Acta Pacis Westphalicae III B 1,3 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, Teilband 3 : Materialien zur Erschließung und Register / Antje Oschmann

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I Inhalt des IPO und des IPM

Vorbemerkungen Die Friedensverträge mit Schweden und Frankreich sind umfangreiche Texte; insbesondere das IPO mit seinen 17 Artikeln und 225 Paragraphen entzieht sich einem schnellen Zugriff. Die Abfolge der Artikel und Paragraphen sowie der Aufbau des Ganzen sind das Ergebnis langer und zäher Verhandlungen und bilden kein durchgängig logisch konsistentes Gefüge. So ist beispielsweise die Einfügung der Bestimmungen über die Entlassung Basels und der Eidgenossenschaft aus der Jurisdiktion des Reichskammergerichts zwischen die beiden religionsrechtlichen Artikel V und VII nur aus dem Gang der Verhandlungen zu erklären

In den APW wird Band III B 2/2 die ersten Verhandlungsprogramme (Propositionen, Responsionen, Repliken, Dupliken), die Gesamtentwürfe für die Friedensverträge und die Teilabkommen bringen und damit Wesentliches der Entstehungsgeschichte der Friedensverträge erhellen.
.
Als Erschließungshilfe werden hier für beide Verträge je zwei Übersichten an die Hand gegeben: eine Kurzübersicht und eine detaillierte Wiedergabe des Inhalts, in der jeder Paragraph ein eigenes Regest erhalten hat. Diese sind so gedruckt, daß die inhaltliche Gliederung der Verträge deutlich wird. Vorlage dieser Regesten sind die von Buschmann

Vgl. Teilband 2, 185 Titel 163 und 167 sowie 198 Titel 129 und 132.
veröffentlichten Inhaltsangaben in überarbeiteter Form

Herrn Professor Dr. Konrad Repgen danke ich für die Bereitstellung seiner Vorarbeiten und für die mehrfache Durchsicht meiner Entwürfe.
. Für die Vertragsbestimmungen über das Jus reformandi

Art. V, 25–44 IPO.
ist die Terminologie von Schneider

Vgl. insbes. Schneider, lus Reformandi, Kapitel IX.
herangezogen worden. Auf Kommentare und Erläuterungen wurde mit Ausnahme der Textnachweise und einiger Inhaltsparaphrasen verzichtet. Personennamen und geographische Bezeichnungen werden im allgemeinen Register knapp erläutert.
Exkurs: Ältere Erschließungshilfen für die Westfälischen Friedensverträge Hilfsmittel, die dem Leser den Zugang zu den Texten erleichtern sollten, sind schon 1648 publiziert worden. Das Interesse der Zeitgenossen am Abschluß der beiden Verträge, ihr großer Umfang und ihre Bedeutung als Grundlagen der Reichsverfassung und als europäische Friedensschlüsse

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haben dies von Anfang an nahegelegt. Vier Hilfsmittel sind dafür seit 1648 entwickelt worden: zum einen summarische Zusammenfassungen, zum andern Marginalien oder Überschriften innerhalb des Textabdrucks vor jedem Paragraphen, außerdem 3) Regesten der Absätze oder Paragraphen unabhängig von den Vertragstexten sowie schließlich 4) alphabetische Personen- und Sachregister.
1) Von den Zusammenfassungen sei hier auf diejenigen hingewiesen, die unmittelbar nach Abschluß der Verträge erschienen sind

Die in der Gazette de France im Oktober und November 1648 erschienenen frz. Zusammenfassungen beider Verträge und ihre mehrfache Publikation als eigenständige Druckschriften sind in Teilband 2, 206f, sowie bei Braun, Gazette, behandelt. –Jüngste Inhaltsbeschreibungen der Friedensverträge bieten: Schlaich; Schindling; Repgen, WF, sowie Kaufmann.
. Unter ihnen hat ohne Zweifel der anonym erschienene, deutschsprachige Nucleus fundamentalis die weiteste Verbreitung gefunden

Es sind davon vier Auflagen (vgl. VD17: 14:006263F; 14:006257E; 23:294491W, dazu KB Stockholm, Sveriges freder och traktater, Karton [1648/4 Nr. 8]), und eine schwed. Übersetzung bekannt.
. Sicherlich trug dazu bei, daß er auch als Beilage einer Zeitung vertrieben wurde

Vgl. Repgen, Öffentlichkeit, 761 Anm. 163.
. Er erfaßt beide Friedensverträge

Die nicht im IPO enthaltenen Teile des IPM werden in der fortlaufenden Abfolge, und zwar innerhalb der Präambel (§§ 3–4 IPM), nach der pfälzischen Restitution (§§ 8–9 IPM betr. Trier) und vor der schwed. Territorialsatisfaktion (§§ 69–97 IPM), beschrieben (vgl. Nucleus, Bl. A1’, A2, B1–B1’).
, referiert Art. IV IPO ziemlich summarisch, ist aber recht zuverlässig

Am Ende des Nucleus, Bl. B3’–B4, ist eine Aufstellung der reichsunmittelbaren kath. und ev. geistlichen Stifte abgedruckt, die nicht zu den Friedensverträgen gehört, sondern als Beilage zu einer ev. Verhandlungsakte vom 18. Juni 1646 herausgegeben worden war (Text: Meiern, APWP III, 168ff ; zur fehlerhaften, hier wiederholten Klassifizierung der württembergischen Stifte Maulbronn und Königsbronn als kath. vgl. APW III A 4/1, 308 Z. 13–18; APW II A 4, 396 Z. 29–39).
. Eine andere Übersicht, die in einem zeitgeschichtlichen Abriß über die, wie es hieß, 50 Kriege, die seit 1600 im Reich geführt worden seien, 1649 erschien

Titel: Kurtzer Außzug Des Oßnabrügischen Instrumenti Pacis Oder Frieden-Schlusses / Wie solcher von den Käyserlichen vnd Schwedischen Gevollmächtigten abgehandelt vnnd geschlossen worden im Jahr Christi 1648. den 27. Julij st. n. [!] 6. August st. v. [!]. In: Kurtzer vnd gründlicher Bericht, Bl. L3–N2’.
, beschreibt hingegen nur das IPO, und zwar den Vergleich vom 6. August 1648, mit einem sehr eng an die Vorlage angelehnten Inhaltsreferat

Zwei andere zeitgenössische Flugschriften, deren Titel ebenfalls eine Inhaltsangabe zumindest eines der Friedensverträge anzukündigen scheinen, bieten sehr viel weniger: 1) ( Außzug) Wie vnd Wenn Der Friede […], enthält ein passagenweises Zitat von Art. XVII IPOm; 2) Instrumentum Pacis, Wie solches von Beyderley Parthey Als […], weist zwar im Titel auf das IPO und das IPM hin, faßt jedoch lediglich Art. X IPO zusammen; die Bogenzählung deutet nicht darauf hin, daß das einzige bisher bekannt gewordene Exemplar dieser Flugschrift unvollständig sei.
. Ebenfalls nur über den schwedisch-kaiserli-

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chen Vertrag wurden die Leser der Relation zur Leipziger Neujahrsmesse 1649 unterrichtet

Vgl. Continuatio XXX der […] Relation, 35–42 (zitiert bei Repgen, Öffentlichkeit, 761 Anm. 163); Titel des Berichts: Teutscher Friedens-Schlus. Ob der Verfasser schon eine Druckausgabe des IPOu oder nur eine des IPOm vor sich hatte, ist nicht mehr festzustellen; jedenfalls erwähnt er den frz.-ksl. Frieden nicht.
. Bemerkenswerterweise erfuhren sie nichts über die für sie unmittelbar fühlbaren finanziellen Belastungen der schwedischen Armeesatisfaktion.
Für das IPM erschien kurz nach dem Abschluß der Verträge im Reich keine eigene Zusammenfassung. Eine in Amsterdam vom Zeitungsverlag Stichter

In Amsterdam 1646–1655 tätig, vgl. Gruys/ de Wolf, 169.
besorgte Übersicht

Instrumentum Pacis. Dat ist een kort doch bondig verhael […].
in 49 Artikel ist deutlich auf den Rezipientenkreis in den Generalstaaten hin konzipiert; denn sie behandelt ausführlicher die Restitution des Pfalzgrafen Karl Ludwig und seiner Anhänger, die sich lange in Den Haag im Exil aufgehalten hatten, nennt alle Amnestierten, von denen einige reformierten Glaubens waren, weist hinsichtlich des Religionsrechts nur auf die im schwedisch-kaiserlichen Frieden sanktionierte Gleichstellung der Reformierten hin und geht detaillierter auf die Regelungen für Hessen-Kassel und für die Zollfreiheit ein. Die französische Territorialsatisfaktion findet dagegen nur beiläufige Beachtung

Am Ende der Flugschrift wird ein angeblich genauer Zeitpunkt des Friedensschlusses angegeben: ten 5 uren naer de middagh. Das ist unzutreffend.
.
2) Marginalien wurden schon in zeitgenössischen Drucken zur Erschließung des Textes und zur besseren Orientierung des Lesers verwendet, allerdings nur in den deutschen Übersetzungen des IPO, die von Heyll gedruckt und von Fischer verkauft worden waren, ebenso in den von diesen Ausgaben abhängigen Drucken

Für die Ausgaben Heyll/Fischers vgl. Teilband 2, 74–91 Ausgaben 45–51. Dazu gehören die Ausgaben des Leipziger Druckers Ritzsch ( ebenda, 62–69 Ausgaben 38–40) und die anonyme, durch den Abdruck des Reichsadlers offiziös aufgemachte Ausgabe 42 (S. 68–71).
. Für das sehr viel kürzere IPM erfolgte diese Aufschlüsselung des Inhalts nicht. Die deutschen Marginalien des IPO wurden nach 1650 in die im Theatrum Europaeum

1652; vgl. Teilband 2, 169 Titel 6.
und bei Wartmann /

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Freyberger

1658 und 1671; vgl. Teilband 2, 170f Titel 14 und 20.
publizierten Texte übernommen. Ihre weitere Rezeption sicherte Peller

1663, 1684 und 1702; vgl Teilband 2, 171f, 174 Titel 17, 27 und 51.
. Seine Ausgabe wurde mehrfach von anderen als Vorlage verwendet

So von [ Klaute] (1701); Der Oßnabrückische Friedens- Schluss (1707); Acta publica (1708); [ Lehmann] (1709); Lünig, Das Teutsche Reichs-Archiv (1710); Burgermeister (1717); vgl. Teilband 2, 174ff Titel 49, 60–61, 63, 65 und 74.
. Andere deutsche Marginalien blieben im 18. Jahrhundert Einzelerscheinung

Gritsch (1738; vgl. unten Anm. 32) verfaßte selbst lat. und dt. Marginalien für die Textausgabe der beiden Friedensverträge in seinem reichsrechtlichen Kompendium. Der Bearbeiter der anonym erschienenen Einzelausgabe des IPO von 1732 ( Friedens - Schluß; vgl. Teilband 2, 178 Titel 93) bietet mehr Randbemerkungen als Peller, hat diese jedoch vermutlich seinen Texten zugrundegelegt. Später übersetzten Friedrich Eberhard Rambach (1708–1775; zu ihm vgl. DBA I 996, 205–282; DBA II 1040, 378, 381–382) und Georg Christoph Gack (zu ihm vgl. DBA I 364, 381) die Meiern’schen Marginalien ins Deutsche (vgl. unten Anm. 32).
.
Lateinische Marginalien für das IPO erschienen zuerst 1652 in der Textausgabe des Anhangs zu der posthum verlegten, zweiten Auflage der Zeitgeschichte von Brachel

21652; vgl. Teilband 2, 169 Titel 5. Zu Adolph Brachet (gest. 1652) vgl. DBA I 132, 158, sowie Roos.
. Es waren wenige, eigentlich nur die Betreffe der einzelnen Artikel, dazu einige Glossen in den Artikeln IV und V. Andere Randbemerkungen, die sich enger an die deutschen Marginalien anlehnen, wurden in der Ausgabe des IPO bei Londorp

1668; vgl. Teilband 2, 171 Titel 19. Zu Michael Caspar Londorp (um 1580–1629) vgl DBA I 790, 171–173; ADB XIX, 637 .
verwendet. Vorbildhaft wurde jedoch die Ausgabe der Reichsabschiede von 1660

Die Marginalien erschienen auch in der 1660 verlegten Einzelausgabe des Jüngsten Reichsabschieds und wurden dann in der nächsten Gesamtausgabe von 1666 wieder abgedruckt (zu den drei gen. Titeln vgl Teilband 2, 170f Titel 15, 16 und 18).
, die auch bei der Gliederung beider Verträge in Paragraphen die späteren Usancen geprägt hat

Vgl Teilband 2, 685f.
. In ihr wurde das IPO zum ersten Mal detaillierter durch lateinische Marginalien erschlossen

Diese Marginalien wurden in den zeitlich folgenden Ausgaben von Brachel (1674) und von Blume (1691) übernommen und danach, auch nach Erscheinen der revidierten Fassung von 1692, noch von Adami (1698 und 1707), in den Recessus Imperii (1702 und 1703) sowie in Acerra (1711, allerdings modifiziert); für die gen. Titel vgl. Teilband 2, 171–175 Titel 23, 35, 44 und 57, 52 und 53 sowie 67.
. In der Ausgabe von 1692

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wurden diese erweitert

Vgl. Teilband 2, 172 Titel 36.
und danach mehrfach rezipiert

Wie zu erwarten, stehen sie in den folgenden Sammlungen der Reichsabschiede von 1707, 1720 und 1747 (vgl. Teilband 2, 175f, 180 Titel 58, 78, 114), dazu in einer Einzelausgabe des Jüngsten Reichsabschieds von 1701, dann wurden sie übernommen von Henniges und Cortrejus sowie, modifiziert, von Ziegler; für die gen. Titel vgl. Teilband 2, 174ff Titel 48, 56, 64 und 69. Zu Heinrich von Henniges (1645–1711) vgl. DBA I 513, 4–31; 1979, 435–436; zu Adam Cortrejus (1637–1706) vgl. DBA I 203, 60–75; ADB IV, 506f ; DBE II, 379.
. Jedoch genügte dies einigen Juristen des Reichsrechts, die in der Folgezeit das IPO herausgaben, nicht. Sie formulierten neue Betreffe für die beiden Verträge, die entweder als Marginalien oder als Überschriften jedem Paragraphen zugeordnet wurden. Bei Ludolff

