Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert
139. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XLVII) Osnabrück 1647 August 18/28
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Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XLVII)
In Hessen-Kassel A XIII, Pommern A I, Wetterauer Grafen ( Ysenburg ) A I als sessio
publica XXXXIII gezählt, doch in Wetterauer Grafen ( Ysenburg ) A I mit Vermerk,
daß dies bei Berücksichtigung der vier Sitzungen in Münster (s. Nr. 137) die 47. Sitzung
sei. In Würzburg A I 1 ist die Sitzung ebenfalls als 43. bezeichnet.
Braunschweig-Calenberg B I fol. 464–474 (= Druckvorlage); damit identisch Bran-
denburg -Kulmbach B IV fol. 419–426, Braunschweig-Celle A I fol. 159–174, Braun-
schweig -Wolfenbüttel B I fol. 385’–393, Braunschweig-Wolfenbüttel C I fol. 475–
486, Hessen-Kassel A XIII fol. 493–505, Magdeburg E fol. 594–596’, 599–605, 612–614,
615, 616–617, Magdeburg Ea fol. 789–800’, Pommern A I fol. 558–574’, Sachsen- Alten-
burg A II 1 fol. 502–507, Sachsen-Gotha B IV fol. 129–136’, Sachsen-Lauenburg B S. 938–
961, Grafen von Schwarzburg A I fol. 384–385 (Proposition und Conclusum), Wetterauer
Grafen ( Nassau-Saarbrücken ) A III 4 fol. 336–345, Wetterauer Grafen ( Ysenburg ) A
I unfol. (stark gekürzt), Württemberg A I S. 943–958, Würzburg A I 1 fol. 302–312, Druck:
Meiern V, 339–345; vgl. ferner Magdeburg D fol. 358–363 (Mitschrift).
Beratungsvorlage: Schreiben des RKG von 1647 VIII 3
An die Reichskurien. Text, diktiert Osnabrück 1647 VIII 27 durch Kurmainz: THSTA
Altes Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 78–81; Druck (das Postscriptum vom selben Datum
fehlt): Meiern V, 336 –339. Der KFR hatte am 26. August 1647 darüber beraten; der
SRO beriet gleichzeitig mit dem FRO ( APW III A 1/1 Nr. 125; III A 6 Nr. 114). Der
Inhalt entspricht im wesentlichen der Proposition bzw. dem Thema der Sitzung (s. dort;
Punkt 4 [Paßprobleme] ist im Postscriptum nachgetragen). Das Schreiben beantwortet
jenes der Reichskurien vom 8. Juli 1647, das eine bedingte Zusage zur Erlegung von drei
Kammerzielern während der Frankfurter Herbstmesse enthält (s. [ Nr. 137 Anm. 5 ] ). Der
FRO hatte am 1. Juni 1647 über diese Bewilligung beraten (s. Nr. 136).
1. Bitte des RKG um Zahlung der zugesagten drei Kammerzieler auf der bevorstehenden
Frankfurter Herbstmesse; 2. Vorschlag zur Einrichtung eines neuen Zolls oder der Erhöhung
bestehender Zölle für den Unterhalt des RKG ; 3. Stellungnahme des RKG zur Forderung der
Reichskurien, bei Verwendung eines reichsständischen Depositums für eigene Zwecke möge
das RKG die betreffenden Gelder auf die Zahlungsrückstände des jeweiligen Reichsstands
anrechnen; 4. Beschwerde über die Mißachtung der Pässe für die RKG -Angehörigen durch
die französische Armee mit der Bitte um Intervention.
Eine Umfrage sowie Bitte Württembergs, die Zusage zur Zahlung des Kammerzielers einzu-
schränken ; Protest der Wetterauer Grafen im Falle der Erhebung einer Judenkopfsteuer zum
Unterhalt des RKG .
Beschluß, zu 1, einstimmig: eingeschränkte Zusage; zu 2: keine Entscheidung; zu 3, einstimmig:
Ablehnung; zu 4, einstimmig: Zusage einer Intervention.
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Salzburg (Direktorium), Sachsen-Altenburg, Würz-
burg , Magdeburg, Freising, Sachsen-Coburg, Basel, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sach-
sen -Eisenach, Brandenburg-Kulmbach (durch Sachsen-Weimar), Brandenburg-Ansbach
(durch Sachsen-Weimar), Braunschweig-Grubenhagen (durch Braunschweig-Wolfenbüttel),
Braunschweig-Wolfenbüttel, Braunschweig-Calenberg (durch Braunschweig-Wolfenbüttel),
Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Württemberg (votiert auch für Pfalz- Vel-
denz ), Sachsen-Lauenburg (durch Württemberg), Anhalt, Henneberg, Wetterauer Grafen.
(Zu den Gesandten siehe die Verweise im Vorläufigen Personenregister.)
Salzburgisches Direktorium.
Die Reihenfolge beim Votieren (s. Z. 26f.) mußte je nachdem, welche Rst. vertreten waren,
neu bestimmt werden, da Magdeburg zufolge des Reverses über seine Zulassung zum WFK
(s. APW III A 3/2 [ Nr. 59 Anm. 20 ] ) immer die vierte Stelle einnehmen sollte.
ohne zweifel aus denen gestriges tages per dictaturam communicirten
schrifften des Kayserlichen cammergerichts zu Speyer verstanden haben,
waß daßelbe abermahls an churfürsten, fürsten unndt stände in antwort
auf das newligste an sie abgangene schreiben gelangen laßen unndt daß
insonderheit [1.], weil damahls der schluß gewesen, daß ihnen uf bevor-
stehende Franckfurter herbstmeß drey zieler erleget werden solten, sie
darumb anhalten, daß mit sölchen veranlasten verlag
hand gegangen werden möchte.
