Acta Pacis Westphalicae III B 1,2 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 2. Teil: Materialien zur Rezeption / Guido Braun, Antje Oschmann und Konrad Repgen

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Anhang B

Druckprivilegien und Vorworte

Vorbemerkungen (von Konrad Repgen) Die große Zahl der anonymen Drucke des IPOm, die im Herbst 1648 erschienen sind, gibt einen klaren Anhaltspunkt für die große Nachfrage nach derartigen Textausgaben. Mit dieser geschäftlichen Chance muß der Frankfurter Verleger und Ratsherr Philipp Jakob Fischer

Für ihn vgl. oben S. 6 Anm. 26.
frühzeitig gerechnet haben; denn bereits am 4. April 1647 erwirkte er vom damaligen Mainzer Kurfürsten Anselm Kasimir ein Druck- und Verkaufsprivileg. Dessen Text scheint nicht erhalten zu sein

Freundliche Auskunft des StA Würzburg vom 10. Mai 2002.
, sein Datum ergibt sich aus einem Dorsalvermerk in den kaiserlichen Akten

Das Folgende beruht auf HHStA Wien, Reichshofrat, Impressorien Ka. 19 fol. 296–303’. Herrn Hofrat Professor Dr. Leopold Auer danke ich für den freundlichen Hinweis.
. Nach der Wiederbesetzung des Mainzer Erzstuhls durch Johann Philipp von Schönborn

Am 19. November 1647; vgl. Gauchat, 245.
wiederholte Fischer sein Gesuch und bat um Unterstützung seiner Sache auch am Kaiserhof

Fischer an Kf. Johann Philipp, vor 1648 Januar 20 ( HHStA Wien, Reichshofrat, Impressorien Ka. 19 fol. 299–300: Kopie). Zugleich erbat er Maßnahmen gegen die im Herbst 1647 anonym in Frankfurt publizierten und als Fortsetzung des Bandes V von Londorps Acta publica verkauften Praeliminaria Pacis der Konkurrenzfirma Johann Gottfried Schönwetter (vgl. Repgen, Öffentlichkeit, 746 Anm. 98). Anscheinend hatte Fischer einigen Erfolg; Dickmann, 503 Anm. 16 sowie 581, erwähnt jedenfalls, daß die Praeliminaria selten geworden seien, unter Berufung auf Aretin, Sammlung, 15ff. Pütter, Geist, 79, kannte sie nur indirekt aufgrund eines Zitats. VD17 nennt fünf vollständige und ein fragmentarisches Exemplar (Produktnummer: 39:125902B).
, die dieser gewährte. Der neue Kurfürst erneuerte seinerseits am 25. Januar 1648 das Druck- und Vertriebsprivileg für Fischer/Heyll (hier Stück a und b) und verwendete sich gleichzeitig für ein dementsprechendes Impressorium am Kaiserhof

Kf. Johann Philipp an Reichsvizekanzler Kurz und an den Kaiser (1648 Januar 20 und 24: HHStA Wien, Reichshofrat, Impressorien Ka. 19 fol. 296–296’, sowie kurmainzischer Vermerk, fol. 300’).
. Es ging dem Frankfurter Unternehmer, der mit der Druckerei Nikolaus Heyll in Mainz zusammenarbeiten wollte,

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nicht allein um die Verlegung des Friedensvertragstextes, sondern auch aller davon dependirenden Acta

Vgl. ksl. Druckprivileg (Text: S. 153 Z. 1–2).
. Welche konkreten Vorstellungen Fischer und der durch seine amtlichen Reichsdrucksachen in diesen Dingen nicht unerfahrene Heyll sich von der Größenordnung eines solchen Unternehmens gemacht haben, ist unbekannt. Im Frankfurter Ratsmeßkatalog des Herbstes 1648 hat Fischer jedenfalls ein solches Werk (das nie erschienen ist) als Folio-Ausgabe angekündigt, zugleich auch, wie erwähnt, eine Quart-Ausgabe der Vereinbarung des 6. August in Latein und in Deutsch

Nachweise bei Repgen, Öffentlichkeit, 760 Anm. 157.
. Das kaiserliche Impressorium ist am 3. März 1648 erteilt worden. Es sicherte nicht in den einzelnen Territorien des Reichs, wohl aber in den Reichsstädten, vor allem in Frankfurt, die Verlagsrechte

Vgl. Gieseke; Eisenhardt, 10–15; Koppitz; Koppitz, Anträge.
, und es galt in diesem Falle für sechs Jahre

In der Regel erstreckten ksl. Druckprivilegien sich auf 10 Jahre ( Eisenhardt, 13).
, während die kurfürstliche Konzession keine Befristung enthielt.
Diese Confirmata Electoralis Concessio ist in der lateinischen Heyll/Fischer-Publikation des IPOml (Ausgabe 5) dem Text vorangesetzt (hier Stück b). Es handelt sich um eine vermutlich in Mainz/Frankfurt entstandene lateinische Übersetzung der im Original wohl deutschen Urkunde, die sich in der später erschienenen Textausgabe des IPOmd (Ausgabe 27) findet (hier Stück a)

