Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
Herr Director. Was die zu Münster subsistirende stättische herren abge-
sandten an alhier anwesende, wegen löblicher statt Cöln, in verlittener
wochen schrifftlich gelangen laßen, davon werden die herren collegae per
dictaturam verhoffentlich communication erhalten haben; derenselben an-
bringen aber, soviel er gesehen, bestehe auff dreyen puncten, deren erste die
militarische licenten concernire, welche im Westphälischen crayß inner
jahresfrist eingeführt und zu beschwärung der statt Cölln biß dato exerciret
worden. Der 2. die von herrn graven von Millendoncken
Adolf Graf zu Horn, Freiherr zu Milendonck (gest. 1657), aus niederrheinischem Adels-
geschlecht mit Stammsitz an der Niers bei Mönchengladbach im Herzogtum Jülich, von Ferdi-
nand III. in den Freiherrenstand erhoben, Präsident am Reichskammergericht (G. M. v. Lu -
dolff Anhang S. 337; E. H. Kneschke VI S. 295; J. H. Zedler XXI Sp. 220f.;
A. Fahne, Geschichte I S. 282–284; APW [III A 1, 1 S. 714 Anm. 1] ). Die Auseinander-
setzung einiger Reichsstädte mit Milendonck, der Ansprüche gegen Margretha de joyeuse, Freifrau
von Pesche, eine Bürgerin Brabants, geltend machte, ist nur vor dem Hintergrund der Brabantischen
Bulle verständlich (Akten und Darstellung der verschiedenen Rechtsstandpunkte in MEA FrA , RK )
Fasz. 5 fol. 265ff., ebd. Fasz. 10 [17]; vgl. G. Buchstab S. 166f.).
Speyer liegenden Französischen guarnison auff die daselbsten angelangte
ohnverdächtige kauffmansgüther geschlagene arresta. Und der 3. daßjenige,
was mit anhalt- und beschreibung der zu Leipzig ligenden Augspurgischen
güther, von dem commendanten daselbst vorgenommen worden. Neben
diesem beclage sich
dem hochlöblichen cammergericht wegen deßelben underhalts an sie mit
ohngewöhnlichen proceßen gesucht werden, etwas ohngüthlich geschehe,
und dahero inständig bitte, daß man ihro an seitten der erbaren frey- und
reichsstätt hierunter möglichste assistenz und beystandt leisten und sich ihrer
gesambter hand annemen wolte
Das Schreiben der Stadt Köln befaßte sich nur mit den von der ksl. Armee erhobenen Lizenten
(Rat der Stadt an Halveren vom 22. Dezember 1646 Köln BA IV fol. 397’–398’; Köln an
Trauttmansdorff vom 16. Januar 1647 ebd. BA V fol. 2’–3, Strassburg AA 1132 fol.
105–105’; ebd. AA 1143 fol. 84–84’). Die übrigen Punkte im Schreiben der städtischen Ge-
sandten in Münster an ihre Kollegen in Osnabrück vom 25. Januar 1647 Strassburg AA 1132
fol. 106–106’; ebd. AA 1143 fol. 83–83’; Köln KuR 260 (I) fol. 18–19’. Der Bescheid über
den erhöhten Beitrag Kölns zum Unterhalt des Reichskammergerichts Strassburg AA 1132
fol. 107; ebd. AA 1143 fol. 87.
belieben, weiln dieselbe obangeregte Münsterische schreiben zweiffelsfrey
durchlesen und erwogen haben werden, ob sie sich, was bey einem und dem
anderen puncten zu thun sein wolle, ohnbeschwärt vernehmen laßen, und
ihre beygehende vernünfftige gedancken darüber eröffnen wolten?
Lübeck sagt: Er habe auß deme per dictaturam communicirten und durch-
lesenen Münsterischen schreiben, was löblicher statt Cöln anbringen seye,
wohl vernommen; halte auch davor, was das erste, nemblich die eingeführte
militarische licenten betreffe, daß die sache eben darumb hujus loci et tempo-
ris seye, weiln man damit umbgehe, wie alles dasjenige, so in perniciem com-
merciorum und den lauff derselben zu behindern, bey diesen kriegszeiten
aufkommen, abzustellen und auß dem weg zu räumen seye, und wann man
hier zu still schweigen solte, von denen droben am Rhein hien und wider
liegenden guarnisonen eben dergleichen hiernechst attentiret werden
dörffte. Hielte demnach ohnmaßgeblich davor, man solte bey den herren
Kayserlichen gedachter militarischer licenten halber einkommen, und zwar
1. in genere umb derselben ehiste abstell- und praecavirung anderer darauß
besorglich entstehender unconvenienten inständig ansuchen. In particulari
aber were 2. löblicher statt Cöln in diesem passu zu gedencken und bey den
herren Kayserlichen umb ein rescriptum für sie zu solicitiren.
