Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Magdeburgisches Direktorium.
sandten wolle belieben zu referiren, wie seine commission bei dem chur-
fürstlich Brandenburgischen abgesandten herrn Dr. Fromholden abgangen.
Hierauf that [ dies]er seine relation, so im diario
Wie [Nr. 56 Anm. 6] .
Magdeburg. Es stehe zu erwarten,
sache thuen werde, darauf man sich eines gewißen zu entschließen.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Dem fürstlich Lawenburgischen ab-
gesandten gebühre danck vor die bemühung. An unserm ort könten wir nun
nicht befinden, wan gedachter herr Fromhold numehr gleich den aufsatz der
gravaminum an sich nehmen wolle, wie man solches zu verwilligen. Dan ge-
schehe ihm die ausstellung alß einem churfürstlichen abgesandten, so erhiel-
ten sie, was sie begehrten, daß nemlich das fürstliche collegium mit ihrem
secundario negotiiren müste. Alß einem fürstlich Pommerischen abgesandten
sei es nicht nöthig, dieweil er den aufsatz ex dictatura erlanget, iedoch stelle
es auf ferner nachsinnen.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Es stehe zu bedencken, wie zu
gebahren , wan herr Dr. Fromhold seine erklärung thete.
21–23 Nun – bezeigen] Sachsen-Weimar A I: Soviell aber das angezogene vermeinte prae-
juditz betreffe, sey zwischen beeden actibus
Gemeint sind die Insinuation der Gravamina Evangelicorum bei Kurmainz, die am 26. De-
zember vorgenommen worden war (s. Nr. 67), und die mehrmals gescheiterte Übergabe dersel-
ben an Kurbrandenburg. Sayn-Wittgenstein und Löben hatten auf die Kurmainz per deputa-
tos geschehene Insinuation der Gravamina verwiesen, als sie die Annahme der vom Sekretär
überbrachten Gravamina verweigerten, s. Nr. 74 (oben S. 401 Z. 21–24).
mainzischen gesanden sitze weder primarius noch secundarius im fürstenraht, so bey
dem Churbrandenburgischen ermangle,
2. habe mann die gravamina den herren Churbrandenburgischen nicht bloß zu ihrer
notitia insinuiret, wie bey den herren Maintzischen geschehen, sondern ad effectum
einer conferentz,
3. sey den Maintzischen die insinuation nicht tanquam electoralibus, sondern directori-
bus catholicorum wiederfahren, welche zur ufnehmung, wene sie gewollt, deputiren
mögen etc.
mina den catholischen ständen albereit ausgestellet und also die conferents
ohnnöthig, stehe dahin, weßen man sich zu bezeigen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Halte herrn Fromholden entschuldiget, daß er nichts ex dolo vorgenommen.
Ob aber solche absurditet hingehen zu laßen, stehe er an, weil der schimpf
viermal geschehen
Wie [Nr. 74 Anm. 3] .
aufstehen, wan über sein begehren deliberirt werde. Jüngst hett er und sein
collega alß churfürstliche und partey uf begehren nicht wollen abtreten
her man’s ihnen untersagen müste, man wolte nicht neben ihm, sondern a
part deliberiren. Er zweifele nicht, andere würden ihrer fürsten hoheit auch
in acht nehmen, daß ihm aber nochmals der aufsatz zu insinuiren, könne man
nicht
8 verwilligen] In Magdeburg A I folgt: tam propter insignem despectum etc., tam weil
mann sich weinig guts zu versehen etc. Propter ea, quae nuper Witgenstein erga Oxen-
stiernam [ geäußert], wir weren nicht fundirt etc. Haec illa assistentia etc. Ergo commer-
cium ipsorum vitetur etc. Si quaeratur, an Brandenburgici consentiant etc., respondeatur:
non, haberi pro absentibus etc., quia nolin{t} communicare etc. Directorium Calvini-
anum nequaquam introducendum etc., superbia ret〈un〉datur etc. Dazu Magdeburg
B: Sie, [ die Brandenburgischen], wol〈len〉 gerne das directorium stellen, aber das konte
man ihnen nicht einreumen.
