Acta Pacis Westphalicae III A 3,1 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 1. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Magdeburgisches Direktorium. Praemissis praemittendis. Dem gestern
undt vormals genommenen verlaß nach sey ein schreiben nach Münster auff-
gesetzet, worinnen zwart die beantwortung uff solche maße, wie abgeredet,
in terminis generalibus eingerichtet, gleichwol auch etzliche specialia, so uff
der notorietät beruhen, convenienti loco eingerücket worden etc.
aber ihnen nicht, so könte es nur außgestrichen werden undt bliebe dennoch
der context richtig etc.
Verlase hierauff das schreiben
Gemeint sind die Notæ der Osnabrücker Ges. von 1645 IX 4/14 (s. [Nr. 11 Anm. 1] ), auf
welche die Ges. in Münster mit ihren Rationes und Gegen=Argumenten (s. [Nr. 20 Anm. 2] )
geantwortet hatten.
es zu fernerer erinnerung.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Praemissis praemittendis et gratiarum
actione pro labore etc. Hetten nichts sonderlichs zu erinnern, als 1.: Ad verba
„darvon unß nunmehr in keine wege abzuweichen sein will“ hette mann sich
etwan uffs nechste schreiben mit zu referiren etc.
Magdeburgisches Direktorium. Sey schon geschehen, wie er denn den
context undt formalia ibi: „auß unßern jüngsten schreiben von 18. Septem-
bris“
Siehe den Kontext bei Meiern I, 705 . – Das erwähnte schreiben meint den Brief der Ges. von
Fürsten und Ständen zu Osnabrück an die fürstlichen Ges. zu Münster, die Admissionem
Exclusorum betreffend, von 1645 IX 18 [ /28] (s. [Nr. 16 Anm. 3] ).
Sachsen-Altenburg und Coburg. 2.: Da die obiectiones wieder Magde-
burg in specie abgeleinet werden, könte mann auch die andern excludirende
häußer specificiren etc.
Magdeburgisches Direktorium. Solches sticke unter dem wort „aller
solcher“. Könten zwar wol in specie benennet werden, komme aber hernach
noch einmal wieder, undt were die specifica denominatio schon im anfang
geschehen etc.
Eingangs werden Magdeburg, Hessen-Kassel, Baden-Durlach und Nassau-Saarbrücken
namentlich aufgeführt ( Meiern I, 704 ).
Sachsen-Altenburg und Coburg. 3.: Was wegen des directorii mit
Saltzburg gesetzet, könte wol außgelaßen werden, sintemal mann noch in
terminis ambiguis versire etc. Were es doch ohne praejuditz, stelleten es aber
doch dahin, was die nachstimmenden für meinung haben möchten.
4.: Pro verbo „scheinrationes“ ponatur, ut ipsi
Die Ges. in Münster sprachen in ihren Rationes und Gegen=Argumenten von vermeynten
Rationibus der Gegenseite ( Meiern I, 689 ).
„rationes“ simpliciter etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Praemissa gratiarum actione.
Befinde er das concept denen conclusis gemeß, wollte mann aber toties quo-
ties die exclusos specificiren, wol gut etc. Wegen Saltzburg conformire er
sich mit Sachsen Altenburg, das solches nur außzulaßen, wie ingleichen, das
das wort „scheingründe“ zu endern etc. Bey der clausula praeclusiva
Gemeint ist die Klausel, daß es keinen Protest gegen den Frieden geben solle (zuerst in den
Notæ der Osnabrücker Ges. von 1645 IX 4/14, s. Meiern I, 606 ; darauf Bezug nehmend der
Brief Der Fürstlichen zu Oßnabrueck […] an die zu Muenster, die Exclusion Magdeburgs
etc. betreffend von 1645 IX 30 [ /X 10] , s. Meiern I, 705 ).
tur, das solches dem churfürstlichen concluso gemeß sey etc. In reliquis
placet.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Ad titulum „großgönstige hochgeehrte herren“ erinnere er sich zwar, das
mann sie auch hiebevorn also tractiret, weil sie aber nur „großgönstige her-
ren“ gesetzet, möchte mann das wort „hochgeehrte“ auch außen laßen etc.,
also auch pro „hochedle“ ponatur, ut ipsi, „woledle“
Die Anrede im Kopf des Briefes fehlt in den angegebenen Kopien der Ausf.; die Bezeichnung
der Adressaten innerhalb des Briefes lautet in der Ausf.: Eure Gnaden und die Herren
( Meiern I, 704 und öfter).
nes“ vel „rationes“ ponatur „einrede“ oder „einwürffe“
Die Ausf. spricht von allerhand Einwuerffe[ n] der Adressaten gegen die Admission der frag-
lichen Stände ( Meiern I, 704 ).
praejudicirlichem inhalt“ addatur „das solche principia angeführet, so in die
haubtsach mit einlauffen“
Der Ergänzungsvorschlag wurde akzeptiert (s. Meiern I, 705 ). Die Worte beziehen sich auf
die Rationes und Gegen=Argumenten der Stände zu Münster (s. [Nr. 20 Anm. 2] ).
tur „wie wir es suo loco fürzubringen vorbehalten“
In der Ausf. des Briefs Der Fürstlichen zu Oßnabrueck […] an die zu Muenster, die Exclu-
sion Magdeburgs etc. betreffend von 1645 IX 30 [ /X 10] heißt es: sondern unsere Noth-
durfft und Rationes suo loco & tempore, fuerzubringen, uns hiermit zubedingen und vor-
zubehalten ( Meiern I, 705 ).
Ad § „was wegen der reichsstätte“
Siehe Meiern I, 706 .
undt fürsten judiciren, also hetten auch die chur- undt fürsten über die
reichsstätte ratione directorii nichts zu judiciren. Solches were ihnen disertis
verbis anzuzeigen, das sie denen stätten wegen ihres directorii kein ziel noch
maß zu geben hetten
Bezug auf die Rationes und Gegen=Argumenten in denen vom SR-Direktorium gesagt ist,
daß demnächst weiter davon zu reden sei (s. Meiern I, 694 ). Zu dieser Frage s. Buchstab,
64f.
ein sonderliches auge zu haben undt zuzusehen, das ihnen neque per direc-
tum neque per indirectum eingriff geschehe, dann in den andern beyden
collegiis würden die evangelischen von denen catholischen überstimmet,
dargegen im stätterath die meisten stimmen, gottlob, evangelische weren
etc.