Johann Wilhelm Ludolff (zu ihm vgl. DBA I 786, 77) druckte das IPO 1717 als Teil des Jüngsten Reichsabschieds innerhalb einer Quellensammlung über das Reichskammergericht ab, zu der er auch das Vorwort schrieb (vgl. Teilband 2, 176 Titel 75). Seine Marginalien wurden in dem von Georg Melchior Ludolf (1667–1740; zu ihm vgl DBA I 338, 396; I 786, 10–19; DBA II 834, 400; ADB XIX, 390–393 ) besorgten Corpus Juris Cameralis von 1724 (vgl Teilband 2, 177 Titel 84) wiederholt.
und bei Meiern

Johann Gottfried von Meiern (1692–1745; zu ihm vgl DBA I 820, 279–308; DBA II 870, 123; NDB XVI, 651 ; Oschmann, Meiern) druckte seine Marginalien zuerst in seiner Einzelausgabe beider Verträge von 1738 ab, dann erneut 1740 in dem Universalregister zu seiner Aktensammlung über den Westfälischen Friedenskongreß und in der Aktensammlung über den Regensburger Reichstag (vgl. Teilband 2, 179 Titel 102, 107 und 108).
wuchsen diese Texte zu ausführlichen Regesten an

Die Marginalien von Meiern wurden in die Ausgabe von Bougeant/ Rambach übernommen und dort von Rambach ins Deutsche übersetzt. Danach verwendete sie Georg Ludwig Böhmer (1715–1797; zu ihm vgl DBA I 117, 293–319, 322–362; DBA I 1425, 298–307; DBA II 146, 75–76; NDB II, 391 ; DBE I, 621f) in leichter Abwandlung für die Auflagen seines kirchenrechtlichen Handbuchs von 1774, 1779, 1785 und 1791. Im 19. Jh. erschienen sie bei Gack (1848), in Die Urkunden der Friedensschlüsse (1848) und bei Ghillany (1855, mit wenigen Modifikationen); vgl. Teilband 2, 181ff Titel 124 sowie 128, 131, 134 und 138 sowie 148–150). Zu Friedrich Wilhelm Ghillany (1807–1876) vgl. DBA I 390, 77; DBA II 446, 285; ADB IX, 143f ; DBE III, 676. Sehr viel kürzere lat. Regesten am Anfang eines jeden Paragraphen wurden in der ersten, vielleicht nicht autorisierten (vgl. Repgen, Feustel, 135ff) Auflage von Gundlings Kommentar des IPO von 1736 veröffentlicht, in der zweiten Auflage von 1737 fehlen sie (vgl. Teilband 2, 178f Titel 98–99). Zu Nikolaus Hieronymus Gundling (1671–1729) vgl DBA I 439, 291–332; DBA II 497, 108–109; ADB X, 129f ; NDB VII, 318f ; DBE IV, 259. Ebenfalls eigene Marginalien publizierten Johann Rudolf Engau (1708–1755; vgl. DBA I 282, 297–319; II 328, 356; ADB VI, 112 ) und Johann Georg Gritsch (1699–1770; vgl. DBA I 423, 410–411) im Jahre 1738 (vgl. Teilband 2, 179 Titel 100 und 104 sowie 101).
. Zum Ende des 18. Jahrhunderts hin wählte auch der Bearbeiter einer neuen Auflage der beliebten Quellenausgabe von

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Schmauss neue lateinische Formulierungen

Heinrich Gottlieb Francke. Die als Überschrift für jeden Paragraphen gedruckten Inhaltsangaben erschienen in den Auflagen des Schmauss’schen Handbuchs von 1774 und 1794 (vgl. Teilband 2, 181f Titel 129 und 139). Der dort auf dem. Titelblatt noch genannte Gottlieb Schumann (1702–1773; zu ihm vgl. DBA I 1154, 189–197) hat diese Auflagen nicht mehr erlebt.
, ebenso der Mainzer Staatsrechtler Johann Richard Roth

1788; vgl. Teilband 2, 182 Titel 137.
und der Salzburger Kirchenrechtler Corbinian Gaertner

1797; vgl. Teilband 2, 183 Titel 141. Zu Corbinian Gaertner (1751–1824) vgl. DBA I 365, 265–291; ADB VIII, 377 .
. Doch bildete dies den Ausklang der Entwicklung. Als das Reichsrecht nach 1806 nicht mehr Lehrstoff an Universitäten war und seine Kenntnis für die tägliche Praxis nicht mehr dringend benötigt wurde, verzichtete man zusehends darauf, den Inhalt des IPO durch ein solches Hilfsmittel zugänglich zu machen, auch im französischen Sprachraum, wo Marginalien vor allem in den Ausgaben des IPO von Johann Heiss

Marginalien wurden nur in seinen ersten drei Ausgaben von 1684, 1685 und 1694 abgedruckt (vgl. Teilband 2, 172f Titel 26, 28 und 39). Zu Johann Heiss (gest. 1688) vgl. ABF I 508, 128–129; 1061, 243; ABF II 335, 22; NDBA 16, 1492.
und Guillaume Hyacinth Bougeant

1744, 1751 und 1767 (vgl. Teilband 2, 180f Titel 111, 119 und 126). Zu Bougeant (1690–1743) vgl. ABF I 134, 391–410; ABF IIS 13, 176. Frz. Marginalien waren auch den Ausgaben des IPO von Léonard (1693), Mauvillon (1749 und 1756), Scheidt (1754) und in den Ordonnances (1775) beigefügt, vgl. Teilband 2, 173, 180ff Titel 37, 116 und 122, 120 und 130.
erschienen waren

Die englische Ausgabe des IPO (1713 und 1732) enthielt ebenfalls Marginalien (vgl. Teilband 2, 176, 178 Titel 70 und 94).
. Erst Buschmann hat sich jüngsthin dieser Mühe wieder unterzogen und neue Regesten angefertigt

1984, wieder abgedruckt 1994; vgl. Teilband 2, 185 Titel 163 und 167.
. Er tat dies nicht nur für das IPO, sondern auch für das IPM

Vgl. Teilband 2, 198 Titel 129 und 132.
.
Zuvor war der französisch-kaiserliche Friedensvertrag nicht oft durch Marginalien aufgeschlüsselt worden. Zum ersten Mal waren dem IPM in der Ausgabe der Reichsabschiede von 1660 lateinische Randbemerkungen beigefügt, die 1692 überarbeitet wurden

Vgl. Teilband 2, 187, 189 Titel 12, 13 und 35.
. In der folgenden Zeit wurden beide Fassungen parallel rezipiert

Hier gilt mut. mut. dasselbe wie für das IPO (vgl. Anm.en 27 und 29); für die dort gen., auch für das IPM einschlägigen Veröffentlichungen vgl. für die Fassung von 1660: Teilband 2, 188–191 Titel 21, 34, 40 und 52, 48–49 und 59, für die von 1692: Teilband 2, 190ff, 194 Titel 53, 66 und 92, 44 sowie 56 und 61.
. Neue Formulierungen schufen auch

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hier Ludolff

Vgl. Teilband 2, 192 Titel 65; wiederabgdruckt in ebenda, 192 Titel 71.
, Gritsch

Vgl. Teilband 2, 193 Titel 83.
und Meiern

Vgl. Teilband 2, 193f Titel 84 sowie 86 und 87. Die lat. Marginalien Meierns wurden ebenfalls bei Bougeant/ Rambach sowie Gack und in Die Urkunden der Friedensschlüsse rezipiert (vgl. Teilband 2, 195f Titel 98, 112, 113).
sowie der Bearbeiter von Schmauss

Vgl. Teilband 2, 195f Titel 101 und 108.
. Deutsche und französische Marginalien erschienen für das IPM nur sehr vereinzelt

Rambach und Gack (vgl. Anm. 45) übersetzten auch diese Meiern’schen Vorlagen ins Deutsche. Sonst erschienen nur bei [ Klaute] (1701) und Lünig (1710) deutsche Marginalien (vgl. Teilband 2, 190f Titel 45 und 57), frz. nur in den Ordonnances ( ebenda, 195 Titel 102).
.
3) Neben den Marginalien und Überschriften für die Paragraphen, die den Leser zum Text hinführen, wurden auch schon im 17. Jahrhundert Kurzfassungen der Verträge angeboten, die unabhängig vom Vertragstext benutzt werden konnten und – im Unterschied zu den mehr oder weniger summarischen Inhaltsbeschreibungen – für jeden Absatz oder Paragraphen einen Betreff anboten. Sie sind in Latein, Deutsch und Französisch erschienen. Zuerst veröffentlichte der Kölner Buchdrucker Kinck

Vgl. Benzing, 251.
1653 und 1656 in den Anhängen zu der Fortsetzung der Zeitgeschichte von Brachel eine Inhaltsangabe der beiden Friedensverträge und, wie angegeben wurde, des Nürnberger Hauptrezesses mit Schweden

Das gilt jedoch nur für einige allgemeine Regelungen hinsichtlich der Restitutionen und der schwed. Armeesatisfaktion. Der Exekutionsrezeß mit Frankreich vom 2. Juli 1650 (Textnachweise bei Oschmann, 7 Anm. 32) fand hier wie auch sonst im Reichsrecht wenig Beachtung, da er nicht zu einem Reichsgrundgesetz erhoben werden sollte und deshalb im Jüngsten Reichsabschied von 1654 nicht bestätigt wurde (vgl. ebenda, 414 Anm. 251).
in lateinischer und in deutscher Sprache

Vgl. [ Brachel/ Kolb], Historisch-Politische / Krieg vnnd Friedens Tractaten (1653, 15–58) und Brachel (1656, 3–35). Die dt. Inhaltsangabe hieß: Gründlicher vnd Summarischer Außzug, die lat. ist als Summarius et fundamentalis Extractus bezeichnet.
. Beide „Auszüge“ bezogen sich auf die 1652, 1653 und wahrscheinlich 1656 veröffentlichten lateinischen und deutschen Texte des IPO und des IPM

Vgl. Teilband 2, 169f Titel 5 und 13 sowie 7, und ebenda, 186f Titel 6 und 10 sowie 7.
und erfaßten beide Verträge mit Ausnahme der Präambel. IPO und IPM waren kombiniert; die Teile des IPM, die nicht im IPO enthalten sind, waren in das IPO eingereiht

Nämlich § 3 IPM nach Art. I IPO (lat.: S. 3; dt.: S. 15); §§ 8–9 IPM vor der pfälzischen Restitution (lat.: S. 4; dt.: S. 15–16), §§ 69–97 IPM zwischen Art. IX und X IPO (lat.: S. 18–22; dt.: S. 37–41), § 106(1) IPM innerhalb von Art. XVI IPO (lat.: S. 33; dt.: S. 55). § 4 IPM ist in der dt. Fassung fälschlich dem IPO zugeordnet (dt.: S. 15), und ein Regest für § 98(2) IPM fehlt.
. Da eine Paragraphenzählung

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noch nicht üblich war, wurde als Verweis das Incipit des jeweiligen Absatzes und die Seitenzahl des Referenzdrucks genannt. Die Formulierungen der Regesten lehnen sich sehr stark an den Originaltext bzw. die deutsche Übersetzung an.
Nahezu zwanzig Jahre später, im Jahre 1674, erschien eine Überarbeitung der lateinischen Fassung

[ Brachel/ Thulden/ Brewer], Anhang Tractatus historico-politici [Teil II], Bl. *2’–**. Diese Übersicht war bezeichnet als Index et extractus summarius omnium articulorum […] pacis und sollte ebenso wie die erste Fassung auch den Exekutionshauptrezeß mit Schweden erfassen.
, die sich auf die im gleichen Jahr und Zusammenhang erschienenen Textausgaben

Vgl. Teilband 2, 171 Titel 23 und 188 Titel 21.
bezog und einige Vorteile bot. Der Druck in zwei Spalten erleichterte die Benutzung, und die Notierungen waren kürzer und übersichtlicher gehalten, da die in der Ausgabe der Reichsabschiede von 1660 verwendete Paragraphenzählung jetzt für beide Verträge verwendet wurde. Auch die Regesten, für welche die Marginalien in den Texten mit herangezogen worden waren, waren knapper formuliert. Und schließlich waren die besonderen Teile des IPM vollständig erfaßt und in der Mehrzahl an das Ende des Ganzen gerückt. Mit diesen Details wurde mehr Übersichtlichkeit erreicht.
In den folgenden fünfzig Jahren wurden die beiden Friedensverträge als Teil des Reichsabschieds von 1654 in reichsrechtlichen Hilfsmitteln, die für Studenten oder allgemein für juristische Fachleute

Bei [ Reichel] (vgl. Anm. 57) heißt es auf dem Titelblatt der ersten Auflage: Alles also Zum Dienste der Advocaten, Procuratoren, Notarien, und aller Derer / so des Römisch-Teutschen Reichs-Rechte / und dessen ab Anno 1356 auß beygerückten Ursachen mercklich veränderten Zustand zu wissen / und in Mangel grosser Bibliotecken eine kurze Erläuterung bey sich haben zu können / begierig.
oder auch Reichstagspolitiker gedacht waren, mehr oder minder ausführlich mit behandelt. Nicht nur in Andlers Lexikon

Erschienen in zwei Auflagen 1675 und 1700/04. Zu Franz Friedrich Reichsfh. von Andlern (1631?–1703) vgl. DBA I 24, 40–53; DBA II 30, 141–142; ADB I, 432 sowie XLV, 666 ; NDB I, 273 ; DBE I, 126.
, in dem die in den Reichsabschieden behandelten Materien Stichwörtern zugeordnet und diese in alphabetischer Ordnung mit den entsprechenden Textauszügen, ohne erläuternde Zusätze, kombiniert waren, finden sich Kurzbeschreibungen für IPO und

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IPM. Auch Reichel

Anonym erschienen, in zwei Auflagen: 1703, 252–300, und 1720, 240–280.
und Hackmann

Hackmann, 567–577. Innerhalb einer kurzen Geschichte des Jus publicum anhand von Inhaltsangaben der wichtigsten Grundtexte behandelt Hackmann IPO und IPM in einer Rubrik „Friedensverträge“. Er verwendet auffälligerweise für das IPM sowohl die Unterteilung in 120 Paragraphen als auch, wie Cosmerovius (vgl. Teilband 2, 688), in 13 römisch gezählte Artikel. Zu Friedrich August von Hackmann (geb. vor 1678 – gest. nach 1734) vgl. DBA I 452, 338–340; ADB X, 297f ; DBE IV, 299.
integrierten sie in ihre chronologisch-systematisch geordneten Kurzfassungen wichtiger Reichsgesetze

Die verschiedenden Auflagen der Arbeiten von Anton Günther Fritz (1659, 1663, 1664 und 1694) notieren für die beiden Friedensverträge nur kurz ihre Bestätigung im Jüngsten Reichsabschied.
. Beide bieten eine Übersicht über den Inhalt der Verträge nach der Ordnung der Paragraphen. Ebenso verfuhr Christian Gottfried Hoffmann, der sich auch sonst sehr um die Erschließung der Westfälischen Friedensverträge bemüht hat

