Acta Pacis Westphalicae III B 1,2 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 2. Teil: Materialien zur Rezeption / Guido Braun, Antje Oschmann und Konrad Repgen
Jm Namen der Hochheiligsten vnzertheilten Dreyfaltigkeit / Amen. Präambel Zu wissen sey allen vnd jeden / welchen daran gelegen / oder in einige weiß daran gelegē seyn mag: Demnach die im H. Roͤmischen Reich von vielen Jahren hero entstandene Vnruhe / vnd jnnerliche Kriege dahin erwachsen / daß sie nicht allein gantz Deutschlandt / sondern auch etliche angraͤntzende Koͤnigreiche: insonderheit aber ⌦ a-Schweden vnd -a

a-a Wie Cosmerovius- IPOud.
⌫ Franckreich dermassen eingeflochten / daß dannenhero ein langwiriger vnd hefftiger Krieg entsprungen: Vnd zwar anfaͤnglich zwischen dem Allerdurchleuchtigsten vnd Großmaͤchtigsten Fuͤrsten vnnd Herrn / Herrn Ferdinando dem Andern Erwoͤhlten Roͤmischen Kayser / zu allen Zeiten Mehrern deß Reichs / in Germanien / Hungarn / Boͤhmen / Dalmatien / Croatien / Sclavonien / etc. Koͤnige / Ertzhertzogen zu Oesterreich / Hertzogen zu Burgundt / Brabandt / Steyer / Kaͤrndten / Crayn / Marggraffen in Maͤhren / Hertzogen zu Luͤtzelburg / Ober- vnd NiderSchlesien / Wuͤrtenberg vnd Teck / Fuͤrsten in Schwaben / Graffen zu Habspurg / Tyrol / ⌦Pfirdt⌫ / Kyburg / Goͤrtz / Marggraffen deß H. Roͤm: Reichs zu Burgau / in Ober: vn̄ NiderLaußnitz / Herrn der Windischē Marck / zu Portenau vnd Salinß etc. Christmildester Gedaͤchtnuß / vnd dero Bundsverwandten vnd Angehoͤrigen / an einem: Vnd dem auch

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Durchleuchtigsten vnd Großmaͤchtigsten Fuͤrsten vnd Herrn / Herrn Ludovico dem Dryzehenden b-AllerChristlichsten Koͤnige -b

b-b Ergänzt nach Heyll- IPMud.
Koͤnig in Franckreich vnd Navarra / Christmildester Gedaͤchtnuß / vnd dessen Bundsgenossen vnd Zugethanen / am andern theil: Wie auch nach dero Absterben / zwischen dem Allerdurchleuchtigsten vnd Großmaͤchtigsten Fuͤrsten vnd Herrn / Herrn Ferdinanden dem Dritten / Erwoͤhlten Roͤmischen Kayser / zu allen Zeiten Mehrern deß Reichs / in Germanien / Hungarn / Boͤhmen / Dalmatien / Croatien / Sclavonien / etc. Koͤnig / Ertzhertzogen zu Oesterreich / Hertzogen zu Burgundt / Brabandt / Steyer / Kaͤrndten / Crayn / Marggraffen in Maͤhren / Hertzogen zu Luͤtzelburg / Ober- vnd NiderSchlesien / Wuͤrtenberg / vnd Teck / Fuͤrsten in Schwaben / Graffen zu Habspurg / Tyrol / ⌦Pfirdt⌫ / Kyburg / vnnd Goͤrtz / Marggraffen deß Heyl: Roͤm: Reichs zu Burgaw / in Obervnd NiderLaußnitz / Herrn der Windischen Marck / zu Portenaw vnnd Salins / etc. sampt Jhren Bundtsverwandten vnd Angehoͤrigen / Eines: Vnnd dem auch Durchleuchtigsten Fuͤrsten vnd Herrn / Herrn Ludovico dem Vierzehenden c-AllerChristlichsten Koͤnig -c

c-c Ergänzt nach Heyll- IPMud.
Koͤnig in Franckreich vnd Navarra / vnd dessen Bundsgenossen / vnd Zugethanen / andern Theils: Dahero ein grosse Vergiessung Christenbluts / mit vieler Provincien vnd Laͤnder Eroͤdung / erfolgt ist: daß endlich / vermittels Goͤttlicher Gnaden / es dahin gelangt / daß durch hohe bemuͤhung der Durch-

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leuchtigsten Republique Venedig (als welche auch zu den bedraͤngtsten Zeiten der Christenheit / zu erhaltung allgemainer Ruhe vnd Wolfahrt / daß Jhrige mit Rath vnnd That zuthuen / niemahlen ermanglet:) Man beederseits auff ein Allgemainen Friden zu gedencken angefangen: Vnd zu dem Ende / vermittelst eines zwischen beyden theilen zu Hamburg / am 25. Newen; oder 15. Altes Decembris, im Jahr 1641 auffgerichteten Vertrags / der 11. Newes / oder der 1. Altes Julij deß 1643. Jahrs / zur antrettung der Zuesamenkunfft der Gevollmaͤchtigten zu Oßnabruͤck vnd Muͤnster / in Westphalen / angesetzt worden. ❀
Als nun die ordentlich von beyderseits ernandte Herrn Gevollmaͤchtigte Abgesandten / zu der bestimbten Zeit vnd Orth erschienen: An Seiten Zwar deß Kaysers: die Hoch- vnnd Wolgeborne Herrn / Herr Maximilian Graff von Trautmanßdorff vnd Weinßburg / Freyherr zu Gleichenberg / Newstatt am Cocher / Negaw / Burgaw / vnd Totzenbach / Herr zu Teinitz / Ritter deß Guͤldinen Fluͤß / Roͤm: Kays: May: Geheimber Rath / Camerer / vnd ObristerHoffmeister; Herr Johann Ludwig Graff von NassawCatzenelnbogen / Vianden / vnd Dietz / Herr zu Beilstein / Kaiserl. Geheimer Rath vnd Ritter deß guldinen Fluß: Herr Isaac Volmar J.U.D. deß Durchleuchtigsten Herrn Ertzhertzogen Ferdinandi Caroli Rath / vnnd CamerPræsident; An Seiten aber deß aller Christlichsten Konigs / der Hochgebohrne Fuͤrst vnd Herr / Herr Heinrich von Orleans / Hert-

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zog von Longeville vnnd Estoute-Ville / Fuͤrst vnnd Obrister Graff von Neuchastel / Graff von Dunoiß vnd Tancar-Ville / Erb-Conestabel in Normandien / auch Gubernator vnnd General Leutenant daselbsten / Rittmaister vber Hundert Curaßirer / vnd Ritter der Koͤniglichen Orden; Wie auch die Hoch vnd Wohlgebohrne Herrn / Herr Claudius von Mesmes, Graff von Avaux, gemeldeter Orden Commendeur, ainer auß denen Vorstehern der Koͤnigl. Schatz Cammer / vnd Minister deß Koͤnigreichs Franckreich: Vnnd Herr Abel Servient, Graff von Roche des Aubieurs, auch einer auß den Ministris deß Koͤnigreichs Franckreich: Haben Sie durch Zuthuen vnnd Vermittelung deß Hoch vnd Wolgebohrnen Herrn / Herrn Aloysii Contareni, Rittern / Venetianischen Abgesandten vnd Senatoris (welcher die Stelle eines Vnpartheyischen Mittlers die Fuͤnff gantze Jahre vber getrewlich vertretten) nach anruffung deß Goͤttlichen Beystands / vnd außantwortung gegeneinander allerseits Vollmachtsbrieff

Der Hinweis auf den Abdruck der Vollmachten fehlt hier; sie sind in dieser Ausgabe nicht enthalten.
/ in Anwesenheit deß Heyl: Roͤm: Reichs Chur⸗ Fuͤrsten / Fuͤrsten vnnd Staͤnde / vnnd mit derselben einstimmung vnd consens, zur ehr deß Goͤttlichen Namens vnd der werthen Christenheit zum besten / sich mit einander zum Fried vnd Freindtschafft auff weiß vnd wege / wie folgt / verstanden vnd verglichen.

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Dispositio Der I. Articul. [§ 1] I. Es soll sein ein Christlicher / allgemeiner / immerwehrender Frid / auch wahre vnnd auffrichtige Freundschafft zwischen der Roͤm: Kayserlichen Mayestaͤt / vnd der allerChristlichsten Koͤnigl. May: wie auch zwischen allen vnnd Jeden ernendter Jhrer Kayserlichen May. Bundtsgenossen vnd Zugethanen: dem Hauß Oesterreich / vnd deroselben Erben vnnd Nachfolgern: Vornaͤmblich aber den Churfuͤrsten / Fuͤrsten vnd Staͤnden deß Reichs / eines Theils: Vnd dann allen vnd Jeden gedachter allerChristlichsten Koͤniglichen May: Bunds Verwandten vnd Angehoͤrigen / wie auch deroselben Erben vnnd Nachfolgern: Vornemblich der Durchleuchtigsten Koͤnigin vnd Koͤnigreich Schweden / vnd denen respectivè Churfuͤrsten / Fuͤrsten vnnd Staͤnden deß Reichs / anders theils: Vnd solche also auffrichtig vnd ernstlich erhalten / vnnd gepflogen werden / daß jeder Theil deß Andern Nutzen / Ehr vnd Frommen befoͤrdere: vnd allerseits so wohl deß gantzen Römischen Reichs mit dem Koͤnigreich Franckreich / als hingegen deß Koͤnigreichs Franckreich / mit dem Roͤm: Reich guete vertrewliche Nachbarschafft / wie auch sichere vnderhaltung Frid⸗ vnd Freundschafft wider herfuͤr brechen vnd bluͤhen moͤgen.

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Der II. Articul. [§ 2] §. 1. Es solle beyderseits all das jenige / was von Anfang diser Kriegsempoͤrung / was orts vnd auff was weiß es sein mag / ein vnd andern Theils hin vnnd wider Feindtlich vorgangen / zue ewigen Zeiten vergessen sein vnd dessen nicht gedacht werden: also / daß weder deren / oder einiger andern Vrsach oder Vorwandts halben / ein thail dem andern hinfuͤro ichtwas feindlichs / widerwertigs oder verhinderlichs / so wol die Personen / als Standt / Gütter / vnnd sicherheit betreffendt / durch sich selbsten / oder durch andere / heimlich oder offentlich / gerades oder vngerades wegs / vnterm schein deß Rechtens / oder mit Gewalt / in- oder ausserhalb deß Reichs jrgentwo / (ohngehindert aller vorigen entgegen lauffender vertraͤge:) zufuͤge / oder daß es von jemands andern geschehe gestatte; sondern es sollē alle vnd jede allerseits so wol ausser / als jnner Kriegs / mit worten / schrifftē / vnd Wercken vorgangene Injurien, Gewaltthatē / Feindseligkeiten / Schaͤden / Vnkosten / ausser einigem der Persohnen / vnd der Sachen Respect, todt vnd ab sein: dergestalt / daß alles / was ein Theil gegen dem andern destwegen moͤchte zusuchen haben / hierunder mit ewiger Vergessenheit begraben sey. [§ 3] §. 2. Vnd damit die sicherheit gueter Freundtschafft

In der Druckvorlage: Frenidtschafft
zwischen dem Kayser / allerChristlichsten Koͤnig / Chur⸗ Fuͤrsten vnd Staͤnden deß Reichs / hinfuͤro desto auffrichtiger erhalten wer-

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de: (mit Vorbehalt deß Vndenbeschriebenen versicherungs Articul) sol keiner deß andern jetzigen oder kuͤnfftigen Feinden vnder keinerley Titul oder Verwandt [o]der einiges Stritts oder Kriegs halber / wider den andern weder mit Waffen / Gelt / Völcker / Profiandt oder anderst helffen: oder auch einigen Voͤlckern / welche wider ainigen dieses Fridens genossen / von wem es wolle / gefuͤhrt wuͤrden / Quartier / Auffenthalt oder Durchzug vergoͤnnen. ❀
Der Burgundische Craiß zwar / soll ein Gliedt deß Reichs sein vnnd verbleiben / nach beygelegten Strittigkeiten zwischen Franckreich vnd Spanien / in diesem Frieden-Schluß begriffen. Doch soll weder Kayser noch einiger ReichsStandt in die anjetzo in demselben schwebende Krieg sich einmischen. ❀ Wann aber ins kuͤnfftig zwischen denselben Koͤnigreichen Vneinigkeit entstunde: soll zwischen dem gantzen Reich / vnnd den Koͤnigen vnd Koͤnigreich Franckreich / obbemeldte mit einander habende Pflicht vnnd Bundtschuldigkeit / das Sie dero Feinden einander nicht helffen / allzeit in jhrem Standt verbleiben: Jedoch einem jeden Standt insonderheit vnverwehrt sein / diesem oder jenem Koͤnigreich / ausserhalb der Reichsgraͤntzen / mit Huͤlff beizuspringen: Gleichwohl nicht anderster als nach außweisung der Reichssatzungen. [§ 4] 3. Die Lothringische Strittigkeit soll entweder WilKuͤhrlichen von beyden thei-

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len ernentē Richtern vndergeben: oder durch die Frantzoͤsisch vnd Spanische Tractaten: oder sonsten auff andere wege guͤtlich vertragen werden: auch so wol Kaysern / als Chur⸗ Fuͤrsten vnnd Staͤnden deß Reichs freystehen / solchen Vertrag / durch guͤtliche Vermittelung / vnnd andere vnderhandlung / nicht aber mit den Waffen oder Militarischen Mitteln befuͤrdern zuhelffen.
Der III. Articul. [§ 5] 1. Nach disem Grundtfest gleicher Freundtschafft vnd der allgemeinen Amnistia oder nichtdencken / sollen alle vnnd jede deß Heyl: Roͤmischen Reichs Chur⸗ Fuͤrsten / vnnd Staͤnde (die ohnmittelbare Reichs Ritterschafft mitbegriffen) vnd deren Lehenleuthe / Vnderthanen / Buͤrger vnd Jnnwohner / welchen durch Veranlassung der Boͤhmisch: oder Deutschen Vnruhe / oder ein⸗ oder anderseits gehabter Buͤndnussen / von einem oder andern Theil / einig Nachtheil oder Schaden / es seye auff was weiß vn̄ schein es wolle / zugezogen worden / so wol Land vnd Lehen: wie auch AffterLehē vnd Eygenthum̄liche guͤtter / als Ehr / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit betreffendt / gantz vnd zumahlen in Geist⸗ vnd Weltlichen Sachen / in den jenigen Stand beyderseits restituirt sein / darinnen sie sich vor der entsaͤtzung befunden / oder von Rechts wegen befinden moͤgen: vngehindert vnd vernichtiget aller entzwischen vnderloffener Veraͤnderung.

