Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann

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Auf nr. 49.

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21 Nun lassen wir dasiehnige] Im Ga. heißt es dazu (fol. 30): Anlangendt die penetrierten
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dissidia zwischen den Französischen und Schweedischen gesandten last man solliche uf
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sein orth gestelt sein, thet aber in ordine ad pacem nix darauf bawen und find dise des
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Salvii brauchende artificia also beschaffen, das ein undt anders wider ihr confoederation
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und scopos, was ein yeder theil bewilligen und manteniern solle, allerdings lauffet.
Nun lassen wir dasiehnige, was wegen der zweytrechtigen
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meinung zwischen den Franzößischen und Schwedischen gesandten gewest
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sein mag, an sein orth gestelt sein.

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Waß aber der protestirenden gefüehrten discurs, bevorab diß betrifft, daß sie
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so vermessen allegieren, alß wan die catholische in die Schwedische interpo-
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sition in puncto gravaminum eingewilliget hetten, ein solches kombt unß
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umb so viel mehr nachdenkhlicher für, weillen die gesambte regierende

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herzogen zu Braunschweig

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Regierende Hg.e von Braunschweig und Lüneburg waren zu diesem Zeitpunkt Hg. Friedrich
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(1574–1648; 1636 F. in Lüneburg-Celle und 1643 in Harburg) ( Stammtafeln I Tafel 65),
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Hg. August der Jüngere (1579–1666; 1634 F. in Wolfenbüttel und 1636 in Dannenberg)
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( NDB I S. 445–446 ) und Hg. Christian Ludwig (1622–1665; 1641–1648 F. in Kalenberg
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und 1648 in Lüneburg-Celle) ( ADB IV S. 163–164 ).
ein solches an unß ebenmessig gelangen lassen.
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Dahero habt ihr gar wohl und recht gethan, das ihr dem protestirenden
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außschues und doctor Lampadium, wie beschehen, beantworttet habt, dan es
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sich ia in facto anderst nit, alß wie ihr vermeldet, befindet. Dan obschon die
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Franzößischen sowohl alß Schweedische sein requiriert worden, das sie die
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protestierende ad mitiora consilia auch ihresorths wolten disponieren, sie sich
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auch, wie die vorige relationes mit sich bringen, darzue erbotten, so hat doch
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solches nit den verstandt einer formalinterposition und arbitrii, wie solche
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unnß von den ständen deferiert worden und ohnedas alß oberhaubt gebühren
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thuet, es mögen doch die Schweden gleichwohl officia leisten zu güetlicher
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transaction mit den protestierenden, die protestierende mit ihnen auch ad
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partem communiciern, weil es ia nit zu verwehren. Daß aber neben unß die
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Schweden hierin stehen und cointerpositores sein sollen, das ist weder
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rathsamb noch thuenlich. Es wurden auch die catholischen nie darein
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consentieren oder, da es geschehen, die

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15 Franzosen auch darbey haben wollen] Im Ga. folgt der Einschub (fol. 31): daraus Euer
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Kayserlicher Mayestätt ein schimpflicher triumviratus entstehen.
Franzosen auch darbey haben wollen,
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daraus die gravamina aber nur weniger accommodiert werden. So ist disem
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Chursachssen selbst zuwider und maint, man soll die gravamina den fremb-
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den cronen nit underwerffen. Dahero wir umb so viel weniger darein zu
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consentieren haben, sondern seindt der meinung, das man in den schrankhen,
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wie man bißhero verfahren und wie Chursachssen an die handt gibt,
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verbleibe, nemblich das ein articul nach den andern überlegt werde, die
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catholische und protestierende sich gegeneinander erklären und deren erklä-
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rungen unsern Kayserlichen gesandten zustelten, die dan den entlichen
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außschlag der sachen zu geben wurden haben, zumahlen ohnedas nit zu
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glauben, das die protestierende ein mehr oder wenigers thuen werden, alß
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was ihnen die Schwedische rathen, dahero sie doch in re ipsa nit außge-
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schlossen seindt.

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Ist demnach unnser gnedigister befelch, das ihr disem allem vleissig inhaerie-
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ren

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29–144,2 und weillen … überschikhen] (Betr. Korrespondenz mit den Hg.en von Braun-
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schweig
und Lüneburg.) Fehlt im Ga.
und der Schweeden cointerposition keinesweegs stattgeben sollet. Und
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weillen, wie im anfang angedeütt, die herzogen von Braunschweig solcher
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cointerposition auch anregung gethan, wie ihr auß ihrem an unß abgangenen
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hiebey in originali mitkomenden schreiben zu ersehen, so haben wir dieselbi-
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ge widerumb beantworttet, wie unser anders original und die beygeschlosse-
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ne abschrifft zu ewerer nachrichtung mitbringen thuet, zu ewerer und unsers

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obristen hoffmaisters discretion stellendt, im fahl diser punct nit albereit sein
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erledigung erlangt, ob ihr solches besagten herzogen zu überschikhen.

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