Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
Weil sich die Stände in ihrer gemeinsamen Sitzung, die sich der kurmainzischen Pro-
position anschließt, nicht sofort über diese Punkte einigen können, treten sie nach
Kurien auseinander
Zu den Verhandlungen dieses Tages Meiern VI S. 626 –631.
Die Städte laßen das Schreiben an die Kreisdirektoren per majora allein abgehen,
und das man auch dabey den creiß directoren andeuten solte, daß sie den
restituendis in puncto amnistiae et gravaminum alle assistenz leisten solle.
1. Man solte mit überschickung der repartition noch ein par tag inhalten,
weil die Schwedische damit nit völlig content zu seyn sagen, damit mans
vorher richtig mache
Aufstellung der Stände und ihrer Quoten Meiern VI S. 631 –638.
NB. Es ist aber die meinung nit attendirt worden, dan so man widerumben
darein greiffen solte, würde vill streitt erweckt werden.
2. Dem cammergericht seyen die stätt wenig schuldig, daselbige procedire
ohne das leichtlich wider sye mit execution, also können sye sich zu wei-
terem nit obligiren.
3. Ad clausulam repartitionis haben auch ein anfang zu machen vermeint, in
specie statt Cöllen, das sye umb 125 fl. zu hoch angelegt
Allgemeine clausula reservatoria Meiern VI S. 638 . Köln war 1521 mit 1648 Gulden ver-
anschlagt , konnte aber 1545 diesen Anschlag auf 1100 Gulden, 1567 sogar auf 825 Gulden
reduzieren ( vgl. J. Müller S. 152f.). Diese zunächst befristete ringerung wurde immer wieder
verlängert, zuletzt 1637 ( Köln K. u. R. 144 Mappe 1567c fol. 37ff.; ebd. 160 Mappe 1577b;
Rpr. 95 fol. 296’; G. Buchstab: Köln).
etlich 1000 fl. schaden bringen thut. Wider ihre 81jährige possession, daß
sye mehr nit dan 825 fl. geben und umb übrige am cammergericht noch
rechtigen thuen, protestirt Halveren, und daß dise statt an entstehender con-
fusion kein schuld haben will.