Stände in Osnabrück überschickt und von ihnen aufgesetzt (s. Kopie
ihres Briefes von 1645 X 10 [ /20] in Magdeburg F II fol. 495–496, hier fol. 495’).
Hansestädte im korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
achtens auf der beyden Cronen Propositiones und die darauf ertheilten Kayserlichen Re-
sponsiones
Wie [Nr. 41 Anm. 4] .
Würden, Titeln und Wappen.
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-Ka-
lenberg (/ Baden-Durlach), Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Hessen-Kassel, Hes-
sen-Darmstadt, (Sachsen-Lauenburg), Anhalt, Wetterauische Grafen (/ Fränkische Grafen).
Magdeburgisches Direktorium. Man werde vernommen haben, daß
die deputirten gestriges tages bei herrn Richtersbergern gewesen undt ein
conclusum, so in puncto admissionis zu Münster gefallen
extract Keyserlicher majestät resolution an dero gesandten
Gemeint ist der Extrakt eines Briefes Ks. Ferdinands III. von 1645 XI 3 (s. [Nr. 42 Anm. 1] ).
let bekommen, so auch gestern alßbalt ad dictaturam gegeben worden. Dabei
er gleichwol gedencken müße, daß er keine abschrifft oder notul eines rever-
ßes, den man a parte Magdeburg ertheilen solle, gesehen
Siehe [Nr. 42 Anm. 10] .
Magdeburg. Was nun das conclusum anbelange, befinden sie a parte Mag-
deburg viel difficulteten und impossibiliteten dabei, und zwar
1. in qualitate, daß ihre fürstliche durchlaucht
zu Sachsen wolten admittirt werden, do sie doch eo respectu kein land und
votum. Dieweil er aber alß ein ertzbischof caviren wolle, so könten sie auch
kein anders eingehen.
2. Daß sie auf der weltlichen banck sitzen solten . Seine fürstliche durch-
laucht hetten sich erkläret, hac vice, salvo tamen iure suo et capituli, es ge-
schehen zu laßen
Die Session auf der weltlichen Bank wird in der Notul des Reversus (s. oben Anm. 2) konze-
diert (s. Meiern II, 71 ).
Bei den cautelis 3., daß sie sich wegen künftiger erörterung und der descen-
denten halber nichts begeben können,
daß auch 4. nicht könne eingeräumt werden, daß sie und andere stände we-
gen ihrer ertz- und stiffter auch inskünfftige im reichsrath nicht solten admit-
tirt werden. Den, ob Gott wil, ietzo ein anders müße abgehandelt werden.
5. Weßen sich die cronen hierunter erklären würden und was mit herrn Sal-
vio deßwegen zu Münster die catholischen sich vergliechen
nachricht.
6. Was wegen des reverß anderer stände begehret wirt, stehe uf derselben
erklärung. Dieweil sie nun ihrestheils vor diesem albereit ein reverß abgefa-
ßet , so weren sie auch noch gesonnen, solchen zu volnziehen, und könten
sich auch die catholischen wol damit contentiren laßen. Sie hielten dafür und
hetten zu bitten, vorige deputati wolten sich fernerweit bemühen laßen und
selbige notul dem Österreichischen directori hinterbringen.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir befünden, daß diese deliberation
in 2 puncten bestehe,
1. in den defecten des Münsterischen bedenckens, so sie ein conclusum nen-
nen ,
und dan 2., quomodo solchen deffectibus abzuhelffen.
Quoad 1. würde der sache durch dieses conclusum weiter nicht geholffen,
sondern darvon weiter gekommen,
den das (1.) ihre fürstliche durchlaucht allein alß ein hertzog zu Sachsen zu
admittiren, würde dem gantzen fürstenrath höchst praejudicirlich sein, die-
weil hiedurch die catholischen occasion ergrieffen, wie sie eher gesucht, derer
vota im fürstenrath einzufuhren, die im Römischen Reich oder gar keine land
und leute und landesregierung.
(2.) Daß die fürstlich ertzbischoflich Magdeburgischen abgesandten uf der
weltlichen fürstenbanck vor dießmal sitzen solten, dazu hetten sie sich albe-
reit salvo iure reverendiss[ im]i sui erkläret.
Bei den cautelis were zu consideriren, (3.), daß sie es auch auf seiner fürstli-
chen durchlaucht descendenten extendirten. Dieselben könten aber alß bloß
allein eines hertzogs zu Sachsen ohnedieß nicht zugelaßen, solche verba auch
auf die successores nicht accommodirt werden.
(4.) Könne keinesweges eingegangen werden, daß nicht allein ihre durch-
laucht, sondern auch andere ertz- und bischofe sich hiermit reversiren solten,
auch in künftigen zeiten sessionem im fürstenrath nit zu begehren.
