Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
5. Sitzung des Kurfürstenrats Münster 1645 September 20 nachmittags
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Münster 1645 September 20 nachmittags
Kurköln zA I fol. 45–60’ = Druckvorlage; damit identisch Kurköln Rs , Kurköln spA I
fol. 85–112’, Kurköln spA Ia fol. 91–119, Kurköln zA Extrakt fol. 4’. Vgl. ferner
Kurmainz K FrA Fasz. 12 ( unvollständig ); Kurbayern Rp I; Kurbayern K I fol.
146’–181 ( damit identisch Kurbayern spA I p. 227–274 ).
Einbegleitung und Empfang der kaiserlichen Gesandten zur feierlichen Proposition, Zeitpunkt der
Überreichung der kaiserlichen Beglaubigungsschreiben.
Antwort der Reichsstände in Osnabrück zum Beratungsverfahren. Problem der Admission von
Magdeburg, Hessen-Kassel, Baden-Durlach, Straßburg (Stadt). Zusammenhang der Frage mit
früheren Sessionsansprüchen, mit dem allgemeinen Interesse an diesem Friedenskongreß, mit den
Gravamina, mit der Satisfaktion der Kronen, mit dem Naturrecht. Kompetenz des Fürsten- und
Städterats über die Zulassung seiner Mitglieder. Bedeutung des kaiserlichen Invitationsschreibens
und des außerordentlichen Charakters dieser Reichsversammlung für das Sessionsrecht. Mitbefinden
der fremden Kronen über die Beschlüsse der Reichsstände. Parität der Reichsdeputationen.
Schriftlicher oder mündlicher Austausch der Conclusen der Reichsräte zwischen Münster und
Osnabrück oder Einschaltung der kaiserlichen Gesandten. Abordnungen Kurtriers und Kur-
sachsens sind zu fördern.
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurköln, Kurbayern, Kur-
brandenburg .
Kurmainz . Erfraget heut ermanglete Churbrandenburgische votum.
Kurbrandenburg .
hört : 1. ist auf den Beschluß des Fürstenrats zu warten, 2.
nis der ksl. Gesandten dabei, sie durch die ordentlichen Deputierten und primarii
abzuholen. In was gutschen die einholung zu thuen, laß mans billich beym
alten herkohmmen, das es in der Churmäintzischen zu geschehen, es were
dan, daß die herrn Kayßerliche actus contrarios von reichsversamblungen
demonstrirn würden.
Quo ordine die gutschen zu fahren, daß dafürgehalten würde, daß die lähere
Kayßerliche zuletzt folgen soll, hab er darwider nichts zu sagen.
Undt bleib es auch billich wegen endtgegengehung bey dem, wie jüngst
guttbefunden, biß oben ahn die stieg.
Die uberreichung der credentialien werde sich beßer füegen ante propo-
sitionem , weiln es sonsten under derselben hindernuß geben möchte.
Im Antwortschreiben der Osnabrücker Gesandten sind 3 difficulteten begriffen:
1º wegen admission des Magdeburgischen, 2º Heßen Caßellischen und
Baden Durlachischen und 3º statt Straßburgischen.
Ad 1. Erinnerte sich, daß diese quaestio vor diesem auch vorkohmmen,
wiße aber nit, daß damaln einig conclusum gemacht, sondern man Chur-
brandenburgischentheilß dafürgehalten, daß davon hernegst weitters gered,
die interessati selbst gehört und alle zugelaßen werden solten.
Gleich es dan mit Magdeburg die beschaffenheit hab, daß selbiger ertzstifft
bey diesem wesen hoch interessirt, zumaln derselb bey diesen kriegen sehr
viell schadens erlitten, auch zu demjenigen, was zu abfindung ein und andern
crohn geschloßen, mit werde concurriren mußen.
Hierbey seye auch der Prager friedt in consideration kohmmen, und obwoln
selbig kein bestendig werck, sondern nur ein
sich doch darauß nit, daß per illum […] Magdeburg excludirt sein solle,
sondern mehrers daß der Administrator den ertzstifft in ruhigem besitzt
haben, allein auf reichstägen keiner session sich gebrauchen solle. Jetzo
seye man aber in den terminis nicht, zumaln dieß kein reichßtag, sondern
interessirt.
burg selbst, jedoch cum protestatione begeben, deßen er billich werde zu
genießen haben.
Waß angezogen, das dieses materia tractatuum und Magdeburg, biß sichs
qualificirt, nit zugelaßen werden köndte, stehe bey dem ertzstifft die quali-
fication nicht, consequenter werde auch diese ratio wider ihnen nicht gelten.
Ohne seye zwar nicht, daß diese sach mit inter gravamina gehörig, deß-
wegen aber könne der stifft nicht außgeschloßen werden, weilen man ad
Magdeburgs ein.
2. Man hat geltend gemacht, daß es bei Hessen-Kassel und Baden-Durlach selbst
stehe, sich zu qualificiren und zu accomodiren; und wie er nun Straßburg
vernohmmen, daß selbige sach ahn den stättrath zu weißen, so mochte es
auch auff gleiche weiß mit Heßen und Baden Durlach zu halten und selbiger
praetension zum furstenrhat zu remittiren sein.
