Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1648 VI 13
1648 VI 13
Samstag
Sambstags, den 13. huius, vormittag zwischen 9 und
10 uhr haben wir unß zu denn Schweden begeben und vorgehalten: Nach-
dem wir inen den 11. Maii auß damals eingelangtem Kayserlichen bevelch
ein instrumentum pacis zugestellt und aber in demselben ettlich articuln nit,
wie die entzwischen anderwerts verglichen gewesen, einkommen, da wir
unß dann gegen dem herrn grafen Oxenstirn zum theil selbst, zum theil
auch gegen andern interessirten ieweils erclärt, das solche ungleicheit daher
erfolgt wer, dieweil Ihr Kayserliche Maiestät bei außferttigung ihrer resolu-
tion von disen inmittelst fürgangnen particulariteten keine nachricht gehabt,
deren sie aber alsobaldt hierauff von unß erinnert worden, daher wir nit
zweiffelten, sie würden es allerdings dabei bewenden lassen; seitemaln nun unß
diser tagen solche resolution zukommen, so hetten wir nit ermanglen wol-
len , inen, Schwedischen gsandten, darvon parte zu geben und anzuzeigen,
daß es Ihr Kayserlicher Maiestät allerdings bei demjenigen, waß biß uff
vorbedeütte einliferung ihrer an unß abgangner bevelchen verglichen, von
unß beederseits oder auch denn ständen unterschriben worden, verbleiben
liessend. Deme zufolg wir auch die geenderte passus anderst und denen ver-
glichnen authenticis gmäß umbschreiben lassen, selbige auch hiemit inen zu
dem ende zustellen wollen, auff daß die an statt der vorigen im instrumento
eingerukhten articuln dienen und gültig sein solten, benandtlich 1. den
ersten articul de constitutione pacis, 2. die Pfaltzische vergleichung, 3. den
paragraphum ’Paulus Kevenhüller‘, 4. die Baßliche exemptionsclausulam,
5. die Churbrandenburgische aequivalentz. Und dieweil nun dißortts an unß
weiter nichts manglete, also wolten wir sie ersuecht haben, sich numehr
gegen unß über daß gantze instrumentum schrifftlich zu erclären, damit Ihr
Kayserliche Maiestät wissen köndte, worauff man sich zu verlassen oder nit.
Illi bedankhten sich der visita und vernemmen gern, daß Ihr Kayserliche
Maiestät es bei deme, so abgehandlet, bleiben liessend, wie sie dann iederzeit
darfür gehalten, daß es bei derselben kein andern verstandt hette. Sie wolten
nicht underlassen, sich nochmaln im instrumento und demjenigen, so wir
anietzt inen zugestellt, zu ersehen, auch morndrigen sontags unß widerumb
zu besuechen und sich gegen unß zu erclären. Allein möchten sie gern ver-
nemmen , ob wir die weitere abhandlung cum vel sine praesentia statuum zu
volnfüeren gedächten.
Respondimus, Ihr Kayserliche Maiestät verlangten ein volkomne declaration
über das gantze instrumentum in scriptis ze haben; wann die unß zugestellt,
wurde sich baldt befinden, ob und wie weit der ständen praesentz noth-
wendig . Unsers ortts seye unß dieselb nit entgegen, allein müeßten wir vor-
drist auß ihrer, der Schweden, erclärung materiam ad conferendum gewin-
nen . Illi, die stände setzten in sie, daß die quaestio quomodo beantwortten
solten. Es lieffen dabei ettlich conditiones in die executionem ein. Weren
zwar ihrestheils damit gefaßt und hettens den ständen überschikhen wollen,
weil sie aber unser ankunfft vernommen, auch zugleich heüt der Schwedische
assistentzrath Eschke anlangen soll, hetten sie darmit inngehalten. Der
Franzosische plenipotentiarius
wer auch hier, und wolten sie gern
von unß
vernemmen, ob wir den execution- und assecurationpuncten hier oder zu
Münster zu vergleichen gedächten.
