Acta Pacis Westphalicae II B 5,1 : Die französischen Korrespondenzen, Band 5, 1. Teil: 1646 - 1647 / Guido Braun unter Benutzung der Vorarbeiten von Kriemhild Goronzy und Achim Tröster, unter Mithilfe von Antje Oschmann am Register

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EDITIONSTECHNISCHE REGELN

Für französische und lateinische Texte; zu den Regeln für sonstige Sprachen vgl. die ande-ren Bd.e der APW.

Die Acta Pacis Westphalicae folgen im Prinzip den Empfehlungen zur Edition frühneuzeitlicher Texte. Über diese Richtlinien sowie über die Abweichungen oder Ergänzungen von ihnen, die in diesem Band vorgenommen worden sind, unterrichtet folgende Aufstellung. I. Französische Texte
  • 1. Vokalismus und Konsonantismus bleiben gegenüber der Vorlage un-verändert, also: enemy neben ennemi, traictez neben traités.
  • Ausnahmen: v (konsonantisch) und u (vokalisch) sowie i und j und c und s werden nach heutigem Gebrauch wiedergegeben; uu bzw. vv werden gegebenenfalls in w aufgelöst (Sundgaw statt Sundgauu; statt Wlteius in der Vorlage wird im Gegenzug Vulteius transkribiert); eine dabei eventuell erforderliche Zeichenreduktion bzw. -verdopplung (possession statt pocession ) wird nicht zusätzlich vermerkt. Es bleibt bei der Vorlage, wenn es sich um eine im 17. Jahrhundert verbreitete (pseudo-) etymologische Schreibweise handelt (sçavoir).
  • Nasale werden nach heutiger Schreibweise transkribiert (also finances statt finãces ).
  • Bei unsicherer Lesart wird die dem heutigen Gebrauch nähere bevor-zugt.
  • 2. Großschreibung bei
– allen Bezeichnungen Gottes; – Kaiser, Kaiserliche (l’Empereur, l’Impératrice und les Impériaux ) und Papst (le Pape ), wenn sie antonomastisch verwendet sind. Aber klein: l’empereur Ferdinand und die Ableitungen: les plénipotentiai-res impériaux ; Personennamen und geographischen Bezeichnungen sowie bei anto-nomastisch verwendeten Begriffen wie la Porte, la République, le Grand-Duc, la Vierge, le Grand Seigneur, Messieurs les Etats usw., Monsieur, Madame, Mademoiselle (Orléans), Monsieur le Prince (Condé), Etat im Sinne von Staat (aber les états de l’Empire ), Eglise im Sinne von Kirche als Institution, Parlement für das Pariser Par-lament (aber: le parlement de Paris ), le Conseil für den conseil d’en haut, le Roi, la Reine für die französischen Monarchen (aber: le roi Louis XIII, le feu roi, le roi très-chrétien, la reine régente, les rois ), les Provinces für die Vereinigten Niederlande (aber les provinces,

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wenn deren einzelne Provinzen im Gegensatz zu den Generalstaa-ten gemeint sind). In Zweifelfällen wird die wahrscheinlichere Les-art zugrunde gelegt.
In der Regel klein geschrieben werden monsieur und monseigneur, in der Anrede und in antonomastischen Zusammensetzungen wie Monsieur le Cardinal (für Mazarin), Monsieur le Nonce (für Chigi), Messieurs les Médiateurs (für Chigi und Contarini) und Messieurs les Plénipotentiaires (für die französischen Gesandten) aber groß. Zur Unterscheidung von der französischen Königin wird madame für Herzoginnen (Mantua, Savoyen) mit Minuskel geschrieben; – Bezeichnungen für die Angehörigen eines Volkes wie les Français; bei Religionsgemeinschaften wird die heute üblichere Schreibweise gewählt, also les Luthériens, aber les catholiques; Ehrentiteln und Anredeformen; – Namen von kirchlichen Festen (Pâques). Aber klein: Namen von Monaten und Wochentagen; – Namen von Heiligen: Saint Lambert; Himmelsrichtungen. Alles andere wird, außer am Satzanfang, klein geschrieben, auch die ausgeschriebenen akademischen Titel und Bezeichnungen von Ordens-leuten. 3. Akzente und Tremata sind nach heute gängigem Gebrauch ergänzt oder getilgt, jedoch unter Berücksichtigung des jeweiligen Buchstaben-befundes, also estat neben état, traitez neben traités, manîment neben maniement, païs neben pays, Brême neben Bremen. In Zweifelsfällen, die z. B. bei der Unterscheidung comtes/comtés auf-treten können, folgt die Transkription der Vorlage; etwaige Abwei-chungen zwischen verschiedenen Überlieferungen des Textes werden in den Textanmerkungen angegeben. 4. Apostroph wird nach heute gängigem Gebrauch verwendet, also l’avis statt lavis, qu’il statt quil, d’Avaux statt Davaux; lassen sich Deglutina-tion oder Agglutination jedoch aus grammatikalischen Gründen nicht nach heutigem Gebrauch ausgleichen, bleibt es bei der Vorlage (le landgrave d’Armstadt ). Die Cedille wird unter Berücksichtigung des Buchstabenbefundes ge-setzt: reçu neben receu. 5. Abkürzungen werden in der Regel dem Buchstabenbestand entspre-chend aufgelöst, im Zweifel nach modernem Gebrauch. Werden Paragraphen von Verträgen, Vertragsentwürfen oder anderen Texten mit dem Incipit zitiert, so wird ein vorhandenes §-Zeichen be-lassen oder (gegebenenfalls anstelle des ausgeschriebenen Wortes) neu

