Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert

8
Österreichisches Direktorium. Praemissis praemittendis, [I.] den-
9
selben werde ohn zweifel ex dictatura communiciret sein daß weitere
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erklähren undt begeren ihr fürstlicher gnaden der fraw landtgrafin zu
11
Heßen Caßel

31
Lgf.in Amalia Elisabeth von Hessen-Kassel (zu ihr jetzt Croxton/ Tischer, 9f.).
in puncto ihrer satisfaction, so sie wegen der von ihr bißher
12
geführten kriegesactionen von etlichen churfürsten, fürsten und ständen
13
des Reichs begere. Weil nun die sache zu Münster schon in delibera-
14
tion gezogen, so wolle sich gebühren, auch hier davon zu reden unnd zu
15
betrachten, waß dißfals den herrn Kayserlichen

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Der Ks. wurde in Osnabrück durch Lamberg und Krane vertreten, in Münster norma-
33
lerweise
durch Nassau und Volmar; doch verhandelte Volmar vom 6. Januar bis zum 31.
34
Mai 1647 ebenfalls in Osnabrück (s. APW III C 2/2, 778–904). Trauttmansdorff vertrat
35
den Ks. in beiden Kongreßstädten, bis er am 16. Juli 1647 den WFK verließ (s. APW III
36
C 2/2, 869 Z. 5ff.). Zu Krane s. jetzt Rasch-Overberg, Krane, 200f., Croxton/ Tischer,
37
150f.; zu Lamberg Sienell, 104–108; zu Nassau Rasch-Overberg, Nassau, 194f.; Kloft,
38
Croxton/ Tischer, 203f.; zu Trauttmansdorff Repgen, Trauttmansdorff, 347–361.
einzurahten und ob man
16
sölches für pillich und der schuldigkeit gemeß zu sein erkenne.

17
Österreich. Wegen des hochlöblichen erzhauses Österreich habe man
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das in die dictatur gekommene anbringen der fürstlichen Heßen Caßeli-
19
schen fraw wittiben wol vernommen und daraus so viel ersehen, daß sie
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eine mehrere satisfaction von denen begere, so gleichsamb die waffen wie-
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der sie geführet, und das sölches gleichsamb für ein recompens geachtet
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werden wolle, woraus dan zu verspüren, das sie sich den cronen in die-
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sem fal gleichachte. Nun geschehen ia die recompensen für empfangene
24
wolthaten. Ob aber die fraw landtgräfin dem Heyligen Römischen Reich
25
große wolthat erwiesen, stelle er dahin und laße dieiennigen churfürsten,
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fürsten unndt stände catholischentheils davon reden unnd urtheilen, von
27
denen sie diese anderweite satisfaction begeret und in deren landen sie
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so lange zeit die quartier genommen und viel millionen contributiones
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erpreßet etc.

39
Hessen-Kassel hielt, in seinem Bestreben nach Arrondierung durch geistliche Güter und
40
bestärkt durch schwed. Donation der (H)st.e Corvey, Fulda, Paderborn, Münster bzw., als
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Ersatz für dessen nordöstlichen Teil, der Gft. Arnsberg (1632 III 10 und 1633 V 27),
24
ab 1631 zeitweilig besetzt: Stadt und Abtei Fulda (Stift Fulda), Dorsten (Kft. Köln),
25
Amöneburg, Fritzlar, Neustadt (Kft. Mainz), Ahaus, Bocholt, Borken, Coesfeld, Otten-
26
stein (Hst. Münster), Schloß Neuhaus und Paderborn (Hst. Paderborn; weitere bei Salm
27
Karte 1–4; Oschmann Karte 2). Durch die Kontributionen wurde jeweils auch das wei-
28
tere Umland geschädigt (ST V.2, 77–87, hier 78f. und 82; Schneider, 127–149; Joachim F.
29
Foerster, 13ff.; Demandt, 327, 343; Bettenhäuser, 8f., 22; Salm, 23f., 50, 60ff.; Teske,
30
96–118; Braun, 219–224; Tacke).
Waß auch die herrn Augspurgischen confessionsverwan-

[p. 4] [scan. 120]


1
ten anlange, werden dieselbe vermuetlichen auch nicht viel guts von ihr
2
empfangen haben. Sehe derowegen nicht, wie gedachte Heßen Caßelische
3
fraw wittibe so weit gehen und so ansehnliche stück von anderer landt
4
und leuten begeren dürfften; und wan man dargegen die raitung mache,
5
was sie an contributionibus und sonst auß den quartieren gehoben und
6
eingenommen, würden sich viel millionen und so viel befinden, daß sie
7
nicht allein ihre soldatesca darauß wol erhalten und bezahlen können,
8
sondern auch sich selbst durch diesen ihren krieg vielmehr bereichert,
9
alß das sie deßen schaden gehabt hette. Also sey den Kayserlichen herrn
10
plenipotentiariis einzurahten, mit diensahmen rationibus sie von sölcher
11
mainung ab- unndt hergegen dahin zu weisen, das sie sich damit vergnügen
12
laße, was hiebevorn ihr Kayserliche mayestät ihr auß gnaden versprochen,
13
so sie auch angenommen gehabt, aber hernach wieder abgestanden und
14
mit Franckreich in eine alliance getreten

31
Anspielung auf den Mainzer Vertrag von 1639 VII 25, den Ks. Ferdinand III. ratifi-
32
ziert, Hessen-Kassel aber nicht anerkannt, sondern sich bereits im Oktober 1636 an Frk.
33
gebunden hatte. In diesem Vertrag war vorgesehen, daß die Fürstabtei Hersfeld bei Hes-
34
sen-Kassel verbleiben sollte (s. APW III A 3/3 [Nr. 114 Anm. 48] ; zu Ks. Ferdinand III. jetzt
35
Schnettger, Ferdinand III., 423–429).
, also das sie gar keine uhrsach
15
gehabt, wieder ihr Kayserliche mayestät und das Heylige Römische Reich
16
oder auch deßen particularstände weiter krieg zu führen.

17
Es habe auch daß ansehen, daß auß sölchen recompensen im Römischen
18
Reich gar böse consequentien folgen würden, wan ein standt dafür, daß
19
er ihr Kayserliche mayestät zum höchsten beleidiget unnd wieder die-
20
selbe und das Römische Reich die waffen ergriffen, auch andere mitstände
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überfallen undt hefftig betrücket, noch recompens darzu erlangen künte,
22
welches dan gewiß wieder die iustitiam distributivam

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Nach dem Prinzip der iustitia distributiva (austeilende Gerechtigkeit; der Sache nach schon
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bei Aristoteles) erhält jedes Glied einer Gemeinschaft, was ihm als Teil der Gesamtheit in
38
proportionaler Gleichheit gemäß seinen Leistungen oder Bedürfnissen zukommt ( Hauser,
39
330; Höffe, 898), so daß Hessen-Kassels Entschädigungsforderungen diesem Prinzip ent-
40
gegengesetzt
waren, weil es selbst andere Rst. geschädigt hatte.
lauffen wolte.

[p. 5] [scan. 121]


1
Bayern. Hette gleichsfals das anderweite fürstliche Heßen Caßelische
2
memorial unndt postulata durchlesen unndt daraus befunden, daß vielen
3
vornehmen churfürsten und fürsten des Reichs unterschiedtliche stücken
4
landes abgefordert werden wollen. Nun habe er keine andere instruction,
5
alß wie er vor diesem votiret

22
S. das bay. und (da Bayern sich damals auf das öst. Votum bezogen hatte) das öst. Votum
23
vom 14. März 1646. Weitergehende Forderungen als den im Mainzer Vertrag zugestan-
24
denen Verbleib der Fürstabtei Hersfeld bei Hessen-Kassel lehnten Österreich und Bayern
25
damals ab (s. APW III A 3/3, 322f. Z. 7–20, 1–33).
, also könne er sich auch nochmahls weiter
6
nicht alß pro negativa erkleren und laße es sonst bey der Kayserlichen
7
duplic und wie sich ihr Kayserliche mayestät ein vor allemahl resolviret

26
S. die ksl. Duplik an Schweden, Osnabrück 1646 V 1, Klasse II,2: Der Ks. erklärt, daß man
27
der Lgf.in von Hessen-Kassel wegen ihrer Kriegskosten und Kriegsschäden nichts schuldig
28
sei ( Meiern III, 54–62 , hier 60; Bettenhäuser, 64).
,
8
bewenden.

9
Würzburg. Man erinnere sich a parte Würzburg noch gar wol, waß
10
anfangs in puncto der fürstlich Heßen Caßelischen satisfaction fürgan-
11
gen, und hette er seine mainung darüber schon abgeleget

29
Vorburg hatte sich am 14. März 1646 dafür ausgesprochen, daß erst die Verhandlungen
30
mit Schweden und Frk. abgeschlossen werden sollten, ehe die Forderungen Hessen-Kassels
31
vorgenommen würden (s. APW III A 3/3, 323f. Z. 34–41, 1–5).
. Es sey auch
12
hierüber ein schluß gemachet worden

32
Der FRO hatte am 14. März 1646 beschlossen, den Ksl. zu raten, die Verhandlungen über
33
die Satisfaktion Hessen-Kassels zusammen mit den frz. und schwed. Satisfaktionsverhand-
34
lungen zu führen. Die Betroffenen sollten dabei gehört werden (s. APW III A 3/3, 335
35
Z. 13–26). Im Bedenken der Reichsräte, praes. in Osnabrück 1646 IV 17/27, führte der FR
36
Argumente an, die Hessen-Kassel bewegen sollten, von seinen Forderungen abzustehen.
37
Der KFR tadelte mehrheitlich die Forderungen, Kurbrandenburg aber hielt es immer-
38
hin für erwägenswert, der Lgf.in um des Friedens halber nachzugeben. Der SR äußerte
39
die Hoffnung, daß Hessen-Kassel freiwillig von seinen Forderungen zurücktreten werde
40
( APW III A 3/3, XCIIIf).
, hette sich also nicht versehen, das
13
man a parte Heßen Caßel ad ulteriora, et quidem magis specialia, gehen
14
würde. Dieweil nun selbe ohne vorgehende instruction nicht wol resolvi-
15
ret werden können, alß hette er nicht unterlaßen, dem hochwürdigen etc.,
16
seinem gnedigen fürsten und herrn

41
Fbf. Johann Philipp von Schönborn (zu ihm jetzt Greipl, Schönborn, 207f.).
, daß dictirte memorial alsoforth zu
17
überschicken, und sey darauf noch befehligs gewertigk. Inzwischen laße
18
man es bey dem vorigen voto und gemachtem schluß bewenden.