Wofern (5.) bestendig solle darauf beruhet werden, daß die clausul zu inseri-
ren, es wolten die evangelischen abgesandten, denen andern evangelischen
ertz- und bischofen, die dergleichen sessionem bei diesen tractaten im für-
stenrath begehren würden, nicht assistiren , hielten wir dafür, weil mündli-
che promiß und zusage geschehen
terzeichnen oder einen absonderlichen reverß dießfals und soweit coniunctim
von sich stellen.
Es sei (6.) verfänglich, wan dem reverß solt eingeruckt werden, daß des herrn
ertzbischofs legati anders nicht alß herrn hertzogs Augusti zu Sachsen abge-
sandten ad votandum aufzuruffen. Es sei gnung, wan es de facto geschehe, do
sich dan mit protestationibus zu verwahren.
Daß man (7.) die cronen solle disponiren , sei ein seltzam anmuthen und
nicht in nostris viribus.
[ 2.] Was den modum anbelange, wie daraus zu kommen, hielten wir unmaß-
gebig dafür, es sei der beste weg, wan [ man] dem Österreichischen directorio
die notul uf maße, [ wie] die fürstlich ertzbischoflich Magdeburgischen sol-
chen abgefaßet
bleiben, dieweil mehr nicht versprochen oder zugesagt worden.
dern admittendis werde es vielleicht kein bedencken haben, wan die verba
civiliter verstanden würden. Wan sie aber solten ad literam genommen wer-
den, wie sie lauten, daß sie in ihren selbsteignen und der cronen interesse und
die militaria betreffende sachen a sessione et voto solten abstehen, könten sie
leicht von allen consultationibus removirt werden, dieweil der cronen inter-
esse durch alle articul ihrer propositionen
Gemeint sind die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 2 Anm. 34] ) und die frz.
Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 7 Anm. 53] ).
diese erinnerung bei dem Österreichischen directorio zu thuen, ipsae partes
vigilabunt.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Alß er nebens dem Lübecki-
schen abgesandten dieses admissionpuncts halber naher Münster deputiret
und abgeschicket worden , hetten sie zwar der fürstlich ertzbischöflich Mag-
deburgischen abgesandten entworffenen reverß
nicht eingeliefert, es sei aber durch den bischöflich Coßnitzer und Culmba-
chischen abgesandten
hetten mehr nicht, alß operam zu praestiren versprochen, dabei bleibe es. Er
sehe kein ander mittel alß dasjenige, so das directorium und Altenburg vorge-
schlagen, daß nemlich solches dem Österreichischen directorio angezeigt
würde.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Repetire des directorii votum. Es sei dem Österreichischen directori anzuzei-
gen, man habe ein gantz vierteil jahr gewartet, sie möchten den reverß anneh-
men oder aber uns evangelische diesesorts allein deliberiren laßen. Einen re-
verß zu unterschreiben, könne er sich nicht unterstehen, dieweil er deßen
kein befehl. Was er aber in diesem fall versprochen, wolle er halten.
Idem wegen Baden-Durlach.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow.
possibilia gesetzt werde. Conformire sich demnach mit vorsitzenden. Erin-
nere nur dieses, daß von seinem gnädigen fürsten und herrn er befehligt ge-
wesen, wegen der stiffter Schwerin und Ratzeburg seiner fürstlichen gnaden
vota ebenmeßig zu führen . Weil er nun nit gewust, wie er sich hierin zu
verhalten, habe er sich des fürstlichen collegii einrathen hierin gebraucht und
solches seiner fürstlichen gnaden zugeschrieben, welche es dabei bewenden
laßen,
anstehen, uf hinfüro und inskünfftige aber sich derer keinesweges zu bege-
ben,
catholischen Münsterischen concluso begehret werde, könne er es seinestheils
in keinen weg einreumen undt schließe dahin, daß der ertzbischoflich Mag-
deburgischen herren abgesandten reverß dem Österreichischen directorio zu
überbringen und derselbe zu bitten, solchen anzunehmen und es dabei be-
wenden zu laßen.
Hessen-Kassel. Soviel Magdeburg anbelange, conformire er sich mit vor-
sitzenden,
Magdeburgischen abgefast
und alles dasjenige in sich enthalte, weßen man sich erkläret.
Was aber seiner gnädigen fürstin admission anbelange, befinde er eine und
andere clausul im concluso, so zu Münster nicht vorkommen. Dan die Key-
serlichen herren gesandten hetten seinen collegen
Krosigk und Vultejus, die am 20. November auf Erfordern bei den Ksl.en gewesen waren
(s. [Nr. 42 Anm. 12] ).
zeigt, sie solten numehr ad sessiones admittirt sein, iedoch, wie sie selbst an-
erboten und erkläret, wan von ihrer fürstlichen gnaden gefordertes privat-
interesse und satisfaction zu handeln, sie abtreten solten. Vermöge dieses
schlußes aber könne es weiter und uf die königlichen propositiones durch-
aus extendirt
schen auch anzuzeigen, daß sie, die Caßelischen, allein wan ihr privatinter-
esse fürlieffe, sich dabei nicht wolten einstellen.
