Acta Pacis Westphalicae III B 1,2 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 2. Teil: Materialien zur Rezeption / Guido Braun, Antje Oschmann und Konrad Repgen
Jm Namen der Hochheiligen vnzertheilten Dreyfaltigkeit / Amen. Präambel Zv wissen sey allen vnd jeden / welchen daran gelegen ist / oder in einige weiß seyn mag: Demnach die im Heyligen Roͤmischen Reich von vielen Jahren hero entstandene Vnruhe / vnd jnnerliche Kriege soweit eingerissen / daß sie nicht allein gantz Deutschlandt / sondern auch etliche angraͤntzende Koͤnigreiche / insonderheit aber Schweden vnd Franckreich dermassen eingeflochten / daß dannenhero ein langwiriger vnd hefftiger Krieg erwachsen. Vnd zwar anfaͤnglich / zwischen dem Allerdurchleuchtigsten vnd Großmaͤchtigsten Fuͤrsten vnnd Herrn / Herrn Ferdinando dem Andern dises Namens / Erwoͤhlten Roͤmischen Kayser / zu allen Zeiten Mehrern deß Reichs / in Germanien / Hungarn / Boͤhmen / Dalmatien / Croatien / Sclavonien / etc. Koͤnige / Ertzhertzogen zu Oesterreich / Hertzogen zu Burgundt / Brabandt / Steyer / Kaͤrndten / Crayn / Marggraffen in Maͤhren / Hertzogen zu Luͤtzelburg / Ober- vnd NiderSchlesien / Wuͤrtenberg vnd Teck / Fuͤrsten in Schwaben / Graffen zu Habspurg / Tyrol / ⌦Pfirdt⌫ / Kyburg / Goͤrtz / Landgraffen in Elsaß / Marggraffen deß H. Roͤm: Reichs zu Burgau / in Ober: vnd NiderLaußnitz / Herrn der Windischen Marck / a-zu Portenau vnd Salinß -a

a-a Ergänzt nach Cosmerovius- IPMud.
etc. Christmildester Gedaͤcht-

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nuß / vnd de Christmildester Gedaͤchtnuß / vnd dero Bundsverwandten vnd Angehorigen / an einem: Vnd dem auch Durchleuchtigsten vnd Großmaͤchtigsten Fuͤrsten vnnd Herrn / Herrn Gustaph Adolphen / der Schweden / Gothen vnd Wenden Koͤnig / Großfuͤrsten in Finlandt / Hertzogen in Ehesten / Carelen / Herrn zu Jngermanland / Christmiltesten Andenckens / vnd dem Koͤnigreiche Schweden / auch dessen Bundtsgenossen vnd Zugethanen / am andern Theil: Wie auch / nach dero Absterben / zwischen dem Allerdurchleuchtigsten vnd Großmaͤchtigsten Fuͤrsten vnd Herrn / Herrn Ferdinanden dises Namens dem Dritten / Erwoͤhlten Roͤmischen Kayser / zu allen Zeiten Mehrern deß Reichs / in Germanien / Hungarn / Boͤhmen / Dalmatien / Croatien / Sclavonien / etc. Koͤnige / Ertzhertzogen zu Oesterreich / Hertzogen zu Burgundt / Brabandt / Steyer / Kaͤrndten / Crayn / Marggraffen in Maͤhren / Hertzogen zu Luͤtzelburg / Ober- vnnd NiderSchlesien / Wuͤrtenberg / vnd Teck / Fuͤrsten in Schwaben / Graffen zu Habspurg / Tyrol / ⌦Pfirdt⌫ / Kyburg / vnd Goͤrtz / Landgraffen in Elsaß / Marggraffen deß Heyl: Roͤm: Reichs zu Burgaw / in Ober- vnd NiderLaußnitz / Herrn der Windischen Marck / b-zu Portenaw vnnd Salins -b

b-b Ergänzt nach Cosmerovius- IPMud.
etc. sampt dero Bundtsgenossen / vnnd Angehoͤrigen / Eines: Vnd der Durchleuchtigsten vnd Großmaͤchtigsten Fuͤrstin vnd Frawen / Frawen Christina, der Schweden / Gothen vnnd Wenden Koͤnigin /

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Großfuͤrstin in Finlandt / Hertzogin in Ehesten / vnd Carelen / Frawen in Jngermanlandt / dem Koͤnigreiche Schweden / vnd Jhrer Bundts: vnd Anverwandten / andern Theils: ¶ Dahero ein grosse Vergiessung Christenbluts / mit vieler Provincien vnd Laͤnder Eroͤdung / erfolgt ist / daß endlich / vermittels Goͤttlicher Gnaden / es dahin gelangt / daß von einem allgemeinen Frieden Gedancken geschoͤpfft / vnd zu dem Ende / (mit Beliebung beyder Partheyen / zu Hamburg / am 25. Newes / oder 15. Altes Decembris, im Jahr 1641 der 11. Newes / oder der 1. Altes Julij, im Jahr 1643 wegen der Gevollmaͤchtigten Zusammenkunfft zu Oßnabruͤck / vnnd Muͤnster / in Westphalen / ein Tag angesetzt vnd ernennt worden.) ❀
Als nun zu bestimpter Zeit vnd Orth erschienen die ordentlich beyderseits ernandte Herrn Gevollmaͤchtigte Abgesandten / als an Seiten der Roͤm: Kays: May: die Hoch⸗ vnd Wolgeborne Herrn / Herr Maximilian, Graffe von Trautmanßdorff / vnd Weinßburg / Freyherr zu Gleichenberg / Newstatt am Cocher / Negaw / Burgaw / vnd Totzenbach / Herr zu Teinitz / Ritter deß Guͤlden Fluͤß / Roͤm: Kays: May: Geheimber Rath / Cammerer / vnd GroßHoffmeister; wie auch Herr Iohann Maximilian, Graff von Lamberg / etc. Freyherr in Ortteneck / vnd Ottenstein / Herr in Stockeren vnnd Ammerang / Burggraff in Steyer / Roͤm: Kays: May: Cammerer / wie auch Herr

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Iohann von Crane, beyder Rechten Licentiat, vnd Comes Palatinus, Kayserliche Reichs HoffRaͤthe: Vff Seiten Jhrer Koͤnigl: May: in Schweden / die Hoch⸗ vnd Wolgeborne Herrn / Herr Johann Oxenstirna Axelsohn / Graff Moriæ Australis, Freyherr zu Kymitho vnd Ninaas Herr in Fyholm / Alhuet / Hoͤrningsholm / ⌑Buderbo⌑ vnd Lidoo / deß Koͤnigreichs Schweden Senator vnd CantzleyRath: vnd Iohann Adler Salvius, Herr in Adlersberg / Harsenfeld / Wildenbrug vnd Tuͤllingen / Koͤnigl: Mayest: in Schweden geheimber Rath / Reichs Senator vnd Cantzler / haben sie / nach anruffung Goͤttliches Beystands / benebenst gegen einander allerseits Außantwortung jhrer Vollmachtsbrieff

Der Hinweis auf den Abdruck der Vollmachten fehlt hier; diese sind in der Ausgabe nicht enthalten.
in Anwesenheit / mit Consens, vnd ordentlicher Einwilligung deß Heyl: Roͤm: Reichs Chur⸗ Fuͤrsten vnd Staͤnden / zu Goͤttlichen Namens Ehre / vnd Auffnahmb der werthen Christenheit / sich vntereinander / auff nachfolgende Friedens⸗ vnd Vereinigungs⸗Puncten vereinbart / vnd verglichen:
Der I. Articul. [Art. I] Es soll seyn ein Christlicher / allgemeiner / jmmerwehrender Fried wahre vnd auffrichtige Freundschafft zwi-

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schen der Roͤm: Kays: Mayestaͤt / dem Hauß Oesterreich / vnd allen deroselben Bunds: vnd Anverwandten / auch jeden deren Erben vnd Nachfolger / jnsonderheit der Koͤnigl. Mayest. zu Hispanien / Chur⸗ Fuͤrsten vnd Staͤnden deß Heyligen Roͤmischen Reichs / eines Theils: Vnd der Koͤnigl. Mayest. vnd Reiche Schweden / auch allen dero BundsVerwandt: vnd Angehörigen / vnd jeden deren Erben / vnd Nachfolgern / vornem̄lich der Koͤnigl. May: in Franckreich / vnd respectivè Chur⸗ Fürsten / vnd Staͤnden deß Heyligen Roͤmischen Reichs / anderes Theils / vnd also einmuͤtig vnd mit eyffer erhalten werden / daß jeder Theil deß andern Nutzen / Ehre vnd Frommen befoͤrdere / vnd allerseits deß gantzen Roͤmischen Reichs mit dem Reiche Schweden / vnd ingleichem deß Reichs Schweden mit dem Heyligen Roͤmischen Reiche / vertrewliche Nachbarschafft / vnd geruhliche sichere Frieds: vnd Freundschaffts Bezeigungen herfuͤr bluͤhen moͤgen.
Der II. Articul. [Art. II] 1. Es solle alles dessen beyderseits / was vom anfang dieser Kriegsempoͤrungen / es seye an Orthen vnd auff was weise wie es wolle / eines vnd andern Theils feindlich fuͤrgangen / gaͤntzlich / vnd zu ewigen Zeiten nimmer gedacht werden / also / daß weder deren / oder einiger andern Vrsach oder Vorwandt halben / einem oder andern Theil ichtwas feindlichs / widerwertigs oder verhin-

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derlichs / sowol betreffende die Personen / als Standt / Güter / vnd Versicherung / entweder durch sich selbsten / oder durch andere / heimlich oder offentlich / gerades oder vngerades wegs / vnterm schein deß Rechten / oder mit Gewalt / im Heyligen Roͤmischen Reiche / oder ausserhalb jrgentswo / (ohnerachtet anderer vorher auffgerichteten entgegen lauffenden Vertraͤgen) zufuͤge / oder daß es von jemands anders geschehe / gestatten / sondern alle vnd jede / allerseits so wol ausser / als jnner Kriegs / mit Worten / Schrifften / vnd Wercken vorgangene Injurien, Gewaltthaten / Feindseligkeiten / Schaͤden / Vnkosten / ausser einiger Persohnen / vnd der Sachen Respect, todt vnd ab seyn / dergestalt / daß alles / was ein Theil gegen dem andern suchen moͤchte / hierunder mit ewiger Vergessenheit begraben seyn solle.
Der III. Articul. [Art. III,1] 1. Nebenst diser allgemeinen vnd durchgehenden Amnestia, als dem Fundament / sollen alle vnd jede deß Heyl: Roͤmischen Reichs Chur⸗ Fuͤrsten / vnnd Staͤnde / (die ohnmittelbare Reichs Ritterschafft mit inbegriffen) vnd deren Lehenleuthe / Vnderthanen / Buͤrger vnd Jnnwohner / welchen bey Veranlassung der Boͤhmischen oder Deutschen Vnruhe / oder daher entstandenen Buͤndnussen / von einem oder andern Theil / einig Nachtheil oder Schaden / es seye auff was weiß vnd schein es wolle / zugezogen worden / sowol Landt:

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vnd LehenGuͤtter / wie auch AffterLehen vnd Eygenthümbliche / als Ehre / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit betreffendt / gantz vnd zumal in Geistlichen vnd Weltlichen Sachen / in dem jenigen Standt beyderseits restituirt vnd wider eingesetzt seyn / darinn sie sich vorhin befunden / oder von Rechts wegen befinden moͤgen: vngehindert deren entzwischen entstandenen / vnd entgegen lauffenden Veraͤnderungen.
[Art. III,2] 2. Gleich wie aber alle vnd jede Widereinsetzung / mit Vorbehalt allen jhren Rechten / zuverstehen sind / sowol das Eygenthumb / als die Nutz oder Niessung betreffent / so wider abzutretten seyn / es seyen Geistliche oder Weltliche Guͤtter / sie gehoͤren dem Besitzer oder dem Entsetzten / oder jemandt anderst zu / auch ohne Nachtheil der am Kayserlichen Hofe / Reichs Cammer: mittelbaren oder ohnmittelbaren Gerichten / oder andern schwebenden litis pendentien: Also soll dise allgemeine Exception, oder andere absonderliche nachfolgende heylsame allgemeine oder folgende special-Clausul die Restitution keines wegs verhindern / sondern sollen alle solche competirende Rechte / Gerechtigkeiten / Handlungen / Exceptiones, vnd Gerichtshaͤndel / nach erlangter Restitution vor gehoͤrigem Richter alßdann gefuͤhret vnd eroͤrtert werden; Viel weniger soll diser Vorbehalt der allgemeinen vnd vnbeschraͤnckten Amnestie oder Außsoͤhnung ichtwas Nachtheil gebaͤhren / oder biß auff die Aachtserklaͤrungen / Confiscirungen / vnnd dergleichen Veraͤnderungen gezogen werden / oder denen in disem

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Vergleich getroffenen Puncten ichtwas benehmen. Dann was / oder wie viel Rechts in denen biß dahero strittigen Geistlichen Güttern / entweders die wider eingesetzte / oder die wider eingesetzt werden sollen / zukomme / solches soll darunden vnter dem Punct von Vergleichung der Geistlichen Gravaminum erklaͤrt werden.
Der IV. Articul. [Art. IV,1] 1. Ob nun zwar auß diser vorgehenden generalRegul leichtlich zu vrtheilen / welche Persohnen zu restituiren seyen / vnd welcher gestalt die restitution geschehen soll; So ist jedoch auff etlicher anhalten / fūr gut angesehen worden / von etlichen wichtigen Sachen / als folgt / absonderlich meldung zu thun: Jedoch der gestalt / daß die jenige / so etwan dißfals nicht benennet / vnd außgelassen wuͤrden / darumb nicht uͤbergangen / noch für außgeschlossen zu halten seyn. [Art. IV,2] 2. Vor allen andern aber ist die Pfaͤltzische Sach bey disem Tag zu Muͤnster vnd Oßnabruͤck / auch der hierüber so lang gewehrter Streit folgender gestalt eroͤrtert worden.

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[Art. IV,3] 3. Vnd zwar fuͤrs erste / betreffendt das Hauß Bayern / soll die Churfuͤrstliche Dignitaͤt / welche hiebevor Chur Pfaltz gefuͤhrt / mit allen Regalien / Hochheiten / Wuͤrden / Vorsitz / Waapen

Ergänzt nach Cosmerovius- IPMud.
Recht vnd Gerechtigkeiten / so viel diser Dignitaͤt angehoͤrig / nichts außgenom̄en / wie auch die gantze OberPfaltz / sampt der Graffschafft Cham / mit allen derselben Zugehoͤrungen / Regalien vnd Gerechtigkeiten / gleich wie bißhero also auch ins kuͤnfftig verbleiben bey dem Herrn Maximiliano / Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bayern / vnd dessen Erben Wilhelmischer Lini / so lang auß deroselben Mannstamm jemand vorhanden seyn wird.
[Art. IV,4] 4. Hingegen wird der Herr Churfürst in Bayern fuͤr sich / seine Erben vnd Nachkommen sich gaͤntzlich verzeyhen der dreyzehen Millionen / vnd allem Anspruch an OberOesterreich / auch so bald nach publicirtem Frieden alle dessentwegen erhaltene Instrumenta der Römischen Kayserlichen Mayestaͤt / vmb solche zu cassiren vnd auffzuheben / außhaͤndigen. [Art. IV,5] 5. So viel das Hauß Pfaltz betrifft / so thut die Kaͤyserliche Mayestaͤt / sampt dem Roͤmischen Reich / gemeiner Beruhigung halben / verwilligen / daß in Krafft dises Vergleichs / die Achte Chur-Stelle statt finde / welcher Herr Carolus Ludovicus PfaltzGrafe bey Rhein / dessen Erben vnd Angewandte / der gant-

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zen Rudolphischen Lini / nach der Successions⸗Ordnung / so in der guͤldenen Bull begriffen / hinfuͤro geniesse / Jedoch soll nichts / ausser der MitBelehnung / Jhme Her:n Carolo Ludovico, oder dessen Nachfolgern zukomen an deme allem / was mit der Churfuͤrstl. Dignitaͤt dem Herrn Churfuͤrsten in Bayern vnd der gantzen Wilhelmischen Lini zugeeygnet worden.
[Art. IV,6] 6. Fuͤrs ander / soll die gantze Vnter-Pfaltz sambt allen Geistlichen vnd Weltlichen Guͤttern / Rechten vnd Zugehoͤrungen / welche vor der Boͤhmischen Vnruhe die Herren Churfuͤrsten vnd Pfaltzgraffen bey Rhein in Besitz gehabt / sambt allen Documenten / Brieffen / Registern / vnd sonsten dazu gehoͤrigen Acten / demselben vollkoͤmblich eingeraumbt / hingegen alles / so disem entgegen / auß Kayserlicher Authoritet cassirt vnd abgethan werden. Damit also weder der Koͤnig in Hispanien / noch jemands anderst / so etwas davon hat / diser Einraumung sich einigerley weiß widersetze. [Art. IV,7] 7. Jn dem aber etliche Aempter in der Bergstrassen / von Alters her an Herrn Churfuͤrsten von Mayntz gehoͤrig / im Jahr 1463 fuͤr ein gewisse Summa Geldts / ChurPfaltz / mit dem Vorbehalt der jmmer bevorstehenden Widereinloͤsung / verpfaͤndet worden. So ist verglichen / daß dise Aempter bey dem jetzigen Herrn Churfuͤrsten zu

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zu Mayntz / vnd dessen im Ertzbischthumb Mayntz Nachfolgern verbleiben sollen. Wann der freywillig angebottene Pfandtschilling / von jhme jnnerhalb deß in bestaͤttigtem Frieden e-zu der execution -e

e-e Ergänzt nach Cosmerovius- IPMud.
bestimbten Termins / mit paar Geldt abgelegt / vnd dem vbrigen / so in bemeltem Pfandtbrieffe versehen / genug gethan werde.
[Art. IV,8] 8. Dem Churfuͤrsten zu Trier / alß Bischoffen zu Speyer / wie auch dem Bischoffen zu Wormbs solle frey stehen / die jenige Rechten vnd Anspruͤche / so sie an etliche in der VnterPfaltz gelegene Geistliche Guͤtter fuͤhren / vor ordentlichem Richter außzufuͤhren: Es waͤre dann sach / daß sich hieruͤber beyderseiths Fuͤrsten guͤtlich verglichen. [Art. IV,9] 9. Falls sich aber zutruͤge / daß die Wilhelmische Mannliche Lini außstuͤrbe / vnd die Pfaͤltzische verbliebe / alßdann soll nicht allein die OberPfaltz / sondern auch die ChurDignitet / welche die Hertzogen in Bayern gehabt / an die noch lebende Pfaltzgraffen / so entzwischen mit belehnet seyn / heimbfallen / vnd die Achte Churstelle gaͤntzlich erloͤschen. Also aber soll die Ober-Pfaltz / auff disen begebenden Fall an die

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noch lebende Pfaltzgraffen gelangen / daß dennoch denen aigenthumblichen Erben deß Churfuͤrsten in Bayern jhrige Anspruͤche / vnd Beneficia, so jhnen von Rechtswegen gebuͤhren / vorbehalten seyen.
[Art. IV,10] 10. Es sollen auch die Erb: vnd Stam̄svertraͤge zwischen dem Hauß Pfaltz Heydelberg / vnd Pfaltz Newburg / so von vorigen Kaysern / betreffendt die Succession in der Chur / bekraͤfftiget: wie auch der gantzen Rudolphischen Lini Befuͤgnussen vnd Rechte / im fall sie diser Satzung nicht entgegen / in jhren Kraͤfften verbleiben. [Art. IV,11] 11. Zu dem / so einige Guͤlchische Lehen offen stunden / vnd solches durch ordentlichen Weeg Rechtens beweißlich / sollen solche denen Pfaͤltzischen heimbfallen. [Art. IV,12] 12. Vber dises / damit Herr Carl Ludwig / etlicher massen / wegen Vnterhalt seiner Herren Bruͤder / befreyet wuͤrde / wollen Jhre Kays: May: ordnen / daß denselben jetztgedachten seinen Bruͤdern 400 000 Reichsthaler / jnnerhalb vier Jahren / vom anfang deß kuͤnfftigen 1649. Jahrs anzurechnen / gereicht / vnd jedes Jahrs 100 000 Reichsthaler sambt den Jnteressen fuͤnff vom Hundert / erlegt wuͤrden.

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[Art. IV,13] 13. Darnach soll das gantze Hauß Pfaltz / sambt allē vnd jedē / so demselbē in einige Weeg zugethan gewesen / oder noch seyndt / jnsonderheit die Diener / welche bey gegenwertigem Convent / oder sonsten / bedienet gewesen / wie auch alle auß der Pfaltz exulirende / in der allgemainen / oben beschriebenen Amnestia / vnd Tractation / gleich andern / bevorab vnd sonderlich / in puncto Gravaminum, vollkomblich begriffen seyn. [Art. IV,14] 14. Da hingegen soll Herr Carl Ludwig / sambt seinen Bruͤdern / der Roͤm: Kays: May: gleich andern Chur⸗ vnd Fuͤrsten deß Roͤm: Reichs / gehorsamb vnd getrew seyn / vnd jmmittelst fuͤr sich / vnd seine Erben / so wol selbst / alß seine Bruͤder / so lang von der Wilhelmischen Lini rechtmaͤssige MannsErben uͤbrig seyn werden / auff die OberPfaltz verzeyhen. [Art. IV,15] 15. Alß aber von dessen verwittibten Mutter vnd Schwestern Vnderhalt / vnd Heyrathgifft Verordnung / meldung geschehen / ist von der Roͤmischen Kayserlichen Mayestaͤt / auß sonderbahren gegen dem Hauß Pfaltz tragender Affection / versprochen / daß gedachter verwittibten Mutter fuͤr jhr Vnderhalt eines vor alles 20 000 Reichsthaler / denen Schwestern aber Herrn Carln Ludwigs / einer jeden / da sie zur Ehe schreiten / im Namen vnd von wegen Jhrer Mayestaͤt 10 000 Reichsthaler entrichtet

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werden sollen. Jm uͤbrigen soll Herr Carl Ludwig jhnen Satisfaction erstatten.
[Art. IV,16] 16. Die Graffen zu Leyningen vnd Daxburg / soll mehrermelter Herr Carl Ludwig / vnd dessen Nachfolger in der VnterPfaltz / keinerley weise beunruhigen / sondern bey dero von etlichen hundert Jahren hergebrachten / vnd von Roͤmischen Kaysern bestaͤttigten Recht geruhig vnd friedlich verbleiben lassen. [Art. IV,17] 17. Die freye ReichsRitterschafft in Francken / Schwaben / vnd am Rheinstrom / mit jhren Zugehoͤrungen / vnd vnmittelbarem Stande / soll Er nicht beleidigen. [Art. IV,18] 18. Es sollen auch die Lehenschafften / so die Kays: Mayest: dem Baron Gerhard von Waldenburg / genandt Schenckherrn / Niclaus Georg Reigersperger / Mayntzischen Cantzlern / Henrich Broͤmbser Baron von Ruͤdeßheimb: wie auch so der Churfuͤrst in Bayern dem Baron Johann Adolph Wolffen / genandt Metternich / uͤbergeben / denenselben verbleiben. Hingegen sollen jetztgedachte Lehenleuth Herrn Carl Ludwigen / alß aigentlichen Lehenherrn / vnd dessen Nachfolgern / das Iuramentum fidelitatis erstatten / vnd bey jhme die Ernewerung der Lehen suchen.

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[Art. IV,19] 19. Denen Augspurgischen ConfessionsVerwandten / so Kirchen jnnen gehabt / vnd vnder denselben denen Burgern vnd Jnwohnern zu Oppenheimb / soll in ReligionsSachen der Standt deß 1624. Jahrs gehalten; so wol auch denen uͤbrigen / welche es verlangten / die uͤbung der Augspurgischen Confession so wol offentlich in denen Kirchen zu bestimpten Stunden / als heimblich in jhren aignen oder andern hierzu verordneten Haͤusern durch jhre aigne oder benachbahrte Diener deß Worts Gottes zu halten / frey stehen. [Art. IV,20] 20. Herr Ludwig Philipps Pfaltzgraff bey Rhein / soll alle seine Landschafften / Dignitet / vnd Gerechtigkeiten / so wol in Geistlichen alß Weltlichen Sachen / so jhnen von seinen Vorfahren / entweders auß der Succession, oder Theylung / vor diser Kriegsempoͤrung / zugestandē / wider bekom̄en. [Art. IV,21] 21. Herr Friderich Pfaltzgraff bey Rhein / soll den vierdten Theyl deß Wiltzbacher Zolls vnd das Kloster Hornbach / sampt Zugehoͤr / auch alles was sein Herr Vatter hiebevor daselbsten possidirt, wider erlangen / vnd respectivè behalten. [Art. IV,22] 22. Herr Leopold Ludwig Pfaltzgraff bey Rhein / soll in der Graffschafft Veldentz an der Mosell / so wol Geistlichen / als Weltlichen / entgegen vnd wi-

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der alles das jenige / so bißhero veruͤbet / in den jenigen Stand / darinn sein Herr Vatter Anno 1624 gewesen / restituiret werden.
[Art. IV,23] 23. Die Strittigkeit / so sich enthaͤlt zwischen dem Bischoffen respectivè Bamberg / vnd Wuͤrtzburg / vnd dem Marggraffen von Brandenburg zu Culmbach / vnd Onoltzbach / betreffendt die Burgk / Statt / Ambt vnd Closter Kitzingen in Francken am Mayn / soll entweders vermittelst guͤtlichen Vertrags / oder Rechtlichen Summarischen Proceß / jnnerhalb zweyer JahresFristen außgefuͤhret werden. Bey Straff der prætension Verlusts: so dem auffziegenden Theyl auffzulegen. Jnmittelst aber soll denen Herren Marggraffen die Vestung Wuͤltzburg in den Standt / darinn sie zu der Zeit der Vbergab gewesen / nach Veranlassung dessen Vergleichs / vnd Zusage / gesetzt werden. [Art. IV,24] 24. Das Hauß Wuͤrtenberg soll verbleiben geruhiglich bey erlangter possession der Herrschafften Weinsperg / Newstatt / vnd Meckmuͤhle. Soll auch ferners in alle vnd jede Weltliche vnd Geistliche Guͤtter / vnd Gerechtigkeiten / welche dasselbe ein vnd andern Orths vor disem Kriegswesen in Besitz gehabt / vnd in specie in die Herrschafftē Blawbeyern / Achalm / vnd Stauffen / sambt Zugehoͤrungen / vnd vnterm prætext dahin gehoͤrigen einge-

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nommene Guͤtter / jnsonderheit die Statt vnd Gebieth Goͤppingen / vnd Flecken Pflumeren / der Universitaͤt Tuͤbingen / Christloͤblich vermachte Einkommen / restituirt werden. Es soll auch widerumb einnemmen die Herrschafften Heidenheimb vnd Oberkirch / die Staͤtte Balingen / Tutlingen / Elbingen / vnd Rosenfeldt / wie auch Schloß vnd Dorff Neidlingen / mit seiner Zugehoͤrung / ingleichem Hohentwyl / Hohenasperg / Hohenaurach / HohenTuͤbingen / Albeck / Hornberg / Schiltach / mit der Statt Schorndorff. Man soll es auch restituiren in die CollegiatStiffter Stutgard / Tuͤbingen / Hernberg / Goͤppingen / Bachnang / wie auch in die Apteyen / Probsteyen / vnd Clöster / Bebenhausen / Maulbrunn / Anhausen / Lorch / Adelberg / Denckendorff / Hirschaw / Blaubeuren / Herprechtingen / Murhard / Alberßbach / Koͤnigsbrun / Herrenalb / St. Georg / Reichenbach / Pfullingen / vnd Lichtenstern / oder MarienCron / vnd dergleichen / sambt allen entwandten Documenten, jedoch mit Vorbehalt allen vnd jeden deß Hauses Oesterreich / vnd Wuͤrtenberg / an obgedachten Herrschafften Blaubeuren / Achalm / vnd Stauffen / gefuͤhrten Rechten / Handlungen / Exceptionen vnd Beneficien.
[Art. IV,25] 25. Die Fuͤrsten zue Wuͤrtenberg der Mompelgarder Lini sollen wider eingesetzt werden in alle jhrige im Elsaß / oder sonsten gelegene Landtschafften / vnd benahmentlich in die zwey Burgundische Lehenguͤtter Clerval / vnd Passa-

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vant / vnd sollen beyderseits in den Stand gelangen / Gerechtigkeiten / Vorzug / vnd jnsonderheit vnmittelbare Bewandtnuß betreffend das Roͤmische Reich / in welchem sie / fuͤrm Eingang der gegenwertigen Kriegen sich befunden / auch deren sie / gleich andern deß Heyl. Roͤmischen Reichs Fuͤrsten / vnd Staͤnden / genossen.
[Art. IV,26] 26. Wegen der Badischen Sache ist es folgender gestalt verglichen: ❀ Nemblich / Marggraff Friderich zu Baden vnd Hochberg / dessen Soͤhne vnd Erben / sambt allen denen / so jhnen einigerley weise bedienet gewesen / oder annoch bedienet sind / sie seyen was Namen oder Standts sie wollen / sollen sich erfrewen vnd geniessen / der am 2. vnd 3. Articul obbeschriebenen Amnestia / mit allen denen Clausuln vnnd Gutthaten. Sollen auch / Krafft deroselben / vollkomblich restituirt werden / so wol in Geistlichen alß Weltlichen Sachen / in den Stande / darinn / fuͤr der entstandenen Boͤhmischen Vnruhe / Marggraff Georg Friderich zu Baden vnd Hochberg / betreffendt die VnterMarggraffschafft Baden / so sonsten vnterm Namen Baden Durlach verstanden wird / wie auch belangend die Marggraffschafft Hochberg / ingleichem die Landschafften Roͤttelen / Badenweyler vnd Sausenberg sich befunden: ohnerachtet deren biß dahero entgegen lauffenden / jedoch cassirt: vnd auffgehobenen Veraͤnderungen / sambt vnd sonders. ❀

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Hierneben sollen Marggraff Friderichen ausser Schuldenlast so jmmittels zu den zeiten Marggraff Wilhelms gemacht / die Aempter Stain vnd Renchingen / sambt allen darzu Marggraffen Wilhelmen zu Baden vbergebenen gehoͤrigen Gerechtigkeiten / Schrifftlichen Vrkunden / vnd andern Zugehoͤrungen / eingeraumbt: wegen aber der Einkunfften / Pensionen / vnd Vnkosten / vermoͤg deß zu Etlingen im Jahr 1629 getroffenen Vergleichs / verfahren werden. f-Dergestalt / daß die wegen Schaͤden / Vnkosten vnd Interesse, wie auch der / von zeit an der ersten occupation anzuraitten / erhobener Nutzung / geschwebte Forderung gantz vnd zumal auffgehebt vnd erloschen sein sollen. -f

f-f Ergänzt nach Cosmerovius- IPMud.
Es soll auch die Jaͤhrliche Pension / so auß der VnterMarggraffschafft der OberMarggraffschafft pflegt abgestattet zu werden / krafft dises / gaͤntzlich abgethan / cassirt vnd nichtig seyn. Der gestalt / daß dessentwegen niemands / so wol wegen deß Verflossenen alß Kuͤnfftigen / begehrt oder gefordert werden moͤge. ❀
Es soll auch künfftig zwischen beyden Badischen Linien / mit der Præcedentz vnd Vorsitz bey deß Schwaͤbischen Crayses / auch andern so wol allgemainen / alß Particular deß Heyl. Roͤmischen Reichs Conventen vnd Tagsatzungen / abgewechselt werden. Jedoch daß diser Vorsitz Marggraffen Friderichen Lebenszeit / verbleibe. ❀

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[Art. IV,27] Wegen der Herrschafft Hohen Gerolseck ist es verglichen / daß / im fall die Marggraͤffin zu Baden jhre Recht / belangend besagte Herrschafft / mit beglaubten Vrkunden / genugsamb beweisen wuͤrde / die Einraͤumung / nach hieruͤber ergangenem Vrtheyl / ergehen soll / sambt aller Zugehoͤr / vnd Gerechtigkeit / nach Außweisung der Vrkunden. Dise Sach aber soll nach publicirtem Frieden / jnnerhalb zweyen Jahren außgefuͤhrt werden. Welcher gestalt dann nit sollen statt finden / oder gelten / einige Handlungen / Vergleiche / allgemaine oder absonderliche Clausulen so in gegenwertigem FriedensJnstrument begriffen: vnd von einer oder andern Parthey jemals wider disen absonderlichen Vergleiche angezogen werden moͤchten. Massen solche außtruͤcklich / jetzt vnd kuͤnfftig / Krafft dises / vngiltig erkandt sind. [Art. IV,28] 27. Der Hertzog von Croy soll der allgemainen Amnestia wuͤrcklich geniessen. Jhme auch weder an Ehr / Privilegien / Wuͤrdigkeit / Guͤtern / oder sonsten nachtheilig fallen / weilen er sich vnter Protection der Cron Franckreich gegeben. Er soll auch geruhiglich besitzen den Theil der Herrschafft Vinstingen / welche seine Vorfahren jnngehabt haben: gleich wie jetzo seine Fraw Mutter solche / wegen jhrer Morgengabe / besitzet: benebenst deß H. Roͤmischen Reichs Gesaͤtzen / betreffend besagte Herrschafft Vinstingen / in vorigem Standt / alß sie vor diser KriegsVnruhe gewesen / verbleibend.