Sodan fürs 2., weil sie befunden, daß es wegen der iudencapitation aller-
hand difficultäten geben unnd also schlechten effect erreichen dürffte
thun sie den vorschlag, ob nicht daß hiebevorn vor 100 iahren fürgewe-
sene mittel wegen des reichszolß
ein newer zoll an einem sondern ohrt angeleget oder die vorigen in etwas
erhöhet, auch denen zollbeambten iniungiret unndt sie dahin verwiesen
werden, daß sie sölchen uberschuß oder zusaz iedesmahls zu rechter zeit
dem reichscammergerichtspfenningmeister liefern müsten.
Sodan vors 3. erkennen sie zwart die von etlichen ständen
Im FRO hatte nur Nassau-Saarbrücken vorgebracht, daß das RKG Gelder aus einem
dort hinterlegten Depositum entnommen habe, und um Verrechnung dieses Betrags mit
seinen Zahlungsrückständen gebeten (s. [ Nr. 130 Anm. 57 ] ). Das RKG vermerkte in seinem
Schreiben von 1647 VIII 3 (s. Anm. 3) zu dieser Bitte um Verrechnung, es lasse es auf dem
Fall[, daß] die uebrige Restanten etwas ergiebiger einkommen, an seinem Ort gesetzt seyn
( Meiern V, 338 , zweiter Absatz, beginnend Daß nun ferners ).
dete exception wegen compensation derer ihnen zustendigen, aber vom
cammergericht ex deposito genommener gelder für billig; dieweil sie aber
besorgten, daß vor dißmahl ohnedeß weinig ersprießliches dem cammer-
gericht einkommen müchte, so bethen sie, daß vor dißmahl darmit innen-
gehalten und die sache auf einen deputationtag möchte verschoben wer-
den .
Sodan, 4., beklagten sie sich, daß ihre paßbriefe von denen königlich
Französischen commendanten, officirern und soldaten nicht respectiret
noch die damit abgefertigte oder reisende leute darauf passiret
wolten, mit bitte, wie der herr director
Es weilten nur noch zwei Salzburger Ges. , Motzel und Reiter, auf dem WFK, da Zauchen-
berger bereits abgereist war (s. Heinisch , Gesandtschaft, 155f.). Es konnte nicht ermittelt
werden, ob Motzel oder Reiter das Direktorium führte. Wahrscheinlich war es Motzel,
dessen Anwesenheit durch das Votum Freisings (s. S. 285 Z. 23–32) gesichert ist; er hatte
bereits im April 1646 als Direktor im FRO fungiert (s. APW III A 3/3, 380 Z. 28f., 391
Z. 30f.).
unnd darauf diese vier puncten zur umbfrag stellete.
Salzburg. [1., 2.] Sie, die Salzburgischen, hetten, soviel die ersten beeden
puncten anbelange, schon zum andern mahl die anzeig gethan
ihr hochfürstliche gnaden nicht allein newligst in der ostermeß die ver-
anlaßete 3 ziel entrichten laßen, sondern auch seithero vollendts alle die
seit des Regenspurgischen reichsabschiedts verfallene zieler, alß iährlich
3, genzlich abgestattet, wie sie dan ihnen copiam oder extract des schrei-
bens vom cammergerichtspfenningmeister zugefertiget, darinnen derselbe
bezeuge, daß von ihrer hochfürstlichen gnaden er weiter nichts zu bege-
ren , alß waß künfftig gefellig sein würde. Sehen also kein beßer mittel,
dem cammergericht würcklich an die hand zu gehen, alß daß auch andere
churfürsten, fürsten unndt stände ihnen wolten belieben laßen, deßglei-
chen und dem Regenspurgischen reichsabschied
Wie [ Nr. 122 Anm. 66 ] .
dadurch ihnen, weil der herrn assessoren izt ohnedes weinig
1646 waren es nur neun Assessoren (s. [ Nr. 122 Anm. 68 ] ). Ihre Zahl hatte sich seither
sicherlich nicht erhöht.
geholffen würde, und [es] dergestalt keines extraordinari mittels bedürff-
te .
Soviel den 4. punct betrifft, weiln hiebevorn geschloßen worden, daß ihre
securität omni meliori modo procuriret werden müchte
es weren durch die herrn Kayserlichen oder durch die herrn mediatores die
königlich Französischen herrn plenipotentiarii zu ersuchen, daß sie es bey
der königlich Französischen generalität in die wege richten wolten, damit
des cammergerichts päße forthin gebührend respectiret werden müch-
ten .
[3.] (Post consessum:) Soviel die deposita anbelange, wolle er sich denen
maioribus conformiren und denen interessenten nicht praeiudiciren.
Sachsen-Altenburg. Was wegen des Kayserlichen cammergerichts vom
Salzburgischen hochlöblichen directorio proponiret und in umbfrage ge-
stellet worden, daß habe er wol verstanden und eingenommen. Soviel nun
1. die erlegung der veranlaßeten drey zieler betreffe, sey billig, daß es
erfolge und die guten leute nicht mit bloßen lehren worten vertröstet und
aufgehalten werden, wie dan ein jedweder seinen gnedigsten und gnedigen
herrn und principaln nottürfftige erinnerung zu thun wißen werde.
Das 2. betreffend, da sie anstadt der jüdencapitation einen newen zol oder
erhöhung der alten vorschlagen, sey zwart nicht ohne, daß, wan die jüden-
capitation denen ständen hinwieder an ihre restanten abgezogen werden
solte, gewinne daß cammergericht mehr nicht, alß daß sie desto ehe die
restanten nach und nach einkriegeten
Die Reichskurien hatten in ihrem Schreiben an Ks. Ferdinand III. von 1647 VII 8 (s. Nr. 137
Anm. 4) erläutert, daß besonders jene Kf.en, Fürsten und Reichsstädte, zu deren Unterta-
nen Juden gehörten, die ao. Judenkopfsteuer für das RKG so verwendet wissen wollten,
daß die Erträge von den Rückständen der einzelnen Rst. abgerechnet oder auf die künfti-
gen Zahlungen hin angerechnet werden sollten ( Meiern V, 334 f., letzter/erster Absatz,
beginnend Alß ist und ). Das RKG hatte in seiner Antwort (s. Anm. 3) darauf hingewiesen,
daß auf diese Weise Rst. ohne Juden, unter denen einige mit hohen Zahlungsrückständen
seien, mit der Abzahlung ihrer Rückstände in Verzug geraten und sich auch noch über
die Ungleichheit beklagen würden ( Meiern V, 337 , zweiter Absatz, beginnend Dieweiln
aber ).
get oder die andern erhöhet werden solten, sey res altioris indaginis, und
weren sie darauf nicht instruiret. Und weil ohnedes dergleichen zolsachen
inter odiosa weren , hielte er dafür, es könten die herrn camerales sich
immittels mit den 3 zielern unnd der judencapitation wol betragen .