Hessen-Darmstadt. (Dr. Schütz:) Ob er zwar anfangs bei solchen consul-
tationibus nicht gewesen, sondern deßen von Dr. Öhlhafen allein verständigt
worden, so habe er sich doch von demselben vermögen laßen, daß er hierin
zu Münster auch laboriren und cooperiren helffen, ob dieser punct möge zum
stande kommen
Siehe [Nr. 41 Anm. 18] .
abgesandte begehret, sie möchten, was aldo geschloßen, anhero mündlich
überbringen. Sie hetten es zwar abgeschlagen und, alß sie das conclusum ge-
sehen, sich deßen wegen der evangelischen stände und insonderheit wegen
Magdeburg nicht zwar bei den herren Keyserlichen, sondern bei denen
Maintzischen beschweret und angezogen,
1. daß es aliquid novi, so zuvor nit in consideration kommen,
und dan 2., daß es Magdeburg sehr praejudicirlich fallen würde .
Nach der zeit habe er die nachricht erlanget, daß der Coßnitzer sich neben
Dr. Oelhafen niedersetzen und eines reverß vergleichen sollen. Dieser aber
habe es abgeschlagen, weil er deßen kein mandatum und die interessenten
selbst tractiren müsten. Der Costnitzer habe nochmals gesagt, der reverß
were eingerichtet, wie begehret worden. Solcher aber sei dem Österreichi-
schen directori alhier nicht eingehändiget. Es verlaute, daß der bischoflich
Würtzburgische abgesandte Johan Philip von Forburg
Johann Philipp von Vorburg (1596–1660) war am 24. November 1645 in Münster eingetrof-
fen und am folgenden Tag nach Osnabrück weitergereist. Er war seit 1623 Propst in Münster-
Granfelden, seit 1628 bfl. würzburgischer Rat, 1640–1641 Ges. auf dem Regensburger RT ,
seit 1642 auf dem Frankfurter Deputationstag ( StA Bamberg Rep. B 33 II 24 Nr. 72;
Dietz, Vorburg; Kietzell, 104).
commission in diesem punct haben solte, welches von Österreich zu verneh-
men.
gen, dan alß nebens dem fürstlich Weymarischen er dieses puncts halber de-
putirt und abgeschickt worden , hetten sie aldo nichts anders, den was in
dem reverß, so die fürstlich ertzbischöflich Magdeburgischen abgesandten
abgefaßet und zu vollziehen gedencken, vorbracht und verhoffet, es würde
dabei verbleiben. Weil er aber aus dem Münsterischen concluso, so ad dicta-
turam kommen
Die Diktatur war am 27. November (s. [Nr. 42 Anm. 2] ).
es billich abzuschlagen und bei dem anerbotenen reverß bewenden zu laßen.
schen directorio. Wegen volnziehung des reverß aber wie Lüneburg, dan er
deßen nicht befehliget, hoffe iedoch, allesfalß und wo es nötig, würden es
seine gnädigen fürsten und herren nicht abschlagen, iedoch müße es ohne
praejudiz sein.
Wetterauische Grafen. Hetten über daß, was erinnert, nichts zu sagen.
Der verwilligte reverß wer also eingerichtet, daß er den catholischen stän-
den nicht praejudicire, derhalben müsten sie auch geschehen laßen, daß die-
sem theil kein praejudiz hierdurch zugezogen würde. Derselbe müße also
dem Österreichischen directori communicirt werden. Wegen der subscription
wolten sie sich mit den maioribus vergleichen.
Wolten auch wegen Naßaw Saarbrück dieses erinnern, daß der herr graf
Gf. Johann von Nassau-Saarbrücken. Zu den Gründen seiner Exklusion s. [Nr. 5 Anm. 16] .
niemals wieder den Keyser die waffen geführet, derowegen er auch mit kei-
nem revers zu behelligen.
Repetire dieses votum Fränkischer Grafen wegen.
Magdeburgisches Direktorium.
daß die verwilligte admission mit solchen restrictionibus nicht anzunehmen,
und stehe numehr darauf, daß dem Österreichischen directori der reverß, wie
er diesseits abgefaßet , überbracht werde und anzeig geschehe, sie wolten es
dabei bewenden oder aber geschehen laßen, daß evangelischer fürsten und
stände abgesandten mit denen consultationibus, wie bißhero geschehen, al-
hier allein fortführen. Die sämtlichen abgesandten weren zwar auch anhei-
schig worden, operam zu praestiren, damit diese admission Magdeburg[ s] von
andern evangelischen ertz- und bischofen bei dieser diaeta und pacifications-
convent zu keiner consequents gezogen würde, weren, solches auch bona fide
zu halten, willig, hetten sich aber zu keinem schrifftlichen reverß diesfals er-
boten, darzu sie auch nicht befehliget, derowegen ein mehrers von ihnen
nicht zu begehren.