19
Magdeburg. Hette gleichsfals durch die dictatur empfangen unndt ver-
20
lesen daß Heßische memorial, so wegen ihr fürstlicher gnaden der fraw
21
landtgräfin satisfaction anderweit übergeben worden. Weil er nun dar-

[p. 6] [scan. 122]


1
auß wahrgenommen, daß sölche stücken von ihr gefordert würden, so
2
unterschiedenen vornehmen churfürsten, fürsten und ständen des Reichs
3
zugehören, und er aber dahin instruiret sey, niemanden das seinige abzuvo-
4
tiren, so halte er von seiten Magdeburg dafür, daß in progressu tractatuum
5
deswegen ufs leidlichste mit zuziehung der interessenten gehandelt werden
6
müchte, nicht zweifelend, wan durch die Kayserlichen herrn plenipoten-
7
tiarios ihr ein und andere diensahme ration zu gemüet geführet werde,
8
ihre fürstliche gnaden würden den bogen nicht so hoch spannen, sondern
9
sich zur pilligkeit behandtlen laßen und die algemeine friedenstractaten
10
deßwegen nicht aufhalten.

11
Basel. Wie Würzburgk.

12
Pfalz-Lautern, -Simmern und -Zweibrücken. Daß fürstliche
13
Heßen Caßelische anderweite memorial hette er gleichfals durchlesen und
14
ihren fürstlichen gnaden

30
Pgf. Ludwig Philipp zu Simmern und Lautern sowie Pgf. Friedrich, Hg. von Zweibrücken.
davon unterthenigste relation gethan. Weil aber
15
so geschwinde noch keine instruction kommen können, trage er beden-
16
cken, sich weiters und mehrers einzulaßen, als zuvorhin von ihme gesche-
17
hen, da seine meinung dahin gegangen were, das, wie der beeden hochlöbli-
18
chen cronen satisfaction ufs leidtlichste zu richten, also auch mit der fraw
19
landtgräfin gleichsfals ufs erträgligste gehandelt werde

31
Pfalz-Lautern, -Simmern und -Zweibrücken hatten am 14. März 1646 im referierten Sinne
32
votiert (s. APW III A 3/3, 324f. Z. 30–38, 1–12).
, zumahl, wie im
20
Österreichischen voto gemeldet, ihr schon etwas sey geboten worden,
21
darbey er es nochmals bewenden laße.

22
Sachsen-Altenburg. Gleichwie in vorgehenden votis erwehnet, daß
23
die fraw landtgräfin zu Heßen in izigem memorial viel specialia gesezet,
24
darauf man nicht instruiret sey unnd sich dahero nicht darauf resolviren
25
könne, also gehe es ihme auch. Unterdeßen wiederhole er daß Magde-
26
burgische und Pfalzische votum und halte gleichwol für nötig, 1. daß das
27
Münsterische conclusum communiciret

33
Über die Neuen Forderungen Hessen-Kassels war in Münster noch nicht beraten worden.
, 2. die dictatur der reichsbeden-
28
cken continuiret

34
Das Öst. FRO -Direktorium hatte bereits am 27. April 1646 das Kurmainzer Reichsdirek-
35
torium gebeten, die Bedenken der drei Reichsräte über die Repliken der Kronen diktieren
36
zu lassen (s. APW III A 3/3, 430 Z. 25–29). Mit der Diktatur wurde spätestens am 5.
37
Mai 1646 begonnen, wie der Diktatvermerk am Kopf der Relation des KFR über alle IV
38
Klassen der Repliken zeigt ( Meiern II, 914 ).
, 3. die duplica, so den herrn Franzosen außgestellet
29
worden

39
Die ksl. Duplik an Frk. (Kurzfassung) wurde am 5. Mai 1646 den Mediatoren Chigi und
15
Contarini ausgehändigt, nachdem diese am 1. Mai 1646 eine längere Fassung von 24 Blatt
16
zurückgewiesen hatten, weil sie durch weitläufige Anführung von Punkten, die zwischen
17
Ksl. und Franzosen diskrepant waren, der Sache nicht dienlich sei (Text, s. l., s. d., diktiert
18
Münster 1646 V 9: Meiern III, 13 –17; Text mit Diktatvermerk: HStA Stuttgart A 90 D
19
Bd. 3 fol. 234–239’, 241’; zur Übergabe an die Mediatoren und weiteren Überlieferungen
20
s. APW III C 2/1, 611 Z. 1–613 Z. 13, 615 Z. 34–618 Z. 5; 2/3, 116R Nr. 1193a; II A 4
21
Nr. 72 und 74; II B 3/1, LXI Anm. 141, 3/2 Nr. 257 Beilage 2). Zum substantiellen Teil
22
der Duplik gehörten auch Ausführungen zur Pfalzfrage, welche die Ksl. den Mediatoren
23
mündlich vortrugen und diese den Franzosen in schriftlicher Form zur Kenntnis brachten
24
(Text, s. d. [1646 V 5]: s. APW II B 3/2, 895 Beilage 2 und Anm. 8). – Zu Chigi s. jetzt Fosi,
25
179–196; Ernesti, 311–331.
, gleichsfals per dictaturam mitgetheilet werde.

[p. 7] [scan. 123]


1
Österreich. Die duplica gegen die Franzosen were mündtlich geschehen,
2
dan die herrn mediatores hetten sie schrifftlich nicht annehmen wollen.

3
Magdeburg. So möchte doch daß prothocol communiciret werden.

4
Österreich. Das könte vielleicht wol geschehen, stünde aber bey dem
5
Churmaynzischen directorio

26
Das Kurmainzer Reichsdirektorium war in Osnabrück durch Brömser und Johann Adam
27
Krebs vertreten ( APW III A 1/1, 898). Anträge der Ges. auf Diktatur wurden regulär
28
zunächst vom FR-Direktorium genehmigt und (bei dessen Einverständnis) vom Kurmain-
29
zer Reichsdirektorium durchgeführt. Daneben ließ das Direktorium des CE eigenmächtig
30
Texte unter den ev. Rst. n durch Diktatur verbreiten ( APW III A 3/3, LXVI).
.

6
Sachsen-Altenburg.

13
6–7 Wie – werde] Herzogtum Bayern A I 1: Auch 3. die beilag, warauf die Kaiserlichen
14
sich in der duplic an die Schweedischen in puncto satisfactionis beworffen.
Wie imgleichen, das immittels das churfürstliche
7
unnd der erbaren reichsstädte bedencken

31
Gemeint ist die Correlation des SR über die Repliken der Kronen als Teil der Bedenken
32
der Reichsräte, praes. in Osnabrück 1646 IV 17/27 (Text: Meiern II 947–965 ; s. APW
33
III A 3/3 Nr. 121 bei Anm. 2). Die in der Textvariante Z. 13 erwähnte Beilage zur ksl.
34
Duplik an Schweden meint das Memorial der ksl. Ges. zur schwed. Satisfaktion, s. l., s. d.,
35
praes. mündlich 1646 V 1, schriftlich V 2 (Text: Meiern III, 62 –66). Inhalt: Vorbehaltlich
36
einer Stellungnahme der Reichskurien ist der Ks. bereit, Vorpommern als Reichslehen
37
sowie das Est. Bremen und das Hst. Verden (unter einer Reihe von Bedingungen) an die
38
Kg.in von Schweden abzutreten. Das Memorial ist in der Duplik nicht erwähnt, weil das
39
ksl. Satisfaktionsangebot geheim bleiben sollte, bis Ksl. und Schweden sich im Lauf der
40
kommenden Tagen darüber verständigt haben würden (s. APW II A 4, 132 Z. 10–18).
communiciret werde.

8
Es hette ihme auch der fürstliche Braunschweig Lüneburgische abgesante
9
herr Lampadius ufgetragen, daß er seinetwegen suo loco et ordine daß
10
Sachsen Altenburgische votum repetiren solte. Weil er aber sonder zweifel
11
nicht werde gewust haben, daß diese sache fürkommen würde, alß habe er
12
bedencken, seinetwegen darüber zu votiren etc.

[p. 8] [scan. 124]


1
Sachsen-Coburg. Wie Sachsen Altenburg.

2
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Hette gleichsfals super
3
quaestione „an“ sich hiebevor vernehmen laßen, daß nemblich die trac-
4
taten uf pillige maße angestellet werden möchten

32
S. das Votum Sachsen-Weimars, -Gothas und -Eisenachs vom 14. März 1646 ( APW III A
33
3/3, 325 Z. 29–33, 38ff.).
. Ratione specialium
5
sey er auß mangel undt kürze der zeit noch nicht instruiret, wiederhole
6
aber unterdeßen daß Magdeburgische, Pfälzische und Sachsen Altenbur-
7
gische votum mit gleichsfals wiederholter bitt wie Sachsen Altenburg umb
8
communication der bedencken und anderer sachen etc.

9
Brandenburg-Kulmbach

31
9 und -Ansbach ] Fehlt in der Druckvorlage, ergänzt nach Herzogtum Bayern A I 1.
und -Ansbach. Wiewol er auch nicht ge-
10
wust, daß diese Heßische sache fürgehen würde, so erinnere er sich doch,
11
das zu Münster in genere dahin geschloßen worden, daß sölche handt-
12
lung denen Kayserlichen herrn plenipotentiariis anheimbzustellen

34
Müller bezog sich auf die Beratungen im FRM , da er an den dortigen Beratungen und
35
nicht an jenen im FRO am 14. März 1646 über die hessen-kasselschen Gravamina und
36
Postulata teilgenommen hatte.
. Man
13
habe aber gleichwol damahls nicht gewust oder vermeinet, das die fraw
14
landtgräfin noch mehr specialia begeren solte. Wie er nun dazumahl in
15
generalibus nicht instruiret gewesen, also were er noch weiniger ratione
16
specialium befehliget. Laße derowegen nochmals dahingestellet sein, ob
17
die Kayserlichen hochansehnlichen herrn plenipotentiarii sich hierunter
18
noch ferner bemühen wolten, unndt wolte im übrigen daß petitum Alten-
19
burgense pro dictatura communicandorum etc. repetiret haben.

