Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert

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Magdeburgisches Direktorium.

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5–8 Dem – relation] Laut Sachsen-Weimar A I berichtete Gloxin unter anderem: [ Fromhold]
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wollte sich derhalben gegen den gantzen consessum exculpiren und ehe die gravamina
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selbst zu handen nehmen und praesentiren etc.
Dem fürstlich Lawenburgischen abge-
6
sandten

37
Gloxin.
wolle belieben zu referiren, wie seine commission bei dem chur-
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fürstlich Brandenburgischen abgesandten herrn Dr. Fromholden abgangen.

8
Hierauf that [ dies]er seine relation, so im diario zu befinden.

9
Magdeburg. Es stehe zu erwarten,

29
9–10 was – werde] Magdeburg A I: ob er bey nechsten consessu es entschuldigen undt
30
anlaß geben werde etc.
was gedachter herr Dr. Fromholt bei der
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sache thuen werde, darauf man sich eines gewißen zu entschließen.

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Sachsen-Altenburg und Coburg. Dem fürstlich Lawenburgischen ab-
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gesandten gebühre danck vor die bemühung. An unserm ort könten wir nun
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nicht befinden, wan gedachter herr Fromhold numehr gleich den aufsatz der
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gravaminum an sich nehmen wolle, wie man solches zu verwilligen. Dan ge-
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schehe ihm die ausstellung alß einem churfürstlichen abgesandten, so erhiel-
16
ten sie, was sie begehrten, daß nemlich das fürstliche collegium mit ihrem
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secundario negotiiren müste. Alß einem fürstlich Pommerischen abgesandten
18
sei es nicht nöthig, dieweil er den aufsatz ex dictatura erlanget, iedoch stelle
19
es auf ferner nachsinnen.

20
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Es stehe zu bedencken, wie zu
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gebahren

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gebahren bedeutet: so und so tun, sich betragen, verfahren ( Grimm IV, 1635 s. v. gebaren ).
, wan herr Dr. Fromhold seine erklärung thete.

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21–23 Nun – bezeigen] Sachsen-Weimar A I: Soviell aber das angezogene vermeinte prae-
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juditz betreffe, sey zwischen beeden actibus

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Gemeint sind die Insinuation der Gravamina Evangelicorum bei Kurmainz, die am 26. De-
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zember vorgenommen worden war (s. Nr. 67), und die mehrmals gescheiterte Übergabe dersel-
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ben an Kurbrandenburg. Sayn-Wittgenstein und Löben hatten auf die Kurmainz per deputa-
43
tos
geschehene Insinuation der Gravamina verwiesen, als sie die Annahme der vom Sekretär
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überbrachten Gravamina verweigerten, s. Nr. 74 (oben S. 401 Z. 21–24).
großer underscheid, dann von den Chur-
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mainzischen gesanden sitze weder primarius noch secundarius im fürstenraht, so bey
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dem Churbrandenburgischen ermangle,

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2. habe mann die gravamina den herren Churbrandenburgischen nicht bloß zu ihrer
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notitia insinuiret, wie bey den herren Maintzischen geschehen, sondern ad effectum
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einer conferentz,

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3. sey den Maintzischen die insinuation nicht tanquam electoralibus, sondern directori-
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bus catholicorum wiederfahren, welche zur ufnehmung, wene sie gewollt, deputiren
40
mögen etc.
Nun aber die grava-
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mina den catholischen ständen albereit ausgestellet und also die conferents
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ohnnöthig, stehe dahin, weßen man sich zu bezeigen.

24
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
25

41
25 Halte] In Magdeburg A I folgt: für sein person.
Halte herrn Fromholden entschuldiget, daß er nichts ex dolo vorgenommen.

[p. 404] [scan. 422]


1
Ob aber solche absurditet hingehen zu laßen, stehe er an, weil der schimpf
2
viermal geschehen . Es sei zu erwarten, was er thuen werde, und müße er
3
aufstehen, wan über sein begehren deliberirt

24
3 werde] In Magdeburg A I folgt: weil er parthey etc.
werde. Jüngst hett er und sein
4
collega alß churfürstliche und partey uf begehren nicht wollen abtreten

2
Am 24. Dezember hatten sich Wesenbeck und Fromhold geweigert, die Sitzung zu verlassen
3
(s. Nr. 63 bei Anm. 62).
, da-
5
her man’s ihnen untersagen müste, man wolte nicht neben ihm, sondern a
6
part

25
6 deliberiren] In Magdeburg A I folgt: Weigern doch Caesarei sich nicht zu consurgiren
26
etc.
deliberiren. Er zweifele nicht, andere würden ihrer fürsten hoheit auch
7
in acht nehmen, daß ihm aber nochmals der aufsatz zu insinuiren, könne man
8
nicht

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8 verwilligen] In Magdeburg A I folgt: tam propter insignem despectum etc., tam weil
28
mann sich weinig guts zu versehen etc. Propter ea, quae nuper Witgenstein erga Oxen-
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stiernam [ geäußert], wir weren nicht fundirt etc. Haec illa assistentia etc.

