Acta Pacis Westphalicae III A 3,1 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 1. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert

11
Magdeburgisches Direktorium. Praemissis praemittendis. Dem gestern
12
undt vormals genommenen verlaß nach sey ein schreiben nach Münster auff-
13
gesetzet, worinnen zwart die beantwortung uff solche maße, wie abgeredet,
14
in terminis generalibus eingerichtet, gleichwol auch etzliche specialia, so uff
15
der notorietät beruhen, convenienti loco eingerücket worden etc.

36
Am 7. Oktober 1645 war beschlossen worden, einen allgemein gehaltenen Antwortbrief auf die
37
Rationes und Gegen=Argumente nach Münster zu schicken, s. Nr. 20 (oben S. 304 Z. 28ff.).
38
Am 9. Oktober wurde der Inhalt des geplanten Briefes differenzierter bestimmt, s. Nr. 21
39
(oben S. 331 Z. 7ff.).
Beliebte es
16
aber ihnen nicht, so könte es nur außgestrichen werden undt bliebe dennoch
17
der context richtig etc.

18
Verlase hierauff das schreiben

40
Gemeint ist das Konzept des Briefes die Exclusion Magdeburgs etc. betreffend (wie oben
41
Anm. 1).
in puncto exclusionis et notarum

1
Gemeint sind die Notæ der Osnabrücker Ges. von 1645 IX 4/14 (s. [Nr. 11 Anm. 1] ), auf
2
welche die Ges. in Münster mit ihren Rationes und Gegen=Argumenten (s. [Nr. 20 Anm. 2] )
3
geantwortet hatten.
undt stellete
19
es zu fernerer erinnerung.

20
Sachsen-Altenburg und Coburg. Praemissis praemittendis et gratiarum
21
actione pro labore etc. Hetten nichts sonderlichs zu erinnern, als 1.: Ad verba
22
„darvon unß nunmehr in keine wege abzuweichen sein will“ hette mann sich
23
etwan uffs nechste schreiben mit zu referiren etc.

24
Magdeburgisches Direktorium. Sey schon geschehen, wie er denn den
25
context undt formalia ibi: „auß unßern jüngsten schreiben von 18. Septem-
26
bris“

4
Siehe den Kontext bei Meiern I, 705 . – Das erwähnte schreiben meint den Brief der Ges. von
5
Fürsten und Ständen zu Osnabrück an die fürstlichen Ges. zu Münster, die Admissionem
6
Exclusorum betreffend, von 1645 IX 18 [ /28] (s. [Nr. 16 Anm. 3] ).
verlase etc.

27
Sachsen-Altenburg und Coburg. 2.: Da die obiectiones wieder Magde-
28
burg in specie abgeleinet werden, könte mann auch die andern excludirende
29
häußer specificiren etc.

30
Magdeburgisches Direktorium. Solches sticke unter dem wort „aller
31
solcher“. Könten zwar wol in specie benennet werden, komme aber hernach
32
noch einmal wieder, undt were die specifica denominatio schon im anfang
33
geschehen etc.

7
Eingangs werden Magdeburg, Hessen-Kassel, Baden-Durlach und Nassau-Saarbrücken
8
namentlich aufgeführt ( Meiern I, 704 ).

34
Sachsen-Altenburg und Coburg. 3.: Was wegen des directorii mit
35
Saltzburg gesetzet, könte wol außgelaßen werden, sintemal mann noch in
36
terminis ambiguis versire etc. Were es doch ohne praejuditz, stelleten es aber
37
doch dahin, was die nachstimmenden für meinung haben möchten.

38
4.: Pro verbo „scheinrationes“ ponatur, ut ipsi

9
Die Ges. in Münster sprachen in ihren Rationes und Gegen=Argumenten von vermeynten
10
Rationibus der Gegenseite ( Meiern I, 689 ).
, „vermeinte rationes“ vel
39
„rationes“ simpliciter etc.

[p. 337] [scan. 481]


1
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Praemissa gratiarum actione.
2
Befinde er das concept denen conclusis gemeß, wollte mann aber toties quo-
3
ties die exclusos specificiren, wol gut etc. Wegen Saltzburg conformire er
4
sich mit Sachsen Altenburg, das solches nur außzulaßen, wie ingleichen, das
5
das wort „scheingründe“ zu endern etc. Bey der clausula praeclusiva

11
Gemeint ist die Klausel, daß es keinen Protest gegen den Frieden geben solle (zuerst in den
12
Notæ der Osnabrücker Ges. von 1645 IX 4/14, s. Meiern I, 606 ; darauf Bezug nehmend der
13
Brief Der Fürstlichen zu Oßnabrueck […] an die zu Muenster, die Exclusion Magdeburgs
14
etc. betreffend von 1645 IX 30 [ /X 10] , s. Meiern I, 705 ).
adda-
6
tur, das solches dem churfürstlichen concluso gemeß sey etc.

15
Dies wurde nicht ergänzt.
In reliquis
7
placet.

8
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
9
Ad titulum „großgönstige hochgeehrte herren“ erinnere er sich zwar, das
10
mann sie auch hiebevorn also tractiret, weil sie aber nur „großgönstige her-
11
ren“ gesetzet, möchte mann das wort „hochgeehrte“ auch außen laßen etc.,
12
also auch pro „hochedle“ ponatur, ut ipsi, „woledle“

16
Die Anrede im Kopf des Briefes fehlt in den angegebenen Kopien der Ausf.; die Bezeichnung
17
der Adressaten innerhalb des Briefes lautet in der Ausf.: Eure Gnaden und die Herren
18
( Meiern I, 704 und öfter).
, pro verbo „obiectio-
13
nes“ vel „rationes“ ponatur „einrede“ oder „einwürffe“

19
Die Ausf. spricht von allerhand Einwuerffe[ n] der Adressaten gegen die Admission der frag-
20
lichen
Stände ( Meiern I, 704 ).
. Ad verba „von
14
praejudicirlichem inhalt“ addatur „das solche principia angeführet, so in die
15
haubtsach mit einlauffen“

21
Der Ergänzungsvorschlag wurde akzeptiert (s. Meiern I, 705 ). Die Worte beziehen sich auf
22
die Rationes und Gegen=Argumenten der Stände zu Münster (s. [Nr. 20 Anm. 2] ).
. Ad verba „unßere notturfft undt rationes“ adda-
16
tur „wie wir es suo loco fürzubringen vorbehalten“

23
In der Ausf. des Briefs Der Fürstlichen zu Oßnabrueck […] an die zu Muenster, die Exclu-
24
sion Magdeburgs etc. betreffend von 1645 IX 30 [ /X 10] heißt es: sondern unsere Noth-
25
durfft und Rationes suo loco & tempore, fuerzubringen, uns hiermit zubedingen und vor-
26
zubehalten ( Meiern I, 705 ).
.

17
Ad § „was wegen der reichsstätte“ : Gleichwie die stätte nicht über chur-
18
undt fürsten judiciren, also hetten auch die chur- undt fürsten über die
19
reichsstätte ratione directorii nichts zu judiciren. Solches were ihnen disertis
20
verbis anzuzeigen, das sie denen stätten wegen ihres directorii kein ziel noch
21
maß zu geben hetten

28
Bezug auf die Rationes und Gegen=Argumenten in denen vom SR-Direktorium gesagt ist,
29
daß demnächst weiter davon zu reden sei (s. Meiern I, 694 ). Zu dieser Frage s. Buchstab,
30
64f.
. Mann hette fürnehmlich ursach, uff die reichsstätte
22
ein sonderliches auge zu haben undt zuzusehen, das ihnen neque per direc-
23
tum neque per indirectum eingriff geschehe, dann in den andern beyden
24
collegiis würden die evangelischen von denen catholischen überstimmet,
25
dargegen im stätterath die meisten stimmen, gottlob, evangelische weren

31
Siehe die Übersicht über die Reichsstädte bei Buchstab, 219f.

26
etc.

27
Ad punctum deputatorum addatur „mißtrawen undt verdacht zu vermei-
28
den“

32
Der Vorschlag wurde übernommen (s. Meiern I, 706 ).
, dann das sey ja das alte lied, das mann ihnen nicht trawe, undt eben
29
diß sey die ratio, warumb mann darfürhalte, das in pari numero soviel catho-
30
lische als evangelische sein müsten etc.