Hessen-Darmstadt. Das vorbringen bestehe in etzlichen quaestionibus:
1. Ob man herrn Dr. Fromholden zu hören, respondeatur, quod sic. Und sei
ihm zur antwort zu geben, man wolle drüber deliberiren.
2. Ob ihm die gravamina nochmals zu insinuiren, respondeatur, quod non,
aus den rationibus, so Altenburg angeführet.
3. Ob es zu ahnden, respondeatur, es sei künfftig zu bedencken. Man wüste,
daß die Schwedischen herren gesandten darmit ubel zufrieden. Die churfürst-
lichen weren nur hochmütiger, wan sie veneriret würden, darumb sei beßer,
man laße sie gehen.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wolte auch der meinung sein,
daß erstlich zu erwarten, was herr Dr. Fromhold in consilio werde vorbrin-
gen. Halte auch dafür, ipsum carere dolo. Die insinuation per modum, den er
vorgeschlagen, sei nicht zu verwilligen. Was Lüneburg und Darmstat erwo-
gen, dem stimme er
nicht verachte.
Sachsen-Lauenburg.
then, aber es sei mißrathen, und habe es vor ein mittel gehalten, das vorge-
gangene gutzumachen, wan er den aufsatz zu sich nehme. Stehe doch dahin,
ob er sich a part entschuldigen wolle.
4–7 Die – ausgeantwortet] In der Druckvorlage ist am Rande vermerkt: Nota bene: Dem
Maintzischen sein die gravamina nicht alß einem churfürstlichen gesandten, sondern
der das directorium führet , eingehändiget. Es ist auch die insinuation dem Chur-
maintzischen erst hernach geschehen.
ihm berichtet, die churfürstlichen befinden daßelbige, daß die Churmaintzi-
schen mehr respectirt worden, weil die Augspurgischen confessionsver-
wandte dem secundario herrn Dr. Krebsen die gravamina ausgeantwortet.
Magdeburgisches Direktorium. Es stehe also 1. dahin, ob herr From-
hold in consessu werde erscheinen und sich entschuldigen,
und sei zum 2. geschloßen, daß der aufsatz der gravaminum ihme nicht zu
insinuiren.
Es sei wißend, daß bißhero wegen der reformirten stände und wieweit sie zu
beantworten, kein schluß gemachet, sondern dafürgehalten worden, man
solte der Schwedischen replic erwarten
Die Reformierten hatten gebeten, daß die in Art. 4 der schwed. Proposition II gewählte For-
mulierung, die den Einschluß der Reformierten in den Religionsfrieden postulierte, von den
Ständen übernommen werden solle (s. [Nr. 40 Anm. 12] ). Milagius hatte am 20. Dezember daran
erinnert (s. Nr. 56 bei Anm. 47). Am 21. Dezember hatten die Reformierten beschlossen, Oxen-
stierna als Vermittler einzuschalten (s. Nr. 57). Dieser übergab den Sachsen-Altenburgischen am
23. Dezember eine ihm von den Reformierten zugestellte Formel, die das Einverständnis mit
Art. 4 der schwed. Proposition II zum Ausdruck brachte (s. [Nr. 57 Anm. 5] ). – Es wurde nicht
ermittelt, wann die Lutheraner beschlossen hatten, die schwed. Replik abzuwarten.
den punct in gemelter replic übergeben [ !] wolten
Milagius berichtete am 26. Dezember, daß nach seinen Informationen die Schweden den
Art. 4 ihrer Proposition in ihrer Replik bloß wiederholen und dabei stehenbleiben würden (Mi-
lagius an die Fürsten August, Ludwig, Johann Kasimir und Friedrich zu Anhalt, Osnabrück
1645 XII 16 [/26], in: G. Krause V.2, 52–55, hier 54).
gen, die reformirten würden uns dringen, so stehe zu bedencken, was diesfals
zu verwilligen und ob erstlich die Schwedischen herren gevollmächtigte ge-
sandte zu ersuchen, daß sie diesen punct selbst erleutern möchten, oder den
reformirten andersfalß zu antworten.
Wegen Magdeburg hielt er dafür, die herren Schwedischen weren zu ersu-
chen, sie möchten diesen punct in ihrer replic erleutern. Were es nicht zu
erhalten, so sei ihnen zur antwort zu geben, man hette verhofft, die königlich
Schwedischen gesandten würden sich in ihrer replic herausgelaßen haben.
