Person

Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1648 VI 13

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1648 VI 13
Samstag

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27 Sambstags] am Rande: Nos ad Suecos mit extradition der newverglichner articulorum
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zu ergentzung deß außgeliferten instruments.
Sambstags, den 13. huius, vormittag zwischen 9 und
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10 uhr haben wir unß zu denn Schweden begeben und vorgehalten: Nach-
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dem wir inen den 11. Maii auß damals eingelangtem Kayserlichen bevelch
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ein instrumentum pacis zugestellt und aber in demselben ettlich articuln nit,
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wie die entzwischen anderwerts verglichen gewesen, einkommen, da wir
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unß dann gegen dem herrn grafen Oxenstirn zum theil selbst, zum theil
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auch gegen andern interessirten ieweils erclärt, das solche ungleicheit daher
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erfolgt wer, dieweil Ihr Kayserliche Maiestät bei außferttigung ihrer resolu-
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tion von disen inmittelst fürgangnen particulariteten keine nachricht gehabt,
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deren sie aber alsobaldt hierauff von unß erinnert worden, daher wir nit
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zweiffelten, sie würden es allerdings dabei bewenden lassen; seitemaln nun unß
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diser tagen solche resolution zukommen, so hetten wir nit ermanglen wol-
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len , inen, Schwedischen gsandten, darvon parte zu geben und anzuzeigen,
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daß es Ihr Kayserlicher Maiestät allerdings bei demjenigen, waß biß uff
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vorbedeütte einliferung ihrer an unß abgangner bevelchen verglichen, von

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unß beederseits oder auch denn ständen unterschriben worden, verbleiben
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liessend. Deme zufolg wir auch die geenderte passus anderst und denen ver-
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glichnen authenticis gmäß umbschreiben lassen, selbige auch hiemit inen zu
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dem ende zustellen wollen, auff daß die an statt der vorigen im instrumento
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eingerukhten articuln dienen und gültig sein solten, benandtlich 1. den
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ersten articul de constitutione pacis, 2. die Pfaltzische vergleichung, 3. den
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paragraphum ’Paulus Kevenhüller‘, 4. die Baßliche exemptionsclausulam,
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5. die Churbrandenburgische aequivalentz. Und dieweil nun dißortts an unß
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weiter nichts manglete, also wolten wir sie ersuecht haben, sich numehr
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gegen unß über daß gantze instrumentum schrifftlich zu erclären, damit Ihr
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Kayserliche Maiestät wissen köndte, worauff man sich zu verlassen oder nit.
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Illi bedankhten sich der visita und vernemmen gern, daß Ihr Kayserliche
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Maiestät es bei deme, so abgehandlet, bleiben liessend, wie sie dann iederzeit
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darfür gehalten, daß es bei derselben kein andern verstandt hette. Sie wolten
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nicht underlassen, sich nochmaln im instrumento und demjenigen, so wir
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anietzt inen zugestellt, zu ersehen, auch morndrigen sontags unß widerumb
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zu besuechen und sich gegen unß zu erclären. Allein möchten sie gern ver-
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nemmen , ob wir die weitere abhandlung cum vel sine praesentia statuum zu
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volnfüeren gedächten.

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Respondimus, Ihr Kayserliche Maiestät verlangten ein volkomne declaration
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über das gantze instrumentum in scriptis ze haben; wann die unß zugestellt,
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wurde sich baldt befinden, ob und wie weit der ständen praesentz noth-
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wendig . Unsers ortts seye unß dieselb nit entgegen, allein müeßten wir vor-
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drist auß ihrer, der Schweden, erclärung materiam ad conferendum gewin-
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nen . Illi, die stände setzten in sie, daß die quaestio quomodo beantwortten
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solten. Es lieffen dabei ettlich conditiones in die executionem ein. Weren
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zwar ihrestheils damit gefaßt und hettens den ständen überschikhen wollen,
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weil sie aber unser ankunfft vernommen, auch zugleich heüt der Schwedische
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assistentzrath Eschke

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Alexander Erskein (1598–1656), schwedischer Kriegsrat. Vgl. SMK II S. 455f.
anlangen soll, hetten sie darmit inngehalten. Der
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Franzosische plenipotentiarius

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Seit d’Avaux abberufen und am 18. April 1648 von Münster abgereist war, bleib Servien als
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einziger französischer Gesandter zurück.
wer auch hier, und wolten sie gern von unß
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vernemmen, ob wir den execution- und assecurationpuncten hier oder zu
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Münster zu vergleichen gedächten.