Vgl. unten Anm. 14. Deshalb folgen unten die lateinischen Texte (Stück b und d) den deutschen (Stück a und c).
.
Inzwischen war die Flut der anonymen Raubdrucke des IPOm auf dem Markt

S. 27–47 Ausgaben 10–26.
. Deshalb hat der Verleger es nicht mit der Publikation der kurmainzischen Verfügung belassen, sondern Weiteres unternommen. Erstens hat er den Titel erheblich erweitert. Die lateinische Publikation des IPOm (Ausgabe 5), die ohne Wappentitel erschienen war, hatte im Verlegertitel knapp das speciale S. Caes. Majestatis privilegium und die electoralis concessio erwähnt. Die deutsche Übersetzung des IPOm (Ausgabe 27) erhielt drei Titelblätter: zunächst einen Wappentitel, der, wie in Ausgabe 5, auf die kaiserlichen und kurfürstlichen Druckprivilegien hinwies, danach im Verlegertitel außerdem das rechte wahre Original des Reichsdirektoriums als Übersetzungsvorlage erwähnte und schließlich auch im Druckertitel die kaiserlichen und kurfürstlichen Nachdruckverbote wiederholte. Titelblatt hieß Werbung; die Werbung also machte deutlich auf den rechtlichen Urheberschutz durch Kaiser und Kurfürst aufmerksam. Zweitens hat Fischer all seinen Auflagen seither ein eigenes Vorwort des Verlegers beigegeben (hier

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Stück f und e). Es streicht heraus, daß allein Heyll/Fischer eine authenticam Copiam, nach dem rechten wahren [des] bey demselben [kurmainzischen Reichsdirektorium] hinderlegten Original publizieren könnten und daß die Übertretung des kaiserlichen Impressoriums mit einer Sanktion von fuͤnff Marck loͤtiges Golds bewehrt sei. Drittens druckt er den gesamten Text der kaiserlichen Impressorium-Urkunde ab (hier Stück c). Danach darf Fischer alle bißhero bey deren GeneralFriedens Tractaten vorgeloffene Acta, sambt dem darauff kuͤnfftig erfolgenden Schluß drucken und nachdrucken, zum Verkauf anbieten und verkaufen. Die Strafgelder gegen Übertretung dieses Gebots seien hälftig zwischen der Hofkammer und dem Verleger zu teilen

Dies war die übliche Norm.
. Buchdrucker, Buchführer und Buchverkäufer waren damit gewarnt. Der deutsche Text des Impressoriums ist, vermutlich in Mainz/Frankfurt

Daß der Kaiserhof „amtliche“ Latein-Übersetzungen deutscher Urkunden angefertigt und mitübersandt hätte, ist unwahrscheinlich. In unserem Falle ist der Schutzbrief vom Sekretär der deutschen Expedition der Reichskanzlei, Johann Söldner, unterzeichnet worden. Ein Wiener Reichshofrat hätte auch wohl kaum obangeregte FriedensActa mit praedictas Pacis Pandectas übersetzt oder ReichsHoffCantzley mit Caesareae Aulae nostrae dicasterium.
, ins Lateinische übersetzt (hier Stück d) und in dieser Version den lateinischen Texten des IPOul/rl (Ausgabe 30 bis 32) und des IPMul/rl (Ausgabe 55 bis 57) beigegeben worden.
Der tatsächliche Geltungsbereich eines derartig doppelt, durch den Kaiser und den Reichserzkanzler, gesicherten Copyright ist nicht durch einen einfachen Blick auf die Grenzen der politischen Landkarte zu bestimmen. Vom heutigen Urheber-Rechtsschutz, der bekanntlich in bezug auf die neuen Medien ebenfalls seine große Lücken hat, war man 1648 noch meilenweit entfernt. Wenn Raesfeld in Münster und Cosmerovius in Wien ohne jeden Bezug auf die kaiserlich-kurfürstlichen Schutzbriefe für Heyll und Fischer offiziöse Textausgaben herausbrachten und sich auf „authentische“ Druckvorlagen beriefen, ja sogar von kurmainzischer und kaiserlicher Seite zu ihrem Druck veranlaßt wurden

Vgl. oben S. 10ff.
, so kann keiner der Beteiligten sein Handeln als irgendwie rechtswidrig empfunden haben. Gleiches gilt selbstverständlich auch für den sächsischen Kurfürsten, der am 23. November dem Leipziger Zeitungsverleger Ritzsch

Dazu vgl. oben S. 15.
ein achtjähriges Druck- und Verkaufsmonopol für Kursachsen und dessen inkorporierte Landen und

