Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab

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EINLEITUNG

a) Allgemeines über reichsstädtische Protokolle

In ihrem Kampf um die Reichsstandschaft beschlossen die Reichsstädte im Jahr 1551 auf dem Reichstag in Augsburg, sämtliche in den städtischen Archiven verstreute Akten, die ihre Rechte auf den Reichsversammlungen dokumentieren könnten, zu-sammenzustellen und in einem gemeinsamen „Städtearchiv“ zu konzentrieren. Aus dieser Aktenkompilation sollte eine systematische Übersicht über alle Fragen erstellt werden, die die Reichsstandschaft oder den Kampf um stand, stimme und session betraf

Die Frage der Reichsstandschaft der Reichsstädte fand vor rund 100 Jahren in der Historie ver-stärkte Beachtung. Vgl. dazu Wilhelm Becker, R. Bemmann, P. Brülcke, F. Dietz, E. Gothein, A. Höfler, H. Keussen, R. Reuter, A. Veit; in jüngerer Zeit befaßten sich mit der Thematik G. Pfeiffer und A. Laufs; Pfeiffer (Reichsstädte) beurteilt die Frage der städtischen Reichsstandschaft vom jus reformandi her, das den Städten 1555 nicht zuerkannt wurde. Nach seinem Verständnis hätten die Reichsstädte also erst 1648 die Reichsstandschaft erhalten. Das im Friedensvertrag verankerte Reformationsrecht ist für die Frage der Reichsstand-schaft aber kaum von ausschlaggebender Bedeutung, da das Normaljahr 1624 das jus reformandi begrenzte. Die Städte selbst haben das Reformationsrecht auch zu keiner Zeit als Argument für oder gegen ihre Reichsstandschaft ernsthaft ins Spiel gebracht. Vgl. zum Gesamtkomplex zu-sammenfassend G. Buchstab S. 34–49.
und als Nachschlagwerk für die Auseinandersetzung um die von den Reichs-städten vertretene Rechtsposition, d. h. die Erlangung einer den höheren Ständen, den Kurfürsten und Fürsten, gleichberechtigte Stellung auf Reichstagen, dienen könne

Dazu grundlegend Max Huber.
. Diese sog. reichsstädtische Registratur sollte – gemäß der Aufteilung der Städtekurie des Reichstags in eine rheinische und schwäbische Bank – in Kopie sowohl in Speyer als auch in Augsburg verwaltet und jeweils aktualisiert werden

Akten sind erhalten im Stadtarchiv Augsburg (fünf Teile der Registraturbände: Register zu den Reichsstädtetagsakten 1356–1542, Index zum 3. Teil der Registratur betr. Reichsstädtetage; Index zum 4. Teil der Registratur betr. Reichstage 1356–1571; Index zum 5. Teil der Regi-stratur betr. Reichsstädtetage 1471–1585; Register zu den Reichsstädtetagsakten 1426–1585), im Historischen Archiv der Stadt Köln (7 Bände unter der Signatur K. u. R. 217–223), im Stadtarchiv Speyer (Signatur 1, B, 24a [1,1–5], im Württ. Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Signatur W R 242a und 242b oder Reichsstädte I, Büschel 37) soweit fast vollständig in der ursprünglichen Ordnung im Stadtarchiv Ulm (Signatur Reichsstadt 621–713) – M. Huber S. S. 95f.
. Der Plan für diese voluminöse Aktensammlung, die mit dem Jahr 1356 einsetzt, ging zurück auf Vor-stellungen von Jakob Sturm, dem Stettmeister von Straßburg

Jakob Sturm (1489–1553) ADB XXXVII S. 5–20 .
, der als der eigentliche Motor im Kampf der Reichsstädte um die Reichsstandschaft seit 1526 gelten kann. Der erste Impuls für eine Zusammenstellung von Verhandlungsakten aller Reichstage ging also von den Reichsstädten aus

Vgl. F. H. Schubert S. 147.
, die schon immer ein besonderes Interesse an Akten der Reichstagsgeschäfte hatten. Zum einen beruhte dieses Interesse, dies zeigt der Be-schluß von 1551, darauf, den kasuistischen Nachweis für die umstrittene Reichsstand-schaft zu führen, zum anderen aber auf den spezifischen Gegebenheiten städtischer Ver-tretung auf den Reichsversammlungen. Denn anders als Kurfürsten und Fürsten, bei

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denen durch persönliches Erscheinen eine personale Identität zwischen Repräsentant und Repräsentiertem bestand, auch wenn sie sich später durch Gesandte vertreten ließen, waren die „Städteboten“ von einem genossenschaftlich organisierten Rat dele-giert, vertraten aber nicht diesen allein, sondern die Gesamtgemeinde. Als sendboten hatten sie ihnen nicht nur ausführlich Bericht zu erstatten, sondern gleichzeitig auch Rechenschaft über ihr Verhalten bei den Beratungen abzulegen. Voraussetzung für diese enge Rückbindung an Rat und Gemeinde waren die Instruktionen der städtischen Gesandten, die ihnen wenig Spielraum bei den Beratungen ließen, so daß sie bindenden Beschlüssen oft durch „Hintersichbringen“ auswichen, d. h. Zustimmung oder Ab-lehnung zu einer Frage von der Antwort ihrer Stadt abhängig machten

Vgl. G. Buchstab S. 36f.
. Der intensive schriftliche Austausch zwischen Deputierten und Stadträten war auch deshalb von-nöten, weil anders als bei Kurfürsten und Fürsten nicht nur jeweils relativ große Gre-mien als Träger der obersten Gewalt über die Verhandlungen ins Bild gesetzt werden mußten, sondern darüber hinaus jene Städte über den Ablauf der Reichstage ebenfalls informiert werden wollten, die sich bei Reichsversammlungen von anderen, in der Regel kapitalkräftigeren Kommunen vertreten ließen.
Diese Aufgaben, Berichterstattung wie eigene Rechtfertigung der Gesandten, berührten sich mit dem Bestreben, mittels der Reichstagsberichte den Anspruch auf aktive Mit-wirkung im Reich aktenmäßig zu stützen. Ursprünglich waren die Reichstagsberichte reine Relationen, die die Boten an ihre Räte sandten. Schon sehr früh aber lassen sich daneben Schriftstücke über Verhandlungen zwischen Fürsten und Städten nachweisen, die im heutigen Sprachgebrauch mit Aktenvermerken bezeichnet würden

Vgl. etwa RTA äR Bd. 1 nr. 184 S. 327f (1381 X/XI).
. Aus diesen Vermerken entwickelten sich dann bald Beschlußprotokolle, in denen neben den Er-gebnissen der Beratungen auch die Namen der Verhandlungspartner festgehalten wur-den

EBD. nr. 301 S. 546f (1387 III 20/21).
. Auch Mitschriften über Beratungen zwischen den Städten können schon früh be-legt werden: Zwar handelt es sich bei den Aufzeichnungen eines Nürnberger Rats-schreibers über Verhandlungen zwischen schwäbischen und fränkischen Städten aus dem Jahr 1441