31
Hessen-Kassel. Praemissa gratiarum actione. Laße er es billich bey vorigen
32
erinnerungen bewenden, das nehmlich 1. der andern excludirenden häußer
33
nach denen beyden Magdeburgischen responsionibus in specie mit zu ge-
34
dencken.

35
Soviel 2. die erinnerung wegen Saltzburg anlanget, weil es das ansehen geben
36
möchte, als wann mann uff ein praeiudicium gienge, so könte derselbe para-
37
graphus gantz außgelaßen werden.

38
Was sonst, 3., von Braunschweig Lüneburg wegen der reichsstätte erinnert,
39
hielte er gleichsfals für nothwendig etc.

40
Magdeburgisches Direktorium. Solle convenienti loco hineingerücket
41
werden.

[p. 338] [scan. 482]


1
Hessen-Kassel. Die clausul, 4., „umb mißtrawen undt verdachts willen“
2
beyzurücken etc.

3
Baden-Durlach. Hette gar weinig darbey zu erinnern, als was Heßen Ca-
4
ßel wegen der andern häußer wiederholet, das sie expresse den herren Mag-
5
deburgischen adjungiret werden möchten etc. Was aber sonst wegen Saltz-
6
burg, wegen der reichsstätte undt wegen des mißtrawens erinnert worden,
7
conformire er sich mit Braunschweig Lüneburg etc.

8
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Praemissa gratiarum actione.
9
Finde er weinig zu erinnern, sintemal es den concluso gantz gemeß sey.

10
Ratione 1. des praedicats, weil die herren Münsterischen die hiesigen nicht
11
anders tituliren, hier aber ja sowol ein fürstliches collegium sich befinde, so
12
müße mann billich gleichheit halten undt ihnen nicht mehr titul geben als sie
13
etc.

14
Bey der antwort, 2., ad obiectiones ratione excludendorum were expresse ad
15
speciem zu gehen undt auch der andern excludirten häußer in specie meldung
16
zu thun etc.

17
Wegen des Saltzburgischen directorii, 3., undt deßwegen zwischen Magde-
18
burg undt Saltzburg schwebenden competentz

33
Siehe oben Nr. 10 bei Anm. 54.
, laße er es bey deme, was die
19
vorsitzenden für gut angesehen, bewenden, worzu noch dieses hinzukomme:
20
Sintemal sie wüsten, was gestern wegen der andern ertz- undt bischoffe für
21
gut angesehen worden, das mann nehmlich solchen passum ubergehen undt
22
deren iura tacite reserviren möchte

34
Siehe Nr. 21, Conclusum nach der 1. Umfrage, Punkt 2.
, dahero es billich auch in diesem passu
23
geschehe etc.

24
Des reichsstättischen directorii, 4., were auch billich expresse zu gedencken,
25
undt hette kein collegium über das andere zu disponiren, sondern es werde
26
billich ein iedes bey seiner hoheit undt recht nach üblichem brauch undt her-
27
kommen gelaßen etc.

28
So were auch, 5., des mißtrawens undt verdachts etc., wie Braunschweig Lü-
29
neburg votiret, außdrücklich zu gedencken etc.

30
Sachsen-Lauenburg. Laße ihme alles, was von den vorstimmenden erin-
31
nert, wol gefallen, undt könne sich darmit leicht conformiren. Was der stätte
32
directorium betreffe, beziehe er sich auff das reichsherkommen, undt weil der
33
herren Münsterischen intention deme gantz zuwieder undt über die maßen
34
gefährlich, so were solches ungeahndet nicht zu laßen. Müste solches nomine
35
civitatum erinnern

35
Gloxin votierte im SR für Lübeck.
, weil kürtze halben der zeit schwerlich re- undt correla-
36
tion würde geschehen können, undt könte die clausul etwan so geendert undt
37
eingerichtet werden: „Soviel das stättische directorium anlange, wolle mann
38
hoffen, sie würden es beym herkommen bewenden laßen undt den reichsstät-
39
ten kein maß noch ziel geben, so weinig das fürstliche collegium begehre
40
undt wolle, das ihnen eingriff geschehe“

36
Steht kürzer formuliert, inhaltlich aber entsprechend in der Ausf. ( Meiern I, 706 ).
. Dieses were hierüber der erbarn

[p. 339] [scan. 483]


1
reichsstätte meinung, wie sie ihn dann daßelbe an- undt fürzubringen er-
2
bethen

30
2 hetten] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: Addatur, daß der-
31
gleiche〈n〉 ding schlechte hoffnung zu beßerm vertrawen und zum frieden machen.
hetten.

3
Conformire sich im übrigen nochmals, nur dieses noch zu fernerm nachdenk-
4
ken stellendt, ob nicht zu inseriren, mann wolle sich in keine schrifftwechß-
5
lung weiter einlaßen, sondern semel pro semper protestiret undt contradiciret
6
haben etc. Kehmen sie nicht her, so continuirte mann die deliberationes undt
7
bliebe es mit dem directorio wie biß anhero. Derowegen möchte mann seines
8
erachtens die protestation wegen des directorii nur stehenlaßen, sie möchten
9
es sonst auch dahin extendiren, wann sie gleich gar nicht herüberkemen
10
etc.

11
Anhalt. Nechst gebührender dancksagung conformire er sich mit den vor-
12
sitzenden undt stelle nur dieses zu fernerm nachdencken: Weil die herren
13
Münsterischen die erinnerung der hiesigen super clausula praeclusiva wegen
14
protestation oder contradiction der an- oder abwesenden etc. vor frühzeitig
15
erachtet

37
Bezug auf die in [Nr. 20 Anm. 84] zitierte Stelle aus den Rationes und Gegen=Argumenten.
, ob nicht dieses mit beyzusetzen, das dergleichen erinnerung anno
16

32
16 1641] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: zu Regenspurg.
1641 im fürstenrath per maiora für nötig undt zeitig sey erachtet

33
16 worden] Ursprünglich folgte in der Druckvorlage: gestalt dann Bayern selbst, die evange-
34
lischen dardurch zu obligiren, solches in voto geführet hette etc., was unter Hinweis auf
35
den unten S. 340 Z. 27f. folgenden Einwurf Anhalts durchgestrichen wurde.
worden.

17
Wetterauische Grafen. Praemissa gratiarum actione. Hetten zwart das
18
schreiben nicht mit angehöret, weil sie erzehlter verhinderungen halber etwas
19
zu spat kommen weren, könten sich aber den maioribus leicht accommodi-
20
ren, sonderlich in deme, das 1. in der titulatur gleichheit zu halten, 2. nur
21
recht heraußzugehen undt die clausul „mißtrawen zu verhüten“ hineinzurük-
22
ken, 3. der exclusorum iedesmal mit nahmen zu gedencken, sonderlich auch
23
des gräflichen haußes Naßaw Saarbrücken, weil daßelbe in specie die herren
24
Münsterischen gantz übergangen hetten, welches, ob es ex errore vel studio
25
geschehen, stelleten sie zwart dahin, möchte aber wol was anders darunter
26
stecken etc.

27
4. Wegen Saltzburg etc. conformire er sich, das es nur außzulaßen.

28
5. Deßgleichen wegen der reichsstätte directorii, welches also zu setzen, wie
29
vorgestimmet etc.

36
18–19 weil – weren] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I und Wet-
37
terauische
Grafen ( Nassau-Dillenburg) A fehlen die ersten Voten von Sachsen-
38
Altenburg und Sachsen-Weimar, die anscheinend wegen der Verspätung der Gesandten nicht
39
protokolliert werden konnten; ein Grund für die Verspätung ist nicht angegeben

38
Auch das DGeissel gibt darüber keine Auskunft.
.

40
22–26 der – etc.] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Die exclusi seyen
41
mit nahmen zu nennen, wie es uns dan nachdenckens geben, daß in dem Munsterischen
42
schreiben Straßburgk exprimirt und Saarbrucken außgelaßen

39
Bezug auf die Rationes und Gegen=Argumenten, in denen eingangs Magdeburg, Hessen-
40
Kassel, Baden-Durlach und die Stadt Straßburg genannt werden ( Meiern I, 689 ).
.