Was 2. die Millendonckische repressalien und arresta betreffe, seye dieses ein
alte und von vielen andern orthen mehr geführte querela und dabey mit
stillschweigen nicht zu übergehen, daß löbliche statt Hamburg nicht allein
ihre verweigerung an das cammergericht, sondern auch an die statt Cöln, was
sie bey dergleichen beschwärlichen zumuthungen thun wolte, öfters gelan-
gen laßen, aber weder einem noch andern orths etwas gewühriges darauff
erhalten können. Weiln es nun ein gravamen commune, welches gesambte
löbliche erbare frey- und reichsstätt angehe, zumahln directo wider die heyl-
same justiti, alle rechte und gewohnheiten lauffe, alß hette man die herren
Kayserliche billich zu ersuchen und zu bitten, daß sie an obbemeltes cam-
mergericht deßwegen zu schreiben, ohnbeschwärt übernehmen wolten.
Stehe zwar dabey an, ob sie dem begehren deferiren werden, weiln das
cammergericht dergleichen schreiben nichts nicht achte, were aber auff den-
selben fall noch ein mittel seines ohnvorgreifflichen ermeßens übrig, daß
man nemlich 2. dieser arrestsachen halben ein schreiben im namen der
sembtlichen erbaren frey- und reichs-, auch anseestätt an die herren camera-
les abgehen ließe und dieselben, daß sie von diesen wider die justitiam, exe-
cutionsordnung und andere rechte lauffenden proceduren abstehen, eifferig
erinnerte, mit dem anhang, daß auff den widrigen und verweigerungsfall
man, auff andere mittel zu gedencken und ihre mandate inskünfftig nicht
mehr zu respectiren, veranlaßet werden dörffte. Und ob man wohl ohngern
daran komme, ein solches mittel zu ergreiffen, werde doch niemand, so lang
das cammergericht solchergestalt procedire, die erbaren stätte deßwegen ver-
dencken können. Stelle aber solches zu fernerem nachdencken.
Bey dem 3. puncten, was die von dem Schwedischen commandanten zu
Leipzig vorgenommene consignation der daselbst ligenden Augspurgi-
schen kauffmannsgüther anlange, befinde er soviel, daß die herren stättische
abgesandten zu Münster anderst nichts, dann aigentliche nachricht, was es
mit angeregter consignation der Augspurgischen güther für eine bewandt
nuß habe, und ob an anderen orthen dergleichen mehr vorgangen seye,
einzuhohlen desideriren. Sonsten verstehe er, daß die Augspurger solche
procedur bereits anhero schrifftlich gelangen und bey den Schwedischen
herren plenipotentiariis anbringen laßen. Er an seinem orth verhoffe zwar,
daß solches abgestellt werden möchte. Auff allen fall aber, da das anbringen
nichts verfangen solte, were er indifferent, ob man bey denen herren Schwe-
dischen nomine totius collegii civitatum imperialium per modum deputatio-
nis für sie intercediren wolle. Am ende stelte er zu der übrigen herren abge-
sandten reifferem nachdencken, ob man nicht diese vorgenannte 3 puncten
dem Churmainzischen directorio einhändigen und durch alle 3 reichsräthe
darüber deliberiren laßen wolte? Welches, wie die bißherige erfahrung be-
zeuge, von stärkerem effect alß die einseitige stättische assistenz sein würdte.
Dörffte aber damit, biß das Churmainzische directorium dahin disponiret
würde, besorglich langsam hergehen und der sachen, zumalen weiln pericu-
lum in mora, kein geringes praejudicium dadurch zugezogen werden.
4. Die cammergerichtliche anlag betreffend müße er bekennen, daß die her-
ren camerales mit ertheilung der proceß wider die erbaren stätt gar rigorose
verfahren. Und halte dannenhero ohnmaßgeblich davor, es were dem an die
herren camerales ohne das abgehenden schreiben nachfolgende clausul ein
zurücken, man hette bißher mit befrembden vernehmen müßen, daß sie
nicht allein in die statt Cöln, sondern auch insgemein alle stätt, bey welchen
doch am wenigsten im rückstandt jederzeit verpleibe, so starck und hart
dringen. Und weiln man gewiße nachricht habe, daß bey dem höheren stän
den sich die meisten restanten finden, alß hette man zu bitten, mit den
erbaren stätten etwas moderatius zu gehen und justo ordine zu verfahren,
ehender auch keine executionsmittel vor die hand zu nemen, der anfang seye
dann vorhin auch bey den höheren ständen gemacht; im widrigen müßten
sie auff andere mittel, wie der sache etwa zu thun sein möchte, gedencken,
sonderlich aber were, daß ihnen, praeteritis statibus superioribus allein in die
stätt zu setzen, keines wegs gebühre, expresse zu sagen.