20
Württemberg. Gleichwie er anfangs der vorsizenden excusation wieder-
21
hole, das er wegen kürze der zeit noch nicht instruiret werden können,
22
also sey er in genere befehliget, niemand sein land und leute abzuvotiren,
23
unnd zweifele nicht, die Kayserlichen herrn plenipotentiarii werden ihrer
24
beywohnenden dexteritet nach den sachen dißfals schon gebührende maß
25
zu geben wißen.

26
Im übrigen repetire er, was Sachsen Altenburgk wegen anstellung der
27
dictatur gebeten, welches beedes er auch suo loco et ordine wegen Pfalz-
28
Veldenz wiederholet haben wolle.

29
Baden-Durlach. In mangel [an] specialinstruction conformire er sich
30
allerdings mit Magdeburgk, Pfalz unndt Sachsen Altenburgk.

[p. 9] [scan. 125]


1
Pommern-Stettin und -Wolgast. Hette nicht gewußt, das diese sache
2
fürgehen würde, unnd sey darzu nicht in specie instruiret, müße also sein
3
votum suspendiren und stellete im übrigen die abhandtlung selbst der
4
herrn Kayserlichen dexteritet anheimb.

5
Sachsen-Lauenburg. Es sey kein zweifel, das die von dem Österrei-
6
chischen hochlöblichen directorio angeführte rationes so erheblich, daß
7
verhoffentlich, wan ihr fürstlicher gnaden dieselben beweglich remonstri-
8
ret würden, sie sich desto eher zur billigkeit behandeln laßen müchten.
9
Weil es aber alhier mehr in terminis tractatuum quam votorum bestehe
10
und gleichwol in dieser friedenshandtlung durch Gottes gnade so weit
11
gekommen, das man nicht zu subsistiren, sondern zu progrediren uhr-
12
sach habe, so halte er

35
Zu Gloxin jetzt Christian Becker, 317.
, wie Magdeburg, das beste zu sein, das die sache
13
aequissimis conditionibus mit zuziehung der interessenten componiret
14
und abgehandelt werde.

15
Im übrigen wiederhole er dasiennige, waß Sachsen Altenburg wegen com-
16
munication per dictaturam gebeten, und weil auch die Kayserliche duplica
17
sich auf etliche nebenrecesse beruffe

36
Wahrscheinlich ist das Memorial der ksl. Ges. zur schwed. Satisfaktion (s. Anm. 25) gemeint.
, als bethe er, auch dieselben velut
18
accessoria zur dictatur kommen zu laßen.

19
Anhalt. Wie Pfalz.

20
Wetterauer Grafen. Man habe hiebevorn die connexitet der Heßi-
21
schen satisfaction mit der cronen postulatis angeführet

37
S. das Wetterauer Votum vom 14. März 1646 ( APW III A 3/3, 334 Z. 24–35).
unnd daß die
22
herrn Kayserlichen ihre fürstliche gnaden mit diensahmen rationibus zu
23
disponiren oder in andere wege güetlich zu behandtlen hetten, welches
24
sie dan desto mehr wiederholen müsten, weil sie in specie nicht instrui-
25
ret weren; und bethen im übrigen ratione communicationis wie Sachsen
26
Altenburgk.

27
Fränkische Grafen. Aus mangel [an] instruction conformire er sich mit
28
Magdeburg unnd nachfolgenden maioribus unnd wiederhole sein votum,
29
so er zu Münster in puncto satisfactionis abgeleget.

30
Österreichisches Direktorium. Es gehe der schluß dahin, denen Kay-
31
serlichen herrn plenipotentiariis were an die hand zu geben, das man es in
32
dieser sachen, die Heßische satisfaction betreffend, bey vorigem concluso
33
verpleiben laße. Und weil niemandt instruiret sey, iemanden das seinige
34
abzuvotiren, so wolten die herrn Kayserlichen ihr fürstliche gnaden mit

[p. 10] [scan. 126]


1
vernünfftigen rationibus dahin disponiren, daß sie sich mit pilligen dingen
2
vergnügen laßen wolle.

3
Im übrigen were zu erinnern, das die communication der reichsbedencken
4
unnd duplic alhier wie zu Münster pari passu geschehen möchte.

5
II. Wüsten sie sich zu erinnern, daß vorlengst ein schreiben von ihr fürst-
6
licher gnaden herrn marggraff Christian Wilhelm zu Brandenburg etc.
7
dictiret worden

28
Am 30. März 1646 (s. Anm. 3).
, welches ihr fürstlicher gnaden

21
7 entretènement] So Magdeburg E und Pommern A I; Druckvorlage und die meisten
22
identischen Überlieferungen: entraictement [!]; Braunschweig-Wolfenbüttel A I und
23
B I sowie Wetterauer Grafen ( Ysenburg) A I: tractament.
entretènement betreffe,
8
so dieselbe aus dem erzstifft Magdeburg haben solten. Dieweil dan zu
9
Münster auch davon deliberiret worden

29
Am 10. April 1646 (s. Anm. 3).
und nun anderweit umb reso-
10
lution angehalten würde

30
Wahrscheinlich drängte der Ges. Mgf. Christian Wilhelms, Franz Friedrich von Bresen, auf
31
eine Entscheidung. Der Mgf. hatte Bresen (Lebensdaten konnten nicht ermittelt werden)
32
im November 1645 zum WFK entsandt; Text der Instruktion für den Ges. , Prag 1645 XI
33
4 (Kopie mit einer Lücke): Magdeburg F III fol. 63–63’. Zu Bresens Aktivitäten s. auch
34
Anm. 42.
, so hette er es fürsten und ständen vorhalten
11
und dieselbe bitten wollen, sie möchten sich mit ihren gedancken unnd er-
12
klehrung hierüber vernehmen laßen, wie ihr fürstlicher gnaden der pillig-
13
keit nach geholffen werden könne. Stünde zu des herrn Magdeburgischen
14
belieben, ob er solang einen abtrit nehmen wolte.

15

24
10,15–11,1 Magdeburg – repraesentirte] Österreich A II (XXXIV): Warüber Magde-
25
burg
vermeldt, das sein gnädiger fürst unnd herr nichts schuldig, der Prager Schluß ohne
26
sein wissen gemacht unnd sonst das stüfft also derzeit verderbt worden, daß er selbsten
27
kaumb zue leben habe.
Magdeburg. Wiewol er lieber gesehen hette, das er gar nicht erfordert
16
were, da diese sache tractiret werden solle, so wolle er sich doch gerne
17
bequemen unnd abtreten. Es würden aber die herrn abgesanten ihre vota
18
allerseits dahin richten, damit ihrer fürstlichen durchlaucht, dem herrn
19
erzbischoff, an dero rechten und selbsteigenen alimenten und fürstlichen
20
unterhalt nicht praeiudiciret werde

35
Dem Adm. von Magdeburg, Hg. August von Sachsen, war das Est. Magdeburg im PF
36
auf Lebenszeit zugesprochen, aber auf Verlangen Ks. Ferdinands II. die Verpflichtung
37
auferlegt worden, dem früheren Adm. Mgf. Christian Wilhelm von Brandenburg auf
38
Lebenszeit jährlich 12.000 Rt. aus den Einnahmen des Est.s zu zahlen. Durch die gleich-
39
zeitige Abtretung der Ämter Burg, Dahme, Jüterbog und Querfurt an Kursachsen wurden
40
die kriegsbedingt und besonders durch die weitgehende Zerstörung der Stadt Magdeburg
41
(1631) gesunkenen Einnahmen des Est.s weiter belastet. Der Adm. forderte die Restitution
21
der Ämter und kam der Zahlungsverpflichtung gegenüber Mgf. Christian Wilhelm nicht
22
nach (PF Abs. [15]–[19], in: BA II 10.4 Nr. 564 A, 1610f.; APW III A 3/2 [Nr. 87 Anm. 48] ;
23
3/3 [Nr. 98 Anm. 53] , [Nr. 113 Anm. 97] ; 428 Z. 1–20, 430 Z. 4–11; zu Ks. Ferdinand II. jetzt
24
Schnettger, Ferdinand II., 414–423).
, wie er dan dabey kürzlich den elen-

[p. 11] [scan. 127]


1
den und zugrund verderbten zustandt des erzstiffts repraesentirte unnd im
2
übrigen ihrer fürstlichen durchlaucht und dero erzstiffts notturfft reservi-
3
rete.

4
Sachsen-Altenburg. Aldieweil ihr fürstliche gnaden ratione dero ge-
5
liebten frawen gemahlin interessiret weren

25
Die Gemahlin Hg. Friedrich Wilhelms II. von Sachsen-Altenburg und -Coburg, Sophie
26
Elisabeth (1616–1650), war eine Tochter Mgf. Christian Wilhelms von Brandenburg
27
( Schwennicke I.1 T. 130, 154). Hg. Friedrich Wilhelm war also der Schwiegersohn des
28
Mgf.en.
, hetten sie kein bedencken,
6
auch mit abzutreten. Bethen aber immittels umb einen solchen schluß,
7
der ihr fürstlicher gnaden in dero hohen noht unndt dürfftigkeit zu trost
8
gereiche und zu wircklichem genieß

29
genieß bedeutet Genuß ( Grimm V, 3452 s. v. Geniesz Punkt 4).
deßen, waß ihr fürstlicher gnaden
9
vermöge des Pragerischen frieden zukomme unnd gebühre. Ohne sey es
10
zwart nicht, daß das erzstifft Magdeburg über alle maße sehr ruiniret und
11
verderbet sey. Ob aber darumb pillich, das einer allein die noch übrigen
12
nuzungen deßelben genieße, der andere aber noht und hunger dabey leiden
13
müße, laße er dahingestellet sein.

14
Brandenburg-Kulmbach. Weil ihr fürstliche gnaden auch hierbey
15
interessiret

30
Mgf. Christian von Brandenburg-Kulmbach war ein Onkel, Mgf. Albrecht V. von Bran-
31
denburg-Ansbach (1620–1667), den Müller auch vertrat, hier aber nicht erwähnt hat, ein
32
Vetter Mgf. Christian Wilhelms. Mgf. Christian unterstützte seinen Neffen seit Jahren,
33
indem er ihm das Direktorium seiner nö. Lehen und den Nießbrauch zweier Herrschaf-
34
ten in Niederösterreich überließ, wo Mgf. Christian Wilhelm zeitweilig residierte. Mgf.
35
Albrecht hat sich auch sonst nicht für seinen Vetter eingesetzt, der verschiedentlich den
36
Mangel an verwandtschaftlicher Unterstützung beklagte ( Schwennicke I.1 T. 130, 141;
37
Wittich, 320–324, 330–333; zu Mgf. Albrecht und seiner Vertretung durch Müller s. Hans
38
Hubert Hofmann, 163f.; Roland-Götz Foerster, 51–119; APW III A 3/1 [Nr. 1 Anm. 12] ).
und ihn in specie darauf instruiret, solte ihme gleichergestalt
16
nicht zuwieder sein, mit abzutreten. Recommendire aber immittels wie
17
Altenburg die sache favorabiliter.

