Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
Am Vortag wird bei einer Unterredung der kurkölnischen Gesandten mit Volmar
eine Zusammenkunft der Kurfürstlichen mit den Kaiserlichen veranlast. Warten-
berg übernimmt es, Kurbayern und Kurbrandenburg zu benachrichtigen. Bevor Kur-
bayern und Kurbrandenburg zu der um 10 Uhr vormittags anberaumten Konferenz
erscheinen, spricht Wartenberg mit Volmar ad partem von dem Venetianischen
wesen.
Volmar proponiert
eingefunden und darauf verwiesen, daß Venedig die Vermittlung auf Wunsch des
Kaisers und anderer Fürsten übernommen und die respublica ihme solch carico
ubertragen hat, darinnen er sich biß daher gegen alle gleicher confidentz
beflissen, daß verhoffentlich darab niemandt einige offension zu schöpffen
ursach haben werde, sonderlich nachdem sich der herr bischoff von Oß-
nabruck allhier befunden undt es sich zwarn ansehen laßen, daß wegen
der churfürstlichen praeeminentzpraetension einige disputat erwachsen
kondt, er seinestheylß aber yederzeit sich beflissen, deßentwegen das ge-
ringste nit zu moviren, sondern in seinem stand sich gehalten und nichts
irren laßen, daß zu einem und andern begebenden fall einig expediens
were gefunden worden, wadurch die churfürstliche dafurgehalten, daß
ihrer praetension nichts begeben seye. Er würde sich auch noch ferner des
geringsten nit annehmen, wan man ahn seitthen der churfürstlichen noch
in denen terminis verpleiben thett; dan wie, seines vernehmens, selbige
befelcht, ihme nit zu weichen, also begehre er auch sie von ihrem stand
nit zu vertringen.
Aniezo aber müße er vernehmen, daß die churfürstliche den bißher ge-
brauchten modum verändern und ihme ahn seinem bißdaher erhaltenen
standt und possession vorzutretten gedächten. Dahero und weilen nun-
mehr die reputation seiner republicq interessirt gemacht werden wolle, so
kondte er lenger nit einhalten, sondern sage hiemit außtrücklich, daß dero-
selben die praecedentz durchauß vor den hern churfursten gebuhren thue,
und diß auß sonnenklaren argumentis.
1. Were die respublica etlich hundert jahr in ihrem stand älter alß die
institutio electorum und hette alsoweit länger ihr possession des vorsitzens
in consessu principum christianorum hergepracht
Venedig war bereits am Ausgang des 12. Jahrhunderts republikanische Wahlaristokratie
( Cessi S. 422f.), in seinen Souveränitätsbestrebungen setzte es sich besonders seit der Renaissance
durch ( Bouwsma S. 16ff., 393f.). Als Kommune war Venedig zwar nicht älter als die kur-
fürstlichen Häuser, aber älter als das Kurkolleg.
2º. Were die republicq ein freyer standt, so ihr hocheit von niemand alß
allein Gott und dem schwerd recognoscirte, da hingegen bekandt, daß die
churfürsten dem Kayser underworffen und demselben ihre ministeria zue
leisten schuldig weren.
3. Were der republicq macht also hoch achtbar, daß der churfursten damit
nit zu vergleichen.
4. Seye die republicq in possessione bey allen actionibus, so zu Rom vor-
gehen, daß ihre ambasciadores immediate auf die beyde coronen folgen
thetten.
5. und leztens hette er es auch biß dato alhier also erhalten, die churfurst-
liche hetten media fur sich gefunden und practizirt, er aber nit. Sie hetten
in dießem ein exempel von den Spanischen und Franzosen genommen,
warumb sie nit auch im ubrigen denselben folgeten, alß die nit dafurhalten,
daß ihnen durch außpleiben oder underlaßen des endtgegenschicken ahn
ihrer praetendirter praecedenz praeiudicirt were. Er hette sich einmal end-
schlossen, auff ankunfft des duca di Longaville seinen wagen ihme endge-
genzuschicken und sich immediate ahn die cronen zu hencken. Werde man
ihnen dabey laßen, woll und gutt, wo nit, würde er benottigt sein, sich
der mediation inskünfftig zu endthalten und ahn ein ander orth zu retiriren,
umb daselbst seiner republicq weitter ordre zu erwartten; die darauß er-
folgende ungelegenheiten wolte er den churfürstlichen zu verandworten
heimbgewiesen haben.