Christian Gottfried Hoffmann (1692–1735, vgl. DBA I 551, 403–433; ADB XII, 574f ; Duchhardt, Hoffmann) hatte seit 1718 eine Professur für Natur- und Völkerrecht in Leipzig inne; von dort ging er 1723 nach Frankfurt/Oder. Für die Erschließung der Westfälischen Friedensverträge wichtig geworden sind zum einen seine 1720 publizierte Series Rerum Per Germaniam, in der neben den hier genannten Kurzfassungen der Verträge unter anderem eine neue Edition der Texte mit etwas überarbeiteten Übersetzungen enthalten war (vgl. Teilband 2, 177 Titel 79, und ebenda, 192 Titel 67), dazu vier Vorentwürfe für die Friedensverträge von 1646 und 1647 sowie die Briefe des mömpelgardischen Rates und Humanisten Christoph Forstner vom Friedenskongreß (zu diesen: Stein). Außerdem publizierte Hoffmann als Teil seiner nicht vollendeten Einleitung in das Jus Publicum eine Bibliotheca iuris publici, in der er u. a. eine umfangreiche Zusammenstellung der über die Friedensverträge verfaßten Schriften lieferte. Schließlich versuchte er innerhalb seines Nucleus legum eine systematische Beschreibung der Friedensverträge in 206 Punkten.
. Seine delineatio des IPO von 1720 erstreckt sich über mehr als 30 Seiten, während die für das IPM sehr viel kürzer ist

Hoffmann, Series I, 49–80 und 82–86. Als delineatio bezeichnet im Inhaltsverzeichnis und im Kolumnentitel.
. Die lateinischen Kurzfassungen jedes einzelnen Paragraphen des IPO zeugen von einer vertieften Kenntnis der reichsrechtlichen und reichspolitischen Implikationen der Vertragsbestimmungen, denn des öfteren flicht der Autor Informationen ein, die so nicht in den Friedensverträgen stehen

Deutlich ist dies z. B. ( ebenda I, 51ff) bei den Amnestiefällen (Art. IV IPO).
, oder er verweist auf juristische und politische Diskussionen, die sich nach 1648 aus der Interpretation der Texte ergeben hatten. Beim IPM, für das er seine eigene Gliederung in 17 Artikel zugrundelegt

Vgl. Teilband 2, 687.
, fehlen diese

[p. 10] [scan. 38]

weiterführenden Hinweise allerdings, auch bei den Regelungen über die französische Territorialsatisfaktion

Übrigens bot Hoffmann an gleicher Stelle neben delineationes des schwed.-ksl. Exekutionshauptrezesses ( Hoffmann, Series I, 93ff) und des Jüngsten Reichsabschieds (EBENDA, 104–112) auch Inhaltsübersichten über die beiden Friedensverträge von Nimwegen ( ebenda, 132ff) sowie den Friedensschluß von Rijswijk ( ebenda, 154–157) und von Rastatt ( ebenda, 180–183).
.
1726, nur wenige Jahre nach dem Erscheinen der Regesten Hoffmanns, veröffentlichte Johann Heinrich Rother

(1685–1756); zu ihm vgl. DBA I 1060, 11–17; ADB XXIX, 361, sowie XXX, 792 .
eine Sammlung reichs- und völkerrechtlicher Grundtexte für den Zeitraum von 1648 bis 1711, denen er jeweils eine Inhaltsangabe und eine deutsche Übersetzung beifügte. Für die Regesten des IPO und des IPM

Rother, 238–271 (betr. IPO) und 447–452 (betr. IPM).
legte er die Texte Hoffmanns zugrunde

Rother weist nicht ausdrücklich auf seine Vorlage hin; der Textvergleich und die Verwendung der Hoffmann’schen Gliederung des IPM machen die Übernahme jedoch evident. Rother hat allerdings die Texte Hoffmanns grammatisch verändert und oft sinnentstellend verkürzt.
und fügte eine eigene deutsche Übersetzung hinzu. Das Werk ist wenig rezipiert worden

Rothers Werk wird nicht erwähnt in Hoffmann, Bibliotheca, Pütter, Litteratur, sowie Duchhardt, Bibliographie. Zitiert ist es in Zedler XXII, 461 (im Art. „Münsterischer Friede“), und bei Aretin, Staatsverträge, 42. Eine von ihm selbst angedeutete ( Zedler XXXII, 1188) Neuauflage von 1741, mit verändertem Titel, ist nicht nachweisbar.
.
Offensichtlich bestand kein großer Bedarf an Zusammenstellungen solcher Art, zumal seit 1700 vermehrt handliche Textausgaben erschienen

Vgl. Teilband 2, 167 Anm. 18.
und preiswerter angeboten werden konnten. Mithilfe von Marginalien oder Überschriften waren sie häufig leichter zu erschließen. Mehr scheint an Universitäten und im praktischen Gebrauch nicht nötig gewesen zu sein. Auch nach 1806 änderte sich daran nichts. Der vereinzelte Versuch Heilmanns

Vgl. Heilmann II, 1065–1075 (betr. IPO, summarisch behandelt sind Art. X–XV, von denen die Erwähnung von Art. XIII–XIV, vielleicht versehentlich, vergessen wurde) und 1075–1078 (betr. IPM; nur erwähnt, nicht ausgeführt sind die §§ 48–61 sowie 69–97). Zu J. Heilmann (1825–1888) vgl. DBA I 497, 123; DBA II 545, 440–441; ADB L, 131f .
, im Anhang zu seiner 1868 erschienenen Kriegsgeschichte Bayerns und Schwabens den größten Teil der Paragraphen der Friedensverträge zu regestieren, stand an versteckter Stelle und blieb weitgehend verborgen. Immerhin waren zuvor, 1817, in einer französischen Darstellung der internationalen Beziehungen des frühen 19. Jahrhunderts beide Friedensverträge vollständig aufgeschlüsselt worden

Vgl. Schoell I, 256–269 (betr. IPO) und 270f (betr. IPM).
. Der Autor, der Privatge-

[p. 11] [scan. 39]

lehrte und Buchhändler Maximilian Samson Friedrich Schoell

(1766–1833), zu ihm vgl. ABF 1946, 392–403; ABF II 582, 119–122; DBA I 1129, 49–54, 66–85; DBA II 1174, 222; ADB LIV, 138f ; NDBA 34, 3519f.
, hatte für jeden Paragraphen des IPO einen kurzen Betreff verfaßt und auf die eventuelle Übereinstimmung mit dem IPM hingewiesen, danach folgten Paraphrasen für die nur im IPM behandelten Punkte. Die Formulierungen sind knapp und im großen und ganzen zutreffend. Der Aufriß wurde 1848 in der Fortsetzung des Gesamtwerkes erneut abgedruckt

Garden I, 238–244 (betr. IPO) und 245 (betr. IPM).
.
4) Register Der große Umfang der Friedensverträge und die Vielzahl der behandelten Materien brachten schon unter den Zeitgenossen des Friedensschlusses den Wunsch auf, die Texte mittels Register zu erschließen. Das zeigen entsprechende Versuche bis 1660. Dem stand allerdings die Schwierigkeit im Weg, daß die Friedensverträge nur grob gegliedert waren, und zwar das IPO in 17 Artikel und Absätze, das IPM allein in Absätze, die aber nicht in allen Druckausgaben übereinstimmten. Daher war schon die genaue Zitation der Vertragstexte mittels des Incipit des Absatzes nicht eindeutig. Für ein Register ist eine solche Zitiermethode sehr unhandlich, weil sie zu viel Platz beansprucht und zu umständlich ist. Die ersten beiden Register von 1652 und von 1653 und die Überarbeitung des letztgenannten von 1659 behalfen sich, indem sie einerseits eine bestimmte, paginierte Textausgabe zugrundelegten, auf deren Seiten sie verwiesen, andererseits sich die Gliederung, die in Wien 1648/49 bei der Drucklegung verwendet worden war, zunutze machten, obwohl diese in den Referenztexten nicht ausgedruckt worden war. Zuerst erschien 1652 in einem Teil der Fortsetzung der Brachelschen Zeitgeschichte gemeinsam mit den Vertragstexten

Vgl. Teilband 2, 169 Titel 5 und 186 Titel 6.
und wenigen anderen Dokumenten ein lateinisches Register, das auch den spanisch-niederländischen Frieden von 1648 und den Nürnberger Exekutionshauptrezeß, diesen allerdings nur mit sehr wenigen Lemmata, erfaßte

Bezeichnung: Index Instrumentorum Pacis Monasteriensis, Osnabrugensis, Norimbergensis inter Romanorum Imperatorem Reges Franciae & Sueciae statusq[ue] imperii ( Brachel, Historiarvm Nostri Temporis Editio Secunda, pars posterior, [am Ende ohne Paginierung]).
. Es war relativ kurz und summarisch, behandelte beide Verträge zusammen und verwies auf die vorn abgedruckten Texte.

[p. 12] [scan. 40]

Ein Jahr später, 1653, veröffentlichte ein Straßburger Verlag einen lateinischen Index

Vgl. Index Realis. Die Angabe in Duchhardt, Bibliographie Nr. 469, daß ein gewisser Johann Christoph Müller der Verfasser dieses Indexes gewesen sei (vgl. dazu unten, Anm. 84) und daß eine weitere Ausgabe in Mainz erschienen sei (so auch BSB-AK 18, 193), trifft wahrscheinlich nicht zu.
für IPO und IPM als selbständige Veröffentlichung. Mit 36 Seiten und über 700 allerdings kaum untergliederten Lemmata hatte er einen recht großen Umfang. Seine Benutzung war jedoch eingeschränkt, denn die Seitenverweise stimmten allein für zwei der über 70 nach 1648 erschienenen Ausgaben der Friedensverträge

Für das IPO eignen sich allein die von Heyll und Fischer 1650 und 1650/53 besorgten Ausgaben 31 und 32 (vgl. Teilband 2, 54–57), nicht die von demselben Drucker und Verleger 1648 publizierte Ausgabe 30 (S. 50–53). Die Notierungen für das IPM können in den offiziösen kurmainzischen Ausgaben 56 oder 57 von 1649 (S. 96–101), die sich nur wenig im Drucksatz unterscheiden, nachgeschlagen werden. Die Notierungen für das IPM treffen zwar auch für die in Wien hergestellte Ausgabe des IPM zu ( ebenda, 100f Ausgabe 58), aber dies ist Zufall. Die Cosmerovius-Ausgaben des IPO ( ebenda, 58f Ausgaben 33 und 34) können nicht konsultiert werden.
, und die zusätzlich zu den Seitenverweisen aufgeführte Gliederung nach Cosmerovius war in den Referenzausgaben nicht angeführt. Dennoch scheint dieser Index stärker nachgefragt worden zu sein

VD17 nennt vier verschiedene Ausgaben (vgl. VD17: 3:312363D, 12:195237U, 12:195620F, 14:006298P).
. Grund dafür war vielleicht sein übersichtlicher Aufbau: die Lemmata waren in die Mitte der Seite gesetzt, während die Verweise auf das IPO und das IPM auf der linken bzw. der rechten Seite in jeweils vier Spalten standen, in denen die Artikel-, die Paragraphen- und die Versikelzählung (nach Cosmerovius) sowie die Seitenzahlen des Referenzdruckes aufgeführt waren. So erkannte der Benutzer leicht, welcher Betreff sowohl im IPO als auch im IPM und welcher nur in einem der Verträge behandelt war. Das Werk hatte jedenfalls so viel Erfolg, daß es 1659 von einem anderen, in Speyer ansässigen Verleger in einer bearbeiteten Form wieder aufgelegt wurde

Vgl. Indices reales.
. Anlaß dazu war, daß zum Abschluß des Regensburger Reichstags von 1654 der offiziöse Druck des Reichsabschieds in Folioformat erschienen war, zu dem die Friedensverträge aufgrund ihrer Bestätigung in § 5 gehörten und deshalb mit abgedruckt wurden. Diese Veröffentlichung war wiederum von Heyll gedruckt worden, enthielt weiterhin weder für den Text des Reichsabschieds noch für IPO und IPM eine Detailgliederung und erschien in (mindestens) drei Ausgaben

Vgl. Teilband 2, 170 Titel 11 mit Anm. 5, und 187 Titel 9.
, die sich unter anderem in der Paginierung der inserierten Drucke

[p. 13] [scan. 41]

der Friedensverträge

In allen Ausgaben hatten die nach § 5 des Reichsabschieds inserierten Dokumente eine eigene Seitenzählung. In zwei Ausgaben begann diese mit der Ziffer 5 und endete mit S. 51, in einer Ausgabe stehen IPO und IPM auf S. 1–32 bzw. S. 33–49.
unterschieden. Nur eine dieser Ausgaben wurde dem neuen Speyerer Index zugrundegelegt, der zusammen mit einem (deutschen) Register des Jüngsten Reichsabschieds veröffentlicht wurde. Die Straßburger Vorlage von 1653 war im wesentlichen nur dahingehend umgearbeitet, daß die Seitenverweise auf den neuen Referenzdruck umgeschrieben worden waren

So auch der Hinweis auf der letzten unpaginierten Seite: Ad benevolum Lectorem Admonitio. Indicem ad Instrumenta Pacis Germano-Suecicæ Gallicæque nunc denuo editum, & ad Editionem Instrumentorum in folio, majori plurium usui directum esse, monendum est
, während sich im Text nur wenige Korrekturen finden und auch der Nachweis der Gliederung nach Cosmerovius wieder angeführt wurde.
Trotz seiner eingeschränkten Benutzbarkeit

Der Index konnte, wie beschrieben, noch nicht einmal für alle Folioausgaben des Jüngsten Reichsabschieds benutzt werden. In dem Exemplar der Bibliothek in Jena (Signatur: 2º Bud. Jus publ. 156 [29]) sind einige Seitennotierungen hsl. so korrigiert worden, daß sie für die anderen beiden Ausgaben zutreffen.
blieb der 1659 erschienene Index offensichtlich in der zweiten Jahrhunderthälfte weiterhin präsent. Fünfzig Jahre später wurde er nämlich für eine weitere Neubearbeitung