Ahm 19. Julii iüngsthin, alß wegen Heßen Caßel vorgefallen, seyen sie in
ihren gedancken dahin gangen, daß man die rationes selbigen haußes werde
anhören müeßen, und ob selbe zwarn bey der satisfaction, so den crohnen
zu geben, nichts zu thuen, seye es doch wenigers nicht bey den gravamini-
bus mit interessirt.
Die statt Straßburg betreffend, vernehme er soviell, das, weiln selbige in
keiner offenen armatur begriffen, Ihrer Kayßerlichen Mayestät nicht zuwi-
der , deren abgeordneten zuzulaßen, wobey es dan sein bewendens hab.
Betreffend diesem nach die bey des hiesigen furstenraths conclusi von den
Oßnabruggischen gemachte annotata, und erstlich wegen der admission
aller deren reichßständte, welche geschickt und nach schicken werden, ver-
meint er, daß diese wortt gar wohl köndten bleiben und sich hernegst gleich-
woll zeigen, welche zu excludiren oder nicht; und were underdeßen mit
ablegung der Kayßerlichen resolution zu verfahren.
Wegen ratification der frembder crohnen hab er die gemachte distinction
dahin eingenohmmen, daß, waß Ihre Kayßerliche Mayestät und die ständt
under sich schließen, die crohnen nicht angienge, waß aber Ihre Mayestät
mit den crohnen schließen, daß der crohnen ratification mit darzukohmmen
muste; in welchem sensu er den zusatz verstündte, und also derselb bleiben
köndte, weil doch tam quoad satisfactionem quam gravamina ohne die
chronen Franckreich und Schweden nichts concludirt werden köndte.
In secundo concluso die fur Magdeburg ratione directorii zugesetzte reser-
vatoria betreffend, sehe er nit, warumb selbige außzulaßen, da ihme die
protestion kein mehrer recht bringe, auch sonsten niemandt weder gebe
noch nehme.
Num. 12 de unitate votorum hab er die gemachte distinction vernohm-
men , welches mit dem vorigen de admissibilibus coincidire.
Quaestione 5 ratione deputationis augendi hab er angehört, daß es die herrn
vorstimmende beym alten gelaßen, sonderlich in ordinari sachen, und daß
niemandts in seinem iure zu turbiren;
bahren laborire und wie die frembde außzuschaffen, werde man also in
antiquis terminis nicht verbleiben können, und weiln daß dießer conventus
extraordinarius, werde man sich auch einer extraordinari deputation zu
vergleichen haben.
Gegen die erinnerung, daß die conclusa schrifftlich zu verfaßen, hab er nichts
hören moviren; und hab es dabey billich sein verbleiben, weilen es zu mehrer
bestendigkeit angesehen.
Waß von Ihrer Hochfürstlichen Gnaden im Churcölnischen voto erwehnet,
daß auß der langsamb erfolgter andwortt zu sehen, wie es bey den trac-
taten so beschwerlich werde hergehen; wan die mora bey denen zu Oßna-
bruck gewesen, were es unrecht, köndte aber seinestheilß nicht wißen, ob
das conclusum ihnen zeittlich zugestelt,
man einer gewißen ordtnung und modi verglichen, in processu causae zei-
gen .
Wegen des vorgeschlagenen erinnerungsschreiben ahn Churtryer und
-sachßen wiße man sich zu bescheiden, waßmaßen iüngsthin geschloßen,
Ihre Kayßerliche Mayestät underthenigst einzurathen und zu ersuchen,
daß sie alle ständt in locis tractatuum zu erscheinen citiren wolten cum
comminatione, dadurch auch beyde churfursten zu Trier und Sachßen
gnugsamb citirt und eingeladen, also daß er die vorgeschlagene fernere
anmahnung fast unnöttigh halte, umb desto mehrer, daß fur guett ange-
sehen , daß man underdeßen verfahren und die hernachmals ankhommende
die sachen in dem stand, warin sie selbige finden, laßen sollen; und möchte
daher diese specialis citatio bey den ständen bedenckens geben.
reits ergangen sein solte, welches frembd seye, da doch daß guttachten
noch nicht beschloßen, weniger eingeschickt; wiste nit, was es für eine
bewandtnuß damit habe.
Kurmainz . Widerholt ihr heute abgelegte proposition, die auf den drei
Punkten 1. einholung der ksl. Gesandten, 2. Antwort der Osnabrücker Stände,
3. weg zu eröffnung der Kayßerlichen resolution beruht, welches letzter
sie dahin verstanden, weilen Churmäintz die ansag gebührt, damit sie wißen
mögen, was fur ständte zu anhörung solch Kayßerlicher resolution zu
bescheiden, auch wie dasjenige, was ietzo hier geschloßen, ahn die ständte
zu Oßnabruck wegen under denselben gemachten underschiedt zu bringen
und ob nit zu solchem endt die herrn Kayßerliche zu ersuchen
34 weren] Zusätzlich in Kurmainz K: damit diese wiederum ihren Kollegen in Osnabrück
entsprechend Mitteilung machen und anheimgeben zu penetriren, ob die derendts ahnwe-
sende fürsten- undt stendtgesanden durch nachmahlig bewegliches remonstriren
capaces zu machen. Vorlage im kurmainzischen Votum knapper als Kurmainz K,
aber ausführlicher als Kurbayern K I, spA I, Rp I.
per deputatos ordinarios primarios ex utroque collegio abzuholen sind, 2. sie
in die kurmainzische Kutsche einsteigen, was sie ad informationem hoffentlich
nit werden verweigern; wobei Kurmainz noch fragt, ob man ihrem petito
endtlich zu deferirn, falls sie sich doch widersetzen. Ad 3. vergleichen sich,
daß die credentiales vor der zusammenkunfft prout rei natura postulat, uber-
lieffert und examinirt werden möchten.
