Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Magdeburgisches Direktorium. Es habe der fürstlich Heßen Darm-
statische abgesandte herr Dr. Schütz ein memorial eingegeben, welches er
dan ablase.
Daßelbe begrieffe dreierlei in sich. Dan nachdem er zu erkennen gegeben,
daß der frau landgräfin von Heßen Caßel fürstliche gnaden seinem [ !] gnädi-
gen fürsten ohn alle gegebene uhrsach ietzo newlich feindlich angefallen, die
residentien Butzbach und Marpurg mit gewalt eingenommen, auch noch vor
dem schloße Marpurg mit canoniren und beschießen gewalt thuen ließe
Die hessen-kasselischen Truppen hatten im Oktober/November 1645 unter dem Vorwand der
Quartiersuche überraschend Butzbach und Marburg angegriffen und beide Städte ebenso wie
mehrere befestigte Schlösser eingenommen (Kurt Beck, 108f.; Demandt, 259; Bettenhäu -
ser, 65). Hessen-Kassel wollte sich damit Faustpfänder sichern und erzwingen, daß es im
Marburger Erbschaftsstreit zufriedengestellt werde ( Dickmann, 381; zu den juristischen
Gründen, mit denen Hessen-Kassel diese Militäraktionen zu rechtfertigen suchte, s. Betten -
häuser, 65).
nach deßen mehrern inhalt begehre er, fürsten und stände möchten
1. bei denen königlich Schwedischen plenipotentiariis ümb intercession an-
suchen,
2. bei der frau landgräfin fürstlichen gnaden selbst intercediren und dan
3. mit ihrer fürstlichen gnaden abgesandten alhier, herrn Schäffern, reden la-
ßen, daß er an seine gnädige fürsten
strire.
Was das erste petitum anbelange, halte er nicht nöthig, daß die herren Schwe-
dischen gesandten von dem fürstlichen collegio anzulangen, dieweil ausser
zweifel mehrgedachte herren Schwedische gesandte dem fürstlich Darmsteti-
schen solches nicht abschlagen würden, wan er bei ihnen ansuchung thue.
Mit der intercession an ihre fürstliche gnaden die frau landgräfin zu Heßen
wolte ihm zu gratificiren und in meritis anzuziehen sein, man were ietzo bei-
sammen, frieden zu schließen und gutes vertrawen wiederumb im Römischen
Reich zu restabiliren, und daß gleichwol der universität Marpurg alß eines
privielegirten orts wegen der studierenden jungend zu verschonen.
Man könne des abgesandten begehren auch wol hierinne an die hand gehen,
daß mit herrn Schäffern geredet würde, etwa durch Altenburg.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir hetten aus abgelesenen memo-
rial vernommen, was der landgräflich Darmstätische abgesandter bei dem
fürstlichen collegio und insonderheit denen evangelischen gesucht.
Weren in dem 1. punct mit dem directorio einig, daß die herren Schwedi-
schen plenipotentiarios zu ersuchen fast bedencklich falle, insonderheit de-
nen erbverbrüderten häusern
Sachsen, Brandenburg und Hessen (s. [Nr. 33 Anm. 132] ).
[ 2.] Mit den intercessionaln aber an der frau landgräfin fürstliche gnaden
könne wol wilfahret werden, iedoch were es ufs glimpflichste einzurichten,
der hauptsache nicht zu gedencken und das memorial, weil es etwas hitzig,
nicht beizulegen. Dabei könte auch dieses ihrer fürstlichen gnaden zu gemüth
geführet werden, wie sie bißhero contestirt, daß ihre waffen nicht wieder das
Römische Reich geführt würden, item daß sie seiner fürstlichen gnaden zu
Braunschweig Lüneburg herrn Christian Ludwigs gütliche interposition albe-
reit beliebet
Im April 1645 hatte Hessen-Kassel vorgeschlagen, Hg. Christian Ludwig von Braunschweig-
Lüneburg einzuschalten und durch ihn eine gütliche Einigung im Streit mit Hessen-Darmstadt
herbeizuführen. Der Hg. nahm sich dieser Aufgabe ernsthaft an, scheiterte aber an der Zurück-
haltung der beiden hessischen Parteien und dem im Herbst offenbar werdenden Willen der
Lgf.in, den Streit mit kriegerischen Mitteln zu lösen (Hans H. Weber, 127f.).
und universitet Marpurg mit einquartierung verschonen.
[ 3.] Der fürstlich Heßen Caßelische abgesandte könne wol ersucht werden
ümb ein schreiben an seine fürstliche gnaden, damit selbe ein ander meinung
faßen wolle. Durch wen [ er] aber zu ersuchen, stelleten wir dahin, vermeinten
etwa durch Weymar und Lüneburg. Wir hetten folgendes tages posttag und
sonst zu verrichten.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach.
12–21 Des – haben] Sachsen-Weimar A I: Erbverbrüderte hätten billich solche innerliche
motus quovis amicabili modo componiren zu helffen. [ Bis hierhin unterstrichen und am
Rand mit einem Nota bene! versehen.] Wollte mich also keiner verantworttlichen inter-
position entzihen, doch könnte Altenburg billich mit bey herrn Schäfern concurriren.
