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Acta Pacis Westphalicae II A 1 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 1: 1643 - 1644 / Elfriede Merla
375. Auersperg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1644 August 29

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–/ 375 /–

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Auersperg und Krane an Ferdinand III.


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Osnabrück 1644 August 29

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Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 46e, Konv. b fol. 491–493’, 496–497, praes. 1644 September 14
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= Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 92 III nr. 373 fol. 269–271’.

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Abreise Kleins nach Kassel. Visite des hessen-kasselschen Gesandten Scheffer: Anerbieten hessischer
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Dienste, Auswechslung der Vollmachten, Vorwurf mangelnder kaiserlicher Vollmacht.

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Dieße wochen ist der königlich Dännische secretarius N. Clein von hier
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nacher Caßell verreiset, ümb seine commission bey der verwittibten fraw
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landtgraffin abzulegen, hatt seinen weg dürch Münster genohmen.

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So hatt auch selbiger verwittibten fraw landtgraffin abgeordneter N. Scheffer
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bey unns audientz gehabt, beyverwahrte credentiales [ = Beilage 1 ] eingelieffert
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und auff überbragten grueß sein anbringen dhahin gerichtet, daß, nachdem
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von Ewer Kayßerlichen Mayestätt seiner gnädigen fraw principalin, ümb
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dießen convent der allgemeinen friedenßhandlung vermittels einer abord-
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nung zu besuchen, allergnädigst erlaubt unnd deßwegen Kayßerlichen geleidt
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gegeben seie, habe dieselbe ihne hieher abgefertigt, ümb dero interesse, so
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zum theill gemeine, theils aber ihr fürstliche gnaden privatsachen betreffe,
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zu beobachten, beedes aber sölche postulata sein würden, warüber sich
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Ewer Mayestätt verhöffentlich in Kayßerlichen gnaden allermiltiglichst zu
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erklehren kein bedencken machen würden. Seine gnädige fraw principalin
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ließe deßwegen unns ersuchen, daß ihme, abgeordneten, unnd seinen collegis
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nach unnd nach guttwillig anhören unnd, waß sie bey unns anbringen würden,
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zu gewiriger mildtkayßerlichen erclehrung hinderbringen wölten. Dha auch
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dießerendts waß fürfallen sölte, warinnen wir unns ihrer, der Heßischen
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abgeordneten, persohnen ethwo vermeinten zu bedienen, sein sie auch be-
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fehlicht , unns willigst zur handt zu gehen, unnd wolten sich darzu gehor-
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samblich anerbotten haben. Wir haben unns deß zuentbottenen grueß halben
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gebührlich bedanckt, mitt erinnerung, daß man sich versehen wölle, nach-
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deme man nunmehr handtgreifflich verspühre, daß die außwertige cronen
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der stände deß reichß wolfahrt oder libertet, wie es zu deren betrug seithero
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fürgeben worden, nitt suchen, sondern vielmehr deren underdrückung unnd
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deß reichß untergang, daß sich dhahero ihre fürstliche gnaden, die fraw
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landtgraffin, waß näher zu schüldigster accommodation bey Ewer Mayestätt
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lencken werde unnd dieße abordnung zu sölchem ende fürnemblich ange-
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sehen sein sölle, Ewer Mayestätt hette ihre mildtkayßerliche affection unnd
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gnade dergestalt gegen die fraw landtgraffin scheinen laßen, daß dieselbe
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nitt fueg oder ursach hette, mit ihrer gehorsambsten accommodation lenger
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zurückzuhalten. Würde derselben auch rümblicher sein, wan sie zu deß
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heyligen reichß rettung concurriren unnd einmühtige zusamensetzung der

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glieder mitt dem haubt beforderen helffen würde, alß daß sich dergestalt
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separire unnd ihre wapfen mitt denen feinden des reichs coniungiren thete.

