Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
Herr Director proponirt: Es habe gestrigen abend der Churmaintzische
abgesandte, herr Dr. Krebs, gegenwerttige schrifft, welche in forma eines
bedenckens, wie die herren Kayserlichen über dem Baselischen begehren
sich etwa zu resolviren hetten
Vgl. dazu KfR vom 16. Februar 1647 st.n. in APW [III A 1, 1 S. 716–722] .
allen 3 reichscollegiis darüber deliberiret werden solte, ihme verschloßen
zugeschicket. Was nun derselben inhalt seye, werde auß der ablesung
(welche alßbaldt erfolgt) mit mehrerem zu vernehmen sein, und alßdann
darauff bestehen, daß man sich, was dabey zu erinnern nöthig, ohnbeschwert
vernemen laße.
Lübeck per Straßburg. Conformire sich mit den majoribus.
Regensburg sagt: Er erinnere sich zwar noch wohl, daß man an seitten der
erbaren stätt in neulichkeit wegen diser Baselischen sachen ein conclusum
abgefaßt, daßjenige aber, was von Münster herüber geschickt und bereits
abgelesen worden, stimme mit demselben ganz nicht überein. Seyen auch
seines behaltens in dem fürstenrath die majora dahin nicht gangen. Die
catholische haben zwar dafür gehalten, man solte der Schweitzerischen
Eydtgenossenschafft quoad confirmationem privilegiorum gratificiren, je-
doch auch das hochlöbliche cammergericht vorhero darüber vernehmen.
Der evangelischen meinung aber seye gewesen, daß die cammer vorhero zu
hören und interim in der resolution dilatorisch zugehen sein werde. Seye
also wunderlich zu vernehmen, daß die majora dahin außgefallen sein sol-
ten. Wüßte nicht, wie es zugienge, ob die Münsterische ihre vota vielleicht
allein zehlen möchten. Deme aber seye wie im wolle, verbleibe er noch-
mahls bey dem hiesigen stättischen theils gefaßtem concluso. Und köndte
man vermelden, man seye nicht gemeint, der Eydtgenossenschafft ihre privi-
legia zu schwächen oder, was sie suche, gäntzlich abzustricken, sondern viel-
mehr umb confirmation deßelben bey Ihro Kayserlichen Majestät anzuhal-
ten. Weiln aber etliche dubia dabey mit einfallen, alß müßte man vorhero die
cammer darüber hören. Indeßen werde sich der abgesandte zu gedulden
verhoffentlich von selbsten geneigt sein. Materialiter von der sachen zu
reden, liege ihme im weg, daß die herren camerales crabrones irritirt und die
privilegia nicht in acht genommen haben möchten. Derentwegen er dafür
halte, man köndte den Eydtgenossen etlicher maßen satisfaction ertheilen
und dem hochlöblichen cammergericht, daß es angelegte arresta relaxiren
solte, zuschreiben, mit vermelden, die stände seyen nicht gemeint, anderen
ihre hergebrachte privilegia zu disputiren oder zu schmählern, laßen auch
den inhalt der Baselischen eingebrachten schrifften auff sich beruhen, allein
möchten sie mit erkennung fernerer process biß zu einlangung ihres be-
richts ohngeacht aller umbständ und privilegien einhalten. Solte sich alß
dann befinden, daß die statt Basel die exemptionem hergebracht, so hette
man ihnen weitter kein difficultet zu machen oder dieselbe zumahln bey itzi-
gen schwürigen zeitten, da man viel nachgeben müße, zu irritiren, werde
auch des cammergerichts authoritet nichts dadurch entzogen. Conformire
sich aber hierinnen nichts desto weniger mit denen majoribus.