Daß sie aber, 3., sich zur compensation der angegriffenen depositorum
noch nicht verstehen wollen, sondern derselben bis uf einen deputationtag
anstand zu geben begeren, bedüncke ihme etwas hart zu sein, dan die
dabey interessirten stände hetten ia dergestalt das ihrige in effectu schon
gezahlet. Würde also unfreundtlich sein, wan sie es noch einsten zahlen
und mit der compensation solang zurückstehen solten. So sey es auch
nicht nötig, uf einen deputationtag zu verschieben, dan es sey ohnedaß
iuris manifestissimi. Weren demnach seines erachtens die herrn camerales
zu erinnern, daß sie sich der gebüer bescheiden und der compensation
ohne aufschub stadtgeben.
Wegen der paßbrief, 4., mit Salzburgk etc.
Würzburg. Ad 1., habe man sich a parte Würzburg uf die mögligkeit
iederzeit bezogen und sich vernehmen laßen, daß ihre fürstliche gnaden,
was in ihren krefften, gar gerne beyzutragen erböttig sey, wolle auch nicht
erwinden, an ihr fürstliche gnaden es nochmahls unterthenig gelangen zu
laßen, nicht zweifelend, daß sie das eußerste, was immer möglich, dabey
thun werden.
Ad 2., wüste er sich zu erinnern, was zu Franckfurth wegen der judenca-
pitation fürgangen , so dahmals nicht zu dem ende angesehen gewesen,
daß es an den restanten wieder abgehen solte, sondern zu ergenzung der
1000 thaler zu erhöhung des salarii, damit sölche newe anlage ohne newe
beschwerung der stände geschehe. Wie nun zu der zeit die judencapita-
tion allerhand difficulteten gegeben und ihre Kayserliche majestät selbst
proponiren laßen
Bezug auf die Resolution Ks. Ferdinands III. von 1644 IV 22 zum Ga. der Deputierten von
1644 I 16 ( Meiern , ACR II, 174ff., hier 175, dritter Absatz, beginnend Was den dritten ):
Der Ks. lehnte die Bitte ab, daß die ihm zustehende Juden=Cronsteuer und der jährli-
che Weyhenachts Opffer=Pfenning für das RKG verwendet werde. – Die Juden mußten
jedem neugewählten Röm. Kg. eine Krönungssteuer entrichten. Obwohl als Vermögens-
steuer angelegt, wurde ihre Höhe, ebenso wie bei der seit 1432 zusätzlich geforderten Kai-
serkrönungssteuer , meist durch Verhandlungen festgelegt. Durch Verpfändung an lokale
Herrschaftsträger und infolge des Rückgangs jüdischer Gemeinden in den Reichsstädten,
auf die sich die Einziehung in der Frühen Neuzeit konzentrierte, waren die Erträge ge-
ring . Den seit 1342 erhobenen Goldenen Opferpfennig (ein fl. pro jüdischem Haushalt
jährlich) beanspruchte der Ks. bis ins 18. Jh., konnte die Zahlung aber wegen des Wider-
stands der Territorialherren oft nicht durchsetzen. Der Fälligkeitstermin lag in der Weih-
nachtszeit ( Ga. des RKG zur Verbesserung der Justiz von 1643 VI 16 zu Punkt 3, Meiern ,
ACR II, hier 139: Bitte, die beiden dem Ks. zustehenden Judensteuern dem RKG zu über-
lassen ; Duchhardt , Opferpfennig, 150–153; Suchy , 120; F. Battenberg , Zeitalter, 111,
144f.; Schomburg , 79, 177; J. F. Battenberg , Rahmenbedingungen, 63f.).
chen cron wie auch jährlich zum newen jahr etwas geben müsten, dahero
wolten sie nicht hoffen, das man sie weiter beschweren würde, so sey es
darüber in stecken gerahten und hernach davon geredet worden, wie ihnen
durch anlegung eines newen oder durch erhöhung eines alten reichszollen
zu helffen. Gleichwol aber sey auch diesesfalß kein recht expediens gefun-
den , sondern bey der jüdencapitation gelaßen worden. Weil es nun also in
suspenso verplieben, sey er auch weiter nicht instruiret. Nachdem sie aber
ufs newe diesen vorschlag gethan, wolle er davon unterthenig referiren
und sich gnedigen befehls erhohlen. Besorge sonst, wan es zu erhöhung
des salarii angesehen, so würde es mit der jüdencapitation schwer daher-
gehen , und daher uf ein ander expediens gedacht werden müßen.
Ad 3., compensationem depositorum etc. uf einen deputationtag zu dif-
feriren , werde sich nicht practiciren laßen, dan die izigen assessores, so
deßen genoßen, möchten mit tode abgehen, die künfftigen oder nachfol-
genden würden nichts damit wollen zu thun haben; newe anlagen aber zu
machen, möchte auch beschwerlich sein. So würde es auch denen ständen,
so dergestalt daß ihre schon gegeben, schwerfallen und ganz unbillig sein,
wan sie denen herrn cameralen solang nachwarten
quotam noch einmahl zahlen solten.
Ad 4. gleichsfalß wie Salzburg unnd Sachsen Altenburgk etc.