Sonsten were Anhalt suo loco et ordine, wie es mir pro hac vice auffgetragen, pure zur
interposition in allen 3 puncten geneiget.
gens fürstliche gnaden hetten selbst an seine gnädigen fürsten und herren ge-
schrieben
Zwei Briefe Lgf. Georgs an Hg. Ernst sind bekannt: 1) Herrn Land=Graf Georgs zu Hes-
sen=Darmstadt Schreiben an Hertzog Ernst zu Sachsen, wegen der von den Hessen=Cas-
selischen Voelckern erlittenen harten Pressuren, Marburg 1645 X 1 [ /11] ( Meiern II,
142ff. ); 2) Herren Grafen Georgs zu Hessen-Darmstadt Schreiben an Hertzog Ernst zu
Sachsen=Gotha, die Nieder=Heßischen Drangsahlen betreffend, Darmstadt 1645 XI 12
[ /22] ( Meiern II, 149–153 ).
dahin zu trachten, damit die beiden fürstlichen häuser in güte könten vonein-
ander gebracht und vergliechen werden.
frau landgräfin fürstliche gnaden ein schreiben ausgefertiget würde mit denen
ingredientibus, wie das directorium und Altenburg angezogen.
Per quos, sei er indifferens und wolle wegen
Anhalt dieses votum suo loco repetirt haben.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Seine gnädigen fürsten und herren
Wie [Nr. 59 Anm. 16] .
gleichen vorgangen, bevorab weil man anietzo beisamen, unruhe aufzuheben
und gutes vertrawen zu stiften. Scheine, es wolle den evangelischen selbst
zum nachteil ablauffen. Sein gnädiger herr, hertzog Christian Ludwigs fürst-
liche gnaden, weren sehr bemühet, ob die beiden haüser könten vergliechen
werden, habe sich interponirt und einen tag zu Fritzlar mitten im Januar an-
gesetzt .
Der fürstlich Hessen Darmstatische abgesandte suche dreierlei:
1. Daß das fürstliche collegium bei den Schwedischen herren gesandten be-
weglich ümb intercession ansuchen wolle. Dieses könte zwar fruchten, ob es
aber pro autoritate principum, wiße er nicht. Wan die cron Schweden selbst
interessirt, könne es wol sein. Dieweil es aber allein ümb eine intercession an
die princeßin angesehen, sei es beßer, daß es der abgesandte selbst thue, dan
es die herren Schwedischen nicht würden abschlagen.
Quoad 2. sei er einig, daß eine intercession zu verwilligen, iedoch causa belli
nicht zu examiniren, sondern allein anzuführen, man were ja anitzo beisa-
men, frieden zu stiften, zumaln auch verstanden würde, daß eine gütliche in-
terposition vorhanden.
3. Wiße er, daß herr Schäffer selbst deran kein belieben. Ob aber seine inter-
cession alß eines dieners was werde fruchten und ob er dürffe schreiben, wie
er die sache befinde, stehe er an. Jedoch wolle er es nicht wiederrathen, damit
man herrn Dr. Schützen gratificire.
Per quos? Weymar und
sondern müße neutral sein, weil sein gnädiger fürst und herr hochwolgedacht
sich interponiret.
Pommern-Stettin. (Herr Wesenbek:) Sie alß churfürstlich Brandenbur-
gische und fürstlich Pommerische hetten verstanden, daß Hessen Darm-
statischer abgesandter bei dem directorio ein memorial eingegeben, so auch
anietzo abgelesen undt von dem directorio in 3 puncten resolvirt worden.
Befinden, daß die 1. quaestion von vorsitzenden negative resolvirt worden,
und könten sich wol resolviren per rationes, so Altenburg und Lüneburg an-
geführt. Hielten doch dafür, es könne rathsam sein, wan deraus a part mit
den Schwedischen gesandten geredet und von dem fürstlich Darmstetischen
selbst negotiirt würde.
Was die 2. quaestion anbelange, ob an seine fürstliche gnaden ein inter[ c]ession
abgehen zu laßen, befünden sie, daß die bedencken unterschiedlich gefallen.
Hielten dafür, daß nach der 3. quaestion etwa zuvor mit herrn Schäffern com-
municirt und von ihm vernommen würde, warumb die faede und bloquade
vorgangen, damit man das werck nicht in andern terminis setze, alß es vorsei.
Alßdan stünde es dahin, wie die andere quaestion zu beantworten.
19–22 Pommern-Stettin – worden] Magdeburg A I: Consurgebant et collequebantur Dr.
Wesenbecius [ et] Dr. Fromholdt etc. ziemlich lang. *** Iterum Barde
La Barde ließ mehrmals während der Sitzung zunächst Krull, dann den Sekretär und Proto-
kollanten Werner um einen Termin ersuchen. Wie sich am nächsten Tag ergab, wollte er zur
Beilegung des Magdeburger Admissionsstreits gratulieren, sein Bedauern aussprechen, daß das
Direktorium nun auf Österreich übergehe, fragen, ob die Gravamina Evangelicorum schon
übergeben seien und bitten, daß Frk. in den für Frk. und die kath. Stände bestimmten Exem-
plaren Schweden vorangesetzt werden solle ( Magdeburg G II fol. 226–226’ s. d. 1645 XII
14 [/24] und 15 [/25]).
sein, und könne wol bei der ordinari deputation
Siehe [Nr. 2 Anm. 53] .
gendes tages auch posttag und andere considerationes.
Pommern-Wolgast. (Herr Fromhold:) Habe an seinem ort angehört und
vernommen, weßen sich vorsitzende auf das eingegebene memorial verneh-
men laßen. Dieweil er sich nun mit seinem collegen des abgelegten voti ver-
gliechen, wolle er solches wegen Pommern Wolgast repetirt haben.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Es sei hoch zu betauren, daß
das mißtrawen im Römischen Reich also eingerißen, daß es numehr auch zu
offentlicher föde [ !] zwischen den hohen häusern Ober- und Niederheßen
ausgeschlagen. Halte also dafür, daß dieses quovis modo abzuwenden.
Das memorial begreiffe drei petita in sich, wie das directorium angeführt.