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Nos, waß die cron Schweden und die reichstände ratione diser puncten an-
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treffen thet, das köndte allhier wol verglichen werden. Waß aber die cron
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Frankreich berüertte, das gehördte nit hieher, sondern nach Münster. Wir
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köndten unß auch darüber nichts einlassen, sonderlich weil die darzugehö-
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rige gsandtschafft nit allhier, ich, Volmar, auch dergleichen nit auff mich
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nemmen köndt noch derfft. Salvius fragt inter caetera fast hönisch, ob dann
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in denn von unß außgebnen schrifften auch die Pfaltzisch sach begriffen und
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es bei dem vorigen auffsatz zu verbleiben? Oxenstirn, mit dem § ’Tandem
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omnes‘ solte man noch wol zurecht kommen, aber mit der Pfaltzischen sach

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müeßte man weiter nachsehen. Wir vermerkhten ihre ironicas circuitiones
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wol und sagten, Ihr Maiestät liessens bei dem, so von unß außgeantworttet,
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verbleiben, stüende zu inen, daß sie sich uff ein und anders determinate er-
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clärten , alsdann werde man sehen, woran es haffte. Oxenstirn hatt ein ver-
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griff deß puncti executionis herfürgezogen und verlesen, wie sie selbigen
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denn ständen vorlegen wolten, darunder auch diß gewesen, daß die dona-
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tiones , so auff die Schwedische militiam geschehen, cräfftig bleiben oder denn
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donatariis, als wölche vil cösten dabei angewendt und kein nutzung darge-
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gen erhoben, von dem aigenthumbsherrn ein abtrag in gelt gethan werden
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solte. Hierauff sagten wir, daß doch schon verglichen, das alle donationes,
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confiscationes etc. cassirt und uffgehoben sein solten. Auff dise formb wurde
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kein friden erfolgen könden. Bei disem executionsdiscurs haben die Schwe-
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den auch vermeldt, daß die execution nit wol stattfinden köndt, ehe dann
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die ratificationes einkommen. Ihrestheils müeßten sie 2 monat zeit haben.
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Weil aber vom Kayserlichen hof die ratification vil ehender zu erhalten, so
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vermeinten sie, daß alsbaldt auff derselben ankunfft und inen beschehener
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einanttwortung oder hinderlegung an ein dritt ortt die execution vorgenom-
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men werden köndt, gestalten sie dessen ihr parola von sich ze geben erbiettig
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were. Item die restitution locorum restituendorum und abfüerung der völ-
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kher solte auff einen gewissen tag von allen parteyen geschehen. Nos, die
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ratificationes müeßten beederseits in originali vorhanden und extradirt sein,
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sonst wurde es sich nit practicirn lassen. Von dem termino deducendae mili-
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tiae werde am nechsten bei denn armaden selbst gehandlet werden könden.
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A meridie haben wir ein deputation von denn reichständen erfordert und
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inen von diser unserer denn Schweden beschehener intimation parte geben.
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26 Dessen] am Rande: Funff million reichsthaler werden bewilligt.
Dessen bedankhten sie sich vordrist und zeigten ferner an, daß sie ein
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bevelch hetten, unß von deme, waß biß dato in denn reichsräthen super
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puncto quanti vorgangen, relation zu erstatten. Nachdem namblich die con-
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ferentzen mit den Schweden super § ’Tandem omnes‘ ins stekhen gerathen,
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die Schweden sich zu demjenigen, waß die reichständ hierunder geschlossen,
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nit verstehen wollen, es were dann die satisfactio militiae auch richtig, hette
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man erstens dem Schönbeckhischen fridensproiect nachgehen wollen, den
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Schweden zwar auß keiner schuldigkheit, sondern allein amore pacis und
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mit gnugsamer remonstration deß reichs kundtlicher impossibilitet, auch in
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betrachtung der ansehenlichen landt und leütten, so der cron in satisfac-
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tionem vergeben worden, 20 thonnen gulden offerirt, von disen uff 40,
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weiter uff 60 und entlich heüt dato, weil die Schweden sich ie anderst nit
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behandlen lassen wollen, uff 75 tonnen oder 5 million reichsthaler dise
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kriegsbezahlung erhöcht, alles sub spe rati, weil die gesandten so hoch nit
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instruirt, und in hoffnung, ihre allerseits gnedigst und gnedige herrn princi-
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pales wurden amore pacis es also genemb halten. Jedoch mit nachfolgenden
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conditionibus: 1. Daß die Schweden sich alsobaldt in quaestione quomodo et