Vgl. [ Müller ], Index. Dieser Index erschien als Teil 5 im vierten Band des Corpus luris Publici von Cortrejus mit eigenem Titelblatt und eigener Blattzählung. Die Formulierung des Titels ist dieselbe wie 1653; dennoch handelt es sich um eine veränderte und erweiterte Neubearbeitung. Wahrscheinlich hat Johann Christoph Müller nur diese besorgt. Er wird hier in der Überschrift (Bl. A) zum ersten Mal genannt: Index […]. Collectus à Johanne Christophoro Müllero, Anhalt. S. H. R. Die Auflösung der Abkürzung ergibt sich aus der Überschrift zu dem innerhalb des folgenden sechsten Teils von Band IV, 91–101, abgedruckten Registers über den Reichsabschied von 1654 und lautet: Anhaltinae Scholae Hoymensis Rectore. Die Stadt Hoym liegt westlich nahe Aschersleben und gehörte bis 1709 zum Ft. Anhalt-Bernburg, danach war sie Sitz einer Seitenlinie. Die dortige Schule bestand seit der Reformation. Über Johann Christoph Müller konnten keine biographischen Einzelheiten ermittelt werden. Die Bestallungsunterlagen des Ft.s sind verloren (für die Auskunft danke ich Frau Anke Boeck vom LHA Sachsen-Anhalt, Außenstelle Dessau), ebenso die einschlägigen Akten der städtischen Verwaltung.
verwendet, die im vierten Band des reichsrechtlichen Corpus von Cortrejus

Zum Inhalt der Aktensammlung des Adam Cortrejus vgl. Pütter, Litteratur I, 322f. Der vierte, hier einschlägige Band erschien posthum.
erschien. Der neue Bearbeiter, Johann Christoph Müller, trennte die Indizes von IPO und IPM und erweiterte beide um einige Einträge, so daß sie insgesamt 24 Folioseiten umfaßten

Der Index für das IPO umfaßte ungefähr 850 Lemmata, der für das IPM rund 370.
. Die äußere Gestaltung behielt er

[p. 14] [scan. 42]

nur insoweit bei, als er die Notierungen weiterhin in Spalten setzte, ansonsten jedoch die Texte der Lemmata rechts davon abdruckte. Referenztext dieser beiden Indices waren die im sechsten Teil des vierten Bandes der Dokumentation des Cortrejus abgedruckten Ausgaben der beiden Friedensverträge

Vgl. Teilband 2, 175 Titel 64 und 191 Titel 56. Entgegen der Aussage des Titelbl. enthält dieser sechste Teil nicht nur den Text des IPO, sondern auch des IPM (zusammen S. 1–40) und dazu auf weiteren 148 Seiten verschiedene Dokumente, u.a. den Jüngsten Reichsabschied und andere Stücke von 1650–1654, darunter das erwähnte Register (vgl. Anm. 84), dazu den Prager Frieden und die Wahlkapitulation Ferdinands IV. sowie die Friedensschlüsse von Nimwegen (1679), Rijswijk (1697) und Karlowitz (1699). Dieser Teil endet mit einer zuerst 1688 publizierten Abhandlung von Ernst Gockel (1624–1693; zu ihm vgl. DBA I 399, 229–232) über das Gesandtenrecht (vgl. VD17: 12:148148Z).
, von denen Müller die Artikel- und Paragraphenzählung, die dort nach der Ausgabe der Reichsabschiede von 1692 vorgenommen worden war, übernahm und auf welche die Seitenzahlen seiner Register verwiesen. Auf diese Weise konnten sie nicht nur für diese Ausgabe, sondern auch für andere Ausgaben mit der gleichen Feingliederung benutzt werden. Dies mag ein Grund dafür gewesen sein, warum der zweiteilige Index von Müller (wie andere Teile der Dokumentation von Cortrejus auch) separat verkauft worden ist

Deshalb ist der Index in vielen Bibliotheken als selbständige Publikation verzeichnet.
.
Denn ansonsten bot der Markt nicht viel

Dies zeigt auch ein privates Register aus der Zeit nach 1674 (vgl. Teilband 2, 51 Ausgabe 30 Anm. 24), das durch Zufall erhalten ist. Der unbekannte Autor hat sich damit vier Ausgaben von Heyll und Fischer, die zu diesem Zeitpunkt also noch im Gebrauch waren, registermäßig erschlossen.
. Nur 1690 war ein eigenes, wiederum lateinisches Register für die Friedensverträge in Nürnberg publiziert worden. Ein sonst nicht weiter bekannt gewordener Johann Georg Caesar hatte das IPO und das IPM ordine Denaisiano, wie er es nannte, aufgeschlüsselt

Vgl. Caesar. Das Werk ist dem damaligen Fürstbischof von Würzburg, Johann Gottfried Reichsritter von Guttenberg (1645–1698, 1686 Fürstbischof), gewidmet. Johann Georg Caesar ist im Verzeichnis der Würzburger Hochschulschriften (hrsg. von G. Mälzer) nicht genannt.
. Sein in handlichem Oktavblattformat erschienens Büchlein präsentiert zuerst eine alphabetische Liste von 551 Lemmata, die durchlaufend numeriert sind. In einem zweiten, ebenfalls alphabetischen Index, der 150 Seiten umfaßt, werden diese Lemmata mit ihrer Nummer wiederholt. Ihnen sind hier entweder die einschlägigen wörtlichen Zitate oder Paraphrasen aus den beiden Friedensverträgen mit genauem Nachweis der Artikel- und Paragraphengliederung von 1660 zugeordnet, die wiederum, bei jedem Lemma erneut beginnend mit einer eigenen Ziffernfolge, nume-

[p. 15] [scan. 43]

riert sind. Als dritte Möglichkeit nennen die dazugehörigen Notierungen die Nummer eines anderen Hauptlemma und die Ziffer des diesem untergeordneten Textes, wo der Sachverhalt breiter ausgeführt ist. Diese Konstruktion bot den Vorteil, einerseits die den Hauptlemmata zugeordneten Textpassagen relativ ausführlich halten zu können, andererseits innerhalb des Registers knapp aufeinander verweisen zu können. Die sehr häufig eingesetzten Verweise machen aber auch den Nachteil des Indexes aus: seine Benutzung ist umständlich. Caesar richtete sich

Vgl. Caesar, Widmung, Bl.)(5-)(5’.
nach dem Vorbild des Juristen Petrus Denaisius, der ein so angelegtes, zwischen 1600 und 1652 sehr oft aufgelegtes Register als Kompendium der Kammergerichtsprozeßordnung vorgelegt hatte

Zu dem in kurpfälzischen Diensten stehenden, aus Straßburg stammenden Peter Denais (De Nays, Petrus Denaisius, 1560–1610) vgl. ABF I 301, 58–61; ABF II 207, 39; DBA I 229, 105–108; DBA II 262, 1; ADB V, 49 ; NDB III, 592f ; DBE II, 484. Seine Veröffentlichung heißt: Ius Camerale, sive Novissimi luris Compendium. Auflagen, erschienen in Speyer und Straßburg, sind für 1600, 1604, 1605, 1609, 1616, 1624, 1625 und 1652 nachzuweisen (vgl. VD17: 1:020233S, 23:239304G, 3:300486H, 1:020253E sowie Karlsruher Virtueller Katalog ).
. Als zweites Vorbild nannte Caesar den Reichshofrat Goppoldt wegen seines 1680 erschienenen und nach der gleichen Methode erstellten reichsrechtlichen Lexikons

Johann Jakob von Goppoldt (zu ihm vgl. DBA I 408, 243–244) hatte 1680 das geltende Reichsrecht auf der Grundlage des Jüngsten Reichsabschieds, der Reichshofratsordnung und der Wahlkapitulation Leopolds I. lexikalisch bearbeitet: Jus Imperiale Seu Caesareum Novissimum Ferdinandeum Ac Leopoldinum In Tres Partes divisum, Ex […] Desumptum Atque secundum Ordinem Alphabeticum collectum. Wien: Peter Paul Vivian 1680 (vgl. VD17 : 12:197765K).
. Die Arbeit von Caesar wurde nicht neu aufgelegt, fand aber insoweit Resonanz, als der Frankfurter Verleger von Sande sie 1724 in dem von ihm finanzierten Handbuch des Kammergerichtsrechts erneut abdruckte

[ Ludolf, Georg Melchior], Corpus Juris Cameralis, [am Ende ohne Paginierung]. Die Vorlage wird nicht genannt. Es folgt ein Register für den Jüngsten Reichsabschied, das nach der gleichen Methode angefertigt ist. Ludolf selbst war nicht für die Registerverantwortlich; denn am Ende der Vorrede (Bl. b2’) weist er darauf hin, daß der Verleger für die beigefügten Register allen Fleiß und nicht geringe Kosten […] angewendet habe.
.
Ansonsten wurden die Friedensverträge bis 1738

In den beiden Ausgaben des Kommentars von Gundling (erschienen 1736 und 1737) sind (jeweils am Ende ohne Paginierung) zwei verschiedene Register enthalten, die beide sowohl Materien der Friedensverträge als auch die oft ausschweifenden Ausführungen Gundlings erfassen.
vor allem als Teil des Jüngsten Reichsabschieds registermäßig erfaßt. Denn seit 1660 waren die Vertragstexte in die Sammlung der Reichsabschiede (als Teil des Reichsab-

[p. 16] [scan. 44]

schieds von 1654) aufgenommen und über lateinisch formulierte Lemmata im Gesamtregister der jeweiligen Ausgabe erschlossen worden

So in den Ausgaben von 1660 und 1666 (vgl. Weizsäcker, XXXV–XXXVIII; zu den Ausgaben vgl. Aller Deß Heiligen Römischen Reichs gehaltene Reichstäge).
. 1692 wurde zusätzlich ein eigenes Register über den Jüngsten Reichsabschied inklusive der beiden Friedensverträge angeboten, das in den beiden folgenden Auflagen von 1707 und 1720 wiederabgedruckt wurde

Vgl. Weizsäcker, XXXVIII–XLI. In der folgenden und letzten Ausgabe von 1747 verzichtete man auf dieses und andere Spezialregister und druckte nur wieder ein Gesamtregister über das ganze Werk aus (vgl. NSRA IV, [am Ende ohne Paginierung]).
. Ebenso wie die anderen Register der kurmainzischen offiziösen Ausgaben der Reichsabschiede war auch dieses nicht über Kritik erhaben

Georg Melchior Ludolf z. B. schreibt in der erwähnten Vorrede (vgl. Anm. 94, Bl. b): Zu wünschen wäre es / daß das Corpus Constitutionum Imperii mit mehrerm Fleiß gedruckt / von denen vielen Druckfehlern gesäubert / und mit besseren Indicibus, als man noch zur Zeit gehabt / ediret wäre.
. Deshalb erstellte Johann Wilhelm Ludolff für die von ihm 1717 veröffentlichte Dokumentation zum Prozeßrecht des Reichskammergerichts ein neues (lateinisches) Register für den Jüngsten Reichsabschied mit seinen Beilagen

Vgl. [ Ludolff], Concept, [am Ende ohne Paginierung].
. Dieses ist auch separat erschienen

Vgl. Ludolff, Index.
. Später, 1740, hat Meiern auf dieser Grundlage das entsprechende Register in seiner Aktenausgabe zum Regensburger Reichstag 1653/54 erstellt oder erstellen lassen, dabei neue Lemmata hinzugefügt und Querverweise ergänzt

Vgl. Meiern, ACRP II, [am Ende vor dem allgemeinem Register]. Meiern nennt seine Vorlage nicht.
.
Im Jahr 1738 erschienen erneut separate lateinische Register für die Friedensverträge: Das Register, das Johann Rudolf Engau

(1708–1755); zu ihm vgl. DBA I 282, 297–319; DBA II 328, 356; ADB VI, 112 .
seiner Edition des IPO beifügte, enthält über 300 Hauptschlagwörter und erstreckt sich über 24 Buchseiten

Vgl. Engau, [am Ende ohne Paginierung]. In der Auflage von 1739 ist das Register erneut abgedruckt.
. Die Notierungen nennen neben Artikeln und Paragraphen die Seitenzahl des vorne edierten Textes. Entgegen der Meinung eines zeitgenössischen Rezensenten

Vgl. Neue Zeitungen von Gelehrten Sachen auf das Jahr 1738, 642.
ist es nicht vollständig, weder bei den Namen noch bei den aus dem Vertragstext übernommenen Schlagwörtern

Eine Lücke klafft z. B. offensichtlich bei dem Lemma: Augustanae confessionis addictis, für das nur auf Art. V,19, 31, 39 IPO verwiesen ist.
.

[p. 17] [scan. 45]

Daneben veröffentlichten Gritsch und Meiern bei ihren Vertragseditionen jeweils ein Spezial-Register für die Friedensverträge

Vgl. zum einen Gritsch II, am Ende mit eigener Seitenzählung 1–56 (das Register erfaßt auch die Hamburger Präliminarverträge vom 25. Dezember 1641, die in Band II, 1–5, abgedruckt sind), zum andern Meiern, Instrumenta, 1–40 (eigene Seitenzählung). Eine moderne, durchgesehene Abschrift dieses Registers steht im Internet zur Verfügung, unter der Adresse (Stand: Februar 2006): http://www.pax-westphalica.de.
. Gritsch verwendet für die Notierungen nur die Seitenzahlen seiner eigenen Textausgaben, während bei Meiern die Verträge über die damals schon gängig gewordene Artikel- und Paragraphenzählung erfaßt werden, so daß sein Register für alle Editionen benutzbar ist, die diese aufweisen. Beide Register ähneln sich in erstaunlicher Weise. Sie erfassen Namen und Sachbetreffe aus den Friedensverträgen sowie juristische Termini. Als Erläuterung werden in der Hauptsache, vor allem bei Gritsch, die einschlägigen Zitate aus IPO und IPM wörtlich angeführt oder verkürzt paraphrasiert.
Ein genauerer Vergleich legt die Vermutung nahe, daß das Meiernsche Register eine bearbeitete Fassung der Arbeit von Gritsch ist. Zwar ist die Zahl der Hauptschlagwörter bei Gritsch etwas höher

Bei Gritsch werden 636 Lemmata aufgeführt, gegenüber 616 bei Meiern. Die Differenz erklärt sich zu einem geringen Teil dadurch, daß Gritsch auch die Hamburger Präliminarverträge mit seinen Register erfassen will.
, da einige Lemmata bei Meiern fehlen

Zum Beispiel hat das Meiern’sche Register unter dem Buchstaben S nicht die Lemmata: sacramentum, salvatoria clausula (steht bei Meiern nur unter C), Salvius, salvus conductus, senatus, sequestrum, servitus, sodalitium, status politicus Imperii, stipendium, subiectio, suburbia, successio, überdies nicht die beiden Rechtstermini: satisfactio und superioritas; letzteres hat Meiern unter territorium mit erfaßt.
. Aber bei den gleichen Lemmata stimmen die beigefügten Texte sowie die Untergliederungen des Hauptschlagwortes weitgehend überein. Meiern hat jedoch einige zusätzliche und meistenteils notwendige Schlagwörter

Unter A fehlen bei Gritsch die Namen: Adelberg, Alba, Anseaticae civitates, Arazii feudum, Austria. Meiern hat an dieser Stelle folgende Sachwörter neu hinzugesetzt: acta, administratio, aes alienum, annui reditus; sowie die Rechtstermini: advocatiae iura, assessor camerae imperialis, Aula Caesarea.
aufgenommen, allerdings auch andere gestrichen