Nos, waß die cron Schweden und die reichstände ratione diser puncten an-
treffen thet, das köndte allhier wol verglichen werden. Waß aber die cron
Frankreich berüertte, das gehördte nit hieher, sondern nach Münster. Wir
köndten unß auch darüber nichts einlassen, sonderlich weil die darzugehö-
rige gsandtschafft nit allhier, ich, Volmar, auch dergleichen nit auff mich
nemmen köndt noch derfft. Salvius fragt inter caetera fast hönisch, ob dann
in denn von unß außgebnen schrifften auch die Pfaltzisch sach begriffen und
es bei dem vorigen auffsatz zu verbleiben? Oxenstirn, mit dem § ’Tandem
omnes‘ solte man noch wol zurecht kommen, aber mit der Pfaltzischen sach
müeßte man weiter nachsehen. Wir vermerkhten ihre ironicas circuitiones
wol und sagten, Ihr Maiestät liessens bei dem, so von unß außgeantworttet,
verbleiben, stüende zu inen, daß sie sich uff ein und anders determinate er-
clärten , alsdann werde man sehen, woran es haffte. Oxenstirn hatt ein ver-
griff deß puncti executionis herfürgezogen und verlesen, wie sie selbigen
denn ständen vorlegen wolten, darunder auch diß gewesen, daß die dona-
tiones , so auff die Schwedische militiam geschehen, cräfftig bleiben oder denn
donatariis, als wölche vil cösten dabei angewendt und kein nutzung darge-
gen erhoben, von dem aigenthumbsherrn ein abtrag in gelt gethan werden
solte. Hierauff sagten wir, daß doch schon verglichen, das alle donationes,
confiscationes etc. cassirt und uffgehoben sein solten. Auff dise formb wurde
kein friden erfolgen könden. Bei disem executionsdiscurs haben die Schwe-
den auch vermeldt, daß die execution nit wol stattfinden köndt, ehe dann
die ratificationes einkommen. Ihrestheils müeßten sie 2 monat zeit haben.
Weil aber vom Kayserlichen hof die ratification vil ehender zu erhalten, so
vermeinten sie, daß alsbaldt auff derselben ankunfft und inen beschehener
einanttwortung oder hinderlegung an ein dritt ortt die execution vorgenom-
men werden köndt, gestalten sie dessen ihr parola von sich ze geben erbiettig
were. Item die restitution locorum restituendorum und abfüerung der völ-
kher solte auff einen gewissen tag von allen parteyen geschehen. Nos, die
ratificationes müeßten beederseits in originali vorhanden und extradirt sein,
sonst wurde es sich nit practicirn lassen. Von dem termino deducendae mili-
tiae werde am nechsten bei denn armaden selbst gehandlet werden könden.
A meridie haben wir ein deputation von denn reichständen erfordert und
inen von diser unserer denn Schweden beschehener intimation parte geben.
Dessen bedankhten sie sich vordrist und zeigten ferner an, daß sie ein
bevelch hetten, unß von deme, waß biß dato in denn reichsräthen super
puncto quanti vorgangen, relation zu erstatten. Nachdem namblich die con-
ferentzen mit den Schweden super § ’Tandem omnes‘ ins stekhen gerathen,
die Schweden sich zu demjenigen, waß die reichständ hierunder geschlossen,
nit verstehen wollen, es were dann die satisfactio militiae auch richtig, hette
man erstens dem Schönbeckhischen fridensproiect nachgehen wollen, den
Schweden zwar auß keiner schuldigkheit, sondern allein amore pacis und
mit gnugsamer remonstration deß reichs kundtlicher impossibilitet, auch in
betrachtung der ansehenlichen landt und leütten, so der cron in satisfac-
tionem vergeben worden, 20 thonnen gulden offerirt, von disen uff 40,
weiter uff 60 und entlich heüt dato, weil die Schweden sich ie anderst nit
behandlen lassen wollen, uff 75 tonnen oder 5 million reichsthaler dise
kriegsbezahlung erhöcht, alles sub spe rati, weil die gesandten so hoch nit
instruirt, und in hoffnung, ihre allerseits gnedigst und gnedige herrn princi-
pales wurden amore pacis es also genemb halten. Jedoch mit nachfolgenden
conditionibus: 1. Daß die Schweden sich alsobaldt in quaestione quomodo et
puncto executionis erclären und mit denn ständen vergleichend, 2. wegen
der bezahlung sich uff leidenliche termin behandlen lassend. 3. Daß sie ihres
ortts es bei deme bewenden lassen sollend, waß in quaestione quis et cui von
denn ständen und sonderlich mit Hessen Cassel per maiora verglichen.