Weil es aber nicht geschehen, müße man deßen annoch erwarten.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Soviel die erste proponirte quaestion
anbelange, sei bekant, was zwischen den evangelischen und reformirten dies-
fals bißhero vorgangen, daß man nemlich evangelischentheils mit ihnen inge-
4 wolle] In Magdeburg A I folgt: Werde vielleicht parce von ihme geschehen etc. Weil
Brandenburg in dem gedancken, als wenn es Moguntino auch uff die maße insinuiret
worden etc.
(Interlocutoria: Sey es doch zuvor geschehen, 15. [ /25.] Decembris etc.
Am 25. Dezember hatten die Kurbrandenburgischen die Annahme der vom magdeburgischen
Sekretär überbrachten Gravamina Evangelicorum verweigert (s. [Nr. 68 Anm. 38] ), und erst
am 26. Dezember waren Kurmainz die Gravamina Evangelicorum insinuiert worden (s. oben
Anm. 6).
405, 27–406, 3 daß – können] Magdeburg A I: Man hette fürgeschlagen, es a part cum catho-
licis zu tractiren etc., hetten aber uff eine notul gedrungen etc. Sachsen-Weimar A I:
Gönne reformatis gerne, was sie von den catholischen erlangen können. Sie hetten 2
notuln abgelesen , giengen aber darinn auf communication aller iurium, die wir hetten.
heim tractiren wollen . Datzu sie sich nicht verstehen wollen, sondern zwo
notul
Es konnte nur die Sachsen-Altenburg am 23. Dezember übergebene Formel ermittelt werden
(s. [Nr. 57 Anm. 5] ).
nicht willigen können.
Wir müsten bekennen, daß etc. unser gnädiger fürst und herr etc. von der
reformirten religion abgethan. Wolte ihnen ihre sicherheit gerne gönnen, so-
weit es ohne praejudits der evangelischen geschehen könne. Könne und wolle
aber mitnichten zustimmen, daß ihnen das ius reformandi
weil es nun beßer, daß die königlich Schwedischen es uf solche maß declarir-
ten, so weren sie hierumb zu ersuchen und daß sie mit ihrer replic dergestalt
herauskommen möchten.
nicht herausgehen, die reformirten aber von uns antwort haben wolten, oder
aber es würde von den catholischen
die bahn gebracht, so were zu bedencken, was man sowol gegen die Calvini-
sten alß auch die catholischen zur antwort geben wolte.
Die reformirten wolten unsers ermeßens zu beantworten sein, man hette ver-
hofft, sie würden mit unserm aufsatz
Gemeint ist die Erklärung der lutherischen fürstlichen Ges. zu Osnabrück über die Admission
der Reformierten zum Religionsfrieden vom 19. November 1645 (s. [Nr. 37 Anm. 2] ).
notul übergeben, weren wir, zumal a parte Altenburg, hierauf nicht instru-
irt. So wüsten wir auch nicht, wie sowol die Schwedische proposition
Siehe [Nr. 27 Anm. 1] .
die darauf erfolgte Keyserliche resolution
Siehe [Nr. 24 Anm. 83] .
stehen. Derowegen sie uns nicht zu verdencken, daß wir uns ihrer erklärung
erholeten und sodan erst vernehmen ließen etc.
Würden es die catholici auf die bahn bringen, würde ihnen ebendieses zur
antwort zu geben sein: Man müße vernehmen, wohin die cron Schweden und
Keyserliche majestät inclinirten etc. Hielten aber dafür, es sei behutsam zu
gehen und zurückzuhalten, biß die reformirten darumb anhielten oder die
catholischen unsere erklärung begehrten.
Den reformirten selbst solches zu offeriren, würde unnöthig sein, dan es nur
perfunctorie und incidenter von ihnen gedacht worden. Und dieses zur dila-
torischen antwort.