Hierauff hetten ihm sie Kayserliche zur andwort geben, daß sie sich zu
erinnern wüsten, weßgestalt Ihre Kayserliche Maiestät ihro die von der
republicq ubernommene mediation wol belieben laßen, hetten ihnen auch
befohlen, ihme ambasciadorn allen gebuhrenden respect zu erweisen, gleich
dan von ihnen hoffentlich beschehen. Und hetten nit allein sie Kayserliche
biß daher ab seiner negotiation ein gutes contento getragen, sondern es
weren auch Ihre Kayserliche Maiestät selbst darmit allergnädigst wol zufrie-
den; und wurde deroselben sehr unlieb zu vernehmen sein, wan diese
mediation mit solchem disgusto solte underbrochen werden. Es were zwar
nit ohn, daß ihnen nun von etlichen tagen hero von diesem disputat ein
und anderß zu ohren kommen. Sie hetten sich aber beflissen, seinerorthen
solche erinnerung zu thun, daß sie verhofft, es sollte durch einig expediens
der sachen geholffen werden, wie sie dan nit zweiffleten, es werden der-
gleichen media etlich durch den hern nuncium ihme vorgetragen worden
sein. Sie ersuchten ihn, mit seiner resolution noch einzuhalten und ihnen soviel
zeit zue laßen, daß sie noch morgen vormittags mit den churfürstlichen
weitter hiervon handlen möchten. Auf eine entsprechende Frage der ksl.
Gesandten hin hatte der Venezianer nichts dagegen,
31–34 wan – solten] In DKurbayern K II, spA I, wo für den Inhalt der Proposition
auf eine beilag verwiesen ist, erscheint dieser Kompromißvorschlag als erstes dreier mitel,
die der Nuntius vorgeschlagen : Des weiteren könnten entweder 2. die kurfürstlichen Kut-
schen direkt den Kayserlichen nachvolgen, der Venetus aber behielte seine ordnung
nach den königlichen, oder 3. nur die betroffenen Gesandtschaften entgegenschicken. Auf
diese drei Vorschläge, die Volmar zur Debatte stellt, beziehen sich die folgenden Voten.
in corpore zu den Kayserlichen in eine carozza verfügen, auch bey der
empfahung zuegleich mit den Kayserlichen ihre complimenti gegen dem
duca verrichten solten […]. Wahrscheinlich wird Contarini heut, dafern ihm
von den Kayserischen keine gewihrige andwort zukommen wird, bey den
Spanisch- und Franzosischen sich auch anmelden und, da er bey ihnen sein
intent nit mit gewalt durchtrucken kann, darvonziehen.
Hierauff haben die Kayserliche einen abtritt genommen und die churfürst-
liche yedestheylß miteinander sich bered und folgendts die herrn Chur-
bayerische ihre mainung haubtsachlich dahin eröffnet, daß sie die vorge-
schlagene mittel theylß gar nit dienlich, theylß unpractizirlich erachten
musten, zumalen bey dem ersten im weg stünde,
5–8 daß – sein] Laut DKurbayern K II, spA I bringt Kurbayern vier Gegengründe gegen
den primum modum vor, daß es 1º was scheinen wolle, alß wann die curfürstlichen
clandestine sich zu diesem actu eintringen thetten, 2º alß wann sy irer gerechten
sachen nicht mehr gethrautten, sonder in ihrer praeeminenz und iure abweichen;
3. ist die kurfürstliche Vermittlungsbereitschaft in favorem Veneti mehrmals bewiesen
worden. 4º wirde eß auch dahero unbillich sein, daß dreyer herren curfürssten ge-
sandtschafften dem Veneto per omnia weichen unnd also hoch daß collegium elec-
torale praeiudiciren solten, weillen der Venetus […] sich erclert, daß er simpliciter
seiner republic den vorzug arrogire.
gleichen condition, daß sein abgeschickter sich mit in des nuncii gutschen
sezen mocht, vor diesem durchauß nit annehmen wollen; und wurde es
also iezt auch den churfurstlichen nit anzumutthen sein. Das zweytte aber
von beyden Franzosisch- und Spanischen abgesandten
werden, und sehe man auch nit, quo titulo sich die churfürstliche des vor-
fahrens vor den koniglichen gutschen anmaßen
11 kondten] Zusätzlich in DKurbayern K II, spA I: 3º wann die königliche den
curfürstlichen platz geben, würdten sy dem Veneto noch dessto lieber weichen res-
pectu seiner tragender mediation. Am ehesten wehre man sambtlich auß der sachen,
wenn die ksl. Gesandten dem zustimmen, wozu die Kurbayerischen instruiert sind, daß näm-
lich der Venezianer ihnen vor- und dem Nuntius nachfahren soll.