Z.B. relaxatio, religio, religiosi, renovatio, requisitio, rescriptum.
, Namensformen verbessert

Verbessert wurde z. B. Albeck aus Abbeck, Schiltach aus Schlitbach.
, Notierungen für wörtliche Zitate aus den Verträgen ergänzt

Vgl. z. B. die Notierungen bei avocatio.
, zusätzliche Verweise eingefügt

Z.B. von bannum auf proscriptio, von bellum auf annona, arma, contributio, debita und usurae.
und wenige Schlagwörter neu bearbeitet, für welche die Erfassung der

[p. 18] [scan. 46]

Notierungen über die Aufnahme der wörtlichen Zitate in den Verträgen hinausgeht und systematische Überlegungen erfordert

Dies gilt z. B. für die Schlagwörter: assecuratio pacis, constitutiones Imperii, territorium; auch ist das Lemma executio bei Meiern aufgeteilt in die Lemmata executio, executio pacis und executio sententiarum.
. Das alles legt, wie gesagt, den Schluß nahe, er habe sich die Arbeit von Gritsch zunutze gemacht. Jedoch wird die Wahrscheinlichkeit dieser Vermutung durch den Umstand beeinträchtigt, daß beide Werke, der zweite Band von Gritsch

Der zweite Band von Gritsch ist im Meßkatalog für die Ostermesse 1738 in Leipzig angezeigt ( Catalogus Universalis. 1738, Bl. D1’). In den Neuen Zeitungen von Gelehrten Sachen auf das Jahr 1738 wird der Verkauf erst in der Nummer vom 1. September 1738 ( ebenda, 632) aus Regensburg gemeldet. Der erste Band des Werkes war in dem vorangehenden Jahresband, 269f, das ist die Nummer vom 1. April 1737, mit einer Meldung aus Regensburg angekündigt worden.
und die Vertragsedition von Meiern

Der Verkauf der Meiern’schen Vertragsedition wurde in den Neuen Zeitungen von Gelehrten Sachen auf das Jahr 1738, 245–248, aus Göttingen – wahrscheinlich von Meiern selbst, denn die Anzeige ist annähernd eine dt. Fassung seines späteren lat. Vorworts – für die Ostermesse 1738 in Frankfurt und Leipzig angekündigt. In dem entsprechenden Meßkatalog ist das Werk nicht verzeichnet. Allerdings hat Engau das Vorwort zu seiner Textausgabe (vgl. Teilband 2, 179 Titel 100, hier Vorrede, Bl.):(3’), in der die Ausgabe Meierns berücksichtigt ist, auf den 25. Juni 1738 datiert, hatte diese also zu diesem Zeitpunkt schon durchgearbeitet und ausgewertet.
, im gleichen Jahr 1738 erschienen sind und mit der Drucklegung des Registers von Meiern wahrscheinlich schon im November 1737 begonnen worden war

In einem eigh. Schreiben an den Polyhistor und Theologen Christoph August Heumann (1681–1764, zu ihm vgl. DBA 1314, 403 und 531, 152–359; DBA II 578, 70–77; ADB XII, 327–330 ; NDB IX, 43 ), dat. 1737 XI 10 ( LB Hannover, Ms. XLII, 1915: 87 Stück 34), erwähnt Meiern probbogen vom indice ad instrumentum pacis. In der Ankündigung in den Neuen Zeitungen von Gelehrten Sachen (vgl. vorige Anm.) sagt Meiern von dem Register ( ebenda, 247): Das Register ist allein 10 Bogen stark, und mit so grossem Fleisse verfertiget, daß dergleichen noch niemals über dieses Grundgesetze ausgearbeitet worden, und es zur Erklärung des Instrumenti vortrefflich zu gebrauchen ist. In der späteren praefatio hieß es dann etwas verhaltener und ohne den Anspruch auf Singularität ( Meiern, Instrumenta, praefatio, 10): adjungere placuit Indicem copiosissimum maximaque industria elaboratum, quem magno quibuscunque vsui futurum esse speramus & confidimus.
. Allerdings ist kaum etwas darüber bekannt, zu welchem genauen Zeitpunkt und wer die beiden Register erstellt hat. Von Gritsch, der noch mehrere andere Register in seinem Werk veröffentlichte

Im ersten Band (Anhang, 13–17) z. B. Spezialregister über den Religionsfrieden, die Concordata Nationis Germanicae, den Landfrieden, den Passauer Vertrag, die Exekutionsordnung sowie die Kammergerichtsordnung von 1555. In Band II, 53–59, folgen nach dem Register für die Friedensverträge u.a. ein Register für das ksl. Exekutionsedikt und die Nürnberger Hauptrezesse sowie eines für den Jüngsten Reichsabschied nebst anderer Dokumente.
, wissen wir nichts darüber. Von Meiern

[p. 19] [scan. 47]

ist sicher, daß er die anderen Register in seinem Werken nicht von Grund auf selbst angefertigt hat. Für zwei Register nennt er die Verfasser

Das Universalregister zu APWP und APEP von 1740 hat der hannoversche Archivsekretär und spätere Göttinger Universitätsbibliothekar Johann Ludolph Walther (gest. 1752; zu ihm vgl. DBA I 1331, 71–72; DBA II 1364, 116) erstellt (vgl. Meiern, Universalregister, Vorrede). Das kurz danach erschienene Gesamtregister zu seinem Werk über den Regensburger Reichstag (am Ende von ACRP II ohne Seitenzählung) hat der Korrektor bei der Drucklegung in Leipzig namens Schellhaffer angefertigt ( ebenda I, Ende der Vorrede; in II, Vorrede S. III allerdings nicht mehr erwähnt).
, das dritte, den Index über den Jüngsten Reichsabschied inklusive der Friedensverträge, hat er, wie erwähnt

Vgl. oben Anm. 101.
, in bearbeiteter Form stillschweigend übernommen. Es liegt daher nahe, anzunehmen, daß auch dieses Register nicht von Meiern selbst stammt. Ob der Beauftragte mit oder ohne Wissen Meierns die Arbeit von Gritsch als Vorlage genommen hat und wie er in ihren Besitz gekommen sein könnte, liegt im Dunkeln

Solange keine weiteren Indizien vorliegen, läßt sich natürlich auch vermuten, daß Gritsch die Vorlage von Meiern auf seine Edition umgeschrieben und, aus Unkenntnis oder in Verschleierungsabsicht, Verschiedenes geändert oder Fehler eingefügt hat.
; jedoch der Textbefund spricht für unsere Vermutung. Jedenfalls bleibt festzuhalten, daß deutlich ein enger Zusammenhang zwischen beiden Registern festzustellen ist und daß das von Meiern veröffentlichte Register über das IPO und das IPM das bessere Arbeitsinstrument darstellt.
Zehn Jahre später, im Jahre 1748, erschien in einer anonymen Jubiläumsausgabe des IPO ein weiteres separates und, soweit wir sehen, bislang letztes Register

Vgl. Des durch Gottes Gnade vor hundert Jahren geschlossenen Westphälischen Friedens Instrument, am Ende nach dem Vertragstext ohne Seitenzählung.
, neu. Trotz seiner Kürze, es umfaßt nur neun engbedruckte Seiten in Oktavblattformat, muß es hier ausdrücklich erwähnt werden, weil es das einzige Register in deutscher Sprache gewesen ist, das bisher für die Friedensverträge erstellt worden ist.
Die in Teilband 1 veröffentlichte Edition beider Vertragstexte und die in Teilband 2 in einer Synopse zusammengestellten offiziösen Übersetzungen werden innerhalb unseres Gesamtregisters miterfaßt

Dies geschieht auf Wunsch der Herausgeber. Auf dem am Schluß des vorliegenden Teilbandes eingelegten Datenträger sind die allein die Friedensverträge betreffenden Lemmata in einem Spezialregister zusammengestellt worden. Dieses Spezialregister ist auch im Internet unter der Adresse (Stand: Februar 2006): http//www.pax-westphalica.de publiziert.
. Die Notierungen für die Friedensverträge nennen jedoch nur Artikel und Paragraphen und

[p. 20] [scan. 48]

nicht die Seitenzahlen beider Teilbände, so daß sie auch für andere Textausgaben verwendet werden können.

[p. 21] [scan. 49]

1 Kurzübersicht über das IPO

Invocatio DEI Präambel
    Art. I
  • Allgemeines Friedensgebot
  • Art. II
  • Allgemeines Amnestiegebot
  • Art. III
  • Allgemeines Restitutionsgebot aufgrund der Amnestie
  • Art. IV
  • Einzelne Restitutionsregelungen
  • Art. V
  • Religionsrecht
  • Art. VI
  • Stadt Basel und Schweizer Eidgenossenschaft
  • Art. VII
  • Religionsrechtliche Gleichstellung der Reformierten
  • Art. VIII
  • Reichsverfassungsrecht der Reichsstände. Schuldenwesen
  • Art. IX
  • Handelsfreiheit und Zölle
  • Art. X
  • Territorialsatisfaktion Schwedens
  • Art. XI
  • Entschädigung für Kurbrandenburg
  • Art. XII
  • Entschädigung für Mecklenburg
  • Art. XIII
  • Entschädigung für das Haus Braunschweig-Lüneburg
  • Art. XIV
  • Ehemaliger Administrator von Magdeburg
  • Art. XV
  • Satisfaktion Hessen-Kassels
  • Art. XVI
  • Vollzug des Friedensvertrags. Armeesatisfaktion. Truppenabzug
  • Art. XVII
  • Rechtswirkung des Friedensvertrags und Sicherung der Vertragserfüllung. Unterzeichnung

[p. 22] [scan. 50]

2 Inhalt des IPO

Invocatio DEI
Präambel ≙ § 1 IPM
I Allgemeines Friedensgebot ≙ § 1 IPM
II Allgemeines Amnestiegebot = § 2 IPM
III Allgemeines Restitutionsgebot

Im folgenden werden die Begriffe „Restitution“, „Wiedereinsetzung“ und „Wiederherstellung“ gleichbedeutend verwendet.
aufgrund der Amnestie
III 1 Wiedereinsetzung der Reichsstände (einschließlich der Reichsritterschaft) und ihrer Untertanen in den personen- und besitzrechtlichen Status von 1618 ≈ § 5 IPM
III 2 Keine Einschränkung der Restitution durch widerstreitende Rechtsansprüche und deren gerichtliche Klärung nach erfolgter Restitution. Vorrangige Geltung der allgemeinen und unbeschränkten Amnestie und der anderen Bestimmungen dieses Vertrags, insbesondere des Religionsrechts ∼ § 6 IPM
IV Einzelne Restitutionsregelungen
IV 1 Ausschluß eines rechtlichen Nachteils für die in Art. IV nicht genannten Fälle = § 7 IPM
IV 2–22 Pfalz
IV 2 Pfälzische Restitution ≙ § 10 IPM
IV 3 Verbleib der vierten (pfälzischen) Kurwürde, der Oberpfalz und der Grafschaft Cham bei Kurfürst Maximilian von Bayern und der Wilhelminischen Linie = § 11 IPM
IV 4 Verzicht Bayerns auf die gegenüber dem Kaiser wirksame Forderung nach Erstattung von 13 Mill. fl.-Kriegskosten oder nach Überlassung des Landes Österreich ob der Enns = § 12 IPM
IV 5 Errichtung einer achten Kurwürde für das pfälzische Haus = § 13 IPM

[p. 23] [scan. 51]

IV
6 Wiederherstellung des politischen und religionsrechtlichen Status von 1618 in der Unterpfalz = § 14 IPM
IV 7 Einlösung der 1463 verpfändeten kurmainzischen Ämter an der Bergstraße (Ämter Starkenburg, Heppenheim, Bensheim und Mörlenbach, zu dem die Vogtei über das Kloster Lorsch gehörte) = § 15 IPM
IV 8 Erledigung der Ansprüche der Fürstbischöfe von Speyer und Worms auf Kirchengut in der Unterpfalz = § 16 IPM
IV 9 Erbfolge und Regelung hinsichtlich der Kurwürde und der Oberpfalz bei Aussterben der Wilhelminischen Linie des Hauses Wittelsbach = § 17 IPM
IV 10 Rechte und Hausverträge der Rudolfinischen Linie des Hauses Wittelsbach hinsichtlich der Nachfolge in der Kurwürde = § 18 IPM
IV 11 Pfälzischer Rechtsanspruch auf die von Jülich heimgefallenen Lehen = § 19 IPM
IV 12 Apanage für die Brüder des Pfalzgrafen Karl Ludwig = § 20 IPM
IV 13 Amnestie und Religionsrecht für das Haus Pfalz sowie seine Anhänger und Bediensteten = § 21 IPM
IV 14 Reichslehnrechtliche Verpflichtung sowie Verzicht auf die Oberpfalz seitens des Pfalzgrafen Karl Ludwig und seiner Brüder = § 22 IPM
IV 15 Unterhalt der Mutter und Mitgift der Schwestern des Pfalzgrafen Karl Ludwig = § 23 IPM
IV 16 Rechtsgarantie für die Grafen von Leiningen und Dagsburg in der Unterpfalz = § 24 IPM
IV 17 Rechtsgarantie für die Reichsritterschaft im Fränkischen, Schwäbischen und Rheinischen Ritterkreis = § 25 IPM
IV 18 Bestätigung der in der Unterpfalz gelegenen Lehen der Freiherren Waldenburg gen. Schenkern, Brömser und Wolff gen. Metternich zur Gracht sowie des Kanzlers Raigersperger = § 26 IPM
IV 19 Religionsrechts-Bestimmungen für Augsburgische Konfessionsverwandte in der Pfalz, insbesondere in Oppenheim = § 27 IPM
IV 20 Wiedereinsetzung des Pfalzgrafen Ludwig Philipp von Pfalz-Simmern und -Lautern in seine Rechte und Besitzungen ← § 28 IPM
IV 21 Wiedereinsetzung des Herzogs Friedrich von Pfalz-Zweibrücken in seine Rechtsansprüche am Vilzbacher Rheinzoll in Mainz und auf das Kloster Hornbach ← § 28 IPM

[p. 24] [scan. 52]

