Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert
Österreichisches Direktorium. Praemissis praemittendis, [I.] den-
selben werde ohn zweifel ex dictatura communiciret sein daß weitere
erklähren undt begeren ihr fürstlicher gnaden der fraw landtgrafin zu
Heßen Caßel in puncto ihrer satisfaction, so sie wegen der von ihr bißher
geführten kriegesactionen von etlichen churfürsten, fürsten und ständen
des Reichs begere. Weil nun die sache zu Münster schon in delibera-
tion gezogen, so wolle sich gebühren, auch hier davon zu reden unnd zu
betrachten, waß dißfals den herrn Kayserlichen
Der Ks. wurde in Osnabrück durch Lamberg und Krane vertreten, in Münster norma-
lerweise durch Nassau und Volmar; doch verhandelte Volmar vom 6. Januar bis zum 31.
Mai 1647 ebenfalls in Osnabrück (s. APW III C 2/2, 778–904). Trauttmansdorff vertrat
den Ks. in beiden Kongreßstädten, bis er am 16. Juli 1647 den WFK verließ (s. APW III
C 2/2, 869 Z. 5ff.). Zu Krane s. jetzt Rasch-Overberg, Krane, 200f., Croxton/ Tischer,
150f.; zu Lamberg Sienell, 104–108; zu Nassau Rasch-Overberg, Nassau, 194f.; Kloft,
Croxton/ Tischer, 203f.; zu Trauttmansdorff Repgen, Trauttmansdorff, 347–361.
sölches für pillich und der schuldigkeit gemeß zu sein erkenne.
Österreich. Wegen des hochlöblichen erzhauses Österreich habe man
das in die dictatur gekommene anbringen der fürstlichen Heßen Caßeli-
schen fraw wittiben wol vernommen und daraus so viel ersehen, daß sie
eine mehrere satisfaction von denen begere, so gleichsamb die waffen wie-
der sie geführet, und das sölches gleichsamb für ein recompens geachtet
werden wolle, woraus dan zu verspüren, das sie sich den cronen in die-
sem fal gleichachte. Nun geschehen ia die recompensen für empfangene
wolthaten. Ob aber die fraw landtgräfin dem Heyligen Römischen Reich
große wolthat erwiesen, stelle er dahin und laße dieiennigen churfürsten,
fürsten unndt stände catholischentheils davon reden unnd urtheilen, von
denen sie diese anderweite satisfaction begeret und in deren landen sie
so lange zeit die quartier genommen und viel millionen contributiones
erpreßet etc.
Hessen-Kassel hielt, in seinem Bestreben nach Arrondierung durch geistliche Güter und
bestärkt durch schwed. Donation der (H)st.e Corvey, Fulda, Paderborn, Münster bzw., als
Ersatz für dessen nordöstlichen Teil, der Gft. Arnsberg (1632 III 10 und 1633 V 27),
ab 1631 zeitweilig besetzt: Stadt und Abtei Fulda (Stift Fulda), Dorsten (Kft. Köln),
Amöneburg, Fritzlar, Neustadt (Kft. Mainz), Ahaus, Bocholt, Borken, Coesfeld, Otten-
stein (Hst. Münster), Schloß Neuhaus und Paderborn (Hst. Paderborn; weitere bei Salm
Karte 1–4; Oschmann Karte 2). Durch die Kontributionen wurde jeweils auch das wei-
tere Umland geschädigt (ST V.2, 77–87, hier 78f. und 82; Schneider, 127–149; Joachim F.
Foerster, 13ff.; Demandt, 327, 343; Bettenhäuser, 8f., 22; Salm, 23f., 50, 60ff.; Teske,
96–118; Braun, 219–224; Tacke).
ten anlange, werden dieselbe vermuetlichen auch nicht viel guts von ihr
empfangen haben. Sehe derowegen nicht, wie gedachte Heßen Caßelische
fraw wittibe so weit gehen und so ansehnliche stück von anderer landt
und leuten begeren dürfften; und wan man dargegen die raitung mache,
was sie an contributionibus und sonst auß den quartieren gehoben und
eingenommen, würden sich viel millionen und so viel befinden, daß sie
nicht allein ihre soldatesca darauß wol erhalten und bezahlen können,
sondern auch sich selbst durch diesen ihren krieg vielmehr bereichert,
alß das sie deßen schaden gehabt hette. Also sey den Kayserlichen herrn
plenipotentiariis einzurahten, mit diensahmen rationibus sie von sölcher
mainung ab- unndt hergegen dahin zu weisen, das sie sich damit vergnügen
laße, was hiebevorn ihr Kayserliche mayestät ihr auß gnaden versprochen,
so sie auch angenommen gehabt, aber hernach wieder abgestanden und
mit Franckreich in eine alliance getreten
Anspielung auf den Mainzer Vertrag von 1639 VII 25, den Ks. Ferdinand III. ratifi-
ziert, Hessen-Kassel aber nicht anerkannt, sondern sich bereits im Oktober 1636 an Frk.
gebunden hatte. In diesem Vertrag war vorgesehen, daß die Fürstabtei Hersfeld bei Hes-
sen-Kassel verbleiben sollte (s. APW III A 3/3 [Nr. 114 Anm. 48] ; zu Ks. Ferdinand III. jetzt
Schnettger, Ferdinand III., 423–429).
gehabt, wieder ihr Kayserliche mayestät und das Heylige Römische Reich
oder auch deßen particularstände weiter krieg zu führen.
Es habe auch daß ansehen, daß auß sölchen recompensen im Römischen
Reich gar böse consequentien folgen würden, wan ein standt dafür, daß
er ihr Kayserliche mayestät zum höchsten beleidiget unnd wieder die-
selbe und das Römische Reich die waffen ergriffen, auch andere mitstände
überfallen undt hefftig betrücket, noch recompens darzu erlangen künte,
welches dan gewiß wieder die iustitiam distributivam
Nach dem Prinzip der iustitia distributiva (austeilende Gerechtigkeit; der Sache nach schon
bei Aristoteles) erhält jedes Glied einer Gemeinschaft, was ihm als Teil der Gesamtheit in
proportionaler Gleichheit gemäß seinen Leistungen oder Bedürfnissen zukommt ( Hauser,
330; Höffe, 898), so daß Hessen-Kassels Entschädigungsforderungen diesem Prinzip ent-
gegengesetzt waren, weil es selbst andere Rst. geschädigt hatte.
Bayern. Hette gleichsfals das anderweite fürstliche Heßen Caßelische
memorial unndt postulata durchlesen unndt daraus befunden, daß vielen
vornehmen churfürsten und fürsten des Reichs unterschiedtliche stücken
landes abgefordert werden wollen. Nun habe er keine andere instruction,
alß wie er vor diesem votiret
S. das bay. und (da Bayern sich damals auf das öst. Votum bezogen hatte) das öst. Votum
vom 14. März 1646. Weitergehende Forderungen als den im Mainzer Vertrag zugestan-
denen Verbleib der Fürstabtei Hersfeld bei Hessen-Kassel lehnten Österreich und Bayern
damals ab (s. APW III A 3/3, 322f. Z. 7–20, 1–33).
nicht alß pro negativa erkleren und laße es sonst bey der Kayserlichen
duplic und wie sich ihr Kayserliche mayestät ein vor allemahl resolviret
S. die ksl. Duplik an Schweden, Osnabrück 1646 V 1, Klasse II,2: Der Ks. erklärt, daß man
der Lgf.in von Hessen-Kassel wegen ihrer Kriegskosten und Kriegsschäden nichts schuldig
sei ( Meiern III, 54–62 , hier 60; Bettenhäuser, 64).
bewenden.
Würzburg. Man erinnere sich a parte Würzburg noch gar wol, waß
anfangs in puncto der fürstlich Heßen Caßelischen satisfaction fürgan-
gen, und hette er seine mainung darüber schon abgeleget
hierüber ein schluß gemachet worden
Der FRO hatte am 14. März 1646 beschlossen, den Ksl. zu raten, die Verhandlungen über
die Satisfaktion Hessen-Kassels zusammen mit den frz. und schwed. Satisfaktionsverhand-
lungen zu führen. Die Betroffenen sollten dabei gehört werden (s. APW III A 3/3, 335
Z. 13–26). Im Bedenken der Reichsräte, praes. in Osnabrück 1646 IV 17/27, führte der FR
Argumente an, die Hessen-Kassel bewegen sollten, von seinen Forderungen abzustehen.
