Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
Herr Director proponirt: Nachdeme man in denen deliberationibus super
puncto gravaminum so ferne gelangt, daß auch von deme die erbaren stätte
in particulari concernirenden articul zu reden und die gebühr dabey in acht
zu nehmen, als hette er davor gehalten, es werde eine nothwendigkeit sein,
daßelbe a part zu thun, besonders nachdem die fürstliche denen stätten frey
und anheim gestellet, den auffsaz nach belieben einzurichten. Ehe man aber
darzu gelange, werde davon zu reden sein, wie man sich erzaigen und
beweißen wolle, wann es zu dem pass, darinnen die ritterschafft denen
stätten vorgezogen, ankommen werde
Ausgangspunkt für die erneute Auseinandersetzung um die Präzedenz war von Gemmingens
Bestreben, die Reichsritterschaft noch besser im künftigen Friedensvertrag abzusichern (vgl. dazu
sein Memorial vom 6. Juli 1646 mit einem entsprechenden Vorschlag für Art. 10 der zu erstellen-
den Gegenerklärung der protestantischen Stände – die Städte wurden erst in Art. 11 behandelt –
Meiern III S. 644f ).
Lübeck. Sagt, den ersten puncten belangend, weiln die fürstliche denen stät
tischen frey gestellet und weder maas noch ziel, was dieselbe in specie
concernirt, zu geben begehren, halte er davor, daß man sich dieser gelegen-
heit billich gebrauchen und sich so expediren solle, daß, worinnen die stätt
beschwärt, behutsam in acht genommen, gegen der catholischen auffsaz
gehalten und dahin gesehen werde, daß nichts neues, wo es nicht sein müße,
einkomme. Ob man aber der fürstlichen vormaligen auffsaz simpliciter ver-
werffen oder dem catholischen allein die nothwendigkeit hinzusezen solle,
stehe er an seinem orth umb etwas an. Viel zu ändern seye beschwärlich, hin-
gegen aber bey der catholischen simpliciter zu bleiben, were keine handlung.
Seye indifferent, seine herrn principalen seyen diß orts nicht interessirt, weiln
sie keine territoria außer der statt haben. Halte aber doch im ende für beßer,
daß man bey der catholischen auffsaz verbleibe und denselben, sofern es der
stätte interesse erfordere, verbeßere.
Ad 2. Es seye eine außgemachte sach, wann die ritterschafft vorgehen solte,
daß man nicht concurriren könte. Die fürstliche werden ihnen das facit
schon gemacht haben, daß es nicht gut thun werde. Halte, daß das löbliche
directorium communi nomine anzeigen könte, man erinnerte sich noch
wol, was deßwegen bereits vorkommen seye, hoffete auch, daß es attendirt
werden solte; wiedrigen falls wüste man sich nicht schuldig, in solcher
unordnung sich weiter einzulaßen. Wann es nun ein solcher auffsaz sein
solle, der communi nomine zu übergeben, müste er auch also eingerichtet
sein, daß man dabey concurriren könte. Anderer gestalt werde man nicht zu
verdenken sein, wann man sich absonderlich in acht nehme. Stellt dahin, ob
man die vornemsten rationes mit anführen wolle? Halte es aber unnöhtig zu
sein, weiln selbige ihnen vorhin bekannt; hoffe, sie werden sich wohl beden-
ken, ehe sie die stätte von ihnen in hoc puncto gravaminum abweichen laßen.
Wie aber das concept einzurichten, wolte er sich gerne conformiren.
