Person

Acta Pacis Westphalicae I 1 : Instruktionen, Band 1: Frankreich - Schweden - Kaiser / Fritz Dickmann, Kriemhild Goronzy, Emil Schieche, Hans Wagner und Ernst Manfred Wermter
DIE KAISERLICHEN INSTRUKTIONEN (1637–1645) BEARBEITET VON HANS WAGNER : 26 Hauptinstruktion für die Reichshofräte Graf Ludwig von Nassau und Dr.Johann Krane für die Verhandlungen mit den Franzosen in Münster Wien 1643 Juli 15


15
26


16

Hauptinstruktion für die Reichshofräte Graf Ludwig von Nassau und Dr.Johann Krane für die Verhandlungen mit den Franzosen in Münster.


17
Wien 1643 Juli 15

18
Entwurf in RK , Friedensakten , Fasz. 52d fol. 1–9, 20–25 ( K ). – Kon-
19
zept
ebenda , Fasz. 47b fol. 6–21 ( V ). – Zahlreiche Abschriften in den Frie-
20
densakten
der Reichskanzlei , der Staatskanzlei und dem Mainzer Erz-
21
kanzlerarchiv
, von denen RK , Friedensakten , Fasz. 92 I fol. 93–101
22
zur Textergänzung herangezogen wurde ( B ). Drucke: Gärtner I S. 415; Meiern
23
I S. 22.

24
Die Originale wurden nicht aufgefunden. K ist ein den deputierten geheimen Räten
25
vorgelegter und dort verbesserter Entwurf, dessen Abschrift V dann vom Kaiser und
26
dem geheimen Rat begutachtet und mit Zusätzen versehen wurde. V trägt den Vermerk
27
des Kanzleischreibers Gerhard Maximilian Ostermay (Hand a), nach V wurden
28
wahrscheinlich die Originale hergestellt. Verbesserungen sind teils mit Bleistift,
29
teils mit Tinte von drei Schreibern angebracht (Hand b-d), von denen nur die des
30
lateinischen Sekretärs Johannes Walderode von Eckhusen mit ziemlicher Wahrschein-
31
lichkeit identifiziert werden kann (Hand b. V wurde der Edition zugrundegelegt.

[p. 398] [scan. 432]


1

30
1 Ferdinandt] in V am Rande Instructionsschreiben ahn die kay. gesandten zu
31
Münster von a. Unten Lecta haec instructio cum voto super praecipuis punctis ad margi-
32
nem adiecto in consilio secreto Viennae et placuit sacrae Caesareae Maiestati in omnibus
33
cum notis hic appositis, 14. Julii ante meridiem anno 1643. Presentibus qui infra in fine
34
sunt adscripti excepto domino comite a Werdenbergh von d. Die Angabe der Anwesenden
35
am Ende fehlt; nach dem Gutachten der deputierten Räte waren es Trauttmansdorff, Slawata,
36
Khevenhüller, Breuner, Schlick, Teuffenbach, Martinitz, Kurz und Prickelmeier ( RK , Frie-
37
densakten
46d fol. 507 ).
Ferdinandt der dritte

38
1–2 von gottes – deß reichs ] fehlt in V; ergänzt nach B.
von gottes gnaden erwölter Römischer kaiser, zu
2
allen zeitten mehrer deß reichs.

3
[1] Hoch- und wohlgeborner

39
3 auch] in V zwischen den Zeilen eingefügt von a.
auch ehrsamber gelehrter, liebe getrewe.
4
Wir thuen unnß gnedigist erinneren unnd ihr habt euch dessen selbst auß
5
ewer in handen habenden instruction zu entsinnen, auf weme unnsere vorige
6
befelch, zum fahl man mit dem könig in Franckhreich zum würckhlichen
7
tractat hette gelangen khönnen, beruehet haben

42
Vgl. Nr. 21 S. 355 ff.
. Wann man nun bishero
8
bey dem gegentheil die sachen weiter alß beschehen nicht pringen, sonderen
9
mit unnothwendigen praeliminaribus so viel jahr verzehren müessen, bis
10
entlichen jeztgedachte cronen Franckhreich unnd Schweden zu abordnung
11
ihrer bevollmächtigten gesanten nacher Münster unnd Oßnabrugg sich
12
erkhlert, dieselbe auch würckhlich abgeordnet, immittelst aber sich der
13
status rerum allerseiths verändert, also hat die notturfft erforderen wollen,
14
euch mit newen instructionibus zu versehen, nach welchen ihr euch in ainem
15
unnd anderem bey der euch anvertrawten friedenshandlung zu verhalten.