Regensburg. Er hette die Münsterische schreiben ebenermaßen gelesen, und
bestehe die frag allein darauff, wie man sich bey einem und dem anderen
puncten resolviren wolle? Was dann den ersten anlange, seye die wegen der
militarischen licenten von der statt Cöln angeführte klag ein gemeine be
schwärdt und vast an allen orthen leider dahin kommen, daß die commen-
danten dergleichen licenten und kriegsimposten nach belieben auffzubringen
sich understehen. Halte dahero für wohlgethan, daß diese militarische pro-
ceduren und inconvenientien, damitt selbige hiernächst weitter nicht ein
reißen, bey den herren Kayserlichen geandet und umb schleunige abstellung
derselben eifferigst gebetten werde, nicht zweiffelnd, sie werden nach müg
lichkeit remediren.
Ad 2. Köndte bey gedachten herren Kayserlichen plenipotentiariis der Mil-
lendonckischen arrestsache ingleichen gedacht werden. Weiln aber dieselbe
wider den herrn Millendonck nicht pro authoritate procediren noch alß
judices in der sachen verfahren können, alß müßte sie an gesambte stände
des reichs gebracht werden. Seye bekandt, daß die herren camerales auch
Ihrer Kayserlichen Majestät bevelch und inhibitiones nicht respectiren, son-
dern zu ihrer entschuldigung vorwenden, daß cammergericht dependire
nicht von Ihro Majestät allein, sondern auch und zwar vornemblich von
denen ständen des reichs, wann man also schreiben wolte, müßte es an
herrn Millendonck dieses inhalts geschehen, daß er die arrestirte kauff-
manns güther relaxiren und dergleichen attentata, repressalien und arresta
hinfüro underlaßen wolle, oder man werde im widrigen fall das werck an
gesambte stände gelangen laßen müßen.
Bey dem 3. puncten conformire er sich mit Lübeck, daß man nemlich im
namen der erbaren stätt bey den herren Schwedischen wegen der zu Leipzig
angehaltenen Augspurgischen güther per deputatos einkommen möge.
Bey dem 4., die praetendirende cammergerichtsunderhaltung betreffend,
sagte er, die statt Regenspurg habe eben die klag; dann ob sie wohl itzundt
nur 2 ziehl schuldig, laße man ihro doch kein ruhe, sondern werden stracks
process wider sie erkandt. Und ob man sich zwar zur parition offerirt, dabey
aber gebetten habe, mit angetroheter execution so lang, biß die damahls in
und außer der statt gelegene völcker widerumb abgeführt sein werden, in
gedult zu stehen, seye es doch von dem cammergericht nur übel auffgenom-
men und der statt besteltem procuratori ein ziemblicher verweis gegeben
worden. Darauß dann leichtlich abzunemen seye, wann die stätt dieses
werck allein führen wolten, daß das cammergericht wenig darauff geben und
sich vielmehr auff seine an Ihre Kayserliche Majestät und das Churmainzi-
sche directorium abgelaßene schreiben beruffen werde.
Frankfurt. Gleich wie zu wünschen were, daß wegen abstellung der mili-
tarischen licenten an dienlichen orthen etwas ersprießliches gerichtet werden
köndte, also wolle er sich mit dem Lübeckischen und Regenspurgischen
herren abgesandten insoweit gerne conformiren, daß das werck bey den
herren Kayserlichen angebracht werde. Seye sonsten vor diesem zu Franck-
fort mit Ihrer Churfürstlichen Gnaden zu Mainz wegen der hien und wider
in den kriegsguarnisonen auffgebrachten licenten geredt, nicht weniger auch
mit Trier und Cöln deretwegen communicirt. Zur antwort aber anders
nichts, dann es seye krieg, darauff gegeben worden.
Ad 2. seye notorium, wie starck sich seine herren und oberen wider das
mandatum auff herrn Millendoncks begehren, biß es der maß halben wider-
umb cassirt, außerhalb der maß aber bey seinen cräfften gelaßen worden,
opponirt haben. Nach der hand seye die sach in denen terminis auch nicht
geblieben, sondern habe gedachtes cammergericht mit Franckfort zwar
acquiescirt, bey Hamburg aber das mandatum desto stärcker prosequirt .