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[§ 6] §. 2. Falß die Besitzer derjenigen Guͤtter vnd Gerechtsame / so zu restituiren sein / mit Rechtmaͤssigen exceptionen verwahret zusein vermainten: Sollen solche exceptionen zwar die restitution keines wegs hindern; Jedoch nach Volziehung derselben / vor seinem gehoͤrigen Richter erwogen vnd erörtert werden. Der IV. Articul. [§ 7] §. 1. Vnd ob zwar auß diser vorgehenden general Regul leichtlich zueentschaiden / welche Persohnen zu restituiren seyen / vnd welcher gestalt die restitution geschehen soll; So ist jedoch auff etlicher anhalten / für gut angesehen worden / von etlichen wichtigen Sachen / als folgt / absonderlich meldung zu thun: Gleichwohl der gestalt / daß die jenige / so nicht benennet / oder außgeloͤscht worden / darumb nicht fuͤr außgelassen oder fuͤr außgeschlossen zuhalten seyen. [§ 8] §. 2. Demnach das auff anschaffen des Kaysers auff die dem Churfuͤrsten zu Trier zugehoͤrige / vnnd in das Hertzogthumb Lützenburg transferirte Mobilien durch den hohen Landsraht daselbsten geschlagene arrest, zwar wider auffgehebt vnnd abgethan: Gleichwohl aber auff etlicher Anhalten widerumb ernewert: vnd noch ferrner das

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auff das Ambt Bruch / zue dem Ertzstifft; vn̄ helffte der Herrschafft S. Johans / Johan ⌑Christoff⌑ von Soetern zuestehend von vorgedachtem hohen Raht angelegte Sequestrum denen zwischen dem Churfuͤrstumb Trier vnd Herzogthumb Burgundt / durch öffentliche vermittelung des Reichs im Jahr 1548 zu Augspurg auffgerichteten Concordatis zuwider lauffet: Jst verabredet / daß vorerwehntes arrest vnnd Sequester durch den hohen Raht zu Luͤzenburg alsobaldt abgethan: besagtem Herrn Churfuͤrsten seine Guͤtter / Ambt vnd Herrschafft / sowol zum Churfuͤrstenthumb als Erb gehoͤrig / mit sambt der Sequestrirtē Nutzung / wider loß gelassen vnd eingeantwortet: vn̄ da etwan was verruckt worden / ersetzt / auch voͤllig vnd richtig restituirt; vnd die Impetranten an gehörigen Richter deß Churfuͤrsten im Reich / zu Recht vnd Billigkeit verwiesen werden sollen.
[§ 9] §. 3. Was aber anbelanget die Schloͤsser Ehrenbreitstein vnd Hamerstein / soll der Kayser zu der im Executions Articul bestimmeten Zeit vnd Weise die Besatzungen von dannen abführen lassen / vnnd selbige Schloͤsser zu handen deß Churfuͤrsten zu Trier / vnnd dessen ThumbCapittels / dem Reich vnd Churfuͤrsten zum besten / in gleicher Gewalt zuverwahren außantworten: Destwegen auch der Commendant vnd die newe Besatzung / welche der Churfuͤrst hinein zu legen demselben

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vnd seinem Capitulo zugleich schweren soll.
[§ 10] §. 4. Hernach aber ist die Pfaͤltzische Sach bey diesem Tage zu Muͤnster vnd Oßnabruͤck / auch der hieruͤber so lang gewehrter Stritt folgender gestalt eroͤrtert worden. [§ 11] §. 5. Vnd zwar fuͤrs erste / betreffendt das Hauß Bayern / soll die Churfuͤrstliche Dignitaͤt / welche hiebevor Chur-Pfaltz gefuͤhrt / mit allen Regalien / Hochheiten / Wuͤrden / Vorsitz / Waapen Recht vnd Gerechtigkeiten / so viel diser Dignitaͤt angehoͤrig / nichts außgenommen / wie auch die gantze Obere Pfaltz / sampt der Graffschafft Cham / mit allen derselben Zugehoͤrungen / Regalien vnnd Gerechtigkeiten / gleich wie bißhero also auch ins kuͤnfftig verbleiben bey dem Herrn Maximiliano / Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bayern / vnd dessen Erben Wilhelmischer Lini / so lang auß deroselben Mannstamm jemand vorhanden sein wird. [§ 12] §. 6. Hingegen soll der Herr Churfürst in Bayern fuͤr sich / seine Erben vnd Nachkommen sich gaͤntzlich verzeyhen der dreyzehen Millionen / vnd alles Anspruchs an OberOesterreich: auch so bald nach publicirtem Frieden alle

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daruͤber erlangte Instrumenta der Kayserlichen Mayestaͤt zu cassiern vnd zuvertilgen außhaͤndigen.
[§ 13] §. 7. So viel das Hauß Pfaltz betrifft / thut der Kayser mit sampt dem Reich / gemainer Beruhigung halben / bewilligen / daß / in krafft dises Vergleichs / die Achte ChurStelle eingesetzt sein / vnd derselben der Herr Carl Ludwig PfaltzGraff bey Rhein / dessen Erben vnd Angewandte / der gantzen Rudolphischen Lini / der in der guͤldenen Bull begriffenen Successions Ordnung nach hinfuͤro geniessen: Jedoch Jhme Herrn Carl Ludwig, oder dessen Nachfolgern an deme allem / was mit der Churfuͤrstl. Dignitaͤt dem Herrn Churfuͤrsten in Bayern vnnd der gantzen Wilhelmischen Lini zugeeygnet worden / ausser der mitbelehnung einiges Recht nicht zuestehen solle. [§ 14] §. 8. Fuͤrs ander / soll die gantze VnterPfaltz sambt allen Geistlichen vnd Weltlichen Guͤttern / Rechten vnd Zugehoͤrungen / derer sich vor der Boͤhmischen Vnruhe die Herren Churfuͤrsten vnd Pfaltzgraffen bey Rhein gebraucht / sambt allen Documenten / Brieffen / Registern / vnnd sonsten dazu gehoͤrigen Acten / demselben vollkoͤmblich eingeraumbt: hingegen alles / so disem entgegen / cassirt sein: Auch vermittelst Kays: authoritet es dahin gerichtet werden / daß weder der Cathol: Koͤnig / noch jemands anderst / so etwas davon innen

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hat / diser restitution sich in ainigerley weiß widersetze.
[§ 15] §. 9. Nach dem aber etliche Aempter in der Bergstrassen / von Alters her dem Churfuͤrsten zu Mayntz gehoͤrig / vnd im Jahr 1463 vmb ein gewise Summa Geldts / der ChurPfaltz / mit Vorbehalt der ewigen Widerloͤsung / verpfaͤndet worden. So ist verglichen / daß dise Aempter bey dem jetzigē Herrn Churfuͤrsten zu Mayntz / vnd dessen Nachfolgern an dem Ertzbischthumb Mayntz verbleiben sollen / Wann derselbe den freywillig angebottenen Pfandtschilling / jnnerhalb deß zu der execution deß geschlossenen Fridens bestimbten Termins / mit paarem Geldt ablegt / vnd im vbrigen dem was in bemeltem Pfandtbrieffe versehen / ein genuegen thuet. [§ 16] §. 10. Es soll auch dem Churfuͤrsten zu Trier als Bischoffen zu Speyer / so wol auch dem Bischoffen zu Wormbs die an etliche vnder der Hohenbottmeßigkeit der vndern Pfaltz gelegene Geistliche Guͤtter prætendirende Gerechtsambe / vor jhrem ordentlichem Richter außzufuͤhren bevor stehen: Es were dann / daß sich beide Fuͤrsten destwegen guͤtlich vergleichen thaͤten. [§ 17] §. 11. Falls aber sichs zutruͤge / daß die Wilhelmische Mannliche Lini gantz außstuͤrbe / vnd die Pfaͤltzische uͤbrig verblibe: alßdann soll nicht allein die OberPfaltz / sondern auch die Chur-

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Dignitet / welche die Hertzogen in Bayrn gehabt / an dieselben noch vberlebende Pfaltzgraffen (:so entzwischen der mitbelehnung zugeniessen:) heimbfallen / vnd die Achte Churstelle gaͤntzlich erloͤschen. Jedoch aber die Ober-Pfaltz / auff disen begebenden Fall / an die noch vberlebende Pfaltzgraffen also zu ruck fallen / daß dennoch denen AigenthumbsErben deß Churfuͤrsten in Bayrn die von Rechtswegen gebuͤhrende Anspruͤch / vnd Beneficia vorbehalten seyen.
[§ 18] §. 12. Es sollen auch die Erb: vnd Stam̄svertraͤge zwischen dem Hauß Pfaltz Heydelberg / vnd Pfaltz Newburg / wegē der Succession in der Chur / von vorigen Kaysern bekraͤfftiget: wie auch die rechtsambe der gantzen Rudolphischen Lini / so weit sie diser Satzung nicht entgegen / in jhren Kraͤfften verbleiben. [§ 19] §. 13. Zu dem / so einige Guͤlchische Lehen offen stuͤnden / vnd solches durch ordentlichen Weeg Rechtens erwisen wuͤrde: sollen dieselben denen Pfaͤltzischen heimbfallen. [§ 20] §. 14. Vber dises / damit Herr Carl Ludwig etlicher massen deß Lasts wegen seiner Herren Bruͤder Vnderhalts vberhebt werde: wollen Jhr Kays: Mayest: ordnen / daß jetztgedachten seinen Bruͤdern 400 000 Reichsthaler / jnnerhalb vier Jahren / vom anfang deß kuͤnfftigen

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1649. Jahrs anzurechnen / geraicht / vnnd jedes Jahrs 100 000 Reichsthaler sambt den Jnteressen fuͤnff vom Hundert erlegt werden.
[§ 21] §. 15 Darnach soll das gantze Hauß Pfaltz / sambt allen vnd jeden so demselben in einige Weeg zugethan gewesen / oder noch seindt / insonderheit die Diener / welche bey gegenwertigem Convent / oder sonsten demselben gedienet / wie auch alle auß der Pfaltz exulirende / in der allgemainen oben beschriebenen Amnestia, vnd Transaction, gleich andern / bevorab in puncto Gravaminum, vollkomblich begriffen seyn. [§ 22] §. 16 Da hingegen soll Herr Carl Ludwig / sambt seinen Bruͤdern / der Kays: May: gleich andern Chur⸗ vnd Fuͤrsten deß Roͤm: Reichs / Trew vnd Gehorsamb laisten: vnd benebenst auff die Obere Pfaltz fuͤr sich vnd seine Erben / so wol selbst / als seine Bruͤder / so lang von der Wilhelmischen Lini rechtmaͤssige MannsErben vbrig seyn werden / verzeyhen. [§ 23] §. 17. Als aber von verordnung fuͤr dessen verwittibte Fraw Mutter vnd Schwestern eines Leibgedings vnd Heyrathgifft meldung geschehen: ist von der Roͤmischen Kayserlichen Mayestaͤt / auß sonderbahrer gegen dem Hauß Pfaltz tragender Affection / versprochen worden / daß gedachter verwittibten Mut-

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ter zu jrem Leibgeding ein fuͤr allemal 20 000 Reichsthaler; denen Schwestern aber Herrn Carln Ludwigs / einer jeden / da sie zur Ehe schreitten / im Namen vnd von wegen Jhrer Mayestaͤt 10 000 Reichsthaler entrichtet werden sollen. Jm uͤbrigen soll Herr Carl Ludwig Sie zu vergnuͤgen schuldig sein.
[§ 24] §. 18. Die Graffen zu Leyningen vnnd Daxburg / soll mehrermelter Herr Carl Ludwig / vnd dessen Nachfolger in der VnterPfaltz / in keinerley weise beunruhigen: sondern Sie bey jhren von etlichen hundert Jahren hergebrachten / vnd von Roͤmischen Kaysern bestaͤttigten Rechtē geruhig vnd friedlich verbleiben lassen. [§ 25] §. 19. Die freye ReichsRitterschafft in Francken / Schwaben / vnd am Rheinstrom / mit jhren zugehoͤrigen Bezircken / soll er in jhrem vnmittelbahren Standt nicht beleidigen. [§ 26] §. 20. Es sollen auch die Lehenschafften / so der Kayser dem Baron Gerhard von Waldenburg / genandt Schenckherrn / Niclaus Georg Reigerspergern / Mayn-

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tzischen Cantzlern / Henrichen Broͤmbser Baron von Ruͤdeßheimb: wie auch so der Churfuͤrst in Bayern dem Baron Johann Adolpff Wolffen / genandt Metternich / verlihen / denenselben verbleiben. Hingegen solche Lehenleuth Herrn Carl Ludwigen als Aigenthumbsherrn / vnd dessen Nachfolgern / das Iuramentum fidelitatis erstatten / vnd bey jhme die Ernewerung jhrer Lehen suchen.
[§ 27] §. 21. Denen Augspurgischen ConfessionsVerwandten / so Kirchen innen gehabt / vnd vnder denselben denen Burgern vnd Jnnwohnern zu Oppenheimb / soll in ReligionsSachen der Standt deß 1624. Jahrs gehalten: so wol auch denen uͤbrigen / welche es verlangten / die uͤbung der Augspurgischen Confession so wol offentlich in denen Kirchen zu bestimbten Stunden / als heimblich in jhren aignen oder andern hierzu verordneten Haͤusern durch jhre aigne oder benachbahrte Diener deß Worts Gottes zuhalten frey stehē. [§ 28] §. 22. Die Paragraphi oder Absaͤtze: Fuͤrst Ludwig Philipps Pfaltzgraff / etc. Fuͤrst Friderich / etc. Fuͤrst Leopoldt Ludwig / sollen ebner gestallt allhie fuͤr eingetragen verstanden werden / wie sie in dem Fridenß Jnstrument zwischen Kayser vnd Schweden begriffen seind.

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[§ 29] §. 23. Die Strittigkeit / so sich zwischen denen Bischoffen respectivè Bamberg / vnd Wuͤrtzburg / vnd denen Marggraffen von Brandenburg zu Culmbach / vnd Onoltzbach enthaltet / die Burgk / Statt / Ambt / vnd Closter Kitzingen in Francken am Mayn betreffendt / soll entweders vermittelst guͤtlichen Vertrags / oder Rechtlichen Summarischen Proceß / jnnerhalb zweyer Jahrs Frist erlediget werden / Bey Verlust dessen warumb es zuthun / dem außflichtigen Theyl auffzulegen. Jnmittelst soll denen Herren Marggraffen die Vestung Wiltzburg in dem Standt / wie derselbe zur zeit der Vbergab beschrieben / krafft Vergleichs vnd Zusage / restituiret werdē. [§ 30] §. 24. Der wegen Vnderhaltung deß Herrn Christian Willhelmb Marggraffen zu Brandenburg getroffene Vertrag / soll fuͤr allhie widerholet gehalten werden / wie in dem 14. Art. deß Fridens Jnstruments zwischen Kayser vnd Schweden enthalten. [§ 31] §. 25. Der AllerChristlichste König soll dem Hertzogen von Wuͤrtenberg zur Zeit vnd auff weiß wie vnden von Abfuͤhrung der Besatzungen außgesetzt / die Staͤtte vnd Vestungen / Hohentwiel / Schorndorff / Tuͤbingen / vnd alle andere Oerter / so er im Hertzogthumb Wuͤrtenberg innen hat / ohne ainigen hinderhalt restituirn. ❀

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Jm vbrigen soll der Paragraphus: Domus Wirtembergica, &c. wie solcher in dem Fridens Jnstrument zwischen Kayser vnd Schweden eingetragen / auch allhie fuͤr eingetragen verstanden werden. [§ 32] §. 26. Es sollen auch von beyden theilen die Fuͤrsten zu Wuͤrtenberg der Mompelgarder Lini wider eingesetzt werden in alle jhre im Elsaß / oder sonsten gelegne Landtschafften / vnd benahmentlich in die zwey Burgundische Lehenguͤtter Clerval / vnd Passavant: vnd sollen in den Standt / Gerechtigkeiten vnd Vorzug redintegrirt werden / derer sie sich vor dem Anfang diser Kriegsempoͤrung erfrewet. [§ 33] §. 27. Marggraff Friderich zu Baden vnd Hochberg / dessen Soͤhne vnd Erben / sambt allen denen / so jhnen in einigerley weise bedienet gewesen / oder annoch bedienet sindt / was Namens oder Stands die sein mögen / sollen sich erfrewen vnd geniessen / deren am 2. vnd 3. Articul obbeschriebenen Amnestia / mit allen jhren Clausuln vnd Gutthaten. Sollen auch / Krafft deroselben / vollkomblich restituirt werden / in Geistlichen vnd Weltlichen Sachen / in den Standt / darin̄ / vor der entstandenen Boͤhmischen Vnruhe / Marggraff Georg Friderich zu Baden vnd Hochberg / wegen der VnterMarggraffschafft Baden / so sonsten vnterm Namen BadenDurlach verstanden wirdt / wie auch wegen der Marggraffschafft Hochberg /