In dem 1. sei er indifferent,
dan 2., ob an ihre fürstliche gnaden zu schreiben, wolle er affirmative resolvi-
ren. Es habe zwar Pommern Stetin angeführet, daß die bewandnüs 〈erst〉 an
herrn Schäffern zu vernehmen, dieweil man sich aber des hauptwercks nicht
wolle theilhafftig machen, sondern in generalibus verbleiben, so könten ihre
fürstliche gnaden wol ersucht werden, daß sie die arma wolten fahrenlaßen
und den weg der güte wandeln.
Daß auch 3. herr Schäffer anzusprechen nomine collegii, stimme er zu, es
könne durch Weymar undt Pommern geschehen. Er wolle sich gern gebrau-
chen lassen, wan er nicht folgendes tags posttag.
Sachsen-Lauenburg. Dieweil diese sache anders nicht alß pro hostilitate
zu achten,
also mit vorstimmenden einig. Es könne hinzugesetzt werden: „iedem theil
sein recht vorbehältlich“
Der Evangelischen Gesandten zu Oßnabrueck Schreiben an die Frau Land=Graefin zu Cas-
sel, um Abstellung des Verfahrens in Ober=Hessen, Osnabrück 1645 XII 15 [ /25] (Druck:
Meiern II, 160 ), enthält diese Formulierung nicht. Kopie des Briefes in: Magdeburg F II
fol. 890–890 A).
Per quos, sei er indifferent.
27 Per – indifferent] Magdeburg A I: Deputatio [ sei] keine ordinaria. Man habe bisher nie
darauf geachtet. Er schlage Sachsen-Weimar undt wer sich derzu wolle brauchen laßen zur
Deputation vor.
(Interlocutoria: Sey keine ordinaria deputatio observiret etc.)
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Erinnert noch etc.: Sehe, daß
[ das] memorial ziemlich scharff undt herbe etc., zu supprimiren etc. Möchte alles ubern
hauffen werffen.
(Interlocutoria.)
Magdeburgisches Direktorium. Hette selbst gebethen, es nicht beyzulegen etc. neque ad
dictaturam [ zu geben], doch gleichwol ad instantiam et registrationem etc.
Caßel solle ein schreiben abgefaßet, solches uf maße, wie in votis eingefüh-
ret, eingerichtet und, ehe es abgehe, communicirt werden.
2. Weil sich Pommern nicht wolle gebrauchen laßen, Weymar auch, es allein
zu verrichten, bedencken habe, wolle Altenburg neben Weymar begehrter-
maßen mit herrn Schäffern zu communiciren sich gefallen laßen .
Man erinnere sich auch, welchergestalt jüngst geschloßen
mina ohne verzug solten ausgestelt werden, und zwar
1. denen herren Keyserlichen gesandten,
2. den herren Schwedischen,
3. den herren Frantzösischen,
4. dem Churmaintzischen directorio,
dazu auch albereit gewiße personen deputirt worden . Nun den solche gra-
vamina mundirt, so stehe zu bedencken, ob es morgen [ am 15./25. Dezember
1645] geschehen solle, weil die catholischen ihren ersten Weynachttag.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir hetten soviel nachricht, daß es
die catholischen stände und auch herr graf Trautmansdorff[ s] excellenz wol
würden geschehen laßen.
sie die gravamina balt zur hand bekommen
Siehe [Nr. 56 Anm. 39] .
Wegen der personen, so die auslieferung verrichten solten, were jüngst ein
schluß gemacht, derbei es sein verbleiben.
Was aber derbei anzudeuten, stehe zu bedencken.
Wir hielten dafür, das anbringen könne nicht einerlei sein. Bei denen herren
Keyserlichen were [ 1.] ohnmaßgeblich dieses anzumelden: Der Augßpurgi-
schen confession zugethaner fürsten und stände räthe, potschafften und ge-
sandten erkenneten mit hohem nachruhm und allerunterthänigsten danck,
daß Keyserliche majestät verwilliget, damit die gravamina bei disen friedens-
tractaten möchten beigelegt werden.
2. Weren ihnen die gravamina zu übergeben,
3. sie zu ersuchen, die catholischen stände zu vermögen, damit sie die tracta-
ten ehest möchten antreten und die extrema vermeiden mit dem erbieten, daß
man sich diesestheils würde bezeigen, wie es bei Gott und der posteritet zu
verantworten.
Den Schwedischen were danck zu sagen, daß sie ihnen die beruhigung
Teutschlandes wolten laßen angelegen sein und insonderheit auch, was die
gravamina anbelanget, die evangelischen stände secundiren, mitt bitte, daß sie
wolten continuiren.
Bei den Churmaintzischen hette man sich uf der cron Schweden proposition
und die darauf erfolgte Keyserliche resolution
trachten, damit das innerliche mißtrawen im Römischen Reich mit der wurt-
zel ausgereutet und gutes verstendnüs restabilirt werden müchte, auch zu bit-
ten, sie wolten die tractaten ehest antreten und befördern. Woferne sie nun
sagen solten, daß die catholischen stände ihre notturfft auch beizubringen
hetten, were anzusuchen, daß es balt geschehe und man mit den catholischen
zusamenkommen möchte, sich quoad locum et modum tractandi zu verglei-
chen.
Denen königlich Frantzösischen würden die gravamina, und zwar, wie am
besten, in Lateinischer sprache durch ein Lateinisches schreiben zu über-
schicken oder aber doch der extract, so in der Lateinischen sprache von dem
fürstlich Lawenburgischen abgesandten gefaßet
Kopie: LA Magdeburg – LHA Rep. A 1 Nr. 534 fol. 45–53’. Überschrift: Gravamina Evange-
licorum (in Auszeichnungsschrift). In der dem Aktenband vorangestellten Designatio Acto-
rum (s. fol. 2) bezeichnet als: Gravamina Evangelicorum Lateinisch, oder vielmehr extract
derselben, wie sie den herrn Frantzosen nach Münster communiciret worden. Frz. Über-
lieferung : Paris, AE CP All. 49 fol. 245–250’ (Lemma: Gravamina evangelicorum comiti
de Trautmansdorff […] tum Suecicis plenipotentiariis oblata mense Decembri 1645);
Druck dieser Übersetzung: NS I, 443–454 (mit nebenstehender frz. Übersetzung). – Der sach-
sen -lauenburgische Ges. war Gloxin. Er hatte sich am 17. November 1645 erboten, einen lat.