[p. 340] [scan. 484]


1
Fränkische Grafen. Praemissa gratiarum actione. Ließe er’s gleicherge-
2
stalt bey den beschehenen erinnerungen bewenden, sonderlich aber, das es
3
wegen der stätte beym reichsherkommen verbleiben möchte, undt würden
4
dieselbe schon unter sich vergleichung treffen, wie es mit dem directorio zu
5
halten. Derowegen dann ad verbum „reichsherkommen“ addatur „zu des col-
6
legii selbsteigener vergleichung“

41
Wurde nicht in die Ausf. übernommen (s. Meiern I, 706 ).
etc.

7
Magdeburgisches Direktorium. Bedürffe keiner dancksagung, undt
8
sollten die erinnerungen eingerücket werden. Eingangs weren alle häußer
9
specificiret, hernach kemen die wort „aller solcher obiectionum“, könte aber
10
doch nicht schaden, das post refutationem der obiectionum contra Magde-
11
burg etwan eine solche clausul hinzugesetzet, derselben nochmals ohngefehr
12
mit diesen worten: „alle vorbenennte“ gedacht werde

42
In der Ausf. steht: Anderer wohlgegruendeter Ablehnungen, alles dessen so obhochbenann-
43
ter Fuerst= und Graeflichen Haeuser Admission entgegen gesetzt worden, zu geschweigen
44
( Meiern I, 705 ).
.

13
Was wegen Saltzburg angeführet, sey nicht de substantia, könte derowegen
14
außgelaßen wer[ d]en etc. So sei auch für das wort „scheingründe“ gesetzet
15
„einwürffe“. Das in den tituln gleichheit gehalten werde, sey in alle wege
16
billich, mann spürete ohnedes, das sie drüben gerne eine praeeminentz haben
17
wollten etc. So weren auch die formalia „principia, so in die haubtsache mit
18
einlauffen“ eingerücket etc.

19
§ „Was wegen der reichsstätte“ gienge eben uff das von den reichsstätten
20
selbst approbirte annotatum

45
Bezug auf die Notæ von 1645 IX 4/14, Ad 2. Conclusum, Quaest. 3 n. 4 a) ( Meiern I, 606 ).
, könne aber doch hinzugesetzet werden: „undt
21
haben chur- undt fürsten über dieselbe nicht zu gebiethen“ oder wie es die
22
feder geben möchte etc. Die clausul „zu verhütung mißtrawens“ sey gar gut
23
undt sollte hineingerücket werden, wie dann auch diejenige, das mann sich
24
weiter in schrifftwechßlung nicht einlaßen wollen etc. Ingleichen sollte auch
25
dieses hinzugesetzet werden, was Anhalt wegen des conclusi de anno 1641
26
erinnert

46
Siehe oben S. 339 Z. 15f.
etc.

27
Anhalt. Bäyern selbst habe also votiret gehabt undt die evangelischen dar-
28
durch obligiren wollen etc.

29
Magdeburgisches Direktorium. Ferner were auch newlich

47
Am 29. September / 9. Oktober 1645 (s. Nr. 21). Die resolutionen meinen die ksl. Responsio-
48
nen von 1645 IX 25.
von einer
30
deputation an die herren Kayßerlichen wegen außstellung ihrer resolutionen
31
an die cronen geredet undt darbey für gut angesehen worden, das mann mit
32
den herren Münsterischen durch schreiben darauß communiciren undt sie,
33
umb ebendeßgleichen zu thun, ersuchen möchte. Solch schreiben

49
Wie oben Anm. 2.
habe der
34
fürstlich Braunschweig Lüneburgische abgesandte herr Lampadius, weil
35
mann diesesorts sonst occupirt gewesen, auffgesetzet, welches er, herr Lam-
36
padius, verlase undt zu fernerer erinnerung stellete etc.

37
(Finita lectione:)

38
Magdeburg. Das schreiben sey wol gefaßet undt hielte in sich daßjenige,
39
was newlich abgeredet etc. Nur dieses hetten sie zu erinnern, das für das wort
40
„unterthänig“ das wort „unterdienstlich“ möchte gebraucht werden

50
Dies geschah (s. Meiern I, 707 ).
, weil

[p. 341] [scan. 485]


1
das schreiben nomine collegii abgienge. Hergegen im eingange addatur
2
„hochgönstiger“

51
Die Anrede im Kopf des Briefes fehlt in den angegebenen Kopien der Ausf.; die Bezeichnung
52
der Adressaten innerhalb des Briefes lautet in der Ausf: Eure Gnaden und die Herren
53
( Meiern I, 706f. ).
respectu des

34
2 grafen] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: von Wolcken-
35
stein.
grafen, welcher sonst „gnädig“ tituliret wor-
3
den etc.

4
Circa materialia hetten sie nichts zu erinnern, nur allein zum nachdencken
5
stellendt, ob nicht die wort „undt den übrigen“

1
Fehlt in der Ausf. Der Bezug ist nicht feststellbar.
außzulaßen, dann die herren
6
Kayßerlichen möchten darwieder sein etc. Weiter wüsten sie nichts beyzu-
7
bringen, theten sich vielmehr der bemühung bedancken etc.

8
Sachsen-Altenburg und Coburg. Sey alles wol eingerichtet, bedanckten
9
sich pro labore undt hetten weinig zu erinnern etc., außer das sie dahin undt
10
zu fernerm nachdencken stelleten, ob die specification der puncten, so die
11
cronen allein angehen

2
In der Ausf. sind genannt: Die Paßbriefe (für die Föderierten, welche der Ks. bewilligen sollte),
3
die Gefangenen, Waffenstillstand, die Restitution Hg. Karls von Lothringen ( Meiern I, 706 ).
, nötig oder ob nur in genere „unterschiedene punc-
12
ten“ zu setzen, damit mann nicht etwa den herren Kayßerlichen ursach undt
13
anlaß gebe, einen undt andern punct heraußzunehmen undt den cronen par-
14
ticulartractaten an die handt zu geben etc.

15
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
16
(Herr Lampadius:) Sey aber darinnen praecipua vis argumenti.

17
Sachsen-Altenburg und Coburg. Ad verba „inmaßen wir dann gemei-
18
net“

4
Siehe Meiern I, 706 . Der gewünschte Zusatz wurde nicht ergänzt.
addatur „zu gewinnung der zeit“.

19
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
20
(Herr Lampadius:) Stehe schon drinnen in verbis antecedentibus „zu be-
21
schleunigung des hocherwüntschten friedens“.

22
Sachsen-Altenburg und Coburg. Sonst hielten sie auch darfür, das
23
das wort „unterthänig“ zuviel undt für daßelbe „unterdienstlich“ zu setzen
24
etc.

25
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Praemissa gratiarum actione.
26
Weinig zu erinnern, nur allein, ob nicht für das wort „commissarii“ zu ge-
27
brauchen „plenipotentiarii“ etc. Ob die puncta zu specificiren, sey er indiffe-
28
rent, in reliquis transiens etc.

29
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
30
(Herr Lampadius:) Das wort „plenipotentiarii“ sey ein novus titulus. So het-
31
ten sich auch die herren Kayßerlichen gegen fürsten undt stände nicht also
32
legitimiret, doch könne es einmal auch wol sein undt dergestalt abgewechßelt
33
werden

5
In der Ausf. wird nur von ksl. commissarii gesprochen (s. Meiern I, 706f. ).
.

[p. 342] [scan. 486]


1
Hessen-Kassel. Hette nichts darbey zu erinnern, sondern hielte darfür, das
2
die puncta in specie (doch cum annexa clausula generali) wol möchten ste-
3
henbleiben, damit mann sie desto beßer greiffen könne etc.

4
Baden-Durlach. Conformirete sich etc.

5
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Sey hochvernünfftig auffgeset-
6
zet, undt gebühre dem herren concipienten großer, hoher danck darfür etc.
7
Dieses einige erinnere er nur wolmeinendt, ob nicht an dem ort, da gesetzt
8
wirdt, das mann nichtsdestoweiniger mit den consultationibus fortfahren
9
undt das gutachten

6
Gemeint ist das von den Ständen 1645 IX 25 geforderte Ga. zu den ksl. Responsionen auf die
7
Propositionen II der Kronen.
etc. übergeben wollen, hinbeyzusetzen: „auff vorge-
10
hende re- undt correlation“.

11
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
12
(Herr Lampadius:) Hielte es für unnötig etc.

