Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab

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Straßburgisches Directorium. Es wüsten sich die herrn abgesanden
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sambtlich zu erinnern, was gestern zu abwendung des von des heyligen
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reichs freyen ritterschafft wegen angemaster praecedenz befahrenden prae-
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judicii verabschiedet worden. Weiln nun solches zweifelsfrey zu effect
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gerichtet, were vom Lübekhischen und Eßlingischen als darzu deputirten
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herren zu vernehmen, wie es abgeloffen.

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Lübeck referirt: Haben zuforderst bey dem fürstlichen Magdeburgischen
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directorio weitleufftig angebracht, aus was erheblichen, gestern eingeführten
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ursachen dieses löbliche collegium wegen der in dem fürstlichen in puncto
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amnistiae verfaßten concept mit einmischung und vorsezung der ritterschafft
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gebrauchten neuerung sich höhlich beschwärt befinde und, daß es, dem
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alten stylo gemäß, eingerichtet werden möge, ansuchen laße, hernach auch
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dem fürstlichen Weymarischen herrn abgesanden, Dr. Hehern, deßwegen
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ziemlich hart zugesprochen und seiner stättischen pflicht, in deren ansehen
21
er zu der stätt praejudiz nichts geschehen laßen, viel weniger darzu helfen
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solle, erinnert. Es habe sich aber dieser außdrücklich vernehmen laßen, daß
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er der ritterschafft sowohl als der statt Nürnberg mit pflichten zugethan und
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sich derowegen in diesem stükh anderst nicht als neutral erweisen werde.
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Der fürstliche Magdeburgische aber habe sich sofern beßer erzeiget, daß er,
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die stätte allenthalben zu favorisiren, expresse instruirt, auch in diesem stukh
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wolgeneigt zu sein erkläret und, damit er solches in der that desto beßer
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erweisen möchte, umb schrifftliche communication der gegen ihme pro
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civitatibus eingewandter rationum allein zu seiner nachricht gebetten habe.

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Der Eßlingische herr abgesande habe solche, wie sie gestern an diesem ort
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vorkommen, zusammengetragen und stelle zu der übrigen herren gutachten,
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ob sie dem Magdeburgischen solcher gestalt zuzustellen? Eßlingen lieset
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darauf sein concept ab.

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Straßburg. Bedankt sich gegen denen herren deputirten übernommener
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mühewaltung, höre ungern, daß herr Dr. Heher sich so ferne von denen
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stätten gemacht; hette ihme als einem stättischen mann ein mehrers zuge-
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trauet; wolle gelegenheit suchen, selbsten mit ihme zu reden.

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Belangend des Magdeburgischen directorii begehren wegen schrifftlicher
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communication, seye er dabey sehr sorgfältig, habe gestern gemeinet, daß es
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bey dem mündlichen ansprechen bleiben und sonsten bey herrn Lampadio
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und anderer orten privat unterbauung gethan werden solle, welches leztere
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auch noch heut in acht zu nehmen. Seye nicht instruirt, sich in schrifft-
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wechslung mit der ritterschafft einzulaßen, weiln dieser streit zu Frankfurt

[p. 108] [scan. 180]


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anno 1634 schon debattirt und weitleufftig ausgeführet, worauf man sich
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beziehen könne, dörffte sonst zu aufenthalt des hauptwerks gereichen,
3
weiln nicht zu zweifeln, daß es der ritterschafft abgeordneten werde commu-
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nicirt und von ihme nicht unwiedersprochen gelaßen werden. Wan man in
5
dem memorial kurz gehe, so seye denen objectionibus damit nicht abge-
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holfen; gehe man aber außführlich, werde der abgeordnete straks umb
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communication und, daß es in deßen bey dem aufsaz bleiben möchte, biß er
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von allen interessenten weitern befehl bekomme, bitten und erhalten. Über
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das pflegen in memorialien die rationes nicht eo ordine gesezt zu werden wie
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in protocollis, sondern seyn mehr zu impliciren und in einen contextum zu
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bringen. Halte demnach davor, daß man den modum, schrifftlich zu han-
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deln, beyseits sezen und 1. das mündliche ansprechen wiederholen solle mit
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erzehlung, aus was considerationen man sich in schrifftwechslung einzulaßen
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nicht begehre. Würde aber der Magdeburgische persistiren und auf ein
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schrifftliches memorial ferner dringen, könnten 2. die herren deputirte in
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dem fürstenraht selbsten vorsizen und damit, wie hoch diesem collegio an
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abstellung dieser neuerung gelegen, in pleni pleno proponiren. Auf dem fall auch
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dieses umbsonst, weren 3. die confoederirte cronen und Kayserliche herren
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plenipotentiarii zu hülff zu nehmen und 4. pro extremo alles praejudiz
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protestando zu verhüten.