16
[2] Lassen disem nach es forderist allerdings bey demjehnigen in erster-
17
melter euch

40
17 vorlengst] in V eingefügt statt getilgtem dem graven von Nassau unnd Crane,
41
nach Bleistiftkorrektur am Rande von a.
vorlengst gegebenen instruction, so die erhaltung unnser unnd
18
deß heyligen Römischen reichs hochheit unnd eines churfürstlichen colle-
19
gii praeeminenz betreffen thuet, nochmahls verpleiben, daß ihr solcher auf
20
alle weise unnd aller orthen nichts vergebet oder durch jemandts ichtwas
21
entziehen lasset.

22
[3] Soviel aber ewere fernere haubtverrichtung betrifft unnd wie ihr euch
23
sowohl bey den interpositoribus alß dann auch vermittelst derselben mit
24
denen feindtlichen cronen zu verhalten, so ist forderist unser gnedigister
25
befelch, sobald ihrer Bäbstlichen Heyligkeit zu den friedenstractaten abgeord-
26
nete legatus zu Münster würdt ankhommen sein

43
Der außerordentliche Nuntius für die Friedensvermittlung, Carlo Rossetti, war im Juli/August
44
1643 zum Kardinal und Legaten ernannt worden, weilte aber noch wie bisher in Köln; vgl.
45
K. Repgen , Fabio Chigis Instruktion S. 84f.
, ihr euch bey ihme an-
27
meldet unnd ewere proposition gegen demselben dahin stellet, gegen ihre
28
Heyligkeit thetten wir unnß forderist bedanckhen, daß dieselbe nit allein
29
sich der interposition unndernommen, besonderen von selber ungeachtet

[p. 399] [scan. 433]


1
so vieler ins mittel khommenen difficulteten die handt nie abziehen

33
1 wollen] in V am Rande NB. wan der legatus ein cardinal wäre, ist von ihrer
34
Kay. Maj. befohlen, die kayserlichen gesanten für ihne mit ein credential zu versehen,
35
sonst nit von c.
wollen.
2
Unnd nachdem es entlichen dahin gelangt, daß man sich allerseiths zu dem
3
ende zu Münster einfindet, damit die bishero geschwebte kriegsunruhe hin
4
unnd beyseiths gelegt, wir unnd daß heylige reich, unnser geliebtes vatter-
5
landt , auch unnser löbliches hauß unnd die unnß assistierende chur-, fürsten
6
unnd stende mit der cron Franckhreich unnd derselben confoederierten in
7
vorige freundt- und nachbarschafft, vertrewligkheit und einigkheit gebracht
8
werden, unnd wir nun auch dises hochnothwendige gemainnuzige werckh
9
gnedigist anvertrawt, auch zu disem ende euch gebührende vollmacht zur
10
handt gestelt

43
Vom 23. VI. 1643, Druck bei J. G. Meiern I S. 20.
, also hettet ihr crafft habenden befelchs solche vollmacht ihme
11
nuntio zu dem ende ediren wollen, auf daß er ihme gefallen wolte lassen,
12
solche nicht allein dem Franzößischen abgesanten vorzuzeigen, sondern
13
auch daran zu sein, damit ein ebenmessiges an seithen der Franzößischen
14
gesanten geschehen möchte unnd ihr euch dan in ihren plenipotentiis und
15
vollmachten ersehen khöndet.

16
[4] Wann nun solche euch zur handt gestellt und ihr dieselbige ohne tadl
17
findet, so hettet ihr auch solche den churfürstlichen gesanten zu communi-
18
cieren und nicht weniger ihre meinung, ob sie selbige für sufficient erkhen-
19
nen wolten, zu vernehmen. Soltet ihr aber bey jeztgemelter plenipotenz
20
ainigen mangel oder abgang befinden, so were nicht weniger ewer dabey
21
habendes bedenckhen mit den churfürstlichen abgesanten zu communicieren
22
unnd, weilen die legitimationen der gesanten das fundamentum aller hand-
23
lung seindt, mit gemelter churfürstlichen abgesanten rath unnd guetachten
24
dahin zu trachten, daß allen darin befindtlichen defectibus aus dem grundt
25
abgeholffen unnd, wie zu andermahlen geschehen, mit den vorhabenden
26
tractatibus man nicht in die gefahr hinein renne, daß wann alles richtig
27
unnd zum schluß gebracht, das fundamentum der ganzen handlung unnd
28
mit solchem auch die handlung selbsten