4
Siehe Nr. 63 vor Anm. 43.
Ergo commer-
30
cium ipsorum vitetur etc. Si quaeratur, an Brandenburgici consentiant etc., respondeatur:
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non, haberi pro absentibus etc., quia nolin{t} communicare etc. Directorium Calvini-
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anum nequaquam introducendum etc., superbia ret〈un〉datur etc. Dazu Magdeburg
33
B: Sie, [ die Brandenburgischen], wol〈len〉 gerne das directorium stellen, aber das konte
34
man ihnen nicht einreumen.
verwilligen, iedoch sein anbringen zuförderst erwarten.

9
Hessen-Darmstadt. Das vorbringen bestehe in etzlichen

35
9 quaestionibus] In Magdeburg A I folgt: [ Von] herrn Fromhold [ sei] zu praesumiren,
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quod careat dolo etc.
quaestionibus:

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1. Ob man herrn Dr. Fromholden zu hören, respondeatur, quod sic. Und sei
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ihm zur antwort zu geben, man wolle drüber deliberiren.

12
2. Ob ihm die gravamina nochmals zu insinuiren, respondeatur, quod non,
13

37
13 aus – angeführet] Sachsen-Weimar A I: cum non sit legatus electoralis. Alß ein fürst-
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licher gesandter habe er copiam gravaminum vorhin.
aus den rationibus, so Altenburg angeführet.

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3. Ob es zu ahnden, respondeatur, es sei künfftig zu bedencken. Man wüste,
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daß die Schwedischen herren gesandten darmit ubel zufrieden. Die churfürst-
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lichen weren nur hochmütiger, wan sie veneriret würden, darumb sei beßer,
17
man laße sie

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17 gehen] In Magdeburg A I folgt: ut maneat principum autoritas.
gehen.

18
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wolte auch der meinung sein,
19
daß erstlich zu erwarten, was herr Dr. Fromhold in consilio werde vorbrin-
20
gen. Halte auch dafür, ipsum carere dolo. Die insinuation per modum, den er
21
vorgeschlagen, sei nicht zu verwilligen. Was Lüneburg und Darmstat erwo-
22
gen, dem stimme er

42
22 zu] In Magdeburg A I folgt: Mann laße den schimpff, so zum 4. mal nicht allein prin-
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cipibus, sondern auch civitatibus wiederfahren, nicht ungeandet etc.
zu. Sei prudenter gesagt, daß man sie nicht achte und
23
nicht

44
23 verachte] In Sachsen-Weimar A I folgt: und wehre mit den catholischen aus der sachen
45
zu conferiren.
verachte.

39
14 Ob – bedencken] Magdeburg A I: Nicht ungeandet zu laßen etc. Mann habe schon mit
40
catholischen deßwegen zu communiciren angefangen

5
Es wurde nicht ermittelt, wann dies geschah.
etc.

[p. 405] [scan. 423]


1
Sachsen-Lauenburg.

28
1–3 Herr – nehme] In Magdeburg A I geht voran: [ Er] habe sich doch erfrewet, daß er
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[ i.e.: Fromhold] candide es gestanden, daß es von ihme herkommen etc. Consilii non
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fraudulenti non esse obligationem etc.
Herr Fromhold habe gesagt, er habe es zwar gera-
2
then, aber es sei mißrathen, und habe es vor ein mittel gehalten, das vorge-
3
gangene gutzumachen, wan er den aufsatz zu sich nehme. Stehe doch dahin,
4
ob er sich a part entschuldigen wolle.