4. Daß von inen alles dasjenig, waß cum consensu statuum abgehandlet, als
der punctus amnestiae, causa Palatina, § ’Tandem omnes‘, die aequivalentiae,
unterschriben, 5. kein standt vor dem andern an disem quanto gravirt oder
in obligation gezogen. 6. Daß die conferentzen zwischen inen und denn
Kayserlichen reassumirt, der ständen guettachten in sachen, darinn die Kay-
serlichen und Schweden sich nit vereinigen köndten, angehördt und atten-
dirt werden. 7. Daß der fridenschluss innerhalb dem vom Oxenstirn selbst
gesetzten termino der 8 tagen gwiß erfolge. Sodann wolten die stände ver-
hoffen , wir wurden beraits von Ihr Kayserlicher Maiestät auch super quae-
stione quomodo einige instruction empfangen haben, pitten, inen darvon
communication ze thuen. Ferner so hette sich der Französische plenipoten-
tiarius Servient beim Churmaintzischen directorio hoch beschwehrt, daß man
ine nun in 8 monat ohne einige handlung zu Münster sitzen lasse, wölches
seines königs reputation zuwiderlauff, also begehrt, man wolte alsbaldt
disen convent nach Münster transferirn und alldort seines königs interesse
vollendts in richtigkheit bringen. Weil nun aber dise translation den ge-
sandtschafften sehr beschwerlich, auch dem friden in vil weeg verhinder-
lich , so hetten sie für rathsamb erachtet, ine, Servient, durch eine deputation
ersuechen ze lassen, daß er, waß die befridung mit Frankreich anlangte, sich
allhier mit unß in handlung einzelassen sich nit verweigern wolte. Pitten
also unß zugleich, wir wolten auch solcher handlung stattthuen.
Respondimus: Sovil erstlich die vorgenommene einwilligung der 5 million
thaler anlangte, komme unß nit wenig frembd und betaurlich für, daß die
Schweden so weit in die stände getrungen und ihre so vilfeltig gegebne ver-
tröstungen so weit zurukhgesetzt. Ihr Kayserliche Maiestät hetten dergleichen
difficulteten wol fürgesehen und darumb für daß besser gehalten, daß man
vordrist auff entlich vergleichung der fridensarticul und derselben subscrip-
tion tringen sollen, denn leichtlich zu erachten, daß derzeit ein solche hohe
summa gelts auß dem reich nit zu erheben und mancher standt noch gar
darüber zu grundt gehen werde, neben deme underschiedliche chur-,fürsten
und stände gleichwol ihren consens darein nit gegeben, also Ihr Kayserliche
Maiestät selbige weder mit rath noch der that darzu zu vermögen verant-
worttlich finden werden, anderer viler bösen consequentzen zu geschweigen,
wölche zwar noch umb etwas zu übertragen, wann man nur deß fridens
gesichert wer, so aber noch in sehr weitem feldt. Wir köndten hiebei weiter
nichts thuen, als das wir es Ihr Kayserlicher Maiestät gehorsamist referirn
und gleichwol deroselben alle nothuerfft, sonderlich wegen dero immediat-
und mediatreichsvölkher, bestermaassen vorbehalten müeßten. Am andern
wüßten wir unß noch derzeit super quaestione quomodo nichts in specie
heraußzelassen, dann die von denn ständen dabei vorgeschlagne conditiones
berüerend eintweder den modum soluendi oder lauffen in den punctum exe-
cutionis ein. Circa modum soluendi werde zu erwartten sein, waß die Schwe-
den auff die baan bringen werden. Diejenige conditiones, so in den punctum
executionis einlauffen, werden auch daselbst ihr erledigung finden und wir
unß alsdann unserer instruction gmäß drüber zu erclären wissen. Wir könd-
ten aber inen nit verhalten, daß unß heut die Schweden auß einem zettl vor-
gelesen , waß sie für conditiones bey der execution admittirn wolten oder nit.