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[Art. IV,29] 28. Anlangend die Strittigkeiten zwischen Nassaw⸗Siegen / contra Nassaw⸗Siegen / weiln dise Sach / vermoͤg Kayserl: Commission, im Jahr 1643 zur guͤtlichen Vergleichung verwiesen worden / soll solche Commission auffs new fuͤrgenommen / vnd entweders durch guͤtlichen Vergleich oder Rechtspruche / vor einem ordentlichen Richter entschieden werden: benebenst aber Graff Johann Moritz von Nassaw / sambt seinen Gebruͤdern / ohn einige Betruͤbung / in dero / nach Außweisung eines jedem Antheil / eingenommenen Possession verbleiben. [Art. IV,30] 29. Den Graffen zu Nassaw⸗Sarbruͤcken sollen eingeraumet werden alle jhre Graff: vnd Herrschafften / Gebiete / Leute

Ergänzt nach Buschmann.
, Geistliche vnd Weltliche Lehen: vnd aigenthumbliche Guͤtter / benahmentlich die gantze Graffschafften Sarbruͤck vnd Sarwerth / sambt allem Anspruche: ingleichem die Vestung Homburg / mit Geschuͤtz vnd Mobilien so daselbst befindtlich. Jnmittelst sollen beyderseits respectivè in jhrer Wuͤrdigkeit verbleiben / so wol was im Jahr 1629 am 7. Julij / durch Vrtheyl in RevisionsGerichten / zuerkandt / alß sonsten wegen zugefuͤgten Schaden / zustehenden Recht vnd Gerechtigkeiten / Handlungen / Exceptionen vnd Rechtlichen Gutthaten vor handen. Welche nach deß Heyl. Roͤmischen Reichs Gesaͤtzen zu

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zu schlichten seynd. Es waͤre dann sach / daß die Partheyen sich lieber wolten guͤtlich vergleichen. Hiebey soll auch dem Graffen von Lainingen-Daxburg jhr Recht vnd Gerechtigkeit / so sie an besagter Graffschafft Sarwerthen haben moͤgen / offen stehen vnd verbleiben.
[Art. IV,31] 30. Das Hauß zu Hanaw werde eingesetzt in die Aempter Bobenhausen / Bischoffsh〈e〉imb am Steg / vnd Willstatt. [Art. IV,32] 31. Graffen Johann Albrechten zu Solms werde eingeraumet der vierdte theyl der Statt Butzbach / sambt vier angraͤntzenden Dorffschafften. [Art. IV,33] 32. Jngleichem werde das Hauß Solms / HohenSolms eingesetzt in alle Guͤtter vnd Gerechtigkeiten so jhme im Jahr 1637 entzogen worden: ohnerachtet deß Vertrags / so dessentwegen mit Herrn Georgen / Landgraffen zu Hessen / nachgehends getroffen. [Art. IV,34] 33. Die Graffen zu Jsenburg / sollen faͤhig seyn der allgemainen Amnestia / vermoͤg beschriebenes 2. vnd 3. Articuls jmmittelst Herrn Georgen Landgraffen zu Hessen / oder einem andern / an seinem Recht / gegen selbige oder auch die Graffen zu Hohen Solms / nichts benommen.

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[Art. IV,35] 34. Die Rheingraffen werden restituirt in jhre Aempter Throneck vnd Wildenburg / alß auch die Herrschafft Morchingen / sambt Zugehoͤrungen / vnd sonsten alle andere / von Nachbarn im Brauch gehabte Gerechtigkeiten. [Art. IV,36] 35. Die Wittib deß Graffen Ernsten zu Sayn / soll wider eingesetzt werden in die jenige Possession deß Schlosses Staͤttlins / vnd Ambts Hachenburg / sambt Zugehoͤr alß auch deß Fleckens Bendorff / darinn sie vor disem / ehe sie entsetzt worden / gestanden: jedoch jedermaͤnniglich sein Recht vorbehalten. [Art. IV,37] 36. Das Schloß vnd Graffschafft Falckenstein / werde dem jenigen wider eingeraumbt / dem es von Rechtswegen gebuͤhrt. So vil auch Rechts den Graffen von Ra〈ß〉burg / genandt Loͤwenhaubt / an das Ambt Bretzenheimb / ChurCoͤllnisches Lehen / alß auch die Herrschafft Reipoltzkirchen auff dem Hundsruck / gebuͤhret / soll jhme mit aller Gerechtigkeit vnd Zugehoͤr verbleiben. [Art. IV,38] 37. Das Hauß Waldeck soll auch wider kommen zum Besitz aller Rechtlichen Anspruͤchen in der Herrschafft Didinghausen / vnd den Dorffschafften Nidernaw Lichtenscheid / Defeld vnd Niderschlaidern: wie sie solcher im Jahr 1624 genossen.

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[Art. IV,39] 38. Graff Joachim Ernst zu Oettingen / werde restituirt in alle Geistliche vnd Weltliche / von seinem Vatter Herrn Ludwig Eberharden / vor disen Kriegs-Empoͤrungen in Besitz gehabte Guͤtter. [Art. IV,40] 39. Jngleichem das Hauß Hohenlohe werde restituirt in alles so jhm entzogen / bevor die Herrschafft Weickersheimb / alß auch das Closter Scheffersheimb ohne einige Außrede / bevorab exceptione retentionis. [Art. IV,41] 40. Graff Friderich Ludwig zu Loͤwenstein vnd Woͤrtheimb / solle wider eingesetzt werden in alle seine Graff: vnd Herrschafften welche seither wehrenden Krieg sequestrirt, confiscirt, oder andern cedirt vnd vbergeben worden / so wol in Geistlichen alß Weltlichen Sachen. [Art. IV,42] 41. Graff Ferdinand Carl zu Loͤwenstein vnd Woͤrtheimb / solle alles das jenige wider erlangen was ⌑seinem Vattern⌑ Graff Georg Ludwigen vnd Graff Johann Casimir sequestrirt, confiscirt oder andern zugeaignet worden / es seye Welt: oder Geistlich / jedoch mit vorbehalt deren Guͤtter vnd Gerechtigkeiten / welche ⌑Mariæ⌑ Christinæ besagtes Georg Ludwigen von Loͤwenstein Tochter / wegen Vaͤtter: vnd MuͤtterlichenErbs / zustaͤndig / in welche Sie vollkoͤmblich soll wider eingesetzt werden. Ebenmaͤssig soll auch die Fraw Wit-

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tib Johann Casimirs von Löwenstein / in jhre so wol Heyraths: alß verhypothecirte Guͤtter restituirt werden: mit Vorbehalt dessen Rechtens so Graffen Friderich Ludwigen gebuͤhrt / welches zu guͤtlichem Vertrag oder ordentlichem RechtsProcess verwiesen wird.
[Art. IV,43] 42. Das Hauß Erbach / jnsonderheit Graffen Georg Albrechten Erben / werden restituirt in das Schloß Breuberg / vnd alle dessen mit Graffen von Löwenstein gemeinhabende Rechte / so wol was die Besatzung / alß dessen Auffsicht / auch sonsten andere ⌑Kayserliche⌑ Rechte / betrifft. [Art. IV,44] 43. Die Wittib vnd Erben deß Graffen von Brandenstein / sollen wider eingesetzt werden in alle jhre auß Veranlassung deß Kriegs entzogene Guͤter vnd Rechte. [Art. IV,45] 44. Freyherr Paul Kevenhiller sampt seines Bruders Kindern / Cantzler Loͤfflers Erben / Marx Conraden von Rhelingen Kinder vnd Erben / ingleichen Hieronymus von Rhelingen sambt seiner Haußfrawen / wie auch Marx Anthoni von Rhelingen / sollen ins gesampt in alle durch Confiscation entzogene Guͤtter voͤllig restituirt seyn. [Art. IV,46] 45. Alle die Contraͤct / permutationes, transactiones, obligationes, vnd Schuld-

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beweißthumben / welche mit Gewalt / auß Forcht / entweders den Staͤnden oder Vnderthanen außgepreßt worden / massen insonderheit klagen die Staͤtte Speyer / Weissenburg am Rhein / Landaw / Reutlingen / Heylbrunn / vnd andere / als auch erkauffte vnd cedirte Handlungen / sollen gaͤntzlich todt vnd nichtig seyn / der gestalt / daß dessentwegen keine Handlung oder Proceß gestattet werde. Da aber die Debitores die Vrkunden jhrer Schuld den Creditorn abgezwungen hetten / solche allsampt sollen restituirt werden / mit Vorbehalt der dessentwegen vorhandenen RechtsProcessen.
[Art. IV,47–48] 46. Wegen

Ergänzt nach Cosmerovius- IPMud.
Schulden / so entweders von Kauff⸗Verkauff Jaͤhrlicher Renten oder sonsten jhren Nahmen haben / falß sie von einem oder andern kriegenden thail / auß Haß gegen die Creditores gewalthaͤtig erpreßt / sollen wider die Debitores, da sie vorschuͤtzen / daß jhnen warhafftig mit Vergewaltigung zuegesetzt worden / vnd darauff die wuͤrckliche Zahlung erfolgt / keine Executions Processen erken̄t werden. Es seyen dann diese Exceptiones nach vorhergehender vollkommener Eroͤrterung der Sachen entschieden. [Art. IV,48] Die Processen / so derentwegen angefangen / sollen nach publication deß Friedens / vnder zwey Jahren geendet werden: bey Straff deß ewigen Stillschweigens / welche den widerspennigen Debi-

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toribus auffzulegen. Die jenige Processen aber / so seithero der gestalt gegen sie erkennt / sampt den Vertraͤgen vnd Verheissungen / so wegen der Creditorn kuͤnfftiger Restitution fuͤrgangen / sollen auffgehoben vnd krafftloß seyn: mit Vorbehalt jedoch deren Geltsummen / welche zeit lauffenden Kriegs fuͤr andere / zu Verhuͤtung groͤsserer Gefahr vnd Schaden / gutwillig vnd wohlmeynend sindt vorgeschossen.
[Art. IV,49] 47. Die Vrtheil / welche zeit wehrendes Kriegs in pur weltlichen sachen gesprochen / falls nicht der Mangel oder Vnvollkom̄enheit deß Proceß klar am tag / oder nicht alsobald zu erweisen / sollen zwar nit gaͤntzlich auffgehoben: jedoch der wuͤrckung einer abgeurtheilten Sach suspendirt seyn / biß die Gerichtliche Handlungen (da ein oder ander Theil / jnnerhalb einer halbē Jahrs frist / nach getroffenem Friden die Revision suchen wurd) vor ordentlichem Richter auff gewoͤhnliche weise / oder extra ordinem auff weise so im Heyl. Römischen Reich uͤblich / revidirt vnd gleichlich erwogen: vnd alßdann so gefaͤllte Vrtheil entweder bestaͤttigt oder verbessert / oder da Nullitaͤten mit vnterlieffen / gäntzlich auffgehoben werden. [Art. IV,50] 48. Da auch einige hohe oder PrivatLehen vom Jahr 1618 nit ernewert worden / noch auch derentwegen Dienstleistungen geschehen / soll dasselbe niemand nachtheilig fallen / Sondern die

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Zeit der erforderten Investitur / vom Tage an deß beschlossenen Friedens jhren Anfang gewinnen.
[Art. IV,51] 49. v. 1. Endtlich sollen alle vnd jede KriegsOfficirer / Soldaten vnd sonsten Raͤthe / Diener / Geist: vnd Weltliche / wessen Namens oder Stands sie auch seyn möchten / welche einem oder andern Theil / oder derselben Bundsgenossen / oder sonst Angehoͤrigen / in Kriegs: oder Civilsachen / gedienet / vom Hoͤchsten biß zum Nidrigsten / vom Nidrigsten biß zum Hoͤchsten / ohne einigen Vnderschied vnd Außnamb / sampt Weibern / Kindern / Erben / Nachfolgern / Dienern / betreffende so wol deren Person / als Guͤter / in den jenigen Stande / an Leben / Ehr / Gewissen / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / in welchem sie sich vor diesen Kriegslaͤufften befunden / oder von Rechtswegen befinden moͤgen / beyderseyts restituirt seyn: auch weder deren Person oder Guͤtern / einiges Nachtheil zugezogen / noch einige Action oder Klage angestellt / vil wenigers einige Straff oder Schade / vnder was schein solches auch seyn moͤchte / zugefuͤgt werden: Vnd dieses alles / so weit es der Roͤm. Kays. Mayestaͤt vnd deß Hauses Oesterreichs Vnderthanen vnd Vasallen nicht betrifft / seine voͤllige Krafft vnnd Wuͤrckung haben. [Art. IV,52] v. 2. Die aber der Roͤm: Kayserlicher Mayest: vnd Hauses Oesterreich Vnderthanen vnd ErbVasallen sind / sollen der Amnestia so wohl an Person /

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als Leben / Dignitaͤt vnd Ehre geniessen / mögen auch in jhr voriges Vatterlandt wider einkommen: jedoch daß sie sich derselben Koͤnigreichen vnd Provincien / Gesaͤtzen gemaͤß bezeigen. ❀
[Art. IV,53] v. 3. So viel aber derselben Guͤtter betrifft / da solche ehe vnd bevor sie auff Seiten der Cron Schweden oder Franckreich getretten / durch Confiscation oder andere weeg verlohren: haben zwar die Herren Schwedische Gesandte lang vnd viel sich dahin bemuͤhet / daß jhnen solche moͤchten wider eingeraumet werden / Jedoch / nachdem der Roͤm: Kayserl: Mayest: in dieser Sachen von andern sich kein Ziel noch Maß fuͤrgeschrieben; vnnd wegen bestaͤndigen widersprechens der Kayserischen ein mehrers nicht erhalten: auch deß Heyligen Reichs Staͤnde nicht rathsamb ermessen / daß vmb deßwillen der Krieg laͤnger zu continuiren seye / so sollen solche (Güter) als verlohren seyn / vnnd den jetzigen Besitzern verbleiben. ❀ [Art. IV,54] v. 4. Die jenigen Guͤtter hingegen / welche jhnen nachgehends eben vmb dessent willen / daß sie fuͤr Schweden vnd Franckreich / gegen Kayserl: Mayest: vnd das Hauß Oesterreich / die Waffen gefuͤhrt / entzogen worden / sollen denselben / wie sie jetzo zu befinden / jedoch ausser Erstattung Kosten / vnd genossenen Einkunfften / oder zugefügten Schadens / außgeantwortet werden. ❀

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[Art. IV,55] v. 5. Sonsten im Königreiche Boͤhmen vnnd allen andern Kayserlichen Erblaͤndern / soll der Augspurgischen Confession Verwandten / Vnderthanen / oder Creditorn, vnd dern Erben / wegen jhrer privat Forderungen / so sie der einige hetten / vnd derentwegen Rechtliche Klage anstellen / oder verfolgen theten / Recht vnd Gerechtigkeit / so wol als denen Catholischen ohne respect administrirt werden. [Art. IV,56] 50. Von der gedachten allgemainen Restitution aber / werden außgenommen die jenige / so sich nicht wider erstatten lassen / alß Mobilien vnd sonsten bewegende Dinge / eingenommener Nutz / was vnder der Kriegenden Theile Gebott vnd Nahmen entwendet; wie auch nidergerissene vnnd vmb gemainer Sicherheit willen zu anderem Gebrauch verwandlete Gebaͤwe / gemain vnd privat, Geistlich vnd Weltlich; wie nicht weniger gemainer / oder privat Feindtschafft halber / confiscirt, ordentlich verkaufft / aignen willens verschenckte Deposita. [Art. IV,57] 51. Sintemaln aber auch die Guͤlchische SuccessionsSach i-vnter denen Interessirten -i

i-i Ergänzt nach Heyll- IPOmd.
/ da man nicht vorbawen solte / im Heyl. Roͤmischen Reiche schwaͤre Mißhaͤlligkeiten verursachen doͤrffte: Hierumb ist verglichen / daß

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selbige / nach getroffenem Frieden / durch ordentlichen RechtsProceß vor der Röm: Kays: May: oder durch guͤtliche Vergleichung / oder sonsten ordentliche Wege / vngesaͤumet geschlichtet werde.
Der V. Articul. Nach dem aber zu gegenwertigem Krieg / mehrentheils die Gravamina, welche sich zwischen beyderley Religion Chur⸗ Fuͤrsten / vnd Staͤnden / deß H. Roͤm: Reichs / enthalten / Vrsach / vnd Anlaß / gegeben: So ist derentwillen / als folgt / verglichen vnd transigirt worden. [Art. V,1] §. 1. v. 1. Der Vertrag / so im Jahr 1552 zu Passaw gemacht / vnd der darauff im Jahr 1555 gefolgte Religions Friden / gestalt solche im Jahr 1566 zu Augspurg / vnd nachgehends auff vnderschiedlichen allgemainen Reichs-Taͤgen bestaͤttigt worden; sollen in allen jhren / mit der Röm. Kayserl. May. Chur⸗ Fuͤrsten / vnd Staͤnden / beyderseits Religion einhellig verwilligt: gemacht / vnd geschlossenen Artickuln / bestaͤndig verbleiben / auch auffrichtig / vnd vnveraͤndert gehalten werden. ❀

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Was aber vber etlichen / darin enthaltenen / strittigen Puncten / bey diesem Vergleiche mit allgemainer der Partheyen Beliebungen geschlichtet / solches soll hinfuͤhro als eine jmmergeltende Erlaͤuterunge deß besagten Friedens so wohl Gerichtlich / als sonsten gelten / vnd observirt werden. Biß daß man / durch Gottes Gnade / sich in der Religion vergleiche: ohngeachtet eines oder andern jnner⸗ oder ausserhalb Reichs / Geistlichen oder Weltlichen / zu was Zeit es geseyen moͤge / eingestrewter Contradiction, oder protestation: welche alle / Krafft dieses / vnguͤltig vnd nichtig erkandt werden. ❀ 2. Jn allen andern aber zwischen beyder Religion Chur⸗ Fuͤrsten / vnd Staͤnden / allen vnd jeden / solle eine richtige durchgehende / reciprocirende Gleichheit / ⌑so viel die Form der Republic die Gesaͤtze deß Heyl. Roͤmischen Reichs / vnd gegenwaͤrtigen Convent betrifft⌑ / Also vnd der gestalt gehalten werden / daß was einem Theil recht vnd billich ist / dem andern ebenmaͤssig recht seye: vnd hinfuͤro alle Gewalthaten wie sonsten / also auch dißfalß zwischen beyden Theilen / zu allen Zeiten verbotten bleiben. [Art. V,2] §. 2. v. 1. Der Termin oder Tag / von welchem anzurechnen / die Restitution in Geistlichen Sachen / vnd was wegen derselben in politicis veraͤndert / geschehen soll / solle seyn der 1. Januarius deß 1624. Jahrs. Geschehe derowegen die Restitution aller Chur⸗ Fuͤrsten / vnd Staͤnde beyder Religionen, (die freye

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Reichs Ritterschafft / wie auch die vnmittelbare Gemainde vnd Dorffschafften / mit eingeschlossen) pur vnd vollkombentlich: auffgehebt aller vnder dessen in solchen Sachen ergang⸗ publicirt⸗ vnd

In der Druckvorlage folgt irrtümlich ein zweites Mal: vnd
gefaͤllten Vrtheile / Decreten / Vertrage / Vbergabs oder andern Bedingungen / der gestalt / daß alles auff den Stand besagtes Jahrs vnd Tags reducirt werde. ❀
[Art. V,3] 2. Die Statt Augspurg / Duͤnckelspiel / Biberach / vnd Ravensburg / sollen behalten jhre Guͤtter / Gerechtigkeiten / vnd Vbungen der Religion, so am besagtem Jahr vnd Tage im Schwang gangen. Aber wegen der Rathsstellen / vnnd gemainen Aemptern / soll vnter beyderley Religions Verwandten gleiche maaß vnnd Zahl seyn. ❀ [Art. V,4] 3. Jnsonderheit aber / belangendt die Statt Augspurg / sollen deß Gehaimben Raths seyn sieben auß den Patricijs erwöhlte Persohnen: Auß disen / zween gemainer Statt Præsidenten / genandt StattPfleger / deren einer der Catholischen Religion, der ander der Augspurgischen Confession zugethan genommen werden: Von denen Fuͤnff vbrigen sollen drey Catholischen / zween Augspurgischer Confession: die vbrige RathsPersohnen deß kleinern Raths / als auch Syndici, vnd Beysitzer deß Stattgerichts / auch alle andere Offician-

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ten / von beyden Religionen an der Zahl gleich seyn. 4. Der Renth: oder Seckelmeister sollen seyn drey. Vnter welchen zwey einer / der dritte aber einer andern Religion zugethan; der gestalt / daß im ersten Jahr zwey der Catholischen / einer aber der Augspurgischen Confession; im andern zwey der Augspurgischen Confession, vnd der dritte Catholischer Religion sey: vnd solle also hinfuͤhro alle Jahr abgewechselt werden. ❀
[Art. V,5] 5. Der Zeugmaister seyn ebenmaͤssig drey / vnd Jaͤhrlichs gleiche Abwechselungen. Vnd diser Gebrauch soll auch bey den Stewer / Proviant / Baw: vnd andern aͤmptern / so von dreyen verwaltet werdē / uͤblich seyn: der gestalt / falß in einem Jahr zwey Aempter (als das Rentmeister: Proviant: oder BawAmpt) bey zwey Catholischen / vnd einem Augspurgischer Confession Verwandten waͤren / eben selbigen Jahrs zwey andere Aempter (als Auffseher deß Zeughauses / vnd der Stewer) zweyen auß der Augspurgischen Confession, vnd einem Catholischen / auffgetragen werden sollen: nechstkuͤnfftigen Jahrs aber / bey diesen Aemptern an statt zweyer Catholischen / zween der Augspurg. Confession Zugethane; vnd einem Catholischen; ein Augspurgischer Confessions Verwandter surrogirt werden. ❀ [Art. V,6] Die Aempter so einem allein pflegen vertrawt zu werden / sollen nach Erforderung der Sache / entweders ein / oder

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mehr Jahr vnter den Catholischen vnd Augspurgischer Confessions Buͤrgern vmbgewechselt werden / ebener massen / wie von den Aemptern / so 3 Personen vertrawt werden / jetzo Meldung geschehen: ❀
[Art. V,7] 6. Jeder Kirchen vnd Schulen aber / sollen sein eygene Auffsicht gelassen werden. Die jenige Catholischen aber / welche jetzo bey gegenwaͤrtiger Friedenshandlung im Rath / vnd Aemptern / vber die obverglichene Zahl seyn / sollen zwar bey aller vorigen Dignitaͤt vnd Vortheil / so lang sie leben / oder jhre Stelle nicht auffkuͤnden / verbleiben / allein nicht zu Rath gehen / oder da sie zu zeiten bey Rath erscheinen wolten / deren Stimm nichts gelten. ❀ [Art. V,8] 7. Kein Theil aber soll sich seiner Religions angehörigen Macht / den andern Theil zu vnterdrucken / mißbrauchen / oder eine groͤssere Zahl gerads oder vngerads wegs / zu der Stattpfleger / Rathsmannen vnd anderer oͤffentlichen Aempter Dignitaͤt zu erheben suchen: sondern solches alles wann vnd wie offt es versucht wuͤrde / nichtig seyn. Derohalben nit allein diese Verordnung alle Jahr / wann von Ansetzung der newen Rathsmannen vnd anderer Bedienten / an der Abgelebten Platz gehandelt wird / oͤffentlich verlesen werden; Sondern auch die Wahl der Stattpfleger deß jnnern vnd uͤbrigen Raths Amptleuten / Syndicorū, Richter vnd anderer Catholischen Bedienten / beydes jetzt / vnd kuͤnfftigs bey den Catho-

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lischen: der Augspurgischen Confessions Verwandtē aber bey jhnen selbsten stehen soll; Also / daß nach Absterben eines Catholischen / ein ander Catholischer; gleichfals nach Abgang eines Augspurgischen Confession Zugethanen / ein gleichmaͤssiger folge. ❀
[Art. V,9] 8. Die groͤssere Zahl der Stimmen / in Sachen die Religion directè oder indirectè betreffend / soll keines wegs guͤltig seyn / noch der Augspurgischen Confession zugethanen Buͤrgern dessen Orts / mehr / als den Augspurgischen Confessions Verwandten Chur⸗ Fuͤrsten vnd Staͤnden / deß H. Roͤm. Reichs nachtheilig seyn. Dafern nun die Catholischen mit der mehrern Zahl der Stimmen in diesen oder andern Dingen zum Nachtheil der Augspurgischen ConfessionsVerwandten sich mißbrauchten: So soll diesen hiemit vorbehalten seyn / Krafft dieses Vertrags / auff die Abwechselung deß fuͤnfften geheimbten Rathmanns vnd andere rechtmaͤssige Mittel / zu provociren. ❀ [Art. V,10] 9. Jm vbrigen verbleibt der Religions-Frieden / vnnd die Verordnung Kaysers Caroli deß ⌑Vierdten⌑ / wegen Wahl deß Magistrats / wie auch die Vertraͤge von Jahren 1584 vnd 1591 (woferrn sie diser Ordnung directè oder indirectè / nicht zuwider lauffen) in jhren Kraͤfften allerdings vnverletzt.