IV
22 Wiedereinsetzung des Pfalzgrafen Leopold Ludwig von Pfalz-Veldenz in die Grafschaft Veldenz ← § 28 IPM
IV 23 Erledigung des Streits zwischen den Fürstbischöfen von Würzburg und Bamberg sowie den Markgrafen von Brandenburg-Ansbach und Brandenburg-Kulmbach über Amt, Stadt und Kloster Kitzingen. Restitution der Wülzburg an die Markgrafen von Brandenburg-Ansbach = § 29 IPM
IV 24–25 Württemberg
IV 24 Wiedereinsetzung des Hauses Württemberg in den politischen und religionsrechtlichen Status von 1618 ← § 31(2) IPM
IV 25 Restitution der Grafen von Mömpelgard, insbesondere Wiedereinsetzung in Clerval und Passavant; Bestätigung ihrer Reichsunmittelbarkeit ∼ § 32 IPM
IV 26–27 Baden
IV 26 Persönliche Amnestie für Markgraf Friedrich von Baden-Durlach, seine Familie und Bediensteten; Wiedereinsetzung in den politischen und religionsrechtlichen Status von 1618 hinsichtlich der Markgrafschaften Baden-Durlach und Hachberg; Session bei Reichs-, Kreis- und anderen Versammlungen = § 33 IPM
IV 27 Restitutionsregelung für die Herrschaft Hohengeroldseck = § 34 IPM
IV 28 Amnestie für Herzog Ernst Bogislaw von Croy und Aerschot; Wiedereinsetzung in seinen Teil der Herrschaft Finstingen ← § 35 IPM
IV 29 Nassau-Siegen’scher Rechtsstreit ← § 35 IPM
IV 30 Restitution der Grafen von Nassau-Saarbrücken (Grafschaft Saarbrücken, Grafschaft Saarwerden, Homburg) ← § 35 IPM
IV 31 Restitution des Hauses Hanau (Babenhausen, Rheinbischofsheim, Willstätt) ← § 35 IPM
IV 32 Restitution des Grafen Johann Albrecht II. von Solms-Braunfels (Butzbach und die vier nahegelegenen Dörfer Dorf-Güll, Gambach, Griedel, Holzheim) ← § 35 IPM
IV 33 Restitution des Hauses Solms-Hohensolms ← § 35 IPM
IV 34 Amnestie für die Grafen von Ysenburg-Büdingen ← § 35 IPM
IV 35 Wiedereinsetzung der Wild- und Rheingrafen in die Ämter Dhronecken und Wildenburg und in die Herrschaft Mörchingen ← § 35 IPM
IV 36 Wiedereinsetzung der Witwe des Grafen Ernst von Sayn-Wittgenstein, Luise Juliane, Gräfin zu Erbach, in Hachenburg und Bendorf ← § 35 IPM
IV 37 Restitutionsregelung für Schloß und Grafschaft Falkenstein, Amt Bretzenheim und Herrschaft Reipoltskirchen ← § 35 IPM

[p. 25] [scan. 53]

IV
38 Bestätigung der Rechtsansprüche des Hauses Waldeck in der Herrschaft Düdinghausen und in den Orten Nordenau, Altastenberg (früher: Lichtenschaid), Deifeld und Niederschleidern ← § 35 IPM
IV 39 Wiedereinsetzung des Grafen Joachim Ernst zu Oettingen-Oettingen in den politischen und religionsrechtlichen Status von 1618 ← § 35 IPM
IV 40 Restitution des Hauses Hohenlohe, insbesondere Wiedereinsetzung in Weikersheim und Schäftersheim ← § 35 IPM
IV 41–42 Löwenstein-Wertheim
IV 41 Wiedereinsetzung des Grafen Friedrich Ludwig von Löwenstein-Wertheim-Virneburg in den politischen und religionsrechtlichen Status von 1618 ← § 35 IPM
IV 42 Wiedereinsetzung des Grafen Ferdinand Karl von Löwenstein-Wertheim-Rochefort in den politischen und religionsrechtlichen Status von 1618 ← § 35 IPM
IV 43 Wiedereinsetzung des Hauses Erbach in seine Rechte an Schloß Breuberg ← § 35 IPM
IV 44 Restitution der Witwe und der Erben des Grafen von Brandenstein ← § 35 IPM
IV 45 Restitution des Familienbesitzes von Paul Khevenhüller und dessen Halbbruder, von Jakob Löffler sowie Marx Konrad, Hieronymus und Marx Anton Rehlinger ← § 35 IPM
IV 46–56 Allgemeines (Schuldenwesen, Justizwesen, Lehnswesen, begünstigte Personen, Ausschlußklausel)
IV 46 Nichtigkeit erpreßter Rechtsgeschäfte = § 36 IPM
IV 47–48 Aufgrund der Kriegshandlungen in Verzug geratene Schuldentilgung; Frist für die Durchführung von Prozessen, die wegen Zahlungsverzugs in Gang gesetzt worden sind; Annullierung zugunsten der Gläubiger ergangener Urteile oder getroffener Vereinbarungen wegen Zahlungsverzugs = § 37 IPM
IV 49 Suspension und Revision der während des Krieges ergangenen Urteile in weltlichen Sachen = § 38 IPM
IV 50 Gebot der Lehnsmutung der seit 1618 nicht erneuerten Lehen = § 39 IPM
IV 51 Amnestie für alle Offiziere, Beamten und Soldaten mit ihren Familien; Wiedereinsetzung in den personen- und besitzrechtlichen Status von 1618, sofern sie nicht Untertanen oder Vasallen des Kaisers und des Hauses Österreich sind = § 40 IPM
IV 52–55 Kaiserliche Erblande

[p. 26] [scan. 54]

IV
52 Rückkehrrecht und persönliche Amnestie für die Untertanen und Vasallen des Kaisers oder des Hauses Österreich = § 41 IPM
IV 53 Keine Restitution ihrer vor 1630 beschlagnahmten Güter ≙ § 42 IPM
IV 54 Restitution ihrer seit 1630 beschlagnahmten Güter ohne Entschädigung für entgangene Nutzungen und Erträge oder erlittene Schäden ≙ § 43 IPM
IV 55 Gleichbehandlung der Augsburgischen Konfessionsverwandten mit den Katholischen bei Zivilprozessen in den kaiserlichen Erblanden = § 44 IPM
IV 56 Keine Restitution von Kriegsschäden an Mobilien, an Gebäuden oder an Deposita jeglicher Art = § 45 IPM
IV 57 Gebot der unverzüglichen rechtlichen Erledigung des Jülicher Erbfolgestreits nach Friedensschluß = § 46 IPM
V Religionsrecht
v 1 Bestätigung des Passauer Vertrags von 1552 und des Augsburger Religionsfriedens von 1555; Klärung streitiger Bestimmungen durch den Westfälischen Frieden; Grundsatz ist aequalitas exacta mutuaque (Parität) zwischen den Konfessionsparteien ← § 47 IPM
V 2 Grundsatz: Restitution der Reichsstände, der Reichsritterschaft und der Reichsdörfer in den tatsächlichen Besitz (Realpossession) geistlicher Güter und Rechte gemäß dem Stichtag 1. Januar 1624 ← § 47 IPM
V 3–12 Sonderbestimmungen für Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg sowie für Donauwörth
V 3 Restitution der Städte Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg hinsichtlich der Güter, der Rechte und der Religionsübung; Sonderbestimmungen für die Besetzung der städtischen Ämter ← § 47 IPM
V 4 Augsburg: Parität und konfessionelles Alternat im Rat sowie in Gerichts- und Finanzverwaltung ← § 47 IPM
V 5 Augsburg: Parität und konfessionelles Alternat in den anderen städtischen Ämtern ← § 47 IPM
V 6 Augsburg: Bestimmungen für die städtischen Ämter, die nur von einer Person besetzt werden ← § 47 IPM
V 7 Augsburg: Kirchen- und Schulverwaltung. Übergangsbestimmung für überzählige katholische Ratsmitglieder ← § 47 IPM

[p. 27] [scan. 55]

V
8 Augsburg: Verbot der Unterdrückung des anderen Bekenntnisses. Jährliche öffentliche Verlesung der Bestimmungen des Westfälischen Friedens für die Besetzung der städtischen Ämter. Wahl der konfessionellen Amtsinhaber durch die jeweilige Konfessionspartei ← § 47 IPM
V 9 Augsburg: keine Mehrheitsentscheidung in Religionsangelegenheiten. Rechtliche Handhaben bei Zuwiderhandlung ← § 47 IPM
V 10 Augsburg: Fortgeltung anderer die Besetzung der städtischen Ämter betreffender Regelungen ← § 47 IPM
V 11 Parität und konfessionelles Alternat in den Stadtregierungen von Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg ← § 47 IPM
V 12 Vertagung der Entscheidung über die Restitution von Donauwörth ← § 47 IPM
V 13 Vorrangige Geltung der Amnestieregelungen ← § 47 IPM
V 14–23 Reichskirchengut
V 14 Restitution des Reichskirchenguts in den tatsächlichen Besitz (Realpossession) gemäß dem Stichtag 1. Januar 1624 ← § 47 IPM
V 15 Geltung des Geistlichen Vorbehalts sowohl für katholisches Reichskirchengut als auch für Reichskirchengut Augsburgischer Konfession ← § 47 IPM
V 16 Wahl- und Postulationsrecht ← § 47 IPM
V 17 Verbot der Erblichkeit des Reichskirchenguts; Öffnung der Kapitel für alle geeigneten Personen (Adel, Patrizier, akademisch Graduierte und andere) ← § 47 IPM
V 18 Kaiserliches Recht der Ersten Bitten gemäß dem Stand von 1624 ← § 47 IPM
V 19 Ungültigkeit päpstlicher Abgabenforderungen für das Reichskirchengut Augsburgischer Konfession; keine Rechtshilfe für deren Eintreibung ← § 47 IPM
V 20 Papstmonate in bikonfessionellen Kapiteln des Reichskirchenguts gemäß dem Stand von 1624 ← § 47 IPM
V 21 Investitur der geistlichen Reichsfürsten Augsburgischer Konfession; Stimmrecht in Reichsversammlungen und -gremien ← § 47 IPM
V 22 Titel der geistlichen Reichsfürsten Augsburgischer Konfession; Session auf Reichstagen ← § 47 IPM
V 23 Zusammensetzung der bikonfessionellen Kapitel des Reichskirchenguts gemäß dem Stand von 1624. Religionsübung in diesen Stiften wie 1624 ← § 47 IPM

[p. 28] [scan. 56]

V
24 Umfang der kirchenrechtlichen Befugnisse, insbesondere der geistlichen Gerichtsbarkeit, im Kirchengut, über das in Art. X–XV verfügt ist ← § 47 IPM
V 25–27 Landsässiges (mittelbares) Kirchengut, auch Pfandschaften
V 25 Restitution des landsässigen Kirchenguts Augsburgischer Konfession gemäß dem Stichtag 1. Januar 1624 ← § 47 IPM
V 26 Restitution des landsässigen katholischen Kirchenguts gemäß dem Stichtag 1. Januar 1624. Verhältnisse im bikonfessionellen landsässigen Kirchengut. Kaiserliche, päpstliche und erzbischöfliche Rechte im landsässigen Kirchengut. Evangelische Rechte im landsässigen katholischen Kirchengut. Einlösung von Reichspfandschaften durch den Kaiser ← § 47 IPM
V 27 Restitution im Krieg besetzter oder eingeschränkte Einlösung alter Pfandschaften der Reichsstände; begrenzter Religionsbann (Jus reformandi) des Inhabers einer eingelösten Pfandschaft ← § 47 IPM
V 28 Religionsrecht der Reichsritterschaft: Gleichstellung mit den Reichsständen ← § 47 IPM
V 29 Religionsrecht der Reichsstädte, und zwar der monokonfessionellen, derjenigen mit einem Anteil katholischer Bürger und der bikonfessionellen ← § 47 IPM
V 30–41 Mediatstände (auch Landsassen, Vasallen) und Untertanen
V 30 Grundsatz: Religionsbann (Jus reformandi) der Reichsstände gegenüber Mediatständen und Untertanen. Auswanderungsrecht Heterokonfessioneller. Keine Unterstützung und Protektion für Untertanen fremder Reichsstände ← § 47 IPM
V 31 Einschränkung des Religionsbanns (Jus reformandi) gegenüber Mediatständen und Untertanen Augsburgischer Konfession unter katholischen Reichsständen (und umgekehrt), die 1624 die öffentliche oder die private Religionsübung innehatten (Untertanen der ersten Kategorie

Hinsichtlich des Rechts einer heterokonfessionellen (kath. oder lutherischen) Minderheit zur Religionsübung unterscheidet das IPO drei Kategorien von Untertanen: 1) wer im Normaljahr 1624 die öffentliche oder die private Religionsübung innehatte, 2) wer zwischen Normaljahr (1624) und Westfälischem Frieden (1648) konvertiert ist und 3) wer nach 1648 konvertieren wird.
), und Garantie gemäß dem Stand von 1624
← § 47 IPM
V 32 Restitution des religionsrechtlichen Status des Jahres 1624 für Mediatstände und Untertanen Augsburgischer Konfession und für katholische Mediatstände und Untertanen ← § 47 IPM

[p. 29] [scan. 57]

V
33 Annullierung entgegenstehender religionsrechtlicher Verträge der Reichsstände untereinander sowie mit ihren Landständen und Untertanen ← § 47 IPM
V 34 Duldung der Hausandacht, der Teilnahme an öffentlicher Religionsübung in benachbartem Territorium und der Schulerziehung der Kinder in der eigenen Konfession bei sonstigem Wohlverhalten zugunsten der Mediatstände und Untertanen Augsburgischer Konfession, die zwischen 1624 und 1648 konvertiert sind oder die nach 1648 konvertieren (Untertanen der zweiten und dritten Kategorie

Vgl. Anm. 2.
), durch katholische Reichsstände und zugunsten solcher katholischer Untertanen durch Reichsstände Augsburgischer Konfession
← § 47 IPM
V 35 Diskriminierungsverbot ← § 47 IPM
V 36 Schutz des Vermögens der freiwilligen und unfreiwilligen Emigranten; Genehmigung der Vermögenssorge für die Emigranten ← § 47 IPM
V 37 Fristenregelung für Auswanderung und Ausweisung der Untertanen der zweiten und dritten Kategorie (Konvertiten bis 1648 und künftige Konvertiten); Verbot einer Erschwernis oder Verhinderung der Auswanderung ← § 47 IPM
V 38–41 Kaiserliche Erblande, insbesondere Schlesien und Niederösterreich
V 38 Fortdauer der Sonderrechte der schlesischen Herzöge von Brieg, Liegnitz

Gemeint ist auch das Ft. Wohlau, das unter Hg. Georg Rudolf (1595–1653) seit 1613 in Personalunion mit dem Ft. Liegnitz vereinigt war.
und Münsterberg-Oels