Der KFR tadelte mehrheitlich die Forderungen, Kurbrandenburg aber hielt es immer-
hin für erwägenswert, der Lgf.in um des Friedens halber nachzugeben. Der SR äußerte
die Hoffnung, daß Hessen-Kassel freiwillig von seinen Forderungen zurücktreten werde
( APW III A 3/3, XCIIIf).
man a parte Heßen Caßel ad ulteriora, et quidem magis specialia, gehen
würde. Dieweil nun selbe ohne vorgehende instruction nicht wol resolvi-
ret werden können, alß hette er nicht unterlaßen, dem hochwürdigen etc.,
seinem gnedigen fürsten und herrn , daß dictirte memorial alsoforth zu
überschicken, und sey darauf noch befehligs gewertigk. Inzwischen laße
man es bey dem vorigen voto und gemachtem schluß bewenden.
Magdeburg. Hette gleichsfals durch die dictatur empfangen unndt ver-
lesen daß Heßische memorial, so wegen ihr fürstlicher gnaden der fraw
landtgräfin satisfaction anderweit übergeben worden. Weil er nun dar-
auß wahrgenommen, daß sölche stücken von ihr gefordert würden, so
unterschiedenen vornehmen churfürsten, fürsten und ständen des Reichs
zugehören, und er aber dahin instruiret sey, niemanden das seinige abzuvo-
tiren, so halte er von seiten Magdeburg dafür, daß in progressu tractatuum
deswegen ufs leidlichste mit zuziehung der interessenten gehandelt werden
müchte, nicht zweifelend, wan durch die Kayserlichen herrn plenipoten-
tiarios ihr ein und andere diensahme ration zu gemüet geführet werde,
ihre fürstliche gnaden würden den bogen nicht so hoch spannen, sondern
sich zur pilligkeit behandtlen laßen und die algemeine friedenstractaten
deßwegen nicht aufhalten.
Basel. Wie Würzburgk.
Pfalz-Lautern, -Simmern und -Zweibrücken. Daß fürstliche
Heßen Caßelische anderweite memorial hette er gleichfals durchlesen und
ihren fürstlichen gnaden davon unterthenigste relation gethan. Weil aber
so geschwinde noch keine instruction kommen können, trage er beden-
cken, sich weiters und mehrers einzulaßen, als zuvorhin von ihme gesche-
hen, da seine meinung dahin gegangen were, das, wie der beeden hochlöbli-
chen cronen satisfaction ufs leidtlichste zu richten, also auch mit der fraw
landtgräfin gleichsfals ufs erträgligste gehandelt werde
Österreichischen voto gemeldet, ihr schon etwas sey geboten worden,
darbey er es nochmals bewenden laße.
Sachsen-Altenburg. Gleichwie in vorgehenden votis erwehnet, daß
die fraw landtgräfin zu Heßen in izigem memorial viel specialia gesezet,
darauf man nicht instruiret sey unnd sich dahero nicht darauf resolviren
könne, also gehe es ihme auch. Unterdeßen wiederhole er daß Magde-
burgische und Pfalzische votum und halte gleichwol für nötig, 1. daß das
Münsterische conclusum communiciret , 2. die dictatur der reichsbeden-
cken continuiret
Das Öst. FRO -Direktorium hatte bereits am 27. April 1646 das Kurmainzer Reichsdirek-
torium gebeten, die Bedenken der drei Reichsräte über die Repliken der Kronen diktieren
zu lassen (s. APW III A 3/3, 430 Z. 25–29). Mit der Diktatur wurde spätestens am 5.
Mai 1646 begonnen, wie der Diktatvermerk am Kopf der Relation des KFR über alle IV
Klassen der Repliken zeigt ( Meiern II, 914 ).
worden
Die ksl. Duplik an Frk. (Kurzfassung) wurde am 5. Mai 1646 den Mediatoren Chigi und
Contarini ausgehändigt, nachdem diese am 1. Mai 1646 eine längere Fassung von 24 Blatt
zurückgewiesen hatten, weil sie durch weitläufige Anführung von Punkten, die zwischen
Ksl. und Franzosen diskrepant waren, der Sache nicht dienlich sei (Text, s. l., s. d., diktiert
Münster 1646 V 9: Meiern III, 13 –17; Text mit Diktatvermerk: HStA Stuttgart A 90 D
Bd. 3 fol. 234–239’, 241’; zur Übergabe an die Mediatoren und weiteren Überlieferungen
s. APW III C 2/1, 611 Z. 1–613 Z. 13, 615 Z. 34–618 Z. 5; 2/3, 116R Nr. 1193a; II A 4
Nr. 72 und 74; II B 3/1, LXI Anm. 141, 3/2 Nr. 257 Beilage 2). Zum substantiellen Teil
der Duplik gehörten auch Ausführungen zur Pfalzfrage, welche die Ksl. den Mediatoren
mündlich vortrugen und diese den Franzosen in schriftlicher Form zur Kenntnis brachten
(Text, s. d. [1646 V 5]: s. APW II B 3/2, 895 Beilage 2 und Anm. 8). – Zu Chigi s. jetzt Fosi,
179–196; Ernesti, 311–331.
Österreich. Die duplica gegen die Franzosen were mündtlich geschehen,
dan die herrn mediatores hetten sie schrifftlich nicht annehmen wollen.
Magdeburg. So möchte doch daß prothocol communiciret werden.
Österreich. Das könte vielleicht wol geschehen, stünde aber bey dem
Churmaynzischen directorio
Das Kurmainzer Reichsdirektorium war in Osnabrück durch Brömser und Johann Adam
Krebs vertreten ( APW III A 1/1, 898). Anträge der Ges. auf Diktatur wurden regulär
zunächst vom FR-Direktorium genehmigt und (bei dessen Einverständnis) vom Kurmain-
zer Reichsdirektorium durchgeführt. Daneben ließ das Direktorium des CE eigenmächtig
Texte unter den ev. Rst. n durch Diktatur verbreiten ( APW III A 3/3, LXVI).
Sachsen-Altenburg.
unnd der erbaren reichsstädte bedencken
Gemeint ist die Correlation des SR über die Repliken der Kronen als Teil der Bedenken
der Reichsräte, praes. in Osnabrück 1646 IV 17/27 (Text: Meiern II 947–965 ; s. APW
III A 3/3 Nr. 121 bei Anm. 2). Die in der Textvariante Z. 13 erwähnte Beilage zur ksl.
Duplik an Schweden meint das Memorial der ksl. Ges. zur schwed. Satisfaktion, s. l., s. d.,
praes. mündlich 1646 V 1, schriftlich V 2 (Text: Meiern III, 62 –66). Inhalt: Vorbehaltlich
einer Stellungnahme der Reichskurien ist der Ks. bereit, Vorpommern als Reichslehen
sowie das Est. Bremen und das Hst. Verden (unter einer Reihe von Bedingungen) an die
Kg.in von Schweden abzutreten. Das Memorial ist in der Duplik nicht erwähnt, weil das
ksl. Satisfaktionsangebot geheim bleiben sollte, bis Ksl. und Schweden sich im Lauf der
kommenden Tagen darüber verständigt haben würden (s. APW II A 4, 132 Z. 10–18).
Es hette ihme auch der fürstliche Braunschweig Lüneburgische abgesante
herr Lampadius ufgetragen, daß er seinetwegen suo loco et ordine daß
Sachsen Altenburgische votum repetiren solte. Weil er aber sonder zweifel
nicht werde gewust haben, daß diese sache fürkommen würde, alß habe er
bedencken, seinetwegen darüber zu votiren etc.
Sachsen-Coburg. Wie Sachsen Altenburg.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Hette gleichsfals super
quaestione „an“ sich hiebevor vernehmen laßen, daß nemblich die trac-
taten uf pillige maße angestellet werden möchten
sey er auß mangel undt kürze der zeit noch nicht instruiret, wiederhole
aber unterdeßen daß Magdeburgische, Pfälzische und Sachsen Altenbur-
gische votum mit gleichsfals wiederholter bitt wie Sachsen Altenburg umb
communication der bedencken und anderer sachen etc.
Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach. Wiewol er auch nicht ge-
wust, daß diese Heßische sache fürgehen würde, so erinnere er sich doch,
das zu Münster in genere dahin geschloßen worden, daß sölche handt-
lung denen Kayserlichen herrn plenipotentiariis anheimbzustellen
habe aber gleichwol damahls nicht gewust oder vermeinet, das die fraw
landtgräfin noch mehr specialia begeren solte. Wie er nun dazumahl in
generalibus nicht instruiret gewesen, also were er noch weiniger ratione
specialium befehliget. Laße derowegen nochmals dahingestellet sein, ob
die Kayserlichen hochansehnlichen herrn plenipotentiarii sich hierunter
noch ferner bemühen wolten, unndt wolte im übrigen daß petitum Alten-
burgense pro dictatura communicandorum etc. repetiret haben.
Württemberg. Gleichwie er anfangs der vorsizenden excusation wieder-
hole, das er wegen kürze der zeit noch nicht instruiret werden können,
also sey er in genere befehliget, niemand sein land und leute abzuvotiren,
unnd zweifele nicht, die Kayserlichen herrn plenipotentiarii werden ihrer
beywohnenden dexteritet nach den sachen dißfals schon gebührende maß
zu geben wißen.
Im übrigen repetire er, was Sachsen Altenburgk wegen anstellung der
dictatur gebeten, welches beedes er auch suo loco et ordine wegen Pfalz-
Veldenz wiederholet haben wolle.
Baden-Durlach. In mangel [an] specialinstruction conformire er sich
allerdings mit Magdeburgk, Pfalz unndt Sachsen Altenburgk.
Pommern-Stettin und -Wolgast. Hette nicht gewußt, das diese sache
fürgehen würde, unnd sey darzu nicht in specie instruiret, müße also sein
votum suspendiren und stellete im übrigen die abhandtlung selbst der
herrn Kayserlichen dexteritet anheimb.
Sachsen-Lauenburg. Es sey kein zweifel, das die von dem Österrei-
chischen hochlöblichen directorio angeführte rationes so erheblich, daß
verhoffentlich, wan ihr fürstlicher gnaden dieselben beweglich remonstri-
ret würden, sie sich desto eher zur billigkeit behandeln laßen müchten.
Weil es aber alhier mehr in terminis tractatuum quam votorum bestehe
und gleichwol in dieser friedenshandtlung durch Gottes gnade so weit
gekommen, das man nicht zu subsistiren, sondern zu progrediren uhr-
sach habe, so halte er , wie Magdeburg, das beste zu sein, das die sache
aequissimis conditionibus mit zuziehung der interessenten componiret
und abgehandelt werde.
Im übrigen wiederhole er dasiennige, waß Sachsen Altenburg wegen com-
munication per dictaturam gebeten, und weil auch die Kayserliche duplica
sich auf etliche nebenrecesse beruffe , als bethe er, auch dieselben velut
accessoria zur dictatur kommen zu laßen.
Anhalt. Wie Pfalz.
Wetterauer Grafen. Man habe hiebevorn die connexitet der Heßi-
schen satisfaction mit der cronen postulatis angeführet unnd daß die
herrn Kayserlichen ihre fürstliche gnaden mit diensahmen rationibus zu
disponiren oder in andere wege güetlich zu behandtlen hetten, welches
sie dan desto mehr wiederholen müsten, weil sie in specie nicht instrui-
ret weren; und bethen im übrigen ratione communicationis wie Sachsen
Altenburgk.
Fränkische Grafen. Aus mangel [an] instruction conformire er sich mit
Magdeburg unnd nachfolgenden maioribus unnd wiederhole sein votum,
so er zu Münster in puncto satisfactionis abgeleget.
Österreichisches Direktorium. Es gehe der schluß dahin, denen Kay-
serlichen herrn plenipotentiariis were an die hand zu geben, das man es in
dieser sachen, die Heßische satisfaction betreffend, bey vorigem concluso
verpleiben laße. Und weil niemandt instruiret sey, iemanden das seinige
abzuvotiren, so wolten die herrn Kayserlichen ihr fürstliche gnaden mit
vernünfftigen rationibus dahin disponiren, daß sie sich mit pilligen dingen
vergnügen laßen wolle.
Im übrigen were zu erinnern, das die communication der reichsbedencken
unnd duplic alhier wie zu Münster pari passu geschehen möchte.
II. Wüsten sie sich zu erinnern, daß vorlengst ein schreiben von ihr fürst-
licher gnaden herrn marggraff Christian Wilhelm zu Brandenburg etc.
dictiret worden , welches ihr fürstlicher gnaden
so dieselbe aus dem erzstifft Magdeburg haben solten. Dieweil dan zu
Münster auch davon deliberiret worden und nun anderweit umb reso-
lution angehalten würde
Wahrscheinlich drängte der Ges. Mgf. Christian Wilhelms, Franz Friedrich von Bresen, auf
eine Entscheidung. Der Mgf. hatte Bresen (Lebensdaten konnten nicht ermittelt werden)
im November 1645 zum WFK entsandt; Text der Instruktion für den Ges. , Prag 1645 XI
4 (Kopie mit einer Lücke): Magdeburg F III fol. 63–63’. Zu Bresens Aktivitäten s. auch
Anm. 42.
und dieselbe bitten wollen, sie möchten sich mit ihren gedancken unnd er-
klehrung hierüber vernehmen laßen, wie ihr fürstlicher gnaden der pillig-
keit nach geholffen werden könne. Stünde zu des herrn Magdeburgischen
belieben, ob er solang einen abtrit nehmen wolte.
were, da diese sache tractiret werden solle, so wolle er sich doch gerne
bequemen unnd abtreten. Es würden aber die herrn abgesanten ihre vota
allerseits dahin richten, damit ihrer fürstlichen durchlaucht, dem herrn
erzbischoff, an dero rechten und selbsteigenen alimenten und fürstlichen
unterhalt nicht praeiudiciret werde
Dem Adm. von Magdeburg, Hg. August von Sachsen, war das Est. Magdeburg im PF
auf Lebenszeit zugesprochen, aber auf Verlangen Ks. Ferdinands II. die Verpflichtung
auferlegt worden, dem früheren Adm. Mgf. Christian Wilhelm von Brandenburg auf
Lebenszeit jährlich 12.000 Rt. aus den Einnahmen des Est.s zu zahlen. Durch die gleich-
zeitige Abtretung der Ämter Burg, Dahme, Jüterbog und Querfurt an Kursachsen wurden
die kriegsbedingt und besonders durch die weitgehende Zerstörung der Stadt Magdeburg
(1631) gesunkenen Einnahmen des Est.s weiter belastet. Der Adm. forderte die Restitution
der Ämter und kam der Zahlungsverpflichtung gegenüber Mgf. Christian Wilhelm nicht
nach (PF Abs. [15]–[19], in: BA II 10.4 Nr. 564 A, 1610f.; APW III A 3/2 [Nr. 87 Anm. 48] ;
3/3 [Nr. 98 Anm. 53] , [Nr. 113 Anm. 97] ; 428 Z. 1–20, 430 Z. 4–11; zu Ks. Ferdinand II. jetzt
Schnettger, Ferdinand II., 414–423).
den und zugrund verderbten zustandt des erzstiffts repraesentirte unnd im
übrigen ihrer fürstlichen durchlaucht und dero erzstiffts notturfft reservi-
rete.
Sachsen-Altenburg. Aldieweil ihr fürstliche gnaden ratione dero ge-
liebten frawen gemahlin interessiret weren
auch mit abzutreten. Bethen aber immittels umb einen solchen schluß,
der ihr fürstlicher gnaden in dero hohen noht unndt dürfftigkeit zu trost
gereiche und zu wircklichem genieß deßen, waß ihr fürstlicher gnaden
vermöge des Pragerischen frieden zukomme unnd gebühre. Ohne sey es
zwart nicht, daß das erzstifft Magdeburg über alle maße sehr ruiniret und
verderbet sey. Ob aber darumb pillich, das einer allein die noch übrigen
nuzungen deßelben genieße, der andere aber noht und hunger dabey leiden
müße, laße er dahingestellet sein.