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[Art. V,11] 10. Vnd demnach zu Duͤnckelspiel / Biberach / vnd Ravenspurg / zwey Buͤrgermeister / einer der Catholischen / der ander der Augspurg. Confession k-und vier Innere Ratsherren in gleicher Zahl von beiden Bekenntnissen bestellt -k

k-k Ergänzt nach Buschmann.
seyn: So solle ebenmaͤssige Gleichheit mit den Rathsmannen / Bürgerlichen Richtern / Schatzmeistern / wie auch allen andern gemainen Aemptern / Dignitaͤten vnd Verwaltungen / gehalten werden. Belangend den Gerichts Schultheisen / Syndicat / vnd deß Raths vnd Gerichts Secretarien / wie auch andere dergleichen Aempter / welche einer Person allein auffgetragen werden: solle jmmerdar die Veraͤnderung wechselweiß gehalten werden. Also / daß auff Abgang eines Catholischen alle weil ein Augspurgischer Confessions-Verwandter / vnd hingegen auff Abgang eines Augspurg: Confession Zugethanen / ein Catholischer im Ampt folge: Was die Manier der Wahl / vnd mehrer Stirnen / als auch die Auffsichte der Kirchen vnd Schulen / wie nit wenigers die Jaͤhrliche Ablesung dieser Verordnung betrifft / soll es ebner massen / als mit Augspurg gehalten werden. ❀
[Art. V,12] 11. Die Statt Thonawörth betreffendt / dafern in naͤchstkuͤnfftigem allgemeinen Reichstage / selbige in vorige Freyheiten wider zu setzen / von deß Heyligen Roͤmischen Reichs Staͤnden solte gut befunden werden: so soll sie gleiches rechts

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in Geist: vnd Weltlichen / sich bedienen / welches andere deß Heyl. Roͤm. Reichs Staͤnde / Krafft gegenwaͤrtiges Vertrags / geniessen: jedoch ohne Nachtheil deren Rechten / welche bey dieser Statt interessirt seyn. ❀
[Art. V,13] 12. Der Termin deß Jahrs 1624 soll denen kein Nachtheil gebaͤhren / welche in Krafft der Amnestiæ oder sonsten restituirt werden sollen. [Art. V,14] §. 3. v. 1. Anlangend die vnmittelbare geistliche Guͤter / sie seyn gleich Ertzbischthumb / Bischthumb / Prælaturen / Abteyen / Baleyen / Probsteyē / Commenthureyen / oder befreyte weltliche Stifftungen / oder anders / sollen sampt den Einkunfften / Pensionen vnd andern was Namen sie auch haben moͤgen / in Staͤtten oder auff dem Land / welche die Catholische / oder Augspurgischer Confessionsverwandte Staͤndt den 1. Januarij Anno 1624 in Possess gehabt / alle vnd jede nichts außgenommen / der jenigen Religion Verwandten / welche zu besagter Zeit in derselben wuͤrcklichen Possession gewesen / biß daß vber dem Religionsstreit / durch Goͤttlichen Beystandt ein Vergleichung getroffen werde / ruhiglich vnd vnmolestirt verbleiben. Vnd soll keinem Theil zugelassen seyn / dem andern / entweder in⸗ oder ausserhalb Gerichts / Vngelegenheit zuverursachen; vielwenigers einige Vnruhe vnd Verhinderung zu causiren. Solte aber (da Gott fuͤr behuͤte) wegen deß Re-

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ligionsstreits / einige guͤtliche Composition nit zugewarten seyn: soll nichts desto minder gegenwaͤrtige Vergleichung jmmerwehrend / vnd dieser Friede allezeit bestaͤndig bleiben. ❀
[Art. V,15] 2. Da nun ein Catholischer Ertzbischoff / Bischoff / Prælat / oder Augspurgischer Confessions Verwandter zum Ertzbischoff / Bischoffen / Prælaten erwoͤhlet oder postulirt, allein / oder sampt den Capitularen / entweders absonderlich / oder saͤmptlich: oder auch andere Geistlichen hinfuͤro / die Religion aͤnderten: dieselben sollen alsbaldt jhres Rechts, (jedoch jhrer Ehr vnd Leumuth vnverletzt) entsetzt seyn: benebenst Einkuͤnffte vnd Renthen / ohngesaumet / vnd ausser Einrede abtretten. Vnd soll dem Capitul / oder dem / so solches von Rechts⸗wegen zustehet / bevorstehen / ein andere Person / der Religion / welcher das Beneficium, in Krafft dieser Transaction, gebuͤhrt / zugethan / zuerwoͤhlen vnd zu postuliren: jedoch mit Vberlassung dem abziehenden Ertzbischoff / Bischoff / Prælaten / etc. der bißhero genossenen vnd verzehrten Einkuͤnfften vnd Renthen. ❀ 3. Da nun einige Catholische / oder Augspurgischer Confession zugethane Staͤnde von dero Ertzbischthumb / Bischthumben / Beneficien vnd Præbenden / so vnmittelbahr / vom 1. Januarij an deß Jahrs 1624 in: oder ausser Gerichts / entsetzt / oder auff einigerley weise vertrieben worden / sie

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sollen / Krafft dieses / alsbalden / so wol in Geistlichen als Weltlichen / mit Abschaffung aller Newerung wider eingesetzt werden: jedoch solcher gestalt / daß alle vnmittelbare Geistliche Guͤter / so am 1. Januar. im Jahr 1624 von einem Catholischen Prælaten regiert worden / widerumb ein Catholisches Haubt vberkommen: vnd hingegen so an besagtem Jahr / vnd Tage / Augsp. ConfessionsVerwandte innen gehabt / auch solches forthin behalten: jedoch mit nachsehung der jenigen immittelst genossenen Fruͤchten / Schaden vnd Vnkosten / so ein Theil gegen den andern prætendiren moͤchte.
[Art. V,16] §. 4. v. 1. Jn allen Ertzbischthumben / Bischthumben / vnd andern vnmittelbahren Stifftungen / soll die Wahlgerechtigkeit vnd postulation, nach eines jeden Orts Gewonheit vnd altem Herkommen / vnverruckt bleiben: so weit selbige deß Reichs Satzungen / dem Passawischen Vertrage / Religionsfrieden / vnd insonderheit dieser Erklaͤrung vnd Transaction gleichfoͤrmig seynd: vnd so vil die Ertzbisch: vnd Bischthumben / welche den Augspurgischer Confession Verwandten verbleiben betrifft: nichts in sich begreiffen / daß derselben Confession zuwider laufft: nicht weniger in Bischthumben vnd Kirchen / in welchen Catholische vnd Augspurgischer Confessions Staͤnde gleiches Recht hergebracht / soll den alten Gesaͤtzen

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nichts newes eingemischt werden / welches der Catholischen oder Augspurgischen Confessions Verwandten Conscienz vnd Sache in einige weeg schwaͤchen oder derselben Recht mindern koͤndte.
[Art. V,17] 2. Die postulirte vnd Erwöhlte aber / sollen bey dero Capitulation angeloben / daß sie die angenommene Geistliche Fuͤrstenthumben / Dignitaͤten vnd Beneficien, keines wegs erblich wollen besitzen / oder dahin trachten / daß sie erblich seyen. Sondern es soll dem Capitul / vnd welchē nebē dem Capitul nach Gewonheit / solches gebuͤhrt / sowol die Wahl / vnd Postulation, als bey vacirender Stelle die Verwaltung vnnd uͤbunge Bischoͤfflicher Rechten / frey verbleiben / auch Fleiß angewendt werden / damit nit die Edelleutte / Patricij, Graduirte vnd andere duͤchtige Persohnen / da es der Stifftung nit entgegen laufft / außgeschlossen / sondern vilmehr in denselben erhalten werden. [Art. V,18] §. 5. v. 1. An welchem Orth die Roͤm: Kaͤy. May: das Ius primariarum precum exercirt, sollen dieselbe solches auch ins kuͤnfftig exerciren; allein daß auff erfolgtē Abgang eines Augspurg. ConfessionVerwandtē / in derselbē Religion Bischthumben / ein Augspurg. Confession verwandter so darzu nach anweisung jhrer statuten vnd der observantz tauglich / die preces genuͤsse. Jn Bischtumben aber beyderley Religion / oder andern vnmittelbaren Orten / soll der Præsentatus die preces primarias nit

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geniessen / es hette dan̄ das vacirende Beneficium, ein Religionsverwandter besessen.
[Art. V,19] 2. Da von wegen der Annaten / jurium Pallij, Confirmationen, Mensium Papaliū, vnd dergleichen Gerechtigkeiten vnd Vorbehalt / in denen der Augspurg. Confessionsverwandten Staͤnden vnmittelbaren Geistlichen Guͤttern / von jrgends einem / wann / vnd auff was weiß es wolle / ichtwas prætendirt werden moͤchte / solches soll von vnwerth seyn / vnd darauff ainige Execution von der Weltlicher Obrigkeit nicht erthailt werden. [Art. V,20] 3. Da aber in vnmittelbahrer Geistlicher Guͤter Capituln / beyder Religion Capitularn / vnd Canonichen / Krafft deß besagten Termins in gewisser Anzahl angenommen werden / vnd der zeit die Menses Papales uͤblich gewesen / so sollen sie auch ferrners / da etliche Capitularn vnd Canonichen auß der bestimpten Zahl der Catholischen / abgangen / also uͤblich bleiben / vnd zur Execution auff begebenden Fall gezogen werden: Daferrn die Baͤpstliche Provision / dem Capitul vnmittelbar vom Roͤmischen Hoffe vnd zu rechter Zeit insinuiret wirdt. [Art. V,21] §. 6. v. 1. Welche von der Augspurgischen Confessionsverwandtē zu Ertzbischoffen / Bischoffen oder Prælaten

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erwoͤhlet oder postulirt werden / sollen von der Röm. Kaͤyserlichen Majestaͤt / nachdem sie jnnerhalb Jahrs dero Wahl oder postulation beglaubten Schein eingebracht / auch die bey solchen Regal⸗Lehen gewoͤhnliche Pflicht geleistet / ausser einiger Einrede investirt werden / vnd vber die Sum deß gewoͤhnlichen Taxs / noch ferrners dessen Helfft fuͤr die Belehnung reichen. ❀
Eben dieselben / oder / bey vacirendem Stuel / die Capitul / vnd die jenige / welchen die Verwaltung mit denselben zugleich gebuͤhrt / sollen so wohl auff allgemeine / als absonderliche Deputations / Visitations / Revisions / vnd andere ReichsConvent / durch gewoͤhnliche Schreiben beruffen werden / vnd jhre Stimme fuͤhren / allermassen ein jeglicher Standt vor dem Religionsstreit derselben Gerechtigkeit faͤhig gewesen. Waserley aber / vnd wie vil Persohnen zu dergleichen Convent zuschicken / solches wirdt bey den Prælaten / Capitul / vnd Conventualen stehen. [Art. V,22] 2. Wegen Titulirung der Geistlichen Fuͤrsten Augspurg. Confession / ists dahin verglichen / daß sie / jedoch ohne nachtheil Stands vnd Dignitaͤt / mit dem Titul der Erwoͤhlten / vnd Postulirten / zum Ertzbischoff / Bischoff / Abbt vnd Probst / benahmbset werden: Sollen aber die Session auff der mitten vber zwerch zwischen den Geistlichen vnnd Weltlichen Banck nehmen / Welchen an der Seitten / da deß Heyl. Roͤmischen Reichs alle drey Collegia zusamen

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kommen / sitzen sollen der Director der Maͤyntzischen Cantzley / in Namen deß Herrn Ertzbischoffs / als welcher der Reichstags Acten General Direction fuͤhrt; vnd nach demselben die Directores deß Fuͤrstlichen Collegij: Vnd eben dieses soll im Rath der Fuͤrsten / so sie Collegialiter versamblet / von desselben Collegij, vnd dero Acten Directoribus, allein observirt werden.
[Art. V,23] §. 7. v. 1. Wievil Capitulares oder Canonici, am 1. Januarij Anno 1624 jrgendswo entweders Augspurgischer Confession oder Catholischer Religion gewest / so vil sollen daselbst allzeit von beyden Religionen verbleiben: auch den Absterbenden keine andere / als derselben Religion Zugethane nachgesetzt vnd surrogirt werden. Da aber an einem Ort dieser Zeit mehr Catholischer Religion / oder Augspurgischer Confessions Capitularn / oder Canonici beneficia in possess hetten / dann Anno 1624: so sollen zwar dise als Supernumerarij, die Beneficia vnd Præbenden / Zeit Lebens behalten / Nach dero Abgang aber so lang den Catholischen die Augspurgischer Confessions⸗Verwandte; vnd diesen die Catholischen / succediren / biß die Anzahl beyder Religion⸗Capitularn vnnd Canonichen wider ersetzt seye / wie sie am 1. Januarij Anno 1624 gewesen: ❀ die Vbung der Religion aber in den vermischten Bischthumben soll der gestalt restituirt werden / vnd verbleiben / wie vnd welcher gestalt solches im Jahr 1624

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offentlich im brauch vnd zulaͤssig gewesen / vnd solle obigem allem weder mit der Wahl oder Præsentation oder sonsten nichts hinderlichs vorgehen.
[Art. V,24] §. 8. v. 1. Welche Ertzbischthumb / Bischthumb / oder andere Stifftungen vnd Geistliche Guͤtter / mittel oder ohnmittelbar / zur satisfaction der Koͤniglichen Majestaͤt vnd Reich Schweden / oder zu gleichgeltender Recompens vnd Schadloßhaltung dero Bundsgenossen / Freunden vnd Jnteressirten / geschlagen werden: sollen bey deren sonderbaren / drunden bemeldten Vergleichungen allerdings verbleiben; Jn allem dem aber / so daselbst nit begriffen / vnd vnter disen / was den vnden gesetzten §. Jus Diœcesanum 16. betrifft / deß Heyl. Roͤmischen Reichs Satzungen / vnd gegenwaͤrtigem Vertrag vnterworffen seyn. [Art. V,25] §. 9. v. 1. Wie viel Kloͤster / Collegia, Balleyen / Commenthureyen / Kirchen / Stifftungen / Schulen / Hospitalen vnd andere mittelbare geistliche Guͤter / vnd auch deren Gefaͤlle vnd Rechte / wie sie Namen haben moͤchten / die Augspurgischer Confession zugethane Chur: Fuͤrsten vnd Staͤnde / Anno 1624 am 1. Januarij / in Besitz gehabt: dieselben

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alle vnd jede sollen sie jm̄er hinfuͤro / sie seyen bißhero entweder in jhren Haͤnden blieben / oder restituirt worden / oder Krafft dieser Transaction / noch zu restituiren / besitzen / biß die Religionsstrittigkeiten durch beyder Theile guͤtliche vnd allgemeine Composition eroͤrtert werden: ohnerachtet deren Einstrewungen / ob sie entweder vor: oder nach dem Passawischen Vertrag vnd Religionsfrieden reformirt vnd eingenommen / oder daß sie nicht von oder inn der Augspurgischen Confessions Verwandter Staͤnden Gebiethe zu seyn; oder andern Staͤnden jure Suffraganeatus, Diaconatus, oder auff andere Manier verhafftet gewesen zu seyn / besagt werden. ❀
Das aintzige / vnd allainige Fundament dieser Transaction, Restitution, vnd kuͤnfftiger observantz, soll seyn die am 1. Januarij Anno 1624 gehabte Possession: vnd darwider alle Exceptionen / welche auß dem etlicher Orthen eingefuͤhrten interimß Exercitio, oder vor: oder nachgehenden allgemeinen auch special Vertraͤgen / oder entstandenē Strittigkeiten / oder auch decidirten Sachen / oder auch Decreten / Mandatē / Rescripten / Paritorijs, Reversalibus, Litispendentijs, oder allen andern prætexten / vnd Gruͤnden / genommen werden moͤgen: vnkraͤfftig seyn. ❀ Wo nun an allen oberwehntē Guͤttern / vnd derselben Zugehoͤrungen oder Nutzungen / den Augspurgischen Confessions Verwandten Staͤnden ichtwas / auff einige weise / oder prætext, in: oder ausser Gerichte von besagter Zeit ent-

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frembdet / oder entzogen worden: dasselbe soll gaͤntzlich ohn Verzug / vnd ohne Vnderschied (vnd vnter denselben in specie auch die Cloͤster / Stifftungen / vnd alle vnd jede Geistliche Guͤtter / so der Fuͤrst zu Wuͤrttenberg / Anno 1624 im Besitz gehabt) mit jhren Zugehoͤrungen / Renthen / vnd Zuekombsten / wo sie nun gelegen / benebens denen abhanden gebrachten Documenten / wider in vorigen Standt gesetzt werden. Vnd sollen die Augspurgischer Confessions Verwandte forthin bey der behaltenen / oder wider erlangten Possession keines wegs betruͤbet werden / sondern von aller Verfolgung Iuris, et Facti, jm̄erdar sicher sein: Biß daß die Religions-Strittigkeiten auffgehoben werden moͤchten.
[Art. V,26] 2. Auch alle Clöster / Stifftungen / vnd mittelbahre Sodalitia, welche am 1. Januarij Anno 1624 die Catholischen wuͤrcklich in Besitz gehabt / sollen sie in gleichem possidiren / ob sie schon in der Augspurgischen Confessions zugethanen Staͤnden Gebiethe vnd Landtschafften gelegen. Sollen aber in andere Geistliche Orden / ausser denen / deren Reguln sie anfaͤnglichs zugeordnet / nicht veraͤndert werden: Es were dann ein solcher Orden gaͤntzlich erloschen. Dan̄ auff solchen Fall soll dem Catholischen Magistrat frey stehē / auß einem andern in Teutschland vor dem ReligionsStreitt gewesenen uͤblichē Orden / newe Religiosen zubestellen. ❀

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3. Da aber in dergleichen mittelbahren Stifftern / CollegiatKirchen / Cloͤstern / Hospitalen Catholische vnd Augsp. Confession Verwandte beysam̄en gelebt: daselbst sollen sie auch forthin ins gesampt / in gleicher Zahl / welche am 1. Januarij / An̄o 1624 daselbst gewesen / leben; Das oͤffentliche Religions Exercitium soll auch bestaͤndig verbleiben / welches an einem jeden Ort an obbemeltem Tage vnd Jahr / im Brauche gewesen: ohn ein oder anderer Parthey Hinderung. ❀ Jn was fuͤr mittelbahren Stifften auch Anno 1624 am 1. Januarij / die Roͤm. Kays. May. primarias preces exercirt, daselbstē sollē sie auch solche forthin exerciren / auff Maß / vnd Weise / als drobē bey den ohnmittelbarn Guͤttern anerwehnet. Eben dises soll allhie auch von den Mensibus Papalibus beobachtet werden / massen droben von diesen bey dem 5. Articul*

Am Rande: *§.
verordnet worden. Es sollen auch die Ertzbischoffen / vnd welchen sonsten ein solches Ius gebuͤhret / die Beneficia Mensium extraordinariorum verleyhen. ❀
Da auch die Augspurgische ConfessionsVerwandte in dergleichen mittelbarn Geistlichen Guͤtern / so am besagten Tage vnd Jahr / von Catholischen wuͤrcklich / voͤllig / oder eines theils possidirt worden / die Iura præsentandi, Visitandi, Inspectionis, Confirmandi, Corrigendi, protectionis, Aperturæ, Hospitationis, Servitiorum, operarumque, gehabt: oder Pfarrhern / vnd Vorsteher / daselbsten gehalten: diese Gerechtigkeiten sollen jhnen vnverruckt bestaͤndig verbleiben. ❀

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Vnd da die Wahl auff gewisse Zeit vnd Weise nicht geschihet / soll der erledigten Præbenden Außtheilung vnd Vergebung auff derselben ReligionPersonen / welcher der Abgestorbene zugethan gewesen / auß zugewachsenē Rechtē / conferirt werden. Nur allein / daß in dergleichē mittelbaren geistlichē Guͤttern denen Satzungē der Catholischē Religion kein Nachtheil begegne / vnd dem Catholischen Geistlichē Magistrat jhre Rechte / krafft Jnsatzung deß Ordens so sie uͤber die Religiosen haben / vorbehalten vnd vngeschwaͤcht verbleiben. Eben denselben / falß die Wahl / vnd Collatur, der entledigten Præbenden / zu gebuͤhrender Zeit nit ersetzt wuͤrden / soll es an jhrem Rechten nichts benehmen. 4. So vil die Pfandtschafften im H. Roͤm: Reich betrifft / nach dem in der Kayserlichē Capitulation versehē / daß ein Erwoͤhlter Roͤmischer Kayser denen ohnmittelbaren Chur⸗ Fuͤrsten vnd Staͤndē / deß H. Roͤm. Reichs / dergleichen Pfandtschafften confirmiren / vnd sie bey derselben sichern / vnd geruhlichen / Possession Mainteniren solle: So ist verglichen / daß diese Verordnung / biß daß mit Einwilligung Chur⸗Fuͤrsten vnnd Staͤnden / ein ander Schluß erfolge / gehalten werde. Vnnd dannenher der Statt Lindaw / vnd Weissenburg / im ⌑Nuͤrnbergischen⌑ / bey widererstattung ⌑voriges Stands⌑ / jhre ReichsPfandschafften wider einzuraumen seyen.

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[Art. V,27] 5. Was aber fuͤr Guͤtter die Staͤnd deß H. Roͤm. Reichs / einander / vermoͤg PfandtsRecht / vor Menschen Gedencken versetzt haben: in denselben soll die Widerlösung anderer gestalt nicht statt finden / es seyen dann der Possessorn Exceptiones, vnd Merita causarum, genugsamb erwogē. ❀ Da nun dergleichen Guͤtter bey jetzigem wehrenden Krieg / etwan ohne vorgehende Erkuͤndigung der Sachen / oder ohne Zahlung / von jemand eingenommen worden weren: so sollen sie sampt denen Vrkunden / alßbald den vorigen Besitzern voͤllig eingeraumbt werden: vnd so das Vrtheil der Widerabloͤsung statt gaͤbe / vnd die Vrtheil zu kraͤfften einer abgeurtheiltē Sach erwachsen / vnd darauff nach erstattetem Pfandschilling die Restitution erfolgt: so soll zwar dem ordentlichē Herrn bevor stehen / in dise verpfaͤndete / an jhn widerkom̄ende Landtschafften seiner Religions Exercitium oͤffentlich einzufuͤhren; die Jnwohner aber vnd Vnderthanen sollen nicht gehalten seyn / abzuziehen / oder jhre Religion / so sie vnterm vorigen besitzer derselben verpfaͤndeten Landen gehabt / zu verlassen. Vom oͤffentlichen dero ReligionsExercitio aber soll zwischen jhnen / vnd dem ordentlich ablegenden Herrn transigirt werden. [Art. V,28] §. 10. v. 1. Die freye vnd vnmittelbare ReichsRitterschafft / auch alle vnd jede derselbē Glieder / sambt Vnderthanen / vnd jhren Lehen⸗ vnd eygenthumblichen Guͤtern (dafern sie nit etli-

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cher Ortē etwan wegen der Guͤtter / oder auch der Landsfuͤrstl: Obrigkeit / oder Anhaimbschafft halber / andern Staͤnden selber subiect erfunden wurden) sollen krafft deß ReligionFridens vnd gegenwaͤrtigen Vergleichs in den Rechten die Religion betreffendt / vnd dannenherokommenden Beneficien gleiches Recht haben / als obgedachten Chur⸗ Fuͤrsten vnd Staͤnden gebuͤrt: noch in demselbigen vnter einigem Schein verhindert oder betruͤbet werden. Die aber der gestalt betruͤbet worden / sollen allsampt allerdings in vorige Possession restituirt werden.
[Art. V,29] §. 11. v. 1. Die freye ReichsStaͤtte / gleich wie sie sampt vnd sonders vnter dem Titul der Staͤnde deß Reichs / nit allein im ReligionsFrieden / vnd gegenwaͤrtiger desselbē Erklaͤrung / sondern auch sonsten / vngezweiffelt begriffen seyn: also vnd auß derselben Zahl sollen die jenige / bey welchen einerley Religion allein im Jahr 1624 im Schwang gewesen / so wohl belangendt die Gerechtigkeit zu Reformirn / alß anderer die Religion betreffender Faͤllen in jhren hohen Gebieten / vnd wegen jhrer Vnterthanē nicht wenigers alß in der Statt vnd VorStaͤtten / ebenmaͤssiges Recht mit den andern deß Reichs hoͤhern Staͤnden haben. Dergestalt / daß / was von solchen ins gemein verglichen vnd verordnet / auch von disen soll gesagt vnd verstanden werden: Ohnerachtet / daß in denselben Staͤtten (in welchen / ausser deß Augspurgischer

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Confessions Exercitij / kein anders vom Magistrat vnd Buͤrgerschafft / vermoͤg der Gewonheit vnd Satzungen / eines jeden Orts / im Jahr 1624 eingefuͤhrt worden) etliche Catholischer Religion Verwandte Bürger daselbst sich auffhielten: oder auch in etlichen Capituln / Collegiat⸗Kirchen / vnd daselbst gelegnen Muͤnstern vnd Cloͤstern (so dem Heyl. Roͤm. Reiche mittel⸗ oder ohnmittelbar vnderworffen / vnd in dem Stand / darin sie am 1. Januarij Anno 1624 gestanden / auch forthin mit den Geistlichen / so jnnerhalb besagter Zeit nicht eingefuͤhrt worden / auch der Catholischen dessen Orts sich der Zeit befindenden Burger / so wol activè alß passivè zugedulden) der Catholischen Religion Exercitium vblich were. ❀
Vor allen dingē aber sollen die Reichs-Staͤtte / sie seyen entweders einer / oder beyderley Religion zugethan / (vnder welchen letztern fuͤrnemblich Augspurg / item Dinckelspihl / Biberach / Ravenspurg / vnd Kauffbeur) welche vom Jahr 1624 wegen der Religion / oder vor: oder nach dem Passawischen Vertrag / vnd Religions Frieden / occupirten / vnd reformirten / Geistlichen Guͤtter / oder sonsten / der Religion halber / in Politischen Sachen / in⸗ oder ausserhalb Rechtens / einigerley Weise beschweret worden; in den Stand / in welchem sie am 1. Januarij vorbesagtes 1624. Jahrs / so wol in Geist: als Weltlichen dingen / gestanden / nit wenigers als die vbrigen hoͤhere ReichsStaͤnde voͤlligster Dingen restituirt werden: Vnd bey disem / ohne ferrnere Beunruhigung / so wohl als jene / welche sie der Zeit noch in Besitz gehabt / oder im-

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mittelst die Possession wider erhalten / biß zu guͤttlichem Religions Vergleiche / verbleiben. Vnd soll keinem Theyl zugelassen seyn / den andern von seiner ReligionsVbung / Kirchen gebraͤuche / vnd Ceremonien zuvertreiben. Sondern es sollen die Buͤrger bey einander friedlich vnd schiedlich wohnen / vnnd jhrer Religion vnd Guͤtter Gebrauch beyderseits gehaben: auffgehebt aller exceptionen rerum judicatarum, transactarum, litispendentiarum vnd anderer so in denen 2. vnd 9. §§. erzehlet. Jedoch soll gelten vnd in Salvo verbleiben das jenige / was in Weltlichen Sachen von Augspurg / Dinckelspuͤl / Biberach / vnd Ravenspurg / oben am 2. §. disponirt worden.
[Art. V,30] §. 12. v. 1. Was deme nach die Graffen / Freyherrn / Ritter / Lehenleute / Staͤtte / Stifftungen / Cloͤster / Commenthureyen / Gemeinden vnd Vnderthanen / so den ohnmittelbahren Geist⸗ oder Weltlichen Reichsstaͤnden vnderworffen / belangt. Jn dem solchen ohnmittelbahren Staͤnden sambt der Gerechtigkeit der Landt⸗ vnd Oberbottmaͤssigkeit / vermoͤg der bißhero im gantzen H. Roͤm. Reiche vblichen praxi / auch das Recht / das Religions Exercitium zu Reformirn geburt / vnd vorlaͤngst im Religion Frieden solcher Staͤnden Vnderthanen / da sie von deß Landtsherrn Religion Abschew tragen / das Mittel deß Abzugs vergoͤnt. Vber das / zu Erhaltung mehrer Eintraͤchtigkeit vnder den Staͤnden / versehen / daß keiner deß ander Vnder-