Im hauptwerck aber hetten wir krafft habender instruction unser votum da-
hin einzurichten, wie oben angezogen, daß seine fürstliche gnaden ihnen ihre
securität gerne gönne und daß sie derbei unbetrübet zu laßen, das ius re-
formandi aber ihnen keinesweges zulegen könne. Wofern sie aber von den
catholicis respectu ihrer ein mehrers zu erhalten, könte man es geschehen
laßen.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach.
1–4 Was – instruirt] Sachsen-Weimar A I: Wie Altenburgk. Die receptio in den religion-
frieden beschehe billich, doch auf maß und weiß, daß unßerer religion nicht nachtheil
daraus entstehe. Möge derwegen dero herren reformirten fernere ansprach zu erwarten
und der explication der herren Schwedischen nicht wohl vorzugreiffen sein.
treffe, halte er dafür, daß es nicht aus dem wege sei, die Schwedischen ümb
erleuterung zu ersuchen. Were es nicht zu erhalten, müße man in eventum
auf eine antwort bedacht sein. Hauptsachlich sei er wie Altenburg instruirt.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Die quaestion beruhe anietzo nicht, wie man sich finaliter zu resolviren, son-
dern wie man sich prudenter et pro tempore anzustellen. Er stehe an, daß die
Schwedischen zu ersuchen, dan sie es den reformirten sagen würden, und
hielte dafür, man solle mit den königlich Schwedischen hieraus nicht mehr
communiciren, weil sie unsere meinung wißen. Hinkegen [ wenn] sie nun in
ihrer replic die erklärung vorbei[ gehen lassen], ließe man es darbei beruhen
und gebe den reformirten uf ihr anhalten eine dilatorische antwort, man er-
warte der Schwedischen erleuterung, ob sie diesen punct wegen der reformir-
ten von dem iure reformirten [ !] wolten verstanden haben. Wan die erfolget,
wolle man sich vernehmen laßen. Man könte ihnen auch wol sagen, sie
möchten bei den herren Schwedischen selbst erinnerung thuen. Würden sich
nun gleich die Schwedischen wieder uns erklären, so hetten wir doch unsere
notturfft darwieder einzuwenden.
Was aber den catholischen in diesem punct zu antworten, halte er dafür, es
werde gute zeit hingehen, ehe man ad articulum 4 mit den deliberationibus
komme, und alßdan sage man, die königlich Schwedischen weren erst zu ver-
nehmen. Rathe derowegen, man gienge dilatorie und würffe die gantze sach
auf die cron
23 Schweden] In Magdeburg A I folgt: Nobis nullum est periculum in mora etc. Ihre per-
tinacia sey reformatis schädlich etc. Hetten sie den revers der cron Schweden außgestel-
let, so hette mann es in generalibus bleiben laßen etc. Quia recusarunt, sibi habeant etc.
Laßen sie es zur consultation mit den catholischen kommen etc., dürffte wol die gantze
controvers in zweifel gezogen werden etc., zu der reformirten höchsten nachtheil etc.
ius reformandi aber neque in politicis neque in ecclesiasticis einzuräumen.
Hessen-Darmstadt. Weil es Gott und seine ehre betreffe, sei behutsam zu
gehen. Von seinem gnädigen fürsten und herrn sei er dahin instruirt, daß die
reformirten in eodem modo in den religionfrieden nicht zu recipiren. Und
wengleich alle evangelische stände ein anders approbiren wolten, solle er
doch contradiciren und sagen, daß es Gott zu befehlen. Numehr sei auch zu
sehen, daß wir ex mora keinen abbruch theten.
habe zu ihm
Sinold gen. Schütz. Er war am 21. Dezember bei Trauttmansdorff (s. APW II A 3, 77 Z. 17f.).
Doch sehr wahrscheinlich bezog sich Sinold gen. Schütz auf eine spätere Visite, denn die No-
mininierung der Deputierten für die Gravaminaverhandlungen, auf die im folgenden Bezug
genommen wird (s. S. 408 Z. 33f.), erfolgte erst am 27. Dezember, s. Nr. 68 (oben S. 380
Z. 1–4).
ten. Die gravamina giengen auf das ius reformandi, weil wir sie nun pro con-
sortibus darin erkenneten
Zu den Deputierten, die über die Gravamina verhandeln sollten, gehörten die wetterauischen
Ges. (s. [Nr. 72 Anm. 3] ). Geißel und Heidfeld waren reformierter Konfession.
ratio mentis, quae fit facto, quam quae fit verbis.
