Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
Straßburgisches Directorium. Es wüsten sich die herrn abgesanden
sambtlich zu erinnern, was gestern zu abwendung des von des heyligen
reichs freyen ritterschafft wegen angemaster praecedenz befahrenden prae-
judicii verabschiedet worden. Weiln nun solches zweifelsfrey zu effect
gerichtet, were vom Lübekhischen und Eßlingischen als darzu deputirten
herren zu vernehmen, wie es abgeloffen.
Lübeck referirt: Haben zuforderst bey dem fürstlichen Magdeburgischen
directorio weitleufftig angebracht, aus was erheblichen, gestern eingeführten
ursachen dieses löbliche collegium wegen der in dem fürstlichen in puncto
amnistiae verfaßten concept mit einmischung und vorsezung der ritterschafft
gebrauchten neuerung sich höhlich beschwärt befinde und, daß es, dem
alten stylo gemäß, eingerichtet werden möge, ansuchen laße, hernach auch
dem fürstlichen Weymarischen herrn abgesanden, Dr. Hehern, deßwegen
ziemlich hart zugesprochen und seiner stättischen pflicht, in deren ansehen
er zu der stätt praejudiz nichts geschehen laßen, viel weniger darzu helfen
solle, erinnert. Es habe sich aber dieser außdrücklich vernehmen laßen, daß
er der ritterschafft sowohl als der statt Nürnberg mit pflichten zugethan und
sich derowegen in diesem stükh anderst nicht als neutral erweisen werde.
Der fürstliche Magdeburgische aber habe sich sofern beßer erzeiget, daß er,
die stätte allenthalben zu favorisiren, expresse instruirt, auch in diesem stukh
wolgeneigt zu sein erkläret und, damit er solches in der that desto beßer
erweisen möchte, umb schrifftliche communication der gegen ihme pro
civitatibus eingewandter rationum allein zu seiner nachricht gebetten habe.
Der Eßlingische herr abgesande habe solche, wie sie gestern an diesem ort
vorkommen, zusammengetragen und stelle zu der übrigen herren gutachten,
ob sie dem Magdeburgischen solcher gestalt zuzustellen? Eßlingen lieset
darauf sein concept ab.
Straßburg. Bedankt sich gegen denen herren deputirten übernommener
mühewaltung, höre ungern, daß herr Dr. Heher sich so ferne von denen
stätten gemacht; hette ihme als einem stättischen mann ein mehrers zuge-
trauet; wolle gelegenheit suchen, selbsten mit ihme zu reden.
Belangend des Magdeburgischen directorii begehren wegen schrifftlicher
communication, seye er dabey sehr sorgfältig, habe gestern gemeinet, daß es
bey dem mündlichen ansprechen bleiben und sonsten bey herrn Lampadio
und anderer orten privat unterbauung gethan werden solle, welches leztere
auch noch heut in acht zu nehmen. Seye nicht instruirt, sich in schrifft-
wechslung mit der ritterschafft einzulaßen, weiln dieser streit zu Frankfurt
anno 1634 schon debattirt und weitleufftig ausgeführet, worauf man sich
beziehen könne, dörffte sonst zu aufenthalt des hauptwerks gereichen,
weiln nicht zu zweifeln, daß es der ritterschafft abgeordneten werde commu-
nicirt und von ihme nicht unwiedersprochen gelaßen werden. Wan man in
dem memorial kurz gehe, so seye denen objectionibus damit nicht abge-
holfen; gehe man aber außführlich, werde der abgeordnete straks umb
communication und, daß es in deßen bey dem aufsaz bleiben möchte, biß er
von allen interessenten weitern befehl bekomme, bitten und erhalten. Über
das pflegen in memorialien die rationes nicht eo ordine gesezt zu werden wie
in protocollis, sondern seyn mehr zu impliciren und in einen contextum zu
bringen. Halte demnach davor, daß man den modum, schrifftlich zu han-
deln, beyseits sezen und 1. das mündliche ansprechen wiederholen solle mit
erzehlung, aus was considerationen man sich in schrifftwechslung einzulaßen
nicht begehre. Würde aber der Magdeburgische persistiren und auf ein
schrifftliches memorial ferner dringen, könnten 2. die herren deputirte in
dem fürstenraht selbsten vorsizen und damit, wie hoch diesem collegio an
abstellung dieser neuerung gelegen, in
dieses umbsonst, weren 3. die confoederirte cronen und Kayserliche herren
plenipotentiarii zu hülff zu nehmen und 4. pro extremo alles praejudiz
protestando zu verhüten.