35
4–7 Die – ausgeantwortet] In der Druckvorlage ist am Rande vermerkt: Nota bene: Dem
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Maintzischen sein die gravamina nicht alß einem churfürstlichen gesandten, sondern
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der das directorium führet

13
Gemeint ist das Direktorium bei den kath. Ständen (s. Nr. 48 bei Anm. 48).
, eingehändiget. Es ist auch die insinuation dem Chur-
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maintzischen erst hernach geschehen.
Die Pommerische landstände

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Gemeint sind die Ges. der pommerschen Stände Eickstedt und Runge. Sie waren am 28. De-
11
zember
bei Löben (s. Verhandlungen der Pommerschen Gesandten I, 77f. s. d. 1645
12
XII 18 [ /28] ).
hetten
5
ihm berichtet, die churfürstlichen befinden daßelbige, daß die Churmaintzi-
6
schen mehr respectirt worden, weil die Augspurgischen confessionsver-
7
wandte dem secundario herrn Dr. Krebsen die gravamina ausgeantwortet.

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Magdeburgisches Direktorium. Es stehe also 1. dahin, ob herr From-
9
hold in consessu werde erscheinen und sich entschuldigen,

10
und sei zum 2. geschloßen, daß der aufsatz der gravaminum ihme nicht zu
11

39
11 insinuiren] In Sachsen-Weimar A I folgt: Des tituls halber aber sey mit den catho-
40
lischen ferner zu conferiren.
insinuiren.

12
Es sei wißend, daß bißhero wegen der reformirten stände und wieweit sie zu
13
beantworten, kein schluß gemachet, sondern dafürgehalten worden, man
14
solte der Schwedischen replic erwarten

14
Die Reformierten hatten gebeten, daß die in Art. 4 der schwed. Proposition II gewählte For-
15
mulierung, die den Einschluß der Reformierten in den Religionsfrieden postulierte, von den
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Ständen übernommen werden solle (s. [Nr. 40 Anm. 12] ). Milagius hatte am 20. Dezember daran
17
erinnert (s. Nr. 56 bei Anm. 47). Am 21. Dezember hatten die Reformierten beschlossen, Oxen-
18
stierna als Vermittler einzuschalten (s. Nr. 57). Dieser übergab den Sachsen-Altenburgischen am
19
23. Dezember eine ihm von den Reformierten zugestellte Formel, die das Einverständnis mit
20
Art. 4 der schwed. Proposition II zum Ausdruck brachte (s. [Nr. 57 Anm. 5] ). – Es wurde nicht
21
ermittelt, wann die Lutheraner beschlossen hatten, die schwed. Replik abzuwarten.
. Weil man nun vernehme, daß sie
15
den punct in gemelter replic übergeben [ !] wolten

22
Milagius berichtete am 26. Dezember, daß nach seinen Informationen die Schweden den
23
Art. 4 ihrer Proposition in ihrer Replik bloß wiederholen und dabei stehenbleiben würden (Mi-
24
lagius an die Fürsten August, Ludwig, Johann Kasimir und Friedrich zu Anhalt, Osnabrück
25
1645 XII 16 [/26], in: G. Krause V.2, 52–55, hier 54).
, und gleichwol zu besor-
16
gen, die reformirten würden uns dringen, so stehe zu bedencken, was diesfals
17
zu verwilligen und ob erstlich die Schwedischen herren gevollmächtigte ge-
18
sandte zu ersuchen, daß sie diesen punct selbst erleutern möchten, oder den
19
reformirten andersfalß zu antworten.

20
Wegen Magdeburg hielt er dafür, die herren Schwedischen weren zu ersu-
21
chen, sie möchten diesen punct in ihrer replic erleutern. Were es nicht zu
22
erhalten, so sei ihnen zur antwort zu geben, man hette verhofft, die königlich
23
Schwedischen gesandten würden sich in ihrer replic herausgelaßen haben.
24
Weil es aber nicht geschehen, müße man deßen annoch erwarten.

25
Sachsen-Altenburg und Coburg. Soviel die erste proponirte quaestion
26
anbelange, sei bekant, was zwischen den evangelischen und reformirten dies-
27
fals bißhero vorgangen, daß man nemlich evangelischentheils mit ihnen inge-

31
4 wolle] In Magdeburg A I folgt: Werde vielleicht parce von ihme geschehen etc. Weil
32
Brandenburg in dem gedancken, als wenn es Moguntino auch uff die maße insinuiret
33
worden etc.

34
(Interlocutoria: Sey es doch zuvor geschehen, 15. [ /25.] Decembris etc.

