Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
Herr Director referirt: Es habe der Churmaintzische abgesandte, herr
Mehl, ihme auff dem saal angezeiget, nach dem man sich im chur- und
fürstenrath ratione quanti darum keines gewißen vergleichen können, weiln
ohngewiß, wann man gleich viel conditiones circa dictam quaestionem
zusammen trüge, ob die herren Schwedischen damit zufriden sein werden,
alß seye von herrn Dr. Krebsen als Saltzburgischen directore
Dr. Johann Adolf Krebs, kurbayerischer Hofrat und Gesandter am Kongreß (H. v. Egloff -
stein S. 9 und passim; S. Riezler S. 16, 592f.) vertrat neben Dr. Volpert Motzel, Dr. Joa-
chim Caspar Reiter und Dr. Balthasar Zauchenberger Salzburg und seinen Bischof Paris de
Lodron (K. Eubel IV S. 302), die aber zu dieser Zeit nicht mehr am Kongreß oder aber in
Münster waren, in Osnabrück. Krebs war salzburgischer Gesandter auch auf dem Nürnbergischen
Exekutionstag, Motzel, Reiter und Zauchenberger vertraten salzburgische Interessen auf dem
kommenden Reichstag in Regensburg (L. Bittner I S. 472f.).
Österreichischen herrn abgesandten, welche aus dem fürstenrath bey ihme
gewesen, der vorschlag geschehen, weiln man der fürstlichen erinnerungen
bey der quaestione quomodo bereits vernommen, ob nicht einige deputa-
tiones sowohl an die herren Kayserliche als königlich Schwedische deß
wegen zu machen weren? Jenen zwar zu referiren, was die stände geschloßen
haben, diesen aber zu remonstriren, was für ansehliche satisfactiones sie
vorhin an landt und leuthen übernommen und wie sehr die stände des reichs
durch so lange continuirung des kriegs ruinirt worden seyen, mit ange-
hengter erinnerung und bitt, das werckh dergestalt, daß es billich und
erträglich seye, einzurichten und sich, wohin sie das quantum stellen, umb
etwas vernemen zu laßen. Und weiln dabenebens auch nicht schaden köndte,
wann man sich ratione quanti eventualiter vergleichen thete, damit die
deputirte per modum replicationis sich widerum außlaßen und also, wohin
der herren Schwedischen gedanckhen gehen, sondiren köndten, als möchte
man sowohl dieses als jenes im fürsten- und stättrath referiren. Nächst deme
hetten obgedachte beede herren fürstliche discursive gedacht, daß übrige
herren fürstliche nicht allein zu vorgeschlagenen deputationibus ohne vor-
hergehende re- und correlation, sondern auch zu einigem quanto, es seyen
dann vorhero die conditiones und der punctus executionis in völlige richtig-
keit gestellet, nimmermehr verstehen werden. Zu deme auch etliche catho-
lische über dem puncto executionis sich nicht außlaßen wolten, sondern
davor gehalten hetten, man solte ein gesambtes conclusum im chur-, fürsten
und stättrath machen, daßelbe denen herren Kayserlichen communiciren
und, daß sie mit den herren Schwedischen die conferenzen widerum antret-
ten möchten, bitten. Die evangelische fürstlichen aber köndten sich ratione
quanti vergleichen und ihre gedanckhen entweder in ein formbliches conclu-
sum bringen, oder dieselbe als vorschläg zu den conferenzen versparen
laßen. Weiln also die frag darauff, wie nemblich die conferenzen zwischen
den herren Kayserlichen und königlich Schwedischen in gegenwart aller
stände widerum in gang zu bringen und was sonsten bey der sachen vor-
zunemen sein wolle, bestehe, als werden sich auch die herren abgesandten,
ihre meinungen darüber zu eröffnen, verhoffentlich belieben laßen.