Eßlingen. Finde nicht, aus was ursachen dem Magdeburgischen directorio
die schrifftliche communication zu verwaigern, weil er sich in allem wol-
geneigt erwiesen und dieses allein zu seiner information begehrt habe.
Denn stätten werde dardurch anderwertliche privat unterbauung zu thun
oder, auch leztlich gar wieder den aufsaz zu protestiren, nicht benommen; hin-
gegen aber dem Magdeburgischen unsere rationes, deren wir uns nicht zu
schemen haben, desto beßer zu erweisen und in pleno vorzubringen, an die
hand gegeben. Stelle es doch ad majora.
Lübeck. Weil Magdeburg mit mündlicher relation nicht zufrieden und ein
memorial begehrt, seye es nicht zu hinterhalten; haben fundamenta, damit
wir wol dörfften ans liecht kommen, weiln die stätte nicht allein reichs
stände, sondern auch selbsten theils mit edelleuten besezt. Lübekh habe 6
adeliche geschlechter, so auf allen thurniren gelitten gewesen. Sollte gleich
die ritterschafft, wie sich der graf Oxenstirn zu vermitteln erbotten hat, das
jus statuum erlangen, würde es doch denen stätten nicht zu praejudiz gerei-
chen, sondern bey dem von undenklichen jahren hergebrachtem stylo sein
verbleiben haben. Danke derowegen dem Eßlingischen herrn abgesanden
für den aufsaz und halte davor, daß er dem Magdeburgischen directorio aufs
fürderlichst zu übergeben. Wiederholet solches votum auch pro Bremen, der
es ihme, wegen anderer geschäffte, committirt habe, suo loco et ordine .
Lindau. In quaestione: Ob dem Magdeburgischen directorio unsere ratio-
nes schrifftlich zu communiciren, müste er auff negativam gehen wegen
daraus sonder zweifel erfolgender weitleufftigkeit. Habe zwar iezt den
nahmen einer privat communication, werde aber dabey nicht bleiben, son-
dern 1. denen fürstlichen ad dictaturam geben, folgends der ritterschafft
abgeordnetem, herrn von Gemmingen
Wolfgang von Gemmingen-Hornberg (1610–1658), aus reichsritterlichem Geschlecht des Ritter-
kantons Kraichgau, 1651 als Vertreter des Fränkischen Kreises beim Reichskammergericht
Assessor, zusammen mit Johann von Giffen Vertreter der unmittelbaren Reichsritterschaft am
Kongreß (C. W. L. F. Stocker I 2 S. 10, II 1 S. 17f., 63, II 3 S. 79, 97–99; K. J. Svoboda
S. 272ff.; G. Umminger S. 162, 164). Johann von Giffen (gest. 1656), Vetter des nürnbergi
schen Gesandten Dr. Ölhafen, Rat der bischöfl. straßburgischen Regierung, Großvogt zu Schirm-
eck, nach Friedensschluß Direktor der bischöfl. Rechenkammer, Beauftragter am Kongreß für
den Deutschen Orden und Leopold Wilhelm von Österreich in dessen Funktion als Bischof von
Straßburg, Abt von Lüders und Murbach, Bischof von Halberstadt und Passau sowie für die
Abteien Andlau und Hersfeld (APK 9408f.; E. Sitzmann I S. 602; J. L. Walther S. 12f.).
bekannt, wie die fürstlichen gegen uns affectionirt und daß unsere rationes
schon überflüßig zu Frankfurt seyn außgeführt. Laße ihme derowegen, daß,
auf dem fall das privatansprechen nicht sollte verfangen, die herren deputirte
sich in pleno principum consilio mündlich vernehmen liesen, beßer belieben.
Conformirt sich mit dem herrn directore.
Herford. Indifferent. Doch auf mündliche handlung, wegen anderseits
besorgender weitleufftigkeit mehr geneigt.
Conclusum. Solle das mündliche ansprechen und unterbauen wiederholet
werden.
Directorium. Seyen zu Münster über dem hiesigen auffsaz in puncto
commerciorum allerhand erinnerungen beschehen, und iezo davon zu reden,
damit die herren, so hinüber zu raißen deputirt, sich mit denen Münsteri
schen des aufsazes halben endlichen vergleichen können.