Von Heßen Caßel were die erklärung geschehen, wan von deßen fürstlichen
hauses privatinteresse zu deliberiren, deßen abgesandten abtreten wolten,
derbei es dan, wie auch wegen Baden Durlach und Nassaw Saarbrück, zu
laßen.
Die fürstlich Altenburgischen und Wetterawisch gräflichen abgesandten wür-
den sich ferner bemühen laßen, diese erklärung dem Österreichischen direc-
tori zu vermelden.
Man erinnere sich, daß uf anhalten des fürstlich Lawenburgischen gevoll-
mächtigten (Dr. Gloxinii, der sonst im reichsstädterath der stadt Lübeck ab-
gesandter und des hanseebundes director) nicht zwar in consideratione ihrer
fürstlichen gnaden , sondern der hanseestädte verwilligt worden, daß solcher
in specie an unterschiedenen orten des aufsatzes zu gedencken . Dieweil aber
etzlichen fürstlichen abgesandten hierin scrupl vorgefallen , daß man nicht
eigentlich wiße, was dieser bund
Über den Hansebund informiert die Historische Nachricht vom Bund der Hanse=Staedte,
wie solcher sowol in= als ausserhalb des Deutschen Reichs confirmiret und approbiret
worden (s. [Nr. 31 Anm. 129] ).
cia betreffe, auch zu vernehmen, daß die hanseestädte sich in politica einmi-
schen, der provincialstädte annehmen und fürstlichen häusern litem moviren
wolten, sein nochmaln die gedancken zu vernehmen.
199, 32–200, 4 A parte – lassen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Ra-
tiones omissionis: Mann wiße nicht contenta ihres bunds, alßo gefehrlich, deßen zu ge-
dencken. F[ o]edus gehe nicht allein uff die commercia, die anseestädte griffen auch den
fürsten ein. Eß werde ihrer weder im religionsfrieden noch sonsten constitutionibus Im-
perii gedacht, alßo res novi exempli.
nichts praejudicirliches eingangen werde, dan die hanseestädte gleichwol we-
der in dem religionfriede noch in andern reichsconstitutionibus dergestalt
chur-, fürsten und ständen beigesatzt würden. Hielten derowegen dafür, daß
sie anzulangen, sie wolten ihr foedus communiciren, und stehe sodan dahin,
daß sie aus dem bedencken zu lassen.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Was das löbliche directorium wegen
der hanseestädte erinnert, sei auch von uns bei der deputation
tion kommen und ihrer dahero in specie in dem aufsatz nicht gedacht wor-
den, weil man
1. nicht gewust, worauf der bund bestehe. Solle man nun approbiren, was
man nicht gesehen, könne vorantwortlich fallen.
2. Sehe man, daß in den reichsabschieden, wo derer gedacht, behutsam ge-
gangen und fürsten und ständen ihre hoheit vorbehalten worden. Solte man
nun ihrer absque limitatione gedencken, were es ümb soviel mehr bedenck-
lich.
3. Man erinnere sich, daß anno 1548 Churmaintz aufgetragen worden
1548 wurde ein RT in Augsburg abgehalten (s. [Nr. 22 Anm. 63] ). Über den Auftrag an Kur-
mainz wurde nichts ermittelt.
zu erkundigen, was es mit diesem bund vor eine gelegenheit und wer darein
17 gehört] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: so wenig wißen-
schafft hette mann darvon gehapt. In Magdeburg A I folgt: Stylus bekant, daß gemein-
lich in puncto contributionis ritterschafft, ansestädte undt Schweitzer [ gedacht]. Statt
gemeinlich hat Magdeburg B: in reichsabschieden.
4. Es sei auch vornemlich dieses beobachtet worden, daß die städte selbiges
bundes in 3 classibus befunden würden:
[ A] Etzliche seind dem Heiligen Romischen Reich gar nicht unterworffen, so
in keine consideration zu ziehen.
[ B] Etzliche sind unter demselben ohnmittelbar und werden reichs- oder
freye reichsstädte genent,
[ C] und dan etzliche, so mittelbar unter den reichsständen gelegen und ihnen
zustendig .
