Acta Pacis Westphalicae III B 1,3 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, Teilband 3 : Materialien zur Erschließung und Register / Antje Oschmann

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2 Inhalt des IPO

Invocatio DEI
Präambel ≙ § 1 IPM
I Allgemeines Friedensgebot ≙ § 1 IPM
II Allgemeines Amnestiegebot = § 2 IPM
III Allgemeines Restitutionsgebot

Im folgenden werden die Begriffe „Restitution“, „Wiedereinsetzung“ und „Wiederherstellung“ gleichbedeutend verwendet.
aufgrund der Amnestie
III 1 Wiedereinsetzung der Reichsstände (einschließlich der Reichsritterschaft) und ihrer Untertanen in den personen- und besitzrechtlichen Status von 1618 ≈ § 5 IPM
III 2 Keine Einschränkung der Restitution durch widerstreitende Rechtsansprüche und deren gerichtliche Klärung nach erfolgter Restitution. Vorrangige Geltung der allgemeinen und unbeschränkten Amnestie und der anderen Bestimmungen dieses Vertrags, insbesondere des Religionsrechts ∼ § 6 IPM
IV Einzelne Restitutionsregelungen
IV 1 Ausschluß eines rechtlichen Nachteils für die in Art. IV nicht genannten Fälle = § 7 IPM
IV 2–22 Pfalz
IV 2 Pfälzische Restitution ≙ § 10 IPM
IV 3 Verbleib der vierten (pfälzischen) Kurwürde, der Oberpfalz und der Grafschaft Cham bei Kurfürst Maximilian von Bayern und der Wilhelminischen Linie = § 11 IPM
IV 4 Verzicht Bayerns auf die gegenüber dem Kaiser wirksame Forderung nach Erstattung von 13 Mill. fl.-Kriegskosten oder nach Überlassung des Landes Österreich ob der Enns = § 12 IPM
IV 5 Errichtung einer achten Kurwürde für das pfälzische Haus = § 13 IPM

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IV
6 Wiederherstellung des politischen und religionsrechtlichen Status von 1618 in der Unterpfalz = § 14 IPM
IV 7 Einlösung der 1463 verpfändeten kurmainzischen Ämter an der Bergstraße (Ämter Starkenburg, Heppenheim, Bensheim und Mörlenbach, zu dem die Vogtei über das Kloster Lorsch gehörte) = § 15 IPM
IV 8 Erledigung der Ansprüche der Fürstbischöfe von Speyer und Worms auf Kirchengut in der Unterpfalz = § 16 IPM
IV 9 Erbfolge und Regelung hinsichtlich der Kurwürde und der Oberpfalz bei Aussterben der Wilhelminischen Linie des Hauses Wittelsbach = § 17 IPM
IV 10 Rechte und Hausverträge der Rudolfinischen Linie des Hauses Wittelsbach hinsichtlich der Nachfolge in der Kurwürde = § 18 IPM
IV 11 Pfälzischer Rechtsanspruch auf die von Jülich heimgefallenen Lehen = § 19 IPM
IV 12 Apanage für die Brüder des Pfalzgrafen Karl Ludwig = § 20 IPM
IV 13 Amnestie und Religionsrecht für das Haus Pfalz sowie seine Anhänger und Bediensteten = § 21 IPM
IV 14 Reichslehnrechtliche Verpflichtung sowie Verzicht auf die Oberpfalz seitens des Pfalzgrafen Karl Ludwig und seiner Brüder = § 22 IPM
IV 15 Unterhalt der Mutter und Mitgift der Schwestern des Pfalzgrafen Karl Ludwig = § 23 IPM
IV 16 Rechtsgarantie für die Grafen von Leiningen und Dagsburg in der Unterpfalz = § 24 IPM
IV 17 Rechtsgarantie für die Reichsritterschaft im Fränkischen, Schwäbischen und Rheinischen Ritterkreis = § 25 IPM
IV 18 Bestätigung der in der Unterpfalz gelegenen Lehen der Freiherren Waldenburg gen. Schenkern, Brömser und Wolff gen. Metternich zur Gracht sowie des Kanzlers Raigersperger = § 26 IPM
IV 19 Religionsrechts-Bestimmungen für Augsburgische Konfessionsverwandte in der Pfalz, insbesondere in Oppenheim = § 27 IPM
IV 20 Wiedereinsetzung des Pfalzgrafen Ludwig Philipp von Pfalz-Simmern und -Lautern in seine Rechte und Besitzungen ← § 28 IPM
IV 21 Wiedereinsetzung des Herzogs Friedrich von Pfalz-Zweibrücken in seine Rechtsansprüche am Vilzbacher Rheinzoll in Mainz und auf das Kloster Hornbach ← § 28 IPM

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IV
22 Wiedereinsetzung des Pfalzgrafen Leopold Ludwig von Pfalz-Veldenz in die Grafschaft Veldenz ← § 28 IPM
IV 23 Erledigung des Streits zwischen den Fürstbischöfen von Würzburg und Bamberg sowie den Markgrafen von Brandenburg-Ansbach und Brandenburg-Kulmbach über Amt, Stadt und Kloster Kitzingen. Restitution der Wülzburg an die Markgrafen von Brandenburg-Ansbach = § 29 IPM
IV 24–25 Württemberg
IV 24 Wiedereinsetzung des Hauses Württemberg in den politischen und religionsrechtlichen Status von 1618 ← § 31(2) IPM
IV 25 Restitution der Grafen von Mömpelgard, insbesondere Wiedereinsetzung in Clerval und Passavant; Bestätigung ihrer Reichsunmittelbarkeit ∼ § 32 IPM
IV 26–27 Baden
IV 26 Persönliche Amnestie für Markgraf Friedrich von Baden-Durlach, seine Familie und Bediensteten; Wiedereinsetzung in den politischen und religionsrechtlichen Status von 1618 hinsichtlich der Markgrafschaften Baden-Durlach und Hachberg; Session bei Reichs-, Kreis- und anderen Versammlungen = § 33 IPM
IV 27 Restitutionsregelung für die Herrschaft Hohengeroldseck = § 34 IPM
IV 28 Amnestie für Herzog Ernst Bogislaw von Croy und Aerschot; Wiedereinsetzung in seinen Teil der Herrschaft Finstingen ← § 35 IPM
IV 29 Nassau-Siegen’scher Rechtsstreit ← § 35 IPM
IV 30 Restitution der Grafen von Nassau-Saarbrücken (Grafschaft Saarbrücken, Grafschaft Saarwerden, Homburg) ← § 35 IPM
IV 31 Restitution des Hauses Hanau (Babenhausen, Rheinbischofsheim, Willstätt) ← § 35 IPM
IV 32 Restitution des Grafen Johann Albrecht II. von Solms-Braunfels (Butzbach und die vier nahegelegenen Dörfer Dorf-Güll, Gambach, Griedel, Holzheim) ← § 35 IPM
IV 33 Restitution des Hauses Solms-Hohensolms ← § 35 IPM
IV 34 Amnestie für die Grafen von Ysenburg-Büdingen ← § 35 IPM
IV 35 Wiedereinsetzung der Wild- und Rheingrafen in die Ämter Dhronecken und Wildenburg und in die Herrschaft Mörchingen ← § 35 IPM
IV 36 Wiedereinsetzung der Witwe des Grafen Ernst von Sayn-Wittgenstein, Luise Juliane, Gräfin zu Erbach, in Hachenburg und Bendorf ← § 35 IPM
IV 37 Restitutionsregelung für Schloß und Grafschaft Falkenstein, Amt Bretzenheim und Herrschaft Reipoltskirchen ← § 35 IPM