18
Magdeburg. Wan ia ihr fürstlicher gnaden alimenta gegeben werden
19
solten, so weren es dieiennige zu thun schüldig, die künfftiger zeit die
20
expectanz und anwartung von ihr fürstlicher gnaden hetten

39
Vielleicht eine Anspielung auf die Möglichkeit, daß das Est. Magdeburg Teil einer Ent-
40
schädigung Kurbrandenburgs werden könnte, falls Kf. Friedrich Wilhelm bereit wäre,
41
wegen der schwed. Satisfaktionsforderung nach Pommern auf seinen eigenen Anspruch
7
ganz oder teilweise zu verzichten, was damals aber noch nicht geschehen war. Die Mag-
8
deburger Gesandtschaft hatte von der schwed. eine vertrauliche Mitteilung erhalten, daß
9
diese Möglichkeit in Betracht gezogen wurde (Magdeburger Diarium, Zusatz zu 1646 IV
10
30, teilweise chiffriert, in: Magdeburg F III fol. 701A). Eine unklare Anspielung auf diese
11
Möglichkeit enthält das Memorial Krulls an die Reichskurien (Text, Osnabrück 1646 IV
12
17/27, diktiert 1646 VI 16 durch Kurmainz: Meiern III, 483 –486, hier 486): Krull bit-
13
tet um Vermittlung, daß dem Mgf.en von dero Herren Vettern, welche in Zukunfft die
14
Anwartung und Succession zu hoffen, Unterhalt gegeben werde. Auch als Kurbranden-
15
burg tatsächlich durch Art. XI,6 IPO die Exspektanz auf das Est. erhielt, verweigerte Kf.
16
Friedrich Wilhelm von Brandenburg die auch aus verwandtschaftlichen Gründen mehr-
17
fach erbetene finanzielle Unterstützung seines Großonkels Christian Wilhelm; erst 1652
18
versprach er dem Mgf.en eine jährliche Zuwendung ( Schwennicke I.1 T. 130, 131; Wit -
19
tich, 332f.; APW III B 1/1, 138; Lupke-Niederich, 50f.; zu Kf. Friedrich Wilhelm jetzt
20
Duchhardt, Kurfürst, 95–112).
.

[p. 12] [scan. 128]


1
Österreich. Darumb aber unndt mit der condition hetten ihr fürstliche
2
gnaden das erzstifft abgetreten

21
Mgf. Christian Wilhelm war in seinem Entschluß zum Verzicht auf das Est. (März 1632)
22
durch die Erwartung ksl. Gnade und Sicherstellung eines standesgemäßen Lebens bestärkt
23
worden. Auf Verlangen Ks. Ferdinands II., der ihm, wahrscheinlich 1635, 6.000 Taler aus
24
privaten Mitteln bewilligt hatte, wurde ihm im PF ein jährlicher Unterhalt zugesprochen (s.
25
Anm. 34). Der Mgf. empfand diesen (nicht einmal gezahlten) Unterhalt als unzureichend
26
und bemühte sich auf allen Seiten, z. B. bei Schweden, Dänemark und Kurbrandenburg,
27
um Unterstützung ( Wittich, 320–327; Lupke-Niederich, 50; APW III A 3/3 Nr. 113
28
Anm. 98).
.

3
Magdeburg. Ihr fürstliche durchlaucht weren erzbischoff zu Magde-
4
burg gewest, ehe man vom Pragerischen frieden iemahls gewust, wie sie
5
dan anno 1625 zum coadiutorn, anno 1628 aber zum erzbischoff legitime
6
et canonice postuliret weren

29
Der spätere Adm. August war im Dezember 1625 zum Koadjutor des damaligen Adm. s
30
Christian Wilhelm von Magdeburg gewählt und nach dessen Absetzung 1628 zum Adm.
31
postuliert worden. Ks. Ferdinand II. riet bei Koadjutorwahl und Postulation dem Kf.en
32
von Sachsen von der Annahme für seinen minderjährigen Sohn August ab, doch traf sein
33
Einspruch in beiden Fällen zu spät ein. Die Postulation durch das ev. Domkapitel war
34
kanonisch ungültig, so daß Papst Urban VIII. im Oktober 1628 Ehg. Leopold Wilhelm
35
zum Ebf. ernannte ( Neubauer, 15ff.; Joppen, 298, 311ff.); zu Papst Urban VIII. (Dr. iur.
36
Maffeo Barberini, 1568–1644, 1623 Papst) s. Gauchat, 17; Jaitner, Urban, 459ff.; zu
37
Ehg. Leopold Wilhelm, 1627–1648 (nominell bis 1662) Adm. von Halberstadt, 1629–1635
38
nominell Ebf. von Magdeburg, 1637 Fbf. von Olmütz, 1641 Hoch- und Deutschmeister,
39
1656 Fbf. von Breslau; 1639–1642 und 1645 bis Ende Dezember 1646 Oberbefehlshaber der
40
ksl. Reichsarmee, 1646–1656 Statthalter der Span. Ndl., ferner Abt von Hersfeld (nominell),
41
Lüders/Lure (Département Haute-Saône) und Murbach (Département Haut-Rhin), Fbf.
42
von Passau und Straßburg, s. Gauchat 94, 120, 200, 264, 275, 373, 382; APW III D 1,
43
349f.; Hüttl, 196ff.; Strnad, 250ff.; Leidl, 265ff.; Mertens / Aumann; Demel, 538–603;
44
Schreiber.
. Dan ihr fürstliche gnaden, der vorige herr

[p. 13] [scan. 129]


1
administrator

26
Zu den Gründen für die Absetzung Mgf. Christian Wilhelms von Brandenburg als Adm.
27
von Magdeburg s. APW III A 3/3 [Nr. 113 Anm. 97] .
, were aus rechtmeßigen, erheblichen uhrsachen vom erz-
2
stifft abkommen, indem er die beschworene capitulation vielfeltig übertre-
3
ten, wie er dan dißfals und sonst bey dem reichsdirectorio mit der notturfft
4
einkommen wolte

28
Wahrscheinlich ist das Memorial Einsiedels und Krulls an die Reichskurien gemeint (Text,
29
Osnabrück 1647 VII 2/12: Meiern III, 615 ff.). Inhalt: Zurückweisung der Einwendungen,
30
die Bresen als Ges. Mgf. Christian Wilhelms von Brandenburg wegen der Unterhaltsfor-
31
derungen des Mgf.en angeführt hat. Darlegung, daß Hg. August, Adm. von Magdeburg,
32
niemals die Schuldforderung Mgf. Christian Wilhelms gegenüber dem Est. anerkannt hat,
33
und genereller Widerspruch gegen alles, was Bresen im Namen des Mgf.en vorgebracht
34
hat. – Mit den Einwendungen Bresens ist dessen Memorial an die Reichskurien gemeint
35
(Text, Osnabrück 1646 V 22, diktiert Münster 1646 VI 9: HHStA MEA FrA Fasz. 10 [1]
36
unfol.).
.

5
Hierauf nahmen sowol der fürstliche erzbischofliche Magdeburgische,
6
die fürstlichen Sachsen Altenburgischen und der fürstliche Brandenburg
7
Culmbachische herrn abgesanten als auch der fürstliche erzbischofliche
8
Magdeburgische und fürstlich Sachsen Altenburgische secretarii und pro-
9
thocollisten

37
Werner und Ebart.
einen abtrit, und proponirte immittels [das] Österreichi-
10
sche
Direktorium. Kürzlichen laße man es a parte Österreich bey deme,
11
was dißfals im Prager schluße disponiret und geschloßen worden, bewen-
12
den, allermaßen auch izo dahin zu sehen, daß hochgedacht des herrn marg-
13
grafen fürstlicher gnaden interesse dem izo vorstehenden friedenschluße
14
nicht weiniger einverleibet werden möchte, sintemahl es pillich were. So
15
hetten ihr fürstliche gnaden auch mit dieser condition das erzstifft Magde-
16
burg abgetreten und es dem Chursachsischen prinzen

38
Hg. August von Sachsen, Adm. von Magdeburg, Sohn Kf. Johann Georgs I. von Sachsen.
überlaßen. Und
17
ob sonsten zwar nicht ohne, daß ermeltes erzstifft übel verderbet und
18
zugerichtet, so sey aber des herrn marggrafen fürstlicher gnaden suchen
19
also bewandt, das sie überal ia gar nichts, auch do sie gleich einmahl
20
nur umb 500 fl. geschrieben, dieselbe doch nicht erlangen können. Die-
21
sem nach vermeinte er, das man diese condition den tabulis pacis oder
22
friedensinstrumento wol einzurücken, und zwar, man möchte sich doch
23
gegen ihr fürstliche gnaden dermaßen bezeigen, damit dieselbe gleichwol
24
lebensmittel

39
Hier in unspezifischer Bedeutung: Mittel zum Lebensunterhalt.
haben könten, gestalten dan sowol des herrn churfürsten
25
zu Sachsen alß auch des herrn erzbischoffen durchlaucht

40
Richtersberger hat den ev. Adm. August von Magdeburg sicherlich nicht als Ebf. bezeich-
41
net; denn dieser konnte aufgrund seiner Postulation von 1628 (s. Anm. 40) allenfalls den
34
Titel „postulierter Ebf.“ beanspruchen. Kath. und ev. Deputierte hatten für den Magdebur-
35
ger Revers über seine Zulassung zum WFK vom 21. Dezember 1645 den Titel „postulierter
36
zum Ebf.“ ausgehandelt (s. APW III A 3/2 Nr. 62). Nur die ev. Ges. gebrauchten dennoch
37
den Titel Ebf.
selbsten in

[p. 14] [scan. 130]


1
schrifften zu erinnern, und das, wo nicht alles (weil es ihr fürstlicher gna-
2
den sehr hart und naheliege und gleichwol auch deroselben schwerfalle,
3
das ihrige sölchergestalt zu verlaßen), deroselben doch in etwas geholf-
4
fen werde. Und könte man also Österreichischen theils wol geschehen
5
laßen, daß dergleichen schreiben, alß erwehnet, wie auch an ihr Kay-
6
serliche mayestät, das sie zu gebürender vermittelung an höchstgedachte
7
des herrn churfürsten zu Sachsen durchlaucht zu schreiben allergnedigst
8
geruhen müchten, abgehen, allermaßen auch der Münsterische schluß

38
„Meinung“ der (Teil-)Kurien in Münster von 1646 IV 10 (s. Anm. 4).