Nachdem aber man vorgestern der meynung gewesen, daß die uberreichung
der credentialien den herrn Kayßerlichen freyzustellen, denselben auch
durch sie diese anzeig albereit geschehen, so sehe man nit, wie jetzt wider
zuruckzufallen, sondern halten, das mans dabey zu laßen.
Wobey noch dieseß zu bedencken befiele, wan die außliefferung bey
ablegung der proposition geschehe, obs von den herrn churfurstlichen erst
zu verlesen und den herrn furstlichen alßdan zuzustellen oder von ihnen
Churmäintzischen zu erbrechen, ad dictaturam zu geben und demnegst in
proposition zu bringen.
Zum 2. haubtpunct: Forderungen der Osnabrücker Stände:
unter Bezug auf den Präliminarfrieden, 2. den Reichsabschied von 1641, 3. das ius
naturale, 4. die possession und mit anhangung einer bedenklichen comminatori
clausul;
2. Zustimmung der auswärtigen Kronen zu den conclusa tractatuum;
3. Protest wegen Magdeburger Direktorium;
4. Votenkumulierung aus Herkommen oder Substitution;
5. außerordentliche Deputation von beyderley religionen.
[…] Theten sie sich quoad 1. mit den herrn vorstimmenden allerdings
conformiren, daß sie einige ursach zumahl nicht finden, warumb des herrn
administratoris zu Magdeburg abgesandter ad consultationes zu admittiren,
seyen aber in contrarium verschiedene rationes beygebracht, und weiln dan
diese sach ad gravamina gehörig, so sehen nicht, was dieser anticipation
vonnötthen.
Wegen Heßen Caßell und Baden Durlach beziehen sie sich auf das kurköl-
nische und kurbayerische Votum, daß die salvi conductus ad utriusque partis
adhaerentes, auch die generalpassaport dahin eingerichtet, daß alle sicher
erscheinen und die dießeitige dem Kaiser bey den pacis tractatibus bey-
räthig sein möchten, welche maynung es auch mit Heßen und Baden Dur-
lach habe, undt daß sie, alß mit dem feyndt heben und legen und zu rath
gehen, in dieserseiths consilia ante debitam accommodationem nimmer
zugelaßen werden köndten. Ebensowenig kohmme denselben der allegirte
reichsabschiedt de anno 1641 zu paß, zumaln solcher von Ihrer Mayestät
getrewen chur-, fursten und ständten besagen thue.
Richtig ist heute auch schon gesagt worden, das ius gentium gegen sie, zudeme
keiner zugleich in freundt- und feindtsrath sitzen könne, militire.
Die annectirte commination belangendt, wolle man nicht verhoffen, daß,
wan man den protesten der zu Oßnabrug eben in allem nicht den willen
thue, sie darumb ursach, alles auff die spitz zu stellen, sondern vielmehr,
daß sie die stets rühmende begierdt zu berühigung des Römischen reichß
hierinnen mit underlaßung dergleichen newerungen bezeigen werden.
Mit der Zulassung der Stadt Straßburg sind sie einverstanden; von den herrn
Kayßerlichen ist deren Gesandter albereits vertröstet worden.
2º. Betreffendt der außwertiger crohnen ratification habe billich die deßhalb
gemachte distinction platz, dan daßjenige, was zwischen Ihrer Kayßer-
lichen Mayestät und den ständen geschloßen, der außwendigen censur solte
undergeben werden, seye zumahl absonum und der vernunfft zuwieder.
Was aber Ihre Mayestät und das reich mit den crohnen transigiren, zeige
sich von selbst, daß man in hoc casu ihrer ratification und consensum mit
haben müste.
3º. Die fur Magdeburg gemachte reservation könne nicht angenohmmen
werden, biß der stifft debite sich qualificirt, zumaln man sich auch nit
erinnere, daß dergleichen
gewendt .
Ad 4. vergleichen sich, daß derjenige standt, welcher mehr vota herge-
bracht , selbiger sich gebrauchen, auch anderen, die bey den consultationen
zugelaßen, aufftragen könne.
Ob dan pro 5º die deputationes künfftig ex utraque religione zu nehmen,
davon halten noch zur zeit vor unnötthen, weiln man in materia grava-
minum et religionis noch nit begriffen und daß es das ansehen sonsten
haben wolte, alß thetten die Augßburgische confessionsverwandte in die
nicht, daß sie zu dergleichen gedancken ursach haben werden.
Der 3 te in proposition gebrachte haubtpunct, wie die Kayßerliche resolu-
tioneröffnung zu befürderen, urgire jetzt zum meisten, wobey dan zu
resolviren ubrig, wan die Oßnabruggische von ihrer meynung nit ab-
stehen , die herrn Kayßerliche aber nichtsdestoweniger verfahren wolten,
wie es voneinander zu bringen und die difficulteten zu verhueten, weiln
sonst das Churmäintzische directorium sich der Kayßerlichen außschreiben
oder deren von den Kayßerlichen commissarien empfangenden lista zur
ansag sich gebrauchen thette, so aber beyde anietzt ermangleten.