Wegen Speyer verlaß der herr Director, was selbige statt sub dato den 6.
hujus an ihn folgenden inhalts geschrieben:
Nachdem derselbe auff ohnlängst überschicktes memorial, in puncto der
Schweitzerischen exemption ihme unsere gedancken zu eröffnen, zu dem end
begehret, wann es etwa künfftig zur reichsconsultation ankommen solte, daß
er sich darnach zu richten wüßte, so müßen wir zwar unsers theils auch
bekennen, daß die exemptionssach umb so viel, da mehr altioris indaginis,
alldieweil man nun so lange zeit vielfältig und fast auff allen reichstägen
dieselbe tractiret, aber nie ein solch expedient gefunden, daß man nur ein an-
fang, wollen geschweigen ein end daran finden können. Alß weiland kayser
Carl der V. von den churfürsten des reichs durch schreiben angefrischt
worden, caput imperii zu recuperiren, hatt er geantworttet: facerem, nisi me
religio deterreret. Kayser Maximilian II. hatt vielfältig deliberiren laßen,
durch was fügliche mittel ansehenliche stände, land und leuthe von frembden
potentaten entzogen und entfrembdet, widerumb herzu gebracht, auch
weitteren anschlägen und practiquen begegnet werden möge, aber es damit
auch nicht weitter gebracht, alß das Ihrer Majestät neben anderen des heyli-
gen reichs obligen, was hierunder zutragender gelegenheit nach, in ferner
sorgfältig nachdencken gestellt worden, wie auß dem reichsabschied zu
Augspurg de anno 1566 § 126 „Dieweil aber“ zu ersehen . Gleichmäßig
hatt Ihrer Majestät im reich nachgefolgter sohn Rudolphus II. in anno 1582
§ „Wann nun neben“ 2. geklagt, daß noch andere mehr landt Ihrer Majestät
und dem reich mit der that vorenthalten werden, aber auch ohne effect . Mit
was praedicat in anno 1641 den 4. Augusti auff dem vorgewesenen reichstag
zu Regenspurg die churfürstliche räthe, auch fürsten und ständ und der
abwesenden bottschafften und gesandten an die gemeine 13 orth der Eydt-
genossenschafft geschrieben, das ist noch in frischem angedencken . Ob nun
bey heuttiger des heyligen Römischen reichs so trefflicher dismembration
selbige wieder zu dem reich zu bringen, stehen wir unsers theils mächtig an,
besorgen auch vielmehr, es dörffte endlich doch einmahl dahin gerathen und
also lautten: Caesaris benignitas, statuum voluntas, rerum humanarum tran-
quillitas, pax orbis, quies seculi ratum esse jusserunt. Aber wie dem allem,
und nachdem an seitten der frey- und reichsstätt in besagtem puncto ein
gemachtes conclusum obhanden und es auff ein dilation gestelt, so laßen wir
es unsers orths so fern dabey, daß doch mitlerweil darnach vornemlich
getracht werde, daß die, wie insgemein allen ständen, also unß absonder-
und fürnemblich hochschädliche repressalien, in dem nicht allein unß da-
durch an unserer habender staffelgerechtigkeit mercklicher inbruch ge-
schicht, sondern daß auch diejenige, die dergleichen repressalien und arresta
alhie suchen und außbringen, gemeinlich in gefreyten häußern zu merck-
lichem abtrag der ungeldter ligen, im luder und müßigang leben und
gleichsam impune sich in schandt und laster weltzen. Maßen dann deßen an
itzo an Florian Wachtern, welcher ein dienstmagdt geschwängert und
selbige solche schwängerung so lang verdeckt und verhälet, biß in nächst
verschienenen christfeyertagen dieselbige dergestalt außgebrochen, daß sie
under wehrender predigt und in abwesenheit herren und frauen in geheim
das kindt zur weldt gebohren, umbgebracht und reverenter in die cloace
geworffen, ein notabel exempel vorhanden, anderer vorigen zu geschweigen.