Lübeck. Vorkommene quaestiones betreffend, seye nicht ohn, daß, wann
man nicht vorher das quantum von den herren Schwedischen wiße, die
deliberationes fast vergeblich sein, die rechnung ohne den wirth gemacht
und die herren fürstliche zu determinirung eines quanti nimmermehr ver-
stehen werden, zumahln sie auch ohne erledig- oder versicherung der dabey
erforderten conditionen, solches zu thun, erhebliche ursachen haben. Hielte
also ohnmaßgeblich dafür, man solte mediam viam erwehlen, collegiali
nomine ein bedenckhen abfaßen und denen herren Kayserlichen zu dem
ende zustellen, damitt sie der gesambten stände gedanckhen bey händen
haben und ein jeder sein anligen selbsten fürtragen köndte. Insonderheit
aber stättischen theils dahin sehen, daß selbige nicht etwa vor anderen
graviret oder ihnen einiges praejudicium zugezogen werde. Hoc praesuppo-
sito, werde es obangezogener ursach halben vergebens sein, auff ein reichs-
conclusum zu sehen. Stelle es aber dahin, wie man es machen wolle und
conformire sich mit beßeren gedanckhen.
Regensburg. Es seye mehr geschehen, daß die re- und correlationes differirt
worden. Zuvorderst aber zu erfahren, ob der herren fürstlichen conditiones
dergestalt, daß man sie auch stättischen theils adplacitiren könne, einge-
richtet seyen. Welchem nach er für rathsam hielte, 1. die conclusa in den
dreyen collegiis zu deponiren und, was eines jeden collegii meinung, also-
baldt zu eröffnen, 2. die conclusa mit denen herren Kayserlichen zu commu-
niciren, mit derenselben consens auch mit den herren Schwedischen zu reden
und sie zu disponiren, daß sie zu einem solchen quanto, welches den ständen
erträglich seye, verstehen wolten, weiln auff den widrigen fall und dafern sie
es zu hoch spannen würden, nimmermehr auffzukommen sein würde. Und
gleich wie man also von den herren Schwedischen, wieviel sie fordern
möchten, leichtlich erfahren köndte, also müßte daßelbe cum hac reser-
vatione, daß nemblichen die an seitten der stände vorschlagende conditiones
dabey beobachtet werden möchten, acceptirt werden.
Was die conferenz mit den herren Kayserlichen antreffe, wiße er zwar nicht,
was selbige fruchten werde, köndte aber, daß sie ihren fortgang erreiche,
wohl geschehen laßen.
Ob schließlichen die re- und correlatio indeßen zu differiren und zu sehen,
wie die herren Schwedischen sich ratione quanti erclären, halte er dafür, man
hette auff der fürstlichen meinung zu sehen, sich damitt zu conformiren und,
weiln er es ohne das mit den herren fürstlichen, sive negative sive affirmative
concludant, lieber als den churfürstlichen halten wolle, vorderst aus dem
werckh mit ihnen zu communiciren und dahin zu trachten, daß der stätt
conditiones gleicher gestalt beobachtet und attendiret werden möchten.
Kolmar. Der status controversiae beruhe seines ermeßens darauff, ob die re-
und correlatio über der quaestione quantum vorzunemen oder aus vor-
erzehlten ursachen, sonderlich aber darum, weiln die herren Schwedischen
pars tractans und die rechnung ohne sie nicht zu machen, zu differiren seye?
Weiln nun der churfürstlichen gedanckhen dahin gehen, daß man die re- und
correlationem, weiln doch die herren Schwedischen dadurch nicht gebunden
werden können, noch auch binden laßen werden, noch zur zeit differiren
solle, die meisten herren fürstlichen aber von ihrer meinung, es seye dann
vorhin quaestio quanti völlig erörtert, schwärlich abstehen werden, alß were
zwar ein expediens, daß die 3 collegia ihre conclusa abfaßeten und selbige
vorhero mit den herren Kayserlichen und Schwedischen communicirten, die
hauptresolutio aber gehe dahin, daß man mit der re- und correlation so lang,
biß der herren Kayserlichen und Schwedischen gedanckhen über dieser frag
vernommen sein werden, innenhalten solte. Zumahln man ohne sie, die
herren Schwedische, vorhin nichts thun könne. Conformire sich demnach
mit vorigen, von Regenspurg angeführten rationibus und schließe dahin,
daß, auff den fall die herren fürstlichen die re- et correlationem auffschieben
wolten, man auch stättischen theils dergleichen zu thun und indeßen mit den
herren Kayserlichen und Schwedischen aus der sachen zu reden haben
werde. Wann sie aber vorgenommen werden solte, stelte er dahin, was man
dies orths dabey thun wolle.