Extrakt anzufertigen, s. Nr. 34 (oben S. 111 Z. 30).
iedoch wegen des extracts indifferent.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wegen extradition der grava-
minum sei die 1. quaestio, quando und ob es morgen zu geschehen. Wegen
der herren Schwedischen sei kein bedencken.
28–30 Weil – laßen] Sachsen-Weimar A I: Weilln die von Münster alhier anwesende de-
putierte
Buschmann, Richtersberger, Vorburg (s. [Nr. 48 Anm. 44] ). Der ebenfalls deputierte Weyms
war in Münster geblieben (s. [Nr. 55 Anm. 1] ).
ben, sogar, daß auch Österreich es pro labore sacrosancto etiam die feriato expediendo
und für den ochsen, der im brunnen lige, gehalten, also könne man ihnen wohl gratifi-
ciren.
schen selbst gesagt, esse laborem sacrum et acrem, so könne man sich derzu
angeben laßen.
Per quos, sei jüngst geschloßen.
Quomodo, wie Altenburg.
15–20 auch – vergleichen] Sachsen-Weimar A I: Nunmehr stehe es an ihnen, die sache mit
billichkeit zu befördern. Wölln sie ihre vermeinte beschwehrden auch beybringen, mö-
gen sie es bald thuen und unß zu den tractaten mit ihnen kommen laßen, damit wir unß
super modo et loco tractandi vereinbaren können. Österreich halte, deß Päbstischen
nuntii wegen müße man Münster meiden, dann der werde bey allen actibus fulminiren
etc.
Chigi durfte nicht mit ev. Ges. verhandeln und vermied sorgfältig alles, was den Anschein
erwecken konnte, daß er religionsrechtliche Konzessionen an die Protestanten billige. In Mün-
ster festigte er die Position der gegenüber den prot. Forderungen unnachgiebigen kath. Stände
( Pastor XIV.1, 78; Dickmann, 193; Wolff, Corpus Evangelicorum, 53; Repgen, War-
tenberg, 222).
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Ob er wol dafürgehalten, man möchte den herren catholischen an ihren fey-
ertagen keine molestiam machen, dieweil sie sich aber selbst erklärt, daß sie
es zufrieden, so könne es folgendes tages [ am 15./25. Dezember 1645] wol
geschehen, und zwar auf einen tag, und habe man darumb zu eilen, weil die
herren Schwedischen gesandten dienstags oder mitwochs naher Münster ver-
reisen wolten
Oxenstierna reiste am 26. Dezember nach Münster (s. [Nr. 57 Anm. 5] ). Der 26. war ein Diens-
tag.
Die schwed. wurde am 7. Januar 1646 publiziert (s. [Nr. 29 Anm. 4] ), die frz. am selben Tag
den Mediatoren vorgetragen (s. [Nr. 46 Anm. 18] ).
zu vergleichen, und selbst begehrten, daß ihnen zuvor die gravamina möch-
ten communicirt werden.
Was nun eines und andern orts vor ein antrag zu thuen, conformire er sich
mit Altenburg. Halte doch dafür, man habe mit Churmaintz noch zur zeit
ratione modi et temporis nichts zu erwehnen, dieweil wir zuvor zusamen-
kommen und derüber eines gewißen uns vergleichen müsten.
Bei denen Keyserlichen, die der meinung weren, wan die stände von beiden
religionen sich untereinander nicht zu vergleichen, müsse der Keyser arbiter
sein, were also einzurichten, damit nicht deraus zu colligiren, daß man evan-
gelischentheils daßelbe gestendig.
sich offentlich in ihrer resolution derauf bezogen.
Den königlich Frantzösischen weren die gravamina mit einem ersuchschrei-
ben zu überschicken,
21–22 mit – übersetzen] Magdeburg A I: Extract etc. were gut etc. Praestat, si vertatur
etc.
Sachsen-Lauenburg. Realia weren alle drinn etc.
Braunschweig-Liineburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Quia necesse, ut eodem die
fiat insinuatio etc. Ergo prius insinuetur Teutsch etc., darnach Lateinisch nachzusenden
etc., si postulent. (Placet etc.)
[…]
Sachsen-Altenburg und Coburg. Ob mann’s monseiur la Barde auch extradiren könne etc.
Putat, quod non etc., sondern künfftig.
(Interlocutoria.)
das Lateinische zu übersetzen.
denken gestellet worden, könten aber eigentlich nicht wißen, was bißhero
vorgangen, weil sie wegen sonderbaren obliegen und impedimenten, ihre
churfürstliche durchlaucht betreffend, den consultationibus nit beiwohnen
können
Pommern war nicht in den Sitzungen am 14., 16. und 18. Dezember, an denen nur Luthera-
ner teilnahmen, vertreten gewesen (s. Nr. 48, 53 und 54). An der Sitzung am 20. (Nr. 56)
hatten einige Reformierte teilgenommen. Pommern hatte auch dieses Mal gefehlt, weil es die
kurbg. bzw. pommerschen Ges. nicht ratsam gefunden hatten, der conferentz im fürstenrhatt
beizuwohnen, bis sich die Reformierten ihres Anliegens halber miteinander unterredet hätten
( DLöben II fol. 35’ s. d. 1645 XII 10 st.v.). An der Sitzung am 21. Dezember (Nr. 59) nahm
Pommern wieder nicht teil. Der Grund war wohl, daß dieser Sitzung die beiden aufgrund des
Exzellenztitel-Streits mißglückten Versuche zur Kommunikation zwischen den Fürstlichen und
Kurbrandenburg wegen der Gravamina Evangelicorum vorangegangen waren (s. Nr. 59 bei
Anm. 32).