In solchem betracht sei die einrückung in specie dieser beiden letzten clas-
sium vergeblich, weil sie ohndies unter dem wort „ständen“ begrieffen oder
von denselben vertreten würden. Wolten dahero der meinung sein, was vor-
mals inserirt worden, könne numehr geendert oder aber, welches fast rathsa-
mer, von ihnen begehret werden, daß sie die tabulas confoederationis wolten
communiciren und ausantworten, dan ehe solches geschehe, könne man dem
petito nicht deferiren.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Er sei zwar in specie hierüber
nicht instruirt, iedoch uf solche maße, wan mediatstände etwas bei diesem
convent begehren würden, so den immediatständen praejudicirlich, solches,
soviel müglich, abzuwenden. Weil nun dieser punct do hinauslauffe, confor-
mire er sich mit vorsitzenden. Soviel sei er aber auch instruirt, der mediat-
und immediatstände und städte in puncto religionis sich anzunehmen. Wie
Altenburg, daß die tabulae zu begehren.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Altenburg habe die rationes wol angezogen, so bei der deputation in conside-
ration kommen, welche dan unwiederleglich. Solten sie alß ein corpus consi-
derirt werden, were es bedencklich, dieweil sie also den ständen eximirt wür-
den. Man wiße auch, daß sie bei den reichsdeliberationibus alß ein corpus
nicht könten attendirt werden. Seine gnädigen fürsten und herren
die exemtion so wenig alß andere fürsten einräumen. Es sei am besten, man
laße es bei dem alten
sten sich in terminis enthalten, und würden ihnen die commercia gerne ge-
gönnet. Die tabulas würden sie schwerlich vorlegen, were auch unnötig.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Daß die hanseestädte bei ihren
commercien prosperirten, sei ihnen wol zu gönnen, auch zuzusehen, damit
sie dabei erhalten würden. Sie müsten sich aber deßwegen den ständen, dar-
unter ein und ander gelegen, nicht entziehen. seinem gnädigen fürsten und
herren
Hg. Adolf Friedrich I. von Mecklenburg-Schwerin, der auch die Vormundschaftsregierung für
Hg. Gustav Adolf in Güstrow führte (s. [Nr. 2 Anm. 36] ).
Wißmar und Rostoch, die sich schreiben müsten: ihrer fürstlichen gnaden
erbunterthänige städte
Zu Wismar und Rostock s. [Nr. 30 Anm. 14] .
tet werden, wolte ihrer in dem bedencken keinesweges zu gedencken sein.
Lüneburg habe wol erinnert, daß es im Römischen Reich nicht herkommens,
chur-, fürsten und ständen sie beizusetzen. Schließe dahero mit dem directo-
rium, Altenburg und Weymar, man solle von ihnen glimpfs wegen und pro
forma die tabulas begehren, dan sie doch selbst wurden bedencken haben,
solche zu ediren.
Hessen-Kassel. Wie Mechelnburg.
Hessen-Darmstadt. In contrarium sein von Altenburg und Lüneburg
wichtige rationes angeführet. Es sei wißend, daß die hanseestädte offentlich
6–11 Altenburg – einräumen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Seye
eine wichtige frage. Mann könne aber ihrer [ i.e.: der Hansestädte] nicht gedenken, weder
divisim noch coniunctim. Divisim hette Sachsen Altenburg rationes genungsam ange-
führet, coniunctim, alß eines corporis oder collegii, seye es noch gefehrlicher, dann
denen fürstlichen dardurch vile stette entzoghen würden. Sein fürst könne es nicht ein-
gehen wegen der statt Braunschweig
Die Stadt Braunschweig spielte als Vorort des sächsischen Quartiers unter den binnenländi-
schen Hansestädten eine wichtige Rolle und hatte ein hohes Maß an Unabhängigkeit erreicht,
das die Hg.e von Braunschweig-Lüneburg einzuschränken suchten. Die Stadt war Gemein-
besitz der Dynastie; 1634–1644 hatte hier Hg. August von Braunschweig-Wolfenbüttel
(1579–1666, Hg. seit 1634) provisorisch residiert ( Moderhack, 65f.; Römer [u. a.], 115; zu
Hg. August: Stammtafeln I T. 64).
dürfften ausgeben, ihr bund gehe nicht allein auf die commercia, sondern
auch uf die arma
Die Historische Nachricht vom Bund der Hanse=Staedte (s. [Nr. 31 Anm. 129] ) nennt als
Zweck des Hansebundes Ordnung und Sicherheit des Handels sowie den Schutz der Städte
und Bundesverwandten vor Unrecht, Frevel und Gewalt ( Meiern II, 117 ).
außer in terminis undt uf maße, wie in reichsabschieden gewöhnlich, und
caute, wo ihrer ratione religionis erinnerung zu thuen. Halte aber nicht dien-
lich, die tabulas zu fordern und sich mit ihnen in disputat
dürffte auch den catholicis bedencklich sein.
Anhalt. Wie Lüneburg und Darmstadt.
Wetterauische Grafen. Ließen es zwar gerne bei den maioribus verblei-
ben, daß dieser punct
clausul salvo iure cuiusque einzurücken. Beßer sei es doch, wan es gantz aus-
bliebe.
Wegen der Fränkischen Grafen wie im Wetterawischen voto.