13
(Ist aber doch hernach mit eingerücket worden .)

14
Sachsen-Lauenburg. Laße ihme das concept allerdings gefallen, sonder-
15
lich aber, das das praedicat „commissarii“ zu behalten. Dann ob sie plenipo-
16
tentiam haben, sey doch valde dubium, wie bißhero in puncto salvorum con-
17
ductuum pro mediatis

9
Schweden forderte die Zulassung aller Mediatstände zum Kongreß, stieß dabei aber beim Ks.
10
und auch bei den Reichsständen auf Widerstand. Die ksl. Ges. hatten bez. der von den Schwe-
11
den eingeladenen Stadt Stralsund Weisung, sich nach dem zu richten, was die Reichsstände
12
beschließen würden ( APW II A 2, 299 Z. 17–21; Ruppert, 95f.).
zu verspüren gewesen etc. Stellete im übrigem dahin,
18
ob es nicht mit zwey worten was deutlicher zu geben undt etwan pro verbis
19
„so haben wir etc.

13
etc. steht für: im reiffen Nachsinnen (s. Meiern I, 706 ).
darfürgehalten“ zu setzen: „so sey mann dahin resol-
20
viret“.

21
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
22
(Herr Lampadius:) Das sey schon deutlich gnug gesetzt in verbis „inmaßen
23
wir gemeinet“.

24
Anhalt. Sagte danck undt hette nichts darbey zu erinnern.

25
Wetterauische Grafen. Praemissa gratiarum actione. Berichteten wegen
26
des tituls der Kayßerlichen herren gesandten, das sie denselben zu Münster
27
auß ihrer selbst cantzley bekommen, darinnen sie dann plenipotentiarii ge-
28
nennet würden. Sonst uff

32
28 reichstägen] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: da Imperator
33
nit selbst zugegen.
reichstägen würden sie Kayßerliche commissarii
29

34
29 tituliret] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: ob sie auch
35
schon ein fursten oder ein graven weren etc.
tituliret. Hielten aber darfür, es würde in beyden abgehenden schreiben einer-
30
ley titul (es sey nun commissarii oder plenipotentiarii) zu gebrauchen sein
31
etc.

[p. 343] [scan. 487]


1
Fränkische Grafen. Hette nichts zu erinnern als nur pro labore danck zu
2
sagen etc.

3
Magdeburgisches Direktorium. (Loco conclusi:) Was die puncta spe-
4
cialia betrifft, möchten dieselben nur exprimiret werden, so könten die herren
5
Kayßerlichen sich desto weiniger excusiren, dann es stünde sodann für
6
augen.

7
Beyde schreiben sollten zur dictatur gebracht werden

14
Der Brief die Communication der Kayserlichen Resolution an die Koenigliche Gesandten,
15
betreffend wurde am 6./16. Oktober diktiert (s. [Nr. 20 Anm. 96] ); die angegebenen Kopien
16
des Briefes Der Fuerstlichen zu Oßnabrueck […] an die zu Muenster, die Exclusion Magde-
17
burgs etc. betreffend (s. [Nr. 20 Anm. 95] ) tragen keinen Diktatvermerk.
.

8
Sonst werde noch übrig undt zu resolviren sein, wer zur deputation an
9
die herren Kayßerlichen zu gebrauchen, damit es simul et semel geschehe
10
etc.

11
Sachsen-Altenburg und Coburg. Stünde bey ihrer allerseits beliebung
12
etc., das collegium sey nicht so gar starck etc. Wann etzliche hinüberreise-
13
ten

18
Thumbshirn und Carpzov selbst hatten sich erboten, nach Münster zu reisen (s. Nr. 21 nach
19
Anm. 5).
, würden es die andern alle sein etc. Denominirten ihresorts darzu Sach-
14
sen Weinmar, Braunschweig, Meckelnburg, Anhalt, Fränckische Grafen undt
15
iemandt von den stätten etc. Könte nicht wol schwächer angestellet werden
16
als bißhero etc.

17
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Stelle es dem directorio an-
18
heim etc.

19
Magdeburgisches Direktorium. Stehe zu ihrer allerseits erklärung undt
20
einwilligung etc.

21
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
22
Denominirte Sachsen Weinmar, Meckelnburg undt den Wetterawischen gra-
23
fenstandt, darzu die reichsstätte auch schon iemandt deputiren würden, undt
24
könte mann den herren Kayßerlichen auch abschrifft communiciren von
25
demjenigem, was itzo uff Münster abgienge etc.

26
Hessen-Kassel. Wie Braunschweig Lüneburg.

27
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Die deputation wolle er ad di-
28
rectorium remittiret haben, wegen communication des schreibens aber were
29
er indifferent etc.

30
Sachsen-Lauenburg und Anhalt. Idem.

31
Wetterauische Grafen. Were gut, wann’s heute nachmittag geschehe pro
32
informatione deren, die nach Münster gehen. So könten die herren Sachßen
33
Altenburgischen auch noch darbeysein.

34
Fränkische Grafen. Wie Braunschweig Lüneburg undt Wetteraw etc.

[p. 344] [scan. 488]


1
Magdeburgisches Direktorium. Die maiora gehen auff Sachßen Wein-
2
mar

20
Heher nahm dann allerdings doch nicht an der Deputation teil, da er statt der Sachsen-Alten-
21
burgischen nach Münster reiste (s. unten bei Anm. 73).
, Meckelnburg, Wetterawischen grafenstand undt

38
2–3 iemandt – stätten] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: wegen der
39
stätte der Straßburgischer.
iemandt von den
3
stätten.

4
Nunmehr würde de ordine et modo deliberandi praeparatorie zu reden sein,
5
worinnen dann wol zu eylen sein würde, ehe dann Österreich herüber-
6
komme, damit mann es vorhero wol erwegen könne etc. Wiewol nun Pom-
7
mern newlichst

22
Am 27. September / 7. Oktober 1645 (s. Nr. 22 bei Anm. 53).
angeführet, mann hette vor diesem beliebet, die pro-
8
posi[ti]on in gewiße capita zu extrahiren, so sei ihnen doch nicht wißendt,
9
das dergleichen fürgelauffen, undt besagten auch die protocolla nichts dar-
10
von, sondern es were vielmehr propter rationes tunc adductas eben der ordo,
11
wie in den propositionibus selbsten, zu halten placitiret worden

23
Conclusum vom 22. September / 2. Oktober 1645, Punkt 1, s. Nr. 19 (oben S. 276
24
Z. 19–22).
. Darbey
12
sich dan zweyerley modi agendi fünden:

13
1. Das mann nach der ordnung von puncten zu puncten collegialiter votando
14
durchgehen oder,

15
2., das gewiße personen darzu vermacht undt niedergesetzet werden, die das
16
werck überlegen, ihre gedancken zusammentragen, zu papier bringen undt
17
hernach verlesen laßen möchten.

18

40
18–25 Ließen – könte] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Das directo-
41
rium eröffnet zugleich seine meinung und beliebet den letzeren modu{m}, denominirt
42
dazu Altenburg, Lunenburg, wegen der graven (nota bene!) den Fränckischen, und
43
möchten die statt auch jemandten zuordnen.
Ließen ihnen an ihrem ort den letzten gefallen, weil dardurch viel zeit undt
19
mühe ersparet würde. Stünde derowegen nachzusinnen undt von denen sub-
20
iectis zu reden, weme es auffzutragen. Hielten ihrestheils darfür, das nicht
21
viel personen, sondern nurt etzliche weinige, als etwan Sachßen Altenburg,
22
Braunschweig Lüneburg undt der Fränckische grafenstandt

25
Also Thumbshirn, Carpzov, Lampadius und Oelhafen von Schöllenbach.
, hierunter zu
23
gebrauchen, die weren allerseits lang darbey herkommen, von denen das be-
24
dencken auffgesetzet undt nachmals denen beyden collegiis communiciret
25
werden könte.

