Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
Rezepisse auf Nr. 7. Nuhn werden Ewer Kayserliche Majestätt inmittels
unßere vom 10., 13., 17., 24. und 27. passato abgangene allerunderthenigi-
ste relationes empfangen und darauß allergnädigst angehört haben, waß
auff die von unß beschehene außliefferung des instrumenti pacis quoad
amnestiam et gravamina
Gemeint sind Art. I–V KEIPO6 (vgl. Nr. 3 Anm. 1).
Schweden erfolgt und mit waß beding entlich die tractaten mit ihnen zu
reassumirn verahnlast worden, daß wir daher nit wenig angestanden, ob
die sachen in solchen standt, daß diesem letztern befehl gemeß mit Ewer
Kayserlicher Majestätt reputation zu einer solchen erclehrung verfahrn
werden könte, allermaaßen die Churmayntz- und Churbayrische gesand-
ten, denen wir diesen befehl eodem die communicirt, darfürgehalten ha-
ben, daß wir noch derzeitt in dem angefangenen modo tractandi fürfahrn
und gleichwoll pro re nata in sachen, die sich sonst anderwehrts nit ver-
gleichen laßen wolten, unß nach demienigen, so hievor eventualiter ver-
gliechen worden, richten solten.
Und dieweilen dan bey dieser conferentz auff der catholischen und pro-
testierenden begehrn der punctus de reformatione iustitiae zum ersten in
handtlung gebragt, alß ist derselb dermahlen endtlich vergliechen worden,
wie Ewer Majestätt auß dem protocollo littera A und dem auffsatz B
allergnädigst anzuhörn geruhen wollen. Darbey die protestierenden zwar
ihre wegen umbwechßelung des cammerrichter und fiscalambts zwischen
catholischen und Augspurgischen confessionsverwandten eingeführte
praetensiones auff negstkünfftigen reichstag verweisen laßen
Zu den Forderungen vgl. Meiern V, 472 oben sowie Jahns. – Der Kammerrichter reprä-
sentierte die ksl. oberrichterliche Gewalt, besaß aber kein Votum. Der Fiskal nahm vor
Gericht die Rechte und Interessen von Ks., der ihn auch ernannte, und Reich wahr (vgl.
Smend, 244–263, 359–363; Laufs, 32–35f).
aber gebetten, daß gegen Ewer Kayserlicher Majestätt wir deßen in unße-
rer relation gehorsamst eingedenck sein, und daß ihr fundament auff die
cammergerichtsordtnung de anno 1555 particula 1 titulus 3 § „Und inson-
derheit etc.“
Bezug auf Teil 1 Art. III,3 der Reichskammergerichtsordnung von 1555 (Text: Laufs, 73–
280, hier 76). Dort ist festgelegt, daß Kammerrichter, Assessoren und alle andere personen
des cammergerichts von beden der alten religion und dann der Augspurgischen confession
presentiert und geordnet werden mögen und sich unter Androhung von sofortiger Entfer-
nung aus dem Amt keyner sondern secten anhengig machen durften.
angesuchter paritet bey der cantzley ahn die Churmayntzische gesandten
sonderbahres ahnlangen gethan, sonsten aber auch dies begehrn auff einen
reichstag verschoben sein laßen. Nachdem auch der protestierenden be-
gehrn ist, diesen vergliechenen punctum iustitiae beyderseits zu unter-
schreiben, auch die catholische deßen kein bedencken, alß sollen demsel-
ben die littera C bemerckte conditiones praeliminares vorgesetzt werden.