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So wohl auch wegen der Landtschafften Roͤttelen / Badenweyler vnd Sausenberg / sich befunden: vngehindert aller entzwischen darwider vorgangener veraͤnderungen / so hiemit vernichtiget sein sollen. ❀
Ferrner sollen Marggraff Friderichen die dem Marggraff Wilhelmen / in krafft deß zu Etlingen im Jahr 1629 getroffenen Vertrags / der Nutzung / Jnteresse / vnd Vnkosten halber eingeraumbte Aempter Stain vnd Renchingen (jedoch ohne entgeldt deß inmittelst von Marggraff Wilhelmen darauff gemachten Schuldenlasts) mit sambt allen jhren Rechten / Briefflichen Vrkundten / vnd andern Zugehoͤrungen wider restituirt werden: Dergestalt / daß die wegen Schaͤden / Vnkosten vnd Interesse, wie auch der / von zeit an der ersten occupation anzuraitten / erhobener Nutzung / geschwebte Forderung gantz vnd zumal auffgehebt vnd erloschen sein sollen. Es soll auch die Jaͤhrliche Pension / so auß der VnterMarggraffschafft der OberMarggraffschafft pflegt abgestattet zu werden / krafft dises / gaͤntzlich abgethan / cassirt vnd vernichtiget sein: Noch vnder diesem Namen / weder wegen deß Verflossenen noch wegen deß Kuͤnfftigen hinfuͤhro jemahlen ichtwas gesuecht oder gefordert werden. ❀ Es soll auch künfftig zwischen beyden Badischen Linien / mit der Præcedentz vnd Vorsitz bey deß Schwaͤbischen Craises / auch andern so wohl allgemainen / als Particular deß Reichs Conventen

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vmbgewechselt werden: Jedoch diser Vorsitz Marggraff Friderichen Zeit seines Lebens verbleiben.
[§ 34] §. 28. Wegen der Herrschafft Hohen⸗Gerolseck ist verglichen / daß im fall die Marggraͤffin zu Baden jhre Anspruͤche zu besagter Herrschafft / mit beglaubten Vrkunden / genugsamb beweisen wuͤrde / die restitutio f-nach hieruͤber ergangenem Vrtheyl -f

f-f Ergänzt nach Cosmerovius- IPOud.
alsobaldt cum omni causa, auch allem / Vermög der Vrkundten / jhro gebuͤhrenden Rechten erfolgen solle. Dise Sach aber soll nach Publicirtem Frieden / jnnerhalb zwey Jahren geendiget werden. Endlichen sollen wider disen absonderlichen Vertrag keine Anspruͤche / Forderungen / Vertraͤge oder Außreden / General oder Special in disem Fridenschluß begriffene Clausulen / von einem oder dem andern Theil jemahlen ins kuͤnfftig angezogen werden oder statt finden / sondern all dieselben / krafft dises / außtruͤcklich vnd auff ewig widerrueffen seyn.
[§ 35] §. 29. Die Paragraphi oder Absaͤtze: Der Hertzog von Croy / etc. Anlangendt die Strittigkeiten Nassaw Sigen / etc. dem Graffen zu Nassaw Sarbruͤcken / etc. Das Hauß zu Hanaw / etc. Graff Johann Albrecht zu Solms / etc. Jn glei-

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chem das Hauß Solms Hohen Solms / etc. Die Graffen zu Jsenburg / etc. Die Rheingraffen / etc. Die Wittib deß Herrn Graffen Ernsten zu Sayn / etc. Das Schloß vnd Graffschafft Falckenstein / etc. Das Hauß Waldeck / etc. Joachim Ernst Graff zu Oettingen / etc. Jn gleichem soll das Hauß Hohenloe / etc. Friderich Ludwig Graff zu Loͤwenstein / etc. Ferdinand Carl / Graffe zu Loͤwenstein / etc. Das Hauß Erbach / etc. Die Wittib vnd Erben deß Graffen von Brandenstein / etc. Freyherr Paul Kevenhiller / etc. sollen sich allhie von wort zu wort einverleibt verstehen / wie sie in dem Fridens Jnstrument zwischen Kayser vnd Schweden begriffen.
[§ 36] §. 30. Die jenige Contraͤct / Vertauschung / Vertraͤge / Versprech⸗ vnd Verschreibung / so durch Gewalt vnnd auß Forcht denen Staͤnden oder Jhren Vndterthanen Vnrechtmaͤssiger Weiß abgenoͤttiget worden: (massen insonderheit Speyer / Weissenburg am Rhein / Landaw / Reutlingen / Heylbrunn vnd andere klagen) wie auch erkauffte vnd cedirte forderungen / sollen gaͤntzlich todt vnd nichtig sein / dergestalt / daß dessentwegen keine Klag oder Proceß gestattet werde. Da aber die Schuldner die Vrkunden jhrer Schuld den Glaubigern abgezwungen hetten / solche allesambt sollen restituirt werden / mit Vorbehalt habenden Rechtens.

[p. 553] [scan. 601]

[§ 37] §. 31. Wegē Schuldē / so entweders von Kauff⸗ vnd Verkauff Jaͤrlicher Rentē / oder wie sie sonstē jren Namē haben / falls sie von einē oder andern kriegendē thail / auß haß gegē die Creditores, gewaltthaͤtig erpreßt: sollē wider die Debitores, da sie vorschuͤtzen / daß jhnē warhafftig mit Vergwaltigung zugesetzt worden / vnd darauff die wuͤrckliche Zahlung erfolgt / keine Executions⸗Processen erken̄t werden: Es seyen dann diese Execptiones nach vorhergehender vollkommener Eroͤrterung der Sachen entschieden. Die Processen / so derentwegen angefangen / sollen nach publication deß Friedens / jnner zwey Jahren geendet werden: bey Straff deß ewigen Stillschweigens / denen vngehorsamben Schuldigern auffzulegen. Die jenige Processen aber / so seithero dergestalt gegen sie erkennt / sambt den Vertraͤgen vnd Verheissungen / so wegen kuͤnfftiger Restitution ainiger Schuldt fuͤrgangen / sollen auffgehoben vnd krafftloß sein: mit Vorbehalt jedoch deren Geldtsummen / welche zeit lauffenden Kriegs fuͤr andere / zu verhuͤtung groͤsserer Gefahr vnnd Schaden / guetwillig vnd wohlmeynendt vorgeschossen worden. [§ 38] §. 32. Die Vrtheil / welche zeit wehrenden Kriegs / in pur Weltlichen sachen gesprochen / falls nicht

Ergänzt nach Cosmerovius- IPOud.
der Mangel oder Vnvollkommenheit deß Proceß klar am tag / oder alßbaldt zu erweisen: sollen

[p. 555] [scan. 603]

zwar nicht gaͤntzlich auffgehoben: jedoch der wuͤrckung einer abgeurtheilten Sach suspendirt seyn / biß die Gerichtliche Handlungen (da ein oder ander Theil / jnnerhalb einer halben Jahrsfrist / nach getroffenem Friden die Revision suchen wurdt) vor ordentlichem Richter auff ordinari oder extraordinari weise / so im Reich uͤblich / revidirt vnd gleichlich erwogen: vnd alßdann so gefaͤllte Vrtheil entweders bestaͤttigt oder verbessert / oder da Nullitaͤten mit vntergeloffen / gaͤntzlich auffgehoben werden.
[§ 39] §. 33. Da auch einige hohe oder Privat-Lehen vom Jahr 1618 nit ernewert worden / vnd die Dienstleistungen derentwegen nicht geschehen / soll dasselbe niemandt nachthailig fallen / Sondern die Zeit der erforderten Lehensmuetung vom Tage an deß beschlossenē Fridens jhrē Anfang gewin̄en. [§ 40] §. 34. v. 1. Endtlich sollen alle vnd jede / so wol KriegsOfficirer vnd Soldaten / als Raͤthe / vnd andere Bediente / Geist: vnd Weltliche / weß Namens oder Standts sie auch sein moͤchten / welche einem oder dem andern Theil / oder derselben Bundsgenossen / oder sonst Angehoͤrigen / in Kriegs: oder Civilsachen gedienet / vom hoͤchsten biß zum nidrigsten / vom nidrigsten biß zum hoͤchsten / ohne einigen Vnderschied vnd Außnamb / sambt Weibern / Kindern / Erben / Nachfolgern / Dienern: betreffend so wol deren Person / als Guͤter / in den

[p. 557] [scan. 605]

jenigen Stand / an Leben / Ehr / Gewissen / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / in welchem sie sich vor disen Kriegslaͤufften befunden / oder von Rechtswegen befinden moͤgen / beyderseits restituirt sein: auch weder deren Person oder Guͤtern einiges Nachtheil zugezogen / noch einige Action oder Klage wider sie angestellt / vil wenigers einige Straff oder Schade / vnder was schein solchs auch seyn moͤchte / jhnen angethan werden: Vnd dises alles (so weit es der Kays: Mayestaͤt vnnd deß Hauses Oesterreich Vnderthanen vnnd Vasallen nicht betrifft) seine voͤllige Krafft vnnd Wuͤrckung haben. ❀
[§ 41] v. 2. Die aber deß Kaysers vnnd deß Hauses Oesterreichs Vnderthanen vnnd ErbVasallen seynd / sollen der Amnestia so wohl an Person / als Leben / Dignitaͤt vnd Ehre geniessen: moͤgen auch in jhr voriges Vatterlandt sich wider einziehen: jedoch daß sie sich den Gesaͤtz⸗ vnd Ordnungen derselben Koͤnigreichen vnnd Provincien gemaͤß bezaigen. ❀ [§ 42] v. 3. So viel aber derselben Guͤtter betrifft / da solche eher vnd bevor sie der Cron Schweden oder Franckreich beygepflichtet / durch Confiscation oder andere wege verlohren: haben zwar die Herren Schwedische Gesandten sich lang vnd viel dahin bemuͤhet / daß denenselben solche jhre Guͤtter moͤchtē wider eingeraumet werden: Jedoch / nach-

[p. 559] [scan. 607]

dem der Roͤm: Kayserl: Mayest: in diser Sachen von andern kein Ziel noch Maß fuͤrgeschrieben: vnd wegen bestaͤndigen widersprechens der Kayserischen ein mehrers nicht erhalten werden koͤnnen: auch deß Heyligen Reichs Staͤnde nicht fuͤr rahtsamb ermessen / vmb destwillen den Krieg laͤnger zu continuiren: so sollen solche (Guͤter) verlohren seyn / vnd den jetzigen Besitzern verbleiben. ❀
[§ 43] v. 4. Die jenigen Guͤtter aber / welche jhnen nachgehends vmb dessentwillen / daß sie fuͤr Schweden oder Franckreich / wider den Kayser vnd das Hauß Oesterreich die Waffen ergriffen / entzogen worden; sollen denselben / wie sie jetzo zu befinden / jedoch ausser Erstattung Kosten / vnd auffgehobener Nutzung / oder zugefuͤgten Schadens / restituirt werden. ❀ [§ 44] v. 5. Sonsten im Koͤnigreich Boͤhmen vnd allen andern Kayserlichen Erblaͤndern / soll der Augspurgischen Confession Verwandten / Vnderthanen / oder Creditorn, oder deren Erben / wegen jhrer privat Forderungen / so sie einige hetten / vnd derentwegen Rechtliche Klage anstellen / oder verfolgen theten / Recht vnd Gerechtigkeit / so wol als denen Catholischen ohne respect administrirt werden.

[p. 561] [scan. 609]

[§ 45] §. 35. Von gedachter allgemainen Restitution aber / soll außgenommen seyn / was sich nicht wider erstatten lasset: als beweglich⸗ vnnd bewegende Dinge / auffgehobene Nutzung / was vnder der Kriegenden Theile Gebott vnd Nahmen entwendet; wie auch nidergerissene vnnd vmb gemainer Sicherheit willen zu anderem Gebrauch verwandlete Gebaͤwe / gemain vnd privat, Geistlich vnd Weltlich; wie nicht weniger offentlich⸗ oder privat Feindtschafft halber / confiscirt⸗ ordentlich verkaufft⸗ aignen willens verschenckte Deposita. [§ 46] §. 36. Sintemahln aber auch die Guͤlchische SuccessionsSach h-vnter denen Interessirten -h

h-h Ergänzt nach Heyll- IPMud.
/ da nicht vorgebawet wuͤrde / im Reiche grosse Vnruhe verursachen doͤrffte: hierumb ist verglichen / daß selbige / nach getroffenem Frieden / durch ordentlichen weg Rechtens vor der Kays: May: oder durch guͤtliche Vermittlung / oder anderen Rechtlichen weeg / vngesaͤumet geschlichtet werde.
Der V. Articul. [§ 47] Demnach auch / zu Bestaͤttigung mehrer Ruhe deß Reichs / in strittigen Sachen die Geistlichen Guͤtter vnd freye Religionsuͤbung betreffendt / bey die-

[p. 563] [scan. 611]

sen allgemainen Fridenshandlungen ein gewisser Vergleich zwischen Kayser / Churfuͤrsten / Fuͤrsten vnd Staͤnden deß Reichs getroffen / vnd dem mit den Gevollmaͤchtigen der Koͤnigin vnd Cron Schweden auffgerichteten FriedensJnstrument einverleibet worden; hat man fuͤr gut angesehē selbigē Vergleich / wie auch denjenigē / welcher zwischē denselbē wegen derer / so man die Reformirten nennet / geschlossen worden / auch durch gegenwertigen Tractat zu bekraͤfftigen vnd zu bestaͤttigen / gleicher gestalt / als wann derselbe von Wort zu Wort in dises Jnstrument inserirt, vnd darin gelesen wuͤrde.
Der VI. Articul. [§ 48] Betreffendt die Hessen Casselische Sache / ist verglichen worden / wie folgt: §. 1. Vor allen Dingen solle das Fuͤrstliche Hauß Hessen Cassel / vnd alle dessen Fuͤrsten / fuͤrnemblich Fraw Amelia Elisabetha / Landtgraͤffin zu Hessen / vnd dero Sohn / Herr Wilhelm / wie auch jhre Erben / Diener / Bediente / Lehenleute / Vnderthanen / Soldaten vnd alle andere Angehoͤrige / keiner außgeschlossen / (vngehindert der entgegenstehenden Vertraͤge / Processen / Aacht: vnd anderer Erklaͤrungen / Vrtheilen / Executionen vnd Transactionen / welches alles / wie auch die Anspruͤch vnnd Anmassungen wegen Scha-

[p. 565] [scan. 613]

dens vnnd Schmachs / so wol der Neutralisten als kriegender thail / hiemit gaͤntzlich auffgehoben:) der allgemeinen obbeschlossenen / vnd auff den Anfang deß Boͤhmischen Kriegs / neben voͤlliger Restitution, reducirten Amnestia, (außgenommen der Roͤm: Kays: Mayt: vnd Hauses Oesterreich Vasallen vnd Erblichen Vnderthanen / massen von solchen im §. Endlich sollen alle &c. disponirt) auch aller auß diesem / vnd dem ReligionFrieden herkommenden Wolthaten / gleich andern Staͤnden / (gestalt in dem Articul / so also anfangt: Es ist auch mit einhelligem &c. verordnet) vollkommentlich geniessen vnd theilhafft sein.
[§ 49] §. 2. Fuͤrs ander / solle das Hauß Hessen Cassel / vnd dessen Nachfolger / die Abbtey zu Hirschfeldt mit allen Zugehoͤrungen / Welt⸗ vnd Geistlichen / in: oder ausserhalb Lands (als die Probstey Gellingen) gelegenen / (jedoch vorbehaͤltlich der Rechten / so das Hauß Sachsen von vndencklichen Jahren possidirt) behalten. Vnd deßwegen bey der Kayserlichen Mayestaͤt / so offt sich der Fall begibt / die Belehnung suchen / vnd die Pflicht leisten. [§ 50] §. 3. Drittens / soll das Aigenthumb vnnd Nutzbarkeit der Aempter

[p. 567] [scan. 615]

Schaumburg / Buͤckenburg / Saxenhagen / vnd Statthagen / so hiebevorn dem Bischthumb Minden erhalten vnd zugesprochen worden / Nunmehr Herrn Wilhelmen / jetzigem Landgraffen zu Hessen / vnd dessen Nachfolgern / zu ewigen Tagen / voͤllig / ohn fernere besagtes Bischthumbs / oder sonsten jemands Einrede / oder Hinderung zustehen: jedoch vorbehaͤltlich der zwischen Herrn Christian Ludwigen Hertzog zu Braunschweig vnd Luͤnenburg / vnd Landgraͤffin zu Hessen / auch Philipsen / Graffen zur Lipp / getroffenen Vergleichs: vnd solle benebenst bestaͤndig verbleiben / was zwischen gedachter Landgraͤffin / vnd vorgemeltem Graffen fuͤrgangen.
[§ 51] §. 4. Ferrner ist verglichen worden / daß fuͤr die Widerabtrettung der in disem Kriege eingenommener Oerther; auch zu Schadloßhaltung der Fraw Landtgraͤffin zu Hessen alß Vormuͤnderin dero Sohns / vnd dessen Successorn / Fuͤrsten zu Hessen / auß denen ErtzStifftern Mayntz / vnd Coͤlln / wie auch Stifftern Paderborn / Muͤnster / vnd Abbtey Fulda / 600 000 Reichsthaler / in jetziger guter denen ReichsConstitutionen gemaͤssen Wehrung jnnerhalb Neun Monathen / von dem Tage deß bestaͤttigten Friedens anzurechnen / zu Cassel / auff der Zahlenden Kosten vnd Gefahr / erlegt werden sollen. Vnd solle gegen so thane verheissene Zahlung kein Außflucht / oder prætext statt finden / vil weniger die verglichene Summ mit Arrest beschlagen werden.