9
(welcher dan verlesen wardt) dahin gegangen, nemblichen es were mit ihr
10
fürstlicher gnaden güetliche handtlung zu pflegen und die sache dahin zu
11
richten, daß hochgedacht dieselbe contentiret, auch zu gnungsamer versi-
12
cherung ihro

32
12 etliche ambter] Herzogtum Bayern A I 1: etliche dem erzstüff[t] angehörige ämbter
33
undt schlösser.
etliche ambter eingereumet und deswegen an ihr Kayserliche
13
mayestät, Chursachsen und den herrn erzbischoff selbsten geschrieben,
14
auch was zu ihr fürstlicher gnaden suchens beforderung mehr diensamb
15
und müglich, noch bey diesen tractaten mit zur hand genommen und
16
angewendet werde.

17
Bayern. Dieweil er auf des herrn marggrafen fürstlicher gnaden über-
18
schickte und per dictaturam communicirte schrifft noch keinen specialbe-
19
fehl erhalten, so könne er sich zur zeit noch nicht schließlichen resolviren,
20
sondern behalte ihme bevor, seinem voto künfftig zu addiren oder detra-
21
hiren. Er befinde aber ihr fürstlicher gnaden petitum im Prager frieden
22
allerdings fundiret und darinnen begriffen. Und gleichwie ihre churfürst-
23
liche durchlaucht in Bayern, sein gnedigster herr

39
Kf. Maximilian I. von Bayern (zu ihm jetzt Immler, Maximilian).
, andere in gemeltem
24
Prager schluß enthaltene capita und dispositiones gerne zu ihrer würck-
25
lichkeit gebracht sehe, also auch diese sache dahin gehalten zu werden
26
begerten, derowegen laße er auch seines ohrts sub spe rati wol geschehen,
27
das die schreiben, wie Österreich votiret, deme er sich soferne conformire,
28
sowol an Chursachsen als auch den herrn erzbischoff selbsten geferti-
29
get und dadurch des herrn marggrafen fürstlicher gnaden gesuchte hülffe
30
befordert, zumahl aber und zuforderst ihr Kayserliche mayestät allerunter-
31
thenigst ersuchet werden, sich in dieser alimentsache soweit allergnedigst

[p. 15] [scan. 131]


1
zu interponiren, damit ihr fürstliche gnaden sölchen verordtneten Unter-
2
halts würcklichen genoß

37
genoß ist eine für das 17. Jh. belegte Form für Genuß ( Grimm V, 3518 s. v. Genusz Punkt 1a
38
und b).
, wo nicht alles, doch in etwas erlangen mügen.

3
Würzburg. A parte Würzburg hette man von diesem begeren keine
4
andere information, als was im Prager friedenschluß enthalten, vermeinte
5
aber gleichwol, daß zwar daß erzstifft Magdeburg dem izigen herrn blei-
6
ben, hingegen aber des herrn marggrafen fürstlicher gnaden daß gemachte
7
jährliche deputat gewiß gereichet werden müchte. Ihr fürstliche gnaden zu
8
Würzburg hetten sich eines sölchen, wie dießfals vorgehe, nicht vermutet,
9
noch [sei] er dahero sofern instruiret worden, außer daß all dasiennige, waß
10
der Prager friede ordtne, gehalten und in acht genommen werde. Derowe-
11
gen schließe er wie Osterreich, das die herrn Kayserlichen plenipotentiarii
12
dem herrn Magdeburgischen gesanten alhie mündtlich zusprechen und
13
mit ihme deswegen handtlung vornehmen wolten. Sonsten sey zwar nicht
14
ohne, daß das erzstifft gleich andern mehr sehr übel zugerichtet wor-
15
den, es würde aber der herr administrator, wan das geldt nicht gereichet
16
werden könne, in andere wege mit etwa so viel landes, daraus er so viel
17
nuzen haben könte, als die unterhaltsgelder austrügen, des herrn marg-
18
grafen fürstliche gnaden zu contentiren sich nicht entgegen sein laßen.
19
Jedoch weil es auf handtlunge stünde, so würden die herrn Kayserlichen
20
plenipotentiarii sodan schon ein füglich mittel vorzuschlagen wißen.

21
Pfalz-Lautern,

32
21 -Simmern und -Zweibrücken ] Fehlt in der Druckvorlage, ergänzt nach Magde-
33
burg
E, Pommern A I, Sachsen-Weimar A III und B IV.
-Simmern und -Zweibrücken.
Wegen Pfalz Lau-
22
tern were er hierinnen ebenermaßen nicht instruiret. Halte doch dafür, weil
23
des herrn marggraffen fürstlicher gnaden begeren also beschaffen, das pil-
24
lich deroselben an die hand zu gehen sey, wie dan zu dem ende mit dem
25
herrn Magdeburgischen gesanten zwar nicht nur alleine daraus geredet,
26
sondern auch bey ihr churfürstlicher durchlaucht zu Sachsen und herrn
27
erzbischofs zu Magdeburgk etc. durchlaucht erinnerung gethan werden
28
könte, damit ihr fürstlicher gnaden nach mügligkeit geholffen werde. Unnd
29
sey zwart nicht ohne, daß deßelben erzstiffts izig verderbter zustandt
30
bekandt, auch a parte Magdeburgk wieder den Prager frieden disfals exci-
31
piret worden

39
S. Anm. 34.
;

34
15,31–16,1 es – können] In Magdeburg E nachträglich an dieser Stelle ergänzt; Satzgefüge
35
ebenso in Pommern A I, Sachsen-Gotha A III, Sachsen-Weimar A III und B IV
36
sowie Meiern II; in der Druckvorlage ist die Ergänzung an falscher Stelle eingefügt.
es würden aber doch die erzbischöflichen unterthanen auf

[p. 16] [scan. 132]


1
extraordinar unterhaltsmittel bedacht zu sein angewiesen werden können,
2
man [werde] sich auch sonsten ex aequitate naturali mit des herrn marg-
3
grafen fürstlicher gnaden zu vergleichen haben.

4

28
4 Basel – Würzburgk] Steht in der Druckvorlage fälschlich hinter dem Votum Sachsen-
29
Weimars, -Gothas und -Eisenachs; an dieser Stelle ergänzt nach Magdeburg E, Pommern
30
A I, Sachsen-Weimar A III und B IV sowie Meiern II.
Basel. Wie Würzburgk.

5
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Weil er seines ohrts, was
6
diese sache betreffe, gleichfals in specie keine instruction hette, so könte
7
er sich auch nicht wol schließlich heraußlaßen. Doch sey er der meinung,
8
demnach des herrn marggrafen fürstlicher gnaden begeren in aequitate
9
naturali fundiret, das die herrn Kayserlichen plenipotentiarii zu ersuchen
10
weren, dem herrn Magdeburgischen gesanten mündtlich zuzusprechen
11
und nach des landes iziger beschaffenheit zum gütlichen und müglichen
12
abtrag zu ersuchen, wie er dan auch zu dem ende die schreiben an Chur-
13
sachsen und des herrn erzbischofs durchlaucht ihme, wie Pfalz, nicht miß-
14
fallen ließe.

15
Württemberg. Were nicht absonderlich instruiret noch weiter informi-
16
ret, als waß ihme daß per dictaturam ertheilte memorial deswegen vor
17
bericht gegeben, iedoch vergleiche er sich dißfals denen Pfalz- und Wey-
18
marischen votis, gütliche handlung zu pflegen. So könne er auch geschehen
19
laßen, das die schreiben an ihr Kayserliche mayestät, Chursachsen und des
20
herrn erzbischofs fürstliche durchlaucht deswegen begriffen

34
begriffen bedeutet hier abgefaßt, aufgesetzt ( Frühneuhochdeutsches Wörterbuch
35
III.2, 665f. s. v. begreifen Punkt 23).
und ver-
21
schicket werden.

22

31
22 Idem – ordine] Fehlt in der Druckvorlage, ergänzt nach Magdeburg E und Pommern
32
A I; in verkürzter Form auch vermerkt in Sachsen-Gotha A III, Sachsen-Weimar A
33
III und B IV sowie Meiern II.
Idem wegen Pfalz-Veldenz suo loco et ordine.

23
Baden-Durlach. Weil er hierin nicht instruiret sey, so hette er uhrsache,
24
sein votum zu suspendiren. Nichts minder aber vermeinte er wie Pfalz und
25
gleichstimmende, gütliche handtlung zu treffen.

26
Pommern-Stettin und -Wolgast. Dieweil diß negotium im Prager
27
frieden gegründet und außerdeme alß eine favorable sache seine subsistenz

[p. 17] [scan. 133]


1
von sich selbst hette, auch die maiora dahin gingen, so conformire er sich
2
in diesem passu dem Münsterischen concluso

35
Kf. Friedrich Wilhelm von Brandenburg hatte in Reaktion auf eine entsprechende Bitte
36
seines Großonkels vom September 1645 seine Ges. angewiesen, gegebenenfalls die Forde-
37
rungen Mgf. Christian Wilhelms zu unterstützen ( Meinardus III, 233 Nr. 143; Wittich,
38
329f.).
.

3
Sachsen-Lauenburg. Demnach der Magdeburgische herr abgesante
4
nicht gestendig sein wolle, das er sich an den Prager frieden, als dadurch er
5
nicht eben das erzstifft überkommen hette, binden laßen solte, gestalt dan
6
derselbige auch sölchem, waß dem erzstifft darinnen zu praeiudiz gehan-
7
delt worden sein müchte, öffentlich wiedersprochen, als stehe er fast an,
8
sich eines gewißen zu resolviren, zumahl diese ration (welche dan wol in
9
acht zu nehmen) noch darzukomme, von wem oder woher diese aliment-
10
gelder zu erheben, ob sie nemblich von des herrn erzbischoffs durchlaucht
11
ordinarmitteln genommen oder durch die unterthanen zusammengetragen
12
und erstattet werden solten. Do es nun von diesen begeret würde, möchte
13
es denen, weil sölche lande ia zugrunde verderbet, zu schwerfallen, den
14
sölchergestalt sie gleichsamb soviel als zweyne erzbischoffe unterhalten
15
unnd doppelte abrichtung thun müsten.