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thanen zu seiner Religion ziehen / vnd der Vrsach halben in seinen Schutz oder Protection nehmen / vnd jhnen in einigerley Weiß beystehen solle etc. So ist verglichen / daß eben dises ferners auch von beyderley Religions Staͤnden / beobachtet / vnd keinem ohnmittelbahren Stande sein Recht / welches jhme wegen Landts⸗ vnd Oberbottmaͤssigkeit in Religions Sachen gebuͤrt / verhindert werden soll. ❀
[Art. V,31] 2. Ohnerachtet aber dessen / sollen der Catholischen Staͤnde Landtsassen / Lehenleute / vnnd Vnderthanen / wessen Standts sie seynd / welche entweders das offentliche oder Privat Exercitium der Augspurgischen Confession Anno 1624 zu welcher Jahrszeit es auch gewesen / entweders vermoͤg gewissen Vertrags / oder Privilegij / oder langen herkommens / oder auß blosser observantz dessen Jahrs gehabt / solches auch hinfuͤhro / sambt seinem Anhang / im gebrauch behalten / wie es gedachten Jahrs geuͤbet / oder / daß sie es exercirt hettē / beweisen koͤn̄en: Vnder dergleichē Anhang werden verstanden die Verordnung der Consistorien / deß Kirchen⸗ vnd Schulē Ministerij / Ius Patronatus, vnd andere dergleichen Rechte / vnd sollen nicht wenigers in Besitz bleiben aller zu besagter Zeit ingehabten bestelten Kirchen / Stifftungen / Cloͤstern / Hospitalen / sambt allen Zugehoͤrungen / Einkuͤnfften / vnd Mehrungen. ❀ Vnd diß alles soll allzeit vnd allenthalben beobachtet werden / so lang / biß wegen der Christlichen Religion entweder durchgehends / oder vnder den ohnmit-

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telbahren Staͤnden / vnd deren Vnderthanen / mit einhelligem Consens / ein anders verglichen / also daß keiner von dem andern einigerley weiß oder Wege turbirt werde / ❀
[Art. V,32] die aber so einiger Weiß turbirt / oder entsetzt worden / sollen ohn einige Außflucht inn den jenigen Stand / darinn sie Anno 1624 gewesen / voͤllig restituirt werden. ❀ Vnd eben dises soll gehalten werden / wegen der Catholischen Vnderthanen / so vnder den Augspurgischen Confessions Verwandten Staͤnden gesessen / wo sie in besagtem 1624. Jahr / der Catholischen Religion das oͤffentliche oder Privat Exercitium uͤblich gehabt. ❀ [Art. V,33] 3. Die jenigen Vertraͤge / Vergleich: vnd Bewilligungen aber so vnder solchen vnmittelbaren Reichsstaͤnden / vnd jhren Landstaͤnden vnd Vnderthanen / uber deß oͤffentlichen oder Privat⸗Religions Exercitij Einfuͤhrung / permission vnd conservation, hiebevorn fuͤrgangen vnd getroffen wordē seyn: sollen so weit fuͤr genehm vnd bestaͤndig gehalten werden / als sie der Observantz deß 1624. Jahrs nit entgegen lauffen / noch von solchem anders / als mit beyderseits Einwilligung abgetretten werden: vngeachtet / sondern vernichtiget all der jenigen Vrtheil / Reversalien / Beding / allerley Vertraͤge so der Oberservantz deß 1624. Jahrs (als welche fuͤr ein Regul zuhalten)

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zu wider gefället oder ergangen: Vnd vnder disen die / so der Bischoff zu Hildesheimb / vnd die Hertzogen zu Braunschweig vnd Luͤneburg / vber der Religion vnd dero Exercitio / der Staͤnden vnd Vnderthanen deß Bischtumbs Hildesheim̄ vnderschiedlichmal An. 1643 vertragen haben. ❀
Es sollen aber von bemeltem Termin außgenom̄en vnd den Catholischen fuͤrbehalten werden / die 9 Kloͤster im Stifft Hildesheimb / welcher sich die Hertzogen zu Braunschweig im selbigen Jahr auff gewisse maaß begeben haben. [Art. V,34] 4. Es ist auch beliebet worden / daß die jenige Vnderthanen der Catholischen / so der Augspurgischen Confession zugethan: wie auch die Catholischen der Augspurgischen Confessions verwandte Vnderthanen / so Anno 1624 das offentlich oder Privat Exercitium jhrer Religion zu keiner Zeit deß Jahrs gehabt: in gleichem auch / welche nach Publication deß Friedens / fuͤrters kuͤnfftiger Zeit ein andere Religion / alß deß Landsherrn / fuͤhren vnd uͤben werden / sollen geduldet seyn / vnd derselben jhrer Andacht mit freyem Gewissen in jhren Haͤusern / ausser Jnquisition oder Turbirung / Privatim abzuwarten: Jn der Nachbarschafft aber / so offt vnd weß Orts es jhnen beliebig / dem oͤffentlichen Religions Exercitio beyzuwohnen / oder jhre Kinder jhrer Religion zugethanen frembden Schulen oder zu Hauß privat Præceptorn zur Vnderweisung zu gebē vnverbottē seyn. Es sol-

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len aber dergleichen Landsassen / Vasallen vnd Vnderthanen im vbrigen jhre Schuldigkeit / mit gebuͤhrender subjection vnnd Gehorsamb verrichten / vnd zu keinen Verwirrungen Vrsach geben. ❀
[Art. V,35] Es seyen aber die Vnderthanen gleich Catholischer oder Augspurgischer Confession / so sollen sie nirgendts wegen der Religion veracht: auch nicht auß der Kauffleuthen / Handtwerckern oder Zunfften Gemainschafft / Erbschafften / Legaten / Hospitallen / Sondersiechen / Allmosen / auch andern Gerechtigkeiten oder Handlungen / vil wenigers oͤffentlichen Kirchhoͤffen vnd ehrlichen Begraͤbnussen / außgeschlossen / oder der gestalt ichtwas fuͤr Begraͤbnußkosten an die noch Lebende / ausser was derselben PfarrKirchen Gerechtigkeit in dergleichen Faͤllen mit sich bringt / gefordert werden. Sondern in disen vnd dergleichen mit denen Nebenbuͤrgern einerley Recht / Schutz vnd Gleichheit geniessen. ❀ [Art. V,36] 5. Da aber ein Vnderthan / so weder das offentlich noch privat Exercitium seiner Religion Anno 1624 gehabt / oder auch / so nach publicirtem Frieden die Religion aͤndern wirdt / von selbsten abziehen wolte / oder jhme von dem Landsherrn solches zu thun geschafft waͤre / dem soll frey stehen / entweder bey behaltenen oder veraͤusserten Guͤttern abzuziehen / das Behaltene durch Diener zu verwalten / vnd so offt es Sach erfordert /

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sein Gut zubesichtigen / Rechtfertigungen zu vollfuͤhren / oder Schulden einzutreiben / frey vnd ohne Geleitsbrieffe sich dahin zuverfuͤgen.
[Art. V,37] 6. Es ist aber verglichen / daß von den Landsherren den jenigen Vnderthanen / so weder offentlichs / weder Privat Exercitium jhrer Religion besagtes Jahrs gehabt / vnd gleichwol zur Zeit gegenwertiges Friedens Publication in einer oder der andern Religion vnmittelbaren Staͤnden Landen wonhafft: welchen auch die zuzurechnen sind / so wegen Vermeidung Kriegsbedrangnuß / anders wohin / nicht aber der mainung gaͤntzlich abzuziehen / sich begeben haben / vnd nach gemachtem Frieden widerumb anheimbzukehren vorhabens / nicht geringer alß vnter fuͤnff Jahren: denen aber / so nach publicirtem Frieden die Religion aͤnderten / nicht vnter drey Jahren / es sey dann daß sie ein geraumere vnd laͤngere Zeit erlangen moͤchten / der Termin angesetzt werden soll: ❀ vnd soll denen entweders von selbsten / oder auß Zwang Abziehenden / keines weegs jhrer Geburt / Herkomens / Entledigung erlerneten Handtwercks: vnd ehrlichē Wandels Zeugnuß verweigert / oder dieselben mit vngewöhnlichen Reversen / hochgespantem Abzug deß zehenden Pfennigs / vber die Gebuͤhr belegt / vil wenigers denen / so von selbsten abziehen / einige Dienstbarkeit oder vnter anderm Schein verhinderung zugezogen werden.

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[Art. V,38] §. 13. v. 1. Die Schlesische Fuͤrsten Augspurgischer Confession / als die Hertzogen zu Brieg / Lignitz / Muͤnsterberg vnd Oelß: in gleichem die Statt Breßlaw / sollen auch bey jhrer vor dem Krieg gehabten Recht vnd Gerechtigkeiten / wie auch der Augspurgischer Confession / auß Kayserl: vnnd Koͤniglicher Begnaͤdigung jhnen erthailten Exercitio gehandhabt werden. ❀ [Art. V,39] Was aber die Graffen / Herrn / Edelleute / vnd jhre Vnterthanen / in den vbrigen Schlesischen Fuͤrstenthumben / welche ohnmittelbar zu der Koͤniglichen Cammer gehoͤrig: dann auch die jetziger Zeit in Vnter-Oesterreich befindliche Graffen / Herren / vnd Ritterstandts / betrifft: ob zwar der Roͤm: Kayserl: Mayestaͤt das Recht das Religions Exercitium zu reformiren nicht weniger als andern Koͤnigen vnd Fuͤrsten zustehet: jedoch / nit zwar auß ainigem Beding oder Vertrag; nach Anordnung deß vorgehenden Versiculs (Pacta autem etc.) sondern auff interposition der Koͤniglichen Mayestaͤt in Schweden; wie auch den Augspurgischen Confessionsverwandten Staͤnden zu Lieb / lassen sie zu / daß selbige Graffen / Herren vnd Edlen: auch deroselben in benandten Schlesischen Fuͤrstenthumben / Vnterthanen / wegen Profession der Augspurgischen Confession / von Hauß vnd Guͤttern nit duͤrffen außweichen / noch auch jhr Exercitium in naͤchst angraͤnt-

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zenden Orthen / ausser Gebiets / zu besuchen / behindert werden sollen. Woferrn sie nur im vbrigen sich still vnd friedlich / vnd dergestalt / alß sichs gegen jhre höchste Obrigkeit gebuͤhrt / verhalten. Da sie aber von selbsten abziehen thaͤten / vnd jhre ligende Guͤtter entweders nicht wolten / oder nicht koͤnten verkauffen: so soll jhnen ein freyer Zugang jhre Guͤtter zu besichtigen vnd zu verwalten / zugelassen seyn.
[Art. V,40] 2. Vber dises aber / was vorhin von besagten Schlesischen Fuͤrstenthumben / so vnmittelbahr zu der Koͤniglichen Cammer gehoͤrig / verordnet / versprechen die Roͤmische Kayserliche Majestaͤt ferrners / daß Sie denen / so in solchen Fuͤrstenthumben der

Ergänzt nach Heyll- IPOud.
Augspurgischen Confession zugethan sind / zu Behuff diser ConfessionsVbung drey Kirchen / auff jhren aigenē Kosten / ausserhalb der Staͤtten Schweinitz / Jaur / vnd Gloggaw / bey der Stattmawer / an darzu bequemen von Jhrer Kayserlichen Majestaͤt Befelch designirten Orthen / nach getroffenem Frieden auffzubawen / so baldt sie solches begehren werden / erlauben wollen.
[Art. V,41] 3. Vnd alß von mehrer Religionsfreyheit vnd Vbung / in obgedachten vnd vbrigen / der Roͤm: Kayserl: Majestaͤt vnd Hauses Oesterreichs Koͤnigreichen vnd Landen / zuzulassen / bey gegenwertigen Tractaten vil gehandelt worden. Vnd wegen der Herren Kayserli-

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chen Gevollmaͤchtigten Widersprechungen man nicht eins werden moͤgen: So behalten die Koͤnigliche Majestaͤt in Schweden vnd Augspurgischer ConfessionsVerwandte Staͤnde sich bevor / vmb dessentwegen auff naͤchstkuͤnfftigen Reichstage / oder sonsten bey dero Römischen Kayserlichen Mayestaͤt / jedoch verwarth allzeit deß Friedens / vnd außgeschlossen aller Gewalt: vnnd Feindthaͤtlichkeit / ferrners respectivè guͤtlich vnnd demuͤtig zu intercediren.
[Art. V,42] §. 14. Von der Lehens oder AffterlehensQualitaͤt / sie kommen entweders vom Koͤnigreich Boͤhmen / oder Chur⸗ Fuͤrsten vnd Staͤnden deß Heyligen Roͤmischen Reichs / oder anderst woher / kombt die Gerechtigkeit zu reformiren nicht her / sondern dise Lehen vnd Affterlehen / so wol auch die Vasallen / Vnderthanen vnd Geistliche Guͤtter / sollen in ReligionsSachen (was auch der Lehensherr prætendir / eingefuͤhret / oder sich angemasset) nach dem Stand deß 1624. Jahrs / vnd 1. Januarij / jmmerdar geachtet: was aber so in: oder ausserhalb Gerichts darwider gehandlet worden / auffgehoben / vnd in vorigen Standt gesetzt werden. ❀

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[Art. V,43] So die LandtsObrigkeit vor: oder nach dem Termin deß 1624. Jahrs strittig ist / solle der Besitzer besagtes Jahrs gleiches Recht / so vil das offentliche Exercitium belangt / haben / biß daß vber das possessoriū vnd petitorium erkandt vnd decidirt seyn wirdt. Die Vnderthanen aber sollen wegen jmmittelst veraͤnderter Religion / so lang die Strittigkeit wehret / abzuziehen nicht gezwungen werden. ❀ Jn denen Orthen / wo die Catholischen vnd Augspurgischer Confessionsverwandte Staͤnde gleichmaͤssige hohe Bottmaͤssigkeit fuͤhren / soll es so wol wegen deß oͤffentlichen Exercitij / alß anderer die Religion betreffenden Sachen in dem Standt bleiben / in welchem es an besagtem Jahr vnd Tag gewesen. ❀ [Art. V,44] Das blose Hoch: Hals: vnd Centgericht / wie auch das jus gladij, retentionis, [patronatus] et filialitatis, geben weder ins gesambt noch absonderlich das Reformation⸗Rechte. Was nun derhalben vnter solchem Schein bißhero fuͤr Reformationes eingerissen / oder durch Vertraͤge eingedrungen / sollen auffgehoben / die Beschwerten restituirt / vnd hinfuͤro nichts dergleichen veruͤbet werden. [Art. V,45] §. 15. v. 1. Wegen allerley Art der Renthen / so zu den Geistlichen Guͤttern vnd

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jhren Besitzern gehoͤrig / soll vor allen dingen das jenige beobachtet werden / was im Religionsfrieden §. Dagegen sollen die Staͤnde der Augspurgischen Confession / etc. Vnd §. Alßdann auch denen Staͤnden der alten Religion / etc. verordnet befunden wird.
[Art. V,46] 2. Die Renthen / Gefaͤlle / Zehenden vnd Pensionen aber / welche vermoͤg jetztbesagtes Religionfriedens / Augspurgischer ConfessionsStaͤnden / wegen vnmittel: oder mittelbarer Geistlichen / auch nach dem Religionfrieden erlangten Stifftungen auß der Catholischen Gebiet gebuͤhren / vnnd in welcher possession vel quasi sie Anno 1624 am 1. Januarij / gestanden / sollen ausser einiger Einrede entricht werden. ❀ Da auch jrgendwo Augspurgischer Confession Staͤnde das jus protectionis, advocatiæ, aperturæ, hospitationis, operarum, oder andere gerechtsame in der Catholischen Geistlichen Gebieten auch ausser: oder jnner Lands gelegenen Guͤttern / durch rechtmaͤssigen Gebrauch vnd Zulassung gehabt: Gleicher gestalt auch die Catholische Staͤnde / so jhnen dergleichen etwas in den Geistlichen Guͤttern der Augspurg: ConfessionsStaͤnde gebuͤhrt / all dieselbē / einer wie der ander / sollē jhr voriges Recht behalte. Doch also / damit nit durch Vbung solcher Rechten / der Geistlichen Guͤtter Einkuͤnfften zu viel beschweret vnd erschoͤpfft werden.

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[Art. V,47] 3. Auch die Renthen vnd Zehenden / Zinse vnd Pensionē / so den Augspurgischer Confessions Staͤnden / von bereits destruirten oder zerfallenen Stifftungen auß andern Gebieten gebuͤhren /

In der Druckvorlage folgt: zerstoͤret
sollen denen entricht werden / welche im Jahr 1624 am 1. Jan. in Besitzung der Einkünfften vel quasi gewesen. Welche aber seither deß 1624. Jahrs zerstoͤret

Das Wort: zerstoͤret (s. vorige Anm.) gehört hierhin.
sind / oder forthin abgehen / derselben Pensionen sollen auch in andern Gebieten dem Landherrn deß abgangenen Closters oder Orths / an welchem solches gelegen / bezahlt werden. 4. Welche Stifftungen auch am 1. Jan. Anno 1624 in possessione vel quasi deß Zehend Rechtens ex bonis novalibus auff einem andern Gebiet gestanden / sollen auch ins kuͤnfftig dabey verbleiben / vnd kein newes Recht gesucht werden. ❀
5. Vnter denen uͤbrigen deß Heyl. Roͤm: Reichs Staͤnden vnd Vnderthanen / soll fuͤr recht gehalten werden / was das gemaine Landrecht / oder jeglichs Orths Gewonheit vnd Observantz vom Zehenden mit sich bringt / oder durch gutwillige Vertraͤge verglichen ist. [Art. V,48] §. 16. Es solle auch das Ius Diœcesanum vnd alle Geistliche Iurisdiction mit aller jhrer Art / wider die Augspurgische Confessionsverwandte Chur⸗ Fuͤrsten vnd Staͤnde (die freye Reichs Ritterschafft mit eingeschlossen) vnd dersel-

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ben Vnderthanen / so wol zwischen Catholischen vnd Augspurgischer ConfessionsZugethanen / alß vnter disen Staͤnden allein / biß zu deß Religionstreitts Christlichem Vergleich suspendirt seyn / vnd in den Schrancken eines jeden Lands Fuͤrstl: Obrigkeit das Ius Diœcesanum vnd Geistliche Iurisdiction verbleiben: ❀
zu Erlangung aber der Renthen / Zinsen / Zehenden vnd Pensionen / in der Augspurgischen ConfessionsStaͤnden Gebieten / wo die Catholische An̄o 1624 wissentlich in possession vel quasi deß Exercitij der Geistlichen Iurisdiction gewesen / sollen sie derselben auch nachgehends geniessen / jedoch weiter nicht / als zu Eintreibung diser Pensionen: Vnd solle nicht mit der excommunication verfahren werden / biß nach beschehener dritter verkuͤndigung: ❀ Die denen Catholischē zugehoͤrige der Augspurgischen Confessionsverwandte LandStaͤnd vnd Vnderthanen / welche Anno 1624 die Geistliche Iurisdiction der Catholischen erkandt / sollen in solchen faͤllen besagter Iurisdiction vnterworffen seyn / welche die Augspurg. Confession keines weegs betreffen: wann allein auß Anlaß deß Processes den Augspurg. ConfessionsVerwandtē oder deren Gewissen nichts widriges zugezogen wird. ❀ Vnd eben nach diesem Recht sollen auch die Catholische Vnderthanen vnder der Augsp. Confessionsverwandte Obrigkeiten geachtet werdē: vnd vber dise / welche An̄o 1624 das offentliche Exercitium Catholischer Religion gehabt / solle das Ius Diœcesanū, so weit es die

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Bischöff in besagtem Jahr geruhiglich exercirt / denselben also verbleiben. ❀
[Art. V,49] Jn welchen Staͤtten aber deß Römischen Reichs beyderseiths Religion in Vbung ist / sollen die Catholische Bischoͤff gegen die Augspurgische Confessionsverwandte Burger keine Jurisdiction haben. Die Catholische aber sollen nach der Observantz deß besagten 1624. Jahrs sich jhres Rechts bedienen. [Art. V,50] §. 17. Die Obrigkeit beyder Religion soll ernstlich vnd mit der Schaͤrffe verbieten / daß niemands / offentlich oder heimblich in Predigen / Lehren / Disputiren / Schrifften oder Rathschlaͤgen / den Passawischen Vertrag / Religionsfrieden / oder auch jnsonderheit gegenwertige Declaration oder Transaction, jrgendswo anfechte / in zweiffel ziehe / oder widrige Saͤtze darauß zuerzwingen sich vnterstehe: was auch bißhero widrigs entweders außgangen oder an Tag kommen / solle von vnwuͤrden seyn. ❀ Da aber etwas zweiffelhaffts hin vnd her einfiele / oder auß dem Religionfrieden oder diser Transaction entstuͤnde: solle solches auff Reichstaͤgen oder andern Reichs⸗Conventen / zwischen beyderseiths ReligionsStaͤnden anderst nicht / dann guͤtlich verglichen werden.

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[Art. V,51] §. 18. Auff den ordentlichen Reichs⸗Deputations Conventen soll die Zahl auß beyder ReligionHaͤuptern gleich seyn. Von den Persohnen oder ReichsStaͤnden aber / welche zu adjungiren, solle auff naͤchstem Reichstage geschlossen werden. Jn solchen Conventen / wie auch bey allgemainen Reichstagen / da auß einem / zweyen oder dreyen ReichsCollegijs, auß waserley Vrsachen es sey / oder zu was Sachen sie auch zu deputiren / soll die Zahl der Deputirten von beyderley Religions Staͤnden gleich seyn. ❀ Wann in extraordinari Commissionen / Sachen im Heyl. Roͤmischen Reiche zuverrichten fuͤrfallen / vnd die Sach vnter den Augspurg. ConfessionsStaͤnden versirt, sollen allein derselben Religions⸗Verwandten deputirt werden; so vnter Catholischen; allein Catholische: so vnter Catholischen vnd Augspurg. ConfessionsStaͤnden; beyder Religion in gleicher Zahl Commissarij ernennt vnd ordinirt werden. Es ist auch beliebet daß zwar die Commissarij die Sachen / so sie gefuͤhrt / referiren vnd jhre mainung darbey anzeigen / aber nichts schliessen noch entscheiden sollen. [Art. V,52] §. 19. Jn ReligionsSachen / auch allen andern Haͤndeln / da die Staͤnde alß ein gesambtes Corpus nit moͤgen conside-

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rirt werdē / sondern Catholische vnd Augspurgischer ConfessionsVerwandte in zwey Theyl sich scheidē: solle allein die guͤtliche Vergleichung statt finden / vnd auff die mehrere Stimmen nicht gesehen werden. ❀
So vil die mehrere Stimmen in materia collectandi betrifft / nach dem dieselbe bey gegenwertiger Versamblung nit geschlichtet werden mögen / sollen sie biß auff naͤchsten Reichstag verschoben seyn. [Art. V,53] §. 20. v. 1. Vber dieses / dieweil wegen der in gegenwertigem Kriege entstandener Veraͤnderungē vnd anderer Vrsachē / von dem ReichsCam̄ergerichte an einem saͤmptlichen Reichsstaͤnden bequemē Orth zu transferiren / vnd Richter / Præsidenten / Assessores, vnd saͤmbtliche der Justici Bediente / in gleicher Anzahl beyderley Religion zu præsentiren / wie auch sonsten von andern zu dem Cam̄ergericht gehoͤrigen Sachen / etwas fuͤrbracht worden: vnd aber bey diser Versamblung / wegen der Sachē Wichtigkeit / nit so voͤllig abgehandelt werden moͤgen: ist verglichen worden / daß auff dem naͤchst instehenden Reichstage von disem allem zu handeln; vnd sich beyneben zu vergleichen stehe / wie die zu Franckfurt bey juͤngst gehaltenem DeputationsConvent vorgangene Deliberationes werckstellig gemacht / vnd was in solchem noch abgienge / zu ersetzen. ❀ Damit aber diese Sache nicht gaͤntzlich auff einem vngewissen bleibe / ist beliebet worden / vber den Richter / vnd vier Præsidenten (vnd zwar dar-

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under zween der Augspurgischē Confession / so allein von der Roͤm: Kay: May: zu bestellen) daß die Zahl der Cammer⸗Assessorn in allem auff fuͤnfftzig erstreckt werden solle. Also / daß die Catholischen (mit eingerechnet / zweyer von Kayserlicher Mayestaͤt zu præsentiren vorbehaltenen Assessorn) 26 Der Augspurgischen Confession verwandten Staͤnde / 24 Assessores præsentiren koͤnnen vnd sollen. Vnd auß jedem Crayß beyder Religion nicht allein zween Catholische / sondern auch zween der Augspurgischen Confession Zugethane / zu erwaͤhlen vnd zu nehmen frey seye: mit Verweissung der andern zum Cammergerichte gehoͤrigen Sachen / wie gesagt / auff den naͤchstkommenden Reichstage: ❀
[Art. V,54] Derowegen sollen die Crayse an statt der verstorbenen Assessorn bey dem Cammergerichte andere / nach beygefügtem Auffsatz

In der Druckvorlage: Außsatz
zu præsentiren erinnert seyn. Die Catholischen sollen auch zu rechter zeit sich vergleichen wegen der PræsentationsOrdnung. So wird die Roͤm: Kay: May: befehlen / daß nit allein bey solchem Cam̄ergericht / so wol Geistliche als auch Weltliche Sachen so zwischen den Catholis: vnd Augspurgischer Confessions verwandten Staͤndē / oder vnter diesen allein schwebeten / oder auch wann Catholische wider Catholische streiten / vnd der tertius interveniens ein Augspurgischer Confessions Verwandter ist; vnd hinwiderumb / wann der Streit zwischen

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der Augspurg: Confession zugethanen Staͤndē waͤre / vnd der tertius interveniens ein Catholischer seyn wuͤrde / mit zuziehung beyderseits Assessorn in gleicher Anzahl eroͤrtert vnd entscheiden werden; Sondern eben dises solle auch am Kays: Hoffgericht beobacht werden. Vnd zu disem Ende etliche der Augspurg: Confessions verwandte gelehrte vnd der Reichssachen erfahrne Maͤnner auß denen ReichsCraysen / darin entweders die Augspurg: Confessions Verwandte allein / oder zugleich die Catholische Religion im schwang gehet / in solcher Anzahl ernennt vnd angenommen werden / damit auff begebenden Fall die gleichheit der Richter von beyder Religion⸗Assessorn observirt werden moͤge. Eben dise Gleichheit der Assessorn ist auch zu observiren / so offt ein Augspurgischer Confessions ohnmittelbarer Stand von einem Catholischen mittelbaren; oder ein ohnmittelbarer Catholischer von einem mittelbaren Augspurg: Confessions⸗Stande fuͤr Gerichte besprochen wird. ❀
[Art. V,55] 2. Den Gerichtlichen Proceß belangend / soll die CammergerichtsOrdnung auch am Hofgericht allerdings gehalten werden: Vnd damit den Partheyen daselbsten das Remedium suspensivū nit benom̄en werde / so soll an statt der bey der Camer uͤblichē Revision dem gravirtē Theil erlaubt seyn / von dem im Hofgerichte gefaͤllten Vrtheil an die Kays: May: zu suppliciren /

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daß die Gerichtliche Acta nachmals mit zuziehung anderer / der beschwerten Sachen gleichen / vnd keiner Parthey zugethanē in gleicher Anzahl beyderley ReligionsRaͤthē / vnd welche bey faͤllung deß erstē Vrtheils nit gewesen / oder doch deß Referenten oder Correferenten Stell nit vertrettē / moͤgē revidirt werdē. Es solle auch Jhrer May: bevorstehen in wichtigen Sachen / vnd von welchen im Heyl: Roͤm: Reich ein Auffstandt zu befahren / etliche beyder Religion Chur: vnd Fuͤrsten mit jhrem Gutachten vnd Meynungē zuvernehmen. ❀
[Art. V,56] 3. Die Visitirung deß Hoffgerichts solle von Chur Mayntz so offt es noͤtig / fuͤrgenom̄en werdē / mit Beobachtung dessen / was bey naͤchstem Reichstage mit der Staͤnden gemeinem Belieben zu beobachten fuͤr gut wird angesehen werden. ❀ Da aber vber den Verstandt der Reichs-Constitutionen vnd Abschied Zweiffel vorfallen / oder in Erkandtnuß vber Geist: vnd Weltliche Sachen so zwischen obbesagten Theilen schweben / auß Gleichheit beyder Religions⸗Assessorn, nachdem selbige in vollem Rath jedoch vō beyderseits gleicher Anzahl Richter erwogen worden / vngleiche Meynungen entstuͤnden: also daß die Catholische auff eine Seiten / die Augspurgische Confessionsverwandte auff die ander schluͤgē: so solle solches auff einen allgemeinen Reichstage verwiesen werden. Falls aber zwey oder mehr Catholische mit einem oder andern Augspurgischer

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Confessions verwandten Assessorn, eine / vnd hingegen die vbrige in gleicher Anzahl / ob schon nit einer Religion / ein andere Meynung fassen wuͤrden: vnd dannenhero zweyspalt entstuͤnde: auff disen Fall solle die Sache der Cammergerichts Ordnung nach erledigt werden / vnd ferrnere verweisung auff einen Reichstag keine statt haben. Vnd dises alles solle in Sachen der Staͤndē (die ohnmittelbahre freye Ritterschafft mit eingeschlossen) sie seyen Actores oder Rei, oder Intervenienten / beobachtet werden. Da aber vnder den mittelbaren Staͤnden entweders der Klaͤger oder der Beklagter oder ein dritter Jntervenient der Augspurgischē Confession zugethan ist / vnd gleiche Zahl der Richter auß beyderseits Religions Assessorn begeren wirdt: sollen solche gleiche auch gesetzt werden. Da aber die Meynung deren gleich fallen solte / so solle die Verweisung auff einen Reichstag gefallen seyn / vnd der Streitt der Kammer Ordnung nach entschieden werden. ❀
Jm vbrigen solle so wohl am Kayserl. Hoff: als Cam̄ergericht / das Privilegium primæ instantiæ, Austregarum, Iura vnd Privilegia de nō appellando, den ReichsStaͤnden vnberuͤrt verbleiben: auch nicht durch Mandata, oder Com̄issiones, oder Avocationes, oder auff einige andere weise bevnruͤwiget werden. ❀ 4. Endtlich / nach dem auch von Abschaffung deß Kaͤyserlichē Hoffgerichts zu Rottweyl / Landgerichten in Schwa-

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ben / vnd andern / so bißhero im Roͤm. Reich gebraucht wordē / Anregung geschehē: vnd dises eine Sachē von groͤsserer Wichtigkeit ist. So solle deren ferrnere Erwegung auff negstkommenden Reichstag verschoben seyn.
[Art. V,57] Die Assessores der Augspurgischen Confession / sollen Præsentirt werden / von
Sachsen
Chur Brandenburg 6
Pfaltz
Vom Ober Saͤchsischen Creyß 4
Vnder Saͤchsischen 4
[Einer] Wechsels weiß vnter disen beyden Creysen.
Deß Fraͤnckischen Creyses Staͤnden
Augspurgischer Confession 2
Schwaͤbischen 2
Ober Rheinischen 2
Westphaͤlischen 2
[Einer] Wechsels weiß vnter disen vier Creysen.
Vnd ob zwar vnder disem auffsatz der jenigen Staͤnd deß Reichs Augspurgischer Confession so vnder dem Bayrischen Creyß begriffen keine Meldung geschicht: so solle jedoch dieses denselben kein Nachtheil bringen. Sondern deren Rechte / Privilegia vnnd Freyheiten inn jhren Wuͤrden verbleiben.