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puncto executionis erclären und mit denn ständen vergleichend, 2. wegen
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der bezahlung sich uff leidenliche termin behandlen lassend. 3. Daß sie ihres
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ortts es bei deme bewenden lassen sollend, waß in quaestione quis et cui von
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denn ständen und sonderlich mit Hessen Cassel per maiora verglichen.
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4. Daß von inen alles dasjenig, waß cum consensu statuum abgehandlet, als
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der punctus amnestiae, causa Palatina, § ’Tandem omnes‘, die aequivalentiae,
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unterschriben, 5. kein standt vor dem andern an disem quanto gravirt oder
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in obligation gezogen. 6. Daß die conferentzen zwischen inen und denn
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Kayserlichen reassumirt, der ständen guettachten in sachen, darinn die Kay-
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serlichen und Schweden sich nit vereinigen köndten, angehördt und atten-
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dirt werden. 7. Daß der fridenschluss innerhalb dem vom Oxenstirn selbst
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gesetzten termino der 8 tagen gwiß erfolge. Sodann wolten die stände ver-
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hoffen , wir wurden beraits von Ihr Kayserlicher Maiestät auch super quae-
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stione quomodo einige instruction empfangen haben, pitten, inen darvon
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communication ze thuen. Ferner so hette sich der Französische plenipoten-
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tiarius Servient beim Churmaintzischen directorio hoch beschwehrt, daß man
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ine nun in 8 monat ohne einige handlung zu Münster sitzen lasse, wölches
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seines königs reputation zuwiderlauff, also begehrt, man wolte alsbaldt
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disen convent nach Münster transferirn und alldort seines königs interesse
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vollendts in richtigkheit bringen. Weil nun aber dise translation den ge-
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sandtschafften sehr beschwerlich, auch dem friden in vil weeg verhinder-
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lich , so hetten sie für rathsamb erachtet, ine, Servient, durch eine deputation
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ersuechen ze lassen, daß er, waß die befridung mit Frankreich anlangte, sich
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allhier mit unß in handlung einzelassen sich nit verweigern wolte. Pitten
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also unß zugleich, wir wolten auch solcher handlung stattthuen.

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Respondimus: Sovil erstlich die vorgenommene einwilligung der 5 million
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thaler anlangte, komme unß nit wenig frembd und betaurlich für, daß die
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Schweden so weit in die stände getrungen und ihre so vilfeltig gegebne ver-
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tröstungen so weit zurukhgesetzt. Ihr Kayserliche Maiestät hetten dergleichen
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difficulteten wol fürgesehen und darumb für daß besser gehalten, daß man
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vordrist auff entlich vergleichung der fridensarticul und derselben subscrip-
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tion tringen sollen, denn leichtlich zu erachten, daß derzeit ein solche hohe
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summa gelts auß dem reich nit zu erheben und mancher standt noch gar
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darüber zu grundt gehen werde, neben deme underschiedliche chur-,fürsten
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und stände gleichwol ihren consens darein nit gegeben, also Ihr Kayserliche
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Maiestät selbige weder mit rath noch der that darzu zu vermögen verant-
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worttlich finden werden, anderer viler bösen consequentzen zu geschweigen,
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wölche zwar noch umb etwas zu übertragen, wann man nur deß fridens
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gesichert wer, so aber noch in sehr weitem feldt. Wir köndten hiebei weiter
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nichts thuen, als das wir es Ihr Kayserlicher Maiestät gehorsamist referirn
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und gleichwol deroselben alle nothuerfft, sonderlich wegen dero immediat-
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und mediatreichsvölkher, bestermaassen vorbehalten müeßten. Am andern
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wüßten wir unß noch derzeit super quaestione quomodo nichts in specie
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heraußzelassen, dann die von denn ständen dabei vorgeschlagne conditiones

