Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert

6
Magdeburgisches Direktorium. Es habe der fürstlich Heßen Darm-
7
statische abgesandte herr Dr. Schütz ein memorial eingegeben, welches er

5
Krull.

8
dan ablase.

9
Daßelbe begrieffe dreierlei in sich. Dan nachdem er zu erkennen gegeben,
10
daß der frau landgräfin von Heßen Caßel fürstliche gnaden seinem [ !] gnädi-
11
gen fürsten

6
Georg II., Lgf. von Hessen-Darmstadt.
ohn alle gegebene uhrsach ietzo newlich feindlich angefallen, die
12
residentien Butzbach und Marpurg mit gewalt eingenommen, auch noch vor
13
dem schloße Marpurg mit canoniren und beschießen gewalt thuen ließe

7
Die hessen-kasselischen Truppen hatten im Oktober/November 1645 unter dem Vorwand der
8
Quartiersuche überraschend Butzbach und Marburg angegriffen und beide Städte ebenso wie
9
mehrere befestigte Schlösser eingenommen (Kurt Beck, 108f.; Demandt, 259; Bettenhäu -
10
ser, 65). Hessen-Kassel wollte sich damit Faustpfänder sichern und erzwingen, daß es im
11
Marburger Erbschaftsstreit zufriedengestellt werde ( Dickmann, 381; zu den juristischen
12
Gründen, mit denen Hessen-Kassel diese Militäraktionen zu rechtfertigen suchte, s. Betten -
13
häuser, 65).
,
14
nach deßen mehrern inhalt begehre er, fürsten und stände möchten

15
1. bei denen königlich Schwedischen plenipotentiariis ümb intercession an-
16
suchen,

17

41
17 2. – intercediren] Sachsen-Weimar A I: drey hauptpetita, […] 2. eine intercession vom
42
fürstenrath.
2. bei der frau landgräfin fürstlichen gnaden selbst intercediren und dan

18
3. mit ihrer fürstlichen gnaden abgesandten alhier, herrn Schäffern, reden la-
19
ßen, daß er an seine gnädige fürsten

14
Gemeint ist Amalia (Amelia) Elisabeth, Lgf.in von Hessen-Kassel. Vielleicht ist auch deren
15
noch unmündiger Sohn Wilhelm mit gemeint.
[ !] schreibe und die notturfft remon-
20
strire.

21
Was das erste petitum anbelange, halte er nicht nöthig, daß die herren Schwe-
22
dischen gesandten von dem fürstlichen collegio anzulangen, dieweil ausser
23
zweifel mehrgedachte herren Schwedische gesandte dem fürstlich Darmsteti-
24
schen solches nicht abschlagen würden, wan er bei ihnen ansuchung thue.

25
Mit der intercession an ihre fürstliche gnaden die frau landgräfin zu Heßen
26
wolte ihm zu gratificiren und in meritis anzuziehen sein, man were ietzo bei-
27
sammen, frieden zu schließen und gutes vertrawen wiederumb im Römischen
28
Reich zu restabiliren, und daß gleichwol der universität Marpurg alß eines
29
privielegirten orts wegen der studierenden jungend

16
jungent ist im Mittelhochdeutschen als eine Form für Jugend belegt ( Grimm X, 2360).
zu verschonen.

30
Man könne des abgesandten begehren auch wol hierinne an die hand gehen,
31
daß mit herrn Schäffern geredet würde, etwa durch Altenburg.

32
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir

17
Thumbshirn und Carpzov.
hetten aus abgelesenen memo-
33
rial vernommen, was der landgräflich Darmstätische abgesandter bei dem
34
fürstlichen collegio und insonderheit denen evangelischen gesucht.

35
Weren in dem 1. punct mit dem directorio einig, daß die herren Schwedi-
36
schen plenipotentiarios zu ersuchen fast bedencklich falle, insonderheit de-
37
nen erbverbrüderten häusern

18
Sachsen, Brandenburg und Hessen (s. [Nr. 33 Anm. 132] ).
, damit sie keinem theil zu nahe

43
37 giengen] In Sachsen-Weimar A I folgt: doch cum maioribus.
giengen.

38
[ 2.] Mit den intercessionaln aber an der frau landgräfin fürstliche gnaden
39
könne wol wilfahret werden, iedoch were es ufs glimpflichste einzurichten,
40
der hauptsache nicht zu gedencken und das memorial, weil es etwas hitzig,

[p. 353] [scan. 371]


1
nicht beizulegen. Dabei könte auch dieses ihrer fürstlichen gnaden zu gemüth
2
geführet werden, wie sie bißhero contestirt, daß ihre waffen nicht wieder das
3
Römische Reich geführt würden, item daß sie seiner fürstlichen gnaden zu
4
Braunschweig Lüneburg herrn Christian Ludwigs gütliche interposition albe-
5
reit beliebet

19
Im April 1645 hatte Hessen-Kassel vorgeschlagen, Hg. Christian Ludwig von Braunschweig-
20
Lüneburg einzuschalten und durch ihn eine gütliche Einigung im Streit mit Hessen-Darmstadt
21
herbeizuführen. Der Hg. nahm sich dieser Aufgabe ernsthaft an, scheiterte aber an der Zurück-
22
haltung der beiden hessischen Parteien und dem im Herbst offenbar werdenden Willen der
23
Lgf.in, den Streit mit kriegerischen Mitteln zu lösen (Hans H. Weber, 127f.).
, darbei sie es wolle bewenden laßen und insonderheit die stadt
6
und universitet Marpurg mit einquartierung verschonen.

7
[ 3.] Der fürstlich Heßen Caßelische abgesandte könne wol ersucht werden
8
ümb ein schreiben an seine fürstliche gnaden, damit selbe ein ander meinung
9
faßen wolle. Durch wen [ er] aber zu ersuchen, stelleten wir dahin, vermeinten
10
etwa durch Weymar und Lüneburg. Wir hetten folgendes tages posttag und
11
sonst zu verrichten.

12
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach.

32
12–21 Des – haben] Sachsen-Weimar A I: Erbverbrüderte hätten billich solche innerliche
33
motus quovis amicabili modo componiren zu helffen. [ Bis hierhin unterstrichen und am
34
Rand mit einem Nota bene! versehen.] Wollte mich

34
Gemeint ist Heher.
also keiner verantworttlichen inter-
35
position entzihen, doch könnte Altenburg billich mit bey herrn Schäfern concurriren.

36
Sonsten were Anhalt suo loco et ordine, wie es mir pro hac vice auffgetragen, pure zur
37
interposition in allen 3 puncten geneiget.
Des herrn landgrafen Geor-
13
gens fürstliche gnaden hetten selbst an seine gnädigen fürsten und herren ge-
14
schrieben

26
Zwei Briefe Lgf. Georgs an Hg. Ernst sind bekannt: 1) Herrn Land=Graf Georgs zu Hes-
27
sen=Darmstadt Schreiben an Hertzog Ernst zu Sachsen, wegen der von den Hessen=Cas-
28
selischen Voelckern erlittenen harten Pressuren, Marburg 1645 X 1 [ /11] ( Meiern II,
142ff. ); 2) Herren Grafen Georgs zu Hessen-Darmstadt Schreiben an Hertzog Ernst zu
30
Sachsen=Gotha, die Nieder=Heßischen Drangsahlen betreffend, Darmstadt 1645 XI 12
31
[ /22] ( Meiern II, 149–153 ).
und dero landeszustand zu erkennen geben, die ihn dan befehligt,
15
dahin zu trachten, damit die beiden fürstlichen häuser in güte könten vonein-
16
ander gebracht und vergliechen werden.

17

38
17–19 Halte – angezogen] In Magdeburg A I geht voraus: Ad 1.: [ Es sei] beßer, daß er [ i.e.:
39
der Gesandte Hessen-Darmstadts] es [ bei den schwedischen Gesandten] selbst suche etc.
40
Eventuell könne man dißseits unparth[ eilich] assistiren […].
Halte dienlich, daß nicht allein herr Schäffer ersucht, sondern auch an der
18
frau landgräfin fürstliche gnaden ein schreiben ausgefertiget würde mit denen
19
ingredientibus, wie das directorium und Altenburg angezogen.

20
Per quos, sei er indifferens und wolle wegen

21
Anhalt

32
Milagius hatte zur selben Zeit eine Audienz bei Trauttmansdorff ( DGeissel fol. 92’ s. d. 1645
33
XII 14/24).
dieses votum suo loco repetirt haben.