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[§ 52] §. 5. Damit auch die Fraw Landtgraͤffin wegen diser Zahlung / desto sicherer sey / solle sie mit folgendem Beding einhalten Neuß / Coßfeld / vnd Newhauß / vnd in solchen Plaͤtzen jhr allein zustaͤndige Besatzungen behalten: daß / vber die Officirer / vnd andere in Besatzungen nothwendige Persohnen besagter dreyer Plaͤtzen / die Anzahl nicht vber 1200 zu Fueß vnd 100 zu Roß sich belauffen solle / der Fraw Landgraͤffin Belieben aber heimbgestellet / was selbige einem vnd andern Orth fuͤr Fueßknechte vnd Reuther einlegen / oder an Officirern fuͤrsetzen woͤlle. [§ 53] §. 6. Die Besatzungen aber sollen nach der gewoͤhnlichen Hessischen VerpflegungsOrdinantz / auff Officirer vnd Knechte / vnterhalten werden: vnd was zu Vnterhaltung der Vestungen erfordert wirdt / solches soll auß denen Ertzvnd Stifftern / darinnen selbiges Schloß vnd Staͤtte gelegen / ausser Verringerung der obgedachten Summ erstattet werden. Es solle aber zugelassen seyn den Besatzungen gegen die Saͤumhafftige vnd Widerspaͤnnige / jedoch nicht vber die gebuͤhrende Summa / zu exequiren. Die hohe Obrigkeit vnd Landes Gerechtigkeit in Geist- vnd Weltlichen: auch Renthen vnd Gefaͤlle besagtes Schlosses / vnd Staͤtten / verbleiben dem Herrn ErtzBischoffen zu Coͤlln bevor.

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[§§ 54–55] §. 7. So bald aber / nach bestaͤttigtem Frieden / der Frawen Landgraͤffin 300 000 Reichsthaler werden erlegt seyn / solle sie Neuß wider abtretten / vnd allein Coßfeld vnd Newhauß behalten: Jedoch solcher gestalt / daß die Neusische Besatzung auff Coßfeld vnd Neuhauß nicht ab⸗ vnd eingefuͤhrt: oder derentwegen jchtwas ferners erfordert: noch die Besatzung zu Coßfeld vber die Zahl der 600 zu Fueß / vnd 50 zu Roß; zu Newhauß aber 100 zu Fueß erstreckt werden solle. Falls aber / jnnerhalb deß 9 Monathlichen Termins / der Fraw Landgraͤffin die gantze Summ nicht erlegt wuͤrde; so solle nicht allein Coßfeldt vnd Newhauß / so lang biß die voͤllige Zahlung geschehen / jnnen behalten werden; sondern auch fuͤr den Abgang der Summa vnd jedes 100 Jaͤhrlichs fuͤnff Reichsthaler / biß der Nachstand bezahlet / fuͤr Pension entrichtet werden. Es sollen auch so viler zu obbenanten ErtzStifftern / vnd Abbtey gehoͤriger / vnd dem Fuͤrstenthumb Hessen nahe gelegener Aempter / alß vil zu Erlegung der Pensionen genugsamb seyn / Renthmaister vnd Einnem̄er / der Frawen Landgraͤffin mit AydsPflichten sich obligiren / daß sie auß dem Einkom̄en die Jaͤhrliche Zinß der restirenden Sum̄a entrichten / vnd sich jhrer Oberherren Verbieten daran nicht hindern lassen wollen. ❀ [§ 55] Da nun solche Renthmaister / vnd Einnehmer / mit der Zahlung saͤumhafft waͤren / oder die Renthen anderstwohin verwendet wuͤrden: so solle die Fraw Landgraͤffin freye Macht haben / zu exequiren, vnd sich auff Maaß vnd Wei-

[p. 573] [scan. 621]

se / alß sichs thun laͤst / zahlhafft zumachen: Sonsten aber an der LandsObrigkeit dem Aigenthumbs Herren stets

Ergänzt nach Klötzer.
ohne Nachtheil. So bald aber die Fraw Landtgraͤffin die gantze Summ / sambt den Zinsen / von Zeit deß Verzugs / erlangt haben wird / solle sie vnverlaͤngt die besagte Oerther / welche sie biß dahin zu jhrer Sicherheit jnngehabt / restituiren: die Zinß ein Endt haben / die Rentmaister vnnd Einnehemer / davon droben gedacht / der Pflichten wider erlassen werden: ❀
welcher Aempter Gefaͤlle aber zur Bezahlung / auff den Saͤumungsfall der Pensionen / anzuweisen seyen: solches soll vor der FriedensBestaͤttigung eventualiter verglichen werden: so nicht weniger Krafft / alß das FridensJnstrument / haben solle. ❀ [§ 56] Ausser der Orthen aber / so wie gedacht / der Frawen Landgraͤffin zu jhrer Sicherheit zu vberlassen / vnd nach beschehener Zahlung wider abzutretten sind / solle sie nichts desto wenigers / nach erfolgter Friedensbekraͤfftigung / wider einraumen alle Provincien vnd Stiffter / wie auch derselben Staͤtte / Aempter / Maͤrckte / Vestungen / Schantzen / vnd alle ligende Guͤtter / auch die in Zeiten dises Kriegs angemaste Recht: Jedoch also / daß so wol in den dreyen ⌑absonderlichen⌑ zur Sicherheit gelassenen Plaͤtzen / alß allem andern / so wider abzutretten / nicht allein die Proviant / vnd alles was zum Kriegs-

[p. 575] [scan. 623]

zeug gehoͤrig / so sie eingebracht oder einbringen lassen / durch jhre Vnderthanen abzufuͤhren ⌑der Fraw Landtgraͤffin vnd jhren Successorn⌑; was aber von jhr nicht eingebracht / oder zur Zeit der Eroberung / in den eroberten Oerthern sich befunden / vnd annoch beyhanden / daselbsten verbleiben: sondern / daß auch die Befestigung vnd Waͤlle / so bey wehrender Occupation gebawt worden / so weit wider nidergerissen werden / daß die Staͤtte / Schloͤsser oder Castell / dadurch nicht jedermans Einfall vnd Beraubung offen stehen.
[§ 57] §. 8. Vnd ob zwar die Fraw Landtgraͤffin von niemanden andern alß denen Ertz⸗ vnd Stifftern Mayntz / Coͤlln / Paderborn / Muͤnster / vnd Abbtey Fulda der Widerabtrettung vnd Schadloßhaltung halb ichtwas gefordert / auch derentwegen von niemandts ichtwas wider gut gemacht haben wollen: Nichts desto weniger so hat die gantze Versamblung der Sachen Vmbstaͤnden nach fuͤr billich ermessen / daß ohne Abbruch der Verordnung in vorhergehendem §.*

Am Rande: * 4.5 als Hinweis auf §§ 51–52 IPM.
also anfangend: (Ferrner ist verglichen worden / etc.)* auch die vbrige Staͤnde / welche diß / vnd jenseiths Rheins am 1. Martij dises Jahrs den Hessischen Contribution erlegt / nach der die gantze Zeit vber gehaltenen proportion, zu Ergaͤntzung der obgesetzten Sum / vnd Vnderhalt der Besatzungen / jhren Antheil obbesagten Ertz⸗ vnd Bischthumben / auch der Abbtey / zu tragen: vnd die saumigen den Schaden / welchen die Zahlen-

[p. 577] [scan. 625]

de wegen eines vnd andern Verzugs / erlidten wider gut machen: Auch weder der Roͤmischē Kayserlichē oder Koͤniglichē ⌦Schwedischē

Wie Cosmerovius- IPOud.
⌫ Mayestaͤt / noch auch der Frawen Landgraͤffin zu Hessen Officirer vnd Soldaten / die execution verhindern sollen. Es solle auch den Hessischen nicht erlaubt seyn / diser Declaration zum Nachtheil / jemand zu eximiren, welche aber jhre quotam ordentlich entrichtet / sollen so ferrn aller Beschwerung frey seyn.
[§ 58] §. 9. Was die Strittigkeiten zwischen den Haͤusern Hessen-Cassel vnd Darmbstatt / vber der Marpurgischen Succession betrifft: Demnach dieselbe zu Cassel am 14. naͤchst entwichenen Monaths Aprilis / mit beyder theylē einhelliger verwilligung gaͤntzlich verglichē: So ist beliebet wordē / daß solche Transaction, sambt allem jhrem Anhang vnd Recessen / wie selbige zu Cassel getroffen / vnd von den Partheyen vnterschrieben / vnd disem Convent insinuirt worden / krafft dises Friedens / eben von solchen Wuͤrden vnd wuͤrckung seye / alß ob sie von Wort zu Wort in dises Jnstrument mit eingeruckt worden waͤre: Die auch weder von den verglichenen Partheyen / noch jemandts anders / vnter einigem Schein eines Vertrags / oder Eyds / oder einigem anderen

Ergänzt nach Cosmerovius- IPOud.
jemaln zu ainiger zeit vmbgestossen; Sondern vilmehr von allen / ob schon einer auß den Jnteres-

[p. 579] [scan. 627]

sirten etwan selbige zu bestaͤttigen sich waigerte / auffs genawest gehalten werden solle.
[§ 59] §. 10. Ebenermassen solle auch die zwischen Herrn Wilhelmen Landgraffen zu Hessen / vnd Herren Christian vnd Volraden Graffen zu Waldeck / am 11. Aprilis Anno 1635 beschehene / vnd von Herrn Georgen Landgraffen zu Hessen am 14. Aprilis Anno 1648 confirmirte ⌦vnd disem Convent insinuirte⌫ Transaction, nicht weniger in Krafft diser Pacification, zu ewigen Tagen bey vollkommenen Wuͤrden verbleiben / vnd alle so wohl Landgraffen zu Hessen / alß Graffen zu Waldeck verbunden halten. [§ 60] §. 11. Es solle auch das Ius primogenituræ, so in einem jeden Hessen-Casselischen / vnd Darmstattischen Hauß introducirt, vnd von der Kayserlichen Mayestaͤt bestaͤttigt worden / fest vnd vnverbruͤchlich seyn / vnd erhalten werden. Der VII. Articul. [§ 61] §. 1. Nach dem auch die Kayserl: May: auff die im Nahmen der Statt Basell / vnd der gemainen Eydgenoßschafft in Schweitz / vor denen zu gegenwaͤrtiger Zusammenkunfft deputirten Gevollmaͤchtigten / wegen etlicher außgelassener Proceß- vnd ExecutionsMandaten / von der Kayserlichen Camer ge-

[p. 581] [scan. 629]

gen ermelte Statt vnd andere der Eydgenoßschafft verbundene Staͤnde / wie auch derselben Buͤrger / vnd Vnderthanen / angebrachte beschwerdten / nach eingezogenem Rath vnd Mainung der Reichs⸗Staͤnde / vermittelst eines am 14. Maij naͤchstverwichenen Jahrs ergangenen special Decrets / die Erklaͤrung gethan / daß besagte Statt Basell / vnd uͤbrige Eydgenossene Cantonen / in possessione vel quasi einer vollkommenen Freyheit vnd Exemption vom Reich / vnd keines wegs demselben / dessen Gerichten / oder Richtern / vnderworffen seyen: So ist beliebet worden / daß solches diesem oͤffentlichen Friedensvergleich einverleibt / steiff vnnd fest gehalten / vnd dergleichen process neben denen daher ruhrenden vnd erken̄ten Arresten / gaͤntzlich cassirt vnd auffgehoben sein sollen.
Der VIII. Articul. [§ 62] §. 1. Damit man aber Vorsehung habe / daß hinfuͤro im Politischen Standt keine Strittigkeiten entstehen: so sollen alle vnd jede Chur⸗ Fuͤrsten vnd Staͤnde deß Reichs / bey jhren vhralten Gerechtigkeiten / Vorzuͤgen / Freyheit / Privilegien / freyem Exercitio jhrer hohen LandsObrigkeit / so wol in Geistlich: als Weltlichen Sachen / Herrschafften / Regalien / vnd Possession dessen allē / krafft gegenwaͤrtiger Transaction, dergestalt bestaͤttiget vnd bekraͤfftiget sein / daß sie von niemandts / vnter was Schein es auch immer sein moͤge / de facto daran turbirt werden koͤnnen / noch sollen.