36
28 falle] in V am Rande Placuit imperatori wie gerathen und aufgesetzt, doch daß
37
man zue gewinnung der zeit unterdes nichtsdestominder, wan gleich ein defect in dem
38
mandat des andern theils, gegen gewiße versicherung innerhalb einer gewißen zeit und
39
noch vor beschließung der tractaten ein anders richtigers mandat einbringen wolle,
40
fortfahren solle von d.
falle.

29
[5]

41
29–31 Damit aber – underreden] in V hinzugefügt von b.
Damit aber gleichwohl die tractaten nicht in ein stockhen gerathen,
30
so hettet ihr über ein oder den andern defect bey der Frantzösischen pleni-
31
potenz euch mit denen churfürstlichen gesandten zu underreden,

42
31– 400 ,2 ob nicht – ersetzt werden] in V hinzugefügt von c.
ob nicht
32
dergestaldt mit den tractaten fortzufahren, daß man genuegsame sicherheit

[p. 400] [scan. 434]


1
nähme, daß innerhalb ein oder zwei monath all diejenigen mängel, so sich
2
in der Französischer plenipotenz befinden, gebührend ersetzt werden.

3
[6] Sobald es nun in puncto legitimationis

34
3–4 auff ein – interims] in V hinzugefügt statt getilgtem seine von c.
auff ein oder andere weyß sein
4
völlige oder interims richtigkheit hat, so habt ihr euch darauf gueten massen
5
zu erinneren, was der Hamburgische vergleich wegen eines loci intermedii
6
zwischen Münster unnd Oßnabrugg zu nothwendiger communication unnd
7
conferentiis, unnd der ebner gestalt alß Münster unnd Oßnabrugg der
8
neutralitet geniessen khönne, in sich haltet

41
Art. II ( Münster ) bzw. III ( Osnabrück ) des Hamburger Praeliminarvertrages (J. Du Mont
42
VI 1 S. 232 ).
. Unnd weilen wir dem ganzen
9
friedenswerckh für sehr befürderlich erachten, daß man die zeit mit völliger
10
hin- unnd herschickhung gegen Münster unnd Oßnabrugg nicht verzöhre,
11
alß ist unser allergnedigister befelch, daß so bald es mit der legitimation
12
seine richtigkheit hat, ihr ewere handlung dahin anstellet, daß man sich dises
13
loci intermedii wegen alsobald und unverlengt vergleiche unnd wegen
14
erlassung der pflicht unnd obligierung zu der neutralitet allerdings dem-
15
jehnigen gemes verhalte, wie es bey Münster unnd Oßnabrugg observiert
16
ist

35
16 worden] in V am Rande Dixit imperator wie gerathen und daß eine particular
36
instruction den kayßerlichen abgesanten anbefohlen werde, sich in vergleichung eines
37
dritten orts auff Wahrendorff nicht einzuelaßen, sondern davon außzunemen, wie dan
38
ihr Kaißerliche Majestet an dero generalspersonen hiezue gnedigste Befehl ergehen
39
laßen wollen von d.
worden.

17
[7]

40
17–23 Ihr hettet – werden solle] in V hinzugefügt von b.
Ihr hettet aber hierinnen das aug darauff zu haben, daß nit etwa
18
Warendorp

43
Warendorf östlich Münster ist von Osnabrück nicht leichter zu erreichen als Münster selbst. Die
44
Stadt gehörte zum Hochstift Münster.
(so ohne das ausser wegs gelegen), sondern ein ander in mitte
19
des wegs zwischen Münster unnd Osnabrugg gelegenes schloß erkhiest
20
werde. Derenthalben wir dan unsern nachgesetzten generalen beraits anbe-
21
fohlen , daß was für ein ort ausser Warendorp hierzue beliebt werden möchte,
22
von ihnen unwaigerlich abgetretten unnd damit wie mit Münster und
23
Osnabrugg es gehalten werden solle.