22
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
23
Seine gnädigen fürsten und herren hetten. gar ungerne vernommen, daß der-
24
gleichen vorgangen, bevorab weil man anietzo beisamen, unruhe aufzuheben
25
und gutes vertrawen zu stiften. Scheine, es wolle den evangelischen selbst
26
zum nachteil ablauffen. Sein gnädiger herr, hertzog Christian Ludwigs fürst-
27
liche gnaden, weren sehr bemühet, ob die beiden haüser könten vergliechen
28
werden, habe sich interponirt und einen tag zu

43
28 Fritzlar] In der Druckvorlage fälschlich: Wetzlar.
Fritzlar mitten im Januar an-
29
gesetzt

40
Siehe oben Anm. 12.
.

30
10 Lüneburg] In Sachsen-Weimar A I folgt: und könnte man auff admission der Braun-
31
schweigischen fürstlichen interposition zu Fritzlar

24
Es war eine Tagfahrt zu Fritzlar geplant, die aber nicht stattfand, nachdem die Lgf.in am
25
26. Februar 1646 weitere Verhandlungen abgelehnt hatte (Hans H. Weber, 128).
gehen.

41
23–24 Seine – vorgangen] Magdeburg A I: Betrübt sich etc., sonderlich der nahen ver-
42
wandtnüß

36
Die Mutter Hg. Christian Ludwigs von Braunschweig-Lüneburg, Anna Eleonore
37
(1601–1659), war eine Tochter Lgf. Ludwigs V. von Hessen-Darmstadt ( Stammtafeln I
38
T. 65 und 104). Hg. Christian Ludwig war also ein Vetter Lgf. Georgs von Hessen-Darm-
39
stadt.
undt nachtbarschaft [ wegen].

[p. 354] [scan. 372]


1
Der fürstlich Hessen Darmstatische abgesandte suche dreierlei:

2
1. Daß das fürstliche collegium bei den Schwedischen herren gesandten be-
3
weglich ümb intercession ansuchen wolle. Dieses könte zwar fruchten,

34
3–4 ob – nicht] Sachsen-Weimar A I: sey nicht de dignitate.
ob es
4
aber pro autoritate principum, wiße er nicht. Wan die cron Schweden selbst
5
interessirt, könne es wol sein. Dieweil es aber allein ümb eine intercession an
6
die princeßin angesehen, sei es beßer, daß es der abgesandte selbst thue, dan
7
es die herren Schwedischen nicht würden abschlagen.

8
Quoad 2. sei er einig, daß eine intercession zu verwilligen, iedoch causa belli
9
nicht zu examiniren, sondern allein anzuführen, man were ja anitzo beisa-
10
men, frieden zu stiften, zumaln auch verstanden würde, daß eine gütliche in-
11
terposition

35
11 vorhanden] In Magdeburg A I folgt: So glimpfflich etc. als möglich etc.
vorhanden.

12
3. Wiße er, daß herr Schäffer selbst deran kein belieben. Ob aber seine inter-
13
cession alß eines dieners was werde fruchten und ob er dürffe schreiben, wie
14
er die sache befinde, stehe er an. Jedoch wolle er es nicht wiederrathen, damit
15
man herrn Dr. Schützen gratificire.

16
Per quos? Weymar und

36
16 Pommern] In Magdeburg A I folgt: oder Meckelburg. Sachsen-Weimar A I abwei-
37
chend
: schließet auff Altenburg und Weimar.
Pommern. Er vor seine person könne es nicht thuen,
17
sondern müße neutral sein, weil sein gnädiger fürst und herr hochwolgedacht
18
sich interponiret.

19
Pommern-Stettin. (Herr Wesenbek:) Sie alß churfürstlich Brandenbur-
20
gische und fürstlich Pommerische hetten verstanden, daß Hessen Darm-
21
statischer abgesandter bei dem directorio ein memorial eingegeben, so auch
22
anietzo abgelesen undt von dem directorio in 3 puncten resolvirt worden.

23
Befinden, daß die 1. quaestion von vorsitzenden negative resolvirt worden,
24
und könten sich wol resolviren per rationes, so Altenburg und Lüneburg an-
25
geführt. Hielten doch dafür, es könne rathsam sein, wan deraus a part mit
26
den Schwedischen gesandten geredet und von dem fürstlich Darmstetischen
27
selbst negotiirt würde.

28
Was die 2. quaestion anbelange, ob an seine fürstliche gnaden ein inter[ c]ession
29
abgehen zu laßen, befünden sie, daß die bedencken unterschiedlich gefallen.
30
Hielten dafür,

40
30 daß – quaestion] Klarer in Magdeburg A I: daß 3. quaestion erst zu erörtern etc.
daß nach der 3. quaestion etwa zuvor mit herrn Schäffern com-
31
municirt und von ihm vernommen würde, warumb die faede und bloquade
32
vorgangen, damit man das werck nicht in andern terminis setze, alß es

41
32 vorsei] In Magdeburg A I folgt: Beßer, alß daß mann sich mit intercession ubereylen
42
etc.
vorsei.
33
Alßdan stünde es dahin,

43
33 wie – beantworten] Magdeburg A I: Wie intercession abzufaßen etc.
wie die andere quaestion zu beantworten.

38
19–22 Pommern-Stettin – worden] Magdeburg A I: Consurgebant et collequebantur Dr.
39
Wesenbecius [ et] Dr. Fromholdt etc. ziemlich lang. *** Iterum Barde

41
La Barde ließ mehrmals während der Sitzung zunächst Krull, dann den Sekretär und Proto-
42
kollanten Werner um einen Termin ersuchen. Wie sich am nächsten Tag ergab, wollte er zur
43
Beilegung des Magdeburger Admissionsstreits gratulieren, sein Bedauern aussprechen, daß das
44
Direktorium nun auf Österreich übergehe, fragen, ob die Gravamina Evangelicorum schon
45
übergeben seien und bitten, daß Frk. in den für Frk. und die kath. Stände bestimmten Exem-
46
plaren Schweden vorangesetzt werden solle ( Magdeburg G II fol. 226–226’ s. d. 1645 XII
47
14 [/24] und 15 [/25]).
etc. ***

[p. 355] [scan. 373]


1

28
1–3 Sie – considerationes] Magdeburg A I: Stellen dahin, wieweit sie möchten acceptiret
29
werden.
Sie hofften, sie würden alß churfürstliche mit der deputation zu verschonen
2
sein, und könne wol bei der ordinari deputation verbleiben. Sie hetten mor-
3
gendes tages auch posttag und andere considerationes.

4
Pommern-Wolgast. (Herr Fromhold:) Habe an seinem ort angehört und
5
vernommen, weßen sich vorsitzende auf das eingegebene memorial verneh-
6
men laßen. Dieweil er sich nun mit seinem collegen des abgelegten voti ver-
7
gliechen, wolle er solches wegen Pommern Wolgast repetirt haben.

8
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Es sei hoch zu betauren, daß
9
das mißtrawen im Römischen Reich also eingerißen, daß es numehr auch zu
10
offentlicher föde [ !] zwischen den hohen häusern Ober- und Niederheßen
11
ausgeschlagen. Halte also dafür, daß dieses quovis modo abzuwenden.

12
Das memorial begreiffe drei petita in sich, wie das directorium angeführt.

13
In dem 1. sei er indifferent,

14
dan 2., ob an ihre fürstliche gnaden zu schreiben, wolle er affirmative resolvi-
15
ren. Es habe zwar Pommern Stetin angeführet, daß die bewandnüs 〈erst〉 an
16
herrn Schäffern zu vernehmen, dieweil man sich aber des hauptwercks nicht
17
wolle theilhafftig machen, sondern in generalibus

30
17 verbleiben] Magdeburg A I: glimpflich abzufaßen.
verbleiben, so könten ihre
18
fürstliche gnaden wol ersucht werden, daß sie die

31
18 arma] Magdeburg A I: blocquade.
arma wolten fahrenlaßen
19
und den weg der güte wandeln.

20
Daß auch 3. herr Schäffer anzusprechen nomine collegii, stimme er zu, es
21
könne durch Weymar undt Pommern geschehen. Er wolle sich gern gebrau-
22
chen lassen, wan er nicht folgendes tags

32
22 posttag] In Magdeburg A I folgt: Denominirt Sachßen Weimar, Pommern.

33
Daraufhin meldete sich Pommern zu Wort, entschuldigte sich und schlug Altenburg und Wei-
34
mar zur Deputation vor.
posttag.

