Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
Auf nr. 49.
21 Nun lassen wir dasiehnige] Im Ga. heißt es dazu (fol. 30): Anlangendt die penetrierten
dissidia zwischen den Französischen und Schweedischen gesandten last man solliche uf
sein orth gestelt sein, thet aber in ordine ad pacem nix darauf bawen und find dise des
Salvii brauchende artificia also beschaffen, das ein undt anders wider ihr confoederation
und scopos, was ein yeder theil bewilligen und manteniern solle, allerdings lauffet.
meinung zwischen den Franzößischen und Schwedischen gesandten gewest
sein mag, an sein orth gestelt sein.
Waß aber der protestirenden gefüehrten discurs, bevorab diß betrifft, daß sie
so vermessen allegieren, alß wan die catholische in die Schwedische interpo-
sition in puncto gravaminum eingewilliget hetten, ein solches kombt unß
umb so viel mehr nachdenkhlicher für, weillen die gesambte regierende
herzogen zu Braunschweig
Regierende Hg.e von Braunschweig und Lüneburg waren zu diesem Zeitpunkt Hg. Friedrich
(1574–1648; 1636 F. in Lüneburg-Celle und 1643 in Harburg) ( Stammtafeln I Tafel 65),
Hg. August der Jüngere (1579–1666; 1634 F. in Wolfenbüttel und 1636 in Dannenberg)
( NDB I S. 445–446 ) und Hg. Christian Ludwig (1622–1665; 1641–1648 F. in Kalenberg
und 1648 in Lüneburg-Celle) ( ADB IV S. 163–164 ).
Dahero habt ihr gar wohl und recht gethan, das ihr dem protestirenden
außschues und doctor Lampadium, wie beschehen, beantworttet habt, dan es
sich ia in facto anderst nit, alß wie ihr vermeldet, befindet. Dan obschon die
Franzößischen sowohl alß Schweedische sein requiriert worden, das sie die
protestierende ad mitiora consilia auch ihresorths wolten disponieren, sie sich
auch, wie die vorige relationes mit sich bringen, darzue erbotten, so hat doch
solches nit den verstandt einer formalinterposition und arbitrii, wie solche
unnß von den ständen deferiert worden und ohnedas alß oberhaubt gebühren
thuet, es mögen doch die Schweden gleichwohl officia leisten zu güetlicher
transaction mit den protestierenden, die protestierende mit ihnen auch ad
partem communiciern, weil es ia nit zu verwehren. Daß aber neben unß die
Schweden hierin stehen und cointerpositores sein sollen, das ist weder
rathsamb noch thuenlich. Es wurden auch die catholischen nie darein
consentieren oder, da es geschehen, die
daraus die gravamina aber nur weniger accommodiert werden. So ist disem
Chursachssen selbst zuwider und maint, man soll die gravamina den fremb-
den cronen nit underwerffen. Dahero wir umb so viel weniger darein zu
consentieren haben, sondern seindt der meinung, das man in den schrankhen,
wie man bißhero verfahren und wie Chursachssen an die handt gibt,
verbleibe, nemblich das ein articul nach den andern überlegt werde, die
catholische und protestierende sich gegeneinander erklären und deren erklä-
rungen unsern Kayserlichen gesandten zustelten, die dan den entlichen
außschlag der sachen zu geben wurden haben, zumahlen ohnedas nit zu
glauben, das die protestierende ein mehr oder wenigers thuen werden, alß
was ihnen die Schwedische rathen, dahero sie doch in re ipsa nit außge-
schlossen seindt.
Ist demnach unnser gnedigister befelch, das ihr disem allem vleissig inhaerie-
ren
weillen, wie im anfang angedeütt, die herzogen von Braunschweig solcher
cointerposition auch anregung gethan, wie ihr auß ihrem an unß abgangenen
hiebey in originali mitkomenden schreiben zu ersehen, so haben wir dieselbi-
ge widerumb beantworttet, wie unser anders original und die beygeschlosse-
ne abschrifft zu ewerer nachrichtung mitbringen thuet, zu ewerer und unsers
obristen hoffmaisters discretion stellendt, im fahl diser punct nit albereit sein
erledigung erlangt, ob ihr solches besagten herzogen zu überschikhen.