24
[8] Wan es also ferner an dem würdt sein, daß man ad materialia ipsa unnd
25
auf die mittel schreite, durch welche man zum frieden unnd vorigen ver-
26
nehmen gelangen unnd, da zweifelsohne ainem unnd andern theill von den
27
interpositoribus zugemuethet wurde, daß er sich je eher je besser, was man
28
etwan umb friedens willen nachzusehen gedacht were, heraws unnd ver-
29
nehmen lassen wolte, so hettet ihr erstlich dem nuncio zu vermelden, ihr
30
seztet in kheinen zweifel, er wurde bey der cron Franckhreich penetriert
31
haben, auf wem sie ihres orths die friedensconditiones zu sezen gedacht
32
were, unnd ihme hoffentlich nit entgegen sein lassen, solche euch zu ent-
33
deckhen , welches allermassen es dem friedenswerckh befürderlich, also

[p. 401] [scan. 435]


1
wurdet ihr hinwider in ebenmessiger confidenz euch gegen ihme nuncio
2
herauß lassen unnd dergestalt man je eher und neher zusammen khommen
3
khönte.

4
[9] Solte aber er interpositor ain solches noch nicht penetriert haben, so
5
hettet ihr befelch, ihne zu ersuechen, ob er annoch es bey den anwesenden
6
Franzößischen ministris zu penetrieren sich bemüehen wolte. Da er nun
7
hingegen in euch sezen thete, daß unnserseiths die erste proposition beschehe,
8
so hettet ihr euch hievon so lang es müglich unnd mit disem zu entschuldi-
9
gen , daß nachdem wir unnd daß heylige reich unnß nicht entsinnen khönten,
10
daß wir ainzige uhrsach dem könig unnd der cron Franckhreich zur hostili-
11
tet geben, also auch nit wisten, wie solche auß dem weeg zu raumen, unnd
12
dahero billich unnß der condition halber, warmit man zu vorigem gueten
13
vernehmen gelangen möchte, zum ersten nichts erkhleren khönden. So bald
14
wir aber vernehmen wurden, waß der cron Franckhreich begeren, ihr alß-
15
dann euch hinwider zu erkhleren befelcht weret unnd unverlengt erkhleren
16
wollet. Da aber entlichen unnd über allen angewendten fleiß unnd bemüehe-
17
ung von mehrgedachten Franzößischen ministris die erkhlerung, auf was
18
ihrerseiths der friedt gestelt, nicht zu erheben, sonderen vilmehr zu zweiflen
19
sein, das lange zeit damit umbsonst verlohren, also ist auch unnß entlichen
20
nit entgegen, daß ihr euch mit ewer proposition lenger nit aufhaltet, sonde-
21
ren solche bey dem nuncio

41
21 dahin stellet] in V am Rande Dixit imperator quoad propositionem dieße
42
gradus zue halten allhier gerathen undt die proposition lateinisch zue faßen undt beyzue-
43
schließen von d.
dahin stellet:

22
[10] Wir hetten seither unnserer angetrettenen Kayserlichen regierung
23
nichts mehrers gewünscht unnd gesuecht, alß wie sowohl das heylige
24
Römische reich alß dessen zugethane unnd angehörige getrewe chur-,
25
fürsten unnd stende mit den außlendischen cronen, so derzeit mit ihren
26
waffen auf deß heyligen reichs boden begriffen, zu verhüettung so vieles
27
unschuldigen bluetvergiessens abgewendet unnd das heylige reich mit be-
28
sagten benachparten cronen wider in die alte vertrewligkheit gebracht,
29
guete annembliche nachbarschafft gehalten, zwischen beederseiths under-
30
thanen die commercia aufgerichtet unnd daß alte vertrawen in vorigen standt
31
gebracht werden möchte, dahero wir alsobald bey antrettung vorbenenter
32
unnser Kayserlichen regierung alles dasjehnige, was unnser geliebster herr
33
vatter hochseeliger gedechtnus zu anstellung der friedenstractaten veran-
34
lasst , alßbald reassumiert unnd deßwegen an gehörige örther unnsere ge-
35
santen abgeordnet, demnach es dann nunmehr dahin gebracht, das zu dem
36
congress der universaltractaten diser orth bestimbt worden. Alß weret ihr
37
da zur stelle unnd erbiettig, zu den friedtstractaten würckhlich zu schreitten,
38
deren erhebung dann nit schwer sein wurde, da einem jeden sowohl alß
39
unnß dasjehnige, was recht unnd billich ist, gefallen unnd ein jeder dem
40
anderen, waß er ihme mit unrecht entzogen, gepührlich restituieren würde.