Stellen underdeßen zu bedencken, ob nit iüngst eventualiter zu papier
gebrachte andwortt, so den herrn Kayßerlichen zu geben, fur die handt zu
nehmen und was nötthig auß ietzt vorkommenem mit beyzusetzen und zu
deßen insinuirung den Kayßerlichen zu Oßnabruck die hiesige zu er-
suchen .
Ihrer Hochfurstlichen Gnaden hinzugesetzte erinnerungen bezüglich der
Umständlichkeit dieses Verkehrs der zerteilten Kollegien miteinander sowie auch
der Abordnung kurkölnischer Stifter nach Osnabrück köndte ebenfalß den herrn
Kayßerlichen vorgetragen und durch selbige den ständten zu Oßnabrug
repraesentirt werden.
Wie aber das anbringen bey den herrn Kayßerlichen quoad 1 m zu thuen,
seye von den herrn Churbayerischen alternative auf mündt- und schrifftlich
gestelt und das erst fur daß schleunigst erachtet worden, doch daß man
sich mitt dem auffsatz gleichfalß gefast hielte, so ihnen mit gefallen ließen.
Ad 2. wegen der abordtnung nacher Oßnabrug ließen sie deßhalber
gethane endtschuldigung auff ihrem hohem werth berühen; und würde
schon hernegst hierin weiters geredt werden können.
Ratione der in vorschlag kohmmenen erinnerung ahn Churtrier und
-sachßen hielten dieselbige gleichfalß mit fur nöttig und guett, wan man
anders dabey ungehindert der Churbrandenburgischen darwider angeführ-
ter rationen nachmalß bestehen thette.
Undt wolten diesem negst uber eines und daß ander, auch was sonsten im
Churbrandenburgischen voto, ob die communicationes allezeit schrifftlich
zu thuen, vorkohmmen, der herrn vorstimmnden meynung ferner gern
vernehmen.
Kurköln . Hetten der nachstimmender vota angehört und sonderlich auß
der herrn Churmäintzischen vernohmmen, daß die meiste puncten per
conclusum ihre erörtterung haben, und was benebens zur weiterer umbfrag
gestelt worden.
Auf die Frage, was zu tun ist, wenn die ksl. Gesandten dem Churmäintzischen
votum conclusivum zuwider in ihrer eigenen Kutsche fahren wollen, wehren sie
der maynung, daß, wan ihnen herrn Kayßerlichen von den herrn Chur-
mäintzischen , gleich sie sich anerpietten und dafür man billich gebührenden
danck zu sagen, diese remonstration thuen würden [sic], daß solches eine
newerung seye, man aber ex parte der herrn Kayßerlichen und churfurst-
lichen billich alle noviteten, sonderlich aber bey diesem conventu, zu ver-
meyden und es bey der alten harmoni, warzu sie dan sonder zweiffel
intentionirt sein würden, zu laßen, sie alßdan von ihrer opinion abstehen und
den vorbringenden rationibus sich bequehmen werden, wie sie dan auch
vermuthlich selbst wegen des obenahnsitzens in ihrer eigenen gutschen
reflexion machen würden.
Und köndte die andeuttung morgen vormittag beschehen, umb davon
bey morgen nachmittag bevorstehender session nachricht zu haben, gäntz-
lichen zu versehen, sie werden ihre maynung zu behaubten nit gedencken,
es were dan, wie von Churbrandenburg angezogen, daß sie actus in con-
trarium vorbringen köndten, deren man sich aber beym churfurstlichen
collegio keiner zu besinnen wüste.
Bei der Absicht der ksl. Gesandten, ihre Beglaubigungen gleich bey ablegung der
proposition zu ubergeben, bleibt es auch wegen einschlägiger exempla. Ob aber
solche credentiales alsobald zu erbrechen und in publico abzulesen, sehen
nicht woll, wie es füglich et cum reputatione in praesentia ihr der herrn
Kayßerlichen geschehen könne und ebensowenig propositione iam facta,
weiln von den ordinari deputirten die zuruckbegleittung beschehen
müste und selbige nit dabey sein köndten. Ließen sich also beßer gefallen,
daß mans cum propositione ad dictaturam zu geben.
Anlangendt der zu Oßnabrug anwesender standt considerationes, seyen
von Churmäintzischem directorio die 5 angezogene reservaten gar woll
distinguirt. Betreffend 1. die kurbrandenburgischen Argumente zur Stützung der
Admission Magdeburgs seye erstlich nit ohn, daß alle diejenige, die interesse
bey den tractaten haben oder zu haben vermeinen, billich zu erscheinen
und ahn ein oder daß ander orth sich zu begeben haben, welches dan auff
angezogenen praeliminarschluß, dem letztern reichßabschiedt de anno 1641,
dem alhier gemachten concluso undt dem Kayßerlichen einladungsschreiben
gnugsamb bekandt, und niemandts abgehalten oder davon außgeschloßen.