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Eßlingen. Finde nicht, aus was ursachen dem Magdeburgischen directorio
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die schrifftliche communication zu verwaigern, weil er sich in allem wol-
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geneigt erwiesen und dieses allein zu seiner information begehrt habe.
24
Denn stätten werde dardurch anderwertliche privat unterbauung zu thun
25
oder, auch leztlich gar wieder den aufsaz zu protestiren, nicht benommen; hin-
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gegen aber dem Magdeburgischen unsere rationes, deren wir uns nicht zu
27
schemen haben, desto beßer zu

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27 erweisen] Strassburg, Ulm, Esslingen, Isny erwägen.
erweisen und in pleno vorzubringen, an die
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hand gegeben. Stelle es doch ad majora.

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Lübeck. Weil Magdeburg mit mündlicher relation nicht zufrieden und ein
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memorial begehrt, seye es nicht zu hinterhalten; haben fundamenta, damit
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wir wol dörfften ans liecht kommen, weiln die stätte nicht allein reichs
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stände, sondern auch selbsten theils mit edelleuten besezt. Lübekh habe 6
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adeliche geschlechter, so auf allen thurniren gelitten gewesen. Sollte gleich
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die ritterschafft, wie sich der graf Oxenstirn zu vermitteln erbotten hat, das
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jus statuum erlangen, würde es doch denen stätten nicht zu praejudiz gerei-
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chen, sondern bey dem von undenklichen jahren hergebrachtem stylo sein
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verbleiben haben. Danke derowegen dem Eßlingischen herrn abgesanden
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für den aufsaz und halte davor, daß er dem Magdeburgischen directorio aufs
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fürderlichst zu übergeben. Wiederholet solches votum auch pro Bremen, der
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es ihme, wegen anderer geschäffte, committirt habe, suo loco et ordine

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Der bremische Abgesandte traf – wie seine Sitzungsmitschrift ausweist – erst nach dem Conclusum
43
über das weitere Vorgehen gegenüber Magdeburg ein.
.

[p. 109] [scan. 181]


1
Lindau. In quaestione: Ob dem Magdeburgischen directorio unsere ratio-
2
nes schrifftlich zu communiciren, müste er auff negativam gehen wegen
3
daraus sonder zweifel erfolgender weitleufftigkeit. Habe zwar iezt den
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nahmen einer privat communication, werde aber dabey nicht bleiben, son-
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dern 1. denen fürstlichen ad dictaturam geben, folgends der ritterschafft
6
abgeordnetem, herrn von Gemmingen

35
Wolfgang von Gemmingen-Hornberg (1610–1658), aus reichsritterlichem Geschlecht des Ritter-
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kantons Kraichgau, 1651 als Vertreter des Fränkischen Kreises beim Reichskammergericht
37
Assessor, zusammen mit Johann von Giffen Vertreter der unmittelbaren Reichsritterschaft am
38
Kongreß (C. W. L. F. Stocker I 2 S. 10, II 1 S. 17f., 63, II 3 S. 79, 97–99; K. J. Svoboda
39
S. 272ff.; G. Umminger S. 162, 164). Johann von Giffen (gest. 1656), Vetter des nürnbergi
40
schen Gesandten Dr. Ölhafen, Rat der bischöfl. straßburgischen Regierung, Großvogt zu Schirm-
41
eck, nach Friedensschluß Direktor der bischöfl. Rechenkammer, Beauftragter am Kongreß für
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den Deutschen Orden und Leopold Wilhelm von Österreich in dessen Funktion als Bischof von
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Straßburg, Abt von Lüders und Murbach, Bischof von Halberstadt und Passau sowie für die
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Abteien Andlau und Hersfeld (APK 9408f.; E. Sitzmann I S. 602; J. L. Walther S. 12f.).
, selbsten communicirt werden. Seye
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bekannt, wie die fürstlichen gegen uns affectionirt und daß unsere rationes
8
schon überflüßig zu Frankfurt seyn außgeführt. Laße ihme derowegen, daß,
9
auf dem fall das privatansprechen nicht sollte verfangen, die herren deputirte
10
sich in pleno principum consilio mündlich vernehmen liesen, beßer belieben.
11
Conformirt sich mit dem herrn directore.