Brandenburg-Kulmbach. Weil ihr fürstliche gnaden auch hierbey
interessiret
Mgf. Christian von Brandenburg-Kulmbach war ein Onkel, Mgf. Albrecht V. von Bran-
denburg-Ansbach (1620–1667), den Müller auch vertrat, hier aber nicht erwähnt hat, ein
Vetter Mgf. Christian Wilhelms. Mgf. Christian unterstützte seinen Neffen seit Jahren,
indem er ihm das Direktorium seiner nö. Lehen und den Nießbrauch zweier Herrschaf-
ten in Niederösterreich überließ, wo Mgf. Christian Wilhelm zeitweilig residierte. Mgf.
Albrecht hat sich auch sonst nicht für seinen Vetter eingesetzt, der verschiedentlich den
Mangel an verwandtschaftlicher Unterstützung beklagte ( Schwennicke I.1 T. 130, 141;
Wittich, 320–324, 330–333; zu Mgf. Albrecht und seiner Vertretung durch Müller s. Hans
Hubert Hofmann, 163f.; Roland-Götz Foerster, 51–119; APW III A 3/1 [Nr. 1 Anm. 12] ).
nicht zuwieder sein, mit abzutreten. Recommendire aber immittels wie
Altenburg die sache favorabiliter.
Magdeburg. Wan ia ihr fürstlicher gnaden alimenta gegeben werden
solten, so weren es dieiennige zu thun schüldig, die künfftiger zeit die
expectanz und anwartung von ihr fürstlicher gnaden hetten
Vielleicht eine Anspielung auf die Möglichkeit, daß das Est. Magdeburg Teil einer Ent-
schädigung Kurbrandenburgs werden könnte, falls Kf. Friedrich Wilhelm bereit wäre,
wegen der schwed. Satisfaktionsforderung nach Pommern auf seinen eigenen Anspruch
ganz oder teilweise zu verzichten, was damals aber noch nicht geschehen war. Die Mag-
deburger Gesandtschaft hatte von der schwed. eine vertrauliche Mitteilung erhalten, daß
diese Möglichkeit in Betracht gezogen wurde (Magdeburger Diarium, Zusatz zu 1646 IV
30, teilweise chiffriert, in: Magdeburg F III fol. 701A). Eine unklare Anspielung auf diese
Möglichkeit enthält das Memorial Krulls an die Reichskurien (Text, Osnabrück 1646 IV
17/27, diktiert 1646 VI 16 durch Kurmainz: Meiern III, 483 –486, hier 486): Krull bit-
tet um Vermittlung, daß dem Mgf.en von dero Herren Vettern, welche in Zukunfft die
Anwartung und Succession zu hoffen, Unterhalt gegeben werde. Auch als Kurbranden-
burg tatsächlich durch Art. XI,6 IPO die Exspektanz auf das Est. erhielt, verweigerte Kf.
Friedrich Wilhelm von Brandenburg die auch aus verwandtschaftlichen Gründen mehr-
fach erbetene finanzielle Unterstützung seines Großonkels Christian Wilhelm; erst 1652
versprach er dem Mgf.en eine jährliche Zuwendung ( Schwennicke I.1 T. 130, 131; Wit -
tich, 332f.; APW III B 1/1, 138; Lupke-Niederich, 50f.; zu Kf. Friedrich Wilhelm jetzt
Duchhardt, Kurfürst, 95–112).
Österreich. Darumb aber unndt mit der condition hetten ihr fürstliche
gnaden das erzstifft abgetreten
Mgf. Christian Wilhelm war in seinem Entschluß zum Verzicht auf das Est. (März 1632)
durch die Erwartung ksl. Gnade und Sicherstellung eines standesgemäßen Lebens bestärkt
worden. Auf Verlangen Ks. Ferdinands II., der ihm, wahrscheinlich 1635, 6.000 Taler aus
privaten Mitteln bewilligt hatte, wurde ihm im PF ein jährlicher Unterhalt zugesprochen (s.
Anm. 34). Der Mgf. empfand diesen (nicht einmal gezahlten) Unterhalt als unzureichend
und bemühte sich auf allen Seiten, z. B. bei Schweden, Dänemark und Kurbrandenburg,
um Unterstützung ( Wittich, 320–327; Lupke-Niederich, 50; APW III A 3/3 Nr. 113
Anm. 98).
Magdeburg. Ihr fürstliche durchlaucht weren erzbischoff zu Magde-
burg gewest, ehe man vom Pragerischen frieden iemahls gewust, wie sie
dan anno 1625 zum coadiutorn, anno 1628 aber zum erzbischoff legitime
et canonice postuliret weren
Der spätere Adm. August war im Dezember 1625 zum Koadjutor des damaligen Adm. s
Christian Wilhelm von Magdeburg gewählt und nach dessen Absetzung 1628 zum Adm.
postuliert worden. Ks. Ferdinand II. riet bei Koadjutorwahl und Postulation dem Kf.en
von Sachsen von der Annahme für seinen minderjährigen Sohn August ab, doch traf sein
Einspruch in beiden Fällen zu spät ein. Die Postulation durch das ev. Domkapitel war
kanonisch ungültig, so daß Papst Urban VIII. im Oktober 1628 Ehg. Leopold Wilhelm
zum Ebf. ernannte ( Neubauer, 15ff.; Joppen, 298, 311ff.); zu Papst Urban VIII. (Dr. iur.
Maffeo Barberini, 1568–1644, 1623 Papst) s. Gauchat, 17; Jaitner, Urban, 459ff.; zu
Ehg. Leopold Wilhelm, 1627–1648 (nominell bis 1662) Adm. von Halberstadt, 1629–1635
nominell Ebf. von Magdeburg, 1637 Fbf. von Olmütz, 1641 Hoch- und Deutschmeister,
1656 Fbf. von Breslau; 1639–1642 und 1645 bis Ende Dezember 1646 Oberbefehlshaber der
ksl. Reichsarmee, 1646–1656 Statthalter der Span. Ndl., ferner Abt von Hersfeld (nominell),
Lüders/Lure (Département Haute-Saône) und Murbach (Département Haut-Rhin), Fbf.
von Passau und Straßburg, s. Gauchat 94, 120, 200, 264, 275, 373, 382; APW III D 1,
349f.; Hüttl, 196ff.; Strnad, 250ff.; Leidl, 265ff.; Mertens / Aumann; Demel, 538–603;
Schreiber.
administrator
Zu den Gründen für die Absetzung Mgf. Christian Wilhelms von Brandenburg als Adm.
von Magdeburg s. APW III A 3/3 [Nr. 113 Anm. 97] .
stifft abkommen, indem er die beschworene capitulation vielfeltig übertre-
ten, wie er dan dißfals und sonst bey dem reichsdirectorio mit der notturfft
einkommen wolte
Wahrscheinlich ist das Memorial Einsiedels und Krulls an die Reichskurien gemeint (Text,
Osnabrück 1647 VII 2/12: Meiern III, 615 ff.). Inhalt: Zurückweisung der Einwendungen,
die Bresen als Ges. Mgf. Christian Wilhelms von Brandenburg wegen der Unterhaltsfor-
derungen des Mgf.en angeführt hat. Darlegung, daß Hg. August, Adm. von Magdeburg,
niemals die Schuldforderung Mgf. Christian Wilhelms gegenüber dem Est. anerkannt hat,
und genereller Widerspruch gegen alles, was Bresen im Namen des Mgf.en vorgebracht
hat. – Mit den Einwendungen Bresens ist dessen Memorial an die Reichskurien gemeint
(Text, Osnabrück 1646 V 22, diktiert Münster 1646 VI 9: HHStA MEA FrA Fasz. 10 [1]
unfol.).