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hinzugesetzt, also § „Tandem omnes etc.“ statt paragraphe tandem omnes etc.; es bleibt jedoch bei article „Tandem omnes etc.“.
6. Römische und arabische Zahlen werden nach heutigem Gebrauch wie-dergegeben und ausgeschrieben bzw. ergänzt, also Henri II statt Henri 2, 13 avril statt XIII avril. Punkte hinter Zahlen werden heutigem Ge-brauch entsprechend getilgt. 7. Zitate (im Text) werden durch Anführungszeichen gekennzeichnet. Für ihre Setzung gelten die heute in Frankreich üblichen Regeln. 8. Worttrennungen am Zeilenende erfolgen nach heutigem Gebrauch. Die Getrennt- und Zusammenschreibung wird möglichst nach heuti-gem Gebrauch vorgenommen; sofern nicht vorhanden, wird der Bin-destrich nach heutigem Gebrauch eingefügt; also à savoir statt asavoir (aber neben assavoir ), celui-ci statt celuici. 9. Die Zeichensetzung ist der heutigen weitgehend angeglichen. – Ausnahme: Es bleibt bei der Vorlage, wenn sich durch Änderung eine Sinnverschiebung ergeben könnte. – Falls die Vorlage keine Interpunktion enthält, die Einfügung einer Interpunktion aber einen nicht eindeutigen Sinn eindeutig festlegen würde, ist das vom Bearbeiter eingefügte Satzzeichen in zweiwink-lige Klammern [] gesetzt. 10. Absätze werden sinngemäß gesetzt, auch in Abweichung von der Vor-lage. 11. In den Textanmerkungen werden vornehmlich Abweichungen zwi-schen Chiffre und Klartext der Druckvorlage oder zwischen der Druck-vorlage und den im Kopfregest nachgewiesenen, anderen zeitgenössi-schen handschriftlichen Überlieferungen des gleichen Textes angege-ben, sofern diese für seine Interpretation von Bedeutung sein könnten; zu den notifizierten Abweichungen zählen v.a. unterschiedlicher Wort-bestand oder erhebliche grammatikalische Unterschiede (wie Abwei-chungen in Tempus der Verben, Numerus der Substantive oder Syntax). Abweichungen zwischen verschiedenen Überlieferungen eines Textes werden insbesondere dann angegeben, wenn es sich bei der Druckvor-lage um eine Kopie oder ein Duplikat handelt und weitere Kopien re-spektive Duplikate überliefert sind, ansonsten, insbesondere wenn die Ausfertigung überliefert ist, nur in durch die Erheblichkeit der Abwei-chung besonders begründeten Fällen. Haben die anderen Überlieferungen offensichtlich die korrekte oder eine wahrscheinlichere Lesart, folgt der Abdruck diesen; die Lesart der Druckvorlage wird dann in die Textanmerkung verwiesen. Grundsätzlich nicht vermerkt werden orthographische Varianten, ver-schiedene Bezeichnungen für dieselbe (juristische) Person (Son Emi-