Ad punctum deputatorum addatur „mißtrawen undt verdacht zu vermei-
den“
Der Vorschlag wurde übernommen (s. Meiern I, 706 ).
diß sey die ratio, warumb mann darfürhalte, das in pari numero soviel catho-
lische als evangelische sein müsten etc.
Hessen-Kassel. Praemissa gratiarum actione. Laße er es billich bey vorigen
erinnerungen bewenden, das nehmlich 1. der andern excludirenden häußer
nach denen beyden Magdeburgischen responsionibus in specie mit zu ge-
dencken.
Soviel 2. die erinnerung wegen Saltzburg anlanget, weil es das ansehen geben
möchte, als wann mann uff ein praeiudicium gienge, so könte derselbe para-
graphus gantz außgelaßen werden.
Was sonst, 3., von Braunschweig Lüneburg wegen der reichsstätte erinnert,
hielte er gleichsfals für nothwendig etc.
Magdeburgisches Direktorium. Solle convenienti loco hineingerücket
werden.
Hessen-Kassel. Die clausul, 4., „umb mißtrawen undt verdachts willen“
beyzurücken etc.
Baden-Durlach. Hette gar weinig darbey zu erinnern, als was Heßen Ca-
ßel wegen der andern häußer wiederholet, das sie expresse den herren Mag-
deburgischen adjungiret werden möchten etc. Was aber sonst wegen Saltz-
burg, wegen der reichsstätte undt wegen des mißtrawens erinnert worden,
conformire er sich mit Braunschweig Lüneburg etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Praemissa gratiarum actione.
Finde er weinig zu erinnern, sintemal es den concluso gantz gemeß sey.
Ratione 1. des praedicats, weil die herren Münsterischen die hiesigen nicht
anders tituliren, hier aber ja sowol ein fürstliches collegium sich befinde, so
müße mann billich gleichheit halten undt ihnen nicht mehr titul geben als sie
etc.
Bey der antwort, 2., ad obiectiones ratione excludendorum were expresse ad
speciem zu gehen undt auch der andern excludirten häußer in specie meldung
zu thun etc.
Wegen des Saltzburgischen directorii, 3., undt deßwegen zwischen Magde-
burg undt Saltzburg schwebenden competentz , laße er es bey deme, was die
vorsitzenden für gut angesehen, bewenden, worzu noch dieses hinzukomme:
Sintemal sie wüsten, was gestern wegen der andern ertz- undt bischoffe für
gut angesehen worden, das mann nehmlich solchen passum ubergehen undt
deren iura tacite reserviren möchte , dahero es billich auch in diesem passu
geschehe etc.
Des reichsstättischen directorii, 4., were auch billich expresse zu gedencken,
undt hette kein collegium über das andere zu disponiren, sondern es werde
billich ein iedes bey seiner hoheit undt recht nach üblichem brauch undt her-
kommen gelaßen etc.
So were auch, 5., des mißtrawens undt verdachts etc., wie Braunschweig Lü-
neburg votiret, außdrücklich zu gedencken etc.
Sachsen-Lauenburg. Laße ihme alles, was von den vorstimmenden erin-
nert, wol gefallen, undt könne sich darmit leicht conformiren. Was der stätte
directorium betreffe, beziehe er sich auff das reichsherkommen, undt weil der
herren Münsterischen intention deme gantz zuwieder undt über die maßen
gefährlich, so were solches ungeahndet nicht zu laßen. Müste solches nomine
civitatum erinnern , weil kürtze halben der zeit schwerlich re- undt correla-
tion würde geschehen können, undt könte die clausul etwan so geendert undt
eingerichtet werden: „Soviel das stättische directorium anlange, wolle mann
hoffen, sie würden es beym herkommen bewenden laßen undt den reichsstät-
ten kein maß noch ziel geben, so weinig das fürstliche collegium begehre
undt wolle, das ihnen eingriff geschehe“
Steht kürzer formuliert, inhaltlich aber entsprechend in der Ausf. ( Meiern I, 706 ).
reichsstätte meinung, wie sie ihn dann daßelbe an- undt fürzubringen er-
bethen hetten.
Conformire sich im übrigen nochmals, nur dieses noch zu fernerm nachdenk-
ken stellendt, ob nicht zu inseriren, mann wolle sich in keine schrifftwechß-
lung weiter einlaßen, sondern semel pro semper protestiret undt contradiciret
haben etc. Kehmen sie nicht her, so continuirte mann die deliberationes undt
bliebe es mit dem directorio wie biß anhero. Derowegen möchte mann seines
erachtens die protestation wegen des directorii nur stehenlaßen, sie möchten
es sonst auch dahin extendiren, wann sie gleich gar nicht herüberkemen
etc.
Anhalt. Nechst gebührender dancksagung conformire er sich mit den vor-
sitzenden undt stelle nur dieses zu fernerm nachdencken: Weil die herren
Münsterischen die erinnerung der hiesigen super clausula praeclusiva wegen
protestation oder contradiction der an- oder abwesenden etc. vor frühzeitig
erachtet
Bezug auf die in [Nr. 20 Anm. 84] zitierte Stelle aus den Rationes und Gegen=Argumenten.
1641 im fürstenrath per maiora für nötig undt zeitig sey erachtet worden.
Wetterauische Grafen. Praemissa gratiarum actione. Hetten zwart das
schreiben nicht mit angehöret, weil sie erzehlter verhinderungen halber etwas
zu spat kommen weren, könten sich aber den maioribus leicht accommodi-
ren, sonderlich in deme, das 1. in der titulatur gleichheit zu halten, 2. nur
recht heraußzugehen undt die clausul „mißtrawen zu verhüten“ hineinzurük-
ken, 3. der exclusorum iedesmal mit nahmen zu gedencken, sonderlich auch
des gräflichen haußes Naßaw Saarbrücken, weil daßelbe in specie die herren
Münsterischen gantz übergangen hetten, welches, ob es ex errore vel studio
geschehen, stelleten sie zwart dahin, möchte aber wol was anders darunter
stecken etc.
4. Wegen Saltzburg etc. conformire er sich, das es nur außzulaßen.
5. Deßgleichen wegen der reichsstätte directorii, welches also zu setzen, wie
vorgestimmet etc.
18–19 weil – weren] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I und Wet-
terauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A fehlen die ersten Voten von Sachsen-
Altenburg und Sachsen-Weimar, die anscheinend wegen der Verspätung der Gesandten nicht
protokolliert werden konnten; ein Grund für die Verspätung ist nicht angegeben .