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Warauff der abgeordneter: man lebe der zuversichtigen hoffnung, es sölle
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daß heylige Römische reich vermittelst gegenwertiger algemeiner friedens-
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handlung allerdings auß dem kriegslast gebragt und der liebe friede wider
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eingeführt unnd also die stände mitt Ewer Mayestätt gäntzlich außgesöhnet
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unnd vereinbahrt unnd zu sölchem zwegk von denen confoederirten cronen
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selbst gezihlet werden. Sölte aber ein anders darunter verborgen liggen,
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unnd ethwo deß heyligen Römischen reichs ruin von denen confoederirten
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cronen gesucht werden, würde sich die fraw landtgraffin in causa communi
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nitt separiren. Es würde es aber die handlung geben, wie ein oder ander
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gesinnet seie, dahero es zu wünschen seie, daß der sachen waß näher könte
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getretten unnd dem werck sein anfang gegeben werden. Soviell er von den
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Schwedischen vernohmen, söll es an extradition der volmacht hafften, die
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Schwedische aber sowoll alß die Frantzösische abgesandten zu Münster
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darzu erpietig unnd zu vortschreitung zur haubthandlung bereit unnd willig
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sein, unnd wölle fast fürgegeben werden, ob seie ahn dießer seidten der
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mangell, ja gar keine volmacht vorhanden. Eß gebühre zwar ihme, abgeord-
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neten , nichtz darzu zu reden, vermeine aber, wan dergleichen geringschätzige
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streittpuncten, so ohnedaß ihrer arth nach viell mehr zu den praeparatoriis
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gehörten, könten überwunden werden, es mögte der sachen beforderung
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sehr vortraglich sein, unnd ob man zwar dießseidts sich auff Dennemarck
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beruffe unnd ohne selben könig nitt tractiren wölle, so seie er doch von
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denen Schwedischen berichtet worden, gleichsamb dieselbe von den könig-
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lich Dännischen ministris selbst verstanden , ob sölten die königliche maye-
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stätt in Dennemarck nit so weitt gehen, daß gar die handlung biß zu dern
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herzuschickung sölte in suspenso gelaßen und immittels gar nichtz vorge-
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nohmen werden, sondern daß dero meinung und gedancken nur auff den
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schluß, dhamit ohne dero vorwißen kein friede möge geschloßen werden,
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nit aber auff die handlung gerichtet. Dhahero wolten es die Schwedische
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dhafür halten, es könte die extraditio plenipotentiarum ohne Dennemarck
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offension gar woll ihren vortgang erreichen unnd würde alßdan, wan sölchs
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beschehen, allererst die frag herfürkommen, ob die königliche würden in
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Dennemarck bey der interposition zu laßen oder nit, und auffm fall, sölchs
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nitt sein könte, ob man mit oder ohne mittler tractiren sölte, auch, dha der
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erste weg gefälliger, wer zum mittler zu gebrauchen, ob Venedig oder
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Niderlandt oder jemandt anders.

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Dhagegen wir erinnert, daß unns nitt unbewust, daß die Schwedische und
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Frantzösische von ihrer fridtfertigkeit aller örtter hoch außbreiteten unnd
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sich eyfferich bemüheten, dieße seithen der morae zu beschüldigen. Eß seie
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aber eine weldtkündige sache unnd rede daß werck selbst, daß dürch den
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newen krieg in Dennemarck dieße handlung in gegenwertige schwere ver-