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Der VI. Articul. [Art. VI] §. 1. Nach dem auch die Roͤm. Kaͤyserl. May. auff die in Namen der Statt Basell / vnd der gemainen Eydgenoßschafft in Schweitz / vor denen zu gegenwaͤrtiger Zusammenkunfft Deputirten Gevollmaͤchtigten / wegen etlicher Processen / vnd Executions Mandaten / so von der Kaͤyserlichen Cammer gegen ermeldte Statt vnd andere der Eydgenoßschafft verbundene Staͤnde / wie auch derselben Buͤrger / vnnd Vnderthanen / abgefast / angebrachte beschwerdten / nach eingezogenem Raht vnd Mainung der Reichs⸗Staͤnde / vermittelst eines am 14. Maij naͤchstverwichenen Jahrs ergangenen special Decrets / die Erklaͤrung gethan / daß besagte Statt Basell / vnd vbrige Eydgenossene Cantonē / in possessione vel quasi einer vollkommener Freyheit vnd Exemption vom Reiche / vnd keines wegs demselben / dessen Gerichten / oder Richtern / vnderworffen seyen: So ist beliebet worden / daß solches diesem oͤffentlichen Fridens Vergleiche einzuverleiben / steiff vnd fest zuhalten / vnd dergleichen process neben denen daher ruͤhrenden vnd Decretirten Arresten / gaͤntzlich Cassirt vnd auffgehoben sein sollen.

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Der VII. Articul. [Art. VII,1] §. 1. Es ist auch von der Roͤm. Kayserl. May. vnnd sambtlichen Reichs Staͤnden einmuͤtiglich placidirt worden / daß alles / was Rechtens oder Wolthaten / so wol alle Reichs Constitutiones als ReligionsFriede / diser gemaine Vertrag / vnd in solchem die Hinlegung der Gravaminum, allen Catholischen / vnd Augspurgischer Confessions Verwandtē Staͤnden vnd Vnderthanen zuaignen: solches auch den jenigen / welche die Refomirte genennet werden / zustehen solle: Jedoch allzeit mit Vorbehalt der Staͤnden / so man Protestirende nennet / sowohln vnter sich / als mit jhren Vnderthanen getroffener Vergleiche / habenden Privilegien / Reversen / vnd anderer wegen der Religion vnd dero uͤbung vnd was demselben anhaͤngig / eines vnd andern orts Staͤnden vnd Vnterthanē beschehenē vorsehung: wie auch eines jeden Gewissens Freyheit. ❀ Sintemaln aber die Religions Strittigkeiten / welche vnder besagten Protestirenden im schwang gehen / biß dahero nicht verglichen / sondern auff ferrnere Vergleichung vorbehalten worden. Dannenhero sie in zwey Theil tretten: Derhalben ist de jure reformandi zwischen beydē diser vergleich geschehē: daß / wan̄ ein Fuͤrst / oder Lands-

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herr / oder eines Stiffts Patron / ins kuͤnfftig zu deß andern theils Religion trettē / oder ein Fuͤrstenthumb / oder Landtschaff[t] / da deß andern theils Religions Exercitium gegenwaͤrtig getriben wird / entweders jure Successionis, oder Krafft gegenwaͤrtiger FridensHandlung / oder einiges andern Tituls vberkommen oder wider erlangen wuͤrde: daß sie zwar selbsten jhrer Confession HoffPrediger / ausser der Vnderthanen Beschwerung vnd Nachtheil / bey sich / oder in jhrer Residentz gehaben moͤgen. Jedoch jhnen nicht zugelassen seye / das oͤffentliche Religions Exercitium, Gesaͤtze vnnd der Orten vbliche Christliche Verordnungen zu aͤndern / oder die Kirchen / vnd Hospitalia / oder dahin gehörige Reditus, Pensionen / oder Stipendia den vorigen zu entziehen / vnd jhren ReligionsVerwandtē zuzuwenden: Oder vnder dem fuͤrwandt deß Juris territorialis, Episcopalis, patronatus, oder einem andern prætext, denen Vnderthanen einer andern Religions Diener auffzudringen / oder einige andere Verhinderung / oder Nachtheil / directè oder indirectè eines andern Religion zuzufuͤgen. Vnd damit diser Vergleich desto vester gehalten werde: so soll zugelassen sein / auff disen aͤnderungs Fall denen Gemeinden zu præsentiren: oder die das Ius præsentandi nicht haben / nambhafft zumachen / qualificirte Schul⸗ vnd Kirchendiener / von deß Orts oͤffentlichem Consistorio vnd Ministerio / so sie mit den præsentirenden / oder denominirenden Gemeinden einerley Religion sind / oder in Ermanglung dieses / an dem Ort / so die Gemeinden erwoͤhlen

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werden / zu Examinirn / zu Ordiniren / vnd hernach von dem Fuͤrsten / oder Landtsherrn / ohne Verweigerung zubestaͤttigen.
[Art. VII,2] §. 2. Da aber eine Gemeinde / auff den begebenden aͤnderungsFall / seines Herrn Religion annehmen / vnd begehren würde / auff jhrem Kosten das Exercitium / deme der Fuͤrst oder Herr zugethan / zu halten: so solle frey stehen / derselbē solches zu erlaubē: jedoch ohne der vbrigē Nachtheil: vnd solche Erlaubnuß solle jhnen von den Successorn nit wider benom̄en werdē: Aber die Consistoriales, Kirchen Visitatores, Professores, in Schulen / vnd Vniversitaͤten / in der Theology / vnd Philosophy / sollen einerley Religion zugethan sein / welche diser Zeit an jedem Ort oͤffentlich im Schwang gehet. ❀ Gleich wie aber obanerwehntes alles von kuͤnfftigen Enderungen zuverstehen ist: also soll es den Fuͤrstē von Anhalt / vnd dergleichē / an Gerechtigkeitē / welche jhnen zustaͤndig / nicht nachtheilig fallen. ❀ Es soll aber / ausser obbenandten Religionen / kein ferrnere im H. Roͤm. Reiche angenommen / oder geduldet werden.

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Der VIII. Articul. [Art. VIII,1] §. 1. Damit man aber Vorsehung habe / daß hinfuͤro im Politischen Standt keine Strittigkeiten entstehen: so sollen alle vnnd jede Chur⸗ Fuͤrsten vnd Staͤnde deß Reichs / bey jhren vhralten Gerechtigkeiten / Vorzuͤgē / Freyheit / Privilegiē / freyem Exercitio jhrer hohen LandsObrigkeit so wol in Geistlich: als Weltlichē Sachē / Herrschafftē / Regalien / vnd diser aller Possession / Krafft gegenwaͤrtiger Transaction / dergestalt bestaͤttigt vnd bekraͤfftiget seyn / daß sie von niemandts / vnter was Schein es auch jm̄er seyn moͤge / de facto daran turbirt werden koͤnnen / noch sollen. [Art. VIII,2] §. 2. Sie sollen / ohne Einrede / sich erfrewen

Ergänzt nach Cosmerovius IPMUD.
deß Juris suffragij in allen / deß Roͤm. Reichs Sachen / fuͤrfallenden Berahtschlagungen / fuͤrnemblich da Gesaͤtze zu machen oder außzulegen / kriege zu decretiren / tribut anzulegen / Soldaten zu werben vnd zuverpflegen / newe Vestungen in der Staͤnde Herrschafften im Namen deß Reichs zu erbawen / oder die Alten mit Besatzungen zu versehen: wie auch / wo Fride oder Buͤndtnusse zu machen / vnd was dergleichen Sachen mehr zu verrichten seynd: vnd solle dieses oder dergleichen hinfuͤro weiter nicht geschehen / oder jemahlen anderst zugelassen werden / als auff einem freyen ReichsTag mit der ge-

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sambten Staͤndt einstim̄en vnd bewilligung: ❀
Jnsonderheit aber das Jus vnder sich selbsten / vnd mit Außlaͤndischen Buͤndtnussen zu machen / zu eines jeden Conservation vnnd Sicherheit / soll allen Staͤnden jederzeit frey seyn. Jedoch dergestalt / daß solche Buͤndtnussen nicht wider die Römische Kayserl: Mayest: das Reich / vnd dessen Landfrieden / oder auch jnsonderheit gegenwaͤrtige Transaction, einlauffen. Sondern den jenigen Pflichten / damit ein jeder der Roͤmischen Kayserl: Mayest: vnd dem Reiche obligirt ist / gemaͤß seyn. ❀ [Art. VIII,3] Es solle auch jnnerhalb sechs Monathen / nach ratificirtem Frieden / ein Reichstag / vnd hernach so offt es die gemaine Notturfft vnd Wolfahrt erfordern wirdt / gehalten werden. Auff dem naͤchstkuͤnfftigem Reichstag aber / sollen der vorigen Conventen Maͤngel verbessert: auch alßdann von Wahl der Roͤmischen Koͤnige: einer gewissen vnd bestaͤndigen Verfassung Kayserlicher Capitulation: von Maß vnd Ordnung so zu halten / da ein oder anderer Standt in deß Reichs Aacht zu declariren, vber vorige so bereits in den ReichsConstitutionen beschrieben ist: von Ergaͤntzung der Creysen: Ernewerung der Matricul: Herbeybringung der exempten Staͤnden: moderation vnd Erlassung der ReichsCollecten: reformation deß Policey vnd IusticiWesens: von Tax der sportuln deß Cammergerichts:

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von denen Ordinari Deputirten / wie dieselben dem gemainen Wesen zum besten vnd nach dessen Art zubestellen: von dem rechten Ambt der Directorn bey den ReichsCollegijs, vnd sonsten Geschaͤfften / welche dises Orths nicht mögen expedirt werden / mit der Staͤnden gemainer Bewilligung / gehandelt vnd geschlossen werden.
[Art. VIII,4] §. 3. Es sollen auch so woln auff allgemainen / alß particular Conventen, die freyen ReichsStaͤtte / nicht weniger dann andere ReichsStaͤnde eines voti decisivi befuegt seyn: denselben jhre Regalia, Zoͤlle / Jaͤhrliche Einkuͤnfften / Freyheiten: Privilegia confiscandi vnd collectandi, vnd was dem anhaͤngig / auch andere von der Kayserl: Mayest: vnd dem Reich ordentlich erlangte / oder durch langwuͤrigen Gebrauch vor disem Kriegswesen besessen⸗ vnd geuͤbte Gerechtigkeiten / sambt gaͤntzlicher Iurisdiction, jnner der Statt vnd auff dem Lande verbleiben

Ergänzt nach Heyll- IPOud.
/ mit Cassirung / Abstellung / vnd ins kuͤnfftig Verbietung deß jenigen / was durch Repressalien, Arresten / Versperrung der Weege / vnd andere nachtheylige Actus, es seye bey wehrendem Kriege vnter wasserley Schein solches in contrarium fuͤrgangen / oder aigenthaͤtigen Gewalts veruͤbet / oder ins kuͤnfftig ohne vorhergehenden ordentlichen Proceß der Execution vnd Rechtens geschehen vnd veruͤbet werden moͤchten. Jm uͤbrigen sollen alle loͤbliche Gebraͤuche vnd deß Heyligen Roͤm: Reichs Ordnung

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vnd fundamentalSatzung hinfuͤhro steiff gehalten / vnd hingegen alle bey disen Kriegszeiten eingeschlichene Confusionen abgeschafft werden.
[Art. VIII,5] §. 4. Auff was fuͤr billigmaͤssige Mittel vnd Wege / den Glaͤubigern wider die Schuldiger / so bey diesen Kriegszeitten von jhren mitteln kommen / oder durch grosse auffschwellung der Zinß allzusehr gravirt worden seyn / bescheidentlich begegnet / vnd dannenhero besorgendem groͤsserm / auch der gemeinen Ruhe schaͤdlichem Vngemach vorzukom̄en seyn moͤchte: wollen die Roͤm. Kays. May. so wohl dero Hoffrahts / als Cammergerichts Meynung vnd Bedencken / welche auff kuͤnfftigem Reichstag proponirt, vnd auff ein gewisse Satzung gerichtet werden moͤge / erfordern vnd einnemmen lassen: vnder dessen aber sollen in dergleichē Sachen / was so wol bey denen hoͤchsten Reichs Tribunalien / als denen Particular Gerichten der Staͤnde vorkombt / die von den Partheyen angezogene Vmbstaͤnde fleissig erwogen / vnd niemandts mit vnzeitiger Execution beschweret werden: jedoch vorbehaͤltlich der Holsteinischen Verordnung / welche in jhrem vigor verbleibet.

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Der IX. Articul. [Art. IX,1] §. 1. Vnd demnach dem gemeinen Wesen daran gelegen ist / daß nach gemachtem Friden der Kauffhandel allerseits wider zu vorigem Flor kome / So ist verglichē / daß was demselben zu Nachtheil / vnd wider gemeinē Nutzen hin vnd wider im Roͤmischen Reiche / durch Verursachen deß Kriegs / newlich auß eygenē Gewalt / wider die Rechten vnd Privilegia / ohne der Roͤm: Kays. May. vnnd Reichs Churfuͤrs ten

Ergänzt nach Heyll-IPMUD.
verwilligung fuͤr Zoͤll vnd Mauten eingefuͤhrt worden: wie auch der Mißbrauch der Brabandischen Bull vnd dannenhero entstandene Represalien, vnnd Arresten / sambt eingefuͤrten frembden certificationen, exactionen / vorenthaltungen: wie auch die vnmaͤßliche Postē auch sonsten andere vngewoͤhnliche Beschwerdtē / vnd Verhinderungen / von welchen die Handlungen vnd Schiffarten geschwaͤcht wordē / gaͤntzlich auffgehoben: vnd jeden Provincien / Haaffen / vnd Stroͤmen jhre alte Sicherheit / Bottmessigkeit / vnd Gebraͤuche / wie sie vor diesen Kriegen von vielen Jahren hero gewesen / wider gegeben / vnd vnverbrechlich erhalten werden. ❀
[Art. IX,2] Vnd sollē denē Landschafftē / wo die Stroͤme durch vnd anfliessen: wie auch allen andern / jhre Gerechtigkeit / Privilegia: auch Maut von der Kayserl.

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May. / mit der Herrn Churfuͤrsten Bewilligung / so wol andern als auch dem Herrn Graffen zu Oldenburg auff der Weser erthailt / oder von langen Jahren eingefuͤhret / in jhrem voͤlligen Lauff bleiben / vnd zur Execution gebracht werdē: ❀ damit also allenthalben der Kauffhandel völlige Freyheit habe / vnd der Paß zu Wasser vnd Landt sicher / vnd der gestalt allen vnd jeden beyder Theilen Bundsgenossen / Lehenleuten / Vnterthanen / Schutzverwandten vnd Jnwohnern / zu reysen / zu handlen / hin vnd wider zuziehen offen vnd frey stehe / vnd Krafft dieses / vergoͤnnet seye: massen vor diesen Teutschen KriegsEmpoͤrungen ins gemein gewesen ist: vnd sollen jedes Orts Obrigkeit dieselben wider vnbilligen Gewalt / vnnd Zwang / als aigene Vnderthanen / zu beschuͤtzē vnd zu beschirmē / gehalten seyn: vnd dise Vergleichung / auch jedes Orts Recht vnd Gesatz bey seiner Wuͤrde verbleiben. Der X. Articul. [Art. X,1] §. 1. Ferrners dieweil die Durchleuchtigste Koͤnigin in Schweden begehrt hat / daß Jhr / gegen Abtrettung der in disem Krieg eroberten Plaͤtz / ein genuͤgen: vnnd zu Widerbringung deß gemeinen Fridens bewegliche Vorsehung geschehe: So thuen die Roͤmische Kayserliche Mayestaͤt / mit Einwilligung der Chur⸗ Fuͤrsten vnd Staͤnde deß Reichs / insonderheit deren / so dabey vornemb-

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lich interessiert sindt / Krafft dieser Transaction / besagter Koͤnigl. May. in Schweden / vnnd kuͤnfftigen jhren Erben vnnd Nachfolgern / Koͤnigen / vnd dem Reich Schweden nachfolgende Landtschafften / mit allen jhren Rechten / zu einem jmmerwehrenden / vnd ohnmittelbaren ReichsLehen verleihen.
[Art. X,2] §. 2. Fuͤrs Erste / das gantze VorPommern / sambt der Jnsul Ruͤgen / mit dero Bezirck / wie solche vnder denen letzten Hertzogen in Pommern beschrieben worden. Naͤchst diesem von HinderPommern: Stettin / Gartz / Dam / Golnaw / vnnd die Jnsul Wollin / sambt darein lauffenden Oderstrohm / vnd Meer / ins gemein das frische Haaff genandt / benebenst seinen dreyen Außfluͤssen / Pein / Schwin / vnd Dievenaw / sambt auch beyderseits angraͤntzendem Landt / von Anfang deß Koͤniglichen Gebiehts biß an das Balthische Meer / in solcher breite deß Orientalischen Gestads / oder Vfers / wie zwischen den Königlichen / vnd Churfuͤrstlichen Commissarien / bey genawerer Vnderscheidung der Graͤntzen / vnd anderer geringeren Sachen / in der Guͤte verglichen werden solle. [Art. X,3] §. 3. Dieses Hertzogthumb Pommern / vnd Fuͤrstenthumb Ruͤgen benebenst jhren Landschafften / vnd angehoͤrigen Orten / auch allen vnd jeden dazu gehoͤrigen hohen Gebiethen / Aemptern / Staͤtten / Castellen / Staͤttlin /

[p. 383] [scan. 431]

Flecken / Dörffern / Vnderthanen / Lehen / Wassern / Jnsuln / Seen / Vfferen / Haaffen / Schifflaͤnden / alten Zoͤllen vnd Renthen / vnnd allen andern Geist⸗ vnd Weltlichen Guͤtern / wie auch Titulatur / Dignitaͤten / Hochheiten / Freyheiten / vnd Vorzuͤge / sambt allen vnd jeden Geist⸗ vnd Weltlichen Rechten / vnd Privilegien / welche die Vorfahrere Hertzogen zu Pommern gehabt / bewohnet / vnd regiert / soll die Koͤnigl. May. vnnd Reich Schweden von disem Tag an zu ewigen Zeiten fuͤr ein Erb⸗Lehen haben / besitzen / vnd dessen frey gebrauchen / vnd vnverletzlich geniessen.
[Art. X,4] §. 4. Was auch die Hertzogen in Vor-Pommern fuͤr gerechtsame bey Conferirung der Prælaturen / vnd Præbenden deß Capituls zu Cammin hiebevor gehabt: die solle ins kuͤnfftig die Koͤnigl. May. vnd Reich Schweden zu ewigen Tagen haben / mit Macht / dieselben abzuschaffen / vnd die Einkuͤnffte / nach der jetzigen Capitularn Abgang / der Fuͤrstlichen Taffel zuzuaignen. Was aber denn Hertzogen in HinderPom̄ern zugestanden / solches solle dem Herrn Churfuͤrsten zu Brandenburg / benebens dem gantzen Bischthumb zu Cammin / auch dessen Landschafften / Gerechtigkeiten / vnd Wuͤrden / wie hierunder mit mehrerm zu sehen / zustehen. §. 5. Deß Tituls vnd Pommerischen Waapens sollen sich / so wol das Koͤnigliche Schwedische; alß Churfuͤrstliche

[p. 385] [scan. 433]

Brandenburgische Hauß / ohne Vnterschied gebrauchen / wie solches vnder den vorigen Hertzogen in Pommern uͤblich gewesen: Vnd das Koͤnigliche zwar zu ewigen Tagen; das Chur⸗Brandenburgische aber / so lang von derselben Mannslinien jemandt vbrig seyn wird: jedoch außgeschlossen das Fuͤrstenthumb Ruͤgen: wie auch alle Prætension einiges Rechtens in die der Cron Schweden vbergebene Oerter. Nach abgang aber der Mannslinien deß Hauses Brandenburg / sollen alle andere (außgenom̄en Schweden) sich der Pommerischen Titulatur vnd Waapen enthalten. Vnnd alßdann soll auch gantz HinderPommern / mit VorPommern / vnd dem gantzen Bischthumb vnd sambtlichen Capitul zu Cammin / vnd also mit allen der Antecessorn Gerechtigkeiten / vnd Anwardtschafften vereinigt allein den Koͤnigen vnd Reich Schweden / zu ewigen Tagen zustehen: so vnder dessen der Anwartschafft auff die Succession vnd Mitbelehnung sich erfrewen: Also / daß auch den Staͤnden vnd Vnderthanen besagter oͤrter der Pflichtlaistung halber / dem alten Herkommen / nach Sicherheit gelaist werde.
[Art. X,5] §. 6. Der Herr Churfuͤrst zu Brandenburg / vnd alle andere dabey Jnteressirte sprechen ledig vnd loß die Staͤnde / Diener / vnd Vnderthane aller vorigen Pflicht / mit welchen sie biß dato jhnen vnd jhren Haͤusern verhafft gewesen. Vnd thun dieselben mit Pflicht vnd Gehorsamb der Koͤnigl. May. vnd Reich Schweden / alß uͤblich / anweisen: vnd thun also Schweden in die voͤllige vnd

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rechtmaͤssige Possession derselben einsetzē / mit auffgebung aller dahin sich erstreckenden prætensionen / nun vnd zu ewigen Tagen. Vnd wollen auch dieses fuͤr sich / vnd jhre Nachkommen / krafft eines sonderbahren Jnstruments bekraͤfftigen.
[Art. X,6] §. 7. Fuͤrs Ander / thut auch die Roͤm: Kayserl: May: mit deß Reichs Bewilligung / der Durchleuchtigsten Koͤnigin in Schweden / vnd dero Koͤniglichen Erben vnd Reich Schweden zu einem jmmerwehrenden ohnmittelbahren ReichsLehen verleyhen die Statt vnd Haaffen zu Wißmar / sampt der Vestung Wallfisch / vnd Aemptern Poel (außgenommen die Doͤrffer Schedorff / Weitendorff / Brandenhusen / vnd Wangern / so zum Hospital deß Heyl: Geistes in der Statt Luͤbeck gehoͤrig /) vnd Newen Closter / auch allen Rechten / An⸗ vnd Zugehoͤrungen / so die Hertzogen zu Meckelburg bißhero gehabt. Also daß benante Oerter / vnd der gantze Haafen / sampt beyderseits von der Statt biß ins Balthische Meer reichenden Landtschafft Jhrer Mayestaͤt freyen disposition vnterworffen: auch dieselben mit Vestungen vnd Besatzungen jhres Gefallens / nach Erforderung der Vmbstaͤnden / jedoch auff jhren eygenen Kosten / versehen / vnd allda zu allen Zeiten fuͤr dero Schiffe vnd SeeArma-

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da / ein sichern Auffenthalt vnd Stand haben: auch ins kuͤnfftig dergestalt / wie andere Kayserliche vnd Reichs Lehen / niessen vnd gebrauchen: gleichwol mit Vorbehalt / daß der Statt Wißmar jhre Privilegia in salvo verbleiben / vnnd derselben Handlung vnter Koͤniglichem Schutz vnd Gnad auffs beste befuͤrdert werden.
[Art. X,7] §. 8. Fuͤr das Dritte / verleyhet die Roͤmische Kayserliche May: mit Bewilligung deß gantzen Roͤmischen Reichs / in Krafft gegenwaͤrtiger Transaction, der Durchleuchtigsten Koͤnigin / dero Erben vnd Nachfahrn Koͤnigen / vnd Reich Schweden / das Ertzbischthumb Bremen / vnd Bischthumb Verden / mit dem Staͤttlin vnd Ampt Wilßhausen / auch aller Gerechtigkeit / so den letztern Ertzbischoffen zu Bremen an das Capitul / vnd Diœcesin zu Hamburg zugestanden / (jedoch mit Vorbehaltung dem hauß Hollstein / wie auch der Statt / vnd Capitul zu Hamburg / jhrer respectivè Rechten / Privilegien / Freyheit / Vertraͤgen / Besitzungen / vnd gegewaͤrtigen Stands / in allem: dergestalt / daß die 14 Dorffschafften in den Hollsteinischē Aemptern zu Trittow / vnd Rheinbeck / Herrn Friderichen Hertzog zu Hollstein Gottorff / vnd dessen Nachkommen / hinfuͤro allezeit / fuͤr Entrichtung deß jetzigen Jaͤhrlichen Canonis verbleiben)

Das Wort: verbleiben) ist in der Druckvorlage zwei Zeilen später ausgedruckt (s. folgende Anm.).
sampt allen vnd jeden darzu gehoͤrigen / sie ligen wo sie

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woͤllen / Geist⸗ vnd Weltlichen Guͤttern vnd Rechten / wie die zu Land vnd Wasser Namen haben moͤgen

In der Druckvorlage folgt: verbleiben)
zu einem jmmerwehrenden / vnd vnmittelbaren ReichsLehen / zwar vnder denen gewoͤhnlichen Waapen / aber vnder dem Titul eines Hertzogthumbs: vnd soll die Wahl / vnd postulation der Capituln, vnnd anderer Geistlichen Collegien / benebenst aller Verwaltung vnd Regierung der zu disen Hertzogthumben gehoͤrigen Landschafften auffhoͤren.
[Art. X,8] §. 9. Der Statt Bremen aber / dessen hohen Gebieth / vnd Vnterthanen / soll gegenwaͤrtiger jhr Stand / Freyheiten / Gerechtigkeit / vnd Privilegia in Geist⸗ vnd Weltlichen Sachen ohne ⌑Behinderung⌑ / verbleiben. Da aber zwischen derselben vnd dem Bischthumb oder Hertzogthumb / oder den Capituln Strittigkeiten weren / oder hernach entstuͤnden: dieselben sollen entweder guͤtlich verglichen / oder zu recht ausgefuͤhrt werden: vnter dessen aber jede Parthey in dem Besitz darinn sie jetzo stehet / verbleiben. [Art. X,9] §. 10. Zum vierten / So nehme die Roͤm: Kays: May: vnd das H. Roͤm: Reich / die Durchleuchtigste Koͤnigin vnd dero Reichs Schwedē Nachfolgere / wegē aller obgedachten Landen vnd

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Lehen / zu einem vnmittelbarē Stand deß Reichs auff⸗ vnd an: der gestalt / daß zu den Reichstaͤgen / vnter andern Reichsstaͤnden / auch die Koͤnigin vnd Koͤnige in Schweden / vnderm Titul eines Hertzogen zu Bremen / Verden vnd Pommern / wie auch Fuͤrsten zu Ruͤgen / vnd Herrn zu Wißmar sollen beruffen werden: vnd ist denenselben auff denen Reichsversamblungen zu jhrer Session in dem FuͤrstenRath auff der Weltlichen Banck der Ordnung nach die fuͤnffte Stelle angewiesen / jhre Stirnen / die Bremische zwar / eben an jetztbesagter Stelle vnd Ort: die Verdische vnd Pom̄erische aber / an Ort vnd der Ordnung nach / wie von alters herkom̄en / abzulegen. ❀
[Art. X,10] Jn dem OberSaͤchsischen Creyß aber / nechsten vor den Hertzogen in Hinder-Pommern; Jn den Westphalischen vnd Nider⸗Saͤchsischen Creysen an gewoͤhnlicher Stell: Also daß zwischen dem Ertzbischoffen zu Magdeburg vnd Bremen / deß NiderSaͤchsischen Creyses Directorium wechselsweise bestehe: jedoch mit vorbehalt deß Condirection-Rechtens der Hertzogē zu Braunschweig vnd Luͤneburg. ❀ [Art. X,11] Zu deß Reichs DeputationsConventen aber solle sowol die Koͤnigl: Mayt: alß der Herr Churfuͤrst / die jhrigen dem Herkommen nach absenden. Nach dem aber beyden Pommern auff denselben nur eine Stimm gebuͤhrt: soll sel-

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bige von der Koͤniglichen Mayestaͤt / doch mit vorgehendem Rath deß Herrn Churfuͤrsten / allzeit abgelegt werden.
[Art. X,12] §. 11. Ferner erthailen sie denselben in allen vnd jeden besagten Lehen das Privilegium de non appellando, jedoch mit dem Beding / daß Sie ein gewisses hohes Tribunal, oder Appellations Instantiam an einem in Teutschland bequemen Ort bestellen / vnd dasselbe mit qualificirten Personen versehen / welche einem jeden Recht vnd Gerechtigkeit / den Reichs-Constitutionen / vnd jedes Orts Satzungen nach / ausser weiterer Appellation oder Abforderung der Sachen / administriren sollen. §. 12. Hingegen aber so sichs begebe / daß dieselben / alß Hertzogen zu Bremen / Verden vnd Pommern / wie auch als Fuͤrsten zu Ruͤgen / oder Herrn zu Wißmar / in Sachen so selbige Landschafften betreffen / von jemand mit Recht besprochen wuͤrden / so thut die Roͤm: Kayserl: Mayt. jhnen frey stellen / daß sie nach jhrer Commoditaͤt entweder das Forum am Kayserlichen Hofe / oder bey der ReichsCammer / allwo sie der intentirten Action abwarten wollen / erwaͤhlen / jedoch schuldig seyn sollen inner drey Monatsfrist / von dem Tage an denunciatæ litis, sich zu erklaͤren / fuͤr welchem Richter sie erscheinen wollen. [Art. X,13] §. 13. Vber dises wird hoͤchstermelter Koͤnigl. Mayestaͤt in Schweden Freyheit gegeben eine Academy oder Vniversitaͤt auffzurichten / wann vnd wo es deroselben anstehen moͤchte. ❀

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Zu deme werden derselben die jetzige Zoͤlle (so man ins gemein Licenten nennt[)]: an den Vffern vnd Hafen in Pom̄ern vnd Meckelnburg auff ewig verbleiben: Jedoch im Tax also zu moderiren / damit deren Orten der Kauffhandel nicht in Abgang gerathe. [Art. X,14] §. 14. Endlich so erlaͤsset die Roͤm. Kays: Mayt: die Staͤnde / Obrigkeiten / Diener vnd Vnterthanen respectivè besagter Landschafften vnd Lehen / aller Pflichten vnd Vhrgichten / mit welchen sie den vorigen Herrn vnd Besitzern oder Prætendenten / biß dahero obligirt gewesen. Vnd thun selbige der Koͤniglichen Mayestaͤt vnd Reich Schweden / alß von diesem Tag an / jhrem Erbherrn vndergeben / vnd zu Gehorsamb vnd Trew anweisen vnd verbinden / vnd also die Cron Schweden in voͤllige vnd rechtmaͤssige Possession einsetzen: Krafft Kayserlichen Worts versprechende / daß sie nit allein der jetzigen Koͤnigin / sondern auch allen kuͤnfftigen Koͤnigen vnd Reich Schweden wegen gedachter verliehenen Laͤnder / Guͤtter vnd Gerechtigkeiten / Sicherheit leisten: vnd sie gleich andern Reichsstaͤnden in deroselben ruhigen Possession gegen jedermaͤnniglich vnverletzlich erhalten / vnd schuͤtzen / vnd solches vermittelst absonderlichen Belehnungs⸗Brieffen / auffs beste bestaͤttigen wolle.