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IV
38 Bestätigung der Rechtsansprüche des Hauses Waldeck in der Herrschaft Düdinghausen und in den Orten Nordenau, Altastenberg (früher: Lichtenschaid), Deifeld und Niederschleidern ← § 35 IPM
IV 39 Wiedereinsetzung des Grafen Joachim Ernst zu Oettingen-Oettingen in den politischen und religionsrechtlichen Status von 1618 ← § 35 IPM
IV 40 Restitution des Hauses Hohenlohe, insbesondere Wiedereinsetzung in Weikersheim und Schäftersheim ← § 35 IPM
IV 41–42 Löwenstein-Wertheim
IV 41 Wiedereinsetzung des Grafen Friedrich Ludwig von Löwenstein-Wertheim-Virneburg in den politischen und religionsrechtlichen Status von 1618 ← § 35 IPM
IV 42 Wiedereinsetzung des Grafen Ferdinand Karl von Löwenstein-Wertheim-Rochefort in den politischen und religionsrechtlichen Status von 1618 ← § 35 IPM
IV 43 Wiedereinsetzung des Hauses Erbach in seine Rechte an Schloß Breuberg ← § 35 IPM
IV 44 Restitution der Witwe und der Erben des Grafen von Brandenstein ← § 35 IPM
IV 45 Restitution des Familienbesitzes von Paul Khevenhüller und dessen Halbbruder, von Jakob Löffler sowie Marx Konrad, Hieronymus und Marx Anton Rehlinger ← § 35 IPM
IV 46–56 Allgemeines (Schuldenwesen, Justizwesen, Lehnswesen, begünstigte Personen, Ausschlußklausel)
IV 46 Nichtigkeit erpreßter Rechtsgeschäfte = § 36 IPM
IV 47–48 Aufgrund der Kriegshandlungen in Verzug geratene Schuldentilgung; Frist für die Durchführung von Prozessen, die wegen Zahlungsverzugs in Gang gesetzt worden sind; Annullierung zugunsten der Gläubiger ergangener Urteile oder getroffener Vereinbarungen wegen Zahlungsverzugs = § 37 IPM
IV 49 Suspension und Revision der während des Krieges ergangenen Urteile in weltlichen Sachen = § 38 IPM
IV 50 Gebot der Lehnsmutung der seit 1618 nicht erneuerten Lehen = § 39 IPM
IV 51 Amnestie für alle Offiziere, Beamten und Soldaten mit ihren Familien; Wiedereinsetzung in den personen- und besitzrechtlichen Status von 1618, sofern sie nicht Untertanen oder Vasallen des Kaisers und des Hauses Österreich sind = § 40 IPM
IV 52–55 Kaiserliche Erblande

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IV
52 Rückkehrrecht und persönliche Amnestie für die Untertanen und Vasallen des Kaisers oder des Hauses Österreich = § 41 IPM
IV 53 Keine Restitution ihrer vor 1630 beschlagnahmten Güter ≙ § 42 IPM
IV 54 Restitution ihrer seit 1630 beschlagnahmten Güter ohne Entschädigung für entgangene Nutzungen und Erträge oder erlittene Schäden ≙ § 43 IPM
IV 55 Gleichbehandlung der Augsburgischen Konfessionsverwandten mit den Katholischen bei Zivilprozessen in den kaiserlichen Erblanden = § 44 IPM
IV 56 Keine Restitution von Kriegsschäden an Mobilien, an Gebäuden oder an Deposita jeglicher Art = § 45 IPM
IV 57 Gebot der unverzüglichen rechtlichen Erledigung des Jülicher Erbfolgestreits nach Friedensschluß = § 46 IPM
V Religionsrecht
v 1 Bestätigung des Passauer Vertrags von 1552 und des Augsburger Religionsfriedens von 1555; Klärung streitiger Bestimmungen durch den Westfälischen Frieden; Grundsatz ist aequalitas exacta mutuaque (Parität) zwischen den Konfessionsparteien ← § 47 IPM
V 2 Grundsatz: Restitution der Reichsstände, der Reichsritterschaft und der Reichsdörfer in den tatsächlichen Besitz (Realpossession) geistlicher Güter und Rechte gemäß dem Stichtag 1. Januar 1624 ← § 47 IPM
V 3–12 Sonderbestimmungen für Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg sowie für Donauwörth
V 3 Restitution der Städte Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg hinsichtlich der Güter, der Rechte und der Religionsübung; Sonderbestimmungen für die Besetzung der städtischen Ämter ← § 47 IPM
V 4 Augsburg: Parität und konfessionelles Alternat im Rat sowie in Gerichts- und Finanzverwaltung ← § 47 IPM
V 5 Augsburg: Parität und konfessionelles Alternat in den anderen städtischen Ämtern ← § 47 IPM
V 6 Augsburg: Bestimmungen für die städtischen Ämter, die nur von einer Person besetzt werden ← § 47 IPM
V 7 Augsburg: Kirchen- und Schulverwaltung. Übergangsbestimmung für überzählige katholische Ratsmitglieder ← § 47 IPM