Nürnberg. Wiße sich, was dißorths in der Schweitzerischen sachen jüngst
hin auff angeführte vernünfftige rationes dubitandi et decidendi geschloßen
worden seye, ebenermaßen zu erinnern und habe sonderlich diejenigen von
großem nachdencken gefunden, welche dahin gangen, man solte löblicher
Eydtgenossenschafft begehren und ansuchen noch zur zeit dilatorie und
nicht decisive beantworten, weiln zu besorgen, man möchte dadurch crabro-
nes irritiren und den frembden cronen, welche bey ohne das turbirtem zu-
standt des reichs sich dergleichen occurenzien trefflich zu bedienen wißen,
durch denegirung des petiti zu schädlicher apprehension ursach geben. Stät
tischen theils aber damit anders nicht dann verdrießliche invidia sich auff den
halß laden. Halte demnach ohnmaßgeblich davor, man solte erwartten, wo-
hin die herren fürstliche incliniren möchten und sich darnach richten.
Sonsten seye zwar ihr privilegium ratione possesorii richtig. Es were aber
gleichwohl der resolution dise clausel, daß sie justitiam, sonderlich in con-
cursu creditorum, bey welchem sie die im reich geseßene und demselben
underworffene, den Schweitzerischen ohngeachtet aller habender jurium,
nachgesetzet, schleunig administriren solten, hiernächst mit einzurucken.
Sonsten würdte das Römische reich, wenn es ihnen simpliciter willfahrte,
nur mehr schimpff alß reputation davon zu gewartten haben.
Bremen. Name wegen vorgefallener geschäffte den abschiedt und stelle sein
votum auff die majora.
Wegen Ulm verlißt herr Director, was an ihn diser sach halben den 2. diß
geschriben worden, dises tenors: Was aber die Schweitzerische exemption
anlangt, haben wir deroselben privilegia nicht gesehen. Wie sonsten einem
jeden stand des reichs wohl zu gönnen, daß man bey der libertet und so teuer
erworbenen freyheitten gelaßen und erhalten werden möge, also ist unß
nicht zuwider, wann die majora dahin gehen, daß ihnen in ihrem anlangen
deferirt werde. Allein ist etwas verwunderlich, daß der Baselische herr abge-
sandte für die gemeine Eydtgenossenschafft solicitirt, da er doch allein von
der statt Basel legitimirt worden. Worüber wir und und was weitter für
kommen mag, des herren fernerer nachricht erwartten.
Herford sagt: Seye ihme zwar, was neulicher zeit in disem Schweitzerischen
geschäfft sich verlauffen, so eben nicht bekandt. Habe aber auß den vernünff
tigen angeführten rationibus soviel, daß man dem Baselischen petito nicht
simpliciter deferiren solte, wahrgenommen. Und sich dahin mit dem herrn
Nürnbergischen umb desto mehr zu conformiren.
Memmingen. Er habe auch, wohin der Münsterischen herüber geschicktes
conclusum gehe, vernommen, werde gantz irr damit gemacht, weiln man
alhie, wie bekandt, per majora auff dilatorische antwortt geschloßen. Deme
aber seye, wie ihm wolle, hielte er auch davor, man hette auff die herren
fürstliche, was sie sich erclären werden, zu wartten oder, wann man je den
Schweitzerischen Aydtgenoßen in ihrem begehren deferiren wolte, daß es
mit etwas temperament geschehe.
Herr Director. Seye ihme, die wahrheit zu bekennen, sehr frembdt zu
vernehmen kommen, daß an seitten der erbaren stätt per majora geschloßen
worden sein solte, keine fernere process wider die statt Basel inskünftig
ergehen zu laßen, sondern dieselbe für einen freyen stand zu erkennen und
die suchende exemptionem a jurisdictione camerae et imperii ihro widerfah-
ren zu laßen. In deme weit andere gedancken dißorths gefallen und vielmehr
dafür gehalten worden, daß die statt Basel ein standt des reichs seye. Maßen
solches auch auß den neuen und alten scribenten, welche davon geschrieben,
sonderlich aber dem
Gemeint ist Josias Simlers Werk: De republica Helvetiorum, hoc est exacta tum communis
totius Helvetiae et singulorum pagorum politiae, tum rerum ab initio foedere gestarum descriptio.