Theils weren practicirlich, theils aber bedenkhlich. Insonderheit wolten sie
die donationes handthaben, wölches dem allberait hievor darüber gemachten
verglich zuwider und ein hauptsachliche verhinderung deß fridens wer,
dann mancher standt solchergestalt eines guetten theils seiner landen und
leütten ermanglen und nichtsdestweniger sein contingens an dem quanto
der 5 million bezahlen müeßte. Wölches dann aller billicheit zuwider. Weil
auch dergleichen donationes vil durchs reich über chur- und fürsten, auch
anderer ständen landtschafften, herrschafften, stätt, schlösser, dorffschafften
geschehen, so würde das praeiudicium desto größer und schwerer sein.
Sonsten befinden wir die angehenkhte conditiones wol bedacht, müeßten
aber sehr zweifflen, ob die Schweden selbige eingehen oder nit vilmehr die
anerbottne 5 million für bekandt annemmen und die conditiones auff ein
seitten setzen werden. Daß dann die stände unter anderm darauff tringen,
daß die Schweden die bedeütte articulos zugleich unterschreiben solten,
liessen wir an sein ortt gestellt sein. Es gehe aber Ihr Kayserlicher Maiestät
intention dahien, daß die Schweden sich hauptsachlich über daß gantze in-
strumentum , und zwar in scriptis, uff einmal erclären sollen, damit man sehen
könde, woran es entlich hafften thue, dann diß particularunterschreiben seye
nichts anders als ein verzogerung deß fridens. Wir hetten es auch denn
Schweden also vorgehalten und ersuechten die stände, sie wolten inen eben-
mäßig zusprechen, daß sie solche erclärung thuen möchten. Wann diß also
beschehen, so weren wir erbiettig, denn ständen von allem communication
zu erstatten und mit ihrem zuthuen in der sachen weiters zu verfahren.
Waß die handlung mit dem Französischen plenipotentiario Servient an-
langte , da were bekandt, daß vermög der Hamburgischen praeliminarcon-
vention die Französischen tractaten nach Münster verlegt, daher auch Ihr
Kayserliche Maiestät verursacht worden, an iede maalstatt sonderbare
gesandtschafften zu verordnen und allein zu eintwederer handlung zu legiti-
mirn . Es köndten also herr graf von Lamberg und herr Crane sich in die
Französischen tractaten nit einmischen noch derselben unterfangen, weil
sie dessen weder gwalt noch bevelch. Und ob ich, Volmar, zwar darzu
deputirt, so wer ich doch allein dem herrn grafen von Nassau zugeben, und
gebüerte mir nit, mich diser sachen seiner abwesend zu unternemmen.
Neben deme wir unschwer zu erachten, das der Servient sich von selbsten
mit unß ohne gnugsame legitimation nit einlassen werde, wolten also die
stände unß für entschuldigt halten. Sie solten daran sein, daß die handlung
mit denn Schweden zu endt gebracht würden, alsdann köndte man mit denn
Französischen sachen leicht fortkommen. Es were doch vergangnen jars daß
gantze instrumentum von anfang biß zu ende allhier abgehandlet worden,
ohne das man die Französischen sachen darein gemischt hette, diß köndte
anietzt wider geschehen. Die stände haben hierauff nochmaln angesetzt, unß
der Franzosischen handlung allhier nit zu verweigern, weil es eben den stän-
den sehr ungelegen fallen wurde, erst nach Münster zu gehen. Und sagte
Dr. Krebs, er hette von seim gnedigsten herrn, Ihr Churfürstlicher Durch-
laucht in Bayern, bevelch, von Oßnabrukh nit abzeraisen, biß der friden
geschlossen. Thumbshirn, wir wurden hierinnen wol dispensirn könden,
seitemaln ich, Volmar, auch bei denn Schwedischen tractaten gebraucht
werde, ob ich schon allein zu denn Französischen deputirt. Wir seyend aber
uff unserer entschuldigung verbliben mit vermelden, weil die stände mein,
Volmars, so starkh begehrt, so hetten Ihr Kayserliche Maiestät mir dessent-
wegen specialbevelch zukommen lassen, anderst ich mich diser negociation
auch nit wurde unterzogen haben.