Wir sagten ja: „cuius est regio, illius etiam religio“
Siehe [Nr. 61 Anm. 38] .
wortet, daß es von beiden religionen zu verstehen, darauf der religionfriede
ten bein Schwedischen sollen vorbawen
die negativam asseriren und solchen invidiam auf sich nehmen, deßen sie be-
dencken getragen und sich daher mit einem anhang resolvirt
angeführet, unsere religion were der catholischen mehr conform alß die Cal-
vinische, man habe zu bedencken, daß sie nicht quiete könten leben, in 50
jahren were kein Lutheraner, wan sie das ius reformandi hetten.
Was nun das hauptwerck anbelange, considerire er, was man von den könig-
lich Schwedischen herren gesandten einen vorschmack, daß sie in ihrer replic
in diesem punct nit wolten herausgehen. Und sagten, sie wolten sich erst mit
unß und den catholischen vergleichen und in dem friedensinstrumento den
Calvinisten das ius reformandi
19 abschneiden] In Magdeburg A I folgt: Sollten sie es itzo moviren, möchte es separatio-
nes oder moras geben etc., ergo laße mann’s bleiben etc., doch cum Suecis zu reden undt
zu unterbawen etc. Sehe auch nicht, quo iure sie [ i.e.: die Reformierten] hineinkommen
sollen etc. oder wie es bey unß stehe etc.
solle die herren Schwedischen nit ersuchen und bedencken, daß der religion-
friede von allen ständen gemacht und uns evangelischen allein nicht freistehe,
ohne die catholischen uns herauszulaßen. Müste dahero dilatorie geantwortet
werden. Worin die dilatoria zu fundiren, stehe dahin, forte, daß man sie an
die Schwedischen wiese, dieselbe möchten sich erklären, alßdan wolle man
sich vernehmen laßen.
Mecklenburg-Schwerin und Giistrow. Müße praeliminariter antwor-
ten, obgleich sein gnädiger fürst von den reformirten hart bedrenget und fast
hart verfolget worden
Anspielung auf den Streit um die Vormundschaft für Hg. Gustav Adolf von Mecklenburg-
Güstrow, der nach dem Willen seines verstorbenen Vaters und dem der Hg.inwitwe im refor-
mierten Bekenntnis erzogen werden sollte, während sein Onkel und Vormund, Hg. Adolf
Friedrich I. von Mecklenburg-Schwerin, nach langem Streit eine lutherische Erziehung durch-
setzte (s. [Nr. 36 Anm. 19] ).
tem in politico, auch in exercitio religionis gönnen, daß sie aber das ius refor-
mandi solten haben, nicht willigen oder eintreten helffen wollen. Die könig-
lich Schwedischen möchten sich nun resolviren, was sie wolten, habe er dabei
zu verbleiben, biß er anders instruirt.
Was nun die proponirten quaestiones anbelange, und zwar die erste, wolle er
aus des fürstlich Lüneburgischen angeführten rationibus und was ihm in
facto bekand, der meinung sein, daß man mit den herren Schwedischen fer-
ner zu reden anstehe und erwarte, weßen sie sich resolviren
factum, sei ihm wißend und habe herr Salvius gesagt
Es konnte nicht ermittelt werden, wann dies geschah. Kayser war zwischen dem 26. und 28.
Dezember bei Salvius gewesen, doch enthält sein Bericht über die Visite, den er Magdeburg
erstattete, nichts über die Reformierten (s. [Nr. 63 Anm. 57] ).
8–23 daß – würde] Sachsen-Weimar A I: sie wollen die sach biß auf die letze spahren,
und solle man sie, [ die Reformierten], nur dahin bescheiden, daß die stände der crone
nicht vorgreiffen mögen. In instrumento pacis solle ihnen schon ein repagulum einge-
schoben werden. Herr Dr. Fritz, so gottlob wieder in etwas zurecht kommen, doch noch
keine räthe besuchet, hette gegen herrn Oxenstirn erwehnet, daß ihn wunder nehme,
daß die Calvinisten mit unser erklärung
(Churbrandenburg) nicht mehrers begehre. Habe er seinen unterthanen reverse außge-
händiget
Siehe [Nr. 26 Anm. 6] .
wehre die sach biß uf die letzte zu differiren.
ten in ihrer replic nicht wolten gedencken und vor gut angesehen, iedoch
fürsten und ständen unvorgreifflich, sie möchten das werck ruhen laßen und
sagen, sie hetten verhofft, die königlich Schwedischen würden sich erklären.