6
Am 25. Dezember hatten die Kurbrandenburgischen die Annahme der vom magdeburgischen
7
Sekretär überbrachten Gravamina Evangelicorum verweigert (s. [Nr. 68 Anm. 38] ), und erst
8
am 26. Dezember waren Kurmainz die Gravamina Evangelicorum insinuiert worden (s. oben
9
Anm. 6).
)

41
405, 27–406, 3 daß – können] Magdeburg A I: Man hette fürgeschlagen, es a part cum catho-
42
licis zu tractiren etc., hetten aber uff eine notul gedrungen etc. Sachsen-Weimar A I:
36
Gönne reformatis gerne, was sie von den catholischen erlangen können. Sie hetten 2
37
notuln abgelesen

29
Es konnte nicht ermittelt werden, wann dies geschah.
, giengen aber darinn auf communication aller iurium, die wir hetten.

[p. 406] [scan. 424]


1
heim tractiren wollen

26
Ein solcher Beschluß zu Geheimverhandlungen konnte nicht nachgewiesen werden.
. Datzu sie sich nicht verstehen wollen, sondern zwo
2
notul

27
Es konnte nur die Sachsen-Altenburg am 23. Dezember übergebene Formel ermittelt werden
28
(s. [Nr. 57 Anm. 5] ).
übergeben, uf was maße man ihrer gedencken solle, darein man aber
3
nicht willigen können.

4
Wir müsten bekennen, daß etc. unser gnädiger fürst und

38
4 herr] In Magdeburg A I folgt: mit herz undt mundt.
herr

30
Friedrich Wilhelm II. Hg. von Sachsen-Altenburg und Coburg.
etc. von der
5
reformirten religion abgethan. Wolte ihnen ihre sicherheit gerne gönnen, so-
6
weit es ohne praejudits der evangelischen geschehen könne. Könne und wolle
7
aber mitnichten zustimmen, daß ihnen das ius reformandi

39
7 einzuräumen] In Magdeburg A I folgt: Wann mann es ihnen sollte vor den kopff sagen,
40
möchte es alteration geben etc.
einzuräumen. Die-
8
weil es nun beßer, daß die königlich Schwedischen es uf solche maß declarir-
9
ten, so weren sie hierumb zu ersuchen und daß sie mit ihrer replic dergestalt
10
herauskommen möchten.

41
10–11 Wan – herausgehen] Magdeburg A I: Nec dubitat, sie werden derzu wol zu bewe-
42
gen sein etc. Sed in eventum, wenn Sueci sich noch nicht erklären wollten.
Wan aber nun die Schwedischen in diesem punct
11
nicht herausgehen, die reformirten aber von uns antwort haben wolten, oder
12
aber es würde von den catholischen

43
12 bei – deliberationibus] Magdeburg A I: vel in publica consultatione vel in tractatu
44
gravaminum.
bei den deliberationibus dieser punct uf
13
die bahn gebracht, so were zu bedencken, was man sowol gegen die Calvini-
14
sten alß auch die catholischen zur antwort geben wolte.

15
Die reformirten wolten unsers ermeßens zu beantworten sein, man hette ver-
16
hofft, sie würden

45
16 mit unserm aufsatz] Magdeburg A I: mit der notul.
mit unserm aufsatz

31
Gemeint ist die Erklärung der lutherischen fürstlichen Ges. zu Osnabrück über die Admission
32
der Reformierten zum Religionsfrieden vom 19. November 1645 (s. [Nr. 37 Anm. 2] ).
friedlich sein, weil sie aber eine andere
17
notul

33
Siehe oben Anm. 17.
übergeben, weren wir, zumal a parte Altenburg, hierauf nicht instru-
18
irt. So wüsten wir auch nicht, wie sowol die Schwedische proposition alß
19
die darauf erfolgte Keyserliche resolution , so etwas dunckel verfaßet, zu ver-
20
stehen. Derowegen sie uns nicht zu verdencken, daß wir uns ihrer erklärung
21
erholeten und sodan erst vernehmen ließen etc.

22
Würden es die catholici auf die bahn bringen, würde ihnen ebendieses zur
23
antwort zu geben sein: Man müße vernehmen, wohin die cron Schweden und
24
Keyserliche majestät inclinirten etc. Hielten aber dafür, es sei behutsam zu
25
gehen und zurückzuhalten, biß die reformirten darumb anhielten oder die
26
catholischen unsere erklärung begehrten.

27
Den reformirten selbst solches zu offeriren, würde unnöthig sein, dan es nur
28
perfunctorie und incidenter von ihnen gedacht worden. Und dieses zur dila-
29
torischen antwort.