12–13 Das – vermutthen] Ausführlicher DKurbayern K II, spA I: 1. wird
Longueville alß caput der Französischen legation gleich am Anfang beleidigt. Da 2. die
Franzosen Kaiserliche und Kurfürstliche entsprechend komplimentiert haben, wird 3. unziem-
lich sein, wenn sie disem herzogen einige ehr nicht erweisen.
und daß sie solches nit begehren solten, were gar nit zu vermutthen.
gereichen und dahin alleweg der Venetus bey seiner vermainten posses-
sion verpleiben und die curfürstlichen allzeit außbleiben.
Die Churbrandenburgische fünden, daß diese iezige mittel mit den vorigen
fast allerdings einschlügen, darin sei iezo desto weniger zu willigen ver-
möchten, weiln der Venetus expresse außgebe, daß er den churfursten nit
weichen kan oder wolle, sondern seiner republicq der vorzug gebühre. So
were auch das iezo von den herrn Kayserlichen sonderlich wieder erinner-
tes medium, nemblich mit ihnen in einer gutsch zu sizen, nicht perpetuum,
weiln die churfürstliche nit allerorth bey den Kayserlichen sich befinden
thetten. Und wurde hingegen der Venetus sich dieses iezigen exempli, daß
man ihm soweit gewichen, pro magno argumento contra electorales ge-
brauchen; und gleichwie sie vor diesem mehrmalß angedeuttet, daß sie
durchauß auf keine mittel, alß bloßlich dahin zu sehen, daß den herrn chur-
fürsten ihre praeeminenz in salvo pleib, instruirt, also müsten sie es auch
noch dabey bewenden laßen.
sanden etwas unpraeiudicirliches erfünden werden kön, wolten sich dem-
selben gern bequehmen.
Ihre Hochfurstliche Gnaden sambt den ubrigen Churcolnischen abgesan-
den haben sich erklehrt,
mehr fur eine behaubtung des extremi alß pro mediis erkennen konten,
zumaln solche all dahin ziehlen, daß dem Venediger sein praetendirender
orth, auf die coronen zu folgen, undisputirlich verbleib, derowegen sie
dan darzu zu verstehen keineswegs gleichergestallt rhatsamb oder thunlich
erachten.
Unnd komme Ihrer Hochfürstlichen Gnaden seltsamb vor, daß man chur-
fürstlicherseyts iederzeitt media gesucht unnd gefunden haben soltte, wa-
durch der Venetus andeuthen will, alß wan man sich a parte electoralium
nicht getrauwet unnd selbst gewichen etc., welches ein schlechter danck
deß biß dato dieserseyths gebrauchten glimpffs.
Es hetten sich mehrers nicht alß vier casus begeben: die Einzüge 1. Warten-
bergs , 2. Kurbayerns, 3. Kurbrandenburgs, 4. Savoyens. Beym 1. seye zumahl
keine competentz gewest, weylen Ihre Hochfürstliche Gnaden, alß sie
anherokommen, vorgefahren unnd alle ihro entgegengeschicktte nachge-
folget. 2º bey ankunfft der Churbayerischen wie auch 3. der Churbranden-
burgischen habe man das exempel der Spanisch- und Frantzosischen, alß
welche, wan einer von ihrer legation ankohmmen, in eine gutsche zusah-
mengesessen unnd vorgefahren, eingefolget.
Der 4. casus sey mitt dem Saphoyer; da hette der Venetus, gleichwoll auß
privatursachen, gahr nicht geschickhet, hingegen aber die herrn churfürst-
liche, unnd sich ebensowoll in absentia ipsius, wie er in absentia der chur-
fürstlichen gethan zu haben vermeldet, ahn die crohnen sich attachirt,
welches der letzter actus gewehßen, die churfürstliche ebensowoll und
weith beßer und crefftiger wan die seinige, welche er anziehet, geltten sol-
tten, vor sich gebrauchen kontten, weylen dießes, der churfürstlichen
anhangung ahn die crohnen, wie er es nennet, alß er sich in der stadt
befunden, geschehen, seine aber hingegen, alß von den churfürstlichen
keiner zur stelle gewest oder vorhero alhier anglangtt; desto weniger er
mitt seinen vorgeben, alß wan die churfürstliche media gesucht und ge-
funden, bestehen köntte.