Magdeburg. Hette ebenmeßig per dictaturam empfangen unndt verle-
sen , waß daß Kayserliche cammergericht an churfürsten, fürsten unndt
stände wiederantwortlich gelangen laßen, unndt befinde gleichergestalt,
daß ihr suchen uf 4 puncten, wie vom Salzburgischen hochlöblichen direc-
torio proponiret, bestehe. Ad 1., sey er zwart damahls, alß die drey zieler
uf bevorstehende Franckfurther herbstmeße zu erlegen beliebet worden,
nicht zur stelle gewesen
Krull hatte an der FRO -Sitzung am 1. Juni 1647 nicht teilgenommen (s. [ Nr. 136 Anm. 13 ] ).
werden sich von sölchem concluso nicht abziehen, sondern, soviel möglich,
dem cammergericht an die hand gehen. Halte auch unvorgreiflich dafür, es
wolle nicht undienlich sein, daß nochmahls an churfürsten, fürsten unnd
stände einige erinnerungsschreiben gegen angeregte, numehr herbeyna-
hende meß abgingen.
Ad 2., sey uf dergleichen extraordinari mittel oder vorschläg er nicht
instruiret, viel weiniger uf anlegung newer zölle oder erhöhung der vori-
gen . Insonderheit aber, weil man izo unter andern deswegen beysammen
unndt im werck begriffen sey, die bey diesen kriegeszeiten erhöhete zölle
wieder abzuschaffen
S. dazu die „Meinung“ des FRO vom 19. Februar 1646 ( APW III A 3/3, 160f. Z. 28, 1–4)
und die Correlation des FR zu Klasse I der Repliken, praes. Osnabrück 1646 IV 17/27
( Meiern II, 520 , zweiter Absatz, beginnend Das 4. Membrum ); s. auch Anm. 33.
dieselben vielmehr erhöhen oder gar newe anlegen wolte etc.
Ad 3. wie Sachsen Altenburg, daß nemblich die compensation deren
vom cammergericht angegriffener depositorum stathaben müße, auch kein
ufschub oder dilation zu gestatten. Und wie unrecht gewesen, daß bemelte
deposita angegriffen worden, also würde noch viel ungerechter sein, wan
die compensation verweigert oder dieselben stände damit aufgehalten und
immittels zu anderweiter erlegung ihrer quoten angehalten würden.
Ad 4. wie Salzburg, daß nemblich die herrn Franzosen durch die herrn
Kayserlichen oder die herrn mediatorn umb vorschrifft an die Franzö-
sischen generaln zu ersuchen, damit des cammergerichts päße forthin
beßer, alß bishero geschehen, respectiret und die damit reisende persohnen
passiret werden möchten. Und stellete darneben zu bedencken, ob nicht
auch von denen ständen selbst an die generalitäten deswegen zu schrei-
ben , insonderheit, weil auch die herrn camerales dergleichen begeret unnd
vorgeschlagen hetten etc.
Bezug auf das Postscriptum des RKG -Schreibens von 1647 VIII 3 (s. Anm. 3): Die Rst.
möchten an die generalitet oder andere dienlich orth schreiben, damit die Privilegien,
Immunitäten und Freiheiten der Kameralen unangefochten erhalten blieben ( THSTA
Altes Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 81, letzter Satz).
Freising. (Per Salzburgk:) Beim 1. punct vergleiche er sich mit den vor-
sizenden , daß nemblich dem cammergericht mit würcklichem verlag der
drey zieler an hand zu gehen, wie er dan der meinung sey, daß ihr fürstliche
gnaden nach mogligkeit das ihre gerne beitragen würden.
Beim 2. punct mit Salzburg, Sachsen Altenburg und Würzburg, dan es
werde doch besorglich mit dem newen zoll oder erhöhung der vorigen
nicht angehen, hergegen sey zu hoffen, es würden die 3 zieler noch wol
etwas erkleckliches einbringen.
Beim 3. mit Sachsen Altenburgk.
Beim 4. mit Salzburgk.
Sachsen-Coburg. Wie Sachsen Altenburgk.
Basel. Wie Würzburgk.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Wegen des 1. puncts
hette er stracks nach der negsten session den verlauf an ihre fürstlichen
gnaden gelangen laßen. Zweifele auch nicht, sie würden das ihrige, soviel
möglich, gerne mit beytragen. Dieweil aber die herrn camerales in ihrem
antwortschreiben gleichsamb zu iudiciren arrogiren, welche stände noch
vor andern vermögens sein oder nicht
Das RKG hatte in seinem Schreiben von 1647 VIII 3 (s. Anm. 3) zu bedenken gegeben,
daß nicht alle Rst. gleichermaßen vom Krieg betroffen seien und einige Rst. derart gering
veranlagt wären, daß es möglich sein müsse, das Kammerzieler ganz oder wenigstens
teilweise zu entrichten ( Meiern V, 336 , zweiter Absatz, beginnend Nun gehet uns ).
sölches nicht einzureumen, sondern mit weinigen glimpflich zu ahnden.
In der 2. frage sey er mit denen vorhergehenden einstimmenden votis ganz
einig, daß es nemblich wegen anlegung oder erhöhung eines reichszolß
etwas zu geschwinde sey und die stände noch keine instruction darauf
hetten einhohlen können.
Ad 3. laße er’s gleichfals bey den vorsizenden votis bewenden, daß des
cammergerichts begeren nicht zu deferiren, sonst würden die herrn inter-
essenten hiebey zu kurz kommen.
Beim 4. wie die vorstimmenden.
Im übrigen hette er befunden, daß sie daß Münsterische schreiben ratione
neglectorum nicht recht eingenommen
Die Reichskurien hatten in ihrem Schreiben von 1647 VII 8 (s. [ Nr. 137 Anm. 5 ] ) es vor
dießmahl dahin gestellet, daß die Kameralen die Neglecten biß zu anderweiter Verordnung
unter sich verteilten ( Meiern V, 335 , letzter/erster Absatz, beginnend Zwar ist ueber,
hier 332). Die Kameralen hatten dies also richtig verstanden (s. Meiern V, 336 , erster
Absatz, beginnend Ew. Fuerstliche Gnaden: […] ferners die Neglecta bis zu anderweiter
Verordnung unter uns distribuiren, und deren zu unserm bessern Auskommen, wie bis
dato geschehen, geniessen ).
geben würde, wan die izigen in so geringer anzahl so viel neglecten unter
sich allein vertheilen wolten.