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Herford. Indifferent. Doch auf mündliche handlung, wegen anderseits
13
besorgender weitleufftigkeit mehr geneigt.

14
Conclusum. Solle das mündliche ansprechen und unterbauen wiederholet
15
werden.

16
Directorium. Seyen zu Münster über dem hiesigen auffsaz in puncto
17
commerciorum allerhand erinnerungen beschehen, und iezo davon zu reden,
18
damit die herren, so hinüber zu raißen deputirt, sich mit denen Münsteri
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schen des aufsazes halben endlichen vergleichen können.

20
Ad primum monitum: Daß die wort „tam in ecclesiasticis quam politicis“
21
wie auch die folgende usque ad finem istius § i, als ad punctum amnistiae et
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gravaminum gehörig, sollten außgelaßen sollen außen gelaßen werden.

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Straßburg. Weiln nichts neues, daß eine sach in unterschiedene puncten ein-
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lauffe, solle man 1. suchen, bey dem aufsaz zu verbleiben, oder 2. sich mit
25
denen zu Münster so ferne conformiren, daß die wort „tam in ecclesiasticis
26
quam in politicis“ in punctum amnistiae gebracht und sich in diesem
27
memorial allein darauf bezogen, oder aber 3. weiln den anseestättischen frey
28
stehet, a part einzukommen, daß dieser § us auf ihr absonderliches begehren
29
eingerukt worden seye, expresse meldung gethan

30
29 werde] Laut bremischem Protokoll votiert nach Eßlingen, Lübeck und Lindau, die Straßburg
31
zustimmen, der Gesandte Bremens: Item. Müße aber zuforderst cum evangelicis, qui illic
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sunt, communiciert werden. Dann Romani catholici werden bedenckens haben ratione
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termini restitutionis uff annum 18. Si deinde Romani catholici soli dissentiant, haben
34
doch evangelici die majora.
werde.

[p. 110] [scan. 182]


1
Conclusum. Soll dabey verbleiben.

2
Ad secundum: Der guldenen Brabandischen bullen mißbrauch betreffendt

32
Karl IV. hatte 1349 dem Herzogtum Brabant und Limburg, das durch Heirat an seinen Bruder
33
Wenzeslaus gefallen war, das Privileg de non appellando verliehen. 1530 und 1548 wurde es von
34
Karl V. erneuert. Die Spanier legten es so aus, daß kein Einwohner des Herzogtums von einem
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Gericht im Reich abgeurteilt werden durfte. Trat dieser Fall ein, so antwortete der spanische Gou-
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verneur mit Repressalien gegen deutsche Kaufleute, die den Handelsverkehr schwer belasteten (vgl.
37
N. H. Gundling S. 451; J. S. Pütter, Geist S. 475; G. Buchstab S. 165f.; E.
38
Poullet I S. 477, II S. 41f.; J. G. Wolf S. 436–484).
.

3
Straßburg. Weiln deren auch in dem reichsabschied de anno 1641 gedacht
4
worden

39
RA 1641 RTA III S. 566, § 94.
, könne man wol gratificiren.

5
Conclusum.Gefolget.

6
Ad tertium: Ob die quaestion, ob alle stätte, so an denen frontiren gelegen
7
und sich durante bello selbst fest gemacht, absque demolitione fortificatio-
8
num in den stand, wie sie anno 1618 gewesen, zu sezen und die guarnisonen
9
völlig abzuführen, Kayserlicher Majestät heimzustellen und die benachbar-
10
ten darüber zu hören seyen?