Die frag aber seye de modo, wie sie erscheinen und ihre notturfft vorbringen
können; dieße von Ihrer Mayestät intendirte comparition seye dahin gar
nit angesehen, auch in praeiudicium tertiorum nit angesehen sein konnen,
daß dadurch diejenige, welche in 40, 50 mehr oder wenig jahren kein
session oder votum gehabt, ihr intent erlangen solten, so wenig alß under-
schiedtliche andere fürsten wie Laubenburch,
sondern von den löblichen häußern und stammen Sachßen und Branden-
burg vertretten werden und denen doch nit benohmmen, ihr interesse in
andere weeg vorzubringen, also daß durch diese generalreservation sich
die admissio soweit nicht extendiren laß. Ohne seye woll nicht, das wegen
des stiffts Magdeburg underschiedtliche klagten vorkohmmen, alß in
specie wegen session und anders, so aber mit andern inhaberen ad grava-
mina zu remittiren. Daß selbiger stiefft bey diesem krieg viell gelietten,
seye commune malum; und gehöre, was vom contributiongeben gemeldt
worden, hieher nicht, sondern zu den cräißconventen, auff denen von Ihrer
Kayßerlichen Mayestät wegen underhaltung der armaden proponirt wirdt,
womit man sich dißorths nicht zu occupiren.
Ob dan der Prager schluß stabilis et pragmatica sanctione zu halten oder
nur fur ein interimsfried, vermeint man, das diejenige conclusa billich pro
firmis et stabilibus zu achten, die auff so underschiedtlichen churfurstlichen
conventibus, auch noch erst auff iüngstem reichß- und deputationstagh
gnugsamb erleuttert worden, also demselben billich, solangh er in seinem
vigore bleibt, nachzugehen.
Und wirdt deßen contextus deutlich zeigen, daß den inhaber des ertzstiffts
Magdeburg allein auf circularconventibus sessio et votum wie herge-
bracht zugelaßen, von allen anderen aber, es seyen reichß- oder andere
conventus, außgeschloßen
Der Prager Friede schloß Magdeburg von Session und Votum auf reichs-, deputation- unn
cammergerichtlichen revisiontägen, nicht aber auf den niedersächsischen Kreistagen, aus;
dieselbe Bestimmung galt auch für die übrigen protestantischen Erz- und Stifter, allerdings nur
für die Dauer von 40 Jahren ( Friedenspacten S. 93f., 80f. ).
Außerdem hat Kurmainz ganz richtig angeführt, daß seit vielen Jahren Magdeburg
auf Reichskonventen nicht protestiert hat. Auch kann die Admission schwerlich in
der Macht der in geringer Anzahl hier und in Osnabrück anwesenden Stände stehen,
sondern bey den abwesenden und der posteritet zu großem verweiß und
verandtworttung gereichen werde.
Daß man aber alles mit dem endtschuldigen wolle, alß wan dieser convent,
inmaßen von denen zu Oßnabruck sich befindenden underschiedtlich ange-
zogen , ein gantz extraordinari werck, darzu könne man sich ex parte col-
legii allerdings nicht verstehen, dan weiln Ihre Kayßerliche Mayestät nun-
mehr alle reichßständt zusammenbeschrieben, ihre commissarios hier und
zu Oßnabruck haben, durch dieselbe die propositiones thuen, mit den
reichsständten per collegia communiciren laßen und gestalten sachen nach,
wie uff reichßtägen herkohmmen, sich zu vereinbahren, gestalt was guett-
befunden , durch die herrn mediatores den außwertigen crohnen zu eröffnen
und deren andtwort hinwiederumb zu resolviren, so sehe man nit, wie es
alia species alß in effectu ein reichßtag sein könne, außer und allein, das
uff gutbefinden der herrn churfurstlichen die solennitates consuetae under-
laßen würden. Und wan man auch under diesen vorwandt, alß das dieseß
ein newer conveniendi modus, continuiren wolte, würde infinitus numerus
novitatum zu gewartten sein, gleich dan leider bißher mit großer zeitver-
spielung geschehen, auß deme, wie heut gedacht, nichts anders zu befahren,
alß das eine confusion uber die ander erfolgen und die harmonia deß Römi-
schen reichß gantz und gar zerfallen würde. Solchem ubell vorzukohmmen,
wehren sie ex parte Ihrer Churfurstlichen Durchlaucht zu Cöllen etc.
starck instruirt undt befelchet, bey den alten reichsconstitutionibus und
woll herbrachten gebrauch und setzungen sich zu halten und vor allen
newerungen zu heuten. Und weiln nun dieseß der außwertigen und reichs-
feindten intention, wie sie diese harmoniam immutiren, daß vertrawen
zwischen den ständten auffheben und mit dergleichen newerungen und
unerhörten politicis rationibus mehrere diffidentz erwecken möchten, so
seie woll kein zweiffell, daß sich einige ständte, welche in ihrem rath mit
sitzen, hierzu pro medio werden gebrauchen laßen, wavon man die exempla
wo nöttig schon beybringen werde können.
In Sachen Hessen-Kassel und Baden-Durlach beziehen sie sich auf voriges Votum,
gleich sie dan auch noch nicht sehen, warumb man sich mit den ange-
zogenen rationibus in disputat in re tam notoria vergeblich uffzuhalten. Und
were woll zu wunschen, daß die ständte, so sich zu Oßnabruck ihrer
hierinnen annehmen, ihrer eiffer zu behörender accomodation bemelter
heußer gegen Ihre Kayßerliche Mayestät bezeigen alß in dießen unbefügten
petitis ihnnen assistiren theten.
Was in concluso de 2 da Septembris num. 5 addirt, das dawider keine
reservation inskünfftig gelten solle
gar zu frühezeitige erinnerung; und werde schon hernegst, dafern ein oder
ander standt sich beschwerdt befinden möchte, de validitate causae geredt
werden können, inmaßen man dan auch nachricht hatt, das theilß pro-
testirende selbst diese erinnerung für immatur […] halten.