10 uhr haben wir unß zu denn Schweden begeben und vorgehalten: Nach-
dem wir inen den 11. Maii auß damals eingelangtem Kayserlichen bevelch
ein instrumentum pacis zugestellt und aber in demselben ettlich articuln nit,
wie die entzwischen anderwerts verglichen gewesen, einkommen, da wir
unß dann gegen dem herrn grafen Oxenstirn zum theil selbst, zum theil
auch gegen andern interessirten ieweils erclärt, das solche ungleicheit daher
erfolgt wer, dieweil Ihr Kayserliche Maiestät bei außferttigung ihrer resolu-
tion von disen inmittelst fürgangnen particulariteten keine nachricht gehabt,
deren sie aber alsobaldt hierauff von unß erinnert worden, daher wir nit
zweiffelten, sie würden es allerdings dabei bewenden lassen; seitemaln nun unß
diser tagen solche resolution zukommen, so hetten wir nit ermanglen wol-
len , inen, Schwedischen gsandten, darvon parte zu geben und anzuzeigen,
daß es Ihr Kayserlicher Maiestät allerdings bei demjenigen, waß biß uff
vorbedeütte einliferung ihrer an unß abgangner bevelchen verglichen, von
unß beederseits oder auch denn ständen unterschriben worden, verbleiben
liessend. Deme zufolg wir auch die geenderte passus anderst und denen ver-
glichnen authenticis gmäß umbschreiben lassen, selbige auch hiemit inen zu
dem ende zustellen wollen, auff daß die an statt der vorigen im instrumento
eingerukhten articuln dienen und gültig sein solten, benandtlich 1. den
ersten articul de constitutione pacis, 2. die Pfaltzische vergleichung, 3. den
paragraphum ’Paulus Kevenhüller‘, 4. die Baßliche exemptionsclausulam,
5. die Churbrandenburgische aequivalentz. Und dieweil nun dißortts an unß
weiter nichts manglete, also wolten wir sie ersuecht haben, sich numehr
gegen unß über daß gantze instrumentum schrifftlich zu erclären, damit Ihr
Kayserliche Maiestät wissen köndte, worauff man sich zu verlassen oder nit.
Illi bedankhten sich der visita und vernemmen gern, daß Ihr Kayserliche
Maiestät es bei deme, so abgehandlet, bleiben liessend, wie sie dann iederzeit
darfür gehalten, daß es bei derselben kein andern verstandt hette. Sie wolten
nicht underlassen, sich nochmaln im instrumento und demjenigen, so wir
anietzt inen zugestellt, zu ersehen, auch morndrigen sontags unß widerumb
zu besuechen und sich gegen unß zu erclären. Allein möchten sie gern ver-
nemmen , ob wir die weitere abhandlung cum vel sine praesentia statuum zu
volnfüeren gedächten.
Respondimus, Ihr Kayserliche Maiestät verlangten ein volkomne declaration
über das gantze instrumentum in scriptis ze haben; wann die unß zugestellt,
wurde sich baldt befinden, ob und wie weit der ständen praesentz noth-
wendig . Unsers ortts seye unß dieselb nit entgegen, allein müeßten wir vor-
drist auß ihrer, der Schweden, erclärung materiam ad conferendum gewin-
nen . Illi, die stände setzten in sie, daß die quaestio quomodo beantwortten
solten. Es lieffen dabei ettlich conditiones in die executionem ein. Weren
zwar ihrestheils damit gefaßt und hettens den ständen überschikhen wollen,
weil sie aber unser ankunfft vernommen, auch zugleich heüt der Schwedische
assistentzrath Eschke anlangen soll, hetten sie darmit inngehalten. Der
Franzosische plenipotentiarius
vernemmen, ob wir den execution- und assecurationpuncten hier oder zu
Münster zu vergleichen gedächten.