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nence statt Monsieur le Cardinal, le mareschal de Turenne statt mon-sieur de Turenne, la Suède statt la couronne de Suède, monsieur de Ba-vière statt le duc oder l’électeur de Bavière) , für die Interpretation irre-levante Unterschiede in der Wortstellung (vivement appréhender statt appréhender vivement) oder geringfügige Abweichungen in der Formu-lierung (estant incapable statt n’estant pas capable).
12. Von [!] zur Kennzeichnung tatsächlichen, aber befremdlichen Textes bzw. ungewöhnlicher Schreibweise wird sparsamer Gebrauch ge-macht. Insbesondere wird dieses Zeichen in der Regel nicht gesetzt bei – im 17. Jahrhundert gegenüber dem heutigen Französisch üblichen grammatikalischen, insbesondere orthographischen und syntakti-schen, oder lexikalischen Besonderheiten, auch wenn diese im 17. Jahrhundert bereits als veraltet galten. Darunter werden im Bereich der Orthographie v.a. etymologische Schreibweisen (auch analogi-sches c in Wörtern wie esprict) verstanden, im Bereich der Gramma-tik Genusabweichungen (la risque neben le risque, cet affaire neben cette affaire), morphologische Besonderheiten (je lairrai statt je lais-serai, courre statt courir, treuver statt trouver) und Änderungen in der Verbkonstruktion (désister statt se désister) sowie im Bereich der Lexik untergegangene Wörter, abweichender Gebrauch der Präposi-tionen und semantische Verschiebungen. – ungewöhnlichen Schreibweisen, die nicht zu einer Änderung der Aussprache führen (um peu statt un peu, atandre statt attendre, prontement statt promptement, segond statt second, connessance statt connaissance etc.). Darunter werden auch solche Schreibweisen verstanden, die Ausdruck phonetischer Besonderheiten des 17. Jahr-hunderts sind (sus statt sur), auch wenn die Aussprache des betref-fenden Wortes bereits umstritten war (Ausfall von s vor f in satisfac-tion, daher Schreibweisen wie satiffaction etc.). Kann es hierdurch zu Verwechslungen oder Unklarheiten kommen (qui statt qu’il oder vice versa vor Konsonant, j’envoyé statt j’envoyai), wird in ei-ner Textanmerkung darauf hingewiesen. – Verdopplung von einfacher Konsonanz (petitte statt petite) oder Kontraktion von Doppelkonsonanz (pouroit statt pourroit), auch wenn diese phonetisch relevant sind (jouisance statt jouissance oder habille statt habile). in Analogie zu anderen Konjugationen gebildeten Formen des Futur oder Konditional (remettera statt remettra, deveroit statt devroit, cer-tiffiroit statt certifieroit), analogischem Ausgleich innerhalb der Kon-jugation ein und desselben Verbs (jetter statt jeter) oder sonstigen ana-logisch zu erklärenden Formen von Verben (volussent statt voulus-sent) oder anderen Wortarten (leurs statt leur als Personalpronomen). – Nichtangleichung von Partizipien an ihr Bezugswort.

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Gesetzt wird [!] jedoch bei inhaltlich befremdlichem Text, grammati-schen Fehlern (auch bei der Verwechslung homophoner Verbformen wie désirent und désire), besonders befremdlichen (vueille statt veuille) oder seltenen Schreibweisen, die phonetisch relevant sind (occation statt occasion), Verwechslung von Wörtern (partie statt parti) und in ähnlich erheblichen Fällen. Beeinträchtigt die Fehlerhaftigkeit des Textes in bedeutendem Maße sein Verständnis (z.B. bei unvollständi-gen Satzkonstruktionen), wird durch eine Textanmerkung auf diesen Sachverhalt hingewiesen.
Bei kleineren Besonderheiten (Fehlen eines Buchstabens) wird kein Ausrufezeichen gesetzt, sondern das Fehlende in zweiwinkligen Klam-mern ergänzt. II. Lateinische Texte
  • 1. Vokalismus und Konsonantismus bleiben gegenüber der Vorlage un-verändert.
  • Ausnahmen: j wird in i geändert, also: huius, ius; y wird in ii aufgelöst, also: iis; v wird konsonantisch, u nur vokalisch verwendet.
  • 2. Großschreibung bei:
    • a) Allen Bezeichnungen Gottes (Christus, Dominus).
    • b) Eigennamen, geographischen Namen (Germania), antonomastisch verwendeten Begriffen (Caesareani), Bezeichnungen für Angehö-rige eines Volkes und jeweils abgeleiteten Adjektiven.
    • c) Ehrentiteln und Anredeformen.
    • d) Monatsnamen.
    • e) Wochentagen, wenn ein Name enthalten ist, also: dies Mercurii, dies Veneris.
    • Alles andere wird, außer am Satzanfang, klein geschrieben.
  • 3. Akzente werden nicht gesetzt.
  • 4. Abkürzungen werden in der Regel dem Buchstabenbestand entspre-chend aufgelöst. Aufgelöste Abkürzungen werden dekliniert.
  • 5. Römische und arabische Zahlen werden nach heute üblichem Ge-brauch wiedergegeben.
  • 6. Zitate (im Text) werden durch Anführungsstriche gekennzeichnet.
  • 7. Worttrennungen am Zeilenende erfolgen nach heute üblichem Ge-brauch.
  • Die Getrennt- und Zusammenschreibung wird möglichst nach heuti-gem Gebrauch vorgenommen, also: res publica.
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    8. Die Zeichensetzung wird nach heutigem deutschen Gebrauch für latei-nische Texte vorgenommen.
  • 9. Absätze werden sinngemäß gesetzt, auch in Abweichung von der Vor-lage.

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