22–26 der – etc.] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Die exclusi seyen
mit nahmen zu nennen, wie es uns dan nachdenckens geben, daß in dem Munsterischen
schreiben Straßburgk exprimirt und Saarbrucken außgelaßen
Bezug auf die Rationes und Gegen=Argumenten, in denen eingangs Magdeburg, Hessen-
Kassel, Baden-Durlach und die Stadt Straßburg genannt werden ( Meiern I, 689 ).
Fränkische Grafen. Praemissa gratiarum actione. Ließe er’s gleicherge-
stalt bey den beschehenen erinnerungen bewenden, sonderlich aber, das es
wegen der stätte beym reichsherkommen verbleiben möchte, undt würden
dieselbe schon unter sich vergleichung treffen, wie es mit dem directorio zu
halten. Derowegen dann ad verbum „reichsherkommen“ addatur „zu des col-
legii selbsteigener vergleichung“
Wurde nicht in die Ausf. übernommen (s. Meiern I, 706 ).
Magdeburgisches Direktorium. Bedürffe keiner dancksagung, undt
sollten die erinnerungen eingerücket werden. Eingangs weren alle häußer
specificiret, hernach kemen die wort „aller solcher obiectionum“, könte aber
doch nicht schaden, das post refutationem der obiectionum contra Magde-
burg etwan eine solche clausul hinzugesetzet, derselben nochmals ohngefehr
mit diesen worten: „alle vorbenennte“ gedacht werde
In der Ausf. steht: Anderer wohlgegruendeter Ablehnungen, alles dessen so obhochbenann-
ter Fuerst= und Graeflichen Haeuser Admission entgegen gesetzt worden, zu geschweigen
( Meiern I, 705 ).
Was wegen Saltzburg angeführet, sey nicht de substantia, könte derowegen
außgelaßen wer[ d]en etc. So sei auch für das wort „scheingründe“ gesetzet
„einwürffe“. Das in den tituln gleichheit gehalten werde, sey in alle wege
billich, mann spürete ohnedes, das sie drüben gerne eine praeeminentz haben
wollten etc. So weren auch die formalia „principia, so in die haubtsache mit
einlauffen“ eingerücket etc.
§ „Was wegen der reichsstätte“ gienge eben uff das von den reichsstätten
selbst approbirte annotatum
Bezug auf die Notæ von 1645 IX 4/14, Ad 2. Conclusum, Quaest. 3 n. 4 a) ( Meiern I, 606 ).
haben chur- undt fürsten über dieselbe nicht zu gebiethen“ oder wie es die
feder geben möchte etc. Die clausul „zu verhütung mißtrawens“ sey gar gut
undt sollte hineingerücket werden, wie dann auch diejenige, das mann sich
weiter in schrifftwechßlung nicht einlaßen wollen etc. Ingleichen sollte auch
dieses hinzugesetzet werden, was Anhalt wegen des conclusi de anno 1641
erinnert etc.
Anhalt. Bäyern selbst habe also votiret gehabt undt die evangelischen dar-
durch obligiren wollen etc.
Magdeburgisches Direktorium. Ferner were auch newlich
deputation an die herren Kayßerlichen wegen außstellung ihrer resolutionen
an die cronen geredet undt darbey für gut angesehen worden, das mann mit
den herren Münsterischen durch schreiben darauß communiciren undt sie,
umb ebendeßgleichen zu thun, ersuchen möchte. Solch schreiben habe der
fürstlich Braunschweig Lüneburgische abgesandte herr Lampadius, weil
mann diesesorts sonst occupirt gewesen, auffgesetzet, welches er, herr Lam-
padius, verlase undt zu fernerer erinnerung stellete etc.
(Finita lectione:)
Magdeburg. Das schreiben sey wol gefaßet undt hielte in sich daßjenige,
was newlich abgeredet etc. Nur dieses hetten sie zu erinnern, das für das wort
„unterthänig“ das wort „unterdienstlich“ möchte gebraucht werden
Dies geschah (s. Meiern I, 707 ).
das schreiben nomine collegii abgienge. Hergegen im eingange addatur
„hochgönstiger“
Die Anrede im Kopf des Briefes fehlt in den angegebenen Kopien der Ausf.; die Bezeichnung
der Adressaten innerhalb des Briefes lautet in der Ausf: Eure Gnaden und die Herren
( Meiern I, 706f. ).
den etc.
Circa materialia hetten sie nichts zu erinnern, nur allein zum nachdencken
stellendt, ob nicht die wort „undt den übrigen“ außzulaßen, dann die herren
Kayßerlichen möchten darwieder sein etc. Weiter wüsten sie nichts beyzu-
bringen, theten sich vielmehr der bemühung bedancken etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Sey alles wol eingerichtet, bedanckten
sich pro labore undt hetten weinig zu erinnern etc., außer das sie dahin undt
zu fernerm nachdencken stelleten, ob die specification der puncten, so die
cronen allein angehen
In der Ausf. sind genannt: Die Paßbriefe (für die Föderierten, welche der Ks. bewilligen sollte),
die Gefangenen, Waffenstillstand, die Restitution Hg. Karls von Lothringen ( Meiern I, 706 ).
ten“ zu setzen, damit mann nicht etwa den herren Kayßerlichen ursach undt
anlaß gebe, einen undt andern punct heraußzunehmen undt den cronen par-
ticulartractaten an die handt zu geben etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
(Herr Lampadius:) Sey aber darinnen praecipua vis argumenti.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Ad verba „inmaßen wir dann gemei-
net“
Siehe Meiern I, 706 . Der gewünschte Zusatz wurde nicht ergänzt.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
(Herr Lampadius:) Stehe schon drinnen in verbis antecedentibus „zu be-
schleunigung des hocherwüntschten friedens“.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Sonst hielten sie auch darfür, das
das wort „unterthänig“ zuviel undt für daßelbe „unterdienstlich“ zu setzen
etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Praemissa gratiarum actione.
Weinig zu erinnern, nur allein, ob nicht für das wort „commissarii“ zu ge-
brauchen „plenipotentiarii“ etc. Ob die puncta zu specificiren, sey er indiffe-
rent, in reliquis transiens etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
(Herr Lampadius:) Das wort „plenipotentiarii“ sey ein novus titulus. So het-
ten sich auch die herren Kayßerlichen gegen fürsten undt stände nicht also
legitimiret, doch könne es einmal auch wol sein undt dergestalt abgewechßelt
werden
In der Ausf. wird nur von ksl. commissarii gesprochen (s. Meiern I, 706f. ).