Das IPO nennt den dux in Münsterbergk et Oels. Gemeint war 1648, wie schon 1635 im Prager Frieden (vgl. BA II/10.4, 1662f), der Hg. von Oels, bis 1647 Hg. Karl Friedrich (1593–1647, 1611 Hg.), der letzte aus dem Geschlecht der Podiebrad, von 1648 an sein Schwiegersohn Sylvius Nimrod von Württemberg-Weiltingen (1622–1664). Die Hg.e von Oels führten in ihrem Titel auch das 1456 erworbene, 1569 an die böhmische Krone verlorene Ft. Münsterberg ( Petry, 67). Gestützt auf diese zweideutige Formulierung von Art. V,38 IPO bezog Art. I § 1 der Altranstädter Konvention, Liebertwolkwitz 1707 September 1 (Text: Conrads, 317–321, hier 318), das schlesische Erbft. Münsterberg in die Restitutionsbestimmungen für die seit 1648 entfremdeten Kirchen Augsburgischer Konfession mit ein.
sowie der Stadt Breslau (einschl. der Religionsübung Augsburgischer Konfession)
← § 47 IPM

[p. 30] [scan. 58]

V
39 Bleibegarantie für den Adel und seine Untertanen in den schlesischen Erbfürstentümern sowie für den Adel in Niederösterreich ← § 47 IPM
V 40 Kirchenbaurecht der königlich böhmischen Untertanen Augsburgischer Konfession in den schlesischen Erbfürstentümern bei Schweidnitz, Jauer und Glogau ← § 47 IPM
V 41 Vorbehalt künftiger Fürsprache Schwedens und der Reichsstände Augsburgischer Konfession zugunsten der Untertanen des Kaisers und des Hauses Österreich Augsburgischer Konfession ← § 47 IPM
V 42–44 Rechtliche Einordnung des Religionsbanns (Jus reformandi)
V 42 Lehnshoheit begründet keinen Religionsbann (Jus reformandi) ← § 47 IPM
V 43 Religionsbann (Jus reformandi) bei streitigen landesherrlichen Rechten. In bikonfessionellen Kondominaten ← § 47 IPM
V 44 Unabhängigkeit des Religionsbanns (Jus reformandi) von weiteren Einzelrechten ← § 47 IPM
V 45–47 Einkünfte aus Kirchengut
V 45 Bestätigung der Regelung des Augsburger Religionsfriedens ← § 47 IPM
V 46 Beibehaltung der Einkünfte und Leistungsansprüche der Reichsstände in reichsunmittelbarem oder landsässigem Kirchengut der anderen Konfession gemäß dem Stand von 1624 ← § 47 IPM
V 47 Zehnte und andere Abgaben aus dem im Jahr 1624 oder seitdem zerstörten oder künftig entfremdeten Kirchengut. Neubruchzehnt ← § 47 IPM
V 48–49 Geistliche Gerichtsbarkeit
V 48 Suspension der geistlichen Gerichtsbarkeit gegenüber Reichsständen und Untertanen Augsburgischer Konfession; ihre eingeschränkte Ausübung durch katholische Reichsstände gegenüber Mediatständen und Untertanen Augsburgischer Konfession sowie gegenüber katholischen Mediatständen und Untertanen durch Reichsstände Augsburgischer Konfession ← § 47 IPM
V 49 Geistliche Gerichtsbarkeit in bikonfessionellen Reichsstädten ← § 47 IPM
V 50 Verbot der Verunglimpfung des Religionsrechts. Gütliche Klärung von Zweifelsfragen auf Reichsversammlungen durch die Religionsparteien ← § 47 IPM

[p. 31] [scan. 59]

V
51 Konfessionelle Zusammensetzung der Reichsdeputationstage, der auf Reichstagen eingerichteten Reichsdeputationen und der Reichskommissionen ← § 47 IPM
V 52 Verbot einer Mehrheitsentscheidung (1) in Religionssachen, (2) in den Fällen, (a) wenn die Reichsstände nicht als ein Corpus betrachtet werden können, (b) wenn Katholische und Augsburgische Konfessionsverwandte zwei Parteien bilden (itio in partes). Abstimmungsmodus in Steuersachen ← § 47 IPM
V 53–58 Reichsgerichte
V 53 Vertagung der allgemeinen Disposition über das Reichskammergericht. Paritätische Konfessionszugehörigkeit und Präsentation des Kammerrichters, der vier Präsidenten und der 50 Assessoren des Reichskammergerichts ← § 47 IPM
V 54 Präsentation der Assessoren des Reichskammergerichts. Konfession der mit einem Streitfall befaßten Assessoren. Evangelische Assessoren beim Reichshofrat ← § 47 IPM
V 55 Verfahrensrecht des Reichshofrats, insbesondere Rechtsmittel gegen Urteile ← § 47 IPM
V 56 Visitation des Reichshofrats durch Kurmainz. Verfahren bei Stimmengleichheit unter den paritätischen Assessoren. Wahrung der Gerichtsprivilegien der Reichsstände. Andere im Reich herkömmliche Gerichte ← § 47 IPM
V 57 Präsentationsschema der 24 evangelischen Assessoren des Reichskammergerichts ← § 47 IPM
V 58 Rechtsvorbehalt der Reichsstände Augsburgischer Konfession des bayerischen Reichskreises ← § 47 IPM
VI Exemtion der Stadt Basel und der Schweizer Eidgenossenschaft von den Reichsgerichten = § 61 IPM
VII Religionsrechtliche Gleichstellung der Reformierten
VII 1 Religionsrechtliche Gleichstellung der Reformierten mit den Katholischen und den Augsburgischen Konfessionsverwandten. Aufhebung des Religionsbanns (Jus reformandi) innerhalb der beiden protestantischen Konfessionen ← § 47 IPM
VII 2 Ausnahmebestimmung für Gemeinden der Augsburgischen Konfessionsverwandten und der Reformierten. Vorbehalt für Anhalt und ähnliche Fälle. Ausschließliche Geltung des Reichsreligionsrechts zugunsten der drei Konfessionen (Sektenverbot) ← § 47 IPM

[p. 32] [scan. 60]

VIII
Reichsverfassungsrecht der Reichsstände. Schuldenwesen
VIII 1–4 Reichsverfassung
VIII 1 Allgemeine Bestätigung der hergebrachten Rechte der Reichsstände = § 62 IPM
VIII 2 Zustimmungsrecht der Reichsstände in allen Reichsangelegenheiten. Bündnisrecht = § 63 IPM
VIII 3 Nächster Reichstag und dahin überwiesene Einzelprobleme, u.a. (1) Römische Königswahl, (2) beständige kaiserliche Wahlkapitulation, (3) Erweiterung der Bestimmungen über das Achtverfahren gegen einen Reichsstand, (4) Redintegration der Reichskreise, (5) Überarbeitung der Reichsmatrikel, (6) Reduzierung der Zahl der exemten Reichsstände, (7) Senkung und Erlaß der Reichssteuern, (8) Reform der Reichspolizeiordnung, (9) Reform der Reichsgerichte, (10) Gerichtskosten beim Reichskammergericht, (11) Reichsdeputationsordnung, (12) Direktorium der Reichskollegien = § 64 IPM
VIII 4 Stimmrecht der Reichsstädte. Allgemeine Bestandsgarantie für das Reichsherkommen und die Reichsverfassung = § 65 IPM
VIII 5 Künftige Regelung für Schuldner, die durch den Krieg in Not geraten sind, durch den Reichstag; Interimsregelung = § 66 IPM
IX Handelsfreiheit und Zölle
IX 1 Abschaffung der mißbräuchlich eingeführten Handelshindernisse, auch der übermäßigen Postgebühren = § 67 IPM
IX 2 Beibehaltung der rechtmäßig bewilligten Zölle. Wiederherstellung der vormaligen Handels- und Verkehrsfreiheit = § 68 IPM
X Territorialsatisfaktion Schwedens
X 1 Allgemeine Begründung: Gegenleistung für Schweden wegen der Aufgabe besetzter Orte und zur Herstellung des Friedens. Überlassung der Reichsterritorien als ewige Reichslehen

Der Rechtsakt wird so umschrieben: mit Zustimmung (de consensu ) der Reichsstände räumt (concedere ) der Kaiser Schweden die folgenden Herrschaften (ditiones ) zu vollem Recht als ewiges Reichslehen (pleno iure in perpetuum et immediatum Imperii feudum ) ein.
≠ IPM
X 2–5 Herzogtum Vorpommern und Fürstentum Rügen
X 2 Erstens: Überlassung Vorpommerns, der Insel Rügen und einiger Teile von Hinterpommern; spätere Festlegung des Grenzverlaufs ≠ IPM

[p. 33] [scan. 61]

X
3 Überlassung als Reichslehen ≠ IPM
X 4 Schwedens und Kurbrandenburgs Recht auf die Pfründen des Domkapitels von Kammin und auf den pommerschen Herzogstitel ≠ IPM
X 5 Rechtsverzicht Kurbrandenburgs auf Vorpommern und Rügen sowie auf die herzoglich vorpommerschen Rechte im Hochstift Kammin; Ausfertigung einer besonderen Urkunde darüber ≠ IPM
X 6 Wismar, Festung Walfisch, Poel und Neukloster
X 6 Zweitens: Überlassung Wismars, der Festung Walfisch sowie der Ämter Poel und Neukloster an Schweden als Reichslehen ≠ IPM
X 7–8 Erzstift Bremen und Hochstift Verden; Wildeshausen
X 7 Drittens: Überlassung des Erzstifts Bremen und des Hochstifts Verden sowie des Amts Wildeshausen an Schweden als weltliches Reichslehen, einschließlich der bremischen Rechte über das Domkapitel Hamburg, jedoch unter Garantie der Rechte und des Besitzes des Hauses Holstein sowie der Stadt und des Domkapitels Hamburg und bei ewiger Überlassung der 14 Dörfer des Hamburger Domkapitels in den Ämtern Reinbek und Trittau an die Herzöge von Holstein-Gottorp gegen jährliche Sachleistungen ≠ IPM
X 8 Rechtsgarantie für die Stadt Bremen ≠ IPM
X 9–16 Allgemeine Regelungen
X 9 Viertens: Stimmrecht und Session Schwedens beim Reichstag ≠ IPM
X 10 Sessions- und Direktoriumsrechte Schwedens im obersächsischen, niedersächsischen und niederrheinisch-westfälischen Reichskreis ≠ IPM
X 11 Stimmrecht für Pommern bei Reichsdeputationstagen ≠ IPM
X 12 Privilegium de non appellando und Gebot der Errichtung eines Appellationsgerichts für die Satisfaktionsgebiete. Freie Wahl zwischen Reichshofrat und Reichskammergericht ≠ IPM
X 13 Recht zur Errichtung einer Universität. Lizenten an der pommerschen und mecklenburgischen Küste ≠ IPM
X 14 Reichsgarantie für die an Schweden als Reichslehen überlassenen Gebiete ≠ IPM
X 15 Reichslehnrechtliche Verpflichtung Schwedens für die überlassenen Gebiete ≠ IPM

[p. 34] [scan. 62]

X
16 Bestätigung der Privilegien und der Religionsübung Augsburgischer Konfession in den überlassenen Gebieten, insbesondere zugunsten Stralsunds. Bestätigung der Schiffahrts- und Handelsfreiheit der Hansestädte ≠ IPM
XI Entschädigung für Kurbrandenburg
XI 1–3 Überlassung des Hochstifts Halberstadt

Der Rechtsakt wird so umschrieben: dem Kurfürsten sowie seinen männlichen Nachkommen und Nachfolgern wird vom Kaiser mit Zustimmung der Reichsstände und insbesondere der betroffenen Stände (de consensu statuum Imperii et praecipue interessatorum ) das Hochstift Halberstadt mit allen Rechten, Privilegien, Regalien, Gebieten, geistlichen und weltlichen Gütern (cum omnibus iuribus, privilegiis, regalibus, territoriis et bonis secularibus et ecclesiasticis ) als ein ewiges Reichslehen übergeben (in perpetuum et immediatum feudum tradere ). Der Kurfürst wird sofort in dessen ungestörten und wirklichen Besitz eingesetzt (constituatur item dominus elector statim in possessione eiusdem quieta et reali).
XI 1 Allgemeine Begründung: Entschädigung für den Rechtsverzicht auf Vorpommern und Rügen. Überlassung des Hochstifts Halberstadt als weltliches Reichslehen; Religionsrecht ≠ IPM
XI 2 Überlassung des stift-halberstädtischen Teils der Grafschaft Honstein

Der Rechtsakt wird so umschrieben: es ist beschlossen worden, daß diese Grafschaft unwiderruflich bei dem Hochstift bleibt (irrevocabiliter permanere ), so daß dem Kurfürsten als erblichem Besitzer des Hochstifts (tanquam haereditarius possessor ) die freie Verfügungsgewalt (disponendi libera facultas ) über die Grafschaft zusteht.
(Ämter Lohra und Klettenberg)
≠ IPM
XI 3 Anerkennung der Belehnung des Grafen von Tattenbach mit der Grafschaft Reinstein (Regenstein) ≠ IPM
XI 4 Überlassung des Hochstifts Minden als weltliches Reichslehen

Der Rechtsakt wird mit fast denselben Worten wie die Überlassung Halberstadts beschrieben.
; eingeschränkte Rechtsgarantie für die Stadt Minden
≠ IPM
XI 5 Überlassung des Hochstifts Kammin als weltliches Reichslehen

Der Rechtsakt wird mit fast denselben Worten wie die Überlassung Halberstadts beschrieben.
mit Option für die spätere Inkorporierung in das Herzogtum Hinterpommern

Dies wird so umschrieben: es steht dem Kurfürsten frei (integrum esse ), die Kanonikate aufzuheben (canonicatus extinguere ) und das ganze Hochstift im Laufe der Zeit (successu temporis ) mit Hinterpommern zu verbinden und diesem einzuverleiben (adiungere seu incorporare).
≠ IPM
XI 6–10 Anwartschaft auf das Erzstift Magdeburg

[p. 35] [scan. 63]