RTA äR Bd. 16 nr. 42 S. 80–86, nr. 43 S. 86–88 (1441 VII 2–5).
um eine Art von Tagebuch, dessen Erzählduktus unverkennbar ist. Der Schreiber hält dabei aber nicht nur die Ergebnisse des Tages fest, sondern führt dar-über hinaus in aller Kürze auch Voten einzelner Städte, ihre Reihenfolge sowie ihre innere Beziehung zueinander inhaltlich auf (Die von Nördlingen und Memmin-gen stunden auf meinung des von Ulm

EBD. S. 83.
). Von diesen Mitschriften war zu Pro-tokollen im landläufigen Sinn, die seit Beginn des 16. Jhs. geführt wurden

Vgl. etwa RTA jR Bd. 4 S. 53–87, 176–210; 7,1 S. 598–600 (1529 III 24).
, kein großer Weg mehr zurückzulegen.
Den städtischen Gesandten und ihren Schreibern kam für die Berichterstattung und Protokollführung zugute, daß im innerstädtischen Bereich sich seit dem 14. Jahrhun-dert die Gewohnheit entwickelt hatte, den Verlauf, zumindest aber die Beschlüsse von

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Rats- und Ausschußsitzungen schriftlich festzuhalten

Ratsprotokolle in Köln liegen im Hist. Archiv der Stadt seit 1396 vor; erst nach 1513 (Transfix-brief) kann man von einer Entwicklung zu Verlaufsprotokollen sprechen; vorher sind es eher Namenslisten der Votierenden.
, woraus allmählich Ver-laufs- oder Wortprotokolle im heutigen Verständnis entstanden.
Die Städte waren insofern also gut für die Westfälischen Friedensverhandlungen ge-rüstet. Die meisten der städtischen Gesandten verfügten, wie ihre Lebensdaten zeigen, auch über eine langjährige Erfahrung im Dienst ihrer Gemeinde, so daß ihnen, die in aller Regel juristisch gebildet waren, die Bedeutung eines schriftlichen Nachweises ihrer Tätigkeit wohl bewußt war

Zur Bedeutung von Protokollen als Geschichtsquelle, die hier nicht erneut behandelt werden soll, vgl. W. Becker in APW [III A 1,1 S. XLIII–LI] sowie F. Wolff in APW [III A 4,1 S. XXXII–XLI] .
.

b) Die Reichsstädte auf dem Westfälischen Friedenskongreß

Schon relativ früh, lange bevor der Kaiser sich zur offiziellen Einladung an alle Reichs-stände entschließen konnte, die er am 29. August 1645 endlich aussprach, trafen die ersten Abgesandten von Städten in Osnabrück ein. Es waren dies zunächst die Hanse-städte Bremen, Hamburg und Lübeck im Januar 1645, sodann die Vertreter der aus-schreibenden Städte

Die vier ausschreibenden Städte (Straßburg, Nürnberg, Frankfurt, Ulm) besorgten „zuweilen die Angelegenheiten, Geschäfte oder Vorstellungen aller übrigen oder einiger derselben unter ihnen“ und konnten Städtetage einberufen (D. Hünlein S. 204).
Frankfurt (3. Februar), Nürnberg (6./16. März), Straßburg (31. März), Ulm (Anfang April), bald darauf auch Kolmar (August), ohne daß sie für ihre Anwesenheit eine rechtliche Handhabe besessen hätten. Auch die Legitimation für die Entsendung des ulmischen und nürnbergischen Vertreters als Deputierten des schwäbischen und fränkischen Kreises war problematisch. Die übrigen Städte ent-sandten ihre Vertreter erst Ende 1645 oder Anfang 1646, also kurz vor dem offi-ziellen Beginn der Beratungen, so daß eine städtische Teilkurie in Münster erst im Ja-nuar 1646 zu Beratungen zusammentreten konnte, nachdem die Vorentscheidungen über das Beratungsverfahren der beiden städtischen Kurien Münster und Osnabrück von den in Osnabrück anwesenden Städtevertretern getroffen worden waren

Vgl. zur Haltung der Reichsstädte bei der Admissionsfrage G. Buchstab S. 56–63.
.
Fast alle Reichsstädte sind auf dem Westfälischen Friedenskongreß irgendwie vertreten gewesen

Außer Mühlhausen/Thüringen. Die Vertretung für Wimpfen war nicht eindeutig zu klären. Möglich ist, daß Dr. Valentin Heider, der Gesandte Lindaus, auch Wimpfen vertrat ( APW [III D 1 S. 357] ); eine Vollmacht weist er dafür im Städterat allerdings nicht aus. – Das durch die kriegerischen Ereignisse schwer getroffene Wimpfen machte ohne Einschaltung eines besonderen Ge-sandten ab und zu durch Hilfsersuchen und Eingaben an den Städterat von sich reden. – Die Hansestadt Hamburg kann nicht zu den Reichsstädten und ihren Vertretern gezählt werden, da sie erst 1769 die Reichsstandschaft erhielt und auf dem WFK auch nicht an den Beratungen der Städtekurie teilnahm. Zum Kongreß war Dr. Johann Meurer deputiert.
. Aber nur 17 Reichsstädte hatten eigene Gesandte geschickt, und auch von diesen war die Mehrzahl nicht während der gesamten Kongreßdauer bei den Verhand-lungen direkt beteiligt.

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Als sich abzeichnete, daß der Kongreß nicht zu einem schnellen Abschluß der Bera-tungen kommen würde, zogen einige der weniger vermögenden Städte im Verlauf des Jahres 1646 ihre eigenen Gesandten ab und beauftragten die Verbleibenden mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, da dies für sie wesentlich weniger kostspielig war

Die Finanzierung des Kongresses wird derzeit von Franz Bosbach untersucht.
. Wenn sie sich später durch eigene Präsenz einen Ausweg aus Schwierigkeiten, in denen sie steckten, versprachen, konnten sie kurzfristig wieder einen eigenen Vertreter zu den Verhandlungen entsenden

So etwa Dortmund und Herford, die zudem in nicht allzu großer Entfernung der Kongreßorte lagen.
.
Ein Überblick über die städtischen Vertreter ergibt:
Anwesend Gesandte Vertretung für
Aachen

Ständig in Münster. Nur bei diesen Städten läßt sich eine eindeutige Festlegung auf Münster treffen; die meisten übrigen waren in der Regel in Osnabrück akkreditiert, hielten sich zeitweise aber auch in Münster auf (zum Problem der Vertretung an beiden Kongreßorten vgl. G. Buch-stab S. 97).
Berchem, Joachim Twist, Rudolf
Augsburg

Ständig in Münster. Nur bei diesen Städten läßt sich eine eindeutige Festlegung auf Münster treffen; die meisten übrigen waren in der Regel in Osnabrück akkreditiert, hielten sich zeitweise aber auch in Münster auf (zum Problem der Vertretung an beiden Kongreßorten vgl. G. Buch-stab S. 97).
Leuxelring, Dr. Johann Biberach, Buchau, Buchhorn, Dinkels-bühl, Gengenbach, Kaufbeuren, Offen-burg, Pfullendorf, Ravensburg, Rott-weil, Schwäbisch Gmünd, Überlingen, Wangen, Weil der Stadt, Zell am Har-mersbach
Besançon