[p. 402] [scan. 436]


1
Dises were der erste access zu ainer weitern realhandlung, und wan nach
2
fleißiger bemüehung von dem interpositori nochmals kheine richtige er-
3
khlerung von des anderen theils intention de mediis zu penetrieren, sondern
4
man darauf bestunde, es solte diserseiths der anfang hierzue gemacht werden,
5
so khönte ungefehrlich diese formula zum lezten gebraucht werden:

6
[11] Es were hiebevor zu Regenspurg in anno 1630 zwischen unnserem
7
vilgeliebten herrn vatteren etc. unnd dem könig in Franckhreich mit rath
8
und guetbefinden deß churfürstlichen collegii ein gewisser frieden aufge-
9
richtet worden

43
Der Friede von Regensburg ist von Frankreich nicht ratifiziert worden; vgl. oben S. 329 und Anm. 1
, deme hetten ihre Kayserliche Majestet unnd liebden und
10
das reich ihres theils allerdings richtig vollzogen unnd trewlich gehalten,
11
wir weren auch noch erpiettig, solchen inskhünfftig zu conservieren, wann
12
Franckhreich dergleichen thuen unnd dasjehnige, waß solchem zuwider,
13
seither jeztgedachter zeit unnß unnd dem reich sowohl unnserm hauß unnd
14
mitverwanten entzogen, cum omni causa restituieren und solches in vorigen
15
standt stellen wurde.

16
[12] Waß nun sich hingegen die Franzößische ministri ercleren, das stünde
17
zu gewartten, unnd weilen sie vielleicht sich unterstehen werden, die justi-
18
tiam belli ihrerseiths aufs beste zu deducieren, hettet ihr hinwider auß ewerer
19
in banden habenden vorigen instruction et actis ipsis veritatem facti dem
20
interpositori unnd wo sonsten vonnöthen zu remonstrieren, darbeneben
21
aber jederzeit auf zweyerley ewer absehen fürnemblichen zu haben: Erst-
22
lichen , daß in dise tractatus kheine andere materien gemischet werden alß
23
diejehnigen, warumben sich haubtsachlich dise mißverständt zwischen der
24
verstorbenen Kayserlichen Majestet unnd dem reich unnd der cron Franckh-
25
reich seith des Mantuanischen unnweesens, alß welches durch obangeregten
26
vertrag genzlichen verglichen worden, erhebt und auf unnß, die wir in
27
unguetem mit Franckhreich gar nichts gehabt,

40
27 erwachsen] in V am Rande Placet imperatori wie gerathen, doch daß die gesan-
41
ten wohl informiert werden, von welcher zeit an Frankreich mit ihrer Kayßerlichen
42
Majestet und dem reich gebrochen von d.
erwachsen. Zum anderen,
28
demnach die notorietet unnserseiths ist unnd der ganzen welt ohne auß-
29
füehrung genuegsamb bewust, wer uhrsacher unnd anheber dises kriegs,
30
zumahlen auch, was seiths alles gehemmet worden, so zu herwiderbringung
31
des vorigen gueten vernehmens unnd verschonung so vieler christen bluets
32
apertur unnd gelegenheit hat geben khönnen.

33
[13] Dannenhero habt ihr zwar nichts ob unnß unnd deß heyligen Römi-
34
schen reichs chur-, fürsten unnd ständen verkhleinerliches ligen zu lassen
35
unnd wardurch unnserm unnd der getrewen chur-, fürsten unnd ständen
36
jederzeit zum frieden gefüehrten aufrichtigen desiderio jezo unnd bey der
37
wehrten posteritet ichtwas praejudicierliches aufgetrungner bliebe, gleich-
38
wohl aber was ohne schmelerung unnser unnd deß heyligen reichs hochheit
39
sich thuen lasst, dahin zu sehen, auch ewers orths nicht uhrsach darzue zu

[p. 403] [scan. 437]


1
geben, das über die causas belli vil disceptiert, sondern mit hindansezung
2
derselben von den remediis, wie nemblich dise annoch schwebende kriegs-
3
unruehe , alß deren hinlegung halben man haubtsachlich zusammen khom-
4
men , zu entlichen guetem vergleich gebracht werde.