23
Sachsen-Lauenburg. Dieweil

35
23 diese sache] Magdeburg A I: die blocquada.
diese sache anders nicht alß pro hostilitate
24
zu achten,

36
24 sei – abzuhelffen] Magdeburg A I: [ sei sie] omnibus modis zu remediren etc.; beßer, daß
37
[ sie] gütlich hingelegt werde.
sei dahin zu trachten, wie demselben gütlich abzuhelffen, undt er
25
also mit vorstimmenden einig. Es könne hinzugesetzt werden: „iedem theil
26
sein recht vorbehältlich“

49
Der Evangelischen Gesandten zu Oßnabrueck Schreiben an die Frau Land=Graefin zu Cas-
50
sel, um Abstellung des Verfahrens in Ober=Hessen, Osnabrück 1645 XII 15 [ /25] (Druck:
51
Meiern II, 160 ), enthält diese Formulierung nicht. Kopie des Briefes in: Magdeburg F II
52
fol. 890–890 A).
.

27
Per quos, sei er indifferent.

38
27 Per – indifferent] Magdeburg A I: Deputatio [ sei] keine ordinaria. Man habe bisher nie
39
darauf geachtet. Er schlage Sachsen-Weimar undt wer sich derzu wolle brauchen laßen zur
40
Deputation vor.

41
(Interlocutoria: Sey keine ordinaria deputatio observiret etc.)

27
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Erinnert noch etc.: Sehe, daß
28
[ das] memorial ziemlich scharff undt herbe etc., zu supprimiren etc. Möchte alles ubern
29
hauffen werffen.

30
(Interlocutoria.)

31
Magdeburgisches Direktorium. Hette selbst gebethen, es nicht beyzulegen etc. neque ad
32
dictaturam [ zu geben], doch gleichwol ad instantiam et registrationem etc.

[p. 356] [scan. 374]


1

33
1–6 Magdeburgisches Direktorium – laßen] Sachsen-Weimar A I: Conclusum. Herr Schütz
34
soll herrn Oxenstirn zuerst umb intercession anreden

1
In der Korrespondenz der schwed. Ges. mit der Kg.in ( APW II C 2) ist kein derartiges Ersu-
2
chen des darmstädtischen Ges. erwähnt.
,

35
2. ein glimpflich schreiben nomine principum an Heßen Caßel abgehen,

36
3. Herr Schäfer per Altenburg und Weimar angesprochen werden.
Magdeburgisches Direktorium. An ihre fürstliche gnaden zu Hessen
2
Caßel solle ein schreiben

53
Gemeint ist der oben in Anm. 21 genannte Brief.
abgefaßet, solches uf maße, wie in votis eingefüh-
3
ret, eingerichtet und, ehe es abgehe, communicirt werden.

4
2. Weil sich Pommern nicht wolle gebrauchen laßen, Weymar auch, es allein
5
zu verrichten, bedencken habe, wolle Altenburg neben Weymar begehrter-
6
maßen mit herrn Schäffern zu communiciren sich gefallen laßen

54
Siehe Nr. 64.
.

7
Man erinnere sich auch, welchergestalt jüngst geschloßen

3
Am 4./14. Dezember war beschlossen worden, daß die Übergabe der Gravamina sofort nach
4
der Re- und Correlation mit dem SR geschehen solle, s. Nr. 48 (oben S. 262 Z. 12ff.).
, daß die grava-
8
mina ohne verzug solten ausgestelt werden, und zwar

9
1. denen herren Keyserlichen gesandten,

10
2. den herren Schwedischen,

11
3. den herren Frantzösischen,

12
4. dem Churmaintzischen directorio,

13
dazu auch albereit gewiße personen deputirt worden

5
Siehe ebenda (oben S. 259 Z. 14–20, S. 263 Z. 1).
.

37
13–14 Nun – mundirt] Magdeburg A I: [ Die Gravamina] werden heute fertig werden
38
etc.
Nun den solche gra-
14
vamina mundirt, so stehe zu bedencken, ob es morgen [ am 15./25. Dezember
15
1645] geschehen solle, weil die catholischen ihren ersten

39
15 Weynachttag] In Magdeburg A I folgt: Ob [ es] nicht biß ubermorgen zu versparen.
Weynachttag.

16
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir hetten soviel nachricht, daß es
17
die catholischen stände und auch herr graf Trautmansdorff[ s] excellenz wol
18
würden geschehen laßen.

40
18–19 So – könten] Sachsen-Weimar A I: Man könne wohl darmit verfahren, weilln zu-
41
mahl Schweden vielfältig ufs instendigste darumb angesuchet.
So sehen auch die herren Schwedischen gerne, wan
19
sie die gravamina balt zur hand bekommen

42
19 könten] In Magdeburg A I folgt: Hielte [ dafür], weil sie [ i.e.: die katholischen Stände] es
43
selbst nicht achten etc., [ könne man sie] in Gottes nahmen [ am Feiertag übergeben].
könten .

20
Wegen der personen, so die auslieferung verrichten solten, were jüngst ein
21
schluß gemacht, derbei es sein

44
21 verbleiben] In Sachsen-Weimar A I folgt: Weme [ die Gravamina übergeben werden soll-
45
ten
, sei] ingleichen [ schon resolviert].
verbleiben.

22
Was aber derbei anzudeuten, stehe zu bedencken.

23
Wir hielten dafür, das anbringen könne nicht einerlei sein. Bei denen herren
24
Keyserlichen were [ 1.] ohnmaßgeblich dieses anzumelden: Der Augßpurgi-
25
schen confession zugethaner fürsten und stände räthe, potschafften und ge-
26
sandten erkenneten mit hohem nachruhm und allerunterthänigsten danck,

[p. 357] [scan. 375]


1
daß Keyserliche majestät verwilliget, damit die gravamina bei disen friedens-
2
tractaten möchten beigelegt werden.

3
2. Weren ihnen die gravamina zu übergeben,

4
3. sie zu ersuchen, die catholischen stände zu vermögen, damit sie die tracta-
5
ten ehest möchten antreten und die extrema vermeiden mit dem erbieten, daß
6
man sich diesestheils würde bezeigen, wie es bei Gott und der posteritet zu
7
verantworten.

8
Den Schwedischen were danck zu sagen, daß sie ihnen die beruhigung
9
Teutschlandes wolten laßen angelegen sein und insonderheit auch, was die
10
gravamina anbelanget, die evangelischen stände secundiren, mitt bitte, daß sie
11
wolten continuiren.

12
Bei den Churmaintzischen hette man sich uf der cron Schweden proposition
13
und die darauf erfolgte Keyserliche resolution

7
Art. 7 der schwed. Proposition II forderte die Beilegung der Gravamina ecclesiastica et poli-
8
tica. Die ksl. Responsion von 1645 IX 25 stimmte dem zu (s. Nr. 27 bei Anm. 34).
zu beziehen und daß dahin zu
14
trachten, damit das innerliche mißtrawen im Römischen Reich mit der wurt-
15
zel ausgereutet und gutes verstendnüs restabilirt werden müchte, auch zu bit-
16
ten, sie wolten die tractaten ehest antreten und befördern. Woferne sie nun
17
sagen solten, daß die catholischen stände ihre notturfft auch beizubringen
18
hetten, were anzusuchen, daß es balt geschehe und man mit den catholischen
19
zusamenkommen möchte, sich quoad locum et modum tractandi zu verglei-
20
chen.

21
Denen königlich Frantzösischen würden die gravamina, und zwar, wie am
22
besten, in Lateinischer sprache durch ein Lateinisches schreiben zu über-
23
schicken oder aber doch der extract, so in der Lateinischen sprache von dem
24
fürstlich Lawenburgischen abgesandten gefaßet

15
Kopie: LA Magdeburg – LHA Rep. A 1 Nr. 534 fol. 45–53’. Überschrift: Gravamina Evange-
16
licorum (in Auszeichnungsschrift). In der dem Aktenband vorangestellten Designatio Acto-
17
rum (s. fol. 2) bezeichnet als: Gravamina Evangelicorum Lateinisch, oder vielmehr extract
18
derselben, wie sie den herrn Frantzosen nach Münster communiciret worden. Frz. Über-
19
lieferung
: Paris, AE CP All. 49 fol. 245–250’ (Lemma: Gravamina evangelicorum comiti
20
de Trautmansdorff […] tum Suecicis plenipotentiariis oblata mense Decembri 1645);
21
Druck dieser Übersetzung: NS I, 443–454 (mit nebenstehender frz. Übersetzung). – Der sach-
22
sen
-lauenburgische Ges. war Gloxin. Er hatte sich am 17. November 1645 erboten, einen lat.
23
Extrakt anzufertigen, s. Nr. 34 (oben S. 111 Z. 30).
, beizulegen sein. Weren
25
iedoch wegen des extracts indifferent.

26
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wegen extradition der grava-
27
minum sei die 1. quaestio, quando und ob es morgen zu geschehen. Wegen
28
der herren Schwedischen sei kein bedencken.