Ständig in Münster. Nur bei diesen Städten läßt sich eine eindeutige Festlegung auf Münster treffen; die meisten übrigen waren in der Regel in Osnabrück akkreditiert, hielten sich zeitweise aber auch in Münster auf (zum Problem der Vertretung an beiden Kongreßorten vgl. G. Buch-stab S. 97).
Lisola, Dr. Franz Paul von
Bremen Koch, Dr. Gerhard Linen, Liborius von Wachmann, Dr. Johann
Dortmund Kumpsthoff, Georg
Eßlingen Wagner, Georg Heilbronn, Nördlingen, Reutlingen, Schwäbisch Hall (Weißenburg/N

Zeitweise Vertretung.
)
Frankfurt Stenglin, Dr. Zacharias, Zum Jungen, Johann Maximilian Friedberg, Gelnhausen, Wetzlar, Worms
Herford Fürstenau, Anton Steinmeier, Albert
Köln

Ständig in Münster. Nur bei diesen Städten läßt sich eine eindeutige Festlegung auf Münster treffen; die meisten übrigen waren in der Regel in Osnabrück akkreditiert, hielten sich zeitweise aber auch in Münster auf (zum Problem der Vertretung an beiden Kongreßorten vgl. G. Buch-stab S. 97).
Lyskirchen, Constantin von Meinzertzhagen, Dr. Gerwin Halveren, Dr. Hermann

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Kolmar
Schneider, Johann Balthasar Hagenau, Kaisersberg, Münster im St. Gregorienthal, Oberehnheim, Rosheim, Schlettstadt, Türkheim
Lindau Heider, Dr. Valentin Kempten (Eßlingen, Nördlingen, Weißenburg/N

Zeitweise Vertretung.
)
Lübeck Gloxin, Dr. David Goslar, Nordhausen
Memmingen Schoerer, Dr. Johann Christoph Isny, Leutkirch
Nürnberg Kreß von Kressenstein, Jobst Christoph Oelhafen, Dr. Tobias Rothenburg, Schweinfurt, Windsheim (Weißenburg/N

Zeitweise Vertretung.
)
Regensburg Wolff von Todenwarth, Dr. Johann Jakob
Straßburg Otto, Dr. Markus Landau, Speyer, Weißenburg/Elsaß
Ulm Otto, Dr. Sebastian Aalen, Bopfingen, Giengen
Vordergründig muß aufgrund der Kumulation von Vertretungen dem in Münster resi-dierenden augsburgischen Gesandten Leuxelring die größte Bedeutung unter den städti-schen Vertretern zugemessen werden, konnte er doch mit der großen Zahl seiner Stim-men praktisch jeden Beschluß im Städterat nach seinem Ermessen beeinflussen oder konterkarieren. Tatsächlich versuchte er auch das Gewicht seiner sechzehn Stimmen voll in die Waagschale zu werfen, vor allem bei den besonders strittigen konfessionellen Fragen, geriet aber sofort und nachhaltig in Konflikt mit seinen protestantischen Kollegen, die seine Vollmachten für die konfessionell gemischten Städte

Augsburg, Dinkelsbühl, Kaufbeuren, Ravensburg.
in Zweifel zogen und mit eigenen Mandaten für ihre evangelischen Glaubensbrüder in den betrof-fenen Städten aufwarteten. Insofern war die Stellung Leuxelrings nicht so stark, wie es zunächst den Anschein hat. Reibereien mit ihm gab es, da er in Osnabrück nur selten anwesend war, vor allem in Münster und besonders bei Deputationen der osnabrücki-schen Teilkurie (März 1646) oder bei den gemeinsamen Beratungen beider Räte im Juni/Juli 1646.
An Bedeutung gewichtiger waren kraft Amtes die beiden Direktorien. Es waren für die münsterische Teilkurie Köln, für die osnabrückische Straßburg. Allerdings scheint in der ersten Hälfte des Jahres 1646, als Köln durch Constantin von Lyskirchen und Dr. Meinertzhagen vertreten war, das münsterische Städteratsdirektorium seine Mög-lichkeiten nicht so genutzt zu haben, wie dies seiner Stellung entsprochen hätte

Einige Beispiele dafür führen die Vertreter Lübecks und Bremens an, die zur Abstimmung be-stimmter Fragen nach Münster deputiert waren (vgl. [Nr. 36 S. 124–129] , insbes. [127] ; vgl. auch [Nr. 41] ).
. Nicht zu unterschätzen war neben den Direktoren vor allem aber die Bedeutung jener Ge-sandter, die sowohl für den Fürstenrat als auch für den Städterat Mandate innehatten. So beeinflußte der lübeckische Gesandte Dr. David Gloxin, der im Fürstenrat Sach-sen-Lauenburg vertrat, durch seine besseren Informationen maßgeblich die Beratungen

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der städtischen Kurie in Osnabrück. Aber auch andere Städtegesandten vertraten zu-gleich Reichsfürsten: Leuxelring die Abteien Kempten und Lindau sowie die Schwäbi-schen Grafen, Halveren die Bistümer Brixen und Trient, Gloxin Sachsen-Lauenburg, Oelhafen die Fränkischen Grafen, Markus Otto den Rheingrafen Johann Kasimir, Stenglin Öttingen und Wolff von Todenwarth schließlich Hessen-Darmstadt . Es gab also eine enge personelle Verflechtung zwischen Fürstenrat und Städterat. Dies war neben dem Zusammenwirken in den konfessionellen Corpora mit ein Grund dafür, daß trotz aller schlechten inclination der Fürsten gegen die Städte

Vgl. dazu G. Buchstab S. 121–127.
eine relativ enge Kooperation zwischen den beiden unteren Kurien zustande kam.
Die Auseinandersetzung mit und um den augsburgischen Gesandten Leuxelring wirft ein symptomatisches Licht auf die innere Zerrissenheit und die damit verbundene poli-tische Schwäche der städtischen Vertretungen auf Reichstagen seit Beginn der konfes-sionellen Spaltung im Reich. Selbst in jenen Bereichen, die zunächst nicht mit konfes-sionellen Problemen befrachtet schienen, offenbart sich diese Problematik. Als Beispiel dafür sei die Erstellung eines gemeinsamen städtischen Bedenkens zum Handel er-wähnt, dessen Auslieferung sich aufgrund konfessioneller Streitigkeiten erheblich verzö-gerte und von den in Münster tagenden katholischen Städten nur mit einer Zusatz-erklärung versehen Anfang März 1646 der Öffentlichkeit übergeben wurde