26
Sachsen-Altenburg und Coburg. Was das hochlöbliche directorium su-
27
per modo procedendi bey zusammentragung der gedancken über den könig-
28
lichen propositionibus undt Kayßerlichen resolutionibus proponiret, auch
29
darneben für einen fürschlag gethan, das hetten sie angehöret undt wol einge-
30
nommen. Nun sey newlichst bey eröffnung der Kayßerlichen resolution

26
Gemeint ist die Bekanntgabe der ksl. Responsionen an die Stände am 25. September 1645
27
(s. Nr. 14).
de-
31
nen gesandten allerseits fast ein verweiß gegeben worden, das sie so cunctir-
32
ten undt ihre gedancken über der cronen propositionibus nicht längst eröff-
33
net hetten

28
Bezug auf die ksl. Proposition von 1645 IX 25 (s. [Nr. 14 Anm. 1] ), welche die kfl. und fürst-
29
lichen Ges. wegen des schädlichen Verzugs tadelt, der durch ihre Differenzen und Irrungen
30
entstanden sei ( Meiern I, 616 ).
. So erfordere es auch ohnedes salus patriae et necessitas publica,
34
das mann das werck maturire undt einen solchen geschwinden modum er-
35
greiffe, dardurch mann zum ehisten darzu kommen undt gelangen könne.
36
Dahin were auch ihr newlichstes votum gerichtet gewesen, welches zwart
37
von Pommern anders hette auffgenommen undt außgedeutet werden wol-

[p. 345] [scan. 489]


1
len

31
Siehe Nr. 20 nach Anm. 97.
. Ließen ihnen demnach des Magdeburgischen directorii fürschlag gar
2
wol gefallen, dann wann mann zurückgienge, würde sich befinden, das alle
3
große undt vornehme sachen vormals dergestalt durch enge deputationes we-
4
ren tractiret worden, dahergegen, wann es durch alle oder viele geschehen
5
sollte, were es zu mühsamb undt zu schwer, nehme viel zeit hinweg undt
6
gebe sonst allerhandt difficultäten, wie sie dann newlicher zeit

32
Am 27. September / 7. Oktober 1645, s. Nr. 20 (oben S. 289 Z. 4f.).
das exempel
7
des religionfriedens angeführet hetten. Dahero sie der meinung weren, wann
8
mann die sache befördern wolle, müße mann nicht allein itzo, sondern auch
9
künfftig bey den tractaten dergleichen modum ergreiffen, wie Magdeburg
10
fürgeschlagen, undt gewiße personen darzu niedersetzen. Wollten sich gerne
11
darzu gebrauchen laßen undt das ihrige mit beytragen, wann durch sie etwas
12
nützliches verrichtet werden könte. Deßgleichen würden auch die erbarn
13
frey- undt reichsstätte iemandt mit darzu abordnen etc.

14
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Weil die noth des lieben va-
15
terlandes eylende beschleunigung erfordere, bey vielen aber nur mehr zeit
16
verlohren werden möchte, so laße er ihme den vorschlag, so vom directorio
17
geschehen, gar wol gefallen, undt würden es auch die herren deputati hof-
18
fentlich gerne übernehmen etc.

19
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
20
Praemisso pio voto etc. Würde keine mühe beßer angewendet werden, als die
21
zur beschleunigung des höchstnöthigen friedenswercks gereiche, derowegen
22
er dann auch seine gedancken hierüber gerne eröffnen wolle etc. Was nun
23

40
23 Pommern] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I wird der Name des
41
Gesandten genannt: Wesenbeck.
Pommern unlangst

33
Am 22. September / 2. Oktober 1645, s. Nr. 19 (oben S. 267 Z. 3–6).
fast verweißlich angeführet, als wann es

24
1. eine nullität were, wann ohne vorgehende ansagung des Churmaintzischen
25
directorii deliberiret würde, deme

26
2. auch die distributio materiarum deliberandarum zukeme undt von demsel-
27
ben dependirete, da sey zwart 1. bekant, das uff reichstagen dem Churmaint-
28
zischen directorio die ansage gebühre. Hier sey mann aber uff keinen ordent-
29
lichen undt förmlichem reichstage, sondern uff einen conventu extraordina-
30
rio, da mann billich in die principia moralia lauffen undt dahin sein absehen
31
haben müße. So sey auch die directio nur ein ministerium cum dignitate qui-
32
dem coniunctum, sed ad finem tamen directum, dahero dann absurdum sein
33
wollte, finem alligare ministerio. Dann gleichwie der sabbath nach den auß-
34
spruch Christi

34
Mk 2,27.
umb des menschen willen geschaffen undt nicht der mensch
35
umb des sabbaths willen, so sey auch das directorium umb des Reichs undt
36
deren stände willen dar undt nicht e contra. Könte demnach mit Churmaintz
37
gar nicht einig sein, das dergleichen zusammenkunfften ohne vorhergehende
38
ansage nullitäten sein sollten, wie es dann eben die gelegenheit bey den Rö-
39
mern gehabt, nichtsdestoweiniger aber die senatores vom Valerio Maximo

[p. 346] [scan. 490]


1
gelobt würden

35
Val. Max. 2,2,6 (freundliche Auskunft von Herrn Prof. Dr. Otto Zwierlein).
, quod etiam non vocati ad consilium accesserint. Salus enim
2
populi suprema lex . Ließe zwart das hochlöbliche Churmaintzische directo-
3
rium in seinen hohen werth undt gebührenden respect, wann es thue, was es
4
thun solle, wann es aber etwas gutes versäumen, verhindern oder sonst intri-
5
cat machen wollte, so hette mann keine ursach, eben von Churmaintz zu
6
dependiren, sondern mann könne wol unerfordert zusammenkommen, undt
7
müste zuförderst uff den finem gesehen werden etc.

8
Gleiche beschaffenheit hette es 2. mit dem ordine materiarum. Der stünde
9
auch nicht simpliciter bey Churmaintz, undt were solches fürgeben res novi
10
et inauditi exempli etc.

39
10–11 Dann – worden] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Anno 1608
40
habe Rudolphus 5 quaestiones, von Turcken, vom Gulichischen krig

40
Gemeint ist der Jülich-Klevische Erbfolgestreit. Es war seit geraumer Zeit abzusehen, daß der
41
geisteskranke Hg. Johann Wilhelm von Jülich (1562–1609) ohne Nachkommen sterben würde.
42
Eine Einigung unter den Erbansprüche stellenden Interessenten, unter denen Brandenburg und
43
Pfalz-Neuburg die wichtigsten waren, hatte bislang noch nicht erzielt werden können. Deshalb
44
sollte auf dem Regensburger RT 1608 über die Jülicher Erbschaft beraten werden ( Roggen -
45
dorf, 38–67; Klueting, 321f.).
, von contribu-
41
tion, vom justitiwesen proponiret.
Dann anno 1608 were die Kayßerliche proposition uff
11
5 puncten bestanden, die auch ventiliret worden

37
Die auf dem Regensburger RT am 22. Januar 1608 publizierten HauptPuncte der ksl. Propo-
38
sition waren: 1. Türkenabwehr, 2. RKG , 3. Unruhen in den Ndl.n und im Reich, 4. Münz-
39
wesen, 5. Moderationen der Reichsmatrikel (s. Londorp I, 37).
. Da zwart die herren catho-
12
lischen dem ordini der Kayßerlichen proposition nachgehen wollen, die
13
evangelischen aber den 2. punct, nehmlich von der justitz, heraußgenommen
14
undt zuförderst urgiret hetten. So were es auch hergangen anno 1640

46
Die ksl. Proposition auf dem Regensburger RT vom 13. September 1640 betraf 1. die Wieder-
47
herstellung des Friedens, 2. die Fortsetzung des Krieges bis zum Friedensschluß, 3. das Justiz-
48
wesen. Die drei Reichsräte beschlossen, der vorgegebenen Reihenfolge bei ihren Beratungen zu
49
folgen ( Bierther, 47, 135).
, da
15
zwart ihre Kayßerliche mayestätt

50
Gemeint ist Ks. Ferdinand III.
gewollt, das mann erst de bello handeln
16
sollte, der fürstenrath aber darwieder gewesen were etc. Wie mann sich dann
17
fast nie deßwegen hette vergleichen können, dahero es ein mächtiger error
18
sey, als wann es bey Churmaintz stehe, zu proponiren undt fürzulegen, was
19
sie wollten etc.