Salzburgisches Direktorium. Daß Churmaynzische reichsdirecto-
rium habe es also generaliter abgefaßet, wiewol es beßer gewesen, es were
heraußer gelaßen worden etc. Nachdem es aber ie geschehen, so könte es
doch nun in etwas declariret werden.
Brandenburg-Kulmbach . (Per Sachsen Weymar: Hette ihme sein
votum schrifftlich zugeschicket und gebeten, daß er’s seinetwegen ablegen
wolte, welches er dan verlaß, uf maaß, wie sub numero 22 hiernach fol-
get :) Ob man wol an seiten Brandenburg Culmbach und Onolzbach nicht
nachrichtung, wohin die proponirte umbfrage eigentlich eingerichtet wer-
den müchte, so befindet man iedoch aus den gestriges tages ad dictaturam
gegebenen memorial der herrn cameralium zu Speyer, daß sie abermahls
umb würckliche solution ihrer salarien sollicitiren und uf viererley media
gehen, alß 1. abstattung dreyer ziell uf künfftige Franckfurther herbstmeß,
2. entrichtung der restanten bey unterschiedtlichen ständen, 3. capitation
der Jüden und 4. destination eines reichszolß oder erhöhung der zöll im
Reich zu diesen außgaben .
Bey dem 1. referiret man sich uf die ex hac parte bishero in hac materia
geführete vota
ten , wan die 2 ordinari ziel von allen ständen abgetragen würden, daß die
herrn camerales bey so geringer anzahl sich bis von Gott verhoffenden
verbeßerung im Reich wol würden betragen können und des dritten zielß
ebenso hoch nicht vonnöthen sein.
[2.] Die restanten betreffend, ist per maiora allezeit dafürgehalten worden,
das solche pillich hierzu anzuwenden, doch cum moderamine, daß ein
unterschied zu halten zwischen denen fast totaliter ruinirten ständen und
andern, die sich noch in beßerm esse, so ihnen wol zu gönnen, sie auch
Gott lenger dabey erhalten wolle, befinden; dahero den herrn cameralibus
in deme wol beyfal zu geben, daß dieiennige stände, welche ihre quo-
tam nicht allein wol abstatten, sondern auch mit abrichtung der restanten
ein ergiebliches beytragen könten, sölches auch billig thun solten. Wohin
aber oder uf welche stände der herrn cameralium meinung zielen möchte,
begeret man dißohrts nicht zu scrupuliren noch jemand im weinigsten zu
praeiudiciren. Ihre fürstliche gnaden haben bißhero, wie schwer es auch
bey so ganz ruinirten landeszustand hergangen, die verfügung gethan, daß
seithero dem iüngsten Regenspurgischen reichsabschied von anno 1642
Der Regensburger RA von 1641 X 10 enthielt keine Verfügung zum Unterhalt des RKG ,
sondern verschob die eigentlich vorgesehene Behandlung des Justizwesens auf einen RDT
(s. § 90, in: Sammlung III, 565). Hingegen hatte das Reichsga. zum Justizwesen von 1641
IX 27 die Entrichtung von zwei Kammerzielern pro Jahr und die Zahlung eines dritten
zum Abbau der Rückstände empfohlen (s. [ Nr. 122 Anm. 66 ] ). Nach Angaben des RKG vom
November 1646 hatten Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach diese Kammerzieler nicht
vollständig entrichtet (s. [ Nr. 136 Anm. 20 ] ).
iedes jahr 2 ordinari ziell sein bezahlet worden, wirt auch verhoffentlich an
dem bey izt bevorstehender Franckfurter herbstmeß nicht anstehen, daß
sölchem nach in dieselbe dißfahlß weiter nicht zu tringen sein wirdt; dan
leichtlich zu ermeßen, was dieß arme landt bey einlagerung der Schwedi-
schen armee, dann derselben durchzüg und belägerung der Stadt Eger
Nachdem Brandenburg-Kulmbach schon beim Durchzug der schwed. Armee schwer bela-
stet worden war, wurde das Mgft. seit Ende Juni 1647 durch die dem ganzen Fränkischen
Reichskreis auferlegten Kontributionen geschädigt. Schweden nutzte Franken weiterhin
als Versorgungsbasis, während seine Armee in Böhmen Fuß faßte und vom 21. Juni bis zur
Erstürmung am 18. Juli Eger/Cheb belagerte ( Höfer , 74–78; [ Nr. 136 Anm. 21 ] ).
hat müßen leiden unndt außstehen.
[3.] Belangendt der Iüden capitation wirdt es bey Kayserlicher majestät
allergnedigsten resolution unnd erfolgender execution bestehen .
[4.] Betreffend den vorschlag mit den zöllen, wirdt es entweder uf newe
oder die alte unnd ersteigerung derselben angesehen sein. Nun ist bekandt,
daß die aufrichtung der newen zöll sowoln auch ersteigerung der alten ex
genere prohibitorum seind, darzu sonderbahre verwilligung Kayserlicher
mayestät unnd der churfürsten erfodert wirdt
Das Recht der Zollerhebung war ursprünglich ein ius regale; doch hatte bereits Kap. IX der
Goldenen Bulle von 1356 die Kf.en im Besitz der Zölle bestätigt ( MGH LL IV t. XI.VII,
590 Z. 21–25; Eichstaedt , 1754). Die Wahlkapitulation Ks. Ferdinands III. von 1636
hatte Änderungen im Zollwesen sogar von der Entscheidung eines KFT abhängig gemacht
(s. [ Nr. 134 Anm. 22 ] ).
tis instrumenti pacis statuiret, das nicht allein keine newe aufgerichtet,
sondern auch die ersteigerung der alten zu wiederaufführung gemeinen
commercien abgeschaffet werden solten
Vgl. Art. VIII KEIPO4 [1647 V 29], praes. [1647 V 29] ( Meiern IV, 577 f.); Art. VI KEIPM4 1647 VI 12, mit Nennung des Papstes und ohne die Klauseln, an denen der Hl. Stuhl aus kirchenrechtlichen Gründen Anstoß nehmen konnte, praes.