Magdeburgisches Direktorium. Es sei unanimiter geschloßen, daß
man der hanseestäte nicht solle gedencken, weil es ein novitet. Wegen des
modi sei etzlichermaßen ein discrepants. Die maiora giengen dahin, man solle
sie ümb communication und remonstration ersuchen, worauf ihr bund be-
stehe.
mit aufzuhalten, sondern es bei dem herkommen bewenden laßen.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Man habe bei dem aufsatz noch eine,
und zwar diese erinnerung zu thun: Es sei wißend, daß Keyserliche majestät
zu höchstem praejudiz, schaden und nachtheil offt städten und privatperso-
nen privilegia und exemtiones ertheile, wie auch, daß die honores et dignita-
tes am Keyserlichen hoff fast venales werden wolten. Wolten also zu nach-
dencken stellen, ob auch dieses etwa in die gravamina politica annoch zu
bringen.
Magdeburg. Die occasio sei noch da, was dienlich, zu addiren. Dieweil nun
von Altenburg wol erinnert, daß mehr alß gut erfahren würde, daß fürsten
202, 26–203, 3 Dieweil – laßen] Magdeburg A I: […] Item wegen der dignitatum itziger
zeit etc. Rudolphus II. habe nur 2 grafen gemacht etc. Respectus olim Germanorum
etc. Hoc seculum eo morbo laborat, ut nemo sua sorte contentus sit etc. Dazu Wetter-
auische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Eß seye ein groß gravamen und billig im
uffsatz einzurücken. Deutscher adel wehre hiebevor hoch aestimirt worden, heutigen
tages würde nobilitas promiscue indignissimis conferirt.
und ständen zu nachteil und sie ungehört einem und andern privilegia von
Keyserlicher majestät ertheilt würden. Man sehe den abusum, daß sich nie-
mand mit seinem stande wolle contentiren laßen. Zechius
Gemeint ist Laelius Zecchius (eigentlich: Lelio Zecchi), Dr. theol. und iur. utr., Kanoniker zu
Brescia, gest. ca. 1610. Er veröffentlichte neben theologischer Literatur die auch in Dtld. mehr-
fach aufgelegten Politicorum, sive Principatus administratione libri III, theologice, juridice
et historice tractati, … Coloniae Agrippinae, apud J. Gymnium, 1600 ( Zedler LXI, 261;
NUC DCLXXXII, 212; CG BN CCXXX, 48; BSB-AK 1501–1840, LIX, 528f.). Die an-
geführte Stelle wurde nicht nachgewiesen.
ein mittel, die kätzer zu unterdrucken. Derohalben hielten sie an ihrem orte
dafür, solches sei zu erinnern, damit, was auch in der letztern Keyserlichen
capitulation des letztern modi halber enthalten
werde.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Es sei nicht zu praeteriren,
daß die dignitates so gemein gemachet und die privilegia und immunitates
den ständen zu nachtheil gegeben würden, wie dan unterschiedenen zu
Nürnberg geschehen
Heher, der in Nürnberg aufgewachsen war (s. [Nr. 2 Anm. 57] ), spielte hier wohl auf ihm be-
kannte Privilegienerteilungen an Nürnberger Bürger an.
richte insinuirt, darnach zu sprechen, darnach solten sich die interessenten
darüber also einlaßen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Die dignitates sein vor diesem praemia virtutum gewesen, bißhero aber ad
aemulationem offtmals conferirt worden, alte geschlechter herunterzubrin-
gen, welches auch die churfürsten gesehen und es der capitulation eingeruckt.
Man habe zu betrachten, daß es den evangelischen sehr praejudicirlich, wan
hernach Keyserliche majestät die, so in den fürsten- und grafenstand gesetzet
und doch weder land noch leute, so fürsten- und standmessig, in den reichs-
rath einschieben thuet. Derohalben solches den gravaminibus politicis einzu-
räumen und expresse zu setzen, man könne keinen im fürstenrath admittiren,
der nicht im Römischen Reich
23 beseßen] In Magdeburg A I folgt: Repetit rationem directorii de respectu Germaniae
tam intra quam extra etc. Magna stultitia, quod quidam nolint esse doctores etc.
Interlocutoria.
Repetit de novis principibus etc. Müsten immediat land undt leute haben etc., erkleckli-
che anlage geben können undt deßen sich vergleichen. Salus reliquorum a dignitate prin-
cipum dependet.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Der abusus privilegiorum et
dignitatum sei wol erinnert und billich inter gravamina politica zu bringen.
15–17 Die – eingeruckt] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Diß grava-
men seye einzurücken. Den stenden entstünde groß praejuditz daraus, exemplo deren
newen fürsten Lobkowitz
Gemeint ist Wenzel Eusebius Fürst von Lobkowitz (s. [Nr. 34 Anm. 187] ).
Gemeint ist Johann Anton Hg. zu Krumau, Fürst zu Eggenberg (s. [Nr. 34 Anm. 188] ).