42
19–22 Noch – etc.] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Es seye derglei-
43
chen angemaste disposition deß Mayntzischen directorii der natur und dem herkommen
44
zuwider.
Noch viel weiniger aber würde es folgen, das es drumb nulli-
20
täten weren, wann mann es nicht eben also observirte undt nacheinander
21
führnehme, wie es Maintz fürschriebe, wie dan solches dem reichsherkom-
22
men gantz zuwieder sey etc. Mann sehe die actiones an circa confectionem
23
pacis publicae oder landtfriedens anno 1548

51
Gemeint ist der auf dem Augsburger RT am 30. Juni 1548 erneuerte Reichslandfriede ( Gold -
52
ast I, 547–561).
, deßgleichen pacis religiosae
24
anno 1555. Hette solches praeliminariter erinnern müßen, könte auch mit
25
exemplis es behaubten, das seine assertion dem reichsherkommen gemeß sey
26
etc.

27
Soviel nun ferner den modum et ordinem anlange, were itzo nicht die frage
28
de ordine materiarum, so schon concludiret undt derjenige placitiret, der in
29
der cronen propositionibus etc. vorgeschrieben, sondern de ordine agendi etc.
30
Da dann zweyerley fürschläge ins mittel kommen weren:

31
1. das die materia von puncten zu puncten in collegio fürgenommen undt
32
darüber votiret würde, oder aber,

33
2., das mann es per deputatos überlegen laße, die das bedencken uffsetzen
34
undt hernachmals in das collegium bringen möchten etc.

35
Nun sey zwart der 1. modus usitatior, sonderlich wann die materia weinig
36
undt nicht zu weitläufftig. Hier aber sey sie nimis ampla et difficilis. Bey
37
welchem modo wiederumb zweyerley zu betrachten sein würde, ob nehm-
38
lich

[p. 347] [scan. 491]


1
1. ein ieder punct absonderlich zu durchlauffen undt darüber zu concludiren,
2
oder ob

3
2. ein ieder zugleich über alle puncten mit seinen voto zu vernehmen. Wel-
4
ches beydes aber seine difficultäten haben undt mann gewiß viel zeit darüber
5
zubringen würde etc. Dieweil nun aber die allgemeine noth das werck zu
6
maturiren erfordere, so were wol kein beßerer oder bequemlicher als der
7
letzte, den das hochlöbliche directorium vorgeschlagen, dardurch alle remo-
8
rae beyseits geleget würden. Wie es dann auch nichts newes oder ungewöhn-
9
liches im Reich, sondern were toties quoties in wichtigen sachen practi[ ci]ret,
10
das mann pro arbitrio deputantium qualificirte personen niedergesetzet undt
11
einer undt ander bedencken zusammentragen laßen. Mann erlangete auch
12
dardurch diesen vortheil, das nichtsdestominder noch ein ieder sein votum
13
hette undt behielte, sintemal es nur vorgearbeitet undt keinen nichts benom-
14
men würde, sondern ein ieder allzeit seine erinnerung noch beybringen
15
könte. So were es anno 1631

53
Auf dem ev. Konvent zu Leipzig (s. [Nr. 20 Anm. 42] ). Kopie des dort ausgearbeiteten Beden-
54
kens
: LA Magdeburg – LHA Rep. A I 541 I fol. 837–845 mit 6 Beilagen (fol. 846–978).
1
Lemma: Der evangelischen deputirten bedencken, welchergestaldt und uff was maße die
2
gütliche handlung mit den catholischen anzutretten. Anno 1631. Auf dem Titelblatt hat
3
der Magdeburger Ges. Krull die Namen der Verfasser notiert; Knesebeck habe die Feder ge-
4
führt
.
in puncto gravaminum gehalten, da von Chur-
16
brandenburg der von Knesebeck

5
Der kurbg. Geheime Kabinettsrat Levin Fhr. von dem Knesebeck (1597–1638) ( Isaacsohn,
6
284f.).
, Braunschweig etc. herr Dr. Engelbrecht

7
Dr. iur. Arnold Engelbrecht (ca. 1583–1637), Kanzler Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttels
8
( Römer [u. a.], 121 Nr. 177).
,
17
Würtenberg herr Dr. Löffler

9
Dr. Jakob Löffler (1582 oder 1583–1638), württembergischer Vizekanzler und Geheimer
10
Regimentsrat ( NWDB 1106).
, gräflichen herr Dr. Teichmann

11
Dr. iur. utr. Christoph Teichmann, gfl. lippischer Kanzler ( Zedler XXXXII, 603). Auf dem
12
Leipziger Konvent vertrat er auch die Gf.en zu Bentheim-Bentheim, Bentheim-Tecklenburg
13
und Bentheim-Steinfurt ( Londorp IV, 143).
, statt Straß-
18
burg herr Dr. Fabricius

14
Fabricius war laut Krulls Notiz auf dem Titelblatt des Bedenkens (s. oben Anm. 64) Syndikus
15
in Straßburg. Nähere Angaben wurden nicht ermittelt.
deputiret gewesen undt ihr bedencken gewaltig wol
19
undt reifflich auffgesetzt gehabt undt in 14 tagen darmit fertig worden, nach-
20
mals verlesen undt von allen approbiret were. Welches dann hier desto mehr
21
zu practiciren, weil dergestalt die deputirten in 8 tagen fertig werden könten,
22
da sonst wol 4 wochen undt drüber erfordert würden, wann es per singula
23
vota lauffen sollte. Hette auch den nutzen, das es denjenigen, die nach Mün-
24
ster gehen, pro informatione et instructione dienete, das sie sicher darnach
25
votiren könten. Diejenigen aber, die hierblieben, weren desto mehr versi-
26
chert, das jene nicht irreten. Bleibe demnach darbey, das kein beßerer modus
27
als dieser zu finden, darzu er gleichsfalls die herren Sachßen Altenburgischen
28
wolle denominirt undt erbethen haben. Er selbst achte sich darzu verbunden,
29
oder ob mann an seine stelle den herrn Meckelnburgischen

16
Abraham Kayser.
nehmen wollte,
30
von seiten der herren reichsgrafen könten der herr Fränckische darzu ge-
31
braucht werden, ingleichen iemandt von den reichsstätten, wen sie darzu
32
benennen würden. Worbey aber wegen der reichsstätte noch dieses zu con-
33
sideriren, das dieselben, die oben im Reich geseßen, am meisten beschwe-
34
ret, derowegen er dann fürs rathsambste hielte, das von denjenigen reichs-
35
stätten iemandt darzu zu gebrauchen, der die betrübnüß undt leidigen zu-
36
standt am besten wüste. Weren allso 4 personen, die könten sich zusammen-
37
thun undt

38
1. die 18 puncta der proposition

17
Gemeint sind die Propositionen II der Kronen vom 11. Juni 1645 (s. [Nr. 7 Anm. 53] ).
etc. erwegen undt ein ieder sein votum
39
eröffnen, hernach

40
2. den auffsatz unter sich vertheilen, ferners

41
3. de modo sive forma concipiendi sich vergleichen, nachmals,

42
4., das auffgesetzte bedencken in die beyden reichsräthe bringen undt,

43
5., was dann recht were, da bliebe es bey, wo aber gefeilet sein möchte, könte
44
es erinnert undt geendert werden etc.

[p. 348] [scan. 492]


1
Hessen-Kassel. Gleichwie er des directorii gethanen vorschlag vernünfftig
2
undt rathsamb befünde, also hette er nichts darbey zu erinnern, sondern con-
3
formirte sich sowol wegen des vorschlages als der personen, undt könte in
4
Gottes nahmen durch dieselben ins werck gestellet werden etc.

5
Baden-Durlach. Bedanckte sich gegen das hochlöbliche directorium so-
6
wol für die wolmeinende sorgfalt als den gethanen fürschlag, darmit er sich
7
dann (annexo pio voto) allerdings, auch ratione personarum, conformirte, ra-
8
tione ordinis aber mit Braunschweig Lüneburg.

9
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Hette angehöret, was das
10
hochlöbliche directorium für hochvernünfftige gedancken gehabt, undt weil
11
zweyerley meinung circa modum agendi fürgeschlagen, so conformire er sich
12
mit dem letzten sowol auch mit den vorgeschlagenen subiectis etc.