1647 VI 12 ( Meiern V, 133 ); SEIPO2 , Osnabrück 1647 s. d., praes. [Osnabrück 1647 III
29], Text (mit falschem Präsentatsvermerk, ohne Numerierung der Art.): Meiern V, 457 –
468, hier 466, dritter Absatz, beginnend vectigalia, telonia aliaque; FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln, praes. 1647
VII 20, hier Meiern V, 150 , fünfter Absatz, beginnend Et quia publice; SEIPO3 , praes.
den Ksl. 1647 IV 24, wurde sonst nicht offiziell bekanntgemacht und bleibt daher hier
unberücksichtigt (zu SEIPO2 und SEIPO3 s. APW II A 6 Nr. 8 Beilage D und Nr. 46
Anm. 11; beides wird in APW III B 2/2 ediert). – Ksl. und Schweden hatten sich bereits am
17. Mai 1647 über die Grundzüge des späteren Art.s IX.1–2 IPO = §§ 67–68 IPM geeinigt
und damit die Abschaffung der kriegsbedingten Zölle festgeschrieben, allerdings mit der
Schweden begünstigenden Ausnahme, daß die nach 1630 eingeführten Lizenten an den
Ostseehäfen des Reichs beibehalten werden durften (s. Repgen , Regelungen, 305f., 311ff.).
sich füglich werde practiciren laßen. Und weiln ich darauf nicht instruiret,
wil mir davon zu iudiciren nicht gebühren, sondern laße es billig an seinen
ohrt gestellet sein, bis das von ihr fürstlicher gnaden ich andere resolution
erlange,
tulas , item poenas temere litigantium vel revisionem petentium anbelanget,
weiln zumahln die herrn camerales selbsten bedenckens tragen, ob es sich
werde practiciren laßen
Die Reichskurien hatten in ihrem Schreiben an das RKG von 1647 VII 8 (s. [ Nr. 137 Anm. 5 ] )
die früher erhobenen Sporteln erwähnt und damit an einen am Streitwert orientierten Pro-
zeßkostenvorschuß gedacht, den am Schluß die unterlegene Partei zu tragen hatte. Nach
der Kammergerichtsordnung von 1471 hatten Richter und Urteiler ihre Besoldung daraus
erhalten (s. Dick , 13). Die Ges. wußten, daß sich diese Finanzierungsart nicht bewährt
hatte, so daß sie an das RKG geschrieben hatten, sie wüßten nicht, ob solches itziger Zeit
sich wohl fueglich reassumiren, und ohne Nachdencken practiciren lasse ( Meiern V, 333 ,
vierter Absatz, beginnend Zwar ist ueber ). Das RKG teilte diese Bedenken und verwies in
seinem Schreiben von 1647 VIII 3 (s. Anm. 3) auf die Abschaffung der Sporteln durch den
Augsburger RA vom 10. September 1500 (bzw. durch Art. IX der Kammergerichtsord-
nung , welche diesem RA inseriert war, s. Sammlung II, 70; Verweis des RKG darauf: s.
Meiern V, 337 , zweiter Absatz, beginnend Dieweiln aber ). Ähnliche Zweifel betrafen die
poenae temere litigantium oder revisionem petentium, also die Erhebung von Strafgeldern
für jene, die mutwillig prozessierten oder Revision forderten, sowie die Verwendung dieser
Gelder für den Unterhalt des RKG . Hinsichtlich der Parteien, die Revision einlegten, ver-
wies das RKG zudem darauf, daß die Gelder, welche diese gemäß der RKG -Ordnung von
1555 hinterlegen mußten, bei Bestätigung des Urteils dem ksl. Fiskus zufielen, so daß der
Ks. wegen seines fiskalischen Interesses bei einer anderen Verwendung dieser Gelder um
Genehmigung gebeten werden mußte ( Meiern V, 338 , erster Absatz, beginnend Sonsten
aber; s. RKG -Ordnung von 1555, Teil III, Art. LIII,2 [ Laufs , RKG -Ordnung, 276]).
[5.] Betreffend die deposita, weiln den herrn interessenten ohnedes be-
schwerlich , daß sie anstadt totalis solutionis sich particulariter mit innen-
behaltung ihrer portionen bezahlet machen sollen, wirdt ihnen ein mehrers
nicht wol anzumueten sein. Man wil sich doch den maioribus gerne con-
formiren .
Brandenburg-Ansbach. In simili.
Braunschweig-Lüneburg. (Herr Dr. Köhler:) Er hette gleichsfals
angehöret unnd vernommen, was vom hochlöblichen directorio in umb-
frage gestellet worden. Ad 1., were vor diesem unterschiedtliche erweh-
nung geschehen
Cöler hatte am 1. Juni 1647 und damit in der letzten Sitzung des FRO , in welcher der
Unterhalt des RKG Beratungsgegenstand gewesen war, ebenfalls alle Braunschweiger
Voten geführt und zugesagt, daß Hg. August von Braunschweig-Wolfenbüttel sicherlich
zwei Kammerzieler als Soforthilfe für das RKG erlegen werde, wenn er ihm mitteile, daß
die Mehrheit dies beschlossen habe (s. Nr. 136 bei Anm. 25). Auch die anderen Linien des
Hauses Braunschweig hätten das RKG immer bereitwillig unterstützt. – Erst am Schluß
jener Sitzung war die Hilfe für das RKG auf drei Kammerzieler erhöht worden (s. Nr. 136,
Ende des Protokolls).