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berüerend eintweder den modum soluendi oder lauffen in den punctum exe-
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cutionis ein. Circa modum soluendi werde zu erwartten sein, waß die Schwe-
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den auff die baan bringen werden. Diejenige conditiones, so in den punctum
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executionis einlauffen, werden auch daselbst ihr erledigung finden und wir
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unß alsdann unserer instruction gmäß drüber zu erclären wissen. Wir könd-
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ten aber inen nit verhalten, daß unß heut die Schweden auß einem zettl vor-
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gelesen , waß sie für conditiones bey der execution admittirn wolten oder nit.
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Theils weren practicirlich, theils aber bedenkhlich. Insonderheit wolten sie
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die donationes handthaben, wölches dem allberait hievor darüber gemachten
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verglich zuwider und ein hauptsachliche verhinderung deß fridens wer,
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dann mancher standt solchergestalt eines guetten theils seiner landen und
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leütten ermanglen und nichtsdestweniger sein contingens an dem quanto
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der 5 million bezahlen müeßte. Wölches dann aller billicheit zuwider. Weil
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auch dergleichen donationes vil durchs reich über chur- und fürsten, auch
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anderer ständen landtschafften, herrschafften, stätt, schlösser, dorffschafften
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geschehen, so würde das praeiudicium desto größer und schwerer sein.
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Sonsten befinden wir die angehenkhte conditiones wol bedacht, müeßten
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aber sehr zweifflen, ob die Schweden selbige eingehen oder nit vilmehr die
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anerbottne 5 million für bekandt annemmen und die conditiones auff ein
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seitten setzen werden. Daß dann die stände unter anderm darauff tringen,
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daß die Schweden die bedeütte articulos zugleich unterschreiben solten,
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liessen wir an sein ortt gestellt sein. Es gehe aber Ihr Kayserlicher Maiestät
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intention dahien, daß die Schweden sich hauptsachlich über daß gantze in-
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strumentum , und zwar in scriptis, uff einmal erclären sollen, damit man sehen
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könde, woran es entlich hafften thue, dann diß particularunterschreiben seye
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nichts anders als ein verzogerung deß fridens. Wir hetten es auch denn
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Schweden also vorgehalten und ersuechten die stände, sie wolten inen eben-
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mäßig zusprechen, daß sie solche erclärung thuen möchten. Wann diß also
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beschehen, so weren wir erbiettig, denn ständen von allem communication
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zu erstatten und mit ihrem zuthuen in der sachen weiters zu verfahren.

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31 Waß] am Rande: Kayserliche wollen mit dem Servient zu Oßnabruk nichts handlen.
Waß die handlung mit dem Französischen plenipotentiario Servient an-
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langte , da were bekandt, daß vermög der Hamburgischen praeliminarcon-
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vention die Französischen tractaten nach Münster verlegt, daher auch Ihr
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Kayserliche Maiestät verursacht worden, an iede maalstatt sonderbare
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gesandtschafften zu verordnen und allein zu eintwederer handlung zu legiti-
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mirn . Es köndten also herr graf von Lamberg und herr Crane sich in die
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Französischen tractaten nit einmischen noch derselben unterfangen, weil
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sie dessen weder gwalt noch bevelch. Und ob ich, Volmar, zwar darzu
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deputirt, so wer ich doch allein dem herrn grafen von Nassau zugeben, und
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gebüerte mir nit, mich diser sachen seiner abwesend zu unternemmen.
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Neben deme wir unschwer zu erachten, das der Servient sich von selbsten
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mit unß ohne gnugsame legitimation nit einlassen werde, wolten also die

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stände unß für entschuldigt halten. Sie solten daran sein, daß die handlung
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mit denn Schweden zu endt gebracht würden, alsdann köndte man mit denn
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Französischen sachen leicht fortkommen. Es were doch vergangnen jars daß
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gantze instrumentum von anfang biß zu ende allhier abgehandlet worden,
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ohne das man die Französischen sachen darein gemischt hette, diß köndte
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anietzt wider geschehen. Die stände haben hierauff nochmaln angesetzt, unß
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der Franzosischen handlung allhier nit zu verweigern, weil es eben den stän-
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den sehr ungelegen fallen wurde, erst nach Münster zu gehen. Und sagte
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Dr. Krebs, er hette von seim gnedigsten herrn, Ihr Churfürstlicher Durch-
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laucht in Bayern, bevelch, von Oßnabrukh nit abzeraisen, biß der friden
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geschlossen. Thumbshirn, wir wurden hierinnen wol dispensirn könden,
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seitemaln ich, Volmar, auch bei denn Schwedischen tractaten gebraucht
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werde, ob ich schon allein zu denn Französischen deputirt. Wir seyend aber
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uff unserer entschuldigung verbliben mit vermelden, weil die stände mein,
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Volmars, so starkh begehrt, so hetten Ihr Kayserliche Maiestät mir dessent-
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wegen specialbevelch zukommen lassen, anderst ich mich diser negociation
17
auch nit wurde unterzogen haben.

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