Wiewol nun potestas conferendi dignitates ein reservatum Imperatoris, so
müsten sich doch die subiecta mit land und leuten qualificiren, dadurch sie
ihren sta[ n]d führen und die onera Imperii tragen könten.
dignitatum zu unterdrückung der evangelischen angesehen, erscheine daher,
daß die Jesuiter den ritterorden begehret
Der Deutsche Orden und der Johanniter-Orden hatten Sitz und Stimme im RT (Nr. 11 und
45 in der Aufstellung bei Wolff, Corpus Evangelicorum, 209, 211). Über Pläne der Jesuiten,
ebenfalls die Reichsstandschaft zu erwerben, konnte nichts ermittelt werden; vermutlich han-
delt es sich um antijesuitische Gerüchte. Die Societas Jesu hat keinen Einfluß auf die Friedens-
verhandlungen genommen und wurde auch vom Papst angehalten, sich nicht in weltliche
Angelegenheiten zu mischen ( Ritter, Römisches Kirchenrecht, 253; Duhr II.1, 483).
könten
6 negotiiren] In Magdeburg A I folgt: Sonst auch dieses anzuführen, das viel leute, deren
voreltern gute leute, die per promotionem principis nobilitirt undt mit adelichen gütern
begnadet etc., verbi gratia Husan
Gemeint ist Heinrich Husan (1577–1654), mecklenburgischer und ksl. Rat, Sohn des Juristen
Heinrich Husan (1536–1587, 1568 Kanzler in Mecklenburg-Schwerin), der im Dienst der
Liga tätig gewesen war und bei der Besetzung Mecklenburgs durch die Ksl.en eine entschei-
dende Rolle gespielt hatte. Er wurde von Ks. Ferdinand II. 1626 mit Verleihung ao. Freiheiten
und reichsständischer Privilegien zum Edlen von Husan erhoben ( Schultz, 447f.; Merzba -
cher, Husanus, 80).
chen werden andere wol auch empfinden etc., das könte stringiren undt die augen auff-
thun.
Hessen-Kassel. Sei mit vorsitzenden einig, daß es alß ein gravamen einzu-
rücken.
nicht unter andern edelleuten stehen wollen.
Hessen-Darmstadt. In quaestione „an“ könne er sich leicht
die puncta aber sein nicht einerlei.
11–15 Ratione – laßen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Sein fürst
attendirte die immediatos nobiles nicht, exemplo eines freyherrn (ist statthalter Wolff
gewesen), den er mitt schützen holen laßen. Zu dem genannten Beispiel Wetterauische
Grafen ( Nassau-Dillenburg) A: exemplo cantzlar Wolffs.
fürst und herr sich nicht praejudiciren laßen. Wie auch newlicher zeit einer
sich baroniren laßen und vor seiner fürstlichen gnaden nicht stehen wollen,
mit vorgeben, er sei eximirt. Seine fürstliche gnaden betten ihn aber alß einen
unterthanen holen laßen. Derohalben solch privilegium zu verstehen salvo
iure cuiuslibet et vigore constitutionum Imperii. Was Lüneburg erinnert, daß
einer solle begütert sein, sei auf dem letzten reichstage zu Regenspurg anno
1641 starck disputiret worden wegen der new creirten fürsten Hohenzöl-
lern , Eggenbeek und Lobkowitz. Dahero auch dem reichsabschied einver-
leibet worden
Wie [Nr. 34 Anm. 184] .
maintzischen reichsdirectorio ihnen vermeldet, derer drei gewesen:
1. daß sie solten im Reich beseßen sein,
2. fürstenmeßige contribution geben
und 3., daß sie zwar sodan im reichsfürstenrath votum et sessionem haben,
iedoch aber, wan sie gleich persönlich zugegen, anderer fürsten gesandten
nachsitzen solten.
1–4 Und – dürfften] Ohne Entsprechung in Magdeburg A I; dort steht an dieser Stelle: Stehet
dahin, ob es itzo zu gedencken etc. Wie es comites in ihren collegiis halten, stelle er
dahin etc. Inter principes sey es so geschloßen etc. Könne erinnert werden etc., sey nicht
res nova etc. *** Dignitates iam sunt venales etc. In Wetterauische Grafen ( Nassau-
Dillenburg) B I steht: Dises hetten die newe fürsten hartt befunden. Dignitates werden
verkaufft […].
den, weil solche newe fürsten sich an dem Keyserlichen hoff aufhielten, dem-
selben folgten und so große speesen bei persönlicher erscheinung nicht auf-
wenden dürfften. Die comitiven würden auch sehr mißbraucht und auch auf
die descendenten extendirt, ja fast der gantzen Keyserlichen cantzlei were no-
bilitas conferirt. Es sei dahin kommen, daß alte grafen nur „edel“ geschrieben
wurden, die newen aber „hochwolgebohrne“. Frage man, warumb es ge-
schehe, so ist die antwort: sie hetten ex gratia Caesaris auch simul den newen
titul erlangt.