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Stifften gewährte

Vgl. oben S. 63–69 Ausgaben 38–40. Die Ritzsch-Ausgaben des IPM (Ausgaben 61–63) enthalten, jedenfalls in den hier benutzten Exemplaren, kein kfl. Druckprivileg.
, wobei als Sanktion 100 Rheinische Gulden festgelegt wurden (hier Stück g). Der Dresdner Hof zeigte sich aber nicht allein an der Tatsache, sondern auch an der äußeren Qualität der kursächsischen Textausgabe interessiert: er verlangte fleißiges Korrekturlesen, beste Auswahl der verwendeten Lettern ( uffs zierlichste drucken) und die Verwendung guten, weißen Papiers. Der offiziöse Druck einer Reichssache in Kursachsen verlangte eben auch ein respektables Äußeres. Dresden vermied es aber ebenso wie vorher Kurmainz und der Kaiser, die Druck-Privilegierung mit der Frage nach der Verbindlichkeit des gedruckten Textes zu verbinden

Eine solche Klausel enthielten ksl. Mandate an kreisausschreibende Fürsten durchaus. Vgl. etwa das Restitutionsedikt von 1629 ( Frisch, 194): […] Wir Befehlen auch / Ordnen vnd wollen / daß dieses Vnser Kayserlich Edict, Resolution vnd Erklärung / von eines jedwedem Crayß Außschreibenden Fürsten / in seinem Craiß offentlich publicirt, vnd zu Jedermänniglichs wissenschaft gebracht werde / daß auch denen: von Jhnen den CraißAußschreibenden hin vnd wider geschickten Copijs nicht weniger als dem Original selbsten / vollkommener Glauben zugestellt werde […] Die ksl. Anordnung (Mandat und Edict) zur Friedensexekution, Wien 1648 XI 7 (Text: Meiern, APWP VI, 662ff, hier 663f ), bezog sich auf die Publikation der Westfälischen Friedensverträge am 25. Oktober 1648 in Münster und Osnabrück und verfügte, daß der Kaiser deren beglaubten Abschrifften nicht geringere Krafft, als dem Original selbsten, gegeben haben wollen, und sprach vom unterschriebenen und publicirten Friedens⸗Schluß, seines ausgedruckten klaren Inhalts nach [Sperrung von mir].
. Das kaiserliche Privileg für Fischer/Heyll sicherte also kein lückenloses Monopol für Verkauf und Nachdruck im gesamten Reichsgebiet. Aber da die Zahl anonymer Raubdrucke des IPOu und des IPMu im Vergleich zum IPOm so drastisch gesunken ist

IPOm: S. 19–23 Ausgaben 1–4 sowie 10–26; IPOu: S. 51, 69–75 Ausgaben 29 (?) sowie 41–44; IPMu: S. 106–115 Ausgaben 64–70.
, ist doch, bei aller gebotenen Vorsicht, der Schluß erlaubt, daß Fischers öffentliches Pochen auf seine Druckprivilegien nicht vergeblich gewesen sein dürfte. Allerdings ist nicht zu vergessen, daß der Frankfurter Ratsherr auch seine Reichsstadt für korrespondierende Interventionen bei anderen Reichsstädten gewinnen konnte

Vgl. oben S. 7 Anm. 33.
. Wieviel das eine und wieviel das andere bewirkt haben mag, läßt sich zwar nicht in Zahlen und Prozenten angeben. Im Ergebnis aber hat Fischer, wie seine zahlreichen Auflagen erweisen, sein Geschäftsinteresse gut behauptet. Kein deutscher Verlag hat nach dem 24. Oktober 1648 eine größere Anzahl von Textausgaben der Westfälischen Friedensverträge herausgebracht und offenbar auch verkauft.

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Es folgen:
Stück a Kurmainzische Privilegienbestätigung für den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz über das Recht offiziöser Textausgaben (deutscher Text) 150
Stück b Kurmainzische Privilegienbestätigung für den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz über das Recht offiziöser Textausgaben (lateinischer Text) 151
Stück c Kaiserliches Druckprivileg auf sechs Jahre für den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz (deutscher Text) 152
Stück d Kaiserliches Druckprivileg auf sechs Jahre für den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz (lateinischer Text) 154
Stück e Vorwort der offiziösen Textausgabe der kaiserlich-schwedischen Vereinbarung vom 6. August 1648 (IPOm) durch den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz (lateinischer Text) 156
Stück f Vorwort der offiziösen Textausgabe der kaiserlich-schwedischen Vereinbarung vom 6. August 1648 (IPOm) durch den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz (deutscher Text) 157
Stück g Kursächsisches Druckprivileg auf acht Jahre für den Drucker und Verleger Ritzsch in Leipzig 158

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Stück a

Kurmainzische Privilegienbestätigung für den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz über das Recht offiziöser Textausgaben (deutscher Text)
Würzburg 1648 Januar 25
Ausgabe 27

Dies ist die offiziöse kurmainzische Ausgabe des IPOmd.
= Druckvorlage; Ausgaben 45

Dies ist (ebenso wie die Ausgaben 46–51) der offiziöse kurmainzische Druck des IPOud. Die kurmainzischen Ausgaben des IPMud (Ausgaben 70–73) enthalten keine kurmainzische Privilegienbestätigung.
–51.
Lemma: Confirmirte Churfuͤrstliche Maͤyntzische Concession. Dem Hochwuͤrdigsten Fuͤrsten vnd Herrn / Herrn Johann Philippen / deß Heyligen Stuels zu Maͤyntz Ertzbischoffen

