Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
Donnerstag Donnerstags, 30. huius, referirn wir ad Caesarem,
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1. waßgestalt wir bei denn Schweden anmahnen lassen, sich wegen subscrip-
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tion des § ’Tandem omnes‘ zu erclären, 2. daß die Churmaintzischen ein pro-
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iect der protestierenden super puncto executionis et assecurationis communi-
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cirt, waß darüber mit dennselben gehandlet, 3. daß dessentwegen die catholi-
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schen erfordert, auch mit dem § ’Tandem‘ erinnerung geschehen, 4. gleiches
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mit denn Chursäxischen und Brandenburgischen vorgenommen worden, 5.
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wie es mit der Marpurgischen succession und Casselischen indemnitet her-
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gangen [ 2041].

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35 Eodem] am Rande: § ‚Tandem omnes‘ will in die reichsräthe gezogen werden.
Eodem nachmittag haben Dr. Leüber, Chursäxischer, und Wesembecius,
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Churbrandenburgischer abgesandte, unß angezeigt, wie daß sie nit under-
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lassen, mit den protestierenden wegen deß § ’Tandem omnes‘ ze reden, es
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wolle aber fast für das beste mittel gehalten werden, daß man darvon in denn

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reichsräthen handlen und zumaln auch den punctum satisfactionis militiae
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vor die handt nemmen thete. Sie zweiffleten nit, die ständt alle sich vor Ihr
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Maiestät erclären würden. Wie dann er, Dr. Leüber, von seinem gnedigsten
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herrn außtruklich bevelcht wer, denn gesambten ständen, auch denn Schwe-
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den selbst anzuzeigen, daß, nachdem die Böheimischen rebellen Ihrer Chur-
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fürstlichen Durchlaucht vatterlichen warnungen nit gefolgt, sie auch anietzt,
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umb derselben willen den bluettigen krieg in Teutschlandt ze continuirn,
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keiner billicheit gmäß finde noch erachten könde, das Ihr Kayserliche Maie-
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stät derentwegen umb mehrers, als sie sich beraits erclärt, angefochten wer-
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den solle. Er hette deßwegen denn Saxen Aldenburgischen, Weimarischen
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und Coburgischen auß empfangnem bevelch also beweglich zugesprochen,
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daß sie sich gwißlich von Seiner Churfürstlichen Durchlaucht meinung nit
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absöndern werden. Der Churbrandenburgische zeigte auch an, daß sein
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gnedigster herr sich auch darmit conformirn thue. Also wurden wir deß
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churfürstenraths sambtlichen und einhelligen schluss versichert sein und
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ohn allen zweifel im fürsten- und stättrath die maiora vor unß haben. Er-
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suechten unß demnach, wir wolten verfüegung thuen, daß die consultation
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durch die reichsräthe angestellt werden möchten.

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Nos, bedankhten unß ihrer übernommner müehwaltung, könden aber
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unserstheils nit einwilligen, daß berüertter paragraphus ad deliberandum
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in die consilia ordinum geben werde, dann Ihr Kayserliche Maiestät sich
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nit versehen, daß von jemanden daßjenige, waß sie in sachen ihre erb-
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landen betreffend verordnen, weiter in disputat gezogen werden soll.
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So hab es auch mit dem puncto militiae ein solche bewandtnus, daß der
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bei noch obschwebender unrichtigkheit unterschiedlicher fridenspuncten
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vor erfolgtem schluss fücglich nit tractirt werden köndte. Der best und
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kürtziste weeg seye, daß die protestierenden stände denn Schweden an-
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zeigten, daß sie nit gestatten köndten, den krieg wegen solcher rebellanten,
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mit wölchen daß reich zumaln nichts ze thuen, lenger ze continuirn. Uff sol-
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chen fahl werden sich die Schweden baldt eines andern besinnen. Illi, lassens
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dabei bleiben, seyen erbiettig, selbst zu inen ze gehen und inen beweglich
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zuzesprechen. Sonsten aber, wann dise sachen ad consilia kommen, so hette
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Dr. Leüber von seim gnedigsten herrn bevelch, sich auch dabei einzefinden
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und daßjenig ze votirn, waß er da droben angezeigt.

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Eodem ist herr graf von Lamberg bei Oxenstirn gewesen, weren aber nur
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curialia passirt worden.

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