Acta Pacis Westphalicae III A 3,1 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 1. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Magdeburgisches Direktorium. Praemissis praemittendis. 1. Dieselbe
erinnern sich allerseits, das ein schreiben an fürsten undt stände zu Münster,
betreffendt die exclusion etzlicher stände , abgefaßet, auch bey newlichster
session verlesen undt beliebet worden. Nun vernehme mann soviel,
10–14 das – voranzuschicken] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: daß
auch die herrn churfurstlichen in puncto admissionis, item re- et correferendi etc. ein
absonderlich schreiben nach Munster uffgesetzt und itzo die frag [ sei], ob man uff auß-
fertigung deßelben warten oder das unserige heut bey der post fortschicken solle.
churfürstlichen herren abgesandten dergleichen schreiben auch ihresorts er-
gehen zu laßen gemeinet weren
gleich undt pari passu geschehen möchte oder ob inmittels des fürstlichen
collegii schreiben in Gottes nahmen fort- undt voranzuschicken.
2. Hiernechst were beliebet undt erfordere es die notturfft, das, sobaldt das
Österreichische directorium herüberkeme, demselben daßjenige, was dem
königlich Schwedischen legato herrn Oxenstiern in puncto admissionis ex-
clusorum etc. promittiret sey
der anzeige, das die stände ehe nicht erscheinen würden, biß die praetensi
exclusi admittiret weren. Weil nun verlaute, das gemeldtes directorium wol
erster tage herüberkommen möchte
undt könte dißmal zu dem ende von den personen geredet werden, damit es
nachmals keiner sonderbaren deliberation deßwegen bedürffe etc.
3. Weil die Kayßerlichen resolutiones nunmehr herauß, die dann eine schleu-
nige expedition erforderten, so were zu bedencken, welchergestalt mann die
gedancken förderlichst zusammenzutragen, auch wie mann sich einer einhäl-
ligen meinung darüber zu vergleichen. Dißmal aber würde allein darvon zu
reden sein,
1. quo tempore undt
2. qua methodo
wann sie erörtert, könne leichtlich ein schluß gemachet werden etc.
Magdeburg. (Pro voto:) Ad 1.: Were ihre meinung, es könte nicht schaden,
das das schreiben
zu Münster doch schon nachricht von dem verlauff haben. Möchte dahero
allerhandt gedancken bey ihnen verursachen, warumb mann es ihnen nicht
zu erkennen gebe. So gebe es auch novam instantiam undt mehrern nach-
druck, wann das churfürstliche schreiben hernach auch einkeme undt sie
allso sehen, das mann einstimmig miteinander sey.
Ad 2.: Hielten sie an ihrem ort dafür, das etwan Sachsen Altenburg undt
Pommern (in consideration, das er sonst auch ein churfürstlicher gesandter
mit sey) angesprochen werden könten, sich zu dieser deputation gebrauchen
zu laßen, wie dann auch das collegium der reichsstätte ihres mittels iemandt
deputiren undt denen fürstlichen deputatis adjungiren könten. Undt hette
sonst darbey sein verbleiben, das, sobaldt die Österreichischen gesandten her-
über, die herren deputirte sich bey denselben angeben, alles, was bey der pu-
blication etc. fürgangen undt herrn Oxenstiern promittiret worden, anzeigen
undt sie dahin disponiren, das sie sich uber diesem werck nicht länger auff-
halten wollten, guter hoffnung, wann sie die umbstände undt beharrliche re-
solution vernehmen, sie werden sich wol accommodiren undt die sach nicht
länger auffziehen etc.
Ad 3.: Erfordere die notturfft, die Kayßerlichen resolutiones zeitlich vor die
handt zu nehmen, die puncta zu durchlauffen undt sich zum fürgesteckten
allgemeinen zweck eines heilsamen, einmüthigen schlußes undt gewißer mei-
nung zu vergleichen, damit sonderlich diejenige, so nach Münster geschicket
werden oder sich dahin begeben wollen
Lampadius und Heher (s. [Nr. 15 Anm. 61] ).
nach desto beßer conformiren können. Wann es nun ihnen allerseits so gefäl-
lig were, könte mann erster tagen deßwegen zusammenkommen, weil es
sonst wegen des Österreichischen directorii hinderung geben möchte.
Der methodus aber würde nicht wol zu endern noch ein punct für dem an-
dern heraußzunehmen sein, sondern were billich, der ordnung, so die könig-
lich Schwedischen herren legati in ihrer proposition wie auch itzo die herren
Kayßerlichen in dero resolutionibus gehalten, nachzugehen, undt obwol im
mündtlichen fürtrag
Gemeint ist die den reichsständischen Ges. am 25. September 1645 vorgetragene ksl. Proposi-
tion (s. [Nr. 14 Anm. 1] ). Sie unterscheidet zwischen Verhandlungsgegenständen, die 1) das
ganze Reich, 2) den Ks. und die Kf.en, und 3) das Erzhaus Österreich und Spanien betreffen
( Meiern I, 616 f.).
piret undt einen andern fürgeschlagen, so scheinete es doch, das sie keine
erhebliche ursach, denselben zu taxiren, gehabt, sondern in alle wege beßer,
die ordnung zu behalten undt die propositiones undt resolutiones von punc-
ten zu puncten zu durchgehen.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Ad 1.: Conformirten sie sich mit dem
Magdeburgischen voto, das nehmlich das schreiben im nahmen Gottes fort-
zuschicken. Dann ob es wol gut were, wann das churfürstliche schreiben zu-
gleich mit abgienge, möchte sich’s doch darmit noch etwas verziehen. So
were auch dieses eine sache, die den fürstenrath principaliter undt am meisten
concernirte, undt könten inmittels nichtsdestoweiniger die herren churfürstli-
chen erinnert werden, das sie doch maturiren undt ihr schreiben gleicherge-
stalt einschicken möchten, wie er dann auch dahinstelle, ob nicht die herren
churfürstlichen zu supplirung der acten umb communication ihres schreibens
zu ersuchen etc.
Ad 2.: Hielten sie gleichsfalls für höchst nothwendig, das, sobaldt Österreich
herüberkomme, ihnen die andeutung geschehe. Wollten es ihrestheils gerne
uber sich nehmen undt sich hierunter bemühen, stelleten aber dahin, ob nicht
Sachßen Weinmar mit zu deputiren, wie dann auch nötig sein wolle, das
iemandt von den herren grafen, etwan Wetteraw, adjungiret würde.
Ad 3.: Den ordinem deliberationis betreffendt, hette mann sich darbey wol
in acht zu nehmen. Es sey bekant, das mann sich dißfalls uff reichstagen mit
dem churfürstlichen collegio sich gern conformire undt einen methodum
mit ihnen halte, doch were es auch nicht allzeit nothwendig.
die itzigen deliberationes nicht conclusivae, sondern consultativae undt nur
pro informatione angesehen, da dann künfftig doch dahinstünde, wann
compendiosior via sich finden würde. Wann nun die herren churfürstlichen
ein anders vorschlügen, könte mann ihnen die fürgekommen rationes re-
praesentiren oder nach befindung, das ihr vorschlag beßer, sich demselben
conformiren. Unterdeßen were der beste undt sicherste weg, bey der ord-
nung der königlich Schwedischen proposition zu bleiben, sintemal auch die
herren Kayßerlichen in dero resolutionibus eben denselben observiret het-
ten. Mann erinnere sich zwart, was unlangst der gravaminum halber, ob
nehmlich dieselben vors erste unter die handt zu nehmen, im rath fürgan-
gen, undt müsten bekennen, das statliche rationes darbey angeführet wor-
den, dann
1. weren die gravamina ecclesiastica causa Caesarei edicti
Gemeint ist das Restitutionsedikt Ks. Ferdinands II. von 1629 III 6 (Druck: Londorp III,
1048–1055; Frisch, 183–194), das als authentische Gesetzesinterpretation Streitfragen, die
über die Auslegung des Augsburger Religionsfriedens entstanden waren, autoritativ entscheiden
sollte. Es verfügte unter anderem die Geltung des Geistlichen Vorbehalts bei reichsunmittelba-
rem Kirchengut auch für Protestanten und die Maßgeblichkeit des Besitzstandes von 1552 für
nicht reichsunmittelbares Kirchengut. Diese beiden Bestimmungen betrafen zwei Erzbistümer
(Magdeburg und Bremen), mindestens drei Bistümer, einige Reichsabteien und ca. 500 Klöster
und Stifte ( Repgen, Dreißigjähriger Krieg, 172f.; Frisch, 44–49).
causa praesentis belli, dahero, wann dieselbe hingeleget werden könten, were
ein großes erhalten undt der schwereste stein auß dem weg geräumet.
2. Könte es darzu dienen, das der disputation wegen Magdeburg circa sessio-
nem etc. beyzeiten undt auß dem grunde abgeholffen würde.