[p. 27] [scan. 55]

V
8 Augsburg: Verbot der Unterdrückung des anderen Bekenntnisses. Jährliche öffentliche Verlesung der Bestimmungen des Westfälischen Friedens für die Besetzung der städtischen Ämter. Wahl der konfessionellen Amtsinhaber durch die jeweilige Konfessionspartei ← § 47 IPM
V 9 Augsburg: keine Mehrheitsentscheidung in Religionsangelegenheiten. Rechtliche Handhaben bei Zuwiderhandlung ← § 47 IPM
V 10 Augsburg: Fortgeltung anderer die Besetzung der städtischen Ämter betreffender Regelungen ← § 47 IPM
V 11 Parität und konfessionelles Alternat in den Stadtregierungen von Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg ← § 47 IPM
V 12 Vertagung der Entscheidung über die Restitution von Donauwörth ← § 47 IPM
V 13 Vorrangige Geltung der Amnestieregelungen ← § 47 IPM
V 14–23 Reichskirchengut
V 14 Restitution des Reichskirchenguts in den tatsächlichen Besitz (Realpossession) gemäß dem Stichtag 1. Januar 1624 ← § 47 IPM
V 15 Geltung des Geistlichen Vorbehalts sowohl für katholisches Reichskirchengut als auch für Reichskirchengut Augsburgischer Konfession ← § 47 IPM
V 16 Wahl- und Postulationsrecht ← § 47 IPM
V 17 Verbot der Erblichkeit des Reichskirchenguts; Öffnung der Kapitel für alle geeigneten Personen (Adel, Patrizier, akademisch Graduierte und andere) ← § 47 IPM
V 18 Kaiserliches Recht der Ersten Bitten gemäß dem Stand von 1624 ← § 47 IPM
V 19 Ungültigkeit päpstlicher Abgabenforderungen für das Reichskirchengut Augsburgischer Konfession; keine Rechtshilfe für deren Eintreibung ← § 47 IPM
V 20 Papstmonate in bikonfessionellen Kapiteln des Reichskirchenguts gemäß dem Stand von 1624 ← § 47 IPM
V 21 Investitur der geistlichen Reichsfürsten Augsburgischer Konfession; Stimmrecht in Reichsversammlungen und -gremien ← § 47 IPM
V 22 Titel der geistlichen Reichsfürsten Augsburgischer Konfession; Session auf Reichstagen ← § 47 IPM
V 23 Zusammensetzung der bikonfessionellen Kapitel des Reichskirchenguts gemäß dem Stand von 1624. Religionsübung in diesen Stiften wie 1624 ← § 47 IPM

[p. 28] [scan. 56]

V
24 Umfang der kirchenrechtlichen Befugnisse, insbesondere der geistlichen Gerichtsbarkeit, im Kirchengut, über das in Art. X–XV verfügt ist ← § 47 IPM
V 25–27 Landsässiges (mittelbares) Kirchengut, auch Pfandschaften
V 25 Restitution des landsässigen Kirchenguts Augsburgischer Konfession gemäß dem Stichtag 1. Januar 1624 ← § 47 IPM
V 26 Restitution des landsässigen katholischen Kirchenguts gemäß dem Stichtag 1. Januar 1624. Verhältnisse im bikonfessionellen landsässigen Kirchengut. Kaiserliche, päpstliche und erzbischöfliche Rechte im landsässigen Kirchengut. Evangelische Rechte im landsässigen katholischen Kirchengut. Einlösung von Reichspfandschaften durch den Kaiser ← § 47 IPM
V 27 Restitution im Krieg besetzter oder eingeschränkte Einlösung alter Pfandschaften der Reichsstände; begrenzter Religionsbann (Jus reformandi) des Inhabers einer eingelösten Pfandschaft ← § 47 IPM
V 28 Religionsrecht der Reichsritterschaft: Gleichstellung mit den Reichsständen ← § 47 IPM
V 29 Religionsrecht der Reichsstädte, und zwar der monokonfessionellen, derjenigen mit einem Anteil katholischer Bürger und der bikonfessionellen ← § 47 IPM
V 30–41 Mediatstände (auch Landsassen, Vasallen) und Untertanen
V 30 Grundsatz: Religionsbann (Jus reformandi) der Reichsstände gegenüber Mediatständen und Untertanen. Auswanderungsrecht Heterokonfessioneller. Keine Unterstützung und Protektion für Untertanen fremder Reichsstände ← § 47 IPM
V 31 Einschränkung des Religionsbanns (Jus reformandi) gegenüber Mediatständen und Untertanen Augsburgischer Konfession unter katholischen Reichsständen (und umgekehrt), die 1624 die öffentliche oder die private Religionsübung innehatten (Untertanen der ersten Kategorie

Hinsichtlich des Rechts einer heterokonfessionellen (kath. oder lutherischen) Minderheit zur Religionsübung unterscheidet das IPO drei Kategorien von Untertanen: 1) wer im Normaljahr 1624 die öffentliche oder die private Religionsübung innehatte, 2) wer zwischen Normaljahr (1624) und Westfälischem Frieden (1648) konvertiert ist und 3) wer nach 1648 konvertieren wird.
), und Garantie gemäß dem Stand von 1624
← § 47 IPM
V 32 Restitution des religionsrechtlichen Status des Jahres 1624 für Mediatstände und Untertanen Augsburgischer Konfession und für katholische Mediatstände und Untertanen ← § 47 IPM

[p. 29] [scan. 57]

V
33 Annullierung entgegenstehender religionsrechtlicher Verträge der Reichsstände untereinander sowie mit ihren Landständen und Untertanen ← § 47 IPM
V 34 Duldung der Hausandacht, der Teilnahme an öffentlicher Religionsübung in benachbartem Territorium und der Schulerziehung der Kinder in der eigenen Konfession bei sonstigem Wohlverhalten zugunsten der Mediatstände und Untertanen Augsburgischer Konfession, die zwischen 1624 und 1648 konvertiert sind oder die nach 1648 konvertieren (Untertanen der zweiten und dritten Kategorie