5
[14] Solten auch die Franzößische ministri in ihrer oder vor euch noch
6
eröffneten oder nach der ewerigen erfolgten proposition ihre petita auf die
7
interesse derjehnigen stellen, für welche sy unnsere kayserliche salvos
8
conductus in handen

39
Aufgezählt in Art. V des Hamburger Praeliminarvertrags (J. Du Mont VI 1 S. 232 ).
, und der cron Franckhreich selbstaigene begeren
9
gegen dem heyligen reich so lang außstellen, bis man hierüber einig, so habt
10
ihr vor allem achtzugeben, daß ihr euch in dergleichen particularia nicht
11
einlasset, sonderen vermittels deß interpositoris darauf tringet, das vorderist
12
die cron Franckhreich ihr selbsteigenes begeren an unnß unnd das heylige
13
reich

37
13 eröffne] in V am Rande Imperator wie gerathen von d.
eröffne. Dann es were vergebens, de accessoriis zu reden unnd hand-
14
lung zu pflegen, wo man super principali noch nicht einig oder, was dasselbe
15
were unnd betreffen solte, eigentlichen bericht unnd verstendtnus hette.

16
[15] Auf den fahl aber von der cron Franckhreich über ihr selbsteignes
17
begeren das interesse aller derjehnigen erst annectiert wolle werden, für
18
welche sy salvos conductus erhalten, so were unnß ein solche proposition zu
19
unnserer ferneren gnedigisten resolution cum voto zu überschickhen, diß
20
aber wie erst gemelt in fleisßige acht zu nemmen, daß man in die aggiu-
21
stierung der cron Franckhreich confoederierten interesse nicht hinein renne
22
unnd entzwischen, waß zur accomodation mit der cron selbsten vonnöthen,
23
beyseiths stelle.

24
[16] Wie wir unnß nun hierüber unverlengt alßdan ercleren wollen, also
25
überschickhen wir euch gleichwohl immittelst, in waß standt sich ein unnd
26

38
26 erhalte] in V am Rande NB. haec omnia sunt apponenda von b.
anders unnd zwar erstlich wegen Savoia erhalte; zum anderen, wie es mit
27
dem churfürsten von Trier hergangen unnd warauf derselbige tractat der-
28
zeit beruehe; drittens was wir unnß der Pfalzischen sach halben auf guet-
29
achten eines churfürstlichen collegii erst newlich resolviert; viertens wie
30
weit es mit den herzogen von Braunschweig khommen; fünfftens was
31
bishero mit der landtgräfin von Hessen verhandelt worden

40
Alle diese Beilagen fehlen in den Akten. Sie sind erst später nach Münster geschickt worden, da
41
die Wiener Kanzlei mit den Schreibarbeiten nicht nachkam.
. Wie dann euch
32
im übrigen bereit wissent, waß der Pragerische frieden auch reichsabschiedt
33
aller in genere mit Franckhreich gewesten confoederierten wegen in sich
34
halt,

42
Art. 22 des Prager Friedens (J. Du Mont VI 1 S. 95 ).
nach welchem ihr euch in ewerer negociation allerdings zu richten.
35
Unnd weilen sie hierunter vor anderen zweifelsohne den marggrafen Fried-
36
richen zu Durlach, item deß herzogs von Württenberg interesse zum theill

[p. 404] [scan. 438]


1
begreiffen möchten, also habt ihr auch, was derentwegen zu ewerer wissen-
2
schafft vonnöthen, die notturfft zu empfangen

40
Für Baden-Durlach und Württemberg hatte Frankreich in Hamburg keine Geleitbriefe
41
empfangen.
.

3
[17] Unnd weil deß herzogen von Lothringen liebden unnß unnd dem
4
Römischen reich in disem krieg allzeit getrewlich beygestanden, auch von
5
der cron Franckhreich seiner landt unnd leuth entsezt worden unnd etwan
6
unter ein oder anderm vorwandt bey demjehnigen, was unnß und dem hey-
7
ligen reich restituiert unnd in den standt, wie es anno 1630 gewesen, nit
8
verstattet wollen werden, so ist unnser gnedigister befelch, daß ihr den
9
punctum restitutionis, wann es mit demselben würdt zur handlung khommen
10
(wie ihr dann werdet einen puncten nach dem anderen unnd das principale
11
vor dem accessorio zu tractieren wissen) außthruckhlichen auf seiner liebden
12
ihr hauß unnd liebe angehörige mit declariert und euch dabey ufs eifferigist
13
lasset angelegen sein, für seine liebden unnd all die ihrigen die vollkhom-
14
mene restitution der unserigen gleich zu erhalten