Sie könten nicht verhalten, daß von diesem fürstlichen consessu evangeli-
schentheils bei ihnen, den Churbrandenburgischen abgesandten, und zwar
durch Altenburg, mündliche conferents gesucht worden
denburgischen ], hetten alsbalt deliberirt und befunden, daß ein obstaculum,
nemlich das praedicatum excellentiae, würde im wege sein. Hetten demnach
vernehmen wollen, ob die fürstlichen herren abgesandten befehl, solches ih-
nen zu geben. Nachdem aber folgendes tages
ßen keinen befehl und sich dartzu nicht verstehen könten, gleichwol aber
ferner gesucht, ob es nicht minder geschehen könte, so hetten doch aber die
principalgesandten sich dazu nicht verstehen können, sondern es Gott mit
der zeit befehlen müßen. Darauf habe der Magdeburgische secretarius au-
dients gesucht
Am 22. Dezember nachmittags (s. [Nr. 59 Anm. 42] ).
bracht, daß die evangelischen geschloßen, daß ihre gravamina den catholi-
schen numehr solten extradirt werden, und würde ihnen, den Churbranden-
burgischen abgesandten, freigestellet, ihre gedancken zu vermelden oder ad
marginem zu zeichnen.
Dieses nun were wieder das herkommen bei dem churfürstenrath und ihnen
disreputirlich gefallen, derohalben sie hierüber consultiret und befunden, daß
die conferents mit ihnen alß secundariis wiederumb zurückgezogen undt al-
lein per secretarium verrichtet werden wollen. Sie hetten zwar nicht punctu-
alität zu suchen, dieweil aber ordo inversus gewesen und per secretarios ge-
schehen sollen, hetten sie dem secretario zu verstehen geben, er möchte de-
nen abschickenden referiren, sie hofften, sie würden nicht weniger tractirt
werden alß andere fürstliche abgesandten.
28–30 Dieserwegen – geschehen] Sachsen-Weimar A I: Sie können’s für anders nichts als
einen despect aufnehmen. Wollen sich derohalben entschuldigt haben, electoris respect
versire hierunter. Sie, gesandte, seyen excepto titulo excellentiae allesambt gleich, also
were es eines gewest, ob man mit herrn grafen von Witgenstein oder ihnen tractiret.
ungleich aufzunehmen und sie also zu tractiren, wie andern fürstlichen ge-
sandten geschehen. Ihre churfürstliche durchlaucht were nicht entschloßen,
sich von den ständen zu separiren. Hetten in privato dabei nichts zu suchen,
sondern theten es per modum assistentiae und würden damit billich continui-
359, 32–360, 7 sondern – eröfnen] Sachsen-Weimar A I: [ man begehre,] in puncto grava-
minum unß zu assistiern. Habe sich auch deßen gegen den Keyserlichen und churfürst-
lichen ercläret, hoffe, vettern und die vom churfürstlichen geblüth werden hierinn ihr
selbsteigen interesse beobachten. Man möge im ende die gravamina übergeben, aber das
Churbrandenburgische sentiment nicht übergehen. Sie begehren, die sache an ihre ex-
cellenz zu bringen.
ren, hofften aber, fürsten undt stände würden dero gesandten wie andere
churfürstliche gesandten und wie die fürstlichen einander selbst tractiren. Ob
sie sich nu wol bißhero der conferents geeusert
mehr wiederumb einstellen und vernehmen wollen, ob man noch entschlo-
ßen, churfürstlicher durchlaucht sentiment anzuhören, dan obwol die princi-
palgesandten uhrsach hetten, sich zu separiren, so wolten sie doch, alß die
auch churfürstlicher durchlaucht gesandte, solches eröfnen.
Stelleten dahin, ob die gravamina zu
eventum und do man kein expediens solte finden, die conferentien auch auß-
schlagen, müsten sie es geschehen laßen, iedoch daß die extraditio nomine
des fürstenraths geschehe, dan sonst Chursachsen und Brandenburg nicht
auszuschließen. Zweifelten sonst nicht, es würden zur extradition solche
leute genommen werden, die cum dexteritate verführen.
Wolle sich sonst conformiren in dem, so bono publico vorträglich.
Pommern-Wolgast. Gleich wie sie einerlei instruction, damit die vota
conformia sein könten, also hette er es auch zu beobachten und demnach sich
per omnia Pommern Stetin zu conformiren.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Weil der deputation von Pommern
Stetin erwehnung geschehen, müße etwas erinnert werden: Ihre[ r] churfürst-
lichen durchlaucht zu Brandenburg statliche consilia und daß sie den evange-
lischen ständen löbliche assistents geleistet, sei wißend, auch an continuation
nicht zu zweifeln, welches auch die uhrsach gewesen, mit dero herren ge-
sandten zu communiciren, insonderheit weil die herren gesandten sich der
deliberationen sonder zweifel aus großen uhrsachen enthalten.
Welchergestalt nun die ansuchung geschehen, wolten wir kürtzlich referiren
(welches geschahe nach inhalt des diarii
Wie [Nr. 56 Anm. 6] .