Regensburg. Ad 2. Seye, wie Lübekh gemeld, eine außgemachte sach; die
fürstliche werden sich verhoffentlich umb soviel weniger waigern, weiln die
reichsritterschafft ein stand des reichs sein wolle, dadurch theils der fürst
lichen mächtig offendirt worden. Gleich wie nun solch gesuch der ritter-
schafft den fürstlichen praejudicirlich, also werden sie verhoffentlich auch
der stätte damit verschonen. Wann sie aber die ritterschafft davor erkennen
und in ihrem rath mit einnehmen wolten, würde man sich alsdann an seiten
der stätte auch weiter zu erklären haben. Halte nicht, daß es bey denen
Kayserlichen anstehen werde, habe von etlichen und sonderlich herrn Voll-
marn gehöret, daß sich noch wol mittel erzaigen werden, die stätt bey ihrem
jure status zu erhalten und denenselben zu prospiciren, solcher gestalt, daß
man von anfang sezte, man habe sich nachfolgends in den 3 reichscollegiis
verglichen. Und alsdann wieder eine neue rubric der immediatorum halben
machte, auff solche weiß werde den stätten schon geholffen. Der fürstliche
auffsaz werde an hand geben, was weiters dabey zu thun. Er förchte, er
werde so beschaffen sein, daß die stätte damit nicht werden können zufrieden
sein, sondern sich doch endlich separiren und ein votum curiatum, umb
dieses und anderer puncten willen, machen müßen. Der § us, so von der
ritterschafft rede, seye unklar; halte, daß noch wol zeit, biß sie denselben ein-
richten, davon zu reden, übrig sein werde. Wiße, daß der von Gemmingen
bißhero nichts weiters eingeben. Und posito, daß es geschehen, werden sich
doch wol mittel erzeigen, wie sich dieses emergentis zu entschütten. Zum
wenigsten könne man prioribus inhaeriren. Ad 1. Er seye von Regenspurg
auß instruiret, bey denen formalibus des 41. articuls zu verbleiben
Dieser Artikel in Meiern III S. 166.
ihme also nicht gebühren, darauß zu schreiten, sich aber alsdann, wann es
dahin komme, weiter vernehmen zu laßen.
Frankfurt. Der erste punct bleibe noch auff sich und werde mehr umb-
fragens bedörffen; den andern betreffend müße man die praecedenz beharren
und den fürstlichen sagen, man könne von der oberen befehl nicht weichen,
sondern müße sich ehe separiren. Sie solltens im alten wesen bleiben laßen
und die stätt gleich nach den höhern ständen und alsdann erst die ritter-
schafft sezen; habe sie etwas zu praetendiren, wolte man ihro gehöriger
orthen redt und antwort geben, die sach seye nicht hujus loci. Herr Reigers-
perger habe ihnen entdekt, daß der von Gemmingen das werkh bey Ihrer
Churfürstlichen Gnaden zu Mainz dergestalt unterbauet, daß sie an dero
abgesanden geschrieben, daß sie die ritterschafft beobachten sollten
Kf. von Mainz war Anselm Casimir von Wambold, Eb. von Mainz 1630–1647; sein Schreiben
zugunsten der Reichsritterschaft an Trauttmansdorff in Meiern III S. 589.
ches er damit beantwortet, er wolte beobachten, was der stylus imperii mit
sich bringet und nimmermehr davon weichen. Hoffen also, daß er den
stätten diß orts gratificiren werde. Halte auch davor, daß mit einem und dem
andern auß mittel der herrn fürstlichen, sonderlich aber herrn Lampadio
darauß zu reden und wann die proposition vom herrn directore geschehen,
außzutretten und der resolution zu erwarten sein werde, sonsten seye die
separation zu spät. Solten billich solche quaesitiones, weil man hier, deß
gemeinen wesens wohlfarth zu deliberiren, beysammen, nicht moviren,
seyen aber nur etliche, die das werkh urgiren. Ad 1. Seye bey der catholi-
schen auffsaz zu bleiben und soviel möglich ihren verbis formalibus zu
inhaeriren, doch aber einzubringen, was außgelaßen und vergeßen worden
und vorige principia und fundamenta zu gebrauchen.