39
28–30 Weil – laßen] Sachsen-Weimar A I: Weilln die von Münster alhier anwesende de-
40
putierte

24
Buschmann, Richtersberger, Vorburg (s. [Nr. 48 Anm. 44] ). Der ebenfalls deputierte Weyms
25
war in Münster geblieben (s. [Nr. 55 Anm. 1] ).
selbsten ansuchung thuen, das werck nicht zu differiren, sondern zu überge-
41
ben, sogar, daß auch Österreich es pro labore sacrosancto etiam die feriato expediendo
42
und für den ochsen, der im brunnen lige, gehalten, also könne man ihnen wohl gratifi-
43
ciren.
Weil aber die herren catholi-
29
schen selbst gesagt, esse laborem sacrum et acrem, so könne man sich derzu
30
angeben laßen.

31
Per quos, sei jüngst geschloßen.

32
Quomodo, wie Altenburg.

33
15–20 auch – vergleichen] Sachsen-Weimar A I: Nunmehr stehe es an ihnen, die sache mit
34
billichkeit zu befördern. Wölln sie ihre vermeinte beschwehrden auch beybringen, mö-
35
gen sie es bald thuen und unß zu den tractaten mit ihnen kommen laßen, damit wir unß
36
super modo et loco tractandi vereinbaren können. Österreich

9
Richtersberger.
halte, deß Päbstischen
37
nuntii wegen müße man Münster meiden, dann der werde bey allen actibus fulminiren
38
etc.

10
Chigi durfte nicht mit ev. Ges. verhandeln und vermied sorgfältig alles, was den Anschein
11
erwecken konnte, daß er religionsrechtliche Konzessionen an die Protestanten billige. In Mün-
12
ster festigte er die Position der gegenüber den prot. Forderungen unnachgiebigen kath. Stände
13
( Pastor XIV.1, 78; Dickmann, 193; Wolff, Corpus Evangelicorum, 53; Repgen, War-
14
tenberg, 222).
– Post relationem […].

[p. 358] [scan. 376]


1
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
2
Ob er wol dafürgehalten, man möchte den herren catholischen an ihren fey-
3
ertagen keine molestiam machen, dieweil sie sich aber selbst erklärt, daß sie
4
es zufrieden, so könne es folgendes tages [ am 15./25. Dezember 1645] wol
5
geschehen, und zwar auf einen tag, und habe man darumb zu eilen,

25
5–7 weil – wolten] Sachsen-Weimar A I: Herr Oxenstirn wolle ubermorgen auff Mün-
26
ster.
weil die
6
herren Schwedischen gesandten dienstags oder mitwochs naher Münster ver-
7
reisen wolten

26
Oxenstierna reiste am 26. Dezember nach Münster (s. [Nr. 57 Anm. 5] ). Der 26. war ein Diens-
27
tag.
, sich mit denen königlich Frantzösischen wegen der replic

28
Die schwed. wurde am 7. Januar 1646 publiziert (s. [Nr. 29 Anm. 4] ), die frz. am selben Tag
29
den Mediatoren vorgetragen (s. [Nr. 46 Anm. 18] ).

8
zu vergleichen, und selbst begehrten, daß ihnen zuvor die gravamina möch-
9
ten communicirt werden.

10
Was nun eines und andern orts vor ein antrag zu thuen, conformire er sich
11
mit Altenburg. Halte doch dafür, man habe mit Churmaintz noch zur zeit
12
ratione modi et temporis nichts zu erwehnen, dieweil wir zuvor zusamen-
13
kommen und derüber eines gewißen uns vergleichen

27
13 müsten] In Magdeburg A I folgt: so ubermorgen geschehen könte.
müsten.

14
Bei denen Keyserlichen, die der meinung weren, wan die stände von beiden
15
religionen sich untereinander nicht zu vergleichen, müsse der Keyser arbiter
16
sein, were also einzurichten, damit nicht deraus zu colligiren, daß man evan-
17
gelischentheils daßelbe

28
17 gestendig] In Magdeburg A I folgt: Wie Altenburg. Mann wollte nicht zweiffeln, [ sie]
29
würden das beste derbey thun etc. Wort wol zu ponderiren etc. Möchte zuviel oder
30
zuwenig sein etc.
gestendig.

18

31
18–19 Den – bezogen] In Magdeburg A I geht voraus: Suecis [ sei] danck zu sagen etc.,
32
hetten bißhero gute affection vermercket etc., hofften, würden es weiter thun etc.
Den Schwedischen weren die gravamina offentlich zu communiciren, weil sie
19
sich offentlich in ihrer resolution

30
Gemeint ist die schwed. Proposition II (s. oben Anm. 28).
derauf bezogen.

20
Den königlich Frantzösischen weren

33
20 die gravamina] Sachsen-Weimar A I: das Teutsche exemplar.
die gravamina mit einem ersuchschrei-
21
ben zu überschicken,

34
21–22 mit – übersetzen] Magdeburg A I: Extract etc. were gut etc. Praestat, si vertatur
35
etc.

36
Sachsen-Lauenburg. Realia weren alle drinn etc.

37
Braunschweig-Liineburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Quia necesse, ut eodem die
38
fiat insinuatio etc. Ergo prius insinuetur Teutsch etc., darnach Lateinisch nachzusenden
39
etc., si postulent. (Placet etc.)

40
[…]

41
Sachsen-Altenburg und Coburg. Ob mann’s monseiur la Barde auch extradiren könne etc.
42
Putat, quod non etc., sondern künfftig.

43
(Interlocutoria.)
mit dem erbieten, wo ferners nöthig, solchen aufsatz in
22
das Lateinische zu übersetzen.

23

44
23 Pommern-Stettin] In Magdeburg A I ist am Rand vermerkt: beyde Pomm[ erische] wieder
45
colloquiret.
Pommern-Stettin. Sie hetten wol vernommen, was vom directorio zu be-
24
denken gestellet worden, könten aber eigentlich nicht wißen, was bißhero

[p. 359] [scan. 377]


1
vorgangen, weil sie wegen

33
1 sonderbaren obliegen] Magdeburg A I: vielen ursachen.
sonderbaren obliegen und impedimenten, ihre
2
churfürstliche durchlaucht betreffend, den consultationibus nit beiwohnen
3
können

31
Pommern war nicht in den Sitzungen am 14., 16. und 18. Dezember, an denen nur Luthera-
32
ner teilnahmen, vertreten gewesen (s. Nr. 48, 53 und 54). An der Sitzung am 20. (Nr. 56)
33
hatten einige Reformierte teilgenommen. Pommern hatte auch dieses Mal gefehlt, weil es die
34
kurbg. bzw. pommerschen Ges. nicht ratsam gefunden hatten, der conferentz im fürstenrhatt
35
beizuwohnen, bis sich die Reformierten ihres Anliegens halber miteinander unterredet hätten
36
( DLöben II fol. 35’ s. d. 1645 XII 10 st.v.). An der Sitzung am 21. Dezember (Nr. 59) nahm
37
Pommern wieder nicht teil. Der Grund war wohl, daß dieser Sitzung die beiden aufgrund des
38
Exzellenztitel-Streits mißglückten Versuche zur Kommunikation zwischen den Fürstlichen und
39
Kurbrandenburg wegen der Gravamina Evangelicorum vorangegangen waren (s. Nr. 59 bei
40
Anm. 32).
. Es habe aber nicht die gedancken, daß sie sich separiren

34
3 wolten] In Sachsen-Weimar A I folgt: sondern [ begehre], alles, was zum frieden dienet,
35
[ zu] approbiren.
wolten.

4
Sie könten nicht verhalten, daß von diesem fürstlichen consessu evangeli-
5
schentheils bei ihnen, den Churbrandenburgischen abgesandten, und zwar
6
durch Altenburg, mündliche conferents gesucht worden

41
Sachsen-Altenburg hatte in der Sitzung am 21. Dezember über die fehlgeschlagenen Versuche
42
berichtet (s. Nr. 59).
. Sie, [ die Kurbran-
7
denburgischen
], hetten alsbalt deliberirt und befunden, daß ein obstaculum,
8
nemlich das praedicatum excellentiae, würde im wege sein. Hetten demnach
9
vernehmen wollen, ob die fürstlichen herren abgesandten befehl, solches ih-
10
nen zu geben. Nachdem aber folgendes tages

43
Am 21. Dezember vormittags. Die Sachsen-Altenburgischen hatten zu den Kurbrandenbur-
44
gischen schicken lassen (so DLöben II fol. 36’ s. d. 1645 XII 11 st.v.). Der Name des Ent-
45
sandten ist nicht genannt; wahrscheinlich war es der sachsen-altenburgische Legationssekretär
46
Ebart.
angezeigt worden, daß sie de-
11
ßen keinen befehl und sich dartzu nicht verstehen könten, gleichwol aber
12
ferner gesucht, ob es nicht minder geschehen könte, so hetten doch aber die
13
principalgesandten

47
Sayn-Wittgenstein und Loben.
sich dazu nicht verstehen können, sondern es Gott mit
14
der zeit befehlen müßen. Darauf habe der Magdeburgische secretarius au-
15
dients gesucht

48
Am 22. Dezember nachmittags (s. [Nr. 59 Anm. 42] ).
, wie er auch erlanget, der den nomine totius consessus an-
16
bracht, daß die evangelischen geschloßen, daß ihre gravamina den catholi-
17
schen numehr solten extradirt werden, und würde ihnen, den Churbranden-
18
burgischen abgesandten, freigestellet, ihre gedancken zu vermelden oder ad
19
marginem zu zeichnen.