Nos, waß die cron Schweden und die reichstände ratione diser puncten an-
treffen thet, das köndte allhier wol verglichen werden. Waß aber die cron
Frankreich berüertte, das gehördte nit hieher, sondern nach Münster. Wir
köndten unß auch darüber nichts einlassen, sonderlich weil die darzugehö-
rige gsandtschafft nit allhier, ich, Volmar, auch dergleichen nit auff mich
nemmen köndt noch derfft. Salvius fragt inter caetera fast hönisch, ob dann
in denn von unß außgebnen schrifften auch die Pfaltzisch sach begriffen und
es bei dem vorigen auffsatz zu verbleiben? Oxenstirn, mit dem § ’Tandem
omnes‘ solte man noch wol zurecht kommen, aber mit der Pfaltzischen sach
müeßte man weiter nachsehen. Wir vermerkhten ihre ironicas circuitiones
wol und sagten, Ihr Maiestät liessens bei dem, so von unß außgeantworttet,
verbleiben, stüende zu inen, daß sie sich uff ein und anders determinate er-
clärten , alsdann werde man sehen, woran es haffte. Oxenstirn hatt ein ver-
griff deß puncti executionis herfürgezogen und verlesen, wie sie selbigen
denn ständen vorlegen wolten, darunder auch diß gewesen, daß die dona-
tiones , so auff die Schwedische militiam geschehen, cräfftig bleiben oder denn
donatariis, als wölche vil cösten dabei angewendt und kein nutzung darge-
gen erhoben, von dem aigenthumbsherrn ein abtrag in gelt gethan werden
solte. Hierauff sagten wir, daß doch schon verglichen, das alle donationes,
confiscationes etc. cassirt und uffgehoben sein solten. Auff dise formb wurde
kein friden erfolgen könden. Bei disem executionsdiscurs haben die Schwe-
den auch vermeldt, daß die execution nit wol stattfinden köndt, ehe dann
die ratificationes einkommen. Ihrestheils müeßten sie 2 monat zeit haben.
Weil aber vom Kayserlichen hof die ratification vil ehender zu erhalten, so
vermeinten sie, daß alsbaldt auff derselben ankunfft und inen beschehener
einanttwortung oder hinderlegung an ein dritt ortt die execution vorgenom-
men werden köndt, gestalten sie dessen ihr parola von sich ze geben erbiettig
were. Item die restitution locorum restituendorum und abfüerung der völ-
kher solte auff einen gewissen tag von allen parteyen geschehen. Nos, die
ratificationes müeßten beederseits in originali vorhanden und extradirt sein,
sonst wurde es sich nit practicirn lassen. Von dem termino deducendae mili-
tiae werde am nechsten bei denn armaden selbst gehandlet werden könden.
A meridie haben wir ein deputation von denn reichständen erfordert und
inen von diser unserer denn Schweden beschehener intimation parte geben.
Dessen bedankhten sie sich vordrist und zeigten ferner an, daß sie ein
bevelch hetten, unß von deme, waß biß dato in denn reichsräthen super
puncto quanti vorgangen, relation zu erstatten. Nachdem namblich die con-
ferentzen mit den Schweden super § ’Tandem omnes‘ ins stekhen gerathen,
die Schweden sich zu demjenigen, waß die reichständ hierunder geschlossen,
nit verstehen wollen, es were dann die satisfactio militiae auch richtig, hette
man erstens dem Schönbeckhischen fridensproiect nachgehen wollen, den
Schweden zwar auß keiner schuldigkheit, sondern allein amore pacis und
mit gnugsamer remonstration deß reichs kundtlicher impossibilitet, auch in
betrachtung der ansehenlichen landt und leütten, so der cron in satisfac-
tionem vergeben worden, 20 thonnen gulden offerirt, von disen uff 40,
weiter uff 60 und entlich heüt dato, weil die Schweden sich ie anderst nit
behandlen lassen wollen, uff 75 tonnen oder 5 million reichsthaler dise
kriegsbezahlung erhöcht, alles sub spe rati, weil die gesandten so hoch nit
instruirt, und in hoffnung, ihre allerseits gnedigst und gnedige herrn princi-
pales wurden amore pacis es also genemb halten. Jedoch mit nachfolgenden
conditionibus: 1. Daß die Schweden sich alsobaldt in quaestione quomodo et
puncto executionis erclären und mit denn ständen vergleichend, 2. wegen
der bezahlung sich uff leidenliche termin behandlen lassend. 3. Daß sie ihres
ortts es bei deme bewenden lassen sollend, waß in quaestione quis et cui von
denn ständen und sonderlich mit Hessen Cassel per maiora verglichen.