Was nun per secretarium geschehen, were zu keinem despect angesehen gewe-
sen, sondern man habe dieses mittel von denen herren churfürstlichen bei diesen
tractaten gelernet, die bei der jüngsten Keyserlichen proposition alhier mit dem
fürstlichen collegio wegen des praetendirten praedicati excellentiae mündlich
nicht conferiren wollen, sondern solches per secretarios verrichtet, welches
zwar damals der fürstenrath auch geahndet, iedoch aber, weil kein ander expe-
diens gewesen, es geschehen laßen
Vor der Publikation der ksl. Responsionen am 25. September 1645 hatten Kurmainz und Kur-
brandenburg Sekretäre zu den fürstlichen Ges. geschickt. Diese wollten sich durch Deputierte
mit den kfl. verständigen, was wegen des verweigerten Exzellenztitels zurückgewiesen wurde.
Schließlich erklärten sich die fürstlichen Ges. zur Kommunikation mittels der Sekretäre bereit,
aber cum expressa protestatione, s. Nr. 14 (S. 202 Z. 7 – S. 203 Z. 7).
ende zu ihnen geschickt worden, die gravamina allein zu communiciren und
derbei zu vermelden, weil periculum in mora und die gravamina länger nicht
zurückzuhalten, man aber mit ihnen zu keiner conferents gelangen könte, so
müße dieses dahingestellet sein, die gravamina aber alsbalt ausgehändiget und
seiner churfürstlichen durchlaucht erinnerungen und notturfft zu künfftigen
tractaten vorbehalten werden, und diese gedancken habe es allein gehabt.
Der secretarius aber habe reportirt, daß die herren Churbrandenburgischen
gesandten allein per deputatos mit dem fürstlichen collegio reden und han-
deln laßen wollen. Solches habe das ansehen gehabt, alß sei es zu despect des
fürstlichen und auch der reichsstädte collegiorum angesehen gewesen, dieweil
die Keyserlichen und königlichen principalgesandten der fürsten und stände
gesandten respectirten und zur audients admittirten, welches doch von ihnen
nicht zu erhalten gewesen, die man doch alß churfürstliche gesandte billich
und der gebühr respectire. Man vernehme auch, daß allerseits churfürstliche,
zu Münster subsistirende abgesandte zur re- und correlation mit dem fürstli-
chen collegio sich verstünden
würde. Sie, die Churbrandenburgischen herren gesandten selbst, hetten die
vertröstung gethan, wan man mit ihnen in publicis zu negotiiren, wolten sie
dies praedicat so hoch nicht begehren . Es würden es dieselbe zu verantwor-
ten haben, die durch newerung solche verhinderung
chen, alhier anwesendte gesandten weren expresse instruirt, denen catholi-
schen das praedicat nicht zu geben. Die Churbrandenburgischen herren abge-
sandten hetten selbst contestirt, daß seine churfürstliche durchlaucht keinen
gefallen an solchem titul . Man wiße, daß von Churbeyern solches her-
käme
Wie [Nr. 34 Anm. 117] .
ren abgesandten solches unterließen. Man erinnere sich zwar,
fürstliche verein pflege allegirt zu werden , welche sich aber dahin nicht
erstrecken können. Und weil sie anitzo praesentes, wollen sie sie ersucht ha-
ben,
die fürstlichen ferner deswegen nicht zusetzen.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach und Braunschweig-Lüne-
burg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Wie Altenburg.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Er repetire, was er vor dieser
zeit wegen des praedicati excellentiae votiret
fürstlichen, sie wolten bei ihren herren collegen gebührende erinnerung
thuen und, was der Churbrandenburgischen monita, bei dem aufsatz beizei-
ten anfügen. Erinnere sich, daß der Pommerische herr abgesandte selbst gesa-
get, es stecke ein mysterium darunter, so man noch nicht wiße .
7 In – einig] Magdeburg A I: Gravamina und deren außantwortung betreffend etc., stelle
[ er] dahin, ob noch einige conferentz mit Brandenburg [ abzuhalten]. Dazu Sachsen-
Weimar A I: Ob mit Churbrandenburg weitere conferentz zu suchen oder loco illorum
cum Pomeranis, sey die frage. Es werde es aber die zeit nit wohl leiden.
bei denen herren Keyserlichen gesandten behutsam zu
Lüneburg
erboten
Es konnte nicht ermittelt werden, wann Kayser bei den schwed. Ges. gewesen war. Sein Besuch
bei Salvius, von dem er Krull am 28. Dezember berichtete, ist in die Zeit nach Oxenstiernas
Abreise am 26. zu datieren. Salvius hatte Kayser gesagt, daß Oxenstierna ein Exemplar der
Gravamina Evangelicorum mit nach Münster genommen habe. Oxenstierna werde dort den
Franzosen die Gravamina Evangelicorum empfehlen, so daß sie wenigstens konnivierten
(Nachsicht übten) und keine Hindernisse in den Weg legten (magdeburgische Unterthänigste
relation Nr. 35 in: Magdeburg F II fol. 884–887, hier fol. 887 s. d. 1645 XII 18 [/28]).
aushändigen, und wollen sie nicht verablaßen zu unterbawen, damit die kö-
niglich Frantzösischen denen ständen hierin nicht aus banden giengen.
Sachsen-Lauenburg.
et quibus die gravamina auszustellen, so bleibe es derbei.
Weil es die catholischen morgendes tages geschehen laßen wolten, habe
man es nicht zu unterlaßen.
Die Schwedische offert zur potschafft sei zu hoch und ihnen nicht anzu-
muthen.
Den modum proponendi betreffend, würden dieselbige deputirte pro dexteri-
tate und was von vorsitzenden erwehnet, in acht nehmen.
Was von Pommern erinnert, so were zu wüntschen, daß causa communis
communi nomine negotiirt werden möchte. Weil aber das werck sich albereit
lange verzogen und wegen der könglich Schwedischen vorhabenden reise pe-
riculum in mora, müße man es dohinstellen, besonders weil seiner churfürst-
lichen durchlaucht meinung albereit bei den consultationibus ratione Pom-
mern eröfnet worden, auch, wo nöthig, künfftig bei den tractaten geschehen
könte.