[p. 583] [scan. 631]

[§ 63] §. 2. Sie sollen sich / ohne Einrede / erfrewen deß Juris suffragij in allen / wegen deß Roͤm. Reichs Sachen / fuͤrfallenden Berathschlagungē / fuͤrnemblich da Gesetze zu machen oder außzulegen / Kriege zu erkennen / Tribut anzulegen / Soldaten zu werben vnd zu verpflegen / newe Vestungen in der Staͤnde Herrschafften im Namen deß Reichs zu erbawen / oder die alten mit Besatzungen zu versehen: wie auch / wo Fride oder Buͤndtnusse zu machen / vnd was dergleichen Sachen mehr zu verrichten seynd: vnd solle dises oder dergleichen hinfuͤro weiter nicht geschehen / oder jemahlen anderst zuegelassen werden / als auff einem freyen ReichsTag mit der gesambten Staͤnde einstimn vnd bewilligung: ❀ Jnsonderheit aber das Jus vnder sich selbsten / vnd mit Außlaͤndischen Buͤndtnussen zu machen / zu eines jeden Conservation vnnd Sicherheit / soll allen Staͤnden jederzeit frey sein. Jedoch dergestalt / daß solche Buͤndtnussen nicht wider den Kayser / das Reich / vnd dessen Landfrieden / oder auch insonderheit wider gegenwaͤrtige Transaction, einlauffen; Sondern den jenigen Pflichten / damit ein jeder dem Kayser vnnd dem Reich zuegethan / gemaͤß seyn. ❀ [§ 64] Es solle auch jnnerhalb sechs Monathen / von dato an deß ratificirtem Friedens / ein Reichstag / vnd hernach so offt es die gemaine Notturfft vnd Wolfahrt erfordern wird / gehalten werden. Auff dem naͤchstkuͤnffti-

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gem Reichstag aber / sollen der vorigen Conventen Maͤngel verbessert: auch alßdann von Wahl der Roͤmischen Koͤnige: einer gewissen vnd bestaͤndigen Verfassung Kayserlicher Capitulation: von Maß vnd Ordnung so zu halten / da ein oder anderer Standt in deß Reichs Aacht zu declariren, uͤber vorige so bereits in den ReichsConstitutionen beschrieben ist: von Ergaͤntzung der Creysen: Ernewerung der Matricul: Herbeybringung der exempten Staͤnde: moderation vnd Erlassung der ReichsCollecten: reformation deß Policey- vnd Iustici-Wesens: von Tax der sportuln deß Cammergerichts: von denen Ordinari Deputirten / wie dieselben dem gemainen Wesen zum besten vnd nach dessen Art zubestellen: von dem rechten Ambt der Directorn bey den ReichsCollegijs, vnd sonsten Geschaͤfften / welche diß Orths nicht expedirt werden moͤgen / mit der Staͤnde gemainer Bewilligung / gehandelt vnd geschlossen werden.
[§ 65] §. 3. Es sollen auch so woln auff allgemainen / alß particularConventen, die freyen ReichsStaͤtte / nicht weniger dann andere ReichsStaͤnde eines voti decisivi befuegt seyn: denselben jhre Regalia, Zoͤlle / Jaͤhrliche Einkuͤnfften / Freyheiten / Privilegia confiscandi vnd collectandi, vnd was dem anhaͤngig / auch andere von der Kayserl: Mayest: vnd dem Reich ordentlich erlangte / oder durch langwuͤrigen Gebrauch vor disem Kriegswesen besessen⸗ vnd geuͤbte Gerechtigkeiten / sambt gaͤntzlicher Iurisdiction, jnner der Statt vnd auff dem

[p. 587] [scan. 635]

Lande verbleiben

Ergänzt nach Heyll- IPOud.
/ mit Cassirung / Abstellung / vnnd ins kuͤnfftig Verbietung deß jenigen / was durch Repressalien, Arresten, Versperrung der Weege / vnd andere nachtheylige Actus, es seye bey wehrendem Kriege vnter waserley Schein solches in contrarium fuͤrgangen / oder aigenthaͤtigen Gewalts veruͤbet / oder ins kuͤnfftig ohne vorhergehenden ordentlichen Proceß der Execution vnd Rechtens geschehen vnd veruͤbet werden moͤchten. Jm uͤbrigen sollen alle löbliche Gebraͤuche vnd deß Heyl: Roͤm: Reichs Ordnungen vnd fundamentalSatzungen hinfuͤro steiff gehalten / vnd hingegen alle bey disen Kriegszeiten eingeschlichene Confusionen abgeschafft werden.
[§ 66] §. 4. Auff was fuͤr billichmaͤssige Mittel vnd Weege / denen angestrengten gerichtlichen Forderungen wider die Schuldiger / so bey diesen Kriegszeiten von jhren Mitteln kommen / oder durch grosse Auffschwellung der Zinß allzusehr gravirt worden sein / beschaidentlich abgeholffen / vnd dannenhero besorgendem grösserm / auch der gemainen Ruhe schaͤdlichem Vngemach begegnet werden moͤge: wollen die Kays. May. so wol dero Hoffraths / als Cammergerichts Meynung vnd Bedencken / solche auff kuͤnfftigem Reichstag zu proponiren / vnnd auff ein gewisse Satzung zu richten erfordern lassen. Vnter dessen aber sollen in dergleichen Sachen / was so wol bey denen hoͤchsten Reichs⸗Tribunalien / als

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denen particular Gerichten der Staͤnde vorkombt / die von den Partheyen angezogene Vmbstaͤnde fleissig erwogen / vnnd niemandts mit vnzeitiger Execution beschwert werden: jedoch vorbehaͤltlich der Holsteinischen Verordnung / welche in jhrem vigor verbleibet.
Der IX. Articul [§ 67] §. 1. Vnd demnach dem gemainen Wesen daran gelegen / daß nach gemachtem Friden der Kauffhandel allerseits wider zu vorigem Flor komme / So ist verglichen / daß was demselben zu Nachtheil / vnd wider gemainen Nutzen hin vnnd wider im Reich / durch Verursachen deß Kriegs / newlich auß aigenem Gewalt / wider Recht vnnd Privilegia / ohne deß Kaysers vnnd Reichs Churfuͤrsten

Ergänzt nach Heyll- IPMud.
Verwilligung fuͤr Zoͤll vnnd Mauten eingefuͤhrt worden: wie auch der Mißbrauch der Brabandischen Bull / vnd dannenhero entstandene Repressalien, vnd Arresten, sambt eingefuͤhrten frembden certificationen, exactionen, Vorenthaltungen: wie auch die vnmaͤßliche der Posten / vnd sonsten andere vngewoͤhnliche Beschwerdten / vnd Verhinderungen / von welchen die Handlungen vnd Schiffarten geschwaͤcht worden / gaͤntzlich auffgehoben: vnd jeden Provincien / Haaffen vnd Stroͤmen jhre alte Sicherheit / Bottmaͤssigkeit / vnd Gebraͤuche / wie sie vor diesen Kriegen von vielen Jah-

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ren hero gewesen / wider gegeben / vnd vnverbruͤchlich erhalten werden. ❀
[§ 68] Vnd sollen denen Landschafften / wo die Stroͤme durch⸗ vnd anfliessen: wie auch allen andern / jhre Gerechtigkeiten / Privilegia: auch Maut von dem Kayser / mit Bewilligung der Churfuͤrsten / so wol andern als auch dem Graffen zu Oldenburg auff der Weser erthailt / oder durch alten Gebrauch eingefuͤhret / in jhrem voͤlligen Lauff bleiben / vnd zur Execution gebracht werden: ❀ damit also allenthalben der Kauffhandel voͤllige Freyheit habe / vnd der Paß zu Wasser vnd Land sicher / vnd zumahln allen vnd jeden beyder Theyls Bundtsgenossen / Lehenleuten / Vnderthanen / Schutzverwandten vnd Jn̄wohnern / zu raisen / zu handlen / hin vnd wider zu ziehen all solcher frey gegeben seyn / vnd krafft dieses erthailt zu sein verstanden werden solle / als einem jeden vor diesen Teutschen Kriegs-Empoͤrungen ins gemain bevor gestanden: vnd sollen jedes Orths Obrigkeit dieselben wider vnbillichen Gewalt / vnd Zwang / als aigene Vnderthanen / zu beschuͤtzen vnd zu beschirmen / gehalten sein: vnd dise Vergleichung / auch jedes Orths Recht vnd Gesatz / bey seiner Wuͤrde verbleiben.

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Der X. Articul. [§ 69] §. 1. Damit aber gemelter Fried vnd Freundtschafft zwischen dem Kayser vnd allerChristlichsten Koͤnig befestiget werden moͤge / vnd der gemainen Sicherheit desto besser vorgesehen werde: ist Fridens wegen / mit einstim̄ung / Rath vnd Willen der Churfuͤrsten / Fuͤrsten / vnd Staͤnde deß Reichs / verglichen worden. [§ 70] §. 2. Erstlich / daß das hoͤchste Dominium oder Herrligkeit / Obrigkeitliche vnd all andere Gerechtigkeiten vber die Bistumber Metz / Tull / vnd Verdun / vnd dieß namens Staͤtte / sowol vber die Bezirck derselben Bistumber / vnd namentlich vber Moyenwick / auff weiß vnd maß / wie sie bißhero dem Roͤm: Reich zugehoͤrig gewesen / hinfuͤro zu der Cron Franckreich gehoͤren / vnd derselben auff Ewig vnd vnwiderrufflich einverleibet werden sollen: doch mit Vorbehalt deß Iuris Metropolitani, so dem Ertzbistumb Trier zustaͤndig. [§ 71] §. 3. Soll Herr Frantz Hertzog von Lottringen in die Possession deß Bistumbs Verdun / als Rechtmessiger Bischoff / wider eingesetzt / vnd demselben zugelassen werden / solches Bistumb friedlich zu administriren / vnd desselben / wie auch seiner Abbteyen (doch vorbehaltlich deß Koͤnigs vnnd eines jeden Privat-Rechtens:) Wie nicht weniger seiner aigenthumblichen Guͤtter / sie seyn gelegen wo sie wollen / Rechten (so weit

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sie der vorbesagten Concession nicht zu wider lauffen) Privilegien / Einkommens vnd Fruͤchte zugeniessen vnd zugebrauchen / doch mit dem beding / daß er zuvor dem Koͤnig die Huldigung laiste / vnd wider den Nutzen vnd Frommen Seiner May: vnd deß Koͤnigreichs nichts beginne noch handle.
[§ 72] §. 4. Zum andern tritt ab vnd vbergibt der Kayser vnd das Reich dem allerChristlichsten Koͤnig / vnnd dessen Nachfolgern am Königreich / das aigenthumb⸗ Oberkeitlich⸗ vnd all anders Recht / so Jhro vnd dem Roͤmischen Reich bißhero an Pinarol zustaͤndig gewesen ist / oder zustaͤndig sein koͤnnen. [§ 73] §. 5. Zum dritten / thut der Kayser fuͤr sich vnd das gantze Durchleuchtigste Hauß Oesterreich; so wol auch das Reich / sich begeben aller Gerechtigkeit / Aigenthumbligkeit / Herrligkeit / Besitz vnnd Bottmaͤssigkeit / so bißhero deroselben / dem Reich vnnd Hauß Oesterreich vber die Statt Breisach / die Landtgraffschafft Ober vnd NiderElsaß / Suntgaw / vnnd vber die LandtVogtey der im Elsaß gelegenen Zehen ReichsStaͤtte zug estanden

Ergänzt nach Heyll- IPMud.
: Nemblich / Hagenaw / Colmar / Schletstatt / Weissenburg / Landaw / Oberhaimb / Roßhaimb / Muͤnster in S. Gregors-Thal / Kaysersberg / Thuͤringhaim / vnnd alle darzue gehoͤrige Doͤrffer; wie auch alle andere von besagter Landt-Vogtey dependirende Gerechtigkeiten:

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dieselben in sambt vnnd sonders auff den allerChristlichsten Koͤnig / vnd das Koͤnigreich Franckreich transferirende: also daß gemeldte Statt Breisach mit den Weilern Hochstatt / Niederimbsing / Harten vnd Acharen / gemainer Statt Breisach gehoͤrig / sambt dem gantzen Gebiet vnd Bann / so weit sich selbiger von Alters her erstrecket (doch der Statt Privilegien vnnd Freyheiten / so dieselbe vor disem von dem Hause Oesterreich erworben vnd erlanget / vnbeschadet) ❀
[§ 74] So wohl auch gemelte Landtgraffschafft der beyden Elsaß vnd Suntgaw; in gleichem die LandtVogtey vber die gemelten Zehen Staͤtte / vnd darzu gehoͤrige Oerter: item alle Lehenleute / Landsassen / Vnderthanen / Leuthe / Staͤtte / Vestungen / Weiler / Schloͤsser / Waͤlder / Höltzungen / Gold⸗ Silber⸗ vnd andere Ertzgruben vnd Bergwercke / WasserStroͤme / Baͤcher / Waidt / vnd alle Regalien vnd Zugehoͤr / ohne einigen Vorbehalt / mit allerley Gericht vnd Bottmaͤssigkeit / auch hoͤchste Obrig⸗ vnd Herrligkeit / von nun an in ewigen Zeitten / dem allerChristlichsten Koͤnig vnnd der Cron Franckreich zugehören vnd derselben einverleibet sein vnd verbleiben sollen: ohne Ein⸗ vnd Widerrede deß Kaysers / deß Reichs / deß Hauses Oesterreich / oder sonsten jemands anderen: also das kein einiger Kayser / oder Fuͤrst vom Hauß Oesterreich das geringste Recht oder Gewalt an obgemelten diß⸗ vnnd jenseit Rheins gelegenen Oerttern / zue ainiger Zeit prætendiren oder sich anmassen könne oder solle: ❀

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[§ 75] doch soll der Koͤnig verbundē sein / an allen vnd jeden gemelten Oertern die Catholische Religion zu erhalten / gleich wie selbige vnder den Oesterreichischen Fürsten erhalten worden: auch alle Newerung / so vnder wehrenden Kriegslaͤufften eingeschlichen / abzuschaffen. [§ 76] §. 6. Zum Vierdten / sollen die aller-Christlichste Königliche May: vnd deroselben Nachfolger am Koͤnigreich / auß vnd mit bewilligung deß Kaysers vnd deß gantzen Reichs auff ewig berechtiget sein auff der Vestung Philipsburg / schutzes halber / eine Besatzung zu halten / auff eine maͤssige anzahl / damit den benachbarten zum argwohn keine rechtmessige vrsach gegeben werde / restringirt / auff der Cron Franckreich Kosten allein zu vnderhalten. Auch soll der Koͤnig zu Wasser vnd Lande freyen Paß vnd Durchzug haben / Volck / Proviant vnd alles andere / wann vnd so offt es von noͤthen / dahinein zufuͤhren. [§ 77] §. 7. Doch soll der Koͤnig / ausser der Protection, Besatzung vnd Durchzugs / auff gemeldte Vestung Philipsburg nichts weiter prætendiren; sondern es soll das Aigenthumb selbst / vollkombene Gerichtbarkeit / Besitz / vnd alle Einkommen / Nutzbarkeit / Zuwachs / Gerechtigkeiten / Regalien / Dienstbarkeiten / Leuthe / Vnderthanen / Lehen-

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leute / vnd zumahlen alles was von Alters her daselbstē vnd in dem Bezirck deß gantzen Bistumbs Speyer / vnd denen demselben einverleibten Kirchen / dem Bischoff vnnd Capitel zu Speyer zugehoͤrt hat; oder zugehoͤren können / denselben auch hinfuͤro / ausser jedoch der Schutzgerechtigkeit / gantz / vnverletzet vnd in Salvo verbleiben.
[§ 78] §. 8. Der Kayser / das Reich vnd Herr Ferdinandt Carl Ertzhertzog zu Jnßbruck thuen respectivè die Staͤnde / Obrigkeiten / Diener vnd Vnderthanen aller vnd jeder obgemelter Landtschafften vnd oͤrtter aller Pflichten vnd Vhrgichten / mit welchen Sie bißdahero Jhnen vnd dem Hauß Oesterreich verbunden waren / entlassen / vnd dieselben mit der Vnderthaͤnigkeit / Trew vnd Gehorsamb dem Koͤnig vnd dem Königreich Franckreich anweisen vnd verbinden: Solchem nach die Cron Franckreich in derselben voͤllige vnd rechtmaͤssige Superioritet, Aigenthumbligkeit vnd Possession setzende: vnd allen daran habenden Gerechtigkeiten vnd prætensionen / von nun an zu ewigen zeiten verzeihende. Vnnd solches wirdt fuͤr sich vnd seine Nachkomben der Kayser / besagter Ertzhertzog vnd dessen Bruder (so weit vorgemelte Cession Sie angehet) mit einem sonderlichen Diplomate so wohl sie selbsten bekraͤfftigen / als auch zu wege richten / daß eben dise renuntiation von dem Catholischen König in Spanien in Authentischer Form außgeantwortet werde: welches auch im Namen deß gantzen Reichs geschehen soll /