Wolffenbüttell wie auch Calenberg sich erbotten, unterthenig zu referiren
und es dahin befordern zu helffen, damit auf die Franckfurter herbstmeße
gewiß 3 zieler erleget werden müchten.
Ad 2. mit Sachsen Altenburg unnd gleichstimmenden.
Ad 3. cum maioribus.
Ad 4. gleichsfalß.
Unndt solches wegen Braunschweig-Grubenhagen, - Wolfenbüt-
tel und -Calenberg.
Wegen Zelle sey ihme zwart das votum nicht aufgetragen, er erinnere sich
aber, insonderheit des ersten puncts halber, daß sie hiebevorn allerseits
einer meinung gewesen
Am 27. März 1647 hatten drei verschiedene Ges. die vier Braunschweiger Voten geführt
und darin übereingestimmt, daß der Unterhalt der Kameralen gesichert werden müsse (s.
die Voten Braunschweig-Celles und -Wolfenbüttels in Nr. 130, jeweils Punkt 2; Braun-
schweig -Grubenhagen und -Calenberg hatten pauschal wie Braunschweig-Celle – und
Sachsen-Altenburg – gestimmt).
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Was daß hochlöbliche di-
rectorium in vier puncten proponiret, habe man a parte Mechelnburg
gleichsfals angehöret. Referire sich des 1. puncts halber uf seine bishero
geführte vota
Am 1. Juni 1647 hatte Mecklenburg-Schwerin (und, sich dem anschließend, Mecklenburg-
Güstrow) unter Verweis auf den ruinierten Zustand des Landes votiert, Hg. Adolf Fried-
rich I. (und Hg. Gustav Adolf) würden, was immer möglich, zum Unterhalt des RKG
beitragen. Am Ende der Sitzung hatte sich Mecklenburg an führender Stelle dagegen
ausgesprochen, drei (statt zwei) Kammerzieler während der Frankfurter Herbstmesse zu
entrichten (s. Nr. 136, Voten Meckelnburg-Schwerins und -Güstrows sowie das Ende des
Protokolls).
würden.
Wegen des 2., die jüdencapitation und an deßen stelle vorgeschlagene anle-
gung oder erhöhung einiger zölle betreffend, müße er bekennnen, daß er
darauf nicht instruiret sey. So were auch vor diesem angeführet
Als der FRO am 19. Februar 1646 über Handelsfragen beriet, hatten fast alle votiert, daß
die Wiederherstellung des Friedens die wichtigste Voraussetzung für eine Besserung des
Handels sei und daß die während des Krieges widerrechtlich eingeführten Zölle abgeschafft
und die Zollerhöhungen rückgängig gemacht werden sollten ( APW III A 3/3, 160 Z. 15–
164 Z. 8).
commercium noht leide, welches dergestalt noch mehr beschweret würde,
derowegen am besten, uf andere mittel zu gedencken.
Ad 3. seyen von Sachsen Altenburg unnd andern erhebliche rationes
angeführet, warumb die compensation ohne langen ufschub stadthaben
müße, dabey er es dan auch seinestheils bewenden laße.
Ad 4. sich gleichsfals mit Salzburg, Sachsen Altenburg und andern confor-
mirende .
Württemberg. (Hat sein votum schrifftlich communiciret, hierbey sub
numero 23:) Ex parte Würtenberg muß man hieher fürters abermahl erhoh-
len , wie hiebevorn öffters unnd allezeit geschehen
S. die Württemberger Voten vom 7. Mai, 11. und 27. Juni und 27. September 1646 sowie
vom 27. März und 5. April 1647 ( [ Nr. 122 Anm. 72 ] , Nr. 123 bei Anm. 35, Nr. 124 bei Anm. 22,
Nr. 125 bei Anm. 30, Nr. 130 bei Anm. 50, Nr. 132 bei Anm. 23); zum Straßburger Aufent-
halt Hg. Eberhards III. von 1634 bis 1638 s. [ Nr. 130 Anm. 50 ] .
gnaden zu einigem beytrag zu der cammer zu Speyer in zeit ihres gewehr-
ten exilii gar nicht, für dießmahl auch nicht zu einem mehrern alß nach
proportion inhabenden landen verstehen können, der hofnung, weiln es
wieder vernunfft und die billigkeit, von denen landen, die sie nicht in
besiz, consequenter daraus kein commodum haben, die onera zu tragen.
Es werden ihr fürstliche gnaden weder churfürsten, fürsten und stände
noch die herrn cameraln damit begeren zu beschweren und zu belegen
noch beschweren oder belegen zu laßen. Auf sölches hin und wan daß
quantum nach den inhabenden landen proportioniret, haben ihr fürstliche
gnaden bishero ie zuweiln, soviel bey bekandter ruin die possibilität leiden
mügen, und erst in lezter Franckfurther meß wieder, etwas beygetragen.
Die werden sich bearbeiten, auf numehr herbeynahende meß nach müglig-
keit wieder etwas zu thun, aber zu volkommener entrichtung dreyer zieler
kan in ihr fürstlicher gnaden nahmen ich mich nicht obligiren, alß welche
auf heutigen tagk 7 guarnisonen zu verpflegen
Im Widerspruch zu den Bestimmungen des Ulmer Waffenstillstandsvertrags von 1647 III
14 (s. kurbay.-schwed. Vertrag Art. [4], Dokumente I.3,2, Nr. 339, 1216f.; vgl Art. 11
des kurbay.-frz. Vertrags, s. Immler , Kurfürst, 448, 451) waren die württembergischen
Festungen Albeck, Hohenasperg, Hornberg, Schiltach und Urach immer noch bay. besetzt.