Undt könte mann 3. hernach mit den herren catholischen desto vertrawlicher
umbgehen.
Hergegen aber fünden sich auch wichtige rationes in contrarium, warumb es
nicht consultum sein wolle, den methodum zu endern. Darunter
1. die verlust der zeit, dann mann könne nicht darzu gelangen, es müste erst
an beyden orten de ordine et methodo consultandi deliberiret, hernachmals
auch sowol mit den herren Kayßerlichen als königlichen herren legatis com-
municiret undt sie darein zu consentiren disponiret werden, welches aber viel
zeit wegnehmen würde, zu geschweigen, das auch die cronen gedencken
möchten, es were den evangelischen allein umb die gravamina undt verglei-
chung mit den catholischen zu thun.
2. Hoc praesupposito, undt wann mann es nun dahin brächte, were zu be-
dencken, ob es nicht ein ziemlicher eingang undt anlaß were, den methodum
gantz zu endern undt in andern auch also nachzufolgen zu begehren, welches
aber nicht allein confusion gebe, sondern auch periculos undt gefährlich
were, zumal wann sich unterdeßen im krieg eine verenderung zutragen
sollte.
3. Würde dardurch das disputat wegen Magdeburg nicht praecaviret, dann
die catholischen würden doch bey abhandlung der gravaminum sein undt
alßdann vom anfang Magdeburg desto weiniger admittiren wollen. Mann
hette zwart hoffnung, sie würden acquiesciren undt weiter nichts regen we-
gen des Magdeburgischen voti. Sollte es aber geschehen, müste mann sich
ihrer annehmen, dann mann hette einmal den herren Schwedischen die zusag
undt erklärung gethan, deme mann in alle wege nachkommen müste.
Concludirten also nochmals dahin, das mann den ordinem materiarum behal-
ten möchte, wie derselbe in den königlichen propositionibus und Kayßer-
lichen resolutionibus fürgeschrieben.
Dieses aber stellten sie zu bedencken anheim, ob es nicht eine sache were, daß
beydes zugleich tractiret undt dergestalt
1. haubtsachlich etwan früh,
2. nachmittags in puncto gravaminum consultiret werde, wie dann zu Re-
genspurg auch geschehen. Undt were ja ie geschwinder undt ie ehe, ie
beßer, zweifelten auch nicht, die catholischen werden sich gerne darzu ver-
stehen etc.
Ratione temporis weren sie zwart indifferent, undt weil es wichtige händel
weren undt viel darinnen sticke, so alles wol zu bedencken, so stelleten sie
zwart dahin, welcher tag beliebet werden möchte, doch würde es unter 3 oder
4 tagen nicht wol sein können etc. Jedoch wollten sie sich den maioribus et
sanioribus conformiren etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Ad 1.: Weil das schreiben a
parte principum fertig
Münster fortschicken, damit sie der stände gemüthsmeinung erfahren. Die-
weil aber auch nachricht vorhanden, das die herren churfürstlichen derglei-
chen schreiben abgehen laßen wollen, so weren dieselbe zu ersuchen, das sie
das fürstliche ie ehe, ie lieber secundireten etc.
Ad 2.: Laße er’s bey denen vom directorio vorgeschlagenen deputirten,
nehmlich Sachßen Altenburg undt Pommern, bewenden, undt würde seines
erachtens unnötig sein, noch iemandt mehrers auß dem fürstlichen collegio,
sondern allein wegen der herren grafen einen zu adjungiren. Stünde auch da-
hin, wen die erbaren reichsstätte mit darzu ordnen wollten.
Ad 3.: Müste mann erwegen, ob die consultationes entweder haubtsächlich
oder nur pro informatione anzustellen. Dann haubtsachlich könte es nicht
geschehen, wann mann sich nicht vorhero einer gleichen meinung und me-
thodi sowol mit den herren churfürstlichen als auch übrigen fürstlichen
gesandten zu Münster vergliche. Wann es aber nur pro informatione sein
sollte, hielte mann, wie das directorium undt Sachsen Altenburg votiret, bil-
lich den ordinem praescriptum, welchen allbereit die cronen undt die herren
Kayßerlichen gehalten haben. Stelle im übrigen auch dahin, ob der passus
gravaminum zugleich mit der haubtsache tractiret undt erörtert werden
könne.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
[ Ad 1:] Es sey ihme sehr lieb undt were gar gut, das die herren churfürstli-
chen sich dißfalls verglichen undt fürsten undt stände mit ihren schreiben
secundiren wollen. Wann sie nun darmit fertig weren, könten beyde schrei-
ben heut zugleich abgehen, wo aber nicht, so schicke mann nur das fürstli-
che schreiben fort, undt zwart ie ehe, ie lieber, dann wann Österreich ehe
herüberkeme, möchte es nur mehr disputats geben.
Ad 2.: Würde am besten sein, das diejenigen darzu deputiret werden, welche
newlichst sowol bey denen königlich Schwedischen als Kayßerlichen herren
legatis gewesen
Am 25. September 1645 waren seitens der Fürstlichen Thumbshirn, Carpzov, Geißel und
Heidfeld deputiert gewesen (s. [Nr. 14 Anm. 14] und 15).
haben, denen dann iemandt von den gräflichen, undt zwart von den Wetter-
awischen, adjungiret werde könte.
Ad 3.: Laße er ihme die Sachsen Weinmarische distinction gefallen, doch
das beydes conjungiret undt erstes tages darüber gerathschlaget werde.
Mann werde ohnedes 2 oder 3 mal darvon deliberiren müßen, ehe mann die
sache zum schluß bringe. Stellte es derowegen zu allerseits beliebung, ob
mann etwann uff den donnerßtag [ den 25. September / 5. Oktober] oder
sonnabendt [ den 27. September / 7. Oktober] zusammenkommen könte.
Dann ob er wol itzo sehr viel zu thun habe, so solle es doch an ihme nicht
ermangeln.
Den methodum betreffendt, erinnere er sich zwart seines newlichsten un-
vorgreifflichen vorschlags
hofft gehabt, es würde dardurch der Magdeburgische sessionsstreit stracks
anfangs erörtert, auch zwischen catholischen undt evangelischen beßers ver-
trawen gestifftet werden. Er hette aber in reifferm nachsinnen eben die dif-
ficultäten undt rationes in contrarium befunden, so allbereit von Sachsen
Altenburg angeführet worden, dann es würde viel zeit wegnehmen, dürffte
confusion undt verwirrung der tractaten geben, möchte auch wol bey den
cronen allerhandt nachdencken causiren, als ob mann ihnen, wann die gra-
vamina vertragen
dann nun sowol die herren Kayßerlichen als vorhero die königlichen herren
legati diese ordnung gehalten, welche doch die vornehmste interessenten
und principaln dieser handlung seyen, so bleibe es bey der ordnung undt
inhaerire mann derselben billich. Ob aber zuweilen undt etwan des nach-
mittags de gravaminibus mit zu reden sein möchte, solches könne wol sein,
undt würde es die ordnung selbst geben undt die stände dahin führen.
Dann sollen die gravamina erlediget werden, müße mann sie ja fürnehmen.
So weren sie auch passus propositionis, so mitten in die handlung fallen
undt alßdann die evangelischen undt catholischen voneinander separiren
würde.
Concludirte schließlich nochmals, das der ordo propositionum et resolutio-
num haubtsachlich zu behalten, welches votum er auch wegen Baden-Dur-
lach, doch suo loco et ordine, wiederholete.
Pommern-Stettin und Wolgast. Ad 1.: Hette newlichst dasjenige, was
im fürstenrath fürgelauffen, ad referendum undt die herren churfürstlichen zu
dergleichen schreiben zu disponiren angenommen. Deme er auch also nach-
kommen undt seinen herren collegis es mit allen umbständen beygebracht
undt die darbey fürkommne rationes zu gemüth geführet hette. Welche
dann
(1.) mit dem concept
Gemeint ist das Konzept des Briefes der Ges. von Fürsten und Ständen zu Osnabrück an die
fürstlichen Ges. zu Münster, die Admissionem Exclusorum betreffend, von 1645 IX 18 [ /28]
(s. [Nr. 16 Anm. 3] ).
deren sich der von Löben nicht also erinnern können, sonderlich anstat derer
wort „es seyen dann die exclusi admittiret“
Nach Löben bezieht sich das Zitat auf die Stelle im Konzept des Briefes (wie oben Anm. 25), in
dem vom Versprechen der Reichsstände an Oxenstierna die Rede ist, nicht eher zu den Con-
sultationen schreiten zu wollen, bis die sache der offters gedachter fürstlicher und grävlicher
heuser also resolvirdt, daß sie ad consultationes, sessiones et vota admittiredt würden
( DLöben I fol. 138).
dieser streit erörtert“.