30
Im hauptwerck aber hetten wir krafft habender instruction unser votum da-
31
hin einzurichten, wie oben angezogen, daß seine fürstliche gnaden ihnen ihre
32
securität gerne gönne und daß sie derbei unbetrübet zu laßen, das ius re-
33
formandi aber ihnen keinesweges zulegen könne. Wofern sie aber von den
34
catholicis respectu ihrer ein mehrers zu erhalten, könte man es geschehen
35
laßen.

[p. 407] [scan. 425]


1
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach.

30
1–4 Was – instruirt] Sachsen-Weimar A I: Wie Altenburgk. Die receptio in den religion-
31
frieden beschehe billich, doch auf maß und weiß, daß unßerer religion nicht nachtheil
32
daraus entstehe. Möge derwegen dero herren reformirten fernere ansprach zu erwarten
33
und der explication der herren Schwedischen nicht wohl vorzugreiffen sein.
Was die erste quaestion anbe-
2
treffe, halte er dafür, daß es nicht aus dem wege sei, die Schwedischen ümb
3
erleuterung zu ersuchen. Were es nicht zu erhalten, müße man in eventum
4
auf eine antwort bedacht sein. Hauptsachlich sei er wie Altenburg instruirt.

5
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
6
Die quaestion beruhe anietzo nicht, wie man sich finaliter zu resolviren, son-
7
dern wie man sich prudenter et pro tempore anzustellen. Er stehe an, daß die
8
Schwedischen zu ersuchen, dan sie es den reformirten sagen

35
8 würden] In Magdeburg A I folgt: so kerne das odium uff unß etc.
würden, und
9
hielte dafür, man solle mit den königlich Schwedischen hieraus nicht mehr
10
communiciren, weil sie unsere meinung wißen. Hinkegen [ wenn] sie nun in
11
ihrer replic die erklärung vorbei[ gehen lassen], ließe man es darbei beruhen
12
und gebe den reformirten uf ihr anhalten eine dilatorische antwort, man er-
13
warte der Schwedischen erleuterung, ob sie diesen punct wegen der reformir-
14
ten von dem iure reformirten [ !] wolten verstanden haben. Wan die erfolget,
15
wolle man sich vernehmen laßen. Man könte ihnen auch wol sagen, sie
16
möchten bei den herren Schwedischen selbst erinnerung thuen. Würden sich
17
nun gleich die Schwedischen wieder uns erklären, so hetten wir doch unsere
18
notturfft darwieder einzuwenden.

19
Was aber den catholischen in diesem punct zu antworten, halte er dafür, es
20
werde

36
20 gute zeit] Magdeburg A I: 4 oder 5 wochen.
gute zeit hingehen, ehe man ad articulum 4 mit den deliberationibus
21
komme, und alßdan sage man, die königlich Schwedischen weren erst zu ver-
22
nehmen. Rathe derowegen, man gienge dilatorie und würffe die gantze sach
23
auf die cron

37
23 Schweden] In Magdeburg A I folgt: Nobis nullum est periculum in mora etc. Ihre per-
38
tinacia sey reformatis schädlich etc. Hetten sie den revers der cron Schweden außgestel-
39
let, so hette mann es in generalibus bleiben laßen etc. Quia recusarunt, sibi habeant etc.
40
Laßen sie es zur consultation mit den catholischen kommen etc., dürffte wol die gantze
41
controvers in zweifel gezogen werden etc., zu der reformirten höchsten nachtheil etc.
Schweden. Er sei instruirt, den reformirten zwar securitatem, das
24
ius reformandi aber neque in politicis neque in ecclesiasticis einzuräumen.

25
Hessen-Darmstadt.

42
25–26 Weil – gehen] Magdeburg A I: Sey eine gewißenssache etc.
Weil es Gott und seine ehre betreffe, sei behutsam zu
26
gehen. Von seinem gnädigen fürsten und herrn

37
Georg II. Lgf. von Hessen-Darmstadt.
sei er dahin instruirt, daß die
27
reformirten in eodem modo in den religionfrieden nicht zu recipiren. Und
28
wengleich alle evangelische stände ein anders approbiren wolten, solle er
29
doch contradiciren und sagen, daß es Gott zu

43
29 befehlen] In Magdeburg A I folgt: Iam saltem hoc agi, ut declinemus invidiam etc.
befehlen. Numehr sei auch zu

34
4 instruirt] In Magdeburg A I folgt: Legebat contextum instructionis suae

36
Wurde nicht ermittelt.
etc.

[p. 408] [scan. 426]


1
sehen, daß wir ex mora keinen abbruch theten.