In der Druckvorlage: Erßbischoffen
/ deß Heyl. Roͤmischen Reichs durch Germanien ErtzCantzlern vnd Churfuͤrsten / Bischoffen zu Wuͤrtzburg vnd Hertzog zu Francken / etc. vnserm gnaͤdigsten Herrn / Jst vnterthaͤnigster Gebuͤhr referirt vnd vorgebracht worden; was Weyland der auch Hochwuͤrdigste Fuͤrst vnd Herr / Herr Anßhelm Casimir Ertzbischoff zu Maͤyntz vnd Churfuͤrst / Christmildester Gedaͤchnuß / vff vnterthaͤnigstes bey Seiner Churfuͤrstl. Gnaden Seel. Lebszeiten beschehenes Anhalten / Philips Jacob Fischer deß Raths zu Franckfurt / demselben vber dem Verlag die so lang hoͤchst erwuͤntschte FriedensTractaten / vnd verhoffentlich bald erfolgenden Schluß vnd Abschied in offentlichē Truck zubringen / fuͤr eine gnaͤdigste Concession gethan. Vnd welcher gestalt gedachter Fischer vff seithero vorgangenes zeitliche Ableben hoͤchstseligst gedachter Jhrer Churfuͤrstl. Gn. vmb deren Confirmation vnd Bestettigung in Vnderthaͤnigkeit angesucht vnd gebetten. Wie nun hoͤchstermelte jetzregirende Jhre Churfuͤrstliche Gnaden von dem Jenigen / so von

In der Druckvorlage: vor
dero Lobseligsten nechsten Vorfahren am Ertzstifft Maͤyntz / wegen obberuͤhrter FriedensTractaten vnd Schluß / dem gemeinen Wesen zu Nutzen vnd Besten loͤblich concediret vnd verordnet worden / keines wegs abzusetzen gedencken. Also thun dieselbige hiemit / vnd in Krafft dieses / obbemelte Concession, auch in dero Namen gnaͤdigst widerholen vnd kraͤfftiglich bestaͤttigen / also / vnd dergestalt / daß der Truck mehrberuͤhrter Friedens-Tractaten vnd Abschieds in dero Churfuͤrstlichen Haupt⸗ vnd Residentz⸗

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Statt Maͤyntz / durch Nicolaum Heylen / der Verlag aber durch obbenandten Philipps Jacob Fischern / seinem selbst Erbieten nach / zu maͤnnigliches contento beschehen vnd gefuͤhrt / Sonsten aber von keinem andern / wer der auch seye / oder vnter was Prætext solches geschehen moͤchte / solchem Truck vnd Verlag ichtwas zu Schmaͤlerung oder Abbruch vorgenommen werden solle. Signatum Wuͤrtzburg den 25. Januarij 1648.
Johann Philipp. (Locus Sigilli.)

Stück b

Kurmainzische Privilegienbestätigung für den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz über das Recht offiziöser Textausgaben (lateinischer Text)
Würzburg 1648 Januar 25
Ausgabe 5 = Druckvorlage; Ausgaben 30–32 und 55–57.
Lemma: Confirmata Electoralis Concessio. Eminentissimo

Schmuckinitiale E.
Principi ac D.D. Iohanni Philippo S. Sedis Moguntinæ Archiepiscopo, S. Romani Imperij per Germaniā Archicancellario & Electori, Episcopo Herbipolitano & Franconiæ Duci &c. Domino nostro clementissimo, humillima, qua par est, submissione referri ccepit, quem in modum non minus Eminentissimus Princeps ac D.D. Anselmus Casimirus, Archiepiscopus Moguntinus & Elector, pientiss. mem. æ dum viveret, ad implorationē Philippi Iacobi Fischeri, Reipubl: Francofurtensis senatoris, eidem super editione jam diu desideratæ Pacis Tractatuum, eorundémque, ceu spes est, mox insecuturæ Conclusionis clementissimam indulsisset Concessionem. Et quo pacto prænominatus Fischerus ab immaturo beati D. Electoris excessu, super ejus Confirmatione, institisset. Prout nunc igitur Clementissi: D.D. Elector ab illis, quæ quidem per laudatissimi nominis apud sedem Moguntinam Antecessorem, super prædictis id genus Pacis Tractatibus, & Conclusione, communi Reipublicæ bono laudabiliter concessa constitutaque sunt, nulla ratione recedere cogitat. Proinde denuò, vigore præsentium literarum, supra dictam Concessionem proprio non minus nomine, clementissimis validissimisq́; verbis confirmat; îta

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quidem, & hoc pacto, ut prædictorum Pacis Tractatuum Recessuumq́ue impressio, apud sedem suam Archiepiscopalem, quæ utique est Moguntiæ, Typis Nicolai Heyll, Sumptibus verò prænominati Philippi Iacobi Fischeri, hanc operam ultrò offerentis, ad unius cujusq́ue satisfactionem, perficit; Alias autem à nemine, quicunque tandem sit, & sub quocunque prætextu id fieri amet in ejus Impressionis & Impensæ fraudem ac detrimentum quicquam præsumi debeat. Signatum Würceburgi, XXV. Ianuarij Anno M.DC.XLVIII.
Johannes Philippus. (Locus sigilli Electoralis.)