Basel 1576 sowie M. Goldast von Haiminsfeld: Rerum Alamannicarum scriptores aliquot
vetusti a quibus Alamannorum qui hunc partim Suevis, partim Helvetiis cessere, historiae tam
saeculares quam ecclesiasticae traditae sunt. Frankfurt 1661.
imperii mit mehrerem zu ersehen. Und obwohl selbige in novissimis matri-
culis nicht zu finden, so militire doch die praesumptio pro matricula et
imperio so lang, biß die exemptio entweder per conventionem et contractum
oder per concessionem et privilegium imperatorum oder per praescriptio-
nem temporis immemorialis dargethan und erwisen werde. Mit deren kei-
nem aber die statt Basel auffkommen könne. Dann so viel den ersten modum
anlange, können sie sich auff einigen contractum oder conventionem nicht
beziehen. So viel 2. die concessiones et privilegia betreffe,
zwar producirten privilegiis de anno 1546, es stehe aber nicht darinnen, daß
sie exempt, sondern allen des privilegii primae instantiae de non evocando
fähig seyn solle, welches, weiln es juris communis und in der cammer-
gerichtsordnung einem jeden stand vorbehalten, für kein privilegium zu
halten. Wann sie auch dergleichen privilegium gehabt hette, würdte sie,
daßelbige dem cammergericht zu insinuiren, biß daher nicht underlaßen
haben, weiln ihro wohl bekandt, daß crafft reichsabschied de anno 1541 kein
privilegium zustatten kommen könne, wo es der cammer nicht debito modo
insinuiret worden. Über das seye bekandt, daß dazumahl, alß ihnen gemeld-
tes privilegium ertheilt worden, das cammergericht noch nicht in rerum
natura gewesen. Vielweniger haben damahls regierende Kayserliche maje
stät dieselbe ex plenitudine potestatis in praejudicium imperii eximiren
können.
Praescriptionem betreffend seye auß den authoribus und sonderlich Goldasto
offenbahr, daß, obzwar die statt Basel anno 1501 in den Schweitzerischen
bundt getretten, selbiges doch nicht simpliciter et pure, sondern mit gewißer
mas und vorbehalt geschehen. Maßen sie nach der hand anno 1519 von sich
selbsten geschriben und also gleich ab initio in mala fide constituirt ge-
wesen. Neben dem lauffe dergleichen praescription vermög reichsabschied
de anno 1548 contra imperium nicht. Da sie aber gleich einen anfang jemahls
gewonnen hette, were sie doch offtermahlen interrumpirt und underbrochen
worden, inmaßen viel praejudicia vorhanden, daß sie an das cammergericht
evocirt, mit recht daselbst belangt und condemniret worden. Seye nicht
weniger bekandt, daß die statt Basel, gleich anderen ständen des reichs jeder-
zeit ad comitia beschriben worden, alle ihre regalia und privilegia und
under anderem auch das müntzrecht, item jus erigendi academiam und
andere von dem Römischen reich empfangen habe, welches eine subjectio-
nem importire, andere fundamenten an itzo geliebter kürtze halben zu ge-
schweigen. Bey welchen umbständen er gantz nicht sehen könne, wie sie ihre
exemptionem a jurisdictione camerali et imperii fundiren wolte. Von seinen
herren und oberen habe er dato keinen anderen bevelch diser Schweitzeri-
schen exemptionssachen halber erhalten, alß daß sie für billich ansehen,
daß man den herren Kayserlichen an handt zu gehen hette, weiln die Aidt
genoßen insgesambt, wie auß ihren intercessionalien zu vernehmen, dise
sach ihr aigen machen und itzo nicht zeit seye, dise kranckheit intempestive
movendo zu curiren. Alß solte dem Baselischen abgesandten zwar die reichs-
schuldigkeit in genere repraesentirt, damit dieselbe understandene exemptio
contradicirt, im übrigen aber die resolution dahin, daß, in ansehung der
übrigen Eydtgenoßen interposition, Ihre Majestät in den geklagten be
schwärdten, biß der sach auff einer allgemeinen reichsversamblung wirdt
mögen remedirt werden, solche provisional fürsehung thun wolten, daß sich
löbliche statt Basel weitter zu graviren keine ursach haben solle, gestellet
und dem cammergericht biß auff der Römischen Kayserlichen Majestät und
des heyligen reichs ständt weitteren verordnung, so wohl in Wachterischer
alß Insulaischer
Dr. Melchior Insula (1580–1644), aus ligurischer Familie, studierte Rechtswissenschaften u. a. in
Heidelberg, England und Italien, ungewöhnliches Sprachtalent, seit 1613 Professor in Basel,
überwarf sich 1628 mit dem Stadtgericht, weil dieses einen von ihm getätigten Liegenschaftserwerb
anfocht. Er zog nach Straßburg, appellierte gegen Basel beim Reichskammergericht, trat in den
Dienst des Landgrafen von Hessen und später Ludwigs XIII. als Resident für Deutschland mit
Sitz in Straßburg. Seine Witwe, Tochter des Parlamentspräsidenten von Metz, führte den Rechts-
streit nach seinem Tod weiter (J. Gauss, Wettstein S. 298).