Nürnberg. Er verstehe das hauptwerckh dahin, ob man die re- et correla-
tiones vorgehen laßen oder zuvorderst mit denen herren Kayserlichen und
Schwedischen aus dem quomodo communiciren und von diesen, wohin sie
ihre gedanckhen bey dem quanto stellen, sondiren solle. Gleich wie sich nun
bey beeden puncten rationes pro et contra finden, also werde man sich
stättischen theils nach den höheren zu richten haben. Und damit man sich
auch nicht selbsten auffhalte oder den Schwedischen conditiones, welche sie
doch nicht attendiren, vorschreibe, halte er am vorträglichsten zu sein, die
re- et correlationes nicht vorgehen zu laßen, auch kein reichsconclusum zu
machen, sondern vielmehr eines jeden collegii abgefaßten schluß an seinen
orth zu communiciren; nachgehendts die deputationes an die herren Kayser-
lichen und Schwedischen, bey jenen zwar nur pro forma, vorzunemen, bey
diesen aber von den conditionibus quanti nichts zu gedenckhen, sondern 1.
das ohnvermögen des Römischen reichs, 2. die mit land und leuthen erhal-
tene ansehliche satisfaction, 3. die vor augen stehende ruin, wie nicht
weniger 4., daß sie stände des reichs mit werden, und 5., daß das reich des
effects ihrer ankunfft in Teutschlandt, welche zu conservation deßelben
ihrem vorgeben nach jederzeit angesehen gewesen, genüßen möchte, beweg-
lich zu remonstriren und dabenebens, daß sie, die herren Schwedischen, in
quanto sich etwas außlaßen wolten, zu bitten, mit der anzeig, daß herrn
Erskeins
Alexander Erskein (1598–1656), seit 1628 in schwedischen Diensten, zunächst Agent in Stral-
sund, 1632 Resident in Erfurt, 1634 Kriegsrat bei der pommerischen Hauptarmee, 1637 mit der
Ordnung der pommerschen Verwaltung beauftragt, 1642 wiederum Kriegsrat bei der Armee, in
dieser Funktion zum Kongreß abgeordnet, 1648 Kriegspräsident bei der Hauptarmee, 1649–1650
Gesandter beim Friedensexekutionskongreß in Nürnberg, 1651 Verwaltungsauftrag im Hgt.
Bremen-Verden, 1652 nobilitiert, 1653 Präsident in Bremen-Verden (C. Th. Odhner S. 240,
246, 249; SMK II S. 455f.; APK 7515–7517; F. Roth Auswertungen R 43 98; APW [II C 2 S. 184 Anm. 1] ; APW [II C 3 S. 326 Anm. 1] ).
allzu hoch gestellt, nicht richten könne. Und wann man etwas gewißes vom
quanto vernommen haben werde, zu sehen, ob das werckh per modum
conferentiae, zumahln mit diesen jetzigen congressibus sehr viel zeitt weg-
gehe, die campagne bereits vorhanden und die neue Schwedische völckher,
welche sich in 8000 mann starckh befinden, aus Schweden täglich erwartet
werden, widerum in gang zu bringen sein wolle.