Soviel aber (2.) die wort anlanget, welche von dem Churmaintzischen secreta-
rio gegen die herren Sachsen Altenburgischen fürgebracht worden
Der kurmainzische Sekretär soll, als er den fürstlichen Ges. zu Osnabrück die in Münster am
20. September 1645 per re- et correlationem gefaßten Conclusa überreichte, die sich auf die
Curialia bei der Publikation der ksl. Responsionen bezogen (s. [Nr. 15 Anm. 7] ), gesagt haben,
daß es, die stände sagten dazu, was sie wolten, dennoch bey dem concluso verbleiben
solte ( DLöben fol. 141).
ser punct von den herren Churmaintzischen herrühre, hette mann die forma-
lia von ihme selbst vernehmen wollen. Derowegen sie vor gut angesehen, das
er, herr Wesenbeck, die visite beym Churmaintzischen directorio allhier able-
gen undt sich daselbst legitimiren, zugleich aber die bewandtnüß repraesenti-
ren undt sie zu dergleichen schreiben disponiren möchte, welches dann am
newlichsten samstag geschehen were
dergestalt remonstriret undt ihn so weit gebracht, das er
1. condescendiren undt bekennen müßen, das es ein wichtigs werck sey, weil
mann einmal die parole von sich gegeben, nicht ehe zu deliberiren, biß die
puncta circa excludendos resolviret weren. Weil nun ein undt anders zu
befahren, wann, nachdem die Kayßerliche resolution nun herauß, alle sachen
in suspenso blieben, hette er auch darfürgehalten, das mit diesem punct zu
eylen. Darunter er sich auch nicht separiren wollte, wie er dann schon an
seine herren collegen nach Münster deßwegen geschrieben hette etc.
2. Was bey den herren Altenburgischen fürgangen undt was etwan von ihrem
secretario für formalia gefallen, sonderlich aber diese, das, wann mann gleich
eines undt anders erinnern wolle, würde es doch nicht attendiret werden ,
hette herr Brömbßer dieselben nicht also verstanden, sondern dahin zu expli-
ciren gebethen, wann fürsten undt stän[ de] also wie bißhero vor sich undt
ohne vorgehende ansage des churfürstlichen directorii zusammenkommen
undt etwas schließen würden, das er alßdann daßelbe nicht dergestalt anneh-
men noch pro concluso halten, sondern allein für eine privatconferentz undt
communication erkennen würde.
drüben alles pro lubitu für sich allein tractireten, hette er, der Maintzische,
es selbst resentiret undt mit den herren Kayßerlichen diesesorts communici-
ret. Darauff herr Cran nach Münster abgeschicket worden , umb sowol den
Kayßerlichen herren abgesandten als den ständen daselbst die inconvenient-
zien dieses modi undt, wie derselbe nur confusion undt trennung geben
würde, zu remonstriren. Welches aber er, herr Brömbßer, ingeheim entdek-
ket, er, herr Wesenbeck, auch hinwieder in vertrawen wolle referiret haben.
Hierauff hette sich der Churmaintzische abgesandte resolviret undt uber bey-
den puncten ein gleichmäßiges schreiben
nen, den herren Churbrandenburgischen, communiciret, von ihnen aber un-
terschiedene additiones undt erinnerungen geschehen weren, so das fürstliche
project wol secundiren würden. Wiewol es auch ohne concert
gen, so hetten sie doch endtlich erhalten, das dieses quaestionsweise hineinge-
rücket worden: ob es nicht beßer, die praetensos excludendos zu admittiren,
als noch so viel christenbluts zu vergießen.
Referirte darbey incidenter ex relatione Dr. Portmans, das dieser punct circa
excludendos drüben zu Münster auch fürkommen undt hefftig debattiret
worden. Da es zwart harte concertationes gegeben undt Dr. Portman sich
auch den maioribus mit anführung gründtlicher rationum wiedersetzet. Hette
aber dieselbe endtlich gelten laßen müßen, undt were also im churfürstenrath
per maiora ein schluß gemacht, so aber von Churbrandenburgischen seiten
dahingestellet worden etc .
Die begehrte copiam
Gemeint ist eine Kopie der rationes für den kurfürstlicherseits geforderten Exzellenztitel, die
Wesenbeck in der Sitzung des 28. September 1645 vorgetragen hatte, s. Nr. 17 (oben
S. 244–248). Wesenbeck hatte Löben berichtet, daß die Fürstlichen eine schriftliche Fassung
der rationes begehrten, s. Nr. 18 (oben S. 257 Z. 23ff.).
wollte es aber ad referendum annehmen. Hette sonst auch dieses bey den
herren churfürstlichen erinnert undt sich bemühet, ob es nicht sache were,
das coniunctim von allen 3 reichscollegiis dergleichen schreiben abgienge.
Darzu sie aber, undt sonderlich Mayntz, nicht zu bewegen gewesen,
1. weil die puncta vom Churmayntzischen directorio nicht proponiret noch
unter demselben geschloßen worden,
2. weil mann an seiten fürsten undt stände das praedicatum excellentiae diffi-
cultirete undt deßwegen die visiten, conferentien undt vertrawliche commu-
nicationes unterließe
undt solchen befehl nachleben müsten. Contestirten gleichwol nochmals,
das es nicht ihr betrieb undt sie es nicht vor ihre person, sondern respectu
ihrer hohen principaln begehreten. Hetten sich dißfalls gnugsamb erkläret
undt wollten hoffen, die herren abgesanten würden es dero herren principaln
anders undt beßer remonstriren, dieselbe auch dahin disponiren, das ihnen
solch praedicat in conventu hoc extraordinario gegeben werde.
35–36 das – begehreten] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Eß seye
einig und allein der Venetianer halben
Die kfl. Ges. beanspruchten den Exzellenztitel, weil dieser auch dem Venezianer Contarini
gegeben werde (s. [Nr. 14 Anm. 13] ).
Berichtete darbey auch dieses, das es de tempore transmissionis
fürstlicher seiten noch ungewiß, so er aber dem fürstlich erzbischöflich Mag-
deburgischen directorio no[ ti]ficiren würde, unterdeßen dahinstellendt, ob
mann a parte principum darmit anticipiren oder, wann die churfürstlichen
das ihrige fortschicken, erwarten wolle etc.
Ad 2.: Könte er praeliminariter nicht vorenthalten, welchergestalt ihn der
churfürstlich Maintzische herr abgesandte berichtet, das herr legatus Cran
eben deßwegen hinübergereiset , das Österreichische directorium zu dispo-
niren, das es herüberkomme, ne in ipso limine videatur fieri separatio. Wie-
weit es nun verfangen möchte, stünde zu erwarten, könte sich auch darmit
gar wol conformiren, das, wann Österreich herüberkeme, etzliche gewiße an
ihn deputiret werden möchten etc.
Ratione denominationis hette das Magdeburgische directorium uff Sachßen
Altenburg undt seine person wegen Pommern, auch respectu Churbranden-
burg, votiret. Dieweil aber uff reichstagen allzeit die vorsitzenden undt ge-
meiniglich die ordinarii, etwan 2 oder 3, pflegten deputirt zu werden, so con-
formire er sich mit Braunschweig Lüneburg, das es bey denjenigen deputirten
zu laßen, die newlichst bey den fürgangenen actibus
herren Kayserlichen als Schwedischen gewesen, weil sie die beste wißen-
schafft haben von demjenigen, so darbey fürgelauffen. Oder wann ja noch
iemandts zu adjungiren nötig befunden würde, stünde dahin, ob Weimar
undt Braunschweig Lüneburg darzu zu gebrauchen oder allein Braunschweig
anstat Weimar zu nehmen, damit es nicht das ansehen habe, als wann die
deputation nur auß einen fürstlichen hauße geschehe. Darbey dann auch der
grafenstandt nicht zu praeteriren, sondern von ihnen gleichergestalt iemandt
zu deputiren were. Seinestheils könte er sich einen undt andern respects hal-
ber nicht wol darzu verstehen, sondern müste es erstlich mit seinen herren
collegen communiciren. Hette auch deßwegen bedencken, weil er damals
nicht darbey gewesen undt also nicht wüste, was fürgelauffen. Bethe derowe-
gen, sich darmit zu verschonen, cum oblatione aliorum officiorum.
Ad 3.: Müße er bekennen, das de modo et methodo deliberandi am besten zu
deliberiren, wann mann zum werck selbst schreite. Praeliminariter aber der-
von zu reden: Weil die maiora dahin gehen, das mann denjenigen methodum
behalten möchte, welchen die cronen in ihren propositionibus fürgeschrieben
undt die herren Kayßerlichen in dero resolutionibus nachgefolget, so könne
er ihme solches auch gefallen laßen, wie auch dieses, das die gravamina suo
loco et ordine, wie Braunschweig Lüneburg, oder pari passu, wie Sachßen
Altenburg votiret, deren rationibus er sich conformire, tractiret werden.