37
12–18 Seine – etc.] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Entschuldigt sich
38
aber, daß er noch ein junger mann

18
Kayser (geb. 1603: s. [Nr. 1 Anm. 15] ) war keineswegs besonders jung. Thumbshirn (geb. 1604:
19
s. [Nr. 2 Anm. 59] ) und Carpzov (geb. 1612: s. [Nr. 2 Anm. 59] ) waren z. B. jünger.
und bey den sachen nit herkommen, und wunschte,
39
daß ihn Gott vor dergleichen experientz behuten wolte.
Seine per-
13
son betreffendt, so von dem herren Braunschweigischen auch darzu benennet
14
worden, bedancke er sich zwart des guten vertrawens, müße aber bekennen,
15
das er bey dergleichen sachen nicht herkommen noch darinnen geübt sey,
16
derowegen mann an seine stelle iemandt anders darzu nehmen, so beßer qua-
17
lificirt, exercirt undt der reichssachen kündig were etc., cum annexo pio voto
18
etc. Wann aber hiernechst das bedencken abgefast sey undt zur umbfrage
19
komme, so wolle er alsdann seine habende erinnerung darbey thun, wie es
20
seiner instruction gemeß sey etc.

21
Sachsen-Lauenburg. Praemissa gratiarum actione etc. Der erste modus
22
hette wol auch seine nutzbarkeit, weil er aber viel zeit erfordere undt sich’s
23
discoursweise doch nicht thun laße, so ließe er ihme den letzten fürgeschla-
24
genen modum gar wol mit belieben. Stellete auch dahin, ob die herren depu-
25
tirte die materias unter sich vertheilen wollten, wiewol er fast darfürhielte,
26
die materiae weren also concatenatae, das sie sich nicht wol theilen ließen etc.
27
Nur dieses wollte er noch erinnern, weil Altenburg nach Münster verreisen
28
werde, darüber ein tag oder fünff hingiengen, ob nicht unterdeß das Magde-
29
burgische directorium sich deßen absentibus illis unternehmen oder ob
30
nichtsdestoweiniger Braunschweig Lüneburg nebst den andern darinnen fort-
31
fahren wollte. Sonst möchte viel zeit verlohren werden, die doch wol in acht
32
zu nehmen, sonderlich wann unterdeßen Österreich herüberkeme etc. Zu ge-
33
winnung nun der zeit undt praecavirung der turbation were dieses via media,
34
doch stellete er es zu der andern etc. belieben, was sie dißfalls vermeinen
35
würden, wie er ihme dann auch die vorgeschlagene herren deputirten gefallen
36
ließe, annexis itidem precibus etc.

[p. 349] [scan. 493]


1
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
2
Praemissa deprecatione interloquendo, ob solches nicht dergestalt zu endern,
3
das Sachsen Altenburg hierbliebe undt hergegen der herr Weinmarische

20
Siehe oben Anm. 47.

4
hinüberzöhe, damit mann stracks zur arbeit komme etc.

5
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Excusirte sich anfangs, endt-
6
lich aber doch ob bonum publicum sich darzu erbietendt.

7
Anhalt. Conformirte sich mit Magdeburg, tam quoad modum, quam quoad
8
personas etc., die er dann nomine Anhalt auch darumb ersuchete etc.

9
Wetterauische Grafen. Quoad modum consultandi accommodirten sie
10
sich den maioribus undt ließen es allerdings bey den herren deputirten be-
11
wenden mit bitt, sie wollten sich darmit beladen laßen undt das des Wetter-
12
awischen grafenstands gravamina nachmals auch dem auffsatz mit inseriret
13
werden möchten. Dann weil das Wetterawische gräffliche corpus deren viel
14
hette, wollten sie dieselbe auffsetzen undt hiernechst beybringen etc. Ließen
15
ihnen darbenebst auch gefallen, das Altenburg hierbleibe undt iemandt an-
16
ders hinübergehe, dann wann sonst die reiße zu lang verbleibe, möchten die
17
herren Brandenburgischen unterdeß wiederkommen

24
Sayn-Wittgenstein, Löben und Wesenbeck reisten am 11. Oktober 1645 von Münster wieder
25
nach Osnabrück ( DLöben I fol. 153’–154 s. d. 1645 X 1 [/11]).
.

18
Sonst hielten sie auch nicht undienlich zu sein, das der auffsatz stracks, ehe
19
mann wieder zusammenkomme, dictiren laße [ !], damit ihn ein ieder vorhero
20
zu hauß percurriren könne.

21
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
22
Es könte ein ieder, der gravamina habe, dieselbe auffsetzen undt den herren
23
Altenburgischen zustellen, so könten sie mit in den auffsatz kommen etc.

24
Fränkische Grafen. Die sache würde durch dergleichen enge deputation
25
mercklich befördert, undt hette mann unter andern diesen vortheil darbey,
26
das es keinen strepitum gebe etc. Entschuldigte zwart seine tenuität, stellete
27
es aber dahin undt wollte sich, wann es begehret würde, gerne mit darzu
28
gebrauchen laßen etc.

29
Magdeburgisches Direktorium. So hette es nun darmit seine richtigkeit
30
etc., annexo pio voto actiisque [ !] gratiis iis, qui hunc laborem suscipient etc.
31
Gereiche Gott zu ehren undt des vaterlandes nutz, welches sie dardurch hoch
32
obligiren würden. Was sonst der herr Braunschweigische wegen des Chur-
33
maintzischen directorii erinnert, würde zu seiner zeit wol zu observiren sein,
34
dann es hieße: „propter quod unumquodque est tale, id magis est tale“

26
Eine in der Hochscholastik in verschiedenen Varianten häufig gebrauchte Sentenz, die auf
27
Aristoteles, Analytica posteriora I.1 c. 2 (72 a 29–30) zurückgeht. In der lat. Übersetzung des
28
Jacobus Venetus lautet sie: semper enim propter quod est unumquodque, illud magis est
29
(freundliche Mitteilung von Herrn Mag. theol. Henryk Anzulewicz, Albertus-Magnus-Institut
30
Bonn).
,

35
16 hinübergehe] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: wir hetten
36
noch keine eigene gutschen, weren auch gewertig, daß man uns alle stundt zu der Suedi-
37
schen audientz

21
Geißel und Heidfeld wurde am 14. Oktober zur Audienz angesagt, dann aber wegen einer
22
Unpäßlichkeit Oxenstiernas wieder abgesagt. Die Audienz fand schließlich am 21. Oktober
23
statt ( DGeissel fol. 51, 54’ s. d. 1645 X 4 [/14] und 11 [/21]).
ansagen werdte.

[p. 350] [scan. 494]


1
werde sich aber zu seiner zeit schon geben. Die herren deputirte nun würden
2
sich ratione temporis et modi

29
2 vergleichen] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: und wurdte
30
daruff der Sachsen Weymarische herr gesandte ersucht, nach Munst{er} zu reyßen.
vergleichen undt der herr Lübeckische undt
3
Nürnbergische

31
Gloxin und Oelhafen von Schöllenbach.
von deme, was dißmal fürgangen undt geschloßen worden,
4
denen erbaren frey- undt reichsstätten bericht thun, wie dann auch ein ieder
5
seine habende gravamina in particulari zusammentragen würde etc.

6
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
7
Sachßen Altenburg werde bey begreiffung des auffsatzes das directorium füh-
8
ren, derowegen sie sich nur bey demselben anmelden

31
8 könten] In der Druckvorlage folgt auf einem beigebundenen Zettel, daß das übrige von
32
dieser session, was die Stifte Schwerin und Ratzeburg betreffe, erst bei Rückkunft des meck-
33
lenburgischen
Gesandten (der anscheinend eine schriftliche Ausarbeitung seines Anliegens

32
Vielleicht handelt es sich dabei um das in Magdeburg A I fol. 152–153 überlieferte, nicht
33
näher bezeichnete, undatierte Memorial des mecklenburgischen Ges. , in dem es um die füh-
34
rung der votorum wegen der bistümber Schwerin undt Ratzeburg (fol. 152’) geht.

34
vorlegen wollte) nachgetragen werden solle. Ein solcher Nachtrag fehlt jedoch.
könten.