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wirrung gerahten, der mediator von hier vertrieben unnd zur parthey
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gemacht worden, derentwegen dan sich die königliche würden in Denne-
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marck höchlich bey Kayßerlichen Mayestätt auch chur- unnd fürsten deß
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reichß beclagt unnd mit anzihung ihres darunter schwebenden hohen inter-
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esse darfür gewarnet unnd gebetten, daß ohne dieselbe bey dießer handlung
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ferners nichtz möge vorgenohmen oder verfahren werden, gestalt dhahero
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Ewer Mayestätt bewogen worden, sich dhahin zu erclehren, daß ohne die
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königliche würden in Dennemarck nitt tractiren könten. Daß nun dhagegen
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fürgeben werden wölle, ob sölte der königlichen würden intention nit auff
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suspension der handlung, sondern nur ploeß auff dem schluß zu verstehen
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sein, dhavon uns niemahls waß gewißes fürkommen. Eß seie zwar hiebevor
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der von Langerman von denen Schwedischen beschüldigt worden, gleich-
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samb derselb dergleichen rede oder außlegung der königlichen intention
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sölte geführt haben; eß hette sich aber der von Langerman niemahln darzu
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bekennen wöllen, sondern sich dawider hoch beschwert unnd gegen uns
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deütlich vermeldet, daß ihme mitt dergleichen aufflage unnd nachrede
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gewaldt unnd unrecht beschehe . Also müße billich biß zu einlangung der
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königlichen würden erclehrung die sach in gegenwertigen standt gelaßen
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werden, selbe erclehrung aber würde verhöffentlich nitt lange mehr auß-
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pleiben können, weiln derentwegen von hohen örtteren gar eyfferig darümb
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erinnerung bescheh. Daß dan fürgeben werden wölte, gleichsamb wir nitt
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mitt volmacht versehen sein sölten, sölchs würde von den Schwedischen
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gesandten wieder beßers wißen fürgeben, weiln sie von dem von Langer-
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man , welcher die volmacht in originali gesehen, eins anderen berichtet sein,
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wir unns auch hiebevor bey erster ankombst deß Salvii, wie man von den
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Schwedischen einfall in Holstein noch nitt muhtmaßen können unnd die
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sachen noch in unverrückten standt deß praeliminarvergleichs gewest, zur
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extradition guttwillig anerbotten gehabt, so aber dhamahls von dem Salvio
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nit angenohmen, sondern biß zu deß Oxensterns herzukombst außgestelt
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worden, unnd gebe es die vernunfft selbst, daß, dha dero Kayßerliche
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gesandten zu Münster ihre ördentliche volmacht vorgezeigt, daß wir nitt
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ohne volmacht in dergleichen wichtigen sachen werden abgefertigt sein.
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Warauff der Heßischer abgeordneter acquiescirt. Auff deßen anerpieten,
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ümb unns zur handt zu gehen, haben wir nichtz anthwortten wöllen, weiln,
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sich eins solchen standts handtbietung für deßen außsöhnung zu gebrau-
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chen , disreputirlich sein würde, ist also von unns abgeschieden.

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37– 610, 9 wohl in Wien am Rande angestrichen und mit NB versehen.
Nun haben Ewer Mayestätt auß unßern für unnd nach einglangten gehor-
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sambsten relationen mehrmahls allergnädigst vernohmen, daß unns der-
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gleichen einwürff defectus mandati von denen Schwedischen zu unterschidt-
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lichen mahln fürgerückt worden. Müßen es auch schmertzlich vernehmen,

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daß wir deßwegen nitt allein bey denen ab- und zureisenden gesandten
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unnd pottschafften, sondern sogar bey dem gemeinen man alhie in der statt
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von denen Schwedischen beschreyhet unnd diffamirt werden, dhahero unns
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beygefallen, obs nitt ein mittl, daß ethwo bey dergleichen mehr anderen
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begebenheiten, dha unns von dießem werck waß weiter fürgeworffen werden
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mögte, einer von unns gleichsamb für sich selbst unßere plenipotentz zu der
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Schweden confusion einem oder anderem ministro publico vorzeigen und
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dieselbe dhamitt der unwarheit überweisen mögte, warüber Ewer Kayßer-
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lichen Mayestätt allergnädigsten befehl wir gehorsambt erwartten.


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Beilage


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1 Lgfin. Amalie Elisabeth von Hessen-Kassel an Auersperg und Krane, Kassel 1644 Mai 28/
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Juni 7. Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 46e, Konv. b fol. 494–494’.

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Kredential für die hessischen Gesandten.

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