Weiln sonsten richtig und gewiß, daß herr cammerpraesident Millendonck
das werck nur propria authoritate und nach seinem gefallen also führe, auch
nicht tanquam praeses, sondern velut privatus diese repressalien exercire und
außgewürcket habe, daß cammergericht auch diese proceduren nicht appro-
bire, sondern connivendo allein geschehen laße, dadurch anderen derglei-
chen attentata zu gebrauchen, anlaß gegeben werde, alß hielte er an seinem
orth ohnmaßgeblich davor, man hette an gedachtes cammergericht deß
wegen nichts zu schreiben, sondern vielmehr die herren Kayserlichen dahin
zu ersuchen und zu bitten, daß sie mit Monsieur le Comte d’Avaux auß
diser sachen reden und denselben, daß er solche auch an Monsieur Vau-
torte, intendanten zu Philippsburg
gelangen laße, disponiren. Und 2. nicht an die cammer, sondern den praesi-
denten selbsten schreiben wolten. 3. Were dem herrn Comte d’Avaux die
qualitet und beschaffenheit dieser sach dergestalt zu remonstriren, daß
selbige den statum belli nicht concernire, sondern ein particular werck seye,
darwider die ständte vor längsten excipirt und der höchstlöblichen cron
Frankreich, wann der commercien lauff gespert, nicht zum besten gereichen
werde. Verhoffe demnach 4. weiln dieses Millendonckische vornemen also
exorbitant, daß sich nicht allein Venedig interponire, sondern auch die her-
ren Staaden bey den herren Französischen bereits soviel, daß underschied-
liche zu Mainz angehaltene güther widerumb relaxirt worden, intercedendo
erhalten haben, es werde dem werck solcher gestalt gar leicht zu remediren
und zu helffen sein.
Was 3. die relaxation der zu Leipzig von dem commendanten daselbst be-
schriebener und angehaltener Augspurgischer kaufmannsgüther anlange,
verstehe er, daß die herren Kayserliche es bey den herren Schwedischen
schon geandet, herr Salvius aber darauff geantworttet habe, wann die herren
Kayserlichen die evangelische bürgerschafft zu Augspurg widerumb in den
alten standt setzen werden, daß sie auch hierbey das ihrige thun wolten. Was
man aber für einen modum procedendi dißorts ergreiffen werde, stelle er
dahin und wolle sich deretwegen mit den majoribus vergleichen.
Ad 4. Die praetendirte cammergerichtliche underhaltung betreffend müße er
bekennen, daß dasjenige, was die herren camerales dißorts jederweilen thun
und vornehmen, ein insupportabel werck seye, gestalten sie erst in neulich-
keit wider seine herren und oberen, in hoc puncto process ertheilt, ohnange-
sehen dieselben das letztverfallene ziehl bereits bezahlt gehabt und von dem
reichspfennigmeister ordenliche quittung deßwegen erhalten und, nachdem
ihnen hernach dieselbe vorgewisen und die ohnbillichkeit ihres suchens
remonstrirt worden, mit deme, ob were es übersehen worden, sich entschul-
diget haben. Worauß ohnschwär abzunemmen, welcher gestalt man in die
stätt dringe, contra potentiores aber ihnen keine justitiam administriren
wolle, da sie doch denenselben alß mitständen gleiches recht gedeuen laßen
solten. Hielte gleichwohl davor, weil man stättischen theils in disem pass
am wenigsten fundirt, daß etwas mitius darinnen zu gehen und ein mehrers
nicht, dann daß zwischen den höheren ständen und den erbaren stätten mit
einforderung der schuldigkeiten eine durchgehende gleichheit gehalten
werde, zu suchen und zu begehren were.
Nürnberg. Er habe auch an seinem orth die von Münster jüngsthin einge-
langte und per dictaturam communicirte schreiben durchgelesen und, daß
man sich wider die bey diesen kriegstroublen hien und wider auffgebrachte
militarische licenten und occasione derselben sonsten eingerißene schädliche
consequentien, zumahln gesampte stände des reichs dabey hoch interessirt,
nicht ohnbillich zu beschwären habe, darauß ersehen. Dise sach an ihr
selbsten aber bestehe, soviel den 1. puncten concernire, vornemblich auff der
quaestione quomodo; dabey er dann ohnmaßgeblich davor halte, man solte
nicht allein die schon lange zeit hero auffkommene, sondern auch die neu
angemaßte militarische licenten in eine specification bringen. Und weiln
dannenhero allen ständen ein großes gravamen, welches nicht allein libertati
communi gantz zuwider, sondern auch von der cron Schweden und den
Holländern under die ursachen ihres kriegs gezehlet worden, auff den halß
geladen werde, also hette man sich deßen an dienlichen orthen bester maßen
anzunemen und injustitiam causae wohl zu remonstriren, zuvorderist aber
herrn graven von Trauttmansdorff communi nomine anzusprechen und zu
bitten, daß er, endweder an herrn veldtmarschallen Holtzapffels
Peter Melander, Graf von Holzappel ( 1585–1648), ksl. Feldmarschall (ADB XIII S. 21–25 ;
G. Lorenz S. 79–83, 85, 90–94; APW [II C 2 S. 205 Anm. 2] ).
oder wo es sonsten nothwendig sein möchte, ein bewegliches erinnerungs-
schreiben zu ertheilen, gnädigst belieben tragen wolte.