Vgl. unten [Nr. 36 S. 125] .
. Aber trotz dieser Schwierigkeiten entwickelten die Städte auf diesem ihrem ureigensten Ge-biet, der Wirtschaftspolitik, die wichtigsten Impulse bei den Verhandlungen auf dem Kongreß. Nicht nur die kaiserlichen Gesandten, auch die übrigen Vertreter der Reichs-stände wollten die anstehenden Wirtschaftsfragen nicht ohne städtische Vorschläge diskutieren. Es zeigt sich bei der verzögerten Auslieferung dieses Bedenkens aber auch, daß die Fürsten nicht gewillt waren, sich dem langsamen Tempo der Beratungen der Städte zu unterwerfen: Ihre Drohung, dem Kongreß eigene Vorstellungen zu unter-breiten und keine Rücksicht auf die Städte nehmen zu wollen, veranlaßte diese schließ-lich zu beschleunigter Beratung und Verabschiedung eines handelspolitischen Pro-gramms.
Noch in einer anderen Frage erlangten die städtischen Vertreter eine ähnliche Be-deutung, als es um die Beratungen der schwedischen Armeesatisfaktion ging, die ohne Beteiligung der kapitalstarken Kommunen nicht beschlossen werden konnte. Dagegen gingen in allen anderen Fragen von übergeordnetem Rang entscheidende Impulse von den Städten in Osnabrück nicht aus: Vielmehr achteten sie in der Regel sorgsam darauf, sich eng mit dem Fürstenrat Osnabrück abzustimmen, um ihr Mitspracherecht, ihr vermeintliches votum decisivum nicht unnötigen Belastungen und Diskussionen aus-zusetzen. Eine sorgfältige und teilweise nahtlose Abstimmung mit dem Fürstenrat war insofern nicht schwierig, als – wie erwähnt – einige der Gesandten von bedeutenderen Städten wie etwa der Lübecker Gloxin, der Nürnberger Oelhafen, der Regensburger Wolff, der Augsburger Leuxelring oder der Kölner Halveren auch im Fürstenrat

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saßen und die dortigen Beratungsergebnisse und Informationen in die Verhandlungen der städtischen Kurie einbrachten.
Sehr intensive und durchaus kontroverse Auseinandersetzungen mit dem Fürstenrat gab es hingegen in der Frage, ob den Reichsrittern die Präzedenz vor den Reichsstädten zu-stehe. Dieser Präzedenzstreit war von der Reichsritterschaft begonnen worden. Sie wurde darin von den meisten fürstlichen Gesandten unterstützt. Die städtischen Ge-sandten vermuteten dahinter den Versuch, auf diesem Wege die reichsrechtliche Position des niederen Reichsadels aufzubessern und die Reichsstandschaft zu erlangen. Da die Städte im sozialen Gefüge des Reichs einen minderen Rang als die adligen Ritter einnahmen, durch ihre Reichsstandschaft aber als privilegierte Korporation anzusehen waren, barg diese Präzedenzfrage die Gefahr eines Zurückdrängens der Städte in sich. Daher pochten sie energisch auf ihr Vorrecht als Reichsstände. In dieser erregt ge-führten Auseinandersetzung brachten sie sehr deutlich ihr Selbstverständnis und ihre politische Vorstellungswelt zum Ausdruck

Zur politischen Vorstellungswelt der Städte im 17. Jh. vgl. H. Schmidt. Zum Präzedenzstreit G. Buchstab S. 98–108.
.
Ähnliche Erregung herrschte nur noch einmal, als der Kf. von Brandenburg Ende August 1647 mit der Einnahme Herfords durch seine Truppen den Versuch unter-nahm, noch während des Krieges die Stadt, die wenige Jahre zuvor die Anerkennung ihrer Reichsunmittelbarkeit erlangt hatte, wieder unter seine Botmäßigkeit zu zwin-gen. Zwar gelang es den Städten auf dem Kongreß, den brandenburgischen Einfluß wieder zurückzudämmen, doch schon wenige Jahre nach Abschluß der Verhandlungen war das Schicksal Herfords besiegelt. Vergleichbar gering dagegen war die Aufregung um die Abtretung der elsäßischen Dekapolis an Frankreich. Kein Interesse und auch keinerlei Unterstützung fanden in der Städtekurie dagegen Wünsche einiger Kommunen nach Reichsunmittelbarkeit und Reichsstandschaft, wie etwa Eger, Erfurt, Magdeburg, Minden, Münster, Osnabrück, Rostock, Stralsund, aber auch Hamburg, die sich in einer reichsrechtlich nicht eindeutigen Position befanden. Ihr Bestreben, diese Unsicherheit zu beseitigen und die Gunst der Stunde für eine Aufwer-tung ihrer Lage zu nutzen, fand in der Städtekurie keine Resonanz: Mit keinem Wort werden diese Bestrebungen von den als Reichsstädten anerkannten Kommunen in ihren Sitzungen unterstützt. Dies ist nicht zu erklären mit dem meist starren Festhalten an den von Kurmainz vorgegebenen Beratungsthemen

Abweichendes Verhalten und prompt folgende Auseinandersetzungen mit Kurmainz z. B. Nr. 26 S. 90, Nr. 37 S. 132, Nr. 51 S. 202 (vgl. G. Buchstab S. 116–121).
; es beruht vielmehr auf dem politisch ängstlichen Bewahren des Erreichten, das nicht durch weitere Forderungen in Frage gestellt werden sollte, vor allem auch auf der Rücksichtnahme auf die Fürsten, die in jeder der nach Reichsunmittelbarkeit strebenden Städte eigene Rechte geltend machten. Die Rücksichten, die jede einzelne Reichsstadt auf die sie umgebenden Territorial-fürstentümer zu nehmen hatte, die ja z. T. sogar Herrschaftsrechte innerhalb ihrer Mauern besaßen

Paradigmatisch dafür Regensburg, wo Bischof und Herzog von Bayern mehr Rechte besaßen als die Stadt selbst (vgl. K. S. Bader, Regensburg und das Reich).
, zwangen diese auf dem Kongreß zu weitgehender Zurückhaltung in