Morgigen tags sein die Schweden und stände sich bey mir, graffen von
Lamberg, einzustellen erbietig, und solle die autonomia subditorum ab-
gehandtlet werden, da wir unß vorderist mit denen catholischen bey-
ligendn auffsatz littera D vergliechen, und sein dieselben der meinung,
daß darauff endtlichen verharret werden solle. Deßgleichen, waß der stät-
ten Augspurg, Dünckelspiel, Bieberach, Kauffbeurn und Ravenspurg sta-
tum politicum
Biberach, Dinkelsbühl, Kaufbeuren und Ravensburg waren konfessionell gemischte
Reichsstädte in Schwaben, die im ARF von 1555 IX 25 (Text: Brandi, 32–52, hier 49)
auf das Simultaneum verpflichtet worden waren. Hatte sich in Kaufbeuren ein prot. Stadt-
regiment durchsetzen können, blieben Biberach, Dinkelsbühl und Ravensburg bis auf die
Jahre 1632–1635 kath. dominiert (vgl. Warmbrunn, Konfessionen; Warmbrunn, Weg;
Gotthard, Religionsfrieden, 252–264; Holzem). Art. II der Endlichen Erklärung der
Ges. der prot. Reichsstände über das Reichsreligionsrecht von 1647 II 25/III 7 (vgl. Nr.
[10 Anm. 2] ) hatte für Biberach, Dinkelsbühl und Ravensburg als Ausnahmeregelung vom
Normaljahr 1624 eine paritätische Regimentsverfassung gefordert. Dies hatten die Ksl. zu-
letzt 1648 II 1 abgelehnt (vgl. Meiern IV, 919 dritter Abs.). In Art. V KEIPO6 (Text:
ebenda, 757 sechster Abs.) war für Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg die Restitution
nach dem Status von 1624 festgelegt.
onsexercitium extra civitatem ahnlangt, vermeinen die catholische, hier-
under nichts nachzugeben sein, und dies zwar, neben andern wolbegrün-
deten ursachen, auch darumb, weil man anderergestalt die § „Terminus a
quo“
Bezug auf Art. V § „Terminus a quo“ KEIPO6 (Text: Meiern IV, 957 fünfter Abs.; vgl.
später Art. V,2 IPO ← § 47 IPM) betr. die Restitution der Reichsstände, Reichsritterschaft
und der Reichsdörfer in die Realpossession nach dem Stichtag 1624 I 1.
Bezug auf Art. V § „ Si igitur“ KEIPO6 (Text: Meiern IV, 958 zweiter Abs.; vgl später
Art. V,15 IPO ← § 47 IPM) betr. Geistlichen Vorbehalt sowohl für kath. Reichskirchen-
gut als auch für Reichskirchengut Augsburgischer Konfession.
Waß aber den versiculus „Quoad oppignerationes“ § 9 betrifft, wirdt dar-
fürgehalten, daß der wie im ersten proiecto gelaßen
Bezug auf Art. V § „Quod ad oppignerationes“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 569 zwei-
ter und dritter Abs.; vgl. später Art. V,26 IPO ← § 47 IPM) betr. u.a. die Einlösung von
Reichspfandschaften durch den Ks. – Art. V KEIPO4A und IPO sind in jeweils 20 Ab-
schnitte unterteilt, von denen der neunte den späteren Art. V,25–27 entspricht.
„Quod si vero eiusmodi etc.“
Im KEIPO4A heißt es Quod si bona eiusmodi (vgl. ebenda dritter Abs.). Hier war die
Restitution im Krieg besetzter Pfandschaften oder die eingeschränkte Einlösung alter
Pfandschaften der Reichsstände und der begrenzte Religionsbann (ius reformandi) des In-
habers der eingelösten Pfandschaften geregelt (vgl. später Art. V,27 IPO ← § 47 IPM).
werden solle.
So es nuhn mit diesen ietztangeregten punctn zur richtigkeit kombt, so
wirdt sich alßdan baldt zeigen, ob die Schweden auff das ubrige, waß
noch in instrumento quoad amnestiam, satisfactiones, aequipollentias,
assecurationem et executionem pacis begrieffen ist, den frieden zu schlie-
ßen begehrn und waß man sich auch auff ein und andern fall gegen denen
protestierenden zu versehen haben werde.