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[Art. X,15] §. 15. Dahingegen solle die Durchleuchtigste Koͤnigin / vnd kuͤnfftige Koͤnige / vnd Cron Schweden / gedachte Lehen alle vnd jede von der Kayserl. Mayt. vnd dem Heyl. Roͤm. Reich erkennen: vnd wegen derselben so offt sich der Fall begibt / die Vernewerung der Lehen gebuͤhrlich suchen / das Iuramentum fidelitatis, vnd was deme anhaͤngig / gleich dero Vorfahren vnd andere Reichs Lehenleut / abstatten. [Art. X,16] §. 16. Die wollen auch den Staͤnden vnd Vnterthanen / ermeldter Laͤnder vnd Oerter / insonderheit den Stralsundern jhre Freyheit / Guͤtter / Rechte vnd Privilegien / ins gemein vnd absonderlich / so sie ordentlich erlangt / vnd mit langem Gebrauch erhaltē haben / sampt dem freyen ReligionsExercitio, der vnveraͤnderten Augspurgischen Confession nach / jederzeit zu uͤben vnd zu geniessen / bey Ernewerung vnd Leistung der Huldigung / bestaͤttigen: vnd vnter diesen / denen AnseeStaͤtten die jenige Schiff: vnd Handlungsgerechtigkeit / so wol in außlaͤndischen Koͤnigreichen / Republiquen vnd Provincien / als im Roͤmischen Reiche ebenmaͤssig handhaben / wie sie selbige biß auff gegenwaͤrtigen Krieg gehabt haben.

[p. 401] [scan. 449]

Der XI. Articul. [Art. XI,1] §. 1. Dem Herrn Fridrichen Churfuͤrsten zu Brandenburg aber solle zu einer ersetzlichen vnd gleichmaͤssigen Compensation (in ansehung derselbe zu Befoͤrderung deß allgemeinen Friedens / von seinen Gerechtigkeiten an VorPommern vnd Ruͤgen / sampt obgedachten Landschafften vnd angehoͤrigen Orten abgestanden) Jhme vnd seinen Erben / Nachkommen / Successorn vnd Anverwandten Mannsstamm / insonderheit Herrn Christian Wilhelm / vor diesem deß Ertzstiffts Magdeburg Administratorn, Jtem Herrn Christian zu Culmbach / vnd Herrn Albrechten zu Anspach / allen Marggraffen / auch derselben Maͤnnlichen Successorn vnd Erben / so bald der Fried mit beyden Cronen vnd deß Heyl: Roͤmischen Reichs Staͤnden gestifftet vnd bestaͤttigt worden / von der Roͤm. Kayserl. Mayt. mit Einwilligung der ReichsStaͤnde / sonderlich der interessirten / das Bischthumb Halberstatt / mit allen Gerechtigkeiten / Privilegien / Regalien / hohen Obrigkeiten / Weltlichen vnd Geistlichen Guͤttern / wie sie Namen haben moͤgen / nichts außgenommen / zu einem ewigwaͤhrenden vnd ohnmittelbahren Lehen uͤbergeben: auch der Herr Churfuͤrst alßbalden in desselben sichere / ruhige vnd wuͤrckliche possession gesetzt werden: vnd wegen desselben die Session vnd Stimme auff den Reichstaͤgen vnd bey dem NiderSaͤchsischen Creyß haben.

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Die Religion aber vnd Geistliche Guͤtter sollen in dem Standt verbleiben / wie es durch Herrn Ertzhertzog Leopold Wilhelmen / vermittelst eines mit dem ThumbCapitul auffgerichteten Vertrags / verordnet worden. Jedoch also / daß nichts desto weniger das Bischthumb dem Herrn Churfuͤrsten vnd seinem gantzen Hause vnd Maͤn̄lichen Erben / in der Ordnung / wie sie einander folgen / erblich verbleibe: vnd dem Capitul kein Recht zur Wahl / oder Postulation, noch zu deß Stiffts Regierung / vnd was darzu gehoͤrig / uͤbrig bleibe. Sondern jetztbesagter Herr Churfuͤrst / vnd nach der Successions-Ordnung / die andern Obbemelte / der Macht in diesem Bischthumb sich gebrauchen / derer andere deß Roͤmischen Reichs Fuͤrsten in jhren Gebiethen sich gebrauchen thun: Mit dieser befugnuß / daß er den vierten Theil der Canonicaten (außgenom̄en die Probstey / welche vnter solche Zahl nicht gehoͤrig) nach Abgang mit der Zeit der jetzigen Possessorn, so der Augspurgischen Confession zugethan / auffhebē / vnd derselben Einkuͤnffte der Bischoͤfflichē Tafel einverleibē moͤge. §. 2. Dafern der Augspurgischen ConfessionsCanonici nicht so viel weren / welche den vierten Theil deß gantzen Corporis Canonicorum, (den Probst außgenommen) machen theten / solle diese Zahl auß der abgehenden Catholischen beneficijs ersetzt werden. [Art. XI,2] §. 3. Sintemaln auch die Graffschafft Hohenstein / so weit alß sie ein Lehen

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deß Bischthumbs Halberstatt ist / bestehend in zweyen Herrschafften oder Aemptern / Lor vnd Klettenberg / vnd etlichen Staͤtten sampt darzu gehoͤrigen Guͤttern vnd Gerechtigkeiten / nach Absterben deß letzten Grafen solches Geschlechts / demselben Bischthumb einverleibt / vnd vom Herrn Ertzhertzog Leopold Wilhelmen / alß Bischoffen zu Halberstatt / bißhero possidirt worden. So ist beliebt / daß eben dise Graffschafft auch hinfuͤro vnwiderrufflich bey denselben Stifft verbleiben solle / Also / daß dem Herrn Churfuͤrsten / als Erblichem jetztbesagtes Halberstattischen Stiffts Jnnhabern mit ermelter Graffschafft frey zu disponiren erlaubt seyn solle / ohnerachtet einiger Contradiction so von jemand eingewendet werden moͤchte.
[Art. XI,3] §. 4. Es soll auch der Herr Churfuͤrst den Graffen von Tattenbach bey dem Besitz der Graffschafft Rheinstein erhalten / vnd selbigem die Belehnung so jhm vom Herrn Ertzhertzogen mit Bewilligung deß Capituls geschehen / ernewern. ❀ [Art. XI,4] Eben disem Herrn Churfuͤrsten solle auch fuͤr sich vnd seine obbenand-

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te Erben das Bischthumb Minden mit allen seinen Gerechtigkeiten vnd Zugehoͤrungen / wie vom Stifft Halberstatt gemeldet worden / von der Roͤm: Kayserlichen Mayestaͤt mit einwilligung der ReichsStaͤnde zu einem ewigen Lehen verliehen: vnnd alsobalden nach Beschließ⸗ vnd Bestaͤttigung dises Friedens / der Herr Churfuͤrst fuͤr sich vnd seine Successorn in dessen wuͤrckliche vnd ruhige Besitzung eingesetzt werden / vnd Er derentwegen auff allgemainen vnd sonderbahren Reichstagen / wie auch im Westphalischen Creyse seine Session vnd Stimme haben: Jedoch vnbekraͤnckt der Statt Minden Regalien vnd Rechte / so wol in Geistlichen alß Weltlichen Sachen / auch hoher vnd nider Obrigkeit / in Criminal vnd CivilSachen / sonderlich deß Iuris districtus vnd dessen erlangter vnd jetzt ergriffener Vbung: auch ander Gebraͤuche / Freyheiten vnd Privilegien / so Jhr / vermoͤg alter

In der Druckvorlage: aller
Rechten / gebuͤhren: Gleichwol der gestalt / daß die Dorffschafften / Hoͤffe vnd Haͤuser / so dem Fuͤrsten / Capitul / vnd saͤmptlichen Geistlichen vnd RitterStandt gehoͤrig / vnd respectivè im Gebiet oder jnnerhalb der Statt gelegen / gaͤntzlich außgenommen / vnd im vbrigen das Ius Principis & Capituli vngeschmaͤlert erhalten werde. ❀
[Art. XI,5] Gedachtem Herrn Churfuͤrsten vnd dessen Successorn / soll auch das Bischthumb Cammin zu einem ewigwehrendem Lehen von der Roͤmischen Kayserlichen Mayestaͤt vnd Heyligen Reich

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verliehen werden / eben mit solchem Recht vnd Maaß / alß hieoben von denen Stifftern Halberstatt vnd Minden verordnet worden: jedoch mit disem Vnterschied / daß im Stifft Cammin dem Herrn Churfuͤrsten frey stehe die Canonicat / nach Abgang der jetzigen Geistlichen / erloͤschen zulassen / vnd also fortan mit der Zeit das gantze Stifft dem Land zu HinderPommern zuzuaignen vnd einzuverleiben.
[Art. XI,6] §. 5. Gleicher weise wirdt dem Herrn Churfuͤrsten bewilligt die Anwartschafft deß ErtzStiffts Magdeburg / vnd zwar der gestalt / daß / zu welcher Zeit derselbe / entweders durch Todt / oder Succession in der Chur / oder durch einige andere Concession deß jetzigen Administrators Herrn Augusti / Hertzogens zu Sachsen vaciren wuͤrde: alßdann das gantze ErtzStifft / sambt allen darzu gehoͤrigen Landen / Regalien vnd Gerechtigkeiten / wie oben von dem Bischthumb Halberstatt ist verordnet worden / dem Herrn Churfuͤrsten vnd dessen Nachkommen / Successorn / Erben vnd MannsStammens Anverwandten (vnbehindert einiger Wahl oder Postulation / so jmmittelst heimblich oder offentlich fuͤrgehen moͤchte) / eingeraumet vnd zu einem ewigwehrenden Lehen verliehen werden: Er solle auch Macht haben die vacirende Possession aigner Authoritaͤt zu ergreiffen.

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[Art. XI,7] §. 6. Vnter dessen aber soll das Capitul / sambt besagtes ErtzStiffts Staͤnden vnd Vnderthanen / gleich nach geschlossenem Frieden / vorbesagtem Herrn Churfuͤrsten vnd dem gantzen Churfuͤrstlichen Hause fuͤr sich / vnd alle in demselben Successorn / Erben vnd Maͤnnlichs Stamms Angewandten / in eventum Pflicht vnd Huldigung leisten. [Art. XI,8] §. 7. Der Statt Magdeburg aber soll jhr alte Freyheit vnd das Privilegium deß Kaysers Ottonis I. vom 7. Junij Anno 940 ob gleich solches durch vnstatten der Zeit verlohren waͤre / auff derselben allervnderthaͤnigstes Ansuchen / von der Roͤm: Kayserl: Mayest: ernewert / wie auch worinn sie der Bevestigung halb von Kayserlicher Mayest: Ferdinando II. privilegirt, mit aller Iurisdiction vnd Proprietet auff ein viertheil Teutscher Meil erstreckt: wie nicht weniger jhre vbrige Privilegien vnd Rechte in Geistlichen vnd Weltlichen Sachen / gantz vnverletzt verbleiben / mit diser eingeruckten außtruͤcklichen Clausul / daß zum Nachtheil der Statt die Vorstaͤtte nicht wider sollen auffgebawet werden. [Art. XI,9] §. 8. Jm vbrigen / so vil die vier Herrschafften oder Aempter / Ouerfurt / Guͤterbock / Dam / vnd Borck betrifft /

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nach dem selbige vor laͤngst dem Herrn Churfuͤrsten zu Sachsen vbergeben worden / so sollen sie auch in dessen jmmerwehrender Possession verbleiben / jedoch mit disem Vorbehalt / daß die jenige Quota so bißhero wegen derselben zu denen Reichs: vnd Creyß⸗Collecten Contribuirt worden / von besagtem Herrn Churfuͤrsten kuͤnfftigs gereicht / vnd dem ErtzStifft abgezogen / auch davon in der Reichs: vnd Creyß⸗Matricul außtruͤckliche Provision gemacht werde. ❀
Damit aber die daher verursachte Schmaͤlerung der CammerRenthen vnd der Bischofflichen TaffelGuͤtter in etwas ersetzt werde: so solle vorbemeltem Herrn Churfuͤrsten zu Brandenburg vnd dessen Nachfolgern / nicht allein so baldt nach beschlossenem Frieden / das Ambt Eglen / welches sonsten zum Capitul gehoͤrig / voͤllig zu possidiren vnd zu geniessen eingeraumbt werden / mit Auffhebung dessen von den Graffen von Barby vor etlichen Jahren daruͤber erregten Proceß: Sondern es solle auch erlaubt seyn / nach erlangter Possession deß ErtzStiffts / den vierdten Theyl der Canonicatuum Cathedralium, nach Abgang derselben / abzuthun / vnd deren Renthen der ErtzBischoͤfflichen Cammer einzuverleiben. ❀ [Art. XI,10] Was aber fuͤr Schulden von gegenwaͤrtigem Herrn Administratorn Augusto / Hertzogen zu Sachsen bißhero gemacht worden / die sollen auff begebenden Fall

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der Vacantz / vnd besagtes ErtzStiffts devolution an den Herrn Churfuͤrsten zu Brandenburg vnd dessen Successorn / keines weegs auß deß Ertz-Stiffts Renthen entricht werden. Es soll auch gedachtem Herrn Administratorn nicht erlaubt seyn / besagtes ErtzStifft mit newen Schulden / Verpfaͤndungen vnd Veraͤusserungen zu Nachtheil deß Herrn Churfuͤrsten vnd dessen Successorn / Erben vnd Maͤnnliches Stamms Angewandten / einiger weise ferrner zu beschweren.
[Art. XI,11] §. 9. Jn disen deß Herrn ChurFuͤrsten Ertz: vnd Stifftern aber sollen im vbrigen den Staͤnden vnd Vnderthanen jhre zustehende Gerechtigkeiten vnd Privilegien / bevorab das Exercitium der vngeaͤnderten Augspurgischen Confession / massen sie jetzo daselbsten in Vbung / verbleiben. Nicht weniger soll auch das jenige statt haben / was in puncto gravaminum zwischen beyderley Religions verwandten Staͤnden deß Reichs verglichen worden / so weit solches der jenigen Verordnung / so droben im 5. Articul von den Gravaminibus §. 8 enthalten / welcher also anfaͤngt (welche ErtzBischthumben / Bischthumben vnd andere Fundationes vnd Geistliche Guͤtter / etc.) vnd sich endigt: (sollen subject bleiben.) nicht zuwider laufft: Sintemal derselbe allhie nit anderst alß ob er von Worten zu Worten eingefuͤhrt worden / gelten: vnd obbesagtes ErtzBischthumb vnd Bischthumber / erblich vnd vnveraͤnderlich dem Herrn ChurFuͤrsten vnd Hauß Bran-

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denburg / auch allen jhren Successorn / Erben vnd Anverwandten / zu ewigen Tagen gaͤntzlich mit solchem Recht / alß in jhren erblichen Laͤndern / verbleiben soll. ❀
Wegen deß Tituls aber ist verglichen worden / daß jetzgedachter Herr Churfuͤrst sampt dem gantzen Hauß Brandenburg / vnd in demselben alle vnd jeden Marggraffen zu Brandenburg / Hertzogen zu Magdeburg vnd Fuͤrsten zu Halberstatt vnd Minden genennet / vnd Schrifftlich tituliret werden. [Art. XI,12] §. 10. v. 1. Es solle auch die Koͤnigliche Mayestaͤt in Schweden dem Herrn ChurFürsten fuͤr sich / jhren Successorn, Erben vnd MannsstammsAnverwandten vollkoͤmblich widergeben: Fuͤrs erste das uͤbrige Hinder Pommern mit allen Zugehoͤrungen / Guͤttern / vnd Rechten / Geist: vnd Weltlichen / so wol das Eygenthumb alß die Nutzniessung betreffendt / v. 2. So dann Colberg / mit dem gantzen Bischthumb Cammin vnd aller Gerechtigkeit / welche die Hertzogen in HinderPommern bißhero bey der Collatur / [der] Prælaturn vnnd Præbenden deß Camminischen Capituls gehabt haben (jedoch solcher gestalt / daß der Koͤniglichen Mayestaͤt in Schweden die vorhin erthailte Gerechtigkeiten vnberuͤhrt verbleiben:) Auch den Staͤnden vnd Vnterthanen in den restituirten HinderPommerischen Lan-

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den jhre Freyheit / Guͤtter / Rechte vnd Privilegien / vermoͤg deß Schrifftlichen Reverß (dessen auch die Staͤnde vnd Vnterthanen besagtes Bischthumbs sich also zu erfrewen / alß ob derselbe jhnen eygentlich ertheilet worden) sambt dem freyen Augspurgischen Confessions⸗Exercitio, nach der vngeaͤnderten Augspurgischen Confession / ohne einigen Eintrag w-zu aller Zeit zu uͤben -w

w-w Ergänzt nach Heyll- IPOud.
/ bey der vernewer⸗ vnd laistung der Huldigung in bester Formb confirmiren vnd conserviren.
[Art. XI,13] 3. Drittens / Alle Oerther / welche in der Marck Brandenburg mit Schwedischer Besatzung versehen: [Art. XI,14] 4. Vierdtens / Alle Commenthureyen vnd Guͤtter / so zu St. Johanns⸗RitterOrden gehoͤrig / welche ausser der Königl. Mtt. vnd Cron Schweden vbergebenem Hohen Gebiet gelegen / zusambt den Acten vnd Registratur / vnd andern Schrifftlichen Documenten / vnd zwar so viel derer die jenigen Orth vnd Gerechtigkeiten / welche zu restituiren / betrifft / in Originali; Die gemeine vnd beyde Vor vnd HinderPommern aber betreffende Vrkunden / in Authentischer vnd beglaubter Form / welche im Stettiner Archiff vnnd Registratur / oder sonsten in: oder ausserhalb Pommern / befindtlich.

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Der XII. Articul. [Art. XII,1] §. 1. Fuͤr das jenige aber / so dem Hertzogen von Meckelnburg zu Swerin / Herrn Adolff Friderichen / mit der vereusserung der Statt vnnd Havens Wißmar abgehet: soll jhme vnd seinen Maͤnnlichen LeibsErben zukommen das Bischthumb Swerin vnd Ratzenburg / alß ein jmmerwehrendes ohnmittelbares Lehen / (jedoch vorbehaͤltlich deß Hauses Saxen Lawenburg vnd anderer Benachbarten / wie auch besagter Diœces zustaͤndigen Rechten) sambt allen Gerechtigkeiten / Schrifftlichen Vrkunden / Archiff / Registern vnd andern Zugehoͤrungen: Auch Freyheit an beyden Orthen / nach Abgang der / jetziger Zeit / residirenden Canonichen / die Canonicaten abzudilgen / vnd alle Renthen der Fuͤrstlichen Tafel zu appliciren. Vnd solle auch bey den Reichs vnd deß NiderSaͤchsischen Creyses Conventen seine Session, auch zweyfachen Fuͤrstlichen Titul vnd Stimme haben: ❀ vnd ob zwar dessen Bruders Sohn / Herr Gustav Adolff / Hertzog zu Meckelnburg in Guͤstraw / hiebevor Administrator zu Ratzenburg designirt worden: Dieweil jedoch Er nicht weniger als seines Vatters Bruder die restitution seiner Hertzogthuͤmer erhalten: hat man vor billich erkennet / weil seines Vatters Bruder von Wißmar abstehet / er auch hingegen dises Bischthumbs sich bege-

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ben thue: Es solle aber besagtem Herrn Gustav Adolphen zu einer Widerlage zwey derjenigen Canonicat so nach gegenwaͤrtiger Vergleichung der Gravaminum, deren Augspurg: Confessions Verwanthen gebuͤhren; eines im Stifft Magdeburg / daß ander im Stifft Halberstatt / so mit nechstem vaciren moͤchten / conferirt vnd gegeben werden.
[Art. XII,2] §. 2. So viel die zwey angesprochene Canonicaten deß Thumbs zu Straßburg belangt / da ichtwas den Augspurgischen Confessionsverwandten Staͤnden / vermoͤg gegenwaͤrtiger Transactiō, davon gebuͤhret / sollen dem Hauß Mechlenburg auß solchen renthen die portiones zweyer Canonicaten / jedoch ohne præjuditz der Catholischen / angewiesen seyn: da aber die Swerinische Mannßlini solte abgehen / vnd die Guͤstrowische bleiben; alßdann soll diese jener succediren. [Art. XII,3] §. 3. Zu mehrer begnuͤgung aber deß Hauses Meckelnburg / sollen demselben die Commentureyen deß Ordens St. Johannis Hierosolymitani Mirow vnd Nemerow / so in selbigem Hertzogthumb gelegen / vermög der Verordnung / so am 5. Articul / §. 9 fuͤrher exprimirt, zu ewigen Tagen biß der Zwispalt wegen der Religion im H. Roͤm: Reich beygelegt / abgetretten werden: vnd zwar

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der Sweriner Lini Mirow; der Guͤstrowischen Lini aber Nemerow: mit diesem Beding / daß sie besagtes Ordens Bewilligung selbst zu wegen bringen / vnd demselben / wie auch dem Herrn Churfuͤrsten zu Brandenburg / als dessen Patron / so offt sich der Fall begeben wird / was bißhero geleist worden / auch forthin leisten. ❀
[Art. XII,4] Es wird auch die Röm: Kay: May: selbigem die hiebevorn erhaltene Zoͤlle an der Elbe zu ewigen Tagen bestettigen: mit Erlassung der ReichsContribution / so ins kuͤnfftig (jedoch außgenohmen / was zur contentirung der Schwedischen Voͤlcker gehoͤrt) angelegt werden moͤchten / so lang / biß die Summ 200 000 Reichsthaler ersetzt seyn wird. ❀ Es soll vber das die gesuchte Wingerschische Forderung / als welche auß Veranlassung deß Kriegs entstanden / auch die daruͤber gefuͤhrte Processen vnd ergangene Decreten allerdings auffgehoben seyn: Also / daß weder die Hertzogen zu Meckelnburg / weder die Statt Hamburg / derentwegen hinfuͤro weiter nicht besprochen werden koͤnnen noch sollen.