Nürnberg. Die leztere fraag wegen der reichsritterschafft praecedenz betref-
fend conformire er sich mit bereits votirtem, seye schon davon geredt, der
stätt fundamenta und rationes auch den herrn fürstlichen bereits übergeben
und er in specie dahin instruirt, vest dabey zu bestehen und zu sehen, daß den
stätten ferner nicht praejudicirt, sondern derselben jura intacta erhalten
werden. Es heiße, „principiis obsta, sero medicina paratur“. Beliebt den
Frankfurthischen vorschlag, daß man hoffen wolle, es werden die fürstliche
nicht gemeinet sein, den stätten zu praejudiciren, sondern vielmehr bey dem
methodo, welchen die herrn Schwedische und sie selbsten in andern ihren
auffsäzen gebraucht haben, zu
den, sich vor ihnen zu separiren und a part in acht zu nehmen. Chur-, fürsten
und stände gehören einander nachgesezt und die non status nicht mit einge-
mischt. Halte davor, daß das unverschämte petitum, der ritterschafft als stände
des reichs zu gedenken, wol zu anden sein werde. Wann aber die fürstliche
sie davor erkennen und in rath einnehmen wolten, müste mans zwar gesche-
hen laßen, stättischen theils aber könnte man sie noch nicht davor erkennen,
weiln sie in der reichsmatricul nicht begriffen.
Ad 1. Höre sehr ungern, daß die fürstliche priora arripiren, dörffte dieser
auffsaz eben so weitleufftig werden, als der vorige gewesen. Dieses seye die
ursach gewesen, daß bey lezterer versammlung kein conclusum gemacht
worden. Wann man der catholischen auffsaz vornehme, werde man finden,
daß er viel nervoser als der evangelischen gefaßt seye. Halte, daß zu
, wie der 15. articul einzurichten, was darzu und davon zu thun, der 41.
wohl in acht zu nehmen, aber auch, so viel möglich, bey dem catholischen
auffsaz zu verbleiben.
Für Bremen votiert Lübeck. Halte dafür, daß bey der evangelischen auff-
saz zu verbleiben, weil der catholischen gefährlich. Möchte ein und anders
außgelaßen sein.
Ulm. Was beede puncten anlange, hetten seine herrn und oberen ihnen wol
gefallen laßen, was in puncto praecedentiae auffgesezet und übergeben wor-
den, ihme auch befohlen, dabey zu verbleiben und dahin zu sehen, daß den
stätten kein praejudiz zugezogen werde, sondern wie bisher, also auch
inskünfftig zu vigiliren. Conformire sich also hierinn mit dem Frankfurti-
schen voto.
Ad 1. Sehe der catholischen auffsaz für sehr captios an, halte auch, daß bey
bey
offension geschehen. Halte, daß nicht nur der mediatorum, sondern auch der
hin und wieder sich auffhaltenden unterthanen, wie er dann deßen expresse
befelcht, zu gedenken seye und wann man den catholischen auffsaz behalten
wolle, werden allerhand erinnerungen und erleuterungen dabey vonnöthen
sein, die er, biß es dahin ankomme und davon zu reden sein werde, reservi-
ren wolle.
Herford. Ad 2. Wann es an den paß kommen und die fürstliche denselben
nicht beobachten werden, halte er davor, daß es stante pede gleich zu
erinnern were, daß die stätte darein nicht condescendiren könten, auß ur-
sachen, die bereits vor diesem ins mittel kommen seyen, so ihnen nochmals
zu gemüth zu führen
als status auffnehmen wollen. Wegen des auffsazes seye er indifferent, ob man
den catholischen mit der verbeßerung oder den evangelischen behalten
wolle. Halte doch davor, daß beßer sein werde, wann man bey dem catholi-
schen, so viel möglich, bleibe.
Eßlingen. Ad 2. Er könne sich mit den vorstimmenden, sonderlich dem
Frankfurthischen voto wol conformiren, daß man nemlich, wann die prae-
cedenz vorkomme, selbige ande. Weil man sich schon zimlich weit an laden
gelegt und ohne große schand nicht mehr davon abstehen könne, sonderlich
weiln die stätte auff ihr memorial noch keine antwort erlangt haben. Die
fürstliche werden sich, wann es zum treffen komme, wol bedenken.
Ad 1. Man solle dem catholischen auffsatz nachgehen, und soviel sich practi-
ciren laße, bey ihren formalibus verbleiben, addenda addiren und detrahenda
detrahiren, damit sie sehen, daß man einen respect dißeits gegen Ihre
Kayserliche Majestet trage.