11
Straßburg sagt: Quod non. Was schädliche fortificationes sein, werde ein
12
jede statt nach geschloßenem frieden und abgeführten guarnisonen wol selb-
13
sten zu demoliren wißen. Was aber dieienigen betreffe, so ein und anderer
14
orten zu seiner beßern defension jure praesidii erbauet, deßwegen seye es zu
15
laßen bey dem, was in secundo membro classis primae gesezt worden.

16
Eßlingen und Lübeck consentiunt.

17
Lindau. Seye in specie auf die statt Lindau angesehen und erscheine daher,
18
weiln der Augspurgische abgesande

40
Dr. Johann von Leuxelring (zu ihm vgl. [S. 124 Anm. 3] ).
, der das votum geführet, mit selbigem
19
commandanten zu correspondiren pflege. Were gefährlich, wann die demo-
20
litiones Ihrer Kayserlichen Majestät disposition oder der benachbarten gut-
21
achten heimbgestellet werden sollten. Die demolitiones sollen allein auf die-
22
jenigen fortificationes verstanden werden, welche pure ad aemulationem
23
aliorum und ohn darzu habende recht erbauet und denen befestigten selbsten
24
beschwerlich oder schädlich seyn.

25
Conclusum. Man solle diesem monito keinen plaz geben. Ad quartum: Daß
26
denen worten „heilsame pacta“ beyzusetzen „in quantum solche non contra
27
imperium et imperatorem“.

28
Straßburg. Seye überflüßig, weiln einem jeden 1. seine superioritet im auff-
29
saz reservirt. 2. Weiln man selbige pacta, da sie contra Imperatorem et impe-
30
rium weren, nicht hette so alt werden laßen. 3. Weiln in secundo membro
31
classis primae alle schädliche pacta und foedera verbotten.

[p. 111] [scan. 183]


1
Conclusum. Seye ein überflüßiges monitum und nicht zu attendiren.

2
Ad quintum: Daß auch abstellung desienigen, so zu hinderung der commer-
3
cien vor anno 1618 aufkommen, zu suchen seye.

4
Conclusum. Seye beßer, daß man einen gewißen terminum habe, und wann
5
er schon außgelaßen werde, verstehe er sich doch tacite.

6
Ad sextum: Translatio und vermehrung alter zollstätte.

7
Conclusum. Seye billich pro gravamine zu halten und denen Münsterischen
8
hierinnen zu willfahren.

9
Ad septimum: Wie ingleichen bey dem 7. wegen hemmung und vorenthal-
10
tung der in Hispanien denen Teutschen zugehörigen effetti und gefallen, ob
11
es schon von dem Augspurgischen in specie wegen der herren Fugger ge-
12
sucht worden sein möchte.

13
Ad octavum: Daß restitutio commerciorum, es erfolge gleich der fried oder
14
nicht, zu suchen.

15
Conclusum. Seye vergeblich, exemplo deßen, was zu Regenspurg geschlo
16
ßen.

17
Ad nonum: Bey dem 9. wegen sicherheit und erhaltung der straßen, der-
18
selben raub- und plünderungen, absezung der convoygelder, erhaltung
19
guter kriegsdisciplin etc.

20
Conclusum. So ferne die sicherheit auf den strömen und straßen betrifft, zu
21
gratificiren.

22
Ad decimum: Daß die reitende posten dem herkommen nach bey denen
23
reichsstätten zu laßen.

24
Conclusum. Solle dem Augspurgischen repraesentiren, daß Ihre Kayserliche
25
Majestät ihro die bestellung des postwesens in anno 1641 reservirt, dörffte
26
schwär damit hergehen, doch, da ers wollte über sich nehmen, stünde es
27
dahin.

28
Ad undecimum: Wegen linderung des postgeldes.

29
Conclusum. Solle gedacht werden.

30
Ad duodecimum: Wie imgleichen, daß die zöll, so von Ihrer Kayserlichen
31
Majestät und denen herren churfürsten auf eine gewisse zeit, welche schon
32
längst verfloßen, zugelaßen gewesen, wieder abgeschafft werden.