Ad primum monitum: Daß die wort „tam in ecclesiasticis quam politicis“
wie auch die folgende usque ad finem istius § i, als ad punctum amnistiae et
gravaminum gehörig,
Straßburg. Weiln nichts neues, daß eine sach in unterschiedene puncten ein-
lauffe, solle man 1. suchen, bey dem aufsaz zu verbleiben, oder 2. sich mit
denen zu Münster so ferne conformiren, daß die wort „tam in ecclesiasticis
quam in politicis“ in punctum amnistiae gebracht und sich in diesem
memorial allein darauf bezogen, oder aber 3. weiln den anseestättischen frey
stehet, a part einzukommen, daß dieser § us auf ihr absonderliches begehren
eingerukt worden seye, expresse meldung gethan
29 werde] Laut bremischem Protokoll votiert nach Eßlingen, Lübeck und Lindau, die Straßburg
zustimmen, der Gesandte Bremens: Item. Müße aber zuforderst cum evangelicis, qui illic
sunt, communiciert werden. Dann Romani catholici werden bedenckens haben ratione
termini restitutionis uff annum 18. Si deinde Romani catholici soli dissentiant, haben
doch evangelici die majora.
Conclusum. Soll dabey verbleiben.
Ad secundum: Der guldenen Brabandischen bullen mißbrauch betreffendt
Karl IV. hatte 1349 dem Herzogtum Brabant und Limburg, das durch Heirat an seinen Bruder
Wenzeslaus gefallen war, das Privileg de non appellando verliehen. 1530 und 1548 wurde es von
Karl V. erneuert. Die Spanier legten es so aus, daß kein Einwohner des Herzogtums von einem
Gericht im Reich abgeurteilt werden durfte. Trat dieser Fall ein, so antwortete der spanische Gou-
verneur mit Repressalien gegen deutsche Kaufleute, die den Handelsverkehr schwer belasteten (vgl.
N. H. Gundling S. 451; J. S. Pütter, Geist S. 475; G. Buchstab S. 165f.; E.
Poullet I S. 477, II S. 41f.; J. G. Wolf S. 436–484).
Straßburg. Weiln deren auch in dem reichsabschied de anno 1641 gedacht
worden , könne man wol gratificiren.
Conclusum.Gefolget.
Ad tertium: Ob die quaestion, ob alle stätte, so an denen frontiren gelegen
und sich durante bello selbst fest gemacht, absque demolitione fortificatio-
num in den stand, wie sie anno 1618 gewesen, zu sezen und die guarnisonen
völlig abzuführen, Kayserlicher Majestät heimzustellen und die benachbar-
ten darüber zu hören seyen?
Straßburg sagt: Quod non. Was schädliche fortificationes sein, werde ein
jede statt nach geschloßenem frieden und abgeführten guarnisonen wol selb-
sten zu demoliren wißen. Was aber dieienigen betreffe, so ein und anderer
orten zu seiner beßern defension jure praesidii erbauet, deßwegen seye es zu
laßen bey dem, was in secundo membro classis primae gesezt worden.
Eßlingen und Lübeck consentiunt.
Lindau. Seye in specie auf die statt Lindau angesehen und erscheine daher,
weiln der Augspurgische abgesande
Dr. Johann von Leuxelring (zu ihm vgl. [S. 124 Anm. 3] ).
commandanten zu correspondiren pflege. Were gefährlich, wann die demo-
litiones Ihrer Kayserlichen Majestät disposition oder der benachbarten gut-
achten heimbgestellet werden sollten. Die demolitiones sollen allein auf die-
jenigen fortificationes verstanden werden, welche pure ad aemulationem
aliorum und ohn darzu habende recht erbauet und denen befestigten selbsten
beschwerlich oder schädlich seyn.
Conclusum. Man solle diesem monito keinen plaz geben. Ad quartum: Daß
denen worten „heilsame pacta“ beyzusetzen „in quantum solche non contra
imperium et imperatorem“.
Straßburg. Seye überflüßig, weiln einem jeden 1. seine superioritet im auff-
saz reservirt. 2. Weiln man selbige pacta, da sie contra Imperatorem et impe-
rium weren, nicht hette so alt werden laßen. 3. Weiln in secundo membro
classis primae alle schädliche pacta und foedera verbotten.
Conclusum. Seye ein überflüßiges monitum und nicht zu attendiren.
Ad quintum: Daß auch abstellung desienigen, so zu hinderung der commer-
cien vor anno 1618 aufkommen, zu suchen seye.
Conclusum. Seye beßer, daß man einen gewißen terminum habe, und wann
er schon außgelaßen werde, verstehe er sich doch tacite.
Ad sextum: Translatio und vermehrung alter zollstätte.
Conclusum. Seye billich pro gravamine zu halten und denen Münsterischen
hierinnen zu willfahren.