Stück c

Kaiserliches Druckprivileg auf sechs Jahre für den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz (deutscher Text)
Prag 1648 März 3
Ausgabe 27 = Druckvorlage; Ausgaben 45–51 sowie 71–74.
Lemma: Kaͤyserliches

Darüber Schmuckleiste.
Privilegium.
Wir

Schmuckinitiale W.
Ferdinandt der Dritte / von Gottes Gnaden Erwehlter Roͤmischer Kaͤyser / zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs / in Germanien / zu Vngarn / Boheimb / Dalmatien / Croatien vnd Sclavonien Koͤnig / Ertzhertzog zu Oesterreich / Hertzog zu Burgundt / Steyr / Kaͤrndten / Crain vnnd Wuͤrtemberg / Graff zu Tyrol / etc.
Bekennen offentlich mit diesem Brieff / vnd thuen kundt allermaͤnniglich / daß Vns vnser vnnd deß Reichs lieber getrewer Philipps Jacob Fischer / allervnterthaͤnigst zu erkennen gegeben / was massen / auff erlangte Verwilligung Er so wohl von Weylandt dem Hochwuͤrdigen Anselm Casimirn Ertzbischoffen zu Maͤyntz / deß Heyl. Roͤm. Reichs / durch Germanien ErtzCantzlern / seel. Andenckens / als nach seiner Ld. toͤdtlichen Hintrit erhaltene Confirmation, von dem auch Hochwuͤrdigen Johann Philippen Ertzbischoffen zu Maͤyntz / deß Heyl. Roͤm. Reichs durch Germanien ErtzCantzlern / Bischoffen zu Wuͤrtzburg / vnd Hertzogen in Francken / vnserm lieben Neven vnd Churfuͤrsten / den verhoffentlich

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in kurtzem erfolgenden Friedenschluß / vnd alle davon dependirende Acta seiner Zeit in offenen Truck zuverlegen / fuͤrgenommen / benebens aber in Sorgen stehe / daß solch sein vorhabendes Opus von andern eygennuͤtzig zu seinem grossen Schaden vnd Nachtheil nit etwan nachgetruckt / vnd er also seines dem gemeinen Wesen zum besten darauff wendenden Kostens / verlustigt werden moͤchte / mit allervnterthaͤnigstem Bitten / Wir Jhme hieruͤber vnser Kaͤyserlichs Privilegium Impressorium zuertheilen / gnaͤdigst geruhen wolten.
Wann wir nun gnaͤdiglich angesehen solche obbemelten Philipps Jacob Fischern vnterthaͤnigst zimbliche Bitt / vnd darumb mit wohlbedachtem Muth / gutem Rath vnd rechtem Wissen / Jhme diese besondere Gnad gethan vnd Freyheit gegeben / massen wir auch solches hiemit wissentlich in Krafft dieses Brieffs thuen / also / vnd dergestalt / daß Er alle bißhero bey deren GeneralFriedensTractaten vorgeloffene Acta, sambt dem darauff kuͤnfftig erfolgenden Schluß / in offenen Truck außgehen lassen / hin vnd wieder außgeben / feilhaben / verkauffen / vnd Jhme oder seinen Ehelichen LeibsErben / solches jnnerhalb Sechs Jahren / den nechsten nach dato dieses anzurechnen / durch jemanden / wer der auch seye / an keinem Orth / weder in groͤsserer / oder kleinerer Form / nicht nachgedrucket / noch auch also nachgedruckter distrahirt, feilgehabt oder verkaufft werden solle / Er habe sich dann zuvor mit ermeltem Philipps Jacob Fischern oder seinen Erben / nach Billigkeit verglichen / vnd von Jhme oder Jhnen Bewilligung vnnd Erlaubnuß bekommen. Als gebieten Wir darauff allen vnsern vnd deß Reichs / auch vnserer ErbKoͤnigreich vnnd Landen Vnterthanen vnd Getrewen / insonderheit allen Buchdruckern / Buchfuͤhrern / Buchverkauffern / bey Vermeydung Fuͤnff Marck Loͤtiges Goldts / halb in vnser Kaͤys. Cammer vnnd den andern halben Theil vielbemeldtem Philipps Jacob Fischern / vnnachlaͤssig zubezahlen hiemit ernstlich / vnd wollen / daß Jhr / noch einiger auß euch / durch sich selbst oder jemandts von Ewrentwegen / obangeregte FriedensActa in Zeit bestimbter Sechs Jahren / nicht nachdrucket / also auch nachgedruckter distrahiret / feilhabet / vmbtraget oder verkauffet / noch solches andern zu thun gestattet / als lieb einem jeden sey / vnsere vnnd deß Reichs schwere Vngnadt vnd Straff / auch obbestimbte Poͤen / vnnd Verlierung desselben ewers Trucks c-zu vermeiden -c

c-c Ergänzt nach Stück d (S. 155).
/ den vielgedach[t]er Supplicant, wo Er oder seine Erben / dergleichen bey Ewre jeden finden wuͤrden / also gleich auß eygener Gewalt / ohne Verhinderung maͤnniglichs / zu sich nehmen / vnd damit nach jhrem Gefallen handeln vnd thun moͤgen / daran sie auch nicht