Magdeburgisches Direktorium.
ob man der churfürstlich Brandenburgischen herren abgesandten erinnerun-
gen ante traditionem vernehmen und, was dieselben anietzo angeführet, at-
tendiren wolte, würde einer ümbfrag nöthig haben und denen herren Pom-
merischen abgesandten nicht entgegen sein, einen abtritt zu nehmen.
Pommern-Stettin. (Herr Wesenbeck:) Sie vernehmen, was Altenburg zur
erleuterung anbracht und das Meckelburg auf nachdencken gestellet, ob sie zu
vernehmen, das directorium auch, darüber zu deliberiren, gut befunden.
Was nun Altenburg erinnert, gehe auf ein geständnüß hinaus, daß vor diesem
nicht styli gewesen, per secretarios zu negotiiren, sondern bei diesen tractaten
von den herren churfürstlichen abgesandten ein anfang gemacht. Es sei aber zu
bedencken, daß bei selbigem actu keine secundarii abgesandten, sondern die
principalabgesandten allein zugegen gewesen. Ob aber solcher modus ins Reich
zu führen, wo secundarii legati vorhanden, sei zu bedencken. Sie verhofften,
man werde dabei nicht subsistiren, dan wie einer gesandschafft freistehe zu
deputiren, also auch der andern zu subdelegiren, welches sie auch thuen wolten,
und versichern, sich zur conferents zu verstehen. Das praedicatum würde re-
spectu Venedig begehret und per consequentiam
Siehe [Nr. 14 Anm. 13] .
einen abtrit nehmen, würde ihnen nicht anzumuthen
tien, nicht
wegen seiner churfürstlichen durchlaucht in den gravaminibus zu assistiren.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Es werde einer erleuterung nöthig
sein, do Pommern erwehnet, daß wir den modum selbst improbirt, dan der
secretarius nicht zur conferents abgeschickt worden, sondern die gravamina
ihnen allein zu tradiren.
Das übrige betreffend, so einer ümbfrage nöthig, ob nemlich die herren
Churbrandenburgischen nochmaln zu vernehmen, werde aufzuschieben sein,
weil es ziemlich spat.
32 spat] In Magdeburg A I folgt: Gebe commotionem animorum etc. Möchte von herzen
wüntschen, das des praedicati excellentiae nimmermehr gedacht etc. Ihre churfürstliche
durchlaucht könten das wol thun undt ihren gesandten relaxiren etc.
(Interlocutoria: […])
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Wolle es [ i.e.: das Prädikat]
keinen churfürstlichen geben etc., so hette sich’s keiner zu beschweren etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Discourirte ferner darvon etc.
(Interlocutoria etc.)
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Sey nicht gebräuchlich, daß
mann cum electoribus per deputatos, sondern collegium cum collegio etc.
Pommern. Deputatio sey ihnen angemuthet etc. […] Quaestio, ob noch per deputatos
[ verhandelt werden solle].
(Interlocutoria cum vehementia etc., item wegen der Calvinisten.)
Magdeburgisches Direktorium. Sey periculum in mora etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Churbrandenburg ihr votum
diserte reserviren etc.
Pommern. Were beßer, daß deputatio nie angemuthet.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Oder daß sie were angenommen worden.
Pommern. Möchten es nomine principum et civitatum ubergeben etc. salvo electoris
voto. Mann könne es noch nicht pro debito halten.
Magdeburgisches Direktorium. Per maiora sei geschloßen, daß folgen-
des tages die gravamina extradirt
und erinnerungen reservirt, denen andern ständen ihre notturfft auch vorbe-
halten werden soll.
Die reichsstädte hetten ein memorial eingegeben, so summam appellabilem
und deren erhöhung
stände abgesandten hierüber
7 vernehmen] In Magdeburg A I folgt: Sachsen-Lauenburg. Weil diß fürkombt etc., könne
nicht unterlaßen zu berichten etc., daß dieser passus uff 2 puncten [ beruhe],
1. [ das Privilegium] insgemein [ den Ständen], die es noch nicht hetten, [ zu geben],
2. [ die summa appellabilis] zu erhöhen etc.
Weil consideratio derbey gewesen etc., hette mann es so uffs gelindeste undt glimpffs-
lichste [ eingerichtet]
summa appellabili anhielte etc.
Nomine principis [ wolle er anführen], ihre fürstliche gnaden hetten noch kein gewiß
privilegium etc. Könte es aber dahin zu richten sein etc., das auch die, so keine summam
hetten, mit attendiret werden etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Hette, weil er letzt nicht der-
bey gewesen etc.
derbey einkommen de duplicatione aliorum privilegiorum etc. [ Sei] schwere sache etc.,
quia de reservatis Caesaris
liter gesetzt würde, so keme es manchen uff 〈1〉000 goldfl. etc. Auch stätte [ seien] nicht
universaliter zu consideriren etc., theils große, so qualifizierte leute haben etc., theils gar
geringe […]. Auff diese tractaten zu stellen etc.:
1. de summa in genere, so hoch es zu bringen etc. […]
2. Ihre mayestätt zu bitten, daß sie vornehmen ständen privilegium erhöhen etc.
Pommern. Sey schon zu Frankfurt debattiret undt geschloßen etc., daß, wer es suchen
wollen, der könne [ darum] einkommen etc.
Nach wenigen weiteren Notizen vermerkte der Protokollant: Wurde so viel undt so ge-
schwinde geredet, daß mann nichts assequiren können, etiam propter interlocutoria.
Er a parte Magdeburgs hielte dafür, daß dieser punct gar auszulaßen und
bei Keyserlicher majestät ieder stand in particulari seine notturfft zu suchen.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wie Magdeburg.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach.