Vgl. Anm. 2.
), durch katholische Reichsstände und zugunsten solcher katholischer Untertanen durch Reichsstände Augsburgischer Konfession
← § 47 IPM
V 35 Diskriminierungsverbot ← § 47 IPM
V 36 Schutz des Vermögens der freiwilligen und unfreiwilligen Emigranten; Genehmigung der Vermögenssorge für die Emigranten ← § 47 IPM
V 37 Fristenregelung für Auswanderung und Ausweisung der Untertanen der zweiten und dritten Kategorie (Konvertiten bis 1648 und künftige Konvertiten); Verbot einer Erschwernis oder Verhinderung der Auswanderung ← § 47 IPM
V 38–41 Kaiserliche Erblande, insbesondere Schlesien und Niederösterreich
V 38 Fortdauer der Sonderrechte der schlesischen Herzöge von Brieg, Liegnitz

Gemeint ist auch das Ft. Wohlau, das unter Hg. Georg Rudolf (1595–1653) seit 1613 in Personalunion mit dem Ft. Liegnitz vereinigt war.
und Münsterberg-Oels

Das IPO nennt den dux in Münsterbergk et Oels. Gemeint war 1648, wie schon 1635 im Prager Frieden (vgl. BA II/10.4, 1662f), der Hg. von Oels, bis 1647 Hg. Karl Friedrich (1593–1647, 1611 Hg.), der letzte aus dem Geschlecht der Podiebrad, von 1648 an sein Schwiegersohn Sylvius Nimrod von Württemberg-Weiltingen (1622–1664). Die Hg.e von Oels führten in ihrem Titel auch das 1456 erworbene, 1569 an die böhmische Krone verlorene Ft. Münsterberg ( Petry, 67). Gestützt auf diese zweideutige Formulierung von Art. V,38 IPO bezog Art. I § 1 der Altranstädter Konvention, Liebertwolkwitz 1707 September 1 (Text: Conrads, 317–321, hier 318), das schlesische Erbft. Münsterberg in die Restitutionsbestimmungen für die seit 1648 entfremdeten Kirchen Augsburgischer Konfession mit ein.
sowie der Stadt Breslau (einschl. der Religionsübung Augsburgischer Konfession)
← § 47 IPM

[p. 30] [scan. 58]

V
39 Bleibegarantie für den Adel und seine Untertanen in den schlesischen Erbfürstentümern sowie für den Adel in Niederösterreich ← § 47 IPM
V 40 Kirchenbaurecht der königlich böhmischen Untertanen Augsburgischer Konfession in den schlesischen Erbfürstentümern bei Schweidnitz, Jauer und Glogau ← § 47 IPM
V 41 Vorbehalt künftiger Fürsprache Schwedens und der Reichsstände Augsburgischer Konfession zugunsten der Untertanen des Kaisers und des Hauses Österreich Augsburgischer Konfession ← § 47 IPM
V 42–44 Rechtliche Einordnung des Religionsbanns (Jus reformandi)
V 42 Lehnshoheit begründet keinen Religionsbann (Jus reformandi) ← § 47 IPM
V 43 Religionsbann (Jus reformandi) bei streitigen landesherrlichen Rechten. In bikonfessionellen Kondominaten ← § 47 IPM
V 44 Unabhängigkeit des Religionsbanns (Jus reformandi) von weiteren Einzelrechten ← § 47 IPM
V 45–47 Einkünfte aus Kirchengut
V 45 Bestätigung der Regelung des Augsburger Religionsfriedens ← § 47 IPM
V 46 Beibehaltung der Einkünfte und Leistungsansprüche der Reichsstände in reichsunmittelbarem oder landsässigem Kirchengut der anderen Konfession gemäß dem Stand von 1624 ← § 47 IPM
V 47 Zehnte und andere Abgaben aus dem im Jahr 1624 oder seitdem zerstörten oder künftig entfremdeten Kirchengut. Neubruchzehnt ← § 47 IPM
V 48–49 Geistliche Gerichtsbarkeit
V 48 Suspension der geistlichen Gerichtsbarkeit gegenüber Reichsständen und Untertanen Augsburgischer Konfession; ihre eingeschränkte Ausübung durch katholische Reichsstände gegenüber Mediatständen und Untertanen Augsburgischer Konfession sowie gegenüber katholischen Mediatständen und Untertanen durch Reichsstände Augsburgischer Konfession ← § 47 IPM
V 49 Geistliche Gerichtsbarkeit in bikonfessionellen Reichsstädten ← § 47 IPM
V 50 Verbot der Verunglimpfung des Religionsrechts. Gütliche Klärung von Zweifelsfragen auf Reichsversammlungen durch die Religionsparteien ← § 47 IPM

[p. 31] [scan. 59]

V
51 Konfessionelle Zusammensetzung der Reichsdeputationstage, der auf Reichstagen eingerichteten Reichsdeputationen und der Reichskommissionen ← § 47 IPM
V 52 Verbot einer Mehrheitsentscheidung (1) in Religionssachen, (2) in den Fällen, (a) wenn die Reichsstände nicht als ein Corpus betrachtet werden können, (b) wenn Katholische und Augsburgische Konfessionsverwandte zwei Parteien bilden (itio in partes). Abstimmungsmodus in Steuersachen ← § 47 IPM
V 53–58 Reichsgerichte
V 53 Vertagung der allgemeinen Disposition über das Reichskammergericht. Paritätische Konfessionszugehörigkeit und Präsentation des Kammerrichters, der vier Präsidenten und der 50 Assessoren des Reichskammergerichts ← § 47 IPM
V 54 Präsentation der Assessoren des Reichskammergerichts. Konfession der mit einem Streitfall befaßten Assessoren. Evangelische Assessoren beim Reichshofrat ← § 47 IPM
V 55 Verfahrensrecht des Reichshofrats, insbesondere Rechtsmittel gegen Urteile ← § 47 IPM
V 56 Visitation des Reichshofrats durch Kurmainz. Verfahren bei Stimmengleichheit unter den paritätischen Assessoren. Wahrung der Gerichtsprivilegien der Reichsstände. Andere im Reich herkömmliche Gerichte ← § 47 IPM
V 57 Präsentationsschema der 24 evangelischen Assessoren des Reichskammergerichts ← § 47 IPM
V 58 Rechtsvorbehalt der Reichsstände Augsburgischer Konfession des bayerischen Reichskreises ← § 47 IPM
VI Exemtion der Stadt Basel und der Schweizer Eidgenossenschaft von den Reichsgerichten = § 61 IPM
VII Religionsrechtliche Gleichstellung der Reformierten
VII 1 Religionsrechtliche Gleichstellung der Reformierten mit den Katholischen und den Augsburgischen Konfessionsverwandten. Aufhebung des Religionsbanns (Jus reformandi) innerhalb der beiden protestantischen Konfessionen ← § 47 IPM
VII 2 Ausnahmebestimmung für Gemeinden der Augsburgischen Konfessionsverwandten und der Reformierten. Vorbehalt für Anhalt und ähnliche Fälle. Ausschließliche Geltung des Reichsreligionsrechts zugunsten der drei Konfessionen (Sektenverbot) ← § 47 IPM

