Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
Man hatt deme von herrn Salvii Excellenz gestriges tages gethanem vor-
schlag etwas reiffer nachzudenckhen, auch stättischen theils nicht underlaßen
und sich dabey erinnert, daß herr grav Servien in den tractaten weiter nicht
progrediren wolle, die stände haben sich dann vorhero über dem schwär
wichtigen puncto assistentiae gegen ihme dergestalt vernemen laßen, daß
darauff die cron Franckhreich mitt Ihrer Kayserlichen Majestät einen siche-
ren friden schließen könne. Dagegen aber auch considerirt, daß bereits zwey
gleichförmige conclusa dahin gefallen, daß berührter punctus assistentiae
biß auff die letst oder so lang zu differiren seye, biß des heyligen Römischen
reichß und der stände jura bey dem puncto satisfactionis Gallicae dergestalt
salviret, daß man ohne befahrende praejudiz von jenem zum wenigsten prae-
paratorie juxta constitutiones imperii reden könne und demnach dafür gehal-
ten, daß es, wann man davon einen absprung nemen solte, nicht allein bey
herrn grav Servien das ohngezweiffelte ansehen, ob hette es mitt der stände
consens in puncto satisfactionis seine vollstendige richtigkeit dadurch er-
langt, gewinnen, sondern auch die tractaten in puncto assistentiae ihren
würckhlichen effect ohne zuthun der herren Kayserlichen eben so wenig
erreichen würden, als von 14 tag hero leider geschehen ist. Auß solchen ohn-
vermutheten difficulteten nun, die sich sowohl an seiten herrn grav Serviens
als der interessirten stände erzeigen, zu gelangen und jedem theil conten-
tament zu geben, ist kein ander mittel, alß daß eine deuttliche und genug-
same declaration des puncti satisfactionis alßbalden zu papyr gebracht und
nomine statuum dem herrn grav Servien mit der anzeig übergeben werde, daß
man außer derselben admission zu weitterer handlung mit ihme an diesem
orth nicht schreitten köndte, sondern die tractaten nacher Münster trans-
feriren, die herren Kayserlichen über einem und dem anderen mit ihrer
declaration vernemen und also ein gantzes darauß machen müßte. Und auff
solchen fall allen befahrenden weittläuffigkeiten vorzukommen, werden sich
verhoffentlich noch wohl außträgliche expedientia ergreiffen laßen, zumahl,
weiln es bey demjenigen, was zwischen den herren Kayserlichen und könig
lichen Schwedischen abgehandelt und durch offentlichen handtschlag be
stättigt worden, sein ohnverruckhtes und ohngeändertes verbleiben
28 habe] Zusätzlich in Strassburg zu AA 1144 sowie MEA FrA , RK ) Fasz. 22 und ein theil den
anderen wider die Opponenten dabey, in crafft der assecuration mainteniren mueß;
auch wann die stände zusammen halten, leichtlich verhütet werden kann, daß die
Spanische händel mit dem Teutschen wesen nicht confundirt, noch dieses um jener
willen aufgehalten werde.
Zu den Verhandlungen des 10. August 1648 vgl. Meiern VI S. 325–327 mit Skizzierung der
differierenden Meinungen von Kurfürstenrat und Fürstenrat einerseits und Städterat andererseits.