Wegen der statt Straßburgh seye die verweysung dieseß passus ad collegium
civitatense von Churcöllen nicht, sondern von den herrn Kayßerlichen
selbst, alß hieher nit gehörig, geschehen, nemblich daß, wan der stättrath
selbst kein bedenckens dabey hab, Ihr Churfurstliche Durchlaucht zu
Cöllen etc. sich deren admission gar gern gefallen ließ, da man sich sonst
erinnerte, daß der statt Straßburgische anno 1641 von den stättischen selbst
excludirt worden, welcheß gleichwoll nunmehr insoweit cessire, weilen, wie
man vernimbt, Ihre Mayestät selbsten keine difficulteten machen thete,
auch die stätt daß werck anders ponderiren würden, daß ubrig bleibe bey
albereit gemachten concluso.
Anregendt die frag, ob und wie dieß conclusum auch bey denen zu Oßna-
bruck zu manuteniren, vermeinten sie, wan man dan reichsconsultationibus
sine passione und wie es billich ohne erweckung dergleichen newerungen
wolte nachgehen, daß auß den sachen leicht zu kohmmen,
wie wißentlich, die ansagh gebühren thete, welche dan auß denen zu Oßna-
brügh anwesenden schon wißen würden, welche qualificirt und von Ihrer
Kayßerlichen Mayestät beschrieben.
Ob diese demonstration und erinnerung den herrn Kayßerlichen zu Oßna-
bruck schrifftlich oder aber den hiesigen mündtlich vorzubringen und
dabey zugleich das conclusum schrifftlich zu ubergeben, wehren sie in-
different , hielten aber, daß der letztere modus mehr nachtruck habe, wan
allein die sachen dadurch maturirt werden.
Ob man uneracht der Churbrandenburgischen motiven annoch darauff
bestehe, daß ein collegiallerinnerung ahn Churtrier und -sachßen abgehen
möchte, hielten sie in alleweeg quod sic, zumahlen von Ihrer Churfurst-
lichen Durchlaucht sie und andere Churcölnische in specie befelchet, solches
bey den anwesenden herrn churfurstlichen gesandten vorzubringen und
zu befürderen; trotz der ksl. Einberufung wird diese anmahnung, um deren
ablaßung sie Kurmainz noch einmal ersuchen, zu mehrer bezeigung guter
correspondenz für nötig gehalten.
Woher daß Kayßerliche einladungsschreiben ahn chur- und fursten albereit
abgangen, werde man ex narratis ipsis selbst abnehmmen; es seye aber Ihrer
Mayestät damit zu befürderung des friedens bezeigter eiffer billich höch-
stens zu rühmen, zumaln darauff erfolgt, daß albereit underschiedtliche
fursten ihre
im werck wehren.
Ob letztlich die communicationes allemahlen in scriptis zu thuen, so ist,
wie schon gesagt, Zeitverlust zu befürchten; halten deshalb mündtliche re- und
correlationes für besser.
Kurbayern . Wegen der einholung zweiffelte gleichfalß nicht, wan den
herrn Kayßerlichen vom alten herkohmmen nachricht geben, daß sie sich
demselben bequehmen werden.
Ratione credentialium wehre zwar formblicher, solche ante propositionem
zu empfangen, weiln aber die herrn Kayßerliche uff den andern modum
sich albereits erklert, so bliebe es dahin gestelt; und werde daß Chur-
mäintzische directorium solche zu eröffnen und ad dictaturam zu geben
wißen, wiewoll er nit sehe, was darüber großer designation vonnöthen.
Die sach selbsten belangendt, widerholte er sein heutiges votum nebenß
denn im Churcöllnischen damahlen und jetzt angeführten Argumenten gegen
die der Vernunft und dem Herkommen widersprechende Admission Magdeburgs,
Hessen-Kassels und Baden-Durlachs ad sessionem. Hält Kurbrandenburgs Ge-
gengründe für nicht so erheblich, das man vor voriger meynung abzustehen
ursach. In specie aber hab er vermerckt, daß das fundament, warumb
Magdeburg zuzulaßen, daruff bestelt, weiln (dem andeuten nach) dieser
convent vor keinen reichßtagh zu halten; nun laße man ahn sein orth
gestelt, wie diese zusammenkunfft titulirt werden möchte, es lauffe gleich-
woll dahin auß, dan alle chur-, fursten und ständte, dennen das ius suffragii
gebührt, von Ihrer Kayßerlichen Mayestät beschrieben und zugelaßen
werden, also es eine vollige reichßversamblung aller chur-, fursten und
ständte und in effectu ein reichßtagh seye, gleich dan auch alleß dasjenige,
so alhier geschloßen wirdt, vim sanctionis pragmaticae eben alß auff einem
reichßtagh haben soll; dahero diese distinction, ob diese versamblung ein
reichßtagh oder nit, den Magdeburgischen nichts vorträglich sein kan
oder mach. Daß sonsten in gedachtem Churbrandenburgischen voto der
Prager schluß vor keinen bestendigen frieden, sondern vielmehr vor einen
stillstandt der wapffen gehalten wirdt, solches seye nicht ohne nach-
dencken , sintemahlen alle diejenige, so sich zum Prager frieden bekandt,
denselben pro pragmatica sanctione halten thuen. Und ob es woll darinnen
in theilß puncten, alß was die geistliche gutter betrifft, uff 40 jahr hinauß-
gestelt
Siebe oben S. [ 90 Anm. 1 ] .
und Chursachßen alß anderen friedtliebenden getrewen ständten des
reichß dahin niemahlen gemeint gewesen sein, daß nach verfließung sel-
biger 40 jahren man die blüthige waffen widerumb ergreiffen, sondern da
alßdan noch einige irrung ubrig, in der gute sich underreden und ver-
gleichen solle […].