32
15–17 Würde – sein] Herzogtum Bayern A I 1: Solte es [nämlich die Erhebung von
33
Unterhaltsgeldern] vom erzbischofen geschehen, mieste es mit desselben bewilligung
34
vorgehen.
Würde aber von des herrn erzbi-
16
schofs durchlaucht mitteln erstattung geschehen können, ließe er’s dahin-
17
gestellet sein. Gebe demnach sein votum dahin, das Chursachsen und des
18
herrn erzbischofs durchlaucht diese sache zu erkennen gegeben unnd auf
19
gütliche mittel gedacht werde, wie des herrn marggrafen fürstlicher gnaden
20
vergnügung von sonst fallenden intraden erfolgen könte, mitnichten aber
21
denen unterthanen dahero beschwerung zuwachse.

22
Anhalt. Wie Pfalz etc.

23
Wetterauer Grafen. Ob sie gleich auf diesen pass nicht instruiret weren,
24
so conformirten sie sich doch mit vorhergehenden, das man nemblich
25
gütliche handtlung, soweit als die natürliche pilligkeit erfordere, pflegen
26
müchte, gestalt dan diese sache ratione alimentorum an sich selbst favorabel
27
sey.

28
Fränkische Grafen. Wegen des herrn marggrafen alimentation confor-
29
mire er sich mit dem Münsterischen concluso und Österreichischen, auch
30
Bayerischen hier abgelegten votis, güetlichen vergleich zu treffen und des-
31
wegen die schreiben außzufertigen.

[p. 18] [scan. 134]


1
Österreichisches Direktorium. In effectu vergleiche man sich mit
2
dem Münsterischen gutachten, wie dan auch die Churmaynzischen ein
3
sölch votum

32
Wahrscheinlich ist eine vom Kurmainzer Reichsdirektorium aufgesetzte „Meinung“ von
33
KFR, FRM und SRM gemeint, welche die Beratungsergebnisse der (Teil-)Kurien vom 10.
34
April 1648 (s. Anm. 4) zusammenfaßt; der Text wurde nicht ermittelt.
herübergeschicket unnd die drey schreiben, 1. an ihr Kay-
4
serliche mayestät, 2. an ihr churfürstliche durchlaucht zu Sachsen und
5
3. den herrn erzbischof in omnem eventum mutatis mutandis aufgesezet

35
S. Anm. 5.
,
6
die er zu der herrn abgesanten erinnerung und genembhaltung verlesen
7
wolte.

8
Finita lectione Österreich. A parte Österreich habe man weiter nichts
9
zu erinnern und stellete dahin, daß man die schreiben nur mundire und
10
an gehörige ohrt schicke, sintemahl er dafürhalte, wangleich diese ver-
11
ordtnung der Prager friede nimmermehr gemachet, so erfordere doch die
12
pilligkeit, das ihr fürstlicher gnaden diese alimentation gereichet werde.

13
Bayern. Wie Österreich.

14

23
14 Würzburg – Österreich] Fehlt in der Druckvorlage, ergänzt nach Sachsen-Gotha A
24
III und Sachsen-Weimar A III. Sachsen-Weimar B IV und Meiern II verzeichnen
25
die Voten Würzburgs und Bayerns zusammen, mit dem Würzburger beginnend.
Würzburg. Wie Österreich.

15
Pfalz-Lautern. Er habe beim begrif

36
begrif bedeutet hier Inhalt ( Frühneuhochdeutsches Wörterbuch III.2, 674f. s. v.
37
begrif Punkt 7).
der schreiben kein bedencken,
16
weil sie dem concluso gemeeß, nur müste er erinnern, das des herrn erz-
17
bischofs fürstliche durchlaucht darinnen nur das praedicat bloß als eines
18
fürsten oder herzogen gegeben worden. Dieweil es aber übel aufgenommen
19
werden dürffte, die evangelischen auch dazu nicht ia sagen würden, den sie
20
ihre

26
20 erzfürstliche] So Magdeburg E, Magdeburg Ea, Sachsen-Altenburg II A 1, Sach-
27
sen
-Gotha A III, Sachsen-Weimar A III und B IV; Druckvorlage und die meisten
28
identischen Überlieferungen: fürstliche; Württemberg A I: ertzbischöflich fürstliche.
erzfürstliche durchlaucht sowol für einen erzbischof als andere ach-
21
ten unnd hielten

38
Zur Auseinandersetzung über den Titel des Adm. s s. Anm. 46. In den Schreiben der Reichs-
39
kurien an den Ks., den Kf.en von Sachsen und den Adm. von Magdeburg (s. Anm. 5) wird
30
von Adm. August nur als derzeitigem Inhaber des Est.s Magdeburg sowie „Fürst und Herr,
31
August Hg. zu Sachsen“ gesprochen; die Titulatur ist also nicht geändert worden.
, als möchte er’s seinestheils, waß die titulatur anlange,
22
gerne geendert

29
22 und – eingerichtet] Fehlt in der Druckvorlage, ergänzt nach Magdeburg E, Magdeburg
30
Ea, Pommern A I, Sachsen-Altenburg A II 1, Sachsen-Gotha A III, Sachsen-
31
Weimar A III und B IV sowie Meiern II.
und vor voll eingerichtet sehen.

[p. 19] [scan. 135]


1
Idem Pfalz-Simmern und -Zweibrücken.

2
Österreichisches Direktorium. (Per interlocutoria): In der Maynzi-
3
schen reichscanzley würden sie es schon einzurichten wißen.

4

26
4 Basel – Würtzburg] Fehlt in der Druckvorlage, ergänzt nach Magdeburg E, Sachsen-
27
Gotha A III (steht dort aber fälschlich hinter dem Votum Sachsen-Weimars), Sachsen-
28
Weimar A III und B IV sowie Meiern II.
Basel. Wie Würtzburg.

5
Sachsen-Weimar. Er wüste zwar nicht eigentlich, wie der stylus in der
6
reichscanzley in dergleichen observiret werde, dieweil aber die evangeli-
7
sche in sterckerer anzahl alß die catholische alhier weren

32
Die ev. Rst. waren zum Zeitpunkt der gegenwärtigen Sitzung in Osnabrück in großer
33
Überzahl, da im FRO mit Österreich, Bayern, Würzburg und Basel nur vier kath. Rst.
34
vertreten waren, während im SRO sogar ausschließlich ev. Reichsstädte votierten (s. APW
35
III A 6 Nr. 51).
, so sey nicht
8
mehr als pillich, daß das praedicat, so die evangelische sonsten denen
9
evangelischen erz- unnd bischoffen zu geben pflegten, auch dißfals in acht
10
genommen würde. Zudeme erachte er auch, das gnungsamb were, wan
11
man loco rationis in den schreiben naturalem aequitatem allegirte und zu
12
verhütung disputats des Prager friedens gar nicht gedechte

36
Sowohl im Schreiben der Reichskurien an den Ks. und (mutatis mutandis) an den Kf.en
37
von Sachsen wie auch in dem Schreiben an den Adm. von Magdeburg (s. Anm. 5) wird der
38
PF mehrfach erwähnt; der Text ist also nicht geändert worden.
, und sölches
13
auch wegen Sachsen-Gotha und -Eisenach.

14
Württemberg. Er hette auch dafürgehalten, wan diese sache alhier alleine
15
bey den herrn Chursachsischen und Magdeburgischen gesanten durch die
16
Kayserlichen herrn plenipotentiarien erinnert würde, es solte beßer und
17
mehr fruchten den in andere wege und also das weitleufftige schreiben
18
nicht vonnöten sein; doch wolte er sich nicht separiren. Wegen außlaßung
19
des Prager friedens aber und weil es sachen, so in facto bestehen, Magde-
20
burg denen auch contradiciret, wolte er sich nicht gerne immisciren, wie er
21
dan auch sonst deswegen kein befehl habe und also nur sein vörig votum
22
repetire.

23
Item wegen Pfalz-Veldenz etc. suo

29
23 loco] In Pommern A I folgt: et ordine.
loco.

24
Baden-Durlach. Seinestheils sey er, wie vor angereget, nicht hierin-
25
nen instruiret. Suspendirte also sein votum nochmals, doch were nicht zu

[p. 20] [scan. 136]


1
unterlaßen, wie etwa durch die Kayserlichen herrn plenipotentiarios in
2
dieser sache mündtlich gehandelt werden könne, dan sölchergestalt werde
3
sich’s seines erachtens beßer und füglicher alß durch schreiben thun unnd
4
expediren laßen.

5
Pommern-Stettin und -Wolgast. Man pleibe bey dem reichsstylo.

6
Sachsen-Lauenburg. Er hette nicht anders verspüret, dan das a parte
7
Magdeburgk daßiennige, so im Prager frieden in facto beruhe, niemahln
8
agnosciret worden. Wolte derowegen dafürhalten, das man die schreiben
9
nicht eben also einrichte, ob wehren des herrn erzbischofs fürstliche durch-
10
laucht durch bloße abtretung zum erzstifft gelanget etc. Unndt weiln auch
11
sonst diese sache von importanz scheine, er auch zimblich nachdenckliche
12
wort in dem concept gefunden, die man wol auszulaßen vor nötig erachte,
13
so bitte er umb communication per dictaturam, damit die, so abwesend
14
weren

34
Außer den Ges. Magdeburgs, Sachsen-Altenburgs und -Coburgs sowie Brandenburg-
35
Kulmbachs fehlten die Ges. Braunschweig-Lüneburgs.
, ihr gutachten ebenermaßen darüber abgeben müchten.

15
Was dan die titulatur anbetreffe, sehe er gleichsfals gerne, das dieselbige
16
anderß eingerichtet würde, den wan darinnen sowol auch mit anziehung
17
des Prager friedens ein irthumb vorginge, müchte es das ansehen haben, als
18
ob man es gleichsamb tacite approbire und gutheiße etc. Halte also dafür, es
19
würde zu verhüetung disputats soweit wol anders gestellet werden künnen.

20
Anhalt. Wie Pfalz Lautern.

21
Wetterauer Grafen. Sie erinnerten gleichergestalt, daß sowol anstad des
22
Prager friedens andere rationes angezogen als auch die titulatur geendert
23
werden möchte. Und demnach sie überdiß auch ad notam genommen, das
24
man sich in concepten expresse auf specialbefehl referiret

36
In den Schreiben der Reichskurien an den Ks., den Kf.en von Sachsen und den Adm. von
37
Magdeburg (s. Anm. 5) wird kein Spezialbefehl erwähnt; der Text ist also wunschgemäß
38
geändert worden.
, unnd aber
25
schon angeführet worden, das man in diesem pass nicht instruiret sey, als
26
hetten sie zu bitten, das diese allegatio mandati nur außengelaßen oder
27
es respective beygesezet, auch die concepte per dictaturam communiciret
28
werden.