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am Tag / wann gegenwertiger Friedens⸗Schluß wirdt besiegelt werden.
[§ 79] §. 9. Zu mehrer bestaͤrckung obgemelter Abtrett⸗ vnd vereusserungen thut der Kayser vnd das Reich / vermoͤg gegenwaͤrtiges Vergleichs / außtrucklich derogiren oder abbrechen allen vnd jeden der vorigen Kayser vnd deß Reichs Decreten / Ordnungen / Statuten vnd Gewonheiten / auch denen so schon mit Aid bekraͤfftiget / oder hinfuͤro damit bekraͤfftiget werden moͤchten / vnd benenntlich der Kayserlichen Capitulation, so weit durch dieselbe allerhandt vereusserung der Guͤtter vnd Rechte deß Reichs verbotten wird: vnd thuen zugleich auff ewig außschliessen alle Exceptiones vnd Wege der restitution, auff was Titul vnd Recht dieselbe auch gegruͤndet werden koͤnten. ❀ [§ 80] Noch daruͤber ist verglichen worden / daß ausser der hierunten von dem Kayser vnd denen Staͤnden deß Reichs versprochenen ratihabition, zum vberfluß auch auff dem nechstkuͤnfftigen Reichstag die Vereusserung obbesagter Lande vnd gerechtsame gutgeheissen: vnd derowegen / im fall in der Kayserlichen Capitulation einiges Beding / oder auff den Reichstaͤgen hinfuͤro ainiger Vortrag von Widerbeybringung der vom Reich abkomenen oder vereusserten Guͤtter vnd Gerechtsambe geschaͤhe / darunder die obbenen̄te Stuck (als welche durch allgemainen Rath vnd Schlueß der Staͤnde / vmb deß allgemainen Frie-

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dens willen / in aines andern Aigenthumb ordentlich vber⸗ vnd auffgetragen werden) nicht begriffen sein / noch darunder verstanden werden sollen: vnd ist zu solchem ende beliebet / daß dieselben auß der Reichs matricul außgelescht werden.
[§ 81] §. 10. So baldt Benfeldt restituiret, sollen die Bollwercken derselben Statt / wie nicht weniger der dabeyligenden Schantz Rheinaw; wie auch der Statt ElsaßZabern / des Schlosses Hohenbar vnd Newburg am Rhein geschleiffet / vnd in gemelten oͤrtern keine Besatzung gehalten werden koͤn̄en. [§ 82] §. 11. Die Obrigkeit vnd Jnnwohner gemeldter Statt Zabern sollen sich der Neutralitet auffs beste halten; vnd dem Koͤniglichen Kriegsvolck / so offt es begehrt wirdt / der frey vnd sichere Durchzug offen stehen. ❀ So sollen auch auff dem dißseitigem Vfer deß Rheins / von Basel an / biß auff Philipsburg / keine Schantzē oder Vestungen auffgeworffen / noch der Rheinstrom von diser oder jener seitten / durch ainige Werck / abgeleitet / oder entzogē werden. [§ 83] §. 12. Die Schulden / womit die Enseßhaimische Cammer beschweret / belangendt / wirdt Herr Ferdinandt Carl Ertzhertzog neben dem Theil Landts / den der AllerChristlichste König demselben zuruck geben soll / den dritten theil all solcher Schulden / ohne vnter-

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schied / ob dieselbe bloß verbriefft oder mit Vnderpfandt versehen / wann nur beyderley in Authentischer Form bestehen vnd entweder auff ein specialVnderpfandt / es seye vnder denen Laͤndern so entweder ab⸗ oder wider ruck kom̄en sollen / verschrieben: oder im fall sie kein Vnderpfandt hetten / jedoch in denen zu der Enseßhaimischen Cammer gehoͤrigen Einnamb vnd Raitbuͤchern biß zu ende deß 1632 Jahrs bekandtlich / vnd vnder denen Schulden vnd Gegenschulden derselben eingetragen worden: vnd die Abstattung der Jaͤhrlichen Pension ermeldter Cammer obgelegen; vnd wird disen (dritten thail) abtragen / vnd wegen solcher quota den Koͤnig zumahlen schadloß halten.
[§ 84] §. 13. Die jenigen Schulden aber / welche gewissen Mitteln der Staͤnde / krafft absonderlichen mit denselben vnd Oesterreichischen Herren auff denen Landtaͤgen auffgerichteten Vertrags / auffgetragen; oder von denen Staͤndten selbsten / vnder gemeinem Namen / gemachet / vnd jhnen zu zahlen obligen: soll destwegen zwischen denen / so vnder deß Koͤnigs Gebiet kom̄en / vnd denen welche vnder dem Gebiet deß Hauses Oesterreich verbleiben / eine richtige Außthailung / damit ein jeder thail / wievil Schulden er noch zu zahlen habe / wisse / gemacht werden. [§ 85] §. 14. Der AllerChristlichste König wirdt dem Hauß Oesterreich vnd in specie obgemeltem Herrn Ferdinando

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Carolo Ertzhertzogen / Weilandt des Ertzhertzogs Leopoldi Erstgebohrnen Sohn / restituiren die Vier WaldtStaͤtte / Rheinfelden / Seckingen / Lauffenberg / vnd Walshut / mit allen Gebiethen / Baleyen / Weilern / Doͤrffern / Muͤhlen / Waͤldern / Hoͤltzungen / Lehenleuten / Vnderthanen / vnd aller Zugehoͤr / diß⸗ vnd jenseits Rhein: item die Graffschafft Hawenstein / den Schwartzwaldt / gantz Ober vnd Nider Brißgow / vnd die darin gelegene Staͤtte / von vhralten Rechts wegen zum Hauß Oesterreich gehoͤrig / nemblich Newburg / Freyburg / ⌑Ludingen⌑ / Kentzingen / WaltKirch / Villingen / Breunlingen / mit allen Gebieten: So wohl auch mit allen Cloͤstern / Abbteyen / Prælaturen / Probsteyen / vnd Commentureyen / der Ritterlichen Orden / mit allen Baleyen / Herrschafften / Schloͤssern / Vestungen / Graffen / Herrn / Edelleuten / Lehenleuten / Leuten / Vnderthanen / WasserStroͤmen / Baͤchern / Hoͤltzungen / Waͤldern / vnd allen Regalien / Gerechtigkeiten / Gerichten / Lehnen / vnd Patronatschafften / auch allen vnd jeden andern sachen / so vor alters zu dem Recht der Hohen LandtsFuͤrstlichen Obrigkeit vnd Erb deß Hauses Oesterreich in demselben gantzen Bezirck gehoͤreten: So dann auch gantz Ortenaw / mit den ReichsStaͤttē Offenburg / Gengenbach / vnd Zella am Harmersbach / so weit nemblich dieselben dem Ambt Ortenaw vnderwuͤrffig; der gestalt daß kein einiger Koͤnig in Franckreich das geringste Recht oder Gewalt / an disen vorgemelten diß⸗ oder jenseit Rheins gelegenen stucken zu einigen zeiten prætendiren / oder sich anmassen

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koͤnne oder solle: doch also / daß denen Herrn von Oesterreich durch vorgemelte restitution einiges newes Recht nicht zugezogen werde.
§. 15. Es soll in gemain vnder den Jnwohnern der diß⸗ vnd jenseits Rhein gelegenen Provintzien / Handel vnd Wandel frey sein. Vornemblich aber die Schiffart auff dem Rhein vnbehindert: auch keinem theil zugelassen sein / die vber⸗ auff⸗ oder abfahrende Schiffe zu verhindern / anzuhalten / zu arrestiren oder zu molestiren / vnder was prætext es sein mag / einig vnd allein die Besichtigung / welche zur Erforschung der Waaren zu geschehen pflegt / außgenommen; Es soll auch nicht zugelassen sein / newe vnd vngewoͤhnliche Zoͤlle / Weeg oder StegGelder / Datzen / oder andere dergleichen Auffschlaͤge am Rhein anzulegen / sondern es sollen beyde Thaile mit den Ordinari / vor diesem Kriege vnder dem Regiment der Ertzhertzogen von Oesterreich daselbst vblich gewesenen Zoll vnd Datzen zufriden sein. [§ 86] §. 16. Alle die Lehenleute / Landsassen / Vnderthanen / Buͤrger / Jnwohner / welche diß oder jenseit Rheins dem Hause Oesterreich; wie auch die jenige / welche vnmittelbahrlich dem Reich vnderworffen waren / oder andere Staͤnde deß Reichs fuͤr jhre Obrigkeit erkennen (vngehindert aller Confiscation, translation, Verschenckung / wie solche durch ainige Feldt⸗ oder KriegsObristen der Schwedischen Voͤlcker oder

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deren Bundtsgenossen nach Eroberung der Provintz geschehen / vnd durch den AllerChristlichsten Koͤnig ratificiret / oder auß aigner bewegung möchte erkendt worden sein) sollen alsobaldt nach publicirtem Friden zu jhren vnbeweglichen vnd standthafften Guͤttern / sichtbaren vnnd vnsichtbaren Weilern / Schloͤssern / Staͤtten / Gruͤnden / vnd Possessionen wider restituiret vnd eingesetzet werden; ohne einige exception vnd Außred / der beschehenen verbesserungen / expensen, Kosten / Compensationen, welche die jetzige Possessores in ainigerley weiß vorschutzen moͤchten: auch ohne Restitution dessen was beweglich vnd bewegend / wie in gleichen der auffgehobenen nutzung. Was aber anbelanget die Confiscationes der jenigen sachen / welche im Gewicht / Zahl vnd Maaß bestehen / wie auch die Exactiones vnd Bedraͤngnissen / so in Ansehung deß Kriegs vorgangen seind / soll zu Abschneidung Stritts / derentwegen alle Forderung zu beyden thailen gaͤntzlich cassiret vnd aufgehoben sein.
[§ 87] §. 17. Es soll der AllerChristlichste Koͤnig schuldig sein / nicht allein die Bischoͤffe zu Straßburg vnd Basel mit der Statt Straßburg; sondern auch die vbrigen in beeden Elsaß dem Röm: Reich Vnmittelbarlich vnderworffene Staͤnde: die Aebbte zu Murbach vnd Luͤderen / die Abtissin zu Andlaw / das Closter in S. GregorsThal / BenedictinerOrdens / die Pfaltzgraffen von Luͤtzelstein; die Graffen vnd Frey-

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herrn von Hanaw; Fleckenstein; Oberstein; vnd die Ritterschafft deß gantzen VnderElsaß: so wol auch vorgemelte Zehen ReichsStaͤtte / vnder die LandVogtey Hagenaw bekantlich / bey all solcher Freyheit vnd possession der Vnmittelbarkeit

In der Druckvorlage: Vnmltielbarkeit [!]
zu dem Röm. Reich / deren sie sich bißhero erfrewet / zu lassen: also daß Er einige Königliche Superioritet weitter an sie nicht prætendiren koͤn̄e; sondern mit denen Rechten zu friden bleibe / als viel dem Hauß Oesterreich gehoͤret / vnd durch dise Fridenshandlung der Cron Franckreich cedirt werden: doch also daß durch dise Erklaͤrung von all solchem Recht der hoͤchsten Ober⸗ vnd Herrligkeit / so oben eingeraumet / sich nichts abgezogen verstehe.
[§ 88] §. 18. Item soll der AllerChristlichste König / zu Vergeltung der Jhme cedirten Stuͤcke / gemeltem Herrn Ferdinando Carolo Ertzhertzogen zahlen lassen drey Millionen Turonisch Pfundt / in nechstfolgendem 1649 50 vnnd 51 Jahren / am FestTag Johannis deß Tauffers / jedes Jahrs den dritten Thail / in guter bewehrter Muͤntz zu Basel / zu Haͤnden deß Ertzhertzogs / oder dessen Deputirten. [§ 89] §. 19. Vber gemelte Summa Geldts soll der AllerChristlichste Koͤnig noch zwey Drittheil der Enseßhaimischen CammerSchulden vber sich zu nehmen schuldig sein: ohne vnderscheid ob die-

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selben bloß verbriefft / oder mit Vnderpfandt versehen / wann nur beiderley in Authentischer Form bestehen / vnnd entweder auff ein special Vnderpfandt / es sey vnder denen Laͤndern so entweder ab oder wider zuruck kom̄en sollen / verschrieben: oder im fall sie kein Vnderpfandt hetten / jedoch in denen zu der Cammer zu Enseßhaimb gehoͤrigen Einnahmb⸗ vnd RaitungsBuͤchern biß zu ende deß 1632. Jahrs bekandtlich / vnd vnder denen Schulden vnd Gegenschulden derselben eingetragen worden; vnd die Abstattung der Jaͤhrlichen Zinsen ermelter Cammer obgelegen: vnd wirdt denselben (Dritten Theil) abstatten / vnd wegen solcher quota den Ertzhertzogen schadlos halten: Vnd damit solches desto gleicher geschehe / sollen alsobaldt nach Vnderschriebener Friedenshandlung von beidē thailen Commissarij delegiret werden / welche vor der Außzahlung deß ersten Termins zuvergleichen / was fuͤr Schulden ein jeder Thail bezahlen solle.
[§ 90] §. 20. Es wirdt der AllerChristlichste Koͤnig verschaffen / daß vorgemeltem Herrn Ertzhertzog alle vnd jede Schrifftliche Documenta, welcherley dieselben seyn moͤgen / die jenigen Laͤnder / so zu restituiren / betreffendt / da vnd als vil derselben zwar bey der Cantzley der Enseßhaimischen Regierung vnd Cammer oder zu Breisach / oder auch in Verwahrung der Officirer der eingenommenen Staͤtte vnd Schloͤsser befindtlich / trew⸗ vnd redlich / vnd ohne einige versaumnuß oder verlaͤngerung restituirt werden.

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[§ 91] §. 21. Jm Fall solche Documenta / welche die abgetrettene Laͤnder in gemein angehn / offentlich weren / sollen hiervon dem Ertzhertzog / so offt Ers begehren wird / Authentische Copeyen erthailet werden. Der XI. Articul. [§ 92] §. 1. Damit auch die zwischen denen Hertzogen zu Savoy vnd Mantua / wegen Monferrat / durch Waltung weilandt glorwuͤrdigsten Andenckens Kaysers Ferdinandt deß Andern / vnd Ludwigen deß 13. Koͤnigs in Gallien / Jhrer Mayestaͤten Vatteren verabschiedete vnd erledigte Strittigkeiten der Christlichen Gemainde zum Vnhail dermahlen einist nicht wider auffbrechen: Jst verglichen / daß der zu Cherasco am 6. Aprilis deß 1631. Jahrs getroffene Tractat / mit sambt der uͤber demselben Hertzogthumb erfolgten execution, steiff vnd vest in allen seinen Articulen auff ewig verbleiben solle: Jedoch außgenommen Pinarolo vnd die zwischen der AllerChristlichsten Mayestaͤtt vnd dem Herrn Hertzogen von Savoya außgesetzte vnd dem AllerChristlichsten Koͤnig vnd Koͤnigreich Franckreich durch absonderliche Tractaten / erworbene pertinentien, welche (Tractaten) in all dem jenigen / was die translation vnd cession Pinarolo vnd pertinentien belanget / in gleicher Würde vnd Krafft bestehen: Da aber in besagten absonderlichen Tractaten ichtwas / so den Reichs-Frieden betruͤben / oder newe Vnruhe in

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Jtalien / nach dem der anjetzo in selbigen Landen schwebende Krieg hingelegt sein wird / erwecken moͤchte / begriffen / solches soll null vnd nichtig sein / vnd nichts desto weniger erwehnte Cession mit andern sowol dem Hertzogen von Savoya als dem AllerChristlichsten Könige zum besten bedingten Conditionen bey jhren Kraͤfften verbleiben.
[§ 93] §. 2. v. 1. Vnnd derowegen haben sowol die Kayserliche / alß AllerChristlichste Mayestaͤt einander zuegesagt / daß Sie allem uͤbrigen / was so wol vorgedachten Cherascenischen Tractat alß dessen Execution / vnd in specie Alba / Trinum vnd derselben hohes Gebiet vnd die uͤbrigen oͤrter angehet / niemalen weder directè noch indirectè, vnter dem schein Rechtens / oder mit der That zuwider handlen / noch dem jenigen so darwider handlete / mit Huͤlff oder Gunst vorschub thun wollen; sondern vilmehr mit gemainem zuthuen dahin getrachtet werden solle / daß derselbe von niemandem / vnder was vorwandt es sein moͤge / gebrochen werde: Nachdeme zumahlen der AllerChristlichste Koͤnig sich verbunden zu seyn erklaͤret / die Execution erwehntes Tractats auff alle weiß zu befoͤrdern / so wol auch mit den Waffen zu verthaͤdigen / sonderlich zu diesem ende / daß besagter Herr Hertzog von Savoya / vngehindert der vorigen Clausulen in ruhiger Posseß Trini