Ratione temporis aber were es ein wichtigs werck, darauff mann sich nicht
auß dem stegreiff resolviren könte. So weren auch die churfürstlichen instruc-
tiones sowol uber die königlichen propositiones als Kayßerlichen replicas
noch nicht vorhanden, deren sie dann erst erwarten undt er inmittels, was
fürgienge, ad referendum annehmen müste. Ob aber unterdeßen doch ein an-
fang mit denen consultationibus zu machen, stelle er dahin, wann mann
nachricht erlangte, das Österreich herkommen würde, ob es nicht so lang zu
verschieben, damit mann nicht so stracks vom anfang miteinander zerfalle,
ingleichen, ob nicht des Churmaintzischen directorii ansage zu erwarten, da-
mit nicht hernach die erfolgenden conclusa pro nullitatibus gehalten werden,
wie mann dann ohnedes ratione methodi des Churmaintzischen directorii
sentiment zu erwarten undt zu vernehmen habe.
Schließlich könne er dem löblichen consessui nicht vorenthalten, das sie, die
Churbrandenburgischen, begriffen weren, sich nach Münster zu begeben
undt mit ihren daselbst subsistirenden herren collegen einer gewißen mei-
nung auff die Kayßerlichen resolutiones sich zu vergleichen, sonderlich weil
im churfürstlichen collegio beschloßen worden, als diesen tag mit den con-
sultationibus einen anfang zu machen
ihnen hochnötig, damit sie hernach beyderseits einerley votum führen möch-
ten. Entschuldigte derowegen seine künfftige abwesenheit undt stellete dahin,
ob mann seiner wiederkunfft erwarten oder, wann es per maiora also geschlo-
ßen würde, mit den deliberationibus immer fortfahren wolle etc.
Hessen-Kassel. Ad 1.: Hette er seinestheils nichts zu erinnern etc., dann
wiewol zu wüntschen were, das beyde schreiben zugleich undt pari passu
abgehen könten, so vernehme er doch, das mann im haubtpunct noch nicht
einig sey, wie nehmlich die formalia der zusag oder erklärung gefallen. Nun
stünde er im zweifel, ob es mit dem wort „erörtert“ gethan sey , dann es
könte auch wol negative erörtert werden. So könte er auch nicht verhalten,
das ihre excellenz herr Oxenstiern post discessum dominorum deputatorum
ihme undt andern nicht ein-, sondern zweymal diese formalia promissionis
referiret, das nehmlich chur-, fürsten undt stände nicht ehe zur deliberation
schreiten wollten, biß alle admittiret weren, welches auch daher probabl, weil
ihre excellenz sonst schwerlich würden acquiesciret haben, das also diese for-
malia nothwendig würden behalten werden müßen.
Pommern-Stettin und Wolgast. Hetten deßwegen hart miteinander
concertiret, endtlichen aber were es per modum quaestionis in das churfürst-
liche schreiben gesetzet worden.
Sachsen-Altenburg und Coburg.
den formalibus müße mann darauff sehen,
was, 1., uffm rathhauße geschloßen undt,
2., wie herr Oxenstiern es angenommen.
Nun hette es uffm rathhauß keine andere meinung gehabt, als herrn Oxen-
stiern omnibus modis zu persuadiren. Ihre excellenz hetten es nicht anders
verstanden undt eingenommen. Er undt sein herr collega hetten die formalia
expresse gebraucht. So würde auch herr Oxenstiern sonst schwerlich acquies-
ciret oder consentiret haben. Zudem müste ja die erörterung cum effectu ver-
standen werden, welches der affirmativae aequipollirte, mit dem anhang: zu
der cronen guten contento etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. In materialibus were mann gantz einig
etc.
Hessen-Kassel. Diß hette er nothwendig erinnern müßen undt sey sonst
der meinung, mann möchte a parte principum das schreiben nur laßen fort-
gehen, sintemal er von seinen collegis nachricht bekommen, das die herren
Frantzösischen promittiret, wann nur das fürstliche schreiben hinüberkeme,
daßelbe zu secundiren
rium
sönlich deßgleichen gethan, darbey sich aber derselbe ziemlich partheyisch
erwiesen. Wiewol nun die herren Kayßerlichen
Die Mediatoren waren am 26. September 1645 bei Nassau gewesen, und Contarini hatte re-
feriert, was die frz. Ges. bei ihnen wegen der Exklusion Hessen-Kassels und anderer ihrer
confaederatorum vorgebracht hatten. Nassau und Volmar sprachen erneut am 30. September
mit den Mediatoren über die Exclusi ( APW III C 2,1, 435 Z. 5–40, 437 Z. 1–6, 439 Z. 9–42,
440 Z. 1–37).
decision gestellet, so hetten doch die Frantzösischen plenipotentiarii solches
nicht annehmen noch acquiesciren wollen. Darauff die herren churfürstli-
chen uber sich genommen, beym fürstlichen collegio es zu erinnern undt zu
befördern. Zu erbarmen were es, das theils catholische, so der cronen öffent-
liche feinde weren, über sie judiciren müsten
sondern allen evangelischen zum höchsten praejuditz gereichen undt wol gar
einen newen Prager frieden geben würde. Derowegen billich zu vigiliren undt
zu wüntschen were, das das churfürstliche schreiben baldt nachfolgete.
Ad 2.: Sey zuvorhin schon geschloßen, das, sobaldt das Österreichische direc-
torium herüberkomme, demselben die anzeig geschehen sollte. Durch wen
aber solches zu thun, conformire er sich mit Braunschweig undt Pommern,
das nehmlich diejenige derzu gebrauchet werden, so newlich darbey gewesen,
weil dieselbe doch die beste wißenschafft hetten von dem wercke. Weil nun
damals die herren Wetterawischen auch
sein bewenden.
Ad 3.: Was Pommern erinnert, das mann nehmlich des Österreichischen di-
rectorii erwarten möchte, halte er nicht nötig zu sein, dann es sey noch unge-
wiß, ob undt wie baldt es kommen möchte. So weren ja auch diese zusam-
menkunfften nur pro communicatione et informatione angesehen, das mann
die resolutiones vor die handt nehmen undt pro informatione dererjenigen, so
nach Münster gehen würden, durchlauffen wolle. Dahero ie ehe, ie beßer
darzu zu thun, wie dann auch sehr gut were, wann es noch ante discessum
domini Pomerani geschehen könte.
Den methodum betreffendt, würde seines erachtens von puncten zu puncten
zu gehen am besten, die erinnerung aber wegen der gravaminum dahin zu
verstehen sein, das, wie der passus gravaminum ein stück der haubtsache ist,
also könte undt müste dieselbe vornehmlich undt principaliter, hernachmals
aber, wann mann so weit kerne, die gravamina incidenter et pari passu tracti-
ret werden etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Weil alles von den vorsitzen-
den reifflich undt wol erwogen worden, so wiße er weinig zu erinnern oder
hinzuzuthun.
Ad 1.: Schließe er dahin, das das schreiben, wie es im fürstenrath auffgesetzet
undt per re- et correlationem von den erbaren reichsstätten mit approbiret
worden
chen danck zu sagen, das sie solche mühe zugleich über sich nehmen undt das
fürstliche mit ihrem vielgeltenden schreiben secundiren wollten. Undt obwol
der formalium halber, wie Pommern undt Heßen Caßel angeführet, einige
discrepantz sich ereugne, so were es doch hingegen an deme, das die formalia
die intention nicht werden verrücken können, derowegen bleibe es dieserseits
billich bey den worten, wie sie allbereit im fürstlichen schreiben gesetzt seyen
etc. Was auch Pommern etc. zu mehrer erläuterung vertrawlich entdecket,
deßwegen thete er sich bedancken, gebe großes licht, undt würde sich ein
ieder des silentii darbey erinnern etc.
Ad 2.: Hielte er es für hochnötig undt vermeine, das die fürtrefflichen herren
Sachßen Altenburgischen undt Weinmarischen neben den herren Wetterawi-
schen, als welche schon dergleichen commissiones verrichtet undt denen bey-
gewohnet, hierunter zu gebrauchen etc.
Ad 3.: Quo ordine et methodo, ingleichen quo tempore es fur die handt zu
nehmen, were er beym ersten der meinung undt stimme mit Sachsen Alten-
burg, Braunschweig Lüneburg undt Pommern zu. Halte unnötig, ihre consi-
derationes zu wiederholen, sondern schließe kürtzlich, das es ea methodo zu
tractiren, wie es von den cronen proponiret undt von den Kayßerlichen her-
ren abgesandten resolviret worden. Ob aber die gravamina zugleich undt pari
passu abzuhandeln, stehe er sehr an. Dann weil iedes caput undt ieder punct
seine wichtige considerationes haben würde, hielte er darfür, die gravamina
weren nicht ehe für die handt zu nehmen, biß die ordnung daran komme.