20
Dieses nun were wieder das herkommen bei dem churfürstenrath und ihnen
21
disreputirlich gefallen, derohalben sie hierüber consultiret und befunden, daß
22
die conferents mit ihnen alß secundariis wiederumb zurückgezogen undt al-
23
lein per secretarium verrichtet werden wollen. Sie hetten zwar nicht punctu-
24
alität zu suchen, dieweil aber ordo inversus gewesen und per secretarios ge-
25
schehen sollen, hetten sie dem secretario zu verstehen geben, er möchte de-
26
nen abschickenden referiren, sie hofften, sie würden nicht weniger tractirt
27
werden alß andere fürstliche abgesandten.

28

36
28–30 Dieserwegen – geschehen] Sachsen-Weimar A I: Sie können’s für anders nichts als
37
einen despect aufnehmen. Wollen sich derohalben entschuldigt haben, electoris respect
38
versire hierunter. Sie, gesandte, seyen excepto titulo excellentiae allesambt gleich, also
39
were es eines gewest, ob man mit herrn grafen von Witgenstein oder ihnen tractiret.
Dieserwegen hetten sie sich wollen anfinden und unß ersuchen, solches nicht
29
ungleich aufzunehmen und sie also zu tractiren, wie andern fürstlichen ge-
30
sandten geschehen. Ihre churfürstliche durchlaucht

49
Kf. Friedrich Wilhelm von Brandenburg.
were nicht entschloßen,
31
sich von den ständen zu separiren. Hetten in privato dabei nichts zu suchen,
32
sondern theten es per modum assistentiae und würden damit billich continui-

40
359, 32–360, 7 sondern – eröfnen] Sachsen-Weimar A I: [ man begehre,] in puncto grava-
41
minum unß zu assistiern. Habe sich auch deßen gegen den Keyserlichen und churfürst-
42
lichen ercläret, hoffe, vettern und die vom churfürstlichen geblüth

52
Der Adm. August von Magdeburg war als Sohn Johann Georgs I. von Sachsen kfl. Geblüts.
werden hierinn ihr
43
selbsteigen interesse beobachten. Man möge im ende die gravamina übergeben, aber das
44
Churbrandenburgische sentiment nicht übergehen. Sie begehren, die sache an ihre ex-
45
cellenz

53
Gemeint ist Sayn-Wittgenstein.
zu bringen.

[p. 360] [scan. 378]


1
ren, hofften aber, fürsten undt stände würden dero gesandten wie andere
2
churfürstliche gesandten und wie die fürstlichen einander selbst tractiren. Ob
3
sie sich nu wol bißhero der conferents geeusert

50
äussern bedeutet auf etw. verzichten, sich einer Sache entäußern ( Frühneuhochdeut-
51
sches
Wörterbuch II, 1375).
, so hetten sie sich doch nu-
4
mehr wiederumb einstellen und vernehmen wollen, ob man noch entschlo-
5
ßen, churfürstlicher durchlaucht sentiment anzuhören, dan obwol die princi-
6
palgesandten uhrsach hetten, sich zu separiren, so wolten sie doch, alß die
7
auch churfürstlicher durchlaucht gesandte, solches eröfnen.

8
Stelleten dahin, ob die gravamina zu

33
8 extradiren] In Magdeburg A I folgt: Doch ob mann nicht erst ihre, als electoralium,
34
meinung debito et sollenni modo vernehmen wolle etc.
extradiren. Es sei causa

35
8 communis] In Magdeburg A I folgt: die sowol electorem Brandenburgicum alß electo-
36
rem Saxonicum concernire etc. Werde maioris autoritatis sein [ falls man deren Meinungen
37
berücksichtige].
communis. In
9
eventum und do man kein expediens solte finden, die conferentien auch auß-
10
schlagen, müsten sie es geschehen laßen, iedoch daß die extraditio

38
10–11 nomine des fürstenraths] Magdeburg A I: im nahmen evangelischer im fürstenrath.
nomine
11
des fürstenraths geschehe, dan sonst Chursachsen und Brandenburg nicht
12
auszuschließen. Zweifelten sonst nicht, es würden zur extradition solche
13
leute genommen werden, die cum dexteritate

39
13 verführen] In Magdeburg A I folgt: Elector werde sich nicht separiren etc. Stellen alles
40
zum nachdencken etc.
verführen.

14
Wolle sich sonst conformiren in dem, so bono publico vorträglich.

15
Pommern-Wolgast. Gleich wie sie einerlei instruction, damit die vota
16
conformia sein könten, also hette er es auch zu beobachten und demnach sich
17
per omnia Pommern Stetin zu conformiren.

18
Sachsen-Altenburg und Coburg. Weil der deputation von Pommern
19
Stetin erwehnung geschehen, müße etwas erinnert werden: Ihre[ r] churfürst-
20
lichen durchlaucht zu Brandenburg statliche consilia und daß sie den evange-
21
lischen ständen löbliche assistents geleistet, sei wißend, auch an continuation
22
nicht zu zweifeln, welches auch die uhrsach gewesen, mit dero herren ge-
23
sandten zu communiciren, insonderheit weil

41
23 die – gesandten] Magdeburg A I: Pommerische.
die herren gesandten sich der
24
deliberationen

42
24 sonder – uhrsachen] Magdeburg A I: vielleicht auß verhinderung.
sonder zweifel aus großen uhrsachen enthalten.

25
Welchergestalt nun die ansuchung geschehen, wolten wir kürtzlich referiren
26
(welches geschahe nach inhalt des diarii ).

27
Was nun per secretarium geschehen, were zu keinem despect angesehen gewe-
28
sen, sondern man habe dieses mittel von denen herren churfürstlichen bei diesen
29
tractaten gelernet, die bei der jüngsten Keyserlichen proposition alhier mit dem
30
fürstlichen collegio wegen des praetendirten praedicati excellentiae mündlich
31
nicht conferiren wollen, sondern solches per secretarios verrichtet, welches
32
zwar damals der fürstenrath auch geahndet, iedoch aber, weil kein ander expe-

[p. 361] [scan. 379]


1
diens gewesen, es geschehen laßen

2
Vor der Publikation der ksl. Responsionen am 25. September 1645 hatten Kurmainz und Kur-
3
brandenburg Sekretäre zu den fürstlichen Ges. geschickt. Diese wollten sich durch Deputierte
4
mit den kfl. verständigen, was wegen des verweigerten Exzellenztitels zurückgewiesen wurde.
5
Schließlich erklärten sich die fürstlichen Ges. zur Kommunikation mittels der Sekretäre bereit,
6
aber cum expressa protestatione, s. Nr. 14 (S. 202 Z. 7 – S. 203 Z. 7).
.

34
1–2 Der – communiciren] Magdeburg A I: Ich

7
Werner.
sey nicht geschickt gewesen zur com-
35
munication etc., sondern nur zur insinuation etc. Am Rand steht: Nota bene!
Der secretarius auch were allein zu dem
2
ende zu ihnen geschickt worden, die gravamina allein zu communiciren und
3
derbei zu vermelden, weil periculum in mora und die gravamina länger nicht
4
zurückzuhalten, man aber mit ihnen zu keiner conferents gelangen könte, so
5
müße dieses dahingestellet sein, die gravamina aber alsbalt ausgehändiget und
6
seiner churfürstlichen durchlaucht erinnerungen und notturfft zu künfftigen
7
tractaten vorbehalten werden, und diese gedancken habe es allein gehabt.