29
Fränkische Grafen. Wie Würtenbergk, und weil man in dieser sachen
30
nicht instruiret were, so könne die allegatio mandati pillich unterpleiben.

31
Österreichisches Direktorium. Wegen des concepts habe man kein
32
bedencken. Was aber den titul anlange, wolle er mit dem Maynzischen
33
reichsdirectorio reden, wie es sonst in reichsabschieden gehalten, da sich’s

[p. 21] [scan. 137]


1
dan finden werde, welchergestalt es in der titulatur mit postulirten erz-
2
unnd bischoffen observiret worden. So könne die allegatio mandati wol
3
außengelaßen, auch die begerte communication per dictaturam ertheilet
4

24
4 werden] In Österreich A II (XXXIV) folgt: Des Prager fridens werde gedacht, weill
25
damahls der vergleich zwischen ihnen getroffen, unnd man gehe doch maistentheils ad
26
naturalem aequitatem.
werden.

5
Nach diesem gefielen etliche interlocuta, die man aber nicht eigentlich
6
assequiren können, außer von Pommern. Es were nicht ex aequitate
7
naturali dafürzuhalten, das man des herrn marggrafen fürstlichen gnaden
8
die alimentgelder schüldig, sondern ex contractu

32
Gemeint ist der PF von 1635 (s. Anm. 34).
, doch würden es die
9
tractaten künfftig beßer geben etc.

10
Nachdem nun obbemelte herrn Magdeburgische, Sachsen Altenburgi-
11
sche und Brandenburg Culmbachische abgesanten nebst den secretariis
12
unnd protocollisten wieder hinneingefordert worden, proponirte ferner
13
das Österreichische Direktorium. III. Imgleichen sey von Münster
14
eine meinung herüberkommen, die assecuration undt unterhalt des Kay-
15
serlichen cammergerichts betreffend

33
S. Anm. 6.
. Die schreiben aber unnd anbrin-
16
gen beim Churmaynzischen directorio

34
Gemeint sind Memorial und Schreiben des RKG von 1646 I 19 bzw. IV 14 (s. Anm. 6).
wehren bey demselben nicht zu
17
erhalten gewesen. Wiße also keinen andern fürhalt

35
fürhalt bedeutet Erklärung, die jemandem gemacht wird, damit er sich dazu äußere
36
( Grimm XXVI, 1139 s. v. vorhalt Punkt 1).
zu thun, weil alhier
18
per dictaturam nichts communiciret, als das Münsterische conclusum zu
19
verlesen. Unndt stünde nun dahin und zu fürsten unnd stände erklehrung,
20
ob sie sich der meinung accommodiren könten oder nicht.

21
(Lase hierauf das Münsterische conclusum ab, des ohngefehrlichen in-
22
halts:) 1.

27
22–23 Das – angewendet] Herzogtum Bayern A I 1: daß die königlich Franzößischen herrn
28
plenipotentiarien per mediatores zu belangen, das dieselben sich bei der cron Franckreich
29
dahin interponiren wolte[n], damit obberirtes Kaiserliches cammergericht und dessen
30
anverwandte bei der ihnen dabevoren ertheilten salvaguardia möchten rüh〈r〉ig gelassen
31
und darwider nicht betruckt werden.
Das der assecuration halber über die zuvorhin ausgefertigte in-
23
tercessionales

37
Die „Meinung“ des FRM bezog sich nicht auf die Verwendung des FRO für das RKG und
38
die Stadt Speyer bei Franzosen, Ksl., Schweden und Spaniern am 2., 3. und 5. Februar 1646
39
(s. APW III A 3/2 [Nr. 94 Anm. 60] , 61; Nr. 94b), sondern auf den in der Textvariante (Z. 30)
40
erwähnten kgl. frz. Schutzbrief für das RKG vom 26. Februar 1645 (Text: Fahnenberg,
14
83ff.). Die Ksl. sollten die Franzosen entweder selbst oder durch die Mediatoren zu seiner
15
Beachtung auffordern.
noch ferner allerohrten gehörige bemühung angewendet;

[p. 22] [scan. 138]


1
2. zu behuef des unterhalts sowol die currentziel als auch die retardaten
2
nach inhalt des Regenspurgischen reichsabschiedes de anno 1641

16
Mißverständnis; die „Meinung“ des FRM nennt einen Regensburger Beschluß ohne Angabe
17
des Datums. Gemeint ist ein durch Re- und Correlation am 19. und 20. September 1641
18
ermitteltes Reichsconclusum, das in Form eines Reichsga.s über das Justizwesen, Regensburg
19
1641 IX 27, dem Ks. vorgelegt wurde ( Londorp V, 647f., 662f.; Text des Reichsga.s: ebenda,
20
729–734, hier 730; Meiern, ACR II, 17–28, hier 19, zweiter Absatz, beginnend So viel
21
aber). Es empfahl zum Unterhalt des RKG neben der Entrichtung von zwei Kammerzielern
22
pro Jahr die Zahlung eines dritten zum Abbau der Rückstände, zahlbar je zur Hälfte auf
23
der Frankfurter Frühjahrs- und Herbstmesse.
fleißig,
3
doch ohne alzugroße beschwerung der stände, eingemahnet;

4
3. weil aber gedachter stände kundtbares unvermügen dergestalt bekandt,
5
daß die weinigsten ihre quotas würden entrichten können,

12
5–6 immittels – möchte] Zusätzlich in Herzogtum Bayern A I 1: und hierüber die notturfft
13
an ihenige stendte, warunder die Jüden gesessen, außgeferttiget werde.
immittels eine
6
capitation uf die luden angeleget werden möchte

24
Die „Meinung“ des FRM bezog sich mit dem Vorschlag einer Judenkopfsteuer von 1 fl.
25
jährlich auf einen entsprechenden Rat des Frankfurter RDT (1643–1645), der mit dieser ao.
26
Maßnahme Gehaltserhöhungen für das RKG -Personal bis zum nächsten RT finanzieren
27
wollte, aber nicht die Zustimmung des Ks.s erhielt (Resolution Ks. Ferdinands III. von
28
1644 IV 22 zum Ga. der Deputierten von 1644 I 16, Meiern, ACR II, 174ff., hier 175,
29
vierter Absatz, beginnend So viel aber). Auf ein weiteres Ga. des RDT über die Sicherheit
30
des RKG und die Erhöhung der Besoldungen durch die Erhebung einer Judenkopfsteuer
31
von 1644 VII 3 ( ebenda, 213–216) antwortete der Ks. trotz mehrfacher Anfragen nicht, s.
32
das Memorial des RKG von 1646 I 19 (Anm. 6), hier Meiern II, 234 f.; M. Koch, 15ff., 23f.;
33
Smend, 205ff. Der FRM wünschte eine Judenkopfsteuer als schnelle Hilfe für das RKG ,
34
weil viele Rst. kriegsbedingt das Kammerzieler nicht zahlen konnten.
.

7
Österreich. Könne anders nicht befinden, als das uf alle mögliche wege
8
unnd mittel zu gedencken, wie das Kayserliche cammergericht unnd deßen
9
membra sicher leben unnd ihren unterhalt haben können. Sonst dürffte
10
sich’s vollents gar zerschlagen, weil es schon uf gar weinig persohnen
11
herunterkommen etc.

35
Das RKG rechnete im frz. besetzten Speyer trotz des frz. Schutzbriefs (Anm. 65) mit
36
Einquartierungen und Kontributionen. Wegen dieser Unsicherheit und der stagnierenden
37
Unterhaltszahlungen blieben freie Stellen unbesetzt, so daß die Zahl der Assessoren bei
38
einer Sollstärke von 38 1646 auf neun gesunken war; die Gesamtzahl der Beschäftigten
39
betrug 1645 ca. 150, s. die Memoriale des RKG von 1645 IX 1 (wegen der Einquartierungen
40
und anderer Kriegseinwirkungen; Text: Meiern II, 65 f., hier 65, dritter Absatz, beginnend
41
Und dann) und 1646 V 12 (betreffend seine Sicherheit und seinen Unterhalt [s. Nr. 123
42
Anm. 2], hier Meiern III, 123 , zweiter Absatz, beginnend Betreffend vors andre) mit
30
Rekurs auf sein Schreiben von 1646 IV 14 (Anm. 6); s. Smend, 269; Hausmann, Kameral-
31
freiheiten, 90–94, 180f.; Jahns, 79.
, da doch zu wünschen unnd pillich darauf zu

[p. 23] [scan. 139]


1
sehen, damit sowol die alten consiliarii, als denen die gelegenheit dieses
2
hohen tribunalis beßer bekandt, darbey behalten als auch iüngere mit
3
zugezogen werden möchten. Man vergleiche sich disfals mit den herrn
4
Münsterischen.

5
Bayern. Befinde aus dem Münsterischen concluso soviel, das die zu
6
Franckfurth

32
Auf dem Frankfurter RDT war über Sicherheit und Unterhalt des RKG beraten worden
33
(s. Anm. 67).
offt debattirte zweene puncten abermahls in consultation
7
kommen unnd eben dasiennige in effectu, was daselbst geschloßen, wie-
8
derholet werde, damit er sich dan conformirete etc.

9
Würzburg. Erinnere sich gleichfals des zu Franckfurth gemachten con-
10
clusi, sowol in puncto securitatis als salarii. Unndt weil er daßelbe wie auch
11
das izige Münsterische billig befinde, laße er es dabey allerdings bewenden.

12
Magdeburg. Gleichwie an conservation unndt securität des Kayserlichen
13
cammergerichts ihr Kayserlicher mayestät und sambtlichen churfürsten,
14
fürsten unnd ständen wie auch vielen privatis undt iedermenniglich hoch
15
gelegen unndt daher nicht mehr als pillich, dahin zu sehen, wie daßelbe
16
in sicherheit gesezet und mit nottürfftigen unterhalt versorget werden
17
möchte, alß könne er sich sowol mit dem Münsterischen concluso als
18
vorstimmenden votis leicht conformiren, doch das des unterhalts unnd
19
restanten halber nicht alzu hart in die stände gedrungen, sondern hierunter
20
die mügligkeit beobachtet werde.