Hierauf nahmen sowol der fürstliche erzbischofliche Magdeburgische,
die fürstlichen Sachsen Altenburgischen und der fürstliche Brandenburg
Culmbachische herrn abgesanten als auch der fürstliche erzbischofliche
Magdeburgische und fürstlich Sachsen Altenburgische secretarii und pro-
thocollisten einen abtrit, und proponirte immittels [das] Österreichi-
sche Direktorium. Kürzlichen laße man es a parte Österreich bey deme,
was dißfals im Prager schluße disponiret und geschloßen worden, bewen-
den, allermaßen auch izo dahin zu sehen, daß hochgedacht des herrn marg-
grafen fürstlicher gnaden interesse dem izo vorstehenden friedenschluße
nicht weiniger einverleibet werden möchte, sintemahl es pillich were. So
hetten ihr fürstliche gnaden auch mit dieser condition das erzstifft Magde-
burg abgetreten und es dem Chursachsischen prinzen überlaßen. Und
ob sonsten zwar nicht ohne, daß ermeltes erzstifft übel verderbet und
zugerichtet, so sey aber des herrn marggrafen fürstlicher gnaden suchen
also bewandt, das sie überal ia gar nichts, auch do sie gleich einmahl
nur umb 500 fl. geschrieben, dieselbe doch nicht erlangen können. Die-
sem nach vermeinte er, das man diese condition den tabulis pacis oder
friedensinstrumento wol einzurücken, und zwar, man möchte sich doch
gegen ihr fürstliche gnaden dermaßen bezeigen, damit dieselbe gleichwol
lebensmittel haben könten, gestalten dan sowol des herrn churfürsten
zu Sachsen alß auch des herrn erzbischoffen durchlaucht
Richtersberger hat den ev. Adm. August von Magdeburg sicherlich nicht als Ebf. bezeich-
net; denn dieser konnte aufgrund seiner Postulation von 1628 (s. Anm. 40) allenfalls den
Titel „postulierter Ebf.“ beanspruchen. Kath. und ev. Deputierte hatten für den Magdebur-
ger Revers über seine Zulassung zum WFK vom 21. Dezember 1645 den Titel „postulierter
zum Ebf.“ ausgehandelt (s. APW III A 3/2 Nr. 62). Nur die ev. Ges. gebrauchten dennoch
den Titel Ebf.
schrifften zu erinnern, und das, wo nicht alles (weil es ihr fürstlicher gna-
den sehr hart und naheliege und gleichwol auch deroselben schwerfalle,
das ihrige sölchergestalt zu verlaßen), deroselben doch in etwas geholf-
fen werde. Und könte man also Österreichischen theils wol geschehen
laßen, daß dergleichen schreiben, alß erwehnet, wie auch an ihr Kay-
serliche mayestät, das sie zu gebürender vermittelung an höchstgedachte
des herrn churfürsten zu Sachsen durchlaucht zu schreiben allergnedigst
geruhen müchten, abgehen, allermaßen auch der Münsterische schluß
(welcher dan verlesen wardt) dahin gegangen, nemblichen es were mit ihr
fürstlicher gnaden güetliche handtlung zu pflegen und die sache dahin zu
richten, daß hochgedacht dieselbe contentiret, auch zu gnungsamer versi-
cherung ihro
mayestät, Chursachsen und den herrn erzbischoff selbsten geschrieben,
auch was zu ihr fürstlicher gnaden suchens beforderung mehr diensamb
und müglich, noch bey diesen tractaten mit zur hand genommen und
angewendet werde.
Bayern. Dieweil er auf des herrn marggrafen fürstlicher gnaden über-
schickte und per dictaturam communicirte schrifft noch keinen specialbe-
fehl erhalten, so könne er sich zur zeit noch nicht schließlichen resolviren,
sondern behalte ihme bevor, seinem voto künfftig zu addiren oder detra-
hiren. Er befinde aber ihr fürstlicher gnaden petitum im Prager frieden
allerdings fundiret und darinnen begriffen. Und gleichwie ihre churfürst-
liche durchlaucht in Bayern, sein gnedigster herr , andere in gemeltem
Prager schluß enthaltene capita und dispositiones gerne zu ihrer würck-
lichkeit gebracht sehe, also auch diese sache dahin gehalten zu werden
begerten, derowegen laße er auch seines ohrts sub spe rati wol geschehen,
das die schreiben, wie Österreich votiret, deme er sich soferne conformire,
sowol an Chursachsen als auch den herrn erzbischoff selbsten geferti-
get und dadurch des herrn marggrafen fürstlicher gnaden gesuchte hülffe
befordert, zumahl aber und zuforderst ihr Kayserliche mayestät allerunter-
thenigst ersuchet werden, sich in dieser alimentsache soweit allergnedigst
zu interponiren, damit ihr fürstliche gnaden sölchen verordtneten Unter-
halts würcklichen genoß , wo nicht alles, doch in etwas erlangen mügen.
Würzburg. A parte Würzburg hette man von diesem begeren keine
andere information, als was im Prager friedenschluß enthalten, vermeinte
aber gleichwol, daß zwar daß erzstifft Magdeburg dem izigen herrn blei-
ben, hingegen aber des herrn marggrafen fürstlicher gnaden daß gemachte
jährliche deputat gewiß gereichet werden müchte. Ihr fürstliche gnaden zu
Würzburg hetten sich eines sölchen, wie dießfals vorgehe, nicht vermutet,
noch [sei] er dahero sofern instruiret worden, außer daß all dasiennige, waß
der Prager friede ordtne, gehalten und in acht genommen werde. Derowe-
gen schließe er wie Osterreich, das die herrn Kayserlichen plenipotentiarii
dem herrn Magdeburgischen gesanten alhie mündtlich zusprechen und
mit ihme deswegen handtlung vornehmen wolten. Sonsten sey zwar nicht
ohne, daß das erzstifft gleich andern mehr sehr übel zugerichtet wor-
den, es würde aber der herr administrator, wan das geldt nicht gereichet
werden könne, in andere wege mit etwa so viel landes, daraus er so viel
nuzen haben könte, als die unterhaltsgelder austrügen, des herrn marg-
grafen fürstliche gnaden zu contentiren sich nicht entgegen sein laßen.
Jedoch weil es auf handtlunge stünde, so würden die herrn Kayserlichen
plenipotentiarii sodan schon ein füglich mittel vorzuschlagen wißen.
Pfalz-Lautern, -Simmern und -Zweibrücken. Wegen Pfalz Lau-
tern were er hierinnen ebenermaßen nicht instruiret. Halte doch dafür, weil
des herrn marggraffen fürstlicher gnaden begeren also beschaffen, das pil-
lich deroselben an die hand zu gehen sey, wie dan zu dem ende mit dem
herrn Magdeburgischen gesanten zwar nicht nur alleine daraus geredet,
sondern auch bey ihr churfürstlicher durchlaucht zu Sachsen und herrn
erzbischofs zu Magdeburgk etc. durchlaucht erinnerung gethan werden
könte, damit ihr fürstlicher gnaden nach mügligkeit geholffen werde. Unnd
sey zwart nicht ohne, daß deßelben erzstiffts izig verderbter zustandt
bekandt, auch a parte Magdeburgk wieder den Prager frieden disfals exci-
piret worden ;
extraordinar unterhaltsmittel bedacht zu sein angewiesen werden können,
man [werde] sich auch sonsten ex aequitate naturali mit des herrn marg-
grafen fürstlicher gnaden zu vergleichen haben.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Weil er seines ohrts, was
diese sache betreffe, gleichfals in specie keine instruction hette, so könte
er sich auch nicht wol schließlich heraußlaßen. Doch sey er der meinung,
demnach des herrn marggrafen fürstlicher gnaden begeren in aequitate
naturali fundiret, das die herrn Kayserlichen plenipotentiarii zu ersuchen
weren, dem herrn Magdeburgischen gesanten mündtlich zuzusprechen
und nach des landes iziger beschaffenheit zum gütlichen und müglichen
abtrag zu ersuchen, wie er dan auch zu dem ende die schreiben an Chur-
sachsen und des herrn erzbischofs durchlaucht ihme, wie Pfalz, nicht miß-
fallen ließe.
Württemberg. Were nicht absonderlich instruiret noch weiter informi-
ret, als waß ihme daß per dictaturam ertheilte memorial deswegen vor
bericht gegeben, iedoch vergleiche er sich dißfals denen Pfalz- und Wey-
marischen votis, gütliche handlung zu pflegen. So könne er auch geschehen
laßen, das die schreiben an ihr Kayserliche mayestät, Chursachsen und des
herrn erzbischofs fürstliche durchlaucht deswegen begriffen
schicket werden.
Baden-Durlach. Weil er hierin nicht instruiret sey, so hette er uhrsache,
sein votum zu suspendiren. Nichts minder aber vermeinte er wie Pfalz und
gleichstimmende, gütliche handtlung zu treffen.
Pommern-Stettin und -Wolgast. Dieweil diß negotium im Prager
frieden gegründet und außerdeme alß eine favorable sache seine subsistenz
von sich selbst hette, auch die maiora dahin gingen, so conformire er sich
in diesem passu dem Münsterischen concluso .