30
1–2 Herr – gesaget] Magdeburg A I: Referiret, was Trautmanßdorff undt ein anderer
31
discouriret etc.

32
1–5 Herr – verbis] Sachsen-Weimar A I: Herr graff Trautmansdorff ande, mann wolle
33
den Calvinisten disputiren, ob sie in den religionfrieden begriffen, und deputire sie doch
34
mit zu deßen abhandlung, welches ja soviell sey, daß wir sie ipso facto mit ein-, verbis
35
aber außschließen.
Herr graff Trautmansdorff
2
habe zu ihm

38
Sinold gen. Schütz. Er war am 21. Dezember bei Trauttmansdorff (s. APW II A 3, 77 Z. 17f.).
39
Doch sehr wahrscheinlich bezog sich Sinold gen. Schütz auf eine spätere Visite, denn die No-
40
mininierung der Deputierten für die Gravaminaverhandlungen, auf die im folgenden Bezug
41
genommen wird (s. S. 408 Z. 33f.), erfolgte erst am 27. Dezember, s. Nr. 68 (oben S. 380
42
Z. 1–4).
gesaget, nicht verbis, sed ipso facto recipirten wir die reformir-
3
ten. Die gravamina giengen auf das ius reformandi, weil wir sie nun pro con-
4
sortibus darin erkenneten

43
Zu den Deputierten, die über die Gravamina verhandeln sollten, gehörten die wetterauischen
44
Ges. (s. [Nr. 72 Anm. 3] ). Geißel und Heidfeld waren reformierter Konfession.
, hetten sie albereit einen fueß. Es sei fortior decla-
5
ratio mentis, quae fit facto, quam quae fit verbis.

6
Wir sagten ja: „cuius est regio, illius etiam religio“ , welches er aber beant-
7
wortet, daß es von beiden religionen zu verstehen, darauf der religionfriede
8

36
8 gegründet] In Sachsen-Weimar A I folgt: Sie [ i.e.: die Kalvinisten] trohen auf neüe foe-
37
dera, seyen mächtig.
gegründet. Herr graff Trautmansdorff habe auch gesaget,

38
8–9 man – vorbawen] Magdeburg A I: Evangelische hetten praecaviren sollen, daß Sueci
39
nicht hineingesetzt hetten etc.
man hette es beizei-
9
ten bein Schwedischen sollen vorbawen

46
Gemeint ist: Die Lutheraner hätten dafür sorgen sollen, daß Schweden sich nicht für die Re-
47
formierten einsetzte, was in der schwed. Proposition II, Art. 4, geschah.
, numehr solle Keyserliche mayestät
10
die negativam asseriren und solchen invidiam auf sich nehmen, deßen sie be-
11
dencken getragen und sich daher mit einem anhang resolvirt

48
Wahrscheinlich Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad IV. (s. Nr. 24
49
Anm. 83).
.

40
11–14 Er – hetten] Magdeburg A I: *** Mann möchte sich in acht nehmen, damit mann
41
nicht zuviel einräume etc., sonst würde mann weinig ruhe haben in Imperio etc. ***
Er habe auch
12
angeführet, unsere religion were der catholischen mehr conform alß die Cal-
13
vinische, man habe zu bedencken, daß sie nicht quiete könten leben, in 50
14
jahren were kein Lutheraner, wan sie das ius reformandi hetten.

15
Was nun das hauptwerck anbelange, considerire er, was man von den könig-
16
lich Schwedischen herren gesandten einen vorschmack, daß sie in ihrer replic
17
in diesem punct nit wolten herausgehen. Und sagten, sie wolten sich erst mit
18
unß und den catholischen vergleichen und in dem friedensinstrumento den
19
Calvinisten das ius reformandi

42
19 abschneiden] In Magdeburg A I folgt: Sollten sie es itzo moviren, möchte es separatio-
43
nes oder moras geben etc., ergo laße mann’s bleiben etc., doch cum Suecis zu reden undt
44
zu unterbawen etc. Sehe auch nicht, quo iure sie [ i.e.: die Reformierten] hineinkommen
45
sollen etc. oder wie es bey unß stehe etc.
abschneiden. Sei derhalben der meinung, man
20
solle die herren Schwedischen nit ersuchen und bedencken, daß der religion-
21
friede von allen ständen gemacht und uns evangelischen allein nicht freistehe,
22
ohne die catholischen uns herauszulaßen. Müste dahero dilatorie geantwortet
23
werden. Worin die dilatoria zu fundiren, stehe dahin, forte, daß man sie an
24
die Schwedischen wiese, dieselbe möchten sich erklären, alßdan wolle man
25
sich vernehmen laßen.