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vnd Albæ / vnd uͤbrigen vermittelst vorbenen̄ten Tractats / vnd darauff erfolgter Belehnung / jhme im Hertzogthumb Monferrat zuegewendeten vnd angewisener örter auff allzeit gelassen vnd gehandthabt werde. ❀
[§ 94] v. 2. Damit aber der Saamen alles Zwytrachts vnd Stritts zwischen selbigen Hertzogen gantz vnd auß der Wurtzel außgerottet werde: Soll die Aller-Christlichste Mayest. die 494 000 Gulden / so Weilandt der AllerChristlichste Koͤnig Ludwig der 13. zu enthebung deß Herrn Hertzogen von Savoya / dem Herrn Hertzogen von Mantua zu bezahlen versprochen / jetzternen̄tem Herrn Hertzogen von Mantua in baarem Geldt außzahlen lassen; vnd desthalben dem Herrn Hertzogen von Savoya vnd dessen Erben vnd Nachkomben wegen solcher Schuldt gaͤntzlich entheben / vnd wegen aller Klag so wegen vnd auß Anlaß benen̄ter Suma vom gedachten Hertzogen von Mantua oder dessen Nachfolgern geschehen moͤchte / schadloß halten: dermassen / daß hinfuͤro der Herr Hertzog von Savoya / dessen Erben oder Nachfolger / vnder dem Namen / Schein / Vrsach / oder Vorwandt derselben / von dem Herrn Hertzogen von Mantua / dessen Erben oder Nachfolgern ainigen Vberlast oder Vngelegenheit nicht zu leyden haben / welche (Hertzogen von Mantua) von heutigem Tag vnd von nun an ins kuͤnfftig auß Macht vnd Bewiligung der Kayserlichen vnd AllerChristlichsten Mayestaͤt / in krafft dises offentli-

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chen zierlichen Friedenslnstrumenti, in diser Sach ainige Forderungen wider den Herrn Hertzogen von Savoya / vnd dessen Erben vnd Nachfolger nicht sollen anstellen koͤnnen noch moͤgen.
[§ 95] §. 3. Die Kayserliche Mayestaͤt soll auff geziemendes ansuechen / dem Herrn Hertzogen von Savoya zugleich mit der Belehnung der alten Lehen vnd Staat / wie solche Kayser Ferdinand der Ander hoͤchstloͤbl: andenckens dem Hertzogen Victori Amedæo erthailt / auch die Belehnung uͤber die jhme in krafft deß Cheraskischen Tractats / wie nicht weniger der darauff erfolgten Execution zuerkennt: vnd uͤberlassene Oerther / Land / Staat / vnd aller Gerechtsamb in Monferrat; wie auch uͤber denen Lehenstucken Novelli, Monfortis, Sinij, Moncherij vnd Castelletti mit jhren Zuegehoͤrungen / nach Jnnhalt Brieffs deß vom Hertzogen Victore Amedæo erlangten Rechtens / vnter dato den 13. Octobris deß 1634. Jahrs: vnd nachfolglich mit sambt Verwillig⸗ oder Erlaubungen / wie auch Beliebungen der Kays: Mayest: so wol auch mit Bestaͤttigung aller vnd jeglicher Privilegien / so denen Hertzogen von Savoya bißhero erthailt worden / so offt dieselben von dem Herrn Hertzogen von Savoya werden gesuecht vnd gefodert werden / ertheylen.

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[§ 96] §. 4. So dann ist verglichen worden / daß der Hertzog von Savoya / dessen Erben vnd Nachkommen von der Kays. Mayest. an der uͤber denen Lehnstuͤcken Rochoverani, Olmi Cesoie vnd jhren Pertinentien (welche von dem Roͤm: Reich in ainiger weiß nicht ruͤhren) habenden OberHerrligkeit oder dero Rechten / keines wegs betruͤbet noch beunruhiget / vnd der Herr Hertzog (widerruffen vnd auffgehebt aller Verschenck⸗ vnd Belehnungen) in der Posseß vel quasi besagter Lehn gehandthabt / vnd / so weit von noͤthen / redintegrirt: wie auch gleicher gestalt dessen Lehnman̄ der Graff von Verrua wegen selbiger Lehen / Olmi vnd Cesoie, vnd deß vierdten thails an Rochoverani in seine Posseß vel quasi restituirt, vnd in derselben mit aller Nutzung auffs volligiste redintegrirt werden. [§ 97] §. 5. v. 1. So wohl auch ist verglichen / daß die Kays. Mayest. deß Graff Carls Cacherani Soͤhnen / Graffen Clement vnd Johan: wie nicht weniger dessen Enicklen von seinem Sohn Octavian das gantze Lehn Rocca Arazzi, mit seinen Zue- vnnd Angehörungen / vngehindert was da sein möchte / solle restituiren lassen. ❀ v. 2. Jn gleichem soll der Kayser erklaͤren / daß vnder der Jnvestitur deß Hertzogthumbs Mantua die Schloͤsser Reggioli vnd Luzzara mit jhren Gebieten vnd Zuegehoͤrungen begriffen / vnd der Hertzog von Guastalla solche dem Hertzogen von Mantua zu resti-

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tuiren schuldig sey: Jedoch vorbehaltlich fuͤr denselben Rechtens zu 6000 Cronen Jaͤhrlichen Einkombens die er prætendirt. Destwegen vor

In der Druckvorlage: von
Jhrer Kays. Mayest. er wider den Hertzogen zu Mantua zu klagen / vnnd gerichtlichen versuech zu thun befuegt sein soll.
Der XII. Articul. [§ 98] §. 1. r-So bald aber das Instrumentum Pacis von den Herrn Gevollmaͤchtigten vnd Abgesandten vnterschrieben / vnd besieglet seyn wirdt: sol alle Feindtseeligkeit auffhoͤren / Vnd was oben verglichen / stracks zur Execution gebracht werden. -r

r-r Ergänzt nach Cosmerovius- IPOud.
Vnd damit solches desto fuͤglich⸗ vnd schleuniger vollzogen werde: solle nechstfolgenden Tags nach der Vnderschreibung die publication oder Außruffung deß Fridens nach gewoͤhnlichem zierlichen Gebrauch auff denen offenen Plaͤtzen der Staͤtte Muͤnster vnd Oßnabrugg geschehen; jedoch nach empfangener Bottschafft / daß die vnderschreibung deß Tractats an beyden oͤrtern vorgangen: vnd alsobald nach beschehener publication sollen vnderschiedliche Curirer an die KriegsObristen bey denen Kriegsheeren geschickt werden / vnd dieselben zugleich auff der Post fortraisen / vnd denen Kriegs-Obristen von geschlossenem Friden anzaigen / vnd daran sein daß an Tag wie sich die Kriegs⸗Obristen werden verglichen haben / der Fried vnd Auffhoͤrung

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aller Feindseeligkeiten bey einem jeden Kriegsheer wider publicirt: vnd allen vnd jeden Kriegsbedienten / vnd Commendanten in Staͤtten vnd Vestungen befohlen werde / sich hinfuͤro allerhand hostilitet zu enthalten / der gestalt / daß wann nach besagter publication jchtwas veruͤbet / oder mit der That veraͤndert worden / solches auffs ehist wider ersetzt vnd in vorigen Stand gesetzt werden solle.
[§ 99] §. 2. Es sollen beyder Theils Gevollmaͤchtigten jnner der von Beschliessung deß Fridens biß zu einbringung der ratification darüber bestimbten Zeit sich wegen der Weiß / Zeit / vnd Sicherheit der restitution der Plaͤtze / vnd Abdanckung der Kriegsvoͤlcker vergleichen / der gestalt / daß ein jeder Thail moͤge versichert seyn / daß alles was verglichen / auffrichtig solle erfuͤllet werden. [§ 100] §. 3. Vor allem zwar / solle die Roͤm: Kayserl: Mayest: selbst durch das gantze Roͤmische Reich Edicta lassen außgehen / vnd denen / welche nach disem Vertrag vnd pacification etwas zu restituiren vnd zu laisten schuldig seyn / ernstlich befehlen daß sie ohne Vmbgang vnd Schaden / jnnerhalb der von beschlossenem Frieden biß zu Einbringung der Ratification bestimbter Zeit / dem was verglichen / nachkommen: mit disem weitern angehenckten Befelch so woln an die Außschreibende Fuͤrsten / alß Creyß⸗Obristen / daß sie auff ansuchen der jenigen / denen etwas zu restituiren / nach Anweisung der Execu-

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tions Ordnung / vnd dises Vertrags / eines jedem Restitution befoͤrdern vnd vollziehē. ❀
Wie dan̄ den Edictis auch dise Clausul einverleibt werden solle: Weilē die Außschreibende Fuͤrsten oder auch die Creyß⸗Obriste in jhrer aignen Sach vn̄ Restitution die Execution zu fuͤhrē / fuͤr vnfaͤhig gehalten werden: daß auff solchen fall; so wol auch wann sich zutruge / daß dieselben sich diser Commission zu vnterfangen verwaigerten: deß naͤchst angelegenen Creyses Außschreibende Fuͤrsten oder CreyßObristen / auff anlangen der jenigen so zu restituiren / auch in andern Creysen dise ExecutionsCommission vollziehen sollen. [§ 101] §. 4. Da auch einer auß den jenigen / denen etwas zu restituiren / zu ainigem Restitutions / Laistungs / oder executions actu, sich Kayserl: Commissarien zu gebrauchen fuͤr nothwendig befaͤnde (welches zur derselben Willkuhr gestellt wirdt) so sollen solche vnverzuͤglich verordnet werden: in welchem fall / damit der Effect der verglichenē Sachen desto weniger verhindert werde: soll so wol denen restituentibus alß restituendis erlaubt seyn / gleich nach beschlossenem vnd vnterschriebenen Frieden / zwey oder drey / beyderseiths Commissarien zu ernennen / auß welchen die Kayserliche Mayestaͤt einen von dem restituendo den andern von dem restituenten benahmet / jedoch in gleicher Anzahl / auß beyderley Religion / zuerwoͤhlen / vnd solchen anzubefehlen

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haben solle / all das jenige / was in Krafft diser Transaction seyn muß / vnverhindert zu exequieren: Da aber die Restituenten / Commissarien zu ernennen vnterlassen wuͤrden: wirdt die Kayserl: Mayest: auß den jenigen / welche der Restituendus benahmset / einen erwoͤhlen / vnd einen andern nach Belieben / (jedoch von beyderseiths ReligionsVerwandtē in gleicher Anzahl) zuordnen / vnd denselben die Executions-Commission anbefehlen; vngeachtet der vom Gegentheyl eingewandten Einred. Vnd sollen darnach die restituendi alsobaldt nach geschlossenem Frieden von deme was vertragen / denen Jnteressirten / so ichtwas zu restituiren / zu wissen thuen.
[§ 102] §. 5. Endtlich sollen alle vnd jede / es seyen Staͤnde / Gemainden / oder sonderbahre / Geistliche oder Weltliche / welche Vermoͤg dises Vergleichs / vnd desselben gemainer Reguln oder sonderbahrer vnd außgetruckter Verordnung ichtwas wider zu restituiren / abzutretten / zu geben / zu thuen / oder etwas sonderbar zu leisten / verbunden sind / so bald nach publicirten Kayserl: Edicten vnd Verkuͤndigung deß restituendi ohne Außflucht oder Vorschuͤtzung einiges general oder special in der Amnestia begriffenen Vorbehalts / Verwahrung / oder einiger anderer Exception / wie auch ohne einigen Schaden / alles das / worzu sie verbunden seyn / wider restituiren / abtretten / geben / thuen vnd laisten.

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[§ 103] §. 6. Es soll sich auch der Execution der außschreibenden Fuͤrsten / oder Creyß-Obersten / oder Commissarien / niemand / er sey gleich ein Stand / oder Soldat / fuͤrnemblich in Besatzungen / oder jemands anderst / widersetzen: sondern vilmehr den Executoribus gegen die jenigen / welche die Execution auff einige weiß zu verhindern vermeynen / Beystandt laisten: auch bemelten Executorn erlaubt vnd frey seyn / entweders sich jhrer aigenen Macht / oder derer / so restituirt werden sollen / zu gebrauchen. [§ 104] §. 7. Alßdann sollen alle vnd jede beyderseits Gefangene / ohn vnderscheid / sie haben zu Feld oder zu Hauß / mit Rath oder That gedienet / auff die weise / wie zwischen der Armeen GeneralsPersohnen / mit der Kayserl: Mayt: Bewilligung verglichen / oder noch zu vergleichen / auff freyen Fuß gestellet werden. [§ 105] §. 8. Wann in krafft der Amnestia vnd Gravaminum die Restitutio beschehen / die Gefangene entledigt / die ratificationes außgewechßlet ⌦ s-vnd das jenige gelaist sein wirdt / was uͤber dem ersten ZahlungsTermin droben verglichen ist -s

s-s Wie Cosmerovius- IPOud.
⌫: sollen alle beyder thails Kriegsbesatzungen / sie seyen t-im Namen -t

t-t Ergänzt nach Heyll- IPMud.
deß Kaysers / dessen Bundts⸗ vnd

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Huͤlffsgenossen / oder deß AllerChristlichsten Koͤnigs / vnd der Landtgraͤffin zu Hessen / vnd derselben Bundtsverwandten vnd Zuegethanen / oder sie seyen vnder einigem andern Nahmen eingelegt worden / auß deß Roͤmischen Reichs Staͤtten / vnd allen andern Orthen so zu restituiren seyndt / ohne Außred / Verzug / Schaden / vnd Nachtheil / gleiches schritts abgefuͤhret werden.
[§ 106] §. 9. v. 1. Die Oerther selbsten / Staͤtte / Maͤrckte / Flecken / Schloͤsser / Vestungen / so wol durchs Koͤnigreich Böhmen / alß andere deß Kaysers vnd Hauses Osterreichs Erblaͤnder / wie auch uͤbrige ReichsCreyse / so von obgemeldten kriegenden Theilen eingenommen vnnd enthalten / oder durch eins oder andern Theils Stillstand der Waffen / oder auff einige andere weiß vberlassen / sollen jhren vorigen vnd rechten Besitzern vnd Herren / sie seyen gleich deß Reichs mittelbare oder ohnmittelbare Staͤnde / so wol geistlich alß weltlich / (die freye ReichsRitterschafft mit eingeschlossen) ohn verzug restituirt, vnd deroselben freyen Waltung / so sie entweders von Recht oder Gewonheit / oder krafft gegenwaͤrtigen Vertrags / fuͤhren / gelassen werden: vngehindert Schanckung / Belehnung / Bewilligung / (sie seyen dann von selbsten vnd auß freyem eines Standts Belieben beschehen / vnd fuͤrgangen) Verschreibung zu erledigung der Gefangenen / oder zu abwendung der Verwuͤstungen / Brandts / oder wie solches sonsten Na-