Bremen. Weiln die in vorgehenden votis angeführte rationes dubitandi
bereits zu erkennen geben, warum die re- und correlatio dießmahl nicht
werckhstellig zu machen, wolte er sich zwar damit vergleichen, daß dieselbe
gestalten sachen nach, und weiln zu besorgen, daß, wann gleich ein schluß
gemacht, derselbe jedoch von keinem effect sein und die herren Schwedi-
schen sich auch darnach nicht richten werden, zu differiren oder vorzunemen
seye. Hielte aber auch für dienlicher, daß der 3 collegiorum bedenckhen
beyseit geleget, zu den herren Kayserlichen und Schwedischen deßwegen
deputirt und denenselben zu reassumption der conferenzen widerum anlaß
gegeben würde. Ob aber vorhero an die fürstliche, umb ihre gedanckhen
hierbey zu vernemen, zu schickhen, stehe er seines theils an, ob es de autho-
ritate collegii seye, wolte sich aber mit den majoribus gerne conformiren.
Lindau. Weiln man die re- et correlationem über der quaestione quanti
darum, daß sie ohne effect sein würde, einzustellen, hingegen aber die
conclusa super quomodo beiseits zu legen, denen herren Kayserlichen davon
parte zu geben, die herren Schwedischen aber per deputatos zu ersuchen,
daß sie mit dem quanto heraußgehen und wie die conferenzen widerum in
gang zu bringen sein möchten, zu trachten für guth angesehen habe, wolle er
sich auch damitt gerne conformiren und vergleichen.
Herr Director. Der fragen, welche in deliberationem kommen, seyen zwo:
1. Ob die re- und correlatio dießmahl vorgehen und 2. ob man von denen
herren Schwedischen, das quantum zu ernennen, begehren solte?
Ad 1. Seye zwar nicht ohne, daß, wan die re- und correlatio nicht vorgehen
solte, es das ansehen haben würde, ob begehrte man aus dem herkommen zu
schreitten oder ein theil dem andern zu praejudiciren, dieweiln aber anietzo
nicht so sehr auff die formaliteten als schleunige des fridens befürderung zu
sehen seye, halte er ebenmäßig dafür, daß man selbige noch zur zeit wohl
werde können anstehen unnd auff sich beruhen laßen, hingegen ein ander
mittel und zwar dieses, welches von den herren churfürstlichen vorge-
schlagen worden, aus der sach zu kommen, ergreiffen, daß nemblichen bey
bevorstehenden conferenzen die 3 reichsconclusa pro norma et regula zu
halten und selbige eifferigst fortzustellen weren. Dieweiln nun gewiß, daß
jetztmahlige deliberationes nur zu verlängerung der tractaten dienen und
über das dem Römischen reich, wann ein reichsconclusum gemacht, daßelbe
under der militia kundt, von den Schwedischen aber hernachmahlen nicht
acceptirt werden solte, sehr schimpfflich fallen würde, alß seye er auch der
meinung, daß, wo möglich, die conferenzen zwischen denen herren Kayser-
lichen und Schwedischen in gegenwart aller stände widerum in gang zu
bringen, sich zu bemühen seye, jedoch cum hac cautela, daß, sofern es zu den
conferenzen ankomme, die in der quaestione quomodo enthaltene condi-
tiones pro fundamento tractatuum gesetzt worden und man sich ratione
quanti ehender nicht vernemen laßen solle, es seyen dann berührte condi-
tiones völlig abgehandelt und verglichen. Gleich wie nun diese der herren
churfürstlichen ratio sehr starckh, weiln zumahl sonsten die executio ver-
hindert und dem Römischen reich der hertzstoß völlig gegeben werden
dörffte, also hielte er davor, man köndte sich dißmahl mit denenselben
dahin, daß die re- und correlatio, soviel das quantum betreffe, differirt und,
wie die conferenzen widerum in gang zu bringen, möglichster fleiß ange-
wendet werde, deßto mehr vergleichen, weiln die stätt, wann sie die confe-
renzen hinderen wolten, ihnen selbsten praejudiciren und derselben monita
alßdann wenig beobachtet werden dörfften.