Sachsen-Lauenburg. Demnach der Magdeburgische herr abgesante
nicht gestendig sein wolle, das er sich an den Prager frieden, als dadurch er
nicht eben das erzstifft überkommen hette, binden laßen solte, gestalt dan
derselbige auch sölchem, waß dem erzstifft darinnen zu praeiudiz gehan-
delt worden sein müchte, öffentlich wiedersprochen, als stehe er fast an,
sich eines gewißen zu resolviren, zumahl diese ration (welche dan wol in
acht zu nehmen) noch darzukomme, von wem oder woher diese aliment-
gelder zu erheben, ob sie nemblich von des herrn erzbischoffs durchlaucht
ordinarmitteln genommen oder durch die unterthanen zusammengetragen
und erstattet werden solten. Do es nun von diesen begeret würde, möchte
es denen, weil sölche lande ia zugrunde verderbet, zu schwerfallen, den
sölchergestalt sie gleichsamb soviel als zweyne erzbischoffe unterhalten
unnd doppelte abrichtung thun müsten.
schofs durchlaucht mitteln erstattung geschehen können, ließe er’s dahin-
gestellet sein. Gebe demnach sein votum dahin, das Chursachsen und des
herrn erzbischofs durchlaucht diese sache zu erkennen gegeben unnd auf
gütliche mittel gedacht werde, wie des herrn marggrafen fürstlicher gnaden
vergnügung von sonst fallenden intraden erfolgen könte, mitnichten aber
denen unterthanen dahero beschwerung zuwachse.
Anhalt. Wie Pfalz etc.
Wetterauer Grafen. Ob sie gleich auf diesen pass nicht instruiret weren,
so conformirten sie sich doch mit vorhergehenden, das man nemblich
gütliche handtlung, soweit als die natürliche pilligkeit erfordere, pflegen
müchte, gestalt dan diese sache ratione alimentorum an sich selbst favorabel
sey.
Fränkische Grafen. Wegen des herrn marggrafen alimentation confor-
mire er sich mit dem Münsterischen concluso und Österreichischen, auch
Bayerischen hier abgelegten votis, güetlichen vergleich zu treffen und des-
wegen die schreiben außzufertigen.
Österreichisches Direktorium. In effectu vergleiche man sich mit
dem Münsterischen gutachten, wie dan auch die Churmaynzischen ein
sölch votum
serliche mayestät, 2. an ihr churfürstliche durchlaucht zu Sachsen und
3. den herrn erzbischof in omnem eventum mutatis mutandis aufgesezet ,
die er zu der herrn abgesanten erinnerung und genembhaltung verlesen
wolte.
Finita lectione Österreich. A parte Österreich habe man weiter nichts
zu erinnern und stellete dahin, daß man die schreiben nur mundire und
an gehörige ohrt schicke, sintemahl er dafürhalte, wangleich diese ver-
ordtnung der Prager friede nimmermehr gemachet, so erfordere doch die
pilligkeit, das ihr fürstlicher gnaden diese alimentation gereichet werde.
Bayern. Wie Österreich.
Pfalz-Lautern. Er habe beim begrif
weil sie dem concluso gemeeß, nur müste er erinnern, das des herrn erz-
bischofs fürstliche durchlaucht darinnen nur das praedicat bloß als eines
fürsten oder herzogen gegeben worden. Dieweil es aber übel aufgenommen
werden dürffte, die evangelischen auch dazu nicht ia sagen würden, den sie
ihre
ten unnd hielten
Zur Auseinandersetzung über den Titel des Adm. s s. Anm. 46. In den Schreiben der Reichs-
kurien an den Ks., den Kf.en von Sachsen und den Adm. von Magdeburg (s. Anm. 5) wird
von Adm. August nur als derzeitigem Inhaber des Est.s Magdeburg sowie „Fürst und Herr,
August Hg. zu Sachsen“ gesprochen; die Titulatur ist also nicht geändert worden.
gerne geendert und vor voll eingerichtet sehen.
Idem Pfalz-Simmern und -Zweibrücken.
Österreichisches Direktorium. (Per interlocutoria): In der Maynzi-
schen reichscanzley würden sie es schon einzurichten wißen.
Sachsen-Weimar. Er wüste zwar nicht eigentlich, wie der stylus in der
reichscanzley in dergleichen observiret werde, dieweil aber die evangeli-
sche in sterckerer anzahl alß die catholische alhier weren
mehr als pillich, daß das praedicat, so die evangelische sonsten denen
evangelischen erz- unnd bischoffen zu geben pflegten, auch dißfals in acht
genommen würde. Zudeme erachte er auch, das gnungsamb were, wan
man loco rationis in den schreiben naturalem aequitatem allegirte und zu
verhütung disputats des Prager friedens gar nicht gedechte
auch wegen Sachsen-Gotha und -Eisenach.
Württemberg. Er hette auch dafürgehalten, wan diese sache alhier alleine
bey den herrn Chursachsischen und Magdeburgischen gesanten durch die
Kayserlichen herrn plenipotentiarien erinnert würde, es solte beßer und
mehr fruchten den in andere wege und also das weitleufftige schreiben
nicht vonnöten sein; doch wolte er sich nicht separiren. Wegen außlaßung
des Prager friedens aber und weil es sachen, so in facto bestehen, Magde-
burg denen auch contradiciret, wolte er sich nicht gerne immisciren, wie er
dan auch sonst deswegen kein befehl habe und also nur sein vörig votum
repetire.
Item wegen Pfalz-Veldenz etc. suo loco.
Baden-Durlach. Seinestheils sey er, wie vor angereget, nicht hierin-
nen instruiret. Suspendirte also sein votum nochmals, doch were nicht zu
unterlaßen, wie etwa durch die Kayserlichen herrn plenipotentiarios in
dieser sache mündtlich gehandelt werden könne, dan sölchergestalt werde
sich’s seines erachtens beßer und füglicher alß durch schreiben thun unnd
expediren laßen.
Pommern-Stettin und -Wolgast. Man pleibe bey dem reichsstylo.
Sachsen-Lauenburg. Er hette nicht anders verspüret, dan das a parte
Magdeburgk daßiennige, so im Prager frieden in facto beruhe, niemahln
agnosciret worden. Wolte derowegen dafürhalten, das man die schreiben
nicht eben also einrichte, ob wehren des herrn erzbischofs fürstliche durch-
laucht durch bloße abtretung zum erzstifft gelanget etc. Unndt weiln auch
sonst diese sache von importanz scheine, er auch zimblich nachdenckliche
wort in dem concept gefunden, die man wol auszulaßen vor nötig erachte,
so bitte er umb communication per dictaturam, damit die, so abwesend
weren , ihr gutachten ebenermaßen darüber abgeben müchten.
Was dan die titulatur anbetreffe, sehe er gleichsfals gerne, das dieselbige
anderß eingerichtet würde, den wan darinnen sowol auch mit anziehung
des Prager friedens ein irthumb vorginge, müchte es das ansehen haben, als
ob man es gleichsamb tacite approbire und gutheiße etc. Halte also dafür, es
würde zu verhüetung disputats soweit wol anders gestellet werden künnen.
Anhalt. Wie Pfalz Lautern.
Wetterauer Grafen. Sie erinnerten gleichergestalt, daß sowol anstad des
Prager friedens andere rationes angezogen als auch die titulatur geendert
werden möchte. Und demnach sie überdiß auch ad notam genommen, das
man sich in concepten expresse auf specialbefehl referiret
schon angeführet worden, das man in diesem pass nicht instruiret sey, als
hetten sie zu bitten, das diese allegatio mandati nur außengelaßen oder
es respective beygesezet, auch die concepte per dictaturam communiciret
werden.
Fränkische Grafen. Wie Würtenbergk, und weil man in dieser sachen
nicht instruiret were, so könne die allegatio mandati pillich unterpleiben.
Österreichisches Direktorium. Wegen des concepts habe man kein
bedencken. Was aber den titul anlange, wolle er mit dem Maynzischen
reichsdirectorio reden, wie es sonst in reichsabschieden gehalten, da sich’s
dan finden werde, welchergestalt es in der titulatur mit postulirten erz-
unnd bischoffen observiret worden. So könne die allegatio mandati wol
außengelaßen, auch die begerte communication per dictaturam ertheilet
werden.