4. Daß von inen alles dasjenig, waß cum consensu statuum abgehandlet, als
der punctus amnestiae, causa Palatina, § ’Tandem omnes‘, die aequivalentiae,
unterschriben, 5. kein standt vor dem andern an disem quanto gravirt oder
in obligation gezogen. 6. Daß die conferentzen zwischen inen und denn
Kayserlichen reassumirt, der ständen guettachten in sachen, darinn die Kay-
serlichen und Schweden sich nit vereinigen köndten, angehördt und atten-
dirt werden. 7. Daß der fridenschluss innerhalb dem vom Oxenstirn selbst
gesetzten termino der 8 tagen gwiß erfolge. Sodann wolten die stände ver-
hoffen , wir wurden beraits von Ihr Kayserlicher Maiestät auch super quae-
stione quomodo einige instruction empfangen haben, pitten, inen darvon
communication ze thuen. Ferner so hette sich der Französische plenipoten-
tiarius Servient beim Churmaintzischen directorio hoch beschwehrt, daß man
ine nun in 8 monat ohne einige handlung zu Münster sitzen lasse, wölches
seines königs reputation zuwiderlauff, also begehrt, man wolte alsbaldt
disen convent nach Münster transferirn und alldort seines königs interesse
vollendts in richtigkheit bringen. Weil nun aber dise translation den ge-
sandtschafften sehr beschwerlich, auch dem friden in vil weeg verhinder-
lich , so hetten sie für rathsamb erachtet, ine, Servient, durch eine deputation
ersuechen ze lassen, daß er, waß die befridung mit Frankreich anlangte, sich
allhier mit unß in handlung einzelassen sich nit verweigern wolte. Pitten
also unß zugleich, wir wolten auch solcher handlung stattthuen.
Respondimus: Sovil erstlich die vorgenommene einwilligung der 5 million
thaler anlangte, komme unß nit wenig frembd und betaurlich für, daß die
Schweden so weit in die stände getrungen und ihre so vilfeltig gegebne ver-
tröstungen so weit zurukhgesetzt. Ihr Kayserliche Maiestät hetten dergleichen
difficulteten wol fürgesehen und darumb für daß besser gehalten, daß man
vordrist auff entlich vergleichung der fridensarticul und derselben subscrip-
tion tringen sollen, denn leichtlich zu erachten, daß derzeit ein solche hohe
summa gelts auß dem reich nit zu erheben und mancher standt noch gar
darüber zu grundt gehen werde, neben deme underschiedliche chur-,fürsten
und stände gleichwol ihren consens darein nit gegeben, also Ihr Kayserliche
Maiestät selbige weder mit rath noch der that darzu zu vermögen verant-
worttlich finden werden, anderer viler bösen consequentzen zu geschweigen,
wölche zwar noch umb etwas zu übertragen, wann man nur deß fridens
gesichert wer, so aber noch in sehr weitem feldt. Wir köndten hiebei weiter
nichts thuen, als das wir es Ihr Kayserlicher Maiestät gehorsamist referirn
und gleichwol deroselben alle nothuerfft, sonderlich wegen dero immediat-
und mediatreichsvölkher, bestermaassen vorbehalten müeßten. Am andern
wüßten wir unß noch derzeit super quaestione quomodo nichts in specie
heraußzelassen, dann die von denn ständen dabei vorgeschlagne conditiones
berüerend eintweder den modum soluendi oder lauffen in den punctum exe-
cutionis ein. Circa modum soluendi werde zu erwartten sein, waß die Schwe-
den auff die baan bringen werden. Diejenige conditiones, so in den punctum
executionis einlauffen, werden auch daselbst ihr erledigung finden und wir
unß alsdann unserer instruction gmäß drüber zu erclären wissen. Wir könd-
ten aber inen nit verhalten, daß unß heut die Schweden auß einem zettl vor-
gelesen , waß sie für conditiones bey der execution admittirn wolten oder nit.