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allen Fragen, die die Fürsten tangierten, und besonders natürlich auf jenen Gebieten, die dem unmittelbaren fürstlichen Einflußbereich unterlagen.
Bei vordergründiger Betrachtung offenbaren die Protokolle der städtischen Teilkurie Osnabrück aufgrund dieser Vorbedingungen zunächst nur die untergeordnete Stellung der Reichsstädte im Gefüge des Alten Reiches; ihr Aussagegewicht erscheint insofern eher gering. Betrachtet man sie aber unter dem Aspekt der Verfassungsgeschichte, unter besonderer Berücksichtigung ständegeschichtlicher Fragestellungen, und abstrahiert von den zahllosen Einzelheiten und Quisquilien, die im Stil der Zeit ausgebreitet und diskutiert werden, so erscheint ihr Quellenwert in einem wesentlich anderen Licht: 1. So geben die Protokolle Aufschluß über die in der Forschung bisher recht wenig be-achtete und geachtete Institution der Städtekurie, über ihre Zusammensetzung und Organisation, über Ablauf und Verfahrensweise ihrer internen Beratungen, über Zere-moniell, Verhandlungsstil, über Selbstverständnis und Selbstbehauptungswillen sowie ihre Beratungs- und Beschlußkompetenz auf Reichsversammlungen. 2. Daraus ergibt sich die Beantwortung der Frage nach der Integrationsfunktion der bürgerlichen Kommunen und ihrer Vertretung innerhalb des Reichs, seiner Sozial-struktur und seiner Verfassung. Diese Funktion zeigt sich in den Beziehungen zu den übrigen Institutionen des Reichs, zu Reichskammergericht und Reichshofrat, zu Kaiser, Kurfürsten, Fürsten und ihren Vertretungen auf Reichstagen, Kurfürsten- und Fürstenrat, aber auch zum nicht mit der Reichsstandschaft privilegierten niederen Reichsadel, der Reichsritterschaft, die eher in den Rahmen der Reichsverfassung paßte als die bürgerlichen Kommunen. 3. Schließlich sei auf das Problem der Repräsentation verwiesen, die Frage nach dem Mandat städtischer Gesandter auf Reichsversammlungen, wie sie in den Wechselbe-ziehungen zwischen den Reichsstädten und ihrer Kurie zum Ausdruck kommt, etwa bei den entstehenden Steuer- und Hilfsbewilligungen nach den langen und ruinösen kriegeri-schen Auseinandersetzungen. Auch wenn die Protokolle der städtischen Kurie in Osnabrück keine grundsätzlich neuen Erkenntnisse zu den „großen“ Fragen der europäischen Politik liefern, so geben sie doch Einblick in die Beteiligung der kleinen und kleinsten Mächte an der Suche nach einer dauerhaften Friedensregelung, an Methoden und Techniken der Wiederherstellung und Respektierung von Ordnung und Recht, ohne die ein produktives Miteinander von Menschen und Völkern nicht möglich ist. Insofern weisen diese Protokolle über die Institution des Städterates hinaus. Zwar beruhte seine Mitwirkung im allgemeinen weniger auf aktivem Mitgestalten und selbständigem Agieren als vielmehr auf Teil-nahme an den Beratungen und Reagieren auf Anstöße von außen. Dennoch: Auch diese bescheidene Rolle gehört zum Szenario des Westfälischen Friedenskongresses, ist aus den Verhandlungen in Münster und Osnabrück nicht hinwegzudenken, und insofern gehört diese Edition in die Reihe der Acta Pacis Westphalicae. Ihrer Bedeutung waren sich die Städte bewußt; daß sie mitberaten haben und daß sie ein votum decisivum festschreiben lassen konnten, damit konnten sie aus ihrer Sicht nach Abschluß der Verhandlungen zufrieden sein. Insofern hatten sich auch die Mittel ausgezahlt, die sie in ihrer Kurie, nach einem für die meisten von ihnen ruinösen Krieg,

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in die Vertretung korporativer Politik am Westfälischen Friedenskongreß investiert hatten

Vgl. dazu G. Buchstab, Kosten.
.

c) Zur Arbeitsweise der osnabrückischen Teilkurie

Vor Beginn der offiziellen Verhandlungen im Januar 1646 hatten sich in den Vor-bereitungen des Jahres 1645 die zunächst offenen Fragen nach der Besetzung des Direk-toriums und dem Verfahren bei internen Beratungen geklärt

Vgl. zum Folgenden ausführlich G. Buchstab S. 63–98, insbesondere S. 88ff.
. Den Vorsitz in der Osnabrücker Teilkurie übernahm, da der Kongreß im geographischen Bereich der Rheinischen Bank tagte, Straßburg als die vornehmste anwesende Stadt dieser Bank; in Münster fiel diese Funktion der Stadt Köln zu. Das Direktorium hatte die Sitzungs-leitung inne mit dem Recht der Proposition und der abschließenden Zusammenfassung der abgegebenen Voten im Conclusum; auch war es für die geschäftsmäßigen Beziehun-gen zum kurmainzischen Reichsdirektorium zuständig, das in der Regel die Beratungs-tungsthemen vorschrieb

Ein eigenes städtisches Propositionsrecht war zwischen Städterat und Kurmainz heftig umstritten (vgl. [Anm. 27] ).
sowie die Gutachten und Conclusa der Kurien, wenn diese er-beten waren, entgegennahm. Nach Bekanntgabe der Proposition durch den Direktor erfolgte die Stimmabgabe der städtischen Gesandten, wobei jeweils auf einen Vertreter der Rheinischen Bank ein Vertreter der Schwäbischen Bank in der Reihenfolge ihrer auf den Bänken festgelegten Rangordnung votierte. Diese Rangordnung fand ihre in-haltliche Entsprechung in den Voten: Die in der Umfrage zuerst geäußerten Meinun-gen der wichtigeren Städte beeinflußten den Gang der Beratung ganz wesentlich, so daß sich die weniger bedeutenden Städte in der Regel den Äußerungen ihrer Vorredner an-schlossen. Manchmal gaben die Gesandten ihr Votum auch schriftlich zu Protokoll, wenn die Bedeutung der zu beratenden Probleme ihnen eine differenzierte Aussage mit besonders genauen Formulierungen nötig erscheinen ließ.
Ob die Mühe intensiver städtischer Beratung und Beschlußfassung sich gelohnt hatte, mußte sich in den gemeinsamen Beratungen aller Reichstagskurien erweisen, die sich an die separaten Konferenzen der einzelnen Räte anschlossen

Zum Geschäftsgang der Reichstage, der seit der Mitte des 16. Jahrhunderts feststand, vgl. Rauch; zum votum decisivum G. Buchstab S. 127–148.
. Während in Münster die tradierte Praxis der Re- und Correlationen gepflegt wurde, Kurfürsten und Fürsten sich vor der Zuziehung der Reichsstädte zu einigen versuchten, gab es in Osnabrück wegen des Fehlens einer kurfürstlichen Kurie, in Verbindung mit der beiden unteren Kurien gemeinsamen Ablehnung kurfürstlicher Präeminenz, ein engeres Zusammen-rücken von Fürsten- und Städterat.
Auch hier war der Modus der Beratung aber den herkömmlichen Re- und Correla-tionen auf Reichstagen angeglichen: Zunächst berieten beide Räte getrennt, sodann traten sie zur Abstimmung ihrer Meinung zu gemeinsamen Verhandlungen zu-sammen. Konnte man sich einigen, formulierte man ein gemeinsames Gutachten, war dies nicht möglich, trat man wieder auseinander, bis man zu einer einheitlichen Stellung-

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nahme gelangte oder zwei verschiedene, aber durchaus gleichberechtigte Voten den kur-mainzischen Gesandten übermittelte. Sobald aber das überkommende Beratungsver-fahren mit allen drei Kurien gepflegt wurde, verschlechterte sich die Position der Städte; sie versuchten, Konflikte mit den beiden höheren Kurien zu vermeiden, indem sie sich eng an die fürstliche ablehnten. Daß überhaupt eine Formulierung über das votum decisivum in den Friedensvertrag Art. VIII § 4 aufgenommen und damit zumindest das Mitberatungsrecht der Städte auf Reichstagen festgehalten wurde (ein Recht städti-scher Entscheidung bei nicht in Übereinstimmung zu bringenden Voten von Kurfürsten und Fürsten zugunsten der einen oder anderen Partei war nicht ausdrücklich formuliert und blieb somit der Interpretation und zukünftiger Kräftekonstellation vorbehalten), verdankten die Städte ihren guten Beziehungen zu den Schweden sowie der Notwendig-keit ihrer Mitwirkung bei der Abwicklung der schwedischen Armeesatisfaktion. Diese Ausgangsposition und die Tatsache, daß die Bestimmung des Art. VIII §4 vor allem aufgrund schwedischer Interventionen bei Kaiser, Kurfürsten und Fürsten zu-standegekommen war, ließ den Wert des votum decisivum von vornherin zweifelhaft erscheinen. Tatsächlich zeigte sich die Fragwürdigkeit des Votums bereits im Jahr des Friedensschlusses, als sich Kurfürsten und Fürsten über die Köpfe der Städte hinweg über den Weserzoll einigten