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gefraͤvelt haben sollen / doch solle offtbesagter Philipps Jacob Fischer / auff seinen eygenen Vnkosten / von besagtem Opere vier Exemplaria zu vnserer Kaͤys. ReichsHoffCantzley vnfehlbahrlich zu vbersenden / vnnd ehender kein Exemplar zu verkauffen / noch zu vergeben / biß solang solches beschehen / schuldig vnd verbunden seyn. Mit Vrkundts Brieffs besiegelt mit vnserm Kaͤys. auffgedrucktem Secret Jnsiegel. Geben auff vnserm Koͤnigl. Schloß zu Prag den dritten Martij, Anno Sechzehen Hundert / Acht vnnd viertzig / vnserer Reiche / deß Roͤmischen im Zwoͤlfften / deß Hungarischen im drey vnnd zwantzigsten / vnd deß Boͤhaimbischen im ein vnnd zwantzigsten.
Ferdinandt. (Locus Sigilli.) Ferdinandt Graff Kurtz. Ad Mandatum Sac. æ Caes. æ Majestatis proprium. Johann Soͤldner D.

Stück d

Kaiserliches Druckprivileg auf sechs Jahre für den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz (lateinischer Text)
Prag 1648 März 3
Ausgabe 5 = Druckvorlage; Ausgaben 30–32 und 55–57.
Lemma: S.

Darüber: Schmuckleiste.
Cæsar. Majestatis Privilegivm.
Nos

Schmuckinitiale N.
Ferdinandus III. Dei gratiâ, electus Romanorum Imperator semper Augustus, Germaniæ, Hungariæ, Bohemiæ, Dalmatiæ, Croatiæ, Schlavoniæ &c. Rex, Archidux Austriæ, Dux Burgundiæ, Stiriæ, Carinthiæ, Carniolæ, & Wirtembergi, Comes Tyrolis, &c. Notum publicis hisce literis, omnibusq; testatum facimus, Videlicet Nobis & Imperio dilectum & fidelem Philippum Jacobum Fischerum humillimè intimare coepisse, Quem in modum, post impetratam Concessionem Reverendissimi nuper Anselmi Casimiri, Archiepiscopi Moguntini, S. Romani Imperii per Germaniam Archicancellarii (ut & post ejus obitum simulatque obtentam Confir-

[p. 155] [scan. 203]

mationem Reverendissimi Johannis Philippi Archiepiscopi Moguntini, S. Romani Imperii per Germaniam Archicancellarii, Episcopi Herbipolitani & Franconiæ Ducis dilecti nostri pariter.) Electoris sub spe versantem & mox emersuram Pacificationis conclusionem, omniaq; illinc dependentia Corollaria, suo hoc tempore, proprijs, Sumptibus, typis divulgare constituisset. Iuxta verò hæc animum cura remordeat, ne hoc suum propositū ab alijs veteratoribus magno suopte cū dispendio secundarijs typis atque impressionibus interturbetur, eoq́; ipso, dum Reipublicæ cōmodo studet, sumptuū, impensarúmq; faxit jacturam. Sub annexa humillima petitione, vellemus utiq; illi hanc in rem Cæsareum nostrum privilegium & quidem Impressorium, clementissimè impertiri. Proinde clemētiæ nostræ oculos in humillimam & æquam prædicti Philippi Jacobi Fischeri petitionem conjicientes, præeunte maturâ deliberatione, consilio libero, veráque præcognitione, illi hanc singularem fecimus gratiam, facultatémque concessimus (prout etiam in præsentiarum hisce scientes, vigore harum tabularum, facimus) ita quidem, & hoc pacto, ut ipsi omnes hactenus apud universales Pacis Tractatus concurrentes Pandectas, secundum insequentem deinceps Conclusionem, Typis publicare, hinc inde distrahere, venundare ac vendere fas sit, ex adverso, nemo in ipsius hæredúmque ipsius legitimorum fraudem, id intrà sexennij, diducto ab hac infrà asscripta die calculo, spatium, alius, quicunque sit, loco quocunque, sive majori sive minori forma, secundarijs typis evulgare, aut sic quidem evulgata distrahere, venalia exponere & vendere ausit, nisi ille priùs hac de re cum Fischero, ejusq; hæredibus convenisset, illiúsque aut eorundem consensum impetrasset. Proptereà mandamus hisce omnibus nostris & Imperii, ut & Regnorum & Provinciarum nostrarum hæreditariarum subditis & fidelibus, imprimis quibuscunque Typographis, librarijs, librorumq́; Institoribus, sub pœna quinque marcarum auri puri, ex parte, ærario nostro Cæsareo, ex parte toties allegato Philippo Jacobo Fischero sine missione pendendarum, hisce severa ex Lege. Volumusq́; ne quis vestrûm, aut quisquam è numero vestro, per se, aut per alios, prædictas Pacis Pandectas constituti spatio sexennij, secundarijs evulget typis, nedum sic evulgata distrahat, venundet, circumferat aut alijs ut hoc faxint permittat. Idque quàm unicuique nostram & Imperii indignationem non perfunctoriam, ut & constitutam pœnam, typisque excusorum exemplorum jacturam evitare velle, utile ac profuturum est. Quippe toties dictus implorator ubicúnque ipse, aut hæredes ipsius, id genus apud, vestrûm quenquam inventuri sunt, ilicet propriâ potestate, nemine prohibente, id sibi vendicabunt, & ex animi sui sententia liberrimè experientur, ut nec ullius desuper accusari debeant prævaricationis. Interim dictus Philippus Iacobus Fische-