Dannoch nit zu zweifflen, daß es, weiln wan der Venedische wegziehen
solte, allerhand gespräch und judicia druber vorgehen werden, so were
wol nit undiensamb, wan zu erhaltung mehreren glimpffs bey den herrn
churfürsten solche weg, die allerseiz unverfenglich, nochmalen den herrn
Kayserlichen ahn hand geben wurden; und dafern selbige alßdan dem
Venediger nit annehmblich, so würde die schuld und verweiß bey mennig-
lichem uber ihn kommen. Und weren ihnen darzu diese nicht unzuträg-
lich vorkommen, daß endweder beyde theyl sich der endgegenschickung
zu enthalten und die churfürstlichen gesanden gegen den Kayserlichen die
erklehrung zu thun, daß, wan der Venediger seine gutschen zurückbehal-
ten werde, sie umb friedens und der mediation willen, ob sie es zwar son-
sten anderst befugt, dergleichen thun wolten oder aber daß sie den besche-
henen vorschlag, nemblich der Kayserlichen gutsch sich mit zue gebrauchen
oder auch vor den coronen mit deren belieben ihre gutschen faren liessen,
alßdan anzunehmen erbiethig, wan der Venediger gleichergestalt seinen
abschickenden mit in des Pabstlichen nuncii gutsch sitzen oder auch sein
gutschen gleichergestallt auf des herrn nuncii faren lassen wollte.
Diese vorschläg haben die Churbayerisch- und -brandenburgische gesandte
sich auch mit gefallen laßen. Kurköln eröffnet den Kaiserlichen beym wieder-
hereinkommen das
tention zu verhüttung aller hindernuß, so diesen friedenshandlungen im
weg liegen kondten. Wünschen mit ebenmeßigem eiffer […], daß der Ve-
nediger zue einigem temperamento, und zwar solchen, daß ohn augen-
scheinliche offension der herrn churfursten hocheit einzugehen möglich,
verstehen wolt. Wan aber alles, was wegen des Venediger biß dato vor-
kommen, anderst nichts alß eine behauptung des extremi seye, daß nemb-
lich er bey seiner anmasenden possession, immediate auf die frembde
cronen zu folgen, bestettigt werde, so würden die herrn churfürstliche
abgesandte durch deren einraumung ihm gleichsamb die arma in die hand
geben, mit welchen er hernegst der herrn churfürsten hochheit desto
stärcker impugnir und bestreitte; wie dan leichtlich zu erachten, daß, in-
dem er die vorige actus, unangesehen kein churfürstlicher zur stell gewe-
sen, pro possessioriis allegiren dörffen, wieviel mehr er sich auf diesen
iezigen, da die churfürstlichen anwesendt und still darzu geschwiegen oder
gar ja darzu gesagt, sich darauff lainen und beruffen werde. Wan dero-
wegen ein medium von den herrn churfürstlichen eingangen werden solt,
so must es also beschaffen sein, so ihren herrn principalen zu praeiudiz
nit angezogen werden kondt. Und obzwarn sie dergleichen vorzuschlagen
sich nit viel zue bekummeren, zumaln ihnen gnug, daß ihre herrn princi-
paln in offenkundigen rechten und besiz und dahero sich billich darahn zu
halten, damit gleichwol sie von den herrn Kayserlichen abgesandten und
der gantzen unpassionirten weit hiernegsten das zeugnus haben mögen,
daß sie zu allem glimpff und schiedlichkeit sich yederzeit gern angeschickt,
so konden sie geschehen laßen, daß die Kayserliche auß sich selbst und
gleichsamb der churfürstlichen unwissend dem herrn nuncio, Veneto oder
wie sie sonsten nottig erachten, diese vorschläg ahn hand geben, daß man
endweder beyderseitz die endtgegenschickung underlaße und zu verhüttung
offension bey den Franzosen dextre endschuldige oder aber daß sowol der
Venedischer sein endgegenschickenden in des nuncii alß die churfürstliche
die ihrige in der Kayserlichen gutschen mit sitzen oder respective mit der
Kaiserlichen und coronen belieben die gutschen, wie oben gemelt, vor-