Vgl. Nr. 188 S. 876f.
; die städtischen Proteste gegen diese Hintansetzung ver-pufften wirkungslos. Der erste Reichstag von 1653 nach dem Westfälischen Frieden bestätigte die Zweifel an einer vertraglich festgelegten Gleichstellung aller dreier Kurien; eine Entscheidungsbefugnis besaßen die Reichsstädte zu keiner Zeit

Vgl. dazu auch A. Laufs, Regensburger Reichstag.
; fest stand lediglich ihr Recht auf Teilnahme und Mitberatung bei Reichsversammlungen.

d) Die in diesem Band veröffentlichen Protokolle

Die in diesem Band edierten 188 Protokolle des Städterats umfassen den Zeitraum vom 18. Juni 1645 bis zum 8. Februar 1649

Wenn nicht anders vermerkt, folgt die Edition der Protokolle der Zeitrechnung alten Stils.
, also von der ersten nachweisbaren Zusammenkunft städtischer Gesandter am Kongreß bis zum Eintreffen der schwedi-schen und französischen Ratifikationsurkunden. Die bisher ungedruckten Protokolle beruhen zum weitaus überwiegenden Teil (159 Protokolle) auf dem quasi amtlichen Protokoll, das unter dem straßburgischen Direktorium vom Sekretär der Stadt, Ernst Heuß, in der osnabrückischen Teilkurie angefertigt worden ist. Dieses Proto-koll beginnt mit der offiziellen Eröffnung der Verhandlungen in Osnabrück am 24. Januar 1646 und endet mit dem 2. September 1648 st. v., als die Verlegung des Gesamtkongresses nach Münster beschlossene Sache war, der Versammlungsleiter und Protokollführer Straßburg aber in Osnabrück verblieb. Es ist damit das umfassendste und auch einheitlichste der Protokolle der Reichsräte

Das offiziöse, von vier Protokollführern erstellte und notariell beglaubigte Protokoll des Fürsten-rates Osnabrück deckt nur den Zeitraum vom 24. Januar 1646 bis zum 4. September 1647 ab.
.
Es handelt sich bei dieser im straßburgischen Original durchgehend von 1–159 nume-rierten Protokollserie also um die Niederschriften von Sitzungen der städtischen Teil-

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kurie in Osnabrück mit den gemeinsamen Zusammenkünften der sonst an den beiden Kongreßorten getrennt tagenden Teilkurien in Münster vom 17.–30. Juni 1647 st. v. (Nr. 110–112).
Wie in fast allen wichtigen Fragen der allgemeinen Beratungen lehnten die städtischen Abgeordneten sich auch in der Frage des Protokolls an jene Regelung an, die im Fürstenrat Osnabrück getroffen worden war

Vgl. FR 1646 I 21 – Druck Meiern II S. 250–253 ; SR 1646 I 21 (Nr. 16) S. 44.
. Demnach sollte – wie der bremische Gesandte in seiner Mitschrift festhielt – ein bestendig protocollum

Bremen 2–X.8.m – 1646 I 27.
geführt wer-den, das von allen Votanden kollationiert und dann diktiert werden sollte.
Wegen der Gefahr des Mißbrauchs sollten die fertigen Protokolle nur an die Angehö-rigen des Städterates weitergegeben werden. Diese Bestimmung ist allerdings nachweis-lich nicht eingehalten worden

So finden sich Protokolle im Riksarchivet Stockholm (Sammlung Salvius) wie im Staats-archiv Stade (Sammlung Erskein).
.
In aller Regel war nur Heuß als Protokollführer bei den Beratungen zugegen, die meist im Rathaus oder im Wohnsitz des straßburgischen Direktors, Dr. Markus Otto, stattfanden. Folgerichtig ist deshalb das in Straßburg vorliegende Protokoll auch das einzig vollständige. Im Prinzip war allerdings während der Anfangssitzungen auch ein Nürnberger Protokollist zugelassen, was die Bedeutung veranschaulicht, die allge-mein der nürnbergischen Gesandtschaft beigemessen wurde. Ein eigenständiges Proto-koll konnte aber bis auf eine Ausnahme nicht gefunden werden

Nürnberg S I L 203 Nr. 17 fol. 21–26.
.
Die 159 offiziell protokollierten Sitzungen sind jeweils als „Sitzung des Städterats“ bezeichnet, während die Niederschriften der übrigen Sitzungen als „Sitzung der städti-schen Gesandten“ gekennzeichnet sind. Diese bis auf wenige Ausnahmen nicht in Rein-schrift übertragenen Mitschriften nichtoffizieller Zusammenkünfte entstammen unter-schiedlicher Provenienz. Die umfassendsten sind die formlosen Aufzeichnungen des bre-mischen Gesandten Dr. Gerhard Koch vom 18. Juni 1645 bis zum 31. Juli 1648 st. v. Diese flüchtig geschriebene und mühsam zu entziffernde Mitschrift, die nicht ausge-arbeitet und in einen Volltext übertragen wurde

Insofern kann sie mit dem zeitgenössischen Terminus als „Rapular“ bezeichnet werden ( StA Bremen 2–X.8.m – 1645 VI – 1648 VII 31 unfoliiert).
, enthält die dem bremischen Ge-sandten wesentlich erscheinenden Argumente der einzelnen Votanden sowie, in der Regel, eine Zusammenstellung der anwesenden Städte getrennt nach schwäbischer und rheinischer Bank. Eine Ergänzung des offiziösen Vollprotokolls, das auch von Koch gebilligt worden ist, bieten seine z. T. nur stichwortartigen und lückenhaften Notizen nur dann, wenn keine offiziösen Niederschriften vorliegen; aus diesem Grunde ist seine Mitschrift auch nur in wenigen Ausnahmen in den Variantenapparat aufgenommen worden . Mutatis mutandis gilt diese Feststellung auch für einige Mitschriften des straßburgischen Gesandten Dr. Markus Otto vom Januar 1646, die ausführlicher sind als jene des bremischen Deputierten, aber ebenfalls nicht ausgearbeitet worden sind. Aufgrund der größeren Straffheit und besseren Lesbarkeit ist der bremischen Mit-