Nach diesem gefielen etliche interlocuta, die man aber nicht eigentlich
assequiren können, außer von Pommern. Es were nicht ex aequitate
naturali dafürzuhalten, das man des herrn marggrafen fürstlichen gnaden
die alimentgelder schüldig, sondern ex contractu , doch würden es die
tractaten künfftig beßer geben etc.
Nachdem nun obbemelte herrn Magdeburgische, Sachsen Altenburgi-
sche und Brandenburg Culmbachische abgesanten nebst den secretariis
unnd protocollisten wieder hinneingefordert worden, proponirte ferner
das Österreichische Direktorium. III. Imgleichen sey von Münster
eine meinung herüberkommen, die assecuration undt unterhalt des Kay-
serlichen cammergerichts betreffend . Die schreiben aber unnd anbrin-
gen beim Churmaynzischen directorio wehren bey demselben nicht zu
erhalten gewesen. Wiße also keinen andern fürhalt
per dictaturam nichts communiciret, als das Münsterische conclusum zu
verlesen. Unndt stünde nun dahin und zu fürsten unnd stände erklehrung,
ob sie sich der meinung accommodiren könten oder nicht.
(Lase hierauf das Münsterische conclusum ab, des ohngefehrlichen in-
halts:) 1.
22–23 Das – angewendet] Herzogtum Bayern A I 1: daß die königlich Franzößischen herrn
plenipotentiarien per mediatores zu belangen, das dieselben sich bei der cron Franckreich
dahin interponiren wolte[n], damit obberirtes Kaiserliches cammergericht und dessen
anverwandte bei der ihnen dabevoren ertheilten salvaguardia möchten rüh〈r〉ig gelassen
und darwider nicht betruckt werden.
tercessionales
Die „Meinung“ des FRM bezog sich nicht auf die Verwendung des FRO für das RKG und
die Stadt Speyer bei Franzosen, Ksl., Schweden und Spaniern am 2., 3. und 5. Februar 1646
(s. APW III A 3/2 [Nr. 94 Anm. 60] , 61; Nr. 94b), sondern auf den in der Textvariante (Z. 30)
erwähnten kgl. frz. Schutzbrief für das RKG vom 26. Februar 1645 (Text: Fahnenberg,
83ff.). Die Ksl. sollten die Franzosen entweder selbst oder durch die Mediatoren zu seiner
Beachtung auffordern.
2. zu behuef des unterhalts sowol die currentziel als auch die retardaten
nach inhalt des Regenspurgischen reichsabschiedes de anno 1641
Mißverständnis; die „Meinung“ des FRM nennt einen Regensburger Beschluß ohne Angabe
des Datums. Gemeint ist ein durch Re- und Correlation am 19. und 20. September 1641
ermitteltes Reichsconclusum, das in Form eines Reichsga.s über das Justizwesen, Regensburg
1641 IX 27, dem Ks. vorgelegt wurde ( Londorp V, 647f., 662f.; Text des Reichsga.s: ebenda,
729–734, hier 730; Meiern, ACR II, 17–28, hier 19, zweiter Absatz, beginnend So viel
aber). Es empfahl zum Unterhalt des RKG neben der Entrichtung von zwei Kammerzielern
pro Jahr die Zahlung eines dritten zum Abbau der Rückstände, zahlbar je zur Hälfte auf
der Frankfurter Frühjahrs- und Herbstmesse.
doch ohne alzugroße beschwerung der stände, eingemahnet;
3. weil aber gedachter stände kundtbares unvermügen dergestalt bekandt,
daß die weinigsten ihre quotas würden entrichten können,
capitation uf die luden angeleget werden möchte
Die „Meinung“ des FRM bezog sich mit dem Vorschlag einer Judenkopfsteuer von 1 fl.
jährlich auf einen entsprechenden Rat des Frankfurter RDT (1643–1645), der mit dieser ao.
Maßnahme Gehaltserhöhungen für das RKG -Personal bis zum nächsten RT finanzieren
wollte, aber nicht die Zustimmung des Ks.s erhielt (Resolution Ks. Ferdinands III. von
1644 IV 22 zum Ga. der Deputierten von 1644 I 16, Meiern, ACR II, 174ff., hier 175,
vierter Absatz, beginnend So viel aber). Auf ein weiteres Ga. des RDT über die Sicherheit
des RKG und die Erhöhung der Besoldungen durch die Erhebung einer Judenkopfsteuer
von 1644 VII 3 ( ebenda, 213–216) antwortete der Ks. trotz mehrfacher Anfragen nicht, s.
das Memorial des RKG von 1646 I 19 (Anm. 6), hier Meiern II, 234 f.; M. Koch, 15ff., 23f.;
Smend, 205ff. Der FRM wünschte eine Judenkopfsteuer als schnelle Hilfe für das RKG ,
weil viele Rst. kriegsbedingt das Kammerzieler nicht zahlen konnten.
Österreich. Könne anders nicht befinden, als das uf alle mögliche wege
unnd mittel zu gedencken, wie das Kayserliche cammergericht unnd deßen
membra sicher leben unnd ihren unterhalt haben können. Sonst dürffte
sich’s vollents gar zerschlagen, weil es schon uf gar weinig persohnen
herunterkommen etc.
Das RKG rechnete im frz. besetzten Speyer trotz des frz. Schutzbriefs (Anm. 65) mit
Einquartierungen und Kontributionen. Wegen dieser Unsicherheit und der stagnierenden
Unterhaltszahlungen blieben freie Stellen unbesetzt, so daß die Zahl der Assessoren bei
einer Sollstärke von 38 1646 auf neun gesunken war; die Gesamtzahl der Beschäftigten
betrug 1645 ca. 150, s. die Memoriale des RKG von 1645 IX 1 (wegen der Einquartierungen
und anderer Kriegseinwirkungen; Text: Meiern II, 65 f., hier 65, dritter Absatz, beginnend
Und dann) und 1646 V 12 (betreffend seine Sicherheit und seinen Unterhalt [s. Nr. 123
Anm. 2], hier Meiern III, 123 , zweiter Absatz, beginnend Betreffend vors andre) mit
Rekurs auf sein Schreiben von 1646 IV 14 (Anm. 6); s. Smend, 269; Hausmann, Kameral-
freiheiten, 90–94, 180f.; Jahns, 79.
sehen, damit sowol die alten consiliarii, als denen die gelegenheit dieses
hohen tribunalis beßer bekandt, darbey behalten als auch iüngere mit
zugezogen werden möchten. Man vergleiche sich disfals mit den herrn
Münsterischen.
Bayern. Befinde aus dem Münsterischen concluso soviel, das die zu
Franckfurth
kommen unnd eben dasiennige in effectu, was daselbst geschloßen, wie-
derholet werde, damit er sich dan conformirete etc.
Würzburg. Erinnere sich gleichfals des zu Franckfurth gemachten con-
clusi, sowol in puncto securitatis als salarii. Unndt weil er daßelbe wie auch
das izige Münsterische billig befinde, laße er es dabey allerdings bewenden.
Magdeburg. Gleichwie an conservation unndt securität des Kayserlichen
cammergerichts ihr Kayserlicher mayestät und sambtlichen churfürsten,
fürsten unnd ständen wie auch vielen privatis undt iedermenniglich hoch
gelegen unndt daher nicht mehr als pillich, dahin zu sehen, wie daßelbe
in sicherheit gesezet und mit nottürfftigen unterhalt versorget werden
möchte, alß könne er sich sowol mit dem Münsterischen concluso als
vorstimmenden votis leicht conformiren, doch das des unterhalts unnd
restanten halber nicht alzu hart in die stände gedrungen, sondern hierunter
die mügligkeit beobachtet werde.
Basel. Wie Würzburgk.
Pfalz-Lautern, -Simmern und -Zweibrücken. Weiln schon zu-
vorhin geschloßen worden, die Französischen herrn plenipotentiarios diß-
fals zu ersuchen
Der FRO hatte am 2. Februar 1646 beschlossen, die frz. Ges. schriftlich zu bitten, die
frz. Besatzung aus der Reichsstadt Speyer als dem Sitz des RKG abzuziehen und sie
künftig damit zu verschonen. Das entsprechende Schreiben (im Namen der fürstlichen und
reichsstädtischen Ges. in Osnabrück) datiert von 1646 I 23/II 2 (s. APW III A 3/2, 596
Z. 1–8, 599 Anm. 61; Text des Schreibens: Meiern II, 766 ).
herrn Münsterischen conformiren etc. Was den unterhalt betreffe, sey
zwar derselbe auch nicht mehr als pillich; allein würden die herrn camera-
les bedencken, das der zustandt in Teutschlandt so elend beschaffen unndt
zugrundt ruiniret, wie er drunten im Anhaltischen voto mit mehrerm
anzeigen werde.