Hessen-Kassel. Hette nichts darbey zu erinnern, sondern hielte darfür, das
die puncta in specie (doch cum annexa clausula generali) wol möchten ste-
henbleiben, damit mann sie desto beßer greiffen könne etc.
Baden-Durlach. Conformirete sich etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Sey hochvernünfftig auffgeset-
zet, undt gebühre dem herren concipienten großer, hoher danck darfür etc.
Dieses einige erinnere er nur wolmeinendt, ob nicht an dem ort, da gesetzt
wirdt, das mann nichtsdestoweiniger mit den consultationibus fortfahren
undt das gutachten
hende re- undt correlation“.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
(Herr Lampadius:) Hielte es für unnötig etc.
(Ist aber doch hernach mit eingerücket worden
Siehe Meiern I, 707 .
Sachsen-Lauenburg. Laße ihme das concept allerdings gefallen, sonder-
lich aber, das das praedicat „commissarii“ zu behalten. Dann ob sie plenipo-
tentiam haben, sey doch valde dubium, wie bißhero in puncto salvorum con-
ductuum pro mediatis
Schweden forderte die Zulassung aller Mediatstände zum Kongreß, stieß dabei aber beim Ks.
und auch bei den Reichsständen auf Widerstand. Die ksl. Ges. hatten bez. der von den Schwe-
den eingeladenen Stadt Stralsund Weisung, sich nach dem zu richten, was die Reichsstände
beschließen würden ( APW II A 2, 299 Z. 17–21; Ruppert, 95f.).
ob es nicht mit zwey worten was deutlicher zu geben undt etwan pro verbis
„so haben wir etc.
etc. steht für: im reiffen Nachsinnen (s. Meiern I, 706 ).
viret“.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
(Herr Lampadius:) Das sey schon deutlich gnug gesetzt in verbis „inmaßen
wir gemeinet“.
Anhalt. Sagte danck undt hette nichts darbey zu erinnern.
Wetterauische Grafen. Praemissa gratiarum actione. Berichteten wegen
des tituls der Kayßerlichen herren gesandten, das sie denselben zu Münster
auß ihrer selbst cantzley bekommen, darinnen sie dann plenipotentiarii ge-
nennet würden. Sonst uff
ley titul (es sey nun commissarii oder plenipotentiarii) zu gebrauchen sein
etc.
Fränkische Grafen. Hette nichts zu erinnern als nur pro labore danck zu
sagen etc.
Magdeburgisches Direktorium. (Loco conclusi:) Was die puncta spe-
cialia betrifft, möchten dieselben nur exprimiret werden, so könten die herren
Kayßerlichen sich desto weiniger excusiren, dann es stünde sodann für
augen.
Beyde schreiben sollten zur dictatur gebracht werden
Der Brief die Communication der Kayserlichen Resolution an die Koenigliche Gesandten,
betreffend wurde am 6./16. Oktober diktiert (s. [Nr. 20 Anm. 96] ); die angegebenen Kopien
des Briefes Der Fuerstlichen zu Oßnabrueck […] an die zu Muenster, die Exclusion Magde-
burgs etc. betreffend (s. [Nr. 20 Anm. 95] ) tragen keinen Diktatvermerk.
Sonst werde noch übrig undt zu resolviren sein, wer zur deputation an
die herren Kayßerlichen zu gebrauchen, damit es simul et semel geschehe
etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Stünde bey ihrer allerseits beliebung
etc., das collegium sey nicht so gar starck etc. Wann etzliche hinüberreise-
ten
sen Weinmar, Braunschweig, Meckelnburg, Anhalt, Fränckische Grafen undt
iemandt von den stätten etc. Könte nicht wol schwächer angestellet werden
als bißhero etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Stelle es dem directorio an-
heim etc.
Magdeburgisches Direktorium. Stehe zu ihrer allerseits erklärung undt
einwilligung etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Denominirte Sachsen Weinmar, Meckelnburg undt den Wetterawischen gra-
fenstandt, darzu die reichsstätte auch schon iemandt deputiren würden, undt
könte mann den herren Kayßerlichen auch abschrifft communiciren von
demjenigem, was itzo uff Münster abgienge etc.
Hessen-Kassel. Wie Braunschweig Lüneburg.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Die deputation wolle er ad di-
rectorium remittiret haben, wegen communication des schreibens aber were
er indifferent etc.
Sachsen-Lauenburg und Anhalt. Idem.
Wetterauische Grafen. Were gut, wann’s heute nachmittag geschehe pro
informatione deren, die nach Münster gehen. So könten die herren Sachßen
Altenburgischen auch noch darbeysein.
Fränkische Grafen. Wie Braunschweig Lüneburg undt Wetteraw etc.
Magdeburgisches Direktorium. Die maiora gehen auff Sachßen Wein-
mar
stätten.
Nunmehr würde de ordine et modo deliberandi praeparatorie zu reden sein,
worinnen dann wol zu eylen sein würde, ehe dann Österreich herüber-
komme, damit mann es vorhero wol erwegen könne etc. Wiewol nun Pom-
mern newlichst angeführet, mann hette vor diesem beliebet, die pro-
posi[ti]on in gewiße capita zu extrahiren, so sei ihnen doch nicht wißendt,
das dergleichen fürgelauffen, undt besagten auch die protocolla nichts dar-
von, sondern es were vielmehr propter rationes tunc adductas eben der ordo,
wie in den propositionibus selbsten, zu halten placitiret worden . Darbey
sich dan zweyerley modi agendi fünden:
1. Das mann nach der ordnung von puncten zu puncten collegialiter votando
durchgehen oder,
2., das gewiße personen darzu vermacht undt niedergesetzet werden, die das
werck überlegen, ihre gedancken zusammentragen, zu papier bringen undt
hernach verlesen laßen möchten.