26
Mecklenburg-Schwerin und Giistrow. Müße praeliminariter antwor-
27
ten, obgleich sein gnädiger fürst von den reformirten hart bedrenget und fast
28
hart verfolget worden

50
Anspielung auf den Streit um die Vormundschaft für Hg. Gustav Adolf von Mecklenburg-
51
Güstrow, der nach dem Willen seines verstorbenen Vaters und dem der Hg.inwitwe im refor-
52
mierten Bekenntnis erzogen werden sollte, während sein Onkel und Vormund, Hg. Adolf
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Friedrich I. von Mecklenburg-Schwerin, nach langem Streit eine lutherische Erziehung durch-
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setzte (s. [Nr. 36 Anm. 19] ).
, iedoch hetten sie ihn instruirt, daß sie ihnen securita-
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tem in politico, auch in exercitio religionis gönnen, daß sie aber das ius refor-

[p. 409] [scan. 427]


1
mandi solten haben, nicht willigen oder eintreten helffen wollen. Die könig-
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lich Schwedischen möchten sich nun resolviren, was sie wolten, habe er dabei
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zu verbleiben, biß er anders instruirt.

4
Was nun die proponirten quaestiones anbelange, und zwar die erste, wolle er
5
aus des fürstlich Lüneburgischen angeführten rationibus und was ihm in
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facto bekand, der meinung sein, daß man mit den herren Schwedischen fer-
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ner zu reden anstehe und erwarte, weßen sie sich resolviren

30
7 würden] In Magdeburg A I folgt: Rationes Braunschweig Lüneburgs [ seien] hocherheb-
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lich etc.
würden. Quoad
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factum, sei ihm wißend und habe herr Salvius gesagt

Es konnte nicht ermittelt werden, wann dies geschah. Kayser war zwischen dem 26. und 28.
Dezember bei Salvius gewesen, doch enthält sein Bericht über die Visite, den er Magdeburg
erstattete, nichts über die Reformierten (s. [Nr. 63 Anm. 57] ).
,

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8–23 daß – würde] Sachsen-Weimar A I: sie wollen die sach biß auf die letze

auf die letze bedeutet bis zuletzt ( Grimm XII, 800 s. v. Letze Punkt 3 e).
spahren,
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und solle man sie, [ die Reformierten], nur dahin bescheiden, daß die stände der crone
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nicht vorgreiffen mögen. In instrumento pacis solle ihnen schon ein repagulum einge-
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schoben werden. Herr Dr. Fritz, so gottlob wieder in etwas zurecht kommen, doch noch
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keine räthe besuchet, hette gegen herrn Oxenstirn erwehnet, daß ihn wunder nehme,
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daß die Calvinisten mit unser erklärung

Bezug auf die Erklärung der lutherischen fürstlichen Gesandten zu Osnabrück über die Admis-
sion der Reformierten zum Religionsfrieden (s. oben Anm. 20).
nicht zufrieden sein wollten, da doch sein herr
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(Churbrandenburg) nicht mehrers begehre. Habe er seinen unterthanen reverse außge-
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händiget , wahrumb mann’s einer kron nicht thun wollte. Dero catholischen wegen
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wehre die sach biß uf die letzte zu differiren.
daß sie der reformir-
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ten in ihrer replic nicht wolten gedencken und vor gut angesehen, iedoch
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fürsten und ständen unvorgreifflich, sie möchten das werck ruhen laßen und
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sagen, sie hetten verhofft, die königlich Schwedischen würden sich erklären.
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Weil solches nun nicht geschehen, müsten sie es erwarten. In solcher hoff-
13
nung machten sie den Calvinisten sperants und daß sie ihnen an die hand
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giengen. Suecici wolten ihnen schon ein repagulum setzen, daß sie des iuris
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reformandi sich nicht anzumaßen. Herr Salvius habe auch berichtet, daß der
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Churbrandenburgische abgesandte herr Dr. Frietz, so evangelisch, herrn
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Oxenstiern vertrawlich entdecket

Oxenstierna hatte am 21. Dezember bei Fritze einen Krankenbesuch gemacht (s. DLöben II
fol. 37’ s. d. 1645 XII 11 st.v.).
, es nehme ihn wunder,

