Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab

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Weil sich die Stände in ihrer gemeinsamen Sitzung, die sich der kurmainzischen Pro-
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position anschließt, nicht sofort über diese Punkte einigen können, treten sie nach
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Kurien auseinander

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Zu den Verhandlungen dieses Tages Meiern VI S. 626 –631.
. Der Städterat faßt folgendes Conclusum:

[p. 865] [scan. 937]


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Die Städte laßen das Schreiben an die Kreisdirektoren per majora allein abgehen,
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und das man auch dabey den creiß directoren andeuten solte, daß sie den
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restituendis in puncto amnistiae et gravaminum alle assistenz leisten solle.

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1. Man solte mit überschickung der repartition noch ein par tag inhalten,
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weil die Schwedische damit nit völlig content zu seyn sagen, damit mans
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vorher richtig mache

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Aufstellung der Stände und ihrer Quoten Meiern VI S. 631 –638.
.

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NB. Es ist aber die meinung nit attendirt worden, dan so man widerumben
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darein greiffen solte, würde vill streitt erweckt werden.

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2. Dem cammergericht seyen die stätt wenig schuldig, daselbige procedire
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ohne das leichtlich wider sye mit execution, also können sye sich zu wei-
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terem nit obligiren.

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3. Ad clausulam repartitionis haben auch ein anfang zu machen vermeint, in
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specie statt Cöllen, das sye umb 125 fl. zu hoch angelegt

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Allgemeine clausula reservatoria Meiern VI S. 638 . Köln war 1521 mit 1648 Gulden ver-
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anschlagt
, konnte aber 1545 diesen Anschlag auf 1100 Gulden, 1567 sogar auf 825 Gulden
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reduzieren ( vgl. J. Müller S. 152f.). Diese zunächst befristete ringerung wurde immer wieder
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verlängert, zuletzt 1637 ( Köln K. u. R. 144 Mappe 1567c fol. 37ff.; ebd. 160 Mappe 1577b;
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Rpr. 95 fol. 296’; G. Buchstab: Köln).
. So aniezo ihro an
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etlich 1000 fl. schaden bringen thut. Wider ihre 81jährige possession, daß
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sye mehr nit dan 825 fl. geben und umb übrige am cammergericht noch
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rechtigen thuen, protestirt Halveren, und daß dise statt an entstehender con-
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fusion kein schuld haben will.

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