Tübingen mit der Festung Hohentübingen war kurz vor Abschluß des Waffenstillstands
von den Franzosen eingenommen worden und blieb in frz. Hand; Schorndorf war bereits
seit dem 8. September 1646 frz. besetzt. Darüber hinaus standen in weiten Teilen des
Hgt.s noch Franzosen und Schweden, deren Hauptstreitmacht bereits in die Span. Ndl.
bzw. nach Böhmen abgerückt war (s. [ Nr. 130 Anm. 17 ] ). Erst Ende August wurden frz.
Einheiten aus Cannstatt, Göppingen und anderen Orten nach Lauingen (Pfalz-Neuburg,
s. [ Nr. 130 Anm. 19 ] ) verlegt ( Martens , 481–484; Immler , Kurfürst, 315; Ernst , 79).
mehr, außer landes beytragen unnd monatlich noch große contribution
darzu abstatten müsten. Bitte also, dem schreiben sowol an die cammer
alß die stände
bey denen notorie ruinirten, allermaßen die hiebevorige bewilligungen
iederzeit keinen andern verstand gehabt haben, damit nicht nach sölcher
verwilligung, wie bereits beschehen
Das RKG hatte z. B. Anhalt 1646 unter Achtandrohung zur Zahlung des überfälligen
Kammerzielers aufgefordert (s. dazu [ Nr. 122 Anm. 75 ] ).
ten unnd einer oder ander notorie ruinirter und unvermügender stand mit
füreylender execution beschweret oder umbstoßen werde.
In denen übrigen puncten vergleiche er sich mit denen vorsitzenden,
wie dan auch wegen Pfalz-Veldenz und Sachsen-Lauen b urg suo
quodvis [!] loco et ordine, ad 1. mit Würtenbergk, ad reliqua mit denen
vorstimmenden.
Anhalt. Wie Sachsen Weymar.
Henneberg. Wiederhole das Sachsen Altenburgische votum mit der
nige , welche vor andern ruiniret, mit ihrer notturfft in acht genommen
werden möchten. Im übrigen nochmahls wie Sachsen Altenburg.
Wetterauer Grafen. (Deren votum ist gleichergestalt schrifftlich com-
municiret und sub numero 24 hier beygefüget worden:)
ten unsere herrn principales deswegen lengsten berichtet, was alhie und
zu Münster dißfals resolviret, unnd zweifelten nicht, dieselbe würden in
instehender meß nach mögligkeit willen machen
unterschied zu halten zwischen denen, so gar ruiniret oder noch hart
beschweret, unnd den andern, so noch etwas mittel hetten. Do auch die
jüdencapitation reassumiret und urgiret werden wolte, müsten wir unsere
vorige protestation und dissens wiederholen
herrn principaln eine starcke judenschafft unter sich hetten
Wie [ Nr. 123 Anm. 39 ] .
Ad 2., wie zolmittel zu ergreiffen, weren wir nicht instruiret alß uf eine
newe proposition; unterdeßen wie Altenburg.
Ad 3., die compensatio alß an sich selbst zumahl billig, sey in continenti zu
admittiren unndt nicht zu differiren, dabey wir
interesse repetireten
Zum Depositum Nassau-Saarbrückens beim RKG s. [ Nr. 130 Anm. 57 ] .
Ad 4. ad communia. Sey billig, daß man der Kayserlichen cammer respect
und hoheit handthabe und sölches gehöriger ortten suche.
Salzburgisches Direktorium.
293,10–294,16 Pro – werde] In Magdeburg E zweimal überliefert, 1. innerhalb des Proto-
kolltextes (fol. 603’–604’) und 2. fol. 605 (von fremder Hand, nicht datiert). Die Fassung
innerhalb des Protokolltextes entspricht der diktierten Version. Der 2. (vom Salzburgi-
schen Direktorium eingereichte) Text ist Mainung überschrieben. Beide Texte weichen
geringfügig voneinander ab. Der 2. Text steht im Indikativ; ihm fehlt der Einwurf
Württembergs (Z. 15–24).
veranlaßete 3 zieler auf bevorstehende Franckfurther herbstmeße belan-
get , erachte man vor billig, daß dem Kayserlichen cammergericht mit
deren würcklicher abstattung (nach aller mügligkeit) an die hand gegangen
werde.
(Dan, obwol 1. daß directorium die in () begriffene wort nicht gesetzet
gehabt, mit vermelden, das die mögligkeit sich ohnedes verstünde, nach-
dem aber Württemberg erinnerte, die herrn cameraln würden es aber
stricte aufnehmen und stracks darauf exequiren, wie sie gegen ihr fürstli-
cher gnaden advocatum am cammergericht sich schon vernehmen laßen
und in denselben getrungen, sich zu erklehren, ob man die 3 ziel gewiß
unndt unfeilbahr erlegen wolte; dahero dan von ihr fürstlicher gnaden er
specialbefehl empfangen hette, sölches gehoriger ortten zu erinnern und
zu unterbawen, wurden hierauf obbemerckte wordt hinneingerücket unnd
folgendts in der übrigen puncten verlesung fortgefahren.)
[2.] Anreichend die aufrichtung eines newen oder erhöhung eines alten
zolß, sintemahl hierbey unterschiedtliche wichtige considerationes vorfal-
len und man dazu nicht instruiret sey, alß wiße man sich vor itzo hierüber
nicht zu resolviren, sondern halte dafür, daß besagtes Kayserliches cam-
mergericht an der judencapitation nebst denen geschloßenen zielern vor
dießmahl sich begnügen könne.
3. Werde die compensatio der angewendeten depositorum nicht zu ver-
schieben , sondern denen interessirten ständen unverlengt zu verstatten
sein.
Vors 4. weren die Französischen herrn plenipotentiarii vermittelst der
herrn Kayserlichen oder der herrn mediatorn zu ersuchen, sie wolten bey
der Französischen generalität und wo es sonsten vonnöthen, die sachen
dahin richten helffen, damit hinführo des Kayserlichen cammergerichts
paßbriefe gebührendermaßen respectiret und denen reisenden cammerge-
richtspersohnen gegen deren vorweisung weiters keine hinderung oder
ungelegenheit zugefüget werde.