dise weise werden
process entladen, die commercien zwischen den Aydtgenossen und dem reich
auffrecht erhalten und sonsten besorgender weitterung, so ohnaußbleiblich
hierauß entstehen dörffte, der weg abgeschnitten. Es lauffe aber ab, wie es
wolle, habt ihr bey diser occasion dahin zu trachten, daß wir mit der exe-
cution nicht allein chargirt, sondern derselbigen erlaßen, damit nach anleit-
tung der executionsordnung verfahren und dem cammergericht deßwegen
zugeschriben werde. Solte man aber, daß die höhere collegia weitter gangen
weren, vernemmen, halte er davor, man werde sich an stättischer seitten
nicht wohl davon separiren können, doch aber auch vormahls und itzo auff
die bahn gekommene cautelas bey dem concluso in acht zu nemen haben.
Conclusum. Obwohl man sich, daß in dem stättrath auff die Baselische
exemptionem a jurisdictione camerali per majora jüngsthin geschloßen,
nicht, deßen aber wohl erinnert, daß dise in justitiam mit einlauffende sach,
altioris indaginis, und deretwegen des cammeralischen berichts sowohl über
geklagten angriff der Baselischen güther alß jeweiln wider gemeldte statt
ergangene proceß vorhero zu erwartten, für rathsammer befunden worden
seye. Wann jedoch projectirtes und in heuttiger session verlesenes gutachten
umb deren darinn enthaltener considerationen willen in beeden höheren
collegiis per majora approbirt und genehm gehalten werden solte, begehrte
man sich stättischen theils davon nicht abzusondern und zu separiren, son-
dern köndte gleicher gestalt geschehen laßen, daß alle wider die statt Basel
bißher erkandte repressalien auffgehoben, die stände des reichs damit per
indirectum nicht beschweret und die executiones jedesmahl der cammerge-
richtsordnung gemäs vor die handt genommen werden. Doch alles auff den
fall, da löbliche statt Basel denen ständen des reichs und denenselben bür
gern und underthanen in schuldt-, praelations- und anderen sachen, eben das
recht reciproce gedeuen und widerfahren laßen würdte, welches ihnen und
ihren angehörigen bißhero so wohl in camera alß anderer orthen in vorge-
fallenen geschäfften begegnet und mitgetheilet worden ist. Wie nicht weni-
ger, daß man die statt Basel hinfüro in favorabilibus ebensowohl alß odiosis
sive onerosis denen frembden gleich an der cammer halten und, wann ihro
oder ihren angehörigen cautionem judicio sisti et judicatum solvi zu leisten
obgelegen, selbige anderst nicht, dann der cammergerichtsordnung gemäs
angenommen und admittirt werden solte. Welche conditiones der resolu-
tion außtrucklich zu inseriren, auff oberwehntem fall hochfleißig gebetten
wirdt.