21
Basel. Wie Würzburgk.

22
Pfalz-Lautern, -Simmern und -Zweibrücken. Weiln schon zu-
23
vorhin geschloßen worden, die Französischen herrn plenipotentiarios diß-
24
fals zu ersuchen

34
Der FRO hatte am 2. Februar 1646 beschlossen, die frz. Ges. schriftlich zu bitten, die
35
frz. Besatzung aus der Reichsstadt Speyer als dem Sitz des RKG abzuziehen und sie
36
künftig damit zu verschonen. Das entsprechende Schreiben (im Namen der fürstlichen und
37
reichsstädtischen Ges. in Osnabrück) datiert von 1646 I 23/II 2 (s. APW III A 3/2, 596
38
Z. 1–8, 599 Anm. 61; Text des Schreibens: Meiern II, 766 ).
, könne er sich in puncto securitatis desto mehr mit den
25
herrn Münsterischen conformiren etc. Was den unterhalt betreffe, sey
26
zwar derselbe auch nicht mehr als pillich; allein würden die herrn camera-
27
les bedencken, das der zustandt in Teutschlandt so elend beschaffen unndt
28
zugrundt ruiniret, wie er drunten im Anhaltischen voto mit mehrerm
29
anzeigen werde.

[p. 24] [scan. 140]


1
Sachsen-Altenburg. Könne sich den herrn Münsterischen conformi-
2
ren, allein es werde auch schon in dem concluso gedacht, das wegen der
3
restanten niemandt übereylet werde

28
Bezug auf die „Meinung“ der FRM von 1646 IV 25 (Anm. 6).
, so dan pillich in acht zu nehmen,
4
unndt wolte er solches sein votum

20
4 auch] In Sachsen-Gotha A III, Sachsen-Weimar A III und B IV, Grafen von
21
Schwarzburg A I und Meiern II folgt: suo loco et ordine.
auch wegen Braunschweig-Celle,
5
-Grubenhagen und -Calenberg w iederholet haben etc.

6
Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach.
7
Wie Sachsen Altenburgk unndt andere vorsizende.

8
Brandenburg-Kulmbach [und Ansbach]. Sey in specie hierauf
9
nicht instruiret, unnd würden seine gnedige fürsten unndt herrn daß ihrige
10
hiebey gerne thun. Hetten iederzeit ihre quotam entrichtet, es were dan,
11
das sölches zeit seines abwesens eingefallener kriegesbeschwerungen hal-
12
ben verplieben were, das er doch und wieviel sie restiren, nicht eigentlich
13
wißen könne. Conformire sich also in genere den maioribus.

14
Württemberg.

22
14–15 Conformire – instruiret] Herzogtum Bayern A I 1: So hat auch 2. der fürstlich
23
Württembergische gesand〈te〉 beschwerlichen angefirth, daß sein gnädiger fürst und herr
24
bishero die völlige cammergerichtszihler hette abtragen müessen, da doch dieselbe ihre
25
lande nicht völlig besessen und genossen etc.
Conformire sich mit dem Münsterischen concluso unndt
15
sey sonst in specie nicht instruiret

29
Hg. Eberhard III. von Württemberg (zu ihm Borst, 133–142; Raff, 356–388; Fischer,
30
Eberhard, 152–155) war, wie in der Textvariante (Z. 24f.) erwähnt, noch nicht wieder in
31
den gesamten Besitz des Hgt.s gelangt, da er durch das ksl. Amnestiedekret vom Dezember
32
1636 nur etwa die Hälfte zurückerhalten hatte ( APW III A 3/3 [Nr. 98 Anm. 16] ). Seither
33
waren dem Hg. nur das Amt Möckmühl (im Juni 1639) sowie die Ämter Weinsberg und
34
Neuenstadt (im Februar 1646) restituiert worden ( Philippe, 21, 68–72, 101, 123).
.

16
Baden-Durlach. Gleichwie die assecuration pillich, also werden auch
17
fürsten und stände ihr contingent zum unterhalt der herrn cameralen,
18
soviel möglich, gerne

26
18 abtragen] In Baden-Durlach A I folgt: und ihr fürstliche gnaden bey künfftiger dero
27
erfolg〈ten〉 völligen restitution 〈das〉 ihrige nach möglichkeit abstatten lassen.
abtragen

35
Die in der Textvariante (Z. 26f.) erwähnte Forderung Mgf. Friedrichs V. von Baden-
36
Durlach nach vollständiger Restitution meint jene nach Wiedereinsetzung in die Mgft.
37
Baden-Baden (= Oberbaden). Merckelbach hatte sie schon am 8. Februar 1646 im FRO
38
dargelegt (s. APW III A 3/3, 66 Z. 8–26; zu den Hintergründen s. ebenda, 56 Anm. 29).
, wie er sich dan mit den vorsizenden
19
conformire etc.

[p. 25] [scan. 141]


1
Pommern-Stettin und -Wolgast. Weil diß Münsterisches conclusum
2
mit dem Franckfurtischen conform, laße er es dabey bewenden.

3
Sachsen-Lauenburg. Conformire sich gleichergestalt mit den vorsi-
4
zenden, erinnere sich aber, das hiebevorn auch vor die stadt Speyer inter-
5
cessionales gesuchet unndt bewilliget worden

25
„Meinung“ des FRO vom 2. Februar 1646 ( APW III A 3/2, 596 Z. 1–4). Gloxin und
26
Oelhafen von Schöllenbach hatten damals auch für Worms Fürsprache eingelegt ( ebenda,
27
595 Z. 32ff., 36ff.), woraufhin sich der FRO in seinem Schreiben an die frz. Ges. von 1646
28
I 23[/II 2] auch für diese Stadt einsetzte ( Meiern II, 766 ).
; item, weil besorglich, wan
6
die stadt Speyer der guarnison erledigt werde, sölches onus den andern
7
benachparten zuwachsen dürffte, das auch der stadt Wormbs mitgedacht
8
werden möchte, welches beydes er nochmahls eingedenck zu sein wolle
9
gebeten haben.

10
Anhalt. Wiederholte das Pfalz Lauterische votum. In specie aber wegen
11
des unterhalts müste er hiebey berichten, daß zwart ihre fürstlichen gnaden
12
sonst das ihrige gethan unnd die termine nach dem lezten Regenspurgi-
13
schen reichsabschiede iederzeit abgestattet, außer von zwey iahren hero,
14
da das ganze fürstenthumb Anhalt durch das Bärenburgische lager totaliter
15
ruiniret worden

29
Zum wochenlangen Feldlager der ksl. und schwed. Armee bei Bernburg im Herbst 1644
30
s. APW III A 3/3 [Nr. 98 Anm. 89] . Das Verzeichnis des RKG mit den säumigen Rst. n von
31
1646 XI 29 (s. [Nr. 130 Anm. 4] ) gibt für Anhalt die relativ niedrige Schuld von insgesamt 20
32
Kammerzielern oder 1600 fl. an ( ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 59). Das RKG
33
hatte das Ft. 1646 unter Achtandrohung zur Zahlung des überfälligen Kammerzielers
34
aufgefordert; doch wurde die Acht nicht verhängt, obwohl Anhalt nicht zahlen konnte
35
( Wäschke, 93).
. Darauf aber und deßen allen ungeachtet, weren so gar
16
starcke befehl, etiam sub comminatione banni unndt der acht, ergangen,
17
welches dan im Reich, zumahl nach izigem zustande, ein unerhörtes sey.
18
Bethe, es derowegen also einzurichten, damit die stände nicht alzusehr
19
graviret und vollents gar zu grund und boden gerichtet werden.

20
Österreichisches Direktorium. Sey schon in dem concluso geschehen
21
his formalibus

36
In der „Meinung“ des FRM von 1646 IV 25 (s. Anm. 6) heißt es, der Ks. solle die Rst.
37
zu ehist möglicher bezahlung ihrer außständen ermahnen. Da es mit solcher abstattung
38
wegen vieler standen bekandten unvermögenheiten besorglich langsamb hergehen würdt,
39
schlug der FRM die Erhebung einer Judenkopfsteuer vor, s. Österreich A II (XXXIV)
40
fol. 122’.
, quae legebat etc.

22
Wetterauer Grafen. Weren in specie, sonderlich wegen deß lezten,
23
nicht instruiret, unndt, was die Iüden betreffe, stelleten sie dahin, was die
24
maiora schließen möchten. Die Wetterawischen herrn grafen hetten alle-

[p. 26] [scan. 142]


1
zeit das ihrige gethan und es entweder ihnen selbst abgebrochen oder
2
anderswoh aufgenommen unndt mittel gemachet. Nichtsdestoweiniger
3
sey auch wieder sie, ja sogar auch wieder dieiennigen gräflichen heuser,
4
so doch ihrer güeter unndt herrschafften gutentheils entsezet, wie inson-
5
derheit gegen das gräfliche hauß Ysenburgk

14
Die Gf.en von Ysenburg-Büdingen waren 1635 bis Ende 1642 nicht im Besitz der Gft.
15
und wurden durch den Hauptvergleich mit Hessen-Darmstadt von 1642 nicht völlig resti-
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tuiert. Der älteste Ysenburger Gf., Wilhelm Otto (1597–1667), konnte erst 1644 die bis
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dahin schwed. besetzte Residenz Birstein wieder beziehen ( Simon, 315ff.; APW III A 3/3
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[Nr. 98 Anm. 101] ). Die Gf.en von Ysenburg-Offenbach-Birstein waren nicht im Besitz des
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Amtes Dreieichenhain, das Hessen-Darmstadt aufgrund eines von den Gf.en angefochte-
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nen Entschädigungsanspruchs besetzt hielt ( ebenda, Anm. 98). Das Verzeichnis des RKG
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mit den säumigen Rst. n von 1646 XI 29 (s. [Nr. 130 Anm. 4] ) nennt Ysenburg nicht.
, mit scharffen fiscalischen
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processen verfahren worden.

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Fränkische Grafen. Laße es dabey bewenden, weil dieses conclusum
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dem Franckfurtischen conform sey, mit wiederholter Sachsen Lawen-
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burgischer bitt unnd erinnerung wegen der beyden städte Speyer unndt
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Wormbs.

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Österreichisches Direktorium. Man laße es allerdings bey dem Mün-
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sterischen in puncto des Kayserlichen cammergerichts versicherung unnd
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unterhalts gemachtem concluso bewenden.

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