4 Sei indifferent] Magdeburg A I: Sey angeführt, was zu Frankfurt [ geschlossen wurde].
Indifferent etc. Sey punctus gratiae etc. – Sachsen-Weimar A I: Inter gravamina offe-
renda gehöre nichts, als weßen wir unß gegen die catholischen zu beschwehren. Dieß
sey dergleichen nichts, ergo etc. außenzulaßen. Wolle jemand dergleichen a parte su-
chen, stehe dene pro merito zu assistiren bevor.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Könne sich wol conformiren. Summa communis aus der cammergerichtsord-
nung sei 300 goltfl.
Dieweil iedoch die reichsstädte interessirt, könte ihnen künfftig bei den trac-
taten assistirt werden.
Pommern-Stettin. Dieser punct sei in deputatione zu Franckfurth schon
erinnert und dahin eingericht worden, daß es bei Keyserlicher majestät zu
suchen. Weil es nun die reichsstädte anietzo begehrten, könte etwa
gen worten gedacht werden, daß theils der ehrbarn freyen reichsstädte ge-
sucht, daß ihnen die summa möchte erhöhet werden.
Pommern-Wolgast. Wie Pommern Stetin.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wie Pommern Stetin.
Sachsen-Lauenburg. Sein meist interesse were nicht wegen der stadt Lü-
beck, so 600 goltfl.
der cammergerichtsordnung summam communem hetten etc.
17–19 Sein – etc.] Magdeburg A I: Interesse sey mehr wegen principis als civitatis etc. Die
hetten ohnedes privilegium uff 500 Ungarische gülden etc., Sachsen Lawenburg [ aber]
hette gantz kein privilegium etc. Privilegia können erhalten werden etc. pro pecunia etc.
Beßer, wann es hier könte durchgebracht werden etc.
Was das stättische wesen [ angehe], gebühre ihme hier nicht zu reden etc., aber weil sie
concurriren etc., nur dahin: Weil gemeine leute so gar zancksüchtig etc., denselben selbst
zum besten etc. Große differenz unter großen undt kleinen stätten etc.
2. Quoad gravamen habe ja ein ieder das seine herbeyzubringen etc. Civitates hetten
approbiret, was superioribus fürträglich etc.
Dies bezog sich auf die Re- und Correlation (s. Nr. 61). Wie auch Krull berichtete, hatten sich
die Reichsstädte in allem akkomodiert, ausgenommen die von ihnen geforderten Zusätze zum
Justizpunkt (= ad Art. 4 der schwed. Proposition II), welche die summa appellabilis betrafen
(magdeburgischer Unterthänigster bericht Nr. 62 von 1645 XII 16 [/26] in: Magdeburg
F II fol. 874–876’, hier fol. 874).
es] in specie nomine civitatum [ tun]. Sey proprie kein gravamen etc. Stelle dahin, ob es
nicht ad gravamina communia politica außzustellen. Könne seinestheils consentiren,
[ nachträglich eingefügt für ursprüngliches etc.:] mit dem reservato, das es künfftig nicht
zurückbleibe etc.
Status. Mann müste einen iede〈m〉 verhülfflich sein etc. Uff mittel zu gedencken etc.,
cum catholicis zu communiciren etc. Sey kein gravamen contra catholicos [ Ende der Ein-
fügung ].
Sachsen-Lauenburg. Nur das es dann inter politica communia mit gesetzt werde
Die reichsstädtischen Forderungen bezüglich der summa appellabilis stehen nicht in den Gra-
vamina Politica evangelicorum statuum, die am 17. März 1646 im FR Osnabrück verlesen
wurden (2 Kopien lose einliegend in: StA Bamberg Rep. B 33 II 14; Druck: Meiern II,
504–508 ).
Ad assistentiam:
1. Hetten onus des suchens undt gebens etc.,
2. invidiam subditorum,
beßer, si per conventionem publicam.
[ Conclusum:]
maße, wie Pommern Stetin erwehnet, solle ad gravamina communia bracht
und das wort „stände“ hinzugesetzt werden.
4–10 Nota – sessionem] Magdeburg A I: Discours.
Die Mitschrift endet mit den folgenden Notizen, die sich anscheinend auf die Frage beziehen,
auf welchem Wege die Gravamina den französischen Gesandten zu überreichen seien:
Status. (Per modum interlocutoriorum:) Fiat per Hessen Caßel undt Baden zu Münster,
so [ be]dürffte es keines schreibens an die Frantzosen. Oder an Brandenburg Culmbach
undt Heßen.
Conclusum: Ut fiat per Vulteium allein etc., mit einen creditiv
Die Insinuation der Gravamina Evangelicorum bei den frz. Ges. wurde entgegen diesem
Conclusum Scheffer, Vultejus, Oelhafen von Schöllenbach und Schneider gemeinsam aufgetra-
gen. Scheffer, der am 26. Dezember nach Münster reiste, gab man das dt. Exemplar mit und
Oelhafen, der am 28. Dezember reiste, den lat. extract (wie oben Anm. 31), s. Magdeburg
G II fol. 228–228’ s. d. 1645 XII 16 [/26] und XII 18 [/28]. Kopie des lat. Kreditivs von
1645 XII 15 [/25] in: Magdeburg F II fol. 893.
schreibens an die Frantzosen.
herr Dr. Fromholdt gegen den fürstlich Lawenburgischen gedacht, dan ihnen
nochmals die gravamina per secretarium möchten zubracht werden, es würde
sich vielleicht noch ein expediens finden. Nachdem nun die herren Chur-
brandenburgischen ihren abschied genommen, wurd im stehen noch von al-
lerseits beliebt, daß es geschehen möchte. Wie es aber damit abgelauffen, vide
sequentem sessionem .
Sachanmerkungen zu Nr. 63