Ratione temporis aber sey er der meinung, daß nicht das geringste momen-
tum zu versäumen, sondern stracks zur communication undt conferentz zu
schreiten, damit mann diejenigen, so nach Münster gehen, informiren könne,
mit denselben einer einmüthigen meinung sich vergleiche undt keine tren-
nung oder differentz verursache. Undt obzwart die von Pommern wegen er-
wartung des Österreichischen directorii angeführte rationes vernünfftig undt
wol zu attendiren weren, dieweil aber ein iedes momentum so viel 100.000
seelen drückte undt Teutschlandt ie länger, ie mehr in unglück vertieffete, so
würde nicht verantwortlich sein, darauff zu warten, sondern schließe noch-
mals dahin, das mit dem ehisten im nahmen Gottes zu allem der anfang zu
machen undt nicht zu cunctiren sey.
Sachsen-Lauenburg. Ad 1.: Hette er nichts zu erinnern, sondern confor-
mire sich mit den vorstimmenden, weil doch die discrepantz in formalibus in
realibus nichts importiren würde. Die meinungen zielten doch uff eins, undt
würde das „erörtern“
wie es dann die relation gegeben, das mann dergleichen promesse gethan
undt herr Oxenstiern es nicht anders acceptiret hette, undt würde dardurch
der effectus, so abgesehen, doch erhalten.
Ad 2.: Bleibe es billich bey der damaligen deputation etc.
Ad 3.: Würde zu distinguiren undt zu sehen sein, ob mann nurt praeparatorie
oder aber haubtsachlich von dem werck handeln wolle etc.
fürkommen, als wann schon zu Münster ein anfang gemacht undt die sache
in deliberation sey genommen worden
mann desto weiniger bedencken, deßgleichen zu thun. Dann obwol der
ordo, so bey reichstagen gehalten wirdt, billich, soviel möglich, zu beobach-
ten, weil aber die hohe notturfft des vaterlandes schleunige maturation erfor-
dere, so sollte mann keinen tag unverrichtet vorbeygehen laßen, sondern das
werck förderlichst, undt zwart alle puncten vollkömmlich, vor die handt
nehmen undt informationsweise darvon reden etc. Undt obwol alles sachen
weren von grosser wichtigkeit, so weren es doch keine nova,
dinge, die von vielen jahren her bekant seyen. So weren es auch keine dubia
nicht, dann es würde doch sonder zweifel ein ieder, nachdem die königli-
chen propositiones
Gemeint sind die frz. und die schwed. Propositionen II von 1645 VI 1/11 (s. [Nr. 2 Anm. 34] ;
[Nr. 7 Anm. 53] ).
struction erlanget haben.
stehe, dann erstlich weren die propositiones da, so die cronen gethan, deß-
gleichen auch die Kayserlichen resolutiones
erklären, wormit er es halte, undt würde die resolution nicht weit zu holen
sein etc.
Soviel dann den punctum gravaminum betreffe, weil derselbe ein eigenes
undt über alle maße schweres undt weitläufftiges werck sey, zudeme auch die
herren Kayßerlichen nicht simpliciter resolviret hetten, ob sie allhier erörtert
werden sollten, sondern si statibus ita visum fuerit, so würde solches zu
erwarten sein undt darüber noch ein conclusum gemachet werden müßen.
sehr, ob es auch die catholischen thun würden, wiewol auch vielleicht evan-
gelischentheils propter summam huius negotii difficultatem bedencklich sein
möchte, sich darmit auffzuhalten. Weil nun summa Germaniae miseria be-
kant, dahero ie ehe undt kürtzer hindurchzukommen, ie beßer es sein würde,
so concludire er nochmals, das kein tag zu versäumen, sondern das mann
noch diese woche zuhauffentreten undt etwan, wie Braunschweig Lüneburg
fürgeschlagen, auff den donnerstag [ den 25. September / 5. Oktober 1645] zu-
sammenkommen möchte, damit mann, ehe noch Österreich herüberkomme
oder die von hier hinübergehen, in Teutschem, uffrichtigem vertrawen mit-
einander pro informatione communiciren könne.
So wolle auch die notturfft erfordern, das diejenigen dermaleinsten hinüber-
ziehen, welche von hier deputiret worden , undt also die conclusa realiter
inß werck setzen, damit sie nicht allein bey den consultationibus drüben
seyen, sondern auch die daselbsten realiter sehen, das mann sich nicht auff-
halten, sondern den conclusis ein gnügen thun wolle. Wollten alßdann Öster-
reich undt andere cunctiren undt nicht herüberkommen, so hieße es: „absen-
tium non habetur ratio“
Nach Cicero, Att. 7,1,4 (ne ratio absentis habeatur) und öfter (s. Thesaurus I, 215 Z. 10f.).
Der Grundsatz, daß auf Abwesende keine Rücksicht genommen werden solle bzw. daß diese
an die in ihrer Abwesenheit gefaßten Beschlüsse gebunden sein sollten, war in der Vergangen-
heit auch auf bestimmten RT (so 1512, 1541, 1542; Nachweise bei Schlaich, 281 Anm. 64)
angewendet worden, doch war es kein allgemein gültiger Rechtssatz ( Schlaich, 281f., 285f.).
Auf dem WFK empfahl der Lengericher Schluß vom 10. Juli 1645, daß die zitierten Reichs-
stände auch bei Fernbleiben an die Beratungsergebnisse gebunden sein sollten ( APW III A 1,1,
185 Z. 4–17). Bei den Gravaminaverhandlungen im Mai 1646 gehörte die Frage, ob und wie
Abwesende an den künftigen Schluß zu binden, zu den Beratungsgegenständen ( APW III
A 4,1, 229 Punkt 19).
denen haubtconsultationibus ein anfang zu machen. Dann ohnedes, wann
mann hier schon lange deliberiret, würde es doch noch große difficultäten
circa conclusum geben, sogar das endtlich noch wol die decision an die cro-
nen erwachßen dürffte etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Declarirte interloquendo sein votum über dem dritten punct dahin: Weil die
deliberation nicht wol sein könte, biß Pommern auch darbey sey, so müste es
demnach geschehen, ehe er hinüberreise, oder mann müße so lange warten,
biß er wieder herüberkomme etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Sein votum were nicht, wie es von
Meckelnburg außgeleget werden wollen, dahin gangen, das mann praecise so
lang, biß Österreich komme, warten sollte, sondern nurt so lang, biß herr
Cran zurückkeme, ob mann alßdann sondiren undt nachricht haben könte,
ob undt wann Österreich kommen wollte. Dann ebendeßwegen sey herr
Cran hinüber, umb es zu resentiren undt zu befördern, damit pari passu bey-
der orten tractiret werde. Also könte mann ja so lang etwan warten, biß herr
Cran wiederkomme etc. Was ihre, der Churbrandenburgischen hinüberreise
betreffe, wüsten sie nicht eigentlich, wie baldt es geschehen undt wie baldt sie
wieder herüberkommen würden. Daferne nun den herren abgesandten be-
liebte, den anfang zu machen, stellete er’s dahin, dann es würde doch nicht in
einen consessu absolviret werden können, sondern wol ein ieder punct ab-
sonderlich in berathschlagung gezogen werden müßen. Praeparatorie zwart
könte es wol sein, haubtsachlich aber schwerlich, sondern es würde daßelbe
wol ein 14 tage erfordern. So könne mann auch uff die königlich Schwedi-
sche proposition undt Kayßerliche resolution nicht so geschwindt mit ja undt
nein antworten, sondern mann werde es auß beyden also temperiren müßen,
damit das werck in bilance erhalten werde. Mann hette behutsamb zu gehen
undt sich vorzusehen, damit keine nullitäten gemacht würden. Dahero noch-
mals rathsamer sein wollte, der sachen ein 8 tage anstandt zu geben undt
herrn legati Crans wiederkunfft zu erwarten.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Seine meinung sey auch nicht
so gewesen, sondern nurt ratione praeparatorii etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Referirte, das herr Oxenstiern auch des
streits, welcher wegen des praedicati excellentiae vorgienge, erwehnet undt
sich zur freundtlichen interposition undt unterhandlung erboten hette etc.
Sachsen-Lauenburg. Ratione temporis, weil es doch nurt dahin, das
mann praeparatorie deliber{i}ren undt diejenigen, so nach Münster gehen
werden, informiren wolle, angesehen, so dann zu dem ende hochnötig, damit
mann eines iedern meinung über einen undt andern vernehmen möge, könte
mann ja darzu noch wol undt baldt gelangen. Sonst aber undt wann mann’s
haubtsachlich angreiffen wollte, würde das werck in 8 oder 14 tagen, ja wol 4
wochen nicht zu heben sein, sondern es möchte wol über einem undt anderm
punct absonderlichen re- undt correferirens bedürffen, ja wann es uff die
weise, wie beym deputationtage zu Frankfurth oder reichstage zu Regenß-
burg tractiret werden sollte, möchte es wol uff ¼ jahr hinanlauffen etc.