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schrift jedoch der Vorzug vor der straßburgischen gegeben worden; nur für die Sitzung am 23. Januar 1646 wurde auf das ausführlichere Rapular Ottos zurückgegriffen, weil das von Koch hier allzu kurz und summarisch ist (Nr. 17).
Neben diesen formlosen Sitzungsmitschriften (Nr. 1, 2 und 6–17) existieren zwei Protokollreinschriften vom 3. und 17. September 1645 (Nr. 3, 4), die in den Stadt-archiven Ulm und Straßburg vorliegen, sowie ein „Protokollextrakt“ v. 18. Sep-tember 1645 (Nr. 5), ein Beschlußprotokoll, das als „Verkehrsschriftstück“

H. Meisner S. 197, 200.
be-kanntgegeben und später im Meiern, der Edition der APW des 18. Jahrhunderts, gedruckt worden ist. Die Ergänzung des offiziösen Protokolls um diese Sitzungsmit-schriften vor dem 24. Januar 1646 privaten und halboffiziösen Charakters ist wegen der Bedeutung gerechtfertigt, die den Verhandlungen des Jahres 1645 und des Januars 1646 für die folgenden Jahre zukommt. Die Stellungnahme der Städte zu den Vor-fragen (Verhandlungsmodus, Tagungsorte, Zulassung der seit dem Prager Frieden von reichsständischen Beratungen ausgeschlossenen Stände, Beratungsverfahren im Städte-rat usf.), die für die Hauptverhandlungen zu klären waren, rechtfertigen die Über-nahme dieser Protokolle zur Genüge. Gerade für das Beratungsverfahren, das sich innerhalb des Städterates in diesen Monaten herausbildete und das in den kommenden Jahren den internen Stil im Städterat prägte, sind diese Protokolle von großem Wert. Es sei an dieser Stelle nur auf das Problem des Direktoriums verwiesen, das in dieser ersten inoffiziellen Verhandlungsphase die Gemüter der städtischen Gesandten er-hitzte. Die offiziöse Protokollserie ist ergänzt worden um weitere Mitschriften des bremischen Gesandten von Zusammenkünften (Nr. 96, 134, 135, 161, 164), die offenbar nicht als bedeutsam eingestuft und nicht ins offiziöse Protokoll aufgenommen worden sind. Sie unterlagen deshalb auch nicht dem formalisierten Tagungsablauf (Ein-berufung durch kurmainzische Proposition, Beratung nach festgelegter Votierordnung und Conclusum), vielmehr kamen die Städte an diesen Tagen nur dicis causa zusam-men und haben eventualiter ... allerhandt discouriert (Nr. 96, 134, 161, 164). Mit dem Protokoll Nr. 135 ist dagegen eine Re- und Correlation mit den beiden anderen Kurien aufgenommen worden, weil hier die Zurücksetzung der Städte in den ge-meinsamen Beratungen der Reichsräte schon in formaler Hinsicht deutlich wird; be-zeichnenderweise wurde diese Zurücksetzung, nachdem der Passus über das lange um-strittene votum decisivum vertraglich abgesichert schien, von den Gesandten nicht als so schwerwiegend empfunden, daß sie sich am folgenden Tag in der offiziell einberufenen Städteratssitzung intensiv damit auseinandergesetzt hätten. Vielmehr wird nur beiläufig erwähnt, daß die schwedischen Gesandten eingeschaltet werden sollten, um das votum decisivum nicht per indirectum in nochmahligen streitt ziehen zu lassen

Unten S. 690.
. Schließlich sind in diesen Band aufgenommen jene nachweisbaren Sitzungen der ge-schrumpften und in Münster zusammengelegten Städtekurie, die dort gegen Ende des Kongresses, 1648, nach seiner Verlegung von Osnabrück nach Münster stattgefunden haben ( [Nr. 182–188] ).

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Bei diesen letzten Stücken handelt es sich um zwei Protokolle kölnischer Provenienz (Nr. 183, 184), um Conclusa, die in die Reichsdiktatur gegeben worden waren und damit allgemeine Verbreitung gefunden hatten (Nr. 182, 185), um einen Kurzbericht aus städtischer Sicht über eine Re- und Correlation, bei der das städtische Conclusum ebenfalls bereits durch die Reichsdiktatur gegangen war (Nr. 187) sowie um das Er-gebnisprotokoll einer Sitzung, bei der vornehmlich finanzielle Fragen des Städterats abgehandelt wurden (Nr. 186), schließlich um einen den kaiserlichen Gesandten ausge-händigten Protokollextrakt, der den Protest einiger Städte während des Ratifizie-rungsverfahrens gegen den oldenburgischen Weserzoll festhält (Nr. 188).
Nicht abgedruckt sind hingegen die Protokolle der städtischen Teilkurie, die in Mün-ster getagt hat, da sich keine komplette Überlieferung ihrer Sitzungen nachweisen bzw. rekonstruieren ließ

Vgl. Anhang [S. 878ff] .
.

e) Die Abhängigkeit der Protokolle untereinander

Die Überlieferung der Protokolle des Städterats Osnabrück ist überschaubar

Sie ist einfacher als die Überlieferung der Kurfürstenratsprotokolle (vgl. APW [III A 1,1 S. LXXXVIff] ); sehr kompliziert ist die Lage beim Fürstenrat Münster, während für den Für-stenrat Osnabrück eine mit dem Städterat vergleichbare Lage besteht.
, und doch waren auch Varianten zu berücksichtigen. Dies erklärte sich aus der Ent-stehungsgeschichte des offiziösen Protokolls. Das von Heuß erstellte Reinkonzept wurde offenbar gemeinsam kollationiert bzw. von den einzelnen Deputierten eingesehen und dabei in manchen seiner Formulierungen verändert oder durch Einschübe ergänzt. Während es bei dieser berichtigten Rohfassung des straßburgischen Protokolls verblieb, es also nicht nochmals neu geschrieben wurde, erfolgten davon direkt Abschriften für Ulm

Darauf deuten Dictatum-Vermerke im Ulmer Protokoll hin: Das Protokoll vom 16. März 1646 ist am 23. März, das vom 17. März am 16. März 1646 diktiert worden.
und Nürnberg. Erst zu einem späteren Zeitpunkt ist dann die straßburgische Urfassung erneut um weitere Zusätze ergänzt worden, die naturgemäß in diesen beiden Abschriften keine Berücksichtigung mehr fanden. Von diesen beiden wurden – wie es scheint – weitere Kopien angefertigt, allerdings nicht zur gleichen Zeit, und danach von einzelnen Gesandten an ihre Räte verschickt. Es wurden dabei jeweils die Fassungen übernommen, die der ulmische bzw. nürnbergische Gesandte bei erneuter Durchsicht vor allem ihren eigenen Voten zwischenzeitlich gegeben hatten. So ist z. B. sicher, daß die in Isny überlieferten Protokolle eine direkte Abschrift der endgültigen ulmischen Rein-schrift sind

In beiden Exemplaren fehlt z. B. die 19. Sitzung vom 10. März 1646; auch ist die Numerierung beider gleichlautend.
; in enger Abhängigkeit von diesem Exemplar ist auch die Lübecker und die Eßlinger

Hier sind z. T. die späteren Ulmer wie Nürnberger Einschübe mitverarbeitet (vgl. Sitzung vom 1. Juni 1646 Nr. 59).
Überlieferung zu sehen, sind doch die mit anderer Hand erfolgten Ein-schübe in der Ulmer Reinschrift bei beiden bis auf geringe Ausnahmen nahtlos einge-eingearbeitet. Keine weitere Abschrift scheint dagegen von der nürnbergischen Reinfas-sung mehr erfolgt, die ebenso wie die ulmische noch zahlreiche Ergänzungen bzw.