Memmingen. Sagt, die stätte haben dahin zu sehen, daß sie ihre intention
beharren, in omnem eventum aber wolte er sich hierinnen mit Frankfurth
conformirt haben. Sehe nicht gern, daß die fürstlichen auff ihrer meinung
beharren. Halte, daß den stätten freystehe, sich selbsten zu ordiniren, wie sie
wollen und den catholischen auffsaz zu behalten, addenda zu addiren und
detrahenda zu detrahiren.
Directorium. Ad 2. Es habe sich der ritterschafft abgeordneter deßen, was
bereits geschehen und vorgangen, in nichts nicht zu berühmen, weiln de jure
kein actus seine validitet erlangen könne, wann darwider protestirt worden,
sonsten die protestationes von keinen kräfften weren. Und weiln die princi-
palen selbsten bekennen, daß dißeits genugsam prospicirt worden, halte er
dafür, daß es noch zur zeit, wann man nicht das kind mit dem bad zugleich
außschütten wolle, in denenselben terminis sein bewendens haben könte.
Bey denen beeden articuln, welche die stätt und ritterschafft betreffen, werde
zweyerley, nemlich materia et forma zu consideriren sein. Ratione materiae
halte er davor, daß man ohne praejudiz sagen könne, man begehre stätti
schen theils der ritterschafft nicht zu praejudiciren, sondern sie möge ihr
anliegen dergestalt incaminiren, wie es ihr wolstand, weiln viel evangelische
darunter begriffen, erfordere. Allein werde dabey auch zu erinnern sein, daß
in
ten, darzu man nicht verstehen könne, als daß sie erstlich begehren, ihrer als
stände zu gedenken und dann zum andern, daß sie ihre freye häußer in denen
stätten haben wollen. Daß sie wie stände des religionsfriedens theilhafftig
sein und deßelben beneficien geniesen sollen, könne man wol, dieses aber
nicht geschehen laßen, daß sie als stände angesehen und gehalten werden.
Solten ihnen die fürstliche hierinnen gratificiren, were es denselben schimpf-
und schädlich. Schimpflich in deme, daß die ritterschafft solcher gestalt
mehre privilegia als die fürsten selbsten haben würde, weiln sie nichts bey-
traget, schädlich in dem, daß die fürstliche die onera, welche sonsten die
ritterschafft als ein stand tragen solte, zugleich mittragen müsten. Wann die
ritterschaft hören werde, daß die militia zu contentiren, werde sie die einneh-
mung in den fürstenrath nicht hart treiben. Was die freye häuser in den
stätten betreffe, seye man ihnen derselben nicht geständig und wann es schon
auff die catholische orth allein angesehen were, würde es sich doch nicht
thun laßen, wegen der aequalitet, die man diß orts suche.
Ratione formae aber halte er davor, daß demjenigen, so bereits erinnert und
remonstrirt worden, zu insistiren und nicht nachzugeben seye, daß die ritter-
schaft praeferirt werde, es lauffe wider den ersten fürstlichen auffsaz, in
welchem die stätt gleich nach den mediatstifftern gesezt worden. Man habe
sich nicht irr machen zu laßen, daß an seiten der herrn Kayserlichen und
catholischen
graf von Trautmansdorff seye ein mitglied der Rheinischen ritterschafft,
möchte vielleicht demselben zu gefallen geschehen sein. Sonsten seyen die
stätt in der herrn Kayserlichen instruction der ritterschafft vorgesezet. Hoffe,
Dr. Reigersperger werde seiner promessen eingedenkh verbleiben. Weiln
aber die subditi und andere non status den stätten in dem religionfrieden
vorgesezt worden und man in declaratione des religion friedens diß orths
stehe, besorge er, es dörffte das argument de stylo ohne verfang sein.
Conformire sich also in dem, daß zu erwarten, biß die proposition geschehen
und die ordnung an diese materi komme. So dann zu begehren, daß die
collocatio also angestellt werde, wie sie in andern concepten gehalten wor-
den, nach dem exempel deren zu Münster, welche nicht allein die von den
stätten geänderte ulteriorem declarationem ohne einige difficultet überge
ben, sondern auch in iezigem auffsaz die stätt zu praeferiren sich erbotten.