XI
6 Anwartschaft auf das Erzstift Magdeburg

Der Rechtsakt wird so umschrieben: Dem Kurfürsten wird die Anwartschaft (expectantia ) auf das Erzstift Magdeburg eingeräumt (concedere ), so daß ihm und seinen männlichen Nachfolgern und Erben das ganze Erzstift mit allen dazugehörigen Gebieten, Regalien und Rechten (cum omnibus eo pertinentibus territoriis, regalibus et iuribus ) als ein ewiges Lehen übergeben wird (tradere et conferre in feudum perpetuum ) und er oder jene das Recht haben, aus eigener Macht die vakante Possession zu ergreifen (sitque eidem vel iisdem ius autoritate propria vacantem apprehendendi possessionem ).
nach Ableben des jetzigen Administrators, des Herzogs August von Sachsen-Weißenfels
≠ IPM
XI 7 Eventualhuldigung durch Domkapitel und Landstände des Erzstifts Magdeburg ≠ IPM
XI 8 Rechtsgarantie für die Stadt Magdeburg ≠ IPM
XI 9 Bestätigung der Abtretung der erzstiftisch magdeburgischen Ämter Burg, Dahme, Jüterbog und Querfurt an Kursachsen; finanzieller Ausgleich für Kurbrandenburg ≠ IPM
XI 10 Schuldenregelung für den Administrator von Magdeburg, Herzog August von Sachsen-Weißenfels ≠ IPM
XI 11 Allgemeine Rechts- und Religionsgarantie für die Mediatstände und Untertanen der Kurbrandenburg überlassenen Hochstifte. Titelregelung für alle Markgrafen von Brandenburg ≠ IPM
XI 12–14 Schwedens Verpflichtungen gegenüber Kurbrandenburg
XI 12 Freigabe (1) Hinterpommerns, (2) Kolbergs und Kammins ≠ IPM
XI 13 (3) Rückgabe der schwedisch besetzten Plätze in der Mark Brandenburg ≠ IPM
XI 14 (4) Rückgabe des Kirchenguts des Johanniterordens außerhalb der schwedischen Satisfaktionsgebiete sowie (5) Rückgabe der einschlägigen Urkunden ≠ IPM
XII Entschädigung für Mecklenburg
XII 1 Allgemeine Begründung: Entschädigung für den Verzicht auf Wismar. Überlassung der Hochstifte Schwerin und Ratzeburg an Herzog Adolf Friedrich von Mecklenburg-Schwerin und dessen männliche Erben mit Option für die spätere Inkorporierung in das Herzogtum Mecklenburg

Der Rechtsakt wird so umschrieben: dem Herzog und seinen männlichen Erben stehen die Hochstifte Schwerin und Ratzeburg als ewige Reichslehen zu (competere iure perpetui et immediati feudi) mit allen Rechten, mit den Urkunden, dem Archiv, den Rechnungsbüchern und dem sonstigen Zubehör (cum omnibus iuribus, documentis literariis, archivo, rationariis aliisque pertinentiis ) sowie der Befugnis, bei beiden die Kanonikate aufzuheben und alle Einkünfte dem fürstlichen Tafelgut zuzuweisen (cum potestate extinguendi canonicatus utrobique omnesque reditus mensae ducali applicandi).
; Session auf Reichsversammlungen und im niedersächsischen Reichskreis. Zwei Kanonikate in Magdeburg und Halberstadt für Herzog Gustav Adolf von Mecklenburg-Güstrow
≠ IPM

[p. 36] [scan. 64]

XII
2 Zwei necklenburgische Kanonikate im Hochstift Straßburg ≠ IPM
XII 3 Johanniterkomtureien Mirow und Nemerow ≠ IPM
XII 4 Bestätigung der mecklenburgischen Elbzölle. Erlaß der künftig auf Mecklenburg entfallenden Reichssteuern bis zu einer Höhe von 200 000 Reichstaler (mit Ausnahme der schwedischen Armeesatisfaktion). Annullierung der Schuldforderung des von Wengiersky gegenüber den Herzögen von Mecklenburg und der Stadt Hamburg ≠ IPM
XIII Entschädigung für das Haus Braunschweig-Lüneburg
XIII 1–8 Hochstift Osnabrück
XIII 1 Allgemeine Begründung: Entschädigung für den Verzicht auf die Koadjutorien in den Erzstiften Magdeburg und Bremen sowie in den Hochstiften Halberstadt und Ratzeburg. Konfessionell alternative Sukzession im Hochstift Osnabrück unter den folgenden Bedingungen ≠ IPM
XIII 2 Erstens: Verzicht und Entschädigung des Grafen Gustaf Gustafsson af Wasaborg ≠ IPM
XIII 3 Zweitens: Wiedereinsetzung des Grafen Franz Wilhelm von Wartenberg als Fürstbischof von Osnabrück; Vereinbarung einer beständigen Wahlkapitulation ≠ IPM
XIII 4 Drittens: Religionsrecht sowie Zahl und Status der Geistlichen im Hochstift Osnabrück; Rechtsgarantie für Mediatstände und Untertanen ≠ IPM
XIII 5 Viertens: Designation des nächsten Nachfolgers im Hochstift Osnabrück, des Herzogs Ernst August von Braunschweig-Lüneburg ≠ IPM
XIII 6 Konfessionell alternative Sukzession im Hochstift Osnabrück zwischen einem katholischen Fürstbischof und einem Prinzen Augsburgischer Konfession aus dem Haus Braunschweig-Lüneburg ≠ IPM
XIII 7 Fünftens: Garantie der konfessionellen Verhältnisse gemäß Art. XIII,4 IPO ≠ IPM

[p. 37] [scan. 65]

XIII
8 Sechstens: Jurisdiktion über die katholische Geistlichkeit durch den Erzbischof von Köln während der Regierung eines Fürstbischofs Augsburgischer Konfession ≠ IPM
XIII 9–14 Anderes
XIII 9 Siebtens: Überlassung des Klosters Walkenried zusammen mit dem Gut Schauen als Reichslehen ≠ IPM
XIII 10 Achtens: Rückgabe Klostergröningens und Vorbehalt der braunschweigischen Rechte an Schloß Westerburg ≠ IPM
XIII 11 Neuntens: Annullierung der Forderungen der Erben des Johann Tserclaes Graf von Tilly, Generals der Liga und kaiserlichen Generalleutnants, gegenüber Braunschweig-Lüneburg ≠ IPM
XIII 12 Zehntens: Aufhebung ratzeburgischer Kapital- und Zinsforderungen gegen Braunschweig-Lüneburg-Celle ≠ IPM
XIII 13 Elftens: zwei Pfründen im Domkapitel Straßburg für Braunschweig-Wolfenbüttel ≠ IPM
XIII 14 Zwölftens: braunschweig-lüneburgischer Verzicht auf Postulationen und Koadjutorien in den Erzstiften Bremen und Magdeburg sowie in den Hochstiften Halberstadt und Ratzeburg ≠ IPM
XIV Ehemaliger Administrator von Magdeburg
XIV 1 Überlassung der Ämter Zinna und Loburg auf Lebenszeit an Markgraf Christian Wilhelm von Brandenburg als Unterhalt ← § 30 IPM
XIV 2 Finanzieller Zuschuß des Erzstifts Magdeburg ← § 30 IPM
XIV 3 Regelung für die Zeit nach Ableben des Markgrafen Christian Wilhelm ← § 30 IPM
XV Satisfaktion Hessen-Kassels
XV 1 Erstens: Amnestie und Religionsrecht für Hessen-Kassel gemäß Art. VII IPO = § 48 IPM
XV 2 Zweitens: Überlassung der gefürsteten ehemaligen Reichsabtei Hersfeld (mitsamt der Propstei Göllingen) als Reichslehen

Der Rechtsakt wird so umschrieben: das Haus Hessen-Kassel behält (retinere ) die Abtei Hersfeld mit allem weltlichen und geistlichen Zubehör (cum omnibus appertinentiis secularibus et ecclesiasticis ) und sucht deswegen (eo nomine ) beim Kaiser um die Belehnung nach und leistet den Lehnseid (investituram petere et fidelitatem praestare ).
= § 49 IPM

[p. 38] [scan. 66]

XV
3 Drittens: Überlassung des vom Hochstift Minden lehnsabhängigen Teils der Grafschaft Schaumburg (Ämter Schaumburg, Bückeburg, Sachsenhagen und Stadthagen)

Der Rechtsakt wird so umschrieben: Das Obereigentum und das Nutzungsrecht (ius directi et utilis dominii) in den Ämtern steht dem Landgrafen und seinen Nachfolgern völlig und für immer zu (plenarie in perpetuum pertinere).
= § 50 IPM
XV 4–12 Hessische Armeesatisfaktion
XV 4 Finanzielle Gegenleistung für die Aufgabe besetzter Orte (Armeesatisfaktion) und Schadensersatz für die Landgräfin von Hessen-Kassel in Höhe von 600 000 Reichstaler von seiten der Erzstifte Mainz und Köln sowie der Hochstifte Münster, Paderborn und Fulda = § 51 IPM
XV 5 Sicherheitspfänder Neuss, Coesfeld, Neuhaus = § 52 IPM
XV 6 Besatzung in den Sicherheitspfändern = § 53 IPM
XV 7–9 Rückgabe der Sicherheitspfänder. Verzinsung rückständiger Satisfaktionsgelder und Eventualhypothek dafür. Vollstreckungsrecht Hessen-Kassels für rückständige Satisfaktionsgelder. Rückgabe und Spezifizierung der Eventualhypothek = §§ 54–55 IPM
XV 10–11 Restitution der hessischen Eroberungen = § 56 IPM
XV 12 Beitrag der hessischen Kontributionspflichtigen vom 1. März 1648 zur hessischen Armeesatisfaktion und zur Verpflegung der hessischen Besatzung in den Sicherheitspfändern ≙ § 57 IPM
XV 13–15 Hessische Hausangelegenheiten
XV 13 Bestätigung des Hessischen Hauptvergleichs vom 24. April 1648 über die Marburger Erbfolge

Text des Hauptvergleichs: Meiern, APWP V, 677–683 ; ST VI/1, 213–224.
= § 58 IPM
XV 14 Bestätigung des Vertrags Hessen-Kassels mit den Grafen von Waldeck von 1635 und der hessen-darmstädtischen Anerkennung von 1648

1635 April 11/21 projektiert und 1647 März 24/April 3 abgeschlossen (Text: Lünig XXIII, 1885–1890). Im Nebenrezeß zum Hessischen Hauptvergleich erkannte Hessen-Darmstadt diesen Vertrag an (Text: Meiern, APWP V, 684–687, hier 685f ; Regest: Beck, Bruderzwist, 83–88, hier 86).
= § 59 IPM
XV 15 Bestätigung der Primogenitur-Erbfolge in Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt = § 60 IPM
XVI Vollzug des Friedensvertrags. Armeesatisfaktion. Truppenabzug
XVI 1–7 Vollzug des Friedensvertrags
XVI 1 Ende der Feindseligkeiten und Vollzug der Vertragsbestimmungen unmittelbar nach der Vertragsunterzeichnung = § 98(1) IPM

[p. 39] [scan. 67]

XVI
2 Kaiserliche Exekutionsedikte über den sofortigen Vollzug des Friedensvertrags; Erweiterung der Vollmacht der kreisausschreibenden Fürsten = § 100 IPM
XVI 3–4 Vollzug der Restitutionen durch kaiserliche Kommissare. Bestellung der kaiserlichen Kommissare = § 101 IPM
XVI 5 Allgemeine, unverzügliche und uneingeschränkte Vollzugspflicht des Friedensvertrags = § 102 IPM
XVI 6 Militärische Exekution bei Behinderung oder Vereitelung des Vollzugs = § 103 IPM
XVI 7 Freilassung der Kriegsgefangenen = § 104 IPM
XVI 8–12 Armeesatisfaktion
XVI 8 Festsetzung der schwedischen Armeesatisfaktion auf 5 Mill. Reichstaler; Auszahlung der ersten Rate in Höhe von 1,8 Mill. Reichstaler und Vorbereitung für die zweite Rate in Höhe von 1,2 Mill. Reichstaler ≠ IPM
XVI 9 Entlassung der Soldaten und Räumung der besetzten Plätze; Unterhalt für die Festungsbesatzungen und die übrigen Truppen; Auszahlung der zweiten und dritten Rate der schwedischen Armeesatisfaktion ≠ IPM
XVI 10 Verbot, einen Reichsstand von seiner Teilschuld zu befreien, über seine Teilschuld hinaus zu verpflichten oder bei der Aufbringung seiner Teilschuld zu behindern ≠ IPM
XVI 11 Aufbringung der kaiserlichen Armeesatisfaktion aus dem österreichischen Reichskreis und durch einen allgemeinen reichsständischen Beitrag; Aufbringung der bayerischen Armeesatisfaktion aus dem bayerischen Reichskreis ≠ IPM
XVI 12 Auf ihre Teilschuld beschränkte Haftung der reichsständischen Schuldner gegenüber Schweden; Exekution gegen säumige Schuldner ≠ IPM
XVI 13–20 Truppenabzug
XVI 13 Abzug der militärischen Besatzungen nach Friedensvollzug, nach der Freilassung der Gefangenen, nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden und nach der Auszahlung der ersten Rate der schwedischen Armeesatisfaktion ≙ § 105 IPM
XVI 14 Restitution der besetzten Orte. Wechselseitiger Vollzug des Truppenabmarschs ≙ § 106(1) IPM≙ § 107 IPM
XVI 15 Rückgabe der Archive und Mobilien = § 108(1) IPM

[p. 40] [scan. 68]

XVI
16 Transport und Versorgung abziehender Truppen = § 108(2) IPM
XVI 17 Kein fremdes Garnisonsrecht in den geräumten Orten = § 109(1) IPM
XVI 18 Amnestie und Rechtsgarantie für die Städte mit fremden Besatzungen = § 109(2) IPM
XVI 19 Entlassung nicht mehr benötigter Soldaten. Abführung der übrigen Truppen in die eigenen Gebiete = § 110 IPM
XVI 20 Gebot der Vollzugsvereinbarung der militärischen Befehlshaber über die Räumung besetzter Orte und den Abzug der Soldaten ∼ § 99 IPM
XVII Rechtswirkung des Friedensvertrags und Sicherung der Vertragserfüllung. Unterzeichnung
XVII 1–3 Rechtswirkung des Friedensvertrags
XVII 1 Ratifikation des Friedensvertrags ≙ § 111 IPM
XVII 2 Der Friedensvertrag als Reichsfundamentalgesetz = § 112 IPM
XVII 3 Derogierende Kraft des Friedensvertrags (Antiprotestklausel) = § 113 IPM
XVII 4–9 Sicherung der Vertragserfüllung
XVII 4 Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen den Frieden oder gegen die Restitutionen = § 114 IPM
XVII 5 Allgemeine Gewährleistung des Friedens = § 115 IPM
XVII 6 Bewaffnete Garantie der Vertragserfüllung = § 116(1) IPM
XVII 7 Verbot gewaltsamer Selbsthilfe für die Reichsstände = § 116(2) IPM
XVII 8 Wiederherstellung der Reichskreisverfassung = § 117 IPM
XVII 9 Truppendurchzug durch fremde Gebiete = § 118 IPM
XVII 10 Inklusion dritter Mächte in das IPO von seiten des Kaisers ∼ § 119 IPM
XVII 11 Inklusion dritter Mächte in das IPO von seiten Schwedens ∼ § 119 IPM
XVII 12 Vertragsunterzeichnung, dabei Mitunterzeichnung durch die Reichsstände ≙ § 120 IPM
Datierung

Wegen Schwedens Forderung nach Parität mit Frankreich und wegen der Parität der Kongresse von Münster und Osnabrück nennt das IPO als Ausstellungsort Osnabrück, obwohl der Vertrag tatsächlich am 24. Oktober 1648 in Münster unterzeichnet worden ist.