Anhalt. Ad 1.: Conformire er sich mit den vorsitzenden, das nehmlich das
schreiben
nachzudencken, ob nicht Heßen Caßel seinen herren collegis zu Münster
part hiervon geben wolle, damit dieselbe bey den königlich Frantzösischen
herren plenipotentiariis das werck gleichergestalt treiben, diese aber fürsten
undt stände hierunter secundiren möchten etc.
Ad 2.: Mit Braunschweig Lüneburg undt Pommern etc.
Ad 3.: Were von den vorsitzenden weitläufftig darvon geredet, undt wiewol
er es auch dahin verstünde, das im anfang nur praeparatorie pro informatione
derer, die nach Münster wollen, auch damit ein ieder beßere oder mehrere
instruction bey seinem herren undt principaln einholen könne, zu deliberi-
ren, also das noch zur zeit weder haubtsachlich gerathschlaget noch zu einem
gewißem concluso gebracht werde, so were er doch der meinung, das auch
die interimsdeliberationes so lang zu verschieben, biß Pommern wieder-
komme, sintemal deßen relation wegen des churfürstlichen voti groß licht
undt gute nachricht geben würde.
Lawenburg, dann einmal sey es von ihrer mayestätt noch nicht resolviret,
sondern uff consens undt gutachten der stände gestellet
cationes geben dürffte. Die evangelischen wie auch die cronen würden es
zwart gerne sehen, mann wiße aber, wie es bißher uff reichstagen hergangen,
da sie auch bißweilen dicis causa weren proponiret worden etc. Wann es aber
ja so weit kerne, so würde es am besten sein, das mann die haubtsache undt
zugleich auch den passum gravaminum tractirete. Undt weil es doch per de-
putatos werde geschehen müßen, hielte er dafür, das uff die maße wie zu
Regenßburg die ordentlichen consultationes früh, die deputation aber in
puncto gravaminum des nachmittags fürgenommen werden könte. Jedoch
stünde es dahin, was dißfalls noch weiter fürkommen möchte.
Wetterauische Grafen. Ad 1.: Erinnerten sie sich, als er, Dr. Geißel,
newlichst
Am 25. September 1645. Geißel gehörte zu den Ges. , die zu den Schweden deputiert wurden
(s. [Nr. 14 Anm. 15] ).
Die letzten aber, darauff ihre excellenz beruhet, weren zum öfftern wieder-
holet worden, das nehmlich die stände ohne beywesen der excludirten häußer
zur haubtsach nicht schreiten wollten, worauff dann endtlichen, undt wann
es den ständen nicht praejudicirlich were, hette herr Oxenstiern die publica-
tion dahingestellet sein laßen. Wiewol nun discrepantia verba allegiret wür-
den, so hetten sie doch in effectu einen intellectum. Bedanckten sich derwo-
wegen gegen die herren churfürstlichen, das sie der fürsten undt stände
schreiben secundiren
heute fortzuschicken.
Schwedischen deputiret gewesen, wieder gebrauchet werden möchten, wie sie
dann ihrestheils darzu bereit undt erbötig weren. Sonst aber sey newlichst
gedacht worden, das nicht allein bey Österreich, sondern auch bey Maintz,
nicht ehe rath anzusagen, biß die exclusi admittiret, erinnert werden sollte
welches sie dahin- undt zu fernerm nachdencken außstelleten.
Ad 3.: Itidem secundum maiora, das nehmlich noch zur zeit bey dem me-
thodo praescripta zu verbleiben, nicht allein bey künfftiger haubtconsulta-
273, 33–274, 11 Ad – etc.] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I: Ad 3. Die
deliberation noch zur zeit praeparatorie und per modum privatae conferentiae anzustel-
len, könte auch anders nit genant werden, und das je eher, je beßer. Vieleicht möchte
sonsten das Osterreichische directorium uns zuvorkommen und darnach hinder unß
einfallen. Der methodus seye nit wol zu endern, weil ihre Kayßerliche majestät selbsten
ihn nit geendert, und daß sowol in praeparatoriis alß hauptconsultationibus, damit man
sich nit selbst confundire. Die gravamina seyen 2, deren die eine vom krig dependirten
und also in principali obiecto der gegenwertigen handlung begriffen, die musten pari
passu in deliberation kommen. Die andre, so nit dahin gehörten, könten reservirt oder
angeregtermaßen [ am Rande ist notiert: vide Hessen, Meglenburg, Lawenburg] absonder-
lich alle tag〈e〉 nach mittag tractirt werden. Es seye von einem und dem andern mit
denen herrn churfürstlichen zu communiciren.
tion, sondern auch, solang mann in praeparatoriis deliberire etc.
1–5 Wegen – sollten] In der Druckvorlage ist am Rande vermerkt: Nota bene: Wegen dieses
puncts haben sich die Wetterawischen herren gesandten dahin erkläret, das ihre mei-
nung nicht gewesen, etzliche gravamina ad alium conventum zu verschieben, sondern
das alle gravamina pari passu fürzunehmen undt nach mittag zu tractiren.
gravaminum hetten sie nachricht, als wann mann dieselbigen dividiren
wollte, dergestalt, das diejenigen, so von diesem kriege dependirten, itzo hin-
undt beygeleget, die übrigen aber biß zu einer andern zusammenkunfft auß-
gestellet werden sollten, weßhalben dann sowol mit den herren Münsteri-
schen zu conferiren als auch mit den herren churfürstlichen zu communiciren
die notturfft erfordern würde.
Ratione temporis were nicht zu säumen, weil es zeit erfordern undt gute
nachricht geben würde. Deßwegen sie dann darfürhielten, mann möchte die
praeparatorias consultationes ehist antretten undt einen tag darzu ernennen
etc.
Fränkische Grafen. Ad 1.: Obzwart nicht ohne, das ein gesambtes schrei-
ben fast beßer were oder das doch der herren churfürstlichen schreiben zu-
gleich mit diesem abgienge, so hielte er doch auch nicht darfür, das mit dem
fürstlichen länger zurückzuhalten, sondern daßelbe nur fortzuschicken, (1.)
damit die herren catholischen zu Münster desto ehe undt mehr ihr wiedriges
zurückbehalten, (2.) damit die herren evangelischen daselbst sich desto beßer
gegen Österreich darauff referiren konnen, (3.) dieweil es zu Münster mit ver-
langen erwartet werde. Und möchte mann sich darbey vorsehen, damit keine
difformität in den concepten sey, wiewol sie in realibus einstimmeten, son-
derlich aber, was Pommern gemeldet, das es in dem ihrigen nurt per modum
quaestionis sey gesetzet worden etc.
Ad 2.: Conformire er sich mit Braunschweig Lüneburg, sonderlich weil new-
lichst iemandt von den Wetterawischen darbeygeweßen
Geißel und Heidfeld hatten zu den Ges. gehört, die am 25. September zu den Schwedischen
und Ksl.en deputiert worden waren (s. [Nr. 14 Anm. 15] ).
einer von ihnen darzugenommen werden möchte etc.
Ad 3.:
rer, so nach Münster deputiret, zu deliberiren undt also nicht haubtsachlich,
einer privatconferentz, ehe dann Österreich komme. Darbey aber doch be-
hutsamb zu gehen, damit es nicht ein wiedriges ansehen gewinne etc. Undt
diß, sobaldt immer möglich, dann wann Österreich undt andere catholische
herüberkemen, würden sie auch wollen darbeysein. Derowegen billich, pro
ratione temporis zu maturiren undt zum weinigstem eine generalconferentz
anzustellen etc. Den passum gravaminum aber könne man wol anstehen la-
ßen, biß sich die herren Monasterienses auch erkläret, weil doch diese confe-
rentz nur pro informatione discessurorum etc. angesehen, deßen es ratione
gravaminum nicht bedürffte, weil es alßdann doch stracks zur separation
kommen würde.
Ratione methodi bleibe es billich bey deme, den die cronen vorgeschrieben
undt die herren Kayßerlichen placitiret. Es were dann, das die catholischen
auff der exclusion des ertzstiffts Magdeburg persistiren wollten, dann so were
es beßer, mann separire sich stracks undt tractire zuerst die gravamina, jedoch
exceptis politicis, darinnen mann sich wiederumb zu conjungiren undt nebst
den catholischen ständen für einen mann zu stehen ursach hette.
Sonst hielte er wol auch unvorgreifflich darfür, das der punctus gravaminum
pari passu vorzunehmen, wie zu Regenßburg geschehen, da mann schrifftlich
verfahren. Derowegen mann die damals eingebrachte schrifften zu revidiren
undt zusehen möchte, ob etwas darinnen zu endern, welches dann in zeiten
per deputatos geschehen könte. Dann ob es schon die herren Kayßerlichen
erst uff der stände consens gestellet, weil aber die cronen darauff bestehen, so
würden die catholischen wol nolentes volentes dran müßen etc.