Herr Oxenstirn habe ihme gesagt, es werde der praecedenz halben keine
noth haben, sie wollen die stätt vorsezen. Er habe auch nachgehends einen
extractum auß dem instrumento pacis bekommen, darinnen die ordnung
also gemacht, electores, principes, status et immediata imperii nobilitas,
womit die stätt, wann es sein verbleiben dabey hette, wol zufrieden sein
könnten. Möge sonsten nicht schaden, daß man vormals eingewande ratio-
nes umb etwas repetire und erläutere.
Ad 1. Seye er der meinung, daß man beede auffsaz conjungiren und dahin
sehen solle, wie man selbige ohne praejudiz der stätt vergleichen könne.
Habe befunden, daß allerhand grifflein in dem catholischen verborgen lie-
gen, als 1. daß die verwilligung auff diejenigen stätt allein gehe, welche kein
anderes als der Augspurgischen confession exercitium publicum haben. Die-
weil nun alle die stätt, welche durch process und urtheil beschwäret werden,
neben der Augspurgischen confessions exercitio auch das catholische haben,
würde folgen, daß alle dieselbe stätt diese verwilligung nicht angehe. Wel-
ches eben dasjenige seye, was in dem Dillingischen buch
nemlich diejenigen stätt, in welchen zur zeit auffgerichten religionsfriedens
die Augspurgische confession allein in übung gewesen, deß religionsfriedens
nicht theilhafftig seyen, noch diejenigen reformiren können, in welchen
beeder religionenexercitia dazumal in schwang gegangen. 2. Daß in den
reichsstätten, worinnen die catholische religion bißher allein in übung ge-
wesen, es dabey fürter verbleiben und keine änderung vorgenommen wer-
den solle. Wodurch dann nicht allein denselben, sondern auch den evangeli-
schen Stätten das jus reformandi und zwar umb soviel mehr entzogen werde,
weiln die catholische vorgeben, daß die evangelische allein ex gratia in den
religionfrieden mit eingenommen worden seyen. 3. Daß der stätt land-
schafften sowol als die verträge, pfandschafften und in summa alle politica,
wie nicht weniger alle vor anno 1620 gravirte stätt umbgangen. Und hin-
gegen, daß die stätte wegen der eingezogenen geistlichen güter bey dem ver-
gleich, daß ist ad tempus allein, gelaßen werden sollen, gesezt, da doch die
mediat stiffter den ständen perpetuo verbleiben solten, weiln sie, krafft juris
superioritatis, reformirt worden, welches durch die temporalitet, wo nicht
auffgehoben, doch zum wenigsten in zweiffel gezogen werde.
Conclusum. Man solle communi nomine demjenigen, so bereits geschehen,
inhaeriren und begehren, daß der auffsaz dergestalt eingerichtet werde, daß
man stättischen theils darbey concurriren könne, mit dem anhang, daß man
sich, vermög habender instructionen, anderer gestalt in acht nehmen müste.
So viel aber den 2. puncten betrifft, wie nehmlich der stätt nothdurfft einzu-
richten sein möchte, zeigte der herr director an, daß er seine gedanken
unvorgreifflich zu papier gebracht habe, allermaßen selbige verlesen, appla-
citirt und zur dictatur zu bringen für gut befunden worden. Bericht dabey
noch ferners, daß er der statt Augspurg darumb, weil herr Dr. Stenglin deß
wegen in specie commission und dem Löwenbergischen accord
Gemeint ist der in Leonberg geschlossene Vertrag zwischen dem ksl. Generallint. Gallas und
dem schwedischen Gouverneur von Augsburg vom 13. März 1635 (vgl. [S. 125 Anm. 6] ). Dr.
Stenglin war neben Dr. Valentin Heider von der evangelischen Bürgerschaft mit der Wahrung ihrer
Interessen beauftragt.
net habe, nicht gedenken, sondern, wie selber paß einzurichten seye, dem-
selben überlaßen wollen.
Regenspurg vermeldet, herr graf von Trautmansdorff habe gesagt, Dr.
Leuchselring seye ein wunderlicher kopff, man solle es einrichten, wie die
statt Augspurg begehre, werde mit den stätten keine noth haben.