33
Ad decimumtertium: Und leztlichen, daß bey einnehmung der zollgebürnus
34
die vor 60 oder mehr jahren hergebrachte observanz der nachsehung des
35
dritten theils auch forthin in acht genommen und darob gehalten werde.

[p. 112] [scan. 184]


1
Directorium. Seye von des ertzbischoffen von Bremen Fürstliche Gnaden
2
ein schreiben an dieses erbare stätt collegium abgangen, darinnen folgende
3
drey puncten begriffen: 1. Eine entschuldigung, daß Ihre Fürstliche Gnaden
4
diese tractaten nicht selbsten beschicken können, mit bitt, alles in ecclesiasti-
5
cis et politicis dahin einzurichten, wie es sich anno 1618 gefunden. 2. Seye
6
beschwerlich, daß die dem erzstifft Bremen

34
6–7 gehuldigte – Bremen] Fehlt in Stockholm.
gehuldigte, eigenthumblich zu
7
ständige statt Bremen sich ihrer schuldigkeit entziehen und bey des heiligen
8
reichs freyen immediat stätten einmischen wolle; bitt, solche in ansehen des
9
zu dem end ergangenen Kayserlichen decrets daselbsten ab- und ihrem
10
herrn heimzuweisen. 3. Wird beweglich gedacht, daß der lutherischen reli-
11
gion und denen deren anverwanden in ermelter statt, denen deßwegen vorhin
12
getroffenen verträgen zuwider in viel weiß beschwärliche einträg geschehen,
13
mit angehenktem bitten, solches bey jeziger friedenshandlung alles in obacht
14
zu nehmen

36
Schreiben des Administrators vom 30. Januar 1646 in Meiern II S. 791–793 ( zur rechtlichen
37
Lage von Bremen-Stadt vgl. K. H. Schwebel; H. Lorenz passim; G. Buchstab S. 31f.,
38
69ff.).
.

15

35
15–16 restitutionem – statuum] Isny restitutionem omnium et singulorum statuum.
Wegen des 1. punkten, bitt bittet der Bremische herr abgesande ebenmäßig restitu-
16
tionem universalem et particularem omnium statuum juxta annum 1618.

17
Bey dem andern seyen seine herrn principalen dem bischoff keine superiori-
18
tet geständig, sondern von Römischen kaysern und königen jederzeit für
19
einen stand des reichs gehalten worden. Dahero sie in deßen possession
20
stehen und darin von keinem menschen mit fug turbirt werden können, auch
21
zu Regenspurg in dem stättischen collegio ihre session und votum gebüh
22
rend obtinirt, ungeachtet deß vorgewandten Kayserlichen decrets, welches,
23
da ie eines vorhanden sein sollte, illicite erpracticirt und ohn krafft sein
24
würde, auch seinen herren principalen niemaln seye insinuirt oder zu sehen
25
worden. Recommendirt sich derowegen diesem löblichen collegio nochmah-
26
len und bitt, ihme bey seinem recht und herkommen, weiln ohne das lite
27
pendente nichts innovirt werden möge, ruhiglich zu laßen und hand zu
28
haben.

29
Die bey dem 3. puncten geführte klagen entspringen aus übler information,
30
und könne genugsam erweisen, daß der statt und denen vorhin gedachten
31
verträgen von den bischöfflichen viel beschwärliche eingriff geschehen. Er-
32
biet sich zu einlieferung einer außführlichen deduction, dahin sich diß orts,
33
umb kürze willen, referirt wird

39
Der bremische Gesandte erbat eine Abschrift. Da sich diese auch an die münsterischen Städte
40
richtete, entschloß er sich binüberzureisen, um den stadtbremischen Standpunkt persönlich zu ver-
41
treten. Das Schreiben vom 25. Februar 1646 aus Osnabrück wurde im SR Münster am 28. d. M.
42
behandelt ( Nürnberg 18 fol. 74’–75; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m.).
.

Dokumente