Magdeburgisches Direktorium. Dem fürstlich Pommerischen herren
abgesandten gebühre danck, das er nicht allein seinen herren collegis, den
churfürstlich Brandenburgischen herren abgesandten, relation gethan, sondern
auch die communication mit Churmaintz vermittelt undt es so weit gebracht,
das dergleichen schreiben auch a parte electorum abgefaßet würde. Hierdurch
verobligirten dieselbe sowol das gantze evangelische fürstliche collegium als
sonderlich diejenige, quorum interest, wie sie es dann an ihrem ort gegen ihre
fürstliche durchlaucht unterthänigst wollten zu rühmen wißen.
Ad rem ipsam, et quidem ad 1.: Were per maiora fast einstimmig geschloßen,
das das schreiben
von dem herrn gräfflich Fränckischen angeführter ursachen willen, so auch
noch diesen tag geschehen sollte etc. Was aber wegen der formalium gedacht
worden, das hette durch die von etzlichen gegebene nachricht seine richtig-
keit, indeme das wort „erörtern“ also declariret worden: „biß die exclusi cum
effectu admittiret würden“. Undt ebenden verstandt würde es hoffentlich
auch bey den herren churfürstlichen haben, dann sonst würde weder den ex-
clusis dermit gedienet noch die cronen dardurch contentiret sein etc. Das also
circa formalia keine sonderbare discrepantz sich finde, wann nurt eine inten-
tion undt sensus bleibe. Bedanckten sich also nochmals gegen Pommern mit
bitt, ob mann nicht copiam des churfürstlichen schreibens erhalten könte .
Ob aber, wie die herren Wetterawischen erinnert, nötig sey, beym Chur-
maintzischem directorio weitere erinnerung deßwegen zu thun, ließen sie
zwart dahingestellet sein, scheinete aber nicht nötig, dann dieselben wüsten
es allbereit undt were ihnen von den herren Churbrandenburgischen schon
zu wißen gethan etc.
Ad 2.: Were gleichsfalls per maiora beliebet, das eben diejenigen, so bey new-
lichster deputation gewesen , wiederumb gebraucht werden möchten, wann
sie sich darmit wollten beladen laßen etc.
Ad 3.: Weren wiederumb drey specialmembra fürkommen, als
(1.) ordo,
(2.) tempus,
(3.) in specie wegen der gravaminum, ob dieselbe hier zu handeln oder
nicht.
Beym (1.) were gantz kein zweifel oder discrepantz, sondern hette bey der
ordnung, so anfänglich in der cronen propositionibus fürgeschrieben, sein
verbleiben, wie solches in unterschiedenen votis mit vielen wichtigen rationi-
bus außgeführet worden etc.
(2.) Ratione temporis aber befinde sich eine discrepantz, dann etzliche weren
der meinung, das mann, sobaldt immer möglich, die sachen gleichßamb nur
zum vorschmack für die handt nehme undt sehe, wie mann sich einer gewi-
ßen meinung vergleichen undt diejenigen, so nach Münster gehen, sich dar-
auß informiren mögen. Hergegen aber weren auch etzliche rationes fürkom-
men, warumb mann der sachen noch ein weinig anstandt geben sollte, wie
sonderlich Pommern sowol auch Braunschweig Lüneburg angeführet, als
1.: Das es einem undt anderm stande noch an instruction mangeln möchte
etc., welches zwart wol eine wichtige consideration gebe, wann es noch zur
zeit zur förmlichen reichsdeliberation undt formirung eines vollkömlichen
conclusi angesehen were, dann dahin schließe diese objection, undt wann es
soweit kerne, würde freylich einen iedem gemeßene instruction vonnöthen
sein etc. Dieses aber sollte nur eine privatconferentz pro informatione etc.
sein, welche dann gantz unvorfänglich undt unvorbindtlich were undt dahero
nichts zu bedeuten hette, wanngleich ein oder der andere noch keine voll-
kommene instruction hette, zumal gleichwol vorhero die instructiones super
ipsis propositionibus sonder zweifel vorhanden sein würden.
2. Das mann des Österreichischen directorii erwarten sollte, were bedenck-
lich auß ursachen, wie von Heßen Caßel angeführet, dann solche zusammen-
kunfften könten darnach leicht verhindert werden, nicht zwar per modum
interdicti, dann daran würde mann sich nicht groß zu kehren haben, sondern
vielmehr durch verkürtzung der zeit, wie dann kein zweifel, das Österreich,
sobaldt es herüber undt der passus admissionis exclusorum richtig, stracks zu
den consultationibus werde ansagen laßen undt dieselben schleunig fortstel-
len. Gleichwol vorhero eine conferentz inter evangelicos undt das mann die
intentiones zusammentrage, gewiß hochnötig, wann mann anders einstimmig
sein wolle, darzu aber nachmals keine zeit mehr übrig sein dürffte. Hielten
derowegen nochmals darfür, das mann auff Österreich nicht zu warten, son-
dern in Gottes nahmen zu den deliberationibus schreiten möchte.
3. Die wiederkunfft des herren Pommerischen importire zwart viel, undt
were sehr gut, wann er stracks vom anfang mit darbey sein könte. Weil ihm
aber doch hierdurch nichts praejudiciret werde, so könte mann unterdeßen
doch deliberiren, nachmals mit ihme darauß conferiren, nach gelegenheit ei-
nes undt anders corrigiren undt also alles nachholen undt zusammenrücken,
da sich dann ein großer vortheil finden würde, wann mann es nur erst ein
weinig durchlauffe etc.
Sonst were es zwart an deme undt erfordere es die notturfft, das theils evan-
gelische, so nach Münster deputiret, sich nunmehr dahin verfügen. Weil es
aber auch nötig, das sie vorhero bey diesen deliberationibus seyen undt sich
uber einen undt andern informiren, so würden sie nicht ehe hinüberreisen
können, biß mann allhier praeparatorie deliberiret habe. Undt soviel de tem-
pore etc.
(3.)
mann dahin komme, alßdann aber könne man sich des modi tractandi ver-
gleichen undt sehen, ob sich’s wolle zugleich und pari passu thun laßen. Bey
dieser praeliminarzusammenkunfft würde mann sich zu lang auffhalten,
wann’s aber darzu komme, würde mann doch deßwegen eine absonderliche
deliberation undt zusammenkunfft halten müßen etc. Vor dieses mal, damit
ratione temporis aliquid certi statuiret werde, möchte mann sich erklären, ob
undt wann mann zusammenkommen undt ob mann, biß Österreich herüber-
oder Pommern zurückkomme, warten wolle.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wollte wüntschen, das Pommern erst
drüben gewesen were undt gute information mit sich brechte, doch hielte er
nicht darfür, das deßhalben die conferentz auffzuschieben, sondern zum
längsten uff den sonnabendt [ den 27. September / 7. Oktober] darmit anzufa-
hen. Unterdeßen kerne Pommern wol wieder oder könte doch hernach die
information wol beybringen etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Auch also etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Beßer were es zwar, wann es praesente Pomerano sein möchte. Weil aber
doch die conferentien nur discoursweise geschehen undt also dieses wieder
eingebracht werden könte, so laße er es ihm auch gefallen, könte aber vor
sonnabendts seinestheils nicht darbeysein etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Stehe noch darauff, wann undt wel-
chen tag ihre reiße nach Münster für sich gehen möchte etc. Dieweil er nun
verstünde, das mann, nicht conclusive, sondern nur praeparatorie undt confe-
rentzweise zu deliberiren, zusammenkommen wolle, so ließe er ihme solches
nicht zuwieder sein, dann seine meinung were uff die haubtsachliche consul-
tation gerichtet gewesen etc. Wollte sehen, ob er seine collegas
könte, das sie noch solange warten undt die reise anstehen ließen, darmit er
hier auch darbey sein könte, oder stellete dahin, ob die conferentz etwan uff
den donnerstag [ den 25. September / 5. Oktober] zu anticipiren were etc.
Könte er es auch dahin bringen, das er gar hier verbliebe, were es ihme soviel
desto lieber etc.
Hessen-Kassel. Länger nicht alß biß sonnabendts zu differiren, undt
möchte Pommern seine herren collegas dahin disponiren, das sie solange
warten oder ihn allhier ließen etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Ratione temporis were erin-
nert, das es nurt pro informatione sein sollte. Nun were seine meinung auch
niemals gewesen, das das werck decisive, sondern nurt deliberative vorzuneh-
men etc. Weil nun Braunschweig Lüneburg nicht ehe darbeysein könte, stelle
er dahin, ob es biß sonnabendts auffzuschieben etc.
Sachsen-Lauenburg. Mit den vorsitzenden.
Anhalt. Transit.
Wetterauische Grafen.
Österreichischen mit sich bringen etc.
Fränkische Grafen. Je ehe, ie lieber, doch was des herrn Braunschweig
Lüneburgischen gelegenheit sein würde etc.