Ad 2. die Millendonckische repressalias und arresta betreffend, müße er be-
kennen, daß es ein scandalos werck und zumahlen alle repressalien ihrer
qualitet und aigenschafft nach odios und im heyligen Römischen reich ver-
botten seyen. Herr Millendonck aber seye in loco und praevalire sich in
diesem stück seiner authoritet, peccire also sub titulo juris perniciosissime;
inmaßen er dann, obschon diese sach auff dem collegialtag zu Nürnberg und
jüngstgehaltenem deputationstag zu Franckfort vorkommen und die von
Millendonck allegirte bulla Brabantina, weiln sie viam repressaliarum zulaße,
verworffen. Deßwegen auch an Ihre Kayserliche Majestät und das hochlöb
liche cammergericht geschrieben, von denen erbaren stätten zugleich das
ihrige, so viel möglich gewesen, dabey eingewendet worden, alles deßen
ohngehindert, nicht das geringste darauff gegeben, sondern mit außbrin
gung und anlegung baldt dieses, baldt jenen arrests fortgefahren seye. Were
demnach zwar guth, wann im nahmen aller 3 reichscollegiorum deßwegen
geschrieben würdte; weiln es aber besorglich langsam darmit hergehen
dörffte, zu deme auch dergleichen particularsachen trefflich verhaßt, köndte
man bey den herren Kayserlichen einen versuch thun und eventualiter die 3
reichs collegia zu hülff nemen, wiewohl man an seitten der stätt, alß die selb-
sten in hac causa interessirt, solcher gestalt wenig oder wohl gar nichts auß
richten würde. Was sonsten das veranlaßte schreiben antreffe, seye seines
ohnvorgreifflichen ermeßens, daßelbe nicht an herrn von Millendonck,
den arrest außgewürckt, sondern den commendanten zu Speyer, von
deme der arrest angelegt worden, zu dirigiren und abzulaßen. Da benebens
were auch Monsieur le comte d’Avaux per deputatos nächst remonstrirung
der ohnbillichkeit dieser Millendonckischen proceduren zu ersuchen, daß er
nicht allein an obgemeltem commendanten zu Speyer pro relaxatione arresti
schreiben, sondern auch an den königlichen Französischen hov dienliche
intercessionales und commendatitias deßwegen ertheilen wolte.
Ad 3., die der evangelischen bürgerschafft zu Augspurg zuständige und von
dem commendanten zu Leipzig beschriebene und angehaltene kauffmanns
güther belangend, seye schmertzlich zu beklagen, daß diejenige, welche auff
die hochlöbliche cron Schweden vast all ihren respect stellen, solcher gestalt
angegriffen werden sollen. Und ihnen dahero billich alle möglichste assistenz
und favor zu erweisen, nach dem er aber verstehe, daß die herren Schwedi-
schen an den commendanten zu Leipzig die nothdurfft bereits gelangen laßen,
were der effect des rescripts zu erwartten. Indeßen aber den stättischen her-
ren abgesandten zu Münster, daß man sich sonsten bey anderen stätten
keines gleichförmigen exempels zu erinnern wüßte, zu begehrter antwortt-
licher nachricht anzudeuten, warbey er, daß es nomine collegii hujus ge-
schehen möchte, dahin gestellt sein laße.
4. Wegen des cammergerichtlichen underhalts werde dasjenige, was die
herren camerales in puncto salarii und des underhalts an Ihre Majestät und
gesambte stände des reichs zu verschiedenen mahlen schrifftlich gelangen
laßen und wie sie statt gewüriger resolution zur gedult gewiesen worden
seyen, noch in frischem angedencken ruhen; und scheine gleichwohl ziem-
lich hartt, denen herren cameralibus ihre ordinaria salaria und lebensmittel
zu entziehen, befinde auch, weiln sie mandata wider höhere stände ergehen
laßen, daß man sie einiger partheylichkeit nicht wohl beschulden könne.
Löbliche statt Cöln seye annoch in guthem standt, und habe sie dahero, ihre
gebührende quotas ordenlich abzutragen, sich nicht zu beschwären. Were
allein darumb zu thun, daß man an seitten des cammergerichts mit erkandt
nuß der process nicht so geschwindt verfahre, sondern in betrachtung, daß
von vielen orthen, neben den ordinari, jederweilen auch eines von den resti-
renden ziehlern erlegt worden, guthe moderation gebrauche. Im übrigen
hette man dieses geschäfft herrn graven von Trautmansdorff excellenz bester
maßen zu recommendiren.
Eßlingen per Lindau. Er habe obangezogene Münsterische schreiben
gleichergestalt gelesen und befunden, daß die erbaren frey- und reichsstätt
bey denen darinn enthaltenen puncten mercklich interessirt, und sonsten der
sachen nothdurfft nach bereits geredt worden seye. Were bey dem 1. zu
wünschen, daß es bey deme, was im Prager friden, wegen abstellung aller
beschwärlichen militarischen lizenten und auffschläge, verglichen worden,
verblieben were, es seye aber solche verordnung hernach ebensowenig dann
zuvor attendirt, sondern baldt an diesem, baldt an einem anderen orth und in
specie auch bey löblicher statt Lindau mit auffbringung dergleichen höchst
verderblichen licenten biß dato continuirt worden. Dörffte auch wohl, biß
einmahl der liebe friden erfolge, sein verbleiben dabey haben. Was nun
diser sachen zu thun sein wolle, conformire er sich mit Lübeck.