Sachsen-Altenburg. Könne sich den herrn Münsterischen conformi-
ren, allein es werde auch schon in dem concluso gedacht, das wegen der
restanten niemandt übereylet werde , so dan pillich in acht zu nehmen,
unndt wolte er solches sein votum
-Grubenhagen und -Calenberg w iederholet haben etc.
Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach.
Wie Sachsen Altenburgk unndt andere vorsizende.
Brandenburg-Kulmbach [und Ansbach]. Sey in specie hierauf
nicht instruiret, unnd würden seine gnedige fürsten unndt herrn daß ihrige
hiebey gerne thun. Hetten iederzeit ihre quotam entrichtet, es were dan,
das sölches zeit seines abwesens eingefallener kriegesbeschwerungen hal-
ben verplieben were, das er doch und wieviel sie restiren, nicht eigentlich
wißen könne. Conformire sich also in genere den maioribus.
Württemberg.
14–15 Conformire – instruiret] Herzogtum Bayern A I 1: So hat auch 2. der fürstlich
Württembergische gesand〈te〉 beschwerlichen angefirth, daß sein gnädiger fürst und herr
bishero die völlige cammergerichtszihler hette abtragen müessen, da doch dieselbe ihre
lande nicht völlig besessen und genossen etc.
sey sonst in specie nicht instruiret
Hg. Eberhard III. von Württemberg (zu ihm Borst, 133–142; Raff, 356–388; Fischer,
Eberhard, 152–155) war, wie in der Textvariante (Z. 24f.) erwähnt, noch nicht wieder in
den gesamten Besitz des Hgt.s gelangt, da er durch das ksl. Amnestiedekret vom Dezember
1636 nur etwa die Hälfte zurückerhalten hatte ( APW III A 3/3 [Nr. 98 Anm. 16] ). Seither
waren dem Hg. nur das Amt Möckmühl (im Juni 1639) sowie die Ämter Weinsberg und
Neuenstadt (im Februar 1646) restituiert worden ( Philippe, 21, 68–72, 101, 123).
Baden-Durlach. Gleichwie die assecuration pillich, also werden auch
fürsten und stände ihr contingent zum unterhalt der herrn cameralen,
soviel möglich, gerne
Die in der Textvariante (Z. 26f.) erwähnte Forderung Mgf. Friedrichs V. von Baden-
Durlach nach vollständiger Restitution meint jene nach Wiedereinsetzung in die Mgft.
Baden-Baden (= Oberbaden). Merckelbach hatte sie schon am 8. Februar 1646 im FRO
dargelegt (s. APW III A 3/3, 66 Z. 8–26; zu den Hintergründen s. ebenda, 56 Anm. 29).
conformire etc.
Pommern-Stettin und -Wolgast. Weil diß Münsterisches conclusum
mit dem Franckfurtischen conform, laße er es dabey bewenden.
Sachsen-Lauenburg. Conformire sich gleichergestalt mit den vorsi-
zenden, erinnere sich aber, das hiebevorn auch vor die stadt Speyer inter-
cessionales gesuchet unndt bewilliget worden
„Meinung“ des FRO vom 2. Februar 1646 ( APW III A 3/2, 596 Z. 1–4). Gloxin und
Oelhafen von Schöllenbach hatten damals auch für Worms Fürsprache eingelegt ( ebenda,
595 Z. 32ff., 36ff.), woraufhin sich der FRO in seinem Schreiben an die frz. Ges. von 1646
I 23[/II 2] auch für diese Stadt einsetzte ( Meiern II, 766 ).
die stadt Speyer der guarnison erledigt werde, sölches onus den andern
benachparten zuwachsen dürffte, das auch der stadt Wormbs mitgedacht
werden möchte, welches beydes er nochmahls eingedenck zu sein wolle
gebeten haben.
Anhalt. Wiederholte das Pfalz Lauterische votum. In specie aber wegen
des unterhalts müste er hiebey berichten, daß zwart ihre fürstlichen gnaden
sonst das ihrige gethan unnd die termine nach dem lezten Regenspurgi-
schen reichsabschiede iederzeit abgestattet, außer von zwey iahren hero,
da das ganze fürstenthumb Anhalt durch das Bärenburgische lager totaliter
ruiniret worden
Zum wochenlangen Feldlager der ksl. und schwed. Armee bei Bernburg im Herbst 1644
s. APW III A 3/3 [Nr. 98 Anm. 89] . Das Verzeichnis des RKG mit den säumigen Rst. n von
1646 XI 29 (s. [Nr. 130 Anm. 4] ) gibt für Anhalt die relativ niedrige Schuld von insgesamt 20
Kammerzielern oder 1600 fl. an ( ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 59). Das RKG
hatte das Ft. 1646 unter Achtandrohung zur Zahlung des überfälligen Kammerzielers
aufgefordert; doch wurde die Acht nicht verhängt, obwohl Anhalt nicht zahlen konnte
( Wäschke, 93).
starcke befehl, etiam sub comminatione banni unndt der acht, ergangen,
welches dan im Reich, zumahl nach izigem zustande, ein unerhörtes sey.
Bethe, es derowegen also einzurichten, damit die stände nicht alzusehr
graviret und vollents gar zu grund und boden gerichtet werden.
Österreichisches Direktorium. Sey schon in dem concluso geschehen
his formalibus
In der „Meinung“ des FRM von 1646 IV 25 (s. Anm. 6) heißt es, der Ks. solle die Rst.
zu ehist möglicher bezahlung ihrer außständen ermahnen. Da es mit solcher abstattung
wegen vieler standen bekandten unvermögenheiten besorglich langsamb hergehen würdt,
schlug der FRM die Erhebung einer Judenkopfsteuer vor, s. Österreich A II (XXXIV)
fol. 122’.
Wetterauer Grafen. Weren in specie, sonderlich wegen deß lezten,
nicht instruiret, unndt, was die Iüden betreffe, stelleten sie dahin, was die
maiora schließen möchten. Die Wetterawischen herrn grafen hetten alle-
zeit das ihrige gethan und es entweder ihnen selbst abgebrochen oder
anderswoh aufgenommen unndt mittel gemachet. Nichtsdestoweiniger
sey auch wieder sie, ja sogar auch wieder dieiennigen gräflichen heuser,
so doch ihrer güeter unndt herrschafften gutentheils entsezet, wie inson-
derheit gegen das gräfliche hauß Ysenburgk
Die Gf.en von Ysenburg-Büdingen waren 1635 bis Ende 1642 nicht im Besitz der Gft.
und wurden durch den Hauptvergleich mit Hessen-Darmstadt von 1642 nicht völlig resti-
tuiert. Der älteste Ysenburger Gf., Wilhelm Otto (1597–1667), konnte erst 1644 die bis
dahin schwed. besetzte Residenz Birstein wieder beziehen ( Simon, 315ff.; APW III A 3/3
[Nr. 98 Anm. 101] ). Die Gf.en von Ysenburg-Offenbach-Birstein waren nicht im Besitz des
Amtes Dreieichenhain, das Hessen-Darmstadt aufgrund eines von den Gf.en angefochte-
nen Entschädigungsanspruchs besetzt hielt ( ebenda, Anm. 98). Das Verzeichnis des RKG
mit den säumigen Rst. n von 1646 XI 29 (s. [Nr. 130 Anm. 4] ) nennt Ysenburg nicht.
processen verfahren worden.
Fränkische Grafen. Laße es dabey bewenden, weil dieses conclusum
dem Franckfurtischen conform sey, mit wiederholter Sachsen Lawen-
burgischer bitt unnd erinnerung wegen der beyden städte Speyer unndt
Wormbs.
Österreichisches Direktorium. Man laße es allerdings bey dem Mün-
sterischen in puncto des Kayserlichen cammergerichts versicherung unnd
unterhalts gemachtem concluso bewenden.