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Der XIII. Articul. [Art. XIII,1] §. 1. Nach dem das Fuͤrstliche Hauß Braunschweig vnd Luͤnenburg / umb den gemeinen Frieden desto besser vnd leichter zu bestaͤttigen / von denen Coadjutorijs, im Ertzstifft Magdenburg vnnd Bremen; wie auch im Stifft Halberstatt / vnd Ratzenburg / mit dem Beding abgetretten / daß vnter andern demselben die Abwechselung vnd Succession mit den Catholischen im Stifft Oßnabruck zugeeygnet werde: So haben die Roͤm. Kays. Mtt. in erwegung / daß deß Heyl. Röm. Reichs gegenwaͤrtigem Zustandt gar nicht dienlich / derentwegen den allgemeinen Frieden laͤnger auffzuhalten; bewilligt vnd zugelassen / daß dergleichen Abwechselung in besagtem Bischthumb Oßnabruͤck hinfuͤro zwischen Catholischer vnnd Augspurgischer Confessions Bischoffen (jedoch auß dem Fuͤrstlichen Hause der Hertzogen zu Braunschweig vnd Luͤneburg / so lang dasselbe seyn wirdt / zu Postulirn) statt haben solle / auff Maß vnd Weise wie volget: [Art. XIII,2] §. 2. Fuͤrs Erste / weil Herr Gustavus Gustavi Grave in Wasserburg / deß Koͤnigreichs Schweden Senator / x-auf all -x

x-x In der Druckvorlage: anfall
sein an das Stifft Oßnabruͤck / auß gegenwaͤrtigen Kriegs veranlassung / gehabtes Recht renuncijrt: Auch die Staͤnde vnd Vnderthanen jh-

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rer Jhme geleisteten Pflicht erlasset: So ist Herr Bischoff Frantz Wilhelm / vnd dessen Nachfolger / wie auch das Capitul / Staͤnde vnd Vnderthanen besagtes Bischthumbs / Krafft dieses verbunden / besagtem Herrn Graffen / oder dessen Gewalttragern zu Hamburg / jnnerhalb vier Jahren / vom Tage deß publicirten Friedens zubezahlen 80 000 Reichsthaler; also das Jaͤhrlichs 20 000 zu Hamburg zuhanden besagtes Graffen / oder dessen Gewaldtragers erlegt vnnd entricht / oder auff den y-Saͤummungs falle -y

y-y In der Druckvorlage: Saͤmmungs falle
Krafft dieser allgemeinen Pacification, die Execution vorgenommen werden solle.
[Art. XIII,3] §. 3. Fuͤr daß andere / solle besagtes Bischthumb Oßnabruͤck / gantz vnd zumahl / mit allen seinen Angehoͤrungen / in Welt⸗ vnd Geistlichem / dem jetzigen Herrn Bischoffen Francisco Wilhelmo / mit allen Rechten wider zu besitzen restituirt werden. Massen die Satzungen einer gleichfoͤrmigen ewigen Capitulation, so mit gemainem consens deß Bischoffen Francisci Wilhelmi / vnd deß Hauses Braunschweig⸗Luͤneburg / wie auch der Thumb⸗Capitularen deß Bistumbs Oßnabruͤck auffzurichten / verordnen werden. [Art. XIII,4] §. 4. Drittens / der Standt der Religion / vnd Geistlichen / wie auch der gantzen

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Clerisey beyder Religionen / so wohl in der Statt Oßnabruͤck selbst / als vbrigen zu diesem Stifft gehoͤrigem Gebieth / Staͤtten / Hoͤffen / Dörffern / vnnd allen andern Orthen / soll seyn vnd gesetzt werden / auff den Fueß / wie er am 1. Januarij / Anno 1624 gewesen: Jedoch also / daß zuvor ein absonderliche determination vnd Verordnung in dem / was nach dem Jahr 1624 an den Dienern am Wort Gottes / auch Goͤttlichen Dienst geaͤndert befunden wird / geschehe: so obbesagter Capitulation gleichfalls einzuverleiben: Vnd der Bischoff / vermittelst eines schrifflichen Reverß / seine Staͤnde / vnd Vnderthanen bey einnehmung der Huldigung / (im fall es also von alters

In der Druckvorlage: alles
herkomben) versehe / daß jhnen jhre Gerechtsambe vnd Privilegia vnbekraͤnckt verbleiben sollen: wie auch was sonsten zu der kuͤnfftigen Administration deß Stiffts / vnd zur Sicherheit der Staͤnden vnnd Vnderthanen / fuͤr beyderseits wird nothwendig erachtet werden.
[Art. XIII,5] §. 5. Zum Vierdten / nach toͤdtlichem Hintrit deß Herrn Bischoffen soll im Bischthumb Oßnabruck succediren Herr Ernst Augustus / Hertzog zu Brunschwig vnd Luͤnenburg. Welcher in Krafft dieser oͤffentlicher Fridenshandlung soll seyn desselben benandter Successor; wie auch das ThumbCapitel zu Oßnabruͤck / vnd andere Staͤnde vnd Vnderthanen verbunden; alsobalden nach Abgang oder Auffkuͤndigung deß jet-

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zigen Bischoffs gedachten Herrn Ernst Augustum zu einem Bischoff anzunehmen: vnd bemelte Staͤnd zu solchem Ende jnnerhalb dreyer Monath / von Zeit deß geschlossenen Fridens an zurechnen / Jhme die gewoͤhnliche Huldigung / wie oben / zu laisten: auff die Bedinge / wie in der ewigen Capitulation so mit den Staͤnden auffzurichten / gesetzt. ❀
[Art. XIII,6] Da aber Hertzog Ernestus Augustus, nach Abgang deß jetzigen Bischoffs / nicht mehr im Leben seyn wuͤrde: so solle das Capitul einē andern auß Herrn Georgen Hertzogs zu Brunschweig vn̄ Luͤnēburg Nachkom̄en zu jhrem Bischoffe postuliren: jedoch mit dem beding / wie in der angenom̄enen gleichfoͤrmigen Capitulation begriffen / so vnverbrechlich zu halten. Wan̄ aber selbiger entweders mit Todt abgangen / oder von selbsten solchs auffsagen würde: so solle besagtes Capitul entweders durch Wahl / oder Postulation, ein Catholischen Bischoffe jhnen fuͤrsetzen. Da aber dises theils der Canonicorum entweders Vnfleiß / oder Zwyspalt dazwischen kaͤme: so solle es bey der Satzung der geistlichen Rechten vnd üblicher observantz in TeutschLandt verbleiben / jedoch vnverruckt der jmmerwehrenden Capitulation, wie auch diser Transaction: vnd soll solchem nach forthan jmmerzu die vmbwechßlung der Succession zwischen den Catholischen Bischoffen / so auß deß Capituls Mittel erwoͤhlet / oder anderst woher er-

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fordert worden / vnd der Augspurgischen Confession Zugethane aber keine andere / alß die auß dem Hauß jetztbesagtes Hertzog Georgens entsprossen / statt haben: Vnd zwar so der Fuͤrsten mehr alß einer vorhanden / solle auß den Juͤngern ein Bischoff erwöhlt oder postulirt werden. So aber kein Juͤngerer fuͤrhanden / solle einer auß den regierenden Fuͤrsten erkohren werden. Da aber dise auch ermangelten / solle alßdann endtlich Hertzogs Augusti posteritet succediren / mit der zwischen jhr vnd den Catholischen jmmerwehrenden alternation, oder Abwechßlung.
[Art. XIII,7] §. 6. Zum Fuͤnfften / solle nicht allein ermelter Hertzog Ernestus Augustus / sondern auch alle auß dem Hauß der Hertzogen zu Braunschwig⸗ vn̄ Luͤnenburg / der Augspurgische Confession Zugethane / so in diesem Bischthumb wechselsweise succediren / den Standt der Religion / der Geistlichen / vnd saͤmptlichen Clerisey / so wol in der Statt Oßnabruͤck / als in den vbrigen / zu diesem Bischthumb gehoͤrigen Gebieth / Staͤtten / Hoͤffen / Dorffschafften vnd allen andern Orthen erhalten vnd verthedigen / Allermassen droben beym dritten Articul §. 4 / vnd der immerwerenden

In der Druckvorlage: nimmerwerenden
Capitulation versehen ist.

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[Art. XIII,8] §. 7. Sechstens / damit auch bey wehrender Administration vnd Regierung eines Augspurgischer Confession Zugethanen Bischoffs / wegen der Censur der Catholisch Geistlichen: auch im Gebrauch vnnd Vbung der Sacramenten / nach der Roͤmischen Kirchen Gewonheit / wie auch anderer dem Orden angehörigen Sachen / nicht einige Vngelegenheit vnd Confusion entstehe: So solle vber solches die dispositio, so offt die Vmbwechßlung auff einen Augspurgischen ConfessionsVerwandten fallen wird / dem Herrn Ertzbischoffen zu Coͤlln / alß Metropolitano vorbehalten; Gegen der Augspurgischen ConfessionsZugethane aber gaͤntzlich auffgehoben seyn. Die vbrige hohe Obrigkeit vnnd Regierung in Civil vnd peynlichen Sachen / sollen dem Herrn Bischoff Augspurgischer Confession / vermoͤg der CapitulationsOrdnung / vnberüert verbleiben. So offt auch ein Catholischer Bischoffe in dem Stifft Oßnabruͤck regiert / solle er sich in der Augspurgischen Confessions KirchenSachen im geringsten nichts anmassen oder haben. [Art. XIII,9] §. 8. Zum Siebenden / das Closter oder Prælatur Walckenriedt (dessen dieser Zeit Herr Christian Ludwig / Hertzog zu Brunschweig vnd Luͤnenburg / Administrator ist) sampt dem guth Schawen / soll von der Roͤmischen Kay: May: vnd dem Reich / den Hertzogē zu Braunschwig vnd Luͤnenburg / als ein

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jmmerwehrendes Lehen / benebenst allen Angehoͤrungen vnd Gerechtigkeiten / gegeben werden / eben mit der Ordnung / wie oben von der Hertzogen zu Brunschweig vnd Luͤnenburg / vnd dero familien Succession, Anregung geschehen: nebens gaͤntzlicher Auffhebung deß Iuris Advocatiæ, vnd andern deß Stiffts Halberstatt / vnd Graffschafft Hohnstein Anspruͤch.
[Art. XIII,10] §. 9. Fuͤrs Achte / soll auch denen Hertzogen zu Braunschweig / vnd Luͤnenburg wider gegeben werden das Closter Gruͤningen / welches hiebevor an das Stifft Halberstatt kommen: mit vorbehalt auch deren Rechten / so obbemelten Hertzogen an das Schloß Westerburg zustehen: wie nicht wenigers die Belehnung / so von den Hertzogen dem Graffen von Tettenbach geschehen / mit sambt dem daruͤber getroffenen Vergleich: So wohl auch Schuldt vnd PfandRecht deß Hertzog Christian Ludwigs Vicario Friderich Schencken von Winterstatt / an Westerburg hafftend / richtig verbleiben. [Art. XIII,11] §. 10. Zum Neundten / die Schuldt / damit Herr Friderich Vlriche / Hertzog zu Brunschweig vnd Luͤnenburg / der Koͤniglichen Mayest: in Dennenmarck verhafft; vnd von diesem bey der FriedensHandlung zu Luͤbeck / der Roͤm: Kay: May: vbergeben; vnd hernacher dem Kayserlichen Kriegs⸗Gene-

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raln Graffen von Thilly verehrt worden / betreffendt: Nach dem die jetzige Hertzogen zu Brunschweig / vnd Luͤnenburg / auß vielen Vrsachen / sich zu solcher Schuld nicht gehalten zu seyn erachtet: Auch hieruͤber durch der Cron Schweden gevollmaͤchtigte Gesandte einstaͤndig gehandlet worden: So solle auß Lieb zum Friden der Nachlaß vnnd vertilgung dieser gantzen Schuldt / auch deren Schein / hiemit besagten Hertzogen / deren Erben / vnd Provincien bewilligt seyn.
[Art. XIII,12] §. 11. Fuͤrs Zehende / demnach die Hertzogen von Brunschweig vnd Luͤnenburg Zellischer Lini / dem Capitul zu Ratzenburg bißhero von 20 000 Guͤlden Jaͤhrliche Zinß entrichtet: vnd die Abwechßlung nunmehr auffhoͤrt: So solle auch solche Jaͤhrliche Zinß ein Ende haben / vnd die Schuld / wie auch aller Schein hieruͤber erloschen seyn. [Art. XIII,13] §. 12. Fuͤrs Eylffte / deß Herrn Hertzogs Augusti beyden juͤngern Soͤhnen Anthonio Vlrico / vnd Ferdinando Alberto / sollen zwey Præbenden im Bischthumb Straßburg / so baldt selbige ledig / gegeben werden / jedoch mit diesem Beding / das besagter Herr Augustus Hertzog sich seines Anspruchs / welchen er an ein oder andern Canonicat hiebevor gehabt / oder noch haben moͤge / begeben sollen.

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[Art. XIII,14] §. 13. Fuͤrs Zwoͤlffte / Hingegen so thuen hochermeldte Hertzogen denen Postulationibus vnnd Coadjutorijs zum Ertzstifft Magdenburg / vnd Bremen / wie auch zu den Stifftern Halberstatt / vnd Ratzenburg / vollkoͤmlich renunciirn, Also / daß / was solcher Ertzstiffte / vnd Stiffter halber hieoben in gegenwaͤrtigem Fridens Instrument verordnet wordē / ausser ainigen jhren Widerspruch kraͤfftig seyn / vnnd die Capitul ein vnnd andern Orts / in dem Stand wie droben verglichen / bleiben sollen. Der XIV. Articul. [Art. XIV,1] §. 1. Wegen der Summ der 12 000 Reichsthaler / so Herrn Christian Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg / auß dem Ertzstifft Magdenburg Jaͤhrlichs zuerlegen / ist abgeredt wordē / daß das Closter vnd Ampt Zina / vnnd Loburg / besagtem Herrn Marggraffen alsobaldt / sambt allen Zugehoͤrungen / vnd aller Gerechtigkeit / ausser deß juris territorij eingeraumet werden sollen. Vnd diese Aempter mag derselbe Herr Marggraffe Zeit Lebens gebrauchen / vnd geniessen / vnd ist hieruͤber einige Rechnung zu thun vnverbunden: jedoch mit diesem Beding / daß so wohl in Welt: als Geistlichen Sachen den Vnderthanen kein Nachtheil zugezogen werde. ❀

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[Art. XIV,2] Vnnd demnach wie das gantze Ertzstifft / also auch vorbesagtes Closter / vnd Aempter / durch die böse Laͤufften sehr verwuͤstet seind. Hierumb soll dem Herrn Margraffen von dem jetzigen Administratorn / ohnverzüglich von deß Ertzstiffts Anlag / so deßwegen außzuschreiben / 3000 Reichsthaler erlegt werden; so weder der Herr Marggraffe noch sein Erben / wider zubezahlen schuldig seyn sollen. ❀ [Art. XIV,3] Vber das ist beliebet / daß nach Abgang deß Herrn Marggraffen / von wegen vnnd [im Namen] deß nicht erfolgten Vnderhalts / seinen Erben vnd Nachkommen erlaubt seyn solle / besagtes Closter / vnnd Aempter auff fuͤnff Jahr lang zu behalten / vnd mit allen jhren Zugehoͤrungen / vnd Gerechtigkeiten / ohne davon Antwort oder Rechenschafft zu geben / zu nutzen vnnd zu niessen: Nach Verfliessung aber der fuͤnff Jahren / sollen ermeldte Aempter / vnd derselben Gerechtsame / Gefaͤlle vnd Renthen / dem Ertzstifft ohne Verwaigerung wieder abgetretten / vnd von obgedachter Sum̄ wegen ferners nichts geruͤert oder gesucht werden. ❀ Vnd dabey soll es auch verbleiben / ob gleich das Ertzstifft Magdenburg zu einer gleichmaͤssigen Ersetzung an den Herrn Churfuͤrsten zu Brandenburg /

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dessen Erben / vnd Nachfolger kommen wirdt.
Der XV. Articul. [Art. XV,1] Betreffendt die Hessen Casselische Sache / ist verglichen worden / wie folgt: §. 1. Vor allen Dingen solle das Fuͤrstliche Hauß Hessen Cassel / vnnd alle dessen Fuͤrsten / fuͤrnemblich Fraw Aemylia Elisabetha / Landtgraͤffin zu Hessen / vnd dero Sohn / Herr Wilhelm / wie auch jhre Erben / Diener / Bediente / Lehenleute / Vnderthanen / Soldaten vnd alle andere Angehoͤrige / keiner außgeschlossen / (vngehindert der entgegenstehenden Vertraͤgen / Processen / Aacht: vnd andern Erklaͤrungen / Vrtheilen / Executionen vnd Transactionen / welches alles / wie auch die Anspruͤch vnnd Anmassungen wegen Schadens vnnd Schmachs / so wol der Neutralisten als kriegender thail / hiemit gaͤntzlich auffgehoben:) der allgemeinen obbeschlossenen / vnd auff den Anfang deß Boͤhmischen Kriegs / neben voͤlliger Restitution, reducirten Amnestia, (außgenom̄en der Roͤm: Kays: Mayt: vnd Hauses Oesterreich Vasallen vnd Erblichen Vnderthanen / massen von solchen im §. Tandem omnes &c. disponirt) auch

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aller auß diesem / vnd dem ReligionFrieden herkommenden Wolthaten / gleich andern Staͤnden / (gestalt in dem Articul / so also anfangt: Unanimi &c. verordnet) vollkommentlich geniessen vnd theylhafft seyn.
[Art. XV,2] §. 2. Fuͤrs ander / solle das Hauß HessenCassel / vnd dessen Nachfolger / die Abbtey zu Hirschfeldt mit allen Zugehoͤrungen / Welt⸗ vnd Geistlichen / in: oder ausserhalb Lands (alß die Probstey Gellingen) gelegenen / (jedoch vorbehaͤltlich der Rechten / so das Hauß Sachsen von vndencklichen Jahren possidirt) behalten. Vnd deßwegen bey Jhr Roͤm. Kayserl: Mayest: so offt sich der fall begibt / die Belehnung suchen / vnd die Pflicht leisten. [Art. XV,3] §. 3. Drittens / soll das Aigenthumb vnnd Nutzbarkeit der Aempter Schaumburg / Buͤckenburg / Saxenhagen / vnd Statthagen / so hiebevorn dem Bischthumb Minden zugemessen vnd zugesprochen ist / Nunmehr Herrn Wilhelmen / jetzigem Landgraffen zu Hessen / vnd dessen Nachfolgern / zu ewigen Tagen / voͤllig / ohn fernere besagtes Bischthumbs / oder sonsten jemands Einrede / oder Hinderung zustehen: jedoch vorbehaͤltlich der zwischen Herrn Christian Ludwigen Hertzog zu Braunschweig vnd Luͤnenburg / vnd Landgraͤffin zu Hessen / auch Philipsen /

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Graffen zur Lipp / getroffenen Vergleichs: vnd solle benebenst bestaͤndig verbleiben / was zwischen gedachter Landgraͤffin / vnd vorgemeltem Graffen fuͤrgangen.
[Art. XV,4] §. 4. Ferrner ist verglichen worden / daß fuͤr die Widerabtrettung der in disem Kriege eingenommenen Orthen; auch Schadloßhaltung der Fraw Lantgraͤffin zu Hessen alß Vormuͤnderin; dero Sohns / vnd dessen Successorn / Fuͤrsten in Hessen / auß denen ErtzStifftern Mayntz / vnd Coͤlln / wie auch Stifftern Paderborn / Muͤnster / vnd Abbtey Fulda / 600 000 Reichsthaler / in jetziger guter denen ReichsConstitutionen gemaͤssen Wehrung jnnerhalb Neun Monathen / von dem Tage deß bestaͤttigten Friedens anzurechnen / zu Cassel / auff der Zahlenden Kosten vnd Gefahr erlegt werden sollen. Vnd solle gegen so thane verheissene Zahlung kein Außflucht / oder praetext statt finden / vil weniger die verglichene Summ mit Arrest beschlagen werden. [Art. XV,5] §. 5. Damit auch die Fraw Landtgraͤffin wegen diser Zahlung / desto sicherer sey / solle sie mit folgendem Beding einhalten Neuß / Coßfeld / vnd Newhauß / vnd in solchen Plaͤtzen jhr allein zustaͤndige Besatzungen behalten: daß / vber die Officirer / vnd andere in Besatzungen nothwendige Persohnen besagter dreyer Plaͤtzen / die An-

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zahl nicht vber 1200 zu Fueß vnd 100 zu Roß sich belauffen solle / der Fraw Landgraͤffin Belieben aber heimbgestellet / was selbige einem vnd andern Orth fuͤr Fueßknechte vnd Reuther einlegen / oder an Officirern fuͤrsetzen woͤlle.
[Art. XV,6] §. 6. Die Besatzungen aber sollen nach der gewoͤhnlichen Hessischen VerpflegungsOrdinantz / auff Officirer vnd Knechte / vnterhalten werden: vnd was zu Vnterhaltung der Vestungen erfordert wirdt / solches soll auß denen Ertz⸗ vnd Stifftern / darinn selbiges Schloß vnd Staͤtte gelegen / ausser der obgedachten Summ Verringerung erstattet werden. Es solle aber zugelassen seyn den Besatzungen gegen die Saͤumhafftige vnd Widerspaͤnnige / jedoch nicht vber die gebuͤhrende Summa / zu exequiren. Die hohe Obrigkeit vnd Landes Gerechtigkeit in Geist⸗ vnd Weltlichen: auch Renthen vnd Gefaͤlle besagtes Schlosses / vnd Staͤtten / verbleiben dem Herrn ErtzBischoffen zu Coͤlln bevor. [Art. XV,7–9] §. 7. So bald aber / nach bestaͤttigtem Frieden / der Frawen Landgraͤffin 300 000 Reichsthaler werden erlegt seyn / solle sie Neuß wider abtretten / vnd allein Coßfeld vnd Newhauß behalten: Jedoch solcher gestalt / daß die Neusische Besatzung auff Coßfeld vnd Newhauß nicht ab⸗ vnd eingefuͤhrt: oder derentwegen jchtwas ferners erfordert: noch die Besatzung zu Coßfeld vber die Zahl der 600 zu Fueß / vnd 50 zu Roß; zu Newhauß aber 100 zu Fueß erstreckt werden solle. Falls aber / jnnerhalb deß 9

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Monathlichen Termins / der Fraw Landgraͤffin die gantze Summ nicht erlegt wuͤrde; so solle nicht allein Coßfeldt vnd Newhauß / so lang biß die voͤllige Zahlung geschehen / jnnen behalten werden; sondern auch fuͤr den Abgang der Summa vnd jedes 100 Jaͤhrlichs fuͤnff Reichsthaler / biß der Nachstand bezahlet / fuͤr Pension entrichtet werden. Es sollen auch so viler zu obbenanten Ertz⸗Stifftern / vnd Abttey gehoͤriger / vnd dem Fuͤrstenthumb Hessen nahe gelegener Aembter / alß vil zu Erlegung der Pensionen genugsamb seyn / Renthmaister vnd Einnemmer / der Frawen Landtgraͤffin mit AydsPflichten sich obligiren / daß sie auß dem Einkommen die Jaͤhrliche Zinß der restirenden b-Sum̄a entrichten / -b

b-b Ergänzt nach Cosmerovius-IPMUD.
vnnd sich jhrer Oberherren Verbieten daran nicht hindern lassen wollen. ❀
[Art. XV,8] Da nun solche Renthmaister / vnd Auffheber / mit der Zahlung saͤumhafft seyn / oder die Renthen anderstwohin verwendet wuͤrden: so solle die Fraw Landgraͤffin freye Macht haben / zu exequiren, vnd sich auff Maaß vnd Weise / alß sichs thun laͤst / zahlhafft zumachen: Sonsten aber an der Lands-Obrigkeit dem Aigenthumbs Herren stets

Ergänzt nach Klötzer.
ohne Nachtheil. So bald aber die Fraw Landtgraͤffin die gantze Summ / sambt den Zinsen / von Zeit deß Verzugs / erlangt haben wird / solle sie vnverlaͤngt die besagte Oerther / welche sie biß dahin zu jhrer Sicherheit jnngehabt / restituiren: die Zinß ein Endt haben / die Rentmaister vnnd Auffheber / welcher

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droben gedacht / der Pflichten wider erlassen werden / ❀
[Art. XV,9] welcher Aempter Gefaͤlle aber zur Bezahlung / auff den Saͤumungsfall der Pensionen / anzuweisen seyen: solches soll vor der FriedensBestaͤttigung eventualiter verglichen werden: So nicht weniger Krafft / alß deß Fridens Jnstrument haben solle. [Art. XV,10–11] Ausser der Orthen aber / so wie gedacht / der Frawen Landgraͤffin zu jhrer Sicherheit zu vberlassen / vnd nach beschehener Zahlung wider abzutretten sind / solle sie nichts desto wenigers / nach erfolgter Friedensbekraͤfftigung / wider einraumen alle Provincien vnd Stiffter / wie auch derselben Staͤtte / Aempter / Staͤttlein / Vestungen / Schantzen / vnd alle ligende Guͤtter / auch die in Zeiten dises Kriegs angemaste Recht: Jedoch also / daß so wol in den dreyen ⌑absonderlichen⌑ zur Sicherheit gelassenen Plaͤtzen / alß allem andern / so wider abzutretten / nicht allein die Proviant / vnd alles was zum Kriegszeug

Emendiert nach Cosmerovius-IPMUD, in der Druckvorlage: Kriegszug
gehoͤrig / so sie eingebracht oder einbringen lassen / durch jhre Vnderthanen abzufuͤhren ⌑der Fraw Landtgraͤffin vnd jhren Successorn⌑; [Art. XV,11] was aber von jhr nicht eingebracht / oder zur Zeit der Eroberung / in den eroberten Oerthern sich befunden / vnd annoch beyhanden / daselbsten verbleiben: sondern / daß auch die Befestigung vnd Waͤlle / so bey wehrender Occupation gebawt worden / so weit wider nidergerissen werden / daß

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die Staͤtte / Schloͤsser oder Castell / dadurch nicht jedermanns Einfall vnd Beraubung offen stehen.
[Art. XV,12] §. 8. Vnd ob zwar die Fraw Landtgraͤffin von niemanden andern alß denen Ertz⸗ vnd Stifftern Mayntz / Coͤlln / Paderborn / Muͤnster / vnd Abbtey Fulda der Widerabtrettung vnd Schadloßhaltung halb ichtwas gefordert / auch derentwegen von niemandts ichtwas wider gut gemacht haben wollen: Nichts desto weniger so hat die gantze Versamblung der Sachen Vmbstaͤnden nach fuͤr billich ermessen / daß ohne Abbruch der Verordnung in vorhergehendem §.* also anfangend: (Ferrner ist verglichen worden / etc.) auch die vbrige Staͤnde / welche diß / vnd jenseiths Rheins am 1. Martij dises Jahrs den Hessischen Contribution erlegt / nach der die gantze Zeit vber gehaltenen proportion, zu Ergaͤntzung der obgesetzten Sum̄ / vnd Vnderhalt der Besatzungen / jhren Antheil obbesagten Ertz⸗ vnd Bischthumben / auch der Abbtey / zu tragen: vnd die saumigen den Schaden / welchen die Zahlende wegen eines vnd andern Verzugs / erlidten wider gut machen: Auch weder der Roͤmischē Kayserlichē oder Koͤniglichē Schwedischē Mayestaͤt / noch auch der Frawen Landgraͤffin zu Hessen Officirer vnd Soldaten / die execution verhindern sollen. Es solle auch den Hessischen nicht erlaubt seyn / diser Declaration zum Nachtheil / jemand zu eximiren, welche aber jhre quotam or-

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dentlich entrichtet / sollen so ferrn aller Beschwerung frey seyn.
[Art. XV,13] §. 9. Was die Strittigkeiten zwischen den Haͤusern Hessen⸗Cassel vnd Darmbstatt / vber der Marpurgischen Succession betrifft: Demnach dieselbe zu Cassel am 14. naͤchst entwichenen Monaths Aprilis / mit beyder Theylen Einwilligung gaͤntzlich verglichen: So ist beliebet worden / daß solche Transaction, sambt allem jhrem Anhang vnd Recessen / wie selbige zu Cassel getroffen / vnd von den Partheyen vnderschrieben worden e-vnd disem Convent insinuirt -e

e-e Ergänzt nach Cosmerovius-IPMUD.
/ Krafft dises Friedens / eben von solchen Wuͤrden vnd Wuͤrckung seye / alß ob sie von Wort zu Wort in disen Brieffe mit eingeruckt worden waͤre: Die auch weder von den verglichenen Partheyen / noch jemands anders / vnter einigem Schein eines Vertrags / oder Eyds / oder einigem anderen keiner Zeit vmbgestossen; Sondern vilmehr von allen ob schon einer auß den Jnteressirten etwan selbige zu bestaͤttigē sich waigerte / auffs genawest gehalten werdē solle.

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[Art. XV,14] §. 10. Ebener massen solle auch die zwischen Herrn Wilhelmen Landgraffen zu Hessen / vnd Herren Christian vnd Volraden Graffen zu Waldeck / am 11. Aprilis Anno 1635 beschehene / vnd von Herrn Georgen Landgraffen zu Hessen am 14. Aprilis Anno 1648 confirmirte Transaction, nicht weniger in Krafft diser Pacification, zu ewigen Tagen bey vollkommenen Wuͤrden verbleiben / vnd alle so wol Landgraffen zu Hessen / alß Graffen zu Waldeck verbunden halten. [Art. XV,15] §. 11. Es solle auch das Ius primogenituræ, so in einem jeden Hessen⸗Casselischen / vnd Darmstattischen Hauß introducirt, auch von Roͤmisch: Kayserl: Mayestaͤt bestaͤttigt worden / fest vnd vnverbruͤchlich seyn / vnd erhalten werden. Der XVI. Articul. [Art. XVI,1] §. 1. So bald aber das Instrumentum Pacis von den Herrn Gevollmaͤchtigten vnd Abgesandten vnterschrieben / vnd besieglet seyn wirdt: sol alle Feindtseeligkeit auffhoͤren / Vnd was oben verglichen / stracks zur Execution gebracht werden.

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[Art. XVI,2] §. 2. Vor allem zwar / solle die Roͤm: Kayserl: Mayest: selbst durch das gantze Roͤmische Reich Edicta lassen außgehen / vnd denen / welche nach disem Vertrag vnd pacification etwas zu restituiren vnd zu laisten schuldig seyn / ernstlich befehlen / daß sie ohne Einrede vnd Schaden / jnnerhalb der von beschlossenem Frieden biß zu Einbringung der Ratification bestimbter Zeit / dem was verglichen / nachkommen: mit disem weitern angehenckten Befelch so woln an die Außschreibende Fuͤrsten / alß Creyß⸗Obristen / daß sie auff ansuchen der jenigen / denen etwas zu restituiren / nach Anweisung der Executions Ordnung / vnd dises Vertrags / eines jedem Restitution befoͤrdern vnd vollziehē. ❀ Wie dan̄ den Edictis auch dise Clausul einverleibt werden solle: Weilē die Außschreibende Fuͤrsten oder auch die Creyß⸗Obriste in jhrer aignen Sach vn̄ Restitution die Execution zu fuͤhrē / fuͤr vnfaͤhig gehalten werden: daß auff solchen fall; so wol auch wann sich zutruge / daß dieselben sich diser Commission zu vnterfangen verwaigerten: deß naͤchst angelegenen Creyses Außschreibende Fuͤrsten / oder CreyßObristen / auff anlangen der jenigen so zu restituiren / auch in andern Creysen dise ExecutionsCommission vollziehen sollen.