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Berichtigungen von anderer Hand, besonders der nürnbergischen Voten, aufweist. Aufgrund dieser Ergänzungen ist das nürnbergische Exemplar für den Zeitraum des Jahres 1646, für den es vorliegt, das umfassendste aller überlieferten Exemplare; da e-auch leichter lesbar ist als das straßburgische Reinkonzept mit seinen zahlreichen Bes richtigungen aus dem Revisionsverfahren, die es für die Anfangsmonate des Jahres 1646 unübersichtlich und damit schwerer lesbar machten (das ulmische Exemplar weist Lücken auf), ist es für die Sitzungen des Jahres 1646 als Druckvorlage gewählt worden (Nr. 18–87).
Bei allen Exemplaren handelt es sich also, bis auf die bremische Mitschrift, nicht um eigenständige Protokolle, sondern um Abschriften des mit Zusätzen versehenen offizi-ellen. Dies erleichterte im Gegensatz zu den Protokollen des Kurfürstenrats die Be-arbeitung. In den Variantenapparat sind nur Zusätze, Berichtigungen und Auslas-sungen der anderen Überlieferungen gegenüber der jeweiligen Druckvorlage aufgenom-men. Offensichtliche Hör- und Abschreibfehler, wie z. B. amnistio statt armistitio oder Zeilensprünge, die im Isnyer, aber auch im Eßlinger Exemplar recht häufig auf-treten, wurden stillschweigend übergangen; auch sind unwesentliche Auslassungen und Zusätze nur dann berücksichtigt worden, wenn die Abhängigkeit der einen von der anderen Protokollfassung dokumentiert werden sollte. Diese Bemerkungen über Einschübe, Berichtigungen etc. haben allerdings nur für die ersten Monate der offiziellen Beratungen Gültigkeit. Denn mit zunehmender Dauer des Kongresses scheint sich die Fertigung des Protokolls verzögert und das allgemeine Interesse an einer Kollationierung mit anschließender Diktatur immer mehr nachge-lassen zu haben. So verliert das fortlaufend geschriebene straßburgische Exemplar mehr und mehr den Charakter eines Reinkonzeptes und wird zum „Originalent-wurf“

Zur Terminologie H. Meisner S. 267f.
. Es ist deshalb von 1647 an Durckvorlage der restlichen offiziellen Sitzungs-niederschriften geworden (Nr. 88–95, 97–133, 136–160, 165–181). Die in ihm enthaltenen Randbemerkungen sind hier nicht aufgenommen worden, da es sich dabei nur um kurze Inhaltsangaben von späterer Hand handelt. Der Schluß auf eine relativ späte Niederschrift wird auch durch die Bemerkung des Beschlußprotokolls vom 13. De-zember 1648 nahegelegt, wonach das protocoll angefangenermaßen ergenzet und einer ieden stadt uff ihr begehren [...] communicieret werden sollte

Unten [S. 873] .
. Das Interesse an vollständigen Exemplaren des Protokolls scheint aber nicht besonders stark gewesen zu sein, umfaßt doch das nürnbergische Exemplar nur das Jahr 1646, das ulmische die beiden Jahre 1646 und 1647 (mit Lücken), während allein das straßbur-gische den gesamten Zeitraum der offiziellen Beratungen in Osnabrück abdeckt. Die übrigen Überlieferungen aus dem Jahr 1646 können nur als Bruchstücke bezeichnet werden.
Für die Edition sind folgende Protokolle herangezogen worden: Stadtarchiv Strassburg: AA 1144 fadengeheftet mit Lederdeckeln (1646 I 24 – 1648 IX 2, dazu lose 1645 IX 3 u. 17)

[p. XLVIII] [scan. 72]

Stadtarchiv Ulm: A 1560 ca. 800 Seiten, unfoliiert (1645 IX 3 und 17, 1646 I 26 – 1648 I 25 [mit Lücken])
Staatsarchiv Nürnberg: Aus den aus dem Archiv der Reichssstadt Nürnberg stammenden sog. B-Ladenakten sind folgende Protokollserien verwandt worden: S I L 203 Nr. 17 fol. 21–26; S I L 203 Nr. 19 fol. 1–200’ (1646 I 24 – X 8); S I L 203 Nr. 20 fol. 111–122’ (1646 XII 1 – 1647 I 26) Archiv der Hansestadt Lübeck: Im Bestand „Senatsakten Reichsfriedensschlüsse“ befindet sich ein Band mit 70 Seiten von Protokollen des Städterats 1646 I 24 - III 10 (Senatsakten Reichs-friedensschlüsse 24) ohne Folioangabe sowie in den Beilagen, die Gloxin an den Rat der Stadt sandte, Conclusa im gleichen Bestand 20 nr. 38 fol. 157–157’ (1648 VI 24), nr. 58 fol. 18–21 (1648 XII 13) und nr. 72 fol. 56–56’ (1649 II 8). Stadtarchiv Esslingen: Im Bd. IV der „Tomi actorum ... pacis Westphalicae“ befinden sich eng eingebunden 57 Städteratsprotokolle (fol. 1–263’) für den Zeitraum von 1646 I – VII 22. Stadtarchiv Isny: In Büschel 865 finden sich die Protokolle von 1645 IX 17, 1646 I 24 u. 26, 27, in Büschel 868 die Protokolle von 1646 I 29 – VI 1 (mit Lücken). Riksarchivet Stockholm: Im Bestand der Salvius-Sammlung E 5274 vol. XXIV nr. 77 fol. 1–14’ befinden sich sechs Protokolle im Zeitraum von 1646 II 9–III 2. Staatsarchiv Stade: In der Erskeinschen Sammlung Dienstregistratur nr. 44 befinden sich einige Städteratsconclusa, ebenfalls in der Abt. Westfälischer Friede u. dessen Exekution. Kgl. schwe-disches Archiv Stade Rep. 5a Fach 39 nr. 3a Konvolut V Fasz. 1 von 1647 I X 4/14, 1648 V 30 sowie Protokolle von 1647 IX 8118 und 1647 X 30. Staatsarchiv Bremen: Hier befinden sich Protokollextracte für 1646 I 29 (2–X.7.a), Conclusa von 1648 IV 26 – 1648 XII 26 st. v. (2–X.8.m), 1648 V 1 – IX 2 (2–X.10.b), 1648 XII 26 st.v. (2–X.10.c), ein Protokoll 1645 VIII 11/21 (2–X.8.n), Kurzprotokolle von 1645 IX 17 u. 18 (2–X.10.b), und vor allem die Mitschrift von Dr. Gerhard Koch für den Zeitraum 1645 VI 18 – 1648 VII 31 (2–X.8.m), die recht schwierig zu lesen und zu entziffern ist.

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