Der bey dem consluso gemachten annotationen halber bezeige er sich uff
sein heutiges votum, das er solche additiones keinesweegß bewilligen
könne […]. Daß aber, wie von Churbrandenburgh angezogen, die wegen
Magdeburg in § 3 num. 4 angeführte protestation nicht praeiudicirlich
sein solle, könne er seinesorts nicht befinden, dan die andtwortt, deren
diese reservation einverleibt, in nahmen der sammentlichen zu Oßnabrugh
anwesenden ständt verfast und anhero geschickt; wan also selbige gelaßen,
würde sie alß von den gesambten ständten angenohmmen, gehalten und
höchlich praeiudicirlich sein.
Quoad deputationem widerholte er gleichfalß sein heutiges, Kurbayern wird
sich im Kur- und Fürstenrat in keiner Weise als ordentlicher Deputierter aus-
schließen lassen. Bliebe gleichwoll nachmaln dahingestelt, daß neben den
ordinari deputirten noch einige adiungirt und die deputation vermehret
werden möchte; und haben die worth „wan es die notturfft erfördert“ den
verstandt, da es die wichtigkeit der sachen erheischet, gar aber nicht, alß
wan die notturfft in befürderung des friedens nit beobachtet werde, dan
man ex parte Churbayern solche nothwendigkeit, den frieden zu befürderen,
gar woll erkendt und weiß […]; und wehre zu wunschen, daß ein jeder
zu solcher befürderung wie Churbayeren genäigt und sich bemühen that.
Wegen der addition, das dawider kein reservation inskünfftig gelten solle,
conformire er sich mit dem Churcöllnischen voto, daß davon zu reden
oder einzurucken unvonnöthen.
Bey der weiterer umbfrag, wie das conclusum ahn die Oßnabruckische zu
bringen, seye albereit heut indifferent gewesen,
15–20 obs – werden] In Kurbayern K I, spA I nur: Vergleiche sich hierin mit
Churcollen. Laut Kurmainz K bemerkt Kurbayern, daß von den beiden Möglichkeiten,
das Conclusum den ksl. Gesandten in Münster mündlich mitzuteilen ( die es dann ihren Kol-
legen in Osnabrück weiterleiten sollen ) oder immediate gleich von hier aus die commu-
nication nacher Osnabrugk zu thun, am Vormittag die erstere vorgezogen worden war.
Kayßerlichen und durch dieselbe ahn die zu Oßnabrug zu bringen oder
ahn dieselbe mediate schriftlich. Vergleicht sich mit Kurköln, und würde das
jüngst zu papier gebrachte conclusum vor die handt zu nehmen, was
ietzo guttbefunden, hinzuzusetzen und wie gemeld den hiesigen herrn
Kayßerlichen neben mündtlicher demonstration zugestelt werden.
den fall, die Kayßerliche herrn commissarien solch abgefastes gutachten
approbiren, seye leicht zu schließen, was vor ständte zu admittiren undt
welchen die ansag zu thuen seye, gleich man dan allzeit observirt, daß ad
deliberationes keiner citirt, alß welcher von Ihrer Kayßerlichen Mayestät
ordentlich beschrieben worden.
An die Kurfürsten von Trier und Sachsen ist zu schreiben, ersucht Kurmainz umb
begreiffung des concepts.
Ob schließlich die communicationes zwischen hiesigen und den zu Oßna-
brugh sich befindenden gesandten schrifftlich geschehen solle, zeige sich
gleich im anfangh, was dadurch vor verlängerung der tractaten erfolgen
werdte; dannenhero er ahn dienßambsten halten thue, das die schrifftliche
communicationes soviell möglich eingestelt und durch mundtliche under-
redung ein ander schleuniger modus apprehendirt werden möchte.
er sich allerdings mit den vorstimmenden. Wegen der Oßnabruggischen mar-
ginalien , und zwar erstlich admission deß Magdeburgischen, halte er nach-
maln , daß derselbe zu admittiren, zumahlen ihnnen der Prager schluß
anderst nicht alß von reichßconventen außschließe, dieser aber keiner,
sonder ein extraordinari versamblung, deßgleichen, solang das reich ge-
standen , nie geweßen, indeme man jetzo gleichsamb mit der gantzer
cristenheit und zweyen außwendigen crohnen zu thuen und es keinen
reichßtag äinlich seye, dan sonsten weder Franckreich noch Schweden
ichtwas dabey zu thuen hetten.
Was im churfurstlich Colnischen voto de contributione gedacht, seye
dahin von ihme nit verstandten, das davon obhie zu handlen, sondern
allein, wan wegen der satisfaction etwas geschloßen, das dieser stifft
gleichfals darzu gezogen werde; und weiln man nuhn nichts verbindtliches
ohne ihr gegenwarth und mitbeysein ihrer schließen könne, so mußten
sie ja darzu gezogen und gehört werden.