8
Der secretarius aber habe reportirt, daß die herren Churbrandenburgischen
9
gesandten allein per deputatos mit dem fürstlichen collegio reden und han-
10
deln laßen wollen. Solches habe das ansehen gehabt, alß sei es zu despect des
11
fürstlichen und auch der reichsstädte collegiorum angesehen gewesen, dieweil
12
die Keyserlichen und königlichen principalgesandten der fürsten und stände
13
gesandten respectirten und zur audients admittirten, welches doch von ihnen
14
nicht zu erhalten gewesen, die man doch alß churfürstliche gesandte billich
15
und der gebühr respectire. Man vernehme auch, daß allerseits churfürstliche,
16
zu Münster subsistirende abgesandte zur re- und correlation mit dem fürstli-
17
chen collegio sich verstünden

8
Eine Re- und Correlation wurde z. B. am 29. August in Münster abgehalten ( APW III A 1,1,
9
235 Z. 35).
, ob ihnen gleich das praedicat nicht gegeben
18
würde. Sie, die Churbrandenburgischen herren gesandten selbst, hetten die
19
vertröstung gethan, wan man mit ihnen in publicis zu negotiiren, wolten sie
20
dies praedicat so hoch nicht begehren

10
Siehe Nr. 59 bei Anm. 34.
. Es würden es dieselbe zu verantwor-
21
ten haben, die durch newerung solche verhinderung

36
21 zuzögen] In Sachsen-Weimar A I folgt: Ihre churfürstliche durchlaucht sey ein tapferer,
37
sanfftmüthiger herr.
zuzögen. Alle fürstli-
22
chen, alhier anwesendte gesandten weren expresse instruirt, denen catholi-
23
schen das praedicat nicht zu geben. Die Churbrandenburgischen herren abge-
24
sandten hetten selbst contestirt, daß seine churfürstliche durchlaucht keinen
25
gefallen an solchem titul

11
Wesenbeck hatte dies am 17. November gesagt, s. Nr. 34 (oben S. 118 Z. 9–12).
. Man wiße, daß von Churbeyern solches her-
26
käme , und würde dahero löblich sein, wan die Churbrandenburgischen her-
27
ren abgesandten solches unterließen. Man erinnere sich zwar,

38
27–29 daß – können] Magdeburg A I: excusatio, Brandenburg müst〈e〉 es thun propter
39
alios etc., wegen churfürstlichem 〈v〉erein etc. Wiße nicht, ob sich’s dahin extendire etc.
daß die chur-
28
fürstliche verein

13
verein ist auch als Femininum nachgewiesen ( Grimm XXV, 272 s. v. Verein ).
pflege allegirt zu werden

14
Siehe Nr. 17 (S. 244 Z. 26ff.).
, welche sich aber dahin nicht
29
erstrecken können. Und weil sie anitzo praesentes, wollen sie sie ersucht ha-
30
ben,

40
30–33 sie – Altenburg] Sachsen-Weimar A I: Pomerani möchten ihre collegas zu hindan-
41
laßung dergleichen vaniteten disponiren, das bonum publicum müße nur darunter lei-
42
den. Welcher meinung alle anwesende beygestimmet.
sie und andere ihre herren collegen wolten doch solches erwegen und in
31
die fürstlichen ferner deswegen nicht zusetzen.

32
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach und Braunschweig-Lüne-
33
burg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Wie

43
33 Altenburg] In Magdeburg A I folgt: Sachsen-Lauenburg. Nomine civitatum idem etc.
44
Hette fortgang wüntschen mögen etc., bittet favorable relation etc.
Altenburg.

[p. 362] [scan. 380]


1
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Er repetire, was er vor dieser
2
zeit wegen des praedicati excellentiae votiret

15
Am 25. September sagte der mecklenburgische Ges. , daß ihm ausdrücklich befohlen sei, den
16
Exzellenztitel nicht zu geben, s. Nr. 14 (S. 202 Z. 20–23).
, und

24
2–5 ersuche – anfügen] Magdeburg A I: bittet, dahin zu unterbawen, daß wegen des
25
praedicats keine irrsal entstehen etc.
ersuche die herren chur-
3
fürstlichen, sie wolten bei ihren herren collegen gebührende erinnerung
4
thuen und, was der Churbrandenburgischen monita, bei dem aufsatz

17
Gemeint sind die Gravamina Evangelicorum.
beizei-
5
ten anfügen. Erinnere sich, daß der Pommerische herr abgesandte selbst gesa-
6
get, es stecke ein mysterium darunter, so man noch nicht wiße

18
Wesenbeck hatte sich am 17. November so geäußert; das mysterium komme wohl von Kur-
19
bayern, s. Nr. 34 (oben S. 118 Z. 12f.).
.

7

26
7 In – einig] Magdeburg A I: Gravamina und deren außantwortung betreffend etc., stelle
27
[ er] dahin, ob noch einige conferentz mit Brandenburg [ abzuhalten]. Dazu Sachsen-
28
Weimar A I: Ob mit Churbrandenburg weitere conferentz zu suchen oder loco illorum
29
cum Pomeranis, sey die frage. Es werde es aber die zeit nit wohl leiden.
In dem proponirten punten sei er einig, daß die extradition zu geschehen und
8
bei denen herren Keyserlichen gesandten behutsam zu

30
8 gehen] In Magdeburg A I folgt: damit nicht der Eindruck entsteht, als wann ihnen iudi-
31
cium competire etc.
gehen, wie Altenburg
9

32
9 Lüneburg] In Magdeburg A I folgt: undt Pommern etc.
Lüneburg

33
9 erinnert] In Magdeburg A I folgt: Cui? Ob [ dem] grafen von Trautmanßdorff oder
34
andern mit etc.: ipsi et aliis, ut omni placuerit etc.
erinnert. Die königlich [ Schwedischen] hetten sich gegen ihm
10
erboten

20
Es konnte nicht ermittelt werden, wann Kayser bei den schwed. Ges. gewesen war. Sein Besuch
21
bei Salvius, von dem er Krull am 28. Dezember berichtete, ist in die Zeit nach Oxenstiernas
22
Abreise am 26. zu datieren. Salvius hatte Kayser gesagt, daß Oxenstierna ein Exemplar der
23
Gravamina Evangelicorum mit nach Münster genommen habe. Oxenstierna werde dort den
24
Franzosen die Gravamina Evangelicorum empfehlen, so daß sie wenigstens konnivierten
25
(Nachsicht übten) und keine Hindernisse in den Weg legten (magdeburgische Unterthänigste
26
relation Nr. 35 in: Magdeburg F II fol. 884–887, hier fol. 887 s. d. 1645 XII 18 [/28]).
, was an die Frantzösischen dießfals zu bringen, solle man ihnen
11
aushändigen, und wollen sie nicht verablaßen zu unterbawen, damit die kö-
12
niglich Frantzösischen denen ständen hierin nicht aus banden

38
12 giengen] In Magdeburg A I folgt: Was sonst de loco tractandi [ angeführt, sei] außzustel-
39
len biß dienstag [ den 16./26. Dezember] oder quando directorio placuerit etc. Confor-
40
mirt sich etc.
giengen.

13
Sachsen-Lauenburg.

41
13–14 Weil – derbei] Dem geht in Magdeburg A I voraus: Obstacula [ seien] bekant etc.
42
[ Es sei] Gott zu dancken, daß es so weit kommen, daß auch catholische desideriren
43
[ zu verhandeln].
Weil vor diesem albereit geredet, quando, per quos
14
et quibus die gravamina auszustellen, so bleibe es derbei.

15
Weil es

27
Gemeint ist die Übergabe der Gravamina Evangelicorum.
die catholischen morgendes tages geschehen laßen wolten, habe
16
man es nicht zu unterlaßen.

17
Die Schwedische offert zur potschafft sei zu hoch und ihnen nicht anzu-
18
muthen.

19
Den modum proponendi betreffend, würden dieselbige deputirte pro dexteri-
20
tate und was von vorsitzenden erwehnet, in acht nehmen.

21
Was von Pommern erinnert, so were zu wüntschen, daß causa communis
22
communi nomine negotiirt werden möchte. Weil aber das werck sich albereit
23
lange verzogen und wegen der könglich Schwedischen vorhabenden reise pe-

44
17–18 anzumuthen] In Magdeburg A I folgt: [ Es sei] nur umb recommendation [ zu bitten].
45
Were deputation vorgeschlagen, stelle es dahin etc. Das Latein〈ische〉 sey gefertigt
46
etc.

28
Siehe oben bei Anm. 31.
, nicht zwart oratorisch etc. […]

[p. 363] [scan. 381]


1
riculum in mora, müße man es dohinstellen, besonders weil seiner churfürst-
2
lichen durchlaucht meinung albereit bei den consultationibus ratione Pom-
3
mern eröfnet worden, auch, wo nöthig, künfftig bei den tractaten geschehen
4
könte.

5
Magdeburgisches Direktorium.

33
5–9 Was – nehmen] In Sachsen-Weimar A I geht voraus: Conclusum: Fiat insinuatio per
34
deputatos.
Was Meckelburg in voto angeführet,
6
ob man der churfürstlich Brandenburgischen herren abgesandten erinnerun-
7
gen ante traditionem vernehmen und, was dieselben anietzo angeführet, at-
8
tendiren wolte, würde einer ümbfrag nöthig haben und denen herren Pom-
9
merischen abgesandten nicht entgegen sein, einen abtritt zu nehmen.