[p. 156] [scan. 204]

rus, propria impensa, illius operis exemplorum quaternarium ad Cæsareæ Aulæ nostræ Dicasterium

Mit Cæsareæ Aulæ nostræ Dicasterium ist vnsere Kaͤys. ReichsHoffCantzley übersetzt worden.
indubiè emittere, neq; vllum antequam hoc ad effectū spectârit, exemplum divendere tenebitur. Signatum sigillo nostro Cæsareo: & perscriptum apud Arcem nostram Regiam Pragensem, III. Martij. Anno M.DC.XLVIII. Regnorum nostrorū, Romani duodecimo, Ungarici vigesimo tertio, & Bohemici vigesimo primo.
Ferdinandus. Ferdinandus Comes Kurtius. Ad Mandatum S. Cæsar: Majestatis proprium. Johannes Soͤldner. D. (Locus Sigilli Cæsarei.)

Stück e

Vorwort der offiziösen Textausgabe der kaiserlich-schwedischen Vereinbarung vom 6. August 1648 (IPOm) durch den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz (lateinischer Text)
[1648 September Ende]
Ausgabe 5 = Druckvorlage; Ausgaben 30–32 sowie 55–57.
Lemma: a-Ad Lectorem. -a

a-a Schmuckleiste über dem Lemma.
QVandoquidem

Schmuckinitiale Q.
nemini, citra S. Cæsareæ Majestatis & Eminentissimi D. Electoris Moguntini, utiq; S. Romani Imperij per Germaniam Archicancellarij, indultum, gratiam, & permißionem id genus Actorum

In der Druckvorlage: Acta
, quæ quidem sub universali S. Romani Imperij apud Osnabrugim conventu in tractatus venerunt, typis publicandi concessa facultas. Nihilominus ex transverso alter & alter emergit, qui Pacificationis illius nuperrimè inter S. Cæs. Majest: & Reg. Majest. Sveciæ, Instrumentum typis & quidem citra legitimam Autographi repræsentationem evulgare conatur.

[p. 157] [scan. 205]

Proinde tam S. Cæsarea Majest: quam Eminentißim. D. Elector Moguntinus, tanquam per Germaniam Archicancellarius, è singulari Cæsarea, & Electorali gratia, Philippo Iacobo Fischero Reipubl. Mœno-Francofurtensis Senatori, licentiam dederunt amplißimam. Hic ut secundum Imperij, & universalis Pacis Tractatuum, Archivum, communicatúmq; Autographum, solus hanc editionem procuraret. Cæteri autem omnes ab hujus operis impreßione se abstinerent. Nisi in poenam quinque Marcarum auri puri incurrere mavelint. Prout ejus rei insequentia S. Cæs. Majest: & Eminentißimi D. Electoris Privilegia fidem faciunt amplißimam. Hoc nomine, nequis ignorantiam deinceps prætendere ausit, illud utiq́; erat præsignificandum.

Stück f

Vorwort der offiziösen Textausgabe der kaiserlich-schwedischen Vereinbarung vom 6. August 1648 (IPOm) durch den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz (deutscher Text)
[1648 September Ende]
Ausgabe 27 = Druckvorlage; Ausgaben 45–51 sowie 70–73.
Lemma: An den Leser / DEmnach niemand gebuͤhret / ohne der Roͤm. Kaͤys. Mayt. wie auch Jhr Churfuͤrstl. Gn. zu Maͤyntz / als deß Heyligen Roͤmischen Reichs Ertz-Cantzlers / durch Germanien / erlangte Gnad / Wissen vnd Willen / die jenigen Acta, so bey offentlicher Reichsversamblung zu Oßnaͤbruͤck vorgangen seyn / in Truck zu geben / im Werck aber sich ein vnd der ander vnterstehen will / daß ohnlangst zwischen allerhoͤchst bemelter Jhr: Kaͤys. Mayt. wie auch Koͤniglicher Mayestaͤt in Schweden / verglichene Instrumentum Pacis in Truck / vnd zwar nicht dem rechten Original gemaͤß / außgehen zu lassen / Allerhoͤchst besagt / Jhr Kaͤys. Mayt. aber / wie auch Jhr Churfuͤrstl. Gnaden zu Maͤyntz / als ErtzCantzler durch Germanien / Philips Jacob Fischern deß Rahts zu Franckfurt / die besondere Kaͤyserliche vnd Churfuͤrstliche Gnad gethan / vnd von dero ReichsDirectorio bey den GeneralFriedensTractaten / ein authenticam Copiam, nach dem rechten wahren bey demselben hinderlegtem Original / gnaͤdigst dahin ertheilt haben / daß Jhme allein solches trucken zu lassen / erlaubt / allen andern