faren liessen, damit es also das ansehen habe, daß, gleichwie die churfürst-
liche mit den Kayserlichen das corpus imperii, also der nuntius und Vene-
discher das corpus mediationis zugleich repraesentiren. Solte nun deren
keines von ihme angehnomen werden wollen, so würden die churfürst-
lichen nit zu verdencken sein, daß sie auß ihrer behorenden stell sich nit
vertringen laßen; wie ihn dan keinswegs verandwortlich, in diesem werck,
darin ihre herrn principaln bißher so große muhe und sorgfalt erwießen,
etwas verfängliches zu verstatten, umb soviel weniger, weiln die Staden
von Holland sich palam vernehmen laßen dörffen, daß sie zwischen den
Venedigern und ihnen niemandts zu dulden, sondern ihre stell auf die rem-
publicam Venetam zue behaubten gedencken, deren exempel die Schweitzer,
Genueser, Luckeser und andere geringe respublicae sonder zweiffel einzu-
folgen sich understehen, also die herrn churfürsten ganz und gar zuruck-
und gleichsamb hinder die thür würden gewiesen werden.
Die Kaiserlichen wollen diese Antwort dem Nuntius noch diesen Nachmittag mit-
teilen ; und ließen sich dabey schier soviel vermercken, daß, wan ye der Vene-
tianische sich zu keinem mittel bequehmen und daruber wegziehen solte,
sie es so groß nit achteten, ohnedem auch, daß sie vermutthen, der in der
Franzosischen proposition ratione electionis Caesareae gesezter punctus
Nach Punkt 9 der französischen Proposition vom 11. Juni 1645 sollte die Wahl eines Deutschen
Königs ausgeschlossen werden, weil sie gegen das freie Wahlrecht der Kurfürsten und das passive
Wahlrecht aller Reichsfürsten verstoße und das Kaisertum Habsburg erblich sichere ( Meiern I
S. 444 , 447).
und andere auch woll von ihm herrühren. Wobey Ihre Hochfürstliche
Gnaden nachmaln vermeldet, daß der herr nuncius sich vernehmen laßen,
es seye die Franzosische vollmacht auf des Venedischen interposition
dergestalt restringirt, daß, wan derselbe von dannen zühe, dieselbe mit ihm
nuncio allein und separatim ohn den Venetum nicht tractiren kondten oder
wolten.
Darauf die beglaubte copia dieser Franzosischen plenipotenz
Druck Meiern I S. 354 f. Es war vereinbart worden, daß die Originale der Vollmachten bei
den Mediatoren bleiben und nur kollationierte Kopien unter den Verhandlungspartnern aus-
getauscht werden sollten ( ebd. S. 352).
abgelesen und examinirt, darinnen aber solcher condition oder wortter
nicht im geringsten gedacht worden.
Demnegst vermeldeten Ihre Hochfürstliche Gnaden sowol gegen die Kay-
serlich- alß churfürstlichen, obs nit eine notturfft sein wolle, daß der herrn
churfürsten fundamenta breviter zusammengetragen, auch was alhie vor-
gangen und welchergestalt die vom herrn nuncio und den Kayserlichen
vorgeschlagene media von ihme recusirt, hiengegen aber die churfürst-
liche intuitu mediationis et pacis causa bey diesen tractaten auff ein oder
ander thunlich, inskunfftig unpraeiudicirlich mittel sich nit abgenaigt er-
klehrt, loco apollogiae [sic] beygethan wurde, welches alßdan die herrn
churfürsten, wan er ye seinen sinnen nachgehen und hernegst wegen der-
gleichen occasionen davonraisen solt, vor der ganzen unpartheyischen welt
pro exculpatione sua sich gebrauchen kondten. Deßgleichen auch nit
undienlich hielten, wan man erfahren wurde, daß der Venetus bey den
Spaniern und Franzosen, wie bey den Kayserlichen geschehen, zu behaub-
tung seiner intention heraußgehen solte, daß man a parte electoralium
solcherorthen ebenergestalt gehorige gegenremonstrationes und funda-
mentales informationes gethan hette, welches sowol den Kayserlich- alß
churfürstlichen gar wol eingangen.