Weil solches nun nicht geschehen, müsten sie es erwarten. In solcher hoff-
nung machten sie den Calvinisten sperants und daß sie ihnen an die hand
giengen. Suecici wolten ihnen schon ein repagulum setzen, daß sie des iuris
reformandi sich nicht anzumaßen. Herr Salvius habe auch berichtet, daß der
Churbrandenburgische abgesandte herr Dr. Frietz, so evangelisch, herrn
Oxenstiern vertrawlich entdecket
formirten so hart in die evangelischen dringen, die sich doch albereit gnung
resolviret. Er könne aber versichern, daß churfürstliche durchlaucht zu Bran-
denburg zufrieden, wan sie securitatem könte haben. Dieses stelle er nun zu
bedencken, wan die Schwedischen keine erleuterung in ihrer replic theten, ob
giengen und die erörterung biß zum schluß versparet würde.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir wolten unser votum erleutern.
Wan man die invidiam könne übergehen, wie Lüneburg, sei es sehr gut. Weil
sich nun die Schwedischen solten erklaret haben, sie wolten diesen punct
noch zur zeit praeteriren, würde die ansuchung auch ohne effect sein. Weren
also einig, daß es könte noch zur zeit nachbleiben, iedoch, wie Mechelnburg
erinnert und uns vorige tage zu gedancken gestiegen, daß man es bei den
catholischen unterbawe. Hielten dafür, es könne am füglichsten durch die
königlich Schwedischen bei den herren Keyserlichen
2 geschehen] In Magdeburg A I folgt: Hessen-Darmstadt. Suecos iam locutos esse cum
comite etc.
Siehe [Nr. 66 Anm. 16] .
Siehe [Nr. 24 Anm. 83] .
exspectandum, biß replica herauß etc.) Comitem dixisse, müße das werck befördert wer-
den, hette sich uber 6 oder 7 wochen nicht auffzuhalten etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Die sache muß so ein anstalt haben, damit es nicht gar
außgelaßen oder vergeßen werde. Was graf Trautmanßdorff wegen des 2. gravaminis
Bezug auf Gravamina Evangelicorum II ( Meiern II, 524ff. ).
gedacht etc., sey nicht ohne etc. Aber wie kann mann sie außschließen etc., propter
subditos etc., die meist unßer religion?
Sachsen-Lauenburg. Er sei allerdings einig, daß man noch zur zeit inne-
zuhalten und dilatorie zu gehen. Er sei mit herrn Dr. Fromholden alß einem
churfürstlich Brandenburgischen abgesandten zu reden kommen, welcher
gesagt, herr graf von Witgenstein alß auch churfürstlich Brandenburgischer
abgesandter habe keine vollmacht, diesen punct so eyferig zu treiben. Sei
auch der meinung gewesen, keine antwort were auch eine antwort. Dieweil es
aber gleichwol ein punct, der in das gewißen gehe und es zum friedenschluß
gedeyen solte,
chen, damit sie die wolfart der kirchen auch hierin beförderten.
Magdeburgisches Direktorium. Der schluß gehe dahin, daß in ruhe zu
stehen, biß die replic herauskommen, und daß die reformirten, wan sie an-
hielten, dilatorie zu beantworten und an die königlich Schwedischen herren
gesandten
15 zu weisen etc.] In Magdeburg A I folgt: Sachsen-Altenburg und Coburg und Braun-
schweig -Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Suecis part zu geben, doch nur pro
occasione; reliqua: usque zum haubtwerck undt schluß [ zu versparen]. Weren odiosa etc.
Wann Sueci es bey den catholischen wollten unterbawen etc., daß es nicht in die umb-
frage komme.
Sachanmerkungen zu Nr. 75