9–10 Derhalben – sein] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Ob nicht
der wapen auch zu gedencken. Kayserlicher secretarius Kielmann
Johann Baptist Kielman von Kielmansegg (gest. 1641) erhielt 1632 eine Adelsbestätigung und
Wappenbesserung. 1640 wurde er, inzwischen Hofkriegsrat, in den nö Ritterstand aufgenom-
men ( Frank III, 30f.; Beschreibung des Wappens: Siebmacher XXVI, 228 s. v. Kielmansegg,
württembergischer, auch österreichischer Stamm, Punkt II.b).
mitt dreyen Schilden.
insignium zu gedencken sein.
Anhalt. Conformire sich allerdings vorsitzenden und daß zu laboriren, da-
mit nicht newe und viel catholische im fürstenrath eingeschoben
12 würden] In Magdeburg A I folgt: Sey angeführet, daß Lockowitz eine herrschafft
im Reich habe etc., were aber ein gering werck etc. Dazu Wetterauische Grafen
( Nassau-Dillenburg) B I: Lobkowitz hette nur ein klein stettgen im Reich, Neu-
burgk
Gemeint ist Neustadt (auch Neustädtl; Zedler: Neustaedtlein ) an der Waldnaab (Oberpfalz).
Das bei der Stadt gelegene Schloß war Sitz der Herrschaft Neustadt. Zusammen mit der
Nachbarherrschaft Sternstein (heute: Störnstein) kam sie zunächst als Pfand, dann, 1575, als
Eigentum an die Herren von Lobkowitz. Beide Teilherrschaften wurden 1641 vereinigt und
zur gefürsteten Reichsgft. Sternstein erhoben. Die Fürsten Lobkowitz führten den Titel gefür-
stete Grafen zu Sternstein ( Zedler I L, 2004f.; Kretschmer, 582; Isenburg III T. 26;
Sturm, 514; Klein, Reichsfürstenstand, 154).
Was Darmbstat wegen der titulatur erinnert, werde auch nötig zu gedencken
sein. Fürsten und herren weren fast von landt und leuten kommen und hetten
mehr nicht alß die alten titul behalten, ietzo wolten auch diese ihnen genom-
men und verkleinert werden.
Wetterauische Grafen. Wie vorsitzende. Erinnerten sich, daß anno 1629
ein abgeordneter
18 agirt] In Magdeburg A I folgt: Mann habe andere exempla in contrarium etc., verbi
gratia Mynsinger
Mynsinger (auch: Münsinger) von Frundeck war ein 1637 im Mannesstamm erloschenes Adels-
geschlecht. Bedeutendster Vertreter war Dr. iur. Joachim M. v. F. (1514 oder 1517–1588),
der 1543 Prof. für röm. und 1544 für kan. Recht in Freiburg, 1548 Assessor am RKG und
1556 Kanzler in Braunschweig-Wolfenbüttel wurde. Seit 1573 widmete er sich der Universi-
tätsgründung zu Helmstedt. Seine bedeutendste Leistung war die bis 1697 vielfach aufgelegte
Edition von RKG -Entscheidungen ( Singularium observationum judicii imperialis camerae
centuriae quatuor, zuerst Basel 1563) ( Koehler / Sellert, 810f.; Sellert, 671ff.). – Es bleibt
unklar, was der Votand hier mit der Anführung Mynsingers sagen wollte.
18–19 Die – geschlechter] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Graven-
stand betreffend, seye zu den Wetterauischen getretten Gleichen und Hatzfeld
Melchior (1593–1658) und Hermann (1603–1677) von Hatzfeld wurden 1635 zu Gf.en er-
hoben, führten seit 1640 den Namen von Gleichen und Hatzfeld und wurden 1642 zum
wetterauischen Gf.encorpus zugelassen. Gf. Hermann war auf dem Gf.entag im April 1645
durch einen eigenen Ges. vertreten (Georg Schmidt, 584f.).
nungsamb begütert.
Wetterawischen correspondirende grafen weren nur alte geschlechter.
Wegen Fränkischer Grafen repetire er dieses votum.
Magdeburgisches Direktorium. Die letzt erinnerten gravamina circa
abusum potestatis conferendi privilegia, immunitates, exemtiones et dignita-
tes, item titulos solten aufgesetzt und vorgetragen werden.
Dieses sei noch zu bedencken, 1. daß nechst in deliberation kommen, ob
auch die vestungen Philipsburg und Benefeld herauszulaßen, damals aber die
vota fast paria
etwa bei der correlation geschehen solle.
Consentiebant omnes, daß es herauszulaßen, auch wegen der hanseestädte
biß zur correlation zu versparen.
Sachanmerkungen zu Nr. 43