Bey dem 2. seye die notturfft bereits auch erinnert worden, und könne er
denjenigen meinungen, die dahin gehen, daß man monsieur le Comte
d’Avaux, sowohl an den königlichen hov alß commendanten zu Speyer zu
schreiben, bittlich ansprechen solle, gar wohl beyfall geben und sich im übri
gen mit Nürnberg conformiren.
Ad 3. Es seye ein beschwärliche sach, obwohl die Augspurgische kauffleuth
bey herrn veldtmarschallen Torstenson
Lennart Torstenson (1603–1651), schwedischer Reichszeugmeister, 1641 Reichsrat, Feldmar-
schall, Generalgouverneur von Pommern, 1647 Graf (APK 26253–26254; SMK VIII S. 19f.;
APW [II C 2 S. 3 Anm. 4] ; APW III C 3 S. 13 Anm. 7).
ohngehindert naher Leipzig zu negotiiren, nicht allein angehalten, sondern
auch paß und repaß bekommen haben, daß deßen jedoch ohnerachtet ihre
güther und effecten angehalten worden. Herr grav Oxenstirn habe zwar auff
deßwegen beschehenes particular ansprechen intercessionales an herrn Axel
Lilio
Axel Lillie, Graf (1603–1662), Vizegouverneur in Vorpommern, Kommandant von Stralsund
(1639–1641), Gouverneur von Hinterpommern (1641–1643), Vizegouverneur von Gesamtpom-
mern 1643, Generalgouverneur von Gesamtpommern (1648, 1652–1655), 1648 Reichsrat, 1651
Kriegsrat, 1652 Kammerrat, 1657 Feldmarschall, erwarb sich im Krieg große Reichtümer, wo-
durch er einer der bedeutenden Gläubiger der schwedischen Krone wurde (SMK IV S. 587;
APW [II C 3 S. 13 Anm. 4] ).
seinem orth, daß viel damit werde aufgerichtet werden, darumb nicht hoffen,
weiln selbige nicht an herrn veldtmarschall Wrangel, von deme die ordre
vermuthlich anfangs ergangen, dirigirt und eingerichtet worden. Hielte die-
sem nach auch von beßerem nachdruck zu sein, wann man hochgemeltem
herrn graf Oxenstirns excellenz nomine collegii, an herrn veldtmarschall
Wrangel diser sachen halben zu schreiben, ersuchen solte.
Ad 4. Werde sonder zweiffel bekandt sein, daß dasjenige, was von dem
hochlöblichen cammergericht wider Cöln vorgenommen, auch wohl gegen
andere ohnvermöglichere stätte, alß Wimpffen, practicirt und ihnen wegen
erstattung ihrer restirenden portionen starck zugesetzt worden seye. Deß
wegen er sich mit dem Nürnbergischen voto gleicher gestalt conformiren
wolle.
Memmingen. Habe gleichfals die ad dictaturam gekommene Münsterische
schreiben gelesen und, weiln das nothwendige dabey bereits erinnert, alß con-
formire er sich bey dem 1. mit Lübeck, bey dem 2. hielte er davor, weiln herr
Millendonck in allem de facto procedire, daß vergebens sein würdte, an ihn
zu schreiben. 3. Wiße er zwar nicht aigentlich, was es mit denen zu Leipzig
angehaltenen Augspurgischen kauffmannsgüthern für eine bewandnuß
haben möge, vermeine aber doch, es köndte, wann denen herrn Schwedi-
schen diese sach per deputatos collegii civitatum absonderlich recommen-
diret würdte, nicht schaden. Bey dem 4. wolle er sich, daß mit herrn grafen
von Trautmansdorff darauß communicirt werde, gern conformiren und ver-
gleichen.