42
Vgl. oben S. 88 Anm. 1.
.

15
[18] Da auch seine liebden ihre eigene gesante zu der handlung schickhen
16
unnd durch dieselbe selbst das werckh tractieren lassen wolte, hettet ihr nit
17
allein dasselbe gern unnd willig zu verstatten, sonderen ihnen auch hierzue
18
allen vertrewlichen unnd müglichen beystandt zu leisten, ihnen auch von
19
dieser unnserer gemessenen instruction nachricht zu geben unnd euch
20
gegen sie aller vertrewlichen correspondenz zu befleissigen. Unnd so fern
21
ihre liebden hierzue noch einen sonderbahren special salvum conductum für
22
ihre abgesanten bedürffen unnd darumb bey euch anregung thuen lassen
23
würde, ob wir wohl denselben, weil die cron Franckhreich nicht allein die
24
unnserige besondern auch aller unnserer confoederierten unnd assistieren-
25
den gesante zu disen tractaten verglaittet haben, vor unnöttig hielten, so
26
sollet ihr vermittels ihr Bäbstlichen Heyligkeit pottschaffters oder in andere
27
practicierliche weeg denselben bey der königin unnd cron Franckhreich
28
aufs ehist zu erlangen euch ufs beste bemüehen unnd ihrer liebden oder den
29
ihrigen frey stellen, ob sie ihre notturfft in der haubtsach entweder für sich
30
selbst unnd durch die ihrigen oder aber durch euch tractieren unnd behand-
31
len lassen

37
31 wolten] in V am Rande Placuit imperatori wie gerathen undt daß ihrer durch-
38
laucht von dieser instruction wegen ihrer möge parte gegeben werden von d und doch sine
39
communicatione der instruction von b.
wolten.

32
[19] Nachdem auch die Generalstaaden der Vereinigten Niderlanden zu
33
disen tractaten von Franckhreich mitgezogen worden, obwohl wir und das
34
heylige Römische reich derzeit mit ihnen in unguetem nichts zu schaffen,
35
sonderen unnß derjehnigen reichsabschiede unnd schlüsse, welche wegen
36
der Niderburgundischen kriegshandlungen vor diesem gemacht worden

43
Zuletzt am Reichstag zu Regensburg 1603, Abschied § 30ff. (E. A. Koch III S. 505f. ).
,

[p. 405] [scan. 439]


1
gnediglich gar wohl erinnern, dahero wir auch nicht ermessen khönnen, waß
2
dieselbigen bey disem convent an unnß unnd das reich zu suechen haben,
3
nichtsdestominder, wann sie ihre pottschafften unnd abgesante nacher
4
Münster schickhen unnd sich ebenfahls bey euch anmelden lassen solten,
5
hettet ihr nach vorhergehender geziemender accreditierung unnd legitima-
6
tion denselben die begerte audienz nicht zu verweigeren, euch auch auf ihr
7
anbringen also zu erweisen, daß sie an unß kheine widerwerttigkheit noch
8
feindtschafft, sonderen vielmehr allen Kayserlichen glimpf unnd geneigten
9
gueten willen zu verspühren. Wie ihr dann ihr anbringen unnd waß darauf
10
zu thuen mit unnsers lieben vetters, schwagers unnd brueders deß königs
11
in Spanien liebden anwesenden oratoren alßbald communicieren unnd
12
unnß zu unnserm weitern gnedigisten befelch gehorsambst

33
12 referieren] in V am Rande Imperator dixit, Spania werde dißfalß für sich selbsten
34
handlen und wan es zue derselben handlung kombt, sollen die kayßerlichen abgesanten
35
drauff acht haben, daß ihrer Kayßerlichen Majestet und dem reich nichts praejudizier-
36
liches dabey zuegezogen, auch von beiden kriegenden theilen dem reich dasjehnige,
37
was ihm seit dießes Niederlendischen kriegs enzogen, restituirt werde von d.
referieren

38
12–17 undt das – restituirt werde] in V am Rande hinzugefügt statt getilgtem sollet
39
von b.
undt
13
das aug darauff haben sollet, daß wann auch sie, die Staadten von Hollandt,
14
zue ainigen handlung tretten wolten, nit allein uns und dem hailigen reich
15
an seiner hergebrachten hocheit und juribus nichts entzogen, sondern von
16
beeden kriegenden thailen dem reich, was demselben seit des Niderlendi-
17
schen kriegs entzogen, restituirt werde.