Ad 2. Bekenne er gern, daß er nicht für rathsam halte, von den herren
Schwedischen das quantum zu begehren, bevorab weiln es 1. ein freywilliges
und also von ihnen, den Schwedischen, nicht bestimmet oder determiniret
werden könne. Und 2. quaestio quanti nicht so schwär als das quomodo und
dahero auch sorgfältiger bey demselben zu vigiliren seye, sondern auch
seines erachtens beßer sein werde, daß man wegen des quanti eventualiter
etwas gewißes abrede und sich entschließe, zumahln es alßdann keine große
difficultet weitter geben, sondern man sich bey denen herren Kayserlichen
und Schwedischen deßwegen baldt resolviren werde können. Vermeine
auch, die majora bey den herren fürstlichen dörfften eben sowohl dahin wie
auch bey den herren churfürstlichen außschlagen.
Conclusum. Soviel das 1. betreffe, könne man, daß die re- und correlatio in
diesem puncto quanti suspendiret werde, darum wohl geschehen laßen, weil
nur viel zeit darauff ergehe und doch der schluß, wann die herren Schwe-
dischen nicht darzu verstehen wollen, keinen effect erlangen, den ständen
aber, wann es bey dem reichsschluß nicht verbleiben solte, sehr schimpfflich
fallen würde. Were aber 2. an statt derselben dahin zu trachten, daß die
conferenzen mit den herren Kayserlichen und Schwedischen widerum in
gang gebracht, gesambte stände darzu gezogen, die in den dreyen reichs
räthen gemachte conclusa pro norma et regula tractandi gehalten und das
quantum von den herren Schwedischen zu wißen nicht begehrt, sondern
von den ständen selbsten expedita quaestione quomodo als ein freywilliges
vorgeschlagen werden möge.
Hierauff wardt nachvolgendes, dies orths abgefaßte Conclusum super quae-
stione quomodo abgelesen und placitirt.
Quaestionem quomodo betreffend, obwohln die reichsstätte der proportion
nach härter dann andere stände beleget, so läßet man es doch, umb den
friden deßto mehr zu promoviren, bey jedes orths hergebrachtem anschlag
zu diesem mahl annoch bewenden. Weiln aber mit paarer erlag der gelder,
bey jetzigen zeiten auffzukommen, gantz ohnmöglich, alß werden die stände
ihr contingent in leidenlichen terminen, sive in parata pecunia sive in rebus
fungibilibus aliis, beyzutragen und umb den hinderstand obligationes oder
restzettul, zu deren annemung auch die soldaten zu verbinden weren, von
sich zu stellen haben. Vor allen dingen aber sorgfältig dahin zu laboriren
sein, daß auff geschloßenen friden, ohnerwartet der ratificationen, die execu-
tiones und was denenselben anhängig, ohn welche die gantze handlung
nichtig und vergebens, auff maß und weiß, wie man sich deßwegen bey
dieser frag und vor antrettung des quanti jüngstem schluß gemäß verglei-
chen wirdt, aller orthen und ohne underschiedt der guarnisonen, sie seyen
Kayserlich, Churbayerisch, Schwedisch oder Frantzösisch, es erfolge auch
gleich der friden zwischen Spanien und Franckhreich oder nicht, ohnver
längt werckhstellig gemacht, alßdann die abdanckh-, bezahl- und respective
anweisung der militiae pari passu vorgenommen und keine alte praeten-
siones oder contributionsrestanten den ständen abgefordert, noch die mit
guarnisonen belegte, einem gewißen craiß aber jetzundt assignirte, über ihr
contingent beschwäret, weniger ein craiß vor dem anderen zu zahlen adstrin-
girt, noch, da sie in einer ringmauern beysamen wohnen, des säumigen last
dem anderen auffgebürdet, sondern bey dem gantzen werckh also verfahren
werden möge, damit denen ständen die media solutionis nicht abgeschnitten,
noch das remedium schwärer als der morbus selbsten gewesen ist, gemachet
werde, vielmehr denen wieder dies orths verglichene conditiones belei-
digten, sich selbsten zu defendiren ohnbenommen und die contravenienten
ihrer adsignirten satisfactionsquoten verlustig sein sollen.