Herr Director. Soviel 1. die militarische licenten betreffe, welche inner
jahresfrist von herrn veldtmarschalls und gravens von Holtzapffels excellen-
zen dieser orthen eingeführet und dergestalt extendiret worden, daß alle
güther zu specificiren und ihrer beschaffenheit nach zu verlicenten, seyen
dieselben an und vor sich selbsten verbotten und werden viel stände, inson-
derheit aber etliche reichs- und anseestätte, deren succus und sanguis in
commerciis bestehe, dardurch beschwärt, gevölgig allein darumb zu thun,
wie bey der sach zu gehen, daß derenselben abstellung erhalten werden
möge. Und were seines ohnvorgreifflichen ermeßens demjenigen weg, den
die Münsterische herren abgesandten selbsten an die hand gegeben, daß man
nemblich an herrn veldtmarschall Holzapffels excellenz schreiben solle,
nachzugehen. Man habe auch, solches zu thun, rationes und fundamenta
genug, dann 1. nicht vermuthlich seye, daß diese noviteten mit vorwißen
und auff specialbefelch der Römischen Kayserlichen Majestät, sondern viel-
mehr de facto eingeführet und werckstellig gemacht worden. Weiln sie dia-
metraliter wider den Regenspurgischen reichsabschied de anno 41 lauffen,
allwo klärlich versehen, daß alle zöll, licenten, weggeldter oder wie die
namen haben mögen, zu waßer und land gänzlich abgestelt und auffgehoben
sein, die commercia sicher und ohngehindert gehen, auch jedermänniglich
frey und ohnaufgehalten passiret werden solle . Die ursach stehe dabey,
weiln sonsten denen ständen dadurch in ihren vom heyligen reich tragenden
regalien ein- und vorgegriffen. Und deren underthanen nicht allein, son-
dern auch die kauff- und handelßleuth beschwäret, gevölgig auch die wahren
und allerhand nothwendige kummerschafften mercklich ersteigert und ver-
teuret würdten. 2. Geben dise anstalten allen kriegenden partheyen zur
nachfolg umb anderen ohnzimblichen zumuthungen anlaß, bestricken und
richten 3. zu boden den lauff der noch wenig übrigen commercien (mit
welchen land und leuth zum guten theil stehen und zergehen) und
erwöcken 4. andere inconvenientien, vornemblich aber dises, daß andere
kriegende partheyen dadurch erkundigen und in erfahrung bringen können,
was ihnen sonsten zu wißen nicht gebührt. Bringen also Ihrer Majestät und
dem reich mehr schaden alß vorthel. Weren also auch seiner meinung nach
die herren Kayserliche plenipotentiarii per deputatos zu ersuchen, dem herrn
veldtmarschall Holzapffel dahin zu disponiren, daß er von solcher weit auß
sehender neuerung gäntzlich abstehe und seinen undergebenen bevelch er-
theile, die handlung in vorigen ohnbeschwärdten stand und freyen lauff zu
stellen und darbey ohngekränckt zu laßen.
Ad 2. habe er von seinen herren und oberen, dieser Millendonckischen arrest-
sachen occasionaliter zu gedencken, verschiedene bevelch erhalten. Ver-
muthlich werden auch andere dahin instruiret sein. Dieweil er nun befinde,
daß zwar 1. etliche vornehme stätt in particulari, directo et principaliter, in
consequentiam aber alle stände des reichs dabey interessirt, 2. eine sach von
großer und zwar solcher consequentz seye, daß dergleichen inconvenientien,
ehe der friden erlangt wirdt, noch mehr dahero zu besorgen. Dabey auch 3.
der auff jüngst zu Franckfort gehaltenem deputationstag gewesenen herrn
deputirten authoritet mercklich interessirt, in deme löbliche statt Franckfort
wider so beschwärlichen proceß eingebrachte klag, also baldt in reiffe be-
rathschlagung gezogen und ihro ein inhibitionsschreiben ad collegium
camerale ertheilet, deßen gleichwohl ohngeachtet diese enormitet mit auff-
enthaltung der Brabantischen ohnverdächtigen kauffmannsgüther, wahren
und persohnen in neulichkeit mit hülff der Französischen guarnison zu
Speyer de facto vorgenommen worden. Welcher proceß 4. wider den in der
cammergerichtsordnung vorgeschlagenen modum exequendi directo lauffe.
5. Ohne ruin der commercien und anderer in Brabant negotiirender ohnbe-
schuldiger leuth eusersten schadensgefahr darumb nicht bestehen könne,
weiln alle auß Italien kommende und in die Niederland gehende conduiten
güther angehalten und die dahero dependirende intraden den ständen des
reichs dadurch benommen werden. 6. Der freye gebrauch des Rheinstroms
solcher gestalt gehindert, immo der Rhein in effectu geschloßen, die com-
mercia gesteckt und alles durch partheyen zu waßer und land ohnsicher
gemacht, denen ständen des reichs die obrigkeitliche jurisdictiones und ge-
rechtigkeiten violirt und also auch ihre teuer erworbene privilegia auff
mancherley weis durchlöchert werden. Die repressalien 7. eine solche art des
kriegs seyen, welche mit dem fuco justitiae zwar colorirt, aber jeweiln mehr
alß eine offentliche, dem wandelbahren glück in horas underworffene hostili-
tet, schaden und verderbnuß bringe. 8. Das pretium der leztlich mit arrest