18
[20] So habt ihr auch euch zu entsinnen, waß gestalt bey jüngsten reichs-
19
tag zu Regenspurg die sachen mit chur-, fürsten unnd ständen dahin ver-
20
glichen worden, daß auch fürsten unnd stände deß reichs die ihrige zu offter-
21
meltem congress schickhen unnd mit unnsern gesanten ihrer principalen
22
notturfft communicieren sollen und mögen

45
§ 11 des Reichsabschieds von 1641 (E. A. Koch III S. 554 ).
. Es ist deretwegen unnser
23
gnedigister gemessener befelch, daß da ein oder ander vermittelst seiner
24
abgeordneten daselbst erscheinen thete, ihr nit allein alles dasjehnige, was
25
sie bey euch anbringen werden, alles vleis anhöret, sondern auch derselben
26
begeren unnd anligen euch dergestalt angelegen sein lasset, wie es unnser
27
unnd deß heyligen reichs dienst

40
27 erfordert] in V folgt getilgt Wie wir nun euch, auch was wir dem graven von
41
Auersperg für eine instruction geben von b.
erfordert.

28
[21]

42
28 Waß ihr] in V von hier an bis zum Schluß von c geschrieben.
Waß ihr

43
28 in obigem – solches] in V verbessert aus also verhandlet daß alles von b.
in obigem allen verhandlet, solches wollen wir, daß ihr
29
communicato consilio mit unnßern zu den Schwedischen tractaten depu-
30
tirten gesandten thuet und durch schrifft- oder persohnliche zusammenkunfft
31
in loco intermedio, nachdem es die notturfft erfordern thuet, uber alles und
32
jedes fleissig conferirt und waß ihr ain und andern orths

44
32 auch nach] in V folgt irrtümlich nochmals und nach.
auch nach verne-

[p. 406] [scan. 440]


1
mung der churfürstlichen abgesanten gemütsmeinung, also mit gesambten
2
rath thunlich, auch diser instruction gemeß befinden werdet, vollziehet und
3
unß alzeit von jedem verlauf nach und nach mit eurm unnd der churfürst-
4
lichen abgesanten gehorsambsten guthachten gewisse relation erstattet.

5
[22] Wir geben euch auch insgesambt hiemit volmacht unndt gewaltt,
6
mit belieben deß andern theils die tractaten von beeden orthen Münster
7
und Oßnabrugg zu mehrer bequemligkeit und schleinigen befürderung
8
derselben auf ein orth allein, welcher euch allen miteinander würdt am
9
besten gefallen, zu transferieren, doch daß derselbe unß mehr näher alß
10
weiter sein möchte, zumahlen wir genzlichen entschlossen, mit verleihung
11
des allmächtigen, sobaldt wir unß allein des feindts diser ortten besser er-
12
lediget , in aigener persohn dem reich zu nähern und disen gemeinnuzigen
13
fridenstractaten selber an der handt zu sein.

14
[23] Solte auch an ainem oder andern orth euch etwaß von einem still-
15
standt der waffen (weilen man gemeinlich bey allen solchen schweren haubt-
16
tractaten sich zum eingang aines solchen zu vergleichen pfleget) entweder
17
von dem gegentheil oder aber durch die interpositores zugemuethet werden,
18
hettet ihr dasselbe ad referendum anzunehmen und nach vorher gehendem
19
rath mit den churfürstlichen deputirten unß dasselbige bey tag und nacht
20
mit aigenem currier gehorsambst zu berichten. Wie wir dan zu euch sambt
21
und sonders der unß bekanten dexteritet, trew eüffriger devotion und
22
fleisses nach das gnedigiste vertrauen tragen. Und verbleiben euch mit
23
Kayserlichen gnaden wol gewogen.

24

32
24–31 Geben in – Walderode ss.] fehlt in V, ergänzt nach B.
Geben in unser statt Wien, den fünfzechenden monatstag Julii, anno
25
sechzehenhundertdreyundvierzig, unserer reiche deß Römischen im siben-
26
den , deß Hungarischen im achtzechenden und deß Beheimbischen im sech-
27
zechenden jahre.

28
Ferdinand ss.

29
Vt. Ad mandatum sacrae Caesareae

30
Ferdinand graff Kurz Majestatis proprium

31
Johann Walderode ss.

Dokumente