[p. 158] [scan. 206]

aber / vnd zwar bey Straff fuͤnff Marck loͤtiges Golds / verbotten seyn solle / wie hernach folgende beyde Kaͤyserliche vnd Chuͤrfuͤrstliche Privilegia mit mehrem außweisen / Als ist solches zu maͤnniglichs Nachricht anzudeuten / fuͤr eine Notturfft ermessen worden.

Stück g

Kursächsisches Druckprivileg auf acht Jahre für den Drucker und Verleger Ritzsch in Leipzig
Dresden 1648 November 13[/23]
Ausgabe 38 = Druckvorlage; Ausgaben 39–40

Die deutschen IPM-Ausgaben des Verlags Ritzsch (Ausgaben 61–63) enthalten kein Druckprivileg.
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Von Gottes Gnaden Wir Johann Georg / Hertzog zu Sachsen / Juͤlich / Cleve und Berg / des Heiligen Roͤmischen Reichs Ertz⸗Marschalch und Chur⸗Fuͤrst / Landgraff in Thuͤringen / Marggraff zu Meissen auch Ober⸗ und Nieder⸗Lausitz / Burggraff zu Magdeburg / Graff zu der Marck und Ravensperg / Herr zum Ravenstein / etc. Hiermit thun kund / daß Uns Timotheus Ritzsch unterthaͤnigst zu erkennen gegeben / welcher gestalt er das Instrumentum Pacis oder Teutschen Friedenschluß so ohne als mit der Lateinischen Version in einer bequemen Form drucken zu lassen / entschlossen. Wann er aber hierbey des schaͤdlichen Nachdrucks sich zu befuͤrchtē / Als hat Uns er dahero unterthaͤnigst gebeten / Wir wolten gnaͤdigst geruhen / ihme daruͤber Unser Privilegium und Befreyhung wiederfahren zu lassen / welchem unterthaͤnigsten Suchen Wir auch gnaͤdigst stattgegeben. Als wollen Wir / daß kein Buchhaͤndler noch Drucker in Unsern Chur⸗ und Fuͤrstenthumen Sachsen / desselben incorporirten Landen und Stifften / vorgemeldtes Werck innerhalb den nechsten von unten dato an folgenden Acht Jahren weder nachdrucken / noch auch / da dasselbe an andern Orten gedruckt / darinnen verkauffen und verhandeln soll / bey Verlust aller nachgedruckten Exemplarien / und Ein hundertz Goldguͤlden Rheinisch Straff / die dann zur Helffte in Unsere RentCammer / der andere halbe Theil aber Jhme Ritzschen verfallen / Dargegen er solch Werck fleißig corrigiren, uffs zierlichste drucken / und gut weiß Papier darzu nehmen zu lassen / auch so oft dasselbe in obbemelten 8. Jahren auffs neue / in was Format es sey / uffgelegt wird / in Unser

[p. 159] [scan. 207]

Ober⸗Consistorium alhier / bey Verlust dieses Privilegii von jedwedem 30. Exemplaria auff seine Kosten unsaͤumlich und ehe er solches Werck in oͤffentlichen Laͤden feil haben laͤsset / einzuschicken schuldig / so wol diß Unser Privilegium einem andern zu cediren nicht befugt seyn sol. Gebieten und befehlen darauf allen und ieden Unsern Prælaten / Grafen / Herren / denen von der Ritterschafft und Adel / Ober Haupt⸗ und Amptleuten / Amptsverwaltern / Schoͤssern / GleitsLeuten / Raͤthen der Staͤdte / Richtern / Voigten / Schultheissen / Gemeinden und allen andern Unsern Unterthanen unnd Schutzverwandten hiermit / mehrerwehnten Ritzschen / bey diesem Unsern Privilegio uff die bewilligten 8. Jahr / biß an Uns zu schuͤtzen unnd zu handhaben / auch da iemand demselben zu wider handeln / und sie umb dessen Execution angelanget wuͤrden / unweigerlich zu Werck zu richten / die gesatzte Straff unseumlich einzubringen / und neben den confiscirten Exemplarien an gehoͤrige Ort einzuantworten Daran geschicht Unsere zuverlaͤßliche Meynung / Uhrkuͤndlich haben Wir dieses Privilegium mit Unserm Chur⸗Secret bekraͤftiget / So geschehen und gegeben zu Dreßden am 13. Novembris Anno 1648.
a-Johanns George Churfuͤrst. -a

a-a Die kfl. Unterschrift und der Besiegelungsvermerk fehlen in dem hier verwendeten stark beschnittenen Exemplar der Ausgabe 40.
(L.S.)

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