beschlagenen und noch vorenthaltenen wahren auff viel tausend thaler sich
belauffe, deren theils keinen Brabänderen afficirt, sondern Cölnischen bürge
ren und einwohnern eigenthumblich zuständig, wie solches durch verschie-
dene attestationes, original rechnungen, facturen und sonsten verificiret wor-
den seye. 9. Die assessores des hochlöblichen cammergerichts keinen gefal-
len darob tragen, und auch 10. der Französische intendant, Monsieur Vau-
torte, sich selbsten darob verwundere und zum nachdencken stelle, wann
daß von dem praesidenten summi dicasterii geschehen könne, was erst
andere, welche dem reich nicht zugethan, vornemmen dörfften? Die statt
Straßburg habe die abschaffung der arrest bey gedachtem königlichen Frant
zösischen intendanten zwar auch gesucht, bis dato aber nichts erhalten. Were
also dahin zu trachten, daß diser eingriff und hemmung des ohnentbähr
lichen lauffs der commercien zu waßer und land und darzu gebrauchte ge-
waltsame assistenz eingestellt und underlaßen werden möchte. Was aber den
modum agendi, und wie bey diesem werck zu verfahren sein wolle, anlange,
hielte er seines theils auch darvor, man solte erstlich die herren Kayserlichen
den herren von Millendonck durch ein beweglich schreiben dahin zu erin-
nern gebührendes fleißes ersuchen, daß er angehaltene, denen Cölneren und
anderen aigenthumblich zuständige güther ob summum morae periculum,
ohne ferneren auffenthalt, frey abfolgen laße. 2. Hette man auch den Franzö
sischen herrn legaten, Monsieur le Comte d’Avaux, nicht zu übergehen,
sondern denselben, daß er an den commendanten zu Speyer, pro relaxatione
der verarrestirten güther zu schreiben, sich belieben laßen wolte, bittlich
anzulangen; 3. köndte man sich, wann vorgehende metia nicht zulänglich,
auch bey chur-, fürsten und ständen ob diesen neueingeführten inconvenien-
tien beschwären und die remedirung suchen.
Was 3. die von dem commendanten zu Leipzig verarrestirte Augspurgische
kauffmannsgüther betreffe, were zwar zu wünschen, daß die von dem herren
Schwedischen an denselben bereits abgangene intercessionales viel nutzen
schaffen möchten; trage aber die beysorg, sie werden darumb von keinem
effect sein, weiln der commendant solches nicht für sich, sondern auff emp-
fangene ordre, von herrn veldtmarschall Wrangel gethan. Were also auch
der meinung, man solte sowol die herren Kayserlichen alß Schwedischen
communi civitatum imperialium nomine per deputatos umb interposition
bey obgedachtem herrn veldtmarschall Wrangel ohnverlängt ersuchen und
ansprechen.
4. Des hochlöblichen cammergerichts underhaltung betreffend seye ihme
frembd zu vernemmen kommen, daß die statt Cöln, welche doch in guthem
wohlstandt sich befinde, über gedachtes cammergericht in disem passu sich
beschwäre, begegne anderen und weit geringeren stätten eben dergleichen,
die deßwegen je zuweilen etwas loco paritionis würcklich deponiren und
den fiscal damit geschweigen, angesehen Ihre Kayserliche Majestät die erba-
ren stätte zu Regenspurg allergnedigst versichert haben, daß sie über ver
mögen nicht sollen adstringirt, noch mit processen übereilet werden. Und ob
es zwar sehr beschwärlich, daß man den erbaren frey- und reichsstätten allein
so hart zusetze, gegen höheren ständen aber gleichförmigen rigorem nicht
gebrauche, seye es doch also herkommen, daß man jederzeit über den zaun
zu steigen pflege, wo er am niedrigsten. Die höhere wolle man zum theil
nicht beißen, andere entschuldigen sich mit ihrem ohnvermögen. Zu wel-
chem ende auch und damit man nicht erfahre, bey welchen die stärcksten
restanten hafften, die designatio derselben per dictaturam noch nicht com-
municirt worden. Wolte nichtsdestoweniger dafür halten, daß herr grav von
Trauttmansdorff hierunder zu besprechen were.
Conclusum. Mann solle 1. die herren Kayserlichen per deputatos an-
sprechen, daß sie an herrn veldtmarschallen Holtzapffels excellenz umb ab-
stellung dieser orthen neu eingeführten militarischen licenten schreiben wol-
ten. Bey dem 2. weren die herren Kayserlichen auch umb schreiben an herrn
Millendonck, vornemlich aber Monsieur le Comte d’Avaux nomine collegii
zu ersuchen, daß er an den commendanten zu Speyer deßwegen intercessio-
nales ertheilen möchte. Ingleichen 3. weren sowohl die herren Kayserliche
alß Schwedischen umb relaxirung der zu Leipzig arrestirter Augspurgischer
güther anzusprechen, dise aber auch, daß sie herrn generalveldtmarschall
Wrangel durch ihre hochvermögende intercessionales darzu disponiren wol-
ten, anzulangen. Und 4. solle denen herren stättischen zu Münster auff ihre
schreiben widerumb geantworttet werden, und seindt zu der ersten depu-
tation von beeden bäncken Straßburg und Regenspurg, zu der anderen
Lübeck und Nürnberg und zu der dritten Franckfurt und Eßlingen ernannt
worden.