10
Pommern-Stettin. (Herr Wesenbeck:) Sie vernehmen, was Altenburg zur
11
erleuterung anbracht und das Meckelburg auf nachdencken gestellet, ob sie zu
12
vernehmen, das directorium auch, darüber zu deliberiren, gut befunden.

13
Was nun Altenburg erinnert, gehe auf ein geständnüß hinaus, daß vor diesem
14
nicht styli gewesen, per secretarios zu negotiiren, sondern bei diesen tractaten
15
von den herren churfürstlichen abgesandten ein anfang gemacht. Es sei aber zu
16
bedencken, daß bei selbigem actu

29
Siehe oben Anm. 46.
keine secundarii abgesandten, sondern die
17
principalabgesandten allein zugegen gewesen. Ob aber solcher modus ins Reich
18
zu führen, wo secundarii legati vorhanden, sei zu bedencken. Sie verhofften,
19
man werde dabei nicht subsistiren, dan wie einer gesandschafft freistehe zu
20
deputiren, also auch der andern zu subdelegiren, welches sie auch thuen wolten,
21
und versichern, sich zur conferents zu verstehen. Das praedicatum würde re-
22
spectu Venedig begehret und per consequentiam . Daß sie aber anitzo solten
23
einen abtrit nehmen, würde ihnen nicht anzumuthen

31
anmuthen bedeutet hier: jemanden zu etwas drängen, jemandem etwas zumuten ( Früh-
32
neuhochdeutsches
Wörterbuch I, 1332 s. v. anmuten ).
sein, dan es conferen-
24
tien, nicht

35
24 consultationes] In Magdeburg A I folgt: Bitten, sich dermit zu verschonen etc. undt
36
ihnen keinen ton zu erweisen etc.
consultationes. Erbieten sich nochmals, nicht zu separiren, sondern
25
wegen seiner churfürstlichen durchlaucht in den gravaminibus zu assistiren.

26
Sachsen-Altenburg und Coburg. Es werde einer erleuterung nöthig
27
sein, do Pommern erwehnet, daß wir den modum selbst improbirt, dan der
28
secretarius nicht zur conferents abgeschickt worden, sondern die gravamina
29
ihnen allein zu tradiren.

30
Das übrige betreffend, so einer ümbfrage nöthig, ob nemlich die herren
31
Churbrandenburgischen nochmaln zu vernehmen, werde aufzuschieben sein,
32
weil es ziemlich spat.

37
32 spat] In Magdeburg A I folgt: Gebe commotionem animorum etc. Möchte von herzen
38
wüntschen, das des praedicati excellentiae nimmermehr gedacht etc. Ihre churfürstliche
39
durchlaucht könten das wol thun undt ihren gesandten relaxiren etc.

40
(Interlocutoria: […])

41
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Wolle es [ i.e.: das Prädikat]
42
keinen churfürstlichen geben etc., so hette sich’s keiner zu beschweren etc.

8
Sachsen-Altenburg und Coburg. Discourirte ferner darvon etc.

9
(Interlocutoria etc.)

10
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Sey nicht gebräuchlich, daß
11
mann cum electoribus per deputatos, sondern collegium cum collegio etc.

12
Pommern. Deputatio sey ihnen angemuthet etc. […] Quaestio, ob noch per deputatos
13
[ verhandelt werden solle].

14
(Interlocutoria cum vehementia etc., item wegen der Calvinisten.)

15
Magdeburgisches Direktorium. Sey periculum in mora etc.

16
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Churbrandenburg ihr votum
17
diserte reserviren etc.

18
Pommern. Were beßer, daß deputatio nie angemuthet.

19
Sachsen-Altenburg und Coburg. Oder daß sie were angenommen worden.

20
Pommern. Möchten es

33
Gemeint sind die Gravamina Evangelicorum.
nomine principum et civitatum ubergeben etc. salvo electoris
21
voto. Mann könne es noch nicht pro debito halten.

[p. 364] [scan. 382]


1
Magdeburgisches Direktorium. Per maiora sei geschloßen, daß folgen-
2
des tages die gravamina extradirt

34
Am 15./25. Dezember wurden die Gravamina Evangelicorum den Ksl.en und den Schweden
35
überreicht (s. Nr. 65 und 66), am 16./26. Dezember an Kurmainz (s. Nr. 67).
,

22
2 denen – churfürstlichen] Sachsen-Weimar A I: Chursach{sen} und Brandenburg.
denen herren churfürstlichen ihre vota
3
und erinnerungen reservirt, denen andern ständen ihre notturfft auch vorbe-
4
halten werden

23
4 soll] In Magdeburg A I folgt: [ Es sei ein] schreiben an die plenipotentiarios abzufaßen,
24
[ und zwar] Lateinisch

36
Bei der Übergabe der Gravamina Evangelicorum in den beiden folgenden Tagen (s. oben
37
Anm. 64) wurde ein derartiges Schreiben nicht erwähnt; es ist also anscheinend nicht verfaßt
38
worden.
.

25
(Interlocutoria.)
soll.

5
Die reichsstädte hetten ein memorial

39
Siehe oben Anm. 2.
eingegeben, so summam appellabilem
6
und deren erhöhung

26
6 betreffe] In Sachsen-Weimar A I folgt: und [ sie hätten] gebetten, solch werck den grava-
27
minibus zu addiren.
betreffe, solches wolle er ablesen und der fürsten und
7
stände abgesandten hierüber

28
7 vernehmen] In Magdeburg A I folgt: Sachsen-Lauenburg. Weil diß fürkombt etc., könne
29
nicht unterlaßen zu berichten etc., daß dieser passus uff 2 puncten [ beruhe],

30
1. [ das Privilegium] insgemein [ den Ständen], die es noch nicht hetten, [ zu geben],

31
2. [ die summa appellabilis] zu erhöhen etc.

32
Weil consideratio derbey gewesen etc., hette mann es so uffs gelindeste undt glimpffs-
33
lichste [ eingerichtet]

40
Gloxin war Ges. Lübecks und als solcher wahrscheinlich an der Abfassung des Memorials der
41
Reichsstädte beteiligt.
. Doch were derbey vorkommen, daß wann ein oder ander umb
34
summa appellabili anhielte etc.

35
Nomine principis [ wolle er anführen], ihre fürstliche gnaden

42
Hg. August von Sachsen-Lauenburg.
hetten noch kein gewiß
36
privilegium etc. Könte es aber dahin zu richten sein etc., das auch die, so keine summam
37
hetten, mit attendiret werden etc.

38
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Hette, weil er letzt nicht der-
39
bey gewesen etc.

43
Lampadius hatte nicht an der Re- und Correlation mit den reichsstädtischen Ges. teilgenom-
44
men, bei der über die städtische Forderung gesprochen wurde, die summa appellabilis zu ver-
45
doppeln (s. Nr. 61 bei Anm. 17).
, erinnern müßen: Hette wol erst uff die 600 goldgulden votiret etc.,
40
derbey einkommen de duplicatione aliorum privilegiorum etc. [ Sei] schwere sache etc.,
41
quia de reservatis Caesaris

46
Die Verleihung von unbeschränkten oder (z. B. durch die Festlegung einer Appellationssumme)
47
begrenzten Privilegia de non appellando gehörte zu den ksl. Reservatrechten ( Pratje, 142f.).
etc. Man möchte es gar gelinde setzen etc. Wann’s universa-
42
liter gesetzt würde, so keme es manchen uff 〈1〉000 goldfl. etc. Auch stätte [ seien] nicht
43
universaliter zu consideriren etc., theils große, so qualifizierte leute haben etc., theils gar
44
geringe […]. Auff diese tractaten zu stellen etc.:

45
1. de summa in genere, so hoch es zu bringen etc. […]

46
2. Ihre mayestätt zu bitten, daß sie vornehmen ständen privilegium erhöhen etc.

47
Pommern. Sey schon zu Frankfurt debattiret undt geschloßen etc., daß, wer es suchen
48
wollen, der könne [ darum] einkommen etc.

48
Bezug auf das Gutachten der Reichs-Deputation, die Verbesserung des Justitz=Wesens
49
betreffend, vom 20. Juni 1644, Membrum quintum (wie zu verhüten, daß die Appellationes
50
nicht so haeufig ad Cameram kommen ), Punkt 5: Pro extensione Privilegii Appellationis
51
anzusuchen ( Meiern, ACR II, 201).

49
Nach wenigen weiteren Notizen vermerkte der Protokollant: Wurde so viel undt so ge-
50
schwinde geredet, daß mann nichts assequiren können, etiam propter interlocutoria.
vernehmen.

