Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
Verweis auf die Weisung vom 27. November 1647 (Nr. 14) und deren
Beilage. Wan wir dan die consultation underdessen biß auf den punctum
aequipollentiarum fortgesezt und unß weiter entschlossen haben, wie ihr
aus der continuatione conclusorum
Der erste Teil der beiliegenden Beschlüsse lag der Weisung vom 27. November 1647 bei
( [Beilage [1] zu Nr. 14] ).
eüch solches zu dem endt einschliessen wollen, daß ihr eüch dessen zu
ewerer nachricht, gar aber nicht zu einziger formalresolution oder final-
decision gebrauchet, wie es dan von uns zu keinem andern endt gemeinet
ist, alß dz ihr unser intention bey einem beyleüffigen wissen und in ewer
negotiation ein mehrers liecht haben möget, biß wir entlichen unß über
dz ganze instrumentum resolviert haben.
Ihr wollet auch bey dem numero 12 gravaminum
Art. V § 12 KEIPO4A betr. das Religionsrecht der Mediatstände (auch Landsassen, Vasal-
len) und Untertanen („Autonomie“) (Text: Meiern IV, 570 zweiter Absatz – 572 erster
Absatz; später Art. V,30–37IPO).
nehmen, daß es bey der regul iuris territorialis et quod cuius est regio,
illius sit et de religione dispositio verbleibe , und diser paragraph dar-
nach eingerichtet werden möge. Was aber die exceptiones, so von diser
regul in denen angehengten paragraphis gesezt seindt, betreffen thuet,
dz nemblich erstermelter regul pacta, privilegia conniventiae, transactio-
nes und dergleichen derogieren sollen , welche die catholische in ihrem
bedenckhen nit allerdings verwerffen, da wollet ihr daran sein, weilen
hierbey maistens die Westphalische stiffter interessiert seindt
die interessierte stände under sich ratione pactorum ohne unsere ein-
mischung vergleichen.
Nicht weniger wollet ihr bey dem articulo 6 de reformatis
Art. VI KEIPO4A betr. die religionsrechtliche Gleichstellung der Reformierten mit den
Katholiken und den AC-Verwandten (Text: Meiern IV, 575 f; später Art. VIIIPO).
sum wohl in acht nehmen und den § „Unanimi“ usque ad verba „salvis
tamen etc.“ stehen lassen
fragen und instanz eines oder andern theils eüch erkleren, weilen die pro-
testierende und reformierte darinnen under sich noch nicht verglichen,
unß auch und die catholische diese sach insoweit nit angehet, daß destwe-
gen nöthig were, etwas solches in dz instrumentum publicum zu bringen,
daß wir unß desto weniger darüber ercleren können, wie ihr dan den
sachen schon recht zu thuen wissen werdet.