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17–18 daß – reformirten] Magdeburg A I: daß reformirte undt sonderlich Wesenbecius.
daß die andere re-
18
formirten so hart in die evangelischen dringen, die sich doch albereit gnung
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resolviret. Er könne aber versichern, daß churfürstliche durchlaucht zu Bran-
20
denburg

Friedrich Wilhelm Kf. von Brandenburg.
zufrieden, wan sie securitatem könte haben. Dieses stelle er nun zu
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bedencken, wan die Schwedischen keine erleuterung in ihrer replic theten, ob
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22–23 überhingiengen] In Magdeburg A I folgt: So würden reformati wol acquiesciren
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müßen undt publica securitate zufrieden sein etc.
es nicht dahin zu bringen, daß die catholischen auch diesen punct überhin-
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giengen und die erörterung biß zum schluß versparet würde.

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Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir wolten unser votum erleutern.
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Wan man die invidiam könne übergehen, wie Lüneburg, sei es sehr gut. Weil
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sich nun die Schwedischen solten erklaret haben, sie wolten diesen punct
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noch zur zeit praeteriren, würde die ansuchung auch ohne effect sein. Weren
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also einig, daß es könte noch zur zeit nachbleiben, iedoch, wie Mechelnburg
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erinnert und uns vorige tage zu gedancken gestiegen, daß man es bei den

[p. 410] [scan. 428]


1
catholischen unterbawe. Hielten dafür, es könne am füglichsten

16
1–2 durch – Keyserlichen] Magdeburg A I: per Suecos et comitem a Trautmansdorff.
durch die
2
königlich Schwedischen bei den herren Keyserlichen

17
2 geschehen] In Magdeburg A I folgt: Hessen-Darmstadt. Suecos iam locutos esse cum
18
comite etc. , eum declarasse clausulam „quiete vivere etc.“ . (Interlocutoria: Tam diu
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exspectandum, biß replica herauß etc.) Comitem dixisse, müße das werck befördert wer-
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den, hette sich uber 6 oder 7 wochen nicht auffzuhalten etc.

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Sachsen-Altenburg und Coburg. Die sache muß so ein anstalt haben, damit es nicht gar
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außgelaßen oder vergeßen werde. Was graf Trautmanßdorff wegen des 2. gravaminis

Bezug auf Gravamina Evangelicorum II ( Meiern II, 524ff. ).

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gedacht etc., sey nicht ohne etc. Aber wie kann mann sie außschließen etc., propter
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subditos etc., die meist unßer religion?
geschehen.

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Sachsen-Lauenburg. Er sei allerdings einig, daß man noch zur zeit inne-
4
zuhalten und dilatorie zu gehen. Er sei mit herrn Dr. Fromholden alß einem
5
churfürstlich Brandenburgischen abgesandten zu reden kommen, welcher
6

25
6 gesagt] In Magdeburg A I folgt: daß ihm leidt were dieses puncts […].
gesagt, herr graf von Witgenstein alß auch churfürstlich Brandenburgischer
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abgesandter habe keine vollmacht, diesen punct so eyferig zu treiben. Sei
8
auch der meinung gewesen, keine antwort were auch eine antwort. Dieweil es
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aber gleichwol ein punct, der in das gewißen gehe und es zum friedenschluß
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gedeyen solte,

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10–11 alßdan – beförderten] Magdeburg A I: doch circa conclusionen tractatuum Suecos
27
per deputatos zu ersuchen etc., ne huius puncti obliviscantur etc. Möchte sonst den
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evangelischen große ungelegenheit geben etc. (Interlocutoria etc.)
alßdan weren die Schwedischen herren abgesandten zu ersu-
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chen, damit sie die wolfart der kirchen auch hierin beförderten.

12
Magdeburgisches Direktorium. Der schluß gehe dahin, daß in ruhe zu
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stehen, biß die replic herauskommen, und daß die reformirten, wan sie an-
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hielten, dilatorie zu beantworten und an die königlich Schwedischen herren
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gesandten

29
15 zu weisen etc.] In Magdeburg A I folgt: Sachsen-Altenburg und Coburg und Braun-
30
schweig
-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Suecis part zu geben, doch nur pro
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occasione; reliqua: usque zum haubtwerck undt schluß [ zu versparen]. Weren odiosa etc.
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Wann Sueci es bey den catholischen wollten unterbawen etc., daß es nicht in die umb-
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frage komme.
zu weisen etc.

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Sachanmerkungen zu Nr. 75

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