Ad septimum: Wie ingleichen bey dem 7. wegen hemmung und vorenthal-
tung der in Hispanien denen Teutschen zugehörigen effetti und gefallen, ob
es schon von dem Augspurgischen in specie wegen der herren Fugger ge-
sucht worden sein möchte.
Ad octavum: Daß restitutio commerciorum, es erfolge gleich der fried oder
nicht, zu suchen.
Conclusum. Seye vergeblich, exemplo deßen, was zu Regenspurg geschlo
ßen.
Ad nonum: Bey dem 9. wegen sicherheit und erhaltung der straßen, der-
selben raub- und plünderungen, absezung der convoygelder, erhaltung
guter kriegsdisciplin etc.
Conclusum. So ferne die sicherheit auf den strömen und straßen betrifft, zu
gratificiren.
Ad decimum: Daß die reitende posten dem herkommen nach bey denen
reichsstätten zu laßen.
Conclusum. Solle dem Augspurgischen repraesentiren, daß Ihre Kayserliche
Majestät ihro die bestellung des postwesens in anno 1641 reservirt, dörffte
schwär damit hergehen, doch, da ers wollte über sich nehmen, stünde es
dahin.
Ad undecimum: Wegen linderung des postgeldes.
Conclusum. Solle gedacht werden.
Ad duodecimum: Wie imgleichen, daß die zöll, so von Ihrer Kayserlichen
Majestät und denen herren churfürsten auf eine gewisse zeit, welche schon
längst verfloßen, zugelaßen gewesen, wieder abgeschafft werden.
Ad decimumtertium: Und leztlichen, daß bey einnehmung der zollgebürnus
die vor 60 oder mehr jahren hergebrachte observanz der nachsehung des
dritten theils auch forthin in acht genommen und darob gehalten werde.
Directorium. Seye von des ertzbischoffen von Bremen Fürstliche Gnaden
ein schreiben an dieses erbare stätt collegium abgangen, darinnen folgende
drey puncten begriffen: 1. Eine entschuldigung, daß Ihre Fürstliche Gnaden
diese tractaten nicht selbsten beschicken können, mit bitt, alles in ecclesiasti-
cis et politicis dahin einzurichten, wie es sich anno 1618 gefunden. 2. Seye
beschwerlich, daß die dem erzstifft Bremen gehuldigte, eigenthumblich zu
ständige statt Bremen sich ihrer schuldigkeit entziehen und bey des heiligen
reichs freyen immediat stätten einmischen wolle; bitt, solche in ansehen des
zu dem end ergangenen Kayserlichen decrets daselbsten ab- und ihrem
herrn heimzuweisen. 3. Wird beweglich gedacht, daß der lutherischen reli-
gion und
getroffenen verträgen zuwider in viel weiß beschwärliche einträg geschehen,
mit angehenktem bitten, solches bey jeziger friedenshandlung alles in obacht
zu nehmen .
Wegen des 1. punkten,
tionem universalem et particularem omnium statuum juxta annum 1618.
Bey dem andern seyen seine herrn principalen dem bischoff keine superiori-
tet geständig, sondern von Römischen kaysern und königen jederzeit für
einen stand des reichs gehalten worden. Dahero sie in deßen possession
stehen und darin von keinem menschen mit fug turbirt werden können, auch
zu Regenspurg in dem stättischen collegio ihre session und votum gebüh
rend obtinirt, ungeachtet deß vorgewandten Kayserlichen decrets, welches,
da ie eines vorhanden sein sollte, illicite erpracticirt und ohn krafft sein
würde, auch seinen herren principalen niemaln seye insinuirt oder zu sehen
worden. Recommendirt sich derowegen diesem löblichen collegio nochmah-
len und bitt, ihme bey seinem recht und herkommen, weiln ohne das lite
pendente nichts innovirt werden möge, ruhiglich zu laßen und hand zu
haben.
Die bey dem 3. puncten geführte klagen entspringen aus übler information,
und könne genugsam erweisen, daß der statt und denen vorhin gedachten
verträgen von den bischöfflichen viel beschwärliche eingriff geschehen. Er-
biet sich zu einlieferung einer außführlichen deduction, dahin sich diß orts,
umb kürze willen, referirt wird
Der bremische Gesandte erbat eine Abschrift. Da sich diese auch an die münsterischen Städte
richtete, entschloß er sich binüberzureisen, um den stadtbremischen Standpunkt persönlich zu ver-
treten. Das Schreiben vom 25. Februar 1646 aus Osnabrück wurde im SR Münster am 28. d. M.
behandelt ( Nürnberg 18 fol. 74’–75; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m.).