Hierauff wurde vom magdeburgischen Direktorium das gräflich
Wetterawische memorial
Ausf. in: Magdeburg H fol. 340 (Datierung: 22. September [ / 2. Oktober] 1645; präsentiert:
ebenso; diktiert: Osnabrück, 25. September [ / 5. Oktober] 1645). Druck: Meiern I, 731 .
admission des gräfflichen haußes Naßaw Saarbrücken undt deßwegen repu-
diirtes mandatum betreffendt
Kurmainz hatte am 25. September 1645 die von Geißel und Heidfeld eingereichte Vollmacht
zurückgewiesen, da diese auch von Nassau-Saarbrücken ausgestellt war (s. [Nr. 14 Anm. 12] ).
Magdeburg. (Pro voto:) Das würde dem versprechen undt diesem nach
Münster abgehendem schreiben
Saarbrücken excludiret würde etc. Sollte mann dieses zugeben, würde mann
alßdann gewiß weitergehen etc. Könte demnach keine andere legitimation
cum omissione des haußes Naßaw Saarbrücken begehret oder eingeschicket
noch solches von fürsten undt ständen zugelaßen, sondern müste eines mit
dem andern außgeführet werden.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Könten diß anmuthen gleichsfalls an-
ders nicht befinden, dann das es denjenigen promissionibus, so fürsten undt
stände herrn Oxenstiern gethan, zuwiederlauffe etc. Weil nun die herren
Wetterawischen nurt ein gutachten begehret
nicht drein consentiren noch zu einbringung anderer vollmacht sich offeri-
ren, sondern möchten bey den herren Churmaintzischen ein memorial ein-
wenden undt die ursachen anführen, warumb sie sich nicht darzu verstehen
könten etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Idem.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
ßete undt gleichsamb einer iurisdiction unternehme, da sie doch gar nicht
potestatem excludendi betten. Es were solches nicht herkommens. Sey der
declaration gegen herrn Oxenstiern zuwieder undt würde auch bey den her-
ren Wetterawischen selbst nicht stehen, ob undt wen sie excludiren laßen
wollten etc. Das gräfliche hauß Naßaw Saarbrücken sey zuvorhin so gepre-
ßet
Zur Lage Nassau-Saarbrückens s. [Nr. 5 Anm. 16] .
giengen mit der amnestia undt cassatione des effectus suspensivi
Bezug auf § 9 der Regensburger Amnestie von 1641 VIII 20 (Druck: Sammlung III,
551–554, hier 553f.), der besagte, daß die in den Paragraphen 6–8 erläuterte Amnestie bis zur
wirklichen Aussöhnung aller Stände mit dem Ks. suspendiert bleiben solle. Die ksl. Responsion
auf die schwed. Proposition II stellte nach Schaffung eines allgemeinen, beständigen, christli-
chen Friedens (Punkt 2) die Aufhebung dieser Suspension der Regensburger Amnestie in Aus-
sicht (Punkt 3) (s. Meiern I, 619 ).
eben itzo sollte Naßaw Saarbrücken excludiret werden, so doch deßen billich
auch genießen sollte etc. Pro remedio aber würde am besten sein, wann die
abgesandten per memoriale ihre ursachen einbrechten, warumb keine andere
vollmacht könne eingeschicket werden.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. (Interloquendo:) Maintz sey
selbst interessiret etc.
Die nach dem PF sequestrierte nassau-saarbrückische Herrschaft Wiesbaden und die Kellerei
Sonnenberg hatte sich der Kf. von Mainz ausgebeten, und sie wurden ihm durch einen ksl.
Kommissar angewiesen ( Meiern V, 218 ; Dietz, 14).
Magdeburgisches Direktorium. Fragte, wann es doch geschehen were.
Wetterauische Grafen. Zweymal sey es geschehen:
1. Hetten sie, die gesandten, das mandatum selbst abgefordert propter erro-
rem quendam
Geißel und Heidfeld hatten ihre Vollmacht am 24. September 1645 bei Brömser eingereicht
und sie dabei zurückerbeten, weil in den namen unser〈er〉 gnädigen herrn principaln ver-
stoßen. Erbotten uns zu einem andern exemplar in wenig〈en〉 wochen. Der Fehler betraf
Nassau-Hadamar, das einen eigenen Ges. schicken wollte ( DGeissel fol. 37, 45–45’). Zur
Kritik von Kurmainz an der Vollmacht s. oben Anm. 77.
gesandte ihnen dieses mit ansagen laßen, sie aber darauff geantwortet undt es
ad referendum angenommen hetten.
2. Nachmals, vor ohngefehr 4 tagen , hetten sie wieder zu ihnen schicken
undt durch ihren scribenten anzeigen laßen, sie sollten innerhalb 14 tagen
andere vollmacht einschaffen etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Hette vermeinet, es sey ante proposi-
tionem Caesaream etc. fürgangen. Weil es aber dergestalt iterato geschehen,
so sey darauß die intention leicht abzunehmen, da sie doch sich der gegebe-
nen erklärung wol erinnerten, auch ebendergleichen schreiben
laßen beliebet hetten etc. Zweifelte aber nicht, wann die gräflichen herren
abgesandten bey ihrer instruction feste bestehen, auch fürsten undt stände
denselben assistiren, werde das Churmaintzische directorium sich noch wol
anders besinnen undt also nichts zu bedeuten haben etc.
Hessen-Kassel. Die assistentz sey schon beschloßen, könten derowegen
nurt die herren gräfflichen mit ihrem memorial beym Churmaintzischen di-
rectorio einkommen undt ihre notturfft anzeigen etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Ratione der assistentz bedürffe
es keiner frage, sondern were allbereit geschloßen undt hette also auß vorigen
seine decision etc. Wann nun die herren Wetterawischen mit dergleichen me-
morial einkemen, würde es Maintz verhoffentlichen nicht mehr so hart trei-
ben, weil sie, wie Pommern angeführet, sich zu dergleichen schreiben auch
verstanden etc.
Sachsen-Lauenburg. Idem. Dem Churmaintzischen directorio competire
solum directio, non decisio vel cuiuscumque status exclusio etc., welches dem
herrn Brömbßer per memoriale an handt zu geben etc.
Anhalt, Fränkische Grafen. Wie die vorsitzenden.
Magdeburgisches Direktorium. Die gräfflich Wetterawischen herren
abgesandten hetten vernommen, wohin die vota gangen. Würden derowegen
ein solch memorial begreiffen undt beym Churmaintzischem directorio ein-
geben. Darinnen ihnen dann fürsten undt stände assistiren wollten. Hofften,
die herren Churmaintzischen würden sich weisen laßen, wie es dann ohnedes
connexa weren etc.
Wetterauische Grafen. Bedanckten sich des gegebenen guten raths.
Wollten dergleichen concept auffsetzen
geben.
Magdeburgisches Direktorium. Sonst weren in der Kayßerlichen reso-
lution viel puncta, darvon der königlich Schwedische legatus herr Oxenstiern
wol zeitlich nachricht haben sollte, welches doch den deliberationibus sta-
tuum nicht praejudicirete etc. Frage sich derowegen, ob nicht die herren Kay-
ßerlichen abgesandten zu ersuchen umb verstattung der communication oder
das sie selbst zu gewinnung der zeit den herren Schwedischen dieselbe auß-
stellen möchten etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. (Dum avocatus discederet:) Sie würden
es schon haben.
Status. (Interloquendo:) Es frage sich aber, ob es nomine statuum ihnen
communiciret werden sollte etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Die herren Kayßerlichen geben es nur
für ein proiect auß.
Pommern-Stettin und Wolgast. Halte nicht darfür, das es ein bloß pro-
ject sey etc.
Hessen-Kassel. Es were gut, wann es dahin zu bringen, undt diene zu be-
förderung der sachen etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Status würden sich doch schwerlich
vergleichen können, sondern es werde doch uff zweyerley conclusa oder vor-
schläge a parte catholicorum et evangelicorum hinaußlauffen etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg und Pommern-Stettin und
Wolgast. Wie wann es die herren Schwedischen selbst für sich von den her-
ren Kayßerlichen begehreten etc.
Status. Zu differiren biß sonnabendts [ den 27. September / 7. Oktober], weil
mann uff selbe zeit ohnedes würde wiederumb zusammenkommen.
30 zusammenkommen] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B I folgt die
Notiz: Nach mittag wurdten uns die beyde schreiben
Gemeint ist der Brief an die fürstlichen Ges. zu Münster, die Admissionem Exclusorum be-
treffend, von 1645 IX 18 [ /28] (s. [Nr. 16 Anm. 3] ), und der Brief an die Ges. Brandenburg-
Kulmbachs und Württembergs von 1645 IX 18 [ /28] (s. [Nr. 15 Anm. 50] ).
Sachanmerkungen zu Nr. 19