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[Art. XVI,3] §. 3. Da auch einer auß den jenigen / denen etwas zu restituiren / zur ainigen Restitutions / Laistungs / oder executions actu, sich Kayserl: Commissarien zugebrauchen fuͤr nothwendig befinde (welches denselben zu jhrer Willkuhr gestellt wirde) so sollen solche vnverzuͤglich verordnet werden: ❀ [Art. XVI,4] in welchem fall / damit der Effect der verglichenē Sachen desto weniger verhindert werde: so soll so wol denen restituentibus alß restituendis erlaubt seyn / gleich nach beschlossenem vnd vnterschriebenem Frieden / zwey oder drey / beyderseiths Commissarien zu ernennen / auß welchen die Roͤm: Kayserl: Mayest: einen von dem restituendo, den andern von dem restituenten benahmet / jedoch in gleicher Anzahl / auß beyderley Religion / zuerwoͤhlen / vnd solchen anzubefehlen haben solle / all das jenige / was in Krafft diser Transaction seyn muß / vnverhindert zu exequieren: Da aber die Restituenten / Commissarien zu ernennen vnterlassen wuͤrden / wirdt die Roͤm: Kayserl: Mayest: auß den jenigen / welche der Restituendus benahmset / einen erwoͤhlen / vnd einen andern nach Belieben / (jedoch von beyderseiths ReligionsVerwandtē in gleicher Anzahl) zuordnen / vnd denselben die ExecutionsCommission anbefehlen, vngeachtet der vom Gegentheyl eingewandten Einred. Vnd sollen darnach die restituendi alsobaldt nach geschlossenem

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Frieden / von deme was vertragen / denen Jnteressirten / so ichtwas zu restituiren / zu wissen thuen.
[Art. XVI,5] §. 4. Endtlich sollen alle vnd jede / es seyen Staͤnde Gemainden / oder sonderbahre / Geistliche oder Weltliche / welche Vermoͤg dises Vergleichs / vnd derselben gemainer Reguln oder sonderbahrer vnd außgetruckter Verordnung ichtwas wider zu restituiren / abzutretten / zu geben / zu thuen / oder etwas sonderbar zu leisten / verbunden sind / so bald nach publicirten Kayserl: Edicten vnd Verkuͤndigung deß restituendi ohne Außflucht oder Vorschuͤtzung einiges general oder special in der Amnestia begriffenen Vorbehalts / Verwahrung / oder einiger anderer Exception / wie auch ohne einigen Schaden / alles das / worzu sie verbunden seyn / wider restituiren / abtretten / geben thuen vnd laisten. [Art. XVI,6] §. 5. Es soll sich auch der Execution der außschreibenden Fuͤrsten / oder CreyßObersten / oder Commissarien / n〈i〉mand / er sey gleich ein Stand / oder Soldat / fuͤrnemblich in Besatzungen / oder jemands anderst / widersetzen: sondern vil mehr den Executoribus gegen die jenigen / welche die Execution auff einige weiß zu verhindern vermeynen / Beystandt laisten: auch bemelten

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Executorn erlaubt vnd frey seyn / entweders sich jhrer aigenen Macht / oder derer / so restituirt werden sollen / zu gebrauchen.
[Art. XVI,7] §. 6. Alßdann sollen alle vnd jede beyderseits Gefangene / ohn vnderscheid / sie haben zu Feld oder zu Hauß / mit Rath oder That gedienet / auff die weise / wie zwischen der Armeen Generals Personen / mit der Roͤm: Kays: Mayt: Bewilligung verglichen / oder noch zu vergleichen / auff freyen Fuß gestellet werden. [Art. XVI,8] §. 7. Endlich zur Abdanckung der Schwedischen Soldatesca / sollen alle vnd jede Chur: Fuͤrsten vnd vbrige Staͤnde (die freye vnd ohnmittelbare ReichsRitterschafft mit eingeschlossen / jedoch vorbehaͤltlich der bißhero in dergleichen Faͤllen vblichen Ersuechung / Libertaͤt vnd kuͤnfftiger Exemption) der 7 nachfolgenden deß Roͤmischen Reichs Creyse; als deß Churfuͤrstlichen Rheinischen / OberSaͤchsischen / Fraͤnckischen / Schwaͤbischen / Ober-Rheinischen / Westphaͤlischen / vnd NiderSaͤchsischen / her: vnd beytragen fuͤnff Million Reichsthaler / gaͤng vnd giebiger Reichswehrung: vnd solches auff drey Zielen: bey dem ersten Ziel (da dann die Staͤnde deß ChurRheinischen

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vnd OberRheinischen Creyses / zu Franckfurt am Mayn; deß OberSaͤchsischen / zu Leipzig / oder Braunschweig; deß Fraͤnckischen zu Nuͤrnberg; deß Schwaͤbischen zu Vlm; deß Westphaͤlischen / zu Bremen / oder Muͤnster; deß NiderSaͤchsischen / zu Hamburg; ein jeder sein Quotam zue conferiren) 1 800 000 Reichsthaler an parem Gelt (zu welcher Summa fuͤrderlichster zusammenbringung / erlaubt seyn solle / daß die jenigen Vnderthanen / so in krafft der Amnistia zu restituiren, nicht von dem jetzigen Possessorn, sondern von jhrem rechten Herrn / deme sie restituirt werden sollen / alsobaldt nach geschlossenem Frieden / vnd noch vor beschehener Restitution, der Proportion vnnd jhrer quota nach moͤgen angelegt werden: vnd sollen die jetzige Possessores die Einbringung der Anlagen keines wegs hindern) Vnd 1 200 00[0] mit anweisungen auff gewisse Staͤnde: Damit man nun mit solcher Zahlung desto leichter gefolge: hat ein jeder Stand wehrender zeit zwischen dem Beschluß vnd ratification deß Friedens mit dem jhme angewiesenen KriegsOfficirer vmb leydliche conditiones zu tractirn / vnd billichen dingen nach sich guͤtlich zu vergleichen.
[Art. XVI,9] Wann diese Vergleichung / vnd dan die Außwechßlung der Friedens ratificationen geschehen: soll die Zahlung der 1 800 000 Reichsthaler / die Abdanckung der Voͤlcker vnd die Raumung der Oerter zugleich vollzogen: auch aini-

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ger Vrsachen halber nicht verschoben werden. Da dann so balden / nach geschlossenem Frieden / die Contributionen vnd allerhand Trangsahl allerdings auffhoͤren sollen: Jedoch vorbehaͤltlich der in Besatzungen ligenden Soldaten vnd anderer Voͤlcker Vnterhaltung; So auff ein leidlichs zu vergleichen: mit dieser weiteren Verwahrung / daß die jenigen Staͤnde / welche jhren Antheil bezahlt / oder aber mit jhren angewiesenen Officierern wegen entrichtung jhrer Antheil guͤtlich abkommen / sich an jhren Mittstanden der durch derselben Saumnuß im zahlen erlittenen Schaͤden erholen moͤgen. ❀
Die uͤbrige zwo Millionen / vnd zwar die erste / sollen vnd wollē besagte Staͤnd der

Das Wort: der ist an die falsche Stelle gesetzt, s. die folgende Anm.
siebē Creyß
Das Wort: der ist an die falsche Stelle gesetzt, s. die folgende Anm.
zu Außgang deß naͤchstē Jahrs / nach beschehener Abdanckung zu rechnen: die andere aber zu end deß nechstfolgenden Jahrs / beydes an Reichsthalern / oder anderer im Roͤmischen Reiche gewoͤhnlicher Muͤntz vnd Werth / an obbenentē Oertern der Koͤnigl. Mayt. in Schweden gevollmaͤchtigten deputirten Ministris, bey Trew vnd Glauben entrichten. Gleich wie aber zu verstehen / daß bemelte sieben Creyse allein den Schwedischen Kriegsvoͤlckern / ausser eines andern Anmassung / angewiesen seyn: Also sollen jede derselben Chur⸗Fuͤrsten vnd Staͤnde / den jenigen Antheil / welcher vermoͤg der ReichsMatricul / vnd jedes Orts Herkommen / auch

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alhie außgeliefferter Verzeichnuß einem jeglichen obligt / zu entrichten verbunden seyn.
[Art. XVI,10] §. 8. Es soll auch kein Standt von der Zahlung frey seyn / noch mit mehrer RoͤmerMonat beschwert / noch fuͤr einen andern seinen Mittstandt / oder eines andern kriegenden Theils Voͤlcker ein mehrers erlegen / vielweniger mit Repressalien / oder Arresten destwegen bedrangt werden. Jngleichem solle auch kein Standt an der weise oder anstalt die seinigen zu belegen / von Soldaten / oder einem Mittstandt / noch jemandt anders / vnter was Schein es auch seyn moͤchte / de facto verhindert werden. ❀ [Art. XVI,11] Betreffend den Oesterreichischen vnd Bayerischen Creyß / nach dem jener (vber die in gegenwaͤrtigem PacificationsConvent von deß Roͤmischen Reichs Staͤnden gethane Verheissung / daß sie auff nechstem Reichstage der Roͤm: Kayser: Mtt. fuͤr die bißhero gefuͤhrte Kriegskosten auß deß Reichs Anlagen eine Beystewer bewilligen wolten) zu abzahlung deß ohnmittelbaren Kayserlichen Kriegsheers: Dieser aber fuͤr die Bayerische Völcker außgesetzt worden: so solle im Oesterreichischen Creyß der vergleich wegen der Zahlung / vnd die Anlag bey der Roͤm. Kayserl. Mtt. stehen: Jm Bayerischen Creyß aber die je-

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nige weiß zur Anlag vnd Außzahlung wie in den uͤbrigen Creysen uͤblich / gehalten: Die Execution jedoch / wie in andern sieben Creysen / den ReichsConstitutionen nach fuͤrgenommen werden.
[Art. XVI,12] §. 9. Damit aber die Koͤnigl. Mtt. in Schweden / der vnfehlbarn Zahlung zu jedē Termin desto gewiß: vnd sicherer seye: So thun jede der besagter sieben Creyß Chur⸗ Fuͤrsten vnd Staͤnde / Krafft dises Vergleichs / daß sie / ein jeder seine quotam zu der bestimbten Zeit vnnd Orth redlich bezahlen wollen / freywillig vnd zwar bey verpfendung all jhrer Guͤtter / verbuͤndlich machen: Also gar / daß / so von einem Saumbnuß fuͤrfiele / alle deß Reichs / bevorab aber eines jeden Creyses Außschreibende Fuͤrsten vnnd Obersten / Krafft deß Articuls von FriedensVersicherung / gehalten seyen / die Zusage / alß ein abgeurtheilte Sache / ohne einigen ferrnern RechtsProcess oder Außflucht zu vollziehen. [Art. XVI,13] §. 10. Wann in Krafft der Amnestia vnd Gravaminum die Restitutio beschehen / die Gefangene entledigt / die ratificationes außgewechßlet / vnd das jenige geleist seyn wirdt / was uͤber dem ersten ZahlungsTermin droben verglichen ist: sollen alle beyderseiths Kriegsbesatzungen / sie seyen h-im Namen -h

h-h Ergänzt nach Klötzer.
der Roͤm. Kays. Mtt. deren Bundts⸗ vnd

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Hülffsgenossen / oder Königl. Mtt. vnd Cron Schweden / wie auch der Fraw Landtgraͤffin zu Hessen / benebenst derselben Bundtsverwandten vnd Zugethanen / oder vnder einigem andern Nahmen eingelegt worden / auß deß Roͤmischen Reichs Staͤtten / vnd allen andern Orthen so zu restituiren seyndt / ohne Außred / Verzug / Schaden vnd Nachtheil / zugleich abgefuͤhret werden.
[Art. XVI,14(1)–(2)] §. 11. Die Oerther selbsten / Staͤtte / Maͤrckte / Flecken / Schloͤsser / Vestungen / so wol durchs Koͤnigreich Böhmen / alß andere der Roͤm: Kays: Mtt. vnd Hauses Osterreich / Erblaͤnder / wie auch uͤbrige ReichsCreyse / so von obgemeldten kriegenden Theilen eingenommen vnnd enthalten / oder durch eines oder andern Theils Stillstandt der Waffen / oder auff

Ergänzt nach Cosmerovius-IPMUD.
einige andere weiß vberlassen: sollen jhren vorigen vnd rechten Besitzern vnnd Herrn / sie seyen gleich deß Reichs mittelbare oder ohnmittelbare Staͤnde / so wol geistlich alß weltlich / (die freye ReichsRitterschafft mit eingeschlossen) ohn verzug restituirt, vnnd deroselben freyen Verordnung / so sie entweders von Recht oder Gewohnheit / oder Krafft gegenwertigen Vertrags / fuͤhren / gelassen werden: vngehindert Schanckung / Belehnung / (sie seyen dann von selbsten vnd auß freyem eines Standts Belieben beschehen / vnd fuͤrgangen.)

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Verschreibung / Bewilligung / zu

Ergänzt nach Cosmerovius-IPMUD.
Erledigung der Gefangenen / oder zu abwendung der Verwuͤstungen / Brandts / oder wie solches sonsten Namen haben mag / so jemandt zum nachtheil der vorigen wahren Herrn vnd Besitzer erlangt. Es sollen auch keine Vertraͤg / Buͤndnussen / oder einige andere Außflucht so vorbesagter Restitution entgegen lauffen / statt haben; sondern alle zugleich fuͤr nichtig gehalten werden: jedoch vorbehalten / was / vnd wie vil in vorgehenden Articuln wegen Jhr Koͤnigl. Mtt. vnd Cron Schweden / auch etlicher Chur⸗ vnd Fürsten deß Reichs satisfaction oder gleichmaͤssigen compensation, oder sonsten sonderbar außgenommen vnd verordnet worden: ❀
[Art. XVI,14(2)] vnd diese Widerabtrettung der eingenommenen Oerther solle so wol auff seithen der Roͤm: Kayserl: Mtt: alß Königl. Mtt. in Schweden / vnd beyderseiths Bundtsverwandten vnd angehoͤrigen gegen einander vnd getreulich beschehen. [Art. XVI,15] §. 12. Es sollen auch die Archiv / Brieffliche Vrkunden / vnd andere Mobilien / wie auch Geschuͤtze / welche an besagten Orthen zur Zeit der occupation, gefunden / vnd annoch allda erhalten / restituiret werden / was aber nach der Eroberung anders woher darein gebracht / es seye in der Schlacht erobert / oder zum Gebrauch / oder zur Verwahrung durch die occupanten dahin geschafft worden / solches sambt der

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Zubehoͤrung vnd Kriegsbereitschafften mag man hinwiederumb außfuͤhren / vnd zu sich ziehen.
[Art. XVI,16] §. 13. Eines jeglichen Orths Vnterthanen sollen gehalten seyn zu dem Abzug der Besatzungen vnd Soldaten / Wagen / Pferdt / vnd Schiffe / sambt noͤthigem Proviant zu abfuͤhrung all jhrer Notthurfft ohne Entgelt zu verschaffen / damit selbige an die im Reich bestimbte Oerther kommen mögen. Welche Wagen / Pferdt vnd Schiffe / die Commendanten der abziehenden Besatzung vnd Voͤlcker ohne geferd vnd list wider restituiren sollen. Der Staͤnden Vnterthanen sollen auch einander bey disem Last vnd Abfuhr / von einem Gebiet in das ander / biß sie an das im Reiche bestimbte Orth gelangen / abloͤsen. Da dann keinem Commendanten vber die Besatzung / oder anderen KriegsObristen oder Befelchshaberen erlaubt seyn solle / die Vnterthanen / deren Wagen / Pferdt / Schiffe / vnd was dergleichen jhnen zum besten hergeliehen / gantz oder theils ausser jhrer Herrn Gebiet / vielweniger ausser deß Roͤm. Reichs Graͤntzen / mit sich zu schleppen: Derentwegen sie dann mit hinderlassung Geysel / Sicherheit leisten sollen. [Art. XVI,17] §. 14. Die obbesagten wider abgetrettene / es seyen See⸗ Graͤntz⸗ oder Mittellaͤndische Oerther / sollen von allen

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ferrnern bey jetzigen Kriegsempoͤrungen eingeführten Besatzungen hinfuͤro zu allen Zeiten befreyet / vnd jhrer Herrn (mit vorbehalt jedes Rechten) freyer Verordnung vberlassen seyn.
[Art. XVI,18] §. 15. Es soll auch keiner Statt jetzt oder ins kuͤnfftig zu einigem Nachtheil oder Schaden gereichen / daß sie von einem oder andern kriegenden theil ist erobert vnd besetzt worden. Sondern es sollen alle vnd jede sambt jhren Burgern vnd Einwohnern so wol der allgemeinen Amnestia, alß anderer Wolthaten dises Frids sich zu erfrewen haben. Vnnd im übrigen jhnen alle jhre Gerechtigkeiten vnd Freyheiten in geist: vnd weltlichen Dingen / so sie vor diesem Kriegswesen gehabt / verwahrt verbleiben: jedoch vorbehaͤltlich der hohen Obrigkeit samt allem deme so jedem derselben Herren zustaͤndig. [Art. XVI,19] §. 16. Endtlich sollen aller im Reich kriegender Theile Voͤlcker vnd Heer abgedanckt vnd erlassen werden: nach deme ein jeder Theil / so viel er zu seiner Sicherheit fuͤr noͤthig erachtet / auff sein aignes Gebiett abgefuͤhret. [Art. XVI,20] §. 17. Es solle aber so wohin die abdanckung der Voͤlcker alß restitution der Oerther zu bestimbter Zeit / mit solcher Ordnung vnd Weise geschehen /

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wie sich die KriegsGeneraln vergleichen werden: jedoch mit Beobachtung dessen / was hauptsachlich bey dem Articul von Befridigung der Kriegsvoͤlcker ist verglichen worden.
Der XVII. Articul. [Art. XVII,1] §. 1. Wann nun der Fried dergestalt beschlossen seyn wird: So geloben die Kayserlich⸗ vnd Koͤniglichen / auch deß H. Röm: Reichs Staͤnde Herrn Abgesandte vnnd Gevollmaͤchtigte / daß solcher respectivè von der Kay: May: vnd Koͤn: May: in Schweden / wie auch deß Roͤm: Reichs Chur: Fuͤrsten / vnd Staͤndten / in der allhie mit einander beliebten Form solle ratificirt werden / vnnd sie es vnfehlbar dahin richten wollen / daß die HaubtVrkundten solcher ratificationen jnnerhalb acht Wochen von dem Tag der Vnterschreibung anzurechnen / allhie zu Oßnabruͤck / præsentirt vnd ordentlich gegeneinander auß⸗ vnd eingeantwortet werden sollen. [Art. XVII,2] §. 2. Vnd zu mehrer deß allen vnd jeden was also vertragen bestaͤndig⸗ vnd sicherheit / solle gegenwertiger Vertrag ein ewiges Gesatz vnd Pragmatica Imperij sanctio seyn / vnd ins kuͤnfftig nit weniger als andere Fundamental ReichsSatzungen vnd Capitulationes dem naͤchst bevorstehenden ReichsAbschied / wie auch der Kays: Capitulation selbsten mit

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Nahmen einverleibt werden; vnd nicht weniger die Abwesenden als Anwesenden / Geist⸗ vnd Weltlichen / sie seyen ReichsStaͤnde oder nicht / verbinden: Auch so wohin den Kayserlichen / vnd der Staͤnden Raͤthen vnd Officirern / als aller Gerichten / Richtern / vnnd Beysitzern / fuͤr eine immerwehrende Richtschnur vorgeschrieben seyn.
[Art. XVII,3] §. 3. Wider diesen Vertrag oder ainigen disen Articul oder Clausul sollen keine Geistliche noch Weltlichen Recht / weder gemeine noch sonderbahre Conciliorum decreta, privilegia indulta, edicta, commissiones, inhibitiones, mandata, decreta, rescripta, litispendentiæ, noch einige zu was Zeiten hiebevor gefaͤllte Sententz / abgevrtheilte Sach / Kayserliche vnd andere Capitulationen / Regul der Geistlichen Orden / oder Befreyung / weder voriger noch kuͤnfftiger Zeit ⌑Protectionen⌑, contradictionen, appellationen, investituren, transactionen, juramenten, renunciationen, Vbergab⸗ oder andere Vertraͤge / vielweniger das Edict deß Jahrs / 1629 oder der Pragische Fried / mit seinem Anhang / weder die Baͤpstliche ⌑Concordiata⌑, noch das Interim vom Jahr 1548 oder einiges ander Welt⸗ oder Geistlichs Statutum, Decreta, dispensationes, absolutiones, oder einige andere Außflucht vnter was Nahmen oder Schein selbige seyn moͤchte / jemahls angezogen / gehoͤret

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oder zugelassen / noch jrgendswo wider disen Vertrag in petitorio oder possessorio, weder Verbott noch andere Proceß / oder Commissionen / erkandt werden.
[Art. XVII,4] §. 4. Der jenige aber / welcher diesem Vertrag oder gemeinem Frieden mit Rath oder That entgegen handeln / oder der Execution oder Restitution sich widersetzen / oder auch den jenigen / welcher einmahl ordentlich nach der oben verglichenen weiß vnd ohne Vbermaß restituirt, von newem ohne vorhergehende der Sachen Erkandtnuß vnd ordentliche Gerichtliche Execution zu beschwaͤren sich vnderstuͤnde / er sey Geist: oder Weltlich: der soll in die Straffe deß Friedbruchs ipso jure & facto gefallen seyn. Auch wider denselben / den Reichssatzungen nach / die restitutio vnd Gnugthuung mit völligem Effect erkennt vnd verordnet werden. [Art. XVII,5] §. 5. Der beschlossene Fried aber solle nichts desto weniger in seinen Kraͤfften verbleiben: auch alle dieses Vergleichs mitgenossene verbunden sein / alle vnd jede dises Fridens Gesaͤtze / wider maͤnniglich / ohn Vnderschied der Religion / zu schuͤtzen vnd zu handthaben: vnd da auch dessen ichtwas von einem vberschrittē wuͤrde: so solle der Be-

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laidigte den Belaidiger zuvorderst von der That abmahnen / vnd die Sache entweders guͤtlichem Vergleiche / oder Rechtlicher Entscheidung / vndergeben.
[Art. XVII,6] §. 6. Da aber die Strittigkeit auff keine dieser weise / inner 3 JahrsZeit / zu end kaͤme: so sollen alle vnnd jede dieses Vergleichs mitgenossene / mit verainigtem raht vnd macht / mit der belaidigten Parthey / auff derselben erinnerung / daß weder die guͤete noch wege rechtes stadt gefunden / die Waffen ergreiffen / den Vnfug zu hindertreiben: Jedoch im vbrigen ohne Nachtheil eines jeden Jurisdiction vnnd Administration der Justitz, nach jedes Fuͤrsten vnd Stands Gesaͤtz vnnd Ordnungen. ❀ [Art. XVII,7] Es solle auch kein Standt deß Reichs im wenigsten Macht haben sein Recht mit Gewalt vnd vermittelst der Waffen zu suchen; Sondern da die Strittigkeit entweder bereits entstanden / oder hinfuͤhro erstuͤnde: solle ein jeder sich deß wegs Rechtens halten; im widrigen deß Fridbruchs schuldig seyn. Was aber vermittelst Richterlicher Erkaͤndtnuß seine Endtschafft erreicht / das solle ohne Vnderscheid der Staͤnden also vollzogen werden / wie es die Reichs-Gesaͤtz von Execution der Vrtheil mit sich bringen.

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[Art. XVII,8] §. 7. Damit auch der gemeine Frieden desto besser erhalten werde / so sollen die Creyse wieder ergaͤntzt / vnnd so baldt eine Vnruhe sich vermercken liesse / das jenige beobachtet werden / was hieruͤber in den ReichsConstitutionē von deß gemeinē Friedens execution vnd conservation verordnet ist. [Art. XVII,9] §. 8. So offt aber einer KriegsVoͤlcker / auß was fuͤr veranlassung oder zu was zeit es seyn moͤchte / durch frembde Herrschafft oder Gebieth fuͤhren wolte: so soll solcher Durchzug auff deß Durchfuͤhrenden Vnkosten geschehē / vnd ohne Schaden oder Verletzung deren / durch welcher Gebiethe sie gefuͤhret werden. Vnnd letzlich solle in allweeg gehalten werden / was wegen handthabung deß gemeinen Friedens die ReichConstitutiones setzen vnd ordnen. [Art. XVII,10] §. 9. Vnd sollen in gegemwaͤrtigem Friedenschluß begriffen seyn / an seiten deß Allerdurchl. Kaysers / alle Jhrer May. Bundsverwandte vnd Zugethane insonderheit der Cathol. Koͤnig / das Hauß Oesterreich / deß H. Roͤm: Reichs⸗Chur: Fuͤrsten vnd vnder denselben auch der Hertzog von Savoya / vnd andere Staͤndte (die Freye vnd Vnmittelbahre ReichsRitterschafft mit begriffen) vnd HanseeStaͤdte. Jtem der Koͤnig in Engellandt / Koͤnig vnd ⌑Staͤtte⌑ Denne-

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marckt vnd Nortwegen / mit sambt denen angehoͤrigen Provintzen / wie auch das Hertzogthumb Schleßwig: der Koͤnig in Poln: der Hertzog zu Lothringen / vnnd alle Fuͤrsten vnnd Republiquen durch Jtalien: die Staaden der verainigten NiderLanden; die Schweitz⸗ vnd Grawbindner / wie auch der Fuͤrst in Sibenbuͤrgen.
[Art. XVII,11] §. 10. An seitten aber der Durchleuchtigsten Koͤnigin vnnd Cron Schweden / alle dero BundtsVerwandte vnd Angehörige / insonderheit der AllerChristlichste Koͤnig in Franckreich / wie auch Chur⸗ Fuͤrsten / Staͤnde / die Freye ohnmittelbahre ReichsRitterschafften / vnnd AnseeStaͤtt mit eingeschlossen: Wie auch der Koͤnig in Engellandt / Koͤnig vnnd Cronen Dennemarckt / vnd Norwegen / sambt angehoͤrigen Provincien / das Hertzogthumb Schleßwig: der Koͤnig in Polen / Koͤnig vnd Cron Portugall / der Großfuͤrst in der Moscaw / die Herrschafft Venedig / das vereinigte Niderlandt / die Schweitzer / Buͤndtner / vnd Fuͤrst in Siebenbuͤrgen.

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[Art. XVII,12] Zu dessen allen vnd jeden Vrkundt vnd mehrer Bekraͤfftigung / haben so wol die Kayserl. als Koͤnigl. Gesandten: Jn Namen aber aller Chur⸗ Fuͤrsten vnd Staͤnde deß Reichs / die von demselben (in krafft deß am 13. ⌑vorbesagtē⌑ Monats Octobris gemachten: vnd am Tag der Vnderschreibung vnder dem Sigil der Maͤyntzischen Cantzley / der Schwedischen Gesandtschafft außgeantworteten Schlusses) hierzu Deputierten: als nemblich / der Chur⸗Maintzische / Herr Niclaß Georg von Raigersperg / Ritter / Cantzler: Chur⸗Bayrische / Herr Johann Adolph Krebs / Gehaimer Raht:

Der kursächsische Gesandte Leuber wird hier nicht genannt.
Chur Brandenburgische / Herr Johan Graff in Sain vnd Witgenstein / Herr zu Homburg vnnd Vallendar / geheimer Raht: deß Hauses Oesterreich / Herr Georg Vlrich Graff von Wolckenstein / Kayserl. Hoffraht: Herr Cornelius Goͤbelius / Raht deß Bischoffen von Bamberg: Herr Sebastian Wilhelm Meel / gehaimber Raht deß Bischoffen von Wuͤrtzburg: Herr Johan. Ernst / ChurBayrischer Hoffraht: Herr Wolffgang Conrad von Thumbshirn / Sachsen⸗Altenburgisch⸗ vnd Koburgischer Hoffrath: Herr Augustus Carpzovius / Sachsen⸗Altenburgisch⸗ vnd Koburgischer Rath. Herr Joan. Fromholdt deß Hauses von Brandenburg / zu Kulmbach vnd Onoltzbach Gehaimber Raht: Herr Heinrich Langerberck / I.C. deß Hauses Braunschweig vnd Luͤneburg Cellischer Lini geheimer Raht: Herr Iacobus Lampadius J.C.tus, Kalenbergischer Lini geheimber Raht vnd

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ViceCantzler: im Namen der Graffen Wetterauischer Banck / Herr Mattheus Wesenbecius / J.C.tus vnnd Rath: im Namen beyder Baͤncke

Am Rande: der ReichsStätte
/ Herr Marcus Otto der Statt Straßburg: Herr Joan Jacob Wolff der Statt Regenspurg: Herr David Gloxinus der Statt Luͤbeck: vnd Herr Jodocus Christophorus Kreß von Kressenstein / der Statt Nuͤrnberg respectivè Syndici, Rahtsherrn / Raͤthe vnd Advocaten / gegenwertiges Instrument deß Friedens mit aigenen Haͤnden vnd Jnsigeln bevestiget vnnd bekraͤfftiget: auch haben obgemeldte Reichs Deputirte versprochen / die Ratificationes Jhrer principalen zu obbestimbter Zeit in verabredeter formul außzuantwortē: denē vbrigē gevollmaͤchtigtē der Reichsstaͤnde freystellendt ob sie jhre Namen vnderschreiben vnd jhren Principaln Ratihabitiones vnd gutheissen beybringen wollen oder nicht? doch mit diesem beding / daß durch vnderschreibung der jetzt genenneten Deputirten / die vbrige Staͤnde alle vnd jede / welche sich nicht vnderschreiben vnd keine Ratihabition einlifern / zur observantz vnnd Handhabung alles dessen was in diesem Friedenslnstrument begriffen / eben so starck verbunden sein sollen / als wann die vnderschreibung von Jhnen vollzogen / vnnd die Ratification außgeantwortet worden were: vnd soll auch einige Protestation oder Contradiction / wider die von den erwoͤh[n]ten Deputirten vollzogene Vnderschrifft von dem ReichsDirectorio nit angenommen werden / oder einige Krafft haben. ❀

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Geschehen zu Oßnabrug in Westphalen / den Vierzehenden / Vier vnd Zwaintzigsten Tag deß Monaths Octobris, Anno Christi ein tausendt sechs hundert acht vnd viertzig.

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