mühe ersparet würde. Stünde derowegen nachzusinnen undt von denen sub-
iectis zu reden, weme es auffzutragen. Hielten ihrestheils darfür, das nicht
viel personen, sondern nurt etzliche weinige, als etwan Sachßen Altenburg,
Braunschweig Lüneburg undt der Fränckische grafenstandt , hierunter zu
gebrauchen, die weren allerseits lang darbey herkommen, von denen das be-
dencken auffgesetzet undt nachmals denen beyden collegiis communiciret
werden könte.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Was das hochlöbliche directorium su-
per modo procedendi bey zusammentragung der gedancken über den könig-
lichen propositionibus undt Kayßerlichen resolutionibus proponiret, auch
darneben für einen fürschlag gethan, das hetten sie angehöret undt wol einge-
nommen. Nun sey newlichst bey eröffnung der Kayßerlichen resolution
nen gesandten allerseits fast ein verweiß gegeben worden, das sie so cunctir-
ten undt ihre gedancken über der cronen propositionibus nicht längst eröff-
net hetten
Bezug auf die ksl. Proposition von 1645 IX 25 (s. [Nr. 14 Anm. 1] ), welche die kfl. und fürst-
lichen Ges. wegen des schädlichen Verzugs tadelt, der durch ihre Differenzen und Irrungen
entstanden sei ( Meiern I, 616 ).
das mann das werck maturire undt einen solchen geschwinden modum er-
greiffe, dardurch mann zum ehisten darzu kommen undt gelangen könne.
Dahin were auch ihr newlichstes votum gerichtet gewesen, welches zwart
von Pommern anders hette auffgenommen undt außgedeutet werden wol-
len . Ließen ihnen demnach des Magdeburgischen directorii fürschlag gar
wol gefallen, dann wann mann zurückgienge, würde sich befinden, das alle
große undt vornehme sachen vormals dergestalt durch enge deputationes we-
ren tractiret worden, dahergegen, wann es durch alle oder viele geschehen
sollte, were es zu mühsamb undt zu schwer, nehme viel zeit hinweg undt
gebe sonst allerhandt difficultäten, wie sie dann newlicher zeit das exempel
des religionfriedens angeführet hetten. Dahero sie der meinung weren, wann
mann die sache befördern wolle, müße mann nicht allein itzo, sondern auch
künfftig bey den tractaten dergleichen modum ergreiffen, wie Magdeburg
fürgeschlagen, undt gewiße personen darzu niedersetzen. Wollten sich gerne
darzu gebrauchen laßen undt das ihrige mit beytragen, wann durch sie etwas
nützliches verrichtet werden könte. Deßgleichen würden auch die erbarn
frey- undt reichsstätte iemandt mit darzu abordnen etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Weil die noth des lieben va-
terlandes eylende beschleunigung erfordere, bey vielen aber nur mehr zeit
verlohren werden möchte, so laße er ihme den vorschlag, so vom directorio
geschehen, gar wol gefallen, undt würden es auch die herren deputati hof-
fentlich gerne übernehmen etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Praemisso pio voto etc. Würde keine mühe beßer angewendet werden, als die
zur beschleunigung des höchstnöthigen friedenswercks gereiche, derowegen
er dann auch seine gedancken hierüber gerne eröffnen wolle etc. Was nun
1. eine nullität were, wann ohne vorgehende ansagung des Churmaintzischen
directorii deliberiret würde, deme
2. auch die distributio materiarum deliberandarum zukeme undt von demsel-
ben dependirete, da sey zwart 1. bekant, das uff reichstagen dem Churmaint-
zischen directorio die ansage gebühre. Hier sey mann aber uff keinen ordent-
lichen undt förmlichem reichstage, sondern uff einen conventu extraordina-
rio, da mann billich in die principia moralia lauffen undt dahin sein absehen
haben müße. So sey auch die directio nur ein ministerium cum dignitate qui-
dem coniunctum, sed ad finem tamen directum, dahero dann absurdum sein
wollte, finem alligare ministerio. Dann gleichwie der sabbath nach den auß-
spruch Christi umb des menschen willen geschaffen undt nicht der mensch
umb des sabbaths willen, so sey auch das directorium umb des Reichs undt
deren stände willen dar undt nicht e contra. Könte demnach mit Churmaintz
gar nicht einig sein, das dergleichen zusammenkunfften ohne vorhergehende
ansage nullitäten sein sollten, wie es dann eben die gelegenheit bey den Rö-
mern gehabt, nichtsdestoweiniger aber die senatores vom Valerio Maximo
gelobt würden , quod etiam non vocati ad consilium accesserint. Salus enim
populi suprema lex
Siehe [Nr. 7 Anm. 35] .
rium in seinen hohen werth undt gebührenden respect, wann es thue, was es
thun solle, wann es aber etwas gutes versäumen, verhindern oder sonst intri-
cat machen wollte, so hette mann keine ursach, eben von Churmaintz zu
dependiren, sondern mann könne wol unerfordert zusammenkommen, undt
müste zuförderst uff den finem gesehen werden etc.
Gleiche beschaffenheit hette es 2. mit dem ordine materiarum. Der stünde
auch nicht simpliciter bey Churmaintz, undt were solches fürgeben res novi
et inauditi exempli etc.
10–11 Dann – worden] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Anno 1608
habe Rudolphus 5 quaestiones, von Turcken, vom Gulichischen krig
Gemeint ist der Jülich-Klevische Erbfolgestreit. Es war seit geraumer Zeit abzusehen, daß der
geisteskranke Hg. Johann Wilhelm von Jülich (1562–1609) ohne Nachkommen sterben würde.
Eine Einigung unter den Erbansprüche stellenden Interessenten, unter denen Brandenburg und
Pfalz-Neuburg die wichtigsten waren, hatte bislang noch nicht erzielt werden können. Deshalb
sollte auf dem Regensburger RT 1608 über die Jülicher Erbschaft beraten werden ( Roggen -
dorf, 38–67; Klueting, 321f.).
tion, vom justitiwesen proponiret.
5 puncten bestanden, die auch ventiliret worden
lischen dem ordini der Kayßerlichen proposition nachgehen wollen, die
evangelischen aber den 2. punct, nehmlich von der justitz, heraußgenommen
undt zuförderst urgiret hetten. So were es auch hergangen anno 1640
Die ksl. Proposition auf dem Regensburger RT vom 13. September 1640 betraf 1. die Wieder-
herstellung des Friedens, 2. die Fortsetzung des Krieges bis zum Friedensschluß, 3. das Justiz-
wesen. Die drei Reichsräte beschlossen, der vorgegebenen Reihenfolge bei ihren Beratungen zu
folgen ( Bierther, 47, 135).
zwart ihre Kayßerliche mayestätt gewollt, das mann erst de bello handeln
sollte, der fürstenrath aber darwieder gewesen were etc. Wie mann sich dann
fast nie deßwegen hette vergleichen können, dahero es ein mächtiger error
sey, als wann es bey Churmaintz stehe, zu proponiren undt fürzulegen, was
sie wollten etc.
täten weren, wann mann es nicht eben also observirte undt nacheinander
führnehme, wie es Maintz fürschriebe, wie dan solches dem reichsherkom-
men gantz zuwieder sey etc. Mann sehe die actiones an circa confectionem
pacis publicae oder landtfriedens anno 1548
anno 1555. Hette solches praeliminariter erinnern müßen, könte auch mit
exemplis es behaubten, das seine assertion dem reichsherkommen gemeß sey
etc.