17–18 Er – angeführt] Fehlt in Kurmainz K, Kurbayern K I, spA I, Rp I; in
Kurmainz K allerdings noch zusätzlich: Haben schon gesagt, daß, obwohlen sie Magden-
burgische per sanctionem pragmaticam a conventibus ecclesiasticis excludirt würden,
so wehren selbige doch nit a secularibus vel extraordinariis zu excludiren.
aber als ein stillstandt der wapffen angeführt, und muß er daß erst noch
davorhalten, dieweil derselbe allein biß uff 40 jahr außgestelt; wan es auch
ein bestendiger friedt sein solte, wehren jetzige tractaten nicht vonnöthen.
Daß dieser conventus ein extraordinari zusammenkunfft seye, scheine auß
dem, das, wie jüngst gemelt, diese versamblung den effectum eines reichß-
schluß haben solle, so sonsten zu addiren nicht nöttig gewesen; undt köndte
sonsten nicht hinderen, daß der modus gleich uff einen reichstag gehalten
werde, es gehöre aber darzu auch die gewohnliche solemnitates.
Wegen Heßen Caßell habe er zwarn gedacht, daß die furstliche doch unter
sich bereden, nicht aber eben, daß sie ihre rationes vorbringen möchten,
und halte er noch, daß mit der proposition unterdeßen zu verfahren seye.
Daß kein reservatum inskünfftig gelten solte, hab er vernohmmen, daß
dabey gehabt, alß daß dadurch die sachen mehr bundig gemacht sein
vorigen laße, wie auch wegen der Magdeburgischen protestation, weilen
dergleichen einem weder geben noch nehmen.
Wegen des erinnerungsschreiben ahn beede herrn churfursten Trier und
Sachßen, weiln er vernohmmen, daß deßwegen die Churcölnische albereits
resolution empfangen, so wuste er hiebey anderß nichts zu thuen, alß
ebenfalß zu berichten undt bescheidts zu wartten.
Was daß Kayßerliche außschreiben belangt,
wegen der bericht vorgegangen, muße aber gleichwoll auch gedencken,
das vielleicht Ihre Mayestät andere motiven und ursachen darzu gehabt.
Ob die
10 communicationes] Aus Kurmainz K, das diesen Punkt sonst lückenhaft wiedergibt, und
Kurbayern K I, spA I hier für – offenbar irrtümlich – conclusa der Vorlage einge-
setzt . Laut Kurbayern K I, spA I tritt Kurbrandenburg, anders als in der Vorlage, für
schriftliche communicationes ein, weil bestendiger darauff zu gehen als auf mündliche.
pro qualitate caussae eins oder daß ander zu erwehlen.
Quoad ratificationes der außwerttigen crohnen könne er auch anders nicht
halten, alß daß dieselbe nöthig, weiln weder de satisfactione noch de gra-
vaminibus ohne dieselbe ichtwas zu handlen.
Die Admission Hessen-Kassels, Magdeburgs und Baden-Durlachs geht princi-
paliter die Fürstlichen in Osnabrück an, dahin man es billich zu verweisen;
und will seinen mittcollegen in dieser Sache nichts vorschreiben.
Kayßerlichen zu reden, wirdt aber morgen vormittag schwerlich geschehen
können.
Undt laßen sich wegen außliefferung der credentialien der vorstimmenden
meynung gefallen.
Die haubtsach belangendt, wolten sie kurtzlich auff ihr vorig votum be-
zogen haben. Und müsten bey demjenigen, daß dieser conventus kein
reichstag zu achten, erinnern, daß die herrn Churbrandenburgische in ihren
zu Lengerich geführten voto selbsten gedacht, daß, wan schon dieser
convent den nahmen eines reichtags nit, doch den effectum haben solt,
meldet , darauff dan auch selbiger relation ahn Ihre Kayßerliche Mayestät
geschehen sein wirdt.
Daß angezogene interesse des stiffts Magdeburg, Heßen Caßel und Baden
Durlachischen anbelangendt, könden auff solche weiß viele andere, auch
non status, sessionem et votum praetendiren und denn vorgeben, daß dieß
kein reichßtag, sondern ein extraordinari conventus seye. Wolten sich also
hiermit auff ihr voriges votum in substantialibus et essentialibus referirt
haben.
Seyen benebenß erbiethig, das per maiora geschloßenes ahnmahnungs-
schreiben ahn Churtrier undt -sachßen zu begreiffen, guter hoffnung
lebendt, es werden sich die herrn Churbrandenburgische auff beschehene
relation gern vergleichen.
Imgleichen wolten jungst zu papier gebrachtes conclusum fur die handt
nehmmen, was nöttig, auß deme, was ietzo ferner vorkohmmen, beysetzen,
selbiges, nachdem es adiustirt sein würdt, den herrn Kayßerlichen uberge-
ben und, das mittelst deßelbigen die zu Oßnabrugh anwesende ständte
zur conformitet disponirt werden und zur eröffnung der Kayßerlichen
erklehrung ahn beyden orthen wohemuglich negst montag geschehen
mochte, begehren.
Wegen der ansag wisten sich des herkohmmen gar woll zu erinneren, daß
nemblich solche den herrn Kayßerlichen außschreiben nach zu richten;
beruhe nun alles darauff, wie das ietzige conclusum applacidirt und ahnge-
nohmmen werde.