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men haben mag / so jemandt zum nachtheil der vorigen wahren Herren vnd Besitzer erlangt. Es sollen auch keine Vertraͤg / Buͤndtnussen / oder einige andere Außflucht so vorbesagter Restitution entgegen lauffen / statt haben; sondern alle zugleich fuͤr nichtig gehalten werden. v. 2. Jedoch vorbehalten / was / vnd wie vil in vorgehenden Articuln wegen der AllerChristlichsten Königl. Mtt. auch etlicher Chur⸗ vnd Fuͤrsten deß Reichs satisfaction oder gleichmaͤssigen compensation, oder sonsten sonderbahr außgenommen vnd verordnet worden. ❀
v. 3. Es soll auch die in dem Kayserl: FriedensJnstrument mit Schweden beschehene meldung deß Catholischen Koͤnigs / vnd benennung deß Hertzogen zu Lothringen; weniger daß dem Kayser das Prædicat / Landgraff im Elsaß / zuegegeben wird / dem Aller-Christlichsten Koͤnig ainiges nachthail gebaͤhren; noch auch / was wegen satisfaction der Schwedischen Kriegsvölcker verglichen / wegen Jhrer Mayestaͤt ainigen effect erraichen. ❀ [§ 107] Vnd dise Widerabtrettung der eingenommenen Oerther solle so wol auff seithen der Kayserl: Mtt: alß deß AllerChristlichsten Koͤnigs / vnd beyderseiths Bundtsverwandten vnd Angehoͤrigen gegen einander vnd getrewlich beschehen. ❀ [§ 108] v. 4. Es sollen auch die Archiv / Brieffliche Vrkundten / vnd andere Mobi-

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lien / wie auch Geschuͤtze / welche an besagten Orthen / zur Zeit der occupation, gefunden / vnd annoch allda erhalten / restituiret werden: Was aber nach der eroberung anderswoher darein gebracht / es seye in der Schlacht erobert / oder zum Gebrauch / oder zur Verwahrung durch die occupanten dahin geschafft worden / solches sambt der Zuebehoͤrung vnd Kriegsberaitschafften mag man hinwiderumb außfuͤhren / vnd zu sich ziehen. ❀
v. 5. Eines jeglichen Orths Vnderthanen sollen gehalten seyn zu dem Abzueg der Besatzungen vnd Soldaten / Waͤgen / Pferdt vnnd Schiffe / sambt noͤthigem Proviant zu abfuͤhrung all jhrer Nothdurfft ohne entgelt zu verschaffen / damit selbige an die im Reich bestimbte Oerther kommen mögen: Welche Waͤgen / Pferdt vnd Schiffe / die Commendanten der abziehenden Besatzung vnd Voͤlcker ohne geferd vnd list wider restituiren sollen. Der Staͤnde Vnderthanen sollen auch einander bey disem Last vnd Abfuhr / von einem Gebieth in das ander / biß sie an das im Reich bestimbte Orth gelangen / abloͤsen. Da dann keinem Commendanten uͤber die Besatzung / oder andern KriegsObristen oder Befelchshabern erlaubt seyn solle / die Vnderthanen / deren Waͤgen / Pferdt / Schiffe / vnd was dergleichen jhnen zum besten hergeliehen / gantz oder theils ausser jhrer Herren Gebieth / vil weniger ausser deß Reichs Graͤntzen / mit sich zu schleppen: Derentwegen sie dann mit hinderlassung Geysel Sicherheit laisten sollen.

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[§ 109] §. 10. Die obbesagten wider abgetrettene / es seyen See⸗ Graͤntz⸗ oder Mittellaͤndische Oerther / sollen von allen ferrnern bey jetzigen Kriegsempoͤrungen eingefuͤhrten Besatzungen hinfuͤro zu allen Zeiten befreyet / vnd jhrer Herren (mit vorbehalt jedes Rechten) freyer Waltung uͤberlassen sein. §. 11. Es soll auch keiner Statt jetzt oder ins kuͤnfftig zu einigem Nachtheil oder Schaden geraichen / daß sie von einem oder andern kriegenden theil erobert vnd besetzt worden. Sondern es sollen alle vnd jede sambt jhren Buͤrgern vnd Einwohnern so wol der allgemainen Amnestia, alß anderer Wolthaten dises Frieds sich zu erfrewen haben: Vnd im uͤbrigen jhnen alle jhre Gerechtigkeiten vnd Freyheiten in geist: vnd weltlichen Dingen / so sie vor diesem Kriegswesen gehabt / verwahrt verbleiben: jedoch vorbehaͤltlich der hohen Obrigkeit sambt allem deme was jedem derselben Herren zuestaͤndig. [§ 110] §. 12. Endtlich sollen aller im Reich kriegender Theile Voͤlcker vnd Heer abgedanckt vnd erlassen werden: nach deme ein jeder Theil / so vil er zu seiner Sicherheit fuͤr noͤthig erachtet / auff sein aigenes Gebieth abgefuͤhret.

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Der XIII. Articul. [§ 111] §. 1. Es geloben die Kayserlich⸗ vnd Koͤniglichen / auch der ReichsStaͤnde Herren Abgesandte vnd Gevollmaͤchtigte / daß der dieser gestalt geschlossene Fried respectivè von dem Kayser vnd dem AllerChristlichsten Koͤnig / wie auch deß H. Roͤm. Reichs Chur: Fuͤrsten / vnd Staͤnden / in der allhie mit einander beliebten Form solle ratificirt werden: vnd Sie es vnfehlbar dahin richten wollen / daß die Haubt-Vrkundten solcher ratificationen jnnerhalb acht Wochen von dem Tag der Vnderschreibung an zurechnen / allhie zu Muͤnster / præsentirt vnd ordentlich gegen einander auß⸗ vnd eingeantwortet werden sollen. [§ 112] §. 2. Vnd zu mehrer deß allen vnd jeden / was also vertragen / bestaͤndig⸗ vnd sicherheit / solle gegenwaͤrtiger Vertrag ein ewiges Gesatz vnd Pragmatica Imperij sanctio seyn / vnd ins kuͤnfftig nit weniger als andere fundamental ReichsSatzungen vnd Capitulationes dem nechst bevorstehenden ReichsAbschied / wie auch der Kays: Capitulation selbsten mit Nahmen einverleibt werden; vnd nicht weniger die Abwesenden als Anwesenden / Geist⸗ vnd Weltlichen / sie seyen ReichsStaͤnde oder nicht / verbinden: Auch so wohin den Kayserlichen / vnd der Staͤnde Raͤthen vnd Officirern / als aller Gerichten Richtern / vnnd Beysitzern / fuͤr eine jmmerwehrende Richtschnur vorgeschrieben seyn.

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[§ 113] §. 3. Wider disen Vertrag oder ainigen dessen Articul oder Clausul sollen keine Geistliche noch Weltliche Rechten / weder gemeine noch sonderbahre Conciliorum decreta, privilegia, indulta, edicta, commissiones, inhibitiones, mandata, decreta, rescripta, litispendentiæ, noch einige zu was Zeiten hiebevor gefaͤllte Sententz / abgevrtheilte Sach / Kayserliche vnd andere Capitulationen / Regul der Geistlichen Orden / oder Befreyung / weder voriger noch kuͤnfftiger Zeit ⌑Protectionen⌑, contradictionen, appellationen, investituren, transactionen, juramenten, renunciationen, Vbergab⸗ oder andere Vertraͤge / vielweniger das Edict deß Jahrs 1629 oder der Pragische Fried / mit seinem Anhang / weder die Baͤpstliche Concordata, noch das Interim vom Jahr 1548 oder einiges ander Welt⸗ oder Geistlichs Statutum, Decreta, dispensationes, absolutiones, oder einige andere Außflucht vnter was Nahmen oder Schein selbige seyn moͤchte / jemahls angezogen / gehoͤret oder zugelassen / noch jrgendswo wider disen Vertrag in petitorio oder possessorio, weder Verbott noch andere Proceß / oder Commissionen / erkandt werden.

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[§ 114] §. 4. v. 1. Der jenige aber / welcher disem Vertrag oder gemeinem Friden mit Rath oder That entgegen handeln / oder der Execution oder Restitution sich widersetzen / oder auch den jenigen / welcher einmahl ordentlich nach der oben verglichenen weiß vnd ohne Vbermaß restituirt, von newem ohne vorhergehende der Sachen Erkandtnuß vnd ordentliche Gerichtliche Execution zu beschwaͤren sich vnderstuͤnde / er sey Geist: oder Weltlich: der soll in die Straffe deß Friedbruchs ipso jure & facto gefallen seyn. Auch wider denselben / den Reichssatzungen nach / die restitutio vnd Gnugthuung mit völligem Effect erkennt vnd verordnet werden. ❀ [§ 115] v. 2. Der beschlossene Fried aber solle nichts desto weniger in seinen Kraͤfften verbleiben: auch alle dieses Vergleichs mitgenossene verbunden sein / alle vnd jede dises Friedens Gesaͤtze / wider maͤnniglich / ohn Vnderschied der Religion / zu schuͤtzen vnd zu handthaben: vnd da auch dessen ichtwas von einem vberschritten wuͤrde: so solle der Belaidigte den Belaidiger zuvorderst von der That abmahnen / vnd die Sache entweders guͤtlichem Vergleiche / oder Rechtlicher Entscheidung / vndergeben. ❀

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[§ 116] v. 3. Da aber die Strittigkeit auff keine dieser weise / inner 3 Jahrszeit / zu end kaͤme: so sollen alle vnnd jede dieses Vergleichs mitgenossene / mit verainigtem Rath vnd Macht / mit der belaidigten Parthey (auff derselben erinnerung / daß weder die guͤete noch wege rechtes statt gefunden) die Waffen ergreiffen / den Vnfug zu hindertreiben: Jedoch im vbrigen ohne Nachtheil eines jeden Jurisdiction vnd Administration der Justitz, nach jedes Fuͤrsten vnd Stands Gesaͤtz vnd Ordnungen. ❀ Es solle auch kein Standt deß Reichs im wenigsten Macht haben sein Recht mit Gewalt vnd vermittelst der Waffen zu suchen; Sondern da die Strittigkeit entweder bereits entstanden / oder hinfuͤhro entstuͤnde: solle ein jeder sich deß wegs Rechtens halten; im widrigen deß Fridbruchs schuldig seyn. Was aber vermittelst Richterlicher Erkaͤndtnuß seine Endtschafft erraicht / das solle ohne Vnderscheid der Staͤnde also vollzogen werden / wie es die Reichs-Gesaͤtz von Execution der Vrtheil mit sich bringen. [§ 117] §. 5. Damit auch der gemeine Frieden desto besser erhalten werde / so sollen die Creyse wieder ergaͤntzt / vnnd

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so baldt eine Vnruhe sich vermercken liesse / das jenige beobachtet werden / was hieruͤber in den ReichsConstitutionē von deß gemeinē Friedens execution vnd conservation verordnet ist.
[§ 118] §. 6. So offt aber einer Kriegs Voͤlcker / auß was fuͤr veranlassung oder zu was zeit es seyn moͤchte / durch frembde Herrschafft oder Gebieth fuͤhren wolte: so soll solcher Durchzug auff deß Durchfuͤhrenden Vnkosten geschehē / vnd ohne Schaden oder Verletzung deren / durch welcher Gebiethe sie gefuͤhret werden. Vnnd letzlich solle in allweeg gehalten werden / was wegen handthabung deß gemeinen Friedens die ReichsConstitutiones setzen vnd ordnen. [§ 119] §. 7. Vnd sollen vnder gegemwaͤrtigem Friedenschluß begriffen seyn die jenigen / welche vor Außwechßlung der ratificationen, oder jnner sechs Monaten hernacher von einem vnd dem andern Theil mit gemainer Einwilligung werden benennet werden. Jedoch wird immittelst mit beyderseits belieben die Republic Venedig als Vermittlerin dises Tractats eingeschlossen. Es soll auch denen Hertzogen von Savoya vnd Modena / daß Sie fuͤr den AllerChristlichsten Koͤnig in Jtalien Krieg gefuͤhret / vnd noch fuͤhren / niemahln ainiges Nachtheil zueziehen.

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[§ 120] Zu dessen allen vnd jeden Vrkundt vnd mehrer Bekraͤfftigung / haben so wol die Kayserl. als Königl. Gesandten: Jn Namen aber aller Chur⸗ Fuͤrsten vnd Staͤnde deß Reichs / die von demselben (in krafft deß am 13. ⌑vorbesagten⌑ Monats Octobris gemachten⸗ vnd am Tag der Vnderschreibung vnder dem Sigill der Maͤyntzischen Cantzley der Frantzoͤsischen Gesandtschafft außgeantworteten Schlusses) hierzu Deputirten: als nemblich / der Chur⸗Maͤyntzische / Herr Niclaß Georg von Raigersperg / Ritter / Cantzler: Chur⸗Bayrische / Herr Johann Adolph Krebs / Gehaimer Rath:

Der kursächsische Gesandte Leuber wird hier nicht genannt.
Chur Brandenburgische / Herr Johan Graff zu Sain vnd Witgenstein / Herr zu Homburg vnd Vallendar / gehaimber Rath deß Hauses Oesterreich / Herr Georg Vlrich Graff von Wolckensteen / Kayserl. Hoffrath: Herr Cornelius Göbelius / Rath deß Bischoffen von Bamberg: Herr Sebastian Wilhelm Meel / gehaimber Rath deß Bischoffen zu Wuͤrtzburg: Herr Johan Ernst / ChurBayrischer Hoffrath: Herr Wolffgang Conrad von Thumbshirn / Sachsen⸗Altenburgisch⸗ vnd Koburgischer Hoffrath: Herr Augustus Carpzovius / Sachsen⸗Altenburgisch⸗ vnd Koburgischer Rath: Herr Johan Fromholdt / deß Hauses von Brandenburg / zu Kulmbach vnd Onoltzbach gehaimber Rath: Herr Heinrich Langenbeck / JC.tus, deß Hauses Braunschweig vnd Luͤneburg Cellischer Lini gehaimber

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Rath: Herr Jacobus Lampadius, JC.tus; Kalenbergischer Lini gehaimber Rath vnd ViceCantzler: im Namen der Graffen Wetterawischer Banck / Herr Mattheus Wesenbecius / JC.tus vnd Rath: im Namen beyder Baͤncke*

Am Rande: * der ReichsStaͤtte
/ Herr Marcus Otto der Statt Straßburg: Herr Johan Jacob Wolff der Statt Regenspurg: Herr David Gloxinus der Statt Luͤbeck: vnd Herr Jodocus Christophorus Kreß von Kressenstein / der Statt Nuͤrnberg respéctivè Syndici, Rathsherren / Raͤthe vnd Advocaten / gegenwaͤrtiges Instrument deß Friedens mit aigenen Haͤnden vnd Jnsigeln bevestiget vnd bekraͤfftiget: auch haben obgemeldte ReichsDeputirte versprochen / die Ratificationes, Jhrer Principalen zu obbestimpter Zeit in verabgeredter formul außzuantworten: denen übrigen Gevollmaͤchtigten der Reichsstaͤnde freystellend ob sie jhre Namen vnderschreiben vnd jhrer Principalen Ratificationes beybringen wollen oder nicht? Doch mit diesem beding / daß durch vnderschreibung der jetzt genenneten Deputierten / die uͤbrige Staͤnde alle vnd jede / welche sich nit vnderschreiben vnd keine Ratihabition einlifern / zur observantz vnd Handhabung alles dessen was in disem FriedensInstrument begriffen / eben so starck verbunden sein sollen / als wann die Vnderschreibung von Jhnen vollzogen / vnd die Ratification außgeantwortet wordē were: vnd soll auch einige Protestation oder Contradiction, wider die von den erwoͤh[n]ten Deputierten vollzogene Vnderschrifft von dem Reichs-Directorio nit angenommen werden / oder einige Krafft haben.

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Geschehen zu Muͤnster in Westphalen / den Vier vnd Zwaintzigsten Tag deß Monaths Octobris, Anno Christi Ein tausent sechs hundert acht vnd viertzig.

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