Soviel nun ferner den modum et ordinem anlange, were itzo nicht die frage
de ordine materiarum, so schon concludiret undt derjenige placitiret, der in
der cronen propositionibus etc. vorgeschrieben, sondern de ordine agendi etc.
Da dann zweyerley fürschläge ins mittel kommen weren:
1. das die materia von puncten zu puncten in collegio fürgenommen undt
darüber votiret würde, oder aber,
2., das mann es per deputatos überlegen laße, die das bedencken uffsetzen
undt hernachmals in das collegium bringen möchten etc.
Nun sey zwart der 1. modus usitatior, sonderlich wann die materia weinig
undt nicht zu weitläufftig. Hier aber sey sie nimis ampla et difficilis. Bey
welchem modo wiederumb zweyerley zu betrachten sein würde, ob nehm-
lich
1. ein ieder punct absonderlich zu durchlauffen undt darüber zu concludiren,
oder ob
2. ein ieder zugleich über alle puncten mit seinen voto zu vernehmen. Wel-
ches beydes aber seine difficultäten haben undt mann gewiß viel zeit darüber
zubringen würde etc. Dieweil nun aber die allgemeine noth das werck zu
maturiren erfordere, so were wol kein beßerer oder bequemlicher als der
letzte, den das hochlöbliche directorium vorgeschlagen, dardurch alle remo-
rae beyseits geleget würden. Wie es dann auch nichts newes oder ungewöhn-
liches im Reich, sondern were toties quoties in wichtigen sachen practi[ ci]ret,
das mann pro arbitrio deputantium qualificirte personen niedergesetzet undt
einer undt ander bedencken zusammentragen laßen. Mann erlangete auch
dardurch diesen vortheil, das nichtsdestominder noch ein ieder sein votum
hette undt behielte, sintemal es nur vorgearbeitet undt keinen nichts benom-
men würde, sondern ein ieder allzeit seine erinnerung noch beybringen
könte. So were es anno 1631
Auf dem ev. Konvent zu Leipzig (s. [Nr. 20 Anm. 42] ). Kopie des dort ausgearbeiteten Beden-
kens : LA Magdeburg – LHA Rep. A I 541 I fol. 837–845 mit 6 Beilagen (fol. 846–978).
Lemma: Der evangelischen deputirten bedencken, welchergestaldt und uff was maße die
gütliche handlung mit den catholischen anzutretten. Anno 1631. Auf dem Titelblatt hat
der Magdeburger Ges. Krull die Namen der Verfasser notiert; Knesebeck habe die Feder ge-
führt .
brandenburg der von Knesebeck , Braunschweig etc. herr Dr. Engelbrecht
Würtenberg herr Dr. Löffler
burg herr Dr. Fabricius
undt reifflich auffgesetzt gehabt undt in 14 tagen darmit fertig worden, nach-
mals verlesen undt von allen approbiret were. Welches dann hier desto mehr
zu practiciren, weil dergestalt die deputirten in 8 tagen fertig werden könten,
da sonst wol 4 wochen undt drüber erfordert würden, wann es per singula
vota lauffen sollte. Hette auch den nutzen, das es denjenigen, die nach Mün-
ster gehen, pro informatione et instructione dienete, das sie sicher darnach
votiren könten. Diejenigen aber, die hierblieben, weren desto mehr versi-
chert, das jene nicht irreten. Bleibe demnach darbey, das kein beßerer modus
als dieser zu finden, darzu er gleichsfalls die herren Sachßen Altenburgischen
wolle denominirt undt erbethen haben. Er selbst achte sich darzu verbunden,
oder ob mann an seine stelle den herrn Meckelnburgischen nehmen wollte,
von seiten der herren reichsgrafen könten der herr Fränckische darzu ge-
braucht werden, ingleichen iemandt von den reichsstätten, wen sie darzu
benennen würden. Worbey aber wegen der reichsstätte noch dieses zu con-
sideriren, das dieselben, die oben im Reich geseßen, am meisten beschwe-
ret, derowegen er dann fürs rathsambste hielte, das von denjenigen reichs-
stätten iemandt darzu zu gebrauchen, der die betrübnüß undt leidigen zu-
standt am besten wüste. Weren allso 4 personen, die könten sich zusammen-
thun undt
1. die 18 puncta der proposition
Gemeint sind die Propositionen II der Kronen vom 11. Juni 1645 (s. [Nr. 7 Anm. 53] ).
eröffnen, hernach
2. den auffsatz unter sich vertheilen, ferners
3. de modo sive forma concipiendi sich vergleichen, nachmals,
4., das auffgesetzte bedencken in die beyden reichsräthe bringen undt,
5., was dann recht were, da bliebe es bey, wo aber gefeilet sein möchte, könte
es erinnert undt geendert werden etc.
Hessen-Kassel. Gleichwie er des directorii gethanen vorschlag vernünfftig
undt rathsamb befünde, also hette er nichts darbey zu erinnern, sondern con-
formirte sich sowol wegen des vorschlages als der personen, undt könte in
Gottes nahmen durch dieselben ins werck gestellet werden etc.
Baden-Durlach. Bedanckte sich gegen das hochlöbliche directorium so-
wol für die wolmeinende sorgfalt als den gethanen fürschlag, darmit er sich
dann (annexo pio voto) allerdings, auch ratione personarum, conformirte, ra-
tione ordinis aber mit Braunschweig Lüneburg.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Hette angehöret, was das
hochlöbliche directorium für hochvernünfftige gedancken gehabt, undt weil
zweyerley meinung circa modum agendi fürgeschlagen, so conformire er sich
mit dem letzten sowol auch mit den vorgeschlagenen subiectis etc.