Theils weren practicirlich, theils aber bedenkhlich. Insonderheit wolten sie
die donationes handthaben, wölches dem allberait hievor darüber gemachten
verglich zuwider und ein hauptsachliche verhinderung deß fridens wer,
dann mancher standt solchergestalt eines guetten theils seiner landen und
leütten ermanglen und nichtsdestweniger sein contingens an dem quanto
der 5 million bezahlen müeßte. Wölches dann aller billicheit zuwider. Weil
auch dergleichen donationes vil durchs reich über chur- und fürsten, auch
anderer ständen landtschafften, herrschafften, stätt, schlösser, dorffschafften
geschehen, so würde das praeiudicium desto größer und schwerer sein.
Sonsten befinden wir die angehenkhte conditiones wol bedacht, müeßten
aber sehr zweifflen, ob die Schweden selbige eingehen oder nit vilmehr die
anerbottne 5 million für bekandt annemmen und die conditiones auff ein
seitten setzen werden. Daß dann die stände unter anderm darauff tringen,
daß die Schweden die bedeütte articulos zugleich unterschreiben solten,
liessen wir an sein ortt gestellt sein. Es gehe aber Ihr Kayserlicher Maiestät
intention dahien, daß die Schweden sich hauptsachlich über daß gantze in-
strumentum , und zwar in scriptis, uff einmal erclären sollen, damit man sehen
könde, woran es entlich hafften thue, dann diß particularunterschreiben seye
nichts anders als ein verzogerung deß fridens. Wir hetten es auch denn
Schweden also vorgehalten und ersuechten die stände, sie wolten inen eben-
mäßig zusprechen, daß sie solche erclärung thuen möchten. Wann diß also
beschehen, so weren wir erbiettig, denn ständen von allem communication
zu erstatten und mit ihrem zuthuen in der sachen weiters zu verfahren.
Waß die handlung mit dem Französischen plenipotentiario Servient an-
langte , da were bekandt, daß vermög der Hamburgischen praeliminarcon-
vention die Französischen tractaten nach Münster verlegt, daher auch Ihr
Kayserliche Maiestät verursacht worden, an iede maalstatt sonderbare
gesandtschafften zu verordnen und allein zu eintwederer handlung zu legiti-
mirn . Es köndten also herr graf von Lamberg und herr Crane sich in die
Französischen tractaten nit einmischen noch derselben unterfangen, weil
sie dessen weder gwalt noch bevelch. Und ob ich, Volmar, zwar darzu
deputirt, so wer ich doch allein dem herrn grafen von Nassau zugeben, und
gebüerte mir nit, mich diser sachen seiner abwesend zu unternemmen.
Neben deme wir unschwer zu erachten, das der Servient sich von selbsten
mit unß ohne gnugsame legitimation nit einlassen werde, wolten also die
stände unß für entschuldigt halten. Sie solten daran sein, daß die handlung
mit denn Schweden zu endt gebracht würden, alsdann köndte man mit denn
Französischen sachen leicht fortkommen. Es were doch vergangnen jars daß
gantze instrumentum von anfang biß zu ende allhier abgehandlet worden,
ohne das man die Französischen sachen darein gemischt hette, diß köndte
anietzt wider geschehen. Die stände haben hierauff nochmaln angesetzt, unß
der Franzosischen handlung allhier nit zu verweigern, weil es eben den stän-
den sehr ungelegen fallen wurde, erst nach Münster zu gehen. Und sagte
Dr. Krebs, er hette von seim gnedigsten herrn, Ihr Churfürstlicher Durch-
laucht in Bayern, bevelch, von Oßnabrukh nit abzeraisen, biß der friden
geschlossen. Thumbshirn, wir wurden hierinnen wol dispensirn könden,
seitemaln ich, Volmar, auch bei denn Schwedischen tractaten gebraucht
werde, ob ich schon allein zu denn Französischen deputirt. Wir seyend aber
uff unserer entschuldigung verbliben mit vermelden, weil die stände mein,
Volmars, so starkh begehrt, so hetten Ihr Kayserliche Maiestät mir dessent-
wegen specialbevelch zukommen lassen, anderst ich mich diser negociation
auch nit wurde unterzogen haben.