9
[ Das Folgende nach Sachsen-Altenburg A I 1:]

10
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Man erinnere sich, was wegen
11
ihrer fürstlichen durchlaucht des herrn ertzbischoffs zu Magdeburg

35
Gemeint ist Hg. August von Sachsen, Adm. von Magdeburg.
und an-
12
der evangelischen votorum wegen ihrer stifftungen vorgelauffen

36
Über die ev. (Erz-) Stifte wurde am 9. Oktober 1645 beraten (s. Nr. 21).
. Dieweil
13
dan nun in specie und noch jüngst am 8. [/ 18.] Septembris von sein gnädigem
14
fürsten und herrn

37
Hg. Adolf Friedrich I. von Mecklenburg.
befehligt, 4 vota, alß nemlich wegen der furstenthümer
15
Schwerin und Güstraw und der beiden stifter Schwerin und Ratzeburg, zu
16
führen, dem er zu gehorsamen und davon nit abzusetzen, so wolle er gebeten
17
haben, man möchte ihm rath und an die hand geben, wie er sich zu verhalten,
18
damit er gleichwol die terminos co〈mmission〉is nit überschritte. Zwar hab
19
er solches durch ein memorial suchen können, aldieweil er aber besorgt, es
20
würde alsdan müßen ad dictaturam gegeben und also leichtlich propaliret
21
werden, hat er es lieber mündlich vortragen wollen.

22
Magdeburgisches Direktorium.

35
22–25 Wie – nachzugeben] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Adesse
36
quidem eandem rationem et eandem qualitatem episcoporum catholicorum cum politi-
37
cis in sessione et voto. Es werdte aber schwehrlich zu erhalten sein. Magdeburg seye in
38
diser qualität anhero von denen cronen vocirt. Die bißhero gefuhrte vota ratione der
39
stiffter weren in geheymb zu halten und damit zu warten usque ad punctum gravami-
40
num.
Wie gestern erinnert

38
Wie oben Anm. 23.
, wolt es beßer
23
sein, dasselbe itzo stilschweigend zu übergehen und biß zu den hauptractaten
24
und vergleich in puncto gravaminum zu stellen, alß wan man uhrsach, darauf
25
fest zu bestehen und nichts nachzugeben.

26
Sachsen-Altenburg und Coburg. Der fürstlich Meckelburgische herr
27
abgesandte sei nit zu verdencken, daß er sich verwahren wolle. Man sei aber
28
der meinung mit Magdeburg, vor ietzo sei es beßer, wan er mit den votis

[p. 351] [scan. 495]


1
wegen genanter beider stiffter zurückhielte, sintemal zu besorgen, wan man
2
wegen der evangelischen stiffter ingesamt rechtens nach die vota zu führen
3
vor dieses mal begehren, werde man eins mit den andern schwermachen
4
und über den hauffen werffen. Zu bedencken sei gleichwol und insonder-
5
heit, daß der cronen plenipotentiarii wegen der andern stiffter außer des
6
ertzstiffts Magdeburg expresse nichts gerühret. Sonst auch würden andere
7
interessirte stende, darunter auch unser gnädiger furst und herr

39
Gemeint ist Hg. Friedrich Wilhelm von Sachsen-Altenburg.
wegen der
8
abtey Hirschfeld

40
Gemeint ist das Stift Hersfeld in Hessen. Das Haus Sachsen hatte Rechte an dem von der Abtei
41
Hersfeld abhängigen Kloster Göllingen in Thüringen und an dem von Sachsen und Hersfeld
42
gemeinsam verwalteten Amt Hausbreitenbach (Elisabeth Ziegler, 36, 142f., 146).
mit begriffen, die zustehenden vota auch zu begeren
9
haben.

10
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Wie Magdeburg und Alten-
11
burg.

12
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
13
Der fürstlich Meckelburgische herr abgesandter thue zwar recht, daß er ge-
14
dencken wolle, weil aber der status dieser tractaten zu consideriren und bei
15
denen cronen Franckreich und Schweden, insonderheit aber bei denen könig-
16
lich Frantzösischen herren plenipotentiariis der gantze tractatus hierdurch
17
hintertrieben, schwer gemacht und sie von uns alienirt werden möchten, so
18
sei beßer, er dissimulire diesmals seine legitimation dieser beider stiffter
19

32
19 halber] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt: Solten es die ca-
33
tholischen erfahren und man könte dißeits absque praeiudicio nit zuruckgehen, so
34
wurdte es große difficultäten geben. Wan der herr gesandte diße deß hiesigen fürsten-
35
rahts meinung seinem gnädigen herrn berichte, werden ihre fürstliche gnaden acquiesci-
36
ren.
halber, welches auch mit andern evangelischen ständen, die sich hierunter zu
20
legitimiren en[ t]schloßen, also zu halten.

21
In dem hauptwerck sei er sonst einig, ohn das viel evangelische bei dem ver-
22
gleich ihnen solche reichsstimmen nit abstrecken zu laßen. Halte auch dafür,
23
die catholischen ertz-, bischof und praelaten weren sowol weltlich und hetten
24
land und leute zu regiren wie die unserige, ob sie wol bißweilen ihre meßen
25
hielten.

26
Hessen-Kassel. Conformire sich vorsitzenden. Sei sonst auch befehligt,
27
wegen des stiffts Hirschfeld ein votum zu geben

43
Die hessischen Lgf.en waren seit 1432 erbliche Schirmherrn über das Stift Hersfeld. Nachdem
44
die Reformation dort sehr früh Eingang gefunden hatte, baute Hessen seine Vorherrschaft über
45
das Stift im 16. Jh. weiter aus; seit 1606 stand es unter hessischer Administration. Infolge des
46
Restitutionsedikts wurde Hersfeld 1629 vom Ks. eingezogen. Das Stift gehörte zu den hessen-
47
kasselischen Territorialforderungen ( Demandt, 198, 254, 358f.; Bettenhäuser, 8, 89).
.

28
Baden-Durlach. Wie vorsitzende.

29
Sachsen-Lauenburg. Sei damit einig und der meinung, der fürstlich Mek-
30
kelburgische könne sich wol darmit contentiren laßen.

31
Anhalt. Wie vorstimmende.

[p. 352] [scan. 496]


1
Wetterauische Grafen.

20
1 Ingleichen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Der herr Meglenbur-
21
gische gesandte seye billich zu entschuldigen. Nachdem aber darauß eine newe remora
22
und uffenthalt der hauptsachen erwachsen, die cronen sich der sachen nit mit annemen
23
wurdten, hingegen dißer abgang in puncto gravaminum zu repariren seye, so were es biß
24
dahin außzustellen und die bißhero gefurte stifftsvota in geheymbd zu halten.
Ingleichen.

2
Fränkische Grafen. Der fürstlich Meckelburgische sei zu ersuchen, daß
3
seine fürstliche gnaden er dahin disponire, damit sie es biß auf die hauptrac-
4
taten [ !] versparet ließe. Es sei zu bedencken, daß es numehr wegen des ertz-
5
stiffts Magdeburg ein andere gelegenheit erlanget, sintemal dieselbe uf invita-
6
tion der königlichen sich bei diesen friedensconventen eingestellet, material-
7
iter et formaliter von denen deliberationibus abgestoßen und fals der exclu-
8
sion ümbsonst erschienen, d〈o〉ch gleichwol andere stände, die stiffter zu
9
vertreten, uf der weltlichen fürstenbanck ihr ius suffragii unterdes exerciren
10
und ihre notturfft und gutbefinden uf proponirte puncta vorbringen könten
11
und dörfften.

12
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Hierauf erklärte sich der
13
fürstlich Meckelburgische herr abgesandte herr Dr. Keyser, daß er den ver-
14
lauf und einrath seinem gnädigen fursten und herren der gebühr überschrei-
15
ben und notificiren wolle, sich des ertheilten raths und gutbefindens be-
16
danckend.

17
Magdeburgisches Direktorium. Von dem directorio wurd darauf das
18
creditiv

48
Gemeint ist das Kreditiv für die nach Münster reisenden Heher und Gloxin von 1645 IX 30
49
[/X 10]. Kopie in: Sachsen-Weimar A I fol. 279.
abgelesen, so dem fürstlich Weymarischen und Lübeckischen abge-
19
sandten nachmals naher Münster mitgegeben

25
19 worden] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt eine Notiz über
26
die am Nachmittag desselben Tages stattfindende Deputation zu den kaiserlichen Gesand-
27
ten

50
Siehe Nr. 23.
. Zu Deputierten wurden ernannt: die herren furstlich Altenburg- und Coburgische,
28
der herr Meglenburgische, wir, die Wetterawische, und dan der Straßburgische.
worden.

29
Sachanmerkungen zu Nr. 22

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