12–18 Seine – etc.] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Entschuldigt sich
aber, daß er noch ein junger mann
Kayser (geb. 1603: s. [Nr. 1 Anm. 15] ) war keineswegs besonders jung. Thumbshirn (geb. 1604:
s. [Nr. 2 Anm. 59] ) und Carpzov (geb. 1612: s. [Nr. 2 Anm. 59] ) waren z. B. jünger.
daß ihn Gott vor dergleichen experientz behuten wolte.
son betreffendt, so von dem herren Braunschweigischen auch darzu benennet
worden, bedancke er sich zwart des guten vertrawens, müße aber bekennen,
das er bey dergleichen sachen nicht herkommen noch darinnen geübt sey,
derowegen mann an seine stelle iemandt anders darzu nehmen, so beßer qua-
lificirt, exercirt undt der reichssachen kündig were etc., cum annexo pio voto
etc. Wann aber hiernechst das bedencken abgefast sey undt zur umbfrage
komme, so wolle er alsdann seine habende erinnerung darbey thun, wie es
seiner instruction gemeß sey etc.
Sachsen-Lauenburg. Praemissa gratiarum actione etc. Der erste modus
hette wol auch seine nutzbarkeit, weil er aber viel zeit erfordere undt sich’s
discoursweise doch nicht thun laße, so ließe er ihme den letzten fürgeschla-
genen modum gar wol mit belieben. Stellete auch dahin, ob die herren depu-
tirte die materias unter sich vertheilen wollten, wiewol er fast darfürhielte,
die materiae weren also concatenatae, das sie sich nicht wol theilen ließen etc.
Nur dieses wollte er noch erinnern, weil Altenburg nach Münster verreisen
werde, darüber ein tag oder fünff hingiengen, ob nicht unterdeß das Magde-
burgische directorium sich deßen absentibus illis unternehmen oder ob
nichtsdestoweiniger Braunschweig Lüneburg nebst den andern darinnen fort-
fahren wollte. Sonst möchte viel zeit verlohren werden, die doch wol in acht
zu nehmen, sonderlich wann unterdeßen Österreich herüberkeme etc. Zu ge-
winnung nun der zeit undt praecavirung der turbation were dieses via media,
doch stellete er es zu der andern etc. belieben, was sie dißfalls vermeinen
würden, wie er ihme dann auch die vorgeschlagene herren deputirten gefallen
ließe, annexis itidem precibus etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Praemissa deprecatione interloquendo, ob solches nicht dergestalt zu endern,
das Sachsen Altenburg hierbliebe undt hergegen der herr Weinmarische
hinüberzöhe, damit mann stracks zur arbeit komme etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Excusirte sich anfangs, endt-
lich aber doch ob bonum publicum sich darzu erbietendt.
Anhalt. Conformirte sich mit Magdeburg, tam quoad modum, quam quoad
personas etc., die er dann nomine Anhalt auch darumb ersuchete etc.
Wetterauische Grafen. Quoad modum consultandi accommodirten sie
sich den maioribus undt ließen es allerdings bey den herren deputirten be-
wenden mit bitt, sie wollten sich darmit beladen laßen undt das des Wetter-
awischen grafenstands gravamina nachmals auch dem auffsatz mit inseriret
werden möchten. Dann weil das Wetterawische gräffliche corpus deren viel
hette, wollten sie dieselbe auffsetzen undt hiernechst beybringen etc. Ließen
ihnen darbenebst auch gefallen, das Altenburg hierbleibe undt iemandt an-
ders hinübergehe, dann wann sonst die reiße zu lang verbleibe, möchten die
herren Brandenburgischen unterdeß wiederkommen .
Sonst hielten sie auch nicht undienlich zu sein, das der auffsatz stracks, ehe
mann wieder zusammenkomme, dictiren laße [ !], damit ihn ein ieder vorhero
zu hauß percurriren könne.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Es könte ein ieder, der gravamina habe, dieselbe auffsetzen undt den herren
Altenburgischen zustellen, so könten sie mit in den auffsatz kommen etc.
Fränkische Grafen. Die sache würde durch dergleichen enge deputation
mercklich befördert, undt hette mann unter andern diesen vortheil darbey,
das es keinen strepitum gebe etc. Entschuldigte zwart seine tenuität, stellete
es aber dahin undt wollte sich, wann es begehret würde, gerne mit darzu
gebrauchen laßen etc.
Magdeburgisches Direktorium. So hette es nun darmit seine richtigkeit
etc., annexo pio voto actiisque [ !] gratiis iis, qui hunc laborem suscipient etc.
Gereiche Gott zu ehren undt des vaterlandes nutz, welches sie dardurch hoch
obligiren würden. Was sonst der herr Braunschweigische wegen des Chur-
maintzischen directorii erinnert, würde zu seiner zeit wol zu observiren sein,
dann es hieße: „propter quod unumquodque est tale, id magis est tale“
Eine in der Hochscholastik in verschiedenen Varianten häufig gebrauchte Sentenz, die auf
Aristoteles, Analytica posteriora I.1 c. 2 (72 a 29–30) zurückgeht. In der lat. Übersetzung des
Jacobus Venetus lautet sie: semper enim propter quod est unumquodque, illud magis est
(freundliche Mitteilung von Herrn Mag. theol. Henryk Anzulewicz, Albertus-Magnus-Institut
Bonn).
werde sich aber zu seiner zeit schon geben. Die herren deputirte nun würden
sich ratione temporis et modi
Nürnbergische von deme, was dißmal fürgangen undt geschloßen worden,
denen erbaren frey- undt reichsstätten bericht thun, wie dann auch ein ieder
seine habende gravamina in particulari zusammentragen würde etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Sachßen Altenburg werde bey begreiffung des auffsatzes das directorium füh-
ren, derowegen sie sich nur bey demselben anmelden
8 könten] In der Druckvorlage folgt auf einem beigebundenen Zettel, daß das übrige von
dieser session, was die Stifte Schwerin und Ratzeburg betreffe, erst bei Rückkunft des meck-
lenburgischen Gesandten (der anscheinend eine schriftliche Ausarbeitung seines Anliegens
vorlegen wollte) nachgetragen werden solle. Ein solcher Nachtrag fehlt jedoch.
[ Das Folgende nach Sachsen-Altenburg A I 1:]
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Man erinnere sich, was wegen
ihrer fürstlichen durchlaucht des herrn ertzbischoffs zu Magdeburg und an-
der evangelischen votorum wegen ihrer stifftungen vorgelauffen . Dieweil
dan nun in specie und noch jüngst am 8. [/ 18.] Septembris von sein gnädigem
fürsten und herrn befehligt, 4 vota, alß nemlich wegen der furstenthümer
Schwerin und Güstraw und der beiden stifter Schwerin und Ratzeburg, zu
führen, dem er zu gehorsamen und davon nit abzusetzen, so wolle er gebeten
haben, man möchte ihm rath und an die hand geben, wie er sich zu verhalten,
damit er gleichwol die terminos co〈mmission〉is nit überschritte. Zwar hab
er solches durch ein memorial suchen können, aldieweil er aber besorgt, es
würde alsdan müßen ad dictaturam gegeben und also leichtlich propaliret
werden, hat er es lieber mündlich vortragen wollen.
Magdeburgisches Direktorium.
22–25 Wie – nachzugeben] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Adesse
quidem eandem rationem et eandem qualitatem episcoporum catholicorum cum politi-
cis in sessione et voto. Es werdte aber schwehrlich zu erhalten sein. Magdeburg seye in
diser qualität anhero von denen cronen vocirt. Die bißhero gefuhrte vota ratione der
stiffter weren in geheymb zu halten und damit zu warten usque ad punctum gravami-
num.
sein, dasselbe itzo stilschweigend zu übergehen und biß zu den hauptractaten
und vergleich in puncto gravaminum zu stellen, alß wan man uhrsach, darauf
fest zu bestehen und nichts nachzugeben.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Der fürstlich Meckelburgische herr
abgesandte sei nit zu verdencken, daß er sich verwahren wolle. Man sei aber
der meinung mit Magdeburg, vor ietzo sei es beßer, wan er mit den votis
wegen genanter beider stiffter zurückhielte, sintemal zu besorgen, wan man
wegen der evangelischen stiffter ingesamt rechtens nach die vota zu führen
vor dieses mal begehren, werde man eins mit den andern schwermachen
und über den hauffen werffen. Zu bedencken sei gleichwol und insonder-
heit, daß der cronen plenipotentiarii wegen der andern stiffter außer des
ertzstiffts Magdeburg expresse nichts gerühret. Sonst auch würden andere
interessirte stende, darunter auch unser gnädiger furst und herr wegen der
abtey Hirschfeld
haben.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Magdeburg und Alten-
burg.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Der fürstlich Meckelburgische herr abgesandter thue zwar recht, daß er ge-
dencken wolle, weil aber der status dieser tractaten zu consideriren und bei
denen cronen Franckreich und Schweden, insonderheit aber bei denen könig-
lich Frantzösischen herren plenipotentiariis der gantze tractatus hierdurch
hintertrieben, schwer gemacht und sie von uns alienirt werden möchten, so
sei beßer, er dissimulire diesmals seine legitimation dieser beider stiffter
19 halber] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: Solten es die ca-
tholischen erfahren und man könte dißeits absque praeiudicio nit zuruckgehen, so
wurdte es große difficultäten geben. Wan der herr gesandte diße deß hiesigen fürsten-
rahts meinung seinem gnädigen herrn berichte, werden ihre fürstliche gnaden acquiesci-
ren.
legitimiren en[ t]schloßen, also zu halten.
In dem hauptwerck sei er sonst einig, ohn das viel evangelische bei dem ver-
gleich ihnen solche reichsstimmen nit abstrecken zu laßen. Halte auch dafür,
die catholischen ertz-, bischof und praelaten weren sowol weltlich und hetten
land und leute zu regiren wie die unserige, ob sie wol bißweilen ihre meßen
hielten.
Hessen-Kassel. Conformire sich vorsitzenden. Sei sonst auch befehligt,
wegen des stiffts Hirschfeld ein votum zu geben
Die hessischen Lgf.en waren seit 1432 erbliche Schirmherrn über das Stift Hersfeld. Nachdem
die Reformation dort sehr früh Eingang gefunden hatte, baute Hessen seine Vorherrschaft über
das Stift im 16. Jh. weiter aus; seit 1606 stand es unter hessischer Administration. Infolge des
Restitutionsedikts wurde Hersfeld 1629 vom Ks. eingezogen. Das Stift gehörte zu den hessen-
kasselischen Territorialforderungen ( Demandt, 198, 254, 358f.; Bettenhäuser, 8, 89).
Baden-Durlach. Wie vorsitzende.
Sachsen-Lauenburg. Sei damit einig und der meinung, der fürstlich Mek-
kelburgische könne sich wol darmit contentiren laßen.
Anhalt. Wie vorstimmende.
Wetterauische Grafen.
1 Ingleichen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Der herr Meglenbur-
gische gesandte seye billich zu entschuldigen. Nachdem aber darauß eine newe remora
und uffenthalt der hauptsachen erwachsen, die cronen sich der sachen nit mit annemen
wurdten, hingegen dißer abgang in puncto gravaminum zu repariren seye, so were es biß
dahin außzustellen und die bißhero gefurte stifftsvota in geheymbd zu halten.
Fränkische Grafen. Der fürstlich Meckelburgische sei zu ersuchen, daß
seine fürstliche gnaden er dahin disponire, damit sie es biß auf die hauptrac-
taten [ !] versparet ließe. Es sei zu bedencken, daß es numehr wegen des ertz-
stiffts Magdeburg ein andere gelegenheit erlanget, sintemal dieselbe uf invita-
tion der königlichen sich bei diesen friedensconventen eingestellet, material-
iter et formaliter von denen deliberationibus abgestoßen und fals der exclu-
sion ümbsonst erschienen, d〈o〉ch gleichwol andere stände, die stiffter zu
vertreten, uf der weltlichen fürstenbanck ihr ius suffragii unterdes exerciren
und ihre notturfft und gutbefinden uf proponirte puncta vorbringen könten
und dörfften.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Hierauf erklärte sich der
fürstlich Meckelburgische herr abgesandte herr Dr. Keyser, daß er den ver-
lauf und einrath seinem gnädigen fursten und herren der gebühr überschrei-
ben und notificiren wolle, sich des ertheilten raths und gutbefindens be-
danckend.
Magdeburgisches Direktorium. Von dem directorio wurd darauf das
creditiv
sandten nachmals naher Münster mitgegeben
19 worden] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt eine Notiz über
die am Nachmittag desselben Tages stattfindende Deputation zu den kaiserlichen Gesand-
ten . Zu Deputierten wurden ernannt: die herren furstlich Altenburg- und Coburgische,
der herr Meglenburgische, wir, die Wetterawische, und dan der Straßburgische.
Sachanmerkungen zu Nr. 22