[p. 365] [scan. 383]


1
Er a parte Magdeburgs hielte

20
1 dafür] In Magdeburg A I folgt: weil dergleichen privilegia inter reservata etc.
dafür, daß dieser punct gar auszulaßen und
2
bei Keyserlicher majestät ieder stand in particulari seine notturfft zu suchen.

3
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wie Magdeburg.

4
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach.

21
4 Sei indifferent] Magdeburg A I: Sey angeführt, was zu Frankfurt [ geschlossen wurde].
22
Indifferent etc. Sey punctus gratiae etc. – Sachsen-Weimar A I: Inter gravamina offe-
23
renda gehöre nichts, als weßen wir unß gegen die catholischen zu beschwehren. Dieß
24
sey dergleichen nichts, ergo etc. außenzulaßen. Wolle jemand dergleichen a parte su-
25
chen, stehe dene pro merito zu assistiren bevor.
Sei indifferent.

5
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
6
Könne sich wol

26
6 conformiren] In Magdeburg A I folgt: Ratione summae: sey kein gravamen etc.
conformiren. Summa communis aus der cammergerichtsord-
7
nung sei 300 goltfl.

52
Die Appellationssumme war in der RKG -Ordnung von 1521 auf 50 fl. festgesetzt worden. Sie
53
wurde mehrmals erhöht und erreichte im Jüngsten RA 400/300 fl. ( Dick, 69, 260).
Ob sie etwa zu erhöhen, gehöre auf einen

27
7 reichstag] In Magdeburg A I folgt: Der summ [ sei jetzt] gar nicht zu gedencken etc.
28
Etzliche stände könten wol erhöhung haben etc., wann es erst zur handlung keme etc.
reichstag.
8
Dieweil iedoch die reichsstädte interessirt, könte

29
8 ihnen] Magdeburg A I: den vornehmen reichstätten.
ihnen künfftig bei den trac-
9
taten assistirt werden.

10
Pommern-Stettin. Dieser punct sei in deputatione zu Franckfurth schon
11
erinnert und dahin eingericht worden, daß es bei Keyserlicher majestät zu
12
suchen. Weil es nun die reichsstädte anietzo begehrten, könte etwa

30
12–13 mit wenigen worten] Magdeburg A I: ita: „uff theils der vornehmsten reichsstädte
31
ansuchen“.
mit weni-
13
gen worten gedacht werden, daß theils der ehrbarn freyen reichsstädte ge-
14
sucht, daß ihnen die summa möchte erhöhet

32
14 werden] In Magdeburg A I folgt: Mann müste einen ieden sein gravamen laßen.
werden.

15
Pommern-Wolgast. Wie Pommern Stetin.

16
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow.

33
16 Wie – Stetin] Magdeburg A I: Ponatur: „vornehmsten reichsstädte“. Gehöre sonst pro-
34
prie nicht ad gravamina singularia etc. Stätte theten beßer, es biß zur handlung deßen
35
puncts außzustellen etc.
Wie Pommern Stetin.

17
Sachsen-Lauenburg. Sein meist interesse were nicht wegen der stadt Lü-
18
beck, so 600 goltfl.

Nach dem Lübeck verliehenen Privilegium de non appellando von 1588 V 23 betrug die
summa appellabilis 500 Goldgulden Lübecker Währung ( Eisenhardt, 97).
, sondern wegen seiner fürstlichen gnaden, die nur nach
19
der cammergerichtsordnung summam communem hetten etc.

36
17–19 Sein – etc.] Magdeburg A I: Interesse sey mehr wegen principis als civitatis etc. Die
37
hetten ohnedes privilegium uff 500 Ungarische gülden etc., Sachsen Lawenburg [ aber]
38
hette gantz kein privilegium etc. Privilegia können erhalten werden etc. pro pecunia etc.
39
Beßer, wann es hier könte durchgebracht werden etc.

11
Was das stättische wesen [ angehe], gebühre ihme hier nicht zu reden etc., aber weil sie
12
concurriren etc., nur dahin: Weil gemeine leute so gar zancksüchtig etc., denselben selbst
13
zum besten etc. Große differenz unter großen undt kleinen stätten etc.

14
2. Quoad gravamen habe ja ein ieder das seine herbeyzubringen etc. Civitates hetten
15
approbiret, was superioribus fürträglich etc.

Dies bezog sich auf die Re- und Correlation (s. Nr. 61). Wie auch Krull berichtete, hatten sich
die Reichsstädte in allem akkomodiert, ausgenommen die von ihnen geforderten Zusätze zum
Justizpunkt (= ad Art. 4 der schwed. Proposition II), welche die summa appellabilis betrafen
(magdeburgischer Unterthänigster bericht Nr. 62 von 1645 XII 16 [/26] in: Magdeburg
F II fol. 874–876’, hier fol. 874).
Wollen sie es nicht in genere, [ werden sie
16
es] in specie nomine civitatum [ tun]. Sey proprie kein gravamen etc. Stelle dahin, ob es
17
nicht ad gravamina communia politica außzustellen. Könne seinestheils consentiren,
18
[ nachträglich eingefügt für ursprüngliches etc.:] mit dem reservato, das es künfftig nicht
19
zurückbleibe etc.

20
Status. Mann müste einen iede〈m〉 verhülfflich sein etc. Uff mittel zu gedencken etc.,
21
cum catholicis zu communiciren etc. Sey kein gravamen contra catholicos [ Ende der Ein-
22
fügung
].

23
Sachsen-Lauenburg. Nur das es dann inter politica communia mit gesetzt werde

Die reichsstädtischen Forderungen bezüglich der summa appellabilis stehen nicht in den Gra-
vamina Politica evangelicorum statuum, die am 17. März 1646 im FR Osnabrück verlesen
wurden (2 Kopien lose einliegend in: StA Bamberg Rep. B 33 II 14; Druck: Meiern II,
504–508
).
.

24
Ad assistentiam:

25
1. Hetten onus des suchens undt gebens etc.,

26
2. invidiam subditorum,

27
beßer, si per conventionem publicam.

[p. 366] [scan. 384]


1
[ Conclusum:]

28
1–3 Tandem – werden] Magdeburg A I: Ut omittatur etc. Civitates möchten bedencken,
29
wie es künfftig inter gravamina politica glimpfflich [ zu bringen]. – Sachsen-Weimar
30
A I: Gehöre nicht hiehero, sed ad causas communes, ergo sey es dießorts außzulaßen.
Tandem wurd unanimiter beliebt, daß der städte petitum uf
2
maße, wie Pommern Stetin erwehnet, solle ad gravamina communia bracht
3
und das wort „stände“ hinzugesetzt werden.

4

31
4–10 Nota – sessionem] Magdeburg A I: Discours.

32
Die Mitschrift endet mit den folgenden Notizen, die sich anscheinend auf die Frage beziehen,
33
auf welchem Wege die Gravamina den französischen Gesandten zu überreichen seien:

34
Status. (Per modum interlocutoriorum:) Fiat per Hessen Caßel undt Baden zu Münster,
35
so [ be]dürffte es keines schreibens an die Frantzosen. Oder an Brandenburg Culmbach
36
undt Heßen.

37
Conclusum: Ut fiat per Vulteium allein etc., mit einen creditiv

Die Insinuation der Gravamina Evangelicorum bei den frz. Ges. wurde entgegen diesem
Conclusum Scheffer, Vultejus, Oelhafen von Schöllenbach und Schneider gemeinsam aufgetra-
gen. Scheffer, der am 26. Dezember nach Münster reiste, gab man das dt. Exemplar mit und
Oelhafen, der am 28. Dezember reiste, den lat. extract (wie oben Anm. 31), s. Magdeburg
G II fol. 228–228’ s. d. 1645 XII 16 [/26] und XII 18 [/28]. Kopie des lat. Kreditivs von
1645 XII 15 [/25] in: Magdeburg F II fol. 893.
, so [ be]dürffe es keines
38
schreibens an die Frantzosen.
Nota. Nach geendeter session hatte der Churbrandenburgische abgesandter
5
herr Dr. Fromholdt gegen den fürstlich Lawenburgischen gedacht, dan ihnen
6
nochmals die gravamina per secretarium möchten zubracht werden, es würde
7
sich vielleicht noch ein expediens finden. Nachdem nun die herren Chur-
8
brandenburgischen ihren abschied genommen, wurd im stehen noch von al-
9
lerseits beliebt, daß es geschehen möchte. Wie es aber damit abgelauffen, vide
10
sequentem sessionem

Siehe Nr. 68 (unten S. 384 Z. 11 – S. 385 Z. 7).
.

39
Sachanmerkungen zu Nr. 63

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