[p. 32] [scan. 60]

VIII
Reichsverfassungsrecht der Reichsstände. Schuldenwesen
VIII 1–4 Reichsverfassung
VIII 1 Allgemeine Bestätigung der hergebrachten Rechte der Reichsstände = § 62 IPM
VIII 2 Zustimmungsrecht der Reichsstände in allen Reichsangelegenheiten. Bündnisrecht = § 63 IPM
VIII 3 Nächster Reichstag und dahin überwiesene Einzelprobleme, u.a. (1) Römische Königswahl, (2) beständige kaiserliche Wahlkapitulation, (3) Erweiterung der Bestimmungen über das Achtverfahren gegen einen Reichsstand, (4) Redintegration der Reichskreise, (5) Überarbeitung der Reichsmatrikel, (6) Reduzierung der Zahl der exemten Reichsstände, (7) Senkung und Erlaß der Reichssteuern, (8) Reform der Reichspolizeiordnung, (9) Reform der Reichsgerichte, (10) Gerichtskosten beim Reichskammergericht, (11) Reichsdeputationsordnung, (12) Direktorium der Reichskollegien = § 64 IPM
VIII 4 Stimmrecht der Reichsstädte. Allgemeine Bestandsgarantie für das Reichsherkommen und die Reichsverfassung = § 65 IPM
VIII 5 Künftige Regelung für Schuldner, die durch den Krieg in Not geraten sind, durch den Reichstag; Interimsregelung = § 66 IPM
IX Handelsfreiheit und Zölle
IX 1 Abschaffung der mißbräuchlich eingeführten Handelshindernisse, auch der übermäßigen Postgebühren = § 67 IPM
IX 2 Beibehaltung der rechtmäßig bewilligten Zölle. Wiederherstellung der vormaligen Handels- und Verkehrsfreiheit = § 68 IPM
X Territorialsatisfaktion Schwedens
X 1 Allgemeine Begründung: Gegenleistung für Schweden wegen der Aufgabe besetzter Orte und zur Herstellung des Friedens. Überlassung der Reichsterritorien als ewige Reichslehen

Der Rechtsakt wird so umschrieben: mit Zustimmung (de consensu ) der Reichsstände räumt (concedere ) der Kaiser Schweden die folgenden Herrschaften (ditiones ) zu vollem Recht als ewiges Reichslehen (pleno iure in perpetuum et immediatum Imperii feudum ) ein.
≠ IPM
X 2–5 Herzogtum Vorpommern und Fürstentum Rügen
X 2 Erstens: Überlassung Vorpommerns, der Insel Rügen und einiger Teile von Hinterpommern; spätere Festlegung des Grenzverlaufs ≠ IPM

[p. 33] [scan. 61]

X
3 Überlassung als Reichslehen ≠ IPM
X 4 Schwedens und Kurbrandenburgs Recht auf die Pfründen des Domkapitels von Kammin und auf den pommerschen Herzogstitel ≠ IPM
X 5 Rechtsverzicht Kurbrandenburgs auf Vorpommern und Rügen sowie auf die herzoglich vorpommerschen Rechte im Hochstift Kammin; Ausfertigung einer besonderen Urkunde darüber ≠ IPM
X 6 Wismar, Festung Walfisch, Poel und Neukloster
X 6 Zweitens: Überlassung Wismars, der Festung Walfisch sowie der Ämter Poel und Neukloster an Schweden als Reichslehen ≠ IPM
X 7–8 Erzstift Bremen und Hochstift Verden; Wildeshausen
X 7 Drittens: Überlassung des Erzstifts Bremen und des Hochstifts Verden sowie des Amts Wildeshausen an Schweden als weltliches Reichslehen, einschließlich der bremischen Rechte über das Domkapitel Hamburg, jedoch unter Garantie der Rechte und des Besitzes des Hauses Holstein sowie der Stadt und des Domkapitels Hamburg und bei ewiger Überlassung der 14 Dörfer des Hamburger Domkapitels in den Ämtern Reinbek und Trittau an die Herzöge von Holstein-Gottorp gegen jährliche Sachleistungen ≠ IPM
X 8 Rechtsgarantie für die Stadt Bremen ≠ IPM
X 9–16 Allgemeine Regelungen
X 9 Viertens: Stimmrecht und Session Schwedens beim Reichstag ≠ IPM
X 10 Sessions- und Direktoriumsrechte Schwedens im obersächsischen, niedersächsischen und niederrheinisch-westfälischen Reichskreis ≠ IPM
X 11 Stimmrecht für Pommern bei Reichsdeputationstagen ≠ IPM
X 12 Privilegium de non appellando und Gebot der Errichtung eines Appellationsgerichts für die Satisfaktionsgebiete. Freie Wahl zwischen Reichshofrat und Reichskammergericht ≠ IPM
X 13 Recht zur Errichtung einer Universität. Lizenten an der pommerschen und mecklenburgischen Küste ≠ IPM
X 14 Reichsgarantie für die an Schweden als Reichslehen überlassenen Gebiete ≠ IPM
X 15 Reichslehnrechtliche Verpflichtung Schwedens für die überlassenen Gebiete ≠ IPM

[p. 34] [scan. 62]

X
16 Bestätigung der Privilegien und der Religionsübung Augsburgischer Konfession in den überlassenen Gebieten, insbesondere zugunsten Stralsunds. Bestätigung der Schiffahrts- und Handelsfreiheit der Hansestädte ≠ IPM
XI Entschädigung für Kurbrandenburg
XI 1–3 Überlassung des Hochstifts Halberstadt

Der Rechtsakt wird so umschrieben: dem Kurfürsten sowie seinen männlichen Nachkommen und Nachfolgern wird vom Kaiser mit Zustimmung der Reichsstände und insbesondere der betroffenen Stände (de consensu statuum Imperii et praecipue interessatorum ) das Hochstift Halberstadt mit allen Rechten, Privilegien, Regalien, Gebieten, geistlichen und weltlichen Gütern (cum omnibus iuribus, privilegiis, regalibus, territoriis et bonis secularibus et ecclesiasticis ) als ein ewiges Reichslehen übergeben (in perpetuum et immediatum feudum tradere ). Der Kurfürst wird sofort in dessen ungestörten und wirklichen Besitz eingesetzt (constituatur item dominus elector statim in possessione eiusdem quieta et reali).
XI 1 Allgemeine Begründung: Entschädigung für den Rechtsverzicht auf Vorpommern und Rügen. Überlassung des Hochstifts Halberstadt als weltliches Reichslehen; Religionsrecht ≠ IPM
XI 2 Überlassung des stift-halberstädtischen Teils der Grafschaft Honstein

Der Rechtsakt wird so umschrieben: es ist beschlossen worden, daß diese Grafschaft unwiderruflich bei dem Hochstift bleibt (irrevocabiliter permanere ), so daß dem Kurfürsten als erblichem Besitzer des Hochstifts (tanquam haereditarius possessor ) die freie Verfügungsgewalt (disponendi libera facultas ) über die Grafschaft zusteht.
(Ämter Lohra und Klettenberg)
≠ IPM
XI 3 Anerkennung der Belehnung des Grafen von Tattenbach mit der Grafschaft Reinstein (Regenstein) ≠ IPM
XI 4 Überlassung des Hochstifts Minden als weltliches Reichslehen

Der Rechtsakt wird mit fast denselben Worten wie die Überlassung Halberstadts beschrieben.
; eingeschränkte Rechtsgarantie für die Stadt Minden
≠ IPM
XI 5 Überlassung des Hochstifts Kammin als weltliches Reichslehen

Der Rechtsakt wird mit fast denselben Worten wie die Überlassung Halberstadts beschrieben.
mit Option für die spätere Inkorporierung in das Herzogtum Hinterpommern

Dies wird so umschrieben: es steht dem Kurfürsten frei (integrum esse ), die Kanonikate aufzuheben (canonicatus extinguere ) und das ganze Hochstift im Laufe der Zeit (successu temporis ) mit Hinterpommern zu verbinden und diesem einzuverleiben (adiungere seu incorporare).
≠ IPM
XI 6–10 Anwartschaft auf das Erzstift Magdeburg

[p. 35] [scan. 63]

XI
6 Anwartschaft auf das Erzstift Magdeburg

Der Rechtsakt wird so umschrieben: Dem Kurfürsten wird die Anwartschaft (expectantia ) auf das Erzstift Magdeburg eingeräumt (concedere ), so daß ihm und seinen männlichen Nachfolgern und Erben das ganze Erzstift mit allen dazugehörigen Gebieten, Regalien und Rechten (cum omnibus eo pertinentibus territoriis, regalibus et iuribus ) als ein ewiges Lehen übergeben wird (tradere et conferre in feudum perpetuum ) und er oder jene das Recht haben, aus eigener Macht die vakante Possession zu ergreifen (sitque eidem vel iisdem ius autoritate propria vacantem apprehendendi possessionem ).
nach Ableben des jetzigen Administrators, des Herzogs August von Sachsen-Weißenfels
≠ IPM
XI 7 Eventualhuldigung durch Domkapitel und Landstände des Erzstifts Magdeburg ≠ IPM
XI 8 Rechtsgarantie für die Stadt Magdeburg ≠ IPM
XI 9 Bestätigung der Abtretung der erzstiftisch magdeburgischen Ämter Burg, Dahme, Jüterbog und Querfurt an Kursachsen; finanzieller Ausgleich für Kurbrandenburg ≠ IPM
XI 10 Schuldenregelung für den Administrator von Magdeburg, Herzog August von Sachsen-Weißenfels ≠ IPM
XI 11 Allgemeine Rechts- und Religionsgarantie für die Mediatstände und Untertanen der Kurbrandenburg überlassenen Hochstifte. Titelregelung für alle Markgrafen von Brandenburg ≠ IPM
XI 12–14 Schwedens Verpflichtungen gegenüber Kurbrandenburg
XI 12 Freigabe (1) Hinterpommerns, (2) Kolbergs und Kammins ≠ IPM
XI 13 (3) Rückgabe der schwedisch besetzten Plätze in der Mark Brandenburg ≠ IPM
XI 14 (4) Rückgabe des Kirchenguts des Johanniterordens außerhalb der schwedischen Satisfaktionsgebiete sowie (5) Rückgabe der einschlägigen Urkunden ≠ IPM
XII Entschädigung für Mecklenburg
XII 1 Allgemeine Begründung: Entschädigung für den Verzicht auf Wismar. Überlassung der Hochstifte Schwerin und Ratzeburg an Herzog Adolf Friedrich von Mecklenburg-Schwerin und dessen männliche Erben mit Option für die spätere Inkorporierung in das Herzogtum Mecklenburg

Der Rechtsakt wird so umschrieben: dem Herzog und seinen männlichen Erben stehen die Hochstifte Schwerin und Ratzeburg als ewige Reichslehen zu (competere iure perpetui et immediati feudi) mit allen Rechten, mit den Urkunden, dem Archiv, den Rechnungsbüchern und dem sonstigen Zubehör (cum omnibus iuribus, documentis literariis, archivo, rationariis aliisque pertinentiis ) sowie der Befugnis, bei beiden die Kanonikate aufzuheben und alle Einkünfte dem fürstlichen Tafelgut zuzuweisen (cum potestate extinguendi canonicatus utrobique omnesque reditus mensae ducali applicandi).
; Session auf Reichsversammlungen und im niedersächsischen Reichskreis. Zwei Kanonikate in Magdeburg und Halberstadt für Herzog Gustav Adolf von Mecklenburg-Güstrow
≠ IPM

[p. 36] [scan. 64]

XII
2 Zwei necklenburgische Kanonikate im Hochstift Straßburg ≠ IPM
XII 3 Johanniterkomtureien Mirow und Nemerow ≠ IPM
XII 4 Bestätigung der mecklenburgischen Elbzölle. Erlaß der künftig auf Mecklenburg entfallenden Reichssteuern bis zu einer Höhe von 200 000 Reichstaler (mit Ausnahme der schwedischen Armeesatisfaktion). Annullierung der Schuldforderung des von Wengiersky gegenüber den Herzögen von Mecklenburg und der Stadt Hamburg ≠ IPM
XIII Entschädigung für das Haus Braunschweig-Lüneburg
XIII 1–8 Hochstift Osnabrück
XIII 1 Allgemeine Begründung: Entschädigung für den Verzicht auf die Koadjutorien in den Erzstiften Magdeburg und Bremen sowie in den Hochstiften Halberstadt und Ratzeburg. Konfessionell alternative Sukzession im Hochstift Osnabrück unter den folgenden Bedingungen ≠ IPM
XIII 2 Erstens: Verzicht und Entschädigung des Grafen Gustaf Gustafsson af Wasaborg ≠ IPM
XIII 3 Zweitens: Wiedereinsetzung des Grafen Franz Wilhelm von Wartenberg als Fürstbischof von Osnabrück; Vereinbarung einer beständigen Wahlkapitulation ≠ IPM
XIII 4 Drittens: Religionsrecht sowie Zahl und Status der Geistlichen im Hochstift Osnabrück; Rechtsgarantie für Mediatstände und Untertanen ≠ IPM
XIII 5 Viertens: Designation des nächsten Nachfolgers im Hochstift Osnabrück, des Herzogs Ernst August von Braunschweig-Lüneburg ≠ IPM
XIII 6 Konfessionell alternative Sukzession im Hochstift Osnabrück zwischen einem katholischen Fürstbischof und einem Prinzen Augsburgischer Konfession aus dem Haus Braunschweig-Lüneburg ≠ IPM
XIII 7 Fünftens: Garantie der konfessionellen Verhältnisse gemäß Art. XIII,4 IPO ≠ IPM

[p. 37] [scan. 65]

XIII
8 Sechstens: Jurisdiktion über die katholische Geistlichkeit durch den Erzbischof von Köln während der Regierung eines Fürstbischofs Augsburgischer Konfession ≠ IPM
XIII 9–14 Anderes
XIII 9 Siebtens: Überlassung des Klosters Walkenried zusammen mit dem Gut Schauen als Reichslehen ≠ IPM
XIII 10 Achtens: Rückgabe Klostergröningens und Vorbehalt der braunschweigischen Rechte an Schloß Westerburg ≠ IPM
XIII 11 Neuntens: Annullierung der Forderungen der Erben des Johann Tserclaes Graf von Tilly, Generals der Liga und kaiserlichen Generalleutnants, gegenüber Braunschweig-Lüneburg ≠ IPM
XIII 12 Zehntens: Aufhebung ratzeburgischer Kapital- und Zinsforderungen gegen Braunschweig-Lüneburg-Celle ≠ IPM
XIII 13 Elftens: zwei Pfründen im Domkapitel Straßburg für Braunschweig-Wolfenbüttel ≠ IPM
XIII 14 Zwölftens: braunschweig-lüneburgischer Verzicht auf Postulationen und Koadjutorien in den Erzstiften Bremen und Magdeburg sowie in den Hochstiften Halberstadt und Ratzeburg ≠ IPM
XIV Ehemaliger Administrator von Magdeburg
XIV 1 Überlassung der Ämter Zinna und Loburg auf Lebenszeit an Markgraf Christian Wilhelm von Brandenburg als Unterhalt ← § 30 IPM
XIV 2 Finanzieller Zuschuß des Erzstifts Magdeburg ← § 30 IPM
XIV 3 Regelung für die Zeit nach Ableben des Markgrafen Christian Wilhelm ← § 30 IPM
XV Satisfaktion Hessen-Kassels
XV 1 Erstens: Amnestie und Religionsrecht für Hessen-Kassel gemäß Art. VII IPO = § 48 IPM
XV 2 Zweitens: Überlassung der gefürsteten ehemaligen Reichsabtei Hersfeld (mitsamt der Propstei Göllingen) als Reichslehen

Der Rechtsakt wird so umschrieben: das Haus Hessen-Kassel behält (retinere ) die Abtei Hersfeld mit allem weltlichen und geistlichen Zubehör (cum omnibus appertinentiis secularibus et ecclesiasticis ) und sucht deswegen (eo nomine ) beim Kaiser um die Belehnung nach und leistet den Lehnseid (investituram petere et fidelitatem praestare ).
= § 49 IPM

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XV
3 Drittens: Überlassung des vom Hochstift Minden lehnsabhängigen Teils der Grafschaft Schaumburg (Ämter Schaumburg, Bückeburg, Sachsenhagen und Stadthagen)

Der Rechtsakt wird so umschrieben: Das Obereigentum und das Nutzungsrecht (ius directi et utilis dominii) in den Ämtern steht dem Landgrafen und seinen Nachfolgern völlig und für immer zu (plenarie in perpetuum pertinere).
= § 50 IPM
XV 4–12 Hessische Armeesatisfaktion
XV 4 Finanzielle Gegenleistung für die Aufgabe besetzter Orte (Armeesatisfaktion) und Schadensersatz für die Landgräfin von Hessen-Kassel in Höhe von 600 000 Reichstaler von seiten der Erzstifte Mainz und Köln sowie der Hochstifte Münster, Paderborn und Fulda = § 51 IPM
XV 5 Sicherheitspfänder Neuss, Coesfeld, Neuhaus = § 52 IPM
XV 6 Besatzung in den Sicherheitspfändern = § 53 IPM
XV 7–9 Rückgabe der Sicherheitspfänder. Verzinsung rückständiger Satisfaktionsgelder und Eventualhypothek dafür. Vollstreckungsrecht Hessen-Kassels für rückständige Satisfaktionsgelder. Rückgabe und Spezifizierung der Eventualhypothek = §§ 54–55 IPM
XV 10–11 Restitution der hessischen Eroberungen = § 56 IPM
XV 12 Beitrag der hessischen Kontributionspflichtigen vom 1. März 1648 zur hessischen Armeesatisfaktion und zur Verpflegung der hessischen Besatzung in den Sicherheitspfändern ≙ § 57 IPM
XV 13–15 Hessische Hausangelegenheiten
XV 13 Bestätigung des Hessischen Hauptvergleichs vom 24. April 1648 über die Marburger Erbfolge

Text des Hauptvergleichs: Meiern, APWP V, 677–683 ; ST VI/1, 213–224.
= § 58 IPM
XV 14 Bestätigung des Vertrags Hessen-Kassels mit den Grafen von Waldeck von 1635 und der hessen-darmstädtischen Anerkennung von 1648

1635 April 11/21 projektiert und 1647 März 24/April 3 abgeschlossen (Text: Lünig XXIII, 1885–1890). Im Nebenrezeß zum Hessischen Hauptvergleich erkannte Hessen-Darmstadt diesen Vertrag an (Text: Meiern, APWP V, 684–687, hier 685f ; Regest: Beck, Bruderzwist, 83–88, hier 86).
= § 59 IPM
XV 15 Bestätigung der Primogenitur-Erbfolge in Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt = § 60 IPM
XVI Vollzug des Friedensvertrags. Armeesatisfaktion. Truppenabzug
XVI 1–7 Vollzug des Friedensvertrags
XVI 1 Ende der Feindseligkeiten und Vollzug der Vertragsbestimmungen unmittelbar nach der Vertragsunterzeichnung = § 98(1) IPM

[p. 39] [scan. 67]

XVI
2 Kaiserliche Exekutionsedikte über den sofortigen Vollzug des Friedensvertrags; Erweiterung der Vollmacht der kreisausschreibenden Fürsten = § 100 IPM
XVI 3–4 Vollzug der Restitutionen durch kaiserliche Kommissare. Bestellung der kaiserlichen Kommissare = § 101 IPM
XVI 5 Allgemeine, unverzügliche und uneingeschränkte Vollzugspflicht des Friedensvertrags = § 102 IPM
XVI 6 Militärische Exekution bei Behinderung oder Vereitelung des Vollzugs = § 103 IPM
XVI 7 Freilassung der Kriegsgefangenen = § 104 IPM
XVI 8–12 Armeesatisfaktion
XVI 8 Festsetzung der schwedischen Armeesatisfaktion auf 5 Mill. Reichstaler; Auszahlung der ersten Rate in Höhe von 1,8 Mill. Reichstaler und Vorbereitung für die zweite Rate in Höhe von 1,2 Mill. Reichstaler ≠ IPM
XVI 9 Entlassung der Soldaten und Räumung der besetzten Plätze; Unterhalt für die Festungsbesatzungen und die übrigen Truppen; Auszahlung der zweiten und dritten Rate der schwedischen Armeesatisfaktion ≠ IPM
XVI 10 Verbot, einen Reichsstand von seiner Teilschuld zu befreien, über seine Teilschuld hinaus zu verpflichten oder bei der Aufbringung seiner Teilschuld zu behindern ≠ IPM
XVI 11 Aufbringung der kaiserlichen Armeesatisfaktion aus dem österreichischen Reichskreis und durch einen allgemeinen reichsständischen Beitrag; Aufbringung der bayerischen Armeesatisfaktion aus dem bayerischen Reichskreis ≠ IPM
XVI 12 Auf ihre Teilschuld beschränkte Haftung der reichsständischen Schuldner gegenüber Schweden; Exekution gegen säumige Schuldner ≠ IPM
XVI 13–20 Truppenabzug
XVI 13 Abzug der militärischen Besatzungen nach Friedensvollzug, nach der Freilassung der Gefangenen, nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden und nach der Auszahlung der ersten Rate der schwedischen Armeesatisfaktion ≙ § 105 IPM
XVI 14 Restitution der besetzten Orte. Wechselseitiger Vollzug des Truppenabmarschs ≙ § 106(1) IPM≙ § 107 IPM
XVI 15 Rückgabe der Archive und Mobilien = § 108(1) IPM

[p. 40] [scan. 68]

XVI
16 Transport und Versorgung abziehender Truppen = § 108(2) IPM
XVI 17 Kein fremdes Garnisonsrecht in den geräumten Orten = § 109(1) IPM
XVI 18 Amnestie und Rechtsgarantie für die Städte mit fremden Besatzungen = § 109(2) IPM
XVI 19 Entlassung nicht mehr benötigter Soldaten. Abführung der übrigen Truppen in die eigenen Gebiete = § 110 IPM
XVI 20 Gebot der Vollzugsvereinbarung der militärischen Befehlshaber über die Räumung besetzter Orte und den Abzug der Soldaten ∼ § 99 IPM
XVII Rechtswirkung des Friedensvertrags und Sicherung der Vertragserfüllung. Unterzeichnung
XVII 1–3 Rechtswirkung des Friedensvertrags
XVII 1 Ratifikation des Friedensvertrags ≙ § 111 IPM
XVII 2 Der Friedensvertrag als Reichsfundamentalgesetz = § 112 IPM
XVII 3 Derogierende Kraft des Friedensvertrags (Antiprotestklausel) = § 113 IPM
XVII 4–9 Sicherung der Vertragserfüllung
XVII 4 Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen den Frieden oder gegen die Restitutionen = § 114 IPM
XVII 5 Allgemeine Gewährleistung des Friedens = § 115 IPM
XVII 6 Bewaffnete Garantie der Vertragserfüllung = § 116(1) IPM
XVII 7 Verbot gewaltsamer Selbsthilfe für die Reichsstände = § 116(2) IPM
XVII 8 Wiederherstellung der Reichskreisverfassung = § 117 IPM
XVII 9 Truppendurchzug durch fremde Gebiete = § 118 IPM
XVII 10 Inklusion dritter Mächte in das IPO von seiten des Kaisers ∼ § 119 IPM
XVII 11 Inklusion dritter Mächte in das IPO von seiten Schwedens ∼ § 119 IPM
XVII 12 Vertragsunterzeichnung, dabei Mitunterzeichnung durch die Reichsstände ≙ § 120 IPM
Datierung

Wegen Schwedens Forderung nach Parität mit Frankreich und wegen der Parität der Kongresse von Münster und Osnabrück nennt das IPO als Ausstellungsort Osnabrück, obwohl der Vertrag